Satzung vom 19.11.1992 über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Altstadt von Herzberg/Elster Aufgrund des § 83 Abs. 1 der Bauordnung in der Fassung vom 20. Juli 1990 für das Land Brandenburg hat die Stadtverordnetenversammlung von Herzberg/Elster in ihrer Sitzung am 19.11.1992 folgende Satzung beschlossen: Teil I Allgemeine Vorschriften §1 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Altstadtbereich von Herzberg/Elster. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der Anlage 1 dargestellt, die Bestandteil der Satzung ist. §2 Sachlicher Geltungsbereich 1. Bauliche Maßnahmen aller Art, auch Reparaturen und Renovierungen haben bezüglich Werkstoffwahl, Farbgebung, Konstruktion und Gestaltung der Erhaltung und Gestaltung des historischen Stadtbildes zu dienen. 2. Gemäß § 62 der Bauordnung bedürfen aufgrund dieser Satzung Baumaßnahmen und Werbeanlagen aller Art, die Änderungen der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugen und Dacheindeckung, Solar- und Antennenanlagen sowie der Austausch von Fenstern, Türen, Umwehrungen sowie durch Außenwandbekleidungen der Zustimmung der Bauverwaltung der Stadt Herzberg. Die Planung genehmigungspflichtiger Sanierungsleistungen muss durch die Architekten bzw. Bauingenieure mit Zulassungsnachweis erfolgen. Maßnahmen, die dem Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (Denkmalschutz) vom 22. Juli 1991 (GVBL Nr. 20 vom 8. August 1991 S. 80) unterliegen, sind nach den §§ 12, 13, 14, 15, 21, 23, 24 des ausgeführten Gesetzes zu behandeln. 1 Die Baudenkmale (Einzeldenkmale und Denkmalbereiche) und denkmalwerten Objekte der Stadt Herzberg im Satzungsbereich sind in der Anlage 2 aufgeführt. §3 Fassaden Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derartig in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. Der Erhaltung und Gestaltung des historischen Stadtbildes ist in besonderem Maße Rechnung zu tragen. I. Fassaden von Altbauten Fassaden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandener Altbauten. Abs. 1 Ursprünglich vorhandene Fassadenelemente, wie Gesimse, Stuckornamente, Fenstereinfassungen und sonstige die Fassade gliedernde Elemente sind bei Erneuerungen und Instandsetzungen in der ursprünglichen Art wieder herzustellen, wobei ausnahmsweise Vereinfachungen zulässig sind. Abs. 2 Die ursprünglich vorhandenen Materialien, wie zum Beispiel mineralischer Putz bei den Fassadenfläche, das Material Holz bei Fenster und Türen, sollten bei Erneuerungen und Instandsetzungen wieder verwendet werden. Bei Erneuerungen von Putzfassaden ist nur glatter, unstrukturierter Glattputz ohne Muster zulässig. Abs. 3 Das Verblenden oder Verkleiden straßenseitiger Fassaden mit Vorsatzklinker, Klinkerersatzstoffen, Riemchen, Schieferersatzstoffen oder anderen Baustoffen ist unzulässig. 2 Abs. 4 Die Verwendung von poliertem oder geschliffenem Werkstein, glasierten Keramikplatten, Mosaik, Putz mit Oberflächenmuster sowie Verkleidungen aus Beton, Metall, Zementplatten und Kunststoffen sind unzulässig. Abs. 5 Vorhandene straßenseitige Fassadenöffnungen sind in ihrer ursprünglichen Anzahl und Größe zu erhalten. Das Vermauern und Verkleiden straßenseitiger Fensteröffnungen ist unzulässig. Ausnahmsweise können straßenseitige Fensteröffnungen geschlossen werden, wenn eine zweckmäßige Verwendung der dahinterliegenden Räumer erfordert. In diesem Falle sind die Fensteröffnungen einen Stein zurückversetzt zu vermauern und anschließend zu verputzen. Dies gilt nicht nur für Fenster von weniger als 1 qm Größe. Vorhandene Fensteröffnungen dürfen nicht vergrößert werden, wenn dadurch die Gliederung der Fassade gestört wird. Die ursprünglich vorhandene Gliederung des Erdgeschosses, z.B. durch Pfeiler und Säulen, ist beizubehalten. Bei Umbau und Erneuerung vorhandener Erdgeschossfassaden sind vorhandene Gliederungselemente des Erdgeschosses, wie Mauerwerkspfeiler, Sockel von mindestens 30 cm und Säulen, aufzunehmen. Die Summe der Pfeilerbreiten soll mindestens 1/5 der Fassadenbreite betragen. Neue Schaufenster sind in einem stehenden Format bis maximal zu einer Quadratform auszubilden. Schaufensterachsen müssen auf die Fensterachsen der darüberliegenden Geschosse bezogen sein. Schaufenster, die sich über mehrere Gebäude hinziehen, sind unzulässig. Sie sind durch Mauerwerkspfeiler, die in der Flucht der Fassade liegen, zu unterteilen. Das Anbringen von Kragplatten ist nicht gestattet. Das Anbringen von Außenjalousien ist nur im Erdgeschossbereich zulässig. Der Einbau hat derart zu erfolgen, dass Herausragen vor die Fassadenfront nicht eintritt und die Jalousie selbst in der Tiefe der Fensteröffnung geführt wird. Sie dürfen die Gestaltung der Fassaden nicht störend beeinträchtigen. Abs. 6 Vor den Schaufenstern angebrachte Überdachungen sind als transparente Vordächer oder als Markisen auszubilden. Sie müssen sich auf die Gliederung der Fassade beziehen. 