Bebauungsplan "Im Kirchenflur"

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Stadt Boppard
Ortsbezirk Oppenhausen
Bebauungsplan
"Im Kirchenflur"
Textfestsetzungen
Begründung
Umweltbericht
Fassung für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
Stand: August 2016
Bearbeitet im Auftrag der Stadt Boppard
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Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Inhaltsverzeichnis
A)
Textfestsetzungen............................................................................... 4
B)
Begründung ...................................................................................... 10
1. Aufgabenstellung ................................................................................10
2. Räumlicher Geltungsbereich - Bestandssituation .......................................11
3. Planungs- und Standortalternativen ........................................................13
4. Übergeordnete Planungen .....................................................................13
4.1 Raumordnung und Landesplanung ....................................................13
4.2 Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) ...............................................14
4.3 Bestandssituation/Sonstige Planungen/Zwangspunkte .........................15
5. Planung .............................................................................................15
5.1 Planungskonzeption .......................................................................15
5.2 Nutzungsstruktur ...........................................................................16
5.3 Verkehrliche Erschließung ...............................................................16
5.4 Freiraumgestaltung und Grünordnung ...............................................16
5.5 Immissionen .................................................................................17
6. Städtebau ..........................................................................................17
6.1 Art der baulichen Nutzung ..............................................................17
6.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................17
6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ......................................19
6.4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ...............................................19
6.5 Landschaftsplanerische Festsetzungen ..............................................22
7. Ver- und Entsorgung ............................................................................22
7.1 Wasserversorgung .........................................................................22
7.2 Abwasserversorgung ......................................................................22
7.3 Energieversorgung .........................................................................22
7.4 Telekom .......................................................................................22
8. Bodenordnung und Realisierung .............................................................23
C)
Umweltbericht .................................................................................. 24
1. Einleitung ...........................................................................................24
1.1 Kurzdarstellung von Inhalt und wichtigsten Zielen ...............................24
1.2 Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes .............................................24
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................26
2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung ...................................................26
2.2 Voraussichtliche Auswirkungen .......................................................34
2.3 Nullvariante ..................................................................................34
2.4 Geplante Umweltmaßnahmen - Integrationsteil des landespflegerischen
Planungsbeitrags ...........................................................................35
2.5 Planungsalternativen ......................................................................38
3. Zusätzliche Angaben ............................................................................38
3.1 Methodik ......................................................................................38
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Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
3.2 Hinweise zur Umsetzung landschaftsplanerischer Maßnahmen ..............39
3.3 Zusammenfassung .........................................................................39
Anhang ................................................................................................... 41
Artenliste (Flora) der Bestandsaufnahme ...........................................................41
Anlagen:
-
Planurkunde
Biotop- und Nutzungstypenplan
Artenliste Bestandsaufnahme
Sortenempfehlungen für den Streuobstanbau in Rheinland Pfalz
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Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
RECHTSGRUNDLAGEN
-
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
2004, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I
2015, S. 1722).
-
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBl. I 1990, S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013
(BGBl. I 2013, S. 1548).
-
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts(Planzeichenverordnung – PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S 58),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I 2011, S. 1509).
-
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
vom 18.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 94 der
Verordnung vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666)
-
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I 2010, S. 94), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490).
-
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom
31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1839).
-
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365),
mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. 2015, S. 77).
-
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994,
S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. 2015, S.
477).
-
Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz
– LNatSchG) vom 28.09.2005 (GVBl. 2005, S. 387), neu gefasst durch Verordnung vom
06.10.2015 (GVBl. 2015, S. 283).
-
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung
Bekanntmachung vom 22.01.2004 (GVBl. 2004, S. 53), neu gefasst durch Verordnung
vom 14.07.2015 (GVBl. 2015, S. 127), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom
27.11.2015 (GVBl. 2015, S. 383).
-
Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBl. 1978, S. 159), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBl. S. 245).
-
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz –
BImSchG) vom 17.05.2013), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
26.07.2016 (BGBl. I S. 1839).
-
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28.06.2007 (BGBl. I, S. 1206), zuletzt geändert
durch Artikel 466 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474).
-
Landesstraßengesetz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. 1977 S. 273), zuletzt durch § 5
geändert, § 5a sowie die Anlagen 1 und 2 aufgehoben durch § 9 des Gesetzes vom
22.12.2015 (GVBl. S. 516).
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Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
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A)
TEXTFESTSETZUNGEN
I.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 und 15 BauGB i.V.m. § 1 (2) BauNVO)
Im Teilgeltungsbereich A des Bebauungsplans ist als Art der baulichen Nutzung "Allgemeines Wohngebiet" (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Die unter § 4 (2) Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke sind gemäß § 1 (5) BauNVO nicht zulässig.
Die in § 4 (3) BauNVO unter Nr. 3 (Anlage für Verwaltungen), 4 (Gartenbaubetriebe)
und Nr. 5 (Tankstellen) genannten Ausnahmen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 (6) Nr. 1 BauNVO).
Im Teilgeltungsbereich B des Bebauungsplans werden private Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „Hausgärten“ festgesetzt. Zulässig ist die Anlage von begrünten
Flächen im Sinne von Hausgärten (Gartengrundstücken). Darüber hinaus ist die Errichtung von Gartenhäusern und Geräteschuppen mit einfacher Ausstattung (kein dauerhafter Aufenthalt) sowie von Holzschobern (im Sinne von aufgeschichteten Holzlagern)
zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO)
Im Teilgeltungsbereich A ist die Zahl der Vollgeschosse mit Z=II als Höchstmaß festgesetzt.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,3 festgesetzt. Die Geschossflächenzahl (GFZ)
beträgt 0,6 als Höchstmaß.
3.
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO)
Die Höhe der Gebäude wird durch die Festsetzung der maximal zulässigen Traufhöhe
(TH) und Firsthöhe (FH) beschränkt.
Die zulässige Firsthöhe beträgt maximal 10,00 m und maximale Traufhöhe 6,00 m. Eine
Überschreitung von First- und Traufhöhe ist um das Maß zulässig, welches zur
Entwässerung mit natürlichem Gefälle erforderlich ist.
Unterer Bezugspunkt:
Die zulässigen Traufhöhen (TH) und Firsthöhen (FH) im Plangebiet werden, auf das
Straßenniveau (Gradiente) bezogen, festgesetzt. Sie werden gemessen in Baukörpermitte und rechtwinklig zur Straßenbegrenzungslinie. Ist kein rechter Winkel zur
Straßenbegrenzungslinie möglich, ist die kürzeste Entfernung zur Straßenbegrenzungslinie zu wählen.
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Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Oberer Bezugspunkt:
Die Traufhöhe wird gemessen im Schnittpunkt zwischen der verlängerten Außenwandfläche und der Dachhaut des Gebäudes. Die Firsthöhe ist der höchste Punkt des Gebäudes.
Skizze zur Höhenlage der Baukörper
4.
Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO)
Im Teilgeltungsbereich A des Bebauungsplans ist die offene Bauweise (o) gemäß
§ 22 (2) BauNVO festgesetzt. Zulässig sind nur Einzelhäuser.
Im Teilgeltungsbereich B gelten hingegen die folgenden Festsetzungen:
Gartenhäuser und Geräteschuppen:
Gartenhäuser und Geräteschuppen dürfen einen Bruttorauminhalt (BRI) von
50 m³ je Flurstück nicht überschreiten.
Die maximale Firsthöhe beträgt 3,0 m über höchstem angrenzenden natürlichen Gelände.
5.
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Garagen im Sinne des § 12 BauNVO sowie
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Vor den Garagen und Carports ist ein Stauraum von 5,0 m einzuhalten.
6.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Im Teilgeltungsbereich A sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
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7.
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Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 (1) Nr. 26 BauGB)
Die zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Böschungen und
Rückenstützen sind auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden.
II.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 (4) BauGB
i.V.m. § 88 (6) LBauO)
1.
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 88 (1) Nr. 1 LBauO)
Bei der Gestaltung der Außenflächen der Gebäude sind stark glänzende Materialien, wie
z.B. eloxierte Metallteile sowie grellbunte Farben unzulässig. Zur Gestaltung der Außenfassaden sind natürliche und ortstypische Baustoffe wie beispielsweise glatter Putz,
Fachwerk, Holz, Naturstein, oder Verkleidungen mit Schiefer zu verwenden. Großflächige Tür- und Fensterelemente sind zu gliedern.
2.
Dachgestaltung (§ 88 (1) Nr. 1 LBauO)
Dachform
Im Geltungsbereich sind nur geneigte Dächer zulässig. Die Dachneigungen eines Daches
dürfen nicht unterschiedlich sein.
Dachneigung/Dachaufbauten
Die Dachneigung für Hauptgebäude ist für alle Dachformen mit 15° bis 45° festgesetzt.
Bauliche Nebenanlagen nach § 14 (1) BauNVO und Garagen dürfen auch mit geringer
geneigten Dächern bzw. Flachdächern errichtet werden.
Dachaufbauten (z.B. Gauben, Zwerchhäuser, traufdurchstoßende Erker) dürfen in der
Summe ihrer Breiten maximal 2/3 der Trauflänge nicht überschreiten. Von den Giebelwänden ist ein Abstand von mindestens 1,0 m einzuhalten.
Dacheindeckung
Im Plangebiet darf die Dacheindeckung landschaftsbedingt nur schieferfarbig (dunkelanthrazit) ausgeführt werden (RAL 7009 bis 7022, 7024, 7026, 7043) (Bezugsquelle:
RAL gemeinnützige GmbH, Siegburger Str. 39, 53757 Sankt Augustin). Sie ist in Form
und Größe an die im Ortsbild von Oppenhausen vorhandene Eindeckung anzupassen.
Metalleindeckungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf der Dachoberfläche
sind ebenso wie Dachbegrünungsmaßnahmen zulässig.
3.
Einfriedungen (§ 88 (1) Nr. 3 LBauO)
Einfriedungen der Grundstücke sind als transparente Metall- oder Holzzäune mit senkrechter Gliederung oder als Hecken bis zu einer Höhe von maximal 1,5 m zulässig.
Mauern mit einer Höhe bis zu 0,5 m sind ebenfalls als Einfriedungsart zulässig. Stützmauern sind mit einer Höhe bis zu 1,0 m zulässig. Die Höhenfestsetzungen dieses Absatzes beziehen sich auf das angrenzende Straßen- oder Fußwegeniveau (Gradiente).
