GESTALTUNGSSATZUNG – für das Sanierungsgebiet „Ortszentrum“

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Satzung zum Erlass von örtlichen Bauvorschriften
- GESTALTUNGSSATZUNG –
für das Sanierungsgebiet „Ortszentrum“
Aufgrund von Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 14.08.2007 (GVBl
S. 588, BayRS 2132-1-I) erlässt der Markt Frammersbach folgende Satzung:
Präambel
Die Ortsmitte von Frammersbach wird im Rahmen des
Städtebauförderungsprogramms umfassend erneuert und saniert. Neben den
Investitionen und Verbesserungen im öffentlichen Bereich liegt der Schwerpunkt der
Maßnahmen bei der Sanierung des privaten Gebäudebestandes. Die
Gestaltungssatzung hat das Ziel, die im Ortskern, vor allem im Bereich des
Kirchbergs noch vorhandene historische Bausubstanz zu bewahren und den
Ortskern in seinem Erscheinungsbild aufzuwerten und damit auch funktional weiter
zu stärken. Mit der Gestaltungssatzung soll eine gestalterische Fehlentwicklung
verhindert und gutes und richtiges Bauen erleichtert werden. Die Gestaltungssatzung
gilt für alle Häuser im Geltungsbereich, der Ortsmitte von Frammersbach.
§1
Ziele der Satzung
(1)
Bauliche Anlagen und Werbeanlagen sind so zu errichten, anzubringen und zu
erhalten, dass sie sich in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügen. Dabei ist
auf Anlagen geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutungen
besondere Rücksicht zu nehmen.
(2)
Unbebaute Grundstücksflächen (Hofflächen, Einfriedungen und
Einzäunungen) von bebauten Grundstücken sind so zu gestalten, dass sie sich in
das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügen.
§2
Geltungsbereich
(1)
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Sanierungsgebiet
„Ortszentrum“. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem dieser
Satzung als Anlage beigefügten Lageplan zu entnehmen, der Bestandteil der
Satzung ist.
Die Ortsmitte stellt innerhalb des Geltungsbereichs ein Vorranggebiet dar.
Maßnahmen in diesem Bereich werden bevorzugt bezuschusst.
(2)
Der sachliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst:
1. die Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Unterhaltung von baulichen
Anlagen;
2. die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Werbeanlagen;
3. die Gestaltung von Hofflächen, Einfriedungen und Einzäunungen.
(3)
Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von dieser Satzung
unberührt. Dies gilt insbesondere für die Erlaubnispflicht nach Art. 6 des Bayerischen
Denkmalschutzgesetzes. Das Denkmalschutzgesetz und diese Satzung können
nebeneinander angewendet werden. Bei Unstimmigkeiten ist das
Denkmalschutzgesetz vorrangig.
(4)
Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, wenn in einem
Bebauungsplan Abweichendes bestimmt ist.
§3
Ziele der Gebäudegestaltung
(1)
Hofanlagen
Die Hofanlagen mit ihren wesentlichen Elementen sind zu erhalten. Die Stellung des
Hauptgebäudes und der Hofabschluss zur Straße sind auch bei Nebengebäuden
vordringlich zu erhalten.
(2)
Bauweise
Bei Umbauten und Renovierungen ortsbildprägender Gebäude ist der typische
Baustil zu erhalten und wieder herzustellen. Neu- und Umbauten müssen sich in die
vorhandene Bebauung einfügen. Dies gilt insbesondere für die Gliederung des
Bauvolumens, die Dachform und Dachneigung, die Firstrichtung sowie Trauf- und
Firsthöhen des Gebäudes.
(3)
Gelände
Das Gelände darf durch die Errichtung von Bauwerken in seinem natürlichen Verlauf
nicht verändert werden. Nicht zulässig sind Aufschüttungen z.B. für Terrassen vor
hoch gelegenen Erdgeschossen sowie Abgrabungen z.B. für die Belichtung von
Kellergeschossen. Bei Neubauten darf die Rohdeckenoberkante über dem
Kellergeschoss höchstens 50 cm über dem natürlichen oder festgelegten Gelände
liegen (vgl. auch § 3 Abs. 4).
