Gestaltungssatzung - Markt Oberstaufen

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Ortsrecht Markt Oberstaufen
Gestaltungssatzung des Marktes Oberstaufen
Der Markt Oberstaufen will durch planerische und gestalterische Maßnahmen sein
Straßen-, Wege-, Orts- und Landschaftsbild erhalten und qualitativ verbessern. Dies
gilt sowohl für bestehende Baugebiete als auch für neu auszuweisende Gebiete und
für zu beurteilende Einzelbauvorhaben.
Insbesondere wird angestrebt:
-
Die baulichen Anlagen und die anderweitige Nutzung der Grundstücke sollen
ein Ortsbild Allgäuer Prägung ergeben.
-
Landschaftsgebundene, im Alpenraum heimische Bauelemente
wesensmäßig zu erfassen und in zeitgemäße Formen zu übersetzen.
-
Gebäude sind hinsichtlich ihrer Stellung, der Proportion und Gestaltung in die
sie umgebende landschaftliche und ortsgestalterische Situation einzufügen.
-
Die Topographie soll bei der Errichtung von Gebäuden nicht bzw. nicht
wesentlich verändert werden.
sind
Um diese Ziele zu erreichen, erlässt der Markt Oberstaufen aufgrund der Art. 96 Abs.
1 Nr. 15 und Art. 98 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in
der Fassung vom 18.04.1994 (GVBl S. 251) folgende Gestaltungssatzung:
§1
Geltungsbereich
(1)
Die örtliche Bauvorschrift gilt im gesamten Gemeindegebiet.
(2)
Ausgenommen sind Gewerbegebiete.
(3)
Die örtliche Bauvorschrift gilt für baugenehmigungspflichtige und nicht
baugenehmigungspflichtige Anlagen.
§2
Verhältnis zu Bebauungsplänen
(1)
Sind in einem Bebauungsplan Festsetzungen über die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen getroffen, so bleiben diese von der örtlichen Bauvorschrift
unberührt.
(2)
Werden in einem Bebauungsplan von dieser Satzung abweichende oder
weitergehende Festsetzungen getroffen, so sind diese maßgebend.
(3)
Neu
zu
erstellende
Bebauungspläne
Gestaltungssatzung angeglichen werden.
sollen
möglichst
an
die
§3
Gebäudestellung, Abstandsflächen und Festlegung der Erdgeschoßfußbodenhöhe
(1)
Die Stellung der Baukörper und der Firstlinienverlauf sollen die ortstypische
Ausrichtung der Baukörper in Bezug zum Straßenbild beachten.
(2)
Bei der Errichtung oder dem Wiederaufbau von baulichen Anlagen darf die
natürliche Geländeoberfläche nicht wesentlich geändert werden, damit ein
harmonisches Landschaftsbild erhalten bleibt. Art. 10 BayBO bleibt unberührt.
§4
Gestaltung von Haupt- und Nebengebäuden und Garagen
(1)
Gebäude in Gebieten mit offener Bauweise haben einen rechteckigen
Grundriss mit der Firstlinie parallel zur Gebäudelängsseite verlaufend zu
erhalten. Nebengebäude und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch
anzugleichen und überall dort, wo es möglich und sinnvoll ist, mit dem
Hauptbaukörper zu verbinden bzw. in begründeten Fällen als Widerkehre
auszubilden. Nebengebäude und Garagen sind in gleichartigen Materialien und
Farben wie das Hauptgebäude auszuführen. Wellblech- und eternitverkleidete
Garagen sind unzulässig. Untergeordnete freistehende Bauten (einzeln
stehende Gartenhäuser, Geräteschuppen u.a.) sind in Holz herzustellen oder
zu verkleiden. Sofern bei einem Gebäude für die Müllbeseitigung Container
zum Einsatz kommen sollen, sind diese in, dem Haupt- oder Nebengebäude,
zugeordneten Boxen unterzubringen. Containerboxen sind grundsätzlich in
einem landschaftstypischen Material, z. B. Holz, zu verkleiden oder
herzustellen. Beton ist als Außenansicht nicht zulässig. Containerboxen sind mit
einer Überdachung, die dem Haupt- bzw. Nebengebäude anzugleichen ist, zu
versehen.
(2)
Bei ländlichen Haustypen in Gebieten mit offener Bauweise können auch Erker
zur Ausführung kommen. Erker müssen untergeordnet sein. Form und Größe
sollen so abgestimmt sein, dass sie die Gebäude verschönern und das
Gesamtbild verbessern.
