Gestaltungssatzung der Stadt Uetersen für den Innenstadtbereich in der Fassung der 1. Änderung vom 25.10.1999 ( Gestaltungssatzung Innenstadt ) Präambel Zum Schutze und zur zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der historischen Innenstadt der Stadt Uetersen, das von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist, wird aufgrund des § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO S.-H. ) in der Fassung vom 11. Februar 1996 ( GVOBl. Schl.H. S. 321 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1998 ( GVOBl. Schl.H. S. 303 ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für SchleswigHolstein nach Beschlußfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Uetersen vom 1. Oktober 1999 folgende Gestaltungssatzung erlassen: Teil I - Allgemeine Vorschriften §1 ÖRTLICHER UND SACHLICHER GELTUNGSBEREICH (1) Die Satzung gilt für das im anliegenden Plan ( Anlage I ) gekennzeichnete Gebiet. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Satzung gilt, ausgenommen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die dem Denkmalschutz unterliegen, für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige bauliche Veränderungen, soweit sie das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden oder Bauteilen berühren. §2 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (1) Alle Neubauten und Änderungen baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Satzung müssen nach Maßgabe der §§ 3 bis 21 so ausgebildet werden, daß die geschichtliche, künstlerische und städtebauliche Eigenart des Stadtbildes gesichert und gefördert wird. §3 GEBÄUDETYPEN (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind nur Gebäudetypen nach § 4 bis § 7 zulässig. (2) Mischformen sind zulässig. (3) Bei Hauserweiterungen ist eine Abweichung von den Anforderungen der §§ 4 bis 7 zulässig. Teil II - Begriffsbestimmungen §4 GIEBELTYP (1) Der Giebeltyp hat ein Satteldach, Walmdach oder Krüppelwalmdach mit der Firstrichtung senkrecht zur öffentlichen Verkehrsfläche. (2) Die Proportionen der Fassaden an der öffentlichen Verkehrsfläche sind stehend, außer bei breiten Krüppelwalm- und Mansarddachtypen. (3) Der Giebel bildet ein regelmäßiges Dreieck, dessen Seiten symmetrisch sind. §5 TRAUFTYP (1) Der Trauftyp hat ein Satteldach, Walmdach oder Mansarddach mit der Firstrichtung parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche. (2) Die Proportionen der Fassade zur öffentlichen Verkehrsfläche ist liegend. Gebäude mit Mansarddach können auch stehende Proportionen haben. §6 ZWERCHGIEBELTYP (1) Der Zwerchgiebeltyp hat ein Sattel-, Krüppelwalm- oder Mansarddach mit der Firstrichtung parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche. An der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten (2) (3) (4) (5) Seite ist im Dachgeschoß ein Zwerchgiebel angeordnet. Der Zwerchgiebel ist schmaler als der Hauptbaukörper, so daß beiderseits die Traufe des Hauptdaches sichtbar bleibt. Die Fassade des Zwerchgiebels ist Teil der Gesamtfassade und nicht durch eine durchlaufende Traufe von ihr getrennt. Der Zwerchgiebel ist in den gleichen Materialien und Farben wie die Gesamtfassade ausgeführt. Die maximale Breite des Zwerchgiebels ist nicht größer als die Breite von zwei Fenstern mit den entsprechenden Zwischenräumen der Hauptfassade ( maximal ein Drittel der Fassadenseite ). Die Firsthöhe des Zwerchdaches ist gleich oder kleiner als die des Hauptdaches. Die Eindeckung des Zwerchdaches stimmt mit dem des gesamten Daches überein. Die Fassade des Zwerchgiebels ist symmetrisch aufgebaut. §7 ATTIKATYP (1) Der Attikatyp hat ein Dach mit Firstrichtung parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche. (2) Der Attikaabschluß ist als deutliches horizontales Band oder flachgeneigtes Dreieck ( 15° bis 20° ) ausgebildet. (3) Die Straßenfassade ist in eine Erdgeschoß-, eine