Herzlich Willkommen ! WDV-Brandschutz – Verbesserungen, zukünftige Neuregelungen EnEV 2016 – Änderungen bei Dämmmaßnahmen Thomas Hör Regionalleiter Technik Vertriebsregion Baden-Württemberg 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 1 Das Unternehmen Sto SE & CoKG aA Ein großes Familienunternehmen: Vom Kalkwerk zur Marke. Jochen Stotmeister, Gerd Stotmeister, Firmengründer Fritz Stotmeister 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 2 Das Sto Technik Team in Baden-Württemberg C. Chatzivasilliou G. Miklis U. Ziegler C. Müller H. Walter M. Hofgärtner J. Rüdiger H-P. Schnell S. Borowski T. Hör W. Wetzel K. Mutter K. Altmann 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 3 EnEV 2016 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 4 Klimaschutz und Energieagentur Baden-Württemberg 50 % Energie sparen 80 % davon aus erneuerbaren Energien 90 % weniger Treibhausgase 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 5 Klimaschutz und Energieagentur Baden-Württemberg 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 6 EnEV 2016, Änderungen bei Dämmmaßnahmen 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 7 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 8 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 9 0,21 0,26 0,15 0,98 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 10 Energieeinsparverordnung Entwurf EnEV 2013/2014 Quelle: www.enev-online.de 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 11 Energieeinsparverordnung EnEV 2016 Sanierung Sanierung EnEV 2009 EnEV 2014 U-Wert Dämmung U-Wert Dämmung Steildach 0,24 12 - 20 cm 0,24 12 - 20 cm Flachdach 0,20 12 - 20 cm 0,20 12 - 20 cm Dachboden 0,30 10 - 12 cm 0,30 10 - 12 cm Wand 0,24 12 - 20 cm 0,24 12 - 20 cm Kellerdecke 0,30 10 - 12 cm 0,30 10 -12 cm 1,1 Glas 1,1 Glas Fenster Raum-Solltemperaturen Raum-Solltemperaturen im Heizfall >= 19°C im Heizfall >= 19°C Fazit: In der Sanierung ändert sich bezüglich der U-Werte bei der Gebäudehülle nichts! 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 12 Energieeinsparverordnung Neuigkeiten 2014 „Beim Einbau von innenraumseitigen Dämmschichten gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,35 W/(m²·K) nicht überschreitet.“ Entfällt in der EnEV 2014! 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 13 EnEV 2014 Verpflichtungen zur Nachrüstung im Bestand: Oberste Geschossdecke: In Wohngebäuden (mehr als 2 Wohnungen, jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt) müssen zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), bis zum 31. Dezember 2015 so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke U-Wert = max. 0,24 Watt/(m²K) beträgt Die Pflicht entfällt, wenn der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 (U-Wert = max 0,91 Watt/(m²K)) eingehalten ist. . Die Pflicht entfällt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist und den Mindestwärmeschutz erfüllt Bei Eigentümerwechsel Übergangsfrist von 2 Jahren zur Pflichterfüllung ab Eigentumsübergang 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 14 EnEV 2014 Verpflichtungen zur Nachrüstung im Bestand: Kellerdecke: Keine Pflicht zur Ausführung Wenn allerdings eine Kellerdeckendämmung eingebaut wird UWert = max 0,30 Watt/(m²K) Bei technisch begrenzter Dicke, mit höchstmöglicher Dicke gedämmt mit WLG mind. 0,035 W/(mK) (Achtung Brandschutz beachten !!!) Gebäude die nach dem 31.12.1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet wurden. Hier gilt keine EnEV 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 15 EnEV 2014 Anstrichtechnische Fassadenrenovierung: Eine anstrichtechnische Fassadenrenovierung fällt nicht unter die EnEV Aufgrund von eventuellen putztechnischen Vorarbeiten sind hier die Punkte - Putzreparatur - Putzerneuerung zu beachten 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 16 EnEV 2014 Putzreparatur: Definition: Unter Putzreparatur versteht man die Instandsetzung / Instandhaltung des vorhandenen Putzes mit zusätzlichen Armierungs- oder Putzschichten. Das Abschlagen des Altputzes bis auf das Mauerwerk erfolgt hier nicht. In diesem Fall greift die EnEV nicht !! 