GESTALTUNGSSATZUNG DER STADT BAD OLDESLOE für den Innenstadtbereich und die angrenzenden Bereiche Inhaltsverzeichnis Präambel ........................................................................................... 2 Teil I - Allgemeine Vorschriften §1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich ............................... 3 §2 Allgemeine Anforderungen ..................................................... 6 §3 Gebäudetypen ........................................................................ 7 Teil II – Begriffsbestimmungen §4 Giebeltyp................................................................................. 8 §5 Trauftyp................................................................................... 9 §6 Zwerchgiebeltyp.................................................................... 10 §7 Attikatyp ................................................................................ 11 §8 Drempeltyp ........................................................................... 13 Teil III – Gestaltungsvorschriften §9 Mischung von Gebäudetypen ............................................... 14 § 10 Bauflucht............................................................................... 15 § 11 Brandgänge .......................................................................... 16 § 12 Höhe und Breite der Fassaden ............................................. 17 § 13 Dachformen und Dacheindeckung........................................ 18 § 14 Dachaufbauten ..................................................................... 20 § 15 Gliederung der Straßenfassaden, Öffnungen ....................... 22 § 16 Fenster und Türen ................................................................ 24 § 17 Schaufenster......................................................................... 25 § 18 Oberflächen und Material der Fassaden............................... 26 § 19 Oberflächen und Farben der Fassaden ................................ 27 § 20 Bauliche Erweiterungen, Nebengebäude, Garagen.............. 28 § 21 Zusätzliche Bauteile.............................................................. 30 Teil IV – Schlussbestimmung § 22 Inkrafttreten........................................................................... 32 --~- -- --- - -~ 1 S A T Z U N G Präambel Zum Schutze und zur zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der historischen Innenstadt und angrenzender Bereiche der Stadt Bad Oldesloe, das von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist, wird aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 der Landesbauordnung für das Land SchleswigHolstein nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 24.9.1990 und 13.11.1990 folgende Gestaltungssatzung erlassen: E R L Ä U T E R U N G Zur Präambel Auszug aus der Landesbauordnung (LBO in der Fassung vom 24.2.1983) § 82 Örtliche Bauvorschriften (1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften durch Satzungen erlassen über: 1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über die Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken; 2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen oder auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden; 3. die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen der Lager- und Zeltplätze, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter und der nicht überbauten Fläche der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Zulässigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen; dabei kann abweichend von § 9 Abs. 1 bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden dürfen und diese Flächen gärtnerisch gestaltet werden müssen; 4. geringere als die in § 6 Abs. 4 und 6 vorgeschriebenen Abstandsflächen zur Wahrung der bau historischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils; dabei sind die Ortsteile in der Satzung genau zu bezeichnen. 