(4)
Außenwände
Bei Neubauten sind Außenwände in Massivbauweise als ein- oder mehrschaliges,
ver-putztes Mauerwerk oder als Sichtmauerwerk in Buntsandstein zu erstellen.
Ebenfalls ist eine Fachwerkbauweise in tragender Holzkonstruktion mit Mauersteinen
ausgefacht oder verputzt zulässig. Als Wandoberfläche sind zulässig:
Sichtmauerwerk oder
Verblendung aus Buntsandstein, Putz, Fachwerk (soweit historisch begründet) oder
Schiefer- und Holzverkleidung in historisch begründeter Form.
Nebengebäude und Garagen können als Holzkonstruktion mit Schalung aus Holz
erstellt werden. Bei Nebengebäuden und Scheunen ist auch Natursteinmauerwerk
aus Buntsandstein zulässig. Nicht zulässig sind Verkleidungen der Außenwände aus
Keramik (Sockel ausgenommen), Kunststoff und Metall.
Verputztes oder verkleidetes Fachwerk und Natursteinmauerwerk soll nur freigelegt
werden, wenn es nach Material und Verarbeitung als Sichtfachwerk oder
Sichtmauerwerk geeignet ist und die Verkleidung nicht historische Gründe hat. Nicht
zulässig sind Fachwerkattrappen aus Brettern und sonstigen Materialien.
Bei ortsbildprägenden Gebäuden ist der historisch vorgegebene Sockel zu erhalten
und bei Baumaßnahmen wieder herzustellen. Bei Neubauten ist der Sockel möglichst
niedrig zu halten. Die Höhe des Sockels sollte 50 cm nicht überschreiten.
(5)
Wandöffnungen
1. Öffnungen
Veränderungen an ortsbildprägenden Gebäuden sind zulässig, wenn sie sich an dem
Vorbild der überlieferten Fassadengestaltung orientieren. Bei Neu- und Umbauten
sind die Wandöffnungen so anzuordnen, dass große zusammenhängende
Wandflächen erhalten bleiben und der Anteil der Wandfläche einer Fassade
gegenüber den Flächen der Öffnungen überwiegt (Lochfassade).
2. Fenster
Fenster müssen eine dem Gebäude und dem Ortsbild in Material, Form, Maßstab
und Farbe angemessene Gestaltung haben. Fenster in ortsbildprägenden Gebäuden
sollen eine für das Gebäude zeittypische Gestaltung aufweisen. Fenster –
ausgenommen Schaufenster – sind ab einer lichten Öffnungsbreite von 1,30 m in
mindestens zwei Flügel zu unterteilen. Glasbausteine sind an vom öffentlichen
Verkehrsraum einsehbaren Fassaden nicht zulässig.
3. Schaufenster
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.
4. Tore und Türen
Straßenseitige Hoftore und Haustüren sind in Holz auszuführen. Glänzende
Materialien sind nicht zulässig. Stahlkonstruktionen mit Holzverschalung sind
zulässig.
(6)
Markisen, Vordächer
Über Schaufenstern sind nur einfach gestaltete Wetter- und Sonnenschutzdächer
aus Metall oder Rollmarkisen aus Stoff zulässig. Sie dürfen nur einen
untergeordneten Bereich der Fassadenzone erfassen und zu keiner gestalterischen
Trennung der Fassade zwischen den Geschossen führen. Die Neuerrichtung von
Kragplatten aus Beton und ähnlich massiven Konstruktionen ist nicht zulässig.
Vordächer an Straßenfassaden sind mit Ausnahme von Wetter- und
Sonnenschutzdächern bei Schaufenstern nicht zulässig.
Vordächer an Hoffassaden dürfen in der Projektion 2 qm Grundfläche nicht
überschreiten. Die Tragkonstruktion ist aus Holz oder Stahl auszubilden. Die
Deckung ist aus Ziegeln, Blech oder Glas auszubilden. Es ist maximal ein Vordach
pro Hauseingang zulässig.
(7)
Farbgebung
Die einzelnen Gebäudetypen einer Hofanlage sind farblich voneinander abzusetzen.
Putzoberflächen sind in gedeckten, hellen Mineralfarben zu streichen.
