Satzung Über besondere Anforderungen an die Gestaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen in der Altstadt Bad Staffelstein Präambel Die Stadt Bad Staffelstein verfügt über eine in Jahrhunderten gewachsene Altstadt mit unverwechselbarem Stadtbild. So ist der historische Stadtgrundriss deutlich an dem, die Altstadt in vier Quartiere mit jeweils eigenständigem Charakter in der Bebauung und der Nutzung trennenden Straßenkreuz abzulesen. Im Zentrum des Kreuzes befindet sich einer der schönsten Marktplätze Bayerns, gesäumt von reich verzierten Fachwerkhäusern, zentral beherrscht vom dreigeschossigen Rathaus mit vorkragenden Obergeschossen und reichhaltigem Zierfachwerk. In seiner baulichen Dominanz stellt das Rathaus eine Einmaligkeit der regionalen Baukunst dar. Durchaus ablesbar ist auch der Verlauf der ehemaligen Stadtmauer, erkennbar an nicht unbedeutenden Mauerresten, wie auch an dem als Grünzug noch weitgehendst die Altstadt umspannenden ehemaligen Wehrgraben. Die Bürgerhäuser innerhalb des Stadtmauerrings formen in ihrer Gestalt, Größe und differenzierter Stellung zum Straßenraum abwechslungsreiche Straßen und Plätze zu einem in sich geschlossenen Ensemble mit hohem Gestaltungswert. Es liegt aus städtebaulichen und kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse, das historische Gefüge der Altstadt mit den übernommenen Gestaltungsmerkmalen und den ihnen zugrunde liegenden Gestaltungsregeln zu bewahren und das dadurch geprägte Bild und Wesen dieser Altstadt auch nachfolgenden Generationen zu erhalten. Erhalten, Pflege und behutsame Erneuerung dieser Altstadt stellen deshalb eine grundlegende Verpflichtung dar. Zur Erhaltung des Charakters des historischen Altstadtbildes erlässt die Stadt Bad Staffelstein auf Grund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 1-4 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung folgende Satzung: §1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für den gesamten Altstadtbereich der Stadt Bad Staffelstein. Die Abgrenzung wird wie folgt beschrieben. Ein Teil der Victor-von-Scheffel-Straße, Alte Schießstätte und Kreuzberg, Am Stadtgraben, Bamberger Straße bis Grenze Hs:Nr.37 ( Fl.Nr.347 ) und Hausnummer 22, bis Angerstraße 5. Von dort aus bildet der westliche Lauterarm die westliche Abgrenzung bis zu der Brücke in der Goethestraße. Ab hier wird der Ring über die Bahnhofstraße, Bischof-von-Dinkel-Straße zur Ringstraße geschlossen. Der örtliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Lageplan M 1 : 2500, der Bestandteil dieser Satzung ist, durch eine durchgezogenen Linie gekennzeichnet. Der Lageplan wird im Stadtbauamt archivmäßig aufbewahrt und kann während der Dienststunden eingesehen werden. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Errichtung, Änderung und Unterhaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Bauordnung und die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke. 1 §2 Genehmigungspflicht (1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für genehmigungspflichtige, nicht genehmigungspflichtige, erlaubnispflichtige und von der Genehmigung freigestellte bauliche Anlagen. (2) Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, soweit in Bebauungsplänen abweichende Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen enthalten sind. Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht für nicht baugenehmigungspflichtige Vorhaben an Baudenkmälern oder in ihrem Nahbereich sowie im Ensemble bleibt davon unberührt. (3) Die dauernde oder vorübergehende Errichtung, Aufstellung und Anbringung sowie die wesentliche Änderung von Werbeanlagen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BayBO ist genehmigungspflichtig im Sinne Art. 62 BayBO. Die Genehmigung für Werbeanlagen und Warenautomaten kann zeitlich begrenzt oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. (4) Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben gelten die Verfahrensvorschriften der BayBO. Der Bauantrag ist bei der Stadt Bad Staffelstein einzureichen. Er wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. In den Antragsunterlagen müssen Zustand und geplante Veränderung der äußeren Gestalt von baulichen Anlagen und Grundstücken eindeutig dargestellt sein. Beurteilungsgrundlagen sind regelmäßig ein Lageplan M 1 : 1000, Grundrisse und Ansichten einschl. der Nachbarfassaden M 1 : 100 und soweit erforderlich Details M 1 : 20 (z.B. bei Werbeanlagen) §3 Allgemeine Baugestaltung Bauliche Anlagen und Werbeanlagen haben dem Art. 11 der Bayerischen Bauordnung zu entsprechen. Sie sind im Übrigen nach Maßgaben der folgenden Vorschriften so zu gestalten, dass sie sich in das historische Stadtbild, das Straßen- und Platzbild und die Dachlandschaft harmonisch einfügen. Nebengebäude sollen sich an Hauptgebäuden orientieren. §4 Baukörper, Baumaterialien (1) Die Traufhöhe hat der Traufhöhe der benachbarten Gebäude gemäß dem historischen Stadtbild zu entsprechen. (2) Als Dachform ist nur das Sattel-, Walm- oder Mansarddach mit einer Dachneigung von 45 bis 53 Grad zulässig. Die Dächer sind mit naturroten Tonziegeln (Biberschwanz-, Pfannen- und Falzziegel) oder in Naturschiefer einzudecken. Die Firstrichtung hat bei Dachänderungen dem Bestand zu entsprechen. Für Garagen und Nebengebäude, die von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einzusehen sind, können Ausnahmen erteilt werden. Der harmonische Zusammenhang mit dem Hauptgebäude muss gewahrt bleiben (3) Dachüberstände von traufseitig maximal 60 cm und giebelseitig von maximal 30 cm sind zulässig. Sichtbare Sparrenköpfe sind unzulässig. Die maximale Kniestockhöhe beträgt 25 cm, es sei denn, er wird gestalterisch in die Fassadengliederung einbezogen. (4) Sichtbare Bauteile sind in ortsüblicher Bauart (verputzter Mauerwerksbau, Fachwerkbau, Sandsteinbau) oder mit solchem Material auszuführen, das dem Ortsüblichen in Struktur und Farbe entspricht. Verunstaltende Kontraste und störende Farbgebung sind unzulässig. Entsprechende Angaben hierüber müssen bei genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtigen baulichen Anlagen in der Baubeschreibung enthalten sein und durch Muster belegt werden. 2 §5 Außenwände, Fassaden (1) Der Zusammenhang der Fassade / des Gebäudes muss vom Sockel bis zum Giebel gewahrt bleiben. Die Erdgeschosszone darf nicht ausgehöhlt werden. (2) Die Außenwände sind, soweit sie nicht aus Sandstein bestehen, mit Mörtelputz als Glattputz, mit Farbanstrich oder Spritzputz zu versehen. Stark gemusterte Putzarten sind unzulässig. Muster bezüglich der Materialien, Putzart und Fassadenfarbe (mindestens 1 qm) sind vor Ausführung anzulegen und genehmigen zu lassen. Die Fassaden sollen entsprechend dem Stadtbild mit Gesimsen, Faschen etc. sinnvoll untergliedert werden. Auf zu reichhaltig „verzierte“ Fassaden ist zu verzichten. Vorhandene Fassadengliederungen, Gesimse etc. dürfen nicht überdeckt werden. Es dürfen keine glänzenden Farben verwendet werden. Die