GESTALTUNGSSATZUNG DER STADT BAD OLDESLOE für den

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GESTALTUNGSSATZUNG DER STADT BAD OLDESLOE
für den Innenstadtbereich und die angrenzenden Bereiche
Inhaltsverzeichnis
Präambel ........................................................................................... 2
Teil I - Allgemeine Vorschriften
§1
Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich ............................... 3
§2
Allgemeine Anforderungen ..................................................... 6
§3
Gebäudetypen ........................................................................ 7
Teil II – Begriffsbestimmungen
§4
Giebeltyp................................................................................. 8
§5
Trauftyp................................................................................... 9
§6
Zwerchgiebeltyp.................................................................... 10
§7
Attikatyp ................................................................................ 11
§8
Drempeltyp ........................................................................... 13
Teil III – Gestaltungsvorschriften
§9
Mischung von Gebäudetypen ............................................... 14
§ 10
Bauflucht............................................................................... 15
§ 11
Brandgänge .......................................................................... 16
§ 12
Höhe und Breite der Fassaden ............................................. 17
§ 13
Dachformen und Dacheindeckung........................................ 18
§ 14
Dachaufbauten ..................................................................... 20
§ 15
Gliederung der Straßenfassaden, Öffnungen ....................... 22
§ 16
Fenster und Türen ................................................................ 24
§ 17
Schaufenster......................................................................... 25
§ 18
Oberflächen und Material der Fassaden............................... 26
§ 19
Oberflächen und Farben der Fassaden ................................ 27
§ 20
Bauliche Erweiterungen, Nebengebäude, Garagen.............. 28
§ 21
Zusätzliche Bauteile.............................................................. 30
Teil IV – Schlussbestimmung
§ 22
Inkrafttreten........................................................................... 32
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Präambel
Zum Schutze und zur zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der historischen
Innenstadt und angrenzender Bereiche der Stadt Bad Oldesloe, das von besonderer
geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist, wird aufgrund
des § 82 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 der Landesbauordnung für das Land SchleswigHolstein nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Bad Oldesloe vom 24.9.1990 und 13.11.1990 folgende Gestaltungssatzung erlassen:
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Zur Präambel
Auszug aus der Landesbauordnung (LBO in der Fassung vom 24.2.1983)
§ 82
Örtliche Bauvorschriften
(1)
Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften durch Satzungen erlassen
über:
1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und
Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in
bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des
Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über die
Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;
2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und
Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder
Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmälern; dabei können nach den
örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von
Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen oder auf Teile
baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden;
3. die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen der Lager- und Zeltplätze, der
Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter
und der nicht überbauten Fläche der bebauten Grundstücke sowie über die
Notwendigkeit, Zulässigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von
Einfriedigungen; dabei kann abweichend von § 9 Abs. 1 bestimmt werden,
dass Vorgärten nicht als Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden dürfen
und diese Flächen gärtnerisch gestaltet werden müssen;
4. geringere als die in § 6 Abs. 4 und 6 vorgeschriebenen Abstandsflächen
zur Wahrung der bau historischen Bedeutung oder der sonstigen
erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils; dabei sind die Ortsteile in der
Satzung genau zu bezeichnen.
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Teil I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§1
Örtlicher Geltungsbereich
(1)
Die Satzung gilt für das im anliegenden Plan (Anlage I) gekennzeichnete
Gebiet.
Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Für die im anliegenden Plan (Anlage 11) gekennzeichneten Gebiete A und B
gelten teilweise unterschiedliche Anforderungen in den
§§ 3, 12-17, 20 und 21, in denen auf diese Gebiete Bezug genommen wird.
(3)
Die Satzung gilt, ausgenommen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die dem
Denkmalschutz unterliegen, für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie
sonstige bauliche Veränderungen, soweit sie das äußere Erscheinungsbild
von Gebäuden oder Bauteilen berühren.
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§2
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Allgemeine Anforderungen
Alle Neubauten und Änderungen baulicher Anlagen im Geltungsbereich der
Satzung müssen nach Maßgabe der §§ 3-21 so ausgebildet werden, dass die
geschichtliche, künstlerische und städtebauliche Eigenart des Stadtbildes
gesichert und gefördert wird.
