GESTALTUNGSSATZUNG der GEMEINDE DIETRAMSZELL Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestaltung der Gemeinde Dietramszell. Die Gemeinde Dietramszell will durch planerische und gestalterische Maßnahmen ihr Straßen-, Ortsund Landschaftsbild erhalten und wo notwendig, verbessern. Dies gilt sowohl für die schon bestehenden Baugebiete als auch für die neu auszuweisenden Bereiche, auch wenn diese neben dem Wohnen anderen Funktionen dienen. Insbesondere wird angestrebt: Das bestehende Ortsbild mit seiner eigenständigen Prägung zu erhalten, zu sichern und zu ver-bessern: Neubaugebiete harmonisch anzugliedern. Landschaftsgebundene Bauelemente sind wesensmäßig zu erfassen und in zeitgemäße Formen zu übersetzen. Gebäude sind in Stellung, Proportionen und Gestaltung in die sie umgebende landschaftliche und städtebauliche Situation einzufügen. Die topografische Situation ist bei der Errichtung von Gebäuden besonders zu berücksichtigen. Um diese Ziele zu erreichen, erläßt die Gemeinde Dietramszell aufgrund Art. 89 und 91 Abs. 1 und Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1982 GVBl. S. 419, folgende Örtliche Bauvorschriften zur Ortsgestaltung (Satzung): 1. Geltungsbereich 1.1. Die örtliche Bauvorschrift gilt im gesamten Gemeindebereich 1.2. Die örtliche Bauvorschrift gilt für baugenehmigungspflichtige und nicht baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen 2. Verhältnis zu Bebauungsplänen 2.1. Sind in einem bestehenden Bebauungsplan Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen getroffen, so bleiben diese von der örtlichen Bauvorschrift unberührt. 2.2. Werden in einem Bebauungsplan von dieser Vorschrift abweichende oder weitergehende Festsetzungen getroffen, so sind diese maßgebend. 3. Form der Baukörper Einfache, rechteckige Grundrißformen, langgestreckter Baukörper, First parallel zur Längsrichtung. 3.1. Hauptgebäude in Gebieten mit offener Bauweise sind als liegende Baukörper mit waagrechter Gliederung (z.B. durch Balkone, geschosshohe Holzverschalungen) auszubilden. 3.2. An- und Nebenbauten sowie Garagen sind an das Hauptgebäude gestalterisch in Dachform, Material und Farbe anzugleichen. Die Nebengebäude sind dabei klar als dem Hauptgebäude untergeordnete Gebäude auszubilden und zu gestalten. 4. Traufhöhe und Kniestock 4.1. Kniestöcke sind nur bei eingeschossigen Bauten in Ausnahmefällen zulässig. Voraussetzung ist, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss im Sinne der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist (Art. 2 Abs. 4 BayBO). 5. Dachform und Dachneigung 5.1. Haupt- und Nebengebäude sind mit Satteldächern mit einer beidseitig gleichen Neigung von 23°-26° und mittigem First zu versehen. Der First ist parallel zur größeren Längenausdehnung. Darüberhinaus muss sich die Dachform in die umliegende Bebauung einfügen. 5.2. Andere Dachformen und Dachneigungen als in 5.1. vorgesehen, können zugelassen oder gefordert werden, wenn dies zur Einbindung des Gebäudes in den Baubestand, zur Gestaltung markanter oder besonderer landschaftlicher Situationen (z.B. Hanglage) erforderlich ist. Die Ausnahmen können mit Auflagen zur Gestaltung verbunden werden. 6. Dachflächen, Dachaufbauten 6.1. Als Material für Dachdeckung sind naturrote bis braune Dachpfannen oder Tondachziegel zu verwenden. Kupferblechdeckungen bedürfen einer Ausnahme. 6.2. Satteldächer sind allseitig mit Dachüberständen auszubilden. 