Übung Machbarkeitsstudie

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bauprozess
Übung
Machbarkeitsstudie
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Liesse sich das Grundstück besser ausnützen?
?
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1.) Berechnung Ausnützung
aGF = aGSF x AZ = 384m2 x 130% = 499m2
2.)Skizze Abstände
3.)
Kommentar:
Geschosswohnung = 91m2 +Erker (PBG §260 Abs. 3) - KF - VF (SIA 416)
> eher kleine Wohnungen, schlechtes Verhältnis HNF / VF, Attika fraglich
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4.)
Art. 15 Herabsetzung des Grenzabstandes
Der Grenzabstand gemäss Art. 13 und 14 verringert sich für jedes weggelassene Vollgeschoss um 1 m bis höchstens auf das
kantonale Mindestmass, sofern auch die der reduzierten Vollgeschosszahl entsprechende Gebäudehöhe gemäss Art. 13 der
jeweiligen Zone nicht überschritten wird. aus Bauordnung Stadt Zürich
Art. 16 Nutzweise
In Gebieten mit einem Wohnanteil von 90 % sind nebst Wohnnutzungen nur nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig.
1
Ist ein Wohnanteil von weniger als 90 % vorgeschrieben, sind
auch mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen
zulässig.
2
Ist ein Wohnanteil von mindestens 50 % vorgeschrieben, sind
sexgewerbliche *Salons oder vergleichbare Einrichtungen nicht
zulässig.
3
Art. 17 Besondere Gebäude
Für besondere Gebäude, die insgesamt
eine Überbauungsziffer
*
von 5 % einhalten, sind nur die kantonalen Abstandsvorschriften zu beachten und darf eine gemäss Art. 13 vorgeschriebene
Überbauungsziffer überschritten werden.
Cbis. Zentrumszonen
* Achtung max. Gebäudelänge!
Art. 18 Grundmasse
Es gelten folgende Grundmasse:
1
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11
5.) Skizze Volumen
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6.) Kontrolle Ausnützung
GF: KF(Aussenw.):
A:133m2 -20m2 -15m2=
98m2
aGF:
-15m2 83m2
2.OG:133m2 +(2x8m2)= 149m2
-25m2
124m2
1.OG:133m2 +(2x8m2)= 149m2
-25m2
124m2
EG:133m2 +(2x8m2)= 149m2
-25m2
124m2
UG:133m2
-20m2
113m2
P:90m2
-15m2
85m2
455m2
Kommentar:
Gründstück lässt sich besser ausnützen.
Max. Ausnützung ist schwierig zu realisieren.
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Wie hoch sind die Erstellungskosten?
7.) Berechnung Volumen nach SIA 416
GF:
A:133m2 -20m2 -15m2=
98m2
H: VSIA416:
3m 294m3
2.OG:133m2 +(2x8m2)= 149m2
2.8m
417m3
1.OG:133m2 +(2x8m2)= 149m2
2.8m
417m3
EG:133m2 +(2x8m2)= 149m2
2.8m
417m3
UG:133m2
2.7m
359m3
P:90m2
2.7m
243m3
2147m3
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8.) Kennwert aus Vergleichsprojekten einsetzen
GF:
A:133m2 -20m2 -15m2=
H: VSIA416:
98m2
3m 294m3
2.OG:133m2 +(2x8m2)= 149m2
2.8m
417m3
1.OG:133m2 +(2x8m2)= 149m2
2.8m
417m3
EG:133m2 +(2x8m2)= 149m2
2.8m
417m3
UG:133m2
2.7m
359m3
P:90m2
2.7m
243m3
2 3
770m
Kennwert BKP2: 750 CHF/m3 (aus Werkmaterial)
BKP2: 2150m3 x 750 CHF/m3 = 1 615 500 CHF
Vergleich:
Kennwert BKP2: 2300 CHF/m2 (aus Werkmaterial)
BKP2: 2150m3 x 2300 CHF/m2 = 1 771 000 CHF
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2147m
9.) Berechnen der Erstellungskosten EK
GF:
A:133m2 -20m2 -15m2=
H: VSIA416:
98m2
3m 294m3
2.OG:133m2 +(2x8m2)= 149m2
2.8m
417m3
1.OG:133m2 +(2x8m2)= 149m2
2.8m
417m3
EG:133m2 +(2x8m2)= 149m2
2.8m
417m3
UG:133m2
2.7m
359m3
P:90m2
2.7m
243m3
2 3
770m
Kennwert BKP2: 750 CHF/m3 (aus Werkmaterial)
BKP2: 2150m3 x 750 CHF/m3 = 1 615 500 CHF
Vergleich:
Kennwert BKP2: 2300 CHF/m2 (aus Werkmaterial)
BKP2: 2150m3 x 2300 CHF/m2 = 1 771 000 CHF
GK BKP2 = 85% EK BKP1-9
EK BKP1-9: 1 700 000CHF x 100/85 = 2 000 000CHF
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2147m
Was sind die notwendigen NEB?....