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Zu § 2
Bad Oldesloe weist ein dichtes Nebeneinander baulicher Anlagen aus verschiedenen
Bauepochen auf, die eine eigene und ausgeprägte Charakteristik entwickelt haben.
Bei baulichen Veränderungen soll die Eigenständigkeit gewahrt werden,
insbesondere dürfen Modernisierungen, An- und Umbauten nicht zur Vermischung
von Baustilen führen.
Hagenstraße
Hindenburgstraße
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§3
Gebäudetypen
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung sind nur Gebäudetypen nach § 4 bis § 8
zulässig. Dies gilt nicht für den im Lageplan (Anlage II) gekennzeichneten
Bereich B.
(2)
Mischformen sind zulässig.
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Zu § 3
Das Stadtbild ist charakterisiert durch eine
wechselvolle Abfolge giebel- und
traufständiger Gebäude. In Verbindung mit
den vielfältigen Dachformen und den
zahlreichen Ziergiebeln ergibt sich das für
Bad Oldesloe typische, abwechslungsreiche
Erscheinungsbild.
Der Oldesloer Straßencharakter wird von der
Art, der Häufung und Mischung der
vorhandenen Gebäudetypen bestimmt. Die
Häuser lassen sich auf einige wenige
Grundtypen zurückführen, die in sich eine
Vielzahl von Variationen im Laufe ihrer
geschichtlichen Entwicklung hervorgebracht
haben. Diese Vielzahl muss erhalten bleiben.
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Teil II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
§4
Giebeltyp
(1)
Der Giebeltyp hat ein Satteldach, Walmdach oder Krüppelwalmdach mit der
Firstrichtung senkrecht zur öffentlichen Verkehrsfläche.
(2)
Die Proportionen der Fassaden an der öffentlichen Verkehrsfläche sind
stehend, außer bei breiten Krüppelwalm- oder Mansarddachtypen.
(3)
Der Giebel bildet ein regelmäßiges Dreieck, dessen Seiten symmetrisch sind.
(4)
Der First verläuft parallel zur Oberkante des Erdgeschossfußbodens.
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Zu § 4
Der Giebeltyp beruht auf einem
Satteldachgebäude, das mit dem First
senkrecht zur Straße steht.
Varianten sind:
Walm- und Krüppelwalmtypen.
Giebeltypen besitzen eine in sich
abgeschlossene Fassade, jedes Gebäude ist
als einzelner Baukörper ablesbar.
Bei Giebeltypen sind Schaufenster sehr
sorgfältig zu planen, da sonst die
Erdgeschosszone überbetont, beeinträchtigt
oder aufgelöst wird.
Giebeltypen
stehende Proportionen
Beispiel: Heiligengeiststraße
Beispiel: Mühlenstraße
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§5
Trauftyp
(1)
Der Trauftyp hat ein Satteldach, Walmdach oder Mansarddach mit der
Firstrichtung parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche.
(2)
Die Proportion der Fassade zur öffentlichen Verkehrsfläche ist liegend.
Zweigeschossige Gebäude mit Mansarddach können auch stehende
Proportionen haben.
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Zu § 5
Der Trauftyp beruht auf einem
Satteldachgebäude, dessen First
parallel zur Straße steht. Die Traufe
bzw. der Traufgesimskasten ist
besonders plastisch gestaltet und
bildet den oberen Fassadenabschluss.
Trauftypen
liegende Proportionen
Beispiel: Besttorstraße
Beispiel: Heiligengeiststraße
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§6
Zwerchgiebeltyp
(1)
Der Zwerchgiebeltyp hat ein Sattel-, Krüppelwalm- oder Mansarddach mit der
Firstrichtung parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen.
An der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Seite ist im
Dachgeschoss ein Zwerchgiebel angeordnet. Der Zwerchgiebel ist schmaler
als der Hauptbaukörper, so dass beiderseits die Traufe des Hauptdaches
sichtbar bleibt. Die Fassade des Zwerchgiebels ist Teil der Gesamtfassade
und nicht durch eine durchlaufende Traufe von ihr getrennt.
(2)
Der Zwerchgiebel ist in den gleichen Materialien und Farben wie die
Gesamtfassade ausgeführt.
