Gestaltungssatzung der Stadt Uetersen für den Innenstadtbereich in

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Gestaltungssatzung der Stadt Uetersen für den Innenstadtbereich
in der Fassung der 1. Änderung vom 25.10.1999
( Gestaltungssatzung Innenstadt )
Präambel
Zum Schutze und zur zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der historischen Innenstadt der Stadt
Uetersen, das von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist, wird
aufgrund des § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO
S.-H. ) in der Fassung vom 11. Februar 1996 ( GVOBl. Schl.H. S. 321 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Oktober 1998 ( GVOBl. Schl.H. S. 303 ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für SchleswigHolstein nach Beschlußfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Uetersen vom 1. Oktober 1999
folgende Gestaltungssatzung erlassen:
Teil I - Allgemeine Vorschriften
§1
ÖRTLICHER UND SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
(1) Die Satzung gilt für das im anliegenden Plan ( Anlage I ) gekennzeichnete Gebiet. Der Plan ist
Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Satzung gilt, ausgenommen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die dem Denkmalschutz
unterliegen, für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige bauliche Veränderungen,
soweit sie das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden oder Bauteilen berühren.
§2
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
(1) Alle Neubauten und Änderungen baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Satzung müssen
nach Maßgabe der §§ 3 bis 21 so ausgebildet werden, daß die geschichtliche, künstlerische und
städtebauliche Eigenart des Stadtbildes gesichert und gefördert wird.
§3
GEBÄUDETYPEN
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind nur Gebäudetypen nach § 4 bis § 7 zulässig.
(2) Mischformen sind zulässig.
(3) Bei Hauserweiterungen ist eine Abweichung von den Anforderungen der §§ 4 bis 7 zulässig.
Teil II - Begriffsbestimmungen
§4
GIEBELTYP
(1) Der Giebeltyp hat ein Satteldach, Walmdach oder Krüppelwalmdach mit der Firstrichtung
senkrecht zur öffentlichen Verkehrsfläche.
(2) Die Proportionen der Fassaden an der öffentlichen Verkehrsfläche sind stehend, außer bei
breiten Krüppelwalm- und Mansarddachtypen.
(3) Der Giebel bildet ein regelmäßiges Dreieck, dessen Seiten symmetrisch sind.
§5
TRAUFTYP
(1) Der Trauftyp hat ein Satteldach, Walmdach oder Mansarddach mit der Firstrichtung parallel
zur öffentlichen Verkehrsfläche.
(2) Die Proportionen der Fassade zur öffentlichen Verkehrsfläche ist liegend. Gebäude mit
Mansarddach können auch stehende Proportionen haben.
§6
ZWERCHGIEBELTYP
(1) Der Zwerchgiebeltyp hat ein Sattel-, Krüppelwalm- oder Mansarddach mit der Firstrichtung
parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche. An der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten
(2)
(3)
(4)
(5)
Seite ist im Dachgeschoß ein Zwerchgiebel angeordnet. Der Zwerchgiebel ist schmaler als der
Hauptbaukörper, so daß beiderseits die Traufe des Hauptdaches sichtbar bleibt. Die Fassade des
Zwerchgiebels ist Teil der Gesamtfassade und nicht durch eine durchlaufende Traufe von ihr
getrennt.
Der Zwerchgiebel ist in den gleichen Materialien und Farben wie die Gesamtfassade ausgeführt.
Die maximale Breite des Zwerchgiebels ist nicht größer als die Breite von zwei Fenstern mit den
entsprechenden Zwischenräumen der Hauptfassade ( maximal ein Drittel der Fassadenseite ).
Die Firsthöhe des Zwerchdaches ist gleich oder kleiner als die des Hauptdaches. Die Eindeckung
des Zwerchdaches stimmt mit dem des gesamten Daches überein.
Die Fassade des Zwerchgiebels ist symmetrisch aufgebaut.
§7
ATTIKATYP
(1) Der Attikatyp hat ein Dach mit Firstrichtung parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche.
(2) Der Attikaabschluß ist als deutliches horizontales Band oder flachgeneigtes Dreieck ( 15° bis 20° )
ausgebildet.
(3) Die Straßenfassade ist in eine Erdgeschoß-, eine Normalgeschoß- und eine Dachgeschoßzone
gegliedert, die Zonen können durch horizontale Gliederungselemente getrennt sein.
(4) Die straßenseitige Dachfläche bildet ein horizontales Band über die gesamte Fassadenbreite.
Teil III - Gestaltungsvorschriften
§8
MISCHUNG VON GEBÄUDETYPEN
(1) Die in einem Straßenabschnitt vorhandene Mischung von Gebäudetypen nach den §§ 4 bis 7 soll
in ihrer äußeren Gestaltung beibehalten werden.
