Drehbuch Wanderausstellung »’Was damals Recht war…’ Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht« (Stand: 5. Juni 2007) 1 Ein Ausstellungsprojekt der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas Kooperationspartner Stiftung Gedenkstätte Deutscher Widerstand Stiftung Sächsische Gedenkstätten Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt – Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle(Saale) Bundeszentrale für Politische Bildung (angefragt) Wissenschaftlicher Beirat Prof. Dr. Wolfgang Benz (Berlin) Direktor Zentrum f ür Antisemitismusforschung TU Berlin, Vorsitzender Beirat Stiftung Denkmal Prof. Dr. Manfred Messerschmidt (Freiburg) Leitender Historiker Militärhistorisches Forschungsamt der Bundeswehr 1970 – 1988 Dr. Detlev Garbe (Hamburg) Leiter der KZ-Gedenkstätte Neuengamme Dr. Stefanie Schüler-Springorum (Hamburg) Direktorin Institut f ür die Geschichte der deutschen Juden, Hamburg Cilly Kugelmann (Berlin) Programmdirektorin Jüdisches Museum Berlin Ausstellungsgestaltung Dagmar von Wilcken (Berlin) 2 Inhaltsverzeichnis I. Auftakt...................................................................................................................................... 9 I.1. Text Schmalseiten.......................................................................................................... 10 I.2. Abschiedsbriefe.............................................................................................................. 12 I.2.1. Brief 1: Franz Fellner............................................................................................... 12 I.2.2. Brief 2: Alfred Lindemann ....................................................................................... 14 I.2.3. Brief 3: Pierre Tourette............................................................................................ 16 II. Vorgeschichte und Überblick ............................................................................................... 20 II.1. Geschichte der Militärjustiz bis 1939 ........................................................................... 21 II.1.1. Militaris mus ............................................................................................................ 22 II.1.2. Erster Weltkr ieg...................................................................................................... 26 II.1.3. Dolchstoßmythos ................................................................................................... 29 II.1.4. Der politische Soldat .............................................................................................. 32 II.2. Die Militärjustiz im Zw eiten Weltkrieg .....................Fehler! Textm arke nicht definiert. II.2.1. Justiz ...................................................................................................................... 37 II.2.2. Besatzung .............................................................................................................. 42 II.2.3. Aufrechterhaltung der »Manneszucht«.................................................................. 46 II.2.4. Kriegsende ............................................................................................................. 49 III. Fallgeschichten ................................................................................................................... 52 III.1. Raumtext Fallgeschichten............................................................................................ 53 III.2. Kurt Hoppe ................................................................................................................... 57 III.3. Oskar Kusch................................................................................................................. 71 III.4. Luise Otten/Röhrs ........................................................................................................ 85 III.5. Franz Scheider ........................................................................................................... 102 III.6. Stefan Hampel............................................................................................................ 116 III.7. Herbert Beling ............................................................................................................ 132 III.8. Krystyna Wituska und Maria Kacprzyk...................................................................... 148 III.9. Gerhard Liebold.......................................................................................................... 162 3 III.10. Théodore Gerhards .................................................................................................. 175 III.11. Erich Batschauer ...................................................................................................... 189 III.12. Stur mpanzerabteilung .............................................................................................. 203 IV. Das »System« der NS- Militärjustiz ................................................................................... 217 IV.1. Ausstellungsteil System – Raumtext.....................Fehler! Textm arke nicht definiert. IV.2. Charakter und Bilanz der NS- Militärjustiz – Bilanz der alliierten Militärjustiz ........... 220 IV.3. Topographie Haftorte und Strafvollstreckung ........................................................... 226 IV.3.1. Wehr machtgefängnisse – Strafgefangenlager – Richtstätten ........................... 226 IV.3.2. Strafvollstreckung und Kriegseinsatz ................................................................. 239 IV.4. Die Gerichte – Akteure, Funktionen, Zuständigkeiten .............................................. 260 IV.5. Konsequenzen einer sich radikalisierenden Rechtsprechung: Die Erfahrungsebene ............................................................................................................................................ 263 IV.6. Stetige Verschärfung militärischer und justizieller Bestimmungen: Nor mative Ebene ............................................................................................................................................ 299 IV.6.1. Mobilmachung des Rechts ................................................................................. 300 IV.6.2. Richtlinien der politischen und militärischen Führung........................................ 311 IV.6.3. »Alles, w as der Beschleunigung dient…«.......................................................... 318 V. Nach 1945: Die gesellschaftliche Auseinandersetzung und ihre Akteure........................ 323 V.1. Fallgeschichten »Militärjuristen, Richter, Gerichtsherren« ........................................ 