180 Fragen und Antworten zur EnEV 2009 für Gebäude

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Energieausweis
Melita Tuschinski (Hrsg.)
180 Fragen und Antworten
zur EnEV 2009 für Gebäude
Praxis-Dialog für Architekten, Ingenieure,
Sachverständige, Planer und Energieberater
im Rahmen des Online-Workshops zur neuen
Energieeinsparverordnung – EnEV.
www.EnEV-online.de
180 Fragen.und.Antworten
zur EnEV 2009 für Gebäude
Energieeinsparverordnung im Neubau und Bestand anwenden
Jubiläums-Ausgabe 1. Oktober 2011 - Leseprobe
Praxis-Dialog für Architekten, Ingenieure, Sachverständige, Planer,
Energieberater und Verwalter im Rahmen des Online-Workshops zur
neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) für Gebäude
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart
www.tuschinski.de
| www.EnEV-online.de
Melita Tuschinski (Hrsg.)
180 Fragen und Antworten zur EnEV 2009 für Gebäude
Die neue Energieeinsparverordnung im Neubau und Baubestand anwenden
Praxis-Dialog für Architekten, Ingenieure, Sachverständige, Planer,
Energieberater und Verwalter im Rahmen des Online-Workshops zur neuen
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
Jubiläums-Ausgabe: 1. Oktober 2011 - Leseprobe
© Gestaltung Titelseite: Margarete Mattes, KommunikationsDesign, München
© Foto Titelseite: FCS Photography – Fotolia.com
© Herausgeber:
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin
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Melita Tuschinski (Hrsg.): Zwei Jahre Praxis-Dialog zur EnEV 2009
1. Okt. 2011
Liebe Leserinnen, Liebe Leser,
wenn Sie die Energieeinsparverordnung
(EnEV 2009) professionell anwenden,
ergeben sich häufig Probleme, zu denen
Sie gerne eine Experten-Meinung hätten.
180 Antworten auf Praxis-Fragen
Fachleute und Auftraggeber haben uns gefragt und wir
haben im Rahmen unseres Online-Workshops geantwortet.
Diese Leseprobe umfasst zwei Übersichten der Antworten
sortiert nach Wohn- und Nichtwohngebäude sowie drei
komplette Fragen samt den Experten-Antworten.
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Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre und viel Erfolg!
Melita Tuschinski
Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin
Autorin und Herausgeberin www.EnEV-online.de
Editorial
Melita Tuschinski (Hrsg.): Zwei Jahre Praxis-Dialog zur EnEV 2009
Wohngebäude: Übersicht – Seite 1 von 4
Wohngebäude: Fragen und Antworten
Wohnbau: Titel der Frage + Antwort
Seite
1
Wohnkomplex sanieren: Geltungsbereich der EnEV 2009
2.01
2
Dachgeschoss im Wohnbestand ausbauen: EnEV-
2.02
Anforderungen und geltende EnEV-Fassung
3
Thermostate nachrüsten im Wohnhaus Baujahr 1974
2.03
4
350 Ferienhäuser nach EnEV 2009 planen und bauen
2.04
5
EnEV 2009 parallel zum Wärmegesetz anwenden
2.05
6
Geltende EnEV-Fassung für Bauvorhaben
2.06
7
Einzelraumthermostate Pflicht bei Raumheizung in Wohnhaus
2.07
durch Wärmepumpe mit Außenfühler
8
EnEV 2009 und Energieausweis: Sieben häufige
2.08
Missverständnisse
9
Energieausweis für fast fertig gestelltes Wohnhaus
10 Photovoltaikanlage in Neubau einplanen - EnEV 2009 und
2.09
2.10
Wärmegesetz 2009 berücksichtigen
11 Energieausweis nach Bausanierung der Gebäudehülle
2.11
12 Nachweis nach EnEV 2009 für neu ausgebautes
2.12
Dachgeschoss in Mehrfamilienwohnhaus führen
13 Das Erneuerbare Energie-Wärmegesetz EEWärmeG parallel
2.13
zur EnEV 2009 anwenden und fortschreiben
14 Erneuerbare Energien nutzen für ein neu geplantes Wohnhaus
2.14
15 EnEV-Nachweis bei Flachdachsanierung
2.15
16 Nordfassade von bestehendem Mehrfamilienwohnhaus nach
2.16
EnEV 2009 sanieren und EnEV-Nachweis führen
17 Energieausweis als EnEV-Nachweis für Wohnbauteil in
2.17
Bestandsgebäude im Hinblick auf geplante Sanierung
18 Das Dach eines Mehrfamilienhauses sanieren
2.18
19 Energieausweis und Wärmeschutz der Außenwände für neues
2.19
Einfamilien-Doppelhaus mit unbeheiztem Keller
20 Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes gemäß dem KfW
2.20
Förderprogramm 151 (Energieeffizient Sanieren)
21 U-Wert-Berechnung für Steildach mit Zwischensparren-
2.21
dämmung in einem neu zu errichtenden Wohngebäude
22 Lüftungsanlage bei KfW-Effizienzhaus im Bestand nach EnEV
2009 zu modernisierendes Gebäude
2.22
Melita Tuschinski (Hrsg.): Zwei Jahre Praxis-Dialog zur EnEV 2009
Wohngebäude: Übersicht – Seite 2 von 4
Wohnbau: Titel der Frage + Antwort
23 Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke beim Wohnhaus
Seite
2.23
unter Denkmalschutz
24 Energieausweis beim Kauf einer Doppelhaushälfte
2.24
25 Nachrüstpflichten beim Erwerb eines älteren, unsanierten
2.25
Wohnhauses im Bestand
26 Steigerung der Energiepreise in den nächsten Jahren –
2.26
Prognosen für die Energieberatung im Wohnbestand
27 Energieausweis für neuen Wohnkomplex aus drei
2.27
Mehrfamilienhäusern verbunden mit einer Tiefgarage
28 Befreiung eines denkmalgeschützten Wohnhauses im Bestand
2.28
von den Nachrüstpflichten nach EnEV 2009
29 Gemischt genutzte Gebäude in Baden-Württemberg:
2.29
Heizung erneuern im Bestand und Heizung in Neubau
30 Nachweis sommerlicher Wärmeschutz bei Änderung des
2.30
Flachdachs eines Wohngebäudes wegen Baumängeln
31 Übliche Nutzungsdauer von Gebäuden nach EnEV 2009 für die
2.31
Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen
32 Anforderungen der EnEV 2009 für die Regelung der Fußboden-
2.32
Heizung beim Einsatz einer Wärmepumpe
33 Bodenplatte von Gebäuden normgemäß wärmedämmen
2.33
34 Neues Wohnhaus planen mit Sauna, Schwimmbad und
2.34
Lüftungsanlage - Energieausweis als EnEV-Nachweis
35 Befreiung eines denkmalgeschützten Gebäudes von
2.35
den Nachrüstpflichten nach EnEV 2009 im Bestand
36 Neues Wohnhaus planen mit Sauna, Schwimmbad und
2.36
Lüftungsanlage - Energieausweis als EnEV-Nachweis
37 EnEV-Nachweis anhand DIN V 18599 für Dachausbau im
2.37
Wohnbestand mit gleichzeitiger Heizungserneuerung
38 Luftdichtheit bei neu erbauter Doppelhaushälfte messen
2.38
39 Anforderungen der EnEV 2009 an neu geplante und erbaute
2.39
Mobil-Heime und Klein-Apartments
40 Fenster im Baubestand erneuern ohne die sanierungs-
2.40
bedürftige Brüstung, Außenwand zu berücksichtigen
41 Wärmeschutz-Anforderungen bei Reihenmittelhaus,
2.41
Mischgebäude und teilweise angrenzendem Wohnbau
42 Einfamilienwohnhaus mit Wärmedämmverbundsystem (WDVS)
2.42
sanieren und Grundstücksgrenze überschreiten
43 Dokumentation des hydraulischen Abgleichs der
Heizungsanlage im Neubau und Baubestand
2.43
Melita Tuschinski (Hrsg.): Zwei Jahre Praxis-Dialog zur EnEV 2009
Wohngebäude: Übersicht – Seite 3 von 4
Wohnbau: Titel der Frage + Antwort
44 Einfamilienhaus in Holzständerbauweise aufstocken
Seite
2.44
sowie alte Nordwand zusätzlich wärmedämmen
45 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz mit Solaranlage und
2.45
Unterschreitung des EnEV-Standards erfüllen
46 EnEV-Anforderungen an Büroimmobilien verschiedener
2.46
Altersklassen, die zu Wohngebäuden umgenutzt werden
47 EnEV und EEWärmeG erfüllen: Neue Doppelhaushälfte mit
2.47
Gas-Brennwerttherme und thermischer Solaranlage
48 DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) nicht
2.48
praxistauglich für EnEV-Berechnung im Wohnbau?
49 Krankenhaus im Bestand umnutzen als Rehabilitations-,
2.49
Therapie-, Büroräume und eventuell auch Wohnungen
50 Wohnhaus Baujahr 1890 - nicht denkmalgeschützt -
2.50
kostengünstig sanieren und Energieausweis ausstellen
51 Pflegeheim im Bestand großflächig erweitern: EnEV-Nachweis
2.51
mit Software-Programm berechnen
52 Glas im Baubestand EnEV-gerecht erneuern
2.52
53 Energieausweis für zwei neue Mehrfamilienhäuser mit
2.53
gemeinsamer Wärmepumpe ausstellen
54 Holzheizung berücksichtigen in Bedarfs-Energieausweis für
2.54
Wohnhaus erbaut 1968 mit 6 Heizungskomponenten
55 Wärmeschutz im Neubau: Bodenplatte in neuem
2.55
Einfamilienhaus EnEV-gerecht dämmen
56 Fenster mit opaken Paneel-Füllungen in der Nachweis-
2.56
Berechnung für ein KfW-Effizienzhaus berücksichtigen
57 Haftung der Berater und Planer bei der Anwendung der EnEV
2.57
2009 in der Bestands-Sanierung
58 Modernisierungen im Energieausweis für Wohngebäude im
2.58
Bestand empfehlen
59 Luftdichtheit der Gebäudehülle bei der Sanierung eines
2.59
Wohnhauses mit Wärmedämmverbundsystem (WDVS)
60 Seniorenheim im Bestand - DIN V 18599 anwenden für die
2.60
Energieberatung sowie für den Energieausweis