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 17 EnEV 2014 Putzerneuerung: Definition: Unter Putzerneuerung versteht man die vollständige Entfernung des Altputzes bis auf das Mauerwerk. Bei der Putzerneuerung fordert die EnEV entsprechende Dämmaßnahmen gemäß den geltenden Vorgaben (z. B. Altbau, Anhang 3, Tabelle 1) – bzw. ist das Baujahr des Gebäudes zu berücksichtigen vor 31.12.1983 muss EnEV erreicht werden) 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 18 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 EnEV 2009 = EnEV 2014 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 19 EnEV 2014 Einschränkungen, Ausnahmen, Befreiungen: Ausnahmen: Gebäude die nach dem 31.12.1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet wurden. Hier gilt keine EnEV §9 Bagatellregelung: Wenn die Fläche max. 10 % der gesamten Bauteilfläche beträgt. gilt keine EnEV Gesamte Bauteilfläche: = Addition der einzelnen, beheizten / gekühlten Teilflächen eines Bauteils = z. B. Gesamtfassadenfläche die EnEV – relevant ist EnEV nimmt Bezug auf die beheizten Bauteilflächen unbeheizte Flächen (z. B. Kellersockel) dürfen demnach unberücksichtigt bleiben. Bei technisch begrenzter Dicke, mit höchstmöglicher Dicke gedämmt mit WLG mind. 0,035 W/(mK) 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 20 EnEV 2014 Einschränkungen, Ausnahmen, Befreiungen: Ausnahmen: Bei Grenzüberbauung entfällt die Pflicht zur Einhaltung der EnEV (Achtung: Länderspezifisch abweichende Regelungen) Fachwerkgebäude keine Anforderungen mehr Unbilliger Härte (z. B. Klärung bei vielen kleinen, kreuz und quer verteilten Schadstellen mit minimal mehr als 10 % Gesamtanteil des Bauteils durch Landratsamt) 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 21 EnEV 2014 Kann auch nur eine Fassadenseite gedämmt werden ?: Es gibt keine Pflicht zur Dämmung der gesamten Gebäudehülle Es können und dürfen einzelne Fassadenseiten gedämmt werden. Verpflichtungen zur Dämmung bestehen lediglich bei der obersten Geschossdecke gegen unbeheizte Räume 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 22 EnEV 2014 Einschränkungen, Ausnahmen, Befreiungen: Gesetzliche Einschränkungen: Z. B. Bei Grenzüberbauung entfällt die Pflicht zur Einhaltung der EnEV normalerweise (Achtung: Länderspezifisch abweichende Regelungen möglich) Z. B. Brandschutzregelungen können der EnEV entgegenstehen Diese Punkte sind im Einzelfall mit den jeweiligen Landratsämtern zu klären Ausnahmen, Befreiungen: Gelten z. B. bei Baudenkmälern, unbilliger Härte, unverhältnismäßigem Aufwand, Unwirtschaftlichkeit, technischen Restriktionen, Bagatellregelungen, usw. 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 23 EnEV 2014 In BaWü gibt es eine Lockerung des Nachbargesetztes. Hier darf bis 25 cm über die Nachbargrenze gedämmt werden, wenn a. Benutzung des Nachbargrundstückes nicht oder geringfügig beeinträchtigt wird. (auch zukünftige Nutzung) b. Überdämmung baurechtlich zulässig ist und es keine wirtschaftlich darstellbare Alternative gibt (Innendämmung, bessere Dämmstoffe etc.) Diese Lockerung ist juristisch sehr wackelig, wie die Architektenkammer schreibt: a. Ab wann beeinträchtigt Überdämmung Grundstücksüberbauung (weniger Platz, evt. auch in Bezug auf spätere Überbauung und Nutzung, wer bezahlt dann Rückbau, wer saniert die Wand bei evt. Schäden..... b. Brandschutz ? c. Kann Nachbar Innendämmung verlangen. Das muss immer noch im Einzelfall beurteilt werden. Können sich Nachbarn nicht einigen, ist das juristisch zu regeln. Hier der Text der Architektenkammer http://www.akbw.de/service/energieeffizientes-bauen/enev-und-eewaermeg/waermedaemmungnach-nachbarrecht.html 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 24 EnEV 2014 Verantwortliche für die Einhaltung der EnEV: § 26 Verantwortliche: Bauherr Beauftragte des Bauherrn (z. B. Planer, Handwerker, Energieberater) 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 25 Die energetische Sanierung des Gebäudebestandes stellt einen wesentlichen Baustein der Energiewende dar! Die Gebäudehülle und die Anlagentechnik, die im Gebäude eingesetzt wird, bilden eine Einheit und müssen vor einer Gebäudesanierung grundsätzlich gemeinsam analysiert werden. 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 26 WDVS-Brandschutz Hintergründe, Maßnahmen 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 27 Brandszenarien an der Gebäudeaußenwand Brand eines benachbarten Gebäudes Brand „außerhalb“ eines Gebäudes (Balkone, Terrassen, Flachdächer, Geländeanschluss etc.) Brand „innerhalb“ eines Gebäudes (Raumbrand) 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 28 Typische Praxisfälle von Brandwänden 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 29 Sockelbrand bisher Quelle: Ingolf Kotthoff 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 30 Bemessungsbrand für einen Brand innerhalb des Gebäudes (Raumbrand an Fassade mit Flammenaustritt) Ansatz: Der „statistische“ Bemessungsansatz repräsentiert den Austritt von Flammen durch eine Öffnung vor die Außenwand bei einem Vollbrand (nach dem flash-over) in einem angrenzenden Raum. Zugrunde gelegt wird eine Raumgröße von ca. 20 m² bei einem geöffneten Fenster von ca. 1/8 der Raumfläche (2,5 m²) in einem normal genutzten Gebäude (Büros oder Wohnungen, Brandlastdichte ca. 600 MJ/m², mittlere Brandausbreitung). Die Gesamtenergiefreisetzung wird mit ca. 5 MW über 15 bis 20 min angesetzt (500 kg Holz) Brandcharakteristik: 10 – 12 min Beginn der Brandbeaufschlagung: (flash-over) Dauer der Vollbrandbeanspruchung vor der Fassade: 10 – 15 min durchschnittliche Flammenlänge über Sturz: 3m Energieabgabe vor der Fassade: 1,5 – 2,0 MW Besonderheiten: verzögerte Brandbeanspruchung der Fassade, erst nach der Durchzündung (flash-over) des Raums erfolgt der Flammenaustritt ventilationsgesteuerter Brand, Intensität abhängig von Frischluftzufuhr im Raum 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 31 Brandriegel bisher Quelle: FV WDVS, Systeminfo Nr. 6, Stand 03/2014 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 32 Notwendige Treppen im Außenbereich notwendige offene Treppe als 2. baulicher Rettungsweg (z.B. in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern) oder als Ersatz des zweiten Rettungsweges durch eine Treppe (= Ersatz der Feuerwehrleiter ) Ausführung des WDVS in dem Bereich hinter der Treppe und bis zu einer seitlichen Breite von 1 m links und 1 m rechts neben der Treppe, muss der brennbare Dämmstoff durch Mineralwolle ersetzt werden, alle Putzsysteme können durchlaufen 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 33 Notwendige Flure – z.B. Laubengänge = Fluchtweg ! 