Vorbemerkungen Diese Gestaltungssatzung hat das Ziel, im Büsumer Ortskern für Gäste und Büsumer attraktive, interessante und wohnliche Gestaltungselemente zu beschreiben und festzulegen. Großer Wert wird dabei gelegt auf die Außenwirkung von Baukörpern, Außenanlagen und Beschilderungen, die einen besonderen Büsumstil ausmachen sollen. Als touristisch attraktiv und für die Büsumer lebenswert dient die für Büsum gewünschte Leitlinie: nordisch-maritim-heiter. Durch eine derartige Ausrichtung werden Baumerkmale mit Wiedererkennungseffekt für Gäste geschaffen, die zur Entwicklung der „Marke Büsum“ beitragen. Zudem legt diese Satzung Wert auf die Nachhaltigkeit der Materialien und Ortsgestaltung. Alles zusammen entwickelt und stärkt den eigenständigen Ortsbildcharakter der Gemeinde Büsum. Liebevolle Farbgestaltung, nordisch-maritime und kleinteilige Gliederung der Baukörper und Fassaden sowie angenehme Begrünung selbst im Ortskern schaffen eine besondere Atmosphäre, die der Gast in dieser Art nirgends findet – ein unverwechselbares Büsum. Ortsbildstörende Extreme in Form, Material und Farbe sollen vermieden werden. Individualität soll sich im Architekturstil und handwerklichen Verzierungen, aber nicht in einem wirren Material- und Formenmix ausdrücken. Es gilt die einfache städtebauliche Regel: Kubatur oder Material. Das Ordnungsprinzip richtet sich nach Volumen und Geschossigkeit oder nach dem Material, beschränkt sich also auf wenige Materialien und Farben. In Büsum sollen dies Rotstein, farbiges Holz und Putz sein. Dabei spielt die besondere Farbgebung die Rolle einer Klammer zwischen den verschieden alten Gebäuden und den verschiedenen Architekturstilen im Gebäudebestand. Das angenehme Erscheinungsbild, das alte Orte und Gebäude oft haben, beruht zu einem großen Teil auf ihrer Einfachheit und Geschlossenheit. Die früher begrenzte Auswahl an Baumaterialien (Holz, Stein, Ziegel) führte zu urbanen Bauweisen und einem gestalterischen Zusammenhang, den wir heute vermissen. Sinn und Ziel dieser Gestaltungsgrundsätze ist es, gutes Bauen im regionalen Zusammenhang zu fördern. Mit dieser Gestaltungssatzung sollen dem Bürger bei Renovierung, Sanierung, Neu- und Umbaumaßnahmen seines Gebäudes einschließlich des Wohnumfeldes Entscheidungshilfen gegeben werden. Die Gestaltungssatzung für Büsum soll folgende Punkte eindeutig beschreiben: 1. Ortsgrundriss: Bauflucht, Parzellenbreiten, Abstände 2. Gebäudekörper: Höhe, Form, Ausrichtung 2. Fassadengliederung: Lochfassade, Wandflächen, Gebäudeachsen 3. Fassadenöffnungen: Fenster, Schaufenster, Türen 4. Baustoffe: Material, Struktur, Farbigkeit 5. Untergeordnete Bauteile: Anbauten, Müllstandorte, Vordächer 6. Außenraum: Zufahrten, Einfriedungen, Fassadenbegrünung, Hausbäume 7. Nebengebäude: Nebenanlagen, Werkstätten, Garagen Werbeanlagen: Position, Größe, Ausführung Ortsgestaltungssatzung Büsum Zum Schutz des bestehenden und zur künftigen Gestaltung des Ortsbildes Büsum wird aufgrund § 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Büsum vom 12. April 2011 folgende Ortsgestaltungssatzung erlassen: Teil I - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2). Teil II - Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 7) Teil III - Gestaltungsvorschriften (§§ 8 - 22) Teil IV - Werbeanlagen (§ 23) Teil V - Schlussbestimmungen (§§ 24 - 28). Teil I – Allgemeine Vorschriften §1 Örtlicher Geltungsbereich Die Vorschriften dieser Satzung gelten für bauliche Anlagen, sowie für andere Anlagen und Einrichtungen bezogen auf alle Grundstücke in Büsum, die nicht durch einen Bebauungsplan erfasst sind und sich im Ortskern befinden, der durch die Kartenangabe in der Anlage genau bezeichnet wird. §2 Allgemeine Anforderungen 1) Die Satzung gilt, ausgenommen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die dem Denkmalschutz unterliegen, für alle Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie für alle sonstigen baulichen Veränderungen, soweit sie das äußere Erscheinungsbild von baulichen Anlagen oder Bauteilen berühren. 