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MEMO/08/31
Brüssel, den 23. Januar 2008
Staatliche Beihilfen: Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen: Häufig gestellte Fragen
(Siehe auch IP/08/80)
Wozu dienen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen?
Staatliche Beihilfen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und von der
Europäischen Kommission genehmigt werden. Damit die Mitgliedstaaten von
vornherein wissen, unter welchen Bedingungen Beihilfemaßnahmen als mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, gibt die Kommission
entsprechende Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen heraus. So soll eine zügige
Genehmigung der Beihilfen sichergestellt werden.
Der Umweltschutz ist ein wichtiges Anliegen der Europäischen Union. Doch das
bisher erreichte Niveau ist nicht ausreichend, und es besteht weiterer
Handlungsbedarf. Ein zentrales Problem besteht darin, dass die der Gesellschaft
entstehenden Umweltkosten nicht in vollem Umfang von den für die
Umweltbelastung verantwortlichen Unternehmen getragen werden. Zur Behebung
dieses Marktversagens und im Interesse eines besseren Umweltschutzes können
staatliche Regelungen (z. B. Steuervorschriften oder Emissionshandelssysteme)
eingeführt werden, die gewährleisten, dass der Verursacher für die Umweltschäden
aufkommt und dass bestimmte Umweltnormen eingehalten werden.
In einigen Fällen können staatliche Beihilfen gerechtfertigt sein, weil sie die
Privatwirtschaft zu mehr Umweltschutzinvestitionen veranlassen oder bestimmte
Unternehmen von vergleichsweise hohen Kosten entlasten und dadurch eine
insgesamt strengere Umweltpolitik betrieben werden kann.
Zugleich verhindern die Leitlinien, dass Beihilfen ohne angemessene Zielsetzung
oder in überhöhtem Maße vergeben werden, was nicht nur den Wettbewerb
verfälschen, sondern auch den umweltpolitischen Zielen zuwiderlaufen würde.
Welcher Zusammenhang besteht zwischen den Leitlinien für staatliche
Umweltschutzbeihilfen und dem Energie- und Klimapaket?
Der Europäische Rat hat im März 2007 beschlossen, bis 2020 die
Treibhausgasemissionen um 20 % zu senken. Zugleich sprach er sich für eine
verbindliche 20 %-Zielvorgabe in Bezug auf den Anteil der erneuerbaren Energien
am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2020 aus.
Im Rahmen ihres Energie- und Klimapakets schlägt die Kommission unter anderem
weitreichende politische Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und zur
Stärkung des Emissionshandels vor. Dazu ist im Paket die Einführung von
Marktmechanismen vorgesehen, die sicherstellen sollen, dass die Kosten der
Umweltverschmutzung den Verursachern angelastet werden und dass verstärkt
umweltfreundliche Technologien zum Einsatz kommen. Die neuen Leitlinien für
Umweltschutzbeihilfen sollen den Mitgliedstaaten und der Industrie die richtigen
Anreize zur Intensivierung ihrer Umweltschutzmaßnahmen bieten und sind damit ein
wichtiger Teil des Pakets.
Die Leitlinien zielen auf die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs ab und
unterstützen dadurch die mit dem Paket eingeführten marktbasierten Instrumente.
Ohne einen funktionierenden Wettbewerb können die Zielvorgaben einfach nicht
erreicht werden. Wenn die Verursacher finanziell nicht in dem erforderlichen Maße
zur Verantwortung gezogen werden oder keinen Grund sehen, mehr in den
Umweltschutz zu investieren, weil sie staatliche Beihilfen erhalten, wird der
Wettbewerb verzerrt und zugleich verhindert, dass die ehrgeizigen umweltpolitischen
Ziele der Union erfüllt werden können.
