0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard 1 / 10 Version 7.3 Kanton Zürich, Gemeinde Dinhard Nutzungsplanung, Bau- und Zonenordnung (BZO) Legende: schwarz = gegenüber der alten Fassung unveränderte Texte/Textteile Exemplar: Gemeindeversammlung rot = neue/geänderte Artikel Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Art. Haupttitel/Untertitel Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Vorschrift/Text Art. 1. Zonenordnung 1 Zoneneinteilung 1. Das Gemeindegebiet wird, soweit es sich nicht um Wald handelt und nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende Zonen eingeteilt: 1 Haupttitel/Untertitel 1. Zonenordnung Zoneneinteilung 1. Bauzonen - Kernzonen - Wohnzonen • Wohnzone, 1-geschossig • Wohnzone, 2-geschossig • Wohn- und Gewerbezone, 2-geschossig 2 Zonenplan - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 2. Freihaltezone 2. Freihaltezone 2 Zonenplan, Ergänzungspläne Für die Nutzungszonen gelten gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) die folgenden Empfindlichkeitsstufen (ES): Zone Kernzone K Wohnzone W1 Wohnzone W2 Wohn- und Gewerbezone WG2 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ES III W1 W2 WG2 G Oe II II III III II F III Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan 1:5000 massgebend. Für die Kernzonen werden die folgenden Ergänzungspläne 1:1'750 festgesetzt: - Welsikon - Eschlikon - Ausser-Dinhard - Kirch-Dinhard - Rietmüli - Vordergrüt Empfindlichkeitsstufen K 1 2 3 Verbindung von alt Art. 1 + 3 Das Gemeindegebiet wird, soweit es sich nicht um Wald handelt und nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende Zonen mit den entsprechenden Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärmschutzverordnung eingeteilt : 1. Bauzonen - Kernzone - Wohnzonen .Wohnzone, 1-geschossig .Wohnzone, 2-geschossig .Wohn- und Gewerbezone, 2-geschossig - Gewerbezone - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan 1:5000 massgebend. Bemerkungen / Erläuterungen Vorschrift/Text Planmassstab am Schluss festlegen und evtl. anpassen alt Art. 3 in neu Art. 1 enthalten ES III II II III II 2. Bauzonen 2. Bauzonen 2.1 Kernzone 2.1 Kernzone 2.1.1 Allgemeine Bestimmungen 2.1.1 Grundmasse 3 Zweck 1 Die Kernzonenvorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung der verschiedenen Ortskerne in Dinhard. Sie sollen ortsbildgerechte Um-, Ersatz- und Neubauten ermöglichen und eine Weiterentwicklung der bestehenden Nutzungsstrukturen gewährleisten. 2 In der Kernzone werden an die architektonische und ortsbauliche Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Bauten und Anlagen müssen sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung bezüglich Massstäblichkeit, Volumen und Lage einfügen als auch in einzelnen Aspekten, wie Gliederung und Dachform, Materialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung, gut in die Umgebung einordnen. 4 Nutzung In der Kernzone sind Wohnungen und mässig störende Betriebe zulässig. 5 Abweichungen von der Regelbauweise 1 alt Art. 24 Bei besonders guten Projekten mit zeitgemässer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, oder bei Projekten, welche grosse Auswirkungen auf das Ortsbild erwarten lassen, können Abweichungen von den Bestimmungen für die Kernzone bewilligt oder angeordnet werden. 2 Wesentliche Abweichungen setzen eine Beurteilung durch ein Gremium oder einen Fachberater voraus. Diese werden durch den Gemeinderat eingesetzt. 3 Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser Die Kosten der Beurteilung gehen zulasten der Bauherrschaft. F. Preisig AG Bauingenieure und Planer SIA/USIC 0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard 2 / 10 Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Art. Haupttitel/Untertitel Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Vorschrift/Text Art. 6 Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Fachberatung 1 Bauherren und Architekten wird seitens der Baubehörde eine Fachberatung angeboten. Es empfiehlt sich daher, bereits im Stadium der Grobplanung mit der Baubehörde in Verbindung zu treten. 2 4 Um- und Ersatzbauten Bemerkungen / Erläuterungen alt Art. 26 Die Fachberatung wird durch den Gemeinderat eingesetzt. Bestehende Gebäude können unter Beibehaltung von Grundriss, Gebäudeund Firsthöhe sowie des Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt werden. neu Art. 11 Kleinere Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, sofern sie mit den Interessen des Ortsbildschutzes vereinbar sind. Bei Nutzungsänderungen kann im Rahmen der Gestaltungsvorschriften für Neubauten abgewichen werden. 