fuerstenberg-havel.de f r u w t n Vore Wasserstadt Fürstenberg Havel Gestaltungsfibel Erläuterungen zur Gestaltungsatzung für die Altstadt von Fürstenberg/Havel Impressum Herausgeber Bearbeitung Stadt Fürstenberg/Havel Sroka Architekten Bauamt Ralf Sroka, Architekt Markt 1 16798 Fürstenberg/Havel Schlesische Straße 27 10997 Berlin Telefon: 033093.34615 www.fuerstenberg-havel.de www.sroka-architekten.de 1. Auflage Fotos: Sroka Architekten Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers. 2 Druck: xxx Fürstenberg/Havel im August 2015 Inhalt Inhalt Vorwort 5 Historische Entwicklung der Altstadt 6 Einleitung und Begründung Präambel 8 10 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich 10 2 Gebäude 14 3 Fassaden 18 4 Dächer 28 5 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore 36 6 Einfriedungen 44 7 Werbeanlagen 46 8 Nutzung öffentlicher Flächen 50 9 Ausnahmen und Abweichungen 50 10 Ordnungswidrigkeiten 51 11 Inkrafttreten 53 Register 54 3 Luftbild Altstadt 4 Vorwort Liebe Bürgerinnen und Bürger, unsere Stadt Fürstenberg/Havel hat eine außerordentlich reiche Entwicklungsgeschichte und verfügt über eine in Jahrhunderten gewachsene Altstadt mit einem unverwechselbaren Grundriss und baulichen Zeugnissen vom Mittelalter über die Gründerzeit bis zur frühen Moderne. In den vergangenen über 20 Jahren wurden im Rahmen der Städtebauförderung und durch öffentliche und private Initiativen zahlreiche erfolgreiche Maßnahmen durchgeführt, um das bauliche Erbe unserer Altstadt zu erhalten und ihre baulichen Qualitäten wieder erlebbar zu machen. Gebäude wurden saniert, Fenster und Türen erneuert, Dächer neu gedeckt, Fassaden neu gestrichen und viel Verborgenes wieder zum Vorschein gebracht. Die Städtebauförderung für die Altstadt steht nun kurz vor dem Abschluss. Daher ist es umso wichtiger, die geschaffene Qualität und die Erfolge der Sanierung zu sichern. Die bauliche Pflege und Weiterentwicklung der in Jahrhunderten entstandenen Altstadt muss auch weiterhin mit größter Sorgfalt verfolgt werden. Dies ist ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang, von dem sowohl die Bürgerinnen und Bürger wie auch Einzelhändler, Hausbesitzer und der Tourismus profitieren können. Es erfordert Rücksicht auf die Eigenarten und Strukturen unserer Altstadt. Typische Gestaltungsmerkmale sollen erhalten und bauliche Veränderungen so gesteuert werden, dass die Qualität der Altstadt weiter gesteigert wird. Bauliche Maßnahmen müssen sensibel und qualitätsvoll durchgeführt werden und dem gestalterischen Niveau der Gebäude und der Struktur der Altstadt gerecht werden. Dabei geht es nicht um eine historisierende Nachahmung, sondern um zeitgemäße Architektur von hoher Qualität. Alles Neue muss harmonisch auf das Bestehende abgestimmt werden. Nur so können wir unser historisches Erbe bewahren und die seit 1991 geschaffenen Sanierungserfolge im Rahmen der Altstadtsanierung sichern und weiterentwickeln. In diesem Sinne wurde die bisher gültige Gestaltungssatzung für die Altstadt aus dem Jahr 1996 vollständig überarbeitet und um eine erläuternde Gestaltungsfibel ergänzt. Die Gestaltungssatzung und die darauf aufbauende Gestaltungsfibel richten sich an alle Bürger und Bürgerinnen und Planungsbeteiligte, die in der Altstadt Gebäude neu errichten, modernisieren oder instand setzen möchten. Zusammen sollen sie allen, die sich bei der baulichen Weiterentwicklung unserer Altstadt engagieren, einen begleitenden Leitfaden zum Erkennen, Bewerten, Bewahren und Entwickeln von stadtbildprägenden baulichen Qualitäten an die Hand geben. Robert Philipp Hauptamlicher Bürgermeister 5 Historische Entwicklung der Altstadt Fürstenberg/Havel, bis 1950 zu Mecklenburg gehörend, ist eine mittelalterliche Stadtgründung und wurde erstmals 1318 als Stadt erwähnt. Der Große Werder ist eine von drei Seen umschlossene und von der Havel in vier Läufen durchflossene Insel, begrenzt durch den südlichen Schifffahrtskanal und den Iserdiek genannten nördlichen Havellauf, mit einer Geländekuppel, auf der die Altstadt entstand. Die Markgrafen von Brandenburg ließen dort Nachzeichnung der mittelalterlichen Stadtanlage vor 1800 „Situationsplan“ Fürstenberg/ Havel von Dunkelmann, 1829, nach den Stadtbränden; Norden eine Burg, die 1333 zum ersten Mal erwähnt wurde, als vorgeschobenen Stützpunkt errichten. In deren Schutz entstand eine Ansiedlung, die günstig am schiffbaren Oberlauf der Havel gelegen war und für die Markgrafen eine geographische Lücke zwischen der Herrschaft Stargard und dem Barnim schloss, die sie mit einer Nord-Süd gerichteten Straße verbanden. Die weitere Geschichte der Burg mit Grenzschutzfunktion, die durch einen Wassergraben noch heute die Altstadt von der angrenzenden Schlossinsel trennt, ist ebenso wenig geklärt wie die Anlage der Stadtbefestigung. Sie umschloss die Siedlung am Nordausgang an der Burg und zeichnete einen kreisförmigen Grundriss entlang der Hauptstraße, ohne das übliche Gitterschema der Kolonisationsstädte streng einzuhalten. Die Lage der im 19. Jahrhundert beräumten Stadtmauer ist noch in den Flurbezeichnungen „Wallstraße“ und „Wallgasse“ ablesbar. Die ursprünglichen zwei Stadteingänge, das im Norden gelegene „Strelitzer Tor“ und das südliche „Zehdenicker Tor“ (bzw. „Berliner Tor“) waren Fachwerktore mit Überhaus. Sie dienten als Zollstation und sind nicht mehr erhalten. Im 18. Jahrhundert entstand auf der nördlichen Insel zwischen lserdieck und Schulhavel, dem Mühlenkamp, das Schloss Fürstenberg/Havel. Nach zwei Stadtbränden um 1800 wurde die westliche Hälfte der Altstadt völlig neu angelegt. Mit der Planung des Baumeisters Friedrich Wilhelm Dunkelberg entstand ein rechtwinkliges, barock geprägtes Straßenraster mit einem zentralen Marktplatz und der mittig positionierten Stadtkirche. Am nördlichen Rand des Marktes wurde Anfang des 19. Jahrhunderts das Rathaus errichtet. Die Osthälfte der Stadt wurde auf dem alten Stadtgrundriss wieder aufgebaut, so dass der Verlauf der Straßen noch annähernd der mittelalterlichen Struktur entspricht. Die 6 kompakte Stadtbebauung war durch einen Garten- und Wiesengürtel von den Seeufern getrennt. Eine Orientierung auf das Wasser fand nur durch den Holzumschlag mit Flößerei und das Mühlenwesen mit zeitweilig sechs Mühlenbetrieben statt. Im 19. Jahrhundert setzte mit dem Bau der Bahnverbindung BerlinNeustrelitz ein nennenswertes Stadtwachstum ein. Westlich der Havel wurde die Bahnhofsvorstadt angelegt, im Süden dehnte sich die Bebauung entlang der Berliner Straße aus und im Norden wuchs Fürsten- berg mit dem Straßendorf Ravensbrück zusammen. In der Altstadt verdrängten Gründerzeitgebäude zum Teil die kleinteilige, niedriggeschossige Bebauung oder ersetzten diese nach den Stadtbränden. Die historische Parzellenstruktur als Merkmal der mittelalterlichen Stadtanlage im östlichen Teil blieb aber nachvollziehbar erhalten. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts kamen vereinzelt noch neue Gebäude hinzu und ersetzten Bestandsgebäude entlang der Brandenburger Straße oder in der Bahnhofstraße (z. B. Postgebäude). Carlstraße, heute Brandenburger Straße, um 1900; gegenüber des Rathauses Marktplatz, um 1900 7 Einleitung und Begründung Da die Städtebauförderung für die Altstadt von Fürstenberg/Havel kurz vor dem Abschluss steht, wurde die bisherige Gestaltungsatzung aus dem Jahr 1997 vollständig überarbeitet. Ziel dieser vorliegenden Neufassung der Gestaltungssatzung ist es, die seit 1991 erreichten Erfolge in Sanierung, Weiterentwicklung und Bewahrung des historisch gewachsenen Charakters der Altstadt auch für zukünftig anstehende bauliche Maßnahmen bei Instandsetzung, Modernisierung, Umbauten sowie Neubauten zu sichern. Bei der Neufassung der Satzung wurden die Erfahrungen aus der bisherigen Sanierungstätigkeit ebenso berücksichtigt wie geänderte Ansprüche und Bedürfnisse der Bürger und Bürgerinnen sowie aktuelle rechtliche und baurechtliche Aspekte. Die Gliederung der Satzung wurde gestrafft, der Aufbau des Regelwerkes im Sinne einer besseren Nachvollziehbarkeit und Verdeutlichung der Ziele überarbeitet, der räumliche Geltungsbereich neu gefasst. Die Ziele der Satzung aber bleiben in ihren Grundzügen unverändert. Die Festsetzungen der Satzung dienen dem Schutz und der Stärkung der bestehenden baugestalterischen und städtebaulichen Eigenarten, gebildet aus Bauten und baulichen Anlagen unterschiedlicher Epochen von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung und erfolgen im öffentlichen Interesse. links: Ackerbürgerhaus, frühes 19. Jh., am Markt rechts: Fischerhäuser, frühes 19. Jh., in 8 Die Altstadt liegt auf einer Geländekuppel und ist mit den umgebenden Havelarmen und der Lage an Schwedtsee und Baalensee eindeutig in den ursprünglich mittelalterlichen Grenzen erfahrbar. Die Struktur der Stadtanlage zeichnet deutlich ihre Geschichte nach. So ist die mittelalterliche Stadtanlage im Westen, mit den um das Zentrum kreisförmig angelegten Straßen und auf diese Epoche verweisenden Straßennamen wie Krumme Straße und Wallstraße, ebenso deutlich erkennbar wie die beiden Stadtbrände im frühen 19. Jahrhundert. In deren Folge wurde der östliche Altstadtbereich mit seinem rechtwinkligen barocken Grundriss neu gefasst und die Stadt erhielt mit Markt, Kirche und Rathaus ihr Zentrum. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung entspricht diesen geografischen und städtebaulichen Grenzen. Die intakte städtebauliche Struktur findet ihre Ergänzung in der architektonischen Ausprägung ihrer Bauten. Der kleinteilige Charakter der Bebauung ist ein wesentliches und schützenswertes Merkmal der Altstadt. Gebäude unterschiedlicher Epochen von Fischerhäusern und Ackerbürgerhäusern des frühen 19. Jahrhunderts über Bauten der Gründerzeit, des Spätklassizismus und Jugendstils bis zur Moderne der 1930er Jahre bilden die geschichtliche und wirtschaftliche Entwicklung von Stadt und Region ab. Dies wird auch in der Ausweisung von 24 Denkmalen im Geltungsbereich dieser Satzung deutlich. Diese städtebauliche und gestalterische Eigenart der Bausubstanz gilt es zu wahren, um das Ortsbild qualitativ weiter zu entwickeln. diese Maßnahmen, z. B. bei Aufgabe des Bestandes durch Abriss oder Rückbau baulicher Veränderungen der Originalsubstanz, gestalterisch verträglich in das Stadtbild zu integrieren. Die Festsetzungen dieser Satzung schützen diese städtebaulichen und architektonischen Qualitäten vor Verunstaltung und dienen der Verwirklichung baugestalterischer und städtebaulicher Absichten für die zukünftige Entwicklung im öffentlichen Interesse. Neben Regelungen zu den baulichen Maßnahmen werden daher für den öffentlichen Raum weitere Festsetzungen getroffen und regeln Werbeanlagen und die Nutzung öffentlicher Flächen, d. h. für Möblierungen der Außengastronomie. Für Neubauten gelten z. B. Regeln für Fassadenmaterialien, Farben, Öffnungsgliederungen und Bauelemente. Zugleich bieten diese Regeln aber ausreichend Spielraum für eine qualitätvolle, zeitgenössische architektonische Gestalt. Ausnahmen und Abweichungen von Regelungen der §§ 2 bis 8 dieser Satzung sind nach §§ 60 und 61 BbgBO möglich und können beantragt werden. Auf Basis einer Bestandsaufnahme der stadtbildprägenden architektonischen und gestalterischen Merkmale legt die Satzung geeignete Regeln für einen behutsamen Umgang mit schützenswerter historischer Bausubstanz fest. Sie widmet sich zunächst bewusst dem