327 V.1.1. Erich Schw inge.................................................................................................... 328 V.1.2. Ferdinand Schörner ............................................................................................. 346 V.1.3. Heinr ich Hehnen .................................................................................................. 360 V.1.4. Karl Everts ........................................................................................................... 378 V.1.5. Werner Lueben .................................................................................................... 392 V.2. Entschädigung- gesellschaftliche Auseinandersetzung- politische Rehabilitierung.. 410 V.2.1. Oskarheinz Kusch................................................................................................ 413 V.2.2. Herbert Rehfeld.................................................................................................... 422 V.2.3. Herbert Steinadler ................................................................................................ 430 V.2.4. Ludw ig Baumann ................................................................................................. 439 4 V.2.5. Fritz Wüllner ......................................................................................................... 449 VI. Abschluss: Brief Stefan Hampels an Norbert Haase ....................................................... 457 5 Schema Ausstellungsaufbau VI. Abschluss Zerstörte Lebensläufe: Bilanz einer jahrzehntelangen Ausgrenzung (Brief Stefan Hampel 1988) V. N a c h 1 9 4 5 Kampf um Sühne gegenüber Ric htern, Bemühungen um Entschädigung, gesellschaftliche und historische Aufarbeitung, Rehabilitierungsdebatte Militärjuristen und Gerichtsherren: Biographien, Urteilspraxis bis Mai 1945 Karrieren, Selbsthistorisierung, Exk ulpierung nach 1945 IV. System Raum-im-Raum-Konstruk tion Außenseite/Stirnseite: Außenseiten: Innenseite/Stirnseite: Innenseite/Nordseite: Innenseite/Südseite: Bilanz, Vergleich zu Alliierten Topographie: fester und wandernder Strafvollzug, Hinrichtungsorte Großformatiges Gerichtsphoto, Verfahrensbeteiligte Erfahrungsebene: Ausgeliefertsein im Verfahren, Hafterfahrungen, „Im Angesicht des Todes“ Normative Ebene: Ständige Verschärfung Schmalseiten (U-Enden) Situation nac h Mai 1945 (nach Kriegs ende) III. Fallgeschichten Einzelne Säulen 12 Fallgeschichten, evtl. mit Hörstationen II. Vorgeschichte und Überblick Kriegsendverbrechen Militärjustiz in der Wehrmacht »Barbarossa« Keine Justiz Kriegsbegi nn in der SU Militarismus I. Weltkrieg/Militärpsychiatrie »Volksgemeinschaft« NS-Militärrecht I. Auftakt Vorderseite: Urteilzitate Schma lseiten: Haft- und Abschiedsbriefe Rücksei te: Collage Selbstzeugnisse und Portraits Eingang Ausstellung 6 7 8 I. AUFTAKT 9 Rückseite 10 I.1. Text Schm alseiten NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_T1 Die vordere Seite dieser Wand dokumentiert Ausschnitte aus Urteilen von Wehrmachtgerichten. Sie zeigt ein Spektrum häufig wiederkehrender Sprachformeln. Diese reichen vom Begriff der »Manneszucht«, der aus der preußischen Tradition stammt, bis hin zu biologistisch aufgeladenen Schlagworten der Nationalsozialisten. Nach Ansicht führender Militärjuristen sollte verhindert werden, dass »körperlich und geistig Minderwertige« den Krieg überlebten, während »an der Front die Besten ihr Leben dahingeben müssen«. Mit Ablehnung und Feindschaft begegnete die Mehrzahl der Deutschen auch nach 1945 den Opfern der Wehrmachtjustiz. Nach jahrzehntelangen Kontroversen hob der Deutsche Bundestag schließlich im Mai 2002 die meisten Urteile deutscher Kriegsgerichte auf. Diese Ausstellung erinnert an Lebensgeschichten von Verurteilten der Wehrmachtjustiz. Sie setzt dabei einen Schwerpunkt auf Biographien von Menschen, gegen die schwerste Strafen verhängt wurden. Zugleich vermittelt sie Einblicke in rechtliche Grundlagen und thematisiert Verantwortung und Handlungsspielräume von Militärjuristen und Befehlshabern. Das Ausstellungsprojekt wurde durch die Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas initiiert. Es ist Teil des gesetzlichen Auftrags der Stiftung, zum würdigen Gedenken aller Opfer des Nationalsozialismus beizutragen. 11 I.2. Abschiedsbriefe I.2.1. Brief 1: Franz Fellner NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_T3 »Wenn Euch dieser Brief erreicht bin ich nicht mehr. Also lebt wohl u. Du liebe Schwester wirst mich nicht vergessen, ja?« Franz Fellner, fahnenflüchtiger Matrose, erschossen in Krekow bei Stettin, 7. März 1942. NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_BU4_9374 Porträt Franz Fellners in Matrosenuniform, undatiert. NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_F4_9374 Quelle Kulturreferat der Stadt München, München NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_Q4_9374 12 NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_BU5_9375 Abschiedsbrief Franz Fellners an seine Schwester Mathilde (Hilde), vermutlich 15. Februar 1942. Der Matrose Franz Fellner wurde im Dezember 1941 von einem Marinegericht wegen zweifacher Fahnenflucht zum Tode verurteilt und am 7. März 1942 in Stettin erschossen. Zuvor verfasste er mehrere Abschiedsbriefe, die seiner Familie nach München zugestellt wurden. Transkription des Abschiedsbriefes Liebe Hilde! Für Dich will ich eigens einige Zeilen schreiben. Du standest mir immer am nahesten. Mein letzter Wunsch wäre daß Du solange der Pap lebt zu Hause bleibst. Kümmere dich ein wenig um den Seppel bis er einmal selbst sich helfen kann. Es f reut mich daß er Metzger werden will. Liebe Hilde ich gebe diesen Brief erst ab, wenn mein Gnadengesuch abgelehnt worden ist. Wenn Euch dieser Brief erreicht bin ich nicht mehr. Also lebt wohl u. Du liebe Schwester wirst mich nicht v ergessen, ja? Dein Bruder Franz. Mein Bild lege ich bei. Gruß an Herrn Löffler. [Oben rechts] Grüße an meinen Freund Heinlein! NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_F5_9375 Quelle Kulturreferat der Stadt München, München NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_Q5_9375 13 I.2.2. Brief 2: Alfred Lindem ann NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_d_T4 »Es wird kein noch so gefährliches Kommando geben, zu dem ich mich nicht freiwillig melde.