Satzung vom 19.11.1992 über die Gestaltung baulicher Anlagen

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Satzung vom 19.11.1992
über die Gestaltung baulicher Anlagen
sowie über die Gestaltung von Werbeanlagen
im Bereich der Altstadt von Herzberg/Elster
Aufgrund des § 83 Abs. 1 der Bauordnung in der Fassung vom 20. Juli
1990 für das Land Brandenburg hat die Stadtverordnetenversammlung
von Herzberg/Elster in ihrer Sitzung am 19.11.1992 folgende Satzung
beschlossen:
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Altstadtbereich von Herzberg/Elster. Der
räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der Anlage 1 dargestellt,
die Bestandteil der Satzung ist.
§2
Sachlicher Geltungsbereich
1. Bauliche Maßnahmen aller Art, auch Reparaturen und
Renovierungen haben bezüglich Werkstoffwahl, Farbgebung,
Konstruktion und Gestaltung der Erhaltung und Gestaltung des
historischen Stadtbildes zu dienen.
2. Gemäß § 62 der Bauordnung bedürfen aufgrund dieser Satzung
Baumaßnahmen und Werbeanlagen aller Art, die Änderungen der
äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugen und
Dacheindeckung, Solar- und Antennenanlagen sowie der
Austausch von Fenstern, Türen, Umwehrungen sowie durch
Außenwandbekleidungen der Zustimmung der Bauverwaltung der
Stadt Herzberg.
Die Planung genehmigungspflichtiger Sanierungsleistungen muss
durch die Architekten bzw. Bauingenieure mit Zulassungsnachweis
erfolgen. Maßnahmen, die dem Gesetz über den Schutz und die
Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg
(Denkmalschutz) vom 22. Juli 1991 (GVBL Nr. 20 vom 8. August
1991 S. 80) unterliegen, sind nach den §§ 12, 13, 14, 15, 21, 23,
24 des ausgeführten Gesetzes zu behandeln.
1
Die Baudenkmale (Einzeldenkmale und Denkmalbereiche) und
denkmalwerten Objekte der Stadt Herzberg im Satzungsbereich
sind in der Anlage 2 aufgeführt.
§3
Fassaden
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der
Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so
gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen
sind mit ihrer Umgebung derartig in Einklang zu bringen, dass sie
das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild nicht verunstalten
oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören.
Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu
nehmen.
Der Erhaltung und Gestaltung des historischen Stadtbildes ist in
besonderem Maße Rechnung zu tragen.
I. Fassaden von Altbauten
Fassaden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandener
Altbauten.
Abs. 1
Ursprünglich
vorhandene
Fassadenelemente,
wie
Gesimse,
Stuckornamente, Fenstereinfassungen und sonstige die Fassade
gliedernde Elemente sind bei Erneuerungen und Instandsetzungen in
der ursprünglichen Art wieder herzustellen, wobei ausnahmsweise
Vereinfachungen zulässig sind.
Abs. 2
Die ursprünglich vorhandenen Materialien, wie zum Beispiel
mineralischer Putz bei den Fassadenfläche, das Material Holz bei
Fenster und Türen, sollten bei Erneuerungen und Instandsetzungen
wieder verwendet werden.
Bei Erneuerungen von Putzfassaden ist nur glatter, unstrukturierter
Glattputz ohne Muster zulässig.
Abs. 3
Das Verblenden oder Verkleiden straßenseitiger Fassaden mit
Vorsatzklinker, Klinkerersatzstoffen, Riemchen, Schieferersatzstoffen
oder anderen Baustoffen ist unzulässig.
2
Abs. 4
Die Verwendung von poliertem oder geschliffenem Werkstein, glasierten
Keramikplatten,
Mosaik,
Putz
mit
Oberflächenmuster
sowie
Verkleidungen aus Beton, Metall, Zementplatten und Kunststoffen sind
unzulässig.
Abs. 5
Vorhandene straßenseitige Fassadenöffnungen sind in ihrer
ursprünglichen Anzahl und Größe zu erhalten.
