Gestaltungsfibel Vorentwurf

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Wasserstadt Fürstenberg Havel
Gestaltungsfibel
Erläuterungen zur
Gestaltungsatzung für die Altstadt von Fürstenberg/Havel
Impressum
Herausgeber
Bearbeitung
Stadt Fürstenberg/Havel
Sroka Architekten
Bauamt
Ralf Sroka, Architekt
Markt 1
16798 Fürstenberg/Havel
Schlesische Straße 27
10997 Berlin
Telefon: 033093.34615
www.fuerstenberg-havel.de
www.sroka-architekten.de
1. Auflage
Fotos:
Sroka Architekten
Alle Rechte vorbehalten.
Nachdruck oder Vervielfältigung,
auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.
2
Druck: xxx
Fürstenberg/Havel im August 2015
Inhalt
Inhalt
Vorwort
5
Historische Entwicklung der Altstadt 6
Einleitung und Begründung
Präambel
8
10
1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich 10
2 Gebäude 14
3 Fassaden 18
4 Dächer
28
5 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore 36
6 Einfriedungen 44
7 Werbeanlagen 46
8 Nutzung öffentlicher Flächen
50
9 Ausnahmen und Abweichungen
50
10 Ordnungswidrigkeiten
51
11 Inkrafttreten 53
Register
54
3
Luftbild Altstadt
4
Vorwort
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
unsere Stadt Fürstenberg/Havel hat
eine außerordentlich reiche Entwicklungsgeschichte und verfügt über
eine in Jahrhunderten gewachsene
Altstadt mit einem unverwechselbaren Grundriss und baulichen
Zeugnissen vom Mittelalter über die
Gründerzeit bis zur frühen Moderne.
In den vergangenen über 20 Jahren
wurden im Rahmen der Städtebauförderung und durch öffentliche
und private Initiativen zahlreiche
erfolgreiche Maßnahmen durchgeführt, um das bauliche Erbe unserer
Altstadt zu erhalten und ihre baulichen Qualitäten wieder erlebbar zu
machen. Gebäude wurden saniert,
Fenster und Türen erneuert, Dächer
neu gedeckt, Fassaden neu gestrichen und viel Verborgenes wieder
zum Vorschein gebracht.
Die Städtebauförderung für die
Altstadt steht nun kurz vor dem
Abschluss. Daher ist es umso wichtiger, die geschaffene Qualität und
die Erfolge der Sanierung zu sichern.
Die bauliche Pflege und Weiterentwicklung der in Jahrhunderten entstandenen Altstadt muss auch weiterhin mit größter Sorgfalt verfolgt
werden. Dies ist ein städtebauliches,
kulturelles und gesellschaftliches
Anliegen von hohem Rang, von dem
sowohl die Bürgerinnen und Bürger
wie auch Einzelhändler, Hausbesitzer und der Tourismus profitieren
können.
Es erfordert Rücksicht auf die
Eigenarten und Strukturen unserer
Altstadt. Typische Gestaltungsmerkmale sollen erhalten und bauliche
Veränderungen so gesteuert werden, dass die Qualität der Altstadt
weiter gesteigert wird. Bauliche
Maßnahmen müssen sensibel und
qualitätsvoll durchgeführt werden
und dem gestalterischen Niveau der
Gebäude und der Struktur der Altstadt gerecht werden. Dabei geht es
nicht um eine historisierende Nachahmung, sondern um zeitgemäße
Architektur von hoher Qualität.
Alles Neue muss harmonisch auf
das Bestehende abgestimmt werden.
Nur so können wir unser historisches Erbe bewahren und die seit
1991 geschaffenen Sanierungserfolge im Rahmen der Altstadtsanierung
sichern und weiterentwickeln.
In diesem Sinne wurde die bisher
gültige Gestaltungssatzung für die
Altstadt aus dem Jahr 1996 vollständig überarbeitet und um eine
erläuternde Gestaltungsfibel ergänzt. Die Gestaltungssatzung und
die darauf aufbauende Gestaltungsfibel richten sich an alle Bürger und
Bürgerinnen und Planungsbeteiligte,
die in der Altstadt Gebäude neu errichten, modernisieren oder instand
setzen möchten. Zusammen sollen
sie allen, die sich bei der baulichen
Weiterentwicklung unserer Altstadt
engagieren, einen begleitenden
Leitfaden zum Erkennen, Bewerten,
Bewahren und Entwickeln von stadtbildprägenden baulichen Qualitäten
an die Hand geben.
Robert Philipp
Hauptamlicher Bürgermeister
5
Historische Entwicklung
der Altstadt
Fürstenberg/Havel, bis 1950 zu
Mecklenburg gehörend, ist eine
mittelalterliche Stadtgründung und
wurde erstmals 1318 als Stadt erwähnt.
Der Große Werder ist eine von drei
Seen umschlossene und von der
Havel in vier Läufen durchflossene
Insel, begrenzt durch den südlichen
Schifffahrtskanal und den Iserdiek
genannten nördlichen Havellauf,
mit einer Geländekuppel, auf der
die Altstadt entstand. Die Markgrafen von Brandenburg ließen dort
Nachzeichnung
der mittelalterlichen Stadtanlage
vor 1800
„Situationsplan“
Fürstenberg/
Havel von Dunkelmann, 1829,
nach den Stadtbränden; Norden
eine Burg, die 1333 zum ersten Mal
erwähnt wurde, als vorgeschobenen Stützpunkt errichten. In deren
Schutz entstand eine Ansiedlung,
die günstig am schiffbaren Oberlauf der Havel gelegen war und für
die Markgrafen eine geographische
Lücke zwischen der Herrschaft Stargard und dem Barnim schloss, die
sie mit einer Nord-Süd gerichteten
Straße verbanden.
Die weitere Geschichte der Burg mit
Grenzschutzfunktion, die durch
einen Wassergraben noch heute
die Altstadt von der angrenzenden
Schlossinsel trennt, ist ebenso wenig
geklärt wie die Anlage der Stadtbefestigung. Sie umschloss die Siedlung am Nordausgang an der Burg
und zeichnete einen kreisförmigen
Grundriss entlang der Hauptstraße,
ohne das übliche Gitterschema der
Kolonisationsstädte streng einzuhalten. Die Lage der im 19. Jahrhundert
beräumten Stadtmauer ist noch in
den Flurbezeichnungen „Wallstraße“ und „Wallgasse“ ablesbar. Die
ursprünglichen zwei Stadteingänge,
das im Norden gelegene „Strelitzer
Tor“ und das südliche „Zehdenicker
Tor“ (bzw. „Berliner Tor“) waren
Fachwerktore mit Überhaus. Sie
dienten als Zollstation und sind
nicht mehr erhalten.
Im 18. Jahrhundert entstand auf der
nördlichen Insel
zwischen lserdieck und Schulhavel,
dem Mühlenkamp, das
Schloss Fürstenberg/Havel.
Nach zwei Stadtbränden um 1800
wurde die westliche Hälfte der
Altstadt völlig neu angelegt. Mit der
Planung des Baumeisters Friedrich
Wilhelm Dunkelberg entstand ein
rechtwinkliges, barock geprägtes
Straßenraster mit einem zentralen
Marktplatz und der mittig positionierten Stadtkirche. Am nördlichen
Rand des Marktes wurde Anfang des
19. Jahrhunderts das Rathaus errichtet. Die Osthälfte der Stadt wurde
auf dem alten Stadtgrundriss wieder
aufgebaut, so dass der Verlauf der
Straßen noch annähernd der mittelalterlichen Struktur entspricht. Die
6
kompakte Stadtbebauung war durch
einen Garten- und Wiesengürtel von
den Seeufern getrennt. Eine Orientierung auf
das Wasser fand nur durch den
Holzumschlag mit Flößerei und das
Mühlenwesen mit zeitweilig sechs
Mühlenbetrieben statt.
Im 19. Jahrhundert setzte mit dem
Bau der Bahnverbindung BerlinNeustrelitz ein nennenswertes
Stadtwachstum ein. Westlich der
Havel wurde die Bahnhofsvorstadt
angelegt, im Süden dehnte sich die
Bebauung entlang der Berliner Straße
aus und im Norden wuchs Fürsten-
berg mit dem Straßendorf Ravensbrück zusammen.
In der Altstadt verdrängten Gründerzeitgebäude zum Teil die
kleinteilige, niedriggeschossige
Bebauung oder ersetzten diese nach
den Stadtbränden. Die historische
Parzellenstruktur als Merkmal der
mittelalterlichen Stadtanlage im
östlichen Teil blieb aber nachvollziehbar erhalten. Zu Beginn des 20.
Jahrhunderts kamen vereinzelt noch
neue Gebäude hinzu und ersetzten
Bestandsgebäude entlang der
Brandenburger Straße oder in der
Bahnhofstraße (z. B. Postgebäude).
Carlstraße, heute
Brandenburger
Straße, um 1900;
gegenüber des
Rathauses
Marktplatz,
um 1900
7
Einleitung und Begründung
Da die Städtebauförderung für die
Altstadt von Fürstenberg/Havel kurz
vor dem Abschluss steht, wurde die
bisherige Gestaltungsatzung aus
dem Jahr 1997 vollständig überarbeitet. Ziel dieser vorliegenden Neufassung der Gestaltungssatzung ist
es, die seit 1991 erreichten Erfolge
in Sanierung, Weiterentwicklung und
Bewahrung des historisch gewachsenen Charakters der Altstadt auch
für zukünftig anstehende bauliche
Maßnahmen bei Instandsetzung,
Modernisierung, Umbauten sowie
Neubauten zu sichern.
Bei der Neufassung der Satzung
wurden die Erfahrungen aus der
bisherigen Sanierungstätigkeit
ebenso berücksichtigt wie geänderte Ansprüche und Bedürfnisse
der Bürger und Bürgerinnen sowie
aktuelle rechtliche und baurechtliche Aspekte. Die Gliederung der
Satzung wurde gestrafft, der Aufbau des Regelwerkes im Sinne einer
besseren Nachvollziehbarkeit und
Verdeutlichung der Ziele überarbeitet, der räumliche Geltungsbereich
neu gefasst. Die Ziele der Satzung
aber bleiben in ihren Grundzügen
unverändert. Die Festsetzungen der
Satzung dienen dem Schutz und der
Stärkung der bestehenden baugestalterischen und städtebaulichen
Eigenarten, gebildet aus Bauten und
baulichen Anlagen unterschiedlicher
Epochen von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung und erfolgen im öffentlichen
Interesse.
links:
Ackerbürgerhaus,
frühes 19. Jh., am
Markt
rechts:
Fischerhäuser,
frühes 19. Jh., in
8
Die Altstadt liegt auf einer Geländekuppel und ist mit den umgebenden Havelarmen und der Lage an
Schwedtsee und Baalensee eindeutig
in den ursprünglich mittelalterlichen
Grenzen erfahrbar. Die Struktur der
Stadtanlage zeichnet deutlich ihre
Geschichte nach. So ist die mittelalterliche Stadtanlage im Westen, mit
den um das Zentrum kreisförmig
angelegten Straßen und auf diese
Epoche verweisenden Straßennamen
wie Krumme Straße und Wallstraße,
ebenso deutlich erkennbar wie die
beiden Stadtbrände im frühen 19.
Jahrhundert. In deren Folge wurde
der östliche Altstadtbereich mit
seinem rechtwinkligen barocken
Grundriss neu gefasst und die Stadt
erhielt mit Markt, Kirche und Rathaus ihr Zentrum. Der räumliche
Geltungsbereich der Satzung entspricht diesen geografischen und
städtebaulichen Grenzen.
Die intakte städtebauliche Struktur
findet ihre Ergänzung in der architektonischen Ausprägung ihrer
Bauten. Der kleinteilige Charakter
der Bebauung ist ein wesentliches
und schützenswertes Merkmal der
Altstadt. Gebäude unterschiedlicher
Epochen von Fischerhäusern und
Ackerbürgerhäusern des frühen
19. Jahrhunderts über Bauten der
Gründerzeit, des Spätklassizismus
und Jugendstils bis zur Moderne der
1930er Jahre bilden die geschichtliche und wirtschaftliche Entwicklung von Stadt und Region ab. Dies
wird auch in der Ausweisung von 24
Denkmalen im Geltungsbereich dieser Satzung deutlich. Diese städtebauliche und gestalterische Eigenart
der Bausubstanz gilt es zu wahren,
um das Ortsbild qualitativ weiter zu
entwickeln.
diese Maßnahmen, z. B. bei Aufgabe
des Bestandes durch Abriss oder
Rückbau baulicher Veränderungen
der Originalsubstanz, gestalterisch
verträglich in das Stadtbild zu integrieren.
Die Festsetzungen dieser Satzung
schützen diese städtebaulichen
und architektonischen Qualitäten
vor Verunstaltung und dienen der
Verwirklichung baugestalterischer
und städtebaulicher Absichten für
die zukünftige Entwicklung im öffentlichen Interesse. Neben Regelungen zu den baulichen Maßnahmen
werden daher für den öffentlichen
Raum weitere Festsetzungen getroffen und regeln Werbeanlagen und
die Nutzung öffentlicher Flächen, d.
h. für Möblierungen der Außengastronomie.
Für Neubauten gelten z. B. Regeln
für Fassadenmaterialien, Farben,
Öffnungsgliederungen und Bauelemente. Zugleich bieten diese Regeln
aber ausreichend Spielraum für eine
qualitätvolle, zeitgenössische architektonische Gestalt.
Ausnahmen und Abweichungen von
Regelungen der §§ 2 bis 8 dieser
Satzung sind nach §§ 60 und 61
BbgBO möglich und können beantragt werden.