Anlagekosten AK = Landkosten LK +
Erstellungskosten EK
Kapitalverzinsung
Abschreibung0.5%
Bewirtschaftungskosten1.5%
Nutzungserträge brutto NEB
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Auszug aus Verkaufsdokumentation:
Zürich-Seebach
Freistehendes Mehrfamilienhaus, an zentraler und sonniger Lage
Familienfreundliche Siedlung
Vollvermietetes MFH mit vier Einheiten
Massivbauweise
Sehr gute Erschliessung (Öffentlicher Verkehr)
Gutes Preis-Leistungsverhältnis
Grosses Potenzial, vier-geschossige Wohnzone (W4)
● AZ Immobilien und Verwaltungen GmbH ● Buckhauserstrasse 26 ● 8048 Zürich ●
● Geschäft +41 44 495 70 90 ● Direkt +41 44 495 70 93 ● [email protected] ●
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Auszug aus Verkaufsdokumentation:
MIKROLAGE
Zentrale, ruhige und begehrte Stadtlage in Zürich
Ideale Infrastruktur und Verkehrsanbindungen
WOHNFLÄCHE
ca. 304 m2
KUBATUR
1'208 m3 gemäss Gebäudeversicherung Kanton Zürich
ANZAHL WOHNUNGEN
4 (2x4.5-Zimmerwhg.) (2x2.5-Zimmerwhg.)
GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
384.00 m2 Gebäudegrundfläche und Gelände
BAUJAHR
1924
VERFÜGBARKEIT
per sofort
PARKMÖGLICHKEITEN
1 Garagenplatz / 2 Aussenparkplätze)
PREIS
CHF 1'750'000.-
BRUTTORENDITE
NETTOMIETEINNAHMEN
5.55 %
CHF 97'200.-- im Jahr.
STEUERN
Zürich-Seebach 119%
Kanton Zürich 100% für natürliche Personen
INFRASTRUKTUR
3-5 Gehminuten bis zum Bahnhof Seebach oder Oerlikon
10 Autominuten Distanz – Zürich Flughafen
17 Autominuten Distanz – Stadt Zürich
Schulen, Kindergarten und Einkaufen in unmittelbarer Nähe
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Auszug aus Verkaufsdokumentation:
OBJEKTBESCHREIB
Das Mehrfamilienhaus befindet sich im belebten Kreis 11 in Zürich-Oerlikon. Das
Gebäude ist freistehend und befindet sich in einem guten und intakten Zustand. Durch
die versetzte Lage in der zweiten Häuserzelle mit einer eigenen Zufahrt ist das
Gebäude vom Strassenlärm verschont.
Das massiv erstellte Mehrfamilienhaus wurde innen und aussen nach den jeweiligen
Erfordernissen unterhalten.
Objekt besteht aus:
- UG:
4.5-Zimmer-Wohnung,
- EG:
2.5-Zimmer-Wohnung,
- EG:
2.5-Zimmer-Wohnung,
- 1.OG: 4.5-Zimmer-Wohnung,
-
-
102.00 m2,
48.00 m2,
47.00 m2,
107.00 m2,
1x
Garagenbox Nr.1
2x
Abstellplätzen Nr.1 – Nr.2,
Gesamthaft
vermietet:
vermietet:
vermietet:
vermietet:
vermietet:
vermietet:
Nettomiete
CHF 2'150.00
CHF 1'600.00
CHF 1'850.00
CHF 2'200.00
CHF 7'800.00
CHF 100.00
CHF 200.00
CHF 8'100.00
Nebenkosten
CHF 150.00
CHF 100.00
CHF 100.00
CHF 150.00
CHF 500.00
CHF 500.00
Grundstückfläche ca. 384m2, Zone W4 zulässige mind. Wohnanteil 75%, umbauter
Raum 1'208 m3, Baujahr 1924, Kataster Nr. SE1737.
