beschlossene Gestaltungssatzung 12_04_2011

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Vorbemerkungen
Diese Gestaltungssatzung hat das Ziel, im Büsumer Ortskern für Gäste und Büsumer attraktive,
interessante und wohnliche Gestaltungselemente zu beschreiben und festzulegen. Großer Wert
wird dabei gelegt auf die Außenwirkung von Baukörpern, Außenanlagen und Beschilderungen, die
einen besonderen Büsumstil ausmachen sollen.
Als touristisch attraktiv und für die Büsumer lebenswert dient die für Büsum gewünschte Leitlinie:
nordisch-maritim-heiter.
Durch eine derartige Ausrichtung werden Baumerkmale mit Wiedererkennungseffekt für Gäste
geschaffen, die zur Entwicklung der „Marke Büsum“ beitragen. Zudem legt diese Satzung Wert
auf die Nachhaltigkeit der Materialien und Ortsgestaltung. Alles zusammen entwickelt und stärkt
den eigenständigen Ortsbildcharakter der Gemeinde Büsum.
Liebevolle Farbgestaltung, nordisch-maritime und kleinteilige Gliederung der Baukörper und
Fassaden sowie angenehme Begrünung selbst im Ortskern schaffen eine besondere
Atmosphäre, die der Gast in dieser Art nirgends findet – ein unverwechselbares Büsum.
Ortsbildstörende Extreme in Form, Material und Farbe sollen vermieden werden. Individualität soll
sich im Architekturstil und handwerklichen Verzierungen, aber nicht in einem wirren Material- und
Formenmix ausdrücken. Es gilt die einfache städtebauliche Regel: Kubatur oder Material. Das
Ordnungsprinzip richtet sich nach Volumen und Geschossigkeit oder nach dem Material,
beschränkt sich also auf wenige Materialien und Farben. In Büsum sollen dies Rotstein, farbiges
Holz und Putz sein. Dabei spielt die besondere Farbgebung die Rolle einer Klammer zwischen
den verschieden alten Gebäuden und den verschiedenen Architekturstilen im Gebäudebestand.
Das angenehme Erscheinungsbild, das alte Orte und Gebäude oft haben, beruht zu einem
großen Teil auf ihrer Einfachheit und Geschlossenheit. Die früher begrenzte Auswahl an
Baumaterialien (Holz, Stein, Ziegel) führte zu urbanen Bauweisen und einem gestalterischen
Zusammenhang, den wir heute vermissen. Sinn und Ziel dieser Gestaltungsgrundsätze ist es,
gutes Bauen im regionalen Zusammenhang zu fördern.
Mit dieser Gestaltungssatzung sollen dem Bürger bei Renovierung, Sanierung, Neu- und
Umbaumaßnahmen seines Gebäudes einschließlich des Wohnumfeldes Entscheidungshilfen
gegeben werden.
Die Gestaltungssatzung für Büsum soll folgende Punkte eindeutig beschreiben:
1. Ortsgrundriss: Bauflucht, Parzellenbreiten, Abstände
2. Gebäudekörper: Höhe, Form, Ausrichtung
2. Fassadengliederung: Lochfassade, Wandflächen, Gebäudeachsen
3. Fassadenöffnungen: Fenster, Schaufenster, Türen
4. Baustoffe: Material, Struktur, Farbigkeit
5. Untergeordnete Bauteile: Anbauten, Müllstandorte, Vordächer
6. Außenraum: Zufahrten, Einfriedungen, Fassadenbegrünung, Hausbäume
7.
Nebengebäude: Nebenanlagen, Werkstätten, Garagen
Werbeanlagen: Position, Größe, Ausführung
Ortsgestaltungssatzung Büsum
Zum Schutz des bestehenden und zur künftigen Gestaltung des Ortsbildes Büsum wird aufgrund
§ 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung in
Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden
Fassung nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Büsum vom 12. April
2011 folgende Ortsgestaltungssatzung erlassen:
Teil I - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2).
Teil II - Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 7)
Teil III - Gestaltungsvorschriften (§§ 8 - 22)
Teil IV - Werbeanlagen (§ 23)
Teil V - Schlussbestimmungen (§§ 24 - 28).