(3)
Die Breite des Zwerchgiebels beträgt maximal 1/3 der Fassadenbreite, ist
jedoch nicht breiter als die Gesamtbreite von zwei bis drei Fenstern
einschließlich der entsprechenden Zwischenräume der Hauptfassade.
(4)
Die Firsthöhe des Zwerchdaches ist gleich oder kleiner als die des
Hauptdaches. Die Eindeckung des Zwerchdaches stimmt mit der des
gesamten Daches überein.
(5)
Die Fassade des Zwerchgiebels ist symmetrisch aufgebaut.
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Zu § 6
Der Zwerchgiebeltyp ist eine Weiterentwicklung des Trauftyps. Das Zwerchdach
steht mit dem First quer zum Hauptdach. wobei die Firsthöhe oft gleich ist.
Zwerchdächer können zur Straße hin einen Giebel bilden, abgewalmt sein oder
attikaähnlich enden.
Beispiel: Pferdemarkt
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§7
Attikatyp
(1)
Der Attikatyp hat ein Dach mit Firstrichtung parallel zur öffentlichen
Verkehrsfläche.
(2)
Der Attikaabschluss ist als deutliches horizontales Band oder als
flachgeneigtes Dreieck (150 -20°) ausgebildet.
(3)
Die Straßenfassade ist in eine Erdgeschoss-, eine Normalgeschoss- und
eine Dachgeschosszone gegliedert. Die Zonen können durch horizontale
Gliederungselemente getrennt sein.
(4)
Die straßenseitige Dachfläche bildet ein horizontales Band über die gesamte
Fassadenbreite.
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Zu § 7
Der Attikatyp ist das Gebäude, welches in der Gründerzeit die bis dahin handwerklich
geprägte Bautradition ablöst - teilweise auch überformt hat.
Die Gebäude sind immer
- mindestens zweigeschossig
- symmetrisch gegliedert
- durch reiche Mauerwerk- und Putzdetails geziert
und haben einen deutlichen Dachabschluss über die gesamte Fassade, hinter der
das steile Dach der „Schau"-Seite zurücktritt und nur aus entsprechender Entfernung
als „Krönung" - z. B. mit Ziergitterwerk - wirkt.
In Ausnahmen sind die Attikabänder auch als sehr flachgeneigtes Dreieck
(„Tympanomot") mit ca. 150-200 Neigung ausgebildet.
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Beispiel: Hamburger Straße
Beispiel: Besttorstraße
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§8
Drempeltyp
(1)
Der Drempeltyp stellt einen Gebäudetyp dar, bei dem die Traufe durch
Mauerscheiben von etwa Meterhöhe über der Geschossdecke liegt. hat ein
Dach mit der Firstrichtung senkrecht oder parallel zur öffentlichen
Verkehrsfläche.
(2)
Die Dächer sind symmetrische und flachgeneigte Satteldächer.
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Zu § 8
Der Drempeltyp ist ein Gebäudetyp, bei dem die Traufe durch Mauerscheiben von
etwa Meterhöhe über der Geschossdecke liegt. Die Dächer von Drempeltypen sind
symmetrische und flachgeneigte Satteldächer.
Die Firstrichtung verläuft senkrecht zur öffentlichen Verkehrsfläche. Es tauchen
vorwiegend - häufig auch bei Trauftypen - stehende Proportionen auf.
Beispiel: Kirchberg
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TEIL III GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
§9
Mischung von Gebäudetypen
(1)
Die in einem Straßenabschnitt vorhandene Mischung von Gebäudetypen
nach den §§ 4-8 soll in ihrer äußeren Gestaltung beibehalten werden.
(2)
Sofern mindestens drei oder mehr gleiche Gebäudetypen nebeneinander
stehen, gilt diese Gruppe als Ensemble im Sinne dieser Satzung und ist in
ihrer äußeren Gestaltung zu erhalten. Neubauten zwischen zwei gleichen
Gebäudetypen müssen deren Grundform übernehmen.
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Zu § 9
Hindenburgstraße
Mischung der Gebäudetypen
Beispiel: Hindenburgstraße
Beispiel: Bahnhofstraße
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§ 10
Bauflucht
(1)
Die Bauflucht ist eine Linie, die sich zwischen zwei an derselben Straßenseite
in einer Reihe aneinanderfolgenden Gebäuden ergibt, wenn diese gradlinig in
Höhe der Oberkante Verkehrsfläche verbunden werden oder wenn die Flucht
des einen Gebäudes in Richtung des anderen Gebäudes verlängert wird.
