Neufassung der Ortsgestaltungssatzung für die

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Neufassung der Ortsgestaltungssatzung für die Altstadt – Anregungen und Hinweise und deren Berücksichtigung Stadt Eckernförde Neufassung der Ortsgestaltungssatzung für die Altstadt der Stadt Eckernförde (OGS) Zusammenstellung der wesentlichen Bedenken, Anregungen und Hinweise aus der Stellungnahme des Wirtschaftskreises Eckernförde vom 20.03.2015 und deren Berücksichtigung im Rahmen der Neufassung des Satzungstextes der Ortsgestaltungssatzung für die Altstadt Paragraph des neugefassten Satzungstextes (Entwurf, Stand: 05.03.2015) WKE Eckernförde § 1 Räumlicher Geltungsbereich Gegen die Hereinahme der Einkaufsstraßen insbesondere der Kieler Straße in den Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung werden Bedenken geäußert. Sollten die Einkaufsstraßen im Geltungsbereich liegen, müssen diese hinsichtlich Fassadengestaltung, Werbeanlagen, Markisen und Vordächer differenziert betrachtet werden. § 8 „Schaufenster“ Es wurde angeregt, die Markisen über die gesamte Schaufensterzone zuzulassen und nicht nur direkt über den Schaufensteröffnungen. Es besteht die Gefahr, dass die Sonne zwischen den Markisen durchscheint und die ausgestellten Waren vor dem Geschäft ausbleichen. Auch die Gastronomie benötigt durchgehende Markisen. Der WKE weist darauf hin, dass Transparenz, Helligkeit und Offenheit der Ladenflächen zur Straßenfront immens wichtig sind. Es wird befürchtet, dass durch die starre Festlegung von prozentualen Mauerwerksanteilen und eine notwendige Unterbrechungen von Eingängen und Schaufenstern der Einzelhandelsstandort Eckernförde für den modernen Einzelhandel unattraktiv gemacht wird. Architektur und Stadtplanung, Sitzung des Bauausschusses am 28.04.2015 Berücksichtigung der Anregungen und Hinweise Der Anregung wurde nicht gefolgt. Die Kieler Straße ist die historische Nord-­‐Süd-­‐Verbindung. Sie ist von historischen Gebäuden geprägt wie sie auch in anderen Teilen der Altstadt zu finden sind. Es ist städtebaulich und aus stadthistorischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb für die historischen Gebäude in der Frau-­‐Clara-­‐Straße oder St. Nicolai-­‐Str. gestalterische Regelungen gelten, für die historischen Gebäude an der Kieler Straße oder dem Rathausmarkt diese jedoch nicht gelten. Der Anregung wurde nicht gefolgt. Markisen sind wichtig als Sonnenschutz, aber sie beeinträchtigen auch die Gliederung der Fassade und „schneiden“ das Erdgeschoss von den Obergeschossen ab. Die Regelungen der Ortsgestaltungssatzung ermöglichen ausreichend große Schaufenster und verhindern nicht die gewünschte Transparenz. Ziel ist, dass die Schaufensteröffnungen durch Außenwandflächen eingefasst sind, damit das Gebäude auf dem Boden „steht“ und die Erdgeschosszone nicht von der Obergeschossen „losgelöst“ wirkt. Eine weitere Unterteilung ist erst bei Schaufenstern notwendig, die breiter/länger als drei Meter sind. Für die Breite der Unterteilung gibt es keine Mindestvorgaben. Die Stadt Eckernförde geht davon aus, dass drei Meter breite/lange Schaufenster eine ausreichende Transparenz ermöglichen. Auch die Festlegung, dass die Fläche der Schaufensteröffnungen nicht mehr als 75 % der Fläche der 1 Neufassung der Ortsgestaltungssatzung für die Altstadt – Anregungen und Hinweise und deren Berücksichtigung Paragraph des neugefassten Satzungstextes (Entwurf, Stand: 05.03.2015) WKE Eckernförde Stadt Eckernförde Berücksichtigung der Anregungen und Hinweise Erdgeschosszone einnehmen darf, verhindert nicht die gewünschte Transparenz. Die Stadt Eckernförde geht davon aus, dass der Einzelhandel auch von einem attraktiv gestalteten Ortsbild profitiert. § 12 Werbeanlagen Werbeanlagen in den Schaufensteröffnungen gem. Absatz 2.2 sollten zusätzlich zu den in Abs. 2.1 genannten Werbeanlagen zulässig sein und nicht nur alternativ. Es gibt zahlreiche Ladengeschäfte in der Kieler Straße, die mit einer parallel zur Fassade angebrachten Werbeanlage werben und zusätzlich noch eine Schaufensterbeschriftungen aufweisen. Die Werbetafeln sollten eine Maximalhöhe von 60 cm aufweisen. Zulässigkeit von Werbeanlagen an Kragdächern. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der § 12 „Werbeanlagen“ unterliegt der Grundidee, die Anzahl der Werbeanlagen an der Fassade möglichst gering zu halten. Werbeanlagen oberhalb der Schaufensteröffnungen und zusätzlich noch in den Schaufensteröffnungen können zu einer Überformung der Erdgeschosszone führen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Werbeanlagen sollen sich der Fassade unterordnen und diese nicht beinträchtigen. Die in der Ortsgestaltungssatzung festgelegten 40 cm für die Höhe der Einzelbuchstaben und die Höhe der Werbetafeln entsprechen der o.g. Zielvorstellung. Vor dem Hintergrund der kleinteiligen Fassaden-­‐ und Gebäudestruktur würde die Höhe von 60 cm zu einer stärkeren Beeinträchtigung der Fassade führen, da ein größerer Anteil an Fassadenfläche abgedeckt wäre. Der Anregung wird nicht gefolgt. Kragdächer überformen die Fassaden und beeinträchtigen erheblich das Erscheinungsbild des Gebäudes. Dies soll durch die Zulässigkeit von Werbeanlagen an Kragdächern nicht noch verstärkt werden. Die Ortsgestaltungssatzung bietet einen ausreichend großen Spielraum zur Anbringung von Werbeanlagen. Architektur und Stadtplanung, Sitzung des Bauausschusses am 28.04.2015 2 
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