Teil I – Allgemeine Vorschriften
§1
Örtlicher Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für bauliche Anlagen, sowie für andere Anlagen und
Einrichtungen bezogen auf alle Grundstücke in Büsum, die nicht durch einen Bebauungsplan
erfasst sind und sich im Ortskern befinden, der durch die Kartenangabe in der Anlage genau
bezeichnet wird.
§2
Allgemeine Anforderungen
1) Die Satzung gilt, ausgenommen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die dem Denkmalschutz
unterliegen, für alle Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie für alle sonstigen baulichen
Veränderungen, soweit sie das äußere Erscheinungsbild von baulichen Anlagen oder
Bauteilen berühren.
2) Alle Maßnahmen sollen hinsichtlich
• der Gebäudetypen,
• der Proportionen der Baukörper,
• der Dachausbildung,
• der Fassadengliederung an öffentlichen Verkehrsflächen und des Verhältnisses von
geschlossenen Wandflächen zu Öffnungen,
• des Materials der Oberflächen und seiner Einzelelemente,
• der Farbgebung,
• der Höhen von Trauf- und Firstlinien,
• der zusätzlichen Bauteile und Werbeanlagen
nach Maßgabe der §§ 3 – 23 in der Weise ausgeführt werden, dass die Eigenart des
Ortsbildes und der einzelnen Bauten gesichert und gefördert wird.
3) Die Satzung gilt für baugenehmigungsbedürftige sowie für baugenehmigungsfreie Vorhaben.
Teil II – Begriffsbestimmungen
§3
Gebäudetypen
1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind nur Gebäudetypen gemäß §§ 4 – 7 zulässig
2) An- bzw. Umbauten müssen in Form und Material dem Hauptdach gleichen, ausgenommen
kleine Tonnengaubendächer aus Stehfalzblech.
§4
Giebeltyp
1) Der Giebeltyp hat ein Sattel-, Walm-, Krüppelwalm-, Tonnen- oder Mansarddach mit der
Firstrichtung senkrecht zur öffentlichen Verkehrsfläche.
2) Der Giebel bildet ein regelmäßiges Dreieck, dessen Seiten symmetrisch sind und dessen
Neigungswinkel 15 – 60° beträgt. Das Giebelgesims h at in der Regel Flugsparren mit
sichtbarer Dachkonstruktion und darf bis 60 cm überstehen.
§5
Trauftyp
1) Der Trauftyp hat ein Sattel-, Walm-, Krüppelwalm-, Tonnen- oder Mansarddach mit einer
Firstrichtung parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche.
2) Die Proportionen der Fassade zu der öffentlichen Verkehrsfläche ist liegend. Gebäude mit
Mansarddach haben auch stehende Proportionen.
3) Die Dachneigung beträgt mindestens 25°, im obere n Teil von Mansarddächern mindestens
25°.
4) Der Dachüberstand liegt mindestens 50 cm. Bei Geschäftshäusern in den Straßen
Alleestraße. Hafenstraße. Kirchenstraße sind auch < 50 cm zulässig sofern das
Nachbargebäude es nicht anders zulässt.
§6
Zwerchgiebeltyp
1) Der Zwerchgiebeltyp ist in der Grundform ein traufständiges Gebäude. Er hat ein Sattel-,
Krüppelwalm- oder Mansarddach mit der Firstrichtung parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche.
Im Dachgeschoss ist ein Zwerchgiebel angeordnet. Der Zwerchgiebel ist schmaler als der
Hauptbaukörper, so dass beiderseits die Traufe des Hauptdaches sichtbar bleibt. Die Fassade
des Zwerchgiebel ist Teil der Gesamtfassade und nicht durch eine umlaufende Traufe von ihr
getrennt.
2) Die Fassade des Zwerchgiebels ist symmetrisch aufgebaut.
3) Der Zwerchgiebel ist in den gleichen Materialien und Farben wie die Gesamtfassade
ausgeführt.
4) Die maximale Breite des Zwerchgiebels ist nicht größer als maximal 1/2 der Fassadenseite.
5) Die Firsthöhe des Zwerchdaches ist gleich hoch oder niedriger als die des Hauptdaches. Der
Neigungswinkel des Zwerchdaches liegt zwischen 15° und 60°. Die Eindeckung des
Zwerchdaches stimmt mit dem des gesamten Daches überein.
6) Als Sonderform des Zwerchgiebels ist ein Kapitänsgiebel zulässig, der um bis zu einer
Wandstärke hervorsteht. Er muss nicht zwingend aus dem gleichen Fassadenmaterial
ausgebildet sein.