« Alfred Lindemann, zur »Frontbewährung« verurteilter Soldat, verschollen in Ostpreußen Januar 1945. NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_d_BU6_9376 Vermisstenbildliste, Suchdienst Deutsches Rotes Kreuz: Von Alfred Lindemann existiert kein Foto mehr. NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_d_F6_9376 Quelle DRK-Suchdienst, Hamburg NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_d_Q6_9376 14 NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_d_BU7_9377 Auszug aus einem Brief Alfred Lindemanns an seine Frau, November 1944: Lindemann hatte auf dem ungeordneten Rückzug vor der Roten Armee vermutlich seine Truppe verloren. Kurz darauf, im Oktober 1944, wurde er aufgegriffen und wegen Desertion zum Tode verurteilt. Das Gericht setzte die Strafe zur »Frontbewährung« aus. Seit Januar 1945 gilt er als vermisst. Transkription des Briefauschnittes […] Aber erst werde ich das Prädikat »feige« auslöschen. Niemand soll der Baja nachsagen, daß ihr Vater in Deutschlands schwerster Zeit feige war. Es wird kein noch so gefährliches Kommando geben, zu dem ich mich nicht freiwillig melde. Mein Leben ist ohnehin verpfuscht. Und ehrlich machen kann ich mich nur selbst. Wenn ich vorm Feind fallen sollte, dann weine nicht, ich falle gern. Den Glauben an Deutschland und den Sieg habe ich trotzdem noch nicht verloren. Mein letzter Gedanke werdet Ihr drei sein. Wenn Du mir noch etwas zu sagen hast Soldat Alfred Lindemann Feldpostnummer 29476 E (Wendt) Wenn Du schreibst, schreibe bald. Wenn Du Dich meiner schämst, schicke ein leeres Kuvert. Grüße die Mädels Gruß Alfred NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_d_F7_9377 Quelle Privatarchiv Klausch, Oldenburg NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_d_Q7_9377 15 I.2.3. Brief 3: Pierre Tourette NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_T2 »Es ist wichtig, dass sie weiß, warum ich gestorben bin. Nicht als Verbrecher, wie der Präsident des Gerichts erklärt hat. Noch jetzt bin ich da von überzeugt, dass ich gehandelt habe, wie ich handeln musste.« Pierre Tourette, französischer Widerstandskämpfer, hingerichtet am 17. April 1942 in Paris. NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_BU1_9373 Porträt Pierre Tourettes, etwa 1941. NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_F1_9373 Quelle Privatarchiv Marguerite Tourette-Bézert, Trappes NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_Q1_9373 16 Abschiedsbrief von Pierre Tourette, 17. April 1942: Der Kommunist Pierre Tourette, geboren 1917 in Paris, nahm an mehreren Anschlägen gegen die deutsche Besatzungsmacht in Frankreich teil. In solchen Fällen übernahm die Wehrmachtjustiz die Strafverfolgung. Pierre Tourette wurde im Januar 1942 v erhaftet. Ein Wehrmachtgericht führte gegen ihn und weitere 26 Angeklagte einen Schauprozess im Pariser »Haus der Chemie«. Ein überlebender Mitangeklagter berichtete später von Misshandlungen vor Beginn und im Laufe des Verf ahrens; die Anklageschrift sei im Gerichtssaal nur in deutscher Sprache v orgetragen worden. Nach einem Bericht des deutschsprachigen NS-Organs »Pariser Zeitung« behauptete das Kriegsgericht in seiner Urteilsbegründung, es handele sich bei »sämtlichen Angeklagten nicht um Überzeugungstäter, sondern um Gesindel«. Von dieser Diffamierung setzte sich Pierre Tourette in seiner letzten Botschaft ab. Die Wehrmachtrichter verurteilten ihn und 24 der Mitangeklagten zum Tode. Sie galten als Freischärler, das heißt als Personen, die keinem kriegsrechtlich anerkannten Kampfverband angehörten. Dabei berief sich das deutsche Militärrecht auf die Haager Landkriegsordnung von 1907. Diese sah v or, dass Kampf handlungen nur zwischen regulären Streitkräften v ölkerrechtlich zulässig seien; zugleich übertrug sie Besatzungsmächten die Verantwortung für den Schutz der Ziv ilbevölkerung. Das Ausmaß v on Unrecht, Ausbeutung und rassistischer Verfolgung, das die deutsche Besatzungspolitik in Europa nach 1939 kennzeichnete, widersprach den 1907 f estgelegten Prinzipien jedoch grundsätzlich. Pierre Tourette wurde am 17. April 1942 hingerichtet. Die Abbildung zeigt eine v on Pierre Tourettes Mutter v orgenommene Abschrift des Brief es; das Original ist v erschollen. Die Französische Republik ernannte Pierre Tourette 1958 posthum zum Ritter der Ehrenlegion. 17 Übersetzung des Abschiedbriefes Liebe Maman, 17. April 1942 Hier ist mein letzter Brief. Die Hinrichtung ist heute Abend auf 5 Uhr festgesetzt worden und jetzt ist es 1 Uhr. Ich hatte nicht mehr den Trost, Dich zu sehen, auch nicht meine kleine Minoue, bevor ich sterbe. Im Grunde ist das besser so. Du musst Minoue oft sehen. Es ist wichtig, dass sie weiß, warum ich gestorben bin. Nicht als Bandit, wie der Präsident des Gerichtes erklärt hat. Noch jetzt bin ich davon überzeugt, dass ich gehandelt habe, wie ich handeln mußte. [...] Was Dich betrifft, kleine Maman, entschuldige ich mich für alle Unannehmlichkeiten, die ich Dir verursacht habe und besonders für den Schmerz, den Du haben wirst, aber Du musst viel Mut haben. Ich habe gut darüber nachgedacht, bevor ich handelte und ich wusste, welcher Situation ich mich auslieferte. Es bleibt mir, Dir aufzutragen, mich bei der Familie zu verabschieden. Ich zähle auf Dich, dass niemand vergessen wird. Ich habe noch eine Bitte. Wenn Du die Gelegenheit hast, eines Tages Rolande zu sehen, sag ihr, dass ich oft an sie gedacht habe. Sie war sehr nett zu mir und ich bedaure sehr, ihr so viel Ärger bereitet zu haben. Gib Alex und Marcel einen festen Handschlag von mir. Adieu, meine kleine Maman, und noch einmal: Mut. Zärtlichste Küsse Pierrot NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_F2_8697 Quelle Privatarchiv Marguerite Tourette-Bézert, Trappes NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_Q2_8697 18 NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_BU3_9493 Brief Pierre Tourettes, 7. April 1942: Pierre Tourette gelang es während seiner Inhaftierung Mitteilungen aus dem Gefängnis schmuggeln zu lassen. Sie waren in Hemdkrägen oder Ärmeln eingerollt. Die Abbildung hat die Maße des Originals. In Originalgröße 5,1 x 4,5 cm zu präsentieren. NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_F3_9493 Quelle Privatarchiv Marguerite Tourette-Bézert, Trappes NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_Q3_9493 19 II. VORGESCHICHT E UND Ü BERBLICK 20 II.1. Geschichte der Militärjustiz bis 1939 21 II.1.1. Militarismus Vertikale Überschrift: Geschichte der Militärjustiz bis 1939 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_T1 Mit der Ausrufung des preußischen Königs zum deutschen Kaiser entstand 1871 der moderne deutsche Nationalstaat. Preußen erlangte maßgeblichen Einfluss auf die Politik. Seine militärischen Traditionen prägten das deutsche Kaiserreich. Der preußische Offizier diente als männliches Leitbild, die Armee galt als Schule der Nation. Nach der Reichsgründung forderte die Verfassung, die Militärgerichtsbarkeit einheitlich zu regeln. In Preußen w ar sie nicht Teil der allgemeinen Justiz, sondern gehörte zur Kommandogew alt des Königs. Die Verfahren w urden w esentlich von militär ischen Befehlshabern bestimmt, die die Funktion von Ger ichtsherren ausübten. Eine Gegenposition nahm Bayern ein: Krone und Regierung bemühten sich dort, militärische und zivile Nor men nicht allzu w eit auseinanderklaffen zu lassen. Die Kommandanten verfügten über w eniger Einfluss im Verfahren, die Angeklagten über mehr Rechte. Die 1898 verabschiedete deutsche Militärstrafgerichtsordnung entsprach allerdings im Wesentlichen dem preuß ischen Vorbild. 