Schutz von Bauteilen und Bauelementen, die vor 1945 errichtet wurden, denn nach diesem Zeitpunkt ist keine nennenswerte schützenswerte Bausubstanz mehr entstanden. Über die Regeln für den schützenswerten Bestand hinaus werden weitergehende Regeln aufgestellt, die für Neubauten, Umbauten, Sanierungen und Instandsetzungen gelten und dazu beitragen sollen, Die Regeln dieser Satzung geben einen Gestaltungsrahmen für alle baulichen Maßnahmen an Gebäuden, Fassaden, Dächern, Fenstern, Schaufenstern, Türen, Toren und Einfriedungen vor, soweit diese vom öffentlichen Straßenraum sichtbar sind. Sie sollen für Bürger und Bürgerinnen Rechts- und Planungssicherheit schaffen und die Gleichbehandlung von Bauherren sichern. Die Satzung ersetzt nicht weiterhin notwendige denkmalrechtliche Genehmigungen bei baulichen Maßnahmen an den in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragenen Denkmalen und deren Umgebung. Diese können von der Satzung abweichende und darüber hinausgehende Anforderungen ergeben. links: Wohnhaus der Gründerzeit, Ende des 19. Jh., Fr.Wilhelm-Str. rechts: Wohnhaus der frühen Moderne, 1920er Jahre, Bahnhofstraße 9 Präambel Die Gestaltungssatzung formuliert die baugestalterischen Absichten der Stadt Fürstenberg/Havel für den Erhalt und die Weiterentwicklung der historisch gewachsenen und städtebaulich intakten Altstadt. Sie bildet den gestalterischen Rahmen, um auch nach Aufhebung der Sanierungssatzung sowohl die darin formulierten Ziele als auch die erfolgten Sanierungsmaßnahmen der letzten 20 Jahre zu sichern und weiterzuentwickeln. Die in der Satzung formulierten Regelungen bilden die Grundlage für alle zukünftigen baulichen Maßnahmen wie Renovierungen, Umbauten, Sanierungen, Erweiterungen und Neubauten, um diese behutsam in das Stadtbild einzufügen und eine qualitätvolle Weiterentwicklung zu sichern. Im Sinne eines ganzheitlichen Begriffes des Stadtbildes werden in dieser Satzung die Regelungen für Fassaden, Dächer, Fenster, Türen, Tore und Einfriedungen bzgl. Gliederung, Konstruktion, Materialität und Farbigkeit durch Regelungen zu Werbeanlagen und zur Möblierung bei Gastronomienutzung öffentlicher Flächen sinnvoll ergänzt. 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich Luftbild der Altstadt mit den Grenzen des Geltungsbereiches 10 Brandenburger Straße mit den Hausnummern 1 bis 22 und 43 bis 61 Brandstraße Friedrich-Wilhelm-Straße Havelstraße Krummestraße Markt Pfarrstraße Richters Gang Schwedtseestraße Wallgasse Wallstraße Wasserstraße Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der Anlage1 dargestellt, die Bestandteil der Satzung ist. 1 Diese Satzung gilt für den historischen Stadtkern, begrenzt durch Baalensee, Schwedtsee, die Havelarme Mühlengraben, Gänsehavel, Priesterhavel, Schulhavel ohne Gartenstraße und umfasst die an den nachfolgend aufgeführten öffentlichen Straßen und Plätzen liegenden Grundstücke: Poststraße Amtsstraße Baalenseestraße Unte r den n Linde Bahnhofstraße mit den Hausnummern 9 bis 27 1 el Schulhav 61 2 Schwedtsee 28 28 2 3 1 A 27 2 27 Fritz Re uter Stra sse 60 29 1 4 D A 27 27 5 1A 4 C B e 6 rass 7 asse r Str 18 8 ilh 55 urge 9 enb em-Straße 7 21 Bran d 24 ße 21 10 5 ra 16 15 W Friedrich- 56 tsst Am g an 25 G rs te 1 26 se St 22 h Ric 6 e m 5 27 as str 6 all um 17 1 el av 5 2 1A 4 Kr 3 h ter 4 3 4 4 12 11 22 17 11 7 9 8 7 21 A 13 16 14 15 28 ilh 31 em -St 3 ra 0 ße sse tra lls Wa 9 19 10 6 12 5 33 h-W 32 ed ric 20 al 18 W W al se 17 as ss e lg 45 21 10 2 lst ra 46 4 Was 47 19 35 3 l 3 rasse 7 48 11 7 Fri 14 12 ha ve 10 14 15 17 15 13 Gä nse 16 50 tr. 16 2 Gartenst 8A 5 sers e 6 20 8 5 9 5 8 10 4 18 ass 9 6 elst r 9 3 18 49 8 4 e 17 17 Hav 2 1 10 3 rass 19 18 7 1 eest 52 3 16 20 19 lens 51 15 Bah nho 23 fstr asse 22 Baa 53 4 se 1 2 tras nds Bra 14 21 20 13 11 7 stra s 3 Pfa rr 13 25 21 2 se 2 1 26 24 5 18 19 6 1 1 sse tra sts Po 12 4 10 11 9 11 3 9 7 8 10 27 23 9A sse 20 stra 14 wed tsee t 9 22 Sch Mark 12 P 23 s rie W 57 3 2 1 16 15 A 14 14 Mühle ngrab en Bran denb urge r Stra sse 43 22 Baalensee Anlage 1 Altstadt mit Darstellung der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung 11 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich 2 Diese Satzung gilt für die äußere Gestaltung bei Maßnahmen wie Errichtung, Änderung, Modernisierung und Instandsetzung an baugenehmigungspflichtigen (§ 54 BbgBO) und baugenehmigungsfreien (§ 55 BbgBO) baulichen Anlagen (gem. § 2 Abs.1 und 2 BbgBO) einschließlich Werbeanlagen (gem. § 9 Abs. 1 BbgBO), soweit sie von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen (öffentlichen Straßen) einsehbar sind, sowie für Sondernutzungen öffentlicher Flächen (Möblierung für Außengastronomie). Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist im Lageplan mit seinen Grenzen dargestellt und räumlich eindeutig bestimmbar. Zwischen den Seen und Havelarmen bildet die Altstadt auf einer Geländekuppel in geografischer wie architektonischstädtebaulicher Hinsicht das eindeutig erlebbare Stadtzentrum von Fürstenberg/Havel. In ihrer Struktur zeichnet sich deutlich die historische gewachsene Entwicklung der Stadt ab. Das noch mittelalterliche Stadtgefüge im Westen ist ebenso deutlich nachvollziehbar wie die nach den Stadtbränden Anfang des 19. Jahrhunderts orthogonale Stadtanlage von F. W. Dunkelberg im Osten der Altstadt einschließlich Stadtplatz, Rathaus und Stadtkirche im Zentrum. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung zeichnet diese geografischen und städteAusschnitt „Situationsplan“ Fürstenberg/Havel von Dunkelmann, 1829; gedreht genordet. Deutlich erkennbar die begrenzenden Wasserläufe und die unbebaute Gartenstraße rechts. 12 baulichen Grenzen der historischen Altstadt nach. Die Gartenstraße wurde aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts Schwemm- und Gartenland, entstand hier eine offene Villenbebauung, die baulich und strukturell, insbesondere auch durch Neubauten und Erweiterungen der letzten 20 Jahre, atypisch für die Altstadtinsel ist. Die Regelungen zum Schutz der vorhandenen städtebaulichen und architektonischen Qualitäten konzentrieren sich auf die Elemente, die vor 1945 entstanden sind, formulieren aber bewusst auch Gestaltungsabsichten für alle baulichen Maßnahmen wie die Errichtung, Änderung, Modernisierung und Instandsetzung von Bauteilen, in denen diese Elemente nicht mehr vorhanden oder überformt wurden, da jede dieser einzelnen Maßnahmen ihren Beitrag zum Gesamteindruck des Stadtbildes leistet. Sie beschränken sich ausschließlich auf die äußere Gestalt und auf die Bereiche, die als Fußgänger vom öffentlichen Verkehrsraum aus eingesehen werden können. Dadurch werden auch Maßnahmen im nicht einsehbaren Raum möglich, die die Wohnqualität in der Altstadt steigern können. 3 Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften in Bebauungsplänen gehen den Regelungen dieser Satzung vor. 4 Von der Satzung unberührt bleiben abweichende und weitergehende Anforderungen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) an bauliche Maßnahmen an den in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragenen Denkmalen und deren Umgebung im räumlichen Geltungsbereich. (s. Anlage 3) 11. Bahnhofstraße 13; Wohn-, Geschäftshaus 12. Pfarrstraße 1; Pfarrhaus 13. Bahnhofstraße 9a; Postamt, Nebengebäude 14. Havelstraße 20; Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude 15. Havelstraße 19; Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude 16. Havelstraße; Transformatorenhaus 17. Friedrich-Wilhelm-Straße 14; Wohnhaus, Hofgebäude 18. Krumme Straße 7; Wohnhaus 19. Richters Gang 1; Wohnhaus 20. Wallstraße 24; Villa 21. Wallstraße 10; Wohnhaus 22. Friedrich-Wilhelm-Straße 8; Wohnhaus, Hofgebäude 23. Amtstraße 2; Wohnhaus 1. Am Markt; Marktplatz (Grundriss und allgemeine Aufrissproportionen) mit Stadtkirche (Außenbau) und den Wohnhäusern 2. Am Markt; Stadtkirche 3. Brandenburger Straße / Amtsstraße; Alte Burg 4. Brandenburger Straße 56; Wohn-, Geschäftshaus 5. Brandenburger Straße 55; Wohnhaus 6. Markt 1; Rathaus mit Hofgebäude 7. Brandenburger Straße 10; Wohnhaus, Saalbau, Quergebäude 8. Brandenburger Straße 50; Wohnhaus 9. Brandenburger Straße 22; Kontorhaus 10. Brandenburger Straße 43; Villa el 1 Schulhav 61 3 Schwedtsee 2 60 29 28 1 A 27 2 27 uter Stra 28 2 3 sse 23 1 4 D A 27 27 5 1A Fritz Re 4 C B 57 6 7 18 8 -Straße h-Wilhem Friedric 12 22 3 9 8 7 21 A 13 8A sse tra lls Wa 19 10 9 7 7 20 8 ße 30 31 -St ra em 6 12 ed 3 ric 2 h-W 5 ilh 4 Fri 33 2 Gartenst rasse 17 15 16 17 6 8 10 16 10 28 15 52 51 50 18 21 e ss al lst se 17 as 2 ra tr. sers Was 5 14 14 11 53 4 Bra 11 18 19 13 11 1 nds 2 tras se 3 Pfa 4 5 12 56 asse r Str 10 7 2 rrst rass e 3 9 55 Bran den burg e rass 6 tsst Am 5 6 1 1 as se tst r Po s 1 23 2 24 22 lg al 21 45 10 l 9 W 3 ve 25 20 46 35 26 19 47 11 16 9 7 12 ha 4 4 48 13 Gä nse 10 14 5 15 27 16 10 6 9 sse 2 18 ass e 9 17 elst r 20 1 5 8 18 49 8 11 3 19 18 Hav stra 1 19 3 Baa lens ee 1 18 20 7 17 17 20 15 7 16 21 19 se as stra sse str hof 15 all 5 14 22 20 21 4 ße 14 4 23 21 3 13 Bah n W e 3 11 22 24 ra 25 St 26 6 12 27 23 11 sse 1 9 10 estr a 7 8 e wed tse 14 9A 22 Sch Mark t 12 13 9 7 15 6 ht Ric 21 P 1 2 el av g an sG er 16 h ter s rie 17 1A m 2 4 um 3 3 5 4 2 Kr 4 5 W 1 16 15 14 10 A Baalensee 9 Mühle ngra b en Bran denb urge r Stra sse 43 22 14 Anlage 3 Altstadt mit Darstellung der Denkmale im räumlichen Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung 13 2 Gebäude 1 Bauliche Anlagen haben sich bezüglich Breite, Höhe, Tiefe und Baukörpergliederung in den bestehenden städtebaulichen und architektonischen Zusammenhang einzuordnen, so dass das vorhandene Straßenund Ortsbild, geprägt durch eine differenzierte, kleinteilige Bebauung unterschiedlicher Epochen, nicht beeinträchtigt wird. Die vorhandene kleinteilige Gebäudestruktur ist beizubehalten. Benachbarte Baukörper sind voneinander zu unterscheiden. 2 Bei Maßnahmen an baulichen Anlagen ist die bestehende Bauflucht einzuhalten. 779 820 158 7900 79 Kleinteilige Bebauung und 148 kleinteilige Parzellenteilung; beispielhaft im Bereich Brandenburger und Bahnhofstraße 818 8222 791 79 7922 813 7944 156 1 7933 8500 8177 8166 156 2 7899 7888 782 7833 78 78 784 7877 8244 82 1577 832 7866 8333 8155 766 8344 785 2 785 1 82 6 826 667 83 1 831 8300 835 768 764 14 665 8488 8299 846 83 9 839 837 6688 149 8277 838 Gemeinsame Bauflucht, auch bei Gebäuden untersciedlicher Epochen, Beipiel Havelstraße 8499 8477 83 836 767 145 7 8144 8233 78 780 781 3 Bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden, 1. sind die ursprünglichen und bestehenden Trauf- und Firsthöhen beizubehalten, 2. sind die ursprünglichen und bestehenden Zwerchhäuser, Zwerchgiebel, Balkone, Loggien und Erker beizubehalten, 3. ist die nachträgliche Errichtung von Zwerchhäusern, Zwerchgiebeln, Balkonen, Loggien und Erker nicht gestattet, wenn dies nachweislich nicht dem Zustand vor 1945 entspricht. Ansonsten sind Balkone, Loggien und Erker an straßenabgewandt liegenden Seiten der Gebäude zulässig, selbst wenn diese von 845 66 6699 670 675 öffentlichen Straßen aus einsehbar sind. Das vorhandene Stadtbild wird geprägt durch eine kleinteilige Bebauung unterschiedlicher baugeschichtlicher Epochen. Gerade dies beschreibt die Identität der Altstadt eindeutig. Parzellenbreiten definieren die Breite von Gebäuden, sie haben sich z. T. über Jahrhunderte erhalten und sind ablesbar geblieben. Gebäude unterschiedlicher Epochen weisen die gleiche Bauflucht zur Straße auf. Dies stellt ein wesentliches Merkmal des städtebaulichen Bildes im Geltungsbereich dar. Die Gemeinsamkeit der Bauflucht soll daher erhalten bleiben. Sie definiert die Stellung des Gebäudes zum öffentlichen Raum wie auch diesen selbst. Die Gebäude selbst zeigen, in Abhängigkeit zu ihrem Baualter, ähnliche und unterschiedliche Ausprägungen in Höhe, Gliederung und Gestaltung, sind dabei aber immer deutlich voneinander unterscheidbar. Trauf- und Firsthöhen wie auch Zwerchhäuser, -giebel, Balkone, Loggien und Erker stellen Unterscheidungsmerkmale dar, die in ihrer Ursprünglichkeit (von vor 1945) erhalten bleiben sollen, um die Identitäten der jeweiligen Baukörper zu bewahren. Daher sind nachträgliche Erhöhungen von Trauf- und Firsthöhen wie auch der nachträgliche Anbau von Zwerchhäusern, Erkern etc. nicht gestattet. Ausnahmen gelten hier für straßenabgewandte Seiten, um Erweiterungen oder auch den Anbau von Balkonen zu ermöglichen. 