Ortsrecht Markt Oberstaufen Gestaltungssatzung des Marktes Oberstaufen Der Markt Oberstaufen will durch planerische und gestalterische Maßnahmen sein Straßen-, Wege-, Orts- und Landschaftsbild erhalten und qualitativ verbessern. Dies gilt sowohl für bestehende Baugebiete als auch für neu auszuweisende Gebiete und für zu beurteilende Einzelbauvorhaben. Insbesondere wird angestrebt: - Die baulichen Anlagen und die anderweitige Nutzung der Grundstücke sollen ein Ortsbild Allgäuer Prägung ergeben. - Landschaftsgebundene, im Alpenraum heimische Bauelemente wesensmäßig zu erfassen und in zeitgemäße Formen zu übersetzen. - Gebäude sind hinsichtlich ihrer Stellung, der Proportion und Gestaltung in die sie umgebende landschaftliche und ortsgestalterische Situation einzufügen. - Die Topographie soll bei der Errichtung von Gebäuden nicht bzw. nicht wesentlich verändert werden. sind Um diese Ziele zu erreichen, erlässt der Markt Oberstaufen aufgrund der Art. 96 Abs. 1 Nr. 15 und Art. 98 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 18.04.1994 (GVBl S. 251) folgende Gestaltungssatzung: §1 Geltungsbereich (1) Die örtliche Bauvorschrift gilt im gesamten Gemeindegebiet. (2) Ausgenommen sind Gewerbegebiete. (3) Die örtliche Bauvorschrift gilt für baugenehmigungspflichtige und nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen. §2 Verhältnis zu Bebauungsplänen (1) Sind in einem Bebauungsplan Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen getroffen, so bleiben diese von der örtlichen Bauvorschrift unberührt. (2) Werden in einem Bebauungsplan von dieser Satzung abweichende oder weitergehende Festsetzungen getroffen, so sind diese maßgebend. (3) Neu zu erstellende Bebauungspläne Gestaltungssatzung angeglichen werden. sollen möglichst an die §3 Gebäudestellung, Abstandsflächen und Festlegung der Erdgeschoßfußbodenhöhe (1) Die Stellung der Baukörper und der Firstlinienverlauf sollen die ortstypische Ausrichtung der Baukörper in Bezug zum Straßenbild beachten. (2) Bei der Errichtung oder dem Wiederaufbau von baulichen Anlagen darf die natürliche Geländeoberfläche nicht wesentlich geändert werden, damit ein harmonisches Landschaftsbild erhalten bleibt. Art. 10 BayBO bleibt unberührt. §4 Gestaltung von Haupt- und Nebengebäuden und Garagen (1) Gebäude in Gebieten mit offener Bauweise haben einen rechteckigen Grundriss mit der Firstlinie parallel zur Gebäudelängsseite verlaufend zu erhalten. Nebengebäude und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzugleichen und überall dort, wo es möglich und sinnvoll ist, mit dem Hauptbaukörper zu verbinden bzw. in begründeten Fällen als Widerkehre auszubilden. Nebengebäude und Garagen sind in gleichartigen Materialien und Farben wie das Hauptgebäude auszuführen. Wellblech- und eternitverkleidete Garagen sind unzulässig. Untergeordnete freistehende Bauten (einzeln stehende Gartenhäuser, Geräteschuppen u.a.) sind in Holz herzustellen oder zu verkleiden. Sofern bei einem Gebäude für die Müllbeseitigung Container zum Einsatz kommen sollen, sind diese in, dem Haupt- oder Nebengebäude, zugeordneten Boxen unterzubringen. Containerboxen sind grundsätzlich in einem landschaftstypischen Material, z. B. Holz, zu verkleiden oder herzustellen. Beton ist als Außenansicht nicht zulässig. Containerboxen sind mit einer Überdachung, die dem Haupt- bzw. Nebengebäude anzugleichen ist, zu versehen. (2) Bei ländlichen Haustypen in Gebieten mit offener Bauweise können auch Erker zur Ausführung kommen. Erker müssen untergeordnet sein. Form und Größe sollen so abgestimmt sein, dass sie die Gebäude verschönern und das