Bericht_Auswertung Vernehmlassung

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KANTON
NIDWALDEN
BAUDIREKTION
Buochserstrasse 1, Postfach 1241, 6371 Stans
Telefon 041 618 72 02, www.nw.ch
ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE
RECHTE AM WASSER (WASSERRECHTSGESETZ, WRG)
Ergebnis der Vernehmlassung
Stans, 7. Juli 2015
Ergebnis der Vernehmlassung
Titel:
Thema:
Autor:
Ablage/Name:
Änderung des Gesetzes über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz,
WRG)
Ergebnis der Vernehmlassung
Urs Achermann
Auswertung Vernehmlassung.docx
Bericht vom 7. Juli 2015
Typ:
Klasse:
Status:
Bericht
Version:
2
FreigabeDatum:
DruckDatum:
Registratur:
25.06.15
29.07.15
NWBD.232
2/8
Ergebnis der Vernehmlassung
Inhalt
Abkürzungen ...........................................................................................................................4 1 Einleitung ..............................................................................................................5 2 Gesamturteil .........................................................................................................5 2.1 2.2 2.3 Allgemeine Bemerkungen ......................................................................................5 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln .......................................................................5 Zusammenfassung.................................................................................................8 Bericht vom 7. Juli 2015
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Ergebnis der Vernehmlassung
Abkürzungen
Damit im Text mit Abkürzungen gearbeitet werden kann, werden hier die Abkürzungen aller
Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer aufgeführt.
Parteien
CVP
FDP
GN
SP
SVP
Christlichdemokratische Volkspartei
Freisinnig-Demokratische Partei
Grüne Nidwalden
Sozialdemokratische Partei
Schweizerische Volkspartei
Politische Gemeinden
BEC
BUO
DAL
EMT
EBÜ
EMO
HER
ODO
STA
SST
WOL
Beckenried
Buochs
Dallenwil
Emmetten
Ennetbürgen
Ennetmoos
Hergiswil
Oberdorf
Stans
Stansstad
Wolfenschiessen
Direktionen
FD
LUD
Finanzdirektion
Landwirtschafts- und Umweltdirektion
Bericht vom 7. Juli 2015
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Ergebnis der Vernehmlassung
1
Einleitung
Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 hat die Staatskanzlei die Änderung des Gesetzes über die
Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG; NG 631.1) in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 3. September 2012.
Zur Vernehmlassung wurden alle politischen Parteien, alle politischen Gemeinden, die Gemeindepräsidentenkonferenz sowie die Finanzdirektion und die Landwirtschafts- und Umweltdirektion eingeladen.
Politische Parteien
Politische Gemeinden/
GPK
Direktionen
Total
2
2.1
2
17
0
0
Verzicht auf Stellungnahme / Keine
Stellungnahme
0
2
0
2
Gesamturteil
Allgemeine Bemerkungen
GN, BEC,
BUO, DAL,
EMT, EMO,
ODO, SST,
WOL, FD,
LUD
SVP
CVP, FDP
SP, HER
2.2
Stellungnahmen ein- Spontane
geladener Vernehm- Stellungnahmen
lassungsteilnehmer
5
0
10
0
Einverstan- Gesetzesentwurf ausgewogen;
den mit Vor- Zielsetzung einer einvernehmlichen Lösung wird begrüsst;
behalten
Gesetzesrevision vor Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheides ist aber fragwürdig.
Höchste Gerichte in der Frage der Höhe der Entschädigung uneinig;
Wegweisender Entscheid des Bundesgerichts resp. Bundesverwaltungsgerichts abwarten.
Verzicht auf Finanzielle Auswirkungen der Gesetzesanpassung nicht ersichtlich;
Revision
Geplante Gesetzesanpassung ist für Einzelfall gedacht;
Entschädigungsfragen können nicht in kantonalem Erlass normiert
werden.
Absicht zu einvernehmlicher Lösung bezüglich Entschädigung
Rückweibegrüsst, vorgeschlagene Entschädigungsregelung (50%) ist unsung
angemessen;
Folgen der entstehenden Entschädigungspflichten von Gemeinde
und Kanton sind unabsehbar und können erst recht zu langwierigen Prozessen führen.
Revision
zurückstellen
Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
Anregungen/Bemerkungen
78
Bericht vom 7. Juli 2015
Wer
Die geänderten Bestimmungen regeln nach
FDP
ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung überhaupt nicht die Höhe der Entschädigung gegenüber den Grundeigentümern, sondern nur die Höhe der Subvention des Kantons
gegenüber dem wasserbaupflichtigen Gemeinwesen. Mit der Änderung werden daher die
Stellungnahme
Subventionen werden höher mit dem
Ziel, dem Grundeigentümer eine höhere
Entschädigung
bezahlen zu können
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Ergebnis der Vernehmlassung
Entschädigungen des wasserbaupflichtigen
Gemeinwesens an die Grundeigentümer nicht
kleiner, wohl aber die Subventionen des Kantons an das pflichtige Gemeinwesen. Es resultiert im Endeffekt eine Mehrbelastung der wasserbaupflichtigen Gemeinden bzw.