(3)
Balkone bzw. Terrassengeländer sollen in Holz oder geschmiedet ausgeführt
werden. Längere Balkongeländer können auch senkrechte Teilung erfahren;
dies kann auch z. B. durch Geländerpfosten oder Dachsäulen, welche im
Balkon heruntergeführt werden, erzielt werden. Balkongeländer sind möglichst
in einfacher Form auszuführen.
(4)
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude (Bergehallen oder ähnliche) sind so zu
gestalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und mit
dem Wohnteil harmonisieren. Lange, durchlaufende Fenster- oder Lichtbänder
aus Plexiglas oder anderen Kunststoffen sind in Abständen senkrecht mit Holz
oder dem verwendeten Material der Außenverkleidung zu unterteilen.
(5)
Die Zufahrtsbreite vor Garagen oder sonstigen Parkflächen zur öffentlichen
Verkehrsfläche soll, soweit es die Grundstücksgröße und der
Grundstückszuschnitt, sowie die Bebauung erlauben, pro Grundstück
höchstens 5,00 m betragen. Auch soll bei mehr als zwei Stellplätzen die
Ausfahrt über eine Zufahrt erfolgen.
§5
Traufhöhe und Kniestock
(1)
Kniestöcke bei zwei- und mehrgeschossigen Gebäuden dürfen von Oberkante
Rohfußbodenhöhe im Dachgeschoss, bis Oberkante Fuß Pfette 0,60 m,
einschließlich Doppelpfette, nicht überschreiten.
(2)
Wird wegen der Lage und der Gestaltung des Grundstücks oder wegen der
umgebenden Bebauung ein höherer Kniestock im Interesse des Ortsbildes für
sinnvoll gehalten, so sind Ausnahmen von Ziffer 5.1 möglich.
§6
Dachform, Dachneigung
(1)
Gebäude einschließlich Garagen, sind mit geneigten Satteldächern mit einer in
der Regel beidseitig gleichen Neigung von 18 bis 28 Grad und mittigem First zu
versehen. Dies gilt auch, wenn bei einem bestehenden Gebäude die
Dachkonstruktion erneuert wird.
(2)
Trafostationen sind mit Satteldächern zu versehen.
(3)
Bei Garagen und erdgeschossigen Verbindungsbauten, sind nur in begründeten
Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Markt auch Pult- oder Flachdächer
zulässig. Flachdächer sind mit einer mindestens 30 cm breiten umlaufenden,
waagrechten Holzverschalung zu versehen. Sie sollten im Interesse des Ortsund Landschaftsbildes begrünt werden. Ausnahmsweise können Pult- und
Flachdächer auch in anderer Art eingedeckt werden.
(4)
Andere Dachformen und Dachneigungen als in Ziffer 6.1 und 6.3 vorgesehen
können zugelassen oder gefordert werden, wenn dies zur Einbindung des
Gebäudes in den Baubestand, zur Gestaltung markanter oder besonderer
städtebaulicher Situationen oder aufgrund einer bereits vorhandenen Bebauung
bzw. aufgrund der Nutzungsart erforderlich ist und in Absprache mit dem Markt
erfolgt.
§7
Dachflächen, Dachaufbauten
(1)
Satteldächer sind mit einem Dachüberstand von 1,00 m bis 1,80 m zu
versehen.
(2)
Satteldächer sind mit ziegelroten oder rotbraunen Dachziegeln zu versehen.
Die jeweilige Farbe hat sich harmonisch in die nähere Umgebung einzufügen.
Die Verwendung von roten Tonziegeln wird empfohlen und sollte vorrangig
angestrebt werden. Blecheindeckungen sind zulässig. Andere Eindeckungen
stellen Ausnahmen dar; sie bedürfen der Zustimmung des Marktes
Oberstaufen.
(3)
Dachrinnen sind in Kupfer, Blech und im Einzelfall auch in Holz zulässig.
(4)
Dachaufbauten (Dachgauben) werden bei Satteldächern ab 26 Grad Neigung
zugelassen. Die Dachaufbauten haben sich gegenüber der Dachfläche
wesentlich unterzuordnen und sind gut zu gestalten. Dacheinbauten (sog.