Gesamtbild verbessern. (3) Balkone bzw. Terrassengeländer sollen in Holz oder geschmiedet ausgeführt werden. Längere Balkongeländer können auch senkrechte Teilung erfahren; dies kann auch z. B. durch Geländerpfosten oder Dachsäulen, welche im Balkon heruntergeführt werden, erzielt werden. Balkongeländer sind möglichst in einfacher Form auszuführen. (4) Landwirtschaftliche Betriebsgebäude (Bergehallen oder ähnliche) sind so zu gestalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und mit dem Wohnteil harmonisieren. Lange, durchlaufende Fenster- oder Lichtbänder aus Plexiglas oder anderen Kunststoffen sind in Abständen senkrecht mit Holz oder dem verwendeten Material der Außenverkleidung zu unterteilen. (5) Die Zufahrtsbreite vor Garagen oder sonstigen Parkflächen zur öffentlichen Verkehrsfläche soll, soweit es die Grundstücksgröße und der Grundstückszuschnitt, sowie die Bebauung erlauben, pro Grundstück höchstens 5,00 m betragen. Auch soll bei mehr als zwei Stellplätzen die Ausfahrt über eine Zufahrt erfolgen. §5 Traufhöhe und Kniestock (1) Kniestöcke bei zwei- und mehrgeschossigen Gebäuden dürfen von Oberkante Rohfußbodenhöhe im Dachgeschoss, bis Oberkante Fuß Pfette 0,60 m, einschließlich Doppelpfette, nicht überschreiten. (2) Wird wegen der Lage und der Gestaltung des Grundstücks oder wegen der umgebenden Bebauung ein höherer Kniestock im Interesse des Ortsbildes für sinnvoll gehalten, so sind Ausnahmen von Ziffer 5.1 möglich. §6 Dachform, Dachneigung (1) Gebäude einschließlich Garagen, sind mit geneigten Satteldächern mit einer in der Regel beidseitig gleichen Neigung von 18 bis 28 Grad und mittigem First zu versehen. Dies gilt auch, wenn bei einem bestehenden Gebäude die Dachkonstruktion erneuert wird. (2) Trafostationen sind mit Satteldächern zu versehen. (3) Bei Garagen und erdgeschossigen Verbindungsbauten, sind nur in begründeten Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Markt auch Pult- oder Flachdächer zulässig. Flachdächer sind mit einer mindestens 30 cm breiten umlaufenden, waagrechten Holzverschalung zu versehen. Sie sollten im Interesse des Ortsund Landschaftsbildes begrünt werden. Ausnahmsweise können Pult- und Flachdächer auch in anderer Art eingedeckt werden. (4) Andere Dachformen und Dachneigungen als in Ziffer 6.1 und 6.3 vorgesehen können zugelassen oder gefordert werden, wenn dies zur Einbindung des Gebäudes in den Baubestand, zur Gestaltung markanter oder besonderer städtebaulicher Situationen oder aufgrund einer bereits vorhandenen Bebauung bzw. aufgrund der Nutzungsart erforderlich ist und in Absprache mit dem Markt erfolgt. §7 Dachflächen, Dachaufbauten (1) Satteldächer sind mit einem Dachüberstand von 1,00 m bis 1,80 m zu versehen. (2) Satteldächer sind mit ziegelroten oder rotbraunen Dachziegeln zu versehen. Die jeweilige Farbe hat sich harmonisch in die nähere Umgebung einzufügen. Die Verwendung von roten Tonziegeln wird empfohlen und sollte vorrangig angestrebt werden. Blecheindeckungen sind zulässig. Andere Eindeckungen stellen Ausnahmen dar; sie bedürfen der Zustimmung des Marktes Oberstaufen. (3) Dachrinnen sind in Kupfer, Blech und im Einzelfall auch in Holz zulässig. (4) Dachaufbauten (Dachgauben) werden bei Satteldächern ab 26 Grad Neigung zugelassen. Die Dachaufbauten haben sich gegenüber der Dachfläche wesentlich unterzuordnen und sind gut zu gestalten. Dacheinbauten (sog. Negativgauben) sind unzulässig; gleiches gilt für Dacheinschnitte unter Dachgauben. Dachaufbauten und Widerkehre sollen mind. In 3,00 m Entfernung vom Ortgang angeordnet werden. Dachaufbauten sollen nur eine Mindestbreite