2 S A T Z U N G Teil I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN §1 Örtlicher Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das im anliegenden Plan (Anlage I) gekennzeichnete Gebiet. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Für die im anliegenden Plan (Anlage 11) gekennzeichneten Gebiete A und B gelten teilweise unterschiedliche Anforderungen in den §§ 3, 12-17, 20 und 21, in denen auf diese Gebiete Bezug genommen wird. (3) Die Satzung gilt, ausgenommen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die dem Denkmalschutz unterliegen, für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige bauliche Veränderungen, soweit sie das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden oder Bauteilen berühren. 3 S §2 A T Z U N G Allgemeine Anforderungen Alle Neubauten und Änderungen baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Satzung müssen nach Maßgabe der §§ 3-21 so ausgebildet werden, dass die geschichtliche, künstlerische und städtebauliche Eigenart des Stadtbildes gesichert und gefördert wird. E R L Ä U T E R U N G Zu § 2 Bad Oldesloe weist ein dichtes Nebeneinander baulicher Anlagen aus verschiedenen Bauepochen auf, die eine eigene und ausgeprägte Charakteristik entwickelt haben. Bei baulichen Veränderungen soll die Eigenständigkeit gewahrt werden, insbesondere dürfen Modernisierungen, An- und Umbauten nicht zur Vermischung von Baustilen führen. Hagenstraße Hindenburgstraße 6 S A T Z U N G §3 Gebäudetypen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind nur Gebäudetypen nach § 4 bis § 8 zulässig. Dies gilt nicht für den im Lageplan (Anlage II) gekennzeichneten Bereich B. (2) Mischformen sind zulässig. E R L Ä U T E R U N G Zu § 3 Das Stadtbild ist charakterisiert durch eine wechselvolle Abfolge giebel- und traufständiger Gebäude. In Verbindung mit den vielfältigen Dachformen und den zahlreichen Ziergiebeln ergibt sich das für Bad Oldesloe typische, abwechslungsreiche Erscheinungsbild. Der Oldesloer Straßencharakter wird von der Art, der Häufung und Mischung der vorhandenen Gebäudetypen bestimmt. Die Häuser lassen sich auf einige wenige Grundtypen zurückführen, die in sich eine Vielzahl von Variationen im Laufe ihrer geschichtlichen Entwicklung hervorgebracht haben. Diese Vielzahl muss erhalten bleiben. 7 S A T Z U N G Teil II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN §4 Giebeltyp (1) Der Giebeltyp hat ein Satteldach, Walmdach oder Krüppelwalmdach mit der Firstrichtung senkrecht zur öffentlichen Verkehrsfläche. (2) Die Proportionen der Fassaden an der öffentlichen Verkehrsfläche sind stehend, außer bei breiten Krüppelwalm- oder Mansarddachtypen. (3) Der Giebel bildet ein regelmäßiges Dreieck, dessen Seiten symmetrisch sind. (4) Der First verläuft parallel zur Oberkante des Erdgeschossfußbodens. E R L Ä U T E R U N G Zu § 4 Der Giebeltyp beruht auf einem Satteldachgebäude, das mit dem First senkrecht zur Straße steht. Varianten sind: Walm- und Krüppelwalmtypen. Giebeltypen besitzen eine in sich abgeschlossene Fassade, jedes Gebäude ist als einzelner Baukörper ablesbar. Bei Giebeltypen sind Schaufenster sehr sorgfältig zu planen, da sonst die Erdgeschosszone überbetont, beeinträchtigt oder aufgelöst wird. Giebeltypen stehende Proportionen Beispiel: Heiligengeiststraße