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 34 - Brandfälle in den Medien breitgetreten - Bauministerkonferenz - Überprüfung des Brandrisikos 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 35 Brandszenarien an der Gebäudeaußenwand Brand eines benachbarten Gebäudes Brand „außerhalb“ eines Gebäudes (Balkone, Terrassen, Flachdächer, Geländeanschluss etc.) Brand „innerhalb“ eines Gebäudes (Raumbrand) 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 36 Brand von außen 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 37 Neuer Bemessungsbrand „außerhalb“ eines Gebäudes Ansatz: Der „statistische“ Bemessungsansatz repräsentiert kleinere Lagerungen bei Umzügen, die Müllbereitstellung in üblichen Größenordnungen (mehrere Mülltonnen oder maximal einen Müllsammelcontainer, 1100 l), kleinere Sperrmüllbereitstellungen oder abgestellte Standardkraftfahrzeuge (200 kg Holzkrippe) Brandcharakteristik Beginn der Brandbeaufschlagung: 3. – 7. min Vollbranddauer: ca. 15 min durchschnittliche Flammenhöhen: 4–5m maximale Flammenhöhen: 6-7m Energiefreisetzung vor der Fassade: 1,5 – 3,5 MW Besonderheiten: meist Brandentstehung durch menschliches Fehlverhalten (Vandalismus, gezielte Brandstiftung, Fahrlässigkeit etc.) brandlastgesteuerter Brand, d.h. die zeitliche Brandentwicklung ist nur abhängig vom Brandgut zeitnahe Beaufschlagung der Fassade 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 38 Hinweis vom DIBt 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 39 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 40 Regelanwendung 3. Brandriegel 1) ein Brandriegel (3. Brandriegel) in Höhe der Decke des 3. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzender horizontaler Gebäudeteile nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 8 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen max. 8 m ein Brandriegel (2. Brandriegel) in Höhe der Decke des 1. Geschosses über Gelände-oberkante oder angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 3 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen. 2. Brandriegel max. 3 m ein Brandriegel (1. Brandriegel) an der Unterkante 1. Brandriegel max. 90 cm Im Falle einer Aufdopplung müssen die Brandriegel auch das bestehende WDVS bzw. die Holzwolle-Leichtbauplatten durchdringen. Bei Schienensystemen sind die Schienen an den Brandriegeln zu unterbrechen. des WDVS bzw. maximal 90 cm über Geländeoberkante oder genutzten angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z. B. Parkdächer u. a. Anmerkung: Die Brandriegel müssen, um ihrer Funktion zu genügen, nicht zwingend direkt auf dem Deckenkopf angebracht werden (Deckenrandschalung), sondern es genügt, sie im Bereich der Decke auf massivem Untergrund 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 41 anzubringen. Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen Dämmdicke bis 10 cm Dämmdicke über 10 bis 30 cm Brandriegel Dämmdicke über 10 bis 30 cm Sturzschutz Dämmdicke über 10 bis 30 cm 3-seitige Einhausung 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 42 Verklebung der Brandriegel Vollflächige Verklebung: Aufzahnen des Klebemörtels auf den Untergrund und auf die Lamelle mit ausreichend großer Zahnung z.B. 15 mm x 15mm (je nach Untergrund) Klebeflächenanteil akzeptables Kontrollbild, es wurde eine erforderliche vollflächige Verklebung erreicht. 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 43 Schutzzone „Sockelbrand“ Anforderungen an die Brandriegel Höhe ≥ 200 mm, nichtbrennbare Mineralwolle-Lamellenstreifen Klassen A1, A2 nach DIN 4102-1 oder A1, A2- s1, d0 nach DIN EN 13501-1 nicht glimmend, aus Steinfasern mit einem Schmelzpunkt von mindestens 1000 °C geprüft nach DIN 4102-17, mit einer Rohdichte zwischen 60 und 100 kg/m³, mit mineralischem Klebemörtel (Bindemittel: Kalk und/oder Zement) vollflächig angeklebt und zusätzlich mit WDVS-Dübeln angedübelt, Verdübelung mit zugelassenen WDVS-Dübeln, bestehend aus Dübelteller und Hülse aus Kunststoff sowie Spreizelement aus Stahl, Durchmesser des Dübeltellers ≥ 60 mm (entweder durch den bewehrten Unterputz hindurch, oberflächenbündig unter dem bewehrten Unterputz oder im MineralwolleLamellendämmstoff versenkt), Rand- und