BZO - Gemeinde Dinhard

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0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard
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Version 7.3
Kanton Zürich, Gemeinde Dinhard
Nutzungsplanung, Bau- und Zonenordnung (BZO)
Legende:
schwarz = gegenüber der alten Fassung unveränderte Texte/Textteile
Exemplar: Gemeindeversammlung
rot = neue/geänderte Artikel
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994
Art.
Haupttitel/Untertitel
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Vorschrift/Text
Art.
1. Zonenordnung
1
Zoneneinteilung
1.
Das Gemeindegebiet wird, soweit es sich nicht um Wald handelt und nicht
kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende
Zonen eingeteilt:
1
Haupttitel/Untertitel
1. Zonenordnung
Zoneneinteilung
1. Bauzonen
- Kernzonen
- Wohnzonen
• Wohnzone, 1-geschossig
• Wohnzone, 2-geschossig
• Wohn- und Gewerbezone, 2-geschossig
2
Zonenplan
- Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
2. Freihaltezone
2. Freihaltezone
2
Zonenplan, Ergänzungspläne
Für die Nutzungszonen gelten gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) die
folgenden Empfindlichkeitsstufen (ES):
Zone
Kernzone K
Wohnzone W1
Wohnzone W2
Wohn- und Gewerbezone WG2
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
ES
III
W1
W2
WG2
G
Oe
II
II
III
III
II
F
III
Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen
ist der Zonenplan 1:5000 massgebend.
Für die Kernzonen werden die folgenden Ergänzungspläne 1:1'750
festgesetzt:
- Welsikon
- Eschlikon
- Ausser-Dinhard
- Kirch-Dinhard
- Rietmüli
- Vordergrüt
Empfindlichkeitsstufen
K
1
2
3
Verbindung von alt Art. 1 + 3
Das Gemeindegebiet wird, soweit es sich nicht um Wald handelt und nicht
kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende
Zonen mit den entsprechenden Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss
Lärmschutzverordnung eingeteilt :
1. Bauzonen
- Kernzone
- Wohnzonen
.Wohnzone, 1-geschossig
.Wohnzone, 2-geschossig
.Wohn- und Gewerbezone, 2-geschossig
- Gewerbezone
- Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen
ist der Zonenplan 1:5000 massgebend.
Bemerkungen / Erläuterungen
Vorschrift/Text
Planmassstab am Schluss festlegen und evtl.
anpassen
alt Art. 3 in neu Art. 1 enthalten
ES
III
II
II
III
II
2. Bauzonen
2. Bauzonen
2.1 Kernzone
2.1 Kernzone
2.1.1 Allgemeine Bestimmungen
2.1.1 Grundmasse
3
Zweck
1
Die Kernzonenvorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung der
verschiedenen Ortskerne in Dinhard. Sie sollen ortsbildgerechte Um-,
Ersatz- und Neubauten ermöglichen und eine Weiterentwicklung der
bestehenden Nutzungsstrukturen gewährleisten.
2
In der Kernzone werden an die architektonische und ortsbauliche
Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Bauten und Anlagen
müssen sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung bezüglich Massstäblichkeit,
Volumen und Lage einfügen als auch in einzelnen Aspekten, wie
Gliederung und Dachform, Materialien und Farbgebung, Terrain- und
Umgebungsgestaltung, gut in die Umgebung einordnen.
4
Nutzung
In der Kernzone sind Wohnungen und mässig störende Betriebe zulässig.
5
Abweichungen von der
Regelbauweise
1
alt Art. 24
Bei besonders guten Projekten mit zeitgemässer Architektur, die das
Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, oder bei Projekten, welche grosse
Auswirkungen auf das Ortsbild erwarten lassen, können Abweichungen
von den Bestimmungen für die Kernzone bewilligt oder angeordnet werden.
2
Wesentliche Abweichungen setzen eine Beurteilung durch ein Gremium
oder einen Fachberater voraus. Diese werden durch den Gemeinderat
eingesetzt.
3
Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser
Die Kosten der Beurteilung gehen zulasten der Bauherrschaft.
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard
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Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994
Art.
Haupttitel/Untertitel
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Vorschrift/Text
Art.
6
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
Fachberatung
1
Bauherren und Architekten wird seitens der Baubehörde eine
Fachberatung angeboten. Es empfiehlt sich daher, bereits im Stadium der
Grobplanung mit der Baubehörde in Verbindung zu treten.
2
4
Um- und Ersatzbauten
Bemerkungen / Erläuterungen
alt Art. 26
Die Fachberatung wird durch den Gemeinderat eingesetzt.
Bestehende Gebäude können unter Beibehaltung von Grundriss, Gebäudeund Firsthöhe sowie des Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt
werden.
neu Art. 11
Kleinere Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, sofern
sie mit den Interessen des Ortsbildschutzes vereinbar sind.
Bei Nutzungsänderungen kann im Rahmen der Gestaltungsvorschriften für
Neubauten abgewichen werden.
