BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 Flucht- und 26.02.2009 10:03 Uhr Seite 42 Rettungssysteme Flucht- und Rettungssysteme Dipl.-HTL-Ing. Pius Schafhuber Beratungsstelle für Brand- und Umweltschutz A-2320 Schwechat • Concorde Business Park • Bauteil D2/1 Tel.: 01 / 706 55 00 • Fax: 01 / 706 86 10 E-Mail: [email protected] • Homepage: www.bfbu.at nhand verschiedener Bestimmungen, wie z. B. der NÖ Bautechnikverordnung, der Arbeitsstättenverordnung und der OIB-Richtlinien, werden im vorliegenden Artikel Grundlagen für Flucht- und Rettungswege dargestellt. Diese Bestimmungen lassen Ausnahmen hinsichtlich des Einsatzes von Rettungsgeräten der Feuerwehr zu, welche angesprochen werden. Grundsätzlich haben die Flucht- und Rettungswege den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind immer mit den zuständigen Genehmigungsbehörden abzustimmen. Der grundsätzliche Zugang zur Personensicherheit in Gebäuden ist, dass jede Person das Gebäude bei Auftreten einer Gefahr jederzeit ungehindert und sicher verlassen kann. Dies wird unter anderem durch das Vorhandensein von gegebenenfalls zwei voneinander unabhängigen Fluchtwegen sichergestellt. Unter Umständen werden aber auch Restrisiken akzeptiert; kurze Wegstrecken müssen eventuell im Gefährdungsbereich (Aufenthaltsraum bis zur Gangtüre) zurückgelegt werden, oder die Fluchtwegalternative kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf „Fremdhilfe = Rettungsmittel der Feuerwehr“ gestützt sein. Mit „Fluchtweg“ bezeichnet man einen Teil einer baulichen Anlage, über den Personen im Gefahrenfall aus eigener Kraft eine Baulichkeit oder Anlage verlassen können. Zu den Fluchtwegen zählen insbesondere Ausgänge, Gänge und Verkehrswege, Fluchttunnel, Notausgänge und Notausstiege, Stiegen und Stiegenhäuser. A Es gibt einige Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, welche konkret von der Größe eines Objekts, von der Anzahl der Personen die im Gefahrenfall flüchten müssen und vom Risiko in einem Objekt abhängige Anforderungen an Fluchtwege stellen. Vorgestellt werden beispielhaft auszugsweise die Anforderungen aus der NÖ Bautechnikverordnung 1997 OIB-Richtlinie 2 - Brandschutz Arbeitsstättenverordnung Bundesgesetzblatt II Nr. 368/1998 Barrierefreies Bauen ÖNORM B 1600 42 Bei komplexen Gebäuden (mehrere Nutzungen mit verschiedenen Schutzzielen) können durchaus mehrere Bestimmungen zusammentreffen, welche in diesem Falle auch alle zu berücksichtigen sind. Niederösterreichische Bautechnikverordnung 1997 Fluchtwege § 46. (1) Jede in sich geschlossene Einheit mit Aufenthaltsräumen (z. B. Wohnungen, Praxen, Büros) muss in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben. Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist. (2) Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungsgeräten erreicht werden kann. Führt dieser Fluchtweg (Rettungsweg) über eine Stelle, die nur 1. mit einer Fluchtleiter erreicht werden kann, so darf diese Stelle nicht höher als 8 m über dem anschließenden Gelände liegen, und es müssen die dafür erforderlichen Zugänge und Durchgänge vorhanden sein; 2. mit Hubrettungsgeräten erreicht werden kann, so müssen die dafür erforderlichen Zufahrten und Durchfahrten sowie Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die Feuerwehrfahrzeuge vorhanden sein. OIB-Richtlinie 2 Brandschutz Nachfolgend werden einige die Flucht und Rettung betreffende Punkte aus der „OIB-Richtlinie 2 - Brandschutz“ auszugsweise dargestellt. Gebäude der Gebäudeklasse 1 (GK1): Freistehende, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugäng- BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 26.02.2009 10:03 Uhr Seite 43 liche Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, bestehend aus einer Wohnung oder einer Betriebseinheit von jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche. Gebäude der Gebäudeklasse 2 (GK2): Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, bestehend aus höchstens fünf Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche; Reihenhäuser mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, bestehend aus Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche. Die Fluchtwege dürfen innerhalb