4 Bei Errichtung von Neubauten sind 1. Zwerchhäuser und Zwerchgiebel zulässig, wenn deren Breite 1/3 der Traufenlänge nicht überschreitet, 2. Balkonen, Loggien und Erker an straßenzugewandten Seiten ab dem 1. Obergeschoss bis zur Trauflinie zulässig. 5 Bestehende Zwischenräume in der Bauflucht von Gebäuden als Traufgassen oder für Grundstückserschließungen mit Toren müssen in Ihrer Breite beibehalten werden. Unbebaute, mit geschlossenen Toren versehene Zwischenräume von Gebäuden dienten als Zufahrten von wirtschaftlich genutzten Höfen. Sie sind Beispiele einer Bebauungsepoche und prägen einzeln oder im Zusammenhang den Charakter einer Straße. Um diese zu erhalten, sollen diese Zwischenräume nicht durch Gebäude oder Anbauten geschlossen werden. Beispiel eines Zwerchgiebels in der Bahnhofstraße Beispiel eines Zwerchhauses am ehemaligen Schulgebäude am Markt Zwischenraum und Gartenzugang 15 2 Gebäude 6 Bei Errichtung von Neubauten auf zusammengelegten Grundstücken sind die ursprünglichen Grundstücksbreiten durch eine unterschiedliche Gestaltung von einzelnen Dachabschnitten und gebäudehohen Fassadenabschnitten zu verdeutlichen. Die Fassadenabschnitte sind mit unterschiedlicher Farbgebung der Fassadenfläche und zusätzlich durch mindestens zwei der nachstehend genannten Gestaltungsvarianten zu unterscheiden: - mindestens 40 cm unterschiedliche Traufhöhe - Unterschiede in den Brüstungshöhen der Fenster - Unterschiede in den Öffnungsmaßen der Fenster - Unterschiede in den Fensterteilungen - unterschiedliche Gliederungselemente der Fassade (z.B. Sockel, Traufüberstand u. a.) Benachbarte Gebäude mit unterschiedlichen Höhen und aufeinander abgestimmte Traufhöhen 16 7 Bei Errichtung von Neubauten zwischen Gebäuden mit gleicher Geschosszahl darf die Traufhöhe maximal 0,40 m von der höheren benachbarten Traufhöhe abweichen. Bei Neubauten zwischen Gebäuden mit unterschiedlicher Geschosszahl muss die Traufhöhe gleich einer der benachbarten Traufhöhe sein oder zwischen den benachbarten Traufhöhen liegen. Neubauten sollen sich in die städtebauliche Struktur einfügen. Um dieses leisten zu können, soll auch bei Zusammenlegung von Grundstücken die ursprüngliche Breite der einzelnen Parzellen ablesbar bleiben, indem grundstücksweise unterscheidbare Gestaltungsmerkmale, z. B. Farbe, Fensteröffnungen o. ä., ausgebildet werden. Das differenzierte Erscheinungbild der Bebauung auf benachbarten Grundstücken bleibt so erhalten. Maßgeblich für das Einfügen von Neubauten ist die Höhe der Dachtraufe als Übergang von Fassade zum Dach. Zwischen benachbarten Gebäude soll sich diese harmonisch einfügen und nicht deutlich überragen. Daher ist auf neu bebaubaren Grundstücken in unterschiedlich vorgefundenen Situationen die Höhenentwicklung der Traufen geregelt. Neubauten dürfen Balkone, Erker oder auch Zwerchhäuser u. ä. aufweisen, da dies zeitgemäßen Wohnformen und Baukörpergliederungen entspricht. 8 Arkaden, Kolonnaden, Laubengänge sind nicht zulässig. Bei Ersatzneubauten von Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden, sind die ursprünglich vorhandenen Erdgeschosshöhen wieder herzustellen. In der Altstadt liegen Fassadenflächen in einer Ebene und in einer Flucht. Arkaden, Kolonnaden und Laubengänge sind nicht ortstypisch. Sie treten bei den historischen Gebäuden der Altstadt nicht auf. Sie sind daher nicht gestattet. 9 Außenschornsteine und außen am Gebäude angebrachte Kaminabzüge sowie Antennenanlagen und klimatechnische Anlagen sind nicht gestattet. Außen angebrachte klimatechnische Anlagen, Kamine oder auch Antennenanlagen können einen Baukörper erheblich stören und dabei eine optische Dominanz entwickeln. Sie können aber dort angebracht werden, wo sie von öffentlichen Straßen nicht einsehbar sind. Benachbarte Gebäude mit gleichen Geschosshöhen im Erdgeschoss, Beispiel in der Brandenburger Straße 17 3 Fassaden 1 Die Gestaltung der Fassade ist bei allen baulichen Maßnahmen im Sinne eines Gesamtbauwerkes im Ganzen vorzunehmen. Der gestalterische Zusammenhang zwischen Erd- und Obergeschossen ist durch einheitliche Farbgebung und Fassadenmaterialien sowie eine abgestimmte Gestaltung der Fassadenöffnungen über alle Geschosse zu wahren. Beispiele achsialer Anordnung der Fassadenöffnungen und Bezüge der Öffnungen über alle Geschosse 18 Fassaden sind das Gesicht des Gebäudes auf seiner Parzelle. Sie stellen im Idealfall ein abgestimmtes Gesamtbild unter Einbeziehung aller Geschosse einschließlich des Erdgeschosses dar. Dieses Gesamtbild soll durch eine gestalterische Einheit erreicht werden, die sowohl die Anordnung und Proportionen der Fassadenöffnungen, die Farbgebung, die Materialwahl berücksichtigt und in Beziehung zueinander setzt. 2 Vorhandene ursprüngliche Wandöffnungen von Fenstern, Schaufenstern, Türen und Toren, die vor 1945 errichtet wurden, dürfen nicht verändert werden. 3 Wandöffnungen von Fenstern, Schaufenstern, Türen und Toren müssen vertikale Achsbezüge über alle Geschosse aufweisen. Die Anordnung der Fassadenöffnungen bildet die Grundlage der Fassadengestalt, in der sich die Öffnungen über alle Geschosse aufeinander beziehen. Bestehende Wandöffnungen, die vor 1945 entstanden sind, weisen dieses Merkmal auf und sollen deshalb als gemeinsames gestalterisches Merkmal des Stadtbildes beibehalten werden. Eine gestalterische Einfügung in das Stadtbild kann bei Umbauten, Erweiterungen und Neubauten über eine Ausrichtung der Öffnungen an ihren Mittelachsen erreicht werden. und überwiegend erst nach 1945 wurden weit spannende Fensterstürze möglich, die dann auch teilweise bei Umbauten eingesetzt wurden. Die Regelungen dieses Absatzes dienen dazu, bei fehlenden und nicht nachweisbaren ursprünglichen Fenster- und Türöffnungen und bei Neubauten diese stadtbildverträglich herzustellen zu können. Stehendes Rechteckformat von Fensteröffnungen; Breite 2/3 der Höhe, 1 2/3 4 Wandöffnungen von Fenstern, Türen und Toren müssen ein stehendes Rechteckformat aufweisen. Dabei darf die Breite höchstens 2/3 der Höhe betragen. Mauerpfeiler zwischen zwei Fensteröffnungen müssen min. 0,49 m betragen. Die Sturzhöhen der Wandöffnungen sind geschossweise einheitlich zu wählen. Abweichende Formen bei bestehenden Gebäuden sind gestattet, wenn dies nachweislich dem ursprünglichen Fensteröffnungsformat vor 1945 entspricht. Fenster- und Türöffnungen in einem stehenden Rechteckformat sind ein typisches Merkmal der Bebauungsepochen vor 1945. Sie sollen deshalb als gemeinsames gestalterisches Merkmal des Stadtbildes beibehalten werden. Begründet sind diese Öffnungsproportionen in den früher eingeschränkten bautechnischen Möglichkeiten. Erst in der Moderne Breite 1/2 der Höhe: 1 1/2 19 3 Fassaden 5 Wandöffnungen für Schaufenster sind 1. nur im Erdgeschoss zulässig und 2. über die gesamte Breite eines Gebäudes nicht zulässig. Die äußeren Leibungskanten von neuen Schaufensteröffnungen sind mit denen der Fenstern im Obergeschoss in Übereinstimmung zu bringen. Seit Ende des 19. Jahrhunderts werden Schaufenster zum sichtbaren Zeichen für Ladengeschäfte Aufeinander abgestimmte Wandöffnungen von Schaufenster und Ladentüren als einmheitliche Gestaltung der Fassade; durch achsiale Bezüge der Öffnungen in Erd- und Obergeschossen 20 und Dienstleistungen. Zunehmend wurden nach 1945 die Öffnungen der Schaufenster verbreitert, so dass sich die Erdgeschosse gegenüber den Obergeschossen verselbständigt haben und das Fassadenbild in zwei Zonen geteilt wurde. Ziel ist es bei Neubauten, Umbauten und Neueinbau von Schaufenstern sicher zu stellen, dass das Erdgeschoss in das Gesamtbild der Fassade eingegliedert wird. Durch die Beschränkung der Schaufensterbreiten und Bezug ihrer äußeren Öffnungskanten auf die Fenster im Geschoss darüber kann die Einheitlichkeit des Fassadenbildes gewahrt werden. 6 Gliederungselemente, die vor 1945 angebracht wurden, wie Gesimse einschließlich Fensterumrahmungen und andere Schmuck- und Gliederungselemente dürfen nicht verändert, überdeckt oder entfernt werden. Fehlende oder zu erneuernde Teile dieser Gliederungselemente sind bestandsgetreu in Form und Material zu ergänzen. Gliederungs- und Schmuckelemente sind an den Gebäuden in der Altstadt regionaltypisch sehr reduziert und überwiegend als Gliederungselemente verwendet worden. Dennoch sind sie unverwechselbare Merkmale historischer Gebäude und charakterisieren deren Zugehörig- keit zu einer Epoche. In Ausformungen, Plastizität und Art stellen sie zeittypische Gestaltungsauffassungen dar. Der Verlust bestehender originaler Gliederungselemente ist zu vermeiden. Ihre Erhaltung und handwerklich ausgeführte Sanierung bei der Erneuerung von Fassaden ist daher Ziel dieser Satzung. Handwerkliche Gliederungselemente wurden bei früheren Sanierungen oft entfernt. Die Satzung verzichtet bewusst auf Regeln für eine Wiederherstellung verlorener Gliederungen, wenn nachweisbare Belege des Originalzustandes nicht verfügbar sind, da dies als Vereinfachung oder Neuinterpretation erfolgen müsste und fragwürdig wäre. Austausch Foto Beispiele von Schmuck- und Gliederungselementen der Fassaden 21 3 Fassaden 7 Durchgehende Gebäudesockel sind prägende Gliederungsmerkmale von Gebäuden, daher sind vorhandene Gebäudesockel die vor 1945 errichtet wurden beizubehalten. Das Überputzen oder Verkleiden von in Feldstein gemauerten Gebäudesockeln ist nicht gestattet. Alle anderen Sockel, außer bei Fachwerks- und Sichtmauerwerksfassaden, sind verputzt auszuführen. Bei der Errichtung von Neubauten sind Sockelzonen mit einer Höhe von min. 0,60 m auszubilden. Dabei sind hinter der Fassadenoberfläche zurückgesetzte Sockelzonen nicht gestattet. Gebäudesockel als Feldsteinmauerwerk Dreiteilige Gebäudegliederung in Dach, Fassade, Sockel 22 Das Gesamtbild eines Gebäudes besteht aus den drei Elementen Dach, Fassade und Sockel. Sockelzonen bilden die Basis des Gebäudes, sie sind überwiegend vorstehend, teils auch bündig und entweder wie die Fassadenoberfläche geputzt oder, ortstypisch und als traditioneller Feuchtigkeitsschutz, ganz oder teilweise in Feldsteinen errichtet. Die Sichtbarkeit dieser Sockel ist ein typisches Element der Stadt und der Region und wurde bei Gebäuden des frühen 20. Jahrhunderts auch als formales Zitat verwendet. Dieses bauliche Element gilt es zu wahren und im Stadtbild zu stärken. Auch Neubauten sollen daher Sockelzonen in einer Mindesthöhe aufweisen, um ihre konfliktfreie Einfügung in das Stadtbild zu gewährleisten. 