Zwischenabstände der Dübel: mindestens 10 cm nach oben und unten, maximal 15 cm zu den seitlichen Rändern eines Brandriegel-Streifenelements sowie maximal 45 cm zum benachbarten Dübel. Anmerkung: Die Angabe „mindestens 10 cm nach oben und unten“ gibt vor, dass die Dübel etwa in halber Höhe der Brandriegel zu setzen sind. L 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 44 Definition „Innenecke“ im Sockelbrandszenario < =;§ M Ein Versprung oder Versatz der Außenwand von weniger als 0,3 m ist nicht als Innenecke zu betrachten. Eckwinkel, verstärkt Eckwinkel (verstärkt) Die Ausbildung einer Innenecke mit einem verstärkten Eckwinkel muss vom Geländeanschluss (oder dem Fußpunkt anderer angrenzender horizontaler Gebäudeteile) bis zur Oberkante des Brandriegels (3. Brandriegel) in Höhe der Decke des 3. Geschosses erfolgen. Verspringt der Sockel (Spritzwasserbereich) gegenüber dem oberhalb anschließenden WDVS nach hinten, kann in diesem Bereich, also unterhalb des Brandriegels, auf den verstärkten Eckwinkel verzichtet werden. 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 45 Sockelriegel in der Laibung - Tür/Fenster im Mauerwerk Der „Sockelbrandriegel“ muss nicht um eine angrenzende Öffnung (z.B. Tür oder Fenster) herumgeführt werden, sondern kann an diese stoßen, wenn er vollständig in die Laibung hinein geführt wird. 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 46 Riegel an Hanglagen Am Hang kann der Sockelriegel schräg oder auch abgetreppt eingebaut werden. Beachte: Maximaler Abstand zur GOK 90 cm. 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 47 Ausführung an Gebäuden geringer Höhe mit Anforderung „schwerentflammbar“ (Sonderbau oder privatrechtlich) Schwerentflammbare WDVS mit EPS und Putzbeschichtung auf massiven Untergründen, Dämmstoffdicke d: 40 mm ≤ d ≤ 300 mm 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 48 Detailausbildung „oberer Abschlussriegel“ Ausbildung an Dachgauben im Steildach a Sind die Gauben Teil des Dachs, d.h. um mindestens a = 0,5 m gegenüber der Lotrechten der darunter liegenden Fassade rückgesetzt, kann die Ausbildung des oberen Abschlussriegels entfallen. 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 49 Seit März 2014 neue Brandschutzbroschüre Fachverband WDVS Befindet sich derzeit - mit den zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen - in Bearbeitung. Veröffentlichung unmittelbar nach den Zulassungsänderungen! 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 50 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 51 Angeklebte Keramik- oder Natursteinbekleidung max. 8 m WDVS mit angeklebtem und zusätzlich angedübeltem EPS-Dämmstoff mit Dämmstoffdicke bis zu maximal 200 mm auf massiv mineralischen Untergründen mit angeklebter Keramik- oder Natursteinbekleidung 3. ein Brandriegel in Höhe der Decke des 3. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzender horizontaler Gebäudeteile nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 8 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen. nichtbrennbare Außenwandbekleidung max.90 cm mind. 3m 2. ein Brandriegel an der Unterkante des WDVS mit EPSDämmstoff (nur dann notwendig, wenn als nichtbrennbare Außenwandbekleidung kein WDVS, sondern z.B. eine VHF oder Vormauerschale vorliegt) 1. Ausführung einer nichtbrennbaren Außenwandbekleidung (WDVS, VHF, o.a.) oberhalb eines maximal 90 cm hohen Spritzwassersockels (beliebiger Ausführung) über Geländeoberkante oder genutzten angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z. B. Parkdächer u. a.) bis zur Höhe der Decke über dem 1. Geschoss, jedoch auf mindestens 3 m Höhe 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 52 Übergang nichtbrennbare Außenwandbekleidung EPS-WDVS oberhalb des