Auf Basis einer Bestandsaufnahme
der stadtbildprägenden architektonischen und gestalterischen Merkmale
legt die Satzung geeignete Regeln
für einen behutsamen Umgang
mit schützenswerter historischer
Bausubstanz fest. Sie widmet sich
zunächst bewusst dem Schutz von
Bauteilen und Bauelementen, die vor
1945 errichtet wurden, denn nach
diesem Zeitpunkt ist keine nennenswerte schützenswerte Bausubstanz
mehr entstanden.
Über die Regeln für den schützenswerten Bestand hinaus werden
weitergehende Regeln aufgestellt,
die für Neubauten, Umbauten, Sanierungen und Instandsetzungen
gelten und dazu beitragen sollen,
Die Regeln dieser Satzung geben
einen Gestaltungsrahmen für alle
baulichen Maßnahmen an Gebäuden, Fassaden, Dächern, Fenstern,
Schaufenstern, Türen, Toren und
Einfriedungen vor, soweit diese vom
öffentlichen Straßenraum sichtbar
sind. Sie sollen für Bürger und Bürgerinnen Rechts- und Planungssicherheit schaffen und die Gleichbehandlung von Bauherren sichern.
Die Satzung ersetzt nicht weiterhin notwendige denkmalrechtliche
Genehmigungen bei baulichen
Maßnahmen an den in der Denkmalliste des Landes Brandenburg
eingetragenen Denkmalen und
deren Umgebung. Diese können von
der Satzung abweichende und darüber hinausgehende Anforderungen
ergeben.
links:
Wohnhaus der
Gründerzeit, Ende
des 19. Jh., Fr.Wilhelm-Str.
rechts:
Wohnhaus der
frühen Moderne,
1920er Jahre,
Bahnhofstraße
9
Präambel
Die Gestaltungssatzung formuliert
die baugestalterischen Absichten
der Stadt Fürstenberg/Havel für den
Erhalt und die Weiterentwicklung
der historisch gewachsenen und
städtebaulich intakten Altstadt. Sie
bildet den gestalterischen Rahmen,
um auch nach Aufhebung der Sanierungssatzung sowohl die darin formulierten Ziele als auch die
erfolgten Sanierungsmaßnahmen
der letzten 20 Jahre zu sichern und
weiterzuentwickeln.
Die in der Satzung formulierten
Regelungen bilden die Grundlage für
alle zukünftigen baulichen Maßnahmen wie Renovierungen, Umbauten,
Sanierungen, Erweiterungen und
Neubauten, um diese behutsam in
das Stadtbild einzufügen und eine
qualitätvolle Weiterentwicklung zu
sichern. Im Sinne eines ganzheitlichen Begriffes des Stadtbildes werden in dieser Satzung die Regelungen für Fassaden, Dächer, Fenster,
Türen, Tore und Einfriedungen bzgl.
Gliederung, Konstruktion, Materialität und Farbigkeit durch Regelungen
zu Werbeanlagen und zur Möblierung bei Gastronomienutzung öffentlicher Flächen sinnvoll ergänzt.
1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
Luftbild der
Altstadt mit den
Grenzen des Geltungsbereiches
10
‡ Brandenburger Straße mit den
Hausnummern 1 bis 22 und 43
bis 61
‡ Brandstraße
‡ Friedrich-Wilhelm-Straße
‡ Havelstraße
‡ Krummestraße
‡ Markt
‡ Pfarrstraße
‡ Richters Gang
‡ Schwedtseestraße
‡ Wallgasse
‡ Wallstraße
‡ Wasserstraße
Der räumliche Geltungsbereich
der Satzung ist in der Anlage1
dargestellt, die Bestandteil der
Satzung ist.
1
Diese Satzung gilt für den historischen Stadtkern, begrenzt durch
Baalensee, Schwedtsee, die Havelarme
Mühlengraben, Gänsehavel, Priesterhavel, Schulhavel ohne Gartenstraße und umfasst die an den
nachfolgend aufgeführten öffentlichen Straßen und Plätzen liegenden Grundstücke:
‡ Poststraße
‡ Amtsstraße
‡ Baalenseestraße
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‡ Bahnhofstraße mit den Hausnummern 9 bis 27
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Baalensee
Anlage 1
Altstadt mit Darstellung der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung
11
1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
2
Diese Satzung gilt für die äußere
Gestaltung bei Maßnahmen wie
Errichtung, Änderung, Modernisierung und Instandsetzung an
baugenehmigungspflichtigen (§ 54
BbgBO) und baugenehmigungsfreien (§ 55 BbgBO) baulichen Anlagen (gem. § 2 Abs.1 und 2 BbgBO)
einschließlich Werbeanlagen (gem.
§ 9 Abs. 1 BbgBO), soweit sie von
öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen (öffentlichen
Straßen) einsehbar sind, sowie
für Sondernutzungen öffentlicher
Flächen (Möblierung für Außengastronomie).
Der räumliche Geltungsbereich der
Satzung ist im Lageplan mit seinen
Grenzen dargestellt und räumlich
eindeutig bestimmbar. Zwischen
den Seen und Havelarmen bildet die
Altstadt auf einer Geländekuppel in
geografischer wie architektonischstädtebaulicher Hinsicht das eindeutig erlebbare Stadtzentrum von
Fürstenberg/Havel. In ihrer Struktur
zeichnet sich deutlich die historische gewachsene Entwicklung der
Stadt ab. Das noch mittelalterliche
Stadtgefüge im Westen ist ebenso
deutlich nachvollziehbar wie die
nach den Stadtbränden Anfang
des 19. Jahrhunderts orthogonale
Stadtanlage von F. W. Dunkelberg
im Osten der Altstadt einschließlich
Stadtplatz, Rathaus und Stadtkirche
im Zentrum. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung zeichnet
diese geografischen und städteAusschnitt „Situationsplan“ Fürstenberg/Havel von
Dunkelmann,
1829; gedreht
genordet.
Deutlich erkennbar die begrenzenden Wasserläufe und die
unbebaute Gartenstraße rechts.
12
baulichen Grenzen der historischen
Altstadt nach.
Die Gartenstraße wurde aus dem
Geltungsbereich ausgenommen.
Bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts
Schwemm- und Gartenland, entstand
hier eine offene Villenbebauung,
die baulich und strukturell, insbesondere auch durch Neubauten und
Erweiterungen der letzten 20 Jahre,
atypisch für die Altstadtinsel ist.
Die Regelungen zum Schutz der
vorhandenen städtebaulichen und
architektonischen Qualitäten konzentrieren sich auf die Elemente, die
vor 1945 entstanden sind, formulieren aber bewusst auch Gestaltungsabsichten für alle baulichen Maßnahmen wie die Errichtung, Änderung,
Modernisierung und Instandsetzung
von Bauteilen, in denen diese Elemente nicht mehr vorhanden oder
überformt wurden, da jede dieser
einzelnen Maßnahmen ihren Beitrag
zum Gesamteindruck des Stadtbildes leistet. Sie beschränken sich
ausschließlich auf die äußere Gestalt
und auf die Bereiche, die als Fußgänger vom öffentlichen Verkehrsraum
aus eingesehen werden können.
Dadurch werden auch Maßnahmen
im nicht einsehbaren Raum möglich,
die die Wohnqualität in der Altstadt
steigern können.
3
Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften in Bebauungsplänen
gehen den Regelungen dieser Satzung vor.
4
Von der Satzung unberührt bleiben abweichende und weitergehende Anforderungen aufgrund
des Denkmalschutzgesetzes
(BbgDSchG) an bauliche Maßnahmen an den in der Denkmalliste
des Landes Brandenburg eingetragenen Denkmalen und deren Umgebung im räumlichen Geltungsbereich. (s. Anlage 3)
11. Bahnhofstraße 13; Wohn-, Geschäftshaus
12. Pfarrstraße 1; Pfarrhaus
13. Bahnhofstraße 9a; Postamt, Nebengebäude
14. Havelstraße 20; Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude
15. Havelstraße 19; Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude
16. Havelstraße; Transformatorenhaus
17. Friedrich-Wilhelm-Straße 14;
Wohnhaus, Hofgebäude
18. Krumme Straße 7; Wohnhaus
19. Richters Gang 1; Wohnhaus
20. Wallstraße 24; Villa
21. Wallstraße 10; Wohnhaus
22. Friedrich-Wilhelm-Straße 8;
Wohnhaus, Hofgebäude
23. Amtstraße 2; Wohnhaus
1. Am Markt; Marktplatz (Grundriss
und allgemeine Aufrissproportionen) mit Stadtkirche (Außenbau)
und den Wohnhäusern
2. Am Markt; Stadtkirche
3. Brandenburger Straße / Amtsstraße; Alte Burg
4. Brandenburger Straße 56; Wohn-,
Geschäftshaus
5. Brandenburger Straße 55; Wohnhaus
6. Markt 1; Rathaus mit Hofgebäude
7. Brandenburger Straße 10; Wohnhaus, Saalbau, Quergebäude
8. Brandenburger Straße 50; Wohnhaus
9. Brandenburger Straße 22; Kontorhaus
10. Brandenburger Straße 43; Villa
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Anlage 3
Altstadt mit Darstellung der Denkmale im räumlichen Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung
13
2
Gebäude
1
Bauliche Anlagen haben sich bezüglich Breite, Höhe, Tiefe und Baukörpergliederung in den bestehenden
städtebaulichen und architektonischen Zusammenhang einzuordnen,
so dass das vorhandene Straßenund Ortsbild, geprägt durch eine
differenzierte, kleinteilige Bebauung
unterschiedlicher Epochen, nicht
beeinträchtigt wird. Die vorhandene
kleinteilige Gebäudestruktur ist beizubehalten. Benachbarte Baukörper
sind voneinander zu unterscheiden.
2
Bei Maßnahmen an baulichen Anlagen ist die bestehende Bauflucht
einzuhalten.
779
820
158
7900
79
Kleinteilige
Bebauung und 148
kleinteilige Parzellenteilung;
beispielhaft im
Bereich Brandenburger und Bahnhofstraße
818
8222
791
79
7922
813
7944
156
1
7933
8500
8177
8166
156
2
7899
7888
782
7833
78
78
784
7877
8244
82
1577
832
7866
8333
8155
766
8344
785
2
785
1
82 6
826
667
83 1
831
8300
835
768
764
14
665
8488
8299
846
83 9
839
837
6688
149
8277
838
Gemeinsame
Bauflucht, auch
bei Gebäuden
untersciedlicher
Epochen, Beipiel
Havelstraße
8499
8477
83
836
767
145
7
8144
8233
78
780
781
3
Bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet
wurden,
1. sind die ursprünglichen und
bestehenden Trauf- und Firsthöhen
beizubehalten,
2. sind die ursprünglichen und
bestehenden Zwerchhäuser, Zwerchgiebel, Balkone, Loggien und Erker
beizubehalten,
3. ist die nachträgliche Errichtung
von Zwerchhäusern, Zwerchgiebeln,
Balkonen, Loggien und Erker nicht
gestattet, wenn dies nachweislich
nicht dem Zustand vor 1945 entspricht. Ansonsten sind Balkone,
Loggien und Erker an straßenabgewandt liegenden Seiten der Gebäude zulässig, selbst wenn diese von
845
66
6699
670
675
öffentlichen Straßen aus einsehbar
sind.
Das vorhandene Stadtbild wird
geprägt durch eine kleinteilige
Bebauung unterschiedlicher baugeschichtlicher Epochen. Gerade dies
beschreibt die Identität der Altstadt
eindeutig. Parzellenbreiten definieren die Breite von Gebäuden, sie
haben sich z. T. über Jahrhunderte
erhalten und sind ablesbar geblieben.
Gebäude unterschiedlicher Epochen
weisen die gleiche Bauflucht zur
Straße auf. Dies stellt ein wesentliches Merkmal des städtebaulichen
Bildes im Geltungsbereich dar. Die
Gemeinsamkeit der Bauflucht soll
daher erhalten bleiben. Sie definiert
die Stellung des Gebäudes zum
öffentlichen Raum wie auch diesen
selbst.
Die Gebäude selbst zeigen, in Abhängigkeit zu ihrem Baualter, ähnliche und unterschiedliche Ausprägungen in Höhe, Gliederung und
Gestaltung, sind dabei aber immer
deutlich voneinander unterscheidbar. Trauf- und Firsthöhen wie auch
Zwerchhäuser, -giebel, Balkone,
Loggien und Erker stellen Unterscheidungsmerkmale dar, die in ihrer Ursprünglichkeit (von vor 1945)
erhalten bleiben sollen, um die Identitäten der jeweiligen Baukörper zu
bewahren. Daher sind nachträgliche
Erhöhungen von Trauf- und Firsthöhen wie auch der nachträgliche
Anbau von Zwerchhäusern, Erkern
etc. nicht gestattet. Ausnahmen
gelten hier für straßenabgewandte
Seiten, um Erweiterungen oder auch
den Anbau von Balkonen zu ermöglichen.
4
Bei Errichtung von Neubauten sind
1. Zwerchhäuser und Zwerchgiebel
zulässig, wenn deren Breite 1/3 der
Traufenlänge nicht überschreitet,
2. Balkonen, Loggien und Erker an
straßenzugewandten Seiten ab dem
1. Obergeschoss bis zur Trauflinie
zulässig.
5
Bestehende Zwischenräume in der
Bauflucht von Gebäuden als Traufgassen oder für Grundstückserschließungen mit Toren müssen in
Ihrer Breite beibehalten werden.
Unbebaute, mit geschlossenen Toren versehene Zwischenräume von
Gebäuden dienten als Zufahrten
von wirtschaftlich genutzten Höfen.
Sie sind Beispiele einer Bebauungsepoche und prägen einzeln oder im
Zusammenhang den Charakter einer
Straße. Um diese zu erhalten, sollen
diese Zwischenräume nicht durch
Gebäude oder Anbauten geschlossen werden.