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Dokumentation aus Zonenplan: www.katasterauskunft.stadt-zuerich.ch:
Amtliche Vermessung
Amtliche Vermessung
Detailinformationen:
Adressen:
Friesstrasse 38
Friesstrasse 38a
Friesstrasse 38b
Vermessungsbezirk:
Seebach
PLZ:
8050
Fläche:
384 m²
Katasterreport für SE1737
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Seite 2/28
Dokumentation aus Zonenplan: www.katasterauskunft.stadt-zuerich.ch:
Bau- und Zonenordnung
Zonenplan
Detailinformationen:
Zone:
W4 - Viergeschossige Wohnzone
(rechtskräftig)
Kernzonen - Gebiet:
--
Wohnanteil in Prozent:
75 (rechtskräftig)
erhöhte Ausnutzung:
nein
gemäss BauO, Art. 13,
Abs. 2
Freiflächenziffer in Prozent:
--
gemäss BauO, Art. 18,
Abs. 2
Empfindlichkeitsstufe:
III (rechtskräftig)
vorbehältlich BauO, Art.
3, Abs. 1
Hochhausgebiet:
II (rechtskräftig)
vorbehältlich BauO, Art.
9, Abs. 1
Katasterreport für SE1737
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Seite 4/28
Dokumentation aus Zonenplan: www.katasterauskunft.stadt-zuerich.ch:
Aussichtsschutz:
--
Planungszone:
--
Quartiererhaltungszone:
--
Waldabstandslinie:
nein
Gewässerabstandslinie:
nein
Gestaltungsplanpflicht-Gebiet:
nein
Sonderbauvorschriften nach
BauO:
nein
Sonderbauvorschriften:
nein
Gestaltungpläne:
nein
Bauordnung:
gemäss BauO, Art. 4ff
Weitere Informationen im
Internet
Katasterreport für SE1737
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aus maps.google.ch:
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Geschlossene Überbauung
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15
2
7
Eingefügt durch GRB vom 30. November 2005; Inkraftsetzung 27. Mai 2006.
In den 2- und 3-geschossigen Wohnzonen darf das Attikageschoss hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn
auf dieser Seite unter Einbezug des Attikageschosses die zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird und seine Fläche nicht
grösser wird als die eines Attikageschosses gemäss Abs. 1.
1
Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) müssen
mit Ausnahme der nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten ein Profil einhalten, das auf den fiktiven Traufseiten unter
Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe maximal einen Meter
über der Schnittlinie zwischen der Aussenkante der Fassade
und der Oberkante des fertigen Fussbodens des Attikageschosses unter 45° angelegt wird.
Art. 7a Dachgestaltung bei Attikageschossen15
3
Eine vorgeschriebene maximale Gebäudelänge darf auch beim
Zusammenbauen nicht überschritten werden.
2
Der Grenzbau ist mit der schriftlichen Zustimmung der benachbarten Eigentümerschaft zulässig. Die nachbarliche Zustimmung ist nicht erforderlich in dem Ausmass, in welchem an ein
bestehendes Gebäude angebaut werden kann, oder wenn die
geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist.
1
Das Zusammenbauen ist erlaubt.
Art. 7
5
Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bauten oder Nutzungsänderungen so zu realisieren, dass der vorgeschriebene Wohnanteil bei jedem Zwischenstand eingehalten ist.
4
In Gebieten mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 %
darf der Wohnanteil zugunsten von Betrieben und Einrichtungen,
welche vorwiegend die in einem näheren Umkreis wohnende
Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des alltäglichen
Bedarfs versorgen, auf höchstens folgende Werte herabgesetzt
werden:
50 % in zweigeschossigen Zonen
66 % in dreigeschossigen Zonen
75 % in viergeschossigen Zonen
80 % in fünfgeschossigen Zonen
lässig. Diese Beschränkung ist vor Baubeginn im Grundbuch
anzumerken.
Arealüberbauung
Die Arealfläche muss mindestens 6000 m2 betragen.
8
16
Geändert durch GRB vom 28. September 2011; Inkraftsetzung 1. April 2012.
6
Gebäude haben mindestens dem Minergie-Standard zu entsprechen oder die Anforderungen der kantonalen Wärmedämmvorschriften um 20 % zu übertreffen. Wird der Ausnützungsbonus von 10 Prozentpunkten gemäss Abs. 5 ganz oder teilweise
beansprucht, müssen Gebäude mindestens den Energiewerten
des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen, sofern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt
ist. Ist nur der Minergie-P- oder nur der Minergie-Eco-Standard
festgelegt, ist diesen Energiewerten zu entsprechen. Bei Arealüberbauungen, die bereits überbaute Grundstücke umfassen,
sind diese Anforderungen bezüglich der bestehenden Bauten
zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie oder die kantonalen Wärmedämmvorschriften im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Bestimmung. Der Stadtrat ist befugt,
bei Änderungen dieser Standards oder Vorschriften die jeweils
aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.16
5
Die Ausnützungsziffer darf in den Wohn- und Zentrumszonen
sowie in den Zonen für öffentliche Bauten Oe2-Oe5 um den nach
folgender Formel berechneten Wert heraufgesetzt werden:
Ausnützungsziffer geteilt durch die gemäss Regelbauweise zulässige Vollgeschosszahl zuzüglich 10 Prozentpunkte abzüglich
in anrechenbaren Dachgeschossen realisierte Ausnützungsziffer. Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, muss die der realisierten Mehrausnützung entsprechende Fläche vollumfänglich dem
Wohnen dienen.