22 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU1_8649 Karikatur aus der Zeitschrift »Kikeriki«, 1870: Die bevorstehende Gründung des deutschen Kaiserreiches wird durch eine Pickelhaube dargestellt, unter welche die einzelnen Länder Deutschlands gezwungen werden. Der Soldatenhelm diente als Symbol des Militarismus und drückte die Furcht vor Preußens Vorherrschaft im Reich aus. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F1_8649 Quelle Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q1_8649 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU2_8616 Angehörige des Potsdamer Garde-JägerBataillons ziehen bei einer Militärparade mit Zivilisten durch die Straßen, Potsdam, Französische Straße, 1910: Die mitlaufenden Kinder und Jugendlichen tragen Matrosenuniformen. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F2_8616 Quelle Privatarchiv Wernicke, Potsdam NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q2_8616 23 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU3_8618 Herne, 1912: Eine preußische Militärpatrouille während eines Bergarbeiterstreiks. Die Staatsmacht nutzte das Militär, um gegen »innere Feinde« wie die Sozialdemokratie vorzugehen. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F3_8618 Quelle Ullstein-Bilderdienst, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q3_8618 24 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU4_8651 Olaf Gulbransson, Karikatur aus der satirischen Wochenzeitschrift »Simplicissimus«, 1909: Die Auseinandersetzung über das Militärstrafrecht war Teil des preußisch-bayerischen Gegensatzes, der sich auch im Verhältnis der Herrscherfamilien niederschlug. Die Karikatur verdeutlicht die Unterschiede zwischen dem schneidigen Kaiser Wilhelm II. und dem bayerischen Prinzen Ludwig, der einen bürgerlichen Lebensstil pflegte. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F4_8651 Quelle Deutsches Historisches Museum, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q4_8651 25 II.1.2. Erster Weltkrieg NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_T2 Die öffentliche Meinung und die Regierungspolitik im Kaiserreich w aren stark von militärischem Gedankengut geprägt. Viele betrachteten den Krieg als legitimes Mittel der Politik, Teile der militärischen Führung hielten ihn gar für unvermeidlich. In der internationalen Krise im Juli 1914 drängte der preußische Generalstab auf einen Waffengang und trug damit einen großen Teil der Verantw ortung für den Beginn des Ersten Weltkriegs. Dieser geriet im Westen schnell zum Stellungskampf unter ungeheurem Materialeinsatz. Die Mannschaften in den Schützengräben w aren dauerndem Granat- und Minenbeschuss und der Gefahr von Verschüttungen ausgesetzt. Zahlreiche Soldaten zerbrachen an der Erfahrung von Gew alt und Tod; Fahnenflucht w urde zur wichtigsten Verweigerungsform. Im Ersten Weltkrieg ließ die deutsche Militärjustiz 48 Todesurteile vollstrecken, traf ansonsten jedoch vergleichsw eise milde Entscheidungen. Bei den alliierten Kriegsgegnern lag die Zahl der hingerichteten Deserteure teilw eise bedeutend höher. 26 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU5_8654 Leichen britischer Soldaten auf einem Schlachtfeld, Westfront, 1917: Bilder von gefallenen deutschen Soldaten oder dem verheerenden Ausmaß der Materialschlachten durften in Deutschland nicht veröffentlicht werden. Die Militärbehörden besaßen Zensurhoheit. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F5_8654 Quelle Deutsches Historisches Museum, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q5_8654 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU6_8655 Flandern, Weihnachten 1914: Gruppenbild deutscher und britischer Soldaten, die bei einem inoffiziellen, mehrtägigen Waffenstillstand mit ihren Feinden zwischen den Fronten freundschaftlich zusammentrafen. Die deutschbritische Verbrüderung stellte eine frühe Form der militärischen Verweigerung dar. In Deutschland durfte kein einziges Foto dieses »Weihnachtsfriedens« veröffentlicht werden. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F6_8655 Quelle Daily Mirror, 8. Januar 1915 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q6_8655 27 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU7_8678 Zeichnung »Die Kaufmann-Methode« von Anton Stadler, 1930: Die Zeichnung zeigt einen österreichischen Militärarzt, der einem versehrten Soldaten elektrische Schläge verabreicht; diese sollen ihn »therapieren«, das heißt wieder kampffähig machen. Die in Österreich und Deutschland nach dem Stabsarzt Fritz Kaufmann benannte Methode kam auch in England und Frankreich zur Anwendung. Zwar setzten sich solche brutalen Behandlungsmethoden in keiner der am Ersten Weltkrieg beteiligten Armeen durch. Für viele deutsche Militärärzte und auch juristen waren jedoch Soldaten, die den Anforderungen des maschinisierten Krieges nicht standhalten konnten oder wollten, »Psychopathen« oder »Minderwertige«. Solche Begriffe fanden sich in zahlreichen Urteilen aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs wieder. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F7_8678 Quelle Magnus Hirschfeld: »Sittengeschichte des Weltkriegs«, Leipzig/Wien 1930 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q7_8678 28 II.1.3. Dolchstoßm ythos NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_T3 Die Nieder lage von 1918 bedeutete gleichzeitig das Ende der Monarchie in Deutschland. Die von revoltierenden Matrosen in Kiel eingeläutete Revolution mündete schließlich in die Bildung eines demokratischen Staates: die Weimarer Republik. Als Folge der Kriegsniederlage musste die deutsche Armee auf ein 100.000- Mann- Heer begrenzt und die Militärgerichtsbarkeit fast vollständig abgeschafft werden. Unterstützt von deutschnationalen und rechtsradikalen Kreisen aus Wirtschaft und Verwaltung, betrieben die militärischen Eliten eine Politik der geheimen Wiederaufrüstung. Deutschland sollte w ieder zur Großmacht aufsteigen. In Verkennung der eigentlichen Ursachen w urde die Niederlage im Ersten Weltkrieg sogenannten Zersetzern und Pazifisten angelastet. Diese hätten der »im Felde unbesiegten« Armee einen »Dolchstoß« in den Rücken versetzt. Eine w ichtige Rolle bei der For mulierung dieses Feindbildes spielte bereits w ährend des Ersten Weltkrieges die Militärpsychiatrie: Diejenigen, die in dem mörderischen Krieg nicht mehr mitkämpfen w ollten oder konnten, w urden von den Militärärzten als »Psychopathen«, »linke Störer« und »Minderw ertige« verunglimpft – damit schuf die Militärpsychiatrie ein Vokabular, das die NSMilitärjustiz später bereitw illig aufgreifen sollte. 