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Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
An allen anderen Seiten sind Einfriedungen aller Art in transparenter Form oder als
Hecken bis zu maximal 2,0 m Höhe zulässig. Mauern mit einer Höhe bis zu 0,5 m sind
ebenfalls als Einfriedungsart zulässig. Stützmauern sind mit einer Höhe bis zu 1,5 m
zulässig. Die Höhenfestsetzungen dieses Absatzes beziehen sich auf das unmittelbar
angrenzende Gelände.
4.
Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke (§ 88 (1) Nr. 3 LBauO)
Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen oder gärtnerisch
anzulegen. Versiegelungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Für private Zuwege, Zufahrten sowie Stellplätze sind folgende oder vergleichbare Materialien wie sickerfähiges Pflaster, Schotterrasen, Spurbahnweg mit Grassteinen, Splitt- und Kiesschüttungen, Pflasterbelag mit Grasfuge zu verwenden.
III.
1.
LANDSCHAFTSPLANERISCHE FESTSETZUNGEN
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
Teilgeltungsbereich A, randliche Eingrünung
Auf der Fläche ist gemäß zeichnerischer Festsetzung eine randliche Eingrünung zur umgebenden Landschaft durch die Anpflanzung von Obstgehölzen entsprechend der folgenden Liste zu schaffen. Es ist dabei 1 Baum je 50 m² zu pflanzen, zu entwickeln und
abgängige Gehölze zu ersetzen.
Als Richtlinie zur Pflanzung der Obstgehölze dient dabei „Sortenempfehlungen für den
Streuobstbau in Rheinland Pfalz – Landes- und Regionallisten“1
Externe Ausgleichsmaßnahmen werden im laufenden Verfahren ergänzt. Geplant ist die
Schaffung von extensiv genutzten Streuobstwiesen im Zusammenspiel mit
Ausgleichsmaßnahmen in und um Herschwiesen.
2.
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
Hausbäume
Je Baugrundstück ist zur Durchgrünung mindestens ein standortgerechter, einheimischer
Laub- oder Obstbaum als Hochstamm zu pflanzen. Bei der Arten- und Sortenwahl sind
die entsprechenden zu berücksichtigen. Abgängige Bäume sind zu ersetzen.
1
DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Landwirtschaft und Umwelt – Agrarumweltleistungen Rüdesheimer Str.
60-68, 55545 Bad Kreuznach
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Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
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Artenliste
Bäume 1. Größenordnung
Buche
Hainbuche
Spitzahorn
Stieleiche
Zitterpappel
Esche
Bäume 2. Größenordnung
Salweide
Birke
Eberesche
Feldahorn
Obstbäume
Fagus sylvatica
Carpinus betulus
Acer platanoides
Quercus robur
Populus tremula
Fraxinus excelsior
Salix caprea
Betula pendula
Sorbus aucuparia
Acer campestre
Es ist außerdem die Pflanzung von geeigneten Obstgehölzen zulässig. Eine entsprechende
Liste
ist
unter
dem
Link
http://www.dlr.rlp.de/Internet/global/themen.nsf/0/1c03fe66a4d1b419c1257f9b0046c
c7b/$FILE/Streuobstsorten_Landes_Regionalliste_2004.pdf zu finden. (vgl. auch
Anhang).
Niederschlagswasser Grundstücke (Hinweis bzw. vertragliche Regelung beim
Grundstücksverkauf)
Bei Neubauten sind im Teilgeltungsbereich A zur Zurückhaltung des Niederschlagswassers und zur Verwendung als Grauwasser unterirdische Rückhaltebehältnisse (Zisternen)
mit geeigneten Drosselablässen versehen mit einem Fassungsvermögen von 50 l je
Quadratmeter versiegelter Fläche vorzusehen.
Die Stadt Boppard ist Eigentümerin der Baugebietsfläche und wird beim Verkauf der
Grundstücke umweltrelevante Belange, wie z.B. Energieeinsparung (KfW 40-Haus),
Brauchwassernutzung auf privatrechtlicher Ebene, in den Kaufverträgen regeln.
Regenwasser Straße (Hinweis)
Das Niederschlagswasser der Straße wird in die Rückhalte- und Versickerungsfläche am
Rand des Plangebiets geleitet. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist im weiteren
Verfahren zu ermitteln.
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Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
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B)
BEGRÜNDUNG
1.
Aufgabenstellung
Der Ortsbezirk Oppenhausen plant die Ausweisung und Erschließung von Wohnbauflächen am nördlichen Siedlungsrand. Ziel der Bebauungsplanerstellung ist die
bauplanungsrechtliche Sicherung von Wohnbauflächen im Sinne einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung, sowohl unter Berücksichtigung der angrenzenden
bestehenden Bebauung und Nutzung, als auch einer harmonischen Eingliederung in den
Landschaftsraum.
In dem ca. 847 Einwohner zählenden Ortsbezirk Oppenhausen besteht aufgrund der
verkehrsgünstigen Lage sowie des hohen naturräumlichen Potenzials und der
qualitätsvollen ländlichen Wohnlage eine überdurchschnittlich hohe Nachfrage an
Bauland.
Oppenhausen ist ein von Wohnnutzung geprägter Ortsbezirk. Es existieren so gut wie
keine zur Wohnbebauung geeigneten förmlichen Baulücken innerhalb eines gültigen
Bebauungsplanes (Stand: 15.09.2015).2 In Privatbesitz befindliche Freiflächen konnten
trotz intensiver Bemühungen seitens der Stadt nicht für eine Vermarktung als Bauland
gewonnen werden. Mit der Bebauung einiger, bei der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes im Jahr 2006 noch nicht bebauten Wohnbauflächen am
südlichen Ortsrand zeigt sich, wie hoch das Interesse an Wohnbauland in den
vergangenen Jahren war. Die Nachfrage an Wohnbauflächen ist weiterhin hoch und
kann von der Gemeinde ohne den Bebauungsplan „Im Kirchenflur“ nicht gedeckt werden.
Der Ortsbezirk Oppenhausen liegt an der Kreisstraße 119 und hat eine direkte
Verbindung zum Bopparder Ortsbezirk Buchholz, welcher nahezentrale Funktionen
aufweist und auch hinsichtlich des ÖPNV gut an das Bus- und Schienennetz
angebunden ist. Die Versorgungseinrichtungen des Ortsbezirks Buchhholz versorgen
auch den Ortsbezirk Oppenhausen.
Im Folgenden wird die planerische Konzeption des Bebauungsplans "Im Kirchenflur" mit
Blick auf die Nutzung, der verkehrlichen Erschließung, die Freiraumgestaltung und Grünordnung dargelegt.
Der Rat der Stadt
Bebauungsplans "Im
vorliegende Fassung
§ 3 (1) BauGB sowie
§ 4 (1) BauGB.
2
Boppard hat daher am 26.07.2016 die Aufstellung des
Kirchenflur" im Ortsbezirk Oppenhausen beschlossen. Die hier
ist für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
Informationen aus einem Telefongespräch mit der Stadt Boppard am 20.7.2016.
Seite 11,
2.
Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
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Räumlicher Geltungsbereich - Bestandssituation
Stadt
Kreis
Einwohnerzahl
Boppard
Rhein-Hunsrück-Kreis
847 (Ortsbezirk Oppenhausen und Ortsbezirksteil Hübingen)
Stand: 30.06.2016
Gemarkung
ca. 5,81 km²
Lage
320-328 m ü.NN.
Das Plangebiet liegt auf einer relativ flachen Terrasse nördlich
von Oppenhausen in einer Höhe von etwa 320-328 m ü.NN am
Südrand des Naturraums „Nordöstlicher Moselhunsrück“ im
Landschaftsraum „Hunsrück“.
Fließgewässer
in Keine; Fließgewässer in der Gemarkung: Bachebächelgraben,
der Ortslage
Schladebächelchen, Brandengraben, Mühlesbach, Eltesbächelchen
Verkehrsanbindung B 327 (Koblenz – Hermeskeil)
(klassifizierte
B 49 (Koblenz - Wittlich)
Straßen)
BAB 61 (Boppard)
Bahnstrecke Boppard-Emmelshausen (Regionalbahn-Linie 37)
Anbindung über K 119
Benachbarte Orts- Südosten: Ortsbezirksteil Hübingen
gemeinden
Osten: Windhausen (Ortsbezirksteil von Herschwiesen)
Norden: Herschwiesen
Westen: Kröpplingen (Ortsgemeinde von Brodenbach)
Abb. 1 Übersichtskarte (ohne Maßstab)
Gebietsabgrenzung
Das ca. 2,0 ha umfassende Bebauungsplangebiet "Im Kirchenflur" liegt am nördlichen
Siedlungsrand des Ortsbezirks Oppenhausen. Es wird auf der Süd- und Ostseite von
privaten Grünflächen begrenzt, welche an bestehende Siedlungsflächen anschließen.
Westlich des Plangebiets liegen Streuobstwiesen, nördlich davon befinden sich weitere
Flächen landwirtschaftlicher Nutzung (Wiesenflächen). Außerdem befindet sich das
Plangebiet innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes.
Seite 12,
Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich über die nachfolgend aufgeführten Flurstücke:
Flur 2: 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48 sowie
Flur 2: 49/1, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64/1, 64/2 (alle teilweise)
Abb. 2 Luftbild mit Plangebietsgrenze (ohne Maßstab)
Das Plangebiet befindet sich auf einer Höhe von ca. 322-329 m ü.N.N. und fällt nach
Nordwesten hin mit einem Gefälle von ca. 4 % sanft ab.
Der Bereich des Plangebiets teilt sich von Norden nach Süden in eine größere Wiese und
private Gartenbereiche mit einigen Obstbäumen.
Seite 13,
Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Abb. 3 Blick von Norden in Richtung Siedlungsbestand
3.
Abb. 4 Blick von Nordwesten über die Wiese
in Richtung Siedlungsbestand
Planungs- und Standortalternativen
Die für die Bebauung vorgesehenen Bereiche des Bebauungsplans sind überwiegend aus
dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt. Dieser sieht für den Bereich
Wohnbauflächen und Grünflächen vor. Für den Ortsbezirk Oppenhausen ist ansonsten
im Flächennutzungsplan eine weitere Wohnbaufläche ausgewiesen. Da diese Fläche
allerdings schon mit Einfamilienhäusern bebaut ist, steht sie nicht für eine
Wohnbebauung zur Verfügung. Es sind damit keine besser geeigneten Alternativen
vorhanden.