Normalgeschoß- und eine Dachgeschoßzone gegliedert, die Zonen können durch horizontale Gliederungselemente getrennt sein. (4) Die straßenseitige Dachfläche bildet ein horizontales Band über die gesamte Fassadenbreite. Teil III - Gestaltungsvorschriften §8 MISCHUNG VON GEBÄUDETYPEN (1) Die in einem Straßenabschnitt vorhandene Mischung von Gebäudetypen nach den §§ 4 bis 7 soll in ihrer äußeren Gestaltung beibehalten werden. (2) Sofern mindestens drei oder mehr gleiche Gebäudetypen nebeneinander stehen, gilt diese Gruppe als Ensemble im Sinne dieser Satzung und ist in ihrer äußeren Gestaltung zu erhalten. Neubauten zwischen zwei gleichen Gebäudetypen müssen deren Grundform übernehmen. §9 BAUFLUCHT (1) Die Bauflucht ist eine Linie, die sich zwischen zwei an derselben Straßenseite in einer Reihe aneinanderfolgende Gebäuden ergibt, wenn diese geradlinig in Höhe der Oberkante Verkehrsfläche verbunden werden oder wenn die Flucht des einen Gebäudes in Richtung des anderen Gebäudes verlängert wird. (2) Die Bauflucht ist über die gesamte Fassadenbreite und -höhe einzuhalten. (3) Ausnahmen sind zulässig, wenn das Straßenbild nicht beeinträchtigt wird. § 10 BRANDGÄNGE (1) Wenn in einem Straßenabschnitt offene Bauweise mit Brandgängen überwiegt, dürfen die Grenzabstände nach § 6 Abs. 4 und 6 LBO S.-H. unterschritten werden. Brandgänge müssen bei mittiger Grundstücksgrenze mind. 0,35 m je Grundstück und bei seitlicher Grundstücksgrenze insgesamt 0,70 m breit sein. (2) Sollen zwei oder mehrere Grundstücke gemeinschaftlich überbaut werden, muß das Gebäude auf gesamter Höhe durch Rücksprünge von mind. 0,50 m Tiefe und 0,60 m bis 1,00 m Breite nach den in § 11 Abs. 1 genannten Abständen gegliedert werden. (3) Die Absätze 1 und 2 kommen in den folgenden Straßenzügen nicht zur Anwendung: Klosterhof, Bleeker Straße, Richthofenstraße und Reeperbahn. § 11 HÖHE UND BREITE VON FASSADEN (1) Die Breite benachbarter Gebäude bzw. Fassadenabschnitte soll unterschiedlich sein. Die Differenz darf max. ein Drittel der Breite eines der beiden angrenzenden Häuser betragen. Neubauten, die die vorhandenen Baubreiten überschreiten, müssen in Fassadenabschnitte von mind. 5,50 m und max. 14,0 m gegliedert werden, und zwar durch eine vertikale durchgehende Fuge oder durch Vor- und Rücksprünge, Pfeilervorlagen oder anderer Bauteile im Sinne des § 10 Abs. 2. (2) Trauf- und Firsthöhe benachbarter Gebäude bzw. Fassadenabschnitte dürfen max. 1,50 m voneinander abweichen. § 12 DACHFORMEN UND DACHDECKUNG Dachdeckung und Dachneigung sind wie folgt auszuführen : 1. Bei Giebel- und Trauftypen: S-förmige Pfannen, Farbtöne rot-rotbraun, Dachneigung 45° bis 60°, bei Walmdächern ist eine Dachneigung von 30° bis 60° zulässig. 2. 3. 4. 5. 6. Bei Zwerchgiebeltypen: Pappe, Blech, Naturschiefer oder Falzziegel, Dachneigung : an der straßenseitigen Dachfläche 30° bis 70°, an der rückwärtigen Dachfläche mind. 15°. Bei Attikatypen: Pappe, Blech, Naturschiefer oder Falzziegel, Dachneigung : an der straßenseitigen Dachfläche 30° bis 70°, an der rückwärtigen Dachfläche mind. 15°. Das Dach muß symmetrisch ausgebildet werden mit Ausnahme des Attikatyps. In Ausnahmefällen sind Naturschiefer, Reet und Falzziegel zulässig, wenn die Dacheindeckung baugeschichtlich begründbar ist. Die Außenflächen von Dachaufbauten sind in nichtglänzenden Materialien auszubilden und farblich der Dacheindeckung anzupassen. § 13 DACHAUFBAUTEN (1) Dachaufbauten sind mit gerade geneigten, geschwungenen, gerundeten oder abgeschleppten Dachflächen abzudecken. Dachgauben mit geneigten Dachflächen sind in Farbe und Material dem Hauptdach entsprechend einzudecken. (2) 1. Bei Giebel- und Trauftyp und Mansarddachtyp sind übergiebelte Gauben, Runddachgauben und Schleppgauben zulässig. 2. Bei Zwerchgiebeltypen sind Dachaufbauten nur auf der Dachfläche des Hauptbaukörpers zulässig. 