Beispiel eines
Zwerchgiebels
in der Bahnhofstraße
Beispiel eines
Zwerchhauses
am ehemaligen
Schulgebäude am
Markt
Zwischenraum
und Gartenzugang
15
2
Gebäude
6
Bei Errichtung von Neubauten
auf zusammengelegten Grundstücken sind die ursprünglichen
Grundstücksbreiten durch eine
unterschiedliche Gestaltung von
einzelnen Dachabschnitten und
gebäudehohen Fassadenabschnitten
zu verdeutlichen. Die Fassadenabschnitte sind mit unterschiedlicher
Farbgebung der Fassadenfläche und
zusätzlich durch mindestens zwei
der nachstehend genannten Gestaltungsvarianten zu unterscheiden:
- mindestens 40 cm unterschiedliche
Traufhöhe
- Unterschiede in den Brüstungshöhen der Fenster
- Unterschiede in den Öffnungsmaßen der Fenster
- Unterschiede in den Fensterteilungen
- unterschiedliche Gliederungselemente der Fassade (z.B. Sockel,
Traufüberstand u. a.)
Benachbarte
Gebäude mit
unterschiedlichen Höhen und
aufeinander abgestimmte Traufhöhen
16
7
Bei Errichtung von Neubauten
zwischen Gebäuden mit gleicher
Geschosszahl darf die Traufhöhe
maximal 0,40 m von der höheren
benachbarten Traufhöhe abweichen.
Bei Neubauten zwischen Gebäuden
mit unterschiedlicher Geschosszahl
muss die Traufhöhe gleich einer der
benachbarten Traufhöhe sein oder
zwischen den benachbarten Traufhöhen liegen.
Neubauten sollen sich in die städtebauliche Struktur einfügen. Um
dieses leisten zu können, soll auch
bei Zusammenlegung von Grundstücken die ursprüngliche Breite der
einzelnen Parzellen ablesbar bleiben, indem grundstücksweise unterscheidbare Gestaltungsmerkmale, z.
B. Farbe, Fensteröffnungen o. ä., ausgebildet werden. Das differenzierte
Erscheinungbild der Bebauung auf
benachbarten Grundstücken bleibt
so erhalten.
Maßgeblich für das Einfügen von
Neubauten ist die Höhe der Dachtraufe als Übergang von Fassade
zum Dach. Zwischen benachbarten
Gebäude soll sich diese harmonisch
einfügen und nicht deutlich überragen. Daher ist auf neu bebaubaren
Grundstücken in unterschiedlich
vorgefundenen Situationen die Höhenentwicklung der Traufen geregelt.
Neubauten dürfen Balkone, Erker
oder auch Zwerchhäuser u. ä. aufweisen, da dies zeitgemäßen Wohnformen und Baukörpergliederungen
entspricht.
8
Arkaden, Kolonnaden, Laubengänge
sind nicht zulässig. Bei Ersatzneubauten von Gebäuden, die vor 1945
errichtet wurden, sind die ursprünglich vorhandenen Erdgeschosshöhen
wieder herzustellen.
In der Altstadt liegen Fassadenflächen in einer Ebene und in einer
Flucht. Arkaden, Kolonnaden und
Laubengänge sind nicht ortstypisch.
Sie treten bei den historischen Gebäuden der Altstadt nicht auf. Sie
sind daher nicht gestattet.
9
Außenschornsteine und außen am
Gebäude angebrachte Kaminabzüge
sowie Antennenanlagen und klimatechnische Anlagen sind nicht
gestattet.
Außen angebrachte klimatechnische
Anlagen, Kamine oder auch Antennenanlagen können einen Baukörper
erheblich stören und dabei eine
optische Dominanz entwickeln. Sie
können aber dort angebracht werden, wo sie von öffentlichen Straßen nicht einsehbar sind.
Benachbarte
Gebäude mit
gleichen Geschosshöhen im
Erdgeschoss,
Beispiel in der
Brandenburger
Straße
17
3
Fassaden
1
Die Gestaltung der Fassade ist bei allen baulichen Maßnahmen im Sinne
eines Gesamtbauwerkes im Ganzen
vorzunehmen. Der gestalterische
Zusammenhang zwischen Erd- und
Obergeschossen ist durch einheitliche Farbgebung und Fassadenmaterialien sowie eine abgestimmte
Gestaltung der Fassadenöffnungen
über alle Geschosse zu wahren.
Beispiele achsialer Anordnung
der Fassadenöffnungen und
Bezüge der Öffnungen über alle
Geschosse
18
Fassaden sind das Gesicht des
Gebäudes auf seiner Parzelle. Sie
stellen im Idealfall ein abgestimmtes
Gesamtbild unter Einbeziehung aller
Geschosse einschließlich des Erdgeschosses dar. Dieses Gesamtbild
soll durch eine gestalterische Einheit erreicht werden, die sowohl die
Anordnung und Proportionen der
Fassadenöffnungen, die Farbgebung,
die Materialwahl berücksichtigt und
in Beziehung zueinander setzt.
2
Vorhandene ursprüngliche Wandöffnungen von Fenstern, Schaufenstern, Türen und Toren, die vor
1945 errichtet wurden, dürfen nicht
verändert werden.
3
Wandöffnungen von Fenstern,
Schaufenstern, Türen und Toren
müssen vertikale Achsbezüge über
alle Geschosse aufweisen.
Die Anordnung der Fassadenöffnungen bildet die Grundlage der
Fassadengestalt, in der sich die
Öffnungen über alle Geschosse
aufeinander beziehen. Bestehende
Wandöffnungen, die vor 1945 entstanden sind, weisen dieses Merkmal
auf und sollen deshalb als gemeinsames gestalterisches Merkmal des
Stadtbildes beibehalten werden.
Eine gestalterische Einfügung in das
Stadtbild kann bei Umbauten, Erweiterungen und Neubauten über eine
Ausrichtung der Öffnungen an ihren
Mittelachsen erreicht werden.
und überwiegend erst nach 1945
wurden weit spannende Fensterstürze möglich, die dann auch teilweise
bei Umbauten eingesetzt wurden.
Die Regelungen dieses Absatzes
dienen dazu, bei fehlenden und
nicht nachweisbaren ursprünglichen
Fenster- und Türöffnungen und bei
Neubauten diese stadtbildverträglich herzustellen zu können.
Stehendes Rechteckformat von
Fensteröffnungen;
Breite 2/3 der
Höhe,
1
2/3
4
Wandöffnungen von Fenstern, Türen
und Toren müssen ein stehendes
Rechteckformat aufweisen. Dabei darf die Breite höchstens 2/3
der Höhe betragen. Mauerpfeiler
zwischen zwei Fensteröffnungen
müssen min. 0,49 m betragen. Die
Sturzhöhen der Wandöffnungen sind
geschossweise einheitlich zu wählen. Abweichende Formen bei bestehenden Gebäuden sind gestattet,
wenn dies nachweislich dem ursprünglichen Fensteröffnungsformat
vor 1945 entspricht.
Fenster- und Türöffnungen in einem
stehenden Rechteckformat sind ein
typisches Merkmal der Bebauungsepochen vor 1945. Sie sollen deshalb
als gemeinsames gestalterisches
Merkmal des Stadtbildes beibehalten werden. Begründet sind diese
Öffnungsproportionen in den früher
eingeschränkten bautechnischen
Möglichkeiten. Erst in der Moderne
Breite 1/2 der
Höhe:
1
1/2
19
3
Fassaden
5
Wandöffnungen für Schaufenster
sind
1. nur im Erdgeschoss zulässig und
2. über die gesamte Breite eines Gebäudes nicht zulässig.
Die äußeren Leibungskanten von
neuen Schaufensteröffnungen sind
mit denen der Fenstern im Obergeschoss in Übereinstimmung zu
bringen.
Seit Ende des 19. Jahrhunderts
werden Schaufenster zum sichtbaren Zeichen für Ladengeschäfte
Aufeinander
abgestimmte
Wandöffnungen
von Schaufenster
und Ladentüren
als einmheitliche
Gestaltung der
Fassade; durch
achsiale Bezüge
der Öffnungen in
Erd- und Obergeschossen
20
und Dienstleistungen. Zunehmend
wurden nach 1945 die Öffnungen
der Schaufenster verbreitert, so dass
sich die Erdgeschosse gegenüber
den Obergeschossen verselbständigt
haben und das Fassadenbild in zwei
Zonen geteilt wurde.
Ziel ist es bei Neubauten, Umbauten
und Neueinbau von Schaufenstern
sicher zu stellen, dass das Erdgeschoss in das Gesamtbild der Fassade eingegliedert wird. Durch die Beschränkung der Schaufensterbreiten
und Bezug ihrer äußeren Öffnungskanten auf die Fenster im Geschoss
darüber kann die Einheitlichkeit des
Fassadenbildes gewahrt werden.
6
Gliederungselemente, die vor 1945
angebracht wurden, wie Gesimse
einschließlich Fensterumrahmungen und andere Schmuck- und
Gliederungselemente dürfen nicht
verändert, überdeckt oder entfernt
werden. Fehlende oder zu erneuernde Teile dieser Gliederungselemente
sind bestandsgetreu in Form und
Material zu ergänzen.
Gliederungs- und Schmuckelemente sind an den Gebäuden in der
Altstadt regionaltypisch sehr reduziert und überwiegend als Gliederungselemente verwendet worden.
Dennoch sind sie unverwechselbare
Merkmale historischer Gebäude und
charakterisieren deren Zugehörig-
keit zu einer Epoche. In Ausformungen, Plastizität und Art stellen sie
zeittypische Gestaltungsauffassungen dar. Der Verlust bestehender
originaler Gliederungselemente ist
zu vermeiden. Ihre Erhaltung und
handwerklich ausgeführte Sanierung bei der Erneuerung von Fassaden ist daher Ziel dieser Satzung.
Handwerkliche Gliederungselemente wurden bei früheren Sanierungen
oft entfernt. Die Satzung verzichtet
bewusst auf Regeln für eine Wiederherstellung verlorener Gliederungen, wenn nachweisbare Belege des
Originalzustandes nicht verfügbar
sind, da dies als Vereinfachung oder
Neuinterpretation erfolgen müsste
und fragwürdig wäre.
Austausch Foto
Beispiele von Schmuck- und Gliederungselementen der Fassaden
21
3
Fassaden
7
Durchgehende Gebäudesockel sind
prägende Gliederungsmerkmale von
Gebäuden, daher sind vorhandene
Gebäudesockel die vor 1945 errichtet wurden beizubehalten. Das Überputzen oder Verkleiden von in Feldstein gemauerten Gebäudesockeln
ist nicht gestattet. Alle anderen
Sockel, außer bei Fachwerks- und
Sichtmauerwerksfassaden, sind verputzt auszuführen. Bei der Errichtung von Neubauten sind Sockelzonen mit einer Höhe von min. 0,60 m
auszubilden. Dabei sind hinter der
Fassadenoberfläche zurückgesetzte
Sockelzonen nicht gestattet.
Gebäudesockel
als Feldsteinmauerwerk
Dreiteilige Gebäudegliederung
in Dach, Fassade,
Sockel
22
Das Gesamtbild eines Gebäudes besteht aus den drei Elementen Dach,
Fassade und Sockel. Sockelzonen
bilden die Basis des Gebäudes, sie
sind überwiegend vorstehend, teils
auch bündig und entweder wie die
Fassadenoberfläche geputzt oder,
ortstypisch und als traditioneller
Feuchtigkeitsschutz, ganz oder
teilweise in Feldsteinen errichtet.
Die Sichtbarkeit dieser Sockel ist
ein typisches Element der Stadt und
der Region und wurde bei Gebäuden
des frühen 20. Jahrhunderts auch
als formales Zitat verwendet. Dieses
bauliche Element gilt es zu wahren
und im Stadtbild zu stärken. Auch
Neubauten sollen daher Sockelzonen
in einer Mindesthöhe aufweisen, um
ihre konfliktfreie Einfügung in das
Stadtbild zu gewährleisten.
8
Die Oberflächen der Außenwände
sind, außer bei Sichtfachwerkskonstruktionen und Sichtmauerwerk, mit
einem glatt ausgeriebenen Putz zu
versehen. Das Verkleiden von Fassaden auch in Teilbereichen ist nicht
zulässig. Brand- und Giebelwände
sind farb- und materialgleich wie die
straßenzugewandte Fassadenfläche
zu behandeln. Andere Ausführungen
sind zulässig wenn dies nachweislich dem ursprünglichen Zustand
vor 1945 entspricht.
Der Fassadenputz in glatter feinkörniger Ausführung, der nachträglich
farbig einheitlich gestrichen wurde,
ist in der Altstadt die dominierende Materialerscheinung von Fassadenseiten wie auch von Brand- und
Giebelwänden. Verkleidungen von
Fassaden gleich welcher Materialart
sind untypisch. Erhalt und Erneuerung dieser Materialerscheinung
sind ein wesentliches Ziel bei der
Erhaltung des Ortsbildes.
Neubauten (siehe Abs. 12) dürfen,
zeitgemäßen Baukonstruktionen
folgend, Verkleidungen aufweisen.
Diese werden aber auf einen Materialkanon beschränkt, um die typische
Materilität und Farbigkeit zu wahren und orts- und regionaluntypische Erscheinungen zu vermeiden.
In Einzelfällen können gelungene
Neuinterpretationen aber gestattet
werden.
9
Wärmedämmverbundsysteme sind
bei der Errichtung von Neubauten
und bei Gebäuden, die keine Gliederungen nach Abs. 6 aufweisen,
zulässig. Die Putzoberflächen sind
entsprechend Abs. 8 zu behandeln.
Entsprechend den Anforderungen
an einen erhöhten Wärmeschutz
können Neubauten mit einem Wärmedämmverbundsystem versehen
werden. Die Oberfläche der Wärmedämmung muss allerdings dem
ortstypischen Putz entsprechen.