8 Die Oberflächen der Außenwände sind, außer bei Sichtfachwerkskonstruktionen und Sichtmauerwerk, mit einem glatt ausgeriebenen Putz zu versehen. Das Verkleiden von Fassaden auch in Teilbereichen ist nicht zulässig. Brand- und Giebelwände sind farb- und materialgleich wie die straßenzugewandte Fassadenfläche zu behandeln. Andere Ausführungen sind zulässig wenn dies nachweislich dem ursprünglichen Zustand vor 1945 entspricht. Der Fassadenputz in glatter feinkörniger Ausführung, der nachträglich farbig einheitlich gestrichen wurde, ist in der Altstadt die dominierende Materialerscheinung von Fassadenseiten wie auch von Brand- und Giebelwänden. Verkleidungen von Fassaden gleich welcher Materialart sind untypisch. Erhalt und Erneuerung dieser Materialerscheinung sind ein wesentliches Ziel bei der Erhaltung des Ortsbildes. Neubauten (siehe Abs. 12) dürfen, zeitgemäßen Baukonstruktionen folgend, Verkleidungen aufweisen. Diese werden aber auf einen Materialkanon beschränkt, um die typische Materilität und Farbigkeit zu wahren und orts- und regionaluntypische Erscheinungen zu vermeiden. In Einzelfällen können gelungene Neuinterpretationen aber gestattet werden. 9 Wärmedämmverbundsysteme sind bei der Errichtung von Neubauten und bei Gebäuden, die keine Gliederungen nach Abs. 6 aufweisen, zulässig. Die Putzoberflächen sind entsprechend Abs. 8 zu behandeln. Entsprechend den Anforderungen an einen erhöhten Wärmeschutz können Neubauten mit einem Wärmedämmverbundsystem versehen werden. Die Oberfläche der Wärmedämmung muss allerdings dem ortstypischen Putz entsprechen. Wärmedämmverbundsysteme bei Gebäuden mit Gliederungselementen nach Abs. 6 sind nicht gestattet, da diese die ursprünglichen Gliederungen verdecken würden und nachgeformte Gliederungen weder in Materialerscheinung noch Ausformung dem ursprünglichen Fassadencharakter entsprechen würden. Fassaden mit glattem ausgeriebenen Putz in einheitlicher Farbgebung, unterschieden vom Nachbargebäude 23 3 Fassaden 10 Sichtfachwerkskonstruktionen dürfen nicht nachträglich verputzt oder verkleidet werden. Ursprünglich unverputztes Sichtfachwerk ist im Zuge baulicher Maßnahmen freizulegen und die Gefache sind zu verputzen. Bauliche Maßnahmen an Sichtfachwerkskonstruktionen sind fachwerksgerecht durchzuführen. Gefache aus Sichtmauerwerk sind unverputzt zu belassen. 11 Sichtmauerwerk an Fassaden, Giebeln, Brandwänden, Sockeln oder bei einzelnen Schmuck- oder Gliederungselementen darf nicht nachträglich verputzt oder verkleidet werden. Ursprünglich unverputztes Sichtmauerwerk ist im Zuge baulicher Maßnahmen freizulegen. Sichtbare Fachwerkskonstruktionen sind in Fürstenberg/Havel eher Ausnahmen und wie die Fischerhäuser in der Havelstraße eine zeit- und nutzungstypische Besonderheit. Auch Giebelseiten von Wohnhäusern sind als Sichtfachwerkkonstruktionen ausgeführt worden. Fachwerkskonstruktionen, die als Sichtfachwerk errichtet wurden, sind an der Oberflächenbeschaffenheit der Stile, der Fügung der Holzbauteile sowie Fachwerkgebäude mit Gefachen in Sichtmauerwerk und Giebelseite in Sichtfachwerk mit geputzten Gefachen 24 der Gefache erkennbar. Sie sind der handwerklichen Absicht ihrer Herstellung folgend sichtbar zu belassen oder bei Sanierungsarbeiten freizulegen, wenn sie verkleidet sind. Sanierungen am Fachwerk sind fachwerksgerecht auszuführen, um die sichtbare Konstruktion in seiner Ursprünglichkeit nicht zu verfälschen. Sichtmauerwerk stellt in Fürstenberg/Havel ebenfalls eine Ausnahme dar. Abgesehen von der Stadtkirche auf dem Marktplatz ist es nur vereinzelt in Verbindung mit Fachwerk an Gebäudesockeln oder Einzelflächen zu finden und ist eher den historischen Neben- und Gewerbegebäuden vorbehalten. Vorhandenes Sichtmauerwerk ist, ebenfalls der handwerklichen Absicht folgend, als Zeitzeugnis sichtbar zu belassen. 12 Abweichend von Abs. 8 Satz 1 und 2 sind bei der Errichtung von Neubauten für Außenwände auch Verkleidungen in Sichtmauerwerk aus Tonziegeln mit natürlichem roten bis hellroten Farbton, Naturstein in matter grauer Erscheinung und Sichtbeton zulässig. 13 Bei baulichen Anlagen mit geputzten Außenflächen muss ein Farbton als Grundfarbe dominieren. Gleiche Farbtöne von benachbarten Gebäuden und Farbanstriche mit glänzender Oberfläche sind nicht zulässig. Nachweisbare Farbbefunde des Zustandes vor 1945 haben bei der Farbgebung Vorrang. Liegen keine nachweisbaren Farbbefunde vor oder handelt es sich um die Errichtung eines Neubaus sind die Farbtöne für die Grundfarbe aus der Farbskala laut Anlage 2 zu wählen. Für Gliederungselemente nach Abs. 6 ist ein um bis zu 15 (höherer) hellerer Hellbezugswert (HBW), für Gebäudesockel ein um bis zu 15 (niedrigerer) dunklerer Hellbezugswert der Fassadengrundfarbe zulässig. Bei der Errichtung von Neubauten ist ein um bis 15 hellerer oder dunklerer Hellbezugswert der in Anlage 2 genannten Farbtöne zulässig. Eine einheitliche matte Farbgebung von Fassadenoberflächen ist ortstypisch. Glänzende Oberflächen bei Farbanstrichen sind untypisch. Sie stehen zudem überwiegend für luftabschließende Farben, die bauphysikalisch problematisch sind und langfristig zu Bauschäden führen können. Die farbliche Gestaltung von Fassaden wirkt in den öffentlichen Raum und verdeutlicht die Wahrnehmung der Materialien, der Gliederungen und des Gebäudes als Ganzes. Sie trägt dazu bei, Gebäude von einander zu unterscheiden und sie gleichzeitig innerhalb eines abgestimmten Farbkanons in das Gesamtensemble der Altstadt zu integrieren. Differenzierte, epochenbezogene Nuancen in der Farbgebung sind möglich, ohne diese Wirkung entscheidend zu stören. möglichen Farbtöne für die Fassadengestaltung sind an einen historischen Farbkanon angelehnt. In der Vergangenheit stand als Bindemittel nur Kalk in seiner grau-weißen Eigenfarbe zur Verfügung und man war bis Ende des 19. Jahrhunderts auf natürliche, überwiegend erdfarbene Pigmente angewiesen, so dass gedeckte pastellartige und nicht helle, grelle oder dunkle Farbtöne dominierten. Die in der Anlage angegebenen 67 Farbtöne weisen entsprechend Hellbezugswerte (HBW) von 30 bis 70 auf. Der Hellbezugswert (HBW) bestimmt die Helligkeit (Remissionsgrad) einer Oberfläche unabhängig vom Farbton und dessen Sättigung. Dabei entspricht ein HBW von 100 Reinweiß, ein HBW von 0 Schwarz. Neubauten dürfen um einen gewissen Grad von diesen Hellbezugswerten abweichen, um dem geänderten Farbempfinden der moderne Rechnung tragen zu können. Zur besseren Handhabung beziehen sich die angegebenen Farbtöne auf die Farbpalette „Exclusiv“ der Fa. Keim, da hier zu den Farbtönen (Mischungen der Grundfarben) auch jeweils der Hellbezugswert (HBW) angegeben wird. Dies erleichtert es, die jeweils helleren Farbtöne zum Fassadengrundton für Gliederungselemente (Gesimse, Fensterumrahmungen etc.) und dunkleren für Gebäudesockel zu wählen. KEIM Farbpalette „Exclusiv“ mit Angaben des Hellbezugswertes Die historisch ursprüngliche Farbgebung sollte zwar Grundlage sein, doch sind Untersuchungen zur Feststellung dieser Farbgebungen nicht bei allen Gebäuden durchzuführen. Die in der Anlage angegebenen 25 3 Fassaden 9049 9108 9274 9406 9051 9110 9288 9410 9053 9112 9292 9412 9055 9115 9294 9525 9057 9146 9295 9526 9058 9149 9307 9529 9064 9153 9310 9531 9066 9154 9312 9533 9069 9245 9314 9546 9071 9248 9345 9550 9073 9249 9348 9552 9075 9251 9351 9554 9087 9253 9354 9555 9089 9255 9385 9567 9090 9265 9389 9569 9091 9268 9392 9572 9092 9271 9395 9574 Anlage 2 Farbskala gem. § 3 Abs. 12 nach „Keim-Exclusiv“ oder gleichwertig. Alle angegebenen Farbtöne weisen einen Hellbezugswert (HBW) zwischen 30 und 70 auf. Farbabweichung zum originalen Farbton sind drucktechnisch bedingt. 26 9095 14 Eingangsstufen und Eingangstreppen sind rechteckig auszuführen. Überstände der Trittstufen sind nicht zulässig. Die äußere Erscheinung muss der von matten grauen Natursteinblockstufen oder Betonblockstufen entsprechen. Ausführungen mit Fugen sind bei Tritt- und Setzstufen nicht zulässig. Aufgrund der Lage auf einer Geländekuppel entwickeln die Eingangstreppen in Gebäude stadtbildprägende Wirkung. Die monolithische Blockstufe aus Naturstein ist, auch im Zusammenspiel mit den Feldsteinsockeln, die traditionelle Konstruktion für Eingangstreppen in die Gebäude. Konstruktionsbedingt folgt ihre Form einem Rechteck und ist fugenlos. Diese Erscheinung von mattem grauen Naturstein bzw. auch Beton soll daher als Regel gelten. Beläge mit Fugen, also jede Art von Fliesen oder ähnlichen Materialien, würden dieser Erscheinung nicht entsprechen. 15 Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet wurden sind nachträgliche Überdachungen von Türen und Tore nur in der Breite der jeweiligen Tür- oder Toröffnung und in einer Tiefe von 0,50 m zulässig. Beispiele von Eingangstreppen in der Erscheinung von Naturstein 16 Hausbriefkästen und Klingelanlagen sind je Gebäude einheitlich in gleicher Farbe, Oberfläche und Material auszuführen. Glänzende Oberflächen sind nicht zulässig. Die abgestimmte Gestaltung des Fassadenbildes soll nicht durch unterschiedliche Materialien notwendig anderer Elemente gestört werden. Durch eine einheitliche Materialerscheinung für außen angebrachte Briefkästen und Klingelanlagen wird dies vermieden. Einheitlich abgestimmte Materialien für Briefkästen und Klingelanlagen 27 4 Dächer 1 Dächer sind in ihrer Form, ihrer Stellung zur Straße, ihrer Neigung und Eindeckung dem Bestand der Umgebung entsprechend zu gestalten und auszuführen. Dächer und Teile von Dächern benachbarter Grundstücke dürfen gestalterisch nicht zusammengefasst werden. Für das Gesamtbild eines Gebäudes bildet das Dach den oberen Abschluss. Form, Höhe, Material und Aufbauten des Daches sind idealerweise aufeinander, auf die Gliederung des Baukörpers, seine Höhe, seine Stellung im Straßenraum und seine Nachbarbebauung abgestimmt. Die Dachlandschaft der Altstadt wirkt, insbesondere aufgrund der überwiegend niedriggeschossigen Bebauung bis zu 3 Geschossen und der traufseitigen Stellung, deutlich in den Stadtraum hinein und prägt diesen. Dächer sollen daher auf das Gebäude und ihre Umgebung abgestimmt sein, sich aber auch von der unmittelbaren Nachbarbebauung ablesbar unterscheiden. 