VG München, Beschluss v. 11.04.2017 – M 7 S 17.1453 Titel: Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung Normenketten: HBO § 1 Abs. 2, § 12 ParteiG § 5 Abs. 1 S. 1 BayGO Art. 21 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 3, Art. 43 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Leitsatz: Die Befürchtung, dass es anlässlich einer geplanten Veranstaltung einer politischen Partei zu Gegendemonstrationen kommen wird, rechtfertigt selbst dann nicht die Versagung der Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, wenn es wegen gewalttätiger Demonstrationen zu Unruhen kommen kann. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Widerruf der Überlassung von Räumlichkeiten an eine politische Partei, öffentliche Einrichtung, Haus- und Benutzungsordnung, öffentliche Sicherheit, politische Partei, Gegendemonstration, Zulassung, Versammlungsfreiheit Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 7 K 17.1452) gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2017 wird wiederhergestellt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, ein Ortsverband einer politischen Partei, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Widerruf einer Genehmigung der Nutzung eines städtischen Veranstaltungssaals. 2 Das Amt für ... der Antragsgegnerin betreibt das ...-Haus als Versammlungsstätte und übt dort das Hausrecht aus (§ 5 Abs. 1 der Haus- und Benutzungsordnung). Im ...-Haus finden neben kulturellen Veranstaltungen wie Theater, Kabarett, Konzerte u.ä. auch Veranstaltungen verschiedener politischer Parteien statt (z.B. 2015: Vortragsveranstaltung der ..., 2016: Ehrenamtsempfang und wohnungspolitische Fachkonferenz der ..., Informationsabend der ...; 2017: Galaball der ..., Vortragsveranstaltung des Kreisverbandes .../...). Die Räumlichkeiten werden an die Nutzer durch schriftliche Genehmigung und nur bei Anerkennung der Haus- und Benutzungsordnung (HBO) überlassen (§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 HBO). Nach § 12 HBO kann die Betreiberin von der Überlassung des ...-Hauses zurücktreten, wenn durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Antragsgegnerin zu befürchten ist. 3 Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 gestattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung des ...Saales im ...-Haus für eine Vortragsveranstaltung am 11. April 2017 von 17:00 bis 22.00 Uhr. 4 Am 21. Februar 2017 verzichtete der Antragsteller auf eine zeitgleich geplante Versammlung in der Nähe des Veranstaltungsortes. 5 Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 wurde die Überlassung des Veranstaltungssaales unter Verweis auf § 12 HBO zum Erhalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widerrufen. In den Gründen ist ausgeführt, der Antragsteller habe zugleich mit der Reservierung des Veranstaltungshauses eine Demonstration vor dem Gebäude angemeldet. Bereits in der Vergangenheit sei es bei Veranstaltungen der ... zu Auseinandersetzungen gekommen. Die vom Antragsteller geplante Durchführung dieser Versammlung sei nicht geeignet, Auseinandersetzungen zu vermeiden, sondern gebe Anlass zu der Befürchtung weiterer Ausschreitungen. 6 Mit Schreiben des Landratsamtes D. vom 16. März 2017 wies die Kommunalaufsicht die Antragsgegnerin auf die geltende Rechtslage hin, insbesondere darauf, dass Parteiveranstaltungen grundsätzlich auch dann zuzulassen seien, wenn hierdurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. durch gewalttätige Gegendemonstrationen) zu befürchten wären, da es Aufgabe der Polizei sei, diese Störungen zu unterbinden bzw. abzuwehren. 7 Mit Schreiben vom 6. April 2017 ordnete der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. 