MEMO/08/31 Brüssel, den 23. Januar 2008 Staatliche Beihilfen: Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen: Häufig gestellte Fragen (Siehe auch IP/08/80) Wozu dienen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen? Staatliche Beihilfen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Damit die Mitgliedstaaten von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen Beihilfemaßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, gibt die Kommission entsprechende Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen heraus. So soll eine zügige Genehmigung der Beihilfen sichergestellt werden. Der Umweltschutz ist ein wichtiges Anliegen der Europäischen Union. Doch das bisher erreichte Niveau ist nicht ausreichend, und es besteht weiterer Handlungsbedarf. Ein zentrales Problem besteht darin, dass die der Gesellschaft entstehenden Umweltkosten nicht in vollem Umfang von den für die Umweltbelastung verantwortlichen Unternehmen getragen werden. Zur Behebung dieses Marktversagens und im Interesse eines besseren Umweltschutzes können staatliche Regelungen (z. B. Steuervorschriften oder Emissionshandelssysteme) eingeführt werden, die gewährleisten, dass der Verursacher für die Umweltschäden aufkommt und dass bestimmte Umweltnormen eingehalten werden. In einigen Fällen können staatliche Beihilfen gerechtfertigt sein, weil sie die Privatwirtschaft zu mehr Umweltschutzinvestitionen veranlassen oder bestimmte Unternehmen von vergleichsweise hohen Kosten entlasten und dadurch eine insgesamt strengere Umweltpolitik betrieben werden kann. Zugleich verhindern die Leitlinien, dass Beihilfen ohne angemessene Zielsetzung oder in überhöhtem Maße vergeben werden, was nicht nur den Wettbewerb verfälschen, sondern auch den umweltpolitischen Zielen zuwiderlaufen würde. Welcher Zusammenhang besteht zwischen den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen und dem Energie- und Klimapaket? Der Europäische Rat hat im März 2007 beschlossen, bis 2020 die Treibhausgasemissionen um 20 % zu senken. Zugleich sprach er sich für eine verbindliche 20 %-Zielvorgabe in Bezug auf den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2020 aus. Im Rahmen ihres Energie- und Klimapakets schlägt die Kommission unter anderem weitreichende politische Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Stärkung des Emissionshandels vor. Dazu ist im Paket die Einführung von Marktmechanismen vorgesehen, die sicherstellen sollen, dass die Kosten der Umweltverschmutzung den Verursachern angelastet werden und dass verstärkt umweltfreundliche Technologien zum Einsatz kommen. Die neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen sollen den Mitgliedstaaten und der Industrie die richtigen Anreize zur Intensivierung ihrer Umweltschutzmaßnahmen bieten und sind damit ein wichtiger Teil des Pakets. Die Leitlinien zielen auf die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs ab und unterstützen dadurch die mit dem Paket eingeführten marktbasierten Instrumente. Ohne einen funktionierenden Wettbewerb können die Zielvorgaben einfach nicht erreicht werden. Wenn die Verursacher finanziell nicht in dem erforderlichen Maße zur Verantwortung gezogen werden oder keinen Grund sehen, mehr in den Umweltschutz zu investieren, weil sie staatliche Beihilfen erhalten, wird der Wettbewerb verzerrt und zugleich verhindert, dass die ehrgeizigen umweltpolitischen Ziele der Union erfüllt werden können. Ferner sehen die Leitlinien eine Reihe ergänzender und unterstützender Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes vor. Das Verursacherprinzip lässt sich möglicherweise in den Mitgliedstaaten nicht immer ordnungsgemäß anwenden. In solchen Fällen können staatliche Beihilfen dazu dienen, dem Marktversagen in Bezug auf die Zurechnung der negativen externen Effekte zu begegnen. Mit Hilfe staatlicher Beihilfen wären einzelne Unternehmen möglicherweise in der Lage, ihr Verhalten zu ändern und ökologisch unbedenklichere Verfahren einzuführen bzw. in umweltfreundlichere Technologien zu investieren. Staatliche Beihilfen könnten Mitgliedstaaten auch ermöglichen, über die Gemeinschaftsnormen hinausgehende Vorschriften festzulegen und zugleich zu verhindern, dass bestimmte Unternehmen dadurch finanziell zu stark belastet werden. Dadurch können die umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft ebenfalls vorangetrieben werden. Die Leitlinien gestatten eine großzügige finanzielle Unterstützung gezielter Beihilfemaßnahmen. So können die Mitgliedstaaten beispielsweise die den Unternehmen entstehenden Mehrkosten bei der Erzeugung erneuerbarer Energien zu 100 % fördern. Welche wesentlichen Änderungen bringen die