4.
Übergeordnete Planungen
4.1
Raumordnung und Landesplanung
Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz - LEP IV (Stand: Oktober 2008)
Im LEP IV werden für den Ortsbezirk Oppenhausen folgende Vorgaben und Entwicklungsziele benannt:
Raumstrukturgliederung
Zentrale Orte/
Verflechtungsbereiche
Verdichtungsraum mit konzentrierter Bevölkerungs- und
Siedlungsdichte.
Oberzentrum Koblenz, Boppard übernimmt mittelzentrale
Funktion
Erholungs- und
Erlebnisräume
Oppenhausen liegt in einem landesweit bedeutsamen
Bereich für Erholung und Tourismus.
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Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Regionaler Raumordnungsplan „Mittelrhein-Westerwald“ (RROP 2014)
Nachfolgend werden ergänzend zum Landesentwicklungsprogramm IV die planerischen
Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplans „Mittelrhein-Westerwald“ für den
Ortsbezirk Oppenhausen dargestellt.
Raumstrukturgliederung
Zentrale Orte/Verflechtungsbereiche
Besondere Funktionen
verdichteter Raum mit konzentrierter Siedlungsstruktur
Der Ortsbezirk Oppenhausen ist dem Oberzentrum Koblenz
zugeordnet.
Boppard
ist
Mittelzentrum,
nächstgelegenes Grundzentrum ist Emmelshausen.
Keine besondere Funktion festgelegt. Oppenhausen liegt
im Landschaftsschutzgebiet und unweit eines Vogelschutzgebietes.
Bestehende Bauleitplanung
Der Flächennutzungsplan der Stadt Boppard stellt für den Ortsbezirk Oppenhausen
folgende Bereiche dar:
Mischbauflächen
Wohnbauflächen
Gemeinbedarfs- und
Grünflächen
4.2
Im südlichen und südwestlichen Bereich der Ortslage im
Bereich zwischen Weiherstraße, Mittelstraße und Hubertusstraße.
Vorwiegend im Ortskern und im nördlichen Teilbereich
der Ortslage im Bereich zwischen Hubertusstraße, Mittelstraße, Pastor-Wiegand-Straße, Moselstraße und Sonnenhang.
Je eine Entwicklungsfläche im südöstlichen und nordwestlichen Siedlungsbereich
Eine Gemeinbedarfsfläche am nordöstlichen Siedlungsrand mit der Zweckbestimmung Mehrzweckhalle.
Die Grünflächen in der Ortslage sind mit den Zweckbestimmungen Spielplatz, Parkanlage und Sportplatz festgelegt.
Bauleitplanung (Flächennutzungsplan)
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt Boppard überwiegend als
Entwicklungsfläche Wohnen dargestellt. Ein südlicher Teilbereich des überplanten
Gebiets ist als Grünfläche dargestellt, wohingegen der nordwestliche Teilbereich in
Flächen für die Landwirtschaft liegt. Der Bebauungsplan ist im Bereich der zu
bebauenden Flächen in Teilen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt; dieser wird
parallel fortgeschrieben.
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Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Abb. 5 Auszug aus dem aktuellen Flächennutzungsplan, ohne Maßstab – schwarze Markierung:
Lage des Plangebietes (ohne Maßstab)
4.3
Bestandssituation/Sonstige Planungen/Zwangspunkte
Das Plangebiet befindet sich außerhalb biotopkartierter Bereiche und naturschutzfachlich
relevanter Schutzgebiete.
5.
Planung
5.1
Planungskonzeption
Ziel der Bebauungsplanerstellung ist die bauplanungsrechtliche Sicherung von Wohnbauflächen im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, sowohl unter Berücksichtigung der angrenzenden bestehenden Bebauung und Nutzung, als auch einer harmonischen Eingliederung in den Landschaftsraum.
Im Folgenden wird die planerische Konzeption des Bebauungsplans "Im Kirchenflur" im
Ortsbezirk Oppenhausen mit Blick auf die Nutzung, die verkehrliche Erschließung und
Grünordnung dargelegt.
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Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Städtebauliche Kenndaten
Geltungsbereich
Brutto-Bauland:
2,57 ha
Netto-Bauland:
Öffentliche Grünflächen:
davon
RRB
Private Gärten
Verkehrsfläche:
davon
Fußweg
Straßen
0,05 ha
0,90 ha
0,20 ha
Anzahl der Grundstücke:
19 Stück
durchschnittliche Grundstücksgröße:
5.2
1,42 ha
0,05 ha
0,01 ha
0,19 ha
ca. 750 m²
Nutzungsstruktur
Das Plangebiet soll vorwiegend dem Wohnen und der Sicherung der siedlungsgliedernden Funktion bestehender Grünflächen dienen. Im Teilgeltungsbereich A sollen
Einzelhäuser mit einer Geschosszahl von 2 entstehen. Im Teilgeltungsbereich B sollen
bestehende Grünflächen als private Grünflächen, mit der Zweckbestimmung Hausgärten
festgesetzt werden.
Die Andienung des Gebiets erfolgt von Süden über einen Stich ausgehend von der
bestehenden „Hubertusstraße“, welcher in eine Wendeanlage mündet.
5.3
Verkehrliche Erschließung
Die Erschließung erfolgt, wie bereits erwähnt, von Süden her über die „Hubertusstraße“
welche nach ca. 200 m in die Pastor-Wiegend-Straße, die Haupterschließungsstraße
mündet. Die interne Erschließung wird über eine bogenförmige Stichstraße von 5,5 m
Breite und einer auf Lastverkehr wie Müllfahrzeuge ausgerichteten Wendeanlage
gesichert. Am nordwestlichen Rand des Plangebiets erschließt eine Stichstraße weitere
vier Grundstücke. Ein von der Wendeanlage ausgehender Fußweg verbindet das Gebiet
darüber hinaus nach Norden mit dem bestehenden unbefestigten Weg.
5.4
Freiraumgestaltung und Grünordnung
Die nicht überbauten Bereiche der Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu
unterhalten. Versiegelungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Versiegelte
Flächen wie private Zuwege, Zufahrten sowie Stellplätze sollen in wasserdurchlässiger
Form ausgestaltet werden, um die Eingriffe in den Wasserhaushalt und das
abzuführende Oberflächenwasser zu minimieren. Dazu sind z.B. wassergebundene
Wegedecken oder versickerungsfähige Pflastertypen geeignet.
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5.5
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Immissionen
Die bestehende Bebauung ist durch charakteristische Elemente eines Wohngebiets
geprägt, namentlich zu gesundheitlichen Zwecken dienende Einrichtungen und
Wohnnutzung. Die Festsetzung der Erweiterungsflächen des Siedlungskörpers im
vorliegenden Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet gemäß §4 BauNVO folgt damit
dem Bestand. Immissionsschutzrechtliche Sicherungsmaßnahmen sind somit nicht
erforderlich.
6.
Städtebau
6.1
Art der baulichen Nutzung
Angepasst an bestehenden Strukturen und angrenzenden Nutzungen wird für das
Baugebiet "Allgemeines Wohngebiet" nach § 4 BauNVO festgesetzt.
Die gemäß § 4 (3) BauNVO genannten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke sind nicht im Bestandteil des Bebauungsplanes,
da entsprechend geeignete Flächen im angrenzenden Mischgebiet vorhanden sind, ein
entsprechender Bedarf daher nicht gegeben ist.
Die in § 4 (3) BauNVO unter Nr. 3 (Anlage für Verwaltungen), Nr. 4 (Gartenbaubetriebe)
und Nr. 5 (Tankstellen) genannten Ausnahmen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, da entsprechend geeignete Fläche im angrenzenden Mischgebiet vorhanden sind,
ein entsprechender Bedarf daher nicht gegeben ist.
Zahl der Wohneinheiten
Zur Erhaltung der dörflichen/kleinstädtischen Struktur (u.a. der Sozialstruktur) ist eine
Begrenzung der Zahl der Wohnungen notwendig. Um eine optimale Wohndichte zu erreichen, wird eine Beschränkung auf maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude im
Teilgeltungsbereich A gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB festgesetzt.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 (2) BauNVO wird im Plangebiet das Maß der
baulichen Nutzung durch folgende Faktoren bestimmt:
Grundflächen- und Geschossflächenzahl,
Zahl der Vollgeschosse,
Höhe baulicher Anlagen.
Bei der Festsetzung der einzelnen Bestimmungsfaktoren wird sich an der Umgebungsbebauung orientiert. Zeitgemäße Festsetzungen, die städtebauliche Leitbildentwicklung
wiederspiegeln, werden entsprechend berücksichtigt. Das Maß der baulichen Nutzung
wird so festgelegt, dass einerseits dem Gebot des sparsamen Umgangs mit den natür-
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lichen Ressourcen (sparsamer Landverbrauch) Rechnung getragen wird, andererseits
eine für das örtliche Siedlungsgefüge untypische und somit störende übermäßige Verdichtung vermieden wird.
Teilgeltungsbereich A
0,3
0,6
II
6,0 m
10,0 m
Grundflächenzahl (GRZ)
Geschossflächenzahl (GFZ)
Geschosszahl (Z)
Traufhöhe (TH)
Firsthöhe (FH)
Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl
Im Teilgeltungsbereich A beträgt die Grundstücksgröße im Schnitt 750 m². Dies erlaubt
bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 eine ausreichende überbaubare Grundfläche
wie im angrenzenden Wohngebiet und ermöglicht eine aufgelockerte Bebauung. Die
damit korrespondierende Geschossflächenzahl wird mit maximal 0,6 festgesetzt. Dies
entspricht der üblichen Dichte des ländlichen Raums. Die Festsetzungen entsprechen
dem Leitbild einer eher dörflich geprägten, aufgelockerten Wohnbebauung.
Zahl der Vollgeschosse
Zur Vermeidung einer überdimensionierten, das ortstypische und charakteristische Erscheinungsbild beeinträchtigenden Höhenentwicklung der Baukörper wird die Zahl der
Vollgeschosse beschränkt.