(2) Sofern mindestens drei oder mehr gleiche Gebäudetypen nebeneinander stehen, gilt diese Gruppe
als Ensemble im Sinne dieser Satzung und ist in ihrer äußeren Gestaltung zu erhalten. Neubauten
zwischen zwei gleichen Gebäudetypen müssen deren Grundform übernehmen.
§9
BAUFLUCHT
(1) Die Bauflucht ist eine Linie, die sich zwischen zwei an derselben Straßenseite in einer Reihe
aneinanderfolgende Gebäuden ergibt, wenn diese geradlinig in Höhe der Oberkante
Verkehrsfläche verbunden werden oder wenn die Flucht des einen Gebäudes in Richtung des
anderen Gebäudes verlängert wird.
(2) Die Bauflucht ist über die gesamte Fassadenbreite und -höhe einzuhalten.
(3) Ausnahmen sind zulässig, wenn das Straßenbild nicht beeinträchtigt wird.
§ 10
BRANDGÄNGE
(1) Wenn in einem Straßenabschnitt offene Bauweise mit Brandgängen überwiegt, dürfen die
Grenzabstände nach § 6 Abs. 4 und 6 LBO S.-H. unterschritten werden. Brandgänge müssen bei
mittiger Grundstücksgrenze mind. 0,35 m je Grundstück und bei seitlicher Grundstücksgrenze
insgesamt 0,70 m breit sein.
(2) Sollen zwei oder mehrere Grundstücke gemeinschaftlich überbaut werden, muß das Gebäude auf
gesamter Höhe durch Rücksprünge von mind. 0,50 m Tiefe und 0,60 m bis 1,00 m Breite nach den
in § 11 Abs. 1 genannten Abständen gegliedert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 kommen in den folgenden Straßenzügen nicht zur Anwendung: Klosterhof,
Bleeker Straße, Richthofenstraße und Reeperbahn.
§ 11
HÖHE UND BREITE VON FASSADEN
(1) Die Breite benachbarter Gebäude bzw. Fassadenabschnitte soll unterschiedlich sein. Die
Differenz darf max. ein Drittel der Breite eines der beiden angrenzenden Häuser betragen.
Neubauten, die die vorhandenen Baubreiten überschreiten, müssen in Fassadenabschnitte von
mind. 5,50 m und max. 14,0 m gegliedert werden, und zwar durch eine vertikale durchgehende
Fuge oder durch Vor- und Rücksprünge, Pfeilervorlagen oder anderer Bauteile im Sinne des § 10
Abs. 2.
(2) Trauf- und Firsthöhe benachbarter Gebäude bzw. Fassadenabschnitte dürfen max. 1,50 m
voneinander abweichen.
§ 12
DACHFORMEN UND DACHDECKUNG
Dachdeckung und Dachneigung sind wie folgt auszuführen :
1.
Bei Giebel- und Trauftypen:
S-förmige Pfannen, Farbtöne rot-rotbraun, Dachneigung 45° bis 60°, bei Walmdächern ist eine
Dachneigung von 30° bis 60° zulässig.
2.
3.
4.
5.
6.
Bei Zwerchgiebeltypen:
Pappe, Blech, Naturschiefer oder Falzziegel, Dachneigung : an der straßenseitigen Dachfläche 30°
bis 70°, an der rückwärtigen Dachfläche mind. 15°.
Bei Attikatypen:
Pappe, Blech, Naturschiefer oder Falzziegel, Dachneigung : an der straßenseitigen Dachfläche 30°
bis 70°, an der rückwärtigen Dachfläche mind. 15°.
Das Dach muß symmetrisch ausgebildet werden mit Ausnahme des Attikatyps.
In Ausnahmefällen sind Naturschiefer, Reet und Falzziegel zulässig, wenn die Dacheindeckung
baugeschichtlich begründbar ist.
Die Außenflächen von Dachaufbauten sind in nichtglänzenden Materialien auszubilden und
farblich der Dacheindeckung anzupassen.
§ 13
DACHAUFBAUTEN
(1) Dachaufbauten sind mit gerade geneigten, geschwungenen, gerundeten oder abgeschleppten
Dachflächen abzudecken. Dachgauben mit geneigten Dachflächen sind in Farbe und Material
dem Hauptdach entsprechend einzudecken.
(2)
1. Bei Giebel- und Trauftyp und Mansarddachtyp sind übergiebelte Gauben,
Runddachgauben und Schleppgauben zulässig.
2. Bei Zwerchgiebeltypen sind Dachaufbauten nur auf der Dachfläche des
Hauptbaukörpers zulässig.