Beispiel: Mühlenstraße 8 S A T Z U N G §5 Trauftyp (1) Der Trauftyp hat ein Satteldach, Walmdach oder Mansarddach mit der Firstrichtung parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche. (2) Die Proportion der Fassade zur öffentlichen Verkehrsfläche ist liegend. Zweigeschossige Gebäude mit Mansarddach können auch stehende Proportionen haben. E R L Ä U T E R U N G Zu § 5 Der Trauftyp beruht auf einem Satteldachgebäude, dessen First parallel zur Straße steht. Die Traufe bzw. der Traufgesimskasten ist besonders plastisch gestaltet und bildet den oberen Fassadenabschluss. Trauftypen liegende Proportionen Beispiel: Besttorstraße Beispiel: Heiligengeiststraße 9 S A T Z U N G §6 Zwerchgiebeltyp (1) Der Zwerchgiebeltyp hat ein Sattel-, Krüppelwalm- oder Mansarddach mit der Firstrichtung parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen. An der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Seite ist im Dachgeschoss ein Zwerchgiebel angeordnet. Der Zwerchgiebel ist schmaler als der Hauptbaukörper, so dass beiderseits die Traufe des Hauptdaches sichtbar bleibt. Die Fassade des Zwerchgiebels ist Teil der Gesamtfassade und nicht durch eine durchlaufende Traufe von ihr getrennt. (2) Der Zwerchgiebel ist in den gleichen Materialien und Farben wie die Gesamtfassade ausgeführt. (3) Die Breite des Zwerchgiebels beträgt maximal 1/3 der Fassadenbreite, ist jedoch nicht breiter als die Gesamtbreite von zwei bis drei Fenstern einschließlich der entsprechenden Zwischenräume der Hauptfassade. (4) Die Firsthöhe des Zwerchdaches ist gleich oder kleiner als die des Hauptdaches. Die Eindeckung des Zwerchdaches stimmt mit der des gesamten Daches überein. (5) Die Fassade des Zwerchgiebels ist symmetrisch aufgebaut. E R L Ä U T E R U N G Zu § 6 Der Zwerchgiebeltyp ist eine Weiterentwicklung des Trauftyps. Das Zwerchdach steht mit dem First quer zum Hauptdach. wobei die Firsthöhe oft gleich ist. Zwerchdächer können zur Straße hin einen Giebel bilden, abgewalmt sein oder attikaähnlich enden. Beispiel: Pferdemarkt 10 S A T Z U N G §7 Attikatyp (1) Der Attikatyp hat ein Dach mit Firstrichtung parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche. (2) Der Attikaabschluss ist als deutliches horizontales Band oder als flachgeneigtes Dreieck (150 -20°) ausgebildet. (3) Die Straßenfassade ist in eine Erdgeschoss-, eine Normalgeschoss- und eine Dachgeschosszone gegliedert. Die Zonen können durch horizontale Gliederungselemente getrennt sein. (4) Die straßenseitige Dachfläche bildet ein horizontales Band über die gesamte Fassadenbreite. E R L Ä U T E R U N G Zu § 7 Der Attikatyp ist das Gebäude, welches in der Gründerzeit die bis dahin handwerklich geprägte Bautradition ablöst - teilweise auch überformt hat. Die Gebäude sind immer - mindestens zweigeschossig - symmetrisch gegliedert - durch reiche Mauerwerk- und Putzdetails geziert und haben einen deutlichen Dachabschluss über die gesamte Fassade, hinter der das steile Dach der „Schau"-Seite zurücktritt und nur aus entsprechender Entfernung als „Krönung" - z. B. mit Ziergitterwerk - wirkt. In Ausnahmen sind die Attikabänder auch als sehr flachgeneigtes Dreieck („Tympanomot") mit ca. 150-200 Neigung ausgebildet. 