6/5 Satzung zur Gestaltung baulicher Anlagen im Kernbereich des Stadtteiles Horn vom 28. März 1984 Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV.NW. S. 594) und des § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 232), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248), hat der Rat der Stadt HornBad Meinberg in seiner Sitzung am 9. Februar 1984 folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Der mittelalterliche Stadtgrundriss innerhalb der Wallanlagen ist bis heute unverändert erhalten. Um diesen Stadtgrundriss und den historisch gewachsenen Stadtkern des Stadtteiles Horn in seiner geschlossenen baulichen Erscheinungsform zu erhalten, sind zur Pflege des Stadtbildes an die Gestaltung baulicher Anlagen und Ensemble besondere gestalterische Anforderungen zu stellen. (2) Durch diese Satzung bleiben Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Vorschriften unberührt, die sich insbesondere aus Bestimmungen des Denkmalschutzes, aus der Bauordnung Nordrhein-Westfalen und den Festsetzungen der Bebauungspläne ergeben. §2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den Kernbereich des Stadtteiles Horn. Der Bereich ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan besonders gekennzeichnet. §3 Genehmigungspflicht Die Gestaltungssatzung gilt für bauaufsichtlich genehmigungspflichtige sowie anzeigepflichtige und anzeigefreie bauliche Anlagen. Von der Genehmigung ausgenommen sind innere Umbauten und innere Änderungen von baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht berühren. §4 Baukörper Baukörper müssen sich hinsichtlich der Firstrichtung, der Firsthöhe, Traufenhöhe und Sockelhöhe an die prägende Nachbarbebauung anpassen und dürfen der charakteristischen Eigenart des Straßenbildes nicht widersprechen. Insbesondere sind für die Anpassung an die Nachbarbebauung die vorgegebenen typischen Proportionen und räumlichen Abmessungen maßgebend. §5 Dachformen und Dacheindeckung (1) Die vorhandene, das Stadtbild prägende Dachlandschaft ist zu erhalten. Es sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von mindestens 45° zulässig. Zur Anpassung an vorhandene Bebauung sind auch andere Dachformen und Dachneigungen zulässig. Für Übergänge zwischen verschiedenen Firstrichtungen und Dachformen können Abweichungen als Ausnahme zugelassen werden. Für untergeordnete Gebäude bzw. Nebenanlagen sowie rückwärtige Gebäudeteile sind ausnahmsweise andere Dachformen und -neigungen zulässig. (2) Dachaufbauten sind nur mit geneigten Dächern zulässig. Sie sollen von den Giebelwänden 1,50 m zurückliegen, in der Breite einhalb der Traufenlänge nicht überschreiten. Die Dachfläche vor Gauben darf das Maß von 3 Reihen Dachziegeln nicht unterschreiten. (3) Die Dacheindeckung hat mit roten Dachziegeln zu erfolgen, deren Farbton sich der vorhandenen historischen roten Dacheindeckung anpassen muss. Die Pflicht zur Deckung mit roten Dachziegeln besteht nicht bei der Erneuerung von Dächern, die dem Stil der Gebäude entsprechend bislang mit anderem Material gedeckt waren. In diesem Falle ist das dem Baustil entsprechende Material zu verwenden. Die Dächer von Gauben sind im Material der Dachdeckung des Hauptdaches anzupassen. §6 Fassaden (1) Die bestehenden Proportionen und Gliederungen der Fassaden sind, sofern sie dem historischen Stadtbild entsprechen, beizubehalten bzw. bei Umbauten und Erweiterungen den charakteristischen Fassadengliederungen anzupassen. (2) Die vorhandenen Geschossvorkragungen sowie Erker und Ausluchten sind als Gestaltungselemente beizubehalten und bei Ersatzbauten neu zu schaffen. (3) Fenster, Türen und Tore sind in Anpassung an das historische Stadtbild auszuführen; es sind stehende Fensterformate zu wählen. §7 Materialien und Farben (1) Die Fassaden der Baukörper (Bauobjekt und Nachbarbauten) sind in Werkstoff und Farbe aufeinander abzustimmen. Sie sind so zu gestalten, dass die Farbtöne dem historischen Charakter der Stadt entsprechen. (2) Unzulässig für die Verkleidung geschlossener Gebäudeflächen ist die Verwendung glänzender Wandbauteile, glasierter oder grellfarbiger Fliesen und Platten, Mauerwerksimitationen, Metall, Kunststoff, Bitumen und Asbest. Unzulässig sind ferner Glasbausteine, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind. Für untergeordnete Einzelbauteile sind Ausnahmen