8 Mit Schriftsatz vom 4. April 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bei Gericht einen Antrag gem. § 123 VwGO auf Erlass einer Regelungsanordnung (M 7 E 17.1409) stellen, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Antragsteller einen kommunalrechtlichen Anspruch auf Zulassung der Nutzung gem. Art. 21 Abs. 1 und 5 GO habe, zudem einen Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 21 GG als spezielle Ausformung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Gleichheit der Parteien. Ein zwingender Grund für die Ungleichbehandlung durch die Antragsgegnerin bestehe nicht. Soweit sie „Sicherheitsbedenken“ und einen Vorfall vom Oktober 2016 anführe, sei dem Antragsteller dieses Datum völlig unbekannt. Polizeikräfte hätten nicht eingreifen müssen. Möglicherweise verwechsle die Antragsgegnerin diesen mit Vorkommnissen aus dem Jahr 2015. Die trotz ausdrücklichen Hinweises nicht näher konkretisierten „Sicherheitsbedenken“ hätten bereits bei der Genehmigung der Saalnutzung bekannt sein können und seien vorgeschoben. Sollte die vorgetragene Begründung Schule machen, reiche „ein bißchen Randale“ aus, jeden öffentlichen Veranstaltungssaal zu sperren. Es frage sich, ob die Antragsgegnerin sich auch so verhalten hätte, wenn es sich um eine Volkspartei gehandelt hätte. Eine Regelung sei notwendig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach dem rechtswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin bestehe die Gefahr, dass auch nach dem 11. April 2017 alle möglichen Gründe gesucht würden, um Wahlversammlungen der Antragstellerin bis zur Bundestagswahl zu verhindern, so dass de facto keine Wahlkampfveranstaltungen im Veranstaltungssaal der Antragsgegnerin mehr stattfinden könnten. 9 Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 6. April 2017, den Antrag gem. § 123 VwGO abzulehnen, weil er bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet sei. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG finde dort ihre Grenzen, wo die Ausübung des Grundrechts auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Menschen treffe. Daher könnten für Versammlungen in geschlossenen Räumen unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 LStVG auch Verbotsverfügungen ergehen. Diese Vorschrift werde durch § 12 HBO konkretisiert. Unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel vom 7. Oktober 2016 und Einsatzberichte der Polizeiinspektion D. wurde vorgetragen, bei früheren Veranstaltungen sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, bei denen die Polizei habe eingreifen müssen. Darüber hinaus sei die Verfügung aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten, weil die Veranstaltungen des Antragstellers aus Sicht der D.er Bürger nicht dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus gerecht würden und das sittliche Empfinden der Bürger erheblich verletzten. 10 Nach einem richterlichen Hinweis ließ der Antragsteller am 7. April 2017, zunächst hilfsweise, Anfechtungsklage gegen den Widerruf vom 28. Februar 2017 erheben (M 7 K 17.1452) und gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die mit Schreiben vom 6. April 2017 angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben. 11 Mit Schreiben vom selben Tag nahm der Prozessbevollmächtigte den Eilantrag mit dem Aktenzeichen M 7 K E 17.1409 zurück und stellte klar, dass die Klage unbedingt erhoben sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf der Antragsgegnerin sei rechtswidrig. Er enthalte nicht einmal Minimalia zur Begründung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsaktes. Die Gefahr möglicher Gegendemonstrationen werde heraufbeschworen, ohne dass nur ein Anhaltspunkt dafür genannt werde. Sollte tatsächlich diese Gefahr ein Ablehnungsgrund sein, dann hätte auch die bereits angeführte Veranstaltung der ... im vergangenen Oktober abgelehnt werden müssen, weil es dem Vernehmen nach auch hier Gegendemonstrationen gegeben haben solle. Dies sei absurd. Mit der Bezugnahme auf den Zeitungsbericht und die polizeilichen Einsatzberichte würden die Verhältnisse auf den Kopf gestellt. Der Antragsteller dürfe den Veranstaltungssaal nicht benutzen, weil seine Mitglieder durch die Polizei vor körperlichen Angriffen und Beleidigungen von Demonstranten hätten beschützt werden müssen. Dadurch erhalte der Druck der Straße normative Kraft. Der Vorfall, bei dem ein eingeladener Islamkritiker von der Polizei habe in Schutz genommen werden müssen, habe sich am 28. Oktober 2015 ereignet. Im Einsatzbericht der Polizei vom 4. Juli 2016 heiße es, dass es die Gegendemonstranten gewesen seien, die polizeilichen Aufforderungen nicht Folge geleistet hätten und mit unmittelbarem Zwang aus dem Eingangsbereich hätten entfernt werden müssen. Vereinzelt seien Besucher der ...