5 Neubauten Für Neubauten gelten folgende Überbauungsvorschriften a) Vollgeschosse b) Anrechenbare Dachgeschosse c) Gebäudelänge d) Gebäudebreite e) grosser Grundabstand f) kleiner Grundabstand neu Art. 14 max. 2 max. 2 max. 30 m max. 15 m mind. 8 m mind. 5 m Das zweite anrechenbare Dachgeschoss in der Kernzone ist nur zulässig, soweit die gesetzlich geregelte Belichtung und Belüftung ab der Giebelseite erfolgt. Die Hauptfirstrichtung hat parallel zur längeren Gebäudeseite zu verlaufen. Für landwirtschaftliche Oekonomiebauten findet die max. Gebäudelänge keine Anwendung und es gilt ein allseitiger Grenzabstand von mind. 5 m. Die kantonale Verschärfung der Abstandsvorschriften für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung. 2.1.2 Bauweise 2.1.2 Bezeichnete Objekte 7 Bezeichnete Fassaden- und Firstlinien oder Baufluchten 1 In den Kernzonenplänen bezeichnete Fassaden- und Firstlinien oder Baufluchten sind wegen ihrer raumbildenden Stellung von ortsbildprägender Bedeutung. 2 Um-, Ersatz- und Neubauten haben die bezeichneten Fassaden- und Firstlinien oder Baufluchten bezüglich Lage einzuhalten. 3 8 Bezeichnete Einzelobjekte Begründete Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden. 1 In den Kernzonenplänen bezeichnete Einzelobjekte wie z.B. Bäume, Gärten, Brunnen usw. sind zu erhalten respektive ihrer Bedeutung und Funktion entsprechend zur Geltung zu bringen oder zu ersetzen. Veränderungen sind bewilligungspflichtig. 2 Die bezeichneten Bäume sind bezüglich ihrer Stellung oder ihrer markanten Erscheinung besonders wichtig für das Orts- und/oder Landschaftsbild. Das Fällen ist bewilligungspflichtig. Zu fällende Bäume sind zu ersetzen. 6 Fassadengestaltung Fassadenflächen Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser Die Aussenmauern sind zu verputzen, in Holz zu verschalen oder in Fachwerkkonstruktion zu erstellen. Vorbehalten bleiben andere Fassadenmaterialien (steinsichtiges Mauerwerk, Wetterschirm etc.). entfällt F. Preisig AG Bauingenieure und Planer SIA/USIC 0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard 3 / 10 Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Art. Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Art. Haupttitel/Untertitel Bemerkungen / Erläuterungen Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Vorschrift/Text 7 Farbgebung Die Fassaden sind in unauffälliger Farbe zu halten. in neu Art. 23 enthalten 8 Fenster Die Fenster haben nach Möglichkeit die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen. Sie sind 2-flügelig auszugestalten und ca. 15 cm breit in Holz, Stein oder Putz einzufassen. Die Fenster sind mit Sprossenteilung zu versehen. Hievon ausgenommen sind Kleinfenster von Nebenräumen. neu Art. 23 9 Schaufenster Die Schaufenster haben sich im Massstab und in der Gliederung dem herkömmlichen Bild anzupassen. Die einzelnen Fenster sind klein zu halten. neu Art 23 10 Fensterläden Die Fenster sind mit Läden zu versehen, ausgenommen Kleinfenster von Nebenräumen. Bei Reihenfenstern und Dachaufbauten kann auf Läden verzichtet werden oder es sind Rollläden gestattet. neu Art. 24 11 Türen und Tore Die Haustüren sind in Holz und in herkömmlicher Art und Weise zu gestalten. Die Garagentore sind mit Holzfüllungen zu versehen. neu Art. 23 12 Lauben, Balkon Lauben und Balkone dürfen nicht über den Dachvorsprung auskragen. neu Art. 25 13 Reklamen Freistehende Reklameanlagen sind untersagt. Die Werbeformen haben sich auf die Eigenreklame zu beschränken und sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die Reklamen haben dem Ortsbild Rechnung zu tragen und dürfen nur indirekt beleuchtet werden. neu Art. 33 Die Reklametafeln dürfen nicht mehr als 1.5 m2 gross und die einzelnen Zeichen nicht mehr als 40 cm hoch sein. 14 Dachgestaltung Dachform und Dachneigung 15 Es sind nur Satteldächer mit beidseitiger gleicher Neigung von 30°- 45° zulässig. In der unteren Hälfte des Daches sind Reduktionen der Dachneigung bis auf wenigstens 25° erlaubt. Für besondere Gebäude im Sinne des PBG sind auch Pult- und Schleppdächer mit geringer Neigung gestattet. neu Art. 16 Dachvorsprünge Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. Die Dachvorsprünge haben traufseits mind. 60 cm und giebelseits mind. 30 cm zu betragen. Die Trauf- und Ortsgesimse sind schmal auszubilden. neu Art. 17 16 Dachaufbauten Bei Bauten über 12 m Fassadenlänge sind Dachaufbau- ten zur Belichtung und Belüftung des 1. Dachgeschosses