Satzung zum Erlass von örtlichen Bauvorschriften - GESTALTUNGSSATZUNG – für das Sanierungsgebiet „Ortszentrum“ Aufgrund von Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I) erlässt der Markt Frammersbach folgende Satzung: Präambel Die Ortsmitte von Frammersbach wird im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms umfassend erneuert und saniert. Neben den Investitionen und Verbesserungen im öffentlichen Bereich liegt der Schwerpunkt der Maßnahmen bei der Sanierung des privaten Gebäudebestandes. Die Gestaltungssatzung hat das Ziel, die im Ortskern, vor allem im Bereich des Kirchbergs noch vorhandene historische Bausubstanz zu bewahren und den Ortskern in seinem Erscheinungsbild aufzuwerten und damit auch funktional weiter zu stärken. Mit der Gestaltungssatzung soll eine gestalterische Fehlentwicklung verhindert und gutes und richtiges Bauen erleichtert werden. Die Gestaltungssatzung gilt für alle Häuser im Geltungsbereich, der Ortsmitte von Frammersbach. §1 Ziele der Satzung (1) Bauliche Anlagen und Werbeanlagen sind so zu errichten, anzubringen und zu erhalten, dass sie sich in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügen. Dabei ist auf Anlagen geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutungen besondere Rücksicht zu nehmen. (2) Unbebaute Grundstücksflächen (Hofflächen, Einfriedungen und Einzäunungen) von bebauten Grundstücken sind so zu gestalten, dass sie sich in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügen. §2 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Sanierungsgebiet „Ortszentrum“. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Lageplan zu entnehmen, der Bestandteil der Satzung ist. Die Ortsmitte stellt innerhalb des Geltungsbereichs ein Vorranggebiet dar. Maßnahmen in diesem Bereich werden bevorzugt bezuschusst. (2) Der sachliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst: 1. die Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Unterhaltung von baulichen Anlagen; 2. die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Werbeanlagen; 3. die Gestaltung von Hofflächen, Einfriedungen und Einzäunungen. (3) Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von dieser Satzung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Erlaubnispflicht nach Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes. Das Denkmalschutzgesetz und diese Satzung können nebeneinander angewendet werden. Bei Unstimmigkeiten ist das Denkmalschutzgesetz vorrangig. (4) Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, wenn in einem Bebauungsplan Abweichendes bestimmt ist. §3 Ziele der Gebäudegestaltung (1) Hofanlagen Die Hofanlagen mit ihren wesentlichen Elementen sind zu erhalten. Die Stellung des Hauptgebäudes und der Hofabschluss zur Straße sind auch bei Nebengebäuden vordringlich zu erhalten. (2) Bauweise Bei Umbauten und Renovierungen ortsbildprägender Gebäude ist der typische Baustil zu erhalten und wieder herzustellen. Neu- und Umbauten müssen sich in die vorhandene Bebauung einfügen. Dies gilt insbesondere für die Gliederung des Bauvolumens, die Dachform und Dachneigung, die Firstrichtung sowie Trauf- und Firsthöhen des Gebäudes. (3) Gelände Das Gelände darf durch die Errichtung von Bauwerken in seinem natürlichen Verlauf nicht verändert werden. Nicht zulässig sind Aufschüttungen z.B. für Terrassen vor hoch gelegenen Erdgeschossen sowie Abgrabungen z.B. für die Belichtung von Kellergeschossen. Bei Neubauten darf die Rohdeckenoberkante über dem