Im Plangebiet wird für den Teilgeltungsbereich A die Zahl der Vollgeschosse mit Z = II
als Höchstmaß festgesetzt.
Höhe baulicher Anlagen
Zusätzlich wird die Höhe der Gebäude durch die Festsetzung der maximal zulässigen
Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH) beschränkt. Die Höhenfestsetzungen mittels Traufund Firsthöhe zusammen mit den festgesetzten Dachneigungen gewährleisten in Verbindung mit den sonstigen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung eine maßstäbliche und regionstypische Architektur, die eine homogene Einbindung des Baugebiets in
das Landschafts- und Ortsbild gewährleistet, ohne moderne Architekturelemente auszuschließen.
Die zulässigen Traufhöhen (TH) und Firsthöhen (FH) im Plangebiet werden, auf das
Straßenniveau (Gradiente) bezogen, festgesetzt. Die Traufhöhe wird gemessen bis zum
Schnittpunkt zwischen der verlängerten Außenwandfläche und der Dachhaut des Gebäudes - gemessen in Baukörpermitte und rechtwinklig zur Erschließungsstraße (Planstraße). Die maximal zulässige Firsthöhe über dem Straßenniveau wird in Baukörpermitte
und rechtwinklig zur Erschließungsstraße (Planstraße) gemessen.
Als Berechnungsgrundlage
Erschließungsstraße:
der
Gebäudehöhe
dient
ohne
Einschränkungen
die
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Abb.6 Schnittzeichnung der Planstraße mit angrenzender Bebauung
6.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Bauweise
Analog der umgebenden Bebauung ist im Teilgeltungsbereich A des Bebauungsplans die
offene Bauweise gemäß § 22 (2) BauNVO festgesetzt. Im Plangebiet ist die Errichtung
von Einzelhäusern möglich. Hiermit ist eine offene, der Umgebungsbebauung
angepasste, offene Bebauung gesichert.
Dahingegen ist im Teilgeltungsbereich B lediglich die Errichtung von Gartenhäusern und
Geräteschuppen mit einem maximalen Bruttorauminhalt von 50 m³ sowie einer
maximalen Firsthöhe von 3 m über dem höchsten angrenzenden natürlichen Gelände
möglich. Hiermit wird die Nutzung als private Grünfläche mit Zweckbestimmung
Hausgärten gesichert.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen ermöglicht zukünftigen Bauwilligen eine ausreichende Flexibilität hinsichtlich der Anordnung der Gebäude auf ihren Grundstücken. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie
Garagen im Sinne des § 12 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen
zulässig.
Stellplätze
dahingegen
sind
auch
außerhalb
der
überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Dies erlaubt den Grundstückeigentümern eine freiere
Gestaltung ihrer Parzellen, sorgt aber trotzdem für eine harmonische Anordnung der
Gebäude im Plangebiet.
Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu behindern, ist vor
Garagen und anderen die freie Zufahrt zeitweilig behindernden Einrichtungen ein
Stauraum von mindestens 5,00 m einzuhalten.
6.4
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Eine wesentliche Voraussetzung für eine harmonische Einbindung des Plangebiets in das
Landschafts- und Ortsbild stellen die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen dar, in
denen gestalterische Maßnahmen geregelt werden. Dabei wird sich an den orts- bzw.
regionstypischen Gestaltelementen orientiert.
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In Anlehnung an die regionale Bebauung soll eine den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechende Bautypologie unter Ausnutzung moderner Architekturgestaltelemente entwickelt werden. Die Randlage erfordert ein möglichst homogenes Erscheinungsbild des
Planbereichs. Ein wesentliches Element bei der Ortsbildgestaltung ist die Dachlandschaft, die - bedingt durch die Ortsrandlage - einen möglichst harmonischen Charakter
aufweisen soll. Es werden daher Festsetzungen zur Dachform und -neigung, zu Dachaufbauten und zur Dachfarbe getroffen.
Dachgestaltung
Dachform/Dachneigung
Zur Anpassung der neuen Gebäude an die ortstypische Dachlandschaft und in das Landschaftsbild sind im Geltungsbereich nur geneigte Dächer zulässig. Die Dachneigungen
eines Daches dürfen nicht unterschiedlich sein.
Die Dachneigung für Hauptgebäude ist mit 15° bis 45° festgesetzt. Bauliche
Nebenanlagen nach § 14 (1) BauNVO und Garagen dürfen auch mit geringer geneigten
Dächern bzw. Flachdächern errichtet werden.
Dachaufbauten
Überbreite Dachaufbauten beeinträchtigen sehr oft die Dachform und damit die Gesamtwirkung des Hauses. Daher dürfen im gesamten Plangebiet Dachaufbauten (Gauben, Zwerchhäuser, traufdurchstoßende Erker) in der Summe ihrer Breiten maximal 2/3
der Trauflänge nicht überschreiten. Von den Giebelwänden ist ein Abstand von mindestens 1,0 m einzuhalten. Die Trauflänge stellt die Länge des Gebäudes, ohne Dachüberstände, dar.
Dacheindeckung
Im Plangebiet darf die Dacheindeckung landschaftsbedingt nur schieferfarbig (dunkelanthrazit) ausgeführt werden (RAL 7009 bis 7022, 7024, 7026, 7043) (Bezugsquelle:
RAL gemeinnützige GmbH, Siegburger Str. 39, 53757 Sankt Augustin).
Metalleindeckungen, Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen und Dachbegrünungsmaßnahmen sind zulässig. Die Dacheindeckung ist in Form und Größe an die im Ortsbild
von Oppenhausen vorhandene Eindeckung anzupassen. Gleichzeitig soll die Nutzung
erneuerbarer Energien und Dachbegrünungen möglich sein.
Fassaden
Neben der Dacheindeckung ist die Fassadengestaltung zur Wahrung eines harmonischen
Erscheinungsbilds des neuen Quartiers regions- und ortstypisch vorzunehmen. Zur
Gestaltung der Außenfassaden sind natürliche und ortstypische Baustoffe wie beispielsweise glatter Putz, Fachwerk, Holz, Naturstein oder Verkleidungen mit Schiefer zu
verwenden. Grellbunte Farben und starkglänzende Materialien sind aufgrund ihrer
starken optisch hervortretenden Wirkung nicht zulässig.
Einfriedungen
Damit die Einfriedungen nicht zu massiv wirken und um der Gefahr der „Verschanzung“
der Grundstücke insbesondere zur Straßenseite zu begegnen, sind differenziert die Art
und die Höhe der Einfriedungen geregelt.
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Als typisches Einfriedungselement sind Hecke oder Zaun (Holz oder Metall) in
transparenter, senkrechter Gliederung bzw. Lattung zu sehen. Diese sind entlang der
Erschließungsstraße in Höhen bis zu 1,5 m zulässig. Ebenfalls zulässig sind Mauern bis
zu einer Höhe von 0,5 m. Die Höhen beziehen sich dabei auf das Niveau der
angrenzenden Erschließungsstraße.
An den übrigen Grundstücksseiten sind Einfriedungen aller Arten, sofern transparent,
sowie Hecken in einer Höhe von bis zu 2 m über Geländeniveau zulässig. Zulässig sind
ebenfalls Mauern mit einer Höhe von bis zu 0,5 m Höhe und Stützmauern mit einer
Höhe von bis zu 1,5 m.
Die Festsetzung trägt dazu bei für das Gebiet des Bebauungsplans
identitätsstiftende
eigene
Charakteristik
zu
entwickeln,
ohne
dabei
Gestaltungsfreiheiten der Bauherren zu stark zu beschränken.
eine
die
Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke
Da die unbebauten Bereiche gleichermaßen wie die bebauten Bereiche die gestalterische
Qualität des Baugebiets wiedergeben, wird gemäß § 88 (1) Nr. 3 LBauO festgesetzt,
dass nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke (bis auf die notwendigen Zufahrten
und Zuwegungen) als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind.
Versiegelungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Stellplätze und sonstige zu
befestigende unbebaute Flächen (Hofflächen, Zufahrten, etc.) der bebauten Grundstücke
sind zur Reduktion des abzuführenden Oberflächenwassers in wasserdurchlässiger Form
auszuführen. Geeignet sind z.B. sickerfähiges Pflaster, Schotterrasen, wassergebundene
Decke, Spurbahnweg mit Grassteinen, Splitt- und Kiesschüttungen oder Pflasterbelag
mit Grasfuge.
Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken
Bei
Neubauten
sind
im
Teilgeltungsbereich
A
zur
Zurückhaltung
des
Niederschlagswassers und zur Verwendung als Brauchwasser unterirdische
Rückhaltbehältnisse (Zisternen) mit geeigneten Drosselablässen versehen mit einem
Fassungsvermögen von 50 l je Quadratmeter versiegelter Fläche vorzusehen.
Hintergrund davon ist, das anfallende Oberflächenwasser soweit möglich auf den
Grundstücken zurückzuhalten und die Versickerung zu ermöglichen.
Hinweis: Die Stadt Boppard ist Eigentümerin der Baugebietsfläche und wird beim
Verkauf der Grundstücke umweltrelevante Belange, wie z.B. Energieeinsparung (KfW
40-Haus), Brauchwassernutzung auf privatrechtlicher Ebene, in den Kaufverträgen
regeln.
Nicht
auf
einzelnen
Baugrundstücken
zurückgehaltenes,
unbelastetes
Niederschlagswasser ist der für die Rückhaltung vorgesehenen Fläche am Rand des
Plangebiets zuzuführen und dort zurückzuhalten.
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6.5
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Landschaftsplanerische Festsetzungen
Ausgleichsmaßnahmen werden gemäß § 1a (3) Satz 4 BauGB auf von der Stadt bereit
gestellten Flächen durchgeführt. Sie werden zum nächsten Verfahrensschritt basierend
auf den Erkenntnissen der faunistischen Untersuchungen in Rücksprache mit der
Unteren Naturschutzbehörde konkretisiert.
7.
Ver- und Entsorgung
7.1
Wasserversorgung
Die Wasserversorgung des Plangebiets soll durch Anschluss an das vorhandene Versorgungsnetz erfolgen. Die Erschließung mit Wasser wird rechtzeitig mit dem Versorgungsträger abgestimmt.
