KANTON NIDWALDEN BAUDIREKTION Buochserstrasse 1, Postfach 1241, 6371 Stans Telefon 041 618 72 02, www.nw.ch ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE RECHTE AM WASSER (WASSERRECHTSGESETZ, WRG) Ergebnis der Vernehmlassung Stans, 7. Juli 2015 Ergebnis der Vernehmlassung Titel: Thema: Autor: Ablage/Name: Änderung des Gesetzes über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG) Ergebnis der Vernehmlassung Urs Achermann Auswertung Vernehmlassung.docx Bericht vom 7. Juli 2015 Typ: Klasse: Status: Bericht Version: 2 FreigabeDatum: DruckDatum: Registratur: 25.06.15 29.07.15 NWBD.232 2/8 Ergebnis der Vernehmlassung Inhalt Abkürzungen ...........................................................................................................................4 1 Einleitung ..............................................................................................................5 2 Gesamturteil .........................................................................................................5 2.1 2.2 2.3 Allgemeine Bemerkungen ......................................................................................5 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln .......................................................................5 Zusammenfassung.................................................................................................8 Bericht vom 7. Juli 2015 3/8 Ergebnis der Vernehmlassung Abkürzungen Damit im Text mit Abkürzungen gearbeitet werden kann, werden hier die Abkürzungen aller Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer aufgeführt. Parteien CVP FDP GN SP SVP Christlichdemokratische Volkspartei Freisinnig-Demokratische Partei Grüne Nidwalden Sozialdemokratische Partei Schweizerische Volkspartei Politische Gemeinden BEC BUO DAL EMT EBÜ EMO HER ODO STA SST WOL Beckenried Buochs Dallenwil Emmetten Ennetbürgen Ennetmoos Hergiswil Oberdorf Stans Stansstad Wolfenschiessen Direktionen FD LUD Finanzdirektion Landwirtschafts- und Umweltdirektion Bericht vom 7. Juli 2015 4/8 Ergebnis der Vernehmlassung 1 Einleitung Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 hat die Staatskanzlei die Änderung des Gesetzes über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG; NG 631.1) in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 3. September 2012. Zur Vernehmlassung wurden alle politischen Parteien, alle politischen Gemeinden, die Gemeindepräsidentenkonferenz sowie die Finanzdirektion und die Landwirtschafts- und Umweltdirektion eingeladen. Politische Parteien Politische Gemeinden/ GPK Direktionen Total 2 2.1 2 17 0 0 Verzicht auf Stellungnahme / Keine Stellungnahme 0 2 0 2 Gesamturteil Allgemeine Bemerkungen GN, BEC, BUO, DAL, EMT, EMO, ODO, SST, WOL, FD, LUD SVP CVP, FDP SP, HER 2.2 Stellungnahmen ein- Spontane geladener Vernehm- Stellungnahmen lassungsteilnehmer 5 0 10 0 Einverstan- Gesetzesentwurf ausgewogen; den mit Vor- Zielsetzung einer einvernehmlichen Lösung wird begrüsst; behalten Gesetzesrevision vor Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheides ist aber fragwürdig. Höchste Gerichte in der Frage der Höhe der Entschädigung uneinig; Wegweisender Entscheid des Bundesgerichts resp. Bundesverwaltungsgerichts abwarten. Verzicht auf Finanzielle Auswirkungen der Gesetzesanpassung nicht ersichtlich; Revision Geplante Gesetzesanpassung ist für Einzelfall gedacht; Entschädigungsfragen können nicht in kantonalem Erlass normiert werden. Absicht zu einvernehmlicher Lösung bezüglich Entschädigung Rückweibegrüsst, vorgeschlagene Entschädigungsregelung (50%) ist unsung angemessen; Folgen der entstehenden Entschädigungspflichten von Gemeinde und Kanton sind unabsehbar und können erst recht zu langwierigen Prozessen führen. Revision zurückstellen Bemerkungen zu einzelnen Artikeln Anregungen/Bemerkungen 78 Bericht vom 7. Juli 2015 Wer Die geänderten Bestimmungen regeln nach FDP ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung überhaupt nicht die Höhe der Entschädigung