-Veranstaltung von Gegendemonstranten verbal angegriffen und beschimpft worden. Von der ... seien keinerlei Aggressionen ausgegangen. Die von der Antragsgegnerin gewünschte Aussage, dass die Polizei objektiv überfordert gewesen wäre, gebe der Bericht nicht her. Weil die Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür vortragen könne, dass es im Rahmen der Benutzung der Stadthalle zu Rechtsbrüchen in Form von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch den Antragsteller komme, sei ihr das Recht einzuräumen, wie vorgesehen, den Veranstaltungssaal zu nutzen. Es sei Aufgabe der Sicherheitsbehörden, den Saal zu schützen und die Versammlung zu gewährleisten. Nicht einmal ansatzweise könne davon ausgegangen werden, dass sie hierzu nicht in der Lage wären. Die Antragsgegnerin könne sich durch § 12 der Haus- und Benutzungsordnung nicht der Grundrechtsbindung entziehen. 12 Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 10. April 2017 unter Bezug auf den Vortrag im Verfahren M 7 E 17.1409, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 14 Nach zweckentsprechender Auslegung (§§ 88, 122 VwGO) seines Antrages begehrt der Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) gegen den gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der von der Antragsgegnerin erteilten Nutzungsgenehmigung. Eine Aufhebung der Vollziehbarkeitsanordnung ist im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen (vgl. BayVGH, B. v. 24. März 1999 - 10 CS 99.27 - juris Rn 20; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. Erg.lfg. Juni 2016, § 80 Rn 442 ff.). 15 Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da es sich sowohl bei der laut Haus- und Benutzungsverordnung mit zahlreichen rechtlichen Nebenfolgen versehenen Nutzungsüberlassung (Genehmigung) vom 16. Januar 2017 als auch bei deren hier streitgegenständlichem Widerruf auf der Grundlage von § 12 HBO oder Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG um eine hoheitliche verbindliche Einzelfallregelung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Ungeachtet der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses ist die Zulassung einer politischen Partei zu einer öffentlichen Einrichtung nach der sog. Zwei-Stufen-Theorie eine öffentlich-rechtliche Entscheidung (vgl. BayVGH, B. v. 5. Mai 1994 - 4 CE 94.1465 - juris Rn 20), was auch für den Widerruf als actus contrarius gilt. Mit einer Kassation bzw. Aufhebung des Widerrufs hat der Antragsteller sein Rechtsschutzziel einer Nutzung der städtischen Räumlichkeiten für seine Veranstaltung am 11. April 2017 erreicht, weil die Genehmigung hiermit wieder wirksam ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Dass letztere wie auch der Widerruf nicht in Form eines förmlichen Bescheids und ohne Rechtsbehelfsbelehrung:ergangen ist, ändert an deren Regelungscharakter nichts (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn 72). In Anfechtungsfällen wird vorläufiger Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gewährt; ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist gem. § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Da dem Widerrufsschreiben vom 28. Februar 2017 keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu laufen begonnen (§ 58 Abs. 1 VwGO), so dass die Klage auch noch am 7. April 2017 erhoben werden konnte und es nicht an einem zulässigen Rechtsbehelf in der Hauptsache fehlt, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden kann. Als Adressat eines belastenden Verwaltungsakts und wegen der möglichen Verletzung seines aus § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 21 GG folgenden Gleichbehandlungsanspruchs ist der Antragsteller auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). 16 Der Ortsverband einer politischen Partei ist nach § 61 Nr. 2 VwGO parteifähig (vgl. § 50 Abs. 2 ZPO) und handelt nach § 62 Abs. 3 VwGO durch seinen Vorstand, hier durch seine erste Vorsitzende (vgl. BVerwG, U. v. 28. März 1969 - VII C 49.67 - juris Rn 39, U v. 18. Juli 1969 - VII C 56.68 - juris Rn 31 u. B. v. 10. August 2010 - 6 B 16/10 - juris Rn 6). 