5
Neubauten
Für Neubauten gelten folgende Überbauungsvorschriften
a) Vollgeschosse
b) Anrechenbare Dachgeschosse
c) Gebäudelänge
d) Gebäudebreite
e) grosser Grundabstand
f) kleiner Grundabstand
neu Art. 14
max. 2
max. 2
max. 30 m
max. 15 m
mind. 8 m
mind. 5 m
Das zweite anrechenbare Dachgeschoss in der Kernzone ist nur zulässig,
soweit die gesetzlich geregelte Belichtung und Belüftung ab der
Giebelseite erfolgt.
Die Hauptfirstrichtung hat parallel zur längeren Gebäudeseite zu verlaufen.
Für landwirtschaftliche Oekonomiebauten findet die max. Gebäudelänge
keine Anwendung und es gilt ein allseitiger Grenzabstand von mind. 5 m.
Die kantonale Verschärfung der Abstandsvorschriften für Gebäude mit
brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
2.1.2 Bauweise
2.1.2 Bezeichnete Objekte
7
Bezeichnete Fassaden- und
Firstlinien oder Baufluchten
1
In den Kernzonenplänen bezeichnete Fassaden- und Firstlinien oder
Baufluchten sind wegen ihrer raumbildenden Stellung von
ortsbildprägender Bedeutung.
2
Um-, Ersatz- und Neubauten haben die bezeichneten Fassaden- und
Firstlinien oder Baufluchten bezüglich Lage einzuhalten.
3
8
Bezeichnete Einzelobjekte
Begründete Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden.
1
In den Kernzonenplänen bezeichnete Einzelobjekte wie z.B. Bäume,
Gärten, Brunnen usw. sind zu erhalten respektive ihrer Bedeutung und
Funktion entsprechend zur Geltung zu bringen oder zu ersetzen.
Veränderungen sind bewilligungspflichtig.
2
Die bezeichneten Bäume sind bezüglich ihrer Stellung oder ihrer
markanten Erscheinung besonders wichtig für das Orts- und/oder
Landschaftsbild. Das Fällen ist bewilligungspflichtig. Zu fällende Bäume
sind zu ersetzen.
6
Fassadengestaltung
Fassadenflächen
Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser
Die Aussenmauern sind zu verputzen, in Holz zu verschalen oder in
Fachwerkkonstruktion zu erstellen. Vorbehalten bleiben andere
Fassadenmaterialien (steinsichtiges Mauerwerk, Wetterschirm etc.).
entfällt
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
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Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994
Art.
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Art.
Haupttitel/Untertitel
Bemerkungen / Erläuterungen
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
Vorschrift/Text
7
Farbgebung
Die Fassaden sind in unauffälliger Farbe zu halten.
in neu Art. 23 enthalten
8
Fenster
Die Fenster haben nach Möglichkeit die Form eines stehenden Rechtecks
aufzuweisen. Sie sind 2-flügelig auszugestalten und ca. 15 cm breit in
Holz, Stein oder Putz einzufassen. Die Fenster sind mit Sprossenteilung zu
versehen. Hievon ausgenommen sind Kleinfenster von Nebenräumen.
neu Art. 23
9
Schaufenster
Die Schaufenster haben sich im Massstab und in der Gliederung dem
herkömmlichen Bild anzupassen. Die einzelnen Fenster sind klein zu
halten.
neu Art 23
10
Fensterläden
Die Fenster sind mit Läden zu versehen, ausgenommen Kleinfenster von
Nebenräumen.
Bei Reihenfenstern und Dachaufbauten kann auf Läden verzichtet werden
oder es sind Rollläden gestattet.
neu Art. 24
11
Türen und Tore
Die Haustüren sind in Holz und in herkömmlicher Art und Weise zu
gestalten.
Die Garagentore sind mit Holzfüllungen zu versehen.
neu Art. 23
12
Lauben, Balkon
Lauben und Balkone dürfen nicht über den Dachvorsprung auskragen.
neu Art. 25
13
Reklamen
Freistehende Reklameanlagen sind untersagt.
Die Werbeformen haben sich auf die Eigenreklame zu beschränken und
sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die Reklamen haben dem Ortsbild
Rechnung zu tragen und dürfen nur indirekt beleuchtet werden.
neu Art. 33
Die Reklametafeln dürfen nicht mehr als 1.5 m2 gross und die einzelnen
Zeichen nicht mehr als 40 cm hoch sein.
14
Dachgestaltung
Dachform und Dachneigung
15
Es sind nur Satteldächer mit beidseitiger gleicher Neigung von 30°- 45°
zulässig.
In der unteren Hälfte des Daches sind Reduktionen der Dachneigung bis
auf wenigstens 25° erlaubt.
Für besondere Gebäude im Sinne des PBG sind auch Pult- und
Schleppdächer mit geringer Neigung gestattet.
neu Art. 16
Dachvorsprünge
Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. Die Dachvorsprünge
haben traufseits mind. 60 cm und giebelseits mind. 30 cm zu betragen. Die
Trauf- und Ortsgesimse sind schmal auszubilden.
neu Art. 17
16
Dachaufbauten
Bei Bauten über 12 m Fassadenlänge sind Dachaufbau- ten zur Belichtung
und Belüftung des 1. Dachgeschosses in Form von Schleppgauben oder
Giebellukarnen zulässig. Sie sind wenn möglich nach den darunter
liegenden Fenstern auszurichten. Auf derselben Dachfläche ist nur eine Art
von Dachaufbauten gestattet.