Farbgebung muss unterstützend wirken und darf nicht im Vordergrund stehen. Monochrome Farbfassungen sind anzustreben (Bunttöne unterschiedlicher Aufhellung in Kombination mit passenden Grautönen). (3) Auffällige Verkleidungen mit polierten oder feingeschliffenen Natursteinplatten sowie Verkleidungen mit glasierten Spaltriemchen, Asbestzement- und Kunststoffplatten jeglicher Art, Waschbeton-, Leichtmetall-platten oder ähnlichem Material dürfen nicht angebracht werden. Das gilt auch für die Gestaltung von offenen Hauseingängen, Ladenfenstern, Ladenpassagen und Hofeinfahrten sowie für Laibungen an Türen, Fenstern und Stützen. Ebenso sind alle Leichtbauüberdachungen und seitlichen Schutzwände an Eingängen, Einfahrten, Balkonen und Terrassen mit Asbestzement, farbigem Fiberglas, Plexiglas oder ähnlichem Material unzulässig. Dieses Material darf auch nicht für Balkon-, Loggien und Terrassenbrüstungen verwendet werden. (4) Für Steinsockel an Außenwänden (max. 0,40 bis 0,60 m über Terrain) sowie für Verkleidungen im Bereich von Ladenfenstern können Materialien aus unpoliertem Naturstein (Sandstein, Granit, Muschelkalk o. ä.) verwendet werden. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend. (5) Historisch gestaltetes Fachwerk ist, soweit freiliegend, freizuhalten und entsprechend der überlieferten Fassung farbig zu gestalten. §6 Dachaufbauten (1) Bei Umbauten (Dachaufbauten) ist hinsichtlich Größe und Anordnung von Gaupen der historische Dachstuhl des Gebäudes maßgeblich zu berücksichtigen. Als Dachaufbauten sind Schlepp-, Walmdach-, und stehende Satteldachgauben als Einzelgauben sowie Zwerchhäuser zulässig. Die Gesamtbreite der Gaupen je Dachfläche darf die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewandlänge nicht überschreiten. Einzelgauben müssen deutlich gegenüber der traufseitigen Gebäudewand zurückversetzt sein. Sie müssen vom Ortgang mind. 1.00 m entfernt sein. Fensteröffnungen in Dachgauben müssen kleiner als die darunterliegenden Wandfenster ausfallen; die Proportion zur Dachfläche muss im richtigen Maßverhältnis stehen. Die Gauben untereinander müssen einen Mindestabstand von 1,00 m besitzen. (2) Die Dachflächen sind grundsätzlich in gleicher Art und Farbe wie das Hauptdach einzudecken. Bei Neubauten sind für Dachgauben Einblechungen in Kupfer und Zink zulässig. (3) Liegende Dachfenster, Sonnenkollektoren und Dacheinschnitte sind unzulässig, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind. (4) Kamine sind einzuputzen, in begründeten Ausnahmen mit geeigneten Klinkern auszuführen. 3 §7 Außenantennen, Satelitenempfangsanlagen (1) Bei Um- und Neubauten mit mehreren Gemeinschaftsantennen errichtet werden. Wohneinheiten dürfen äußerlich sichtbar nur (2) Satelitenempfangsanlagen dürfen nur so angebracht werden, dass sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind und das Fassaden- und Straßenbild nicht beeinträchtigen. §8 Fenster, Türen, Tore (1) Die Fensteröffnungen müssen in einem harmonischen Verhältnis zum Gesamtbauwerk stehen und im Einzelfall stets ein stehendes Rechteck mit den Seitenverhältnissen von Breite zur Höhe von 2 : 3 bis 4 : 5 bilden. Die Fenster können im Übrigen nach folgenden Bestimmungen eingebaut bzw. erneuert werden: 1. Fenster bis 0,80 m Breite (Rohbaumaß) können einflügelig und nur mit einer vertikalen Sprossenteilung gefertigt werden. 2. Bei größerer Breite sind die Fenster zweiflügelig bis vierflügelig (im letzten Fall mit feststehendem Kämpfer) und mit Sprossen auszuführen. 