11 Beispiel: Hamburger Straße Beispiel: Besttorstraße 12 S A T Z U N G §8 Drempeltyp (1) Der Drempeltyp stellt einen Gebäudetyp dar, bei dem die Traufe durch Mauerscheiben von etwa Meterhöhe über der Geschossdecke liegt. hat ein Dach mit der Firstrichtung senkrecht oder parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche. (2) Die Dächer sind symmetrische und flachgeneigte Satteldächer. E R L Ä U T E R U N G Zu § 8 Der Drempeltyp ist ein Gebäudetyp, bei dem die Traufe durch Mauerscheiben von etwa Meterhöhe über der Geschossdecke liegt. Die Dächer von Drempeltypen sind symmetrische und flachgeneigte Satteldächer. Die Firstrichtung verläuft senkrecht zur öffentlichen Verkehrsfläche. Es tauchen vorwiegend - häufig auch bei Trauftypen - stehende Proportionen auf. Beispiel: Kirchberg 13 S A T Z U N G TEIL III GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN §9 Mischung von Gebäudetypen (1) Die in einem Straßenabschnitt vorhandene Mischung von Gebäudetypen nach den §§ 4-8 soll in ihrer äußeren Gestaltung beibehalten werden. (2) Sofern mindestens drei oder mehr gleiche Gebäudetypen nebeneinander stehen, gilt diese Gruppe als Ensemble im Sinne dieser Satzung und ist in ihrer äußeren Gestaltung zu erhalten. Neubauten zwischen zwei gleichen Gebäudetypen müssen deren Grundform übernehmen. E R L Ä U T E R U N G Zu § 9 Hindenburgstraße Mischung der Gebäudetypen Beispiel: Hindenburgstraße Beispiel: Bahnhofstraße 14 S A T Z U N G § 10 Bauflucht (1) Die Bauflucht ist eine Linie, die sich zwischen zwei an derselben Straßenseite in einer Reihe aneinanderfolgenden Gebäuden ergibt, wenn diese gradlinig in Höhe der Oberkante Verkehrsfläche verbunden werden oder wenn die Flucht des einen Gebäudes in Richtung des anderen Gebäudes verlängert wird. (2) Die Bauflucht ist über die gesamte Fassadenbreite und Fassadenhöhe einzuhalten. (3) Zur Wahrung des geschlossenen Raumes der öffentlichen Verkehrsflächen müssen neu zu errichtende Gebäude die Baufluchten einhalten. E R L Ä U T E R U N G Zu § 10 Die Ausprägung der Bauflucht in den Straßen- und Platzräumen ist durch eine teils sanft geschwungene, teils geradlinig verlaufende Linienführung bestimmt. Die Straßenraumwirkung ist durch den Verlauf der Bauflucht einer Straße als Ganzes bestimmt und daher zu beachten. Beispiel: Hagenstraße sanft geschwungene Bauflucht 15 S A T Z U N G § 11 Brandgänge (1) Wenn in einem Straßenabschnitt offene Bauweise mit Brandgängen typisch ist dürfen die Grenzabstände nach § 6 Abs. 4 und 6 Landesbauordnung unterschritten werden. Brandgänge müssen bei mittiger Grundstücksgrenze mindestens 0,35 m je Grundstück und bei seitlicher Grundstücksgrenze insgesamt mindestens 0,70 m breit sein. (2) Sollen zwei oder mehrere Grundstücke gemeinschaftlich überbaut werden, muss das Gebäude auf gesamter Höhe durch Rücksprünge von mindestens 0,50 m Tiefe und 0,60-1,00 m Breite nach in den § 12 Abs. 1 genannten Abständen gegliedert werden. (3) Neubauten ist ein seitliches Verschieben des Rücksprunges um maximal 1,50 m möglich. E R L Ä U T E R U N G Zu § 11 Parzellenstrukturen und die Frontbreiten von Gebäuden sind ein wesentliches Element der Stadtgestalt; sie verdeutlichen als „gebaute Geschichte" wichtige Grundlagen der Sozial- und Siedlungsentwicklung. Der Brandgang gliedert die Fassadenabfolge besonders in der Schrägansicht. Neubauten können Rücksprünge von genügender Breite und Tiefe dieses Gliederungselementes wieder aufnehmen. Beispiel: Brandgang Hindenburgstraße in Richtung TraveStadtarm. 