61 Beheizten Wintergarten eines Einfamilienhauses in der BAFA-
2.61
geförderten Energieberatung berücksichtigen
62.1 Wärmeübertragende Gebäudehüllfläche nach EnEV ermitteln:
2.62.1
62.2 Bezugsgrößen für Wohn- und Nichtwohnbau
2.62.2
63 Nachweis für KfW-Effizienzhaus-70-Antrag berechnen - für
Wohnhaus mit Heizungs-Anschluss an Nachbarhaus
2.63
Melita Tuschinski (Hrsg.): Zwei Jahre Praxis-Dialog zur EnEV 2009
Wohngebäude: Übersicht – Seite 4 von 4
Wohnbau: Titel der Frage + Antwort
64 Außendämmung bei Sanierung im Bestand anbringen, wenn
Seite
2.64
Gebäude auf der Grundstücksgrenze steht
65 Energetische Bilanzierung im Wohnbestand wenn im
2.65
unbeheizten Keller ein Raum ab und zu bewohnt wird
66 Fehlerhafte Energieausweise und EnEV-Nachweise - Kontrolle
2.66
durch die Bauämter und Verantwortung des Ausstellers
67 Qualität der Dämmung eines Vollwärmeschutzsystems unter
2.67
Brandschutzgesichtspunkten bei der Sanierung
eines Wohnhauses mit Grenzabstands-Überschreitung
68 Erfüllt eine KfW-Effizienzhaus 70 automatisch die
2.68
Anforderungen des EEWärmeG 2009?
69 Gebäudeklassifizierung nach EnEV 2009 für ein Alten- und
2.69
Pflegeheim mit Büros und Veranstaltungsbereich
70 Auslegung der Vorlauftemperatur für Heizkörper
2.70
in erneuerter Heizungsanlage in Wohngebäude
71 Wohngebäude zu KfW-Effizienzhaus 151 modernisieren:
2.71
Heizung mit Scheitholzvergaser-Kessel und Solaranlage
72 EEWärmeG 2011 erfüllen für neues Wohnhaus mit
2.72
Solaranlage und Lüftung mit Wärmerückgewinnung
73 U-Wert von Fenstern mit Hersteller-Software berechnen:
2.73
Zusatzprofile und Fenster-Sprossen berücksichtigen
74 Sieben Fragen und Antworten:
2.74
Energieausweis bei Verkauf und Neuvermietung wichtige rechtliche Aspekte auf den Punkt gebracht
75 Drei neue Mehrfamiliengebäude als KfW-Effizienzhäuser:
2.75
Primärenergiefaktoren für Blockheizkraftwerk mit Biogas und
für Heizwerk mit fossiler oder erneuerbarer Energie
76 Erneuerbare Energien im Baubestand nutzen:
2.76
Was fordern EEWärmeG 2011 und EWärmeG BW?
77 Angabe von Sanierungspflichten nach EnEV
2.77
im Kaufvertrag für ein Wohnhaus Baujahr 1956
78 Großflächige Erweiterung eines Wohnheimes
2.78
als KfW-Effizienzhaus 55 mit natürlicher Fensterlüftung
79 Dachausbau in Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1999
2.79
in einer Stadt im Bundesland Baden-Württemberg
80 Steildach eines Einfamilienhauses Baujahr 1928
nur mit 14 cm hoher Zwischensparrendämmung sanieren
2.80
Melita Tuschinski (Hrsg.): Zwei Jahre Praxis-Dialog zur EnEV 2009
Nichtwohngebäude: Übersicht – Seite 1 von 5
Nichtwohnbau: Fragen und Antworten
Nichtwohnbau: Titel der Frage + Antwort
1 Energieausweis als öffentlicher Aushang in Gebäuden -
Seite
2.01
Welche Gebäude von der Aushangs-Pflicht betroffen sind
2 Flachdächer Einkaufscenter EnEV-gerecht sanieren
2.02
3 Bürogebäude nach EnEV 2007 / EnEV 2009 sanieren:
2.03
Tiefgaragen-Decke, Fenster, Außenwände und Dach
4 Energieausweis Nichtwohnbau: Kühlenergiebedarf bei
2.04
moderater Kühlung mit Betonkernaktivierung berechnen
5 Stromverbrauch im Verbrauchausweis für
2.05
Berufsbildungszentrum berücksichtigen
6 Mindestwärmeschutz der Zwischenwände
2.06
in neu geplantem Supermarkt gewährleisten
7 Energieausweis für Berufsbildungszentrum erstellen, das sich
2.07
über mehrere Gebäude erstreckt
8 EnEV 2009 und Energieausweis: Sieben häufige
2.08
Missverständnisse
9 Krankenhauserweiterung planen und nachweisen -
2.09
Wärmeschutz der Bauteile im Untergeschoss des neuen
Bettenhauses mit beheizten und nichtbeheizten Bereichen
10 Photovoltaikanlage in Neubau einplanen - EnEV 2009 und
2.10
Wärmegesetz 2009 berücksichtigen
11 EnEV-Nachweise für die Sanierung der Außenwand
2.11
und Fenster eines bestehenden Bürogebäudes führen
12 Anforderungen und EnEV-Nachweis für Schulcontainer
2.12
13 Energieverbrauchsausweis für Bürogebäude ausstellen -
2.13
Allgemeinverbräuche für elektrischen Strom des Gebäudes
14 Großen Anbau an bestehenden Kindergarten
2.14
gemäß EnEV 2009 planen und nachweisen
15 Prüfung der Luftdichtigkeit eines großen Bürogebäudes
2.15
16 Energieausweis für neu geplante Bäckerei ausstellen
2.16
17 EnEV-Nachweis und Energieausweis
2.17
18 Das Erneuerbare Energie-Wärmegesetz EEWärmeG parallel
2.18
zur EnEV 2009 anwenden und fortschreiben
19 EnEV-Nachweis bei Flachdachsanierung
2.19
20 Nachweis nach EnEV 2009 und nach dem Erneuerbare-
2.20
Energien-Wärmegesetz 2009 für neues Schulgebäude führen
21 Energieausweis für neues Feuerwehrgerätehaus
2.21
Melita Tuschinski (Hrsg.): Zwei Jahre Praxis-Dialog zur EnEV 2009
Nichtwohngebäude: Übersicht – Seite 2 von 5
Nichtwohnbau: Titel der Frage + Antwort
Seite
22 Energieausweis für Sporthalle mit Anbau ausstellen
2.22
23 Sommerlichen Wärmeschutz für Nichtwohnbau nachweisen
2.23
24 Erweiterung eines Schulgebäudes im Bestand: EnEV-
2.24
Nachweis und Energieausweis als Aushang
25 EnEV-Nachweis für Anbau und Sanierung Schulbestand
2.25
26 EnEV-Nachweis für die Erweiterung eines Kindergartens
2.26
27 Vereinfachungen beim Berechnen von EnEV-Nachweisen und
2.27
Energieausweisen
28 EnEV-Nachweis für Umnutzung niedrig beheiztes
2.28
Industriegebäude für normal beheizte Funktionsbereiche
29 EnEV-Nachweis für neuen Lebensmittelmarkt: Abwärme der
2.29
Kühltruhen beheizt den Verkaufsraum
30 Energieausweis für saniertes Schulgebäude
2.30
31 Kindergarten im Bestand erweitern und modernisieren:
2.31
EnEV-Nachweis für Aufstockung und Fassaden
32 Gemischt genutzte Gebäude in Baden-Württemberg: Heizung
2.32
erneuern im Bestand und Heizung in Neubau
33 DIN V 18599 - Nutzungsrandbedingungen für energetische
2.33
Bilanzierung Umkleidegebäude beheiztes Freibad
34 Energieausweis-Pflicht für denkmalgeschützten Turm -
2.34
Baujahr 1900, erweitert 2003, als Gaststätte verpachtet
35 Übliche Nutzungsdauer von Gebäuden nach EnEV 2009 für
2.35
die Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen
36 Anforderungen der EnEV 2009 für die Regelung der
2.36
Fußboden-Heizung beim Einsatz einer Wärmepumpe
37 Zonierung neuer Nichtwohnbau gemäß DIN V 18599
2.37
für die energetische Bilanzierung nach EnEV 2009
38 Energetische Anforderungen beim Anbau eines neuen
2.38
Fahrstuhlschachts an bestehendes Nichtwohngebäude
39 Bodenplatte von Gebäuden normgemäß wärmedämmen
2.39
40 Energieausweise für SB-Märkte als öffentlich-rechtliche
2.40
EnEV-Nachweise anhand der DIN V 18599 berechnen
41 Befreiung eines denkmalgeschützten Gebäudes von den
2.41
Nachrüstpflichten nach EnEV 2009 im Bestand
42 Alte Klimaanlage im Baubestand inspizieren, nachdem die
2.42
Inspektions-Frist gemäß EnEV 2009 abgelaufen ist
43 Kühlräume und gekühlte Server-Schränke bei der
Berechnung des Primärenergiebedarfs berücksichtigen
2.43
Melita Tuschinski (Hrsg.): Zwei Jahre Praxis-Dialog zur EnEV 2009
Nichtwohngebäude: Übersicht – Seite 3 von 5
Nichtwohnbau: Titel der Frage + Antwort
44 Anforderungen der EnEV und des Wärmegesetzes an einen
Seite
2.44
großen Anbau an ein Krankenhaus, Klinikkomplex
45 Zonierung eines neuen Nichtwohngebäudes für Büros,
2.45
Veranstaltungen und Ausstellungen nach DIN V 18599
46 Fenster im Baubestand erneuern ohne die sanierungs-
2.46
bedürftige Brüstung, Außenwand zu berücksichtigen
47 Anforderungen an gebrauchte Mietraumzellen, die
2.47
länger als zwei Jahre als Büro genutzt werden sollen
48 Dokumentation des hydraulischen Abgleichs der
2.48
Heizungsanlage im Neubau und Baubestand
49 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz mit Solaranlage und
2.49
Unterschreitung des EnEV-Standards erfüllen
50 EnEV-Anforderungen an Büroimmobilien verschiedener
2.50
Altersklassen, die zu Wohngebäuden umgenutzt werden
51 Bürobestand – Innenkern unbeheizt und flexible Trennwände
2.51
- nach DIN V 18599 zonieren für Energieausweis
52 Dämmung der Bodenplatte in Industriehalle mit
2.52
Betonkernaktivierung und Betonkerntemperierung
53 DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) nicht
2.53
praxistauglich für EnEV-Berechnung im Wohnbau?
54 Krankenhaus im Bestand umnutzen als Rehabilitations-,
2.54
Therapie-, Büroräume und eventuell auch Wohnungen
55 Produktionshalle im Bestand teilweise erhöhen und den
2.55
EnEV-Nachweis führen
56 Glas im Baubestand EnEV-gerecht erneuern
2.56
57 Dachsanierung im Industriebau planen und ausführen
2.57
58 Energieausweis für neu geplante Produktionshalle mit reiner
2.58