Wärmedämmverbundsysteme bei
Gebäuden mit Gliederungselementen nach Abs. 6 sind nicht gestattet,
da diese die ursprünglichen Gliederungen verdecken würden und
nachgeformte Gliederungen weder
in Materialerscheinung noch Ausformung dem ursprünglichen Fassadencharakter entsprechen würden.
Fassaden mit glattem ausgeriebenen Putz in einheitlicher Farbgebung, unterschieden vom Nachbargebäude
23
3
Fassaden
10
Sichtfachwerkskonstruktionen
dürfen nicht nachträglich verputzt
oder verkleidet werden. Ursprünglich unverputztes Sichtfachwerk
ist im Zuge baulicher Maßnahmen
freizulegen und die Gefache sind zu
verputzen. Bauliche Maßnahmen an
Sichtfachwerkskonstruktionen sind
fachwerksgerecht durchzuführen.
Gefache aus Sichtmauerwerk sind
unverputzt zu belassen.
11
Sichtmauerwerk an Fassaden, Giebeln, Brandwänden, Sockeln oder
bei einzelnen Schmuck- oder Gliederungselementen darf nicht nachträglich verputzt oder verkleidet
werden. Ursprünglich unverputztes
Sichtmauerwerk ist im Zuge baulicher Maßnahmen freizulegen.
Sichtbare Fachwerkskonstruktionen
sind in Fürstenberg/Havel eher Ausnahmen und wie die Fischerhäuser
in der Havelstraße eine zeit- und
nutzungstypische Besonderheit.
Auch Giebelseiten von Wohnhäusern
sind als Sichtfachwerkkonstruktionen ausgeführt worden. Fachwerkskonstruktionen, die als Sichtfachwerk errichtet wurden, sind an der
Oberflächenbeschaffenheit der Stile,
der Fügung der Holzbauteile sowie
Fachwerkgebäude mit Gefachen in Sichtmauerwerk und
Giebelseite in Sichtfachwerk mit geputzten Gefachen
24
der Gefache erkennbar. Sie sind
der handwerklichen Absicht ihrer
Herstellung folgend sichtbar zu
belassen oder bei Sanierungsarbeiten freizulegen, wenn sie verkleidet
sind. Sanierungen am Fachwerk sind
fachwerksgerecht auszuführen, um
die sichtbare Konstruktion in seiner
Ursprünglichkeit nicht zu verfälschen.
Sichtmauerwerk stellt in Fürstenberg/Havel ebenfalls eine Ausnahme
dar. Abgesehen von der Stadtkirche
auf dem Marktplatz ist es nur vereinzelt in Verbindung mit Fachwerk
an Gebäudesockeln oder Einzelflächen zu finden und ist eher den
historischen Neben- und Gewerbegebäuden vorbehalten. Vorhandenes
Sichtmauerwerk ist, ebenfalls der
handwerklichen Absicht folgend, als
Zeitzeugnis sichtbar zu belassen.
12
Abweichend von Abs. 8 Satz 1 und
2 sind bei der Errichtung von Neubauten für Außenwände auch Verkleidungen in Sichtmauerwerk aus
Tonziegeln mit natürlichem roten
bis hellroten Farbton, Naturstein
in matter grauer Erscheinung und
Sichtbeton zulässig.
13
Bei baulichen Anlagen mit geputzten Außenflächen muss ein Farbton
als Grundfarbe dominieren. Gleiche
Farbtöne von benachbarten Gebäuden und Farbanstriche mit glänzender Oberfläche sind nicht zulässig.
Nachweisbare Farbbefunde des
Zustandes vor 1945 haben bei der
Farbgebung Vorrang. Liegen keine
nachweisbaren Farbbefunde vor
oder handelt es sich um die Errichtung eines Neubaus sind die Farbtöne für die Grundfarbe aus der Farbskala laut Anlage 2 zu wählen. Für
Gliederungselemente nach Abs. 6 ist
ein um bis zu 15 (höherer) hellerer
Hellbezugswert (HBW), für Gebäudesockel ein um bis zu 15 (niedrigerer) dunklerer Hellbezugswert der
Fassadengrundfarbe zulässig. Bei
der Errichtung von Neubauten ist
ein um bis 15 hellerer oder dunklerer Hellbezugswert der in Anlage 2
genannten Farbtöne zulässig.
Eine einheitliche matte Farbgebung
von Fassadenoberflächen ist ortstypisch. Glänzende Oberflächen bei
Farbanstrichen sind untypisch. Sie
stehen zudem überwiegend für
luftabschließende Farben, die bauphysikalisch problematisch sind und
langfristig zu Bauschäden führen
können.
Die farbliche Gestaltung von Fassaden wirkt in den öffentlichen Raum
und verdeutlicht die Wahrnehmung
der Materialien, der Gliederungen
und des Gebäudes als Ganzes. Sie
trägt dazu bei, Gebäude von einander zu unterscheiden und sie gleichzeitig innerhalb eines abgestimmten
Farbkanons in das Gesamtensemble
der Altstadt zu integrieren. Differenzierte, epochenbezogene Nuancen
in der Farbgebung sind möglich,
ohne diese Wirkung entscheidend zu
stören.
möglichen Farbtöne für die Fassadengestaltung sind an einen historischen Farbkanon angelehnt. In der
Vergangenheit stand als Bindemittel nur Kalk in seiner grau-weißen
Eigenfarbe zur Verfügung und man
war bis Ende des 19. Jahrhunderts
auf natürliche, überwiegend erdfarbene Pigmente angewiesen, so dass
gedeckte pastellartige und nicht
helle, grelle oder dunkle Farbtöne
dominierten.
Die in der Anlage angegebenen
67 Farbtöne weisen entsprechend
Hellbezugswerte (HBW) von 30 bis
70 auf.
Der Hellbezugswert (HBW) bestimmt
die Helligkeit (Remissionsgrad)
einer Oberfläche unabhängig vom
Farbton und dessen Sättigung.
Dabei entspricht ein HBW von 100
Reinweiß, ein HBW von 0 Schwarz.
Neubauten dürfen um einen gewissen Grad von diesen Hellbezugswerten abweichen, um dem geänderten
Farbempfinden der moderne Rechnung tragen zu können.
Zur besseren Handhabung beziehen sich die angegebenen Farbtöne
auf die Farbpalette „Exclusiv“ der
Fa. Keim, da hier zu den Farbtönen
(Mischungen der Grundfarben) auch
jeweils der Hellbezugswert (HBW)
angegeben wird. Dies erleichtert es,
die jeweils helleren Farbtöne zum
Fassadengrundton für Gliederungselemente (Gesimse, Fensterumrahmungen etc.) und dunkleren für
Gebäudesockel zu wählen.
KEIM Farbpalette
„Exclusiv“ mit Angaben des Hellbezugswertes
Die historisch ursprüngliche Farbgebung sollte zwar Grundlage sein,
doch sind Untersuchungen zur Feststellung dieser Farbgebungen nicht
bei allen Gebäuden durchzuführen.
Die in der Anlage angegebenen
25
3
Fassaden
9049
9108
9274
9406
9051
9110
9288
9410
9053
9112
9292
9412
9055
9115
9294
9525
9057
9146
9295
9526
9058
9149
9307
9529
9064
9153
9310
9531
9066
9154
9312
9533
9069
9245
9314
9546
9071
9248
9345
9550
9073
9249
9348
9552
9075
9251
9351
9554
9087
9253
9354
9555
9089
9255
9385
9567
9090
9265
9389
9569
9091
9268
9392
9572
9092
9271
9395
9574
Anlage 2
Farbskala gem.
§ 3 Abs. 12 nach
„Keim-Exclusiv“
oder gleichwertig.
Alle angegebenen
Farbtöne weisen
einen Hellbezugswert (HBW) zwischen 30 und 70
auf.
Farbabweichung
zum originalen
Farbton sind
drucktechnisch
bedingt.
26
9095
14
Eingangsstufen und Eingangstreppen sind rechteckig auszuführen.
Überstände der Trittstufen sind
nicht zulässig. Die äußere Erscheinung muss der von matten grauen
Natursteinblockstufen oder Betonblockstufen entsprechen. Ausführungen mit Fugen sind bei Tritt- und
Setzstufen nicht zulässig.
Aufgrund der Lage auf einer Geländekuppel entwickeln die Eingangstreppen in Gebäude stadtbildprägende Wirkung. Die monolithische
Blockstufe aus Naturstein ist, auch
im Zusammenspiel mit den Feldsteinsockeln, die traditionelle Konstruktion für Eingangstreppen in
die Gebäude. Konstruktionsbedingt
folgt ihre Form einem Rechteck und
ist fugenlos. Diese Erscheinung von
mattem grauen Naturstein bzw. auch
Beton soll daher als Regel gelten.
Beläge mit Fugen, also jede Art von
Fliesen oder ähnlichen Materialien,
würden dieser Erscheinung nicht
entsprechen.
15
Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet
wurden sind nachträgliche Überdachungen von Türen und Tore nur in
der Breite der jeweiligen Tür- oder
Toröffnung und in einer Tiefe von
0,50 m zulässig.
Beispiele von Eingangstreppen in der Erscheinung von
Naturstein
16
Hausbriefkästen und Klingelanlagen
sind je Gebäude einheitlich in gleicher Farbe, Oberfläche und Material
auszuführen. Glänzende Oberflächen sind nicht zulässig.
Die abgestimmte Gestaltung des
Fassadenbildes soll nicht durch unterschiedliche Materialien notwendig
anderer Elemente gestört werden.
Durch eine einheitliche Materialerscheinung für außen angebrachte
Briefkästen und Klingelanlagen wird
dies vermieden.
Einheitlich abgestimmte Materialien für Briefkästen und
Klingelanlagen
27
4
Dächer
1
Dächer sind in ihrer Form, ihrer Stellung zur Straße, ihrer Neigung und
Eindeckung dem Bestand der Umgebung entsprechend zu gestalten und
auszuführen. Dächer und Teile von
Dächern benachbarter Grundstücke
dürfen gestalterisch nicht zusammengefasst werden.
Für das Gesamtbild eines Gebäudes
bildet das Dach den oberen Abschluss. Form, Höhe, Material und
Aufbauten des Daches sind idealerweise aufeinander, auf die Gliederung des Baukörpers, seine Höhe,
seine Stellung im Straßenraum und
seine Nachbarbebauung abgestimmt.
Die Dachlandschaft der Altstadt
wirkt, insbesondere aufgrund der
überwiegend niedriggeschossigen
Bebauung bis zu 3 Geschossen und
der traufseitigen Stellung, deutlich
in den Stadtraum hinein und prägt
diesen.
Dächer sollen daher auf das Gebäude und ihre Umgebung abgestimmt
sein, sich aber auch von der unmittelbaren Nachbarbebauung ablesbar
unterscheiden.
2
Dachformen, -neigungen sowie
Traufen und Höhen von Drempeln
und Dachaufbauten wie Gauben und
Zwerchgiebel, die vor 1945 errichtet wurden, dürfen nicht verändert
werden. Bei Sanierung sind fehlende
oder zu erneuernde Teile und Bauelemente bestandsgetreu in Form,
Profil und Material herzustellen.
Bestehende Dächer, die vor 1945
errichtet wurden, sind mit ihren
Drempeln, Traufen, Formen und Aufbauten jeweils gebäudebezogenes
Zeitzeugnis und daher zu erhalten.
Ortstypische Dachlandschaft der Altstadt mit dominierender Tonziegeldeckung, Satteldächern
und Abwalmungen in Neigungen zwischen 40 bis 50 Grad
28
3
Dächer sind als Satteldächer mit
einer Neigung von 40 bis 50 Grad
herzustellen. Bei freistehenden Gebäuden und Eckgebäuden sind auch
Abwalmungen zulässig, wenn die
jeweiligen Seiten nicht an Baulücken
grenzen. Die höhere benachbarte
Firsthöhe darf nicht überschritten
werden. Der Übergang von Fassade zum Dach ist als durchgehende
und in der Höhe gleich bleibende
Traufe auszubilden. Dabei ist die
Traufe mit einem Überstand von
mindestens 10 bis maximal 30 cm
auszubilden. Bei vorhandenen Gliederungen nach § 3 Abs. 6 ist diese
als Traufgesims, in anderen Fällen
in Holz auszuführen und jeweils mit
der Farbgebung der Fassade abzustimmen. Andere Ausführungen als
nachweisbare Wiederherstellung
der Dachform, -neigung, Traufe und
Höhe des Drempels aus der Zeit vor
1945 haben Vorrang.
Die dominierenden Dachformen sind
Satteldächer mit einer Neigung zwi-
schen 40 und 50 Grad. Die Regelungen dieses Absatzes dienen dazu,
bei fehlenden, nicht nachweisbaren
ursprünglichen Dächern und bei
Neubauten Dächer stadtbildverträglich zu integrieren.
Abwalmungen sind Dachneigungen,
die auch Giebelseiten von Gebäuden
einschließen. Dies ist nur gestalterisch und konstruktiv sinnvoll,
wenn zu diesen Seiten keine Grenzbebauung besteht oder möglich ist.
Traufen bilden den Übergang von
der Fassade zur geneigten Dachfläche. Dachüberstände an den Traufen schützen die Fassaden, sie sind
ortstypisch. Eine Unterscheidung in
Abhängigkeit von der Fassadengestalt wird in der Art der Traufausbildung gemacht. Im Gegensatz zur
Holzverschalung, bei der die Traufe
gestalterisch zum Dach gehört,
ist bei vorhandenen Gesimsen zur
Fassadengliederung die Traufe Bestandteil dieser Gliederung und deshalb ebenfalls massiv und verputzt
in Fassadenfarbe auszubilden.