4
Die zonengemässe Vollgeschosszahl darf in den zweigeschossigen Wohnzonen auf drei und in den übrigen Zonen auf sieben
Vollgeschosse erhöht werden. Die maximale Gebäudehöhe beträgt in den zweigeschossigen Wohnzonen 11,5 m und in den
übrigen Zonen 25 m.
3
Innerhalb der Arealüberbauung gelten für die Grenz- und Gebäudeabstände die kantonalen Abstandsvorschriften. Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten.
2
1
Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen, ausgenommen
W2b, sowie in allen Zentrumszonen und Zonen für öffentliche
Bauten zulässig.
Art. 8
Brüstungen von Dachterrassen sind von den Breitenbeschränkungen für Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten.
3
Auszug aus der Bauordnung der Stadt Zürich:
6,0 m über Strassen mit elektrischen Fahrleitungen für Tram
oder Trolleybus;
2,5 m über Trottoirs sowie Fuss- und Radwegen.
Wohnzonen
c)
d)
C.
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1
1
8,5
5
20
40
22
1
1
8,5
5
25
40
22
45
25
8,5
5
1
1
1
1
1
1
1
1
60
90
130 170
8,5 11,5 14,7 18
5
5
5
5
1
1
innerhalb eines 12 m breiten Grundstückstreifens, gemessen ab der Baulinie oder der Strassenabstandslinie, eine
Ausnützungsziffer nach der Formel: Zahl der zulässigen
Vollgeschosse mal 100 %. Eine Übertragung der Mehrausnützung auf andere Parzellen oder Parzellenteile ist nicht
zu lässig.
b)
10
die kantonalen Abstandsvorschriften;
a)
2
In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit erhöhter Ausnützung gelten:
Vollgeschosse max.
anrechenbares
Untergeschoss max.
anrechenbares
Dachgeschoss max.
Gebäudehöhe max. (m)
Grundgrenzabstand min. (m)
Gebäudelänge inkl.
besondere Gebäude max. (m)
Ausnützungsziffer max. (%)
Überbauungsziffer max. (%)
W2bI W2bII W2bIII W2 W3
2
2
2
2
3
Es gelten folgende Grundmasse:
1
W4 W5
4
5
5,2 m über Versorgungsrouten Typ II;
b)
Art. 13 Grundmasse
4,8 m über Versorgungsrouten Typ I;
a)
3
Folgender Lichtraum ist von Blatt- und Astwerk freizuhalten:
Mauern, Einfriedungen und Pflanzen unterliegen gegenüber
Strassen, Plätzen und Wegen keinen Abstandsvorschriften.
Sie dürfen aber nicht gesetzliche Zufahrten behindern, die Verkehrssicherheit gefährden, Strassenkörper oder Leitungen beeinträchtigen.
2
W2bII
10 m
W2bI
10 m
10 m
W2bIII
10 m
W2
11 m
W3
12 m
W4
13 m
W5
1
Es gelten folgende Grundmasse:
Art. 18 Grundmasse
Cbis. Zentrumszonen
11
Für besondere Gebäude, die insgesamt eine Überbauungsziffer
von 5 % einhalten, sind nur die kantonalen Abstandsvorschriften zu beachten und darf eine gemäss Art. 13 vorgeschriebene
Überbauungsziffer überschritten werden.
Art. 17 Besondere Gebäude
3
Ist ein Wohnanteil von mindestens 50 % vorgeschrieben, sind
sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen nicht
zulässig.
2
Ist ein Wohnanteil von weniger als 90 % vorgeschrieben, sind
auch mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen
zulässig.
1
In Gebieten mit einem Wohnanteil von 90 % sind nebst Wohnnutzungen nur nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig.
Art. 16 Nutzweise
Der Grenzabstand gemäss Art. 13 und 14 verringert sich für jedes weggelassene Vollgeschoss um 1 m bis höchstens auf das
kantonale Mindestmass, sofern auch die der reduzierten Vollgeschosszahl entsprechende Gebäudehöhe gemäss Art. 13 der
jeweiligen Zone nicht überschritten wird.
Art. 15 Herabsetzung des Grenzabstandes
3
Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlänge werden Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Gebäudeabstand 7 m unterschreitet, zusammengerechnet.
2
In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit erhöhter Ausnützung entfällt der Mehrlängenzuschlag.