der Wohnung und auf eine Länge von höchstens 5 m außerhalb der Wohnung (z. B. Stichgang) gemeinsam verlaufen. Einer der beiden Fluchtwege darf durch einen anderen Brandabschnitt führen, sofern dieser innerhalb von höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar ist, und dieser einen Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien hat. Werden Treppenhäuser atrien- oder hallenähnlich ausgeführt, sind gegebenenfalls von den Anforderungen der Tabelle 2 bzw. Tabelle 3 abweichende bzw. ergänzende Brandschutzmaßnahmen zu treffen. Rettungswege Gebäude der Gebäudeklasse 4 (GK4): Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 1 m, bestehend aus einer Wohnung bzw. einer Betriebseinheit ohne Begrenzung der Grundfläche oder aus mehreren Wohnungen bzw. mehreren Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche. Gebäude der Gebäudeklasse 5 (GK5): Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 22 m, die nicht in die Gebäudeklassen 1, 2, 3 oder 4 fallen sowie Gebäude mit ausschließlich unterirdischen Geschossen. Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von über 22 m ist die ONR 22000 anzuwenden. Fluchtwege Von jeder Stelle eines Raumes - ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume - muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein: (a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder (b) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien gemäß Tabelle 2, oder (c) zwei Treppenhäuser oder zwei Außentreppen oder ein Treppenhaus und eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien gemäß Tabelle 3. Im Falle von Punkt (c) müssen für Wohnungen bzw. Betriebseinheiten in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege in entgegengesetzter Richtung zu den Treppenhäusern bzw. Außentreppen vorhanden sein. Im Falle von Punkt (c) kann der Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe durch ein fest verlegtes Rettungswegesystem an der Gebäudeaußenwand oder durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr ersetzt werden. Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr sind nur zulässig, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: (a) Erreichbarkeit jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoss über die Fassade, (b) Vorhandensein geeigneter Gebäudeöffnungen, (c) Anfahrtsweg der Feuerwehr bis zum Gebäude von höchstens 10 km, (d) Errichtung geeigneter Zugänge, Zufahrten, Aufstellund Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr. Gänge, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten Für Wände und Decken von Gängen gelten die jeweiligen Anforderungen, wie sie für die entsprechende Gebäudeklasse festgelegt sind. Läufe und Podeste von Treppen außerhalb von Treppenhäusern müssen (a) in Gebäuden der Gebäudeklasse 2 in der Feuerwiderstandsklasse R 30 oder aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, (b) in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 jeweils in der Feuerwiderstandsklasse R 60 und (c) in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 in der Feuerwiderstandsklasse R 90 und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 ausgeführt werden. Türen zu Wohnungen bzw. Betriebseinheiten müssen ausgenommen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30 und zu unterirdischen Geschossen in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30C ausgeführt werden. Gänge - ausgenommen offene Laubengänge - sind mindestens alle 40 m durch Türen der Feuerwiderstandsklasse E 30-C zu unterteilen. 43 Vorbeugender BRANDSCHUTZ Gebäude der Gebäudeklasse 3 (GK3): Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, die nicht in die Gebäudeklassen 1 oder 2 fallen. BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 Flucht- und 26.02.2009 10:03 Uhr Seite 44 Rettungssysteme Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Tabelle 2: Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf des einzigen Fluchtweges gemäß Punkt 5.1.1 (b) 44 BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 26.02.2009 10:03 Uhr Seite 45 Tabelle 3: Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf von Fluchtwegen gemäß Punkt 5.1.1 (c) Wände und Decken von Laubengängen müssen den Anforderungen