2 Dachformen, -neigungen sowie Traufen und Höhen von Drempeln und Dachaufbauten wie Gauben und Zwerchgiebel, die vor 1945 errichtet wurden, dürfen nicht verändert werden. Bei Sanierung sind fehlende oder zu erneuernde Teile und Bauelemente bestandsgetreu in Form, Profil und Material herzustellen. Bestehende Dächer, die vor 1945 errichtet wurden, sind mit ihren Drempeln, Traufen, Formen und Aufbauten jeweils gebäudebezogenes Zeitzeugnis und daher zu erhalten. Ortstypische Dachlandschaft der Altstadt mit dominierender Tonziegeldeckung, Satteldächern und Abwalmungen in Neigungen zwischen 40 bis 50 Grad 28 3 Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung von 40 bis 50 Grad herzustellen. Bei freistehenden Gebäuden und Eckgebäuden sind auch Abwalmungen zulässig, wenn die jeweiligen Seiten nicht an Baulücken grenzen. Die höhere benachbarte Firsthöhe darf nicht überschritten werden. Der Übergang von Fassade zum Dach ist als durchgehende und in der Höhe gleich bleibende Traufe auszubilden. Dabei ist die Traufe mit einem Überstand von mindestens 10 bis maximal 30 cm auszubilden. Bei vorhandenen Gliederungen nach § 3 Abs. 6 ist diese als Traufgesims, in anderen Fällen in Holz auszuführen und jeweils mit der Farbgebung der Fassade abzustimmen. Andere Ausführungen als nachweisbare Wiederherstellung der Dachform, -neigung, Traufe und Höhe des Drempels aus der Zeit vor 1945 haben Vorrang. Die dominierenden Dachformen sind Satteldächer mit einer Neigung zwi- schen 40 und 50 Grad. Die Regelungen dieses Absatzes dienen dazu, bei fehlenden, nicht nachweisbaren ursprünglichen Dächern und bei Neubauten Dächer stadtbildverträglich zu integrieren. Abwalmungen sind Dachneigungen, die auch Giebelseiten von Gebäuden einschließen. Dies ist nur gestalterisch und konstruktiv sinnvoll, wenn zu diesen Seiten keine Grenzbebauung besteht oder möglich ist. Traufen bilden den Übergang von der Fassade zur geneigten Dachfläche. Dachüberstände an den Traufen schützen die Fassaden, sie sind ortstypisch. Eine Unterscheidung in Abhängigkeit von der Fassadengestalt wird in der Art der Traufausbildung gemacht. Im Gegensatz zur Holzverschalung, bei der die Traufe gestalterisch zum Dach gehört, ist bei vorhandenen Gesimsen zur Fassadengliederung die Traufe Bestandteil dieser Gliederung und deshalb ebenfalls massiv und verputzt in Fassadenfarbe auszubilden. Durchlaufendes gemauertes Traufgesims Durchlaufendes Traufgesims in Holzverschalung 29 4 Dächer 4 Abweichend von Abs. 3 sind bei der Errichtung von Neubauten mit min. drei Geschossen Flachdächer zulässig. Ansonsten gelten Abs. 3 Satz 1 bis 4 entsprechend. Bei Neubauten sollen Flachdächer erlaubt sein. Bereits in den 1920er Jahren wurden vereinzelt Neubauten in der Altstadt mit Flachdächern bzw. mit Dächern ausgebildet, die wie diese wirken. Beispiel hierfür ist das unter Denkmalschutz stehende Wohn- und Geschäftshaus in der Bahnhofstraße 13. Es zeigt auf, dass dies stadtbildverträglich sein kann, wenn ein solches Hauptgebäude eine Mindesthöhe aufweist. Aus diesem Grund sollen Flachdächer erst ab drei Geschossen gestattet Wohn- und Geschäftshaus der 1920er Jahre in der Bahnhofstraße mit Flachdach und Dachgesims Ausnahme einer Schieferdeckung als nachweislich ursprüngliche Deckung Dachdeckung in Tonziegeln mitBiberschwanz in Kronendeckung 30 werden, niedrigere Gebäude mit Flachdächern würden als Fremdkörper wirken. 5 Die Eindeckung geneigter Dächer hat in Form, Farbe und Oberfläche einheitlich und mit Tonziegeln in Naturfarbe mit matter Oberfläche zu erfolgen. Als Dachziegelformen sind Biberschwanzziegel in Segmentschicht als Kronendeckung und Doppeldeckung sowie als flachgeformte Muldenfalzziegel und Reformpfannen zulässig. Abweichende Eindeckungen, wie z. B. Schieferdeckungen, sind zulässig, wenn dies nachweislich der Eindeckung vor 1945 entspricht. Das Material der Dachdeckung prägt die Wirkung der Dachlandschaft. Diese ist, mit Ausnahme von Einzelfällen in Schieferdeckung, rot in natürlicher Erscheinung des Tonziegels. Ihre Farbigkeit erhält sie ausschließlich durch den Farbton des Rohmaterials Ton. Tonziegel zeigen gegenüber Betondachsteinen im gleichen Farbton und gleicher Form eine herstellungsabhängige Varianz im Farbton und eine lebendigere Farbänderung im Alterungsprozess. Um eine abgestimmte Dachlandschaft zu stärken, sollen geneigte Dächer auch einheitlich in Tonziegel gedeckt werden. geneigten Dächern bis zum ausgehenden 19. Jahrhundert. Orts- und regionaltypisch sind daher Ziegeldeckungen in flachen Formen und kleinteiligen Formaten. Neben Biberschwanzdeckungen sind daher im Sinne einer möglichst harmonischen Dachlandschaft auch nur Deckungen in dieser Ziegelart, wie es Muldenfalzziegel und Reformpfannen sind, gestattet. Die charakteristische Wirkung von Tonziegeln entfaltet sich nur in ihrer matten Oberfläche. Glänzende Oberflächen unterscheiden sich dagegen deutlich davon und sind daher nicht gestattet. Eine Deckung in Biberschwanzziegel ist die historische Deckung von Dachdeckung in Tonziegeln mitBiberschwanz in Doppeldeckung rechts: Farbspiel einer älteren Tonziegeldeckung Dachdeckung in Tonziegeln in Doppelmuldenfalzziegel 31 4 Dächer 6 Die Eindeckung von Dachflächen von Gauben, Zwerchgiebeln und Zwerchhäusern haben wie das Hauptdach zu erfolgen. Die Seitenflächen der Gauben sind als Putzflächen wie die Fassadenfläche, in Zinkblech oder senkrechter Holzverschalung auszuführen. Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. Gauben, Zwerchgiebel und Zwerchhäuser sind Bestandteile der Dächer. Sie sollen sich in diese integrieren. Eine einheitliche Dachdeckung von Dachfläche und Dachbauteilen vermeidet Materialwechsel und ist Bedingung für ein abgestimmtes Erscheinungsbild des Daches und der Dachlandschaft. 7 Bei bestehenden Nebengebäuden mit flach geneigten Dächern unter 25 Grad Neigung sind Deckungen aus Zinkblech, grauen Dachschindeln oder grau-schwarzen besandeten Dichtungsbahnen zulässig. Gauben mit identischer Dachdeckung wie das Hauptdach; Gaubenseiten mit Schiefer-, Holz-, Putz-, Dachziegelverkleidung 32 Nebengebäude grenzen vereinzelt an öffentliche Straßen. Ihre Dächer sind überwiegend flach geneigte Pultdächer. Um hier eine Einheitlichkeit zu erreichen, werden die möglichen Deckungsarten vorgegeben. 8 Für Ortgänge ist die Verwendung von Ortgangziegeln nicht zulässig. Die Abdeckung von Ortgängen sind mit vermauerten Dachziegeln, als Ortgangblech mit einem Überstand von jeweils maximal 4 cm zulässig. Ortgänge bilden die Abschlüsse des Daches im Übergang zur Fassade an Giebeln. Die Ausführung dieses Überganges bestimmt wesentlich das Erscheinungsbild von Dach und Fassade. Die Festsetzungen entsprechen den ortsüblichen handwerklichen Ausführungen als bündig ausgeführter Anschluss mit geringem Überhang. Andere Ausführung, wie z. B. Ortgangziegel, würden das ortstypische Erscheinungsbild stören. 9 Abdeckungen, Kehlen und Verwahrungen an den Dachflächen sowie Regenrinnen und Fallrohre sind in Zinkblech auszuführen. Schneefanggitter sind nur als verzinkte Metallgitter zulässig und in einem Abstand von minimal 40 cm von der Traufe entfernt anzubringen. Zinkblech ist für die Bauteile Regenrinnen, Anschlüsse von Dachabdeckungen (z. B. Kehlen) u. a. das ortsübliche Material. Andere Materialien, wie z. B. Kunststoffe, würden das ortstypische Erscheinungsbild stören. Die einheitliche Materialvorgabe dient dazu Materialwechsel so gering wie möglich zu halten. 10 Technische Dachaufbauten wie Antennenanlagen, solartechnische und klimatechnische Anlagen sind so auf der Dachfläche anzubringen, dass sie von öffentlichen Straßen nicht einsehbar sein. Dächer sind Bauteile, die für technische Aufbauten, Antennen und Geräte häufig genutzt werden. Die bestehende Dachlandschaft aus ziegelgedeckten geneigten Dächern kann diese technischen Aufbauten, z. B. die Anhäufung von Empfangsantennen, ohne erhebliche Störung ihrer ursprünglichen Wirkung nicht aufnehmen. Die Festsetzung regelt die Art und Weise, wie diese Aufbauten stadtbildverträglich angeordnet werden können. 11 Dacheinschnitte sind an den straßenzugewandten Seiten der Dachflächen nicht zulässig. Dacheinschnitte erscheinen als Aussparungen in der Dachfläche. Sie stören die flächige Wirkung der geneigten Dächer und somit das Stadtbild erheblich. Kehle, Regenrinnen, Fallrohr und Schneefanggitter in Zinkblech Ortgangabschlüsse ohne Formziegel in bündiger Ausführung bzw. mit Ortgangbrett 33 4 Dächer 12 Der Einbau von Gauben und Dachflächenfenstern auf einer Dachfläche ist nur in jeweils gleicher Form und Größe zulässig. Sie sind mit gleichen Abständen untereinander, in jeweils gleichem Abstand zur Traufe und mit Bezug auf die Achsen der Fassadenöffnungen symmetrisch zur Mittelachse des Gebäudes anzuordnen. Die Breite der Fensteröffnung von Gauben und Dachflächenfenstern darf die der Fenster des darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten. Bei Abwalmungen darf es keine Überschneidung von Gauben und Dachflächenfenstern zur Falllinie des Walms geben. Gauben und Dachflächenfenster sind in Kombination zulässig, wenn diese achssymmetrisch zur Mittelachses des Gebäudes erfolgt. Die Anzahl von Gauben und Dachflächenfenstern darf die Anzahl der Fassadenachsen nicht überschreiten. Dachgeschosse mit Gauben in Achsbezügen zu den Fenstern des Obergeschosses 34 13 Gauben sind bei eingeschossigen Gebäuden nicht zulässig. Gauben sind nur als Einzelgauben zulässig mit 1. einer maximalen Höhe der Traufe über der Dachfläche von 1,60 m, 2. einem Abstand von mindestens 1,00 m zum First, 3. einem Abstand zur Traufe von mindestens 6 Ziegelreihen und 4. einem Abstand zum Ortgang von mindestens 1,25 m. Die Fensteröffnungen von Gauben müssen ein stehendes Rechteckformat aufweisen. Abs. 6 gilt entsprechend. 14 Dachflächenfenster sind nur als Einzelfenster zulässig mit 1. einer maximalen Höhe von 1,60 m, 2. einem Abstand zur Traufe von mindestens 4 Ziegelreihen und 3. einem Abstand zum Ortgang von mindestens 1,25 m. Dachflächenfenster sind mit ihrer Verglasung ebenengleich mit der Dacheindeckung einzubauen. Der nachträgliche Ausbau von Dachgeschossen soll ermöglicht werden. In der Satzung ist daher geregelt, wie dies stadtbildverträglich und auf das Gesamtbild des Gebäudes abgestimmt möglich ist. die Fensteröffnungen der Fassade sind daher nicht gestattet. Für die Höhe gilt eine Beschränkung von max. 1,50 m, so dass auch kleinere Dächer gestaltungsgerecht ausgebaut werden können. Die einheitlich zu wählenden Größen von Dachflächenfenstern und Gauben und ihre Anordnung auf einer einheitlichen Brüstungshöhe tragen dazu bei, dass sie die Dachfläche optisch nicht dominieren. Der vorgeschriebene Achsbezug von Dachflächenfenstern und Gauben zu den Fassadenöffnungen stellt dagegen sicher, dass sie sich in die bestehende Fassadenordnung einordnen. Ein Ausbau von Dachgeschossen erfordert Fensteröffnungen für die Belichtung. Dies können sowohl Dachflächenfenster als auch Dachgauben sein. Die Regeln zu ihrer Art, Größe und Anordnung auf der Dachfläche stellen sicher, dass sie sich in die bestehende Fassadenordnung integrieren. Eine auf die Mittelachse des Gebäudes bezogene Mischung von Dachflächenfenstern und Gauben ermöglicht auf geringere Gebäudebreiten und -höhen reagieren zu können und mit einem größeren Anteil von Dachflächenfenstern eine mögliche Dominanz von aufragenden Gauben zu vermeiden. Aus diesem Grund sind bei eingeschossigen Gebäuden mi n. 1,0 0 Um eine Dominanz gegenüber der Fassadenordnung und der beanspruchten Dachfläche zu vermeiden, werden die Größen von Dachflächenfenster und Gauben beschränkt. Sie haben sich auf die Breite der darunter liegenden Fassadenöffnungen zu beziehen. Gauben oder Dachflächenfenster mit größerer Breite als max. 1,60 max. 1,60 min .1 ,00 Mögliche Größen und Anordnungen von Gauben min. min. 1,00 min. 1,25 1,25 Beispiele möglicher Kombinationen von Gauben und Dachflächenfenster nach Abs. 12 bis 14 35 5 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore 1 Die Gestaltung der Fenster, Schaufenster, Türen und Tore ist bei allen baulichen Maßnahmen im Ganzen und im gestalterischen Zusammenhang mit der Fassadengestalt vorzunehmen. Sie haben dem Format der jeweiligen Fassadenöffnung zu entsprechen. Die abgestimmte Gestaltung der Fenster und Türen auf die Fassadenöffnung ist Vorraussetzung für ein gestalterisches Gesamtbild der Fassade. Sanierte bauzeitliche und originale Eingangstüren 36 2 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore, die vor 1945 eingebaut wurden, sind zu erhalten. Bei Sanierung sind fehlende oder zu erneuernde Teile und Bauelemente bestandsgetreu in Form, Profil, Material sowie konstruktiver und funktionaler Gliederung herzustellen. Bestehende Fenster, Schaufenster, Türen und Tore, die vor 1945 aus Holz hergestellt wurden, haben überwiegend eine hohe Qualität aufgrund ihrer handwerklichen Herstellung und Materialwahl. Ihre Detai- lausbildung und Gliederung sind auf das Gebäude und das Fassadenbild abgestimmt. Ihr Erhalt und handwerklich gerechte Sanierung tragen dazu bei, wertvolle Originalbauteile zu bewahren. 