Durchlaufendes
gemauertes Traufgesims
Durchlaufendes
Traufgesims in
Holzverschalung
29
4
Dächer
4
Abweichend von Abs. 3 sind bei der
Errichtung von Neubauten mit min.
drei Geschossen Flachdächer zulässig. Ansonsten gelten Abs. 3 Satz 1
bis 4 entsprechend.
Bei Neubauten sollen Flachdächer
erlaubt sein. Bereits in den 1920er
Jahren wurden vereinzelt Neubauten in der Altstadt mit Flachdächern
bzw. mit Dächern ausgebildet, die
wie diese wirken. Beispiel hierfür
ist das unter Denkmalschutz stehende Wohn- und Geschäftshaus in
der Bahnhofstraße 13. Es zeigt auf,
dass dies stadtbildverträglich sein
kann, wenn ein solches Hauptgebäude eine Mindesthöhe aufweist. Aus
diesem Grund sollen Flachdächer
erst ab drei Geschossen gestattet
Wohn- und Geschäftshaus der
1920er Jahre in
der Bahnhofstraße mit Flachdach
und Dachgesims
Ausnahme einer
Schieferdeckung
als nachweislich
ursprüngliche
Deckung
Dachdeckung in
Tonziegeln mitBiberschwanz in
Kronendeckung
30
werden, niedrigere Gebäude mit
Flachdächern würden als Fremdkörper wirken.
5
Die Eindeckung geneigter Dächer
hat in Form, Farbe und Oberfläche
einheitlich und mit Tonziegeln in
Naturfarbe mit matter Oberfläche
zu erfolgen. Als Dachziegelformen
sind Biberschwanzziegel in Segmentschicht als Kronendeckung und
Doppeldeckung sowie als flachgeformte Muldenfalzziegel und Reformpfannen zulässig. Abweichende
Eindeckungen, wie z. B. Schieferdeckungen, sind zulässig, wenn dies
nachweislich der Eindeckung vor
1945 entspricht.
Das Material der Dachdeckung prägt
die Wirkung der Dachlandschaft.
Diese ist, mit Ausnahme von Einzelfällen in Schieferdeckung, rot in
natürlicher Erscheinung des Tonziegels. Ihre Farbigkeit erhält sie ausschließlich durch den Farbton des
Rohmaterials Ton. Tonziegel zeigen
gegenüber Betondachsteinen im
gleichen Farbton und gleicher Form
eine herstellungsabhängige Varianz
im Farbton und eine lebendigere Farbänderung im Alterungsprozess. Um
eine abgestimmte Dachlandschaft zu
stärken, sollen geneigte Dächer auch
einheitlich in Tonziegel gedeckt
werden.
geneigten Dächern bis zum ausgehenden 19. Jahrhundert. Orts- und
regionaltypisch sind daher Ziegeldeckungen in flachen Formen und
kleinteiligen Formaten. Neben Biberschwanzdeckungen sind daher im
Sinne einer möglichst harmonischen
Dachlandschaft auch nur Deckungen in dieser Ziegelart, wie es Muldenfalzziegel und Reformpfannen
sind, gestattet.
Die charakteristische Wirkung von
Tonziegeln entfaltet sich nur in
ihrer matten Oberfläche. Glänzende Oberflächen unterscheiden sich
dagegen deutlich davon und sind
daher nicht gestattet.
Eine Deckung in Biberschwanzziegel ist die historische Deckung von
Dachdeckung in
Tonziegeln mitBiberschwanz in
Doppeldeckung
rechts: Farbspiel
einer älteren Tonziegeldeckung
Dachdeckung in
Tonziegeln in
Doppelmuldenfalzziegel
31
4
Dächer
6
Die Eindeckung von Dachflächen
von Gauben, Zwerchgiebeln und
Zwerchhäusern haben wie das
Hauptdach zu erfolgen. Die Seitenflächen der Gauben sind als Putzflächen wie die Fassadenfläche, in
Zinkblech oder senkrechter Holzverschalung auszuführen. Abs. 5 Satz 4
gilt entsprechend.
Gauben, Zwerchgiebel und Zwerchhäuser sind Bestandteile der Dächer.
Sie sollen sich in diese integrieren.
Eine einheitliche Dachdeckung
von Dachfläche und Dachbauteilen
vermeidet Materialwechsel und ist
Bedingung für ein abgestimmtes Erscheinungsbild des Daches und der
Dachlandschaft.
7
Bei bestehenden Nebengebäuden mit
flach geneigten Dächern unter 25
Grad Neigung sind Deckungen aus
Zinkblech, grauen Dachschindeln
oder grau-schwarzen besandeten
Dichtungsbahnen zulässig.
Gauben mit
identischer
Dachdeckung wie
das Hauptdach;
Gaubenseiten mit
Schiefer-, Holz-,
Putz-, Dachziegelverkleidung
32
Nebengebäude grenzen vereinzelt an
öffentliche Straßen. Ihre Dächer sind
überwiegend flach geneigte Pultdächer. Um hier eine Einheitlichkeit
zu erreichen, werden die möglichen
Deckungsarten vorgegeben.
8
Für Ortgänge ist die Verwendung
von Ortgangziegeln nicht zulässig.
Die Abdeckung von Ortgängen sind
mit vermauerten Dachziegeln, als
Ortgangblech mit einem Überstand
von jeweils maximal 4 cm zulässig.
Ortgänge bilden die Abschlüsse des
Daches im Übergang zur Fassade
an Giebeln. Die Ausführung dieses
Überganges bestimmt wesentlich das
Erscheinungsbild von Dach und Fassade. Die Festsetzungen entsprechen
den ortsüblichen handwerklichen
Ausführungen als bündig ausgeführter Anschluss mit geringem Überhang. Andere Ausführung, wie z. B.
Ortgangziegel, würden das ortstypische Erscheinungsbild stören.
9
Abdeckungen, Kehlen und Verwahrungen an den Dachflächen sowie
Regenrinnen und Fallrohre sind in
Zinkblech auszuführen. Schneefanggitter sind nur als verzinkte Metallgitter zulässig und in einem Abstand
von minimal 40 cm von der Traufe
entfernt anzubringen.
Zinkblech ist für die Bauteile Regenrinnen, Anschlüsse von Dachabdeckungen (z. B. Kehlen) u. a. das
ortsübliche Material. Andere Materialien, wie z. B. Kunststoffe, würden
das ortstypische Erscheinungsbild
stören. Die einheitliche Materialvorgabe dient dazu Materialwechsel so
gering wie möglich zu halten.
10
Technische Dachaufbauten wie Antennenanlagen, solartechnische und
klimatechnische Anlagen sind so auf
der Dachfläche anzubringen, dass
sie von öffentlichen Straßen nicht
einsehbar sein.
Dächer sind Bauteile, die für technische Aufbauten, Antennen und
Geräte häufig genutzt werden. Die
bestehende Dachlandschaft aus
ziegelgedeckten geneigten Dächern
kann diese technischen Aufbauten,
z. B. die Anhäufung von Empfangsantennen, ohne erhebliche Störung
ihrer ursprünglichen Wirkung nicht
aufnehmen. Die Festsetzung regelt
die Art und Weise, wie diese Aufbauten stadtbildverträglich angeordnet werden können.
11
Dacheinschnitte sind an den straßenzugewandten Seiten der Dachflächen nicht zulässig.
Dacheinschnitte erscheinen als
Aussparungen in der Dachfläche.
Sie stören die flächige Wirkung der
geneigten Dächer und somit das
Stadtbild erheblich.
Kehle, Regenrinnen, Fallrohr und
Schneefanggitter
in Zinkblech
Ortgangabschlüsse ohne Formziegel in bündiger
Ausführung bzw.
mit Ortgangbrett
33
4
Dächer
12
Der Einbau von Gauben und Dachflächenfenstern auf einer Dachfläche
ist nur in jeweils gleicher Form und
Größe zulässig. Sie sind mit gleichen
Abständen untereinander, in jeweils
gleichem Abstand zur Traufe und
mit Bezug auf die Achsen der Fassadenöffnungen symmetrisch zur Mittelachse des Gebäudes anzuordnen.
Die Breite der Fensteröffnung von
Gauben und Dachflächenfenstern
darf die der Fenster des darunter
liegenden Geschosses nicht überschreiten. Bei Abwalmungen darf es
keine Überschneidung von Gauben
und Dachflächenfenstern zur Falllinie des Walms geben. Gauben und
Dachflächenfenster sind in Kombination zulässig, wenn diese achssymmetrisch zur Mittelachses des
Gebäudes erfolgt. Die Anzahl von
Gauben und Dachflächenfenstern
darf die Anzahl der Fassadenachsen
nicht überschreiten.
Dachgeschosse
mit Gauben in
Achsbezügen zu
den Fenstern des
Obergeschosses
34
13
Gauben sind bei eingeschossigen Gebäuden nicht zulässig. Gauben sind
nur als Einzelgauben zulässig mit
1. einer maximalen Höhe der Traufe
über der Dachfläche von 1,60 m,
2. einem Abstand von mindestens
1,00 m zum First,
3. einem Abstand zur Traufe von
mindestens 6 Ziegelreihen und
4. einem Abstand zum Ortgang von
mindestens 1,25 m.
Die Fensteröffnungen von Gauben
müssen ein stehendes Rechteckformat aufweisen. Abs. 6 gilt entsprechend.
14
Dachflächenfenster sind nur als Einzelfenster zulässig mit
1. einer maximalen Höhe von 1,60
m,
2. einem Abstand zur Traufe von
mindestens 4 Ziegelreihen und
3. einem Abstand zum Ortgang von
mindestens 1,25 m.
Dachflächenfenster sind mit ihrer
Verglasung ebenengleich mit der
Dacheindeckung einzubauen.
Der nachträgliche Ausbau von Dachgeschossen soll ermöglicht werden.
In der Satzung ist daher geregelt,
wie dies stadtbildverträglich und auf
das Gesamtbild des Gebäudes abgestimmt möglich ist.
die Fensteröffnungen der Fassade
sind daher nicht gestattet. Für die
Höhe gilt eine Beschränkung von
max. 1,50 m, so dass auch kleinere
Dächer gestaltungsgerecht ausgebaut werden können. Die einheitlich
zu wählenden Größen von Dachflächenfenstern und Gauben und ihre
Anordnung auf einer einheitlichen
Brüstungshöhe tragen dazu bei,
dass sie die Dachfläche optisch
nicht dominieren. Der vorgeschriebene Achsbezug von Dachflächenfenstern und Gauben zu den Fassadenöffnungen stellt dagegen sicher,
dass sie sich in die bestehende
Fassadenordnung einordnen.
Ein Ausbau von Dachgeschossen
erfordert Fensteröffnungen für die
Belichtung. Dies können sowohl
Dachflächenfenster als auch Dachgauben sein. Die Regeln zu ihrer Art,
Größe und Anordnung auf der Dachfläche stellen sicher, dass sie sich
in die bestehende Fassadenordnung
integrieren.
Eine auf die Mittelachse des Gebäudes bezogene Mischung von Dachflächenfenstern und Gauben ermöglicht auf geringere Gebäudebreiten
und -höhen reagieren zu können
und mit einem größeren Anteil von
Dachflächenfenstern eine mögliche
Dominanz von aufragenden Gauben
zu vermeiden. Aus diesem Grund
sind bei eingeschossigen Gebäuden
mi
n.
1,0
0
Um eine Dominanz gegenüber der
Fassadenordnung und der beanspruchten Dachfläche zu vermeiden,
werden die Größen von Dachflächenfenster und Gauben beschränkt. Sie
haben sich auf die Breite der darunter liegenden Fassadenöffnungen
zu beziehen. Gauben oder Dachflächenfenster mit größerer Breite als
max. 1,60
max. 1,60
min
.1
,00
Mögliche Größen
und Anordnungen
von Gauben
min.
min. 1,00
min. 1,25
1,25
Beispiele möglicher Kombinationen von Gauben
und Dachflächenfenster nach Abs.
12 bis 14
35
5
Fenster, Schaufenster, Türen und Tore
1
Die Gestaltung der Fenster, Schaufenster, Türen und Tore ist bei allen
baulichen Maßnahmen im Ganzen
und im gestalterischen Zusammenhang mit der Fassadengestalt vorzunehmen. Sie haben dem Format
der jeweiligen Fassadenöffnung zu
entsprechen.
Die abgestimmte Gestaltung der
Fenster und Türen auf die Fassadenöffnung ist Vorraussetzung für
ein gestalterisches Gesamtbild der
Fassade.
Sanierte bauzeitliche und originale
Eingangstüren
36
2
Fenster, Schaufenster, Türen und
Tore, die vor 1945 eingebaut wurden, sind zu erhalten. Bei Sanierung
sind fehlende oder zu erneuernde
Teile und Bauelemente bestandsgetreu in Form, Profil, Material sowie
konstruktiver und funktionaler Gliederung herzustellen.
Bestehende Fenster, Schaufenster,
Türen und Tore, die vor 1945 aus
Holz hergestellt wurden, haben
überwiegend eine hohe Qualität aufgrund ihrer handwerklichen Herstellung und Materialwahl. Ihre Detai-
lausbildung und Gliederung sind auf
das Gebäude und das Fassadenbild
abgestimmt. Ihr Erhalt und handwerklich gerechte Sanierung tragen
dazu bei, wertvolle Originalbauteile
zu bewahren.
3
Fenster, Schaufenster, Türen und
Tore sind als Holzkonstruktionen
oder als Holz-Aluminiumfenster
auszuführen. Sie sind mindestens
12 cm von der Fassadenvorderkante
zurückgesetzt einzubauen. Sprossen
sind als echte aufgesetzte Sprossen
auszuführen. Bei Fenster als Holzkonstruktionen sind konstruktiv
bedingte andere Materialien durch
profilierte Holzleisten abzudecken.