2) Alle Maßnahmen sollen hinsichtlich • der Gebäudetypen, • der Proportionen der Baukörper, • der Dachausbildung, • der Fassadengliederung an öffentlichen Verkehrsflächen und des Verhältnisses von geschlossenen Wandflächen zu Öffnungen, • des Materials der Oberflächen und seiner Einzelelemente, • der Farbgebung, • der Höhen von Trauf- und Firstlinien, • der zusätzlichen Bauteile und Werbeanlagen nach Maßgabe der §§ 3 – 23 in der Weise ausgeführt werden, dass die Eigenart des Ortsbildes und der einzelnen Bauten gesichert und gefördert wird. 3) Die Satzung gilt für baugenehmigungsbedürftige sowie für baugenehmigungsfreie Vorhaben. Teil II – Begriffsbestimmungen §3 Gebäudetypen 1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind nur Gebäudetypen gemäß §§ 4 – 7 zulässig 2) An- bzw. Umbauten müssen in Form und Material dem Hauptdach gleichen, ausgenommen kleine Tonnengaubendächer aus Stehfalzblech. §4 Giebeltyp 1) Der Giebeltyp hat ein Sattel-, Walm-, Krüppelwalm-, Tonnen- oder Mansarddach mit der Firstrichtung senkrecht zur öffentlichen Verkehrsfläche. 2) Der Giebel bildet ein regelmäßiges Dreieck, dessen Seiten symmetrisch sind und dessen Neigungswinkel 15 – 60° beträgt. Das Giebelgesims h at in der Regel Flugsparren mit sichtbarer Dachkonstruktion und darf bis 60 cm überstehen. §5 Trauftyp 1) Der Trauftyp hat ein Sattel-, Walm-, Krüppelwalm-, Tonnen- oder Mansarddach mit einer Firstrichtung parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche. 2) Die Proportionen der Fassade zu der öffentlichen Verkehrsfläche ist liegend. Gebäude mit Mansarddach haben auch stehende Proportionen. 3) Die Dachneigung beträgt mindestens 25°, im obere n Teil von Mansarddächern mindestens 25°. 4) Der Dachüberstand liegt mindestens 50 cm. Bei Geschäftshäusern in den Straßen Alleestraße. Hafenstraße. Kirchenstraße sind auch < 50 cm zulässig sofern das Nachbargebäude es nicht anders zulässt. §6 Zwerchgiebeltyp 1) Der Zwerchgiebeltyp ist in der Grundform ein traufständiges Gebäude. Er hat ein Sattel-, Krüppelwalm- oder Mansarddach mit der Firstrichtung parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche. Im Dachgeschoss ist ein Zwerchgiebel angeordnet. Der Zwerchgiebel ist schmaler als der Hauptbaukörper, so dass beiderseits die Traufe des Hauptdaches sichtbar bleibt. Die Fassade des Zwerchgiebel ist Teil der Gesamtfassade und nicht durch eine umlaufende Traufe von ihr getrennt. 2) Die Fassade des Zwerchgiebels ist symmetrisch aufgebaut. 3) Der Zwerchgiebel ist in den gleichen Materialien und Farben wie die Gesamtfassade ausgeführt. 4) Die maximale Breite des Zwerchgiebels ist nicht größer als maximal 1/2 der Fassadenseite. 5) Die Firsthöhe des Zwerchdaches ist gleich hoch oder niedriger als die des Hauptdaches. Der Neigungswinkel des Zwerchdaches liegt zwischen 15° und 60°. Die Eindeckung des Zwerchdaches stimmt mit dem des gesamten Daches überein. 6) Als Sonderform des Zwerchgiebels ist ein Kapitänsgiebel zulässig, der um bis zu einer Wandstärke hervorsteht. Er muss nicht zwingend aus dem gleichen Fassadenmaterial ausgebildet sein. §7 Sonstige Gebäudetypen 1) Die Attikafassade ist für Geschäftshäuser in den Straßen Alleestraße, Hafenstraße, Kirchenstraße, zulässig. 