Ferner sehen die Leitlinien eine Reihe ergänzender und unterstützender
Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes vor. Das Verursacherprinzip
lässt sich möglicherweise in den Mitgliedstaaten nicht immer ordnungsgemäß
anwenden. In solchen Fällen können staatliche Beihilfen dazu dienen, dem
Marktversagen in Bezug auf die Zurechnung der negativen externen Effekte zu
begegnen. Mit Hilfe staatlicher Beihilfen wären einzelne Unternehmen
möglicherweise in der Lage, ihr Verhalten zu ändern und ökologisch
unbedenklichere Verfahren einzuführen bzw. in umweltfreundlichere Technologien
zu investieren. Staatliche Beihilfen könnten Mitgliedstaaten auch ermöglichen, über
die Gemeinschaftsnormen hinausgehende Vorschriften festzulegen und zugleich zu
verhindern, dass bestimmte Unternehmen dadurch finanziell zu stark belastet
werden. Dadurch können die umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft ebenfalls
vorangetrieben werden.
Die Leitlinien gestatten eine großzügige finanzielle Unterstützung gezielter
Beihilfemaßnahmen. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise die den
Unternehmen entstehenden Mehrkosten bei der Erzeugung erneuerbarer Energien
zu 100 % fördern.
Welche wesentlichen Änderungen bringen die neuen Leitlinien
gegenüber den bisherigen Bestimmungen?
Die wichtigsten Neuerungen gegenüber dem Gemeinschaftsrahmen aus dem Jahr
2001 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Es gibt mehrere neue Bestimmungen in den Leitlinien, z. B. über Beihilfen für
KMU zur frühzeitigen Anpassung an künftige Normen, Beihilfen für
Umweltstudien, Beihilfen für Fernwärme, Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung
und Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten.
2. Die Beihilfehöchstintensitäten wurden erheblich angehoben: im Falle von
Großunternehmen von bisher 30 bis 40 % auf künftig 50 bis 60 % und im Falle
kleiner Unternehmen von bislang 50 bis 60 % auf fortan 70 bis 80 %. Zudem
wurde ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten für Investitionsvorhaben
eingeführt, die Öko-Innovationen beinhalten und darauf abzielen, über die
Gemeinschaftsnormen hinauszugehen oder – im Falle des Fehlens von
Normen - den Umweltschutz zu verbessern. Erfolgt die Beihilfevergabe im
Rahmen von Ausschreibungen, ist eine Beihilfeintensität von 100 % zulässig.
Dagegen entfallen künftig die Aufschläge für Unternehmen in Fördergebieten
sowie für Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die eine ganze
Gemeinschaft (beispielsweise ein Siedlungsgebiet) versorgen.
3. Im Bereich der Umweltsteuerermäßigungen sind auch nach den neuen
Leitlinien langfristige Ausnahmeregelungen ohne Auflagen zulässig, sofern der
gemeinschaftliche Mindeststeuerbetrag nicht unterschritten wird. Andernfalls
müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass diese Regelungen notwendig
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und verhältnismäßig sind. Unternehmen, die in den Genuss hoher
Steuerermäßigungen oder sogar Steuerbefreiungen kommen, verursachen
zum Teil erhebliche Umweltschäden. Unter bestimmten Voraussetzungen hält
die Kommission entsprechende Vergünstigungen dennoch für gerechtfertigt;
allerdings müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass sie auch tatsächlich
notwendig sind.
4. Die Leitlinien enthalten Bestimmungen über eine Standardprüfung und eine
eingehende Prüfung. Für hohe Beihilfen zugunsten einzelner Unternehmen ist
eine eingehende Prüfung vorgesehen, damit Fälle, die den Wettbewerb und
den Handel am stärksten verzerren können, eingehender untersucht werden.
Bei Beihilferegelungen für Steuerbefreiungen und -ermäßigungen wird die
ausführliche Prüfung jedoch nur auf Ebene der Regelung, nicht auf Ebene der
einzelnen Unternehmen durchgeführt.