Die Länge der Dachaufbauten darf gesamthaft 1/4 der Fassadenlänge
nicht überschreiten. Schleppgauben haben eine Dachneigung von mind.
20° aufzuweisen, die Fronthöhe (OK Dachfläche bis OK Dachfläche) darf
1.20 m und die Frontfläche 2.0 m2 nicht übersteigen. Aufbauten mit
höheren Fenstern sind als Giebellukarnen zu gestalten mit max 3.0 m2
Frontfläche. Der Scheitelpunkt der Aufbauten muss mind. 1 m unterhalb
des Firstes liegen. Die Dachfläche muss vor den Dachaufbauten
durchlaufen.
Die Dachaufbauten sind in Form, Grösse, Farbe und Material auf das Dach
abzustimmen. Es ist dieselbe Eindeckung zu verwenden wie für das
Hauptdach.
neu Art. 18
17
Dachflächenfenster
Einzelne Dachflächenfenster oder Ochsenaugen von max. 0.30 m2
Lichtfläche sind zugelassen.
neu Art. 19
18
Dacheinschnitte
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
neu Art. 18
19
Bedachungsmaterial
Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken. Bei landwirtschaftlichen
Oekonomiebauten sind auch andere, ähnlich wirkende und sich gut ins
Ortsbild einfügende Bedachungsmaterialien zugelassen.
Für die besonderen Gebäude gemäss PBG sind auch andere braun oder
rot eingefärbte und ähnlich wirkende Bedachungsmaterialien zulässig.
neu Art. 20
20
Umgebungsgestaltung
Vorgärten
Die bestehenden Vorgärten sind nach Möglichkeit zu erhalten. Neuanlagen
sind in der herkömmlichen Gestaltung anzulegen. Ebenso haben sich die
Einfassungen nach den herkömmlichen Formen zu richten.
neu Art. 28
21
Bepflanzung
Die Umgebungsgestaltung hat unter Berücksichtigung des alten
Baumbestandes zu erfolgen. Wo die Verhältnisse es zulassen sind neue
Bäume, einige davon als hochstämmige, sowie Sträucher zu pflanzen. Es
sind vorwiegend einheimische und standortgerechte Pflanzen zu
verwenden.
neu Art. 29
Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard
4 / 10
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994
Art.
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Art.
Vorschrift/Text
22
Terrainveränderungen
Aufschüttungen und Abgrabungen von mehr als 1 .00 m gegenüber dem
gewachsenen Boden sind untersagt. Vorbehalten bleiben grössere
Abgrabungen bei Bauten in Hanglagen.
neu Art. 30
23
Garagen / Abstellplätze
Bei Um- und Neubauten ist die Parkierung wenn möglich im Gebäude zu
lösen.
Eine Schmälerung der Hausgärten zur Schaffung von Abstellplätzen ist zu
vermeiden.
neu Art. 31
2.1.3 Nutzweise
9
Haupttitel/Untertitel
Bemerkungen / Erläuterungen
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
2.1.3 Umbauten, Renovationen, Ersatzbauten
1
Umbauten, Renovationen
Umbauten, Renovationen und Umgebungsveränderungen bedürfen einer
baurechtlichen Bewilligung.
teilweise alt Art. 27
2
Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für Erneuerungsarbeiten aller Art
an Dächern, Fassaden, Fenstern, Türen, Einfriedungen, Vorgärten und
Parkplätzen. Dies gilt sinngemäss auch für nicht bewilligungspflichtige
Bauvorhaben.
10
Abbrüche
Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von baulichen
Bestandteilen der Umgebungsgestaltung (Mauern, Treppen, Einfriedungen,
Brunnen usw.) ist bewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn das Ortsbild
nicht beeinträchtigt wird, oder wenn für die entstehende Bau- und
Anlagelücke die Erstellung einer Ersatzbaute gesichert ist.
teilweise alt Art. 25
11
Ersatzbauten
1
alt Art. 4
Bestehende Gebäude können unter Beibehaltung von Grundriss,
Gebäude- und Firsthöhe sowie des Erscheinungsbildes umgebaut oder
ersetzt werden.
2
Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im
Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit
oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich sind und in
Bezug auf die äusseren Abmessungen die schützenswerten nachbarlichen
Interessen gewahrt bleiben.
24
Nutzung
In der Kernzone sind Wohnungen und höchstens mässig störende Betriebe
zulässig.
neu Art. 4
2.1.4 Weitere Bestimmungen
12
2.1.4 Neubauten
Freiraum
1
Die in den Kernzonenplänen eingetragenen "Freiraumflächen" bezwecken
die Erhaltung der charakteristischen Freiraumstruktur. Neubauten
(Hauptbauten) sind nur ausserhalb der bezeichneten Fläche zulässig.
2
Besondere und abstandsfreie Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG und §
269 PBG sind auch innerhalb der bezeichneten Freiräume zulässig, sofern
sie das Ortsbild nicht negativ beeinflussen.
13
Grenzabstand
Sind in den Kernzonenplänen keine anderen Masse oder keine
bezeichneten Fassadenlinien oder Baufluchten respektive Freiräume
eingetragen, gilt für Neubauten allseitig ein minimaler Grenzabstand von
3.50 m.