6.3. Dachgauben sind zu vermeiden, aber ausnahmsweise (bei Dachneigungen über 30°) zulässig. Je Haus sind max. zwei liegende Dachfenster bis zu je 0,6 m² Größe zulässig. Strom- und Telefonkabel sind unterirdisch zu führen. 7. Außenwände 7.1. Für Außenwände sind verputzte, gestrichene Mauerflächen oder senkrecht holzverschalte Flächen vorzusehen. Ausnahmen sind nach Absprache mit der Gemeinde möglich. Unruhige Putzstrukturen sind unzulässig. 7.2. Bei Übernahme des bäuerlichen Haustyps sind Vorder- und Rückseite von Gebäuden eindeutig als solche zu gestalten. Der Brettermantel zur Wetterseite ist mit dem Dach abzubinden. An Holzbauten sind Verschalungen senkrecht auszuführen (überluckt oder überleistet). Waagrechte Hölzer sind als Block- bzw. Bohlenbau zugelassen, jedoch nicht als Schalung. 8. Farbgebung 8.1. Putzflächen sind allseitig gebrochen weiß zu streichen. Abweichungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Gestaltung von Fassadenelementen oder markanter örtlicher Situation (z.B. im Zentrumsbereich) erforderlich ist. Solche Abweichungen bedürfen nach Art. 72 Abs. 6 BayBO der Zustimmung der Gemeinde. 8.2. Holzflächen und Holzteile sind vorzugsweise naturimprägniert oder unbehandelt zu halten. Ausnahmen sind nach Maßgabe von 8.1. zulässig. 9. Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke 9.1. Für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild bedeutsamer Baumbestand auf unbebauten Flächen bebauter Grundstücke ist zu erhalten. Durch Bauarbeiten beschädigte bzw. eingegangene Bäume im Sinne von Satz 1 sind auf Kosten der Eigentümer zu ersetzen. Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten. Vorzugsweise sind Obst- und Laubbäume zu verwenden. Zulässig sind heimische Gehölze wie: Bäume: Bergahorn, Spitzahorn, Weißbirke, Rotbuche, Esche, Vogelkirsche, Stieleiche, Wintereiche, Winterlinde, Sommerlinde, Kastanie, Eberesche, Bergulme, Obstbäume, Nußbaum, Erlen, Weiden, u.a. Sträucher: Feldahorn, Hainbuche, Haselnuß, Weichselkirsche, Heckenkirsche, Traubenkirsche, Faulbaum Holunder, Hartriegel, Pfaffenhütchen, Liguster, Schneeball, Flieder, Schlehe, Weißdorn, u.a. Hecken: Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Hartriegel, Kornelkirsche, Feldahorn und Eibe u.a. Nicht zulässig sind z.B. Blaufichten und Thujen. 9.2. Stellplätze oder sonstige befestigte Flächen mit mehr als 100 m² Größe sind durch Anpflanzungen, Pflasterzeilen und ähnliche Gestaltungselemente zu gliedern. Es sind nach Möglichkeit wasserdurchlässige Beläge zu verwenden. 9.3. Auf unbebauten Flächen bebauter Grundstücke darf keine Unrat abgelagert werden. 9.4. Beleuchtung von Wohngebäuden und Aussenanlagen: Hausbeleuchtung für Eingang bei Wohnhäusern und Gemeinschaftsanlagen ist am Haus anzubringen in Form ortsüblicher Lampen mit weißem Licht. Weitere Beleuchtung von Aussenanlagen bedarf der Genehmigung. 10. Einfriedung 10.1. Innerhalb einer Straße oder eines Straßenabschnittes sind Art und Höhe der Einfriedungen abzustimmen. 