(2)
Die Bauflucht ist über die gesamte Fassadenbreite und Fassadenhöhe
einzuhalten.
(3)
Zur Wahrung des geschlossenen Raumes der öffentlichen Verkehrsflächen
müssen neu zu errichtende Gebäude die Baufluchten einhalten.
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Zu § 10
Die Ausprägung der Bauflucht in den Straßen- und Platzräumen ist durch eine teils
sanft geschwungene, teils geradlinig verlaufende Linienführung bestimmt.
Die Straßenraumwirkung ist durch den Verlauf der Bauflucht einer Straße als Ganzes
bestimmt und daher zu beachten.
Beispiel: Hagenstraße sanft geschwungene Bauflucht
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§ 11
Brandgänge
(1)
Wenn in einem Straßenabschnitt offene Bauweise mit Brandgängen typisch ist
dürfen die Grenzabstände nach § 6 Abs. 4 und 6 Landesbauordnung
unterschritten werden. Brandgänge müssen bei mittiger Grundstücksgrenze
mindestens 0,35 m je Grundstück und bei seitlicher Grundstücksgrenze
insgesamt mindestens 0,70 m breit sein.
(2)
Sollen zwei oder mehrere Grundstücke gemeinschaftlich überbaut werden,
muss das Gebäude auf gesamter Höhe durch Rücksprünge von mindestens
0,50 m Tiefe und 0,60-1,00 m Breite nach in den § 12 Abs. 1 genannten
Abständen gegliedert werden.
(3)
Neubauten ist ein seitliches Verschieben des Rücksprunges um maximal
1,50 m möglich.
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Zu § 11
Parzellenstrukturen und die
Frontbreiten von Gebäuden sind ein
wesentliches Element der Stadtgestalt;
sie verdeutlichen als „gebaute
Geschichte" wichtige Grundlagen der
Sozial- und Siedlungsentwicklung.
Der Brandgang gliedert die
Fassadenabfolge besonders in der
Schrägansicht.
Neubauten können Rücksprünge von
genügender Breite und Tiefe dieses
Gliederungselementes wieder
aufnehmen.
Beispiel:
Brandgang
Hindenburgstraße in
Richtung
TraveStadtarm.
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§12
Höhe und Breite von Fassaden
(1 )
Die Breite benachbarter Gebäude bzw. Fassadenabschnitte soll
unterschiedlich sein. Die Differenz darf maximal 1/3 % der Breite eines der
beiden angrenzenden Häuser betragen. Neubauten, die die vorhandenen
Baubreiten überschreiten, müssen in Fassadenabschnitte von mindestens
5,50 m und maximal 14,0 m gegliedert werden, und zwar durch eine vertikale,
durchgehende Fuge, durch Vor- oder Rücksprünge oder Pfeilervorlagen im
Sinne des § 11 Abs.2.
(2)
Trauf- und Firsthöhe benachbarter Gebäude bzw. Fassadenabschnitte dürfen
maximal 1,50 m voneinander abweichen. Dies gilt nicht für den Bereich
B (Anlage II) dieser Satzung.
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Zu § 12
Großflächige Fassadenelemente unterstreichen den
monotonen Fassadencharakter.
Gliederungselemente und die Unterteilung der
Fassaden in Abschnitte vermeiden die Entstehung
solcher „glatten Fassaden".
Die Kleinteiligkeit des Straßenbildes beruht
wesentlich auf der Wirkung der als gestalterische
Einheit in sich abgeschlossenen Einzelfassaden mit
einem geringen Breitmaß.
Das historische Maß der Fassadenbreiten ist
erhaltenswert.
Möglichkeiten:
- Schattenfuge als Zäsur
- Vor- und Rücksprünge
- verschiedene Dachhöhen
Zäsuren sollten durch alle Geschosse gehen.
Beispiel: Mühlenstraße
Beispiel: Hindenburgstraße
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§ 13
Dachform und Dachneigung
(1)
Dachdeckung und Dachneigung sind wie folgt auszuführen:
1. Bei Giebel- und Trauftypen:
S-förmige Pfannen,
Farbtöne rot-rotbraun,
Dachneigung 45°-60°,
bei Walmdächern ist eine Dachneigung von 30°-60° zulässig.