Glasfelder müssen stehende Formate
aufweisen. Andere Ausführungen als
nachweisbare Wiederherstellungen
aus der Zeit vor 1945 haben Vorrang.
Fenster, Schaufenster, Türen und
Tore in der Altstadt wurden bis vor
1945 fast ausschließlich in Holz und
der materialeigenen Detailausbildung hergestellt. Die Festsetzung,
diese weiterhin aus dem Werkstoff
Holz herzustellen, trägt zum authentischen und materialgerechten Erhalt
des Stadtbildes bei. Die Erweiterung
um Holz-Aluminiumfenster als Verbundprofile folgt der Entwicklung
der Bautechnik. Diese müssen allerdings alle in den Abs. 3, 5 bis 8 und
10 genannten Anforderungen erfüllen, die auch an Holzfenster gestellt
werden.
sen erfüllen dies nur unzureichend
aufgrund der fehlenden Schattenbildung und der außen spiegelnden
Glasfläche.
Fensterkonstruktionen sind gestalterisch ausgewogen, wenn diese in
ihrer Materialität einheitlich ausgeführt werden. Die bei Holzfenstern
festgesetzte Abdeckung anderer
möglicher Materialien, z. B. Wasserschenkel aus Aluminium durch
Holzleisten, dient dieser einheitlichen Erscheinung und ermöglicht
dennoch technisch alternative Konstruktionen.
Min. 12 cm, bzw.
24 cm von der
Fassadenvorderkante in die
Laibung zurückgesetzte Fenster
in einheitlicher
Materialität (Holz)
Fensterflügel mit
echter aufgesetzter Sprosse
Echte aufgesetzte Sprossen folgen
der gestalterischen Absicht der
Unterteilung. Innenliegende Spros-
Wasserschenkel
an einem Holzfenster
37
5
Fenster, Schaufenster, Türen und Tore
4
5
Abweichend von Abs. 3 Satz 1 sind
bei der Errichtung von Neubauten
auch Aluminiumkonstruktionen
zulässig.
Abweichend von Abs. 3 Satz 2 sind
Fenster, Schaufenster, Türen und
Tore bei Sichtfachwerkskonstruktionen bündig zur Fassadenvorderkante einzubauen.
Die Zulassung von Aluminiumfenstern für Neubauten folgt der Entwicklung der Bautechnik und erweitert zeitgemäß das Materialspektrum
für die Realisierung anspruchsvoll
gestalteter Architekturen. Diese
Festsetzung folgt einem Regelwerk
für Neubauten, das mit einem erweiterten Spielraum moderne Architekturen ermöglicht.
Fenstereinbau in
Fachwerkgebäuden; bündig mit
Verleistungen
Zweiflügelige
Fensterausführung bei Öffnungshöhen
unter 1,40 m
Vierflügelige
Fensterausführung mit zweiflügeligen Oberlicht
und unteren zwei
Fensterflügeln;
rechts als Mittelkreuzstockfenster
38
Die Bestimmung regelt den auf
die Fassadengestalt abgestimmten
konstruktionsgerechten Einbau von
Fenstern und Türen in Fachwerkfassaden. Diese sind, auch aus bauphysikalischen Gründen, außen bündig
einzubauen. Der Übergang zu den
Wandflächen wird dabei mit Leisten
abgedeckt.
6
Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet
wurden sind Fenster symmetrisch
mit zweiflügeligem Oberlicht und
zwei unteren Fensterflügeln im
stehenden Format konstruktiv und
funktional zu gliedern. Ansonsten
sind an straßenabgewandten Fassadenseiten sowie bei Fensterhöhen
unter 1,40 m zweiflügelige Ausführungen zulässig. Kämpfer, Stulp
oder Pfosten sind profiliert und
der Kämpfer breiter als Stulp oder
Pfosten auszuführen. Quersprossungen der Flügel sind zulässig. Fenster
sind mit der Innenkante des Fensterrahmens bündig zum Putz der
Leibung einzubauen.
Fensterteilungen in Kreuzform beeinflussen das Bild der historischen
Fassadengliederungen entscheidend
und sind grundlegendes Element
eines ausgewogenen Gesamteindruckes. Ein Verzicht auf diese Öffnungsteilungen würde den Gesamteindruck der Fassade, insbesondere
im Zusammenhang mit den Festsetzungen zu den Fassadenöffnungen
(§ 3, Abs. 4) als stehende Rechteckformate, eines wesentlichen gestalterischen Elements berauben.
Die Festsetzungen zum bündigen
Einbaus der Fensterrahmen in die
Leibung folgen den handwerklichen
Regeln und sichern ein angemessen
proportioniertes Verhältnis zwischen Glasflächen, Fensterbauteilen
und Rahmen. Sichtbare Profil- und
Rahmenbauteile werden zugunsten
von Glasflächen verringert.
Bei niedrigen Fensteröffnungen
würde eine Vierteilung der Fenstergliederung gedrungene Proportionen der Fensterflügel ergeben. Hier
sind daher lediglich zweiflügelige
Ausführungen möglich. Dies gilt
auch für straßenabgewandte Fassadenseiten, um ein Grundprinzip zu
wahren und eine Überregulierung
zu vermeiden.
Fenster mit aufgesetzten Quersprossen
Mit der Leibung der Fensteröffnung bündig eingebauter Fensterrahmen; vergrößerte Glasfläche
und minmierte Profilansicht
39
5
Fenster, Schaufenster, Türen und Tore
7
8
Bei Schaufenstern sind Oberlichtgliederungen zulässig. Ladeneingangstüren dürfen bis zu 1,20 m
von der Fassade zurückgesetzt
werden und sind als Ganzglaskonstruktionen zulässig.
Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet
wurden, sind Türen gegliedert in
zwei- oder dreifacher Kassettierung
auszuführen. Eine Glasfläche im
oberen Drittel der Tür und als Oberlicht ist zulässig.
Schaufenster dürfen feststehende
Oberlichtgliederungen aufweisen,
um eine fassadengerechte Aufteilung großer Glasflächen zu ermöglichen.
Die Gliederung der Türen in Kassetten, auch in einfacher Form, sichert
ebenso wie die Festsetzungen zu
Fenstergliederungen den gestalterischen Gesamteindruck der Fassade.
Glatte und ungegliederte Türen können keinen Beitrag hierzu leisten.
Die Möglichkeit des Einrückens der
Ladeneingangstür in das Gebäudeinnere wird begrenzt, um diese nicht
als Hohlräume erscheinen zu lassen.
Dies wahrt den gestalterischen Zusammenhalt der Schaufensteranlage
und des Erdgeschosses.
Schaufensteranlage mit Oberlichtgliederung
und eingerückter
Ladentüre
Schaufensteranlage mit Oberlichtgliederung
40
9
Bei Gebäuden die vor 1945 errichtet
wurden sind Tore als geschlossene
zweiflügelige Tore in Holz-Brettschalung herzustellen.
Tore in Erdgeschossen von Gebäuden sind Zufahrten und Zugänge zu
rückseitigen Höfen. Diese wurden
grundsätzlich mit geschlossenen
zweiflügeligen Toren gesichert,
wie auch die seitlich von Gebäuden
befindlichen Toranlagen (§ 6, Abs.
2). Sie sind traditionell als Holztore
ausgeführt worden. Sie prägen das
Straßenbild und tragen zur Nachvollziehbarkeit früherer und auch
bestehender Nutzungsarten bei.
Geschlossenes zweiflügeliges Holztor
Neue Holztüren, gegliedert in Kassetten
41
5
Fenster, Schaufenster, Türen und Tore
10
Die Farbgebung der Fenster ist auf
die Farbgebung der Fassade abzustimmen. Für die Fenster eines
Gebäudes ist nur ein einheitlicher
Farbton zulässig. Der Farbton Reinweiß (RAL 9010) ist nicht zulässig.
Schaufenster und Ladeneingangstüren sowie Eingangstüren und Tore
dürfen abweichend von Satz 2 einen
anderen Farbton als die Fenster
aufweisen, wenn dieser einheitlich
ist und keinen höheren (helleren)
Hellbezugswert als die Fenster aufweist. Nachweisbare Farbbefunde
des Zustandes vor 1945 haben bei
der Farbgebung Vorrang.
Festsetzungen zur Farbgebung von
Fenstern, Türen etc. dienen dem Ziel
eines abgestimmten Gesamtbildes
von Gebäuden. Neben der farblichen
Gestaltung von Fassaden (§ 3, Abs.
13) sind auch die Farbgebungen
von Fenstern und Türen Bestandteil
dieses Gesamtbildes und daher einheitlich zu wählen. Die Farbgebung
von Fenstern und Türen verdeutlicht
ebenso die Wahrnehmung der Materialien, der Gliederungen und des
Gebäudes als Ganzes und ist daher
Beispiele von
Farbfassungen
für Fenstern;
nicht Reinweiß
(RAL 9010)
42
mit der Fassadenfarbe abzustimmen.
Ein reinweißer Farbton kann dies
nicht leisten.
11
Spiegelnde, strukturierte und gewölbte Verglasungen sowie Glasbausteine sind nicht zulässig.
Spiegelnde, strukturierte und gewölbte Verglasungen, wie auch
Glasbausteine, sind nicht orts- und
stadtbildtypisch und würden die
Wirkung von Fenstern gestalterisch
negativ beeinflussen.
12
Fensterverglasungen dürfen nicht
großflächig verklebt oder gestrichen
werden. Bei Schaufenstern ist dies
nur kurzfristig für Umbau- und Dekorationszwecke zulässig.
Glasflächen sollen sichtbar und
durchlässig sein. Eine großflächige
Abdeckung auf den Gläsern würde
den Gesamteindruck der gestalteten
Fassade deutlich stören.
13
16
Bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet
wurden, sind die Abdeckungen der
Sohlbänke in Zinkblech mit Rundwulst als Tropfkante auszuführen.
Markisen sind nur als Rollmarkisen im Erdgeschoss, einfarbig und
mit matter Oberfläche zulässig. Sie
müssen farblich an die Farbgebung
der Fassade angepasst sein und dürfen die Breite der Fensteröffnung
nicht überschreiten. Sie müssen
eine Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einhalten.
Zinkblech ist, wie bei Dachrinnen
und Dachanschlüssen, das ortsübliche Material für Abdeckungen. Dies
gilt auch für die Abdeckungen der
Sohlbänke von Fenstern. Eine einheitliche Materialvorgabe dient auch
hier dazu, Materialwechsel so gering
wie möglich zu halten. Die Ausführung als Rundwulst sichert, dass die
Ansichtsbreite der Abdeckung nicht
störend breit wird.
14
Klappläden die vor 1945 angebracht
wurden sind zu erhalten. Fehlende
oder zu erneuernde Teile dieser
Gliederungselemente sind bestandsgetreu in Form und Material zu
ergänzen.
Klappläden sind in einzelnen historischen Gebäuden noch vorhanden.
Sie sind ursprünglicher gestalterischer Bestandteil von Fenstern und
Fassaden und daher zu erhalten
bzw. baugleich zu ersetzen.
15
An Schaufenstern sind nur Rollgitter
zulässig.
Ansonsten sind Rollläden, Außenjalousien und Rollgitter nur zulässig
1. im Erdgeschoss,
2. wenn im geöffneten Zustand die
Fassadenöffnung vollständig sichtbar bleibt und nicht durch Bauteile
verdeckt wird.
Schaufenster sollen auch außerhalb
der Geschäftszeiten Einblick ermöglichen und so zur Lebendigkeit des
öffentlichen Raums beitragen, dazu
sind Rollgitter geeignet.
Markisen sollen im Erdgeschoss
gestattet sein. Sie sollen aber in
Konstruktion und Material den
Gestaltungszielen entsprechen.
Rollmarkisen sind in der Konstruktion unauffällig, matte einfarbige
Markisenstoffe entsprechen den
Regeln der Fassadengestalt. Mit der
Beschränkung auf die Breite der
jeweiligen Fensteröffnungen ordnen
sie sich in das Fassadenbild ein.
Rolläden mit
verdeckt eingebauten Rolladenkasten
Brüstungsabdeckungen in
Zinkblech mit
Rundwulst als
Tropfkante
Rolläden sind nur für Erdgeschosse
funktional sinnvoll und daher nur
dort zulässig. Die weiteren Festsetzungen zum Einbau von Rollläden
sollen verhindern, dass die notwendigen Rollädenkästen die Fensteröffnungen verdecken.
43
6
Einfriedungen
1
Einfriedungen als offene Metallzäune und geschlossene Mauern, die
vor 1945 errichtet wurden, sind zu
erhalten.
Historische Einfriedungen wie Mauern und Metallzäune sind bauliche
Zeugnisse des öffentlichen Raumes
und ebenso wie die ursprünglichen
Elemente der Gebäude zu erhalten.
zende, meist wirtschaftlich genutzte
Höfe. Sie sind durch geschlossene
geputzte Mauern und geschlossene
Tore eingefriedet. Sie entsprechen
in Farbe und Materialität der Gebäudefassade und führen diese optisch
fort. Die gestalterische Einheit von
Gebäude und Einfriedung sichert
den Charakter des Straßenraumes
der geschlossenen Bebauung.
3
2
Bestehende Zwischenräume in der
Bauflucht von Gebäuden und an
öffentlichen Straßen sind mit geschlossenen Einfriedungen zu versehen. Die Höhe der Einfriedungen
muss mindestens 1,60 m und darf
höchstens 2,00 m betragen. Sie sind
als Mauern mit einem glatt ausgeriebenen Putz oder als geschlossene
Bretterzäune zulässig. Tore sind in
gleicher Höhe wie die Einfriedung
geschlossen, zweiflügelig in HolzBrettscha- lung zulässig. Die Farbgebung ist auf die Farbgebung der
Fassade und der Türen abzustimmen. Ausführungen als nachweisbare Wiederherstellungen aus der Zeit
vor 1945 haben Vorrang.
