2003-01-14-Thematik der Bedeutung von Leistungen der

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Thematik der Bedeutung von Leistungen der
öffentlichen Hand (1)
Wien (RK). In Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur
Erarbeitung von Stellungnahmen der Mitgliedsstaaten zum
Diskussionspapier der Europäischen Kommission (EK) über
Leistungen der Daseinsvorsorge - die zentrale österreichische
Anlaufstelle, auch für Stellungnahmen aus dem Bereich der
Gebietskörperschaften, bildet im ...
Wien (RK). In Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur Erarbeitung von Stellungnahmen der
Mitgliedsstaaten zum Diskussionspapier der Europäischen Kommission (EK) über Leistungen der
Daseinsvorsorge - die zentrale österreichische Anlaufstelle, auch für Stellungnahmen aus dem Bereich der
Gebietskörperschaften, bildet im Bundeskanzleramt (BKA) die Sektion IV, Abteilung A/6 - fand kürzlich
in Brüssel eine multilaterale Sitzung statt. Um kurz auf die Vorgeschichte einzugehen: Seit dem
Europäischen Rat von Sevilla wurde die EK wiederholt aufgefordert, für den Bereich der "Dienste von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" die Frage der Daseinsvorsorge in (positiver) Form zu klären,
und gegebenenfalls beihilfenrechtlich eine Gruppenfreistellung zu bewirken. Derzeit sind noch Urteile
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in zwei Rechtssachen aus 2000 (Altmark Trans, C-280/00) und
2001 (Gemo C- 126/01) in Schwebe, mit deren Hilfe dann u.a. die beihilfenrechtliche Relevanz von
Ausgleichzahlungen für "Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse", also von
gemeinwirtschaftlichen Leistungen, zu klären wäre. Unabhängig vom beihilfenrechtlichen Charakter der
Ausgleichszahlungen sind in dem von der EK erstellten Diskussionspapier einige Kriterien für eine
Beurteilung des (zulässigen) Ausmaßes der Kompensationsleistungen sowie für die Beauftragung zu
finden.
In der o.a. Sitzung betonte der Vorsitzende (Claude Chene, Stv. GD Wettbewerb) einleitend, dass eine
beihilfenrechtliche Gruppenfreistellung gegebenenfalls erst nach der Klärung des beihilfenrechtlichen
Charakters der Ausgleichzahlungen durch den EuGH (s.o.) kommen würde. Sollte der Gerichtshof die
schon anlässlich eines früheren Verfahrens getroffene Entscheidung (Rechtssache FERRING, C-53/00)
bestätigen - also keine Begünstigung bei bloßem Ausgleich, solange keine Überkompensation vorliegt;
deshalb keine Beihilfe gemäß Artikel 87 (1) - würde keine beihilfenrechtliche
Gruppenfreistellungsverordnung erlassen. Zumindest soll aber eine Mitteilung der EK kommen, die die
Voraussetzungen und das (zulässige) Ausmaß von Kompensationsleistungen definieren soll. Das von
Kommissar Monti angekündigte "Grünbuch zur Daseinsvorsorge", das noch im 1. Quartal 2003
erscheinen soll, steht zwar in Zusammenhang mit der vorgesehenen Mitteilung der EK, wird aber davon
unabhängig erarbeitet.
Mehrere Mitgliedsstaaten, darunter Österreich, Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Griechenland,
unterstrichen in der betreffenden Sitzung am 18. Dezember 2002, die Bedeutung des
Subsidiaritätsprinzips - dieses war auch wiederholt von den politischen Entscheidungsträgern der Stadt
Wien betont worden - und anderer gemeinwirtschaftlicher Prinzipien. Vor allem Österreich verwies
ausdrücklich auf die Organisationsrechte der Gemeinden und Selbstverwaltungskörperschaften gemäß
Artikel 19 EGV, und auf die Zweckmäßigkeit einer "offenen Definition im Sinne von Subsidiarität"
einschließlich einer präzisierenden Liste des Geltungsumfanges. Während Belgien und Luxemburg von
der EK die Erstellung einer Liste von Leistungen "nicht wirtschaftlicher Natur" forderten, äußerte sich
Deutschland dazu skeptisch und schlug die Erarbeitung einer "Negativliste" vor. Die EK wiederum
machte den Vorschlag, die Mitgliedsstaaten mögen Vorschläge für Listen erarbeiten, die dann bis Ende
Jänner 2003 vorliegen sollten. Unter diesem Aspekt ist auch die seitens der o.a. Sektion des BKA
ergangene Aufforderung an die Gebietskörperschaften zu sehen, weitere schriftliche Stellungnahmen bis
spätestens 21. Jänner einzubringen, um ein gesamtösterreichisches Positionspapier ausarbeiten zu können;
unter den dabei Angesprochenen findet sich auch der VÖWG als Dachverband der
gemeinwirtschaftlichen und öffentlichen Unternehmen Österreichs.
In den Diskussionsbereichen "Öffentlicher Versorgungsauftrag" und "Auswahl der Unternehmen" gingen
die Erläuterungen seitens der EK verhältnismäßig deutlich in die Richtung, dass sich die Kriterien für die
Beauftragung von Unternehmen mit gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht von herkömmlichen
Vergabekriterien unterscheiden sollten. Mehrere Mitgliedsstaaten, darunter Österreich, Deutschland,
Frankreich, Italien, Griechenland, meldeten Bedenken an, dass durch zu enge Kriterien lokale
Gestaltungsmöglichkeiten der Länder und Gemeinden - Auswirkungen auf die Daseinsvorsorge und
damit die Bürger! - überproportional eingeschränkt werden könnten. Die EK (hier repräsentiert durch die
GD Binnenmarkt) ließ keine Bereitschaft erkennen, dass bei der Daseinsvorsorge im Falle so genannter
"In house"-Vergaben öffentlicher Behörden eine besondere Berücksichtigung bestünde, vielmehr wurde
auf einer "sehr rigiden" Anwendung des (herkömmlichen) Vergaberechts bestanden. (Schluss) pz
 Rückfragehinweis:
Peter Ziwny
Tel.: 4000/81 859
e-mail: [email protected]
(RK vom 14.01.2003)
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