3 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore sind als Holzkonstruktionen oder als Holz-Aluminiumfenster auszuführen. Sie sind mindestens 12 cm von der Fassadenvorderkante zurückgesetzt einzubauen. Sprossen sind als echte aufgesetzte Sprossen auszuführen. Bei Fenster als Holzkonstruktionen sind konstruktiv bedingte andere Materialien durch profilierte Holzleisten abzudecken. Glasfelder müssen stehende Formate aufweisen. Andere Ausführungen als nachweisbare Wiederherstellungen aus der Zeit vor 1945 haben Vorrang. Fenster, Schaufenster, Türen und Tore in der Altstadt wurden bis vor 1945 fast ausschließlich in Holz und der materialeigenen Detailausbildung hergestellt. Die Festsetzung, diese weiterhin aus dem Werkstoff Holz herzustellen, trägt zum authentischen und materialgerechten Erhalt des Stadtbildes bei. Die Erweiterung um Holz-Aluminiumfenster als Verbundprofile folgt der Entwicklung der Bautechnik. Diese müssen allerdings alle in den Abs. 3, 5 bis 8 und 10 genannten Anforderungen erfüllen, die auch an Holzfenster gestellt werden. sen erfüllen dies nur unzureichend aufgrund der fehlenden Schattenbildung und der außen spiegelnden Glasfläche. Fensterkonstruktionen sind gestalterisch ausgewogen, wenn diese in ihrer Materialität einheitlich ausgeführt werden. Die bei Holzfenstern festgesetzte Abdeckung anderer möglicher Materialien, z. B. Wasserschenkel aus Aluminium durch Holzleisten, dient dieser einheitlichen Erscheinung und ermöglicht dennoch technisch alternative Konstruktionen. Min. 12 cm, bzw. 24 cm von der Fassadenvorderkante in die Laibung zurückgesetzte Fenster in einheitlicher Materialität (Holz) Fensterflügel mit echter aufgesetzter Sprosse Echte aufgesetzte Sprossen folgen der gestalterischen Absicht der Unterteilung. Innenliegende Spros- Wasserschenkel an einem Holzfenster 37 5 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore 4 5 Abweichend von Abs. 3 Satz 1 sind bei der Errichtung von Neubauten auch Aluminiumkonstruktionen zulässig. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 sind Fenster, Schaufenster, Türen und Tore bei Sichtfachwerkskonstruktionen bündig zur Fassadenvorderkante einzubauen. Die Zulassung von Aluminiumfenstern für Neubauten folgt der Entwicklung der Bautechnik und erweitert zeitgemäß das Materialspektrum für die Realisierung anspruchsvoll gestalteter Architekturen. Diese Festsetzung folgt einem Regelwerk für Neubauten, das mit einem erweiterten Spielraum moderne Architekturen ermöglicht. Fenstereinbau in Fachwerkgebäuden; bündig mit Verleistungen Zweiflügelige Fensterausführung bei Öffnungshöhen unter 1,40 m Vierflügelige Fensterausführung mit zweiflügeligen Oberlicht und unteren zwei Fensterflügeln; rechts als Mittelkreuzstockfenster 38 Die Bestimmung regelt den auf die Fassadengestalt abgestimmten konstruktionsgerechten Einbau von Fenstern und Türen in Fachwerkfassaden. Diese sind, auch aus bauphysikalischen Gründen, außen bündig einzubauen. Der Übergang zu den Wandflächen wird dabei mit Leisten abgedeckt. 6 Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet wurden sind Fenster symmetrisch mit zweiflügeligem Oberlicht und zwei unteren Fensterflügeln im stehenden Format konstruktiv und funktional zu gliedern. Ansonsten sind an straßenabgewandten Fassadenseiten sowie bei Fensterhöhen unter 1,40 m zweiflügelige Ausführungen zulässig. Kämpfer, Stulp oder Pfosten sind profiliert und der Kämpfer breiter als Stulp oder Pfosten auszuführen. Quersprossungen der Flügel sind zulässig. Fenster sind mit der Innenkante des Fensterrahmens bündig zum Putz der Leibung einzubauen. Fensterteilungen in Kreuzform beeinflussen das Bild der historischen Fassadengliederungen entscheidend und sind grundlegendes Element eines ausgewogenen Gesamteindruckes. Ein Verzicht auf diese Öffnungsteilungen würde den Gesamteindruck der Fassade, insbesondere im Zusammenhang mit den Festsetzungen zu den Fassadenöffnungen (§ 3, Abs. 4) als stehende Rechteckformate, eines wesentlichen gestalterischen Elements berauben. Die Festsetzungen zum bündigen Einbaus der Fensterrahmen in die Leibung folgen den handwerklichen Regeln und sichern ein angemessen proportioniertes Verhältnis zwischen Glasflächen, Fensterbauteilen und Rahmen. Sichtbare Profil- und Rahmenbauteile werden zugunsten von Glasflächen verringert. Bei niedrigen Fensteröffnungen würde eine Vierteilung der Fenstergliederung gedrungene Proportionen der Fensterflügel ergeben. Hier sind daher lediglich zweiflügelige Ausführungen möglich. Dies gilt auch für straßenabgewandte Fassadenseiten, um ein Grundprinzip zu wahren und eine Überregulierung zu vermeiden. Fenster mit aufgesetzten Quersprossen Mit der Leibung der Fensteröffnung bündig eingebauter Fensterrahmen; vergrößerte Glasfläche und minmierte Profilansicht 39 5 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore 7 8 Bei Schaufenstern sind Oberlichtgliederungen zulässig. Ladeneingangstüren dürfen bis zu 1,20 m von der Fassade zurückgesetzt werden und sind als Ganzglaskonstruktionen zulässig. Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet wurden, sind Türen gegliedert in zwei- oder dreifacher Kassettierung auszuführen. Eine Glasfläche im oberen Drittel der Tür und als Oberlicht ist zulässig. Schaufenster dürfen feststehende Oberlichtgliederungen aufweisen, um eine fassadengerechte Aufteilung großer Glasflächen zu ermöglichen. Die Gliederung der Türen in Kassetten, auch in einfacher Form, sichert ebenso wie die Festsetzungen zu Fenstergliederungen den gestalterischen Gesamteindruck der Fassade. Glatte und ungegliederte Türen können keinen Beitrag hierzu leisten. Die Möglichkeit des Einrückens der Ladeneingangstür in das Gebäudeinnere wird begrenzt, um diese nicht als Hohlräume erscheinen zu lassen. Dies wahrt den gestalterischen Zusammenhalt der Schaufensteranlage und des Erdgeschosses. Schaufensteranlage mit Oberlichtgliederung und eingerückter Ladentüre Schaufensteranlage mit Oberlichtgliederung 40 9 Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet wurden sind Tore als geschlossene zweiflügelige Tore in Holz-Brettschalung herzustellen. Tore in Erdgeschossen von Gebäuden sind Zufahrten und Zugänge zu rückseitigen Höfen. Diese wurden grundsätzlich mit geschlossenen zweiflügeligen Toren gesichert, wie auch die seitlich von Gebäuden befindlichen Toranlagen (§ 6, Abs. 2). Sie sind traditionell als Holztore ausgeführt worden. Sie prägen das Straßenbild und tragen zur Nachvollziehbarkeit früherer und auch bestehender Nutzungsarten bei. Geschlossenes zweiflügeliges Holztor Neue Holztüren, gegliedert in Kassetten 41 5 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore 10 Die Farbgebung der Fenster ist auf die Farbgebung der Fassade abzustimmen. Für die Fenster eines Gebäudes ist nur ein einheitlicher Farbton zulässig. Der Farbton Reinweiß (RAL 9010) ist nicht zulässig. Schaufenster und Ladeneingangstüren sowie Eingangstüren und Tore dürfen abweichend von Satz 2 einen anderen Farbton als die Fenster aufweisen, wenn dieser einheitlich ist und keinen höheren (helleren) Hellbezugswert als die Fenster aufweist. Nachweisbare Farbbefunde des Zustandes vor 1945 haben bei der Farbgebung Vorrang. Festsetzungen zur Farbgebung von Fenstern, Türen etc. dienen dem Ziel eines abgestimmten Gesamtbildes von Gebäuden. Neben der farblichen Gestaltung von Fassaden (§ 3, Abs. 13) sind auch die Farbgebungen von Fenstern und Türen Bestandteil dieses Gesamtbildes und daher einheitlich zu wählen. Die Farbgebung von Fenstern und Türen verdeutlicht ebenso die Wahrnehmung der Materialien, der Gliederungen und des Gebäudes als Ganzes und ist daher Beispiele von Farbfassungen für Fenstern; nicht Reinweiß (RAL 9010) 42 mit der Fassadenfarbe abzustimmen. Ein reinweißer Farbton kann dies nicht leisten. 11 Spiegelnde, strukturierte und gewölbte Verglasungen sowie Glasbausteine sind nicht zulässig. Spiegelnde, strukturierte und gewölbte Verglasungen, wie auch Glasbausteine, sind nicht orts- und stadtbildtypisch und würden die Wirkung von Fenstern gestalterisch negativ beeinflussen. 12 Fensterverglasungen dürfen nicht großflächig verklebt oder gestrichen werden. Bei Schaufenstern ist dies nur kurzfristig für Umbau- und Dekorationszwecke zulässig. Glasflächen sollen sichtbar und durchlässig sein. Eine großflächige Abdeckung auf den Gläsern würde den Gesamteindruck der gestalteten Fassade deutlich stören. 13 16 Bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden, sind die Abdeckungen der Sohlbänke in Zinkblech mit Rundwulst als Tropfkante auszuführen. Markisen sind nur als Rollmarkisen im Erdgeschoss, einfarbig und mit matter Oberfläche zulässig. Sie müssen farblich an die Farbgebung der Fassade angepasst sein und dürfen die Breite der Fensteröffnung nicht überschreiten. Sie müssen eine Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einhalten. Zinkblech ist, wie bei Dachrinnen und Dachanschlüssen, das ortsübliche Material für Abdeckungen. Dies gilt auch für die Abdeckungen der Sohlbänke von Fenstern. Eine einheitliche Materialvorgabe dient auch hier dazu, Materialwechsel so gering wie möglich zu halten. Die Ausführung als Rundwulst sichert, dass die Ansichtsbreite der Abdeckung nicht störend breit wird. 14 Klappläden die vor 1945 angebracht wurden sind zu erhalten. Fehlende oder zu erneuernde Teile dieser Gliederungselemente sind bestandsgetreu in Form und Material zu ergänzen. Klappläden sind in einzelnen historischen Gebäuden noch vorhanden. Sie sind ursprünglicher gestalterischer Bestandteil von Fenstern und Fassaden und daher zu erhalten bzw. baugleich zu ersetzen. 15 An Schaufenstern sind nur Rollgitter zulässig. Ansonsten sind Rollläden, Außenjalousien und Rollgitter nur zulässig 1. im Erdgeschoss, 2. wenn im geöffneten Zustand die Fassadenöffnung vollständig sichtbar bleibt und nicht durch Bauteile verdeckt wird. Schaufenster sollen auch außerhalb der Geschäftszeiten Einblick ermöglichen und so zur Lebendigkeit des öffentlichen Raums beitragen, dazu sind Rollgitter geeignet. Markisen sollen im Erdgeschoss gestattet sein. Sie sollen aber in Konstruktion und Material den Gestaltungszielen entsprechen. Rollmarkisen sind in der Konstruktion unauffällig, matte einfarbige Markisenstoffe entsprechen den Regeln der Fassadengestalt. Mit der Beschränkung auf die Breite der jeweiligen Fensteröffnungen ordnen sie sich in das Fassadenbild ein. Rolläden mit verdeckt eingebauten Rolladenkasten Brüstungsabdeckungen in Zinkblech mit Rundwulst als Tropfkante Rolläden sind nur für Erdgeschosse funktional sinnvoll und daher nur dort zulässig. Die weiteren Festsetzungen zum Einbau von Rollläden sollen verhindern, dass die notwendigen Rollädenkästen die Fensteröffnungen verdecken. 