Bei ortsbildprägenden Gebäuden sind im Rahmen der gemeindlichen Einzelberatung
abgestimmte Farbkonzepte vorzulegen. Diese bedürfen der gemeindlichen
Zustimmung.
Bei der Erneuerung von Anstrichen (z.B. bei bestehenden Verschindelungen) und bei
Neubauten sind Farben in den für das Ortsbild charakteristischen Tönen
entsprechend den bei der Gemeinde ausliegenden Farbkarten zu verwenden. Die
Farbkarten sind Bestandteil dieser Satzung (siehe Anlage). Die Anbringung von
Farbmustern kann von der Gemeinde verlangt werden.
(8)
Dächer
Neu- und Umbauten sollen sich in diesen Gesamteindruck einfügen. Die in einzelnen
Straßen vorherrschenden Hauptfirstrichtungen sind einzuhalten.
1. Dachform
Die Dachform einschließlich Ortgang und Traufausbildung ist bei den
ortsbildprägenden Gebäuden in den für das Gebäude typischen Formen und
Materialien zu halten.
2. Dachneigung
Bei Neubauten sind die Dächer der Hauptgebäude als Satteldächer mit einer
Neigung von 38° bis 60° auszubilden.
3. Dachdeckung
Gebäude sind mit ortstypischen Materialien einzudecken (Biberschwanz, Falzziegel,
Flachdach-Pfanne, naturrot, auch engobiert). Für untergeordnete Nebengebäude, die
von der Straße aus nicht unmittelbar einsehbar sind, kann eine andere
Dacheindeckung zugelassen werden, wenn diese das Ortsbild nicht nachhaltig
beeinflusst. Die Vorlage einer Bemusterung kann von der Gemeinde verlangt
werden. Glänzende Materialien sind allgemein nicht zulässig.
(9)
Dachaufbauten
1. Gaubenform
Grundsätzlich ist ein zum Ausbau zugelassener Dachraum von der Giebelseite her
zu belichten. Die Herstellung von zusätzlich notwendigen Belichtungsflächen ist in
Form von Satteldach- und Schleppgauben sowie liegenden Dachfenstern möglich.
Dacheinschnitte sind nur an Gebäudeseiten zulässig, die von öffentlichen Straßen
und Plätzen nicht einsehbar sind. Dachaufbauten und -einschnitte müssen zum
Ortgang (Dachziegelreihe am Giebel) und zu Dachkanten einen seitlichen Abstand
von mindestens 1,50 m haben.
2. Material und Farbe
Die Dachaufbauten sind in Material und Farbe mit den sie umgebenden Dachflächen
abzustimmen.
3. Anzahl und Abmessung
Die Anzahl der Dachaufbauten sollte möglichst gering gehalten werden.
Dachaufbauten und liegende Dachfenster sollten nicht mehr als 2/3 der Trauflänge
ausmachen.
4. Liegende Dachfenster
Liegende Dachfenster sind bis zu einer Größe von 1,50 m² zulässig.
5. Zwerchhausgiebel
Ein Zwerchhausgiebel darf je Traufseite nur einmal errichtet werden. Die Breite darf
1/3 der Trauflänge nicht überschreiten. Der First muss mindestens 1 m unter dem
First des Hauptdaches bleiben.
6. Kamine
Kamine sollen am First oder in Firstnähe das Dach durchstoßen. Sie sind zu
verputzen oder mit Blech zu verkleiden. Klinker sind zulässig.
7. Antennen und Solaranlagen
Das anbringen von technischen Vorrichtungen wie Freileitungen, Antennen, TVSatellitenanlagen, Solaranlagen, Photovoltaikanlagen u.a. ist nur an vom öffentlichen
Verkehrsraum nicht einsehbaren Stellen zulässig. Ausnahmen können erteilt werden,
wenn eine Anbringung an den zulässigen Stellen nicht möglich ist.
Solar- und Photovoltaikanlagen sollen nicht auf den dem öffentlichen Straßenraum
zugewandten Dachflächen errichtet werden. Ausnahmen sind bei zwingender
technischer Notwendigkeit möglich. Ansonsten sind Solar- und Photovoltaikanlagen
direkt an den Ortgang oder an die Traufe anschließend über die gesamte Dachbreite
anzubringen.