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2. Bei Zwerchgiebeltypen:
S-förmige Pfannen,
Farbtöne rot-rotbraun oder Naturschiefer,
Dachneigung des Hauptdaches: 45°-60°,
Dachneigung des Zwerchgiebels: 30°-60°.
3. Attikatypen:
Pappe, Blech, Naturschiefer oder Falzziegel, S-förmige Pfannen,
Dachneigung an der straßenseitigen Dachfläche 30°-60°,
an der rückwärtigen Dachfläche mindestens 15°.
4. Bei Drempeltypen:
Pappe, Blech, Naturschiefer oder Falzziegel,
Dachneigung 25°-45°.
5. Das Dach muss symmetrisch ausgebildet werden mit Ausnahme des
Attikatyps.
6. In begründeten Ausnahmefällen sind bei Giebel-, Trauf- und
Zwerchgiebeltypen Naturschiefer, Reet, Pappe, Blech und Falzziegel
zulässig, wenn die Dacheindeckung baugeschichtlich nachweisbar ist.
7. Die Außenflächen von Dachaufbauten sind in nichtglänzenden Materialien
auszubilden und farblich der Abdeckung anzupassen.
8. Glasierte Pfannen sind unzulässig.
(2)
Für Gebäude im Bereich B (Anlage II) gelten folgende Anforderungen:
1. Die Dachneigung beträgt mindestens 30°, maximal 60°.
2. Die geneigten Dachflächen, ausgenommen Attikatypen, sind mit Pfannen
in den Farben rot bis rotbraun vorzusehen.
3. Zulässig sind auch Schiefereindeckungen.
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Zu § 13
Beispiel: Lübecker Straße
Beispiel: Besttorstraße
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§ 14
Dachaufbauten
(1)
Dachaufbauten sind mit geraden, geneigten, geschwungenen, gerundeten
oder abgeschleppten Dachflächen abzudecken. Großflächige Dachgauben mit
geneigten Dachflächen sind in Farbe und Material dem Hauptdach
entsprechend einzudecken.
(2) 1. Bei Giebel- und Trauftyp und Mansarddachtyp sind übergiebelte Gauben,
Runddachgauben und Schleppgauben zulässig.
2. Bei Zwerchgiebeltypen sind Dachaufbauten nur auf der Dachfläche des
Hauptbaukörpers zulässig.
3. Bei Attikatypen sind nur der öffentlichen Verkehrsfläche wandte Gauben in
der Dachfläche zulässig. Die Höhe der Gauben muss größer als die Breite
sein.
(3)
Es dürfen nicht mehr als 4 Dachaufbauten je Dachseite angebracht werden.
Dachaufbauten sind nur in der unteren Dachhälfte zulässig. Die Breite der
Dachaufbauten darf pro Dachseite maximal 1/3 der Dachlänge betragen. Der
Abstand der Dachaufbauten zum Ortgang muss mindestens 1/6 der jeweiligen
Dachlänge betragen.
(4)
Auf den Dachflächen von Giebeltypen sind nach 2,0 m Abstand zum Ortgang
alle 3 m Dachflächenfenster von maximal 1,2 m2 Gesamtfläche je
Dacheinschnitt zulässig. An Dachflächen, die den öffentlichen Verkehrsflächen
zugewandt sind, sind Dachflächenfenster nicht zulässig.
(5) Die Absätze 3, 4 und 5 gelten nicht für den Bereich B (Anlage II).
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Zu § 14
mögliche Dachaufbauten –
Grundformen
Gauben-Reihe bei Attikatyp
Zwerchgiebel, Runddach-, Schlepp-,
Giebelgaube
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Dachbalkone, Staffelgeschosse,
Dacheinschnitte
Die untere Dachhälfte ist der direkt
über dem Vollgeschoss liegende
Dachraum mit der entsprechenden
Dachfläche.
Pro 4 m-Feld insgesamt 1 m²
Glasfläche
Mögliche Verglasung oder
geschlossene Verkleidung.
Nicht im Sinne der Satzung:
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§ 15
Gliederung der Straßenfassaden, Öffnungen
(1)
Die Straßenfassaden sind entsprechend ihres Gebäudetyps in Erdgeschoss-,
Obergeschoss- und Dachzone zu gliedern.
