Thematik der Bedeutung von Leistungen der öffentlichen Hand (1) Wien (RK). In Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur Erarbeitung von Stellungnahmen der Mitgliedsstaaten zum Diskussionspapier der Europäischen Kommission (EK) über Leistungen der Daseinsvorsorge - die zentrale österreichische Anlaufstelle, auch für Stellungnahmen aus dem Bereich der Gebietskörperschaften, bildet im ... Wien (RK). In Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur Erarbeitung von Stellungnahmen der Mitgliedsstaaten zum Diskussionspapier der Europäischen Kommission (EK) über Leistungen der Daseinsvorsorge - die zentrale österreichische Anlaufstelle, auch für Stellungnahmen aus dem Bereich der Gebietskörperschaften, bildet im Bundeskanzleramt (BKA) die Sektion IV, Abteilung A/6 - fand kürzlich in Brüssel eine multilaterale Sitzung statt. Um kurz auf die Vorgeschichte einzugehen: Seit dem Europäischen Rat von Sevilla wurde die EK wiederholt aufgefordert, für den Bereich der "Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" die Frage der Daseinsvorsorge in (positiver) Form zu klären, und gegebenenfalls beihilfenrechtlich eine Gruppenfreistellung zu bewirken. Derzeit sind noch Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in zwei Rechtssachen aus 2000 (Altmark Trans, C-280/00) und 2001 (Gemo C- 126/01) in Schwebe, mit deren Hilfe dann u.a. die beihilfenrechtliche Relevanz von Ausgleichzahlungen für "Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse", also von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, zu klären wäre. Unabhängig vom beihilfenrechtlichen Charakter der Ausgleichszahlungen sind in dem von der EK erstellten Diskussionspapier einige Kriterien für eine Beurteilung des (zulässigen) Ausmaßes der Kompensationsleistungen sowie für die Beauftragung zu finden. In der o.a. Sitzung betonte der Vorsitzende (Claude Chene, Stv. GD Wettbewerb) einleitend, dass eine beihilfenrechtliche Gruppenfreistellung gegebenenfalls erst nach der Klärung des beihilfenrechtlichen Charakters der Ausgleichzahlungen durch den EuGH (s.o.) kommen würde. Sollte der Gerichtshof die schon anlässlich eines früheren Verfahrens getroffene Entscheidung (Rechtssache FERRING, C-53/00) bestätigen - also keine Begünstigung bei bloßem Ausgleich, solange keine Überkompensation vorliegt; deshalb keine Beihilfe gemäß Artikel 87 (1) - würde keine beihilfenrechtliche Gruppenfreistellungsverordnung erlassen. Zumindest soll aber eine Mitteilung der EK kommen, die die Voraussetzungen und das (zulässige) Ausmaß von Kompensationsleistungen definieren soll. Das von Kommissar Monti angekündigte "Grünbuch zur Daseinsvorsorge", das noch im 1. Quartal 2003 erscheinen soll, steht zwar in Zusammenhang mit der vorgesehenen Mitteilung der EK, wird aber davon unabhängig erarbeitet. Mehrere Mitgliedsstaaten, darunter Österreich, Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Griechenland, unterstrichen in der betreffenden Sitzung am 18. Dezember 2002, die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips - dieses war auch wiederholt von den politischen Entscheidungsträgern der Stadt Wien betont worden - und anderer gemeinwirtschaftlicher Prinzipien. Vor allem Österreich verwies ausdrücklich auf die Organisationsrechte der Gemeinden und Selbstverwaltungskörperschaften gemäß Artikel 19 EGV, und auf die Zweckmäßigkeit einer "offenen Definition im Sinne von Subsidiarität" einschließlich einer präzisierenden Liste des Geltungsumfanges. Während Belgien und Luxemburg von der EK die Erstellung einer Liste von Leistungen "nicht wirtschaftlicher Natur" forderten, äußerte sich Deutschland dazu skeptisch und schlug die Erarbeitung einer "Negativliste" vor. Die EK wiederum machte den Vorschlag, die Mitgliedsstaaten mögen Vorschläge für Listen erarbeiten, die dann bis Ende Jänner 2003 vorliegen sollten. Unter diesem Aspekt ist auch die seitens der o.a. Sektion des BKA ergangene Aufforderung an die Gebietskörperschaften zu sehen, weitere schriftliche Stellungnahmen bis spätestens 21. Jänner einzubringen, um ein gesamtösterreichisches Positionspapier ausarbeiten zu können; unter den dabei Angesprochenen findet sich auch der VÖWG als Dachverband der gemeinwirtschaftlichen und öffentlichen Unternehmen Österreichs. In den Diskussionsbereichen "Öffentlicher Versorgungsauftrag" und "Auswahl der Unternehmen" gingen die Erläuterungen seitens der EK verhältnismäßig deutlich in die Richtung, dass sich die Kriterien für die Beauftragung von Unternehmen mit gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht von herkömmlichen Vergabekriterien unterscheiden sollten. Mehrere Mitgliedsstaaten, darunter Österreich, Deutschland, Frankreich, Italien, Griechenland, meldeten Bedenken an, dass durch zu enge Kriterien lokale Gestaltungsmöglichkeiten der Länder und Gemeinden - Auswirkungen auf die Daseinsvorsorge und damit die Bürger! - überproportional eingeschränkt werden könnten. Die EK (hier repräsentiert durch die GD Binnenmarkt) ließ keine Bereitschaft erkennen, dass bei der Daseinsvorsorge im Falle so genannter "In house"-Vergaben öffentlicher Behörden eine besondere Berücksichtigung bestünde, vielmehr wurde auf einer "sehr rigiden" Anwendung des (herkömmlichen) Vergaberechts bestanden. (Schluss) pz Rückfragehinweis: Peter Ziwny Tel.: 4000/81 859 e-mail: [email protected] (RK vom 14.01.2003)