in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig. Sie sind wenn möglich nach den darunter liegenden Fenstern auszurichten. Auf derselben Dachfläche ist nur eine Art von Dachaufbauten gestattet. Die Länge der Dachaufbauten darf gesamthaft 1/4 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Schleppgauben haben eine Dachneigung von mind. 20° aufzuweisen, die Fronthöhe (OK Dachfläche bis OK Dachfläche) darf 1.20 m und die Frontfläche 2.0 m2 nicht übersteigen. Aufbauten mit höheren Fenstern sind als Giebellukarnen zu gestalten mit max 3.0 m2 Frontfläche. Der Scheitelpunkt der Aufbauten muss mind. 1 m unterhalb des Firstes liegen. Die Dachfläche muss vor den Dachaufbauten durchlaufen. Die Dachaufbauten sind in Form, Grösse, Farbe und Material auf das Dach abzustimmen. Es ist dieselbe Eindeckung zu verwenden wie für das Hauptdach. neu Art. 18 17 Dachflächenfenster Einzelne Dachflächenfenster oder Ochsenaugen von max. 0.30 m2 Lichtfläche sind zugelassen. neu Art. 19 18 Dacheinschnitte Dacheinschnitte sind nicht gestattet. neu Art. 18 19 Bedachungsmaterial Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken. Bei landwirtschaftlichen Oekonomiebauten sind auch andere, ähnlich wirkende und sich gut ins Ortsbild einfügende Bedachungsmaterialien zugelassen. Für die besonderen Gebäude gemäss PBG sind auch andere braun oder rot eingefärbte und ähnlich wirkende Bedachungsmaterialien zulässig. neu Art. 20 20 Umgebungsgestaltung Vorgärten Die bestehenden Vorgärten sind nach Möglichkeit zu erhalten. Neuanlagen sind in der herkömmlichen Gestaltung anzulegen. Ebenso haben sich die Einfassungen nach den herkömmlichen Formen zu richten. neu Art. 28 21 Bepflanzung Die Umgebungsgestaltung hat unter Berücksichtigung des alten Baumbestandes zu erfolgen. Wo die Verhältnisse es zulassen sind neue Bäume, einige davon als hochstämmige, sowie Sträucher zu pflanzen. Es sind vorwiegend einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. neu Art. 29 Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser F. Preisig AG Bauingenieure und Planer SIA/USIC 0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard 4 / 10 Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Art. Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Art. Vorschrift/Text 22 Terrainveränderungen Aufschüttungen und Abgrabungen von mehr als 1 .00 m gegenüber dem gewachsenen Boden sind untersagt. Vorbehalten bleiben grössere Abgrabungen bei Bauten in Hanglagen. neu Art. 30 23 Garagen / Abstellplätze Bei Um- und Neubauten ist die Parkierung wenn möglich im Gebäude zu lösen. Eine Schmälerung der Hausgärten zur Schaffung von Abstellplätzen ist zu vermeiden. neu Art. 31 2.1.3 Nutzweise 9 Haupttitel/Untertitel Bemerkungen / Erläuterungen Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text 2.1.3 Umbauten, Renovationen, Ersatzbauten 1 Umbauten, Renovationen Umbauten, Renovationen und Umgebungsveränderungen bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung. teilweise alt Art. 27 2 Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für Erneuerungsarbeiten aller Art an Dächern, Fassaden, Fenstern, Türen, Einfriedungen, Vorgärten und Parkplätzen. Dies gilt sinngemäss auch für nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben. 10 Abbrüche Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung (Mauern, Treppen, Einfriedungen, Brunnen usw.) ist bewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, oder wenn für die entstehende Bau- und Anlagelücke die Erstellung einer Ersatzbaute gesichert ist. teilweise alt Art. 25 11 Ersatzbauten 1 alt Art. 4 Bestehende Gebäude können unter Beibehaltung von Grundriss, Gebäude- und Firsthöhe sowie des Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt werden. 2 Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich sind und in Bezug auf die äusseren Abmessungen die schützenswerten nachbarlichen Interessen gewahrt bleiben. 24 Nutzung In der Kernzone sind Wohnungen und höchstens mässig störende Betriebe zulässig. neu Art. 4 2.1.4 Weitere Bestimmungen 12 2.1.4 Neubauten Freiraum 1 Die in den Kernzonenplänen eingetragenen "Freiraumflächen" bezwecken die Erhaltung der charakteristischen Freiraumstruktur. Neubauten (Hauptbauten) sind nur ausserhalb der bezeichneten Fläche zulässig. 2 Besondere und abstandsfreie Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG und § 269 PBG sind auch innerhalb der bezeichneten Freiräume zulässig, sofern sie das Ortsbild nicht negativ beeinflussen. 