Ergänzende Informationen zum Baugebiet 411 und zu

Werbung
Ergänzende Informationen zum
Baugebiet 411 und zu einzelnen
Grundstücken:
Verfügbare Grundstücke
Die beiden Einzelhausgrundstücke Fl.Nr.
690/1 und 690/5 werden aktuell nicht zum
Verkauf angeboten. Diese Grundstücke sollen möglicherweise den benachbarten Geschosswohnungsbaugrundstücken zugeschlagen werden, um die Chancen für eine Realisierung des vom Stadtrat angestrebten öffentlich
geförderten Mietwohnungsbaus zu erhöhen.
Denkbar ist in diesem Zusammenhang auch
ein viergeschossiger Ausbau der Mehrfamilienhäuser auf den Fl.Nrn. 690/2, /3 und /4.
Anschlusskosten
Die Kosten für die Anschlüsse an die Stromund Wasserversorgung sowie an die Abwasserentsorgung sind nicht im Kaufpreis enthalten und werden gesondert erhoben.
Im Interesse der Bauherren wird von der
Stadt Erlangen im Zuge der Straßenerschließung für jede Parzelle eine Leitung für den
Anschluss an die Kanalisation bis ca. 1
Meter in das Grundstück verlegt, da aufgrund der großen Anzahl beauftragter Leitungen ein günstigerer Preis erzielt werden kann
als bei Einzelbeauftragung. Die Kosten für
diese Maßnahme werden von der Stadt Erlangen verauslagt und sind der Stadt zusammen mit dem Kaufpreis zu erstatten.
Die Einzelabrechnungen für die Anschlussleitungen liegen der Stadt aktuell noch nicht vor.
Leitungsverlegung für die Grundstücke
Fl.Nr. 690/71 und 690/72
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten müssen
bei beiden Grundstücken sowohl die Wasserleitung als auch die Leitung für die Abwasserentsorgung über die benachbarte öffentliche
Grünfläche geführt werden. Die erforderliche
grundbuchrechtliche Sicherung dieser Leitungen wird die Stadt Erlangen unentgeltlich vornehmen.
Durch die längeren Leitungswege entstehen
den Käufern dieser beiden Parzellen allerdings
höhere Anschlusskosten. Genauere Angaben hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden
Mehrkosten sind aktuell nicht möglich.
Einzelvermarktung der Reihenhausgrundstücke/Laternengeschoss
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes besteht bei vielen Reihenhausparzellen
Wahlfreiheit, ob das Gebäude zweigeschossig
oder, mit einem Laternengeschoss, dreigeschossig errichtet wird. Für die Vermarktung
war vorgesehen, den Käufern diese Entscheidung zu überlassen und zwar unabhängig
davon, ob der jeweilige Nachbar zwei- oder
dreigeschossig bauen möchte.
Unterschiedliche Geschossigkeiten würden
jedoch zur Verschattung der Photovoltaikanlagen der niedrigeren Gebäude führen und hätten erhebliche solare Mindererträge zur Folge.
Für alle Reihenhausparzellen, bei denen ein
Laternengeschoss zulässig ist, wird deshalb im Kaufvertrag die Errichtung des Laternengeschosses verbindlich vorgegeben.
Hinweis für Reiheneckhäuser mit zwei Vollgeschossen
Für einzelne Reiheneckhäuser setzt der Bebauungsplan verbindlich zwei Vollgeschosse
fest. Bei diesen Häusern lässt sich die teilweise Verschattung der Photovoltaikanlage durch
die angrenzenden dreigeschossigen Reihenhäuser nicht vermeiden. Durch entsprechende
Ausrichtung der PV-Module kann der geforderte Ertragswert aber auch bei Unterschreitung
einer Anlagen-Nennleistung von 10kWpeak
erreicht werden.
Wirtschaftlichkeit der geforderten Photovoltaikanlagen
Für die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlagen kommt es entscheidend auf die künftige
Einspeisevergütung für den erzeugten Strom
an.
Das Energiegutachten des Architekten Schulze
Darup und die darin enthaltenen Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit beziehen sich auf die
zum Zeitpunkt Oktober 2013 geltenden Regelungen.
Herunterladen