3 Abs. 7 Die Freilegung von mit Mörtel verputztem Fachwerk ist gestattet, wenn die ursprüngliche Form nachweisbar als unverputztes Fachwerk erkennbar ist. Abs. 8 Farbgestaltung der Außenwände Anstriche von Putzfassaden sind in hellen, lichten Farbtönen aus den Bereichen ocker, gelb, grau, grün und braun auszuführen. Farbtöne mit glänzender oder greller Wirkung sind ausgeschlossen. Innerhalb einer Straßenfassade sollen für den Farbanstrich nur Farben aus einem harmonischen Farbtonbereich verwendet werden. Abs. 9 Für einzelne Bereiche in der Altstadt liegt ein Farbgestaltungskonzept vor, das sich in erster Linie nach der ermittelten, historischen Farbgebung im Stadtgebiet orientiert. Der Anstrich von Ziegelsichtmauerwerk ist nur zulässig, wenn dies als historischer Befund nachgewiesen wird. Abs. 10 Die für das Stadtgebiet charakteristischen einschließlich ihrer Holztore zu erhalten. Tordurchfahrten sind II. Fassadengestaltung von Neubauten Neubauten in Baulücken haben die zur Straße hin vorhandene Baulinie einzuhalten. Die Fensterachsen von übereinanderliegenden Geschossen sind aufeinander zu beziehen. Dies gilt auch für Schaufenster im Erdgeschoss. Die Fassaden sind als Lochfassaden mit stehenden Fensteröffnungen auszubilden. Schaufenster sind wie in Punkt I (5) auszuführen. Durchgehende horizontale Fensterbänder sind unzulässig. Als Fassadenmaterial sind zulässig unstrukturierte Reiberputzfassaden ohne Muster. Der Putz ist in hellen Farbtönen aus den Bereichen ocker/gelb, grau oder braun zu streichen. Die Verwendung großflächiger glänzender Fassadenelemente, wie polierter oder geschliffener Werkstein, glasierte Keramikplatte o.ä. sind unzulässig. 4 Die ursprüngliche Parzellenbreite soll bei Neubauten in Abstimmung mit der vorgesehenen Nutzung berücksichtigt werden. §4 Dachgestaltung Die ursprünglich vorhandenen Hauptdachformen und –neigungen bei vorhandenen Altbauten sind beizubehalten. Abs. 1 Bei Neubauten sind die Hauptdächer als symmetrische Satteldächer auszuführen, deren Traufe parallel zur Straßenachse liegt. Die Dachneigung hat sich an die Neigungen der umgebenen Dächer anzupassen. Dieses gilt auch für kleinere Gebäude in der Straßenfassade oder andere untergeordnete Bauteile, wie z.B. Garagen. Abs. 2 Sofern in der Umgebung bezüglich der Dachneigung, der Stellung der Dächer zur Straße, der Dachform eine Einheitlichkeit besteht, sind diese Formen zu übernehmen. Abs. 3 Gebäude, die auf Grund ihrer großen Bautiefe aus dem Rahmen fallen, sind so zu gliedern, dass von allen Blickrichtungen die maßstäbliche Struktur der Dachlandschaft erhalten bleibt. Abs. 4 Dächer sollten, soweit es der Denkmalschutz erforderlich macht, mit roten Tonziegeln in Biberschwanzform eingedeckt werden. Abs. 5 Straßenseitig sollten Gauben, soweit es der Denkmalschutz erforderlich macht, als Fledermausgauben ausgebildet werden. Abs. 6 Hofseitig können die Gauben in der Form von Schlepp- oder Spitzgauben ausgeführt werden. Abs. 7 Bei der Errichtung von Dachgauben muss der Abstand zwischen den einzelnen Gauben mindestens der Einzelgaubenbreite entsprechen, die 1,50 m nicht überschreiten darf. Zwischen Gaube und Dachende (Ortgang) muss ein Abstand von mindestens 2,0 m eingehalten werden. 5 Abs. 8 Im Satzungsgebiet sind Außenflächen und Eindeckungen der Dachgauben dem Farbton oder dem Material des Daches anzupassen. Dachfensterrahmen sind ebenfalls farblich anzupassen. Abs. 9 Dachflächenfenster sind straßenseitig nicht zulässig. Je Dachfläche ist jedoch ein Dachfenster zu Reinigungszwecken in der Größe von max. 6 Dachziegeln zulässig. Abs. 10 Technisch notwendige Aufbauten (Aufzüge, Ausdehnungsgefäße, Kamine, Dachaustritte u.