an tragende Bauteile und Decken für die jeweilige Gebäudeklasse entsprechen. Abweichend davon genügt bei Gebäuden bis einschließlich der Gebäudeklasse 4 bei offenen Laubengängen eine Ausführung in der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, sofern Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen bestehen und die Standfestigkeit des Laubenganges unter Brandeinwirkung sichergestellt ist. Die auf offene Laubengänge mündenden Fenster müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 30 entsprechen und entweder in Form einer Fixverglasung ausgeführt oder zusätzlich so eingerichtet werden, dass sie im Brandfall selbst- tätig schließen. Alternativ können vor die Fenster Abschlüsse der Feuerwiderstandsklasse EI 30 vorgesetzt werden, die im Brandfall selbsttätig schließen. Die auf offene Laubengänge mündenden Türen sind in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30 auszuführen. Die Anforderungen gelten nicht, sofern (a) kein Punkt eines vom offenen Laubengang erschlossenen Raumes mehr als 40 m von einem sicheren Ort im Freien des angrenzenden Geländes entfernt ist, oder (b) Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen bestehen, oder (c) die Verglasungen in der Außenwand erst oberhalb einer Parapethöhe von 1,5 m angeordnet sind sowie die Brüstung des Laubenganges geschlossen und in der Feuerwiderstandsklasse E 30 ausgeführt ist. 45 Vorbeugender BRANDSCHUTZ Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 Flucht- und 26.02.2009 10:03 Uhr Seite 46 Rettungssysteme Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung in Treppenhäusern, Außentreppen und in Gängen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten im Verlauf von Fluchtwegen zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr. 368/1998 2. Abschnitt - Sicherung der Flucht Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge § 17 (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus 1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und 2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche). (2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass 1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und 2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen: a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 Quadratmetern, in denen mehr als 20 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt werden oder b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 Quadratmetern. (6) Die Behörde hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse ..... für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist. § 19 (3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind. 46 § 21 (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen: 1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein. 2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein. 3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen. 4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein. 5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen werden, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern. § 22 (2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschosse miteinander verbinden, müssen 1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen mindestens brandbeständig ausgeführt sein und 2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. ÖNORM B 1600/2003, barrierefreies Bauen Die angeführten Maßnahmen ermöglichen behinderten Menschen und vorübergehend bewegungs- oder sinnesbehinderten Menschen die sichere Nutzung von Gebäuden und Anlagen weitgehend ohne fremde Hilfe. Sie können auch Gipsverbandträgern, Schwangeren, Menschen mit Kinderwagen oder Lasten sowie Kindern und älteren Menschen die Benützung von Gebäuden und Anlagen erleichtern. Die Einhaltung der Bestimmungen erleichtert auch bei unvorhergesehener Behinderung und im Alter einen Verbleib in der gewohnten Umgebung, bei gegebenenfalls nur geringfügigen Adaptierungen. Flucht- und Rettungswege Bei der Planung der baulichen und technischen Ausführung der Flucht- und Rettungswege sowie notwendiger Verbindungswege sind der Transport mit Krankentrage sowie die eingeschränkte Mobilität bzw. Orientierungsfähigkeit von