16 S A T Z U N G §12 Höhe und Breite von Fassaden (1 ) Die Breite benachbarter Gebäude bzw. Fassadenabschnitte soll unterschiedlich sein. Die Differenz darf maximal 1/3 % der Breite eines der beiden angrenzenden Häuser betragen. Neubauten, die die vorhandenen Baubreiten überschreiten, müssen in Fassadenabschnitte von mindestens 5,50 m und maximal 14,0 m gegliedert werden, und zwar durch eine vertikale, durchgehende Fuge, durch Vor- oder Rücksprünge oder Pfeilervorlagen im Sinne des § 11 Abs.2. (2) Trauf- und Firsthöhe benachbarter Gebäude bzw. Fassadenabschnitte dürfen maximal 1,50 m voneinander abweichen. Dies gilt nicht für den Bereich B (Anlage II) dieser Satzung. E R L Ä U T E R U N G Zu § 12 Großflächige Fassadenelemente unterstreichen den monotonen Fassadencharakter. Gliederungselemente und die Unterteilung der Fassaden in Abschnitte vermeiden die Entstehung solcher „glatten Fassaden". Die Kleinteiligkeit des Straßenbildes beruht wesentlich auf der Wirkung der als gestalterische Einheit in sich abgeschlossenen Einzelfassaden mit einem geringen Breitmaß. Das historische Maß der Fassadenbreiten ist erhaltenswert. Möglichkeiten: - Schattenfuge als Zäsur - Vor- und Rücksprünge - verschiedene Dachhöhen Zäsuren sollten durch alle Geschosse gehen. Beispiel: Mühlenstraße Beispiel: Hindenburgstraße 17 S A T Z U N § 13 Dachform und Dachneigung (1) Dachdeckung und Dachneigung sind wie folgt auszuführen: 1. Bei Giebel- und Trauftypen: S-förmige Pfannen, Farbtöne rot-rotbraun, Dachneigung 45°-60°, bei Walmdächern ist eine Dachneigung von 30°-60° zulässig. G 2. Bei Zwerchgiebeltypen: S-förmige Pfannen, Farbtöne rot-rotbraun oder Naturschiefer, Dachneigung des Hauptdaches: 45°-60°, Dachneigung des Zwerchgiebels: 30°-60°. 3. Attikatypen: Pappe, Blech, Naturschiefer oder Falzziegel, S-förmige Pfannen, Dachneigung an der straßenseitigen Dachfläche 30°-60°, an der rückwärtigen Dachfläche mindestens 15°. 4. Bei Drempeltypen: Pappe, Blech, Naturschiefer oder Falzziegel, Dachneigung 25°-45°. 5. Das Dach muss symmetrisch ausgebildet werden mit Ausnahme des Attikatyps. 6. In begründeten Ausnahmefällen sind bei Giebel-, Trauf- und Zwerchgiebeltypen Naturschiefer, Reet, Pappe, Blech und Falzziegel zulässig, wenn die Dacheindeckung baugeschichtlich nachweisbar ist. 7. Die Außenflächen von Dachaufbauten sind in nichtglänzenden Materialien auszubilden und farblich der Abdeckung anzupassen. 8. Glasierte Pfannen sind unzulässig. (2) Für Gebäude im Bereich B (Anlage II) gelten folgende Anforderungen: 1. Die Dachneigung beträgt mindestens 30°, maximal 60°. 2. Die geneigten Dachflächen, ausgenommen Attikatypen, sind mit Pfannen in den Farben rot bis rotbraun vorzusehen. 3. Zulässig sind auch Schiefereindeckungen. 18 E R L Ä U T E R U N G Zu § 13 Beispiel: Lübecker Straße Beispiel: Besttorstraße 19 S A T Z U N G § 14 Dachaufbauten (1) Dachaufbauten sind mit geraden, geneigten, geschwungenen, gerundeten oder abgeschleppten Dachflächen abzudecken. Großflächige Dachgauben mit geneigten Dachflächen sind in Farbe und Material dem Hauptdach entsprechend einzudecken. (2) 1. Bei Giebel- und Trauftyp und Mansarddachtyp sind übergiebelte Gauben, Runddachgauben und Schleppgauben zulässig. 2. Bei Zwerchgiebeltypen sind Dachaufbauten nur auf der Dachfläche des Hauptbaukörpers zulässig. 3. Bei Attikatypen sind nur der öffentlichen Verkehrsfläche wandte Gauben in der Dachfläche zulässig. Die Höhe der Gauben muss größer als die Breite sein. (3) Es dürfen nicht mehr als 4 Dachaufbauten je Dachseite angebracht werden. Dachaufbauten sind nur in der unteren Dachhälfte zulässig. Die Breite der Dachaufbauten darf pro Dachseite maximal 1/3 der Dachlänge betragen. Der Abstand der Dachaufbauten zum Ortgang muss mindestens 1/6 der jeweiligen Dachlänge betragen. (4) Auf den Dachflächen von Giebeltypen sind nach 2,0 m Abstand zum Ortgang alle 3 m Dachflächenfenster von maximal 1,2 m2 Gesamtfläche je Dacheinschnitt zulässig. An Dachflächen, die den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind, sind Dachflächenfenster nicht zulässig. (5) Die Absätze 3, 4 und 5 