13 Grenzabstand Sind in den Kernzonenplänen keine anderen Masse oder keine bezeichneten Fassadenlinien oder Baufluchten respektive Freiräume eingetragen, gilt für Neubauten allseitig ein minimaler Grenzabstand von 3.50 m. 14 Grundmasse 1 Es gelten folgende Überbauungsvorschriften: a) Vollgeschosse b) Anrechenbare Dachgeschosse c) Gebäudelänge d) Gebäudehöhe alt Art. 5 max. 2 max. 2 Anrechenbarkeit bezieht sich auf Geschossigkeit gem. § 276 PBG max. 30.00 m max. 8.10 m 2 In Hanglagen können bei guter Einordnung Ausnahmen von der Gebäudehöhe bewilligt werden. 3 Die kantonale Verschärfung der Abstandsvorschriften für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden (§ 14 BBV II) findet keine Anwendung. 25 Abbrüche Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist. neu Art. 10 26 Fachberatung Bauherren und Architekten wird seitens der Baubehörde eine Fachberatung angeboten. Es empfiehlt sich daher, bereits im Stadium der Grobplanung mit der Baubehörde in Verbindung zu treten. neu Art. 6 27 Renovation Renovationen bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung. Die vorstehenden Gestaltungsvorschriften gelten auch für alle Aussenrenovationen. neu Art. 9 Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser F. Preisig AG Bauingenieure und Planer SIA/USIC 0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard 5 / 10 Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Art. Haupttitel/Untertitel Bemerkungen / Erläuterungen Vorschrift/Text 2.1.5 Bauweise 15 Grundsätze Die Gliederung der herkömmlichen Gebäude gemäss ihrer ursprünglichen Nutzungsstruktur ist beizubehalten. Dabei sind je nach Bautyp oder Nutzweise - vorbehältlich der Bestimmungen zu den bezeichneten Objekten - die Aspekte in der nachfolgenden Tabelle massgebend: Gemäss Leitfaden für die Ausgestaltung von Kernzonenvorschriften (skw vom 09.11.2010) Legende: dunkelgrau = kein Spielraum mittelgrau = wenig Spielraum hellgrau = mittlerer Spielraum weiss = viel Spielraum 2.1.6 Dächer 16 Dachform und Dachneigung 1 Auf Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 35° bis 45° zulässig. Für Anbauten, Erweiterungen von Hauptbauten und besondere Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen bewilligt werden. teilweise alt Art. 14 --> Muster-Kernzonenvorschriften, S. 23 --> vgl. Fritsche/Bösch 2 In der unteren Hälfte des Daches sind Reduktionen der Dachneigung bis auf mindestens 25° erlaubt. 3 Kreuzfirste sind nicht zugelassen. Quergiebel können bei guter Einordnung und nach Beurteilung durch ein Gremium oder einen Fachberater gemäss Art. 5 BZO zugelassen werden. Der Querfirst soll die Höhe des Hauptfirstes deutlich unterschreiten. Gebäudeteile unter Quergiebeln müssen gegenüber der dahinterliegenden Fassadenflucht deutlich vorspringen. 17 Dachvorsprünge Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. Die Dachvorsprünge haben traufseitig mindestens 60 cm und giebelseitig mindestens 20 cm zu betragen. Die Trauf- und Ortsgesimse sind schlank zu gestalten. alt Art. 15 18 Dachaufbauten 1 teilweise alt Art. 16 Dachaufbauten sind nur zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses und nur in der Form von Gauben und Lukarnen zulässig. 2 Dacheinschnitte sind mit einer Gaube oder Lukarne zu überdachen. 3 Abmessungen, Material, Farbe und die Anordnung von Dachaufbauten müssen auf das Gebäude abgestimmt werden. Die Einordnung in die Dachfläche und die Abstimmung auf die zugehörigen Fassaden sind massgebend. 4 Die Länge der Dachaufbauten darf gesamthaft 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Scheitelpunkt der Aufbauten muss mindestens 1.00 m unterhalb des Firstes liegen. Die Dachfläche muss vor den Dachaufbauten durchlaufen. 19 Dachflächenfenster, Glasziegel, Lichtbänder 1 Einzelne, sich gut in die Dachfläche integrierende Dachflächenfenster von höchstens 0.60 m² Glaslichtfläche sowie Lichtbänder und Glasziegelbereiche sind bei guter Gestaltung zulässig. teilweise alt Art. 17 2 Sofern Dachflächenfenster in Solaranlagen, Lichtbänder oder Glasziegelflächen integriert werden, sind auch grössere Glaslichtflächen möglich. 3 Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser Alle diese Elemente sind dachflächenbündig einzubauen. F. Preisig AG Bauingenieure und Planer SIA/USIC 0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard 6 / 10 Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text 20 Bedachungsmaterial Für die Bedachung von Hauptbauten sind feingliedrige, farblich dezente, ortsübliche Materialien zu verwenden. Auf Dachaufbauten, Anbauten und besonderen Gebäuden im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG sind auch zeitgemässe, farblich dezente, Materialien gestattet. 