7.2
Abwasserversorgung
Das Plangebiet wird an die vorhandene Abwasserbeseitigung der umgebenden Bebauung
und damit an die Ortskanalisation von Oppenhausen angeschlossen. Die Abwasserbeseitigung erfolgt im Mischsystem. Die Abwasserbeseitigung wird rechtzeitig mit dem
Versorgungsträger abgestimmt.
7.3
Energieversorgung
Die Energieversorgung (Gas) soll über Anschluss an das vorhandene Versorgungsnetz
sichergestellt werden. Der Beginn und der Ablauf der Erschließungsmaßnahme werden
mit den entsprechenden Versorgungsträgern rechtzeitig abgestimmt.
Die Energieversorgung (Strom) soll über Anschluss an das vorhandene Versorgungsnetz
sichergestellt werden. Der Beginn und der Ablauf der Erschließungsmaßnahme werden
mit den entsprechenden Versorgungsträgern rechtzeitig abgestimmt. Leitungsgefährdende Verrichtungen müssen jederzeit unterbleiben.
7.4
Telekom
Das Baugebiet soll an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen werden. Der Beginn
und der Ablauf der Erschließungsmaßnahme ist mit der Deutschen Telekom rechtzeitig
(mind. 3 Monate vor Baubeginn) abzustimmen.
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8.
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Bodenordnung und Realisierung
Nähere Aussagen zu diesem Thema werden im Laufe des Verfahrens nachgereicht.
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C)
UMWELTBERICHT
1.
Einleitung
1.1
Kurzdarstellung von Inhalt und wichtigsten Zielen
Der Ortsbezirk Oppenhausen plant die Ausweisung und Erschließung von Wohnbauflächen am nördlichen Siedlungsrand. Ziel der Bebauungsplanerstellung ist die
bauplanungsrechtliche Sicherung von Wohnbauflächen im Sinne einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung, sowohl unter Berücksichtigung der angrenzenden
bestehenden Bebauung und Nutzung, als auch einer harmonischen Eingliederung in den
Landschaftsraum.
1.2
Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes
Die übergeordneten Ziele des Umweltschutzes sind im § 1 (1) Bundesnaturschutzgesetz
wiedergegeben:
„Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben
und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im
besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu
schützen, dass
1. die biologische Vielfalt,
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).“
Übergeordnete Planungen
Das Landesentwicklungsprogramm IV (Oktober 2008) trifft zum Plangebiet folgende
Aussagen:
 Siedlungsstruktur:
verdichteter Bereich
 Freiraumstruktur:
landesweit bedeutsamer Bereich für Erholung
und Tourismus.
 Infrastruktur:
nahe an einer großräumigen Verbindung
(A 61)
 Raumstrukturgliederung:
Verdichtungsraum
mit
konzentrierter
Bevölkerungs- und Siedlungsdichte.
 Landschaftstypen:
Offenlandbetonte Mosaiklandschaft.
 Erholung und Erlebnisraum:
landesweit bedeutsamer Bereich für Erholung
und Tourismus.
 historische Kulturlandschaften:
Lage in der historischen Kulturlandschaft
„Moselhunsrück“.
 Biotopverbund und Schutzgebiete: außerhalb regionaler Grünzüge, außerhalb
Kernfläche Biotopverbund;
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Leitbilder für den Ressourcenschutz:
 Freiraumschutz:
 Grundwasserschutz:
 Hochwasserschutz:
 Arten- und Biotopschutz:
 Klima:
 Landwirtschaft:
 Forstwirtschaft:
 Rohstoffsicherung:
 Erholung und Tourismus:
keine besondere Aussage;
keine besondere Aussage;
keine besondere Aussage;
keine besondere Aussage;
keine besondere Aussage;
keine besondere Aussage;
keine besondere Aussage;
keine besondere Aussage;
landesweit bedeutsamer Bereich für Erholung
und Tourismus
Im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (2006) befindet sich das
Plangebiet
 im ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen,
 in vorwiegend ökologischem Sicherungsraum,
 Mittelzentrum Boppard,
 in einem Erholungsraum,
 außerhalb regionaler Grünzüge,
 randlich zum regionalen Biotopverbundsystem,
 außerhalb klimatischer Problemräume,
 im planungsbedürftigen Raum „Mittelrheintal“.
Im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (2014, 3. Anhörung) befindet
sich das Plangebiet
 im verdichteten Bereich mit konzentrierter Siedlungsstruktur,
 Mittelzentrum Boppard,
 in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung und Tourismus,
 außerhalb historischer Kulturlandschaften und dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen,
 randlich zum regionalen Biotopverbundsystem,
 in einem Bereich mit erhöhtem Radonpotenzial,
 außerhalb klimatischer Problemräume,
 im planungsbedürftigen Raum „Mittelrheintal“,
 im Schwerpunktraum der Raumentwicklung“.
In der Bestandskarte „Planung vernetzter Biotopsysteme“ werden für das Plangebiet
keine eigenen Aussagen getroffen. Nördlich angrenzend befinden sich Flächen der
Wiesen und Weiden mittlerer Standorte mit Streuobstbeständen. In der Zielekarte
werden für das Plangebiet keine eigenen Aussagen getroffen. Nördlich angrenzend
befinden sich Flächen der Wiesen und Weiden mittlerer bis magerer Standorte mit
Streuobstbeständen.
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan ist
Plangebiet als Wohnbaufläche und Grünfläche ausgewiesen und deckt sich damit
vollständig mit der Planung. Randlich grenzt das Plangebiet an Flächen für
Landwirtschaft mit Festsetzungen zum Erhalt bzw. zur Entwicklung
Streuobstbeständen.-
das
fast
die
von
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2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Bestandsaufnahme und Bewertung
2.1.1 Lage, naturräumliche Gliederung, Topographie
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand des Ortsbezirks Oppenhausen auf einer
durch Gärten und Wiesen geprägten Fläche.
Großlandschaft ist die Nr. 24 „Hunsrück, Untereinheit „Nordöstlicher Moselhunsrück“
(245.3). Der nördliche Teil wird von bäuerlich geprägten Straßen- und Haufendörfern mit
umgebender landwirtschaftlicher Nutzung eingenommen, die Bachtäler und Hänge der
Flusstäler sind überwiegend bewaldet.
Das Plangebiet befindet sich auf einer Höhe von ca. 322-329 m ü.N.N. und fällt nach
Nordwesten hin mit einem Gefälle von ca. 4 % sanft ab.
2.1.2 Geologie und Boden – Schutzgut Boden3
Das Plangebiet befindet sich in der Bodengroßlandschaft der Ton- und Schluffschiefer
mit wechselnden Anteilen an Grauwacke, Kalkstein, Standstein und Quarzit, z.T.
wechselnd mit Lösslehm. Zur Bodenart werden keine Angaben gemacht, eine
Betrachtung vor Ort ergab jedoch das Vorkommen eines stark lehmigen Bodens.
Angaben zur landwirtschaftlichen Nutzbarkeit liegen ebenfalls nicht vor. Zurzeit wird der
Bereich durch Mahdnutzung geprägt.
Bewertung: Der Boden hat generell eine hohe Bedeutung als Pflanzenstandort, als Lebensraum für Bodenorganismen, als Wasserleiter und -speicher und als Puffer für Schadstoffe. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nur in geringem Maße im Bereich der
Gärten durch errichtete Gartenhäuser sowie Erschließungsanlagen in Form von
geschotterten Wegen vor.
2.1.3 Oberflächenwasser und Grundwasser – Schutzgut Wasser4
Es befinden sich keine Oberflächengewässer im Plangebiet. Niederschlagswasser versickert auf den Flächen und wird nicht gezielt abgeführt. Die Planung sieht daher die
Versickerung anfallenden Oberflächenwassers sowie eine Regenversickerung bzw.
-rückhaltung mit gedrosselter Entleerung vor.
Das Plangebiet befindet sich in der Grundwasserlandschaft der Devonischen Schiefer
und Grauwacken. Die Grundwasserbildung ist mit ca. 74 mm/a als gering zu bewerten.
Die Grundwasserüberdeckung wird als ungünstig bewertet. Das Plangebiet befindet sich
weit außerhalb von Überschwemmungszonen.
Bewertung: Für das Oberflächenwasser besitzt das Plangebiet eine geringe und für das
Grundwasser eine ebenfalls geringe Bedeutung. Entsprechend ist die Empfindlichkeit des
Wasserpotenzials zu bewerten. Das zusätzliche Oberflächenwasseraufkommen wird
3
4
http://mapclient.lgb-rlp.de//?app=lgb&view_id=9 vom 15.08.2016
http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/2025/ vom 15.08.2016
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aufgrund der geplanten Bewirtschaftung in einem Regenversickerungs- bzw. rückhaltebecken aller Voraussicht nach ohne besondere Auswirkungen bleiben.
2.1.4 Klima – Schutzgut Klima/Luft5
Jahresniederschlag
mittlere Tagesmitteltemperatur
800 - 950 mm
7,5 – 10,0°C
Das Plangebiet wird von einer zur Kaltluftproduktion geeigneten Wiesenfläche
eingenommen, fällt jedoch von der Siedlung abgewandt nach Nordwesten hin ab und
kann damit nur in geringem Maße seine klimameliorativen Wirkungen entfalten.
Bewertung: Durch das Einführen von Versiegelungsflächen ist mit einer Aufheizung des
Gebietes zu rechnen. Das Gebiet verliert hierdurch Kapazitäten für Kaltluftproduktion.
Die Bedeutung für den gesamten Ort ist aufgrund der randlichen Lage und der
Geländeneigung eher gering.
2.1.5 Schutzgut Pflanzen und Tiere
Potenzielle natürliche Vegetation
Nach Angaben des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (LfUG) wäre
im Plangebiet natürlicherweise ein Hainsimsen-Buchenwald einer relativ basenreichen
Ausbildung ansonsten armer Verhältnisse vorkommend.
Biotoptypen
Im Folgenden werden die einzelnen nachgewiesenen Biotop- und Nutzungstypen des Gebiets kurz beschrieben.
Kleingehölze (B)
Feldgehölz
aus
einhei- BA1
hoher Wert
mischen Baumarten
Am östlichen Rand des Plangebiets erstreckt sich ein schmaler Abschnitt, auf welchem
das Grünland brachgefallen ist, der nördlichste Bereich ist stark verbuscht und dicht mit
einigen jungen Bäumen bestanden. Es dominieren die Arten Traubenkirsche, Salweide,
Stieleiche, Brombeere, Vogelkirsche, Bergahorn. Die Gehölze sind nicht mehr als ca.