(2)
Die Fassaden müssen als Lochfassade ausgebildet werden. In der
Obergeschosszone soll der Wandanteil mindestens 60 % der ObergeschossFassadenfläche betragen. In der Erdgeschosszone soll der Wandanteil
mindestens 30 % der Erdgeschossfassadenfläche betragen.
(3)
Öffnungen in Form von Fensterbändern oder Fensterschlitzen sind unzulässig,
ebenso Rasterfassaden.
(4)
Für Öffnungen sind stehende Formate zu verwenden.
(5)
In jeder der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Fassade sind Öffnungen
je Geschoss vorzusehen. Zumauern von Fenstern und Türen in öffentlichen
Verkehrsflächen zugewandten Fassaden ist nicht zulässig.
(6)
Öffnungen müssen allseitig von Wandflächen umgeben sein. Die Wandfläche
muss mindestens eine Breite von 0,5 m haben.
(7)
Alle übereinanderliegenden Geschosse eines Gebäudes sollen in ihrer
äußeren Gestalt in einer vertikalen Flucht liegen.
(8)
Die 4 und 6 gelten nicht im Bereich B (Anlage II).
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Zu § 15
Gestalterische Einheit
Jede Straßenfassade sollte als
abgeschlossene Einheit wirken, also
auch eine gestalterische Einheit sein.
Für alle Teile der Fassaden
sollte ein übergeordnetes,
gemeinsames Gestaltungsprinzip
gelten.
Eine Lochfassade ist dadurch
gekennzeichnet, dass jede Öffnung
allseitig von Wandflächen umgeben
ist. Die Öffnungen sind regelmäßig
angeordnet, die Wandfläche
überwiegt deutlich.
Benachbarte Fassaden sollten
aufeinander eingehen, aber sich
ausreichend
voneinander unterscheiden.
Jede Fassade weist horizontale
und vertikale Gliederungselemente
auf.
Proportionsbeispiele
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§ 16
Fenster und Türen
(1)
Glasflächen in Fenstern und Türen, die breiter als 1,0 m sind, müssen
mindestens einmal durch ein senkrechtes Element symmetrisch untergliedert
werden. Glasflächen, die höher als 1,30 m sind, müssen mindestens einmal
durch ein horizontales Element im oberen Drittel (Kämpfer) geteilt werden.
(2)
Es soll Flachglas verwendet werden.
(3)
Metalle auf Außenflächen der Fenster und Türen sind in den Farbtönen wie
unter § 19 angegeben in nicht glänzender Ausführung vorzusehen.
(4)
Eine Sprossengliederung der Glasscheiben ist nur bei baugeschichtlichem
Nachweis zulässig.
Bei Neubauten sind Fenstersprossen zulässig, soweit sie sich der Gestaltung
und Gliederung der Fassade maßstäblich und stilistisch anpassen.
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Zu § 16
Ungeteilte Fenster unterbrechen die
Fassadenwirkung und verändern das
Maß der Kleinteiligkeit innerhalb der
Gesamterscheinung.
Unterteilte, kleinteilige Fenster
bewirken ein flächenhaftes
Erscheinungsbild.
Bei der typischen Anschlagart von
außen wird die Flächigkeit der
Fassade unterstützt.
Beispiel: Hindenburgstraße
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§ 17
Schaufenster
(1)
Schaufenster haben sich in ihrer Art und Dimensionierung der allgemeinen
Maßstäblichkeit der Fassade unterzuordnen.
(2)
Schaufenster sind nur in der Erdgeschosszone zulässig. Die Breite der
Schaufensteröffnungen zwischen den Wandteilen darf die zulässige Breite von
zwei Fenstereinheiten plus Pfeiler im Obergeschoss nicht überschreiten,
höchstens jedoch 2,50 m betragen.
(3)
Metalle auf Außenflächen der Fenster und Türen sind in den Farbtönen wie
unter § 19 angegeben, vorzusehen.
(4)
Die Absätze 2 und 3 finden im Bereich B (Anlage II) keine Anwendung
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Zu § 17
2 Öffnungen plus Pfeiler.
Schaufenster sollen quadratische
oder stehende Rechteckformate
erhalten.