3. Die Fenster sind grundsätzlich aus Holz herzustellen. Die Fenster sind entsprechend den Farbfestlegungen der jeweiligen Fassade weiß zu lackieren oder naturfarben zu belassen. Eventuell notwendige Regenschutzschienen dürfen gestalterisch nicht in Erscheinung treten. Andere Baustoffe sind zulässig, wenn sie sich stilgerecht in die Fassade einfügen. Die Sprossen sind, angepasst an die überlieferten Vorbilder, zu profilieren oder abzufassen. Die Sprossen müssen die Glasfläche wirklich unterteilen, vorgeblendete und eingeklebte Sprossen sind unzulässig. Die Fenster sind grundsätzlich mit Klarglas zu verglasen. Ausnahmsweise können andere Verglasungen zugelassen werden, wenn sie mit dem Stadtund Straßenbild verträglich sind. Die Glasflächen sind deutlich hinter die Außenwand zurückzusetzen (Laibungstiefe). (2) Türen und Tore, die vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind, müssen in geschlossener Holzkonstruktion ausgeführt werden. Soweit sie von besonderem kunsthistorischen Wert sind, müssen sie erhalten werden. Offene Gitterstabtore aus Metall sind nur ausnahmsweise zulässig. Für Eingangstüren von Läden und sonstigen Geschäftsausbauten kann eine Metallausführung, die sich in das Altstadt- und Fassadenbild einfügt, zugelassen werden. (3) Garagentore in straßenseitigen Gebäudefronten bzw. in öffentlichen Innenbereichen sind grundsätzlich außen in Holz auszuführen. §9 Schaufenster (1) Schaufenster sind als stehendes Rechteck auszubilden und nur im Erdgeschoß zulässig. Quadratische Fensterformen sind in Ausnahmefällen zulässig. Maßstab und Proportionen der darüberliegenden Fassade sind bei der Planung zu berücksichtigen. (2) Die Summe der Schaufensteröffnungen darf zwei Drittel der Breite der Gebäudefront nicht überschreiten. Die Einzelöffnungen sind durch mindestens 0,30 m breite Mauerpfeiler voneinander zu trennen. Übereckschaufenster an Gebäudeecken sind nicht gestattet, (3) Schaufensterkonstruktionen sind in Holz auszuführen. Die Brüstungshöhe muss mind. 0,30 m betragen. Die Glasflächen müssen senkrecht stehen und mindestens 12 cm hinter die Außenwand zurückversetzt werden. 4 § 10 Markisen, Jalousetten, Rolläden, Fensterläden (1) Markisen müssen die Breitenmaße der Schaufenster aufnehmen und dürfen gliedernde Fassadenteile nicht überdecken oder überschneiden. Korbmarkisen sind an Fachwerkfassaden nicht zulässig; andere Markisen dürfen Fachwerkteile nicht überdecken oder überschneiden. Die Durchgangshöhe der geöffneten Markise beträgt mindestens 2,15 m der senkrecht zur Randsteinaußenkante gemessene Abstand mindestens 0,5 m zu betragen. Verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Grelle und glänzende Farben bzw. Materialien sind unzulässig. (2) Rolläden- und Jalousettenkästen dürfen außerhalb der Putzflucht der Außenwände nicht angebracht werden (3) Vorhandene Fensterläden sind zu erhalten. Im Erdgeschoss ist dies nur dann erforderlich, wenn es die Art der geplanten Nutzung zulässt. § 11 Vorbereich der Gebäude, Eingangstreppen (1) Eingangsstufen und Freitreppen sind in ortstypischen Naturstein zu fertigen. Steinmetzmäßig bearbeiteter Beton ist ersatzweise zulässig. § 5 (3) dieser Satzung gilt sinngemäß. (2) Geländer müssen an der Gebäudewand angebracht werden und dürfen nicht in den Straßenraum hineinragen. Sie sind in Konstruktion und Material auf die Art des Gebäudes und die Fassade abzustimmen. (3) Die den Gebäuden vorgelagerten privaten Flächen sind auf die Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes abzustimmen. § 12 Einfriedungen Einfriedungen sind an öffentlichen Verkehrsflächen gestalterisch aufeinander abzustimmen und nur dort zulässig, wo es der historische Stadtgrundriss erlaubt. Die Einfriedung von Freischankflächen im öffentlichen Raum sind nicht zulässig. Im Übrigen gelten folgende Bestimmungen: 1. Einfriedungen sind in Sandstein oder in Kalknaturstein auszuführen oder zu verputzen. Sie dürfen nur mit passenden Natursteinplatten eingedeckt werden. 