1
In den folgenden Zonen erhöht sich der Grenzabstand bei Fassadenlängen von mehr als 12 m um 1/3 der Mehrlänge, jedoch
höchstens auf folgende Masse:
Art. 14 Mehrlängenzuschlag
Auszug aus der Bauordnung der Stadt Zürich:
Dach- und
Untergeschosse
700.2
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Anrechenbarkeit zur Spiel-,
Ruhe- und
Gartenfläche
§§ 14–16.6
§ 13.11 Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und Aufteilung der
Baumassenje gesondert regeln für
ziffer
a. Hauptgebäude,
b. besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG2 und
c. verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen.
§ 12. 1 Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen Boden Anrechenbare
Bereiche
liegenden Gebäudeteile.
2 Als Witterungsbereich gilt der äussere Teil des offenen Raumes
bis zu einer Tiefe, die der halben Raumhöhe entspricht.
3 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade und des Dachs aufgrund
der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass
zu berücksichtigen.12
3. Die Baumassenziffer (§ 258 PBG)
§ 11. Als Spiel-, Ruhe- und Gartenflächen anrechenbar gelten:
a. einfache Garten- und kleine Gerätehäuschen sowie überdeckte
und seitlich mindestens zur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitzplätze,
b. Spiel-, Ruhe- und Gartenanlagen auf Dachflächen, soweit sie mit
der übrigen diesem Zwecke dienenden Fläche zusammenhängen
und über einen freien Zugang verfügen.
2. Die Freiflächenziffer (§ 257 Abs. 3 PGB)
§ 10.8 Als nicht anrechenbar gelten:
Nichta. der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von Mehr- anrechenbare
Nebenräume
familienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie mindes2
2 tens 20 m erreichen und bei grösserem Ausmass 2% der anrechenbaren Geschossfläche nicht übersteigen,
b. der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume bis zu 2% der
anrechenbaren Geschossfläche,
c. verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische
Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, bis zu 10%
der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen.
Allgemeine Bauverordnung
§ 9.10 Dach- und Untergeschosse, die im Sinne von § 276 Abs. 2
PBG2 ein Vollgeschoss ersetzen, sowie Untergeschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen, gelten für die Berechnung
der Ausnützungsziffer als Vollgeschosse.
1. Die Ausnützungsziffer5 (§ 255 Abs. 3 PBG)8
III. Die Nutzungsziffern (§§ 254 ff. PBG)
für Nutzungsziffern.
2 . . .6
3 . . .6
Auszug aus der Allgemeinen Bauverordnung, ABV des Kantons Zürich:
Planungs- und Baugesetz (PBG)
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§ 252. Die Vorschriften über die Bauweise bestimmen, ob und
unter welchen Voraussetzungen offen oder geschlossen zu bauen ist,
welche Dachformen gestattet sind und welche andern Regeln über die
Erscheinung der Gebäude beachtet werden müssen.
§ 253. Die Vorschriften über die Nutzweise bestimmen, welchem
Zweck Bauten dienen dürfen oder müssen.
§ 253 a.46 1 An bestehenden Gebäuden dürfen Aussenwärmedämmungen bis zu 35 cm Dicke unbesehen rechtlicher Abstandsvorschriften, Längenmasse und Höhenmasse angebracht werden. Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.
2 Bei der Berechnung der Baumassen-, Überbauungs- und Freiflächenziffer ist eine nachträglich angebrachte Aussenwärmedämmung
unbeachtlich.
3 Soweit mit einer nachträglich angebrachten Aussenwärmedämmung die Abstandsvorschriften unterschritten worden sind, wird dies
bei der rechtlichen Beurteilung einer Baute oder Anlage auf dem
Nachbargrundstück nicht berücksichtigt.
Bauweise
Nutzweise
Aussenwärmedämmung
A. Grundordnung
§ 251.27 Die zulässige Ausnützung wird festgelegt:
a. durch Ausnützungs-, Überbauungs-, Freiflächen- und Baumassenziffern,
b. durch die Bestimmungen über die Abstände, über die Geschosszahl sowie über den Grenzbau, das Zusammenbauen, die Gebäudelänge und die Gebäudebreite.
Ausnützung
58
§ 254. 1 Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer und Freiflächenziffer geben das Verhältnis der anrechenbaren Fläche zur massgeblichen Grundfläche wieder.
II. Die Nutzungsziffern
§ 250. 1 Die zulässige bauliche Grundstücknutzung ergibt sich nach
Ausnützung, Bauweise und Nutzweise aus der Bau- und Zonenordnung und aus den Bauvorschriften.
2 Die Bau- und Zonenordnung geht dabei den Bauvorschriften des
kantonalen Rechts vor, soweit sie sich innerhalb der Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinde hält.