Die unbebauten und nach § 2, Abs.
5 zu erhaltenen Zwischenräume von
Gebäuden sind zum Straßenraum
mit geschlossener Bebauung angren-
Vorgärten und Gärten an öffentlichen Straßen sind mit offenen
Zäunen einzufrieden. Die Höhe der
Einfriedungen muss mindestens
0,70 m und darf höchstens 1,20
m betragen. Zulässig sind, auch in
Kombination mit Hecken, Holzzäune
als Staketenzäune und Metallzäune
mit senkrechter Stäbung in einfacher
Profilierung. Zäune sind in gleichmäßige Felder zu unterteilen. Türen
und Tore sind gestalterisch wie die
Einfriedung auszuführen. Sockel mit
einer Höhe von bis zu 0,40 m sind
mit einem glatt ausgeriebenen Putz
oder als Sichtmauerwerk mit natürlichem roten bis hellroten Farbton
zulässig. Andere Ausführungen als
nachweisbare Wiederherstellungen
aus der Zeit vor 1945 haben Vorrang.
Einfriedungen als Mauern, Hoftore, historische und neue Zaunanlagen
44
In Bereichen mit überwiegend offener Bebauung prägen einsehbare
Vorgärten den unmittelbaren Anschluss an die Straße. In der Höhe
begrenzte offene Holz- oder Metallzäune mit senkrechten Latten oder
Stäbungen, Gliederungen in gleiche
Felder und gestalterisch angepassten Toren und Türen können sich
in den bestehenden Charakter des
Straßenraums einfügen und tragen
dazu bei, diesen zu erhalten.
5
Die Errichtung von Gartenhäusern
und Carports ist nur hinter der Bauflucht von Gebäuden zulässig.
Carports und Gartenhäuser können
eine gebäudeähnliche Wirkung entfalten und insbesondere im Bereich
der offenen Bebauungen mit Vorgärten das ursprüngliche städtebauliche Bild stören. Sie sind daher nicht
störend hinter die Bauflucht der
Hauptgebäude zurückzusetzen.
4
Standflächen für Abfallbehälter sind
so anzulegen, dass sie vom öffentlichen Straßenraum nicht sichtbar
sind.
Abfallbehälter werden meist in
Gruppen zusammengestellt. Ihre
Anzahl und ihr Volumen haben
sich aufgrund der durchgeführten
Mülltrennung in den letzten Jahren
erhöht. Diese Standflächen können,
insbesondere in Bereichen mit Vorgärten und offenen Einfriedungen,
den Gesamteindruck des Straßenraumes stören. Aus diesem Grund sollen Standflächen für Abfallbehälter
vom öffentlichen Straßenraum nicht
sichtbar sein.
45
7
Werbeanlagen
1
Das Anbringen von Werbeanlagen
jeglicher Art einschließlich Plakaten
und Anschlägen an Bäumen, Einfriedungen, in Vorgärten, an Balkonen,
an Giebeln, in Obergeschossen von
Gebäuden, an Brandwänden, auf
Dächern, an allen nicht für Werbung
vorgesehenen Flächen sowie als Fahnen ist nicht zulässig.
2
Ausnahmen zu Abs. 1 sind nur bei
kurzfristiger, zeitlich begrenzter
Werbung für kirchliche, kulturelle,
politische und sportliche Veranstaltungen zulässig und wenn sich diese
in das Stadtbild einfügt.
3
Werbeanlagen sind nur an der Stätte
der Leistung zulässig. Werbeanlagen an einem Gebäude sind nur im
Erdgeschoss zulässig. Bei Werbeanlagen von zwei unterschiedlichen
Unternehmen in einem Gebäude
sind diese in Art, Größe, Farbgebung
und Gestaltung aufeinander abzustimmen.
4
Werbeanlagen sind nur als Flachwerbeanlagen, Ausleger zulässig.
Flachwerbeanlagen, Ausleger sind
nur nebeneinander und nicht übereinander zulässig und dürfen Gliederungselemente nach § 3 Abs. 6 nicht
überdecken, sie müssen zu diesen
einen Abstand von mindestens 0,15
m einhalten.
Werbeanlagen sind ein unverzichtbarer Bestandteil für das Anbieten
und Verkaufen von Waren und
Dienstleistungen. Dies geschieht am
häufigsten durch eine in Größe und
Ausbildung dominante Form der
Außenwerbung. Werbung soll jedoch
Rücksicht auf das Gesamtbild der
Fassade und eines baulichen Ensembles nehmen und so angeordnet
werden, dass die gestalterischen
Qualitäten nicht beeinträchtigt werden. Sie soll sich den Gestaltungs46
zielen für die Altstadt anpassen und
harmonisch einfügen. Dies kann
gelingen wenn:
‡ Bereiche von Werbeanlagen
frei gehalten werden, die nicht
im räumlichen oder baulichen
Zusammenhang mit der Leistung
stehen, für die geworben werden
soll;
‡ Werbung sich auf die Stätte der
Leistung konzentriert, also auf
Erdgeschosse im Zusammenhang
mit Schaufensteranlagen und
Ladeneingängen;
‡ Werbeanlagen in ihrer Art auf
Flachwerbeanlagen (horizontal
angebrachte Schriftzüge oder
Schilder) und Ausleger (senkrecht zur Fassade) beschränkt
werden;
‡ diese nicht übereinander angebracht werden;
‡ sie auf die Farbigkeit der Fassade
abgestimmt sind und
‡ sie Gliederungselemente einer
Fassade nicht überdecken und
einen ausreichenden Abstand zu
ihnen halten.
5
Flachwerbeanlagen sind parallel
zur Gebäudeaußenwand horizontal
über den Fassadenöffnungen von
Schaufensteröffnungen und Ladeneingangstüren anzubringen. Sie sind
zulässig als
1. vor der Wand montierte Schilder,
2. geputzte oder putzähnliche Einzelbuchstaben,
3. auf die Wand gemalte Schriftzüge,
4. Schriftzüge oder Buchstaben aus
mattem Metall,
5. hinterleuchtete Schriftzüge vor
der Wand und
6. vor der Wand montierte horizontale Leuchtkästen.
Flachwerbeanlagen nach Punkt 1
bis 6 dürfen eine Höhe von 0,60
m und eine Tiefe von 0,15 m nicht
überschreiten. Die Länge einer
Flachwerbeanlage darf die Breite der
Fassadenöffnungen der Schaufensteranlage einer Ladeneinheit nicht
überschreiten.
Flachwerbeanlagen fügen sich in
das Gesamtbild einer Fassade ein,
wenn sie als Schriftzüge, Schriften
aus Einzelbuchstaben oder Schildern
bestehen, in ihrer Höhe beschränkt
sind, um keine störende Dominanz
zu entwickeln, und sich ihre Länge
auf die Länge der Schaufensteranlage beschränkt, d. h. sie nicht darüber hinausragen. Flachwerbeanlagen
unterstützen so die Öffnungsgliederung der Fassade. Leuchtkästen
sind zwar gestattet, werden aber in
ihren Größen so beschränkt, dass
eine trennende Wirkung zwischen
Erd- und Obergeschossen vermieden
wird.
Beispielhafte
Flachwerbeanlagen in Einzelbuchstaben und in
Einzelbuchstaben
als Leuchtkästen
47
7
Werbeanlagen
6
Ausleger, als senkrecht zur Fassade
angebrachte
auskragende Werbeanlagen sind
zulässig als
1. bemalte oder bedruckte Schilder,
2. Zeichen, Symbole, Schriftzüge
oder Buchstaben aus
mattem Metall und
3. Leuchtkästen.
Ausleger nach Punkt 1 bis 3 dürfen
eine Höhe und Breite von 0,70 m
und eine Bautiefe von 0,20 m nicht
überschreiten. Sie dürfen maximal
0,90 m von der Fassadenvorderkante auskragen. Zulässig sind ein Ausleger je Laden- oder Gewerbeeinheit
oder je Flachwerbeanlage.
Beispielhafte Ausleger als Schilder
und als Symbol;
Flachwerbeanlagen in Einzelbuchstaben und
als Schild
48
Ausleger fügen sich in das Gesamtbild einer Fassade ein, wenn sie aus
Zeichen, Symbolen, Schriftzügen
oder Leuchtkästen bestehen und
in ihrer Größe beschränkt sind, um
keine störende Dominanz zu entwickeln.
Da Ausleger aus der Fassade auskragen und die vertikal flächige
Wirkung der Fassaden beeinflussen,
sind sie auf jeweils einen Ausleger je
Flachwerbeanlage oder je Ladeneinheit beschränkt.
7
Werbung an Markisen nach § 5 Abs.
16 ist nur an dem Volant zulässig.
(8) Das Aufstellen von Warenautomaten ist nur an Fassadenflächen in
Verbindung mit Verkaufsstellen zulässig. Es ist nur ein Warenautomat
je Verkaufsstelle zulässig.
Großflächige Werbung auf Markisen
kann deren abgestimmte Integration
in das Fassadenbild mit Größenbeschränkung und Einfarbigkeit erheblich stören und ist daher auf den
Volant beschränkt.
8
Das Aufstellen von Warenautomaten
ist nur an Fassadenflächen in Verbindung mit Verkaufsstellen zulässig. Es ist nur ein Warenautomat je
Verkaufsstelle zulässig.
Um eine störende Anhäufung von
Warenautomaten in Erdgeschossen
zu vermeiden, ist deren Anzahl je
Ladeneinheit beschränkt.
9
Fensterfolierungen sind nur zulässig, wenn diese von innen an Schaufensteranlagen erfolgt, aus Einzelbuchstaben besteht und nicht mehr
als ¼ der Glasfläche verdeckt.
Fensterfolierungen sind eine Form
der Werbung. Um den Blickkontakt
und die Transparenz zwischen Ladeninnenraum und Außenraum zu gewährleisten, sind sie auf Schriftzüge
aus Einzelbuchstaben und in ihrem
Anteil zur Glasfläche beschränkt.
10
Bewegliche Werbung und Lichtwerbung, die im Wechsel an- und
ausschaltet oder laufende Schrift
aufweist und senkrecht zu Fassade angebrachte Werbeanlagen sind
nicht zulässig.
nicht den Gestaltungszielen für die
Altstadt.
11
Bei Leuchtschriften, beleuchteten
Flachwerbeanlagen und Auslegern
sowie Beleuchtung von Werbeanlagen sind nur Leuchtmittel mit einer
Lichtfarbe in warmweiß von unter
3.300 K (Kelvin) zulässig.
Eine Beleuchtung von Werbeanlagen
ist gestattet, soll sich aber harmonisch in das Gesamtbild einfügen.
So wie helle und grelle Farbtöne an
Fassaden das Ortsbild stören können, kann dies auch kalt- oder neutralweiße Beleuchtung. Dies wird mit
einer Mindestanforderung an die
Lichtfarbe verhindert. Die Angabe
von 3.300 K (Kelvin) als Mindestanforderung entspricht einem Standardwert für warmweiße Lichtfarbe.
12
Hinweisschilder für kirchliche, kulturelle, politische, touristische Einrichtungen und freie Berufe sind in
einer Anordnung übereinander und
jeweils bis zu einer Größe von 0,80
m Breite und 0,40 m Höhe zulässig.
Hinweisschilder für kirchliche,
politische, kulturelle und touristische Einrichtungen und freie Berufe
sind nicht unbedingt als Werbung
zu betrachten, sondern lediglich
Hinweis zu Nutzungen in einem Gebäude. Um eine Einordnung in ein
Fassadenbild zu gewährleisten sind
deren Anordnung und Größe aber
geregelt.
Fensterfolierung
in Einzelbuchstaben
Werbung, die mit besonderen Effekten auffallen will, entwickelt eine
störende Dominanz und entspricht
49
8
Nutzung öffentlicher Flächen
1
Das Außenmobiliar ist farblich auf
das Gebäude abzustimmen. Je
Gastronomiebetrieb ist nur ein
Möblierungstyp zu verwenden. Die
Verwendung von Monoblock-Kunststoffmöbeln ist nicht zulässig.
2
Als Sonnenschutz sind freistehende
Sonnenschirme und Sonnensegel,
farblich abgestimmt auf die Bestuhlung und das Gebäude, zulässig.
Werbung auf Sonnenschirmen ist
nur auf der Bordüre zulässig.
Freistehender
Sonnenschirm
ohne Werbung am
Marktplatz
Die Nutzung öffentlicher Flächen
von Gastronomiebetrieben darf die
gestaltete Wirkung von Gebäuden
nicht stören. Eine einheitliche Wahl
der Möblierungstypen und des
Sonnenschutzes in farblicher Anpassung an das Gebäude, z. B.an den
Fassadenfond oder die Farbgebung
der Erdgeschossfenster, kann diese
verhindern. Kunstoff-Monoblockmöbel entsprechen nicht den gestalterischen Zielen für die Altstadt.
Großflächige Werbung auf Sonnenschutzelementen kann eine störende
Dominanz entwickeln und widerspricht den Gestaltungszielen zu
Werbeanlagen (s. § 7). Sie ist, wie
auch bei Markisen, auf den Bereich
der Bordüren von Sonnenschirmen
beschränkt.
3
Gastronomiebetriebe können auf
den Flächen der Außengastronomie
bis zu zwei Blumenkübel je 3 m als
Flächenabgrenzungen aufstellen.
Diese müssen einheitlich gestaltet
sein und dürfen eine Breite von 0,50
m und eine Länge von 0,80 m nicht
überschreiten. Kunststoffgefäße
sind nicht zulässig.
Eine Abgrenzung der Fläche durch
Blumenkübel soll gestattet sein. Um
aber eine Übermöblierung öffentlicher Flächen zu vermeiden, sind diese in Anzahl und Größe beschränkt.
