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Natur/Umwelt/Energie  Erneuerbare Energien contra Denkmalschutz
Erneuerbare Energien vs. Denkmalschutz
Steht das Denkmalschutzrecht dem Umweltschutz entgegen?
Alternative Energieformen, allen voran die Windkraft und die
Photovoltaik, sind in aller Munde. Windkraftanlagen finden
sich bundesweit in Windparks unterschiedlicher Größenordnung sowie als Offshore-Installationen auf dem offenen
Meer. Solaranlagen können ebenfalls frei stehend oder an
und auf bestehenden Gebäuden installiert werden. Was vor
vier bis fünf Jahren noch Utopie war, könnte demnächst
Wirklichkeit werden: Windkraft- und Solaranlagen auf Hochhäusern, Brücken und innerstädtischen Anhöhen sollen den
Strom dort erzeugen, wo er letztendlich auch massenhaft
verbraucht wird. Anders als große Solarparks dient die
Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dächern und Fassaden bestehender Gebäude oftmals der energieeffizienten
Eigenversorgung von Gebäuden und Nebenanlagen. Ganz
offensichtlich stößt der mit diesen Energieerzeugungsmöglichkeiten verbundene Umweltschutz jedoch an seine Grenzen: Häufig steht der Errichtung von Solar- oder Photovoltaikanlagen das Denkmalschutzrecht entgegen.
Abwägung erforderlich
„Nicht unbedingt!” meint die Rechtsprechung und betont
die Notwendigkeit, im Falle widerstreitender Interessen die
denkmalschutzrechtliche Bedeutung von Gebäuden einerseits ebenso zu berücksichtigen wie den ökologischen und
ökonomischen Nutzen der Solaranlagen andererseits. So hat
bereits Ende 2010 das VG Berlin ( VG Berlin, Urt. v.
09. 09. 2010, Az.: 16 K 26.10) festgestellt, dass der Stärkung
erneuerbarer Energien im Abwägungsprozess besondere
Ein harmonisches Miteinander von Klimaschutz und Denkmalschutz ist eine Frage der Abwägung.
Gewichtung zukommt. Wenn die Denkmalbehörde Genehmigungsanträge im Hinblick auf verunstaltende Wirkungen von
Solaranlagen abzulehnen gedenkt, hat sie zuvor die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes und
der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der
Dächer als auch der Solaranlage und deren Einsehbarkeit
und ökologischen und ökonomischen Nutzen abzuwägen.
Oftmals steht bei historisch gewachsenen Strukturen ein
gesamter Ortskern unter Denkmalschutz (Ensembleschutz),
was bislang dazu geführt hat, dass die betreffenden Flächen
für die Errichtung von Solar- oder Photovoltaikanlagen
insgesamt nicht in Frage kamen. Wenn jedoch der Denkmal-
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Natur/Umwelt/Energie  Erneuerbare Energien contra Denkmalschutz
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07.11.2011
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wert der Dachlandschaft durch die Solaranlagen nicht beeinträchtigt wird, tritt der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz in den Vordergrund. Einschränkungen im
Erscheinungsbild eines Denkmals sind unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung viel eher hinzunehmen. Auch
wenn das der VGH Bayern Ende 2010 ( VGH Bayern, Beschl.
v. 12. 10. 2010 – 14 ZB 09.1289) noch anders gesehen hat und
die Frage des Umweltschutzes lediglich als eines von vielen
Kriterien ansah, die die Denkmalbehörde zu berücksichtigen
hat, geht nunmehr doch die Tendenz der Rechtsprechung zu
einer nicht uneingeschränkt denkmalschutzfreundlichen
Linie. Einschränkend hat sich das OVG Rheinland-Pfalz (OVG
Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16. 08. 2011 – 8 A 10590/11)
dahingehend geäußert, dass es bei der Frage vorrangiger
denkmalschutzrechtlicher Belange maßgeblich darauf ankommt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objekts angenommen wird. Der Ausbau erneuerbarer Energien kann dann an seine rechtlichen Grenzen
geraten, wenn besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen denkmalschutzrechtlicher Belange gegeben sind. Dies
kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Photovoltaikanlage aufgrund ihrer in der Umgebung historischer Bauten als besonders auffällig wahrgenommenen Ausgestaltung
den optischen Eindruck des Denkmals besonders intensiv
stört. Aber auch die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz
lässt erkennen, dass es keinen grundsätzlichen Vorrang des
Denkmalschutzes vor dem Recht der erneuerbaren Energien
(mehr) gibt.
Neues städtebauliches Erscheinungsbild
Dies bestätigt auch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ( VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01. 09. 2011 – 1 S
1070/11), die sich ebenfalls mit der immer häufiger werdenden Kollision von erneuerbaren Energien und Denkmalschutz befasst. Erstmals hat jedoch mit dem VGH BadenWürttemberg ein Oberverwaltungsgericht die wichtige
Aussage getroffen, dass eine Photovoltaikanlage nicht per se
eine Beeinträchtigung eines Denkmals bedeuten muss,
sondern dass mit steigender Zahl von Photovoltaikanlagen
deren Erscheinungsbild – auch auf Kulturdenkmalen – zunehmend hinzunehmen ist. Gerade bei der Bewertung der
Schwere einer Beeinträchtigung des Denkmalschutzes soll
es auf das Empfinden des für die Belange des Denkmalschut-
zes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend ankommen. Nach der neuen Rechtsprechung ist dies
kein statischer, sondern ein dynamischer Maßstab, weil sich
das Empfinden im Laufe der Zeit wandelt. Der VGH BadenWürttemberg hat die aktuelle Tendenz bestätigt, dass in den
letzten Jahren Photovoltaikanlagen auf Dächern, gerade
auch auf Scheunendächern, in so großer Zahl errichtet
wurden, dass derartige Anlagen in ländlich strukturierten
Gegenden heute zum normalen städtebaulichen Erscheinungsbild gehören. Allein dies spricht schon gegen eine per
se erhebliche und empfindliche Störung des Gesamteindrucks eines Denkmals durch eine Photovoltaikanlage.
Keine Entwertung des Denkmalschutzes
Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass auch durch
aktuelle Trends zum Ausbau erneuerbarer Energien der
Denkmalschutz nicht völlig in den Hintergrund gerückt wird.
Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen
Kulturdenkmals bedürfen noch immer – soweit die Umgebung für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist – der Genehmigung der Denkmalbehörde. Dies gilt
auch für Solar- und Photovoltaikanlagen. Soweit es im Einzelfall zu einer schweren Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds von Kulturdenkmalen kommt, werden dem Umweltschutz noch immer Grenzen aufgezeigt. Gerade wegen
der Bedeutung dieser Abwägung im Einzelfall kommt es auf
eine sorgfältige fachliche und rechtliche Vorbereitung der
Anlagenbaumaßnahmen an.
Dr. Stefan Pützenbacher,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kanzlei Kapellmann und Partner,
Frankfurt am Main;
Lehrbeauftragter an der Hessischen
­Hochschule für Polizei und Verwaltung
[email protected]
© Roland Horn
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Büroimmobilie THE SQUAIRE, Ostkopf 1
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Kapellmann und Partner ist die führende deutsche Kanzlei im Bau-, Vergabe- und Immobilienrecht. Neben unserer ausgewiesenen Expertise im
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