behinderten Menschen zu berücksichtigen. Bei Fluchtrampen, die ausschließlich für die Räumung von Gebäuden im Alarmierungsfall verwendet werden, darf das Längsgefälle der Fluchtrampe auf maximal 12 % erhöht und auf die Anordnung von Zwischenpodesten mit Ausnahme bei Richtungsänderungen - verzichtet wer- 26.02.2009 10:03 Uhr Seite 47 den. Auf die Rutschhemmung der Bodenoberfläche ist besonders Bedacht zu nehmen. Fluchtwege müssen taktil gekennzeichnet werden. Weitere bauliche Möglichkeiten um gesicherte Fluchtund Rettungswegsituationen herzustellen sind zum Beispiel: Aufzüge, baulich und technisch ausgeführt wie Feuerwehraufzüge Dislozierung der Menschen in andere Brandabschnitte, welche über einen eigenen Verbindungsweg (Fluchtrampe) ins Freie verfügen „gesicherte Wartebereiche“, welche mit einer Druckbelüftungsanlage, mit Kommunikationsmöglichkeit zum FW-Angriffspunkt, mit einer Notbeleuchtung, mit Fluchtfiltermasken und weiteren Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sind. Wartebereiche in Sicherheitsstiegenhäusern oder auf Fluchtbalkonen, welche über einen eigenen Verbindungsweg bis auf das Niveau des Umgebungsgeländes verfügen. AußenwandFluchtwegsysteme Derartige Systeme bestehen üblicherweise aus Fluchtbalkonen, welche durch fix montierte Fluchtleitern oder Stiegen untereinander verbunden sind. Die Situierung an der Gebäudefassade muss so erfolgen, dass eine Beflammung durch einen Brand im Gebäude nahezu ausgeschlossen werden kann. An die Fenster bzw. Balkontüren werden deshalb besondere Brandschutzanforderungen E 30 (G 30), welche die Wärmestrahlung und damit verbunden die Gefährdung der Flüchtenden hintanhalten, gestellt. Diese Systeme dürfen nicht aus Aluminium oder brennbaren Stoffen hergestellt werden. Bei der Bemessung der Tragfähigkeit ist die mögliche Anzahl der gleichzeitig flüchtenden und auf dem Außenwand-Fluchtwegsystem befindlichen Personen zu berücksichtigen. Das Fluchtwegsystem muss grundsätzlich bis zu einem Punkt führen, von dem aus der Flüchtende ohne weitere Hilfe und ohne besondere Werkzeuge sowie ohne den gefährdeten Bereich passieren zu müssen weiter flüchten kann („Endausgang“ im Sinn der Arbeitsstättenverordnung). Ausnahmen sind hier allenfalls Fluchtwegsysteme, wie sie beispielsweise für Dachgeschossausbauten errichtet werden, um den Bewohnern einer Wohnung die Flucht bis zu einem für die Feuerwehr anleiterbaren Punkt zu ermöglichen. Balkonabtrennungen müssen die erforderliche lichte Fluchtwegbreite sowie das jederzeitige Öffnen (ohne Hilfsmittel) in Fluchtrichtung ständig gewährleisten. Bei kalter Witterung sind Schnee und Eis zu entfernen. Außenwand-Fluchtwegsysteme Fluchtbalkone Fluchtbalkone müssen eine Verkehrswegbreite von min- destens 60 cm aufweisen (auch bei Leiterdurchstiegen und beim Zugang zum Leiterdurchstieg). Sie müssen mit entsprechenden Geländern und AbsturzSicherungseinrichtungen (auch beim Leiterdurchstieg) versehen sein. Fluchtbalkone müssen entweder über Leitern oder Balkondurchstiege verlassen werden können. Außenwand-Fluchtwegsysteme Fluchtleitern Fluchtleitern oder Notleitern werden vielfach errichtet, um beim nachträglichen Aus- bzw. Umbau der vorhandenen und baubewilligten Gebäudealtsubstanz Evakuierungs-/Anleitermöglichkeiten zu schaffen. Falls das Instellungbringen von tragbaren Leitern der Feuerwehr nicht möglich ist, da z. B. der Innenhof zu klein ist, Zu- bzw. Durchgänge mit der Leiter nicht passierbar sind oder Feuerwehraufstellflächen nicht vorhanden sind, werden diese Systeme eingesetzt. Fluchtleitern müssen der ÖNORM Z 1600 entsprechen. Die Sprossenbreite muss mindestens 60 cm betragen. Sie müssen am jeweils oberen Ende mit einer, die letz- te Sprosse um mindestens 1 m überragenden Anhaltevorrichtung versehen sein. Fluchtleitern dürfen jeweils nur zwischen zwei aufeinander folgenden Fluchtbalkonen verlaufen. „Zweiter Rettungsweg“ baulich oder mit Mitteln der Feuerwehr hergestellt eine Gegenüberstellung Der „erste Fluchtweg“ ist immer baulich auszuführen und damit fester Bestandteil des Gebäudes. Er hat den großen Vorteil, dass viele Personen aus eigener Kraft gleichzeitig fliehen können, der Zeitpunkt des Fliehens selbst bestimmt werden und die