2) Der Drempeltyp stellt einen Gebäudetyp dar, bei dem die Traufe durch Mauerscheiben von etwa Meterhöhe über der Geschossdecke liegt. Das Dach ist ein symmetrisches und flachgeneigtes Satteldach (15° - 48°). 3) Der Mansarddachtyp ist ein Gebäudetyp, bei dem die Dachfläche im unteren Bereich steiler (65° - 70°) und im oberen Bereich flacher (25° - 50 °) verläuft. Im Übergangsbereich weist das Mansarddach ein Gesimsbrett auf. Die Dachform ist symmetrisch. Teil III – Gestaltungsvorschriften §8 Mischung von Gebäudetypen 1) Alle Gebäude sind so zu gestalten, dass sie ein auf die Umgebung abgestimmtes Äußeres erhalten. Sie müssen sich nach Bauart und Baustoff, nach Maß, Form und Farbgebung, in der Dachgestaltung und der Behandlung der Außenwandflächen dem vorhanden Straßen- und Platzbild, wie überhaupt ihrer Umgebung sowie dem Ortsbild einfügen. Dies gilt für alle baulichen Maßnahmen für Neubau, Umbau, Erweiterung, Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden. 2) Die Straßenfluchten und Firstrichtungen der ursprünglich vorhandenen Gebäude sind der Neubebauung zugrunde zu legen. Gebäudefluchten dürfen lediglich um Balkonanlagen und bei energetischen Maßnahmen um das Maß der Dämmung überschritten werden. 3) Sofern drei oder mehr gleiche Gebäudetypen nebeneinander stehen, gilt diese Gruppe als Ensemble im Sinne dieser Satzung und soll in ihrer äußeren Gestaltung erhalten werden. §9 Bauflucht 1) Die Bauflucht ist eine Linie, die sich zwischen zwei an derselben Straßenseite in der Reihe aufeinander folgenden Gebäuden ergibt, wenn diese gradlinig in Höhe Oberkante Verkehrsfläche verbunden werden oder wenn die Flucht des einen Gebäudes in Richtung des anderen verlängert wird. 2) Die Bauhöhe ist den benachbarten Gebäuden anzupassen. 3) Die Bauflucht ist über die gesamte Fassadenbreite und -höhe einzuhalten. 4) Zur Wahrung des geschlossenen Raumes der öffentlichen Verkehrsflächen müssen neu zu errichtende Gebäude die Baufluchten einhalten; ausgenommen davon sind die Gliederungselemente der Fassade und Erker sowie die o.g. Balkone und Dämmmaßnahmen. § 10 Dacheindeckung und Dachverkleidung 1) Die geneigten Dachflächen sind mit Betondachstein oder Tondachziegel (in den Farben orangerot bis rotbraun oder anthrazit), Stehfalzbleche, Gründach oder Reet einzudecken. Glasierte Ziegel sind nicht zulässig, engobierte Dachziegel sind dagegen erlaubt. 2) Sichtbare konstruktive Holzelemente sind Kaiserstiele mit Zangen, Kehlbalken, geschwungene oder abgeschrägte oder rechtwinklige Pfettenenden. Holz als Konstruktionsund Verkleidungsmaterial ist weiß oder in Büsumfarben zu streichen. Schichtstoffplatten sind nicht zulässig. § 11 Dachaufbauten 1) Dachaufbauten sind alle Arten von Bauteilen, die Bestandteil geneigter Dachflächen sind. 2) Dachgauben, die von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind, sind als Schlepp-, Sattel-, Walm- oder Tonnendachgauben auszuführen. Geschweifte Gauben sind als Ausnahme bei Reetdächern zulässig. 3) Die Breite der Dachaufbauten, die von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind, darf insgesamt in ihrer Breite 1/3 der Trauflänge nicht überschreiten. Der Abstand der Dachaufbauten zum Ortgang muss mindestens 1/6 der jeweiligen Dachlänge betragen. 4) Gaubendächer sind in Material und Farbgebung des Hauptdaches auszuführen, allenfalls ist ein Materialwechsel zu Stehfalz möglich. 