14
Grundmasse
1
Es gelten folgende Überbauungsvorschriften:
a) Vollgeschosse
b) Anrechenbare Dachgeschosse
c) Gebäudelänge
d) Gebäudehöhe
alt Art. 5
max. 2
max. 2
Anrechenbarkeit bezieht sich auf Geschossigkeit
gem. § 276 PBG
max.
30.00 m
max. 8.10 m
2
In Hanglagen können bei guter Einordnung Ausnahmen von der
Gebäudehöhe bewilligt werden.
3
Die kantonale Verschärfung der Abstandsvorschriften für Gebäude mit
brennbaren Aussenwänden (§ 14 BBV II) findet keine Anwendung.
25
Abbrüche
Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er
darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht
beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist.
neu Art. 10
26
Fachberatung
Bauherren und Architekten wird seitens der Baubehörde eine
Fachberatung angeboten. Es empfiehlt sich daher, bereits im Stadium der
Grobplanung mit der Baubehörde in Verbindung zu treten.
neu Art. 6
27
Renovation
Renovationen bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung. Die
vorstehenden Gestaltungsvorschriften gelten auch für alle
Aussenrenovationen.
neu Art. 9
Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard
5 / 10
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994
Art.
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Art.
Haupttitel/Untertitel
Bemerkungen / Erläuterungen
Vorschrift/Text
2.1.5 Bauweise
15
Grundsätze
Die Gliederung der herkömmlichen Gebäude gemäss ihrer ursprünglichen
Nutzungsstruktur ist beizubehalten. Dabei sind je nach Bautyp oder
Nutzweise - vorbehältlich der Bestimmungen zu den bezeichneten
Objekten - die Aspekte in der nachfolgenden Tabelle massgebend:
Gemäss Leitfaden für die Ausgestaltung von
Kernzonenvorschriften (skw vom 09.11.2010)
Legende:
dunkelgrau = kein Spielraum
mittelgrau = wenig Spielraum
hellgrau = mittlerer Spielraum
weiss = viel Spielraum
2.1.6 Dächer
16
Dachform und Dachneigung
1
Auf Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung
von 35° bis 45° zulässig. Für Anbauten, Erweiterungen von Hauptbauten
und besondere Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen
bewilligt werden.
teilweise alt Art. 14
--> Muster-Kernzonenvorschriften, S. 23
--> vgl. Fritsche/Bösch
2
In der unteren Hälfte des Daches sind Reduktionen der Dachneigung bis
auf mindestens 25° erlaubt.
3
Kreuzfirste sind nicht zugelassen. Quergiebel können bei guter
Einordnung und nach Beurteilung durch ein Gremium oder einen
Fachberater gemäss Art. 5 BZO zugelassen werden. Der Querfirst soll die
Höhe des Hauptfirstes deutlich unterschreiten. Gebäudeteile unter
Quergiebeln müssen gegenüber der dahinterliegenden Fassadenflucht
deutlich vorspringen.
17
Dachvorsprünge
Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. Die Dachvorsprünge
haben traufseitig mindestens 60 cm und giebelseitig mindestens 20 cm zu
betragen. Die Trauf- und Ortsgesimse sind schlank zu gestalten.
alt Art. 15
18
Dachaufbauten
1
teilweise alt Art. 16
Dachaufbauten sind nur zur Belichtung und Belüftung des ersten
Dachgeschosses und nur in der Form von Gauben und Lukarnen zulässig.
2
Dacheinschnitte sind mit einer Gaube oder Lukarne zu überdachen.
3
Abmessungen, Material, Farbe und die Anordnung von Dachaufbauten
müssen auf das Gebäude abgestimmt werden. Die Einordnung in die
Dachfläche und die Abstimmung auf die zugehörigen Fassaden sind
massgebend.
4
Die Länge der Dachaufbauten darf gesamthaft 1/3 der Fassadenlänge
nicht überschreiten. Der Scheitelpunkt der Aufbauten muss mindestens
1.00 m unterhalb des Firstes liegen. Die Dachfläche muss vor den
Dachaufbauten durchlaufen.
19
Dachflächenfenster, Glasziegel,
Lichtbänder
1
Einzelne, sich gut in die Dachfläche integrierende Dachflächenfenster von
höchstens 0.60 m² Glaslichtfläche sowie Lichtbänder und
Glasziegelbereiche sind bei guter Gestaltung zulässig.
teilweise alt Art. 17
2
Sofern Dachflächenfenster in Solaranlagen, Lichtbänder oder
Glasziegelflächen integriert werden, sind auch grössere Glaslichtflächen
möglich.
3
Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser
Alle diese Elemente sind dachflächenbündig einzubauen.
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard
6 / 10
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994
Art.
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Art.
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
20
Bedachungsmaterial
Für die Bedachung von Hauptbauten sind feingliedrige, farblich dezente,
ortsübliche Materialien zu verwenden. Auf Dachaufbauten, Anbauten und
besonderen Gebäuden im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG sind auch
zeitgemässe, farblich dezente, Materialien gestattet.
21
Technische Aufbauten
1
Bemerkungen / Erläuterungen
teilweise alt Art. 19
Nach aussen stark in Erscheinung tretende technische Aufbauten sind auf
den Dächern nicht zulässig.