§7
Sonstige Gebäudetypen
1) Die Attikafassade ist für Geschäftshäuser in den Straßen Alleestraße, Hafenstraße,
Kirchenstraße, zulässig.
2) Der Drempeltyp stellt einen Gebäudetyp dar, bei dem die Traufe durch Mauerscheiben von
etwa Meterhöhe über der Geschossdecke liegt. Das Dach ist ein symmetrisches und
flachgeneigtes Satteldach (15° - 48°).
3) Der Mansarddachtyp ist ein Gebäudetyp, bei dem die Dachfläche im unteren Bereich steiler
(65° - 70°) und im oberen Bereich flacher (25° - 50 °) verläuft. Im Übergangsbereich weist das
Mansarddach ein Gesimsbrett auf. Die Dachform ist symmetrisch.
Teil III – Gestaltungsvorschriften
§8
Mischung von Gebäudetypen
1) Alle Gebäude sind so zu gestalten, dass sie ein auf die Umgebung abgestimmtes Äußeres
erhalten. Sie müssen sich nach Bauart und Baustoff, nach Maß, Form und Farbgebung, in der
Dachgestaltung und der Behandlung der Außenwandflächen dem vorhanden Straßen- und
Platzbild, wie überhaupt ihrer Umgebung sowie dem Ortsbild einfügen. Dies gilt für alle
baulichen Maßnahmen für Neubau, Umbau, Erweiterung, Modernisierung und Instandsetzung
von Gebäuden.
2) Die Straßenfluchten und Firstrichtungen der ursprünglich vorhandenen Gebäude sind der
Neubebauung zugrunde zu legen. Gebäudefluchten dürfen lediglich um Balkonanlagen und
bei energetischen Maßnahmen um das Maß der Dämmung überschritten werden.
3) Sofern drei oder mehr gleiche Gebäudetypen nebeneinander stehen, gilt diese Gruppe als
Ensemble im Sinne dieser Satzung und soll in ihrer äußeren Gestaltung erhalten werden.
§9
Bauflucht
1) Die Bauflucht ist eine Linie, die sich zwischen zwei an derselben Straßenseite in der Reihe
aufeinander folgenden Gebäuden ergibt, wenn diese gradlinig in Höhe Oberkante
Verkehrsfläche verbunden werden oder wenn die Flucht des einen Gebäudes in Richtung des
anderen verlängert wird.
2) Die Bauhöhe ist den benachbarten Gebäuden anzupassen.
3) Die Bauflucht ist über die gesamte Fassadenbreite und -höhe einzuhalten.
4) Zur Wahrung des geschlossenen Raumes der öffentlichen Verkehrsflächen müssen neu zu
errichtende Gebäude die Baufluchten einhalten; ausgenommen davon sind die
Gliederungselemente der Fassade und Erker sowie die o.g. Balkone und Dämmmaßnahmen.
§ 10
Dacheindeckung und Dachverkleidung
1)
Die geneigten Dachflächen sind mit Betondachstein oder Tondachziegel (in den Farben
orangerot bis rotbraun oder anthrazit), Stehfalzbleche, Gründach oder Reet einzudecken.
Glasierte Ziegel sind nicht zulässig, engobierte Dachziegel sind dagegen erlaubt.
2) Sichtbare konstruktive Holzelemente sind Kaiserstiele mit Zangen, Kehlbalken,
geschwungene oder abgeschrägte oder rechtwinklige Pfettenenden. Holz als Konstruktionsund Verkleidungsmaterial ist weiß oder in Büsumfarben zu streichen. Schichtstoffplatten sind
nicht zulässig.
§ 11
Dachaufbauten
1) Dachaufbauten sind alle Arten von Bauteilen, die Bestandteil geneigter Dachflächen sind.
2) Dachgauben, die von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind, sind als Schlepp-,
Sattel-, Walm- oder Tonnendachgauben auszuführen. Geschweifte Gauben sind als
Ausnahme bei Reetdächern zulässig.
3) Die Breite der Dachaufbauten, die von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind, darf
insgesamt in ihrer Breite 1/3 der Trauflänge nicht überschreiten. Der Abstand der
Dachaufbauten zum Ortgang muss mindestens 1/6 der jeweiligen Dachlänge betragen.