von 2,50 m haben. Der höchste Punkt der Dachaufbauten/Widerkehre muss mind. 50 cm unter dem Hauptfirst liegen. Zulässig sind nur Satteldach- und Schleppgauben. Bei Schleppgauben soll die Fensterhöhe so gehalten werden, dass die Dachneigung der Schleppgauben nicht zu stark von der Dachneigung des Hauptdaches abweicht. (5) Die Errichtung und Änderung von Dachflächen-Fenstern und Ausstiegsluken ist zulässig. Mehrer liegende Dachfenster in einer Dachfläche sollen mit den Oberkanten auf einer Linie verlaufen. Die Anzahl und Größe zulässiger Dachflächenfenster hat in angemessener Relation zur gesamten Dachfläche zu stehen. Dabei ist stet der Einzelfall nach Vorlage von Planunterlagen zu beurteilen. (6) Strom- und Telefonkabel sind in der Regel unterirdisch zu führen. Bei Mehrfamilienhäusern sind Gemeinschaftsantennen oder Kabelanschluss anzustreben. (7) Notwendig werdende Aufzugsschächte sind wie Dachgauben zu gestalten und unterliegen den Anforderungen von Punkt 7.4. §8 Außenwände (1) Für Außenwände sind verputzte, gestrichene Mauerflächen und Holzflächen (Fleckenholz) vorzusehen. In Betracht kommen bei Holzverkleidungen entweder eine Holzverschindelung oder eine senkrechte Holzschalung. Das beabsichtigte bzw. vorhandene Siedlungs- und Straßenbild darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Bei der Beurteilung wird auf Einheitlichkeit von Proportionen und Materialstruktur abgestellt. Die Materialwahl und ihre Ausführungsart haben sich der umgebenden Bebauung zuzuordnen. Kleine Flächen (gemessen am Baukörper) können mit Natursteinen oder in besonderen Ausnahmefällen in Sichtbeton ausgeführt werden, wenn dadurch die Gestaltung nicht beeinträchtigt wird. Auffallend unruhige Putzstrukturen sind unzulässig. Sollen andere Arten von Wandverkleidungen verwendet werden, so kann im begründeten Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. (2) Fresken u.a. sind erlaubt, wenn die äußere Gestaltung der baulichen Anlage und das Ortsbild dadurch keine Beeinträchtigung erfahren. (3) Typische, gewährte bzw. anerkannte Bau- und Gestaltungselemente älterer Bauten sind bei Neubauten zeitgemäß anzuwenden und umzusetzen. (4) An Fassaden, in Gärten, Terrassen, bei Hofeinfassungen usw. anzubringende Beleuchtungskörper sind in zurückhaltender gediegener Form zu wählen. Grelle und aufdringliche Leuchtfarben sind unzulässig. Eine ganzjährige First-, Balkonund Terrassenbeleuchtung in Form von Lichterketten bzw. Girlanden ist nicht erlaubt. Hierunter fällt nicht die ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung in der Zeit zwischen dem Samstag vor dem 1. Adventssonntag und dem auf den Dreikönigstag (6. Januar) folgenden Sonntag; ebenso auch nicht in die Umgebung sich einfügende, zeitlich befristete Sonderbeleuchtungen für Terrassen und Wände. (5) Die Höhe des Gebäudesockels über Gelände soll 50 cm nicht überschreiten. (6) Kellergeschosse von Gebäuden dürfen nicht durch Abgrabungen des natürlichen Geländes freigelegt werden. Ausnahmen werden dann zugelassen, wenn dies unter Berücksichtigung der Lage des Grundstücks und der an die Bauausführung zu stellenden Anforderungen begründet ist. §9 Fenster, Außentüren (1) Bei Gebäuden (ausgenommen Garagen mit bis zu zwei Stellplätzen), sind fensterlose Hausseiten unzulässig. Art. 32 Abs. 1 BayBO bleibt unberührt. (2) Änderungen von Fenstern und Türen und der dafür bestimmten Öffnungen in vorhandenen Gebäuden sind genehmigungspflichtig. (3) Fenster, Schaufenster und Türen müssen in einem harmonischen Verhältnis zur Größe und Gestaltung des Gebäudes stehen. Schaufenster in den Obergeschossen und