2. Im Übrigen sind nur Holzzäune mit senkrecht stehenden rechteckigen Latten und Eisenstaketenzäune erlaubt. Drahtzäune, Eisenzäune, soweit sie der Eigenart des Baudenkmals nicht angepasst sind und Zäune aus Kunststoffen sind unzulässig. Sockel dürfen im ebenen Gelände höchstens 30 cm hoch sein. Grelle und bunte Farbanstriche sind nicht gestattet. 3. Soweit keine historisch begründeten Vorgaben vorhanden sind, dürfen Einfriedungen inkl. Sockel eine maximale Gesamthöhe von 1,10 m, gemessen vom natürlich vorhandenen Gelände, nicht überschreiten. 5 § 13 Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke (1) Gärten und Höfe sollen von untergeordneten baulichen Nebenanlagen freigehalten werden (Entkernung). (2) Stadtbildprägender Baumbestand ist zu erhalten und zu entwickeln. Bei der Entfernung von Obstbäumen und sonstigen Laubbäumen mit Stammumfang > 60 cm (gemessen in 1m Höhe) im Zuge von genehmigten Baumaßnahmen ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück vorzunehmen. (3) Höfe und Gärten sind vorwiegend gärtnerisch mit standortgerechten Pflanzen und Gehölzen zu gestalten. Versiegelte Flächen sind auf das für die ausgeübte Nutzung notwendige Mindestmaß zu beschränken. (4) Stellplätze und sonstige befestigte Flächen sollen mit Naturstein oder natursteinähnlichem Betonpflaster gepflastert werden. Sie sollen möglichst mit breiter Fuge verlegt werden (Rasenfuge). (5) Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke dürfen nicht verrümpelt werden. Lagerplätze und Stellplätze für Müllcontainer sind gegen Einsehbarkeit von außen abzuschirmen. § 14 Werbeanlagen (1) An Werbeanlagen, auch an diejenigen, die im Sinne des Art. 63 Abs. 1 Nr.11 BayBO genehmigungsfrei sind, werden besondere Anforderungen gestellt: 1. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden für Hinweisschilder und Vitrinen; diese sind gesondert zu genehmigen. 2. An jeder Gebäudefront darf grundsätzlich nur eine Werbeanlage angebracht werden. 3. Befinden sich in einem Gebäude mehrere wirtschaftliche Einheiten, gilt Nr. 2 für jede wirtschaftliche Einheit entsprechend. 4. Bei einer Länge der Gebäudefront von mehr als 15 m können Ausnahmen von Nr. 2 zugelassen werden. (2) Gestaltungsgrundsätze: Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie sich nach Größe, Farbe, Form und Werkstoff der Architektur des Bauwerks sowie dem Orts- und Straßenbild anpassen. Das Anpassungsgebot gilt auch für werbemäßig genutzte Fensterflächen. (3) Technische Anforderungen: Werbeanlagen sollen im Erdgeschoss unterhalb der vorhandenen Gurtgesimse zwischen Erdgeschoss und 1.Obergeschoss angebracht werden. Für Werbeanlagen, die im Bereich der Brüstungsfelder des ersten Obergeschosses plaziert werden und als Unterstützung der waagrechten Gliederungselemente dienen, können Ausnahmen gestattet werden. Kletterschriften sind unzulässig. Werbeanlagen, die im rechten Winkel zur Gebäudewand angebracht werden (Nasenschilder) sind unzulässig. Dagegen können historische oder zeitgemäß gut gestaltete handwerkliche gefertigte Ausleger zugelassen werden. Werbeanlagen dürfen nicht höher als 35 cm sein. Einzelbuchstaben sind zu bevorzugen; transparente, beleuchtete Kunstsoffschilder mit Buchstabenaufdruck dürfen nicht verwendet werden. 