neuen Leitlinien gegenüber den bisherigen Bestimmungen? Die wichtigsten Neuerungen gegenüber dem Gemeinschaftsrahmen aus dem Jahr 2001 lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Es gibt mehrere neue Bestimmungen in den Leitlinien, z. B. über Beihilfen für KMU zur frühzeitigen Anpassung an künftige Normen, Beihilfen für Umweltstudien, Beihilfen für Fernwärme, Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung und Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten. 2. Die Beihilfehöchstintensitäten wurden erheblich angehoben: im Falle von Großunternehmen von bisher 30 bis 40 % auf künftig 50 bis 60 % und im Falle kleiner Unternehmen von bislang 50 bis 60 % auf fortan 70 bis 80 %. Zudem wurde ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten für Investitionsvorhaben eingeführt, die Öko-Innovationen beinhalten und darauf abzielen, über die Gemeinschaftsnormen hinauszugehen oder – im Falle des Fehlens von Normen - den Umweltschutz zu verbessern. Erfolgt die Beihilfevergabe im Rahmen von Ausschreibungen, ist eine Beihilfeintensität von 100 % zulässig. Dagegen entfallen künftig die Aufschläge für Unternehmen in Fördergebieten sowie für Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die eine ganze Gemeinschaft (beispielsweise ein Siedlungsgebiet) versorgen. 3. Im Bereich der Umweltsteuerermäßigungen sind auch nach den neuen Leitlinien langfristige Ausnahmeregelungen ohne Auflagen zulässig, sofern der gemeinschaftliche Mindeststeuerbetrag nicht unterschritten wird. Andernfalls müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass diese Regelungen notwendig 2 und verhältnismäßig sind. Unternehmen, die in den Genuss hoher Steuerermäßigungen oder sogar Steuerbefreiungen kommen, verursachen zum Teil erhebliche Umweltschäden. Unter bestimmten Voraussetzungen hält die Kommission entsprechende Vergünstigungen dennoch für gerechtfertigt; allerdings müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass sie auch tatsächlich notwendig sind. 4. Die Leitlinien enthalten Bestimmungen über eine Standardprüfung und eine eingehende Prüfung. Für hohe Beihilfen zugunsten einzelner Unternehmen ist eine eingehende Prüfung vorgesehen, damit Fälle, die den Wettbewerb und den Handel am stärksten verzerren können, eingehender untersucht werden. Bei Beihilferegelungen für Steuerbefreiungen und -ermäßigungen wird die ausführliche Prüfung jedoch nur auf Ebene der Regelung, nicht auf Ebene der einzelnen Unternehmen durchgeführt. 5. Die neuen Leitlinien sind eng mit der künftigen allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung verknüpft, die die Kommission vor der Sommerpause annehmen will. Gemäß der neuen Gruppenfreistellungsverordnung soll künftig für bestimmte Beihilfemaßnahmen die Anmeldepflicht entfallen, so dass sich der Verwaltungsaufwand verringert. So ist vorgesehen, dass einige Kategorien von Umweltschutzbeihilfen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes nicht mehr bei der Kommission angemeldet werden müssen. Ferner soll im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung die Berechnung der Beihilfehöhe nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen können. Warum werden beim Beihilfebetrag nur die Mehrkosten im Zusammenhang mit einer Umweltschutzinvestition und nicht die Investitionskosten in voller Höhe zugrunde gelegt? Der Beihilfebetrag stützt sich auf die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung des gewünschten Umweltschutzniveaus notwendig sind. Als Vergleichsgrundlage dient dabei beispielsweise eine Anlage, die verbindliche Normen erfüllt, oder, wenn es keine Normen gibt, die nach einem weniger umweltfreundlichen Verfahren arbeitet. Andernfalls wäre jede Investition zur Verbesserung des Umweltschutzes beihilfefähig, selbst wenn sie nicht teurer wäre als die alternative Investition. Zudem würde die Beihilfe zur Steigerung der Kapazität oder Produktivität dienen. Zulässig sollten deshalb allein staatliche Beihilfen sein, die zusätzliche positive Auswirkungen auf die Umwelt haben. Bei Zugrundelegung der Mehrkosten ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass die Beihilfe tatsächlich zur Verbesserung des Umweltschutzes beiträgt. Warum können die Investitionsmehrkosten nicht zu 100 % gefördert werden? Die Beihilfen für Investitionsvorhaben decken in der Regel nicht 100 % der Investitionsmehrkosten ab. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass sich diese Mehrkosten nicht ganz genau berechnen lassen. So werden beispielsweise operative Gewinne nicht über die gesamte Lebensdauer der Investition berücksichtigt. Zum anderen kann ein „grüneres“ Image für das Unternehmen geschäftlich von Wert oder sogar für das Überleben eines Unternehmens entscheidend sein. Somit müssen nicht alle ermittelten zusätzlichen Umweltkosten abgedeckt werden, um den entsprechenden Investitionsanreiz zu bieten. 