Das Vermauern und Verkleiden straßenseitiger Fensteröffnungen ist
unzulässig.
Ausnahmsweise können straßenseitige Fensteröffnungen geschlossen
werden, wenn eine zweckmäßige Verwendung der dahinterliegenden
Räumer erfordert. In diesem Falle sind die Fensteröffnungen einen Stein
zurückversetzt zu vermauern und anschließend zu verputzen. Dies gilt
nicht nur für Fenster von weniger als 1 qm Größe. Vorhandene
Fensteröffnungen dürfen nicht vergrößert werden, wenn dadurch die
Gliederung der Fassade gestört wird. Die ursprünglich vorhandene
Gliederung des Erdgeschosses, z.B. durch Pfeiler und Säulen, ist
beizubehalten.
Bei Umbau und Erneuerung vorhandener Erdgeschossfassaden sind
vorhandene
Gliederungselemente
des
Erdgeschosses,
wie
Mauerwerkspfeiler, Sockel von mindestens 30 cm und Säulen,
aufzunehmen. Die Summe der Pfeilerbreiten soll mindestens 1/5 der
Fassadenbreite betragen.
Neue Schaufenster sind in einem stehenden Format bis maximal zu
einer Quadratform auszubilden. Schaufensterachsen müssen auf die
Fensterachsen der darüberliegenden Geschosse bezogen sein.
Schaufenster, die sich über mehrere Gebäude hinziehen, sind
unzulässig. Sie sind durch Mauerwerkspfeiler, die in der Flucht der
Fassade liegen, zu unterteilen. Das Anbringen von Kragplatten ist nicht
gestattet.
Das Anbringen von Außenjalousien ist nur im Erdgeschossbereich
zulässig. Der Einbau hat derart zu erfolgen, dass Herausragen vor die
Fassadenfront nicht eintritt und die Jalousie selbst in der Tiefe der
Fensteröffnung geführt wird. Sie dürfen die Gestaltung der Fassaden
nicht störend beeinträchtigen.
Abs. 6
Vor den Schaufenstern angebrachte Überdachungen sind als
transparente Vordächer oder als Markisen auszubilden. Sie müssen sich
auf die Gliederung der Fassade beziehen.
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Abs. 7
Die Freilegung von mit Mörtel verputztem Fachwerk ist gestattet, wenn
die ursprüngliche Form nachweisbar als unverputztes Fachwerk
erkennbar ist.
Abs. 8
Farbgestaltung der Außenwände
Anstriche von Putzfassaden sind in hellen, lichten Farbtönen aus den
Bereichen ocker, gelb, grau, grün und braun auszuführen.
Farbtöne mit glänzender oder greller Wirkung sind ausgeschlossen.
Innerhalb einer Straßenfassade sollen für den Farbanstrich nur Farben
aus einem harmonischen Farbtonbereich verwendet werden.
Abs. 9
Für einzelne Bereiche in der Altstadt liegt ein Farbgestaltungskonzept
vor, das sich in erster Linie nach der ermittelten, historischen
Farbgebung im Stadtgebiet orientiert.
Der Anstrich von Ziegelsichtmauerwerk ist nur zulässig, wenn dies als
historischer Befund nachgewiesen wird.
Abs. 10
Die für das Stadtgebiet charakteristischen
einschließlich ihrer Holztore zu erhalten.
Tordurchfahrten
sind
II. Fassadengestaltung von Neubauten
Neubauten in Baulücken haben die zur Straße hin vorhandene Baulinie
einzuhalten. Die Fensterachsen von übereinanderliegenden Geschossen
sind aufeinander zu beziehen. Dies gilt auch für Schaufenster im
Erdgeschoss.
Die Fassaden sind als Lochfassaden mit stehenden Fensteröffnungen
auszubilden. Schaufenster sind wie in Punkt I (5) auszuführen.