Beheizung über Abwärme aus der Produktion
59 Interne Wärmegewinne in neuem Bürogebäude: Wärme- und
2.59
Kühlenergiebedarf nach DIN V 18599
60 Nachweis für Kinderkrippe als Kindergarten-Anbau –
2.60
Nutzungsprofile nach DIN V 18599 anpassen
61 Freizeitzentrum im Bestand in Gebäudedichtheitsklasse II
2.61
einstufen und Infiltrations-Lüftungsverluste vermindern
62 EnEV-Nachweis für Aufstockung eines Bürogebäudes im
2.62
Bestand auch mit Nachrüstung der Kälteanlage
63 Unterflur-Konvektoren für die Zimmer in neuem Hotel im
EnEV-Nachweis nach DIN V 18599 berücksichtigen
2.63
Melita Tuschinski (Hrsg.): Zwei Jahre Praxis-Dialog zur EnEV 2009
Nichtwohngebäude: Übersicht – Seite 4 von 5
Nichtwohnbau: Titel der Frage + Antwort
64 Haftung der Berater und Planer bei der Anwendung der EnEV
Seite
2.64
2009 in der Bestands-Sanierung
65 Einfachverglasungen für Schaufenster und Türanlagen auf
2.65
Wunsch des Bauherrn in Einkaufzentren einplanen
66 Neubau Doppel-Turnhalle – Mindestwärmeschutz für
2.66
Bohrpfahl-Außenwand gegen Erdreich gewährleisten
67 Seniorenheim im Bestand - DIN V 18599 anwenden für die
2.67
Energieberatung sowie für den Energieausweis
68 Normgerechte Berechnung des EnEV-Nachweises und
2.68
Energieausweises für Erweiterung eines Kindergartens
69 Mittelwert der Wärmeübergangskoeffizienten der Bauteile
einer neuen Kindertagesstätte berechnen
70 Kindertagesstätte als Anbau an Gemeindezentrum planen
2.69.1
2.69.2
2.70
mit Beheizung über das bestehende Gebäude
71 Nutzungsprofil nach DIN V 18599 für Aufwärmküche in
2.71
neuem Schulbau bestimmen für den EnEV-Nachweis
72 Neubau für Kinderkrippe mit Lüftungsanlage mit
2.72
Wärmerückgewinnung nach DIN V 18599 bilanzieren
73 Stahlbeton-Bodendecke von Produktionshallen planen wenn
2.73
der Bauherr keine Wärmedämmung wünscht
74 Kondensationswärme einer Kältemaschine zur
2.74
Raumbeheizung eines neuen Gewerbebaus nutzen
75.1 Wärmeübertragende Gebäudehüllfläche nach EnEV
2.75.1
75.2 ermitteln: Bezugsgrößen für Wohn- und Nichtwohnbau
2.75.2
76 Neu geplantes Nichtwohngebäude eines Investors nach DIN V
2.76
18599 bilanzieren, mit flexibler künftiger Nutzung
77 Außendämmung bei Sanierung im Bestand anbringen, wenn
2.77
Gebäude auf der Grundstücksgrenze steht
78 Energieausweis für neu geplante Bäckerei-Produktion mit
2.78
Erlebnis-Café, Büro-Räumen und Sozial-Bereich
79 Fehlerhafte Energieausweise und EnEV-Nachweise -
2.79
Kontrolle durch die Bauämter und Verantwortung des
Ausstellers
80 EnEV-Nachweis für Büro-Anbau eines Reifenhändlers
2.80
81 Erfüllt eine KfW-Effizienzhaus 70 automatisch die
2.81
Anforderungen des EEWärmeG 2009?
82 Energieausweis als EnEV-Nachweise für neu geplante, große
2.82
Logistikhalle mit Überladebrücken und 25 Toren
83 Fahrstuhlschächte in neuem Industriebau für EnEV-Nachweis
zum KfW-Förderantrag berücksichtigen
2.83
Melita Tuschinski (Hrsg.): Zwei Jahre Praxis-Dialog zur EnEV 2009
Nichtwohngebäude: Übersicht – Seite 5 von 5
Nichtwohnbau: Titel der Frage + Antwort
84 Sommerlichen Wärmeschutz gemäß EnEV 2009 gewährleisten
Seite
2.84
bei Verkaufsräumen mit Schaufenstern
85 Sonnenschutz-Vorrichtungen bei der energetischen
2.85
Bilanzierung von vier neuen Kindergarten-Gebäuden
86 Automatische Klappe bei Entrauchungs-Öffnung des
2.86
Fahrstuhlschachts in Wohnungs-Neubau in Hamburg
87 Abwärme durch neue Heizungsanlage in bestehendem
2.87
Schulgebäude als Wärmegewinne berücksichtigen
88 U-Wert von Fenstern mit Hersteller-Software berechnen:
2.88
Zusatzprofile und Fenster-Sprossen berücksichtigen
89 Umbau eines bestehenden Lebensmittel-Diskontmarktes mit
2.89
Einbau einer Wärmerückgewinnungsanlage (WRG) aus der
Kälteanlage zur Beheizung des sanierten Marktes
90 Sieben Fragen und Antworten: Energieausweis bei Verkauf
2.90
und Neuvermietung - wichtige rechtliche Aspekte auf den
Punkt gebracht
91 Zusätzliche Wärmerückgewinnung aus der Kälteanlage eines
2.91
neuen Lebensmittel-Diskontmarktes einplanen
92 Software-unterstützten EnEV-Nachweis für großflächige
2.92
Erweiterung eines Selbstbedienungs-Marktes erstellen
93 Erneuerbare Energien im Baubestand nutzen:
2.93
Was fordern EEWärmeG 2011 und EWärmeG BW?
94 Energieausweis für die großflächige Erweiterung einer
2.94
Produktionshalle auch mit einem Hochregellager
95 Energieausweis auf Verbrauchsbasis für Fabrikhalle, die zur
2.95
Aufbewahrung von Lagerboxen umgenutzt wurde
96 Wärmegesetz 2011 für neues Nichtwohngebäude
2.96
erfüllen durch Nutzung von Erdgas und Solaranlage
97 Bodenplatte für neue Grundschule planen
2.97
98 Energiekonzept für großes Schwimmbad ausarbeiten unter
2.98
Berücksichtigung des Wärmegesetzes 2011
99 Neu geplantes Massage- und Rehabilitations-Zentrum von
2.99
den Anforderungen nach EEWärmeG 2011 befreien
100 Großflächige Baumarkt-Erweiterung nach EnEV 2009 und
EEWärmeG 2011 planen und Nachweise führen
2.100
Melita Tuschinski (Hrsg.): Zwei Jahre Praxis-Dialog zur EnEV 2009
Wohngebäude: Beispiel – Seite 1 von 9
13.02.2010
Nachweis nach EnEV 2009 für neu ausgebautes
Dachgeschoss in Mehrfamilienwohnhaus führen
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart
Kurzinfo:
Ein Diplom-Bauingenieur hat den Auftrag erhalten für den geplanten Ausbau des Dachgeschosses eines bestehenden Mehrfamilien-Wohnhauses den Nachweis gemäß der
geltenden Energieeinsparverordnung EnEV 2009 zu führen. Das Wohnhaus umfasst
noch zwei weitere Wohnetagen sowie ein Kellergeschoss. Das ausgebaute Dachgeschoss soll neue Gaupen und Fenster erhalten. Im Zuge dieses Ausbaus sollen auch
alle erforderlichen Dämm-Maßnahmen ausgeführt werden. Der Bauingenieur fragt uns
ob er den Nachweis für das Dachgeschoss mit dem umbauten Raum des Dachgeschosses und den umhüllenden Flächen des Dachgeschosses führen muss.
Aspekte:
EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Wohnhaus, Wohngebäude, Wohnungsbau,
Wohnbau, Bestand, Baubestand, Altbau, Sanierung, sanieren, Modernisierung, modernisieren, Ausbau, ausbauen, Dachgeschoss, Dach, Dachraum, Dachboden, Boden,
planen, Planung, Nachweis, nachweisen, EnEV-Nachweis, § 9, Änderungen, Änderung, Erweiterungen, Erweiterung, Ausbauten, Neubau, Standard, Neubau-Standard
Chancen:
Ein Diplom-Bauingenieur hat den Auftrag erhalten für den geplanten Ausbau des Dachgeschosses eines bestehenden Mehrfamilien-Wohnhauses den Nachweis gemäß der
geltenden Energieeinsparverordnung EnEV 2009 zu führen.
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Praxis:
Das Wohnhaus umfasst noch zwei weitere Wohnetagen sowie ein Kellergeschoss. Das
ausgebaute Dachgeschoss soll neue Gaupen und Fenster erhalten. Im Zuge dieses
Ausbaus werden auch alle erforderlichen Dämm-Maßnahmen ausgeführt.
Probleme:
Die vorhergehende Energieeinsparverordnung EnEV 2007, die vom 1. Oktober 2007
bis einschließlich 30. September 2009 in Kraft war, wollte die Eigentümer von Bestandsgebäuden ermutigen, ihre unbeheizten Dach- oder anderen Räume in ihren Häusern zu Wohnungen auszubauen. Der so genannte „Ausbau-Bonus“ der EnEV 2007 im
§ 9 (Änderung von Gebäuden), Absatz 5 besagte, dass in diesen Fällen nur der Nachweis des Wärmeschutzes der Außenbauteile des neu hinzugekommenen Wohnraums
gewährleistet sein muss. Der Eigentümer musste also nur nachweisen lassen, dass die
U-Werte der wärmeabgebenden Außenwand, Fenster, Dach und ggf. Decken gegen
die Außenluft des neu ausgebauten Wohnraums die Höchstwerte der EnEV 2007, Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen), Tabelle 3 (Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von
Bauteilen) nicht überschreiten.
Mit der neuen EnEV 2009 ist der Ausbau-Bonus seit dem Inkrafttreten der geänderten
Verordnung am 1. Oktober 2009 entfallen.
Frage:
Ist es richtig, den Nachweis für das Dachgeschoss gemäß der geltenden Energieeinsparverordnung EnEV 2009 aufgrund des umbauten Raumes des Dachgeschosses
und den umhüllenden Flächen des Dachgeschosses zu führen?
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ANTWORT:
1. Bestandsgebäude modernisieren und erweitern
Eine der willkommenen Änderungen der neuen Energieeinsparverordnung EnEV
2009 ist die Ergänzung der Bezeichnung des § 9 (Änderung, Erweiterung und
Ausbau von Gebäuden). So kann man auf einen Blick erkennen, worauf sich die
EnEV 2009 bezieht, wenn ein Eigentümer sein bestehendes Gebäude modernisieren, sanieren oder erweitern will. Hier nochmals kurz zusammengefasst:

Änderung im Baubestand:
Die Bauteile der wärmeabgebenden Gebäudehülle – Außenwand, Fenster,
Dach, Decken – sollen saniert, modernisiert, ersetzt, gedämmt, usw. werden.
Ob die EnEV in diesen Fällen greift hängt davon ab, wie groß die sanierte Fläche des Bauteils im Vergleich zur gesamten Bauteilfläche des Gebäudes ist
und welche Art von Maßnahmen, bzw. Änderungen am Bauteil erfolgen.
Wenn die EnEV greift, dürfen die U-Werte der sanierten Bauteile gewisse
Höchstgrenzen nicht übersteigen, oder das gesamte sanierte Gebäude darf
den Neubau-Standard der EnEV um höchstens 40 Prozent (%) übersteigen.

Erweiterung im Baubestand:
Das Bestandsgebäude erhält einen Anbau oder wird aufgestockt. Wie die
EnEV in diesen Fällen greift hängt davon ab, wie groß die beheizte oder gekühlte Nutzfläche ist, die neu hinzukommt. Die Grenzen liegen bei 15 und 50
Quadratmetern (m²) Nutzfläche. Die Anforderungen der EnEV betreffen je
nach ihrer Größe die U-Werte der entsprechenden Außenbauteile oder die
Energieeffizienz des gesamten Anbaus oder der neuen Aufstockung.

Ausbau im Baubestand:
Der Eigentümer eines Bestandsgebäude baut einen bisher unbeheizten / ungekühlten Raum oder Gebäudeteil aus, um ihn als beheizten Wohnraum oder
für Nichtwohnzwecke zu nutzen. Wie die EnEV in diesen Fällen greift hängt
auch davon ab, wie groß die beheizte oder gekühlte Nutzfläche ist, die neu
hinzukommt. Die Grenzen liegen bei 15 und 50 m² Nutzfläche. Die Anforderungen der EnEV betreffen je nach Größe der neuen Nutzfläche die U-Werte
der entsprechenden Außenbauteile oder die Energieeffizienz des gesamten
neu ausgebauten Gebäudeteils.
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2. EnEV-Anforderungen bei Ausbau von Bestandsbauten
Unser Fragesteller hat richtig bemerkt: Der Verordnungsgeber hat in der neuen
EnEV 2009 den „Ausbau-Bonus“ für Eigentümer von Bestandsbauten gestrichen.
Wie die EnEV 2009 im Fall eines Dachausbaus greift und wie der Fachmann den
Nachweis führen muss, regelt die EnEV 2009 im § 9 (Änderung, Erweiterung und
Ausbau von Gebäuden), Absatz 4 und 5, wie im folgenden Zitat ersichtlich:
 Zitat: EnEV 2009, § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
„(4)
Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte
oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und
höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.
(5)
Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommende zusammenhängende
Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften
für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder 4 einhält.“
Ob und wie die EnEV 2009 bei dem geplanten Dachausbau in dem hier besprochenen Praxisfall greift, hängt davon ab, wie groß die beheizte Nutzfläche des
neu ausgebauten Dachgeschosses ist.
3.
Beheizte Nutzfläche des Dachausbaus ist unter 15 m²
Es ist zwar sehr unwahrscheinlich, dass dieser Fall hier tatsächlich zutrifft, wir
wollen ihn jedoch trotzdem erläutern. Bei einem derartig kleinen Ausbau muss
sich der Fachmann mit denjenigen Außenbauteilen der Gebäudehülle befassen,
welche durch den neuen Dachausbau betroffen sind.
Es könnten in diesem Fall folgende Außenbauteile betroffen sein:

„Dach“,

„Außenwand“ - für die neuen Gaupen,

„Wände gegen unbeheizte Räume“ – zum Dachraum,
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
„Decken nach unten zur Außenluft“ – wenn dieses der Fall sein sollte,

„Fenster und Dachflächenfenster“ – die neu geplant und eingebaut werden.
Der Fachmann müsste überprüfen, wie groß die Fläche eines sanierten oder neu
hinzugekommenen Bauteils im Vergleich zur gesamten Fläche des entsprechenden Bauteils im Gebäude ist. Die maßgebliche Grenze liegt bei 10 Prozent (%):

Höchstens 10 % der gesamten Bauteilfläche:
Wenn die Fläche des betroffenen Bauteils höchstens 10 % der Gesamtfläche
des Bauteils im Gebäude umfasst, greift die EnEV nur in dem Sinne, dass
man das Bauteil energetisch nicht verschlechtern darf. Dieses regelt die EnEV
2009 im § 11 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität), Absatz 1: „Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.“
Die Außenbauteile müssen allerdings den Mindestwärmeschutz gemäß der
geltenden DIN-Norm 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz) einhalten.

Über 10 % der gesamten Bauteilfläche:
Wenn die Fläche eines betroffenen Außenbauteils mehr als 10 % der Gesamtfläche des Bauteils im Gebäude umfasst, dann greift die EnEV 2009 jedoch
nur dann, wenn die Art der Baumaßnahmen den Änderungen entsprechen,
welche in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen)
gelistet sind.
Wenn beide Bedingungen erfüllt sind, dann gelten die Anforderungen gemäß
EnEV 2009, § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden), Absatz
1: „Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass die in Anlage 3
festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile
nicht überschritten werden.“
Daraus folgt: Die U-Werte der jeweils betroffenen Außenbauteile dürfen die
Höchstwerte in Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen),
Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem
Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen) nicht überscheiten.
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Auch hier gilt die EnEV-Forderung – was jedoch praktisch eher unwahrscheinlich ist - dass man die Außenbauteile energetisch nicht verschlechtern darf.
Den Nachweis erbringt der Fachmann in diesem Fall für die U-Werte der betroffenen Außenbauteile. Alternativ kann er auch nachweisen, dass das gesamte Gebäude – einschließlich des ausgebauten Daches – die NeubauAnforderungen der EnEV für Wohngebäude um höchstens 40 % übersteigt.
4.
Beheizte Nutzfläche des Dachausbaus über 15 m² jedoch höchstens 50 m²
In diesem Fall greift die EnEV gemäß § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau
von Gebäuden), Absatz 4 (siehe Zitat weiter oben).
Dieser besagt, dass die U-Werte der betroffenen Außenbauteile die Höchstwerte
in Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen), Tabelle 1
(Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz
und Erneuerung von Bauteilen), 4. Spalte nicht überscheiten dürfen.
Der Fachmann muss sich also mit denjenigen Außenbauteilen der Gebäudehülle
befassen, welche durch den neuen Dachausbau betroffen sind. Auch hierbei gilt,
dass man die betroffenen Bauteile durch den Dachausbau energetisch nicht verschlechtern darf. Dieses dürfte in der Praxis allerdings kaum der Fall sein, angesichts der hohen Wärmeschutz-Anforderungen der EnEV 2009 im Bestand.
Den Nachweis erbringt der Fachmann in diesem Fall für die U-Werte der betroffenen Außenbauteile.
5.
Beheizte Nutzfläche des Dachausbaus über 50 m²
In diesem Fall greift die EnEV gemäß § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden), Absatz 5 (siehe Zitat weiter oben).
Dieser besagt, dass die betroffenen Außenbauteile des Dachausbaus dermaßen
geplant und ausgeführt werden müssen, dass der ausgebaute Gebäudeteil – in unserem Fall das neue Dachgeschoss – die Neubau-Anforderungen der EnEV für
Wohngebäude erfüllen muss. Diese regelt die EnEV 2009 im § 3 (Anforderungen
an Wohngebäude) in Verbindung mit Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude).
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Den Nachweis für die Energieeffizienz (Neubau-Standard) des Dachausbaus erbringt der Fachmann anhand des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust des ausgebauten Dachgeschosses.

Der Jahres-Primärenergiebedarf darf nicht größer als der berechnete JahresPrimärenergiebedarf eines Referenzwohnhauses sein. Dieses hat die gleiche
Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung und seine technische Ausführung – U-Werte und Luftdichtheit der Gebäudehülle, Sonnenschutz, Heizungsanlage, Warmwassererwärmung und Lüftung - entspricht den Vorgaben
der EnEV 2009, Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), Tabelle 1 (Ausführung des Referenzgebäudes).