3. Bei Attikatypen sind nur der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandte Gauben in der
Dachfläche zulässig. Die Höhe der Gauben muß höher als die Breite sein.
(3) Es dürfen nicht mehr als vier Dachaufbauten je Dachseite angebracht werden. Dachaufbauten
sind nur in der unteren Dachhälfte zulässig. Die Breite der Dachaufbauten darf pro Dachseite
maximal ein Drittel der Dachlänge betragen. Der Abstand der Dachaufbauten zum Ortgang muß
mindestens ein Sechstel der jeweiligen Dachlänge betragen.
(4) Staffelgeschosse sind unzulässig. Dachbalkone sind nur an der rückwärtigen, von der öffentlichen
Verkehrsfläche nicht einsehbaren Gebäudeseite zulässig.
(5) Auf den Dachflächen von Giebeltypen sind nach 2,0 m Abstand zum Ortgang alle 3,0 m
Dachflächenfenster und Sonnenkollektoren sowie technische Anlagen von max. 1 m²
Gesamtfläche je Dacheinschnitt zulässig.
An Dachflächen, die den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind, sind Dachflächenfenster
und Sonnenkollektoren und technische Anlagen nicht zulässig.
§ 14
GLIEDERUNG DER STRASSENFASSADEN, ÖFFNUNGEN
(1) Die Straßenfassaden sind entsprechend ihres Gebäudetyps in Erdgeschoß-, Obergeschoß- und
Dachzone zu gliedern.
(2) Die Fassaden müssen als Lochfassade ausgebildet werden. In der Obergeschoßzone muß der
Wandanteil mind. 60 % betragen. In der Erdgeschoßzone soll der Wandanteil mind. 30 % der
Erdgeschoßfassadenfläche betragen.
(3) Öffnungen in Form von Fensterbändern oder Fensterschlitzen sind unzulässig, ebenso
Rasterfassaden.
(4) Für Öffnungen sind stehende Formate zu verwenden.
(5) In jeder der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Fassade sind Öffnungen vorzusehen.
Zumauern von Fenstern in öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Fassaden ist nicht zulässig.
(6) Öffnungen müssen allseitig von Wandflächen umgeben sein. Die Wandfläche muß mindestens
eine Breite von 0,5 m haben.
§ 15
FENSTER UND TÜREN
(1) Glasflächen in Fenstern und Türen, die breiter als 1,0 m sind, müssen mindestens einmal durch
ein senkrechtes Element symmetrisch untergliedert werden. Glasflächen, die höher als 1,30 m
sind, müssen mindestens einmal durch ein horizontales Element im oberen Drittel ( Kämpfer )
geteilt werden.
(2) Metalle und Außenflächen der Fenster und Türen sind in den Farbtönen wie unter § 18
angegeben, vorzusehen.
§ 16
SCHAUFENSTER
(1) Schaufenster haben sich in ihrer Art und Dimensionierung der allgemeinen Maßstäblichkeit der
Fassade unterzuordnen.
(2) Schaufenster sind nur in der Erdgeschoßzone zulässig. Die Breite der Schaufensteröffnungen
zwischen den Wandteilen darf die zulässige Breite von zwei Fenstereinheiten plus Pfeiler im
Obergeschoß nicht überschreiten, höchstens jedoch 2,50 m betragen.
(3) Metalle auf Außenflächen der Fenster und Türen sind in den Farbtönen wie unter § 18
angegeben, vorzusehen.
§ 17
OBERFLÄCHEN UND MATERIAL DER FASSADEN
(1) Wandflächen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, müssen aus
Sichtmauerwerk, feinstrukturiertem Feinputz oder geschlämmtem Mauerwerk bestehen. Im
Sockelbereich sind Natursteine zulässig. Sichtmauerwerk ist bündig mit dem Stein zu verfugen.
Eine Fugentiefe von max. 0,5 cm ist zulässig bei Verwendung von Handstrichziegeln.
(2) Sichtmauerwerk oder Putz muß überwiegen. Ausgeschlossen sind blanke und polierte
Natursteine. Riemchen mit einer Mindeststärke von 7 cm sind zulässig.
(3) Die Verwendung von Holzfachwerk ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn es sich in das
vorhandene Ensemble einfügt.
§ 18
OBERFLÄCHEN UND FARBEN VON FASSADEN
(1) Sichtmauerwerk ist in ziegelroter bis rotbrauner Farbe auszuführen. Glasierte Ziegel sind nur in
Ausnahmefällen als Ziersteine oder im Zierverband zulässig. Geschlämmte
Kalksandsteinverblender sind unzulässig. Untergeordnete Stahlbetonteile dürfen als
Sichtbetonflächen ausgebildet werden.