21 Technische Aufbauten 1 Bemerkungen / Erläuterungen teilweise alt Art. 19 Nach aussen stark in Erscheinung tretende technische Aufbauten sind auf den Dächern nicht zulässig. 2 Übliche Lüftungen und dergleichen müssen architektonisch sowie konstruktiv gut auf die Struktur des Gebäudes und des Daches abgestimmt sein. 2.1.7 Fassaden 22 Fassadengestaltung 1 Bei traditionell gestalteten Fassaden (z.B. von zu erhaltenden Gebäudeteilen) sind für Verputzflächen, Riegelwerk, Wetterschirme und Bretterverschalungen herkömmliche Materialien, Oberflächenstrukturen und Farben anzuwenden. Farbgebungen zur Rekonstruktion ursprünglicher Zustände bleiben vorbehalten. teilweise alt Art. 7 2 Bei Neu- und Ersatzbauten sind feingliedrig strukturierte Materialien zu verwenden. Reflektierende Materialien und grelle Farben sind nicht zulässig. 23 Fenster, Türen, Tore 1 Grösse und Proportionen haben in einem guten Verhältnis zur Fassadenfläche zu stehen und müssen in ihrer Gestaltung und Gesamtwirkung zur herkömmlichen Erscheinung und zur näheren baulichen Umgebung Bezug nehmen. teilweise alt Art. 8, alt Art. 9 + alt Art. 11 2 Grössere Verglasungen in Verbindung mit einer Bretter- oder Lattenschalung, Lichtschlitze, Schiebeläden und dgl. sind zulässig, wenn sie gut gestaltet sind. 3 Schaufensteranlagen sowie verglaste Vorbauten, wie Wintergärten, Windfänge und dgl. sind gut auf das Gebäude abzustimmen. 24 Beschattungen Herkömmliche, traditionell gestaltete Fenster (z.B. von zu erhaltenden oder zu ersetzenden Gebäudeteilen) sind mit Klapp- oder Schiebeläden auszustatten. Bei zeitgemäss gestalteten Fensterflächen sind auch andere, gut integrierte Beschattungen möglich. alt Art. 10 25 Lauben, Balkone, Loggias Lauben, Balkone und Loggias können, soweit sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind, sowohl auf der Trauf- als auch Giebelseite zugelassen werden. Sie dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen. teilweise alt Art. 12 26 Terrassen Auf Anbauten, Erweiterungen von Hauptbauten und besonderen Gebäuden mit Flachdächern dürfen Terrassen erstellt werden. 27 Wintergärten Wintergärten sind zulässig, sofern sie besonders gut gestaltet und auf die Gebäudestruktur und -umgebung abgestimmt sind. Vollflächige Dachverglasungen sind nicht zulässig. In Anlehnung an Leitfaden für die Ausgestaltung von Kernzonenvorschriften, Kapitel 3.4.4 (skw vom 09.11.2010) 28 Umgebungsgestaltung 1 teilweise alt Art. 20 2.1.8 Umgebung Die Umgebungsgestaltung hat auf die ortsübliche Vorgartenstruktur Rücksicht zu nehmen und diese möglichst weiterzuführen. Dabei ist zu beachten, dass chaussierte, gepflästerte und eventuell asphaltierte Vorplätze mit Vorgärten abwechseln. 2 Bestehende Sockelmauern, ortsübliche Einzäunungen, eingefasste Vorgärten (z.B. Bauerngärten) sind zu erhalten oder in derselben Art neu zu schaffen. 29 Bepflanzung 1 Die Bepflanzung hat unter Berücksichtigung des bestehenden ortsüblichen Bestandes zu erfolgen. Es müssen einheimische und standortgerechte Baumarten und Sträucher verwendet werden. teilweise alt Art. 21 2 Vor der Ausführung ist ein entsprechender Bepflanzungsplan einzureichen, worin die Bäume und grösseren Hecken und Stauden ersichtlich sind. Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser 30 Terrainveränderungen Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenige Veränderungen vorzunehmen. Terrainveränderungen ab 0.50 m sind bewilligungspflichtig. teilweise alt Art. 22 31 Garagen, Abstellplätze Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie Zufahrten zu UnterTerraingaragen sind möglichst unauffällig einzugliedern. Wo möglich sind Abstellplätze in Gebäuden bzw. Sammelgaragen zu erstellen. teilweise alt Art. 23 32 Mauern Stützmauern sind bezüglich Materialien, Höhe, Gliederung und Bepflanzung besonders sorgfältig in die Umgebung einzupassen. F. Preisig AG Bauingenieure und Planer SIA/USIC 0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard 7 / 10 Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Art. Haupttitel/Untertitel Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Vorschrift/Text Art. 33 2.2 Wohnzonen Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Reklamen, Beschriftungen, Medienempfangsanlagen Werbeflächen und Beschriftungen sind zurückhaltend einzusetzen. Diese müssen sich gut ins Strassen- und Fassadenbild einordnen. An selbstleuchtende Werbeflächen und freistehende Reklameanlagen werden erhöhte Anforderungen gestellt. Bemerkungen / Erläuterungen teilweise alt Art. 13 2.2 Wohnzonen 2.2.1 Allgemeine Bestimmungen 2.2.1 Grundmasse 34 Nutzweise alt Art. 30 1 In den Wohnzonen W1 und W2 sind Wohnungen und nicht störende Betriebe zugelassen, sofern sie nicht unverhältnismässigen Verkehr auslösen. 