Grundsatz
I. Die Grundregeln
C. Die zulässigen baulichen Grundstücknutzungen
700.1
700.1
B. Anrechenbare Flächen
und anrechenbarer Raum
I. Ausnützungsziffer
1. 7. 13 - 81
59
§ 258. 1 Bei der Baumassenziffer gilt der oberirdische umbaute IV. Baumassenziffer
Raum mit seinen Aussenmassen als anrechenbar.
2 Ausser Ansatz fallen Räume, die als öffentliche Verkehrsflächen
benützt werden oder sich innerhalb des Witterungsbereichs unter
vorspringenden freitragenden Bauteilen befinden.
§ 257. 1 Bei der Freiflächenziffer sind offene Flächen für dauernde III. Freiflächenziffer
Spiel- und Ruheplätze sowie Gärten anrechenbar.
2 Ausser Ansatz fallen Flächen von Gebäuden, Wäldern und Gewässern.
3 Durch Verordnung können sonst nicht anrechenbare Flächen, die
dem Zweck der Freiflächenziffer entsprechen, als anrechenbar erklärt
werden.
4 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen.46
§ 256. 1 Die für die Überbauungsziffer anrechenbare Fläche ergibt II. Übersich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäude- bauungsziffer
umfassung auf den Erdboden.
2 Ausser Ansatz fallen dabei oberirdische geschlossene Vorsprünge
bis zu einer Tiefe von 1,5 m, oberirdische Vorsprünge wie Balkone bis
zu einer Tiefe von 2 m, Erker und Laubengänge jedoch nur, soweit sie
nicht mehr als ein Drittel der betreffenden Fassade messen.27
3 Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen.46
§ 255. 1 Für die Ausnützungsziffer anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder
hiefür verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der
dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren
Trennwänden.27
2 Entsprechende Flächen in Dach- und Untergeschossen sind anrechenbar, soweit sie je Geschoss die Fläche überschreiten, die sich bei
gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die
zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.27
3 Durch Verordnung können der Wohnlichkeit oder der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume als nicht anrechenbar erklärt
werden.
2 Die Baumassenziffer bestimmt, wie viele Kubikmeter anrechenbaren Raums auf den Quadratmeter Grundfläche entfallen dürfen.
Planungs- und Baugesetz (PBG)
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C. Gewässerabstand
B. Waldabstand
A. Politische
Grenzen
Grenz- und
Gebäudeabstand
C. Massgebliche
Grundfläche
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Gebäude dürfen politische Grenzen nicht überstellen.
60
§ 263.24
§ 262. 1 Oberirdische Gebäude dürfen die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht überschreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets beträgt der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30 m.
2 Offene nicht abgestützte Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre
Länge 2 m tief in den Abstandsbereich hineinragen.27
3 Für unterirdische Bauten und Anlagen im Abstandsbereich gilt
das Forstpolizeirecht.27
§ 261.
2. Abstände von Territorialgrenzen, Wald, Gewässern und von durch
Baulinien gesicherten Anlagen
§ 260. 1 Der Grenzabstand bestimmt die nötige Entfernung zwischen Fassade und massgebender Grenzlinie, der Gebäudeabstand
diejenige zwischen zwei Gebäuden.
2 Die Abstände der Bau- und Zonenordnung sind bei seitlich gegliederten Gebäuden für jeden Teil getrennt zu messen. Für Gebäudeteile,
welche die für die Regelüberbauung zulässige Gebäudehöhe überschreiten, sind sie um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern.
3 Einzelne Vorsprünge dürfen höchstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens
auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge.27
1. Gemeinsame Bestimmung
III. Die Abstände
§ 259.27 1 Massgebliche Grundfläche ist die von der Baueingabe
erfasste Fläche der baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder
Grundstückteile der Bauzone.
2 Ausser Ansatz fallen Waldabstandsflächen, soweit sie mehr als
15 m hinter der Waldabstandslinie liegen, Wald und offene Gewässer.
3 Bei Ausdolungen von Gewässern erfährt die massgebliche Grundstückfläche keine Änderung.
700.1
700.1
II. Von Strassen
im Besonderen
1. Bei fehlenden
Baulinien
D. Abstand von
Verkehrsanlagen
I. Allgemein
E. Abstand bei
Versorgungsleitungen und
Anschlussgleisen
1. 7. 13 - 81
61
§ 270. 1 Alle andern Gebäude dürfen, sofern nicht der Grenzbau Andere
vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von 3,5 m parallel zur Gebäude
Grenze verlaufende Linie nicht überschreiten.
§ 269.27 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, Abstandsfreie
unterliegen unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdi- Gebäude
sche, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter
überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften.