gegenüber den Grundeigentümern, sondern nur die Höhe der Subvention des Kantons gegenüber dem wasserbaupflichtigen Gemeinwesen. Mit der Änderung werden daher die Stellungnahme Subventionen werden höher mit dem Ziel, dem Grundeigentümer eine höhere Entschädigung bezahlen zu können 5/8 Ergebnis der Vernehmlassung Entschädigungen des wasserbaupflichtigen Gemeinwesens an die Grundeigentümer nicht kleiner, wohl aber die Subventionen des Kantons an das pflichtige Gemeinwesen. Es resultiert im Endeffekt eine Mehrbelastung der wasserbaupflichtigen Gemeinden bzw. Bodenverbesserungsgenossenschaften. Ziff. 3 (Enteignungsverfahren) ist anderweitig HER geregelt, Ziffer ist hier obsolet. 79 Abs. 1 79 Abs. 2 Bericht vom 7. Juli 2015 Der Vollständigkeit halber belassen Aufgrund der vorgeschlagenen Ziff. 7 bis 9 LUD werden die Entschädigungen auf im öffentlichen Interesse umgesetzte Hochwasserschutzprojekte beschränkt. Jedoch können auch Revitalisierungsprojekte im öffentlichen Interesse sein und auch dort können Fragen der Entschädigung aufgeworfen werden (z.B. Deltaöffnung Engelberger Aa). Wir beantragen daher, die Entschädigungsregelungen nicht nur auf Hochwasserschutzprojekte zu beschränken, sondern generell auf die im öffentlichen Interesse liegenden Wasserbauprojekte auszudehnen. Anpassung zu prüfen Nicht klar ist, ob der Grundbesitzer verpflichtet CVP werden kann, die erhaltenen Zahlungen zweckgebunden einzusetzen. Vertragliche Vereinbarung Wir erachten die Frist von drei Jahren für die GN, Realisierung eines gleichartigen Ersatzbaus als LUD sehr kurz. Allerdings ist aus den Vernehmlassungsunterlagen nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt die vertragliche Einigung unterschrieben werden soll. Wenn dannzumal für den Gewerbetreibenden nicht schon Gewerbeland für den Ersatzbau in Aussicht steht, ist die Frist von drei Jahren sehr kurz bemessen. Kurze Frist nötig, damit Zweck der Aussiedlung erfüllt werden kann Abs. 1 ist ersatzlos zu streichen. Die erwähnten Bedingungen sind in der Praxis schwierig umzusetzen und fast nicht kontrollierbar. Muss ein Gewerbetreibender umsiedeln, soll im die Ersatzlösung auf jeden Fall entschädigt werden. Entschädigung für Ersatzbaute nur angebracht, wenn eine solche tatsächlich realisiert wird BEC, BUO, DAL, EMT, EMO, ODO, SST, WOL Es scheint nicht opportun, dass der Staat einen LUD Bürger nicht nur enteignet, sondern ihn darüber hinaus auch noch verpflichtet, seine Entschädigung so oder anders zu verwenden, falls er nicht ganz ohne Entschädigung bleiben will. Insbesondere, da die Regelung ja auch auf Wohnhäuser anwendbar ist, erscheint uns diese Regelung als schwierig. Es stellt sich aber auch die Frage, was ein „gleichartiger“ Ersatzbau ist. Eine Verpflichtung zum Neubau wird grundsätzlich abgelehnt. Findet auf Enteignung keine Anwendung. Einvernehmliche Lösung lässt Verpflichtung zu Neubau zu. Selbst wenn die Bestimmungen die Höhe der Entschädigung regeln würden, dürften sie jedenfalls im Enteignungsfall nicht zur Anwendung gelangen, weil der Enteignete dort bedingungslos Anspruch auf den vollen Vorschlag betrifft nicht den Fall der Enteignung, diese ist bundesrechtlich ge- FDP 6/8 Ergebnis der Vernehmlassung Verkehrswert hat. Die vom Regierungsrat anvisierte Entschädigung erreicht das verfassungsund enteignungsrechtlich Geschuldete in vielen Fällen nicht und ist deshalb ungenügend. Die vorgeschlagene Entschädigungsregelung SP (50% des Verkehrswertes) erachtet die SP als unangemessen. In Anlehnung an die enteignungsrechtliche Rechtsprechung regt die SP an, den Grundeigentümern den vollen Verkehrswert zu entschädigen Abs. 2 ist anzupassen. Mit der Festlegung des Höchstwertes auf 50 % wird der Verhandlungsspielraum für die Gemeinden stark eingeschränkt. Die betroffenen Grundeigentümer würden in jedem Fall die Entschädigung gemäss Wasserrechtsgesetz in Vergleich setzen zu der mutmasslichen Entschädigung in einem Enteignungsverfahren. Fällt dieser Vergleich zu Gunsten des Enteignungsverfahrens aus, (was mit 50% Entschädigung im Wasserrechtsgesetz auch meistens der Fall sein würde) besteht die Gefahr, dass sich die Grundeigentümer für das Enteignungsverfahren entscheiden. Die angestrebte einvernehmliche Lösung kommt nicht zustande. Deshalb wird ein Höchstsatz zwischen 75 % und 100 % beantragt. Bericht vom 7. Juli 2015 BEC, BUO, DAL, EMT, EMO, ODO, SST, WOL regelt. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Ergänzung von Abs. 2: „Sofern der Bund eine FD höhere Entschädigung als subventionsberechtigt anerkennt, gilt dieser Betrag“. Anpassung. Abs. 2 sollte nur auf Bauzonen Anwendung LUD finden. Soweit Landwirtschaftsland betroffen ist, sollte aufgrund der ohnehin tiefen Entschädigung diese nicht auch noch halbiert werden. Dies bedarf der Präzisierung. Anpassung. Des Weiteren stellen wir die Frage, ob die Re- LUD gelung durchwegs bundesrechtskonform ist, bzw. ob diese bei bundesrechtskonformer Auslegung nicht zu einem für den Kanton nicht gewünschten Ergebnis führt. Die Frage, ob zu 100% entschädigt werden muss und zu welchem Preis (Baulandoder NichtBaulandpreis), wird im Lichte der Eigentumsgarantie (Art. 26 Bundesverfassung) nach bundesrechtlichen Grundsätzen unter Beurteilung des konkreten Einzelfalls festzulegen sein. Eine kantonalrechtliche Regelung, wonach generell nur 50% entschädigt wird, wäre vor diesem Hintergrund in den Fällen, in welchen nach Bundesrecht eine volle Entschädigung ausgerichtet werden müsste, wohl nicht anwendbar. Es besteht daher die Gefahr, dass die Regelung zu nicht gewollten (und vermeidbaren) Entschädigungsforderungen führt, nämlich immer dann, wenn aufgrund Bundesrechts für den Landerwerb nur Preise für Landwirtschaftsland in Höhe von maximal Fr. 10.-- pro Quadratmeter angenommen werden müssten. In Vorschlag ist für Vereinbarungslösung gedacht. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, müsste allenfalls enteignet werden, wobei nur bei einem Sonderopfer allenfalls der volle Verkehrswert zu entschädigen wäre 7/8 Ergebnis der Vernehmlassung diesen Fällen fiele die Entschädigung aufgrund der kantonalrechtlichen Bestimmung effektiv viel höher aus. In Fällen aber, in denen aufgrund der bundesrechtlichen Grundsätze der volle Baulandpreis zu entschädigen ist, wird die 50%-Regelung vom Bundesrecht übersteuert das kantonale Recht (das ja nur bundesrechtskonform ausgelegt werden darf) wäre in diesen Fällen wohl nicht anwendbar und es müsste der volle Baulandpreis entschädigt werden. Einen Ausweg sähen wir allenfalls in einem Wahlrecht der Eigentümerschaft, indem sie die 50% des Verkehrswerts ohne Gefahrenlage annehmen kann oder aber sie wählt den Weg über ein ordentliches (Enteignungs-)verfahren, bei dem am Ende entweder der volle Verkehrswert zu entschädigen sein wird oder aber nur der Wert von Landwirtschaftsland. In diesem Sinne wäre die Regelung als nichts anderes als eine Kompetenzregel zu verstehen, wonach die Regierung im Entschädigungsfall der Eigentümerschaft ausserrechtlich ein Angebot von maximal 50% des Verkehrswerts ohne Gefahrenlage unterbreiten darf – dies noch ohne dass abgeklärt wird, wie viel des Landwerts tatsächlich zu entschädigen wäre. 2.3 Zusammenfassung Alle Parteien (ausser GN) stellen die Gesetzesanpassung in Frage (von Rückweisung über Sistierung bis Verzicht), namentlich weil die höchsten Gerichte in der Frage der Höhe der Entschädigung uneinig seien, die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesanpassung nicht ersichtlich seien, Entschädigungsfragen nicht in einem kantonalen Erlass normiert werden könnten bzw. verfassungswidrig wären oder die vorgeschlagene Entschädigungshöhe von 50 % unangemessen sei. Die Gemeinden (ausser HER) und Direktionen begrüssen die Gesetzesanpassung mehrheitlich, insbesondere die Zielsetzung einer einvernehmlichen Lösung. Doch auch diese Vernehmlassungsteilnehmer empfinden eine Revision vor Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheides als fragwürdig. Baudirektion Hans Wicki Regierungsrat Bericht vom 7. Juli 2015 8/8