2
Übliche Lüftungen und dergleichen müssen architektonisch sowie
konstruktiv gut auf die Struktur des Gebäudes und des Daches abgestimmt
sein.
2.1.7 Fassaden
22
Fassadengestaltung
1
Bei traditionell gestalteten Fassaden (z.B. von zu erhaltenden
Gebäudeteilen) sind für Verputzflächen, Riegelwerk, Wetterschirme und
Bretterverschalungen herkömmliche Materialien, Oberflächenstrukturen
und Farben anzuwenden. Farbgebungen zur Rekonstruktion ursprünglicher
Zustände bleiben vorbehalten.
teilweise alt Art. 7
2
Bei Neu- und Ersatzbauten sind feingliedrig strukturierte Materialien zu
verwenden. Reflektierende Materialien und grelle Farben sind nicht
zulässig.
23
Fenster, Türen, Tore
1
Grösse und Proportionen haben in einem guten Verhältnis zur
Fassadenfläche zu stehen und müssen in ihrer Gestaltung und
Gesamtwirkung zur herkömmlichen Erscheinung und zur näheren
baulichen Umgebung Bezug nehmen.
teilweise alt Art. 8, alt Art. 9 + alt Art. 11
2
Grössere Verglasungen in Verbindung mit einer Bretter- oder
Lattenschalung, Lichtschlitze, Schiebeläden und dgl. sind zulässig, wenn
sie gut gestaltet sind.
3
Schaufensteranlagen sowie verglaste Vorbauten, wie Wintergärten,
Windfänge und dgl. sind gut auf das Gebäude abzustimmen.
24
Beschattungen
Herkömmliche, traditionell gestaltete Fenster (z.B. von zu erhaltenden oder
zu ersetzenden Gebäudeteilen) sind mit Klapp- oder Schiebeläden
auszustatten. Bei zeitgemäss gestalteten Fensterflächen sind auch andere,
gut integrierte Beschattungen möglich.
alt Art. 10
25
Lauben, Balkone, Loggias
Lauben, Balkone und Loggias können, soweit sie mit dem Charakter des
Gebäudes vereinbar sind, sowohl auf der Trauf- als auch Giebelseite
zugelassen werden. Sie dürfen nicht über den Dachvorsprung
hinausragen.
teilweise alt Art. 12
26
Terrassen
Auf Anbauten, Erweiterungen von Hauptbauten und besonderen Gebäuden
mit Flachdächern dürfen Terrassen erstellt werden.
27
Wintergärten
Wintergärten sind zulässig, sofern sie besonders gut gestaltet und auf die
Gebäudestruktur und -umgebung abgestimmt sind. Vollflächige
Dachverglasungen sind nicht zulässig.
In Anlehnung an Leitfaden für die Ausgestaltung von
Kernzonenvorschriften, Kapitel 3.4.4 (skw vom
09.11.2010)
28
Umgebungsgestaltung
1
teilweise alt Art. 20
2.1.8 Umgebung
Die Umgebungsgestaltung hat auf die ortsübliche Vorgartenstruktur
Rücksicht zu nehmen und diese möglichst weiterzuführen. Dabei ist zu
beachten, dass chaussierte, gepflästerte und eventuell asphaltierte
Vorplätze mit Vorgärten abwechseln.
2
Bestehende Sockelmauern, ortsübliche Einzäunungen, eingefasste
Vorgärten (z.B. Bauerngärten) sind zu erhalten oder in derselben Art neu
zu schaffen.
29
Bepflanzung
1
Die Bepflanzung hat unter Berücksichtigung des bestehenden
ortsüblichen Bestandes zu erfolgen. Es müssen einheimische und
standortgerechte Baumarten und Sträucher verwendet werden.
teilweise alt Art. 21
2
Vor der Ausführung ist ein entsprechender Bepflanzungsplan
einzureichen, worin die Bäume und grösseren Hecken und Stauden
ersichtlich sind.
Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser
30
Terrainveränderungen
Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenige Veränderungen
vorzunehmen. Terrainveränderungen ab 0.50 m sind bewilligungspflichtig.
teilweise alt Art. 22
31
Garagen, Abstellplätze
Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie Zufahrten zu UnterTerraingaragen sind möglichst unauffällig einzugliedern. Wo möglich sind
Abstellplätze in Gebäuden bzw. Sammelgaragen zu erstellen.
teilweise alt Art. 23
32
Mauern
Stützmauern sind bezüglich Materialien, Höhe, Gliederung und
Bepflanzung besonders sorgfältig in die Umgebung einzupassen.
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard
7 / 10
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994
Art.
Haupttitel/Untertitel
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Vorschrift/Text
Art.
33
2.2 Wohnzonen
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
Reklamen, Beschriftungen,
Medienempfangsanlagen
Werbeflächen und Beschriftungen sind zurückhaltend einzusetzen. Diese
müssen sich gut ins Strassen- und Fassadenbild einordnen. An
selbstleuchtende Werbeflächen und freistehende Reklameanlagen werden
erhöhte Anforderungen gestellt.
