Ergänzende Informationen zum Baugebiet 411 und zu einzelnen Grundstücken: Verfügbare Grundstücke Die beiden Einzelhausgrundstücke Fl.Nr. 690/1 und 690/5 werden aktuell nicht zum Verkauf angeboten. Diese Grundstücke sollen möglicherweise den benachbarten Geschosswohnungsbaugrundstücken zugeschlagen werden, um die Chancen für eine Realisierung des vom Stadtrat angestrebten öffentlich geförderten Mietwohnungsbaus zu erhöhen. Denkbar ist in diesem Zusammenhang auch ein viergeschossiger Ausbau der Mehrfamilienhäuser auf den Fl.Nrn. 690/2, /3 und /4. Anschlusskosten Die Kosten für die Anschlüsse an die Stromund Wasserversorgung sowie an die Abwasserentsorgung sind nicht im Kaufpreis enthalten und werden gesondert erhoben. Im Interesse der Bauherren wird von der Stadt Erlangen im Zuge der Straßenerschließung für jede Parzelle eine Leitung für den Anschluss an die Kanalisation bis ca. 1 Meter in das Grundstück verlegt, da aufgrund der großen Anzahl beauftragter Leitungen ein günstigerer Preis erzielt werden kann als bei Einzelbeauftragung. Die Kosten für diese Maßnahme werden von der Stadt Erlangen verauslagt und sind der Stadt zusammen mit dem Kaufpreis zu erstatten. Die Einzelabrechnungen für die Anschlussleitungen liegen der Stadt aktuell noch nicht vor. Leitungsverlegung für die Grundstücke Fl.Nr. 690/71 und 690/72 Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten müssen bei beiden Grundstücken sowohl die Wasserleitung als auch die Leitung für die Abwasserentsorgung über die benachbarte öffentliche Grünfläche geführt werden. Die erforderliche grundbuchrechtliche Sicherung dieser Leitungen wird die Stadt Erlangen unentgeltlich vornehmen. Durch die längeren Leitungswege entstehen den Käufern dieser beiden Parzellen allerdings höhere Anschlusskosten. Genauere Angaben hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Mehrkosten sind aktuell nicht möglich. Einzelvermarktung der Reihenhausgrundstücke/Laternengeschoss Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes besteht bei vielen Reihenhausparzellen Wahlfreiheit, ob das Gebäude zweigeschossig oder, mit einem Laternengeschoss, dreigeschossig errichtet wird. Für die Vermarktung war vorgesehen, den Käufern diese Entscheidung zu überlassen und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Nachbar zwei- oder dreigeschossig bauen möchte. Unterschiedliche Geschossigkeiten würden jedoch zur Verschattung der Photovoltaikanlagen der niedrigeren Gebäude führen und hätten erhebliche solare Mindererträge zur Folge. Für alle Reihenhausparzellen, bei denen ein Laternengeschoss zulässig ist, wird deshalb im Kaufvertrag die Errichtung des Laternengeschosses verbindlich vorgegeben. Hinweis für Reiheneckhäuser mit zwei Vollgeschossen Für einzelne Reiheneckhäuser setzt der Bebauungsplan verbindlich zwei Vollgeschosse fest. Bei diesen Häusern lässt sich die teilweise Verschattung der Photovoltaikanlage durch die angrenzenden dreigeschossigen Reihenhäuser nicht vermeiden. Durch entsprechende Ausrichtung der PV-Module kann der geforderte Ertragswert aber auch bei Unterschreitung einer Anlagen-Nennleistung von 10kWpeak erreicht werden. Wirtschaftlichkeit der geforderten Photovoltaikanlagen Für die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlagen kommt es entscheidend auf die künftige Einspeisevergütung für den erzeugten Strom an. Das Energiegutachten des Architekten Schulze Darup und die darin enthaltenen Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit beziehen sich auf die zum Zeitpunkt Oktober 2013 geltenden Regelungen.