Durchgehende horizontale Fensterbänder sind unzulässig. Als
Fassadenmaterial sind zulässig unstrukturierte Reiberputzfassaden ohne
Muster. Der Putz ist in hellen Farbtönen aus den Bereichen ocker/gelb,
grau oder braun zu streichen.
Die Verwendung großflächiger glänzender Fassadenelemente, wie
polierter oder geschliffener Werkstein, glasierte Keramikplatte o.ä. sind
unzulässig.
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Die ursprüngliche Parzellenbreite soll bei Neubauten in Abstimmung mit
der vorgesehenen Nutzung berücksichtigt werden.
§4
Dachgestaltung
Die ursprünglich vorhandenen Hauptdachformen und –neigungen bei
vorhandenen Altbauten sind beizubehalten.
Abs. 1
Bei Neubauten sind die Hauptdächer als symmetrische Satteldächer
auszuführen, deren Traufe parallel zur Straßenachse liegt. Die
Dachneigung hat sich an die Neigungen der umgebenen Dächer
anzupassen. Dieses gilt auch für kleinere Gebäude in der
Straßenfassade oder andere untergeordnete Bauteile, wie z.B. Garagen.
Abs. 2
Sofern in der Umgebung bezüglich der Dachneigung, der Stellung der
Dächer zur Straße, der Dachform eine Einheitlichkeit besteht, sind diese
Formen zu übernehmen.
Abs. 3
Gebäude, die auf Grund ihrer großen Bautiefe aus dem Rahmen fallen,
sind so zu gliedern, dass von allen Blickrichtungen die maßstäbliche
Struktur der Dachlandschaft erhalten bleibt.
Abs. 4
Dächer sollten, soweit es der Denkmalschutz erforderlich macht, mit
roten Tonziegeln in Biberschwanzform eingedeckt werden.
Abs. 5
Straßenseitig sollten Gauben, soweit es der Denkmalschutz erforderlich
macht, als Fledermausgauben ausgebildet werden.
Abs. 6
Hofseitig können die Gauben in der Form von Schlepp- oder
Spitzgauben ausgeführt werden.
Abs. 7
Bei der Errichtung von Dachgauben muss der Abstand zwischen den
einzelnen Gauben mindestens der Einzelgaubenbreite entsprechen, die
1,50 m nicht überschreiten darf. Zwischen Gaube und Dachende
(Ortgang) muss ein Abstand von mindestens 2,0 m eingehalten werden.
5
Abs. 8
Im Satzungsgebiet sind Außenflächen und Eindeckungen der
Dachgauben dem Farbton oder dem Material des Daches anzupassen.
Dachfensterrahmen sind ebenfalls farblich anzupassen.
Abs. 9
Dachflächenfenster sind straßenseitig nicht zulässig. Je Dachfläche ist
jedoch ein Dachfenster zu Reinigungszwecken in der Größe von max. 6
Dachziegeln zulässig.
Abs. 10
Technisch notwendige Aufbauten (Aufzüge, Ausdehnungsgefäße,
Kamine, Dachaustritte u.ä.) sind so zu gestalten, dass sie in das
Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes eingebunden sind.
§5
Werbeanlagen, Warenautomaten und Schaukästen
Abs. 1
Werbeanlagen innerhalb des Satzungsgebietes sind nur an der Stätte
der eigenen Leistung zulässig.
Abs. 2
Werbung ist zulässig in Form von auf der Fassade flach und horizontal
angebrachten Schriftzügen sowie in Form von Auslegern.
Je Gebäude ist ein Schriftzug und ein Ausleger zulässig. Befinden sich
im Gebäude mehrere Geschäfte bzw. Gewerbe, ist je Geschäft bzw.
Gewerbe entweder ein Schriftzug oder ein Ausleger zulässig.
Vertikale Schriftzüge auf der Fassade sind unzulässig.
Werbeanlagen dürfen die Fassadengliederung nicht beeinträchtigen.
Mehrere übereinander angeordnete Werbeanlagen sind unzulässig.