Bemerkungen / Erläuterungen
teilweise alt Art. 13
2.2 Wohnzonen
2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
2.2.1 Grundmasse
34
Nutzweise
alt Art. 30
1
In den Wohnzonen W1 und W2 sind Wohnungen und nicht störende
Betriebe zugelassen, sofern sie nicht unverhältnismässigen Verkehr
auslösen.
2
In der Wohn- und Gewerbezone WG2 sind auch mässig störende
Betriebe zugelassen.
28
Grundmasse
Es gelten folgende Überbauungsvorschriften:
a) Überbauungsziffer % max.
b) Vollgeschoss max.
c) Anrechenbare Dachgeschosse
d) Anrechenbare Untergeschosse
e) Gebäudelänge max.
f) grosser Grundabstand mind.
g) kleiner Grundabstand mind.
29
2.2.2 Bauweise
Dachform
35
W1
25
1
1
1
20 m
8m
5m
W2
25
2
1
--30 m
8m
5m
Grundmasse
WG2
25
2
1
1
30 m
8m
5m
Es gelten folgende Überbauungsvorschriften:
a) Überbauungsziffer % max.
b) Vollgeschoss max.
c) Anrechenbare Dachgeschosse
d) Anrechenbare Untergeschosse
e) Gebäudelänge max.
f) grosser Grundabstand mind.
g) kleiner Grundabstand mind.
W1
30%
1
1
1
25.00 m
7.00 m
4.00 m
W2
30%
2
2
1
30.00 m
7.00 m
4.00 m
WG2
30%
2
2
1
30.00 m
7.00 m
4.00 m
2.2.2 Dächer
Auf Hauptbauten sind Flachdächer nicht gestattet. Sie sind nur zulässig für
besondere Gebäude im Sinne des PBG.
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
36
Dachform, Dachneigung
Auf Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig möglichst gleicher
Neigung von 25° bis 45° zulässig. Für Anbauten, Erweiterungen von
Hauptbauten und besondere Gebäude können bei guter Einordnung
Abweichungen bewilligt werden.
37
Dachaufbauten
1
Dachaufbauten sind nur zur Belichtung und Belüftung des ersten
Dachgeschosses zulässig.
2
Dacheinschnitte sind mit einer Gaube oder Lukarne zu überdachen.
3
Abmessungen, Material, Farbe und die Anordnung von Dachaufbauten
müssen auf das Gebäude abgestimmt werden. Die Einordnung in die
Dachfläche und die Abstimmung auf die zugehörigen Fassaden sind
massgebend.
38
Dachflächenfenster, Lichtbänder
Einzelne sich gut in die Dachfläche integrierende Dachflächenfenster und
Lichtbänder sind zulässig.
39
Bedachungsmaterial
Für die Bedachung sind farblich dezente, ortsübliche Materialien zu
verwenden.
40
Terrainveränderungen
2.2.3. Nutzweise
2.2.3 Umgebung
1
Terrainveränderungen von mehr als 1.50 m gegenüber dem gewachsenen
Terrain sind nicht gestattet. Ausnahme bilden einzelne funktionell
erforderliche Zufahrten, Zugänge und Belichtungen von Räumen.
2
41
30
Nutzung
Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser
In den Wohnzonen W1 und W2 ist nicht störendes Gewerbe zugelassen,
wobei der Anteil der gewerblich genutzten Fläche höchsten 1/3 der
gesamten Geschossflächen betragen darf.
In der Wohn- und Gewerbezone WG2 sind auch mässig störende Betriebe
zulässig.
Mauern
Böschungen sind gegenüber Stützmauern grundsätzlich vorzuziehen.
Stützmauern sind bezüglich Materialien, Höhe und Bepflanzung besonders
sorgfältig in die Umgebung einzupassen. Sie sind wenn möglich dauerhaft
zu begrünen.
neu Art. 34
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard
8 / 10
Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994
Art.
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Art.
Haupttitel/Untertitel
Bemerkungen / Erläuterungen
Vorschrift/Text
2.3 Gewerbezone
2.3.1 Allgemeine Bestimmungen
42
Nutzweise
In der Gewerbezone sind mässig störende Betriebe, sofern sie nicht
unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sowie Wohnraum für
standortgebundene Betriebsangehörige zugelassen.
43
Grundmasse
Es gelten folgende Überbauungsvorschriften:
a) Überbauungsziffer max.
b) Gebäudehöhe max.
c) Firsthöhe max.
d) Gebäudelänge max.
e) Grenzabstände
55%
10.00 m
5.00 m
60.00 m
3.50 m
2.3.2 Dächer
44
2.3 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
31
2.3.1 Grundmasse
Grundmasse
32
2.3.2 Bauweise
Dachform
33
Dachform
Es sind nur Schrägdachformen zulässig. Für Anbauten und besondere
Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen bewilligt werden.
2.4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
2.4.1 Allgemeine Bestimmungen
Zulässig sind 2 Vollgeschosse und 1 anrechenbares Dachgeschoss.
Gegenüber privaten Nachbargrund- stücken sind die Grenz- und
Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Zone einzuhalten. Im
übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften.
45
Grundmasse
Auf Hauptbauten sind Flachdächer nicht gestattet. Sie sind nur zulässig für
besondere Gebäude im Sinne des PBG.