Negativgauben) sind unzulässig; gleiches gilt für Dacheinschnitte unter
Dachgauben. Dachaufbauten und Widerkehre sollen mind. In 3,00 m
Entfernung vom Ortgang angeordnet werden. Dachaufbauten sollen nur eine
Mindestbreite
von
2,50
m
haben.
Der
höchste
Punkt
der
Dachaufbauten/Widerkehre muss mind. 50 cm unter dem Hauptfirst liegen.
Zulässig sind nur Satteldach- und Schleppgauben. Bei Schleppgauben soll die
Fensterhöhe so gehalten werden, dass die Dachneigung der Schleppgauben
nicht zu stark von der Dachneigung des Hauptdaches abweicht.
(5)
Die Errichtung und Änderung von Dachflächen-Fenstern und Ausstiegsluken ist
zulässig. Mehrer liegende Dachfenster in einer Dachfläche sollen mit den
Oberkanten auf einer Linie verlaufen. Die Anzahl und Größe zulässiger
Dachflächenfenster hat in angemessener Relation zur gesamten Dachfläche zu
stehen. Dabei ist stet der Einzelfall nach Vorlage von Planunterlagen zu
beurteilen.
(6)
Strom- und Telefonkabel sind in der Regel unterirdisch zu führen. Bei
Mehrfamilienhäusern sind Gemeinschaftsantennen oder Kabelanschluss
anzustreben.
(7)
Notwendig werdende Aufzugsschächte sind wie Dachgauben zu gestalten und
unterliegen den Anforderungen von Punkt 7.4.
§8
Außenwände
(1)
Für Außenwände sind verputzte, gestrichene Mauerflächen und Holzflächen
(Fleckenholz) vorzusehen. In Betracht kommen bei Holzverkleidungen
entweder eine Holzverschindelung oder eine senkrechte Holzschalung. Das
beabsichtigte bzw. vorhandene Siedlungs- und Straßenbild darf dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Bei der Beurteilung wird auf Einheitlichkeit von
Proportionen und Materialstruktur abgestellt. Die Materialwahl und ihre
Ausführungsart haben sich der umgebenden Bebauung zuzuordnen. Kleine
Flächen (gemessen am Baukörper) können mit Natursteinen oder in
besonderen Ausnahmefällen in Sichtbeton ausgeführt werden, wenn dadurch
die Gestaltung nicht beeinträchtigt wird. Auffallend unruhige Putzstrukturen sind
unzulässig. Sollen andere Arten von Wandverkleidungen verwendet werden, so
kann im begründeten Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
(2)
Fresken u.a. sind erlaubt, wenn die äußere Gestaltung der baulichen Anlage
und das Ortsbild dadurch keine Beeinträchtigung erfahren.
(3)
Typische, gewährte bzw. anerkannte Bau- und Gestaltungselemente älterer
Bauten sind bei Neubauten zeitgemäß anzuwenden und umzusetzen.
(4)
An Fassaden, in Gärten, Terrassen, bei Hofeinfassungen usw. anzubringende
Beleuchtungskörper sind in zurückhaltender gediegener Form zu wählen. Grelle
und aufdringliche Leuchtfarben sind unzulässig. Eine ganzjährige First-, Balkonund Terrassenbeleuchtung in Form von Lichterketten bzw. Girlanden ist nicht
erlaubt. Hierunter fällt nicht die ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung in der Zeit
zwischen dem Samstag vor dem 1. Adventssonntag und dem auf den
Dreikönigstag (6. Januar) folgenden Sonntag; ebenso auch nicht in die
Umgebung sich einfügende, zeitlich befristete Sonderbeleuchtungen für
Terrassen und Wände.
(5)
Die Höhe des Gebäudesockels über Gelände soll 50 cm nicht überschreiten.
(6)
Kellergeschosse von Gebäuden dürfen nicht durch Abgrabungen des
natürlichen Geländes freigelegt werden. Ausnahmen werden dann zugelassen,
wenn dies unter Berücksichtigung der Lage des Grundstücks und der an die
Bauausführung zu stellenden Anforderungen begründet ist.
§9
Fenster, Außentüren
(1)
Bei Gebäuden (ausgenommen Garagen mit bis zu zwei Stellplätzen), sind
fensterlose Hausseiten unzulässig. Art. 32 Abs. 1 BayBO bleibt unberührt.
(2)
Änderungen von Fenstern und Türen und der dafür bestimmten Öffnungen in
vorhandenen Gebäuden sind genehmigungspflichtig.