43 6 Einfriedungen 1 Einfriedungen als offene Metallzäune und geschlossene Mauern, die vor 1945 errichtet wurden, sind zu erhalten. Historische Einfriedungen wie Mauern und Metallzäune sind bauliche Zeugnisse des öffentlichen Raumes und ebenso wie die ursprünglichen Elemente der Gebäude zu erhalten. zende, meist wirtschaftlich genutzte Höfe. Sie sind durch geschlossene geputzte Mauern und geschlossene Tore eingefriedet. Sie entsprechen in Farbe und Materialität der Gebäudefassade und führen diese optisch fort. Die gestalterische Einheit von Gebäude und Einfriedung sichert den Charakter des Straßenraumes der geschlossenen Bebauung. 3 2 Bestehende Zwischenräume in der Bauflucht von Gebäuden und an öffentlichen Straßen sind mit geschlossenen Einfriedungen zu versehen. Die Höhe der Einfriedungen muss mindestens 1,60 m und darf höchstens 2,00 m betragen. Sie sind als Mauern mit einem glatt ausgeriebenen Putz oder als geschlossene Bretterzäune zulässig. Tore sind in gleicher Höhe wie die Einfriedung geschlossen, zweiflügelig in HolzBrettscha- lung zulässig. Die Farbgebung ist auf die Farbgebung der Fassade und der Türen abzustimmen. Ausführungen als nachweisbare Wiederherstellungen aus der Zeit vor 1945 haben Vorrang. Die unbebauten und nach § 2, Abs. 5 zu erhaltenen Zwischenräume von Gebäuden sind zum Straßenraum mit geschlossener Bebauung angren- Vorgärten und Gärten an öffentlichen Straßen sind mit offenen Zäunen einzufrieden. Die Höhe der Einfriedungen muss mindestens 0,70 m und darf höchstens 1,20 m betragen. Zulässig sind, auch in Kombination mit Hecken, Holzzäune als Staketenzäune und Metallzäune mit senkrechter Stäbung in einfacher Profilierung. Zäune sind in gleichmäßige Felder zu unterteilen. Türen und Tore sind gestalterisch wie die Einfriedung auszuführen. Sockel mit einer Höhe von bis zu 0,40 m sind mit einem glatt ausgeriebenen Putz oder als Sichtmauerwerk mit natürlichem roten bis hellroten Farbton zulässig. Andere Ausführungen als nachweisbare Wiederherstellungen aus der Zeit vor 1945 haben Vorrang. Einfriedungen als Mauern, Hoftore, historische und neue Zaunanlagen 44 In Bereichen mit überwiegend offener Bebauung prägen einsehbare Vorgärten den unmittelbaren Anschluss an die Straße. In der Höhe begrenzte offene Holz- oder Metallzäune mit senkrechten Latten oder Stäbungen, Gliederungen in gleiche Felder und gestalterisch angepassten Toren und Türen können sich in den bestehenden Charakter des Straßenraums einfügen und tragen dazu bei, diesen zu erhalten. 5 Die Errichtung von Gartenhäusern und Carports ist nur hinter der Bauflucht von Gebäuden zulässig. Carports und Gartenhäuser können eine gebäudeähnliche Wirkung entfalten und insbesondere im Bereich der offenen Bebauungen mit Vorgärten das ursprüngliche städtebauliche Bild stören. Sie sind daher nicht störend hinter die Bauflucht der Hauptgebäude zurückzusetzen. 4 Standflächen für Abfallbehälter sind so anzulegen, dass sie vom öffentlichen Straßenraum nicht sichtbar sind. Abfallbehälter werden meist in Gruppen zusammengestellt. Ihre Anzahl und ihr Volumen haben sich aufgrund der durchgeführten Mülltrennung in den letzten Jahren erhöht. Diese Standflächen können, insbesondere in Bereichen mit Vorgärten und offenen Einfriedungen, den Gesamteindruck des Straßenraumes stören. Aus diesem Grund sollen Standflächen für Abfallbehälter vom öffentlichen Straßenraum nicht sichtbar sein. 45 7 Werbeanlagen 1 Das Anbringen von Werbeanlagen jeglicher Art einschließlich Plakaten und Anschlägen an Bäumen, Einfriedungen, in Vorgärten, an Balkonen, an Giebeln, in Obergeschossen von Gebäuden, an Brandwänden, auf Dächern, an allen nicht für Werbung vorgesehenen Flächen sowie als Fahnen ist nicht zulässig. 2 Ausnahmen zu Abs. 1 sind nur bei kurzfristiger, zeitlich begrenzter Werbung für kirchliche, kulturelle, politische und sportliche Veranstaltungen zulässig und wenn sich diese in das Stadtbild einfügt. 3 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen an einem Gebäude sind nur im Erdgeschoss zulässig. Bei Werbeanlagen von zwei unterschiedlichen Unternehmen in einem Gebäude sind diese in Art, Größe, Farbgebung und Gestaltung aufeinander abzustimmen. 4 Werbeanlagen sind nur als Flachwerbeanlagen, Ausleger zulässig. Flachwerbeanlagen, Ausleger sind nur nebeneinander und nicht übereinander zulässig und dürfen Gliederungselemente nach § 3 Abs. 6 nicht überdecken, sie müssen zu diesen einen Abstand von mindestens 0,15 m einhalten. Werbeanlagen sind ein unverzichtbarer Bestandteil für das Anbieten und Verkaufen von Waren und Dienstleistungen. Dies geschieht am häufigsten durch eine in Größe und Ausbildung dominante Form der Außenwerbung. Werbung soll jedoch Rücksicht auf das Gesamtbild der Fassade und eines baulichen Ensembles nehmen und so angeordnet werden, dass die gestalterischen Qualitäten nicht beeinträchtigt werden. Sie soll sich den Gestaltungs46 zielen für die Altstadt anpassen und harmonisch einfügen. Dies kann gelingen wenn: Bereiche von Werbeanlagen frei gehalten werden, die nicht im räumlichen oder baulichen Zusammenhang mit der Leistung stehen, für die geworben werden soll; Werbung sich auf die Stätte der Leistung konzentriert, also auf Erdgeschosse im Zusammenhang mit Schaufensteranlagen und Ladeneingängen; Werbeanlagen in ihrer Art auf Flachwerbeanlagen (horizontal angebrachte Schriftzüge oder Schilder) und Ausleger (senkrecht zur Fassade) beschränkt werden; diese nicht übereinander angebracht werden; sie auf die Farbigkeit der Fassade abgestimmt sind und sie Gliederungselemente einer Fassade nicht überdecken und einen ausreichenden Abstand zu ihnen halten. 5 Flachwerbeanlagen sind parallel zur Gebäudeaußenwand horizontal über den Fassadenöffnungen von Schaufensteröffnungen und Ladeneingangstüren anzubringen. Sie sind zulässig als 1. vor der Wand montierte Schilder, 2. geputzte oder putzähnliche Einzelbuchstaben, 3. auf die Wand gemalte Schriftzüge, 4. Schriftzüge oder Buchstaben aus mattem Metall, 5. hinterleuchtete Schriftzüge vor der Wand und 6. vor der Wand montierte horizontale Leuchtkästen. Flachwerbeanlagen nach Punkt 1 bis 6 dürfen eine Höhe von 0,60 m und eine Tiefe von 0,15 m nicht überschreiten. Die Länge einer Flachwerbeanlage darf die Breite der Fassadenöffnungen der Schaufensteranlage einer Ladeneinheit nicht überschreiten. Flachwerbeanlagen fügen sich in das Gesamtbild einer Fassade ein, wenn sie als Schriftzüge, Schriften aus Einzelbuchstaben oder Schildern bestehen, in ihrer Höhe beschränkt sind, um keine störende Dominanz zu entwickeln, und sich ihre Länge auf die Länge der Schaufensteranlage beschränkt, d. h. sie nicht darüber hinausragen. Flachwerbeanlagen unterstützen so die Öffnungsgliederung der Fassade. Leuchtkästen sind zwar gestattet, werden aber in ihren Größen so beschränkt, dass eine trennende Wirkung zwischen Erd- und Obergeschossen vermieden wird. Beispielhafte Flachwerbeanlagen in Einzelbuchstaben und in Einzelbuchstaben als Leuchtkästen 47 7 Werbeanlagen 6 Ausleger, als senkrecht zur Fassade angebrachte auskragende Werbeanlagen sind zulässig als 1. bemalte oder bedruckte Schilder, 2. Zeichen, Symbole, Schriftzüge oder Buchstaben aus mattem Metall und 3. Leuchtkästen. Ausleger nach Punkt 1 bis 3 dürfen eine Höhe und Breite von 0,70 m und eine Bautiefe von 0,20 m nicht überschreiten. Sie dürfen maximal 0,90 m von der Fassadenvorderkante auskragen. Zulässig sind ein Ausleger je Laden- oder Gewerbeeinheit oder je Flachwerbeanlage. Beispielhafte Ausleger als Schilder und als Symbol; Flachwerbeanlagen in Einzelbuchstaben und als Schild 48 Ausleger fügen sich in das Gesamtbild einer Fassade ein, wenn sie aus Zeichen, Symbolen, Schriftzügen oder Leuchtkästen bestehen und in ihrer Größe beschränkt sind, um keine störende Dominanz zu entwickeln. Da Ausleger aus der Fassade auskragen und die vertikal flächige Wirkung der Fassaden beeinflussen, sind sie auf jeweils einen Ausleger je Flachwerbeanlage oder je Ladeneinheit beschränkt. 7 Werbung an Markisen nach § 5 Abs. 16 ist nur an dem Volant zulässig. (8) Das Aufstellen von Warenautomaten ist nur an Fassadenflächen in Verbindung mit Verkaufsstellen zulässig. Es ist nur ein Warenautomat je Verkaufsstelle zulässig. Großflächige Werbung auf Markisen kann deren abgestimmte Integration in das Fassadenbild mit Größenbeschränkung und Einfarbigkeit erheblich stören und ist daher auf den Volant beschränkt. 8 Das Aufstellen von Warenautomaten ist nur an Fassadenflächen in Verbindung mit Verkaufsstellen zulässig. Es ist nur ein Warenautomat je Verkaufsstelle zulässig. Um eine störende Anhäufung von Warenautomaten in Erdgeschossen zu vermeiden, ist deren Anzahl je Ladeneinheit beschränkt. 9 Fensterfolierungen sind nur zulässig, wenn diese von innen an Schaufensteranlagen erfolgt, aus Einzelbuchstaben besteht und nicht mehr als ¼ der Glasfläche verdeckt. Fensterfolierungen sind eine Form der Werbung. Um den Blickkontakt und die Transparenz zwischen Ladeninnenraum und Außenraum zu gewährleisten, sind sie auf Schriftzüge aus Einzelbuchstaben und in ihrem Anteil zur Glasfläche beschränkt. 10 Bewegliche Werbung und Lichtwerbung, die im Wechsel an- und ausschaltet oder laufende Schrift aufweist und senkrecht zu Fassade angebrachte Werbeanlagen sind nicht zulässig. nicht den Gestaltungszielen für die Altstadt. 11 Bei Leuchtschriften, beleuchteten Flachwerbeanlagen und Auslegern sowie Beleuchtung von Werbeanlagen sind nur Leuchtmittel mit einer Lichtfarbe in warmweiß von unter 3.300 K (Kelvin) zulässig. Eine Beleuchtung von Werbeanlagen ist gestattet, soll sich aber harmonisch in das Gesamtbild einfügen. So wie helle und grelle Farbtöne an Fassaden das Ortsbild stören können, kann dies auch kalt- oder neutralweiße Beleuchtung. Dies wird mit einer Mindestanforderung an die Lichtfarbe verhindert. Die Angabe von 3.300 K (Kelvin) als Mindestanforderung entspricht einem Standardwert für warmweiße Lichtfarbe. 12 Hinweisschilder für kirchliche, kulturelle, politische, touristische Einrichtungen und freie Berufe sind in einer Anordnung übereinander und jeweils bis zu einer Größe von 0,80 m Breite und 0,40 m Höhe zulässig. Hinweisschilder für kirchliche, politische, kulturelle und touristische Einrichtungen und freie Berufe sind nicht unbedingt als Werbung zu betrachten, sondern lediglich Hinweis zu Nutzungen in einem Gebäude. Um eine Einordnung in ein Fassadenbild zu gewährleisten sind deren Anordnung und Größe aber geregelt. Fensterfolierung in Einzelbuchstaben Werbung, die mit besonderen Effekten auffallen will, entwickelt eine störende Dominanz und entspricht 49 8 Nutzung öffentlicher Flächen 1 Das Außenmobiliar ist farblich auf das Gebäude abzustimmen. Je Gastronomiebetrieb ist nur ein Möblierungstyp zu verwenden. Die Verwendung von Monoblock-Kunststoffmöbeln ist nicht zulässig. 2 Als Sonnenschutz sind freistehende Sonnenschirme und Sonnensegel, farblich abgestimmt auf die Bestuhlung und das Gebäude, zulässig. Werbung auf Sonnenschirmen ist nur auf der Bordüre zulässig. Freistehender Sonnenschirm ohne Werbung am Marktplatz Die Nutzung öffentlicher Flächen von Gastronomiebetrieben darf die gestaltete Wirkung von Gebäuden nicht stören. Eine einheitliche Wahl der Möblierungstypen und des Sonnenschutzes in farblicher Anpassung an das Gebäude, z. B.an den Fassadenfond oder die Farbgebung der Erdgeschossfenster, kann diese verhindern. Kunstoff-Monoblockmöbel entsprechen nicht den gestalterischen Zielen für die Altstadt. Großflächige Werbung auf Sonnenschutzelementen kann eine störende Dominanz entwickeln und widerspricht den Gestaltungszielen zu Werbeanlagen (s. § 7). Sie ist, wie auch bei Markisen, auf den Bereich der Bordüren von Sonnenschirmen beschränkt. 