(10) Werbeanlagen
Werbeanlagen, mit Ausnahme von Namens- und Büroschilder im Erdgeschoss, die
flach an der Hauswand befestigt sind und eine Größe von 0,40 m x 0,40 m nicht
überschreiten, müssen sich nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe dem
Gebäude anpassen. Werbeanlagen dürfen das Orts- und Straßenbild nicht
verunstalten.
1. Lage und Art
Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung angebracht sein. Für jedes
Geschäft bzw. jeden Betrieb sind auf der Hausfront nur eine Werbeanlage und ein
Ausleger zulässig. An einer Hausfront angebrachte Werbeanlagen verschiedener
Geschäfte / Betriebe sind aufeinander abzustimmen. Die Anbringung von Automaten
an ortsbildprägenden Gebäuden ist unzulässig. Werbeanlagen sind der
Erdgeschosszone zuzuordnen und dürfen maximal 0,20 m unter die
Fensterbrüstungen des 1. Oberge-schosses reichen.
2. Werbeschriften
Werbeschriften an Wänden sind einzeilig, möglichst horizontal anzuordnen. Die
Einzelbuchstaben dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Die
Werbeanlagen dürfen nur unmittelbar an der Fassade angebracht werden. Weiter
zulässig sind einzeilige Beschriftungen von Markisen und Beschriftungen im oberen
Drittel von Schaufenstern. Lichtwerbung ist nur als Schattenbeschriftung
(hinterleuchtete Schriftzeichen) oder durch sanftes, blendfreies Anstrahlen von
Werbeanlagen zulässig.
§4
Außenanlagen und private Freiflächen
(1) Hofabschlüsse, Einfriedungen
Straßenseitige Hoftore und -türen sind in Holz auszuführen. Glänzende Materialien
sind nicht zulässig. Die Tragkonstruktion kann auch in Stahl erstellt werden.
Einfriedungen von Vorgärten sind nur mit einer Gesamthöhe von 0,90-1,20m zulässig
und als Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Eisenzäune mit senkrechten
Stäben auszuführen. Sockelmauerwerk, das nicht aus Buntsandstein besteht, ist nur
bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig. Nicht zulässig sind Verkleidungen aus
Keramik, Kunststoff und Metall.
Einfriedungen von Gärten und sonstigen Freiflächen sind wie Hofräume oder mit 0,90
bis 1,50 m hohen Holzzäunen mit senkrechter Lattung auszuführen. Rückwärtige
Bereiche können mit Laubholzhecken eingefriedet werden. Zur Einfriedung
rückwärtiger Bereiche sind ebenfalls 0,90 bis 1,50 m hohe Maschendrahtzäune
zulässig, wenn diese berankt werden oder in Verbindung mit einer Hecke stehen.
(2) Hofräume, Gärten und private Freiflächen
Die Bepflanzung unbebauter Flächen von bebauten Grundstücken wie Vorgärten,
Hausgärten und Hofräumen soll sich am traditionellen Gartenbau orientieren und aus
heimischen, standortgerechten Pflanzen und Gehölzen bestehen.
Bei Baumaßnahmen sind versiegelte Flächen auf das unbedingt notwendige Maß zu
be-schränken. Als befestigte Oberflächenbeläge sollen Basalt, Granit, Buntsandstein
sowie wassergebundene Decken, Kies und Schotterrasen verwendet werden.
Zulässig sind auch naturfarbene Betonsteine. Asphaltdecken sind unzulässig.
§5
Schlussbestimmungen
(1)
Abweichungen und Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde
Abweichungen und Ausnahmen gemäß Art. 63 BayBO zulassen. Für verfahrensfreie
Bauvorhaben ist der Markt Frammersbach zuständig. Der schriftliche Antrag auf
Abweichung oder Ausnahme ist zu begründen.
(2)
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Frammersbach, den 04.05.2009
(veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21/2009
Anlage zu § 2 Abs. 1 der Gestaltungssatzung vom 04.05.2009
Den Lageplan finden sie unter „Satzungen“ direkt nach diesem Dokument!
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