5) Die Außenflächen von Dachaufbauten sind in Stehfalzblechen aus Zink oder Kupfer auszubilden; Naturschiefer ist zulässig. Eine in Büsumfarben gestrichene Verbretterung ist ebenso möglich. 6) Dachbalkone sind in den von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbaren Dach- und Fassadenflächen vor Gauben oder Zwerchgiebeln zulässig. 7) Auf der einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Dachfläche muss die Gesamtbreite der Gauben größer als die der Dachflächenfenster sein. § 12 Höhe und Breite der Fassaden Neubauten müssen in Fassadenabschnitte von mindestens 7 m und maximal 14 m gegliedert werden. Die Gliederung kann durch Vor- und Rücksprünge, Pfeilervorlagen, andere Bauteile oder durch eine vertikal durchgehende Fuge erfolgen. § 13 Gliederung der Fassade 1) Die Fassaden an öffentlichen Verkehrsflächen sind entsprechend ihres Gebäudetypes in Erdgeschoss-, Obergeschoss- und Dachzone zu gliedern. 2) Öffnungen in der Fassade sollen über die gesamte Fläche so angeordnet werden, dass sie innerhalb eines Geschosses horizontal gereiht sind und sich in der Gesamtfläche der Fassade auf vertikale Achsen beziehen bzw. dieselben entstehen lassen. 3) Ab zwei Vollgeschossen sind bei Rotsteinfassaden Klinkerzierstreifen in warmen Gelbtönen oder maurerseitige Klinkerverzierungen oder Putz-/Stuckverzierung in Höhe der jeweiligen Geschossdecken anzubringen, bei Holzfassaden entsprechend ein Versatz. § 14 Öffnungen in der Fassade 1) Die Fassaden müssen als Lochfassade ausgebildet werden. In der Obergeschosszone muss der Wandanteil mindestens 50 % der Obergeschossfassadenfläche betragen. In der Erdgeschosszone soll der Wandanteil mindestens 30 % der Erdgeschossfassadenfläche betragen. 2) In jeder Fassade zur öffentlichen Verkehrsfläche sind in allen Geschossen Öffnungen vorzusehen. 3) Fensteröffnungen müssen allseitig von Wandflächen umgeben sein. Die Wandfläche muss mindestens eine Breite von 0,50 m haben. § 15 Fenster und Türen 1) Das Fensterflügel-Höhen-Breiten-Verhältnis soll etwa 1,4 : 1 betragen. Bei davon deutlich abweichenden Fassadenöffnungen ist die Glasfläche mit Sprossen und ggfs. horizontal liegenden Oberfenstern zur Betonung einer vertikalen Fensterausrichtung zu unterteilen. 2) Soweit Glasscheiben durch Fenstersprossen gegliedert werden, sollen die Abmessungen der Sprossen auf das Mindestmaß beschränkt bleiben. 3) Es soll Flachglas verwendet werden. Gewölbte Scheiben sind bei Reetdachhäusern möglich. § 16 Schaufenster 1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. 2) Schaufenster sind in ihren gestalterischen Elementen aus der Gliederung der gesamten Fassade zu entwickeln. 3) Das Schaufenster darf nicht über die Fassadenflucht auskragen. § 17 Plastizität der Fassaden 1) Plastische Gliederungselemente um Fenster- und Außentüren wie Faschinen, Stürze mit senkrechten Klinkersteinen, Fensterbrüstungen aus liegenden Klinkersteinen, Stuckprofile oder Stehfalzblech oder Aluminium sind bei Rotstein- und Putzfassaden gewünscht. Gesimse, Lisenen, Putz an Ecken und Außentüren, an Giebelseiten Fries aus Klinkerzierverband oder Putz, Einschnitte, Vor- und Rücksprünge dürfen bis zu einer Tiefe von zusammen maximal 0,30 m vor- oder zurückspringen. Dies gilt nicht für die Rücksprünge der Brandgassen. 2) Geschossweise Auskragungen dürfen nicht mehr als 0,4 m betragen. § 18 Oberflächen der Fassaden 1) Wandflächen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, müssen aus Ziegelsichtmauerwerk (kleiner als 2 DF), ungemustertem Feinputz oder geschlämmten Mauerwerk bestehen. Vorgehängte, farbig in Büsumfarben gestrichene Holzfassaden sind erlaubt. Im Sockelbereich sind Natursteine zulässig. 