Der Wärmeschutz der Gebäudehülle wird der Fachmann anhand des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts des ausgebauten Dachgeschosses nachweisen. Diese
dürfen die Vorgaben gemäß Anlage 1) Anforderungen an Wohngebäude), Tabelle 2 (Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts) nicht überschreiten.
Diese beiden Nachweise sollte der Gebäudeeigentümer gut aufbewahren und sie
den zuständigen Behörden ggf. auf Verlagen vorlegen. Wenn es sich bei dem
Dachausbau nach dem jeweiligen Landesbaurecht um eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme handelt, kann es auch möglich sein, dass die Behörden vorab
die Nachweise für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen verlangen.
6.
Energieausweis für das Wohngebäude
Für den Dachausbau allein benötigt der Eigentümer keinen neuen Energieausweis im Sinne der EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 1, d.h. als EnEV-Nachweis für Modernisierungen im Baubestand.
Sollte der Eigentümer das neu ausgebaute Dachgeschoss jedoch verkaufen oder
neu vermieten wollen, benötigt er einen Energieausweis, damit er ihn potentiellen
Käufern oder Neumietern auf Verlangen unverzüglich zugänglich machen kann.
Dieses wäre ein Energieausweis im Bestand gemäß EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 2.
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Solch ein Energieausweis wird jedoch grundsätzlich nur für ein gesamtes Gebäude ausgestellt. Eine Ausnahme würde das Wohnhaus bilden, wenn ein wesentlicher Teil des Hauses für Nichtwohnnutzungen ausgelegt und verwendet
wäre. In diesem Fall wäre ein Energieausweis für den Wohnteil und ein zweiter
Energieausweise für den Nichtwohnteil des Gebäudes auszustellen.
Fazit:
Welchen Nachweis der Bauingenieur für das neu ausgebaute Dachgeschoss gemäß EnEV 2009 führen muss hängt davon ab, wie groß die beheizte Nutzfläche des
neu ausgebauten Dachgeschosses ist.
Ist sie über 15 m² jedoch höchstens 50 m² groß, muss er nur nachweisen, dass der
Wärmeschutz der Gebäudehülle des Dachausbaus gewährleistet ist: Die U-Werte
der betroffenen Außenbauteile dürften die Höchstwerte der EnEV 2009 (Anlage 3
Tabelle 1) für Bausanierung nicht überschreiten.
Ist die Nutzfläche jedoch größer als 50 m², muss der Bauingenieur nachweisen,
dass die betroffenen Außenbauteile dermaßen geplant und ausgeführt sind, dass
das neu ausgebaute Dachgeschoss den Anforderungen der EnEV für neue Wohngebäude (§ 3 Anforderungen an Wohngebäude) entspricht: Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmeverlust müssten die EnEV-Vorgaben einhalten.
Quellen:
EnEV 2007: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007, verkündet im
Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, Jahrgang 2007, Teil I, Nr. 34, Seite 1519 bis
1563, am 26. Juli 2007. Die EnEV 2007 war vom 1. Oktober 2007 bis einschließlich 30. September 2009 in Kraft. Internet: www.bundesgesetzblatt.de
EnEV 2009: EnEV 2007 geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung EnEV vom 29. April 2009“, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in
Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954 bis 989, am 30. April 2009. Die EnEV 2009 ist seit
dem 1. Oktober 2009 in Kraft. Internet: www.bundesgesetzblatt.de
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DIN 4108-2: DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (Herausgeber): DIN 4108 Wärmeschutz
und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz,
Beuth Verlag Berlin, Vornorm, Juli 2003, www.beuth.de
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01.12.2009
Mindestwärmeschutz der Zwischenwände
in neu geplantem Supermarkt gewährleisten
Autor: Dipl.-Ing. Torsten Schoch, Xella Technologie und Forschung, Kloster Lehnin
Kurzinfo:
Ein Architekt plant einen neuen Supermarkt. Die Verkaufsräume des Gebäudes sind
normal beheizt – d.h. auf eine Innentemperatur von mindestens 19 Grad Celsius (°C) und die Lagerräume sind etwas niedriger beiheizt, mit Innentemperaturen von 15°C.
Die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) fordert für geplante Neubauten,
dass die Bauteile gegen Außenluft, Erdreich oder Räume mit wesentlich niedrigeren
Innentemperaturen den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik gewährleisten. Der Architekt fragt uns ob die Trennwände zwischen den Verkaufsund Lagerräumen des Supermarktes diese Anforderung erfüllen müssen und welche
Temperaturdifferenz unter „wesentlich niedrig“ zu verstehen ist.
Aspekte:
EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, Nichtwohnungsbau, Handel, Markt, Supermarkt, Verkauf, Verkaufraum, Verkaufsräume, Lager, Lagerraum, Lagerräume, Neubau, zu, errichtendes, Gebäude, Planung, planen,
entwerfen, Entwurf, bauen, Bau, erbauen, ausführen, Ausführung, berechnen, nachweisen, Nachweis, Innenwände, Innenwand, Zwischenwände, Zwischenwand, Wärmeschutz, Mindestwärmeschutz, gewähren, DIN-Normen, DIN 4108-2, Wärmeschutz,
Energieeinsparung, Gebäuden, Teil 2, Mindestanforderung, Mindestanforderungen
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Chancen:
Ein Architekt plant einen neuen Supermarkt und führt die erforderlichen Nachweise
gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) durch.
Praxis:
Die Verkaufsräume des Gebäudes sind normal beheizt – d.h. auf eine Innentemperatur
von mindestens 19 Grad Celsius (°C) - und die Lagerräume sind etwas niedriger beiheizt, mit Innentemperaturen von 15°C.
Probleme:
Die EnEV 2009 fordert im § 7 (Mindestwärmeschutz) Absatz 1: "Bei zu errichtenden
Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit
wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.“ Es stellt sich die Frage, ob eine Temperaturdifferenz von vier °C,
wie sie zwischen den Lagerräumen und den Verkaufsräumen des Supermarktes
herrscht als „wesentlich niedrigeren“ eingestuft werden kann.
Fragen:
1. Wie ist der Mindestwärmeschutz definiert?
2. Auf welche anerkannten Regeln der Technik bezieht sich die EnEV 2009?
3. Welche Temperaturdifferenz ist unter „wesentlich niedrig“ zu verstehen?
4. Welche Wände müssen den Mindestwärmeschutz einhalten?
5. Müssen die Trennwände zwischen den Verkaufsräumen und den Lagerräumen sowie zu den unbeheizten Räumen und gegen die Außenluft die Anforderungen zum
Mindestwärmeschutz einhalten?
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ANTWORT:
1.
Zunächst grundsätzlich:
Die Einhaltung der Anforderungen an den energiesparenden Wärmeschutz wird in
der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) an die Beachtung der Anforderungen
an den Mindestwärmeschutz gekoppelt und zwar unabhängig vom berechneten
Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust eines Gebäudes. Diese Vorgabe soll sicherstellen, dass wärmeübertragende Bauteile von zu errichtenden Gebäude stets über einen Mindestwärmeschutz verfügen. Die EnEV regelt, dass in
Bezug auf die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes die anerkannten Regeln der
Technik einzuhalten sind.
1.1. EnEV 2009 fordert Mindestwärmeschutz bei Neubauten
Die Anforderungen an zu errichtenden Gebäude im Kontext mit dem Mindestwärmeschutz von Bauteilen regelt die EnEV 2009 im § 7 (Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken), wie aus dem folgenden Zitat ersichtlich:
 Zitat: EnEV 2009, § 7: Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
„Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das
Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigen Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den an anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.“
1.2. Die anerkannten Regeln der Technik beachten
Als anerkannte Regel der Technik für den Mindestwärmeschutz ist die DIN
4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz) in der Ausgabe Juli 2003 maßgebend.
Die DIN 4108-2 regelt im Abschnitt 5 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz wärmeübertragender Bauteile) die für die wärmeübertragenden Bauteile einzuhaltenden Wärmedurchlasswiderstände (also ohne Berücksichtigung
der Wärmeübergangswiderstände).
In der Tabelle 3 (Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstände von Bauteilen) der Norm sind die jeweils einzuhaltenden Wärmedurchlasswiderstände in
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Nichtwohngebäude: 1. Beispiel – Seite 4 von 8
Abhängigkeit von der Lage des Bauteils und der angrenzenden Temperaturbedingungen aufgeführt. Für leichte Bauteile – d.h. mit Gewicht unter 100 Kilogramm pro Quadratmeter (kg/m²) - werden an Bauteile, die an die Außenluft
grenzen, höhere Anforderungen gestellt. Handelt es sich insgesamt um ein
Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen, so werden an Außenwände, Wände von Aufenthaltsräumen gegen Bodenräume, Durchfahrten, offene Hausflure, Garagen und Wände an das Erdreich geringere Anforderungen an den
Wärmedurchlasswiderstand gestellt.
 Achtung: Im Unterschied zu den Regelungen der EnEV schließt
die DIN 4108-2 auch diejenigen Bauteile mit ein, die sowohl Räume
mit gleichen Innentemperaturen als auch Räume zu niedrigen
Innentemperaturen abgrenzen.
Unabhängig von den Regelungen der EnEV sollten Planer stets die Mindestanforderungen der DIN 4108-2 heranziehen, auch wenn im öffentlichrechtlichen Nachweis nach der EnEV nur die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes von Außenbauteilen und von Bauteilen zu Gebäudeteilen mit wesentlich niedrigen Innentemperaturen gefordert ist.
2.
Zwischenwänden im neuen Supermarkt planen
2.1. Temperaturdifferenz beachten
Als Gebäude (oder auch Teile von Gebäuden) mit niedrigen Innentemperaturen sind sowohl nach der DIN 4108-2 als auch nach der EnEV
2009 diejenigen Bauten definiert, die über eine Innentemperatur
(bestimmungsmäßiger Gebrauch) von mindestens 12 °C verfügen.
Die maximale Temperatur für derartige Gebäude liegt unter 19 °C.
Der Begriff „wesentlich niedrig“ wird in der EnEV nicht definiert.
Hier kann die Aussage nach DIN 4108-2, Tabelle 3 herangezogen
werden, die als wesentlich niedrige Innentemperatur eine Temperatur
von maximal 10°C (jedoch frostfrei) definiert.
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Seite 4 von 8
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Nichtwohngebäude: 1. Beispiel – Seite 5 von 8
Der Bereich über 10 °C und kleiner 12°C werden durch diese Definitionen bisher nicht erfasst. Im Zweifelsfall sollte man diesen Bereich als
einen mit wesentlich niedrigen Innentemperaturen ansehen und die
Bauteile entsprechend auslegen.
2.2. Mindestwärmeschutz der Zwischenwände gewährleisten
Bei den Wänden zwischen dem Verkaufsraum und dem Lagerraum
handelt es sich um Bauteile, die Gebäudeteile mit normalen Innentemperaturen (mindestens 19°C) von Gebäudeteilen mit niedrigen Innentemperaturen abgrenzen. Diese Bauteile werden zwar vom § 7 der
EnEV (Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken) nicht erfasst, müssten
jedoch bei Vorhandensein von Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 diese hierorts dargestellten Anforderungen erfüllen. Leider fehlt aber auch in der derzeitigen Fassung der DIN 41082 eine eindeutige Aussage zu diesen Bauteilen.
Der Autor empfiehlt für diese Wände einen Mindestwärmedurchlasswiderstand von 0,07 Quadratmeter und Grad Kevin pro Watt (m²K)/W
einzuhalten, der dem Mindestwert von Wänden zu Treppenräumen mit
einen Temperatur über 10°C nach DIN 4108-2, Tabelle 3 entspricht.
Die Wände zwischen den Räumen mit einer Temperatur von 15°C und
unbeheizten Räumen trennen Gebäudeteile mit niedrigen Innentemperaturen von unbeheizten Gebäudeteilen ab. Auch hier handelt es sich
nicht um eine „klassische Außenwand“, es ist anzunehmen, dass die
unbeheizten Räume eine wesentlich niedrige Innentemperatur aufweisen (abhängig beispielsweise vom Wärmeschutz der Trennwänden
und den Außenwänden des unbeheizten Teiles, von den solaren Gewinnen in den unbeheizten Räumen, vom Luftwechsel etc.).
In Anlehnung an die DIN 4108-2 sollten diese Wände für einen Mindestwärmeschutz von 0,25 (m²K)/W ausgelegt werden. Für die Außenwände der Lagerräume ist gemäß DIN 4108-2 ein Wärmedurchlasswiderstand von 0,55 (m²K)/W einzuhalten.
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2.3. Bauteile gemäß DIN 4108-2 planen und bauen
Grundsätzlich ist der Mindestwärmeschutz für alle Bauteile nach der
Maßgabe der DIN 4108-2 zu planen und auszuführen.
Die geforderten Werte sind der Tabelle 3 der Norm zu entnehmen
(siehe folgende Tabelle).
Diese Anforderungen gelten sowohl für Gebäude mit normalen Innentemperaturen als auch für solche Gebäude, die nur für einen Temperaturbereich von 12°C   < 19°C vorgesehen sind. Für den zweiten Fall
ist die Anforderung in Zeile 1 (1,2 (m²K)/W) durch den Wert 0,55
(m²K)/W zu ersetzen.
Tabelle: Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2. Quelle: www.beuth.de
Bauteil
Rmin
m2 K
in
W
ein- und mehrschichtige Massivbauteile ( m  100 kg m 2 )
Außenwände, Wände zwischen Aufenthalts- und Bodenräumen, Durchfahrten, offene Hausflure, Garagen, Erdreich
1,2
Wohnungstrennwände, Wände zwischen fremdgenutzten Räumen
0,07
Treppenraumwände zu Treppenräumen