nichtbrennbaren EG EG nichtbrennbare Außenwandbekleidung als nichtbrennbares WDVS bzw. schwerentflammbar mit nichtbrennbarer Dämmung kein Brandriegel erforderlich EG EG nichtbrennbare Außenwandbekleidung als VHF oder Vorsatzmauerwerk oder Horizontalfuge Brandriegel erforderlich 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 53 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 54 Brandschutz im Holzbau WDVS mit angeklebtem EPS-Dämmstoff mit Dämmstoffdicke bis maximal 200 mm auf Untergründen des Holztafelbaus mit Putzschicht 4. äußere Beplankung der Wände bis zur Höhe der Decke des dritten Geschosses über Geländeoberkante oder genutzten angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z. B. Parkdächer u. a.) mit nichtbrennbaren Bauplatten (Baustoffklasse DIN 4102-A oder Klassen A1 bzw. A2-s1, d0 nach DIN EN 13501- 1) der Klassifizierung K30 nach DIN EN 13501-2 3. ein Brandriegel in Höhe der Decke des 3. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzender horizontaler max. 8 m Gebäudeteile nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 8 m, bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen 2. ein Brandriegel an der Unterkante des WDVS mit EPSDämmstoff 1. Ausführung einer nichtbrennbaren Außenwandbekleidung mind. 3 m (WDVS aber auch VHF) oberhalb eines maximal 90 cm hohen Spritzwassersockels (beliebiger Ausführung) über Geländeoberkante oder genutzten angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z. B. Parkdächer u. a.) bis zur max 90 cm Höhe der Decke über dem 1. Geschoss, jedoch auf mindestens 3 m Höhe. nichtbrennbare Außenwandbekleidung auf nichtbrennbarer Beplankung 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 55 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 56 Dämmdicken über 300 bis 400 mm Verputzte, geklebt und gedübelte WDVS mit EPS-Dämmstoff mit Dicken über 300 mm bis maximal 400 mm auf massivem mineralischen Untergrund 3. ein Brandriegel in Höhe der Decke des 3. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzender horizontaler Gebäudeteile jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als max. 3 m 3 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen. 2. ein Brandriegel an der Unterkante des WDVS mit EPSDämmstoff (nur erforderlich, wenn die nichtbrennbare Außenwandbekleidung keine WDVS, sondern als Vormauerschale oder VHF ausgebildet ist) 1. Ausführung einer nichtbrennbaren Außenwandbekleidung (WDVS aber auch VHF) oberhalb eines maximal 90 cm hohen Spritzwassersockels (beliebiger Ausführung) über Geländeoberkante oder genutzten angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z. B. Parkdächer u. a.) bis zur Höhe der Decke über dem 2. Geschoss, jedoch auf mindestens 6 m Höhe mind. 6 m max 90 cm nichtbrennbare Außenwandbekleidung 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 57 Aufdoppelungen 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 58 Aufdoppelung bis 300 mm Gesamtdicke 3. Brandriegel 1) ein Brandriegel (3. Brandriegel) in Höhe der Decke des 3. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzender horizontaler Gebäudeteile nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 8 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen max. 8 m ein Brandriegel (2. Brandriegel) in Höhe der Decke des 1. Geschosses über Gelände-oberkante oder angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 3 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen. 2. Brandriegel max. 3 m ein Brandriegel (1. Brandriegel) an der Unterkante 1. Brandriegel max. 90 cm des WDVS bzw. maximal 90 cm über Geländeoberkante oder genutzten angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z. B. Parkdächer u. a.). Im Falle einer Aufdopplung müssen die Brandriegel auch das bestehende WDVS bzw. die Holzwolle-Leichtbauplatten durchdringen. Bei Schienensystemen sind die Schienen an den Brandriegeln zu unterbrechen. 