(2) Bei Mauerwerks- und Putzbauten sind Intensiv-Farbtöne entsprechend den RAL-Nummern
unzulässig: 1018, 1021, 1028, 2000, 2002, 2004, 2008, 2009, 2010, 3000, 3001, 3002, 3017, 3018,
3027, 4003, 4006, 4008, 5005, 5015, 5018, 5021, 5022, 6018.
Leuchtfarben am gesamten Gebäude sind unzulässig.
(3) Plastisch hervortretende Gliederungselemente und Sockelflächen dürfen in dunklerer oder
hellerer Tönung der Fassadenfarbe gestrichen werden.
(4) Fenster, Türen sowie andere Einbauteile - ausgenommen Kunststoffelemente - müssen farblich
behandelt sein. Farblich unbehandelte Naturholzoberflächen sind zulässig.
(5) Die plastischen Gliederungselemente wie Gesimse, Einschnitte, Vor- und Rücksprünge dürfen bis
zu einer Tiefe von zusammen max. 0,3 m vor- und zurückspringen.
(6) Geschoßweise Auskragungen dürfen nicht mehr als 0,2 m betragen.
§ 19
BAULICHE ERWEITERUNG
(1) Seitliche Anbauten dürfen vollständig verglast oder mit Holzschalung sein, wenn folgende Punkte
erfüllt sind:
a) Die Grundfläche des Anbaus darf 18 m² nicht überschreiten,
b) die Breite des Anbaus darf max. ein Drittel der Haupthausbreite betragen,
c) die Firsthöhe des Anbaus darf die Wand - plus die halbe Dachhöhe nicht überragen.
Anbauten dürfen maximal 6,0 m hoch sein.
(2) Auf Anbauten gemäß Absatz 1 sind auch flach geneigte Pultdächer mit einer Dachneigung von
mindestens 30° zulässig. Diese dürfen mit einer nichtglänzenden Metall- oder Pappeindeckung
ausgeführt werden. Das Pultdach muß allseitig mindestens 0,5 m von Hauskanten, Ortgang oder
Traufe des Hauses entfernt sein.
§ 20
ZUSÄTZLICHE BAUTEILE
(1) Den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandte Vordächer, Balkone und Fensterläden sind
zulässig, wenn sie sich der Gesamtfassade unterordnen.
(2) Rollädenkästen dürfen in der Fassade nicht sichtbar sein.
(3) Feststehende Markisen und feststehende Sonnenschutzanlagen sind unzulässig. Bewegliche
Markisen und bewegliche Sonnenschutzanlagen dürfen höchstens über eine Fenster und
Türöffnung plus einen maximal 0,50 m breiten Wandpfeiler reichen.
(4) Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind
- als lebende Hecke
- als Ziegelmauer bis 1,3 m Höhe
- als Zaun aus vertikalen Holzlatten oder filigranem Stab- oder Gitterwerk bis 1,3 m Höhe
ab Oberkante Bordstein zulässig.
(5) Antennen sind vorzugsweise unter Dach zu montieren. Sofern anders kein einwandfreier
Empfang sichergestellt ist, sind Antennen ausnahmsweise auf dem Dach zulässig. Bei
traufständigen Gebäuden sind Antennen auf dem straßenabgewandten Teil des Daches und bei
giebelständigen Gebäuden im hinteren Drittel der straßenabgewandten Haustiefe zulässig.
An Gebäuden mit zwei oder mehr Wohnungen sind auf dem Dach Gemeinschaftsantennen
zulässig, wenn unter Dach liegende Antennen keinen einwandfreien Empfang gewährleisten.
Parabol-Antennen sind nur auf den von öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbaren Teilen
des Grundstückes zulässig.
Teil IV - Werbeanlagen
§ 21
WERBEANLAGEN
(1) Werbeanlagen sind so zu gestalten und anzubringen, daß durch sie weder der Gesamteindruck
der Fassade noch die Abfolge der Fassade negativ beeinträchtigt werden.
(2) Werbeanlagen sind auf das Erdgeschoß bis Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zu begrenzen.
(3) Die Gesamtfläche von Werbeanlagen darf max. 10 % der Erdgeschoßfassadenfläche betragen.
Für senkrechte zur Fassade angeordnete oder auskragende Werbeanlagen können weitere 5 %
der Erdgeschoßfläche in Anspruch genommen werden.
Die Fassadenfläche berechnet sich aus der Länge an der öffentlichen Verkehrsfläche und der
Höhe bis zur Oberkante Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses.
(4) Großflächiges Übermalen und -kleben von Schaufenstern für dauernde Werbezwecke ist
unzulässig.
Teil V - Schlußbestimmung
§ 22
INKRAFTTRETEN
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
gez. Tewes
Bürgermeister
Uetersen, den 22.10.1999
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