Bodenverbesserungsgenossenschaften.
Ziff. 3 (Enteignungsverfahren) ist anderweitig HER
geregelt, Ziffer ist hier obsolet.
79 Abs. 1
79 Abs. 2
Bericht vom 7. Juli 2015
Der Vollständigkeit
halber belassen
Aufgrund der vorgeschlagenen Ziff. 7 bis 9 LUD
werden die Entschädigungen auf im öffentlichen Interesse umgesetzte Hochwasserschutzprojekte beschränkt. Jedoch können
auch Revitalisierungsprojekte im öffentlichen
Interesse sein und auch dort können Fragen
der Entschädigung aufgeworfen werden (z.B.
Deltaöffnung Engelberger Aa). Wir beantragen
daher, die Entschädigungsregelungen nicht nur
auf Hochwasserschutzprojekte zu beschränken, sondern generell auf die im öffentlichen
Interesse liegenden Wasserbauprojekte auszudehnen.
Anpassung zu prüfen
Nicht klar ist, ob der Grundbesitzer verpflichtet CVP
werden kann, die erhaltenen Zahlungen
zweckgebunden einzusetzen.
Vertragliche Vereinbarung
Wir erachten die Frist von drei Jahren für die GN,
Realisierung eines gleichartigen Ersatzbaus als LUD
sehr kurz. Allerdings ist aus den Vernehmlassungsunterlagen nicht ersichtlich, in welchem
Zeitpunkt die vertragliche Einigung unterschrieben werden soll. Wenn dannzumal für den Gewerbetreibenden nicht schon Gewerbeland für
den Ersatzbau in Aussicht steht, ist die Frist
von drei Jahren sehr kurz bemessen.
Kurze Frist nötig,
damit Zweck der
Aussiedlung
erfüllt
werden kann
Abs. 1 ist ersatzlos zu streichen. Die erwähnten
Bedingungen sind in der Praxis schwierig umzusetzen und fast nicht kontrollierbar. Muss ein
Gewerbetreibender umsiedeln, soll im die Ersatzlösung auf jeden Fall entschädigt werden.
Entschädigung
für
Ersatzbaute nur angebracht, wenn eine
solche
tatsächlich
realisiert wird
BEC,
BUO,
DAL,
EMT,
EMO,
ODO,
SST,
WOL
Es scheint nicht opportun, dass der Staat einen LUD
Bürger nicht nur enteignet, sondern ihn darüber
hinaus auch noch verpflichtet, seine Entschädigung so oder anders zu verwenden, falls er
nicht ganz ohne Entschädigung bleiben will.
Insbesondere, da die Regelung ja auch auf
Wohnhäuser anwendbar ist, erscheint uns diese Regelung als schwierig. Es stellt sich aber
auch die Frage, was ein „gleichartiger“ Ersatzbau ist. Eine Verpflichtung zum Neubau wird
grundsätzlich abgelehnt.
Findet auf Enteignung keine Anwendung. Einvernehmliche Lösung lässt
Verpflichtung
zu
Neubau zu.
Selbst wenn die Bestimmungen die Höhe der
Entschädigung regeln würden, dürften sie jedenfalls im Enteignungsfall nicht zur Anwendung gelangen, weil der Enteignete dort bedingungslos Anspruch auf den vollen
Vorschlag
betrifft
nicht den Fall der
Enteignung, diese ist
bundesrechtlich ge-
FDP
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Ergebnis der Vernehmlassung
Verkehrswert hat. Die vom Regierungsrat anvisierte Entschädigung erreicht das verfassungsund enteignungsrechtlich Geschuldete in vielen
Fällen nicht und ist deshalb ungenügend.
Die vorgeschlagene Entschädigungsregelung SP
(50% des Verkehrswertes) erachtet die SP als
unangemessen. In Anlehnung an die enteignungsrechtliche Rechtsprechung regt die SP
an, den Grundeigentümern den vollen Verkehrswert zu entschädigen
Abs. 2 ist anzupassen. Mit der Festlegung des
Höchstwertes auf 50 % wird der Verhandlungsspielraum für die Gemeinden stark eingeschränkt. Die betroffenen Grundeigentümer
würden in jedem Fall die Entschädigung gemäss Wasserrechtsgesetz in Vergleich setzen
zu der mutmasslichen Entschädigung in einem
Enteignungsverfahren. Fällt dieser Vergleich zu
Gunsten des Enteignungsverfahrens aus, (was
mit 50% Entschädigung im Wasserrechtsgesetz auch meistens der Fall sein würde) besteht die Gefahr, dass sich die Grundeigentümer für das Enteignungsverfahren entscheiden.