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
46
Dachform
Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und
Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Zone einzuhalten. Im
Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften.
2.4.2 Dächer
Es sind nur Schrägdachformen zulässig. Für Anbauten und besondere
Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen bewilligt werden.
3. Ergänzende Vorschriften
3. Ergänzende Vorschriften
3.1 Abstandsvorschriften
3.1 Abstandsvorschriften
Grosser und kleiner
Grundabstand
Der grosse Grundabstand ist vor der längeren gegen Süden gerichteten
Fassade, bei genauer Nord-/Süd-Richtung des Gebäudes vor der
Hauptwohnseite, einzuhalten. Der kleine Grundabstand ist vor den übrigen
Gebäudeseiten einzuhalten.
47
Grosser und kleiner
Grundabstand
1
Der grosse Grundabstand gilt vor der Hauptwohnseite, in der Regel vor
der längeren, am meisten nach Süden gerichteten Gebäudeseite. Der
kleine Grundabstand ist vor den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. In
begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
2
Der Grenz- und Gebäudeabstand für besondere Gebäude gem. § 49 Abs.
3 PBG beträgt 2.00 m.
48
34
Mehrlängenzuschlag
In den Wohnzonen sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
sind bei Fassadenlängen von mehr als 16 m Länge die betreffenden
Grundabstände um 1/5 der Mehrlänge heraufzusetzen.
Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von
benachbarten Hauptgebäuden in den Zonen W1 und W2 werden
zusammengerechnet, sofern der Gebäudeabstand 7.0 m unterschreitet.
35
Geschlossene Bauweise
In allen Bauzonen ist mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn die
geschlossene Bauweise gestattet. Die zulässige Gesamtlänge beträgt 40
m.
Strassen- und Wegabstand
Vorbehältlich der Vorschrift von § 266 PBG sowie der Festlegungen
gemäss den Kernzonenplänen wird der Strassenabstand auf 5.00 m
reduziert. Für Wege gilt der Grenzabstand von 3.50 m. Unterirdische
Gebäude haben gegenüber allen Strassen und Wegen einen
Minimalabstand von 3.50 m einzuhalten.
entfällt
49
Geschlossene Bauweise
Das Zusammenbauen mehrerer Gebäude ist im Rahmen der zonengemässen Höchstlänge gestattet, wobei besondere Gebäude bei der
Berechnung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen sind.
50
Abstand gegenüber
Nichtbauzonen
1
Oberirdische Hauptbauten haben gegenüber der Zonengrenze zu
Nichtbauzonen (Landwirtschafts-, Freihaltezonen) einen Abstand von 3.50
m einzuhalten. Besondere (§ 273 PGB) und unterirdische (§ 269 PBG)
Gebäude haben eine Abstand von mindestens 1.00 m einzuhalten.
2
Um Rechtsicherheit zu gewährleisten trotz neuen
Erkenntnissen BD betr. fehlender
Gesetzesgrundlage (nicht genehmigungsfähig!)
festlegen
Ein Näherbaurecht ist nicht zugelassen.
3
Bei Parzellierungen hat die Parzellengrenze der Bauzonengrenze zu
entsprechen.
Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser
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Bauingenieure und Planer SIA/USIC
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Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994
Art.
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Art.
3.2 Abstellplätze
36
Personenwagen
Haupttitel/Untertitel
Bemerkungen / Erläuterungen
Vorschrift/Text
3.2 Abstellplätze
Je ein Abstellplatz in Garagen oder/und im Freien ist zu schaffen:
'- pro 100 m2 Gewerbefläche
'- pro 80 m2 Wohnfläche, jedoch mind. 1 pro Wohnung
'- pro 80 m2 Bürofläche
'- pro 40 m2 reine Verkaufsfläche
'-pro 6 Sitzplätze in Gaststätten
51
Personenwagen
1
Abstellplätze in Garagen oder im Freien sind zu schaffen:
- bei Mehrfamilienhäusern: 1 Platz pro 60 m2 Wohnfläche je Wohnung,
jedoch mindestens 1 pro Wohnung, Bruchteile von > 0.5 Abstellplätzen
sind aufzurunden.
- bei Einfamilienhäusern: 2 Parkplätze
2
Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 4 Wohneinheiten ein Besucherparkplatz
zur Verfügung zu stellen. Bruchteile werden aufgerundet.
Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden.
Garageeinfahrten gelten nicht als Flächen für
Personenwagenabstellplätze.
Bei anderen Nutzungen wird die nötige Anzahl Abstellplätze entsprechend
den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner
festgesetzt.
3
Bei anderen Nutzungen, im speziellen für Büros, Läden, Gaststätten,
Gewerbebauten und grosse Mehrfamilienhäuser, oder bei besonderen
örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, wird die Zahl der Abstellplätze
und der Besucherparkplätze nach dem erwarteten Verkehrsaufkommen
und nach der "Wegleitung zur Ermittlung des Parkplatzbedarfes" der
Baudirektion ermittelt.
4
In der Kernzone kann die Zahl der erforderlichen Abstellplätze tiefer
angesetzt und die Gesamtzahl begrenzt werden.