Kellergeschoss höchstens 50 cm über dem natürlichen oder festgelegten Gelände liegen (vgl. auch § 3 Abs. 4). (4) Außenwände Bei Neubauten sind Außenwände in Massivbauweise als ein- oder mehrschaliges, ver-putztes Mauerwerk oder als Sichtmauerwerk in Buntsandstein zu erstellen. Ebenfalls ist eine Fachwerkbauweise in tragender Holzkonstruktion mit Mauersteinen ausgefacht oder verputzt zulässig. Als Wandoberfläche sind zulässig: Sichtmauerwerk oder Verblendung aus Buntsandstein, Putz, Fachwerk (soweit historisch begründet) oder Schiefer- und Holzverkleidung in historisch begründeter Form. Nebengebäude und Garagen können als Holzkonstruktion mit Schalung aus Holz erstellt werden. Bei Nebengebäuden und Scheunen ist auch Natursteinmauerwerk aus Buntsandstein zulässig. Nicht zulässig sind Verkleidungen der Außenwände aus Keramik (Sockel ausgenommen), Kunststoff und Metall. Verputztes oder verkleidetes Fachwerk und Natursteinmauerwerk soll nur freigelegt werden, wenn es nach Material und Verarbeitung als Sichtfachwerk oder Sichtmauerwerk geeignet ist und die Verkleidung nicht historische Gründe hat. Nicht zulässig sind Fachwerkattrappen aus Brettern und sonstigen Materialien. Bei ortsbildprägenden Gebäuden ist der historisch vorgegebene Sockel zu erhalten und bei Baumaßnahmen wieder herzustellen. Bei Neubauten ist der Sockel möglichst niedrig zu halten. Die Höhe des Sockels sollte 50 cm nicht überschreiten. (5) Wandöffnungen 1. Öffnungen Veränderungen an ortsbildprägenden Gebäuden sind zulässig, wenn sie sich an dem Vorbild der überlieferten Fassadengestaltung orientieren. Bei Neu- und Umbauten sind die Wandöffnungen so anzuordnen, dass große zusammenhängende Wandflächen erhalten bleiben und der Anteil der Wandfläche einer Fassade gegenüber den Flächen der Öffnungen überwiegt (Lochfassade). 2. Fenster Fenster müssen eine dem Gebäude und dem Ortsbild in Material, Form, Maßstab und Farbe angemessene Gestaltung haben. Fenster in ortsbildprägenden Gebäuden sollen eine für das Gebäude zeittypische Gestaltung aufweisen. Fenster – ausgenommen Schaufenster – sind ab einer lichten Öffnungsbreite von 1,30 m in mindestens zwei Flügel zu unterteilen. Glasbausteine sind an vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Fassaden nicht zulässig. 3. Schaufenster Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. 4. Tore und Türen Straßenseitige Hoftore und Haustüren sind in Holz auszuführen. Glänzende Materialien sind nicht zulässig. Stahlkonstruktionen mit Holzverschalung sind zulässig. (6) Markisen, Vordächer Über Schaufenstern sind nur einfach gestaltete Wetter- und Sonnenschutzdächer aus Metall oder Rollmarkisen aus Stoff zulässig. Sie dürfen nur einen untergeordneten Bereich der Fassadenzone erfassen und zu keiner gestalterischen Trennung der Fassade zwischen den Geschossen führen. Die Neuerrichtung von Kragplatten aus Beton und ähnlich massiven Konstruktionen ist nicht zulässig. Vordächer an Straßenfassaden sind mit Ausnahme von Wetter- und Sonnenschutzdächern bei Schaufenstern nicht zulässig. Vordächer an Hoffassaden dürfen in der Projektion 2 qm Grundfläche nicht überschreiten. Die Tragkonstruktion ist aus Holz oder Stahl auszubilden. Die Deckung ist aus Ziegeln, Blech oder Glas auszubilden. Es ist maximal ein Vordach pro Hauseingang zulässig. (7) Farbgebung Die einzelnen Gebäudetypen einer Hofanlage sind farblich voneinander abzusetzen. Putzoberflächen sind in gedeckten, hellen Mineralfarben zu streichen. Bei ortsbildprägenden