6 Firmenschilder im Sinne eines „Logo“ dürfen nur eine Größe von 0,25 qm haben und müssen flach an der Außenwand angebracht werden. Werden mehrere derartige Schilder angebracht, so sollen sie zusammengefasst und aufeinander abgestimmt werden; hier gilt dann entsprechend § 14 Abs. 1 und 2. (4) Lichtwerbung Grelle Leuchtfarben sowie blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbungen dürfen nicht verwendet werden. Je Wirtschaftseinheit sollten nicht mehr als zwei Farben verwendet werden. Leuchtende Einzelbuchstaben sollen das Licht indirekt, d.h. nach rückwärts gegen die Hauswand abgeben. Neonanlagen und Lichttransparente sollen auch am Tage den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 entsprechen. (5) Schaukästen und Automaten Schaukästen dürfen höchstens 10 cm über die Fassadenfront hinausragen. An Gebäudeecken ist ein Abstand von mindestens einem Meter von der Gebäudekante einzuhalten. Zwischen Schaukästen oder zwischen Schaukästen und Öffnungsrahmen von Maueröffnungen und Fenstern ist ein ausreichend breiter Mauerpfeiler zu belassen. Automaten sind nur in Eingängen und Passagen zulässig. (6) Unzulässige Werbeanlagen Werbeanlagen sind unzulässig: 1. an technischen Einrichtungen, z.B. Trafostationen, Kabelverteilerschränken, Hydranten und Lampen 2. auf Dächern, Kaminen, Gesimsen und allen gliedernden Architekturteilen (z.B. Lisenen, Pilaster Risalite, Fenster- und Torrahmungen) sowie an Fensterläden 3. an Bänken und Bäumen. Werbeanlagen sind zu entfernen, wenn sie unansehnlich, entstellt oder zeitlich überholt sind. § 15 Abweichungen Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Untere Bauaufsichtbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Bad Staffelstein unter den Voraussetzungen des Art. 70 BayBO Abweichungen erteilen. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt einzureichen und zu begründen. 7 § 16 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 89, Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro belangt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 ursprüngliche Elemente des charakteristischen Formenbildes der historischen Stadt beseitigt oder zerstört; b) Baukörper, Baumaterialien, Dachformen und Dachüberstände entgegen § 4 Abs. 1-5 gestaltet; c) Außenwände, Fassaden entgegen § 5 Abs. 1-5 gestaltet; d) Dachaufbauten entgegen § 6 Abs. 1-4 gestaltet; e) Außenantennen, Satelitenempfänger entgegen § 7 Abs. 1 und 2 anbringt; f) Fenster, Türen und Tore entgegen § 8 Abs. 1-3 gestaltet; g) Konstruktion, Größe, Anzahl und Maßstäblichkeit der Schaufenster entgegen § 9 Abs. 1-3 gestaltet; h) Markisen, Jalousetten, Rolläden und Fensterläden entgegen § 10 Abs. 1-3 gestaltet; i) Vorbereich der Gebäude, Eingangstreppen entgegen § 11 Abs. 1–3 ausführt; j) Einfriedungen entgegen § 12 ausführt; k) unbebaute Flächen bebauter Grundstücke entgegen § 13 Abs. 1-5 behandelt; l) die besonderen Anforderungen an Werbeanlagen laut § 14 Abs. 1-6 missachtet und/oder entgegen § 12 Abs. 7 keine Genehmigung bei Errichtung und Änderung aller Werbeanlagen einholt. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung durch die Stadt Bad Staffelstein in Kraft. Stadt Bad Staffelstein, 25.08.1999 8