4,5 m hoch.
Baumreihe
BF1
hoher Wert
Im Nordwesten des Plangebiets erstreckt sich auf ca. 65 m Länge eine dichte
Baumreihe aus Rotfichten mit Unterwuchs aus Brombeeren und Brennnesseln in NordSüd-Richtung. Das geringe Baumholz ist ca. 10 m hoch und weist in seinem nördlichen
Teil Totholz auf. Hier befindet sich ein Horst in der Spitze der Krone.
Obstbaumreihe
BF6
hoher Wert
Am nordwestlichen Rand des Plangebiets erstreckt sich eine kleine Obstbaumreihe in
das Plangebiet. Es handelt sich um Pflaumen geringen Baumholzes ohne Baumhöhlen.
5
http://www.kwis-rlp.de/ vom 15.08.2016 (Klimadaten 1983-2010)
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Grünland (E)
Fettwiese (Glatthafer)
EA1
mittlerer Wert
Das Plangebiet wird im Wesentlichen von einem Wiesenkomplex mittlerer Artenvielfalt
eingenommen. Es findet eine regelmäßige Mahdnutzung statt, dabei wird zentral ein
Streifen des Gebiets erheblich später gemäht (vgl. Biotop- und Nutzungstypenplan).
Dieser Bereich wird von Tieren als Rückzugsgebiet genutzt. Zum Zeitpunkt der
Kartierung einige Tage nach der Hauptmahd hielt sich hier Rehwild auf. Zu den
kartierten Arten wird auf die Liste am Ende des Umweltberichts verwiesen. Über dem
Wiesenkomplex wurde außerdem ein nicht näher bestimmter Falke während der
Kartierung am 08.07.2016 gesichtet.
Grünlandbrache
EE0
mittlerer Wert
Zwischen Mahdwiese und Hausgärten befindet sich am Ostrand des Plangebiets ein
relativ schmaler Streifen nicht genutzten Grünlands, welches begonnen hat zu
verbuschen. Es kommen roter Hartriegel und vor allem Brombeeren auf. Ansonsten ist
die Artenzusammensetzung mit dem Rest der Wiesen vergleichbar.
Weitere anthropogen bedingte Biotope
Verkehrsrasenfläche
HC4
geringer Wert
Entlang des zentral in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweges erstrecken sich
überwachsene Bereiche des Schotterwegs sowie befahrene Verkehrsrasenflächen
entlang der Gärten nach Osten und Westen. Die Bereiche werden von
widerstandsfähigen Arten wie Weidelgras dominiert.
Ziergarten
HJ1
mittlerer Wert
Süden und Osten des Plangebiets werden von zahlreichen Privatgärten eingenommen,
manche offen zur Landschaft hin, viele mit Zäunen und Hecken von dieser abgetrennt.
Es handelt sich um typische Ziergärten mit größeren, intensiv gepflegten Rasenflächen,
einzelnen Bäumen und Gebüschen sowie baulichen Anlagen in Form von
Schuppen/Gartenhäusern sowie einigen Teichen und Swimming-Pools.
Lagerplatz, unversiegelt
HT3
Geringer Wert
Verteilt auf den Gartengrundstücken wird Holz in teils erheblichen Mengen gelagert. Die
Stapel an Spaltholz sind mit Folien abgedeckt. Im westlichen Bereich dient der dortige
Verkehrsrasen außerdem als Abstellplatz für einen Leiterwagen (Baufahrzeug).
Verkehrs- und Wirtschaftswege
Feldweg, befestigt
VB1
kein Wert
Das Plangebiet wird relativ zentral durch einen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden
Feldweg geteilt. Es handelt sich um einen typischen, geschotterten Wirtschaftsweg,
teils mit zentralem Aufwuchs äußerst störungsunempfindlicher Pflanzenarten.
Bewertung:
Das Grünland ist von einer mittleren Artenvielfalt, wie man sie auf den meisten Wiesen
der weiteren Umgebung um Oppenhausen finden kann. Die sonstigen Biotoptypen
stellen ebenfalls keine Besonderheit dar, es wird daher von einem insgesamt mittleren
Wert ausgegangen.
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Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Abb. 6: Horst in der Krone einer abgestorbenen Fichte im nordwestlichen Bereich des Plangebiets
Abb. 7: Blick von Norden über das Plangebiet (rechts Fichtenreihe)
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Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Abb. 8: Grünlandbrache und Übergang in Gehölzbestand (Ostrand des Plangebiets)
Flächenbilanz Ausgangszustand der Planung
Plangebiet
(innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans):
Kürzel
Biotop
A[m²]vorher
BA1
Feldgehölz aus einheimischen Baumarten
260
BF1
Baumreihe
540
BF6
Obstbaumreihe
EA1
Fettwiese (Glatthafer)
EE0
Grünlandbrache
FS0
Rückhaltebecken
HC4
Verkehrsrasenfläche
HJ1
Ziergarten
HN0
Gebäude
HT3
Lagerplatz, unversiegelt
VA0
Verkehrsstraßen
VB1
Feldweg, befestigt
VB5
Gehweg
WB0
Schuppen
tt
verbuschend
ta 2
geringes Baumholz (Ø 14-38 cm)
Summe
50
14.870
895
0
710
7.390
0
150
0
695
0
160
25.720
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Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Zusammenfassung
Das Plangebiet wird weitgehend von Grünland und Privatgärten eingenommen.
Angrenzende Nutzungen
Nach Norden und Westen schließen sich weitere Grünlandkomplexe an, welche teilweise
Reste von Streuobstwiesen aufweisen. Ca. 100 m nördlich entspringt außerdem ein
kleiner Bach, dessen Talmulde vollständig bewaldet ist. Nahe des Plangebiets dominieren
Nadelholzbestände, diese gehen nach Nordwesten mehr und mehr in Laubhölzer über.
Nach Süden und Osten grenzt der Siedlungskörper von Oppenhausen an.
Tierwelt
Zum nächsten Verfahrensschritt wird eine artenschutzrechtliche Prüfung stattfinden.
Hierbei wird der Fokus insbesondere auf Wiesenbewohnern und dem gesichteten Falken
liegen müssen.
Bewertung: Eine abschließende Bewertung ist erst nach erfolgter Vorprüfung möglich.
Biotopkartierung Rheinland-Pfalz
Es sind keine nach § 30 BNatSchG erfasste Flächen durch die Planung betroffen. In ca.
100 m Abstand nördlich des Plangebiets entspringt ein kleiner Bach in einer Talmulde
(Quellbäche nordöstlich Brandengrabenmühle).
Bewertung: Es finden keine Eingriffe in biotopkartierte Bereiche statt.
2.1.6 Landschaftsbild und Erholung – Schutzgüter Mensch und Landschaft
Das Plangebiet liegt auf dem von zahlreichen Bachtälern zerschnittenen Plateau des
Hunsrücks in einem Gebiet ohne besondere Erhebungen. Das Plangebiet wird zwar über
seine Landschaftsschutzgebietszugehörigkeit zum Moseltal gerechnet, weist jedoch
keinerlei Sichtbeziehung zu diesem auf. Es verläuft kein verzeichneter Wanderweg
unmittelbar durch das Gebiet6, entlang der Hubertusstraße und der Pastor-WiegandStraße südlich des Plangebiets verlaufen durch den bestehenden Siedlungskörper
regionale Wander- und Radwanderwege. Das Plangebiet ist nach Norden und
Nordwesten durch einen höheren Baumbestand zur Umgebung abgeschirmt, nach
Norden ergeben sich geringfügige Sichtbeziehungen zu nördlich gelegenen Hügeln
unmittelbar über den Baumkronen. Nach Süden und Osten schließt sich der
Siedlungskörper von Oppenhausen an. Nach Westen öffnet sich der Blick auf einen
größeren Wiesenkomplex, welcher durch seinen Baumbestand und die anschließenden
Gehölzbestände jedoch ebenfalls keinen weiten Blick ermöglicht.
Sieht man von Oppenhausen selbst ab, so bestehen im Gebiet keine besonderen
Vorbelastungen.
Das Plangebiet liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich
bis Koblenz“, nach § 1 (2) der Rechtsverordnung vom 17. Mai 1979 steht dies dem
Erlass eines Bebauungsplans nicht entgegen.
6
http://alpregio.outdooractive.com/ (16.08.2016)
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Bewertung:
Das Gebiet ist auf 2 Seiten von bestehender Bebauung umgeben und wird auf einer
Seite optisch durch hohe Gehölze begrenzt. Es ergibt sich eine sehr geringe
Einsehbarkeit bzw. Fernwirkung. Durch die zusätzliche Wohnbebauung wird ein
typischer Landschaftsbestandteil in unmittelbarer Ortsnähe zerstört, der für die
überregionale Erholungsnutzung keine und für die regionale Erholung eine mittlere
Bedeutung besitzt. Aufgrund der schlechten Einsehbarkeit und der bestehenden
Bebauung sind die Eingriffe in das Landschaftsbild als gering einzuschätzen.
2.1.7 Kulturgüter – Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Es liegen keine Erkenntnisse zu Grabungsschutzgebieten oder Bodendenkmälern im
Plangebiet vor. Entsprechende Ergänzungen erfolgen im laufenden Verfahren.
2.1.8 Immissionen – Schutzgut Mensch
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets verlaufen keine immissionsrelevanten
Verkehrswege (K 119) ca. 250 m nördlich ist durch einen größeren Baumbestand
abgeschirmt und wenig befahren). Aufgrund der Lage des geplanten Wohngebiets
zwischen bestehenden Wohngebieten und offener Landschaft ist nicht mit erheblichen
Störungen jeglicher Art zu rechnen.
Bewertung:
Für das Schutzgut Mensch sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die Planung
zu erwarten.
2.1.9 NATURA 2000-Gebiete und Schutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Moselgebiet von
Schweich bis Koblenz. Ca. 330 m nordwestlich befinden sich das Vogelschutzgebiet
„Mittel- und Untermosel“ sowie das FFH-Gebiet „Moselhänge und Nebentäler der
Mosel“.