5. Die neuen Leitlinien sind eng mit der künftigen allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung verknüpft, die die Kommission vor der
Sommerpause
annehmen
will.
Gemäß
der
neuen
Gruppenfreistellungsverordnung soll künftig für bestimmte Beihilfemaßnahmen
die Anmeldepflicht entfallen, so dass sich der Verwaltungsaufwand verringert.
So ist vorgesehen, dass einige Kategorien von Umweltschutzbeihilfen
unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes nicht mehr bei der Kommission
angemeldet
werden
müssen.
Ferner
soll
im
Rahmen
der
Gruppenfreistellungsverordnung die Berechnung der Beihilfehöhe nach einem
vereinfachten Verfahren erfolgen können.
Warum werden beim Beihilfebetrag nur die Mehrkosten im
Zusammenhang mit einer Umweltschutzinvestition und nicht die
Investitionskosten in voller Höhe zugrunde gelegt?
Der Beihilfebetrag stützt sich auf die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung des
gewünschten Umweltschutzniveaus notwendig sind. Als Vergleichsgrundlage dient
dabei beispielsweise eine Anlage, die verbindliche Normen erfüllt, oder, wenn es
keine Normen gibt, die nach einem weniger umweltfreundlichen Verfahren arbeitet.
Andernfalls wäre jede Investition zur Verbesserung des Umweltschutzes
beihilfefähig, selbst wenn sie nicht teurer wäre als die alternative Investition. Zudem
würde die Beihilfe zur Steigerung der Kapazität oder Produktivität dienen. Zulässig
sollten deshalb allein staatliche Beihilfen sein, die zusätzliche positive Auswirkungen
auf die Umwelt haben. Bei Zugrundelegung der Mehrkosten ist die
Wahrscheinlichkeit höher, dass die Beihilfe tatsächlich zur Verbesserung des
Umweltschutzes beiträgt.
Warum können die Investitionsmehrkosten nicht zu 100 % gefördert
werden?
Die Beihilfen für Investitionsvorhaben decken in der Regel nicht 100 % der
Investitionsmehrkosten ab. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass sich
diese Mehrkosten nicht ganz genau berechnen lassen. So werden beispielsweise
operative Gewinne nicht über die gesamte Lebensdauer der Investition
berücksichtigt. Zum anderen kann ein „grüneres“ Image für das Unternehmen
geschäftlich von Wert oder sogar für das Überleben eines Unternehmens
entscheidend sein. Somit müssen nicht alle ermittelten zusätzlichen Umweltkosten
abgedeckt werden, um den entsprechenden Investitionsanreiz zu bieten.
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Erfolgt die Beihilfevergabe jedoch im Rahmen einer Ausschreibung, ist eine
Beihilfeintensität von bis zu 100 % möglich. Für die Erzeugung erneuerbarer
Energien und für die Kraft-Wärme-Kopplung können zudem neben
Investitionsbeihilfen auch Betriebsbeihilfen gewährt werden, damit die volle Differenz
zwischen den Produktionskosten und dem Marktpreis des betreffenden
Energieerzeugnisses abgedeckt werden kann. Dabei kann sogar eine normale
Kapitalrendite berücksichtigt werden. Somit werden die Mehrkosten in diesen Fällen
zu 100 % gefördert.
Was ist eine Referenzinvestition?
Als Referenzinvestition wird die Investition bezeichnet, die ohne die staatliche
Beihilfe getätigt worden wäre. Es handelt sich um eine technisch vergleichbare
Investition, die ein geringeres Maß an Umweltschutz (gegebenenfalls im Einklang
mit den verbindlichen Gemeinschaftsnormen) bietet und die tatsächlich ohne die
Beihilfe getätigt würde. Bei erneuerbaren Energien dient häufig ein gasbefeuertes
Kraftwerk mit derselben Kapazität als Referenzinvestition. Für Kraft-Wärmekopplungsanlagen werden zwei Kraftwerke herangezogen, von denen das eine
Wärme und das andere Strom erzeugt. Die Wahl der Referenzinvestition hängt von
der Art der betreffenden Produktion sowie dem jeweiligen Markt ab und kann sich
auch über die Jahre ändern. Daher ist es nicht sinnvoll, in den Leitlinien nähere
Einzelheiten zu den Referenzinvestitionen festzulegen.