37
Fahrräder, Kinderwagen
Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, ebenerdig zugängliche
Abstellplätze für Fahrräder und Kinderwagen bereitzustellen.
52
Ersatzabgaben
Für nicht realisierbare Parkplätze kann der Gemeinderat basierend auf §§
246 ff PBG eine Ersatzabgabe verlangen oder es sind Plätze in einer
Parkierungsanlage einzukaufen.
53
Fahrräder, Kinderwagen
Es ist genügend Abstellplatz für Fahrräder und Kinderwagen zur Verfügung
zu stellen. Erforderliche Abstellplätze für Fahrrräder und Kinderwagen sind
in der Regel auf dem Grundstück selbst zu erstellen. Sie müssen gut
zugänglich an zweckmässiger Lage angeordnet werden.
54
Zulässigkeit
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind in allen Zonen zulässig,
sofern keine überwiegenden Schutzziele oder Interessen entgegenstehen.
auf aktuelle Richtlinie Kt. ZH abgestimmt
55
Einordnung
1
auf aktuelle Richtlinie Kt. ZH abgestimmt
Regelung der Merkblätter AFV übernehmen
3.3 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie
Solaranlagen sind in allen Zonen grundsätzlich
- gut in die Umgebung einzuordnen
- bezüglich Farbgebung, insbesondere für Kollektorrahmen, Armaturen und
Leitungen auf das Dach und die Fassade abzustimmen
2
Auf Schrägdächern sind sie
- möglichst dachbündig einzubauen
- in einem Feld zusammenzufassen
- parallel zu den Dachflächen/Dachlinien zu gestalten
- so anzuordnen, dass sie die Firstlinien nicht überschreiten
3
Auf Flachdächern sind sie
- seitlich einzurücken
3.3 Diverses
3.4 Diverses
56
Arealüberbauung
1
Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig. Die Arealfläche
muss mindestens 2’000 m2 umfassen.
2
Die Nutzungsziffer darf gegenüber der Regelüberbauung um maximal
10% erhöht werden.
3
Gegenüber den benachbarten Parzellen sind die zonengemässen
Grenzabstände einzuhalten.
4
Von der zonengemässen Beschränkung der Gebäudelänge kann
abgewichen werden.
5
Voraussetzung zur Erreichung des Arealüberbauungsbonus ist die
Einhaltung folgender Kriterien:
- Anforderung und Beurteilung durch das Fachgremium im Sinne von
Art. 5 BZO
- Die Energiebilanz muss erheblich besser als die aktuell gültigen
Vorschriften sein.
57
Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser
Antennenanlagen
Antennenanlagen sind unauffällig zu gestalten.
Auf Bundes- resp. kantonaler Ebene geregelt; Nur
Minimalanforderungen vorsehen
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Art.
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
38
Besondere Gebäude
Besondere Gebäude bis 10 % der massgeblichen Grundstücksfläche sind
für die Überbauungsziffer nicht anrechenbar. Hinsichtlich Abstände gelten
die kantonalrechtlichen Mindestanforderungen.
39
Kompostierung
Bei der Erstellung von Wohnbauten sowie Wohn- und Gewerbebauten ist
auf dem Grundstück ein Standort für die Kompostierung von Gartenabraum
und kompostierbaren Küchenabfällen einzurichten.
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Art.
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
58
Besondere Gebäude
Besondere Gebäude bis 10% der massgeblichen Grundstücksfläche sind
nicht an die Überbauungsziffer anzurechnen.
59
Kehricht und Grüngutlager
Bei Mehrfamilienhäusern und Überbauungen ab 4 Einheiten sind
geeignete, eingewandete, gut zugängliche Plätze für das Abfuhrgut
vorzusehen.
60
Spiel- und Ruheflächen
1
Bemerkungen / Erläuterungen
Bei Mehrfamilienhäusern ab 5 Wohnungen sind genügend Spiel- und
Ruheflächen (§ 248 PBG) an verkehrssicherer Lage zu erstellen.
2
Sie sind den Bedürfnissen entsprechend auszurüsten und dauernd ihrem
Zweck entsprechend zu unterhalten.
40
Energiegewinnungsanlagen
41
Inkrafttreten
61
Visualisierung
bei Baueingabe
In den Kernzonen, sowie an exponierten Lagen in allen Zonen, kann der
Gemeinderat für die Beurteilung von Anbauten, Ersatzbauten und
Neubauten aussagekräftige Visualisierungen verlangen.
62
Farb- und Materialwahl
In allen Zonen ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
neu Art. 54 + 55
Nach aussen in Erscheinung tretende Energiegewinnungsanlagen sind
statthaft, wenn sie sich ins Ortsbild einfügen. Reflektierende oder
grellfarbene Materialien sind nicht gestattet.
4. Schlussbestimmungen
Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser
Diese Bau- und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung
der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten wird die Bau- und Zonenordnung vom 29. Januar
1986 aufgehoben.
4. Schlussbestimmungen
63
Inkrafttreten
Diese Bau- und Zonenordnung tritt mit der Rechtskraft der kantonalen
Genehmigung in Kraft.
64
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Bau- und Zonenordnung ersetzt die Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Dinhard vom 3. Mai 1994.
alt Art. 41
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Bauingenieure und Planer SIA/USIC
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