Bewertung: Eine Bewertung der möglichen Auswirkungen auf
Vogelschutzgebiete erfolgt nach der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung.
FFH-
und
2.1.10 Wirkungsgefüge
Das natürliche Wirkungsgefüge im Plangebiet und seiner Umgebung mit seinen gegenwärtigen Wechselwirkungen der Landschaftsfaktoren Geologie, Boden, Klima, Wasser,
Pflanzen- und Tierwelt ist durch die anthropogene Nutzung (Landwirtschaft) geformt.
Umweltauswirkungen auf ein Schutzgut können indirekte Folgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen.
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Schutzgut/Wirkungen
Beschreibung der Wechselwirkungen
Tiere und Pflanzen: Be- Boden: Verarmung der Bodenfauna, Funktionsverlust als Substrat
seitigung
Verlust der Vegetationsdecke als Schadstoffdepot bei der Versickerung
Klima: Verlust von klimatisch ausgleichend wirkenden Strukturen, Verlust
von CO2 bindenden Strukturen
Landschaftsbild/Erholung: Verlust von strukturierenden Elementen des
Landschaftsbilds
Mensch: in geringem Maße Verlust von prägenden Elementen des
Lebensumfelds, bzw. von Objekten zur Naturerfahrung
Boden:
Versiegelung, Tiere und Pflanzen: Verlust von Lebensraum, Substratverlust
Schadstoffeinträge
Wasser: Verlust der Wasserrückhaltefunktion und Gefahr der Verlagerung
von Schadstoffen ins Grundwasser
Klima: Verlust eines Temperatur- und Feuchte ausgleichend wirkenden
Stoffs
Landschaftsbild/Erholung: Verlust eines landschaftstypischen Elements
Mensch: Substratverlust, Gefahr der Aufnahme von Schadstoffen über
Nahrungspflanzen oder direkten Kontakt
Wasser: Verschmutzungs- Boden: Veränderungen des Bodenwasserhaushalts, Gefahr der
gefahr, Verringerung der Verschmutzung
Grundwasserneubildung,
Tiere
und
Pflanzen:
Schadstoffdeposition,
Veränderung
der
Beeinflussung des Grund- Standortbedingungen
wasserspiegels
Klima: Auswirkungen auf mikro- und lokalklimatischer Ebene
Landschaftsbild/Erholung: Veränderung des Landschaftsbilds durch
geänderte Grundwasserverhältnisse
Mensch: Gefahr von Trinkwasserverschmutzung
Klima: Veränderung der Boden: Lokale Veränderungen des Bodenwasserregimes, Verstärkung der
mikro- und lokalklimati- Erosion durch geänderte Abflussbedingungen
schen Verhältnisse
Tiere und Pflanzen: Verschiebungen im Artengefüge/Konkurrenz durch
Verdrängung und Anpassung an veränderte Bedingungen
Landschaftsbild/Erholung: keine spürbaren Wechselwirkungen
Wasser: Änderung von Abfluss und Grundwasserneubildungsverhältnissen
Mensch: Stärkere Belastung durch höhere Klimareize
Landschaftsbild/Erholung: Boden: keine spürbaren Wechselwirkungen
Störung/Beeinträchtigung
Tiere und Pflanzen: keine spürbaren Wechselwirkungen
Klima: keine spürbaren Wechselwirkungen
Wasser: keine spürbaren Wechselwirkungen
Mensch: Beeinträchtigung von Erholungswirkung und Regeneration
Mensch:
menschliches Boden: Versiegelung, Verschmutzung, Funktionsverluste
Wirken
Tiere und Pflanzen: Regulation, Veränderung von Flora und Fauna
Klima: klimatische Veränderungen
Landschaftsbild: Veränderungen des Landschaftsbilds
Wasser: Verschmutzung, Entnahme, Nutzung
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2.2
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Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Voraussichtliche Auswirkungen
Die vorgesehenen Maßnahmen und absehbaren Nutzungen haben Auswirkung auf den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild:
Baubedingte Auswirkungen
 Es werden Vegetationsbestände beseitigt.
 Es wird Oberboden abgetragen.
 Bauliche Anlagen werden errichtet (Erschließungsstraße, Kanalanschlüsse, Gebäude).
 Es kommt zu Lärm, Staubbildung und Erschütterung durch die Baufahrzeuge auf den
Zufahrtswegen und innerhalb des Plangebiets.
 Es werden Baustoffe innerhalb und außerhalb der Baustelle (auf ausgewiesenen Plätzen) gelagert.
Anlagebedingte Wirkungen
Es kommt zu Beeinträchtigungen durch den Flächenentzug für andere Nutzungen. Folgende Biotope gehen verloren:
 Fettwiese mittlerer Artenvielfalt,
 Baumreihe (Fichten),
 Obstbaumreihe (geringfügig),
 Grünlandbrache,
 Feldgehölzstrukturen,
Gebäude- und Oberflächenbeläge versiegeln den Boden.
Betriebsbedingte Wirkungen
 Sichtbarkeit von Gebäuden,
 Kleinklimaänderung (stärkere Aufheizung, größere Lufttrockenheit im Gebiet),
 erhöhter Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser durch Versiegelung,
 erhöhter Verbrauch von Grund- bzw. Trinkwasser,
 Emissionen (Lärm, Abgase, Müll und Licht),
 Erhöhtes Verkehrsaufkommen (Anwohner- und Lieferverkehr).
Risikoeinschätzung
Entsprechend den Bewertungen für die Potenziale ist das Risiko einzuschätzen:
Bodenpotenzial:
Klimapotenzial:
Wasserpotenzial:
Arten- und Biotopschutzpotenzial:
Erholungspotenzial:
Landschaftsbild:
2.3
mittel
gering
gering
zu ermitteln
gering
gering
Nullvariante
Entwicklungstendenz ohne den Bebauungsplan
Ohne den Bebauungsplan ist von einer unveränderten Nutzung der Flächen als
Mähwiesen auszugehen. Die Grünlandbrache wird längerfristig in einen waldähnlichen
Bestand übergehen, die Fichtenreihe wird aufgrund ihrer Kuppenlage langfristig durch
Windwurf abgängig sein.
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Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Entwicklungspotenzial
Durch eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und die Nachpflanzung von
Obstgehölzen könnte einerseits das Artenspektrum erweitert, andererseits der
Bodenschutz besser gewährleistet werden. Auch für das Landschaftsbild und die
Erholungsnutzung (Strukturbereicherung, Blühaspekt) wäre damit eine Aufwertung
verbunden.
2.4
Geplante Umweltmaßnahmen - Integrationsteil des landespflegerischen Planungsbeitrags
2.4.1 Landespflegerische Zielvorstellung unter Berücksichtigung der Bebauung
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet,
vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu unterlassen und unvermeidbare
Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die
beeinträchtigenden Funktionen des Naturhaushaltes wieder hergestellt sind und das
Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger
Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigenden
Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise ersetzt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
2.4.2 Maßnahmen zur Minimierung und Vermeidung des Eingriffs in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild:
Im Folgenden werden die Maßnahmen aufgezählt und erläutert:
 nicht überbaute befestigte Flächen werden wasserdurchlässig ausgeführt,
 Schaffung einer Randeingrünung zur Einbindung in die Landschaft,
 Pflanzung von Hausbäumen gemäß Artenliste,
 Externe Maßnahmen werden im weiteren Verfahren ermittelt und mit der Unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt.
2.4.3 Abwasserbeseitigung
Unter Berücksichtigung der aktuellen wasserwirtschaftlichen Zielvorstellungen ist das
anfallende Oberflächenwasser so weit wie möglich der Kläranlage fernzuhalten. Daher
ist eine getrennte Ableitung von Schmutz- und Regenwasser im Planungsgebiet vorgesehen. Die Abwasserentsorgung erfolgt im leitungsgebundenen Trennsystem.
Schmutzwasser
Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über einen Anschluss an das bestehende
Kanalsystem von Oppenhausen.
Oberflächenentwässerung
Anfallendes Oberflächenwasser soll in der Straßenkörper soll in eine Versickerungsbzw. Rückhalteanlage eingeleitet werden. Auf Privatgrundstücken anfallendes Wasser
soll über Einzelverträge geregelt auf den Grundstücken zurückgehalten und Versickert
oder genutzt werden (Zisternen).
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Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Es ist damit nicht mit erheblichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und den
angeschlossenen Vorfluter zu rechnen.
Abb. 9: Übersicht: Regenversickerungs- bzw. -rückhaltebecken (blau) und Plangebiet (weiß),
unmaßstäblich
2.4.4 Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt
Die folgende Bilanzierung rechnet die Flächen der verschiedenen Biotoptypen zum
Zeitpunkt Juli 2016 und den zu erwartenden Biotopflächen im Plangebiet gegeneinander
auf und weist ihnen entsprechend ihrer Qualität eine Gewichtung zu. Dabei steht 0 für
einen praktisch vollständig fehlenden Biotopwert durch vollständige Versiegelung und
Verlust aller Biotopfunktionen, 1 entspricht ‚landläufigen‘ Biotopen und somit dem
Meridian des Wertungsschemas, welches mit Faktor 2 mit den hochwertigsten Biotopen
endet. Ob die Wertung entsprechend über den Faktor 1-9 oder 0-2 erfolgt, ist dabei
letztlich unbedeutend, da die relativen Verhältnisse identisch bleiben.
Wert
(Faktor)
Anmerkungen
0
0,25
0,5
0,75
1
Gebäude, Asphaltflächen, vegetationsfreie Flächen;
Landwirtschaftliche Intensivflächen, stark belastete Bereiche;
Intensiväcker, stark verarmtes Grünland, Sport/- Zierrasen
Nutzfläche (eutrophe, nivellierte Einheitsstandorte)
Nutzflächen mit geringer Anzahl standortspezifischer Arten, hohe
Benutzungsintensität, Äcker und Wiesen ohne spez. Flora und Fauna;
Siedlungsgebiete mit intensiv gepflegter Anlage;
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Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Wert
(Faktor)
Anmerkungen
1,25
Artenarme Wälder, Feldgehölze mit wenigen regional spez. Arten, Äcker und
Wiesen mit standortspezifischen Arten, Sukzessionsflächen;
Extensiv genutzte Flächen mit Rote-Liste Arten, oligotrophen Arten; Hecken,
Bachsäume, Sukzessionsflächen mit Magerkeitsanzeigern, Wiesen und Äcker
mit stark zurückgehenden Arten;
Extensive Kulturökosysteme, Komplex mit bedrohten Arten mit größerem
Aktionsraum;
Gebiete mit überregionaler, gesamtstaatlicher Bedeutung; oligotrophe
Ökosysteme mit Spitzenarten, geringe Störungen, großflächig.