2) Polierte Natursteine sind unzulässig. 3) Die Verwendung von sichtbarem Holzfachwerk in neu zu errichtenden Gebäuden oder Anbauten ist unzulässig. 4) In den Giebeldreiecken sowie an Wandflächen untergeordneter Nebengebäude sind farbig in Büsumfarben behandelte Holz-Verschalungen zulässig. Eine horizontal oder vertikal ausgerichtete Holz-Verschalung in Büsumfarben ist im Obergeschoß und Giebeldreieck auch bei Rotstein oder Putzfassaden möglich. § 19 Farben 1) Ziegelsichtmauerwerk ist in ziegelroter bis rotbrauner Farbe auszuführen. Glasierte Ziegel oder in gelber Farbe sind nur als Ziersteine oder im Zierverband zulässig. 2) Mauerwerk und Putzbauten dürfen in Büsumfarben (siehe Anlage) oder weiß gestrichen bzw. geschlämmt werden. 3) Fenster, Türen, Verschalungen und andere Einbauteile müssen in Büsumfarben oder weiß gestaltet sein. Farblich unbehandelte Naturholzflächen sind nicht zulässig. 4) Es gilt die angefügte Farbtafel. Die Büsumfarben können prinzipiell mit weiß oder den Kontrastfarben kombiniert werden. 5) Fassade und zumindest Laibung bzw. Rahmen von Fenster/Türen müssen unterschiedliche Farben haben. § 20 Bauliche Erweiterungen 1) Anbauten an der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen nicht über die Bauflucht der Nachbargebäude hinausreichen und müssen in der Gestaltung dem Hauptgebäude entsprechen. 2) Auf Anbauten sind auch flach geneigte Pultdächer mit einer Dachneigung von mindestens 15° zulässig. Diese dürfen mit einer nicht glänzenden Metalldeckung oder wie das Hauptdach ausgeführt werden. 3) Außentreppen in Obergeschosse Rettungswegtreppen zulässig. sind nur als vorgeschriebene § 21 Garagen und Nebengebäude Garagen und Nebengebäude müssen in Büsumfarben gehalten sein. Flucht- und § 22 Zusätzliche Bauteile 1) Den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandte Vordächer und Wetterschutzelemente sind mit den gleichen Dachziegeln oder Stehfalzblechen oder Naturschiefer oder Sicherheitsglas zu decken. 2) Antennen sind vorzugsweise unter Dach zu montieren. Bei Anbringen auf dem Dach sind sie bei traufständigen Häusern auf der von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Dachseite und bei giebelständigen Häusern in dem von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten hinteren Drittel der Dachfläche zulässig. 3) Müllbehälter sind so unterzubringen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sind. 4) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind max. 1 m hoch als: • lebende Laubgehölzhecken, • Friesenwall, • Zaun aus vertikalen Holzelementen in Büsumfarben, • Zaun aus vertikalen Metallelementen, zulässig. Geschlossene Holzwände sind als Einfriedung unzulässig. 5) Hauszufahrten und Eingangsbereiche sind geschlossene Betondecken sind nicht statthaft. einheitlich zu gestalten. Asphalt- und 6) Straßenseitige PKW-Stellplätze sind auf dem Grundstück unversiegelt (Grand, Kiesel) oder mit flachen Rasengittersteinen zu versehen, die Gehflächen zwischen den Stellplätzen können gepflastert werden. Je vier Stellplätze ist ein Hausbaum zwischen Stellplätze zu pflanzen, je zwei Stellplätze ein Rosenstock an der Hauswand. Teil IV – Werbeanlagen § 23 Werbeanlagen 1) Werbeanlagen sind so zu gestalten und anzubringen, dass durch sie weder der Gesamteindruck der Gebäudefassade noch die Gliederungsabfolge der Gebäudefassade negativ beeinträchtigt werden. 2) Werbeanlagen sind auf das Erdgeschoss bis Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zu begrenzen und nur auf der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Gebäudefassade zulässig. 3) Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf höchstens 8 % der Erdgeschossfassadenfläche betragen. Als Fläche der Werbeanlage gilt das umschreibende Rechteck. Für senkrecht zur Fassade angeordnete oder auskragende Werbeanlagen können weitere 5 % der Erdgeschossfassadenfläche in Anspruch genommen werden. Diese Auskragungen (Nasenschilder) dürfen nicht weiter als 0,50 m aus der Fassadenflucht hervortreten. Metallschilder mit geschäftstypischen Symbolen oder handwerklich hergestellte Berufs- oder Innungsschilder dürfen bis 1 m hervortreten. Die Erdgeschossfassadenfläche berechnet sich aus ihrer Länge an der öffentlichen Verkehrsfläche und ihrer Höhe zwischen Oberkante Geländehöhe und Oberkante Erdgeschossdecke. 4) Werbeanlagen müssen zu Hauskanten mindestens 0,50 m Abstand wahren. In stumpfen Gebäudeecken sind Werbeanlagen über Fassadenöffnungen mit einem Abstand von mindestens 0,25 m zur Gebäudekante zulässig. 5) Werbeanlagen dürfen wichtige Gliederungselemente des Gebäudes nicht überschneiden. Werbeanlagen benachbarter Fassadenabschnitte dürfen nicht zu einer durchlaufenden Einheit verbunden werden. 6) Grelles, bewegendes, wechselndes und reflektierendes Licht ist unzulässig. Grelle Farben dürfen keine Verwendung finden. Teil VI – Schlussbestimmungen § 24 Wiederherstellung Sind Bauwerke unter Verletzung der Vorschriften dieser Satzung errichtet, verändert oder beseitigt worden, so kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder eine Anpassung an die Vorschriften dieser Satzung gefordert werden. § 25 Unterhaltspflicht Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, das äußere Erscheinungsbild der auf ihren Grundstücken stehenden baulichen Anlagen in einem Zustand zu erhalten, der das Gemeindebild nicht beeinträchtigt. § 26 Ausnahmen und Befreiungen Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen, soweit die Einhaltung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist oder eine besondere Härte bedeutet oder die Abweichung die Ziele dieser Satzung nicht wesentlich beeinträchtigt. § 27 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 82 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die nach den §§ 2 bis 26 dieser Satzung erlassen wurde. Die Vorschriften des Denkmalschutzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben im Übrigen unberührt. 2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung, Denkmalschutzgesetzes für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden. § 28 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Büsum, den 03. Mai 2011 __________________ Maik Schwartau Bürgermeister Anlage zum § 19 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Büsum Büsumfarben Anlage zum § 22 (7) der Gestaltungssatzung der Gemeinde Büsum Tiefwurzelnde Bäume mit Eignung für Anpflanzung an Straßen oder Parkplätzen Prinzipiell sind Kabelstränge, die weniger als 2,5 m von Tiefwurzlern entfernt liegen, mit einem entsprechenden Schutz zu versehen. Geeignete, tief wurzelnde Laubbäume sind z. B. Spitzahorn Bergahorn Silberahorn Buche Stieleiche Linde Hainbuche Esskastanie Eberesche Wildapfel Wildbirne sowie Hochstamm-Obstbäume alter einheimischer Sorten Stammumfang in 1 m Höhe mindestens 20 cm Baumscheibe von ca. 5 m² Fläche, abzudecken evtl. mit Gußeisengitter Vorschläge für Bepflanzung von Rasengittersteinen Langsam wachsende, dichte Grassorten Vinca minor (kleinblättriges Immergrün) Golderdbeere (Weinsteinia ternata) Summer Pearls (Phyla nodiflora) Teppichsedum (Sedum floriferum) Efeu Dickmännchen „Kompakta“ (Pachysandra terminalis „Kompakta“)