mit
 i  10 C , aber frostfrei (z. B. indirekt beheizte Treppenräume)
0,25

mit
 i  10 C
0,07
(z. B. in Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern,
Unterrichtsgebäuden, Hotels, Gaststätten, Wohngebäuden)
Decken und Dächer, die Aufenthaltsräume gegen die Außenluft abgrenzen

nach unten, gegen (auch beheizte) Garagen, (auch verschließbare)
Durchfahrten, belüftete Kriechkeller 1)
1,75

nach oben, z. B. Dächer nach DIN 18530, Dächer und Decken unter
Terrassen, Umkehrdächer 2)
1,2
Wohnungstrenndecken, Decken zwischen fremden Arbeitsräumen, Decken
unter ausgebauten Dachräumen (zwischen gedämmten Dachschrägen und
Abseitenwänden)

allgemein
0,35

in zentralbeheizten Büroräumen
0,17
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Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen, unter bekriechbaren oder
noch niedrigeren Räumen, unter ausgebauten Dachräumen (belüftet, zwischen Dachschrägen und Abseitenwänden), wärmegedämmte Dachschrägen
Kellerdecken, Decken gegen unbeheizte, abgeschlossene Hausflure u. Ä.
0,90
unterer Abschluss nicht unterkellerter Aufenthaltsräume, die unmittelbar an
das Erdreich grenzen (bis zu Raumtiefe von 5 m) oder über einen nicht
belüfteten Hohlraum an das Erdreich grenzen
Außenwände, Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und Dächer
mit m  100 kg m 2
1,75
Rahmen und Skelettbauarten: gesamtes Bauteil / Gefach
1,0 / 1,75
Rollladenkästen / Deckel von Rollladenkästen
1,0 / 0,55
nichttransparenter Teil der Ausfachungen von Fensterwänden und -türen

Flächenanteil mehr als 50 % der gesamten Ausfachungsfläche
3)