3. Bei Attikatypen sind nur der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandte Gauben in der Dachfläche zulässig. Die Höhe der Gauben muß höher als die Breite sein. (3) Es dürfen nicht mehr als vier Dachaufbauten je Dachseite angebracht werden. Dachaufbauten sind nur in der unteren Dachhälfte zulässig. Die Breite der Dachaufbauten darf pro Dachseite maximal ein Drittel der Dachlänge betragen. Der Abstand der Dachaufbauten zum Ortgang muß mindestens ein Sechstel der jeweiligen Dachlänge betragen. (4) Staffelgeschosse sind unzulässig. Dachbalkone sind nur an der rückwärtigen, von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbaren Gebäudeseite zulässig. (5) Auf den Dachflächen von Giebeltypen sind nach 2,0 m Abstand zum Ortgang alle 3,0 m Dachflächenfenster und Sonnenkollektoren sowie technische Anlagen von max. 1 m² Gesamtfläche je Dacheinschnitt zulässig. An Dachflächen, die den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind, sind Dachflächenfenster und Sonnenkollektoren und technische Anlagen nicht zulässig. § 14 GLIEDERUNG DER STRASSENFASSADEN, ÖFFNUNGEN (1) Die Straßenfassaden sind entsprechend ihres Gebäudetyps in Erdgeschoß-, Obergeschoß- und Dachzone zu gliedern. (2) Die Fassaden müssen als Lochfassade ausgebildet werden. In der Obergeschoßzone muß der Wandanteil mind. 60 % betragen. In der Erdgeschoßzone soll der Wandanteil mind. 30 % der Erdgeschoßfassadenfläche betragen. (3) Öffnungen in Form von Fensterbändern oder Fensterschlitzen sind unzulässig, ebenso Rasterfassaden. (4) Für Öffnungen sind stehende Formate zu verwenden. (5) In jeder der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Fassade sind Öffnungen vorzusehen. Zumauern von Fenstern in öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Fassaden ist nicht zulässig. (6) Öffnungen müssen allseitig von Wandflächen umgeben sein. Die Wandfläche muß mindestens eine Breite von 0,5 m haben. § 15 FENSTER UND TÜREN (1) Glasflächen in Fenstern und Türen, die breiter als 1,0 m sind, müssen mindestens einmal durch ein senkrechtes Element symmetrisch untergliedert werden. Glasflächen, die höher als 1,30 m sind, müssen mindestens einmal durch ein horizontales Element im oberen Drittel ( Kämpfer ) geteilt werden. (2) Metalle und Außenflächen der Fenster und Türen sind in den Farbtönen wie unter § 18 angegeben, vorzusehen. § 16 SCHAUFENSTER (1) Schaufenster haben sich in ihrer Art und Dimensionierung der allgemeinen Maßstäblichkeit der Fassade unterzuordnen. (2) Schaufenster sind nur in der Erdgeschoßzone zulässig. Die Breite der Schaufensteröffnungen zwischen den Wandteilen darf die zulässige Breite von zwei Fenstereinheiten plus Pfeiler im Obergeschoß nicht überschreiten, höchstens jedoch 2,50 m betragen. (3) Metalle auf Außenflächen der Fenster und Türen sind in den Farbtönen wie unter § 18 angegeben, vorzusehen. § 17 OBERFLÄCHEN UND MATERIAL DER FASSADEN (1) Wandflächen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, müssen aus Sichtmauerwerk, feinstrukturiertem Feinputz oder geschlämmtem Mauerwerk bestehen. Im Sockelbereich sind Natursteine zulässig. Sichtmauerwerk ist bündig mit dem Stein zu verfugen. Eine Fugentiefe von max. 0,5 cm ist zulässig bei Verwendung von Handstrichziegeln. (2) Sichtmauerwerk oder Putz muß überwiegen. Ausgeschlossen sind blanke und polierte Natursteine. Riemchen mit einer Mindeststärke von 7 cm sind zulässig. (3) Die Verwendung von Holzfachwerk ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn es sich in das vorhandene Ensemble einfügt. § 18 OBERFLÄCHEN UND FARBEN VON FASSADEN (1) Sichtmauerwerk ist in ziegelroter bis rotbrauner Farbe auszuführen. Glasierte Ziegel sind nur in Ausnahmefällen als Ziersteine oder im Zierverband zulässig. Geschlämmte Kalksandsteinverblender sind unzulässig. Untergeordnete Stahlbetonteile dürfen als Sichtbetonflächen ausgebildet werden. (2) Bei Mauerwerks- und