(3)
Fenster, Schaufenster und Türen müssen in einem harmonischen Verhältnis
zur Größe und Gestaltung des Gebäudes stehen. Schaufenster in den
Obergeschossen und Eckschaufenster sind unzulässig. Bei Anordnung von
Fenstern und Schaufenstern muss das statische Gefüge des Gebäudes im
Verhältnis des Erdgeschosses zu den Obergeschossen ablesbar bleiben.
(4)
Durchgehende waagrechte oder senkrechte Fensterbänke sind unzulässig.
Größere Fensterflächen sind mittels Pfosten oder Sprossen harmonisch und
maßstabgerecht zu gliedern.
(5)
Fenster, Außentüren und Garagentore sollen in Holz erstellt werden.
Ausnahmen können bei Ladeeingängen und bei Garagentoren gewerblicher
Gebäude zugelassen werden, wobei innerhalb eines Geschosses die gleichen
Materialien verwendet werden müssen.
(6)
Markisen müssen sich in Anordnung, Material, Farbe und Größe harmonisch in
das Gesamtbild des Gebäudes einfügen.
(7)
In den Giebelbereichen sind Fenster in der Regel quadratisch oder rechteckig
auszuführen.
§ 10
Farbgebung, Baustoffe
(1)
Außenwände sind weiß oder in hellen, nicht grell wirkenden Farbtönen zu
streichen. Alle Seiten eines Gebäudes sind mit der gleichen Farbe zu streichen,
ausgenommen untergeordnete Flächen wie Fensterflächen o. ä. Großflächige
Wandgemälde, Graffiti o.ä. sind unzulässig.
(2)
Nicht zugelassen sind Baustoffe, wie z. B. die sichtbare Verwendung von
Wellplatten,
rohem
Ziegelmauerwerk
bzw.
Ziegelwerkverkleidungen,
Asbestzementverkleidungen, Kunststoff- und Metallfassaden. Glasfassaden
sind nur für Wintergärten zulässig und müssen sich harmonisch in das
Gesamtbild des Gebäudes und der Umgebung einfügen.
§ 11
Umgebendes Erscheinungsbild
(1)
Für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild bedeutsamer Baumbestand, auf
unbebauten Flächen bebauter Grundstücke, ist zu erhalten.
(2)
Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke sind ordentlich zu pflegen. Das
Abstellen von außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeugen usw. auf hierfür nicht
genehmigten Grundstücken ist nicht gestattet (vergleiche Art. 5 BayBO).
§ 12
Einfriedungen
(1)
Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen im Zusammenhang bebauter
Ortsteile sind aus Naturholz bzw. Hecken oder lockeren heimischen
Pflanzungen vorzunehmen. Im begründeten Einzelfall können Mauern oder
Sockelmauern, sowie Torpfeiler, in heimischen Natursteinen, Sichtbeton oder
Verputztem, weiß gestrichenem Mauerwerk, ausgebildet werden.
Für
Holzeinzäunungen kommen in Betracht: Bretterzaun, Jägerzaun, Lattenzaun,
Stangenzaun, Allgäuer Schräghag.
(2)
Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen eine Höhe von 1,20 m
über Oberkante Gehweg bzw. wo kein Gehweg vorhanden ist, 1,20 m über
Oberkante Straße nicht überschreiten. Hecken sollen in der Regel eine Höhe
von 1,80 m nicht überschreiten. Einfriedungen sind dem Gelände anzupassen
und in Höhe und Gestaltung mit benachbarten Einfriedungen abzustimmen.
Sämtliche Einfriedungen und Bepflanzungen müssen einen Lichtraum zur
Straßenkante von mindestens
0,50 m einhalten. Die Flächen in den
Straßeneinmündungsbereichen für die Anfahr- und Annährungssichtweiten
müssen von baulichen Anlagen, Stapelungen und sonstigen Gegenständen,
soweit eine Höhe von 0,80 überschritten wird, freigehalten werden.
§ 13
Ausnahmen und Befreiungen
Von der Gestaltungssatzung gewährt die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen und
Befreiungen im Einvernehmen mit der Gemeinde (Art. 77 Abs. 2 BayBO).
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbußen bis zu 1.000.000,-- Deutsche Mark kann belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Ziffern 3 bis 13 zuwiderhandelt.
§ 15
Inkrafttreten
Die Gestaltungssatzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oberstaufen, den 12.07.1995
MARKT OBERSTAUFEN
Gez.
Grath
(Erster Bürgermeister)
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