3. Grenzabstände von Nachbargrundstücken
§ 268.27 Auf Baulinien für Versorgungsleitungen und Anschlussgleise darf nur gebaut werden, wenn es die Vorschriften über die Grenzund Gebäudeabstände gegenüber Nachbargrundstücken erlauben.
§ 267. 1 Unter Strasse ist das ganze Strassengebiet einschliesslich 3. Messweise
der Trottoire und Schutzstreifen zu verstehen.
2 Ist eine Strasse noch nicht dem Planungsrecht entsprechend ausgebaut, ist die voraussichtliche spätere Strassengrenze massgebend.
§ 266.27 Vorplätze von Garagen müssen ohne Rücksicht auf die 2. Vorplätze
Verkehrsbaulinien so lang sein wie der grösste Einstellplatz, mindestens aber 5,5 m.
§ 265. 1 Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und
Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht
nötig, so haben oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt.27
2 . . .25
3 Über den Abstand von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen
erlässt der Regierungsrat Vorschriften. In den Städten Zürich und
Winterthur liegt diese Zuständigkeit bei den Gemeinden.
§ 264. 1 Der Abstand von Gebäuden gegenüber Verkehrsanlagen
wird in erster Linie durch die bestehenden oder voraussichtlich nötigen Verkehrsbaulinien bestimmt.
2 . . .25
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§ 272. Über den durch Verkehrsbaulinien oder sie ersetzenden
Baubegrenzungslinien gesicherten Raum wird kein Gebäudeabstand
gemessen, ausser wenn eine Neubaute über die betreffende Linie
hinausgestellt wird.
§ 273.27 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt,
dürfen Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern
5 m, nicht übersteigt, in einem Abstand von 3,5 m von andern Gebäuden errichtet werden.
§ 274. 1 Steht ein nachbarliches Gebäude näher an der Grenze,
als es nach den Bauvorschriften zulässig ist, so genügt als Abstand die
Summe aus dem Grenzabstand, den das neue Bauvorhaben benötigt,
und dem kantonalrechtlichen Mindestgrenzabstand.
2 Diese Begünstigung gilt nicht, wenn der Eigentümer des nunmehrigen Baugrundstücks gegenüber der Baubehörde die Erklärung abgegeben hat, er habe Kenntnis davon, dass er wegen des nachbarlichen
Näherbaus selber einen grössern Grenzabstand werde einhalten müssen, oder wenn durch eine nachträgliche Grenzänderung ein vorher
ausreichender Abstand ungenügend gemacht worden ist.
B. Abstand über
Verkehrsräume
C. Erleichterungen
I. Besondere
Gebäude
II. Gegenüber
bestehenden
Gebäuden
62
§ 271. Der Abstand zwischen Gebäuden, die Grenzabstände einhalten müssen, hat ohne Rücksicht auf Grundstückgrenzen der Summe
der beidseitig nötigen Grenzabstände zu entsprechen.
A. Grundsatz
4. Gebäudeabstände
2 Der Abstand von 3,5 m gilt ohne Rücksicht auf Lage und Tiefe
der beteiligten Grundstücke seitlich innerhalb von 20 m ab der Verkehrsbaulinie oder der sie ersetzenden Baubegrenzungslinie; ab 12 m
über dem gewachsenen Boden vergrössert er sich weiter hinten und
rückwärtig um das Mass der Mehrhöhe, unter Vorbehalt der Bestimmungen für Hochhäuser, jedoch höchstens auf 16,5 m.
3 Durch nachbarliche Vereinbarung kann unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein
Näherbaurecht begründet werden.26
700.1
700.1
1. 7. 13 - 81
63
§ 279. 1 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, II. Berechnung
ist für die Gebäudehöhe aufgrund der erlaubten Vollgeschosszahl mit
einer Bruttogeschosshöhe von 3,3 m, in Zentrums- und Industriezonen
von 4 m, und zusätzlich mit 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses
zu rechnen.27
§ 278. 1 Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die erlaubte Voll- A. Gebäudegeschosszahl und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht aus- höhe
schliesst, durch die Verkehrsbaulinien bestimmt; entscheidend ist das I. Mass
geringere Mass.27
2 Die Gebäudehöhe aufgrund der Baulinien gilt bis auf eine Tiefe
von 15 m.
3 Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt unter Vorbehalt der
Bestimmungen über die Hochhäuser 25 m.
2. Gebäude- und Firsthöhen
§ 277.25
§ 276.27 1 Als Geschosse zählen Vollgeschosse, Dach- und Unter- Anrechengeschosse mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen sowie andere Unter- barkeit
geschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen.