3 Erfolgt die Beihilfevergabe jedoch im Rahmen einer Ausschreibung, ist eine Beihilfeintensität von bis zu 100 % möglich. Für die Erzeugung erneuerbarer Energien und für die Kraft-Wärme-Kopplung können zudem neben Investitionsbeihilfen auch Betriebsbeihilfen gewährt werden, damit die volle Differenz zwischen den Produktionskosten und dem Marktpreis des betreffenden Energieerzeugnisses abgedeckt werden kann. Dabei kann sogar eine normale Kapitalrendite berücksichtigt werden. Somit werden die Mehrkosten in diesen Fällen zu 100 % gefördert. Was ist eine Referenzinvestition? Als Referenzinvestition wird die Investition bezeichnet, die ohne die staatliche Beihilfe getätigt worden wäre. Es handelt sich um eine technisch vergleichbare Investition, die ein geringeres Maß an Umweltschutz (gegebenenfalls im Einklang mit den verbindlichen Gemeinschaftsnormen) bietet und die tatsächlich ohne die Beihilfe getätigt würde. Bei erneuerbaren Energien dient häufig ein gasbefeuertes Kraftwerk mit derselben Kapazität als Referenzinvestition. Für Kraft-Wärmekopplungsanlagen werden zwei Kraftwerke herangezogen, von denen das eine Wärme und das andere Strom erzeugt. Die Wahl der Referenzinvestition hängt von der Art der betreffenden Produktion sowie dem jeweiligen Markt ab und kann sich auch über die Jahre ändern. Daher ist es nicht sinnvoll, in den Leitlinien nähere Einzelheiten zu den Referenzinvestitionen festzulegen. Beihilfefähig sind Unternehmen, die über eine Gemeinschaftsnorm hinausgehen. Was ist in diesem Zusammenhang unter einer Gemeinschaftsnorm zu verstehen? Im EU-Recht sind mehrere Umweltschutznormen festgelegt. Als Gemeinschaftsnorm gilt auch die Vorgabe der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die besten verfügbaren Techniken entsprechend den neuesten von der Kommission veröffentlichten einschlägigen Informationen einzusetzen. Nur gemeinschaftliche Normen, die direkt für die einzelnen Unternehmen gelten, werden als Norm gewertet. Dagegen gelten im Rahmen der Leitlinien Auflagen für die Mitgliedstaaten nicht als Normen. Wann wird unterzogen? ein Beihilfevorhaben einer eingehenden Prüfung Da von hohen Beihilfen eine größere Gefahr für Wettbewerb und Handel ausgeht, müssen sie eingehend geprüft werden sind. Somit müssen hohe Einzelbeihilfen angemeldet werden, selbst wenn sie auf der Grundlage einer von der Kommission bereits genehmigten Beihilferegelung gewährt werden. Im Falle von Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung dienen die Kapazitäten als Indikator für die Höhe der Beihilfe. Folgende Beihilfen unterliegen der Anmeldepflicht: i. ii. Investitionsbeihilfen: wenn der Beihilfebetrag 7,5 Mio. EUR für ein Unternehmen überschreitet Betriebsbeihilfen für Energiesparmaßnahmen: wenn der Beihilfebetrag 5 Mio. EUR für ein einzelnes Unternehmen in fünf Jahren überschreitet 4 iii. Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom und/oder Wärme aus erneuerbaren Energien: wenn die Beihilfe für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an Standorten mit einer Stromerzeugungskapazität von mehr als 125 MW gewährt wird iv. Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Biokraftstoff: wenn die Beihilfe für Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoff an Standorten mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 Tonnen jährlich gewährt wird v. Betriebsbeihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung: wenn die Beihilfe für KWKAnlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von mehr als 200 MW gewährt wird. Beihilfen zur Wärmeerzeugung aus KWK-Anlagen werden anhand der Stromerzeugungskapazität geprüft Wenn ein Beihilfevorhaben einer eingehenden Prüfung unterzogen wird, bedeutet dies selbstverständlich nicht automatisch, dass die Beihilfe untersagt wird. Im Rahmen einer solchen Prüfung untersucht die Kommission lediglich ganz genau, ob die Beihilfe notwendig ist und tatsächlich zum Umweltschutz beiträgt, ohne dass der Wettbewerb über Gebühr verzerrt wird. Wie kann mein Unternehmen Umweltschutzbeihilfen erhalten? In den Leitlinien sind die Regeln aufgeführt, die die Mitgliedstaaten bei der Beihilfevergabe beachten müssen. Ein Unternehmen, das seine ökologische Bilanz verbessern will und dafür Umweltschutzbeihilfen benötigt, sollte sich daher an die zuständigen Behörden seines Landes wenden. Der vollständige Wortlaut der Leitlinien kann auf der folgenden Website aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/reform/reform.cfm 5