2 In der Wohn- und Gewerbezone WG2 sind auch mässig störende Betriebe zugelassen. 28 Grundmasse Es gelten folgende Überbauungsvorschriften: a) Überbauungsziffer % max. b) Vollgeschoss max. c) Anrechenbare Dachgeschosse d) Anrechenbare Untergeschosse e) Gebäudelänge max. f) grosser Grundabstand mind. g) kleiner Grundabstand mind. 29 2.2.2 Bauweise Dachform 35 W1 25 1 1 1 20 m 8m 5m W2 25 2 1 --30 m 8m 5m Grundmasse WG2 25 2 1 1 30 m 8m 5m Es gelten folgende Überbauungsvorschriften: a) Überbauungsziffer % max. b) Vollgeschoss max. c) Anrechenbare Dachgeschosse d) Anrechenbare Untergeschosse e) Gebäudelänge max. f) grosser Grundabstand mind. g) kleiner Grundabstand mind. W1 30% 1 1 1 25.00 m 7.00 m 4.00 m W2 30% 2 2 1 30.00 m 7.00 m 4.00 m WG2 30% 2 2 1 30.00 m 7.00 m 4.00 m 2.2.2 Dächer Auf Hauptbauten sind Flachdächer nicht gestattet. Sie sind nur zulässig für besondere Gebäude im Sinne des PBG. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 36 Dachform, Dachneigung Auf Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig möglichst gleicher Neigung von 25° bis 45° zulässig. Für Anbauten, Erweiterungen von Hauptbauten und besondere Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen bewilligt werden. 37 Dachaufbauten 1 Dachaufbauten sind nur zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses zulässig. 2 Dacheinschnitte sind mit einer Gaube oder Lukarne zu überdachen. 3 Abmessungen, Material, Farbe und die Anordnung von Dachaufbauten müssen auf das Gebäude abgestimmt werden. Die Einordnung in die Dachfläche und die Abstimmung auf die zugehörigen Fassaden sind massgebend. 38 Dachflächenfenster, Lichtbänder Einzelne sich gut in die Dachfläche integrierende Dachflächenfenster und Lichtbänder sind zulässig. 39 Bedachungsmaterial Für die Bedachung sind farblich dezente, ortsübliche Materialien zu verwenden. 40 Terrainveränderungen 2.2.3. Nutzweise 2.2.3 Umgebung 1 Terrainveränderungen von mehr als 1.50 m gegenüber dem gewachsenen Terrain sind nicht gestattet. Ausnahme bilden einzelne funktionell erforderliche Zufahrten, Zugänge und Belichtungen von Räumen. 2 41 30 Nutzung Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser In den Wohnzonen W1 und W2 ist nicht störendes Gewerbe zugelassen, wobei der Anteil der gewerblich genutzten Fläche höchsten 1/3 der gesamten Geschossflächen betragen darf. In der Wohn- und Gewerbezone WG2 sind auch mässig störende Betriebe zulässig. Mauern Böschungen sind gegenüber Stützmauern grundsätzlich vorzuziehen. Stützmauern sind bezüglich Materialien, Höhe und Bepflanzung besonders sorgfältig in die Umgebung einzupassen. Sie sind wenn möglich dauerhaft zu begrünen. neu Art. 34 F. Preisig AG Bauingenieure und Planer SIA/USIC 0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard 8 / 10 Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Art. Haupttitel/Untertitel Bemerkungen / Erläuterungen Vorschrift/Text 2.3 Gewerbezone 2.3.1 Allgemeine Bestimmungen 42 Nutzweise In der Gewerbezone sind mässig störende Betriebe, sofern sie nicht unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sowie Wohnraum für standortgebundene Betriebsangehörige zugelassen. 43 Grundmasse Es gelten folgende Überbauungsvorschriften: a) Überbauungsziffer max. b) Gebäudehöhe max. c) Firsthöhe max. d) Gebäudelänge max. e) Grenzabstände 55% 10.00 m 5.00 m 60.00 m 3.50 m 2.3.2 Dächer 44 2.3 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 31 2.3.1 Grundmasse Grundmasse 32 2.3.2 Bauweise Dachform 33 Dachform Es sind nur Schrägdachformen zulässig. Für Anbauten und besondere Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen bewilligt werden. 2.4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 2.4.1 Allgemeine Bestimmungen Zulässig sind 2 Vollgeschosse und 1 anrechenbares Dachgeschoss. Gegenüber privaten Nachbargrund- stücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Zone einzuhalten. Im übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. 45 Grundmasse Auf Hauptbauten sind Flachdächer nicht gestattet. Sie sind nur zulässig für besondere Gebäude im Sinne des PBG. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 46 Dachform Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Zone einzuhalten. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. 