Eckschaufenster sind unzulässig. Bei Anordnung von Fenstern und Schaufenstern muss das statische Gefüge des Gebäudes im Verhältnis des Erdgeschosses zu den Obergeschossen ablesbar bleiben. (4) Durchgehende waagrechte oder senkrechte Fensterbänke sind unzulässig. Größere Fensterflächen sind mittels Pfosten oder Sprossen harmonisch und maßstabgerecht zu gliedern. (5) Fenster, Außentüren und Garagentore sollen in Holz erstellt werden. Ausnahmen können bei Ladeeingängen und bei Garagentoren gewerblicher Gebäude zugelassen werden, wobei innerhalb eines Geschosses die gleichen Materialien verwendet werden müssen. (6) Markisen müssen sich in Anordnung, Material, Farbe und Größe harmonisch in das Gesamtbild des Gebäudes einfügen. (7) In den Giebelbereichen sind Fenster in der Regel quadratisch oder rechteckig auszuführen. § 10 Farbgebung, Baustoffe (1) Außenwände sind weiß oder in hellen, nicht grell wirkenden Farbtönen zu streichen. Alle Seiten eines Gebäudes sind mit der gleichen Farbe zu streichen, ausgenommen untergeordnete Flächen wie Fensterflächen o. ä. Großflächige Wandgemälde, Graffiti o.ä. sind unzulässig. (2) Nicht zugelassen sind Baustoffe, wie z. B. die sichtbare Verwendung von Wellplatten, rohem Ziegelmauerwerk bzw. Ziegelwerkverkleidungen, Asbestzementverkleidungen, Kunststoff- und Metallfassaden. Glasfassaden sind nur für Wintergärten zulässig und müssen sich harmonisch in das Gesamtbild des Gebäudes und der Umgebung einfügen. § 11 Umgebendes Erscheinungsbild (1) Für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild bedeutsamer Baumbestand, auf unbebauten Flächen bebauter Grundstücke, ist zu erhalten. (2) Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke sind ordentlich zu pflegen. Das Abstellen von außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeugen usw. auf hierfür nicht genehmigten Grundstücken ist nicht gestattet (vergleiche Art. 5 BayBO). § 12 Einfriedungen (1) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind aus Naturholz bzw. Hecken oder lockeren heimischen Pflanzungen vorzunehmen. Im begründeten Einzelfall können Mauern oder Sockelmauern, sowie Torpfeiler, in heimischen Natursteinen, Sichtbeton oder Verputztem, weiß gestrichenem Mauerwerk, ausgebildet werden. Für Holzeinzäunungen kommen in Betracht: Bretterzaun, Jägerzaun, Lattenzaun, Stangenzaun, Allgäuer Schräghag. (2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen eine Höhe von 1,20 m über Oberkante Gehweg bzw. wo kein Gehweg vorhanden ist, 1,20 m über Oberkante Straße nicht überschreiten. Hecken sollen in der Regel eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Einfriedungen sind dem Gelände anzupassen und in Höhe und Gestaltung mit benachbarten Einfriedungen abzustimmen. Sämtliche Einfriedungen und Bepflanzungen müssen einen Lichtraum zur Straßenkante von mindestens 0,50 m einhalten. Die Flächen in den Straßeneinmündungsbereichen für die Anfahr- und Annährungssichtweiten müssen von baulichen Anlagen, Stapelungen und sonstigen Gegenständen, soweit eine Höhe von 0,80 überschritten wird, freigehalten werden. § 13 Ausnahmen und Befreiungen Von der Gestaltungssatzung gewährt die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen und Befreiungen im Einvernehmen mit der Gemeinde (Art. 77 Abs. 2 BayBO). § 14 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbußen bis zu 1.000.000,-- Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Ziffern 3 bis 13 zuwiderhandelt. § 15 Inkrafttreten Die Gestaltungssatzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Oberstaufen, den 12.07.1995 MARKT OBERSTAUFEN Gez. Grath (Erster Bürgermeister)