Merkblatt für Solaranlagen Die kantonale Abteilung für Baubewilligungen informiert mit Schreiben vom 1. Mai 2014, dass der Bundesrat auf den 1. Mai 2014 das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) und die Raumplanungsverordnung (RPV) in Kraft gesetzt hat. Die revidierten Erlasse enthalten unter anderem direkt anwendbare Neuerungen zur Baubewilligungspflicht von Solaranlagen. Weiter ist die Teiländerung der Bauverordnung ab 01. Januar 2015 über die neuen Anpassungen und Ausführungsbestimmungen gemäss § 49a der Bauverordnung (BauV) in Kraft. Solarwärmeanlagen (Thermische Solaranlagen) Sonnenstrahlen erwärmen schwarz beschichtete Absorber in den Solarkollektoren. Diese Wärme wird in einem Solarspeicher gesammelt und in die Sanitär- und / oder Heizungsinstallation im Haus eingespeist. Diese Anlagen werden im Kanton Aargau mit Förderbeiträgen unterstützt. Stromerzeugung; Solarstromanlagen (Photovoltaikanlagen) Halbleitersolarzellen erzeugen aus dem Sonnenlicht Elektrizität. Dieser Gleichstrom wird mit Wechselrichtern in Wechselstrom umgeformt und ins Stromnetz eingespeist. Strom aus Photovoltaikanlagen wird seit dem Jahre 2009 durch die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) abgegolten. Diese Vergütung hat zu einem enormen Zubau von Anlagen geführt. Im Gegensatz zu den thermischen Solaranlagen werden Photovoltaikanlagen durch den Kanton Aargau nicht mit Förderbeiträgen unterstützt. Melde- oder Baubewilligungspflicht von Solaranlagen Neue Solaranlagen sind melde- oder baubewilligungspflichtig. Die Unterscheidung wird anhand der nachfolgenden Punkte vorgenommen. Solaranlagen sind meldepflichtig: Wenn sie nicht auf einem Gebäude unter Kultur-, Denkmal- oder Substanzschutz oder in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, wie namentlich Weilerzonen mit nationaler Bedeutung oder einer Dorf-, Altstadt-und Kernzone erstellt werden. Die gestalterischen Vorgaben des Art. 32a Abs. 1 Raumplanungsverordnung (RPV) erfüllen. Die gestalterischen Vorgaben sind: Solaranlagen gelten als auf dem Dach genügend angepasst wenn sie Die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen; Von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; Nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt sind; und Als kompakte Fläche zusammenhängen. In Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen sind Solaranlagen auch bewilligungsfrei, aber trotzdem meldepflichtig, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen. So dürfen namentlich auch aufgeständerte Solaranlagen auf Flachdächern in den genannten weniger empfindlichen Zonen bewilligungsfrei (auf blosse Meldung hin) erstellt werden. Bei allen anderen Fällen sind die Solaranlagen baubewilligungspflichtig. Solarkataster Der Solarkataster zeigt in einem Übersichtsplan für jedes Gebäude im Kanton die Sonnenenergie, die auf die Dachflächen einstrahlt. Daraus kann die zur Verfügung stehende Energie für die Strom- oder Wärmeerzeugung abgeleitet werden. Gesetzliche Grundlagen der Gemeinde Bözberg Die Bau- und Nutzungsordnungen (BNO) der Ortsteile Linn, Gallenkirch, Unter- und Oberbözberg haben immer noch Gültigkeit. Gemäss der BNO Oberbözberg: § 13 sind die Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone durch die kantonale Ortsbildpflege prüfen zu lassen. Ansonsten werden in allen Ortsteilen in der Dorfzone bzgl. Einfügung erhöhte Anforderungen gestellt. § 50 Abs. 1 Ziff. c) der Bauverordnung (BauV), Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG) wird per 01.01.2015 aufgehoben: Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt Solaranlagen bis 200 m² Fläche pro Fassade oder Dachseite und die dazugehörigen Installationen, wenn sie an bestehenden Gebäuden angebracht werden, die ausserhalb Landschaftsschutzzonen und geschützter Dorf- und Altstadtkerne liegen, sich nicht in der Umgebung eines Denkmals befinden und auch selber nicht unter kommunalen oder kantonalen Schutz gestellt sind oder gestellt werden sollen. Ausserhalb Bauzonen ist eine kantonale Zustimmung nötig. Ab 01.01.2015; § 49a der Bauverordnung (BauV): Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen sind baubewilligungsfrei, auch wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen. Solaranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf-, Altstadt- oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewilligung. Baubewilligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular zu melden. Der Meldung sind ein Ansichtsplan des Gebäudes mit der geplanten Anlage und ein Schnitt mit Massangaben beizulegen. Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn die Behörde innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt. Ablaufverfahren Zur Erfüllung der Meldepflicht sowie als Beilage für die Baubewilligung wird das Formular zur Erfassung von Solaranlagen verwendet. Dieses Formular ist auf der Homepage des Kantons Aargau unter https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/bvu/dokumente_2/energie/bauen___energie_1/vollzugshilfe n_und_formulare/Solarmeldeformular-prod-V5.pdf zu finden. Wir bitten Sie dieses Formular auszufüllen, zu ergänzen und dem Gemeinderat einzureichen. In der Folge erhalten Sie Bescheid über das weitere Vorgehen (z.B. Baubewilligungspflichtig ja/nein, Brandschutz, Feuerwehr, Elektrizität). Wir schicken Ihnen voraus, dass es immer gut ist die allfällig betroffenen Nachbarn frühzeitig über das Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen. Weitere Informationen können auf der kantonalen Homepage www.ag.ch/energie eingeholt werden. Weitere Schritte Energieversorgung, Energie aus Sonnenstrahlung. Brandschutz / Feuerwehr Es wird auf das Merkblatt Brandschutz Photovoltaikanlagen Stand Juni 2014 verwiesen. Elektrizitätsversorgung Von Seiten Elektrizitätswesen gilt es zu berücksichtigen, dass bezüglich Auslesedose der Energiezähler bei Um- oder Neubau, sowie bei Auswechslung der Elektro-Zählerverteilungen bauseits eine Verkabelung für die Fernauslesung der Energiezähler durch den Elektroinstallateur erstellt werden muss. Wer sich entschlossen hat, eine Energieerzeugungsanlage (EEA) zu installieren, muss vorgängig ein Anschlussgesuch beim zuständigen Regional-Center der AEW Energie AG einreichen. Das Anschlussgesuch für die AEW kann unter www.aew.ch/formulare abgerufen werden. Ein Ablaufplan über das genaue Vorgehen befindet sich ebenfalls auf dieser Homepage: http://www.aew.ch/privatkunden/strom/stromproduzenten/ablauf-und-unterlagen.html. Abwasserversorgung Grundsätze bei der Dachwasserentsorgung Bei Dachwasser ist in der Regel von nicht verschmutztem Abwasser auszugehen, das versickert werden soll oder - falls dies örtlich nicht machbar ist - nach Rückhaltemassnahmen dosiert in ein Gewässer abgeleitet werden kann. Wenn fallweise belastetes oder gar verschmutztes Dachwasser zu erwarten ist (Art. 3 Abs. 1 GSchV), z.B. bei unbeschichteten Metalldächern oder bei Reinigungsarbeiten, ist eine Vorbehandlung des Regenwassers oder Ableitung in die Schmutz-/Mischwasserkanalisation erforderlich. Die VSA-Richtlinie zur Regenwasserentsorgung (VSA, 2002) sowie die Schweizer Norm zur Liegenschaftsentwässerung (SN 592 000) dienen diesbezüglich als Entscheidungshilfe im Einzelfall. Photovoltaik- und solarthermische Anlagen: Reinigung und Entwässerung In der Regel ist es nicht erforderlich, dass die Solarpaneelen gereinigt werden. Dem Laien wird sogar ausdrücklich davon abgeraten, da die Module durch eine unsachgemässe Reinigung massiv beschädigt werden können. Das Meteorwasser von Dächern mit Solartechnik gilt folglich als gering belastet und kann gemäss obigen Grundsätzen entsorgt werden. Wird im Trennsystem entwässert resp. das Dachwasser in eine Versickerungsanlage eingeleitet, ist es angezeigt, dass im Rahmen der Baubewilligung für Dachflächen dieser Art ein ausdrückliches Reinigungsmittelverbot verfügt resp. auf die geltenden Normen und einschlägigen Richtlinien verwiesen wird (VSA 2002, SN 592 000). Bei einer Entwässerung in die Mischwasserkanalisation ist zu verlangen, dass allfällige Reinigungsabwässer pHneutral sind. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Gemeindekanzlei unter Tel. 056 460 24 60 oder via Mail [email protected] 5225 Bözberg, im November 2014 GEMEINDEKANZLEI BÖZBERG