4) Gaubendächer sind in Material und Farbgebung des Hauptdaches auszuführen, allenfalls ist
ein Materialwechsel zu Stehfalz möglich.
5) Die Außenflächen von Dachaufbauten sind in Stehfalzblechen aus Zink oder Kupfer
auszubilden; Naturschiefer ist zulässig. Eine in Büsumfarben gestrichene Verbretterung ist
ebenso möglich.
6) Dachbalkone sind in den von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbaren Dach- und
Fassadenflächen vor Gauben oder Zwerchgiebeln zulässig.
7) Auf der einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Dachfläche muss die Gesamtbreite
der Gauben größer als die der Dachflächenfenster sein.
§ 12
Höhe und Breite der Fassaden
Neubauten müssen in Fassadenabschnitte von mindestens 7 m und maximal 14 m gegliedert
werden. Die Gliederung kann durch Vor- und Rücksprünge, Pfeilervorlagen, andere Bauteile oder
durch eine vertikal durchgehende Fuge erfolgen.
§ 13
Gliederung der Fassade
1) Die Fassaden an öffentlichen Verkehrsflächen sind entsprechend ihres Gebäudetypes in
Erdgeschoss-, Obergeschoss- und Dachzone zu gliedern.
2) Öffnungen in der Fassade sollen über die gesamte Fläche so angeordnet werden, dass sie
innerhalb eines Geschosses horizontal gereiht sind und sich in der Gesamtfläche der Fassade
auf vertikale Achsen beziehen bzw. dieselben entstehen lassen.
3) Ab zwei Vollgeschossen sind bei Rotsteinfassaden Klinkerzierstreifen in warmen Gelbtönen
oder maurerseitige Klinkerverzierungen oder Putz-/Stuckverzierung in Höhe der jeweiligen
Geschossdecken anzubringen, bei Holzfassaden entsprechend ein Versatz.
§ 14
Öffnungen in der Fassade
1) Die Fassaden müssen als Lochfassade ausgebildet werden. In der Obergeschosszone muss
der Wandanteil mindestens 50 % der Obergeschossfassadenfläche betragen. In der
Erdgeschosszone soll der Wandanteil mindestens 30 % der Erdgeschossfassadenfläche
betragen.
2) In jeder Fassade zur öffentlichen Verkehrsfläche sind in allen Geschossen Öffnungen
vorzusehen.
3) Fensteröffnungen müssen allseitig von Wandflächen umgeben sein. Die Wandfläche muss
mindestens eine Breite von 0,50 m haben.
§ 15
Fenster und Türen
1) Das Fensterflügel-Höhen-Breiten-Verhältnis soll etwa 1,4 : 1 betragen. Bei davon deutlich
abweichenden Fassadenöffnungen ist die Glasfläche mit Sprossen und ggfs. horizontal
liegenden Oberfenstern zur Betonung einer vertikalen Fensterausrichtung zu unterteilen.
2) Soweit Glasscheiben durch Fenstersprossen gegliedert werden, sollen die Abmessungen der
Sprossen auf das Mindestmaß beschränkt bleiben.
3) Es soll Flachglas verwendet werden. Gewölbte Scheiben sind bei Reetdachhäusern möglich.
§ 16
Schaufenster
1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.
2) Schaufenster sind in ihren gestalterischen Elementen aus der Gliederung der gesamten
Fassade zu entwickeln.
3) Das Schaufenster darf nicht über die Fassadenflucht auskragen.
§ 17
Plastizität der Fassaden
1) Plastische Gliederungselemente um Fenster- und Außentüren wie Faschinen, Stürze mit
senkrechten Klinkersteinen, Fensterbrüstungen aus liegenden Klinkersteinen, Stuckprofile
oder Stehfalzblech oder Aluminium sind bei Rotstein- und Putzfassaden gewünscht. Gesimse,
Lisenen, Putz an Ecken und Außentüren, an Giebelseiten Fries aus Klinkerzierverband oder
Putz, Einschnitte, Vor- und Rücksprünge dürfen bis zu einer Tiefe von zusammen maximal
0,30 m vor- oder zurückspringen. Dies gilt nicht für die Rücksprünge der Brandgassen.
2) Geschossweise Auskragungen dürfen nicht mehr als 0,4 m betragen.