gelten nicht für den Bereich B (Anlage II). E R L Ä U T E R U N G Zu § 14 mögliche Dachaufbauten – Grundformen Gauben-Reihe bei Attikatyp Zwerchgiebel, Runddach-, Schlepp-, Giebelgaube 20 Dachbalkone, Staffelgeschosse, Dacheinschnitte Die untere Dachhälfte ist der direkt über dem Vollgeschoss liegende Dachraum mit der entsprechenden Dachfläche. Pro 4 m-Feld insgesamt 1 m² Glasfläche Mögliche Verglasung oder geschlossene Verkleidung. Nicht im Sinne der Satzung: 21 S A T Z U N G § 15 Gliederung der Straßenfassaden, Öffnungen (1) Die Straßenfassaden sind entsprechend ihres Gebäudetyps in Erdgeschoss-, Obergeschoss- und Dachzone zu gliedern. (2) Die Fassaden müssen als Lochfassade ausgebildet werden. In der Obergeschosszone soll der Wandanteil mindestens 60 % der ObergeschossFassadenfläche betragen. In der Erdgeschosszone soll der Wandanteil mindestens 30 % der Erdgeschossfassadenfläche betragen. (3) Öffnungen in Form von Fensterbändern oder Fensterschlitzen sind unzulässig, ebenso Rasterfassaden. (4) Für Öffnungen sind stehende Formate zu verwenden. (5) In jeder der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Fassade sind Öffnungen je Geschoss vorzusehen. Zumauern von Fenstern und Türen in öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Fassaden ist nicht zulässig. (6) Öffnungen müssen allseitig von Wandflächen umgeben sein. Die Wandfläche muss mindestens eine Breite von 0,5 m haben. (7) Alle übereinanderliegenden Geschosse eines Gebäudes sollen in ihrer äußeren Gestalt in einer vertikalen Flucht liegen. (8) Die 4 und 6 gelten nicht im Bereich B (Anlage II). 22 E R L Ä U T E R U N G Zu § 15 Gestalterische Einheit Jede Straßenfassade sollte als abgeschlossene Einheit wirken, also auch eine gestalterische Einheit sein. Für alle Teile der Fassaden sollte ein übergeordnetes, gemeinsames Gestaltungsprinzip gelten. Eine Lochfassade ist dadurch gekennzeichnet, dass jede Öffnung allseitig von Wandflächen umgeben ist. Die Öffnungen sind regelmäßig angeordnet, die Wandfläche überwiegt deutlich. Benachbarte Fassaden sollten aufeinander eingehen, aber sich ausreichend voneinander unterscheiden. Jede Fassade weist horizontale und vertikale Gliederungselemente auf. Proportionsbeispiele 23 S A T Z U N G § 16 Fenster und Türen (1) Glasflächen in Fenstern und Türen, die breiter als 1,0 m sind, müssen mindestens einmal durch ein senkrechtes Element symmetrisch untergliedert werden. Glasflächen, die höher als 1,30 m sind, müssen mindestens einmal durch ein horizontales Element im oberen Drittel (Kämpfer) geteilt werden. (2) Es soll Flachglas verwendet werden. (3) Metalle auf Außenflächen der Fenster und Türen sind in den Farbtönen wie unter § 19 angegeben in nicht glänzender Ausführung vorzusehen. (4) Eine Sprossengliederung der Glasscheiben ist nur bei baugeschichtlichem Nachweis zulässig. Bei Neubauten sind Fenstersprossen zulässig, soweit sie sich der Gestaltung und Gliederung der Fassade maßstäblich und stilistisch anpassen. E R L Ä U T E R U N G Zu § 16 Ungeteilte Fenster unterbrechen die Fassadenwirkung und verändern das Maß der Kleinteiligkeit innerhalb der Gesamterscheinung. Unterteilte, kleinteilige Fenster bewirken ein flächenhaftes Erscheinungsbild. Bei der typischen Anschlagart von außen wird die Flächigkeit der Fassade unterstützt. Beispiel: Hindenburgstraße 24 S A T Z U N G § 17 Schaufenster (1) Schaufenster haben sich in ihrer Art und Dimensionierung der allgemeinen Maßstäblichkeit der Fassade unterzuordnen. (2) Schaufenster sind nur in der Erdgeschosszone zulässig. Die Breite der Schaufensteröffnungen zwischen den Wandteilen darf