10.2. Als Einfriedung entlang öffentlicher Straßen und Wege, sowie zum Aussenbereich hin, sind Stakettenzäune mit senkrechter Lattung und im Ausnahmefall Stangenzäune bis zu einer Höhe von 1,10 m zulässig. Maschendrahtzäune entlang der öffentlichen Straße und Wege sind unzulässig. An den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen (jedoch nicht zum Aussenbereich hin) sind auch Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von 1,30 m möglich. Bei Hecken wird verwiesen auf 9.1. Zaunanlagen sind sockellos aufzuführen. Massive Pfostenanlagen (Mauerwerk, Beton, Stahl) sind nur in Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der Genehmigung. Die Einfriedung durch Mauern ist untersagt. Mülltonnenstandplätze sind entweder abzupflanzen oder in unaufdringlicher Verbindung mit Hauptbaukörper, Garage oder Nebengebäude unterzubringen. 11. Türen, Tore Türen, Fenster und Tore sind aus Holz zu fertigen. Im Zusammenhang mit Schaufensteranlagen sind auch Ausnahmen möglich. 12. Fenster Fenster sollen in stehendem Rechteckformat ausgebildet werden. In der Regel sind zweiflügelige Fenster mit Quersprossen anzubringen. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Gemeinde möglich. 12.1. Glasbausteine sind im sichtbaren Bereich nicht zulässig. 13. Schaufenster Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Schaufenster müssen sich in Größe, Form und Gliederung dem Gebäude und seinen Gestaltungselementen unterordnen. Die Rahmen dürfen nicht aus glänzenden Materialien bestehen. Die Schaufensterkonstruktion ist hinter die äußere Fassadenflucht des Erdgeschosses zu setzen. 14. Werbeanlagen 14.1. Werbeanlagen dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde errichtet werden. 14.2. Werbeanlagen dürfen den Charakter der Straßenzüge nicht beeinträchtigen oder überlagern. Sie müssen sich in Form, Farbe und Maßstab an der Gestaltung der Häuser orientieren. 14.3. Aufgesetzte Schriften mit und ohne Hinterbeleuchtung an oder in Verbindung mit Gebäuden sind nur als ausgeschnittene oder aufgesetzte Schriften mit Hinterbeleuchtung, als nicht selbstleuchtende Einzelbuchstaben mit Hinterbeleuchtung oder als leuchtende Bemalung zulässig. Grelle Farben, Signalfarben sind unzulässig. Die Höhe der Buchstaben darf 30 cm nicht überschreiten. 14.4. Fahnenmastwerbungen und Kletterschriften sowie Werbeanlagen über mehrere Geschosse, blinkende und bewegliche Werbung sind unzulässig. Großflächiges Bekleben oder Bemalen von Schaufenstern ist unzulässig. 14.5. Lichtwerbungen an oder in Verbindung mit Gebäuden dürfen nur im Erdgeschossbereich angebracht werden. In ausgewiesenen Gewerbegebieten kann die Höhe bis 5,0 m ausgedehnt werden. Die Unterkante der Traufe darf jedoch in keinem Fall überschritten werden. Werbeanlagen sind nur waagrecht anzubringen. 15. Solaranlagen (nicht an Baudenkmälern und im Nähebereich) 15.1. Aktive Solaranlagen Ausnahmsweise können für Dächer und Fassaden andere Materialien zugelassen werden, wenn sie der Energiegewinnung dienen, gestalterische in das Erscheinungsbild des Gebäudes integriert sind und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 15.2. Passive Solaranlagen Wintergärten und Glasveranden zur passiven Solarenergiegewinnung sind nur zulässig, wenn sie nach Form, Werkstoff und Farbe im Einklang der Gestaltung des Gebäudes und mit dem Orts- und Landschaftsbild stehen. 16. Ausnahmen und Befreiungen Von den Vorschriften können Ausnahmen und Befreiungen nach Art. 72 BayBO vom Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. 17. Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 3 mit 15 werden als Ordnungswidrigkeiten nach Art. 89 BayBO geahndet. 18. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26 Abs. 1 S. 2 GO). Dietramszell, 16.07.1991 .............................. Benno Lichtenegger 1. Bürgermeister