1. Zulässig sind auf dem Putz aufgemalte Schriftzüge in einer Höhe
von maximal 40 cm. Der Schriftzug kann mit einem bis zu 60 cm
hohen Farbfeld auf dem Putz hinterlegt werden. Die Farbe des
Schriftzuges und des hinterlegten Farbfeldes ist auf die
Fassadenfarbe
abzustimmen.
Dabei
ist
die
Farbgestaltungskonzeption der Altstadt zugrundezulegen.
2. Zulässig sind Schriftzüge in Form von Einzelbuchstaben aus
Holz, Metall oder anderen in der Oberfläche matten Materialien.
Die Hinterlegung der Schriftzüge mit Blech-, Kunststoff- oder
6
Holztafeln und ähnlichem sowie selbstleuchtenden Transparenten
ist unzulässig. Zulässig ist ein bis zu 60 cm hohes auf den Putz
aufgemaltes Farbfeld.
Die Hinterleuchtung der Einzelbuchstaben ist unzulässig.
Selbstleuchtende Einzelbuchstaben sind nur in weißem bis
hellgelbem Licht zulässig.
Werbeanlagen mit Blink- bzw. Wechselbeleuchtung und
Lichtwerbung in grellen Farben sind unzulässig.
Warenautomaten sind so anzubringen und auszuführen, dass
durch sie das Erscheinungsbild der Fassaden nicht beeinträchtigt
wird.
3. Die Länge der Schriftzüge darf maximal 6,0 m betragen. Der
Abstand der Werbeanlagen einschließlich hinterlegtem Farbfeld
vom nächsten Fassadenabschnitt (Nachbargebäude) muss
mindestens 1,0 m betragen.
4. Ausleger dürfen nur bis zu 1,0 m vor die Gebäudefront ragen.
Die Transparent- bzw. Schildgröße eines Auslegers darf nicht
höher als 0,90 m und nicht breiter als 0,60 m und stärker als 0,20
m sein. Schmiedeeiserne Verzierungen zählen nicht zu
Schildgrößen.
5. Das technische Zubehör für Lichtwerbung, wie Kabelführung und
ähnliches, ist unsichtbar anzubringen.
6. Das Übermalen und Verkleben von Fenstern oder Schaufenstern
und Fassaden für dauernde Werbezwecke mit Plakaten und
Anschlägen ist nicht zulässig.
7. Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbungen, bei denen die
Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel an- und
ausgeschaltet wird, sind unzulässig.
8. Fahnen als Werbeträger sind unzulässig.
Werbeanlagen sind unzulässig:
1. an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern für Beruf
und Gewerbe bis zu einer Größe von 0,25 qm, an Bäumen,
7
Böschungen, Masten, Außentreppen, Fensterläden, vorhandenen
Balkonen und Loggien,
2. in öffentlichen Grünflächen, im Straßenbegleitgrün und auf
unbebauten Flächen der Grundstücke,
3. an und auf Markisen,
4. an, auf und unter Brücken aller Art
5. auf Straßenflächen und Dächern,
6. an Brandwänden, Brandgiebeln, Schornsteinen und Türmen,
7. oberhalb der Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses und in
den Fenstern der Obergeschosse,
8. an Bauzäunen mit Ausnahme von Hinweisen auf den Bauherrn
und die an der Bauausführung Beteiligten,
9. an Ruhebänken und Papierkörben.
§6
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3,
4 und 5 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig in Sinne des
§ 81, Abs. 1 Ziffer 1 BauO des Landes Brandenburg in der Fassung
vom 20. Juli 1990.
Bußgelder können bis zu einer Höhe von 100.000,- DM verhängt
werden.
§7
Ausnahmen und Befreiungen
Gemäß § 68 der Bauordnung können Befreiungen von den
Vorschriften dieser Satzung erteilt werden.
Anträge für nicht genehmigte Baumaßnahmen und Werbeanlagen
sind bis spätestens 31. Dez. 1993 bei der Bauverwaltung zur
Bearbeitung einzureichen.
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§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgebung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. Januar 1991 (Veröffentlichung
am 23. Mai 1991) außer Kraft.
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