Gebäuden sind im Rahmen der gemeindlichen Einzelberatung abgestimmte Farbkonzepte vorzulegen. Diese bedürfen der gemeindlichen Zustimmung. Bei der Erneuerung von Anstrichen (z.B. bei bestehenden Verschindelungen) und bei Neubauten sind Farben in den für das Ortsbild charakteristischen Tönen entsprechend den bei der Gemeinde ausliegenden Farbkarten zu verwenden. Die Farbkarten sind Bestandteil dieser Satzung (siehe Anlage). Die Anbringung von Farbmustern kann von der Gemeinde verlangt werden. (8) Dächer Neu- und Umbauten sollen sich in diesen Gesamteindruck einfügen. Die in einzelnen Straßen vorherrschenden Hauptfirstrichtungen sind einzuhalten. 1. Dachform Die Dachform einschließlich Ortgang und Traufausbildung ist bei den ortsbildprägenden Gebäuden in den für das Gebäude typischen Formen und Materialien zu halten. 2. Dachneigung Bei Neubauten sind die Dächer der Hauptgebäude als Satteldächer mit einer Neigung von 38° bis 60° auszubilden. 3. Dachdeckung Gebäude sind mit ortstypischen Materialien einzudecken (Biberschwanz, Falzziegel, Flachdach-Pfanne, naturrot, auch engobiert). Für untergeordnete Nebengebäude, die von der Straße aus nicht unmittelbar einsehbar sind, kann eine andere Dacheindeckung zugelassen werden, wenn diese das Ortsbild nicht nachhaltig beeinflusst. Die Vorlage einer Bemusterung kann von der Gemeinde verlangt werden. Glänzende Materialien sind allgemein nicht zulässig. (9) Dachaufbauten 1. Gaubenform Grundsätzlich ist ein zum Ausbau zugelassener Dachraum von der Giebelseite her zu belichten. Die Herstellung von zusätzlich notwendigen Belichtungsflächen ist in Form von Satteldach- und Schleppgauben sowie liegenden Dachfenstern möglich. Dacheinschnitte sind nur an Gebäudeseiten zulässig, die von öffentlichen Straßen und Plätzen nicht einsehbar sind. Dachaufbauten und -einschnitte müssen zum Ortgang (Dachziegelreihe am Giebel) und zu Dachkanten einen seitlichen Abstand von mindestens 1,50 m haben. 2. Material und Farbe Die Dachaufbauten sind in Material und Farbe mit den sie umgebenden Dachflächen abzustimmen. 3. Anzahl und Abmessung Die Anzahl der Dachaufbauten sollte möglichst gering gehalten werden. Dachaufbauten und liegende Dachfenster sollten nicht mehr als 2/3 der Trauflänge ausmachen. 4. Liegende Dachfenster Liegende Dachfenster sind bis zu einer Größe von 1,50 m² zulässig. 5. Zwerchhausgiebel Ein Zwerchhausgiebel darf je Traufseite nur einmal errichtet werden. Die Breite darf 1/3 der Trauflänge nicht überschreiten. Der First muss mindestens 1 m unter dem First des Hauptdaches bleiben. 6. Kamine Kamine sollen am First oder in Firstnähe das Dach durchstoßen. Sie sind zu verputzen oder mit Blech zu verkleiden. Klinker sind zulässig. 7. Antennen und Solaranlagen Das anbringen von technischen Vorrichtungen wie Freileitungen, Antennen, TVSatellitenanlagen, Solaranlagen, Photovoltaikanlagen u.a. ist nur an vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbaren Stellen zulässig. Ausnahmen können erteilt werden, wenn eine Anbringung an den zulässigen Stellen nicht möglich ist. Solar- und Photovoltaikanlagen sollen nicht auf den dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Dachflächen errichtet werden. Ausnahmen sind bei zwingender technischer Notwendigkeit möglich. Ansonsten sind Solar- und Photovoltaikanlagen direkt an den Ortgang oder an die Traufe anschließend über die gesamte Dachbreite anzubringen. (10) Werbeanlagen Werbeanlagen, mit Ausnahme von Namens- und Büroschilder im Erdgeschoss, die flach an der Hauswand befestigt sind und eine Größe von 0,40 m x 0,40 m nicht überschreiten, müssen sich nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe dem Gebäude anpassen. Werbeanlagen dürfen das Orts- und Straßenbild nicht verunstalten. 