2.4.2 Dächer Es sind nur Schrägdachformen zulässig. Für Anbauten und besondere Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen bewilligt werden. 3. Ergänzende Vorschriften 3. Ergänzende Vorschriften 3.1 Abstandsvorschriften 3.1 Abstandsvorschriften Grosser und kleiner Grundabstand Der grosse Grundabstand ist vor der längeren gegen Süden gerichteten Fassade, bei genauer Nord-/Süd-Richtung des Gebäudes vor der Hauptwohnseite, einzuhalten. Der kleine Grundabstand ist vor den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. 47 Grosser und kleiner Grundabstand 1 Der grosse Grundabstand gilt vor der Hauptwohnseite, in der Regel vor der längeren, am meisten nach Süden gerichteten Gebäudeseite. Der kleine Grundabstand ist vor den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. 2 Der Grenz- und Gebäudeabstand für besondere Gebäude gem. § 49 Abs. 3 PBG beträgt 2.00 m. 48 34 Mehrlängenzuschlag In den Wohnzonen sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind bei Fassadenlängen von mehr als 16 m Länge die betreffenden Grundabstände um 1/5 der Mehrlänge heraufzusetzen. Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden in den Zonen W1 und W2 werden zusammengerechnet, sofern der Gebäudeabstand 7.0 m unterschreitet. 35 Geschlossene Bauweise In allen Bauzonen ist mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn die geschlossene Bauweise gestattet. Die zulässige Gesamtlänge beträgt 40 m. Strassen- und Wegabstand Vorbehältlich der Vorschrift von § 266 PBG sowie der Festlegungen gemäss den Kernzonenplänen wird der Strassenabstand auf 5.00 m reduziert. Für Wege gilt der Grenzabstand von 3.50 m. Unterirdische Gebäude haben gegenüber allen Strassen und Wegen einen Minimalabstand von 3.50 m einzuhalten. entfällt 49 Geschlossene Bauweise Das Zusammenbauen mehrerer Gebäude ist im Rahmen der zonengemässen Höchstlänge gestattet, wobei besondere Gebäude bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen sind. 50 Abstand gegenüber Nichtbauzonen 1 Oberirdische Hauptbauten haben gegenüber der Zonengrenze zu Nichtbauzonen (Landwirtschafts-, Freihaltezonen) einen Abstand von 3.50 m einzuhalten. Besondere (§ 273 PGB) und unterirdische (§ 269 PBG) Gebäude haben eine Abstand von mindestens 1.00 m einzuhalten. 2 Um Rechtsicherheit zu gewährleisten trotz neuen Erkenntnissen BD betr. fehlender Gesetzesgrundlage (nicht genehmigungsfähig!) festlegen Ein Näherbaurecht ist nicht zugelassen. 3 Bei Parzellierungen hat die Parzellengrenze der Bauzonengrenze zu entsprechen. Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser F. Preisig AG Bauingenieure und Planer SIA/USIC 0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard 9 / 10 Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Art. 3.2 Abstellplätze 36 Personenwagen Haupttitel/Untertitel Bemerkungen / Erläuterungen Vorschrift/Text 3.2 Abstellplätze Je ein Abstellplatz in Garagen oder/und im Freien ist zu schaffen: '- pro 100 m2 Gewerbefläche '- pro 80 m2 Wohnfläche, jedoch mind. 1 pro Wohnung '- pro 80 m2 Bürofläche '- pro 40 m2 reine Verkaufsfläche '-pro 6 Sitzplätze in Gaststätten 51 Personenwagen 1 Abstellplätze in Garagen oder im Freien sind zu schaffen: - bei Mehrfamilienhäusern: 1 Platz pro 60 m2 Wohnfläche je Wohnung, jedoch mindestens 1 pro Wohnung, Bruchteile von > 0.5 Abstellplätzen sind aufzurunden. - bei Einfamilienhäusern: 2 Parkplätze 2 Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 4 Wohneinheiten ein Besucherparkplatz zur Verfügung zu stellen. Bruchteile werden aufgerundet. Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden. Garageeinfahrten gelten nicht als Flächen für Personenwagenabstellplätze. Bei anderen Nutzungen wird die nötige Anzahl Abstellplätze entsprechend den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner festgesetzt. 3 Bei anderen Nutzungen, im speziellen für Büros, Läden, Gaststätten, Gewerbebauten und grosse Mehrfamilienhäuser, oder bei besonderen örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, wird die Zahl der Abstellplätze und der Besucherparkplätze nach dem erwarteten Verkehrsaufkommen und nach der "Wegleitung zur Ermittlung des Parkplatzbedarfes" der Baudirektion ermittelt. 4 In der Kernzone kann die Zahl der erforderlichen Abstellplätze tiefer angesetzt und die Gesamtzahl begrenzt werden. 37 Fahrräder, Kinderwagen Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, ebenerdig zugängliche Abstellplätze für Fahrräder und Kinderwagen bereitzustellen. 