17 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 18 Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier aufgrund behördlicher Anordnung - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor, die sich in erster Linie am voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientiert. Je größer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind, desto schwerer wiegen grundsätzlich die privaten Interessen eines Antragstellers; je geringer die Wahrscheinlichkeit für sein Obsiegen ist, umso bedeutsamer werden in der Regel die öffentlichen Interessen sein. 19 Nach diesen Maßgaben war dem Antrag stattzugeben, weil der Widerruf der Nutzungsgenehmigung rechtswidrig ist und damit den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat aufgrund der am 16. Januar 2017 erteilten Genehmigung sowie aufgrund von Art. 21 Abs. 1, 4 bzw. 5 GO, Art. 3 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Überlassung des ...-Saales im ...-Haus. 20 Als Rechtsgrundlage für einen Widerruf kommt zunächst § 12 HBO i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG in Betracht. Nach Art. 49 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt wie die Nutzungsgenehmigung vom 16. Januar 2017 widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. § 12 HBO, auf den die Antragsgegnerin ihren Widerruf gestützt hat, ist durch ausdrückliche Bezugnahme Bestandteil der Genehmigung geworden und entspricht von der intendierten Wirkung her einem Widerrufsvorbehalt im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG, selbst wenn die Bestimmung die Formulierung „zurücktreten“ verwendet. Nach § 12 HBO kann die Antragsgegnerin von der Überlassung des ...-Hauses zurücktreten, wenn durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung ihres Ansehens zu befürchten ist. Diese Bestimmung rechtfertig indes den ausgesprochenen Widerruf nicht, da zum einen schon keine konkreten belastbaren Anhaltspunkte für eine zu befürchtende Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegen und zum andern - ungeachtet dessen, ob eine Störung der öffentlichen Ordnung oder eine Ansehensschädigung der Antragsgegnerin zu befürchten ist - ein Widerruf aufgrund eines Widerrufsvorbehalts ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist, wenn ein Anspruch auf den widerrufenen Verwaltungsakt, hier die Nutzungsgenehmigung, besteht und der Verwaltungsakt sogleich wieder erlassen werden müsste (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn 41). 21 Bei gebotener verfassungs- und rechtskonformer Auslegung (Art. 3 Abs. 1, Art. 21 GG) der Haus- und Benutzungsordnung versteht es sich von selbst, dass friedlichen Veranstaltungsbesuchern ebenso wie friedlichen Versammlungsteilnehmern die von störenden oder gar gewalttätigen Dritten ausgehenden Gefahren nicht zugerechnet werden können und damit nicht der politische Gegner steuern können darf, ob eine friedliche Versammlung oder Veranstaltung stattfinden kann. Die im Einsatzbericht der Polizeiinspektion vom 6. April 2017 geschilderten Angriffe Dritter auf den von der antragstellerischen Partei als Redner eingeladenen Islamkritiker im Oktober 2015 und die von Gegendemonstranten ausgehende Blockade des Veranstaltungsortes im Juli 2016 kann damit nicht zum Nachteil des Antragstellers fruchtbar gemacht werden. Die Befürchtung, dass es anlässlich der geplanten Veranstaltung einer politischen Partei zu Gegendemonstrationen kommen wird, rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht die Versagung der Zulassung zur öffentlichen Einrichtung und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn es wegen gewalttätiger Gegendemonstrationen zu Unruhen kommen würde (BayVGH, B. v. 21. Februar 2008 - 4 ZB 07.3489 - juris Rn 8) und damit auch nicht den Widerruf einer bereits erfolgten Zulassung. Vielmehr gilt, dass behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter, wie Gegendemonstranten, zu befürchten sind (vgl. BVerfG, B. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794 /10 - juris Rn 17 m.w.N.; BayVGH, aaO). Die mit der Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen in Kauf genommen werden muss (BayVGH, aaO). Für Veranstaltungen einer Partei gilt dies, solange diese nicht gem. Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist (BayVGH, aaO). Gegen friedliche Versammlungs- bzw. Veranstaltungsteilnehmer kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfG, aaO; BayVGH, aaO). Dafür indes, dass die Polizei etwaigen Störungen der streitgegenständlichen Vortragsveranstaltung nicht wirksam begegnen könnte, geben die berichteten Vorkommnisse der Polizeiinspektion D. nicht ansatzweise etwas her. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin für eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit nichts dargetan. 22 Die befürchtete Störung der öffentlichen Ordnung oder Ansehensschädigung der Antragsgegnerin tragen den Widerruf ebenfalls nicht, weil der Antragsteller einen Nutzungsanspruch hat (vgl. BayVGH, B. v. 21. Februar 2008 - 4 ZB 07.3489 - juris Rn 10 m.w.N.). Beim ...-Haus, das die Antragsgegnerin im öffentlichen Interesse unterhält und dessen Räumlichkeiten ihrer allgemein bekannten Vergabepraxis nach offensichtlich auch politischen Parteien, darunter der antragstellerischen Partei, für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um eine breiten kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Zwecken zumindest konkludent gewidmete öffentliche Einrichtung. Die beabsichtigte Vortragsveranstaltung des Antragstellers hält sich im Rahmen dieser Widmung und - angesichts der vorherigen Genehmigung auch ganz offensichtlich - im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Er hat daher gem. Art. 21 Abs. 1, 4 bzw. 5 GO und gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG, Art. 3 Abs. 1 GG einen Zulassungsanspruch. Die Grundsätze der Parteifreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Chancengleichheit (Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG) verbieten es der Kommune, die diesbezüglich einer strikten Neutralitätspflicht unterliegt, ihre Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer politischen Bewertung zu treffen (Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO, LKrO und BezO, Stand März 2015, Art. 21 GO Anm. 5.2). 23 Die Widerrufstatbestände des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 BayVwVfG sind ebenfalls nicht erfüllt. Hiernach kann ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zum einen widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, zum andern, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegen schon deshalb nicht vor, weil es an nachträglich eingetretenen Tatsachen fehlt. Denn die von der Antragsgegnerin angeführten Vorkommnisse vom Oktober 2015 und Juli 2016 hatten sich vor Erteilung der Genehmigung ereignet und auf die möglicherweise nachträglich bekannt gewordene, zeitgleich zu der streitgegenständlichen Veranstaltung in der Nähe der Versammlungsstätte beabsichtigte Versammlung hatte der Antragsteller bereits am 21. Februar 2017 verzichtet. Letztere war damit - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt geeignet gewesen wäre, einen Widerruf zu rechtfertigen schon vor Erlass des Widerrufsbescheides am 28. Februar 2017 entfallen. Da die befürchteten Ausschreitungen anlässlich dieser Versammlung ein wesentlicher Grund für den Widerruf waren, dürfte die Entscheidung somit auch auf dieser Grundlage einen unheilbaren Ausfall des Widerrufsermessens aufweisen. Ebenso wenig war der Widerruf erforderlich, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG). Abgesehen davon, dass schwere Nachteile ein noch größeres Gewicht haben müssen als gefährdete öffentliche Interessen in Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG, dass also mehr als ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter drohen muss (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn 69), hat die Antragsgegnerin keine konkreten belastbaren Anhaltspunkte für derartige schwere Nachteile dargetan. Insoweit gelten die bereits dargelegten Grundsätze zum Zulassungsanspruch politischer Parteien zu öffentlichen Einrichtungen entsprechend. 24 Aus denselben Gründen kann der Widerruf auch nicht auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 LStVG aufrechterhalten werden. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass vom Antragsteller rechtswidrige Taten oder verfassungsfeindliche Handlungen oder Gefahren und Störungen ausgehen würden, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen, liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, auf deren Grundlage die Sicherheitsbehörden eine Einzelfallanordnung treffen könnten, nicht vor. 25 Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 26 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.