Die angestrebte einvernehmliche Lösung
kommt nicht zustande. Deshalb wird ein
Höchstsatz zwischen 75 % und 100 % beantragt.
Bericht vom 7. Juli 2015
BEC,
BUO,
DAL,
EMT,
EMO,
ODO,
SST,
WOL
regelt.
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Ergänzung von Abs. 2: „Sofern der Bund eine FD
höhere Entschädigung als subventionsberechtigt anerkennt, gilt dieser Betrag“.
Anpassung.
Abs. 2 sollte nur auf Bauzonen Anwendung LUD
finden. Soweit Landwirtschaftsland betroffen
ist, sollte aufgrund der ohnehin tiefen Entschädigung diese nicht auch noch halbiert werden.
Dies bedarf der Präzisierung.
Anpassung.
Des Weiteren stellen wir die Frage, ob die Re- LUD
gelung durchwegs bundesrechtskonform ist,
bzw. ob diese bei bundesrechtskonformer Auslegung nicht zu einem für den Kanton nicht gewünschten Ergebnis führt. Die Frage, ob zu
100% entschädigt werden muss und zu welchem
Preis
(Baulandoder
NichtBaulandpreis), wird im Lichte der Eigentumsgarantie (Art. 26 Bundesverfassung) nach bundesrechtlichen Grundsätzen unter Beurteilung
des konkreten Einzelfalls festzulegen sein. Eine
kantonalrechtliche Regelung, wonach generell
nur 50% entschädigt wird, wäre vor diesem
Hintergrund in den Fällen, in welchen nach
Bundesrecht eine volle Entschädigung ausgerichtet werden müsste, wohl nicht anwendbar.
Es besteht daher die Gefahr, dass die Regelung zu nicht gewollten (und vermeidbaren)
Entschädigungsforderungen führt, nämlich immer dann, wenn aufgrund Bundesrechts für
den Landerwerb nur Preise für Landwirtschaftsland in Höhe von maximal Fr. 10.-- pro Quadratmeter angenommen werden müssten. In
Vorschlag ist für
Vereinbarungslösung
gedacht. Kommt ein
Einvernehmen nicht
zustande,
müsste
allenfalls enteignet
werden, wobei nur
bei einem Sonderopfer allenfalls der volle
Verkehrswert zu entschädigen wäre
7/8
Ergebnis der Vernehmlassung
diesen Fällen fiele die Entschädigung aufgrund
der kantonalrechtlichen Bestimmung effektiv
viel höher aus. In Fällen aber, in denen aufgrund der bundesrechtlichen Grundsätze der
volle Baulandpreis zu entschädigen ist, wird die
50%-Regelung vom Bundesrecht übersteuert das kantonale Recht (das ja nur bundesrechtskonform ausgelegt werden darf) wäre in diesen
Fällen wohl nicht anwendbar und es müsste
der volle Baulandpreis entschädigt werden.
Einen Ausweg sähen wir allenfalls in einem
Wahlrecht der Eigentümerschaft, indem sie die
50% des Verkehrswerts ohne Gefahrenlage
annehmen kann oder aber sie wählt den Weg
über ein ordentliches (Enteignungs-)verfahren,
bei dem am Ende entweder der volle Verkehrswert zu entschädigen sein wird oder aber
nur der Wert von Landwirtschaftsland. In diesem Sinne wäre die Regelung als nichts anderes als eine Kompetenzregel zu verstehen, wonach die Regierung im Entschädigungsfall der
Eigentümerschaft ausserrechtlich ein Angebot
von maximal 50% des Verkehrswerts ohne Gefahrenlage unterbreiten darf – dies noch ohne
dass abgeklärt wird, wie viel des Landwerts
tatsächlich zu entschädigen wäre.
2.3
Zusammenfassung
Alle Parteien (ausser GN) stellen die Gesetzesanpassung in Frage (von Rückweisung über
Sistierung bis Verzicht), namentlich weil die höchsten Gerichte in der Frage der Höhe der
Entschädigung uneinig seien, die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesanpassung nicht
ersichtlich seien, Entschädigungsfragen nicht in einem kantonalen Erlass normiert werden
könnten bzw. verfassungswidrig wären oder die vorgeschlagene Entschädigungshöhe von
50 % unangemessen sei.
Die Gemeinden (ausser HER) und Direktionen begrüssen die Gesetzesanpassung mehrheitlich, insbesondere die Zielsetzung einer einvernehmlichen Lösung. Doch auch diese Vernehmlassungsteilnehmer empfinden eine Revision vor Vorliegen eines höchstrichterlichen
Entscheides als fragwürdig.
Baudirektion
Hans Wicki
Regierungsrat
Bericht vom 7. Juli 2015
8/8
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