die zulässige Breite von zwei Fenstereinheiten plus Pfeiler im Obergeschoss nicht überschreiten, höchstens jedoch 2,50 m betragen. (3) Metalle auf Außenflächen der Fenster und Türen sind in den Farbtönen wie unter § 19 angegeben, vorzusehen. (4) Die Absätze 2 und 3 finden im Bereich B (Anlage II) keine Anwendung E R L Ä U T E R U N G Zu § 17 2 Öffnungen plus Pfeiler. Schaufenster sollen quadratische oder stehende Rechteckformate erhalten. Schaufenster, Vitrinen Vitrinen sind, wenn sie an Gebäuden angebracht sind, Schaufenster, die der Warenauslage dienen. Diese Vitrinen sollten sich in der Gesamtfassade unterordnen und höchstens 0,30 m aus der Fassadenfläche heraustreten. Ähnlich wie bei Schaufenstern sind Vitrinen zu untergliedern. Beispiel: Hindenburgstraße, nicht im Sinne der Satzung 25 S A T Z U N G § 18 Oberflächen und Materialien der Fassaden (1) Wandflächen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, müssen aus Sichtmauerwerk, feinstrukturiertem Putz oder geschlämmtem Mauerwerk bestehen. Im Sockelbereich sind Natursteine zulässig. Sichtmauerwerk ist bündig mit dem Stein zu verfugen. Eine Fugentiefe von maximal 0,5 cm ist zulässig bei Verwendung von Handstrichziegeln. (2) Sichtmauerwerk oder Putz müssen überwiegen. Ausgeschlossen sind blanke und polierte Natursteine. Riemchen mit einer Mindeststärke von 7 cm sind zulässig. (3) Die Verwendung von Holzfachwerk ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn es sich in das vorhandene Ensemble einfügt. (4) Bauliche Veränderungen an einzelnen Geschosszonen, insbesondere im Sockelgeschoss, müssen sich in Material, Farbe und Gestaltung nach Maßgabe des Absatzes 1 und des § 19 dem Gesamtgebäude anpassen. E R L Ä U T E R U N G Zu § 18 Die Mauerwerksstruktur der Wand sollte der Normalfall sein! - Putzbauten : verputzte oder hellfarbig gefasste Bauten, glatte Oberflächen. - Putz/Ziegelmauerwerkstyp: Putzbauten, deren Obergeschosse aus Ziegelmauerwerk mit stark plastischen Stuck- und Haussteindetails ausgebildet sind. - Ziegelmauerwerk: zahlreiche ältere und neuere Bauten sind in Ziegelmauerwerk ausgeführt, die teilweise durch Ziegelmauerwerk besonders gestaltet sind. - Fachwerkbauten: Mauersockel mit sichtbarem farblich gefasstem Holzfachwerk, Ausfachung als Ziegelmauerwerk oder geschlämmt. Beispiel: Kirchberg Beispiel: Hindenburgstraße 26 S A T Z U N G § 19 Oberflächen und Farben von Fassaden (1) Sichtmauerwerk ist in ziegelroter bis rotbrauner Farbe auszuführen. Glasierte Ziegel sind nur in Ausnahmefällen als Ziersteine oder im Zierverband zulässig. Geschlämmte Kalksandsteinverblender sind unzulässig. Untergeordnete Stahlbetonbauteile dürfen als Sichtbetonflächen ausgebildet werden. (2) Bei Mauerwerks- und Putzbauten sind Intensivfarbtöne entsprechend den RAL-Nummern unzulässig: 1018,1021, 1028,2000,2002,2004,2008, 3018,3027,4003,4005, 5000-5013, 5015-5022, 6001-6018. Ausnahme: Fenster- und Türrahmen sind auch in leuchtenden Farben zulässig. Grelle oder reflektierende Farben sind im gesamten Gebäude unzulässig. (3) Plastisch hervortretende Gliederungselemente und Sockelflächen dürfen in dunklerer oder hellerer Tönung der Fassadenfarbe gestrichen werden. (4) Fenster, Türen sowie andere Einbauteile - ausgenommen Kunststoffelemente - müssen farblich behandelt sein. Farblich unbehandelte Naturholzoberflächen sind zulässig. (5) Geschossweise Auskragungen dürfen nicht mehr als 0,2 m betragen. E R L Ä U T E R U N G Zu § 19 Mit dunklen Farben angestrichene Gebäudefassaden sind nicht ortstypisch und „sprengen" das harmonische Erscheinungsbild von alten Straßenräumen. Beispiel: Kirchberg