1,5
1,75
2
Kürzel
Biotop
BA1
Feldgehölz aus einheimischen
Baumarten
260
0
1,25
-325
BF1
Baumreihe
540
0
1,25
-675
BF6
Obstbaumreihe
50
0
1,25
-63
EA1
Fettwiese (Glatthafer)
14.870
0
1
-14.870
EE0
Grünlandbrache
895
0
1
-895
FS0
Rückhaltebecken
HC4
Verkehrsrasenfläche
HJ1
Ziergarten
HN0
Gebäude
HT3
Lagerplatz, unversiegelt
VA0
Verkehrsstraßen
VB1
Feldweg, befestigt
VB5
Gehweg
WB0
Schuppen
tt
verbuschend
ta 2
geringes Baumholz (Ø 14-38 cm)
Summe
A[m²]vorher A[m²]nachher Wertung Diff. [m²]
gewichtet
0
505
1
505
710
0
0,5
-355
7.390
18.846
1
11.456
0
4.280
0
0
150
0
0,5
-75
0
1.870
0
0
695
0
0
0
0
60
0
0
160
160
0
0
25.720
25.720
-5.297
Es ergibt sich ein Verlust von rechnerisch ca. 0,53 ha durch vollständigen Verlust oder
Entwertung von Biotopen. Die Summe aller neu versiegelten Flächen (Straßen, Häuser,
Wege, Stellplätze etc.) beträgt ca. 0,55 ha.
2.4.5 Externe Ausgleichsmaßnahmen
Externe Ausgleichsmaßnahmen werden im weiteren Verfahren ergänzt und abgestimmt.
Geplant sind die Schaffung und der Unterhalt von Streuobstwiesen. Diese soll im
Zusammenspiel mit Ausgleichsmaßnahmen für ein Bebauungsplanprojekt in
Herschwiesen erfolgen. Erste Flächen wurden bereits vorgeschlagen:
Seite 38,
Flur
6
6
8
10
10
Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Flurstk.
3
44
28
90
96
Größe[m²]
4.600
1.660
1.975
6.590
2.830
Anmerkungen
Unmittelbar am Wald, Baumreihe vorhanden, Wiese.
Intensiv genutzter Acker an Ausläufer des Waldes.
Schmaler Streifen im Obstgürtel um Herschwiesen, Wiese.
Zwischen Straße/ Radweg und Wald, Wiese
EhDa-Fläche zwischen Straßen.
Abb. 10: Übersicht über mögliche Ausgleichsmaßnahmenbereiche um Herschwiesen
2.5
Planungsalternativen
Der Entwurf des Bebauungsplans folgt fast exakt dem gültigen Flächennutzungsplan.
Sonstige ausgewiesene Gebiete sind bereits vollständig bebaut, der Ortsbezirk benötigt
daher dringend weitere Bauflächen. Da Oppenhausen auf allen Seiten von teils
verbuschenden Grünlandkomplexen umgeben ist, stellt eine zentral gelegene
Erweiterung des Dorfgebiets die verträglichste Lösung dar, da an dieser Stelle die
Vorbelastung durch bestehende Wohnbebauung naturgemäß die höchste ist.
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Methodik
Eine floristische Bestandsaufnahme für die Umweltprüfung erfolgte im Juli 2016. Eine
Artenschutzrechtliche Vorprüfung wird zum nächsten Verfahrensschritt ergänzt.
Besonderes Augenmerk wird hierbei auf den vorgefundenen Horst und Wiesenbrütern
liegen.
Seite 39,
3.2
Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Hinweise zur Umsetzung landschaftsplanerischer Maßnahmen
Zur Durchführung aller landespflegerischen Maßnahmen werden mit dem Bebauungsplan
die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen.
Für die Bodenarbeiten ist die DIN 18915, für die Pflanzung der Gehölze ist die DIN
18916 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Pflanzen und Pflanzenarbeiten”, zu beachten.
Zum Schutz benachbarter Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während
der Baumaßnahmen ist DIN 18 920 zu beachten.
Zur Einsparung von wertvollen Trinkwasserressourcen und zur Verringerung des Oberflächenabflusses wird die Sammlung, Speicherung (und Verwendung) des Niederschlagswassers aus der Dachentwässerung in Zisternen aus landespflegerischen und
wasserwirtschaftlichen Gründen vertraglich festzusetzen. Der Überlauf sollte an die
Oberflächenentwässerung angeschlossen werden. Die Entnahme von Brauchwasser wird
empfohlen.
Die ausschließliche Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbeläge bei Gewährleistung, dass nur unbelastetes Niederschlagswasser zur Versickerung kommt, ist zur Aufrechterhaltung der Grundwasserneubildung und zur Vermeidung von Hochwasserspitzen
erforderlich. Das Erfordernis ergibt sich aus den Anforderungen des Landeswassergesetzes (§ 61 LWG). Nach § 10 (4) LBauO sind Befestigungen, die die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich einschränken, nur zulässig, soweit ihre Zweckbestimmung dies erfordert.
3.3
Zusammenfassung
Aufgrund eines hohen Bedarfs an Wohnbauflächen im Ortsbezirk Oppenhausen soll im
Plangebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen. Das Plangebiet hat eine
Größe von ca. 2,57 ha mit geplanten 19 Bauplätzen. Der Bebauungsplan wird fast
vollständig aus dem bestehenden Flächennutzungsplan der Stadt Boppard entwickelt.
Die sich durch die Bautätigkeit, die Anlage und die Nutzung des Gebiets sowie durch
Wechselwirkungen mit der Umgebung ergebenden Beeinträchtigungen der bestehenden
Natur- und Landschaftspotenziale werden im Folgenden zusammengefasst dargestellt:
Schutzgut
Mensch/Allgemeinwohl
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Schutzgut Arten und Biotope
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima
Schutzgut Erholung/Landschaftsbild
geringe Eingriffserheblichkeit
geringe Eingriffserheblichkeit
zu ermitteln
mittlere Eingriffserheblichkeit
geringe Eingriffserheblichkeit
geringe Eingriffserheblichkeit
geringe Eingriffserheblichkeit
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Bebauungsplan "Im Kirchenflur", Ortsbezirk Oppenhausen, Stadt Boppard,
Textfestsetzungen/Begründung/Umweltbericht, Stand August 2016
Das Plangebiet befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet und außerhalb weiterer
Schutzgebiete und biotopkartierter Bereiche. Die Auswirkungen auf den Artenschutz
sind im weiteren Verfahren im Zuge einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung zu
untersuchen.
Durch



folgende Maßnahmen können Eingriffe minimiert bzw. ausgeglichen werden:
Schaffung einer Randeingrünung zur Einbindung in die Landschaft,
Pflanzung von Hausbäumen,
Ausführung von versiegelten Flächen auf den Baugrundstücken nur
versickerungsfähigen Bauweisen.
in
Die Eingriffsbilanzierung hat ergeben, dass ein Kompensationsdefizit von ca. 0,5 ha besteht, welches durch Maßnahmen auf geeigneten Flächen des Ortsbezirks ausgeglichen
werden soll. Diese sind im weiteren Verfahren im Detail mit der Unteren
Naturschutzbehörde abzustimmen.
Die empfohlenen landespflegerischen Maßnahmen werden als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen, soweit sie nach dem BauGB festsetzbar sind und innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Die externen Kompensationsmaßnahmen werden durch vertragliche Regelungen gesichert.
Erarbeitet: Stadt-Land-plus
Büro für Städtebau und Umweltplanung
i.A. Kai Schad
BA Landschaftsarchitektur
Boppard -Buchholz, August 2016
Seite 41,
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ANHANG
Artenliste (Flora) der Bestandsaufnahme
botanisch
deutsch
Wiese
Agrostis capillaris
Rotes Straußgras
Alopecurus pratensis
Wiesenfuchsschwanz
Anthoxanthum odoratum
Gewöhnliches Ruchgras
Anthriscus sylvestris
Gewöhnlicher Wiesenkerbel
Arrhenatherum elatius
Glatthafer
Campanula rapunculus
Rapunzelglockenblume
Cirsium arvense
Ackerkratzdistel
Cirsium vulgare
Gewöhnliche Kratzdistel
Convolvulus arvensis
Ackerwinde
Crepis biennis
Wiesenpippau
Dactylis glomerata
Knäuelgras
Daucus carota
Wilde Möhre
Elymus caninus
Hundsquecke
Geranium dissectum
Schlitzblättriger Storchschnabel
Geum urbanum
Gewöhnliche Nelkenwurz
Heracleum sphondylium
Gewöhnlicher Wiesenbärenklau
Holcus lanatus
Wolliges Honiggras
Hypericum perforatum
Gewöhnliches Tüpfel-Johanniskraut
Hypochaeris radicata
Gewöhnliches Ferkelkraut
Hypochaeris radicata
Gewöhnliches Ferkelkraut
Leucanthemum vulgare
Margerite
Lolium perenne
Weidelgras
Lotus corniculatus
Gewöhnlicher Hornklee
Phleum bertolonii DC.
Kleines Lieschgras
Plantago lanceolata
Spitzwegerich
Plantago major
Gewöhnlicher Breitwegerich
Poa pratensis
Wiesenrispengras
Ranunculus acris
Scharfer Hahnenfuß
Rumex obtusifolius
Stumpfblättriger Ampfer
Senecio jacobaea
Jakobs Greiskraut
Taraxacum
Löwenzahn
Trifolium pratense
Gewöhnlicher Wiesen-Klee
Trifolium repens
Weißklee
Vicia cracca
Gewöhnliche Vogelwicke
Vicia sepium
Zaunwicke
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Gehölzbestände und Brache ohne Gärten
Picea abies
Rotfichte
Salix caprea
Salweide
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Prunus padus
Traubenkirsche
Prunus avium
Vogelkirsche
Quercus robur
Stieleiche
Rubus fruticosa
Brombeere
Zugehörige Unterlagen
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