9
Ausnahmen und Abweichungen
1
Ausnahmen und Abweichungen von
Regelungen der §§ 2 bis 8 dieser
Satzung können im Einzelfall erteilt
werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen vereinbar und den
Zielen dieser Satzung in Einklang zu
bringen ist.
50
2
Das Verfahren für die Zulassung
von Ausnahmen und Abweichungen
richtet sich nach § 60 Abs. 2 und bei
baugenehmigungsfreien Vorhaben
nach § 61 der Brandenburgischen
Bauordnung. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben ist der Antrag auf
Erlaubnis schriftlich bei der Stadt
Fürstenberg/Havel zu stellen. Über
den Antrag entscheidet der Haupt-
amtliche Bürgermeister nach Anhörung des zuständigen Fachausschusses.
Ein Antrag für Ausnahmen oder
Abweichungen von der Gestaltungssatzung sind schriftlich an die Stadt
Fürstenberg/Havel, Bauamt zu richten und zu begründen, sofern sie
nicht in einem Bauantragsverfahren
abgehandelt werden. Dem Antrag
sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Der Antrag ist kostenfrei.
10
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 und Abs.
5 BbgBO kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro belegt
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 3 Pkt. 1 bis 3 Trauf- und
Firsthöhen verändert, Zwerchhäuser,
Zwerchgiebel, Balkone, Loggien und
Erker entfernt oder errichtet;
2. § 2 Abs. 5 bestehende Zwischenräume bebaut;
3. § 2 Abs. 6 Satz 1 Fassaden und
Dächer gestalterisch zusammenfasst;
4. § 2 Abs. 7 Satz 1 die benachbarte
Traufhöhe um mehr als 0,40 m überschreitet;
7. § 3 Abs. 5 Pkt. 2 Schaufenster
über die gesamte Breite eines Gebäudes ausführt;
8. § 3 Abs. 6 Satz 1 Gliederungselemente, die vor 1945 angebracht
wurden, verändert, verdeckt oder
entfernt;
9. § 3 Abs. 7 Satz 2 Feldsteinsockel
überputzt;
10. § 3 Abs. 8 Satz 1 außer bei
Sichtfachwerkskonstruktionen,
Sichtmauerwerk und der Errichtung
von Neubauten Außenwandflächen
nicht mit einem glatt ausgeriebenen
Putz versieht oder diese verkleidet;
11. § 3 Abs. 10 Sichtfachwerkskonstruktionen verputzt oder verkleidet;
5. § 2 Abs. 9 Außenschornsteine,
Kaminabzüge sowie Antennenanlage und klimatechnische Anlagen an
Außenwänden errichtet;
12. § 3 Abs. 11 Sichtmauerwerkskonstruktionen verputzt oder verkleidet;
6. § 3 Abs. 4 Satz 1 Wandöffnungen ohne stehendes Rechteckformat
errichtet;
13. § 3 Abs. 13 Satz 4 für die Farbgebung der Fassade andere Farbtöne verwendet;
51
10
Ordnungswidrigkeiten
14. § 3 Abs. 14 Satz 3 Eingangsstufen und Eingangstreppen mit Fugen
ausführt;
15. § 4 Abs. 2 Satz 1 Dachformen,
-neigungen Traufen, Höhen von
Drempeln und Dachaufbauten so
verändert, dass dies nicht mehr dem
Erscheinungsbild vor 1945 entsprechen;
16. § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Dächer
in anderer Form ausführt und die
benachbarte Firsthöhe überschreitet;
17. § 4 Abs. 4 bei Neubauten Flachdächer bei weniger als drei Geschossen ausführt;
18. § 4 Abs. 5 Dachdeckungen in
Form, Farbe und Oberfläche nicht
einheitlich deckt, glänzende oder
farblich abweichende Eindeckungen und groformatige Ziegelformen
verwendet;
19. § 4 Abs. 6 Satz 1 Gauben anders
als das Hauptdach eindeckt;
20. § 4 Abs. 8 Satz 1 den Ortgang
mit Ortgangziegeln ausführt;
21. § 4 Abs. 10 Antennenanlage,
solartechnische, klimatechnische
Anlagen so anbringt, dass sie von
öffentlichen Straßen einsehbar sind;
22. § 4 Abs. 11 Dacheinschnitte an
straßenzugewandten Seiten anbringt;
23. § 4 Abs. 12 Satz 1, 2 und 5 die
zulässige Anzahl und Breite von
Gauben und Dachflächenfenstern
überschreitet und diese nicht mit
Bezug auf die Achsen der Fassadenöffnungen anordnet;
24. § 4 Abs. 13 Satz 1 Gauben auf
eingeschossigen Gebäuden errichtet;
25. § 5 Abs. 3 Satz 1 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore nicht als
Holzkonstruktionen oder als HolzAluminiumfenster und Sprossen
nicht als aufgesetzte ausführt;
52
26. § 5 Abs. 6 Satz 1, 3 und 4 bei
Gebäuden, die vor 1945 errichtet
wurden, Fenster nicht symmetrisch
mit zweiflügeligem Oberlicht und
zwei unteren Fensterflügeln im
stehenden Format konstruktiv und
funktional gliedert und Kämpfer,
Stulp oder Pfosten nicht profiliert
und der Kämpfer nicht breiter als
Stulp oder Pfosten und diese breiter
als das angegebene Maximalmaß
ausführt;
27. § 5 Abs. 8 Satz 1 bei Gebäuden
die vor 1945 errichtet wurden Türen
nicht gegliedert in zwei- oder dreifacher Kassettierung ausführt;
28. § 5 Abs. 10 Satz 3 Fenster in der
Farbgebung Reinweiß (RAL 9010)
ausführt;
29. § 5 Abs. 13 bei Gebäuden, die
vor 1945 errichtet wurden, die Abdeckungen der Sohlbänke nicht in
Zinkblech ausführt;
30. § 5 Abs. 15 Rollläden, Außenjalousien oder Rollgitter anbringt, die
im geöffneten Zustand die Fassadenöffnung auch in Teilen verdecken
oder auf die Fassade aufbringt;
31. § 5 Abs. 16, Satz 2 Markisen
anbringt, die die Breite der Fensteröffnung überschreiten;
32. § 6 Abs. 2, Satz 1 und 3 Einfriedungen zwischen Gebäuden nicht
als geschlossene Mauern oder Bretterzäune ausführt;
33. § 6 Abs. 3, Satz 1 und 3 Einfriedungen von Gärten und Vorgärten nicht als offene Holzzäune als
Staketenzäune oder Metallzäune mit
senkrechter Stäbung ausführt;
34. § 6 Abs. 4 Standflächen für Abfallbehälter so anlegt, dass sie vom
öffentlichen Straßenraum sichtbar
sind;
35. § 6 Abs. 5 Gartenhäuser und
Carports vor der Bauflucht von Gebäuden errichtet;
36. Werbeanlagen an Bäumen, Einfriedungen, in Vorgärten, an Balkonen, an Giebeln, in Obergeschossen
von Gebäuden, an Brandwänden, auf
Dächern, an allen nicht für Werbung
vorgesehenen Flächen sowie als Fahnen anbringt oder errichtet.
37. § 7 Abs. 4 mit Werbeanlagen
Gliederungselemente nach § 3 Abs. 6
überdeckt und nicht auf die Farbigkeit der Fassade abstimmt;
38. § 7 Abs. 5 andere als unter Satz
1 Pkt. 1 bis 6 genannte Flachwerbeanlagen anbringt und die zulässige
Größe von Flachwerbeanlagen überschreitet;
39. § 7 Abs. 6 andere als unter Satz
1 Pkt. 1 bis 3 genannte Ausleger anbringt und die zulässige Größe und
Anzahl von Ausleger überschreitet;
40. § 7 Abs. 10 Bewegliche Werbung und Lichtwerbung, die im
Wechsel an- und ausschaltet oder
laufende Schrift aufweist anbringt;
41. § 7 Abs. 11 bei Werbeanlagen
Leuchtmittel mit einer Lichtfarbe in
warmweiß von über 3.300 K (Kelvin)
anbringt.
11
Inkrafttreten
1
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung Altstadt Fürstenberg/Havel
vom 26.07.1997 außer Kraft.
53
Register
Abwalmung
Herunterführung der geneigten Dachfläche über die Giebelseiten
Arkaden/Kolonnaden
gedeckter Gang als Abfolge von Pfeilern getragenen Bögen/von Pfeilern
getragenen geraden Stürzen
Ausleger
senkrecht zu Fassade angebrachtes
Werbeschild
Ausgeriebener Putz
Putzoberfläche die flächig mit
Schwammbrett oder Kelle glatt gerieben wird
Bauflucht
gemeinsame lineare Vorderkante von
Gebäuden
Brandwand
Abschlusswand zu einem Nachbargebäude mit Brandschutzfunktion (ohne
Öffnungen)
Brüstung
Wandstück unterhalb der Fensteröffnung
Brüstungshöhe
Höhe des Wandstücks unterhalb der
Fensteröffnung
Dacheinschnitt
großflächige Aussparung in einer geneigter Dachfläche, z.B. für Terrassen
Doppeldeckung
bei Biberschwanzdeckung von Dächern: jede Ziegellage auf einer eigenen Dachlatte eingehängt
Drempel
Zwischen der obersten Geschossdecke
und unterhalb der Traufe liegende
Verlängerung der Außenwand
Fensterumrahmung
plastische umlaufende Hervorhebung
um eine Fensteröffnung als Rahmen
First
obere Schnittkante von zwei zueinander geneigten Dachflächen
Firsthöhe
Abstand von der Geländeoberfläche
an der Straßenseite bis zur Oberkante
54
des Firstes
Flachwerbeanlage
meist über dem Schaufenster angebrachte Werbeanlage als horizontales
Schild oder Schriftzug
Gaube
Dachaufbau im geneigten Dach zur
Belichtung und Belüftung des Dachraumes
Gefach
Teil einer Fachwerkkonstruktion, Ausfachung zwischen den Holzbalken
Gesims
horizontales plastisch massives Element, das aus einer Wand hervorragt
und Fassade/Gebäude gliedert
Giebelwand
abschließende Wandfläche eines Gebäudes im Bereich der Dachflächen
Gliederungselemente
von der Fassadenfondfläche vor- oder
zurückspringende Gestaltungselemente der Fassade
Hellbezugswert
Maßzahl für die Helligkeit (Remissionsgrad) einer Farbe unabhängig vom
Farbton und dessen Sättigung; HBW
von 100 = Reinweiß, HBW von 0 =
Schwarz.
Kämpfer
Feststehender Querstab zwischen unteren Fensterflügeln und Oberlicht
Kelvin
Maßangabe der Farbtemperatur
Kehle
Bereich in dem zwei unterschiedlich zueinander geneigte Dachflächen einen Winkel von weniger als
180 Grad bilden
Kronendeckung
bei Biberschwanzdeckung von Dächern: zwei Ziegellagen auf derselben
Dachlatte eingehängt
Laubengang
außen an der Fassade liegender offener Gang in Obergeschossen
Leibung
Wandinnenfläche des seitlichen Abschlusses der Wandöffnung
Sturz
obere waagerechter tragender Balken
einer Wandöffnung
Leibungskante
Kante der Leibung an der Fassadenoberfläche
Sturzhöhe
Höhe der Wandöffnung von Sohlbank
bis Sturz
Mansarddach
im unteren Bereich abgeknickte Dachflächen, untere Dachfläche mit steilerer Neigung als die obere
Traufe
Übergang der Fassade in die Dachfläche, oberer Abschluss der Fassade
Monoblock-Kunststoffmöbel
Stühle und Tische aus monolithischen
Kunststoffguss
Traufgasse
schmaler unbebauter Zwischenraum
zwischen der Giebelseite eines Gebäudes und der Nachbarbebauung
Ornamente
plastische Schmuckelemente einer
Fassade oder gestaltete Gliederungselementen
Traufhöhe
Abstand von der Geländeoberfläche
an der Straßenseite bis zur Oberkante
der Traufe
Ortgang
Übergang der Wandfläche des Giebels
zur Dachfläche
Traufgesims
massives vorkragendes Gliederungselement als oberer Abschluss der
Fassade zur Dachunterkante
Pfosten
Feststehende senkrechte Fensterteilung zwischen zwei Fensterflügeln
RAL
normierte Farbpalette der RAL gGmbH
Satteldach
geneigtes Dach aus zwei Dachflächen
mit gleicher Neigung
Setzstufe
senkrechte Fläche einer Stufe
Sichtfachwerk
Fachwerkskonstruktion in sichtbar
bleibender Erscheinung
Sohlbank
untere überstehende Abdeckung der
Fensteröffnung
Sprosse
glasteilende oder aufgesetzte schmale
Holzleiste zur horizontalen und vertikalen Fenstergliederung
Staketenzaun
ältere Form des Lattenzauns, oben
abgeschrägt
Stulp
nicht feststehende senkrechte Abdeckleiste auf einem der Fensterflügel
Traufüberstand
Tiefe des Dachüberstandes einer
Traufe
Trittstufe
waagrechte Fläche einer Stufe
Wandöffnung
Öffnung bzw. Aussparungen in der
Wandfläche für Fenster, oder Türen
Wärmedämmverbundsystem
System zur Dämmung von Fassaden
als außen aufgebrachte Dämmplatten
oder –matten mit Oberputz
Wasserschenkel
oder Wetterschenkel, unteres Fensterflügelholz oder aufgesetzte profilierte Holzleiste zur Ableitung des
Regenwassers
Zwerchgiebel
ein- oder mehrgeschossiger giebelförmiger Aufbau auf einem geneigten
Dach
Zwerchhaus
ein- oder mehrgeschossiger giebelförmiger Aufbau eines geneigten Daches, bündig zur oder vor der Fassadenfläche vorstehend
55
Gestaltungsfibel für die Altstadt von Fürstenberg/Havel
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