3 Gastronomiebetriebe können auf den Flächen der Außengastronomie bis zu zwei Blumenkübel je 3 m als Flächenabgrenzungen aufstellen. Diese müssen einheitlich gestaltet sein und dürfen eine Breite von 0,50 m und eine Länge von 0,80 m nicht überschreiten. Kunststoffgefäße sind nicht zulässig. Eine Abgrenzung der Fläche durch Blumenkübel soll gestattet sein. Um aber eine Übermöblierung öffentlicher Flächen zu vermeiden, sind diese in Anzahl und Größe beschränkt. 9 Ausnahmen und Abweichungen 1 Ausnahmen und Abweichungen von Regelungen der §§ 2 bis 8 dieser Satzung können im Einzelfall erteilt werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen vereinbar und den Zielen dieser Satzung in Einklang zu bringen ist. 50 2 Das Verfahren für die Zulassung von Ausnahmen und Abweichungen richtet sich nach § 60 Abs. 2 und bei baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 61 der Brandenburgischen Bauordnung. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben ist der Antrag auf Erlaubnis schriftlich bei der Stadt Fürstenberg/Havel zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Haupt- amtliche Bürgermeister nach Anhörung des zuständigen Fachausschusses. Ein Antrag für Ausnahmen oder Abweichungen von der Gestaltungssatzung sind schriftlich an die Stadt Fürstenberg/Havel, Bauamt zu richten und zu begründen, sofern sie nicht in einem Bauantragsverfahren abgehandelt werden. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag ist kostenfrei. 10 Ordnungswidrigkeiten Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 BbgBO kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Abs. 3 Pkt. 1 bis 3 Trauf- und Firsthöhen verändert, Zwerchhäuser, Zwerchgiebel, Balkone, Loggien und Erker entfernt oder errichtet; 2. § 2 Abs. 5 bestehende Zwischenräume bebaut; 3. § 2 Abs. 6 Satz 1 Fassaden und Dächer gestalterisch zusammenfasst; 4. § 2 Abs. 7 Satz 1 die benachbarte Traufhöhe um mehr als 0,40 m überschreitet; 7. § 3 Abs. 5 Pkt. 2 Schaufenster über die gesamte Breite eines Gebäudes ausführt; 8. § 3 Abs. 6 Satz 1 Gliederungselemente, die vor 1945 angebracht wurden, verändert, verdeckt oder entfernt; 9. § 3 Abs. 7 Satz 2 Feldsteinsockel überputzt; 10. § 3 Abs. 8 Satz 1 außer bei Sichtfachwerkskonstruktionen, Sichtmauerwerk und der Errichtung von Neubauten Außenwandflächen nicht mit einem glatt ausgeriebenen Putz versieht oder diese verkleidet; 11. § 3 Abs. 10 Sichtfachwerkskonstruktionen verputzt oder verkleidet; 5. § 2 Abs. 9 Außenschornsteine, Kaminabzüge sowie Antennenanlage und klimatechnische Anlagen an Außenwänden errichtet; 12. § 3 Abs. 11 Sichtmauerwerkskonstruktionen verputzt oder verkleidet; 6. § 3 Abs. 4 Satz 1 Wandöffnungen ohne stehendes Rechteckformat errichtet; 13. § 3 Abs. 13 Satz 4 für die Farbgebung der Fassade andere Farbtöne verwendet; 51 10 Ordnungswidrigkeiten 14. § 3 Abs. 14 Satz 3 Eingangsstufen und Eingangstreppen mit Fugen ausführt; 15. § 4 Abs. 2 Satz 1 Dachformen, -neigungen Traufen, Höhen von Drempeln und Dachaufbauten so verändert, dass dies nicht mehr dem Erscheinungsbild vor 1945 entsprechen; 16. § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Dächer in anderer Form ausführt und die benachbarte Firsthöhe überschreitet; 17. § 4 Abs. 4 bei Neubauten Flachdächer bei weniger als drei Geschossen ausführt; 18. § 4 Abs. 5 Dachdeckungen in Form, Farbe und Oberfläche nicht einheitlich deckt, glänzende oder farblich abweichende Eindeckungen und groformatige Ziegelformen verwendet; 19. § 4 Abs. 6 Satz 1 Gauben anders als das Hauptdach eindeckt; 20. § 4 Abs. 8 Satz 1 den Ortgang mit Ortgangziegeln ausführt; 21. § 4 Abs. 10 Antennenanlage, solartechnische, klimatechnische Anlagen so anbringt, dass sie von öffentlichen Straßen einsehbar sind; 22. § 4 Abs. 11 Dacheinschnitte an straßenzugewandten Seiten anbringt; 23. § 4 Abs. 12 Satz 1, 2 und 5 die zulässige Anzahl und Breite von Gauben und Dachflächenfenstern überschreitet und diese nicht mit Bezug auf die Achsen der Fassadenöffnungen anordnet; 24. § 4 Abs. 13 Satz 1 Gauben auf eingeschossigen Gebäuden errichtet; 25. § 5 Abs. 3 Satz 1 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore nicht als Holzkonstruktionen oder als HolzAluminiumfenster und Sprossen nicht als aufgesetzte ausführt; 52 26. § 5 Abs. 6 Satz 1, 3 und 4 bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden, Fenster nicht symmetrisch mit zweiflügeligem Oberlicht und zwei unteren Fensterflügeln im stehenden Format konstruktiv und funktional gliedert und Kämpfer, Stulp oder Pfosten nicht profiliert und der Kämpfer nicht breiter als Stulp oder Pfosten und diese breiter als das angegebene Maximalmaß ausführt; 27. § 5 Abs. 8 Satz 1 bei Gebäuden die vor 1945 errichtet wurden Türen nicht gegliedert in zwei- oder dreifacher Kassettierung ausführt; 28. § 5 Abs. 10 Satz 3 Fenster in der Farbgebung Reinweiß (RAL 9010) ausführt; 29. § 5 Abs. 13 bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden, die Abdeckungen der Sohlbänke nicht in Zinkblech ausführt; 30. § 5 Abs. 15 Rollläden, Außenjalousien oder Rollgitter anbringt, die im geöffneten Zustand die Fassadenöffnung auch in Teilen verdecken oder auf die Fassade aufbringt; 31. § 5 Abs. 16, Satz 2 Markisen anbringt, die die Breite der Fensteröffnung überschreiten; 32. § 6 Abs. 2, Satz 1 und 3 Einfriedungen zwischen Gebäuden nicht als geschlossene Mauern oder Bretterzäune ausführt; 33. § 6 Abs. 3, Satz 1 und 3 Einfriedungen von Gärten und Vorgärten nicht als offene Holzzäune als Staketenzäune oder Metallzäune mit senkrechter Stäbung ausführt; 34. § 6 Abs. 4 Standflächen für Abfallbehälter so anlegt, dass sie vom öffentlichen Straßenraum sichtbar sind; 35. § 6 Abs. 5 Gartenhäuser und Carports vor der Bauflucht von Gebäuden errichtet; 36. Werbeanlagen an Bäumen, Einfriedungen, in Vorgärten, an Balkonen, an Giebeln, in Obergeschossen von Gebäuden, an Brandwänden, auf Dächern, an allen nicht für Werbung vorgesehenen Flächen sowie als Fahnen anbringt oder errichtet. 37. § 7 Abs. 4 mit Werbeanlagen Gliederungselemente nach § 3 Abs. 6 überdeckt und nicht auf die Farbigkeit der Fassade abstimmt; 38. § 7 Abs. 5 andere als unter Satz 1 Pkt. 1 bis 6 genannte Flachwerbeanlagen anbringt und die zulässige Größe von Flachwerbeanlagen überschreitet; 39. § 7 Abs. 6 andere als unter Satz 1 Pkt. 1 bis 3 genannte Ausleger anbringt und die zulässige Größe und Anzahl von Ausleger überschreitet; 40. § 7 Abs. 10 Bewegliche Werbung und Lichtwerbung, die im Wechsel an- und ausschaltet oder laufende Schrift aufweist anbringt; 41. § 7 Abs. 11 bei Werbeanlagen Leuchtmittel mit einer Lichtfarbe in warmweiß von über 3.300 K (Kelvin) anbringt. 11 Inkrafttreten 1 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung Altstadt Fürstenberg/Havel vom 26.07.1997 außer Kraft. 53 Register Abwalmung Herunterführung der geneigten Dachfläche über die Giebelseiten Arkaden/Kolonnaden gedeckter Gang als Abfolge von Pfeilern getragenen Bögen/von Pfeilern getragenen geraden Stürzen Ausleger senkrecht zu Fassade angebrachtes Werbeschild Ausgeriebener Putz Putzoberfläche die flächig mit Schwammbrett oder Kelle glatt gerieben wird Bauflucht gemeinsame lineare Vorderkante von Gebäuden Brandwand Abschlusswand zu einem Nachbargebäude mit Brandschutzfunktion (ohne Öffnungen) Brüstung Wandstück unterhalb der Fensteröffnung Brüstungshöhe Höhe des Wandstücks unterhalb der Fensteröffnung Dacheinschnitt großflächige Aussparung in einer geneigter Dachfläche, z.B. für Terrassen Doppeldeckung bei Biberschwanzdeckung von Dächern: jede Ziegellage auf einer eigenen Dachlatte eingehängt Drempel Zwischen der obersten Geschossdecke und unterhalb der Traufe liegende Verlängerung der Außenwand Fensterumrahmung plastische umlaufende Hervorhebung um eine Fensteröffnung als Rahmen First obere Schnittkante von zwei zueinander geneigten Dachflächen Firsthöhe Abstand von der Geländeoberfläche an der Straßenseite bis zur Oberkante 54 des Firstes Flachwerbeanlage meist über dem Schaufenster angebrachte Werbeanlage als horizontales Schild oder Schriftzug Gaube Dachaufbau im geneigten Dach zur Belichtung und Belüftung des Dachraumes Gefach Teil einer Fachwerkkonstruktion, Ausfachung zwischen den Holzbalken Gesims horizontales plastisch massives Element, das aus einer Wand hervorragt und Fassade/Gebäude gliedert Giebelwand abschließende Wandfläche eines Gebäudes im Bereich der Dachflächen Gliederungselemente von der Fassadenfondfläche vor- oder zurückspringende Gestaltungselemente der Fassade Hellbezugswert Maßzahl für die Helligkeit (Remissionsgrad) einer Farbe unabhängig vom Farbton und dessen Sättigung; HBW von 100 = Reinweiß, HBW von 0 = Schwarz. Kämpfer Feststehender Querstab zwischen unteren Fensterflügeln und Oberlicht Kelvin Maßangabe der Farbtemperatur Kehle Bereich in dem zwei unterschiedlich zueinander geneigte Dachflächen einen Winkel von weniger als 180 Grad bilden Kronendeckung bei Biberschwanzdeckung von Dächern: zwei Ziegellagen auf derselben Dachlatte eingehängt Laubengang außen an der Fassade liegender offener Gang in Obergeschossen Leibung Wandinnenfläche des seitlichen Abschlusses der Wandöffnung Sturz obere waagerechter tragender Balken einer Wandöffnung Leibungskante Kante der Leibung an der Fassadenoberfläche Sturzhöhe Höhe der Wandöffnung von Sohlbank bis Sturz Mansarddach im unteren Bereich abgeknickte Dachflächen, untere Dachfläche mit steilerer Neigung als die obere Traufe Übergang der Fassade in die Dachfläche, oberer Abschluss der Fassade Monoblock-Kunststoffmöbel Stühle und Tische aus monolithischen Kunststoffguss Traufgasse schmaler unbebauter Zwischenraum zwischen der Giebelseite eines Gebäudes und der Nachbarbebauung Ornamente plastische Schmuckelemente einer Fassade oder gestaltete Gliederungselementen Traufhöhe Abstand von der Geländeoberfläche an der Straßenseite bis zur Oberkante der Traufe Ortgang Übergang der Wandfläche des Giebels zur Dachfläche Traufgesims massives vorkragendes Gliederungselement als oberer Abschluss der Fassade zur Dachunterkante Pfosten Feststehende senkrechte Fensterteilung zwischen zwei Fensterflügeln RAL normierte Farbpalette der RAL gGmbH Satteldach geneigtes Dach aus zwei Dachflächen mit gleicher Neigung Setzstufe senkrechte Fläche einer Stufe Sichtfachwerk Fachwerkskonstruktion in sichtbar bleibender Erscheinung Sohlbank untere überstehende Abdeckung der Fensteröffnung Sprosse glasteilende oder aufgesetzte schmale Holzleiste zur horizontalen und vertikalen Fenstergliederung Staketenzaun ältere Form des Lattenzauns, oben abgeschrägt Stulp nicht feststehende senkrechte Abdeckleiste auf einem der Fensterflügel Traufüberstand Tiefe des Dachüberstandes einer Traufe Trittstufe waagrechte Fläche einer Stufe Wandöffnung Öffnung bzw. Aussparungen in der Wandfläche für Fenster, oder Türen Wärmedämmverbundsystem System zur Dämmung von Fassaden als außen aufgebrachte Dämmplatten oder –matten mit Oberputz Wasserschenkel oder Wetterschenkel, unteres Fensterflügelholz oder aufgesetzte profilierte Holzleiste zur Ableitung des Regenwassers Zwerchgiebel ein- oder mehrgeschossiger giebelförmiger Aufbau auf einem geneigten Dach Zwerchhaus ein- oder mehrgeschossiger giebelförmiger Aufbau eines geneigten Daches, bündig zur oder vor der Fassadenfläche vorstehend 55 Gestaltungsfibel für die Altstadt von Fürstenberg/Havel