zulässig. §8 Besondere Bestimmungen für Fachwerkhäuser (1) Fachwerkfassaden sind sichtbar zu erhalten. Zerstörte Fachwerkteile sind bei Umbauten und Erweiterungen nach alten Handwerksregeln wiederherzustellen. Ausfachungen sind mit einem historischen Putz zu versehen. (2) Bei Instandsetzungsarbeiten zutage tretendes Holzfachwerk ist wieder sichtbar zu machen und zu ergänzen. Vorhandene Inschriften und Schnitzwerke sind textlich und figürlich zu erhalten und ggf. farblich zu fassen. (3) Bei Fachwerkhäusern sind Fenster und Schaufenster in das konstruktive Raster einzuordnen und den Maßverhältnissen des Gebäudes anzupassen. Erdgeschossöffnungen dürfen in ihrer Breite 2 Gefächer des darüber liegenden Geschosses nicht überschreiten. § 9 *) Besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Auskragende blockartige Anlagen sind unzulässig. Ebenso unzulässig sind Wechsel- und Blinklichtanlagen sowie die Verwendung greller Signalfarben (z.B. sog. Neonfarben). Parallel zur Fassade angeordnete Werbeanlagen (Flachwerbung) dürfen nur in Form von Einzelbuchstaben in einer maximalen Schrifthöhe von 0,40 m angebracht werden. a) Bei einer Frontbreite des Gebäudes bis zu 12,0 m sind Werbeanlagen von insgesamt nicht mehr als 2,0 m² Größe zulässig. b) Bei Frontbreiten von mehr als 12,0 m sind Werbeanlagen von insgesamt nicht mehr als 3,0 m² Größe zulässig. (2) Werbeanlagen mit senkrecht untereinanderstehenden Buchstaben dürfen nicht verwendet werden. Kragschilder sind grundsätzlich bis zu einer Größe von 1,0 m² zulässig. Zugelassen wird höchstens ein Kragschild je Gebäude. (3) Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Die Werbeanlagen müssen sich an die Architektur des Gebäudes anpassen und dürfen nicht höher als Fensterbrüstung 1. Obergeschoss angebracht werden. (4) Beleuchtete Werbeanlagen jeglicher Art sind an Baudenkmälern grundsätzlich untersagt. Indirekte Beleuchtungen können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes werden hiervon nicht berührt. (5) Warenautomaten sind an Baudenkmälern nicht erlaubt. Im übrigen sind sie bis zu einer Größe von 1,20 m² zulässig, wenn sie so tief in die Fassade eingelassen sind, daß sie mit der Wandfläche bündig abschließen. In besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich. (6) Bei Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen können Ausnahmen von dieser Satzung für einen der Veranstaltungsdauer angemessenen Zeitraum zugelassen werden. § 10 Anforderungen an sonstige Anlagen (1) Einfriedigungen, Stützmauern, Außentreppen sowie Treppengeländer sind, soweit sie historischen Charakter haben, zu erhalten. Neuanlagen sind in Werkstoff und Farbe mit der Umgebung abzustimmen. (2) Ständige Standorte von Abfallbehältern sowie Lagerplätze sind durch geeignete bauliche oder gärtnerische Maßnahmen so anzulegen und zu gestalten, daß sie nicht einsehbar sind. (3) Entlüftungsschächte müssen im straßenabgewandten Bereich angebracht werden. Aufzugsschächte dürfen nicht störend über die Dachfläche hinausragen. (4) Einfahrten, die vom öffentlichen Verkehrsraum eingesehen werden können, sind bei Erneuerungen zu pflastern und die übrigen Flächen gärtnerisch zugestalten. Alte Pflasterungen (z.B. Kopfsteinpflaster) sind als charakteristisch für das historische Stadtbild in ihrer ursprünglichen Art instand zu halten oder entsprechend zu erneuern. § 11 Ausnahmen und Befreiungen Ausnahmen von den nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen oder die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. § 12 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 101 (1) Ziff. 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Unberührt bleiben Festsetzungen in Bebauungsplänen. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung zur Gestaltung baulicher Anlagen im Kernbereich des Stadtteiles Horn der Stadt Horn-Bad Meinberg (genehmigt mit Verfügung des Oberkreisdirektors in Detmold vom 19. März 1984 - 63 6400 - HB 82 - ) vom 28. März 1984 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Horn-Bad Meinberg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Horn-Bad Meinberg, den 28. März 1984 Dr. Heithecker Bürgermeister Kr.Bl. Lippe 10.4.1984 S.206 - 208 *) Fassung gemäß Änderungssatzung vom 16.04.1998 (Kr.Bl. Lippe 11.05.1998, S. 283/284), in Kraft getreten am 12.05.1998