Markt Dietmannsried 1. Änderung der Außenbereichssatzung Heusteig Begründung – Stand 23.06.2016 BEGRÜNDUNG zur 1. Änderung der Außenbereichssatzung Heusteig 1. Planungsanlass Der Marktgemeinderat des Marktes Dietmannsried hat in seiner Sitzung am 23.06.2016 den Beschluss zur 1. Änderung der Außenbereichssatzung Heusteig gefasst. Die bestehende Außenbereichssatzung Heusteig ist in weiten Teilen verwirklicht. In der sich in den letzten Jahren geänderten Entwicklung im Baubereich, sind nun eher kleinere Baukörper gefragt. Diese lassen sich in der entstandenen Baulücke im Änderungsbereich gut verwirklichen. Deshalb wird durch Nachverdichtung dem Ziel des Flächensparens Rechnung getragen und die Verwirklichung von zwei geplanten Bauvorhaben in diesem Bereich ermöglicht. 2. Ausgangssituation Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich der rechtsgültigen Außenbereichssatzung Heusteig. Der Markt Dietmannsried liegt im nördlichen Teil des Landkreises Oberallgäu. Regionalplanerisch gehört die Gemeinde zur Planungsregion 16 Allgäu und wird als Kleinzentrum eingeordnet. Das Änderungsgebiet hat eine Fläche von ca. 1.755 m² und umfasst eine Teilfläche der Fl.Nr. 508/2, Gemarkung Reicholzried. Es ist im Norden durch das bestehende Anwesen Heusteig 5a und ein Naturdenkmal (Winter-Linde), im Osten durch die Kreisstraße OA 21, im Süden durch das bestehende Anwesen Heusteig 3 und im Westen durch den gewidmeten öffentlichen Feld- und Waldweg „In Heusteig Weg“ begrenzt. Das betroffene Grundstück befindet sich in Privatbesitz. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan weist im verfahrensgegenständlichen Änderungsbereich ein Naturdenkmal aus. Bei diesem handelt es sich um eine Tilia cordata/Winter-Linde, welche sich aber tatsächlich weiter nördlich, außerhalb des Geltungsbereichs befindet. Der Wurzelschutzbereich mit einem Radius von ca. 10 m, in welchem keinerlei Grabungen, Bau-, und Pflanzarbeiten vorgenommen werden dürfen, liegt ebenfalls außerhalb des Änderungsbereiches. Flächennutzungsplan Orthofoto mit eingemessenem ND Foto des Naturdenkmals 3. Planungsziel Aus städtebaulicher Sicht bietet sich eine ortsbildverträgliche Nachverdichtungsmöglichkeit der bestehenden Siedlungsstruktur auf der entstandenen Freifläche beim Grundstück Fl.Nr. 508/2, Gemarkung Reicholzried an. Das Ortsbild des Weilers Heusteig wird durch die Ausweisung der beiden Baufelder auf Grundstück Fl.Nr. 508/2 vervollständigt, da die entstandene freie Fläche dem unabhängigen, objektiven Betrachter als Baulücke erscheint. 4. Planungskonzept 4.1 Erschließung Die verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks erfolgt über die Kreisstraße OA 21. Die Trinkwasserversorgung ist über die Wassergenossenschaft Heusteig gewährleistet. Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch private Kleinkläranlagen. Das Grundstück im Änderungsbereich wird mit Strom aus dem Netz der Lech-Elektrizitätswerke AG versorgt. 4.2 Festsetzungen 4.2.1 Art der baulichen Nutzung Es sind nur Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten zugelassen. Diese Festsetzung der Wohngebäude wurde aus der bestehenden Außenbereichssatzung übernommen. Ziel dieser Festsetzung ist, dass sich das Änderungsgebiet in die rechtskräftige Außenbereichssatzung Heusteig gut einfügt. Das Änderungsgebiet ist komplett von der rechtskräftigen Außenbereichssatzung Heusteig umgeben. 4.2.2 Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung werden unter Anwendung des § 19 BauNVO getroffen. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Baugrenzen näher geregelt und für die beiden Baufelder auf maximal 150 m² Grundfläche festgesetzt. Diese Festsetzung wurde unter Berücksichtigung der bestehenden Umgebungsbebauung im Bereich der Außenbereichsatzung Heusteig getroffen. Hier sind Grundflächen von ca. 105 m² bis ca. 186 m² vorhanden. Baukörper mit einer maximalen Grundfläche von 150 m² fügen sich nicht störend in die vorhandene Bebauung ein und sind an den vorgesehenen Stellen der beiden Baugrenzen gut verwirklichbar. Die Errichtung von freistehenden oder angebauten Garagen ist auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Diese Festsetzung wird getroffen, da die Lage der Garagen aufgrund der Zufahrt von der Lage der Wohngebäude abweichen kann und die Baugrenzen ansonsten größer gefasst werden müssten. Dadurch bestünde die Gefahr, dass pro Baufeld mehr als ein Gebäude realisiert werden kann. Die Festsetzung der Höhe Oberkante Rohfußboden Erdgeschoss erfolgt durch Höhenfestsetzung im Zuge der Baugenehmigung. Die maximale Firsthöhe Oberkante Firstpfette wird durch Planzeichen aus ortsgestalterischen Gründen und in Hinblick auf die Umgebungsbebauung mit max. 7,5 m ab Höhe Oberkante Rohfußboden Erdgeschoß festgesetzt. Für freistehende oder angebaute Garagen beträgt die maximale Wandhöhe 2,75 m, gemessen von Oberkante Rohfußboden Garage bis Oberkante Fußpfette der Garage. Diese Festsetzung wurde aus der bestehenden Außenbereichssatzung Heusteig übernommen. 4.2.3 Dachform Die vorgeschriebene Dachform für Hauptgebäude sind annähernd gleichseitige Satteldächer mit durchgehender Firstlinie über die Längsseite des Hauptgebäudes. Der Weiler ist von Gebäuden mit Satteldächern geprägt und andere Dachformen würden hier als Fremdkörper erscheinen. Dietmannsried, den …………………. Werner Endres, Erster Bürgermeister