Schaufenster, Vitrinen
Vitrinen sind, wenn sie an Gebäuden
angebracht sind, Schaufenster,
die der Warenauslage dienen.
Diese Vitrinen sollten sich in der
Gesamtfassade unterordnen und
höchstens 0,30 m aus der
Fassadenfläche heraustreten.
Ähnlich wie bei Schaufenstern
sind Vitrinen zu untergliedern.
Beispiel: Hindenburgstraße, nicht im
Sinne der Satzung
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§ 18
Oberflächen und Materialien der Fassaden
(1)
Wandflächen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind,
müssen aus Sichtmauerwerk, feinstrukturiertem Putz oder geschlämmtem
Mauerwerk bestehen. Im Sockelbereich sind Natursteine zulässig.
Sichtmauerwerk ist bündig mit dem Stein zu verfugen. Eine Fugentiefe von
maximal 0,5 cm ist zulässig bei Verwendung von Handstrichziegeln.
(2)
Sichtmauerwerk oder Putz müssen überwiegen. Ausgeschlossen sind blanke
und polierte Natursteine. Riemchen mit einer Mindeststärke von 7 cm sind
zulässig.
(3)
Die Verwendung von Holzfachwerk ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn
es sich in das vorhandene Ensemble einfügt.
(4)
Bauliche Veränderungen an einzelnen Geschosszonen, insbesondere im
Sockelgeschoss, müssen sich in Material, Farbe und Gestaltung nach
Maßgabe des Absatzes 1 und des § 19 dem Gesamtgebäude anpassen.
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Zu § 18
Die Mauerwerksstruktur der Wand
sollte der Normalfall sein!
- Putzbauten :
verputzte oder hellfarbig gefasste
Bauten, glatte Oberflächen.
- Putz/Ziegelmauerwerkstyp:
Putzbauten, deren Obergeschosse
aus Ziegelmauerwerk mit stark
plastischen Stuck- und
Haussteindetails ausgebildet
sind.
- Ziegelmauerwerk:
zahlreiche ältere und neuere Bauten
sind in Ziegelmauerwerk ausgeführt,
die teilweise durch Ziegelmauerwerk
besonders gestaltet sind.
- Fachwerkbauten:
Mauersockel mit sichtbarem farblich
gefasstem Holzfachwerk,
Ausfachung als Ziegelmauerwerk
oder geschlämmt.
Beispiel: Kirchberg
Beispiel: Hindenburgstraße
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§ 19
Oberflächen und Farben von Fassaden
(1)
Sichtmauerwerk ist in ziegelroter bis rotbrauner Farbe auszuführen.
Glasierte Ziegel sind nur in Ausnahmefällen als Ziersteine oder im Zierverband
zulässig. Geschlämmte Kalksandsteinverblender sind unzulässig.
Untergeordnete Stahlbetonbauteile dürfen als Sichtbetonflächen ausgebildet
werden.
(2)
Bei Mauerwerks- und Putzbauten sind Intensivfarbtöne entsprechend den
RAL-Nummern unzulässig: 1018,1021, 1028,2000,2002,2004,2008,
3018,3027,4003,4005, 5000-5013, 5015-5022, 6001-6018.
Ausnahme: Fenster- und Türrahmen sind auch in leuchtenden Farben
zulässig.
Grelle oder reflektierende Farben sind im gesamten Gebäude unzulässig.
(3)
Plastisch hervortretende Gliederungselemente und Sockelflächen dürfen in
dunklerer oder hellerer Tönung der Fassadenfarbe gestrichen werden.
(4)
Fenster, Türen sowie andere Einbauteile - ausgenommen Kunststoffelemente
- müssen farblich behandelt sein. Farblich unbehandelte Naturholzoberflächen
sind zulässig.
(5)
Geschossweise Auskragungen dürfen nicht mehr als 0,2 m betragen.
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Zu § 19
Mit dunklen Farben angestrichene Gebäudefassaden sind nicht ortstypisch und
„sprengen" das harmonische Erscheinungsbild von alten Straßenräumen.