Rettung damit schnell ablaufen kann. Ist der zweite Rettungsweg nicht baulich ausgeführt, was bei Wohn- und vergleichbaren Gebäuden bis zum 3. OG der Regelfall ist, spielt beim „Feuerwehreinsatz“ der Zeitfaktor eine erhebliche Rolle. Die auf Rettung angewiesenen Personen können den zweiten Rettungsweg zunächst nicht aus eigener Kraft bewältigen, da er durch die Feuerwehr erst hergestellt werden muss. 47 Vorbeugender BRANDSCHUTZ BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 Flucht- und 26.02.2009 10:03 Uhr Seite 48 Rettungssysteme Mindestens ein Fenster jeder Wohnung bzw. Betriebs- Ebenso muss man bedenken, dass bei der Rettung über Leitern die Konstitution der zu rettenden Personen erhebliche Probleme mit sich bringen kann. einheit muss „anleiterbar“ sein. In gewerblichen Betriebsanlagen muss der Aufent- haltsraum hinter diesem Fenster einem „gesicherten Fluchtbereich“ gemäß Arbeitsstättenverordnung entsprechen und über Notbeleuchtung verfügen. Sollten Rollstuhlfahrer etc. in diesen „gesicherten Fluchtbereich“ flüchten, so ist darüber hinaus eine Kommunikationseinrichtung (Haustelefon etc.) zum Anfahrtspunkt der Feuerwehr (Portier, Brandmelderzentrale) zu errichten. Die anzuleiternden Fenster müssen mindestens 0,80 m x 1,20 m groß sein und dürfen nicht höher als 1,2 m über der Fußbodenoberkante liegen. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Auftritt von der Traufenkante nur so weit entfernt sein, dass Personen von der Feuerwehr gesehen und gerettet werden können. Andernfalls sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Die Fenster müssen von innen jederzeit ohne besondere Werkzeuge voll geöffnet werden können. Werden in einer Betriebsanlage in mehreren Geschossen „gesicherte Fluchtbereiche“ eingerichtet, so müssen die anleiterbaren Fenster in möglichst einer Linie übereinanderliegen. Am Gebäudesockel/Außenwand ist ein Schild gemäß ÖNORM F 2030 mit der Aufschrift „Anleiterstelle“ anzubringen. Da die Rettung von Personen über Leitern der Feuerwehr sehr zeitintensiv ist, ist diese Vorgangsweise nur dort zulässig, wo die Anzahl der zu Rettenden ein übliches Maß nicht überschreitet (z. B. pro Wohneinheit 4 bis 6 Personen, in Betrieben höchstens 20 Personen). So stellt das „Übersteigen“ aus dem Gebäude auf den Korb der Drehleiter für sehr viele Personen eine nahezu unüberwindbare Herausforderung, welche jedoch mit viel Zuspruch der Einsatzmannschaft im Regelfall gemeistert wird, dar. Das Retten von immobilen Personen über tragbare Leitern und Hubrettungsgeräte der Feuerwehr stellt enorme logistische kräfte- und zeitraubende Anforderungen an die Rettungskräfte und ist bei schwergewichtigen Personen oftmals nahezu undurchführbar. Foto: NÖLFV Versuchsreihen mit Drehleitern und tragbaren Leitern haben ergeben, dass man durchschnittlich für das Retten von Personen über Leitern der Feuerwehr nachstehende Rettungsdauer berücksichtigen muss: bei 3 Personen ........................................................... 04 bis .06 Minuten bei 12 Personen ....................................................... 10 bis 14 Minuten bei 30 Personen ....................................................... 15 bis 30 Minuten Der „zweite Fluchtbzw. Rettungsweg“ mit Mitteln der Feuerwehr Er baut auf die Rettung mit Geräten der Feuerwehr auf. Deshalb sind derartige „Lösungsansätze“ unbedingt mit den örtlich zuständigen Feuerwehren abzustimmen. Eine erfolgreiche Rettung über einen „2. Rettungsweg“ kann als möglich angenommen werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: „Zweiter Rettungsweg“ Anleiterbarkeit mit Drehleiter erwehr rasch und ohne Hindernisse erreicht werden können. Eine gleichzeitige Nutzung als Parkplatz etc. und Feuerwehraufstellfläche ist nicht zulässig. Eine gärtnerische Gestaltung ist nur zulässig, wenn belegt wird, dass der Bewuchs die Anleiterbarkeit nicht beeinträchtigt und auch in Zukunft nicht beeinträchtigen wird. Bei kalter Witterung sind Schnee und Eis von den Zugängen, Feuerwehrzufahrten, -aufstellungs- und -bewegungsflächen zu entfernen. Die Absperrung von Zufahrten etc. darf nur mittels solcher Schranken und Pollern erfolgen, für welche die Feuerwehr ein einheitliches Sperrsystem besitzt. 