2 In allen Bauzonen können Vollgeschosse durch Dach- oder Untergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie jedoch
die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten.
§ 275. 1 Vollgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die Begriffe
über dem gewachsenen Boden und unter der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen.
2 Dachgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über der
Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen. Gebäudeabschnitte
mit einer Kniestockhöhe von höchstens 0,9 m, gemessen 0,4 m hinter
der Fassade, gelten als Dachgeschosse. Bei vor dem 1. Juli 1978 bewilligten Gebäuden darf die bestehende Kniestockhöhe bis 1,3 m betragen.27
3 Untergeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die ganz
oder teilweise in den gewachsenen Boden hineinragen.
1. Geschosse
IV. Geschosse, Gebäude- und Firsthöhen
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Anforderungen
Begriff und
Zulässigkeit
§ 281.27 1 Der First eines Schrägdaches muss innerhalb von Ebenen liegen, die
a. unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche und der zugehörigen Fassade angelegt werden,
b. höchstens aber bis zu einer oberen Ebene ansteigen, die unter Vorbehalt abweichender Regelungen in der Bau- und Zonenordnung
in 7 m Höhe parallel zur Verbindung zwischen den massgeblichen
Schnittlinien verläuft.
2 Ist eine Dachneigung steiler als 45°, ist die Gebäudehöhe auf die
Ebene zu projizieren, die das Dach unter 45° berührt.
3 Wird die Konstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als
20 cm, so darf die zulässige Firsthöhe im entsprechenden Umfang,
jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.46
B. Firsthöhe
64
§ 284. 1 Hochhäuser müssen verglichen mit einer gewöhnlichen
Überbauung ortsbaulich einen Gewinn bringen oder durch die Art
und Zweckbestimmung des Gebäudes bedingt sein.
2 Hochhäuser sind architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten.
§ 283.25
§ 282.27 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe von mehr als
25 m. Sie sind nur gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt.
3. Hochhäuser
§ 280. 1 Die zulässige Gebäudehöhe wird von der jeweiligen
Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegenden gewachsenen Boden gemessen; durch einzelne, bis 1,5 m tiefe
Rücksprünge bewirkte Mehrhöhen werden nicht beachtet.27
2 Wenn Baulinien die Gebäudehöhe beeinflussen, wird diese auf
die Niveaulinien gemessen.
3 Wird die Konstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als
20 cm, so darf die zulässige Gebäudehöhe im entsprechenden Umfang,
jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.46
III. Messweise
2 Die Gebäudehöhe aufgrund der Verkehrsbaulinien ergibt sich aus
deren um einen Neuntel vergrösserten Abstand; sie kann um das Mass
einer allfälligen Gebäuderückversetzung erhöht werden.
3 Im Bereich unterschiedlicher Baulinienabstände ist bis auf eine
Tiefe von 15 m der grössere Abstand massgebend.
700.1
Untergeschosse
Dachaufbauten
§ 291. 1 Kommt zwischen Nachbarn kein privatrechtlicher Vertrag über die Erstellung einer gemeinsamen Brandmauer zustande, hat
jeder auf eigenem Grund eine hinreichende Brandmauer zu errichten.
2 Über eine gemeinsame Brandmauer darf mangels entgegenstehender privatrechtlicher Regelung jeder Beteiligte nach den anerkannten Regeln der Baukunde verfügen, insbesondere sie unterfangen, erhöhen, vertiefen oder verlängern, wenn dadurch die Zweckbestimmung
der Mauer, Gebäude zu scheiden und zu sichern, nicht beeinträchtigt
wird. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken.
2. Nachbarliche
Verträge
66
§ 294.25
§ 293. 1 Nicht anrechenbare Untergeschosse dürfen höchstens
1,5 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten.22
2 Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen.
3 . . .25
4 Die Bau- und Zonenordnung kann die Freilegung von Untergeschossen näher regeln.26
§ 292.27 Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten,
ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und
kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein
Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie
a. bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen,
b. bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen
Ebenen durchstossen.
VI. Weitere Bestimmungen über die Erscheinung von Gebäuden
§ 290. 1 Werden Gebäude aneinandergebaut oder wird ein Gebäude an die Grenze gestellt, so ist eine Brandmauer zu errichten.
2 Wo ein wirksamer Brandschutz es erfordert, sind Zwischenbrandmauern zu erstellen.
3 Öffnungen in Brandmauern oder deren Weglassung in einzelnen
Geschossen sind zulässig, wenn die Nutzungsart oder andere Verhältnisse es rechtfertigen und ein genügender Brandschutz gewährleistet
bleibt.
Planungs- und Baugesetz (PBG)
C. Brandmauern
1. Baupflicht
700.1
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Katasterplan 1:200:
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