Beispiel: Bahnhofstraße Intensivfarbtöne 1018 Zinkgelb 1021 Kadmiumgelb 1028 Melonengelb 2000 Gelborange 2002 Blutorange 2004 Reinorange 2008 Hellrotorange 3018 Erdbeerrot 3027 Himbeerrot 4003 Erikaviolett 4005 Blaulila 5000-5013 dunkle Blautöne 5015-5022 dunkle Blautöne 6001-6018 dunkle Grüntöne Übersicht aller RAL-Farben: https://www.ral-farben.de/uebersicht-ralclassic-farben.html 27 S A T Z U N G § 20 Bauliche Erweiterungen, Nebengebäude, Garagen (1) Seitliche Anbauten dürfen vollständig verglast oder mit Holzschalung sein, wenn folgende Punkte erfüllt sind: a) Die Grundfläche des Anbaus darf maximal ein Fünftel der Grundfläche des Hauptgebäudes betragen, b) die Breite des Anbaus darf maximal ein Drittel der Haupthausbreite betragen, c) die Firsthöhe des Anbaus darf die Wand plus halbe Dachhöhe - nicht überragen. Anbauten dürfen maximal 6,0 m hoch sein. (2) Für Nebengebäude im Bereich B (Anlage II) gelten auch folgende reduzierte Anforderungen: Auf Anbauten gemäß Absatz I sind auch flach geneigte Pultdächer mit einer Dachneigung von mindestens 30° zulässig. Diese dürfen mit einer nichtglänzenden Metall- oder Pappdeckung ausgeführt werden. Das Pultdach muss allseitig mindestens 0,5 m von Hauskanten, Ortgang oder Traufe des Hauses entfernt sein. 28 E R L Ä U T E R U N G Zu § 20 Anbauten müssen sich in ihrer Form, Farbe und Gestaltung dem Hauptgebäude unterordnen. Die Dachneigung der Nebengebäude muss den Hauptgebäuden angepasst sein. Die nachfolgenden Skizzen verdeutlichen, welche Anbauten proportional zu den Hauptgebäuden passen. 29 S A T Z U N G § 21 Zusätzliche Bauteile (1) Den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandte Balkone sind zulässig, wenn sie sich der Gesamtfassade zuordnen. (2) Dachbalkone sind nur an den rückwärtigen, von der öffentlichen Straßenverkehrsfläche nicht einsehbaren Gebäudeseite zulässig. (3) Rollädenkästen dürfen in der Fassade nicht sichtbar sein. (4) Feststehende Markisen und feststehende Sonnenschutzanlagen sind unzulässig. Bewegliche Markisen und bewegliche Sonnenschutzanlagen dürfen höchstens über eine Fenster- und eine Türöffnung plus einen maximal 0,50 m breiten Wandpfeiler reichen. (5) Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind - als lebende Hecke, - als Ziegel mauer bis 1,3 m Höhe, - als Zaun aus vertikalen Holzlatten oder filigranem Stab- oder Gitterwerk bis 1,3 m Höhe ab Oberkante Bordstein zulässig. (6) Antennen sind vorzugsweise unter Dach zu montieren. Sofern anders kein einwandfreier Empfang sichergestellt ist, sind Antennen ausnahmsweise auf dem Dach zulässig. Bei traufständigen Gebäuden sind Antennen auf dem straßenabgewandten Teil des Daches und bei giebelständigen Gebäuden im hinteren Drittel der straßenabgewandten Haustiefe zulässig. An Gebäuden mit zwei oder mehr Wohnungen sind auf dem Dach Gemeinschaftsantennen zulässig, wenn unter Dach liegende Antennen keinen einwandfreien Empfang gewährleisten. Parabol-Antennen sind nur auf von öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbaren Teilen des Grundstückes zulässig. (7) Zusätzliche technische Einrichtungen von Einbruchmeldeanlagen sind, wenn sie größer als 0,4 m x 0,4 m sind, nur an von öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbaren Gebäudeseiten zulässig. (8) Der Absatz 1 gilt nicht für Bereich A (Anlage II). (9) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Bereich B (Anlage II). 30 E R L Ä U T E R U N G Zu § 21 31 TEIL IV SCHLUSSBESTIMMUNG § 22 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bad Oldesloe, den 5.12.1990 Gudat Bürgermeister In Kraft getreten am 21.12.1990 32