48 Foto: FF Unterbach Die erforderlichen Aufstellflächen müssen für die Feu- Es sind die Bestimmungen der TRVB F 134 (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz - Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken) einzuhalten. Im Allgemeinen kann die Anleiterbarkeit von öffentlichen Verkehrsflächen aus als gesichert angenommen werden. Auf die Situierung der Dachflächenfenster ist besonders Bedacht zu nehmen. 26.02.2009 10:03 Uhr Seite 49 „Zweiter Rettungsweg“ Anleiterbarkeit mit Schiebleiter Der nächste zufahrbare Punkt für die Feuerwehr muss auf Zufahrten, die gemäß TRVB F 134 gestaltet wurden, erreichbar sein und darf höchstens 50 m von den vorgesehenen Anleiterstellen entfernt sein. Eine 3-teilige Schiebleiter hat im eingeschobenen Zustand eine Länge von 5,5 m, im ausgeschobenen Zustand von 14,5 m, eine Leitersatzbreite von ca. 50 cm x 20 cm, über der Stützspindel eine Breite von ca. 1,5 m, ein Gewicht von ca. 70 bis 80 kg und kann von vier Mann hochkant getragen werden. Sie ist unter idealen Bedingungen bis zu einer Höhe von 13 m Parapetoberkante über dem anschließenden Gelände einsetzbar. Die Zugänge zur Aufstellfläche müssen in einer Mindestbreite von 1,4 m und mit einer Mindesthöhe von 2,1 m so hergestellt sein, dass sie keine hinderlichen Richtungsänderungen und zu große Steigungen aufweisen. Bei Richtungsänderungen ist auf die Schleppkurve, bei Steigungen auf einen entsprechenden Luftraum (Höhe) zu achten. (Innen-)Höfe zur Aufstellung von tragbaren Leitern müssen eine Mindestgröße von 4 m x 8 m aufweisen. Aufstellflächen dürfen keine größeren Neigungen als 10 % aufweisen. Aufstellflächen auf Dachflächen von Zubauten sind nicht zulässig. Schiebleitern können nur für einzelne Wohnungen eines Objektes als zweiter Rettungsweg zur Anrechnung gebracht werden. Aufgrund des Zeitbedarfes können sie nicht generell den zweiten Rettungsweg für ein gesamtes Objekt darstellen. Anders ausgedrückt: Kann ein Objekt nicht mittels Drehleiter angeleitert werden, dürfen nur einzelne Wohn- und Betriebseinheiten auf diese Form des zweiten Rettungsweges angewiesen sein. Regelwerkübergreifend kann man grob zusammenfassen, dass es aus jeder Wohnung und jeder (gewerblichen) Betriebseinheit oder Arbeitsstätte grundsätzlich zwei Fluchtwege geben muss; der Gesetzgeber einen „ersten“ und einen „zweiten“ Rettungsweg fordert, welche voneinander unabhängig benutzbar sein müssen; einer dieser Fluchtwege durch einen Rettungsweg oder unter gewissen Voraussetzungen durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann; diese Substitution auf Fremdhilfe (Rettung durch die Feuerwehr) bauen kann; auch Fluchthilfen an der Gebäudeaußenwand vorgese- hen werden können; sichergestellt werden muss, dass Personen das vom Brandereignis betroffene Gebäude sicher verlassen können. Es genügt nicht, dass die zu rettenden Personen in einen Innenhof fliehen können, damit sie im Freien sind. Erst das Erreichen der öffentlichen Fläche gestattet es, sich aus eigener Kraft beliebig weit weg vom Brandgeschehen und damit von den direkten Auswirkungen des Brandgeschehens (Brandrauch, Wärmestrahlung, Einsturzgefahr) zu entfernen; der einzige Fluchtweg unter gewissen Voraussetzungen durch eine Druckbelüftungsanlage gesichert werden kann. Die Behörde geht dabei von der Überlegung aus, dass durch die besondere bauliche Ausführung eines Sicherheitsstiegenhauses das erforderliche Sicherheitsniveau in diesem speziellem Fall durch einen Flucht- und Rettungsweg erreicht wird, was ist in der Regel mit einem Brandschutzkonzept nachzuweisen sein wird; die vorgenannten Anforderungen nicht für den Altbe- stand (Bestandsschutz) gelten, jedoch bei größeren Umbauten und Sanierungsmaßnahmen eine weitgehende Annäherung an den „Stand der Technik“ anzustreben ist. Vorbeugender BRANDSCHUTZ BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 Literaturverzeichnis NÖ Bautechnikverordnung 1997 OIB-Richtlinie 2 - Brandschutz Arbeitsstättenverordnung Bundesgesetzblatt II Nr. 368/1998 Barrierefreies Bauen ÖNORM B 1600 TRVB F 134 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken Flucht- und Rettungswegegestaltung, BF Wien Brandschutzatlas - Feuer Trutz GmbH 49