Putzbauten sind Intensiv-Farbtöne entsprechend den RAL-Nummern unzulässig: 1018, 1021, 1028, 2000, 2002, 2004, 2008, 2009, 2010, 3000, 3001, 3002, 3017, 3018, 3027, 4003, 4006, 4008, 5005, 5015, 5018, 5021, 5022, 6018. Leuchtfarben am gesamten Gebäude sind unzulässig. (3) Plastisch hervortretende Gliederungselemente und Sockelflächen dürfen in dunklerer oder hellerer Tönung der Fassadenfarbe gestrichen werden. (4) Fenster, Türen sowie andere Einbauteile - ausgenommen Kunststoffelemente - müssen farblich behandelt sein. Farblich unbehandelte Naturholzoberflächen sind zulässig. (5) Die plastischen Gliederungselemente wie Gesimse, Einschnitte, Vor- und Rücksprünge dürfen bis zu einer Tiefe von zusammen max. 0,3 m vor- und zurückspringen. (6) Geschoßweise Auskragungen dürfen nicht mehr als 0,2 m betragen. § 19 BAULICHE ERWEITERUNG (1) Seitliche Anbauten dürfen vollständig verglast oder mit Holzschalung sein, wenn folgende Punkte erfüllt sind: a) Die Grundfläche des Anbaus darf 18 m² nicht überschreiten, b) die Breite des Anbaus darf max. ein Drittel der Haupthausbreite betragen, c) die Firsthöhe des Anbaus darf die Wand - plus die halbe Dachhöhe nicht überragen. Anbauten dürfen maximal 6,0 m hoch sein. (2) Auf Anbauten gemäß Absatz 1 sind auch flach geneigte Pultdächer mit einer Dachneigung von mindestens 30° zulässig. Diese dürfen mit einer nichtglänzenden Metall- oder Pappeindeckung ausgeführt werden. Das Pultdach muß allseitig mindestens 0,5 m von Hauskanten, Ortgang oder Traufe des Hauses entfernt sein. § 20 ZUSÄTZLICHE BAUTEILE (1) Den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandte Vordächer, Balkone und Fensterläden sind zulässig, wenn sie sich der Gesamtfassade unterordnen. (2) Rollädenkästen dürfen in der Fassade nicht sichtbar sein. (3) Feststehende Markisen und feststehende Sonnenschutzanlagen sind unzulässig. Bewegliche Markisen und bewegliche Sonnenschutzanlagen dürfen höchstens über eine Fenster und Türöffnung plus einen maximal 0,50 m breiten Wandpfeiler reichen. (4) Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind - als lebende Hecke - als Ziegelmauer bis 1,3 m Höhe - als Zaun aus vertikalen Holzlatten oder filigranem Stab- oder Gitterwerk bis 1,3 m Höhe ab Oberkante Bordstein zulässig. (5) Antennen sind vorzugsweise unter Dach zu montieren. Sofern anders kein einwandfreier Empfang sichergestellt ist, sind Antennen ausnahmsweise auf dem Dach zulässig. Bei traufständigen Gebäuden sind Antennen auf dem straßenabgewandten Teil des Daches und bei giebelständigen Gebäuden im hinteren Drittel der straßenabgewandten Haustiefe zulässig. An Gebäuden mit zwei oder mehr Wohnungen sind auf dem Dach Gemeinschaftsantennen zulässig, wenn unter Dach liegende Antennen keinen einwandfreien Empfang gewährleisten. Parabol-Antennen sind nur auf den von öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbaren Teilen des Grundstückes zulässig. Teil IV - Werbeanlagen § 21 WERBEANLAGEN (1) Werbeanlagen sind so zu gestalten und anzubringen, daß durch sie weder der Gesamteindruck der Fassade noch die Abfolge der Fassade negativ beeinträchtigt werden. (2) Werbeanlagen sind auf das Erdgeschoß bis Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zu begrenzen. (3) Die Gesamtfläche von Werbeanlagen darf max. 10 % der Erdgeschoßfassadenfläche betragen. Für senkrechte zur Fassade angeordnete oder auskragende Werbeanlagen können weitere 5 % der Erdgeschoßfläche in Anspruch genommen werden. Die Fassadenfläche berechnet sich aus der Länge an der öffentlichen Verkehrsfläche und der Höhe bis zur Oberkante Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses. (4) Großflächiges Übermalen und -kleben von Schaufenstern für dauernde Werbezwecke ist unzulässig. Teil V - Schlußbestimmung § 22 INKRAFTTRETEN Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. gez. Tewes Bürgermeister Uetersen, den 22.10.1999