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 59 Aufdoppelung über 300 bis 400 mm WDVS mit angeklebtem und zusätzlich angedübeltem EPS-Dämmstoff mit Putzschicht auf bestehenden WDVS mit EPS- oder Mineralwolle-Dämmstoff oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten mit einer Gesamtdämmstoffdicke von mehr als 300 mm bis maximal 400 mm 4. ein Brandriegel in Höhe der Decke des 3. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzender horizontaler Gebäudeteile jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 3 m. max. 3 m 3. ein Brandriegel an der Unterkante des WDVS mit EPS- Dämmstoff (wenn kein nichtbrennbares WDVS im 1. und 2. Geschoß) nichtbrennbare Außenwandbekleidung 2. Ausführung einer nichtbrennbaren Außenwandbekleidung (WDVS oder auch VHF) oberhalb eines maximal 90 cm hohen Spritzwassersockels (beliebiger Ausführung) über Geländeoberkante oder genutzten angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z. B. Parkdächer u. a.) bis zur Höhe der Decke mind. 6 m über dem 2. Geschoss, jedoch auf mindestens 6 m Höhe 1. vollständiges Entfernen der EPS-Dämmstoffe bzw. HWL-Platten der Alt-WDVS oberhalb eines maximal 90 cm hohen Spritzwassersockels über Geländeoberkante oder angrenzenden horizontalen Gebäudeteile max 90 cm (Flachdächer usw.) bis zur Höhe der Decke über dem 2. Geschoss, jedoch auf mindestens 6 m Höhe 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 60 Deckenuntersichten Deckenuntersichten Der Fachverband WDVS empfiehlt zur Dämmung von Untersichten grundsätzlich die Verwendung nichtbrennbarer Dammstoffe. Einsatzfälle hierfür sind zum Beispiel: - Garagen (Decken, hier auch die Wände) - Arkaden, Rücksprünge - Balkone, Loggien, Laubengänge 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 61 Achtung: Polystyrol an Decken Zulassung EPS für WDVS EPS Decke Mit Putz B2 Ohne Putz Bis 80 mm B1, über 80 mm B2 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 62 Dämmstoffe / WDVS PolystyrolHartschaum Bis 10 cm Mineralwolle (Steinwolle) B1 A2 Mineralschaum Holzweichfaser WLG 045 WLG 042 PhenolharzHartschaum A1 B2 WLG 022 Ab > 10 cm B2 Euro: E B1 Euro A1 Euro A1 Euro: E Euro: C-s2, d0 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 63 Durchdringung von Brandriegeln Brandriegel dürfen grundsätzlich nicht von Leitungsführungen (Rohre, Kabel etc.) durchdrungen werden. Ausgenommen davon sind lediglich einzelne Elektrokabel oder Blitzableiter in oder auf der Außenwand, die im Bereich der Brandriegel in der Klebeebene vollflächig durch mineralische Mörtel abgedeckt sind. Rohre, die Brandriegel durchdringen, sind generell brandschutztechnisch als Installationsschacht in ihrem gesamten Verlauf im WDVS zu kapseln. Die brandschutztechnische Qualität der Kapselung muss mindestens der der Brandriegel entsprechen. Die Eignung der gewählten Maßnahme ist nachzuweisen. 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 64 Durchdringung von Brandriegeln 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 65 Durchdringung von Brandriegeln 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 66 Durchdringung von Brandriegeln 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 67 Durchdringung von Brandriegeln Hohlraumfrei mit Steinwolle verfüllen ggf. Dübel Brandriegel Vollflächige Verklebung/Andichtung 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 68 WDVS-Brandschutz Hintergründe, Maßnahmen 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 69 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 70 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 2015_11_13_Brandschutz_Neu_EnEV_Neu| 71