52 Ersatzabgaben Für nicht realisierbare Parkplätze kann der Gemeinderat basierend auf §§ 246 ff PBG eine Ersatzabgabe verlangen oder es sind Plätze in einer Parkierungsanlage einzukaufen. 53 Fahrräder, Kinderwagen Es ist genügend Abstellplatz für Fahrräder und Kinderwagen zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Abstellplätze für Fahrrräder und Kinderwagen sind in der Regel auf dem Grundstück selbst zu erstellen. Sie müssen gut zugänglich an zweckmässiger Lage angeordnet werden. 54 Zulässigkeit Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind in allen Zonen zulässig, sofern keine überwiegenden Schutzziele oder Interessen entgegenstehen. auf aktuelle Richtlinie Kt. ZH abgestimmt 55 Einordnung 1 auf aktuelle Richtlinie Kt. ZH abgestimmt Regelung der Merkblätter AFV übernehmen 3.3 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie Solaranlagen sind in allen Zonen grundsätzlich - gut in die Umgebung einzuordnen - bezüglich Farbgebung, insbesondere für Kollektorrahmen, Armaturen und Leitungen auf das Dach und die Fassade abzustimmen 2 Auf Schrägdächern sind sie - möglichst dachbündig einzubauen - in einem Feld zusammenzufassen - parallel zu den Dachflächen/Dachlinien zu gestalten - so anzuordnen, dass sie die Firstlinien nicht überschreiten 3 Auf Flachdächern sind sie - seitlich einzurücken 3.3 Diverses 3.4 Diverses 56 Arealüberbauung 1 Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig. Die Arealfläche muss mindestens 2’000 m2 umfassen. 2 Die Nutzungsziffer darf gegenüber der Regelüberbauung um maximal 10% erhöht werden. 3 Gegenüber den benachbarten Parzellen sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten. 4 Von der zonengemässen Beschränkung der Gebäudelänge kann abgewichen werden. 5 Voraussetzung zur Erreichung des Arealüberbauungsbonus ist die Einhaltung folgender Kriterien: - Anforderung und Beurteilung durch das Fachgremium im Sinne von Art. 5 BZO - Die Energiebilanz muss erheblich besser als die aktuell gültigen Vorschriften sein. 57 Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser Antennenanlagen Antennenanlagen sind unauffällig zu gestalten. Auf Bundes- resp. kantonaler Ebene geregelt; Nur Minimalanforderungen vorsehen F. Preisig AG Bauingenieure und Planer SIA/USIC 0599 / Ortsplanungsrevision Dinhard 10 / 10 Alte Fassung BZO vom 3. Mai 1994 Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text 38 Besondere Gebäude Besondere Gebäude bis 10 % der massgeblichen Grundstücksfläche sind für die Überbauungsziffer nicht anrechenbar. Hinsichtlich Abstände gelten die kantonalrechtlichen Mindestanforderungen. 39 Kompostierung Bei der Erstellung von Wohnbauten sowie Wohn- und Gewerbebauten ist auf dem Grundstück ein Standort für die Kompostierung von Gartenabraum und kompostierbaren Küchenabfällen einzurichten. Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage) Art. Haupttitel/Untertitel Vorschrift/Text 58 Besondere Gebäude Besondere Gebäude bis 10% der massgeblichen Grundstücksfläche sind nicht an die Überbauungsziffer anzurechnen. 59 Kehricht und Grüngutlager Bei Mehrfamilienhäusern und Überbauungen ab 4 Einheiten sind geeignete, eingewandete, gut zugängliche Plätze für das Abfuhrgut vorzusehen. 60 Spiel- und Ruheflächen 1 Bemerkungen / Erläuterungen Bei Mehrfamilienhäusern ab 5 Wohnungen sind genügend Spiel- und Ruheflächen (§ 248 PBG) an verkehrssicherer Lage zu erstellen. 2 Sie sind den Bedürfnissen entsprechend auszurüsten und dauernd ihrem Zweck entsprechend zu unterhalten. 40 Energiegewinnungsanlagen 41 Inkrafttreten 61 Visualisierung bei Baueingabe In den Kernzonen, sowie an exponierten Lagen in allen Zonen, kann der Gemeinderat für die Beurteilung von Anbauten, Ersatzbauten und Neubauten aussagekräftige Visualisierungen verlangen. 62 Farb- und Materialwahl In allen Zonen ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. neu Art. 54 + 55 Nach aussen in Erscheinung tretende Energiegewinnungsanlagen sind statthaft, wenn sie sich ins Ortsbild einfügen. Reflektierende oder grellfarbene Materialien sind nicht gestattet. 4. Schlussbestimmungen Zürich, 7. November 2014 / Peter Gasser Diese Bau- und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird die Bau- und Zonenordnung vom 29. Januar 1986 aufgehoben. 4. Schlussbestimmungen 63 Inkrafttreten Diese Bau- und Zonenordnung tritt mit der Rechtskraft der kantonalen Genehmigung in Kraft. 64 Aufhebung bisherigen Rechts Diese Bau- und Zonenordnung ersetzt die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dinhard vom 3. Mai 1994. alt Art. 41 F. Preisig AG Bauingenieure und Planer SIA/USIC