Richtlinien

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Gemeinde
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
Richtlinien
über Ehrungen der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald
vom 3. Dezember 2001
Inhaltsübersicht
I.
Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und des Wappentellers der Gemeinde
Schönwald im Schwarzwald
§ 1 Sinn und Zweck der Ehrung
§ 2 Verleihung des Ehrenbürgerrechtes
§ 3 Verleihung des Wappentellers Stufe I, II, III der Gemeinde Schönwald im
Schwarzwald
§ 4 Antragsverfahren
§ 5 Sonstige Auszeichnungen
II.
Verleihung des Wappentellers, Stufe II
§ 6 Sinn und Zweck der Ehrung
§ 7 Verleihung des Wappentellers Stufe II
§ 8 Antragsverfahren
III.
Verleihung einer Sportlerplakette in 3 Stufen
§ 9 Sinn und Zweck der Ehrung
§ 10 Antragsverfahren
§ 11 Leistungsklassen
§ 12 Sonstige Auszeichnungen
IV.
Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat am
3.12.2001 folgende Richtlinien über Ehrungen der Gemeinde Schönwald im
Schwarzwald erlassen:
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über Ehrungen der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald
(3. Dezember 2001)
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I.
Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und des
Wappentellers, Stufe I der Gemeinde Schönwald
im Schwarzwald
§1
Sinn und Zweck der Ehrung
(1) Die Gemeinde Schönwald im Schwarzwald kann Personen, die sich besondere
Verdienste um das Gemeinwohl der Gemeinde erworben, sich allgemein im Land
oder Bund besonders verdient gemacht, in Einzelfällen durch tätige Hilfe Hervorragendes geleistet oder besondere persönliche Leistungen erbracht haben, welche das Ansehen der Gemeinde gefördert haben, durch Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder des Wappentellers, Stufe I, der Gemeinde Schönwald im
Schwarzwald, ehren.
§2
Verleihung des Ehrenbürgerrechtes
(1) Das Ehrenbürgerrecht soll nur sehr selten verliehen werden, damit die Bedeutung dieser Ehrung nicht entwertet wird. Das Ehrenbürgerrecht soll dem Geehrten die Anerkennung der gesamten Bürgerschaft bekunden und zugleich einen
würdigen Ausdruck der kulturellen Haltung der Gemeinde Schönwald im
Schwarzwald geben.
(2) Im übrigen gilt § 22 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg.
§3
Verleihung des Wappentellers, Stufe I,
der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald
(1) Die Gemeinde Schönwald kann Personen, die sich durch umfassende und hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der politischen, kulturellen, sportlichen,
religiösen, wirtschaftlichen, sozialen oder öffentlichen Bereiches in hohem Maße
um das Wohl der Gemeinde und ihrer Einwohner verdient gemacht haben, den
Wappenteller, Stufe I, der Gemeinde Schönwald, verleihen.
Für die Verleihung ist in jedem Falle zu beachten, dass der besondere Wert der
Auszeichnung in ihrer Seltenheit liegt.
(2) Mit dem Wappenteller, Stufe I, der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald, werden insbesondere Gemeinderäte nach einer 4. Wahlperiode geehrt.
(3) Der Wappenteller, Stufe I, wird mit einer Urkunde verliehen.
(4) Die Verleihungen werden in das Ehrenbuch der Gemeinde Schönwald im
Schwarzwald eingetragen.
(5) § 22 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg wird sinngemäß angewendet.
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§4
Antragsverfahren
(1) Die Ehrung kann von Organisationen, Vereinen, dem Bürgermeister, dem Gemeinderat sowie von Einzelpersonen, vorgeschlagen werden.
(2) Die Vorschläge sind in Form eines Antrages mit einer ausführlichen Darstellung
der besonderen Verdienste des zu Ehrenden bei der Gemeindeverwaltung –
Hauptamt – einzureichen.
(3) Voraussetzung für die Verleihung einer Ehrung ist ein Gemeinderatsbeschluss,
der mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl gefasst ist.
(4) Die Ehrungen werden durch das Hauptamt der Gemeindeverwaltung vorbereitet
und in einer der Bedeutung der Ehrung entsprechenden würdigen Form durch
den Bürgermeister vorgenommen.
(5) Der Gemeinderat kann den Wappenteller wegen unwürdigen Verhaltens mit einer
Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Mitglieder des Gemeinderates, entziehen, in
diesem Fall ist der Wappenteller und die Verleihungsurkunde zurückzugeben.
§5
Sonstige Auszeichnungen
Außerhalb der Ehrungen im Sinne vorgenannter Bestimmungen kann der Bürgermeister überdurchschnittliche Leistungen durch
a) ein Buchgeschenk, oder
b) auf sonstige Weise auszeichnen. Hierbei wird nach Möglichkeit das Verfahren
nach § 4 dieser Richtlinien sinngemäß angewandt.
II.
Verleihung des Wappentellers, Stufe II und III
der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald
§6
Sinn und Zweck der Ehrung
(1) Die Gemeinde Schönwald im Schwarzwald kann Personen, die sich besondere
Verdienste um die Gemeinde Schönwald im Schwarzwald erworben haben, den
Wappenteller, Stufe II, der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald, verleihen.
(2) Der Wappenteller wird in Stufe II und III zusammen mit einem Verleihungsschreiben überreicht.
(3) Die Verleihungen werden im Ehrenbuch der Gemeinde Schönwald eingetragen.