Beihilfefähig sind Unternehmen, die über eine Gemeinschaftsnorm
hinausgehen. Was ist in diesem Zusammenhang unter einer
Gemeinschaftsnorm zu verstehen?
Im EU-Recht sind mehrere Umweltschutznormen festgelegt. Als Gemeinschaftsnorm
gilt auch die Vorgabe der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996
über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die
besten verfügbaren Techniken entsprechend den neuesten von der Kommission
veröffentlichten einschlägigen Informationen einzusetzen.
Nur gemeinschaftliche Normen, die direkt für die einzelnen Unternehmen gelten,
werden als Norm gewertet. Dagegen gelten im Rahmen der Leitlinien Auflagen für
die Mitgliedstaaten nicht als Normen.
Wann wird
unterzogen?
ein
Beihilfevorhaben
einer
eingehenden
Prüfung
Da von hohen Beihilfen eine größere Gefahr für Wettbewerb und Handel ausgeht,
müssen sie eingehend geprüft werden sind. Somit müssen hohe Einzelbeihilfen
angemeldet werden, selbst wenn sie auf der Grundlage einer von der Kommission
bereits genehmigten Beihilferegelung gewährt werden. Im Falle von Betriebsbeihilfen
für die Energieerzeugung dienen die Kapazitäten als Indikator für die Höhe der
Beihilfe. Folgende Beihilfen unterliegen der Anmeldepflicht:
i.
ii.
Investitionsbeihilfen: wenn der Beihilfebetrag 7,5 Mio. EUR für ein
Unternehmen überschreitet
Betriebsbeihilfen für Energiesparmaßnahmen: wenn der Beihilfebetrag
5 Mio. EUR für ein einzelnes Unternehmen in fünf Jahren überschreitet
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Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom und/oder Wärme aus
erneuerbaren Energien: wenn die Beihilfe für Anlagen zur Erzeugung von
Strom
aus
erneuerbaren
Energien
an
Standorten
mit
einer
Stromerzeugungskapazität von mehr als 125 MW gewährt wird
iv.
Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Biokraftstoff: wenn die Beihilfe für
Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoff an Standorten mit einer
Produktionskapazität von mehr als 150 000 Tonnen jährlich gewährt wird
v.
Betriebsbeihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung: wenn die Beihilfe für KWKAnlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von mehr als 200 MW gewährt
wird. Beihilfen zur Wärmeerzeugung aus KWK-Anlagen werden anhand der
Stromerzeugungskapazität geprüft
Wenn ein Beihilfevorhaben einer eingehenden Prüfung unterzogen wird, bedeutet
dies selbstverständlich nicht automatisch, dass die Beihilfe untersagt wird. Im
Rahmen einer solchen Prüfung untersucht die Kommission lediglich ganz genau, ob
die Beihilfe notwendig ist und tatsächlich zum Umweltschutz beiträgt, ohne dass der
Wettbewerb über Gebühr verzerrt wird.
iii.
Wie kann mein Unternehmen Umweltschutzbeihilfen erhalten?
In den Leitlinien sind die Regeln aufgeführt, die die Mitgliedstaaten bei der
Beihilfevergabe beachten müssen. Ein Unternehmen, das seine ökologische Bilanz
verbessern will und dafür Umweltschutzbeihilfen benötigt, sollte sich daher an die
zuständigen Behörden seines Landes wenden.
Der vollständige Wortlaut der Leitlinien kann auf der folgenden Website aufgerufen
werden:
http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/reform/reform.cfm
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