§ 18
Oberflächen der Fassaden
1) Wandflächen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, müssen aus
Ziegelsichtmauerwerk (kleiner als 2 DF), ungemustertem Feinputz oder geschlämmten
Mauerwerk bestehen. Vorgehängte, farbig in Büsumfarben gestrichene Holzfassaden sind
erlaubt. Im Sockelbereich sind Natursteine zulässig.
2) Polierte Natursteine sind unzulässig.
3) Die Verwendung von sichtbarem Holzfachwerk in neu zu errichtenden Gebäuden oder
Anbauten ist unzulässig.
4) In den Giebeldreiecken sowie an Wandflächen untergeordneter Nebengebäude sind farbig in
Büsumfarben behandelte Holz-Verschalungen zulässig. Eine horizontal oder vertikal
ausgerichtete Holz-Verschalung in Büsumfarben ist im Obergeschoß und Giebeldreieck auch
bei Rotstein oder Putzfassaden möglich.
§ 19
Farben
1) Ziegelsichtmauerwerk ist in ziegelroter bis rotbrauner Farbe auszuführen. Glasierte Ziegel
oder in gelber Farbe sind nur als Ziersteine oder im Zierverband zulässig.
2) Mauerwerk und Putzbauten dürfen in Büsumfarben (siehe Anlage) oder weiß gestrichen bzw.
geschlämmt werden.
3) Fenster, Türen, Verschalungen und andere Einbauteile müssen in Büsumfarben oder weiß
gestaltet sein. Farblich unbehandelte Naturholzflächen sind nicht zulässig.
4) Es gilt die angefügte Farbtafel. Die Büsumfarben können prinzipiell mit weiß oder den
Kontrastfarben kombiniert werden.
5) Fassade und zumindest Laibung bzw. Rahmen von Fenster/Türen müssen unterschiedliche
Farben haben.
§ 20
Bauliche Erweiterungen
1) Anbauten an der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen nicht über die Bauflucht der
Nachbargebäude hinausreichen und müssen in der Gestaltung dem Hauptgebäude
entsprechen.
2) Auf Anbauten sind auch flach geneigte Pultdächer mit einer Dachneigung von mindestens 15°
zulässig. Diese dürfen mit einer nicht glänzenden Metalldeckung oder wie das Hauptdach
ausgeführt werden.
3) Außentreppen in Obergeschosse
Rettungswegtreppen zulässig.
sind
nur
als
vorgeschriebene
§ 21
Garagen und Nebengebäude
Garagen und Nebengebäude müssen in Büsumfarben gehalten sein.
Flucht-
und
§ 22
Zusätzliche Bauteile
1) Den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandte Vordächer und Wetterschutzelemente sind mit
den gleichen Dachziegeln oder Stehfalzblechen oder Naturschiefer oder Sicherheitsglas zu
decken.
2) Antennen sind vorzugsweise unter Dach zu montieren. Bei Anbringen auf dem Dach sind sie
bei traufständigen Häusern auf der von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten
Dachseite und bei giebelständigen Häusern in dem von der öffentlichen Verkehrsfläche
abgewandten hinteren Drittel der Dachfläche zulässig.
3) Müllbehälter sind so unterzubringen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht
einsehbar sind.
4) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind max. 1 m hoch als:
• lebende Laubgehölzhecken,
• Friesenwall,
• Zaun aus vertikalen Holzelementen in Büsumfarben,
• Zaun aus vertikalen Metallelementen,
zulässig. Geschlossene Holzwände sind als Einfriedung unzulässig.
5) Hauszufahrten und Eingangsbereiche sind
geschlossene Betondecken sind nicht statthaft.
einheitlich
zu
gestalten.
Asphalt-
und
6) Straßenseitige PKW-Stellplätze sind auf dem Grundstück unversiegelt (Grand, Kiesel) oder
mit flachen Rasengittersteinen zu versehen, die Gehflächen zwischen den Stellplätzen
können gepflastert werden. Je vier Stellplätze ist ein Hausbaum zwischen Stellplätze zu
pflanzen, je zwei Stellplätze ein Rosenstock an der Hauswand.
Teil IV – Werbeanlagen
§ 23
Werbeanlagen
1) Werbeanlagen sind so zu gestalten und anzubringen, dass durch sie weder der
Gesamteindruck der Gebäudefassade noch die Gliederungsabfolge der Gebäudefassade
negativ beeinträchtigt werden.