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(4) Bei der 1. Ehrung soll in der Regel die Stufe III des Wappentellers verliehen werden. In besonderen Fällen kann bereits bei der 1. Ehrung die Verleihung der
Stufe II in Betracht kommen.
(5) Hierbei müssen jedoch die Richtlinien von § 3 Berücksichtigung finden.
§7
Verleihung des Wappentellers, Stufe III
(1) Der kleine Wappenteller wird verliehen:
a) an Mitglieder kultureller und sportlicher Vereine und politischer Parteien und
kommunalpolitischer Wählervereinigungen mit einer aktiven Tätigkeit von 30
Jahren,
b) an Feuerwehrmänner, DLRG- und DRK-Mitglieder mit einer aktiven Tätigkeit
von 25 Jahren.
c) für eine 10-jährige leitende Tätigkeit in einem kulturellen oder sportlichen Verein (1. Vorsitzender, Dirigent u.a.).
(2) Der Wappenteller, Stufe II, wird verliehen:
a) an Feuerwehrmänner, DLRG- und DRK-Mitglieder und Mitgliedern kultureller
und sportlicher Vereine und politischer Parteien und kommunalpolitischer
Wählervereinigungen mit einer aktiven Tätigkeit von 40 Jahren,
b) für eine 25-jährige leitende Tätigkeit in einem kulturellen oder sportlichen Verein (1. Vorsitzender, Dirigent u. a.).
§8
Antragsverfahren
Hinsichtlich des Verfahrens gilt § 4 dieser Richtlinien sinngemäß.
III.
Verleihung der Sportlerplakette der Gemeinde Schönwald
§9
Sinn und Zweck der Ehrung
(1) Die Sportlerplakette der Gemeinde Schönwald wird an erfolgreiche Teilnehmer
offizieller Meisterschaften in jeder Sportart im Sinne der Leibesübungen verliehen. An Teilnehmer von Schülerklassen wird die Sportlerplakette in Bronze verliehen.
(2) Als verleihungswürdige Leistungen werden bewertet:
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a) Die Erringung einer südbadischen, badischen, süddeutschen, deutschen oder
höher zu bewertenden Meisterschaft sowie die Meisterschaft rangmäßig vergleichbarer Wettkämpfe,
b) überdurchschnittliche, sich in einer Zeitspanne von mindestens 5 Jahren
mehrfach wiederholende sportliche Leistungen, verbunden mit vorbildlicher
Haltung.
§ 10
Die Sportlerplakette wird bei Mannschaftsmeisterschaften unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 a) an jedes Mitglied der Mannschaft verliehen.
§ 11
Die Sportlerplakette der Gemeinde Schönwald wird in folgenden Stufen verliehen:
In Gold:
Für deutsche oder höher zu bewertende Meisterschaften, Inhaber entsprechender Rekorde sowie Teilnehmer an olympischen Spielen.
In Silber:
Für baden-württembergische Meisterschaften oder Meisterschaften
rangmäßig vergleichbarer Wettkämpfe, Inhaber entsprechender Rekorde
sowie 2. und 3. Plätze bei deutschen Meisterschaften.
In Bronze: Für südbadische und badische Meisterschaften oder Meisterschaften
rangmäßig vergleichbarer Wettkämpfe, Inhaber entsprechender Rekorde
sowie 2. und 3. Plätze bei baden-württembergischen Meisterschaften.
§ 12
Die Sportlerplakette wird in jeder Stufe an den selben Sportler für die Erringung einer
Meisterschaft in der gleichen Disziplin nur einmal verliehen. Wird in der gleichen Disziplin die Meisterschaft dreimal errungen, kann die nächst höhere Stufe verliehen
werden, sofern nicht schon die Sportlerplakette in Gold verliehen wurde.
§ 13
(1) Die Verleihung wird durch den Gemeinderat der Gemeinde Schönwald ausgesprochen. Hierüber wird eine Ehrenurkunde ausgestellt.
(2) Die Verleihungen werden in einem Ehrenbuch der Gemeinde Schönwald eingetragen.
§ 14
(1) Die Anträge sind mindestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt der Ehrung an die
Gemeindeverwaltung – Ausschuss für Sport und Kultur – einzureichen, welcher
diese nach Prüfung an den Gemeinderat weiterleitet. Schönwälder Bürger, die
sich auswärtigen Vereinen angeschlossen haben, können nur vom Ausschuss für
Sport und Kultur vorgeschlagen werden.
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(2) Für die Verleihung sind die sportlichen Leistungen innerhalb eines Kalenderjahres
maßgebend.
§ 15
Anträge und Verleihungen der Plakette sind für jeden Sportler gesondert zu stellen.
Der Antrag hat zu enthalten:
Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort, Wohnort und Straße, Beruf, seit wann
Mitglied des Vereines, Antrag, ob die Plakette in Gold, Silber oder Bronze verliehen
werden soll und ausführliche Begründung des Antrages.
Unterschrift und Stempel des Vereines sowie eine Bestätigung der zuständigen
Sportbehörde (Fachverband) über die dem Antrag zugrundeliegende Leistung bzw.
Meisterschaft.
§ 16
Der Gemeinderat kann die Sportlerplakette wegen eines Vergehens, das den Ausschluss aus einem Sportverband mit sich bringt, wieder entziehen.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinien gelten ab 3.12.2001.
Schönwald, den 3. Dezember 2001
gez. Schmidt
Hans-Georg Schmidt
Bürgermeister
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