Beispiel: Kirchberg
Beispiel: Bahnhofstraße
Intensivfarbtöne
1018 Zinkgelb
1021 Kadmiumgelb
1028 Melonengelb
2000 Gelborange
2002 Blutorange
2004 Reinorange
2008 Hellrotorange
3018 Erdbeerrot
3027 Himbeerrot
4003 Erikaviolett
4005 Blaulila
5000-5013 dunkle Blautöne
5015-5022 dunkle Blautöne
6001-6018 dunkle Grüntöne
Übersicht aller RAL-Farben:
https://www.ral-farben.de/uebersicht-ralclassic-farben.html
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§ 20
Bauliche Erweiterungen, Nebengebäude, Garagen
(1)
Seitliche Anbauten dürfen vollständig verglast oder mit Holzschalung sein,
wenn folgende Punkte erfüllt sind:
a) Die Grundfläche des Anbaus darf maximal ein Fünftel der Grundfläche des
Hauptgebäudes betragen,
b) die Breite des Anbaus darf maximal ein Drittel der Haupthausbreite
betragen,
c) die Firsthöhe des Anbaus darf die Wand plus halbe Dachhöhe - nicht
überragen. Anbauten dürfen maximal 6,0 m hoch sein.
(2)
Für Nebengebäude im Bereich B (Anlage II) gelten auch folgende reduzierte
Anforderungen:
Auf Anbauten gemäß Absatz I sind auch flach geneigte Pultdächer mit einer
Dachneigung von mindestens 30° zulässig. Diese dürfen mit einer
nichtglänzenden Metall- oder Pappdeckung ausgeführt werden. Das Pultdach
muss allseitig mindestens 0,5 m von Hauskanten, Ortgang oder Traufe des
Hauses entfernt sein.
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Zu § 20
Anbauten müssen sich in ihrer Form, Farbe und Gestaltung dem Hauptgebäude
unterordnen.
Die Dachneigung der Nebengebäude muss den Hauptgebäuden angepasst sein. Die
nachfolgenden Skizzen verdeutlichen, welche Anbauten proportional zu den
Hauptgebäuden passen.
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§ 21
Zusätzliche Bauteile
(1)
Den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandte Balkone sind zulässig, wenn sie
sich der Gesamtfassade zuordnen.
(2)
Dachbalkone sind nur an den rückwärtigen, von der öffentlichen
Straßenverkehrsfläche nicht einsehbaren Gebäudeseite zulässig.
(3)
Rollädenkästen dürfen in der Fassade nicht sichtbar sein.
(4)
Feststehende Markisen und feststehende Sonnenschutzanlagen sind
unzulässig. Bewegliche Markisen und bewegliche Sonnenschutzanlagen
dürfen höchstens über eine Fenster- und eine Türöffnung plus einen maximal
0,50 m breiten Wandpfeiler reichen.
(5)
Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind
- als lebende Hecke,
- als Ziegel mauer bis 1,3 m Höhe,
- als Zaun aus vertikalen Holzlatten oder filigranem Stab- oder Gitterwerk bis
1,3 m Höhe ab Oberkante Bordstein zulässig.
(6)
Antennen sind vorzugsweise unter Dach zu montieren. Sofern anders kein
einwandfreier Empfang sichergestellt ist, sind Antennen ausnahmsweise auf
dem Dach zulässig. Bei traufständigen Gebäuden sind Antennen auf dem
straßenabgewandten Teil des Daches und bei giebelständigen Gebäuden im
hinteren Drittel der straßenabgewandten Haustiefe zulässig.
An Gebäuden mit zwei oder mehr Wohnungen sind auf dem Dach
Gemeinschaftsantennen zulässig, wenn unter Dach liegende Antennen keinen
einwandfreien Empfang gewährleisten.
Parabol-Antennen sind nur auf von öffentlichen Verkehrsflächen nicht
einsehbaren Teilen des Grundstückes zulässig.
(7)
Zusätzliche technische Einrichtungen von Einbruchmeldeanlagen sind, wenn
sie größer als 0,4 m x 0,4 m sind, nur an von öffentlichen Verkehrsflächen
nicht einsehbaren Gebäudeseiten zulässig.
(8)
Der Absatz 1 gilt nicht für Bereich A (Anlage II).
(9)
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Bereich B (Anlage II).
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Zu § 21
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TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 22
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Oldesloe, den 5.12.1990
Gudat
Bürgermeister
In Kraft getreten am 21.12.1990
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