2) Werbeanlagen sind auf das Erdgeschoss bis Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zu
begrenzen und nur auf der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Gebäudefassade
zulässig.
3) Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf höchstens 8 % der Erdgeschossfassadenfläche
betragen. Als Fläche der Werbeanlage gilt das umschreibende Rechteck. Für senkrecht zur
Fassade angeordnete oder auskragende Werbeanlagen können weitere 5 % der
Erdgeschossfassadenfläche in Anspruch genommen werden. Diese Auskragungen
(Nasenschilder) dürfen nicht weiter als 0,50 m aus der Fassadenflucht hervortreten.
Metallschilder mit geschäftstypischen Symbolen oder handwerklich hergestellte Berufs- oder
Innungsschilder dürfen bis 1 m hervortreten. Die Erdgeschossfassadenfläche berechnet sich
aus ihrer Länge an der öffentlichen Verkehrsfläche und ihrer Höhe zwischen Oberkante
Geländehöhe und Oberkante Erdgeschossdecke.
4) Werbeanlagen müssen zu Hauskanten mindestens 0,50 m Abstand wahren. In stumpfen
Gebäudeecken sind Werbeanlagen über Fassadenöffnungen mit einem Abstand von
mindestens 0,25 m zur Gebäudekante zulässig.
5) Werbeanlagen dürfen wichtige Gliederungselemente des Gebäudes nicht überschneiden.
Werbeanlagen benachbarter Fassadenabschnitte dürfen nicht zu einer durchlaufenden Einheit
verbunden werden.
6) Grelles, bewegendes, wechselndes und reflektierendes Licht ist unzulässig. Grelle Farben
dürfen keine Verwendung finden.
Teil VI – Schlussbestimmungen
§ 24
Wiederherstellung
Sind Bauwerke unter Verletzung der Vorschriften dieser Satzung errichtet, verändert oder
beseitigt worden, so kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder eine Anpassung an
die Vorschriften dieser Satzung gefordert werden.
§ 25
Unterhaltspflicht
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, das äußere Erscheinungsbild der auf ihren
Grundstücken stehenden baulichen Anlagen in einem Zustand zu erhalten, der das Gemeindebild
nicht beeinträchtigt.
§ 26
Ausnahmen und Befreiungen
Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Ausnahmen von diesen
Vorschriften zulassen, soweit die Einhaltung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist oder
eine besondere Härte bedeutet oder die Abweichung die Ziele dieser Satzung nicht wesentlich
beeinträchtigt.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig im Sinne des § 82 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die nach den §§
2 bis 26 dieser Satzung erlassen wurde. Die Vorschriften des Denkmalschutzes über
Ordnungswidrigkeiten bleiben im Übrigen unberührt.
2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein in
der zurzeit geltenden Fassung, Denkmalschutzgesetzes für Schleswig-Holstein in der zurzeit
geltenden Fassung und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden
Fassung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
§ 28
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Büsum, den 03. Mai 2011
__________________
Maik Schwartau
Bürgermeister
Anlage zum § 19 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Büsum
Büsumfarben
Anlage zum § 22 (7) der Gestaltungssatzung der Gemeinde Büsum
Tiefwurzelnde Bäume mit Eignung für Anpflanzung an Straßen oder Parkplätzen
Prinzipiell sind Kabelstränge, die weniger als 2,5 m von Tiefwurzlern entfernt liegen, mit einem
entsprechenden Schutz zu versehen.
Geeignete, tief wurzelnde Laubbäume sind z. B.
Spitzahorn
Bergahorn
Silberahorn
Buche
Stieleiche
Linde
Hainbuche
Esskastanie
Eberesche
Wildapfel
Wildbirne
sowie Hochstamm-Obstbäume alter einheimischer Sorten
Stammumfang in 1 m Höhe mindestens 20 cm
Baumscheibe von ca. 5 m² Fläche, abzudecken evtl. mit Gußeisengitter
Vorschläge für Bepflanzung von Rasengittersteinen
Langsam wachsende, dichte Grassorten
Vinca minor (kleinblättriges Immergrün)
Golderdbeere (Weinsteinia ternata)
Summer Pearls (Phyla nodiflora)
Teppichsedum (Sedum floriferum)
Efeu
Dickmännchen „Kompakta“ (Pachysandra terminalis „Kompakta“)
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