1. Lage und Art Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung angebracht sein. Für jedes Geschäft bzw. jeden Betrieb sind auf der Hausfront nur eine Werbeanlage und ein Ausleger zulässig. An einer Hausfront angebrachte Werbeanlagen verschiedener Geschäfte / Betriebe sind aufeinander abzustimmen. Die Anbringung von Automaten an ortsbildprägenden Gebäuden ist unzulässig. Werbeanlagen sind der Erdgeschosszone zuzuordnen und dürfen maximal 0,20 m unter die Fensterbrüstungen des 1. Oberge-schosses reichen. 2. Werbeschriften Werbeschriften an Wänden sind einzeilig, möglichst horizontal anzuordnen. Die Einzelbuchstaben dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Die Werbeanlagen dürfen nur unmittelbar an der Fassade angebracht werden. Weiter zulässig sind einzeilige Beschriftungen von Markisen und Beschriftungen im oberen Drittel von Schaufenstern. Lichtwerbung ist nur als Schattenbeschriftung (hinterleuchtete Schriftzeichen) oder durch sanftes, blendfreies Anstrahlen von Werbeanlagen zulässig. §4 Außenanlagen und private Freiflächen (1) Hofabschlüsse, Einfriedungen Straßenseitige Hoftore und -türen sind in Holz auszuführen. Glänzende Materialien sind nicht zulässig. Die Tragkonstruktion kann auch in Stahl erstellt werden. Einfriedungen von Vorgärten sind nur mit einer Gesamthöhe von 0,90-1,20m zulässig und als Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Eisenzäune mit senkrechten Stäben auszuführen. Sockelmauerwerk, das nicht aus Buntsandstein besteht, ist nur bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig. Nicht zulässig sind Verkleidungen aus Keramik, Kunststoff und Metall. Einfriedungen von Gärten und sonstigen Freiflächen sind wie Hofräume oder mit 0,90 bis 1,50 m hohen Holzzäunen mit senkrechter Lattung auszuführen. Rückwärtige Bereiche können mit Laubholzhecken eingefriedet werden. Zur Einfriedung rückwärtiger Bereiche sind ebenfalls 0,90 bis 1,50 m hohe Maschendrahtzäune zulässig, wenn diese berankt werden oder in Verbindung mit einer Hecke stehen. (2) Hofräume, Gärten und private Freiflächen Die Bepflanzung unbebauter Flächen von bebauten Grundstücken wie Vorgärten, Hausgärten und Hofräumen soll sich am traditionellen Gartenbau orientieren und aus heimischen, standortgerechten Pflanzen und Gehölzen bestehen. Bei Baumaßnahmen sind versiegelte Flächen auf das unbedingt notwendige Maß zu be-schränken. Als befestigte Oberflächenbeläge sollen Basalt, Granit, Buntsandstein sowie wassergebundene Decken, Kies und Schotterrasen verwendet werden. Zulässig sind auch naturfarbene Betonsteine. Asphaltdecken sind unzulässig. §5 Schlussbestimmungen (1) Abweichungen und Befreiungen Von den Vorschriften dieser Satzung kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Abweichungen und Ausnahmen gemäß Art. 63 BayBO zulassen. Für verfahrensfreie Bauvorhaben ist der Markt Frammersbach zuständig. Der schriftliche Antrag auf Abweichung oder Ausnahme ist zu begründen. (2) Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Frammersbach, den 04.05.2009 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21/2009 Anlage zu § 2 Abs. 1 der Gestaltungssatzung vom 04.05.2009 Den Lageplan finden sie unter „Satzungen“ direkt nach diesem Dokument!