Flächenanteil weniger als 50 % der gesamten Ausfachungsfläche
1,0
1)
2)
3)
Erhöhter Wärmedurchlasswiderstand zur Vermeidung von Fußkälte erforderlich.
Für Umkehrdächer gilt: U  U (nach DIN EN ISO 6946)  ÄU (nach Tafel 7.7b), bei einer Unterkonstruktion mit m  250 kg m 2 muss R min (unterhalb der Abdichtung)  0,15 m 2 K W 1 erfüllt
sein.
Anforderungen wie bei massiven Bauteilen.
Fazit:
Die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach EnEV 2009 richtet sich nach den
Vorgaben der DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 2
(Mindestanforderungen an den Wärmeschutz).
Sie gilt als anerkannte Regel der Technik für den Mindestwärmeschutz von Bauteilen.
Aufgrund der Tatsache, dass nicht alle Wände eindeutig einem Verwendungszweck
nach DIN 4108-2 zuzuordnen sind und die EnEV neben den Außenbauteilen nur solche erfasst, die Gebäudeteilen mit wesentlich niedrigen Innentemperaturen abgrenzen,
sollte den Planer von Gebäuden nicht dazu bewegen, auf einen Mindestwärmeschutz zu verzichten.
Für diese Fälle sind bauphysikalisch vertretbare Ansätze in Anlehnung an DIN 4108-2
zu treffen.
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Quellen:
EnEV 2007: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007, verkündet im
Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, Jahrgang 2007, Teil I, Nr. 34, Seite 1519 bis
1563, am 26. Juli 2007. Sie ist seit dem 01.10.2007 in Kraft. www.bundesgesetzblatt.de
EnEV 2009: EnEV 2007 geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ vom 29. April 2009, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln,
Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954 bis 989, am 30. April 2009. Die EnEV 2009 tritt ab 1.
Oktober 2009 in Kraft. www.bundesgesetzblatt.de
DIN 4108-2: DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (Herausgeber): DIN 4108 Wärmeschutz
und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz,
Beuth Verlag Berlin, Vornorm, Juli 2003, www.enev-normen.de
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30.07.2010
Zonierung neuer Nichtwohnbau gemäß DIN V 18599
für die energetische Bilanzierung nach EnEV 2009
Autor: Dipl.-Ing. Clemens Schickel, Technischer Referent, Bundesindustrieverband
Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik / Technische Gebäudesysteme e.V. (BHKS), Bonn
Kurzinfo:
Ein Diplomingenieur plant ein neues Gebäude, welches als Büro- und Geschäftshaus
genutzt werden soll. Er führt die energetische Bilanzierung für die Nachweise gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) durch. Der Neubau besteht in den oberen vier
Geschossen - bis auf kleine Flächenanteile für Sanitärbereiche und Verkehrsflächen,
die jeweils weniger als 3 Prozent (%) der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes umfassen - ausschließlich aus Einzel- und Gruppenbüros. Die unteren zwei Geschosse
dienen - bis auf kleine Verkehrsflächen unter 3 % - ausschließlich dem Verkauf. Die
Konditionierung der einzelnen Zonen unterscheidet sich nur unwesentlich voneinander.
Im vorliegenden Fall wäre nach Meinung unseres Fragestellers die Einteilung in die
Zonen "Einzelbüro" für die oberen Geschosse, sowie "Einzelhandel" für die unteren
Geschosse für eine aussagekräftige Bilanzierung ausreichend. Ist die Vereinfachung
der Zonierung wie in der EnEV 2007 erlaubt in diesem Fall nach der neuen EnEV 2009
auch zulässig?
Aspekte:
EnEV, 2009, 2007, Energieeinsparverordnung, Neubau, neu, zu, errichtendes, errichten, bauen, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, Nichtwohnungsbau, Büro, Bürogebäude, Büroimmobilie, Geschäftshaus, energetisch, bilanzieren, DIN, V, 18599, Teil, 1, Zone, zonieren, Zonierung, Einzelbüro, Gruppenbüro, vereinfachen, einfach, Vereinfachung, 3, drei, Prozent, %, Regel, Regelung, Energieausweis, EnEV-Nachweis,
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Chancen:
Ein Diplomingenieur plant ein neues Gebäude, welches als Büro- und Geschäftshaus
genutzt werden soll. Er führt die energetische Bilanzierung für die Nachweise gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) durch.
Praxis:
Es handelt sich um einen Neubau, d.h. ein neu zu errichtendes Nichtwohngebäude.
Das Büro- und Geschäftshaus besteht in den oberen vier Geschossen bis auf kleine
Flächenanteile für Sanitärbereiche und Verkehrsflächen, die jeweils weniger als 3 %
der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes umfassen, ausschließlich aus Einzel- und
Gruppenbüros. Die unteren zwei Geschosse dienen bis auf kleine Flächenanteile (unter
3 %) für Verkehrsflächen ausschließlich der Nutzung als Verkaufsflächen. Die Konditionierung der einzelnen Zonen unterscheidet sich nur unwesentlich voneinander.
Probleme
EnEV 2007: Nach der vorhergehenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2007), Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude), Punkt 2 (Berechnungsverfahren zur
Ermittlung der Wertes des Nichtwohngebäudes), Punkt 2.3 "Zonierung", Unterpunkt
2.3.1 war es zulässig, Zonen mit einem Flächenanteil von maximal 3 % der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes einer anderen Zone zuzuordnen, wie das folgende
Zitat belegt: „Dabei dürfen Zonen mit einem Flächenanteil von nicht mehr als drei
vom Hundert der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes nach Nr. 1.2 einer anderen
Zone zugerechnet werden, die hinsichtlich der anzusetzenden Randbedingungen
am wenigsten von der betreffenden Zone abweicht.“ Der Unterpunkt 1.2. (Flächenangaben) auf den sich dieses Zitat bezieht lautet: „Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes.“
EnEV 2009: In der aktuellen EnEV 2009, Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude), Punkt 2.2 "Zonierung", Unterpunkt 2.2.1 entfällt dieser Satz.
Im vorliegenden Fall wäre nach Meinung unseres Fragestellers die Einteilung in die
Zonen "Einzelbüro" für die oberen Geschosse, sowie "Einzelhandel" für die unteren
Geschosse für eine aussagekräftige Bilanzierung ausreichend.
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Durch den erforderlichen Berechnungsaufwand durch die Einteilung in viele kleine Zonen, würde sich das Ergebnis der Bilanzierung aus seiner Sicht nicht maßgeblich ändern, so dass der erforderliche Mehraufwand nicht gerechtfertigt werden kann.
Frage:
Ist die Vereinfachung der Zonierung nach der EnEV 2009 in diesem Praxisfall zulässig?
ANTWORT:
Zunächst grundsätzlich:
Die Anwendung vereinfachter Verfahren zur Berechung des Energieausweises für
den öffentlich-rechtlichen Nachweis stellt für eine Veilzahl von Nichtwohngebäuden
eine doch erhebliche Erleichterung bei der Bearbeitung der Bauantragsunterlagen
dar und ist weiterhin zulässig.
Dazu zählt auch, dass abweichend von EnEV 2009, Anlage 2 (Anforderungen an
Nichtwohngebäude), Punkt 2.2 „Zonierung“ unter streng begrenzten Voraussetzungen der Jahres-Primärenergiebedarf mittels eines Ein-Zonen-Modells berechnet
werden kann.
1.
Drei-Prozent-Grenze als Kriterium der Zonierung
EnEV 2007: Wie angeführt, gab die EnEV 2007 in Anlage 2 Punkt 2.3.1 vor, dass
Zonen mit nicht mehr als Drei vom Hundert der gesamtem Bezugsfläche einer
anderen, baulich und bezüglich der Konditionierung ähnlich ausgestatteten Zone
zugeschlagen werden dürfen. Dieses stellt zweifelsfrei eine Vereinfachung dar.
EnEV 2009: Im Zuge der Überarbeitung der EnEV sollten auch Regelungen, die in
vergleichbarer Art in der anzuwendenden Berechnungsregel DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) enthalten sind, aus der Verordnung herausgenommen werden.
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Diese Doppelungen hatten bei der Anwendung der EnEV 2007 zu Problemen geführt, da die Formulierungen nicht immer kongruent zu denen in DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) waren. In der Vornorm sind „unterschiedliche
inneren Lasten“ als Kriterium angeführt, wie das folgende Zitat es zeigt. In der EnEV
2007 war dieser Aspekt nicht geregelt.
 Zitat: DIN V 18599: Energetische Bewertung von Gebäuden
Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung
und Bewertung der Energieträger
6. Zonierung von Gebäuden
6.2. Bildung von Zonen
„… Bis zu einem Anteil von 3 % der Gesamtfläche des Gebäudes
dürfen Grundflächen anderen Zonen zugeschlagen werden, sofern
sich die inneren Lasten der Zonen nicht erheblich unterscheiden.“
 Die Drei-Prozent-Regelung ist also nicht entfallen, sie gilt weiterhin.
In den anerkannten Regeln der Technik – bzw. in der oben zitierten DIN V
18599, Teil 1 - welche der Zonierung zu Grunde liegen, ist diese Drei-ProzentRegelung bereits beschrieben. Sie kann somit weiterhin angewendet werden.
2.
Ein-Zonen-Modell definieren und bilanzieren
Die angesprochene Vereinfachung der Zonierung auf ein Ein-Zonen-Modell, jeweils
auf die Bereiche Büronutzung und Gewerbenutzung bezogen, darf jedoch kritisch
hinterfragt werden.
Über die in DIN V 18599, Teil 1 hinaus beschriebene Vereinfachung der Zonierung
bedarf es der Einhaltung strenger Rahmenbedingungen, um die Anwendung des
Ein-Zonen-Modells zu rechtfertigen.
Diese Rahmenbedingungen sind übrigens unverändert zu den Inhalten der EnEV
2007, in der EnEV 2009, Anhang 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude), Abschnitt 3.1.3 bezüglich der Gebäudenutzung und ergänzend bezüglich der Konditionierung der Flächen vorgegeben. Zusätzlich ist die Aufteilung der Summe der Nettogrundflächen maßgebend, siehe hierzu das folgende EnEV-Zitat.
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 Zitat: EnEV 2009, Anlage 2: Anforderungen an Nichtwohngebäude
Nr. 3: Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
Nr. 3.1. Zweck und Anwendungsvoraussetzungen
„3.1.3 …
In Fällen des Satzes 1 kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden,
a) die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung
gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des
Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,“
3.
Auswirkung kleinteiliger Zonierung auf die Energiebilanz
Der Verordnungsgeber hat die nach EnEV 2009 Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude), Abschnitt 3 (Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude) zulässige Verwendung des Ein-Zonen-Modells untersucht.
IEMB-Studie: Die Ergebnisse des im Auftrag des Bundesamtes für Bauwesen und
Raumordnung BBR durch das Institut für Erhaltung und Modernisierung von
Bauwerken (IEMB), Berlin, erstellten Gutachtens zeigen, dass im Regelfall kein
nennenswerter Einfluss auf die Ergebnisse verzeichnet wird. Dies gilt im Übrigen
auch für die nach DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) zulässigen Vereinfachungen.
Nach diesem Gutachten können auch weit reichende Vereinfachungen zur Dateneingabe generell zugelassen werden, worauf der Autor an dieser Stelle jedoch
nicht weiter eingehen möchte.
Imtech-Untersuchung: Allerdings hat eine vergleichende Untersuchung der Firma
Imtech in Hamburg gezeigt, dass die Berechnungsergebnisse für ein Gebäude je
nach Anzahl der gewählten Zonen deutlich abweichen können.
Auch die weitere Betrachtung des gleichen Gebäudes unter Zuhilfenahme von
Simulationsprogrammen und unter Berücksichtigung der nach EnEV vorzunehmenden Standardisierungen zeigte von den Berechnungsergebnissen nach DIN
V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) stark abweichende Resultate.
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Fazit:
Der Verordnungsgeber ist mit verschiedenen Aktivitäten und Maßnahmen bemüht,
die Anwendung der Energieeinsparverordnung (EnEV) für die Praxis zu vereinfachen und zu erleichtern.
Neben den wichtigen Verschärfungen der primärenergetischen sowie der wärmeschutztechnischen Anforderungen an Gebäude konnten in der EnEV 2009 auch
vorhergehende missverständliche Formulierungen der EnEV 2007 berichtigt bzw.
entfernt werden. Auch bezüglich der Zonierung sind Forschungsarbeiten beauftragt,
welche mögliche Vereinfachungen untersuchen.
Mit der anstehenden EnEV 2012 könnte es für die energetische Bilanzierung zu einer weiteren Vereinfachung kommen: Eine Expertengruppe des Bundesindustrieverbandes Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik / Technische Gebäudesysteme e.V.
(BHKS), Bonn, arbeitet derzeit an einem Verfahren auf Grundlage der DIN V 18599
(Energetische Bewertung von Gebäuden), das bis zum Jahresende 2010 zur Anwendungsreife entwickelt werden soll und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung zur möglichen Aufnahme in EnEV 2012 vorgestellt wird.
Quellen:
EnEV 2007: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007, verkündet
im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, Jahrgang 2007, Teil I, Nr. 34, Seite
1519 bis 1563, am 26. Juli 2007. Sie war vom 1. Oktober 2007 bis einschließlich 30. September 2009 in Kraft. www.bundesgesetzblatt.de
EnEV 2009: EnEV 2007 geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ vom 29. April 2009, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in
Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954 bis 989, am 30. April 2009. Die EnEV 2009 ist
seit dem 1. Oktober 2009 in Kraft. www.bundesgesetzblatt.de
DIN V 18599: Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN, Herausgeber): DIN V 18599 Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs
für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung, Beuth Verlag Berlin,
Vornorm, Februar 2007. Internet: www.enev-normen.de, www.beuth.de
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