ä.) sind so zu gestalten, dass sie in das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes eingebunden sind. §5 Werbeanlagen, Warenautomaten und Schaukästen Abs. 1 Werbeanlagen innerhalb des Satzungsgebietes sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig. Abs. 2 Werbung ist zulässig in Form von auf der Fassade flach und horizontal angebrachten Schriftzügen sowie in Form von Auslegern. Je Gebäude ist ein Schriftzug und ein Ausleger zulässig. Befinden sich im Gebäude mehrere Geschäfte bzw. Gewerbe, ist je Geschäft bzw. Gewerbe entweder ein Schriftzug oder ein Ausleger zulässig. Vertikale Schriftzüge auf der Fassade sind unzulässig. Werbeanlagen dürfen die Fassadengliederung nicht beeinträchtigen. Mehrere übereinander angeordnete Werbeanlagen sind unzulässig. 1. Zulässig sind auf dem Putz aufgemalte Schriftzüge in einer Höhe von maximal 40 cm. Der Schriftzug kann mit einem bis zu 60 cm hohen Farbfeld auf dem Putz hinterlegt werden. Die Farbe des Schriftzuges und des hinterlegten Farbfeldes ist auf die Fassadenfarbe abzustimmen. Dabei ist die Farbgestaltungskonzeption der Altstadt zugrundezulegen. 2. Zulässig sind Schriftzüge in Form von Einzelbuchstaben aus Holz, Metall oder anderen in der Oberfläche matten Materialien. Die Hinterlegung der Schriftzüge mit Blech-, Kunststoff- oder 6 Holztafeln und ähnlichem sowie selbstleuchtenden Transparenten ist unzulässig. Zulässig ist ein bis zu 60 cm hohes auf den Putz aufgemaltes Farbfeld. Die Hinterleuchtung der Einzelbuchstaben ist unzulässig. Selbstleuchtende Einzelbuchstaben sind nur in weißem bis hellgelbem Licht zulässig. Werbeanlagen mit Blink- bzw. Wechselbeleuchtung und Lichtwerbung in grellen Farben sind unzulässig. Warenautomaten sind so anzubringen und auszuführen, dass durch sie das Erscheinungsbild der Fassaden nicht beeinträchtigt wird. 3. Die Länge der Schriftzüge darf maximal 6,0 m betragen. Der Abstand der Werbeanlagen einschließlich hinterlegtem Farbfeld vom nächsten Fassadenabschnitt (Nachbargebäude) muss mindestens 1,0 m betragen. 4. Ausleger dürfen nur bis zu 1,0 m vor die Gebäudefront ragen. Die Transparent- bzw. Schildgröße eines Auslegers darf nicht höher als 0,90 m und nicht breiter als 0,60 m und stärker als 0,20 m sein. Schmiedeeiserne Verzierungen zählen nicht zu Schildgrößen. 5. Das technische Zubehör für Lichtwerbung, wie Kabelführung und ähnliches, ist unsichtbar anzubringen. 6. Das Übermalen und Verkleben von Fenstern oder Schaufenstern und Fassaden für dauernde Werbezwecke mit Plakaten und Anschlägen ist nicht zulässig. 7. Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbungen, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet wird, sind unzulässig. 8. Fahnen als Werbeträger sind unzulässig. Werbeanlagen sind unzulässig: 1. an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern für Beruf und Gewerbe bis zu einer Größe von 0,25 qm, an Bäumen, 7 Böschungen, Masten, Außentreppen, Fensterläden, vorhandenen Balkonen und Loggien, 2. in öffentlichen Grünflächen, im Straßenbegleitgrün und auf unbebauten Flächen der Grundstücke, 3. an und auf Markisen, 4. an, auf und unter Brücken aller Art 5. auf Straßenflächen und Dächern, 6. an Brandwänden, Brandgiebeln, Schornsteinen und Türmen, 7. oberhalb der Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses und in den Fenstern der Obergeschosse, 8. an Bauzäunen mit Ausnahme von Hinweisen auf den Bauherrn und die an der Bauausführung Beteiligten, 9. an Ruhebänken und Papierkörben. §6 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4 und 5 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig in Sinne des § 81, Abs. 1 Ziffer 1 BauO des Landes Brandenburg in der Fassung vom 20. Juli 1990. Bußgelder können bis zu einer Höhe von 100.000,- DM verhängt werden. §7 Ausnahmen und Befreiungen Gemäß § 68 der Bauordnung können Befreiungen von den Vorschriften dieser Satzung erteilt werden. Anträge für nicht genehmigte Baumaßnahmen und Werbeanlagen sind bis spätestens 31. Dez. 1993 bei der Bauverwaltung zur Bearbeitung einzureichen. 8 §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgebung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. Januar 1991 (Veröffentlichung am 23. Mai 1991) außer Kraft. 9 10