29 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU8_8595 Berlin, November 1918: Im Herbst 1918 wurde die Kriegslage für das Deutsche Reich zunehmend aussichtsloser. Die Niederlage war abzusehen, es herrschten Kriegsmüdigkeit und Hunger. Ausgehend von den Seehäfen, in denen die Matrosen der Kriegsflotte zu meutern begannen, weitete sich der Protest gegen die politische und militärische Führung aus. Am 9. November erreichte er auch Berlin. Revolutionäres Militär durchstreifte bewaffnet die Straßen der Stadt. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F8_8595 Quelle Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q8_8595 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU9_8657 Berlin, 11. August 1922: Reichspräsident Friedrich Ebert, begleitet von Reichskanzler Joseph Wirth und General Hans von Seeckt, schreitet anlässlich der dritten Reichsverfassungsfeier eine Ehrenkompanie der Reichswehr ab. Die Reichswehr hatte der demokratischen Regierung zwar offiziell ihre Treue erklärt, blieb aber monarchistisch geprägt und stand der Republik ablehnend gegenüber. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F9_8657 Quelle Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q9_8657 30 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU10_8092 Titelblatt »Süddeutsche Monatshefte«, April 1924: Die Zeichnung in der konservativ-nationalistischen Zeitung zeigt einen niedergestreckten deutschen Soldaten. Damit wurde eine gängige Verschwörungstheorie bedient, welche die Schuld an der Kriegsniederlage in der revolutionären Tätigkeit von Sozialisten hinter der Front sah. Die SPD-nahe »Münchener Post« warf dem Herausgeber der »Monatshefte« Paul Cossmann Geschichtsfälschung vor. Dagegen klagte Cossmann. Im Herbst 1925 wurde die Frage nach den historischen Gründen für die Niederlage zum Gegenstand einer Gerichtsverhandlung gemacht. Cossmann setzte sich mit seinem Standpunkt durch. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F10_8092 Quelle Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q10_8092 31 II.1.4. Der politische Soldat NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_T4 Im Januar 1933 w urde Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannt – die Nationalsozialisten zerschlugen innerhalb w eniger Monate den demokratischen Rechtsstaat. Bereits im Mai 1933 w urde die Militärgerichtsbarkeit w ieder eingeführt; seit 1935 galt die allgemeine Wehrpflicht. Zum Leitbild w urde der »politische Soldat«, der sein Leben bedingungslos für »Führer und Volk« opfert. Die Spitzen der Militärjustiz machten sich sofort daran, das Militärstrafrecht den Erfordernissen des geplanten Krieges anzupassen. Wichtige Instrumente w aren dabei die seit 1933 entw ickelte Kriegssonderstrafrechtsverordnung und die Kriegsstrafverfahrensordnung vom 17. August 1938. Beide gaben den Militär juristen praktisch unbegrenzte Möglichkeiten, gegen »innere und äußere Feinde« vorzugehen. Der Kreis der Personen, die als solche galten, w urde mit zunehmender Kr iegsdauer immer w eiter gefasst. 32 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU11_8658 München, Juni 1935: Nach der Wiedereinführung der Wehrpflicht im März 1935 steht ein junger Mann einer Musterungskommission der Wehrmacht gegenüber. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F11_8658 Quelle Stadtarchiv München NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q11_8658 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU12_8659 Potsdam, 7. November 1935: Vereidigung des ersten Rekrutenjahrgangs der deutschen Wehrmacht. Seit 1934 verpflichtete die Eidesformel jeden Soldaten auf die Person Adolf Hitlers und zu »unbedingtem« Gehorsam. Damit übernahm die Armee das Führer-GefolgschaftsDenken des Nationalsozialismus. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F12_8659 Quelle Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q12_8659 33 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU13_8660 München, Königsplatz, um 1937: Bei ihrer Vereidigung übergeben Angehörige der Wehrmacht feierlich eine Fahne; das Eiserne Kreuz als militärisches Abzeichen wird umrahmt von Hakenkreuzen als Symbol für den Nationalsozialismus. Erklärtes Ziel der Wehrmacht war es, »politische Soldaten« für den »Führer« heranzubilden. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F13_8660 Quelle Stadtarchiv München NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q13_8660 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU14_9366 München, 1937: Vereidigung von Soldaten des Regiments »General Göring«. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F14_9366 Quelle Privatarchiv Meinert, Osnabrück NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q14_9366 34 II.2. Die Militärjustiz im Zweiten Weltkrieg 35 36 II.2.1. Justiz Vertikale Überschrift: Die Militärjustiz im Zw eiten Weltkrieg NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_T1 Mit dem deutschen Angriff auf Polen im September 1939 begann der Zw eite Weltkrieg. Bis zum Frühjahr 1941 gerieten w eite Teile Europas unter deutsche Kontrolle. Das Maß von Unterdrückung und Terror unterschied sich in den besetzten Gebieten erheblich: In Nordund Westeuropa vermieden die deutschen Besatzer zunächst w eitgehend Terrormaßnahmen gegen Zivilisten. Im besetzten Polen verübten Angehörige der SS, der deutschen Polizei, und der Wehr macht Massaker an Zivilisten und Militärangehörigen. In Serbien w aren für Morde an Zivilisten hauptsächlich Wehr machtverbände verantw ortlich. Die Militärjustiz hätte die Aufgabe gehabt, Übergriffe von Soldaten zu ahnden. Sie betrieb die Verfolgung deutscher Täter jedoch nur in Ansätzen. Stattdessen w urde sie bei der Verfolgung des Widerstands in den Besatzungsgebieten tätig: Wehr machtrichter sprachen dort zahlreiche Todesurteile aus. Verfahren gegen Widerstandskämpfer aus den besetzten Ländern fanden auch auf dem Gebiet des Deutschen Reiches statt. Das Reichskriegsgericht verurteilte ab 1942 zahlreiche Männer und Frauen aus Nord- und Westeuropa, die heimlich, bei »Nacht und Nebel«, ins Reichsgebiet verschleppt w orden waren. 37 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU15_8661 Tschenstochau, 4. September 1939: Unmittelbar nach dem Einmarsch in Polen töteten Wehrmachtssoldaten an zahlreichen Orten polnische Zivilisten, darunter viele Juden. In Tschenstochau trieben Angehörige des Infanterieregiments 42 zahlreiche Männer, Frauen und Kinder zusammen. Vorausgegangen war eine Schießerei, bei der acht deutsche Soldaten starben. In der folgenden »Vergeltungsaktion« ermordeten Wehrmachtssoldaten über 200 Menschen. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F15_8661 Quelle USHMM, Washington NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q15_8661 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Foto. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F16_8662 Quelle USHMM, Washington NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q16_8662 38 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU16_8663 Mitglieder zweier kommunistischer Widerstandsgruppen bei einem Schauprozess vor einem deutschen Militärgericht im Pariser »Haus der Chemie«, 7. bis 14. April 1942: Sie wurden als Angehörige einer gemeinschaftlich handelnden, terroristischen Gruppe vorgeführt, obwohl sie sich untereinander kaum kannten. Laut Anklageverfügung galten sie als Freischärler, das heißt als Personen, die weder einer Armee noch einem völkerrechtlich anerkannten Kampfverband angehörten, also illegal vorgingen. Dabei berief sich das deutsche Militärrecht auf die Haager Landkriegsordnung von 1907. Diese bestimmte, dass Kampfhandlungen nur zwischen regulären Streitkräften zulässig seien; zugleich übertrug sie Besatzungsmächten die Verantwortung für den Schutz der Zivilbevölkerung. Das Ausmaß von Unrecht, Ausbeutung und rassistischer Verfolgung, das die deutsche Besatzungspolitik in Europa nach 1939 kennzeichnete, widersprach den 1907 festgelegten Prinzipien jedoch grundsätzlich. 25 der 27 Angeklagten wurden hingerichtet, darunter die aus einer polnischjüdischen Familie stammende Simone Schloss. Die deutsche Militärjustiz ließ sie in Köln enthaupten. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F17_8663 Quelle Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q17_8663 39 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Foto. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F18_8664 Quelle Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q18_8664 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Foto. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F19_8665 Quelle Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q19_8665 40 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Foto. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F20_8666 Quelle Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q20_8666 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU17_8670 Kriegsgefangenenlager Glubokoje, Herbst 1941: Die Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen seitens der Wehrmacht verstieß gegen international geltende Standards im Umgang mit Kriegsgefangenen. In den vom Oberkommando des Heeres errichteten Durchgangslagern hinter der Front herrschten katastrophale Zustände: Hunger, Kälte und Epidemien führten zu einem Massensterben. Wehrmacht und SS führten Erschießungen durch. Mehr als drei Millionen Soldaten der Roten Armee starben in deutschem Gewahrsam. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F21_8670 Quelle Hamburger Institut für Sozialforschung NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q21_8670 41 II.2.2. Besatzung NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_T2 Mit dem Angriff auf die Sowjetunion im Juni 1941 trat der Zweite Weltkrieg in eine neue Phase ein. Bereits im Vorfeld formulierten die Militärjuristen in den Oberkommandos Befehle, die gegen das Völkerrecht verstießen. Der sogenannte Kriegsgerichtsbarkeitserlass hob den Verfolgungszwang für Straftaten von Wehrmachtssoldaten an Zivilisten und Kriegsgefangenen in der Sowjetunion formell auf. Mithilfe des »Kommissarbefehls« sollten Soldaten der Roten Armee, die eine politische Funktion ausgeübt hatten, aus sowjetischen Kriegsgefangenen ausgesondert werden. Sie galten Wehrmacht und NS-Regime als »Urheber barbarisch asiatischer Kampfmethoden«. Die Befehle bildeten eine wichtige Grundlage für die Ermordung von Millionen von Menschen in der Sowjetunion. Die Wehrmachtjustiz sollte nur dann eingreifen, wenn sie die Disziplin der Truppe gefährdet sah. 42 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU17_8667 Auszug aus »Kriegsgerichtsbarkeitserlass« vom 13. Mai 1941: Dieser Befehl wurde von der Wehrmachtsführung in Übereinstimmung mit Hitlers ideologischen Kriegszielen erlassen und setzte wesentliche Regeln des Kriegs- und Völkerrechts außer Kraft. Sowjetische Kriegsgefangene und Zivilisten waren der Willkür örtlicher Befehlshaber schutzlos ausgeliefert. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F22_8667 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q22_8667 43 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BUx_XXX Auszug aus Feldgerichtsurteil gegen Alwin Weisheit, 29. September 1942: Der Offizier Weisheit erschoss im Juli 1942 in dem Dorf Balabanowka gemeinsam mit zwei Untergebenen 75 Juden, »Männer, Frauen und Kinder bis herab zu 2 Jahren«. Ein Feldgericht v erurteilte Weisheit darauf hin – »unter Zubilligung mildernder Umstände« – wegen Totschlags zu einer Einzelstraf e von einem Jahr Gefängnis. Der Ankläger, Oberstkriegsgerichtsrat Martin Rittau, hatte auf Mord plädiert. Der Vorsitzende Richter Friedrich Dittmann sah jedoch Strafmilderungsgründe: Weisheit habe sich »v on dem Gedanken leiten lassen, die Juden deswillen zu beseitigen, um eine zukünftige Gef ahr, nämlich die Verbindung der Juden mit den in der Nähe bef indlichen Partisanen zu verhindern«. Weisheit war im selben Verf ahren unter anderem auch wegen Tierquälerei angeklagt worden. Das Urteil lautete auf insgesamt zwei Jahren Gef ängnis. Nach Einspruch des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht wurde das Verfahren jedoch v on einer höheren Instanz wieder auf genommen. Es verurteilte Weisheit am 21. Dezember 1942 »wegen versuchter Notzucht in 3 Fällen, Mißhandlung eines Untergebenen, Tierquälerei und militärischer Unterschlagung« zu vier Jahren Zuchthaus – dies, obwohl der Vorwurf der Tötung von 75 Juden offenbar f allen gelassen wurde. Wie die Wehrmachtjustiz weiterhin mit Weisheit v erfuhr, ist unklar. Spätestens seit Januar 1945 wurde er als einf acher Soldat bei einer Straf einheit geführt. Der Fall Alwin Weisheit ist eines der wenigen bekannten Verf ahren, in denen überhaupt wegen der Ermordung sowjetischer Zivilisten ermittelt wurde. Dies geschah für gewöhnlich nur dann, wenn die Truppenf ührung die Auf rechterhaltung der Disziplin gef ährdet sah. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Fx_XXX Quelle NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Qx_XXX 44 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BUx_XXX Gemeinsame Bildunterschrift mit der vorangegangenen Landkarte. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Fx_XXX Quelle Bundesarchiv Koblenz NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Qx_XXX NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU28_8673 Minsk, 26. Oktober 1941: Zwölf Zivilisten wurden von Angehörigen der 707. Infanteriedivision der Wehrmacht öffentlich erhängt. Sie hatten als Mitglieder einer Widerstandsgruppe verwundeten Rotarmisten geholfen. Die Hingerichteten waren weder Partisanen, noch hatten sie auf deutsche Soldaten geschossen. Solchen Terrorakten, die von Wehrmacht, SS und Polizei zur Abschreckung verübt wurden, fielen hunderttausende sowjetischer Zivilisten zum Opfer. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F28_8673 Quelle Belorusskij gosudarstwenyj musej istorii Welikoi Otetschestwennoj wojny, Minsk NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q28_8673 45 II.2.3. Aufrechterhaltung der »Manneszucht« NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_T3 Blieb die Wehrmachtjustiz bei Verbrechen gegen Zivilisten und Kriegsgefangene in der besetzten Sowjetunion weitgehend untätig, so ahndete sie gleichzeitig andere Verstöße deutscher Soldaten gegen das Militärstrafrecht mit brutalsten Mitteln. Dies galt für jegliche Form von Abweichung, Ungehorsam oder Entfernung von der Truppe. Dabei ging es nicht um einen abstrakten Begriff von Gerechtigkeit. Die Bilanz der Urteile zeigt vielmehr, dass die Richter und Gerichtsherren den »Führerwillen« als oberstes Prinzip der Rechtsprechung anerkannten – Abschreckung, die Schnelligkeit der Verfahren und vor allem die »Aufrechterhaltung der Manneszucht« bestimmten die Urteilspraxis. Folglich drohte den Soldaten bereits bei kleinsten Verfehlungen der Ausschluss aus der propagierten »Volksgemeinschaft«. Zehntausende wurden hingerichtet, kamen durch einen mörderischen Strafvollzug in Gefängnissen, Straflagern und Zuchthäusern ums Leben oder starben in sogenannten Bewährungseinheiten. 46 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU20_7487 Karten aus einem Taschenatlas für Soldaten mit Eintragungen des Deserteurs Karl Appel: Er vermerkte darin die Orte seines Einsatzes an der Ostfront sowie die Route seiner Flucht. 1941 nahm der 19-Jährige am Überfall auf die Sowjetunion teil. Im Januar 1942 gelang es ihm, aus dem Kampfbereich zu fliehen. In seiner Heimatstadt Gießen traf er mit seiner Verlobten zusammen und sah zum ersten Mal seinen neugeborenen Sohn. Im Juni wurde er im Badischen festgenommen, wegen Fahnenflucht verurteilt und anschließend in das Strafgefangenenlager Esterwegen im Emsland eingeliefert. Karl Appel hat den Krieg überlebt. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F29_7487 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q29_7487 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangener Abbildung. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F30_7491 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q30_7491 47 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU21_8674 Raum Smolensk/ Wjasma, März 1942: Ein Foto aus dem Nachlass des Feldrichters Dr. Otto Gerhardt zeigt den Hinweis auf den Standort eines Militärgerichts. Die Feldkriegsgerichte waren mobile Einrichtungen und verlagerten ihren Sitz entsprechend der Truppenbewegung. Sie wurden auch unter schwierigen Bedingungen eingerichtet und waren beständig und überall tätig. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F31_8674 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q31_8674 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BUx_8675 Das Strafgefangenenlager Esterwegen war eines von mehreren Lagern im Emsland, in denen Wehrmachtssoldaten während des Krieges inhaftiert wurden. Es handelte sich vor allem um Gefangene, die Strafen wegen »Fahnenflucht« oder »Wehrkraftzersetzung« verbüßten. Die Haftbedingungen waren geprägt von mörderischer Arbeit im Moor, unzureichender Ernährung und Bekleidung sowie Demütigungen und Misshandlungen seitens der Wachmannschaften. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Fx_8675 Quelle Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ) Emslandlager, Papenburg NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Qx_8675 48 II.2.4. Kriegsende NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_T4 Als der Vormarsch der Wehrmacht im Winter 1941/1942 ins Stocken kam, w urden die militärrechtlichen Bestimmungen stetig verschärft. Dies hatte gleichzeitig Ausw irkungen auf das System der Strafvollstreckung: Militärgerichtlich verurteilte Soldaten w urden immer rücksichtsloser in den Kriegseinsatz eingebunden. In den letzten Kriegs monaten w urde die Wehrmachtjustiz zur reinen Terrorjustiz. Vor den Standgerichten, die nun immer häufiger einberufen w urden, hatten die Angeklagten kaum Überlebenschancen. Der Spruchpraxis der Militärgerichte fielen auch zunehmend Zivilisten zum Opfer. Ob angebliche Plünderungen zerstörter Häuser oder das Heraushängen w eißer Fahnen: Praktisch jede Handlung konnte mit der Todesstrafe geahndet w erden. Gerade die Spitzen von Wehr machtjustiz und Generalität bekundeten bis zum Schluss ihre unerschütterliche Treue zu »Führer« und NSStaat. 49 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU23_8617 Aschaffenburg, 3. April 1945: Soldaten der 7. USArmee stehen neben dem Leichnam von Friedrich Max Heymann. Der 25-jährige Leutnant war kurz vor der Befreiung der Stadt vom örtlichen Standgericht wegen angeblicher Fahnenflucht verurteilt und am 28. März hingerichtet worden. Die Leiche hing, bewacht von einem Wehrmachtsposten, sechs Tage lang am Hinrichtungsort in der Herstallstraße. Erst am 4. April konnte die Witwe ihren Mann beerdigen. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F33_8617 Quelle Ullstein-Bilderdienst, Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q33_8617 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BUx_XXX Erschießung eines Wehrmachtssoldaten, Oldenzaal/ Niederlande, undatiert. Möglicherweise handelt es sich um eine gestellte Aufnahme. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Fx_XXX Quelle Nederlands Instituut voor Oorlogsdocumentatie, Amsterdam NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Qx_XXX 50 NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU25_8620 Berlin, Mai 1945: An zahlreichen Häusern haben die Bewohner der Stadt weiße Fahnen herausgehängt. Bevor die Rote Armee am 2. Mai Berlin befreite, drohten NS-Regime und Wehrmacht jedem, der sich kampflos zu ergeben suchte, mit dem Tode. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F34_8620 Quelle Landesarchiv Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q34_8620 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Foto. NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F35_8621 Quelle Landesarchiv Berlin NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q35_8621 51 III. F ALLGESCHICHT EN 52 III.1. Raum text Fallgeschichten 53 NS-Militärjustiz_T3_Raumtext_T1 Hunderttausende von Menschen – Soldaten, Kriegsgefangene und Zivilisten – standen während des Zweiten Weltkriegs vor deutschen Militärgerichten. Unter ihnen w aren auch Männer und Frauen aus zahlreichen von der Wehr macht besetzten Ländern. Ihre Lebensläufe sind häufig nur bruchstückhaft überliefert. Die Motive für ihr Handeln, das zur Anklage führte, lassen sich heute nicht immer eindeutig benennen. So konnten sie etw a bei Deserteuren von der Sorge um die eigene Familie über die Angst vor Bestrafung bis hin zu allgemeiner Kriegsmüdigkeit reichen – oder in einer politischen Widerstandshaltung begründet sein. Häufig überlagerten sich mehrere Bew eggründe. Die Texte auf den umstehenden Säulen zeichnen das Leben von 14 Menschen nach, die die Wehrmachtjustiz zum Tode oder zu anderen schw eren Strafen verurteilte. Ihnen w urden Delikte w ie Fahnenflucht, »Wehr kraftzersetzung« oder »Kriegsverrat« zur Last gelegt. Einige dieser Urteile sind bis heute in Kraft. 54 Fallgeschichten Kurt Hoppe Unerlaubte Entfernung, Fahnenflucht, Leidenserfahrung in Straf- bzw. Bewährungseinheiten und Lager, Thematisierung des Selbstbildes eines ehemaligen Deserteurs. Oskar Kusch U-Boot-Kommandant, Anklage wegen Wehrkraftzersetzung , eindrucksvolle Selbstzeugnisse (Zeichnungen), Hinrichtung, Nachkriegsverfahren des Vaters gegen den Richter. Luise Röhrs Angehörige des weiblichen Gefolges der Wehrmacht, Anklage wegen Wehrkraftzersetzung, Todesurteil, umgewandelt; Verarbeitung des Hafterfahrungen in Gefängnisbriefen, Kampf um Entschädigung nach 1945 Franz Scheider Angehöriger eines Bewährungsbataillons (999er), Zusammenarbeit mit Partisanen (Griechenland), Anklage und Hinrichtung wegen Kriegsverrat (2002 nicht in Rehabiliterungsgesetz aufgenommen) Stefan Hampel Binationaler familiärer Hintergrund, Fahnenflucht aus Entsetzen über NSVerbrechen, Bedeutung der militärgerichtlichen Psychiatrischen Gutachter. Herbert Beling Entziehungs- und Ungehorsamkeitsdelikte mit kleineren Strafen, Gefängnisstrafe und Feldstraflager, Hunger, Überweisung KZ Neuengamme. Krystyna Wituska und Maria Kacprzyk polnischer Widerstand/Hinrichtung im Zuchthaus Halle bzw. Gefängnisstrafen, Glorifizierung in der DDR, literarische Verarbeitung Gerhard Liebold Zeuge Jehovas, Kriegsdienstverweigerung (Wehrkraftzersetzung), Generalprävention als wesentlicher Faktor bei der Urteilsfindung. 55 Théodore Gerhards Elsässischer Katholik im Widerstand, Fluchthilfe für französische Kriegsgefangene; Verurteilung Reichskriegsgericht, Fallgeschichte w irft auch Licht auf den Umgang mit den Ereignissen in der Nachkriegszeit: Bestrafung durch französische Justiz/Denunziation usw . Erich Batschauer Fahnenflucht, Prägung des Urteils durch NS-Gedankengut (»Asozialität«) Gruppenanklage Panzer-Abteilung 216/11 Themen/Deliktkreis Verschwörung/Kriegsverrat, Todesurteile durch Reichskriegsgerichtsrat (Senatspräsident Werner Lueben) 56 III.2. Kurt Hoppe 57 Kurt Hoppe (1922 – 2000) Vertikale Beschriftung (Zitat) » Der wollt mich ’nen Fe igling nennen« Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_a_T1 Kurt Hoppe diente bis September 1940 als Matrose bei der Kriegsmarine. Von einem Heimaturlaub kehrte er nicht zu seiner Einheit zurück. Viermal wurde er verhaftet, konnte aber jedes Mal wieder fliehen, bevor ihn ein Marinegericht im September 1941 zu zehn Jahren Gefängnis verurteilte. Diese Strafe trat er bald darauf in einer Feldstrafgefangenen-Abteilung an. Im Mai 1943 erhielt er Heiratsurlaub und traf danach einige Tage zu spät bei seiner Truppe ein. Aus der verhängten Haft floh er erneut, wurde gefasst und wegen Fahnenflucht zum Tode verurteilt. Der Oberbefehlshaber des Ersatzheeres wandelte die Strafe in 15 Jahre Zuchthaus um. Kurt Hoppe verstarb im Jahre 2000 in Bremen. 58 Portrait für die oberste Zelle der Fallstele. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_a_F1_8536 Quelle Privatarchiv Lothar Hoppe NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_a_Q1_8536 59 Erzählebene 1 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_T2 »Ein tapferer Soldat« Kurt Hoppe wurde 1919 in Haynau/Schlesien geboren. Er wuchs in einem sozialdemokratisch geprägten Milieu auf und begann nach der Volksschule eine Tischler- und später eine Schlosserlehre. Danach arbeitete er bis zu seiner Einberufung in den Reichsarbeitsdienst in verschiedenen Berufen. Im April 1938 meldete er sich freiwillig zur Kriegsmarine. Für seinen Einsatz beim Entschärfen einer Mine erhielt Kurt Hoppe gemeinsam mit der gesamten Schiffsbesatzung im Januar 1940 das Eiserne Kreuz II. Klasse. Von einigen Disziplinarstrafen abgesehen, erhielt Kurt Hoppe sehr gute Beurteilungen: Seine Vorgesetzten schätzten ihn wegen seiner Einsatzbereitschaft. Wenig später, im April 1940, nahm Kurt Hoppe an Bord eines Zerstörers an der Besetzung Norwegens teil. Er überlebte dabei die Torpedierung seines Schiffes bei Narvik. 60 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_BU1_8569 Familienfoto, Haynau, um 1921: Kurt Hoppes Vater Wilhelm war Sozialdemokrat und Anfang der 1930er Jahre als Hausmeister beschäftigt; die Mutter Klara Hoppe (geb. Mende) übte den gleichen Beruf aus. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_F2_8569 Quelle Privatarchiv Lothar Hoppe NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_Q2_8569 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_BU2_8568 Familienfoto, Haynau, um 1940: Die Eltern Klara und Wilhelm Hoppe (außen), Kurt Hoppe in Uniform, seine jüngeren Geschwister Gerda und Karl. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_F3_8568 Quelle Privatarchiv Lothar Hoppe NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_Q3_8568 61 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_BU3_8566 Kurt Hoppe als Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes, 1937: Im Rahmen des Feldgerichtsverfahrens 1941 und in einem Interview aus dem Jahre 1992 betonte er seinen gehobenen Dienstgrad als Vormann. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_F4_8566 Quelle Privatarchiv Lothar Hoppe NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_Q4_8566 NS-Militätjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_BU4_7956 An Bord eines deutschen Kriegsschiffes, vermutlich Januar 1940: Kurt Hoppe schrieb auf die Rückseite des Bildes: »Der feierliche Moment wo mir der Kommandant das Eiserne Kreuz ansteckt!« NS-Militätjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_F5_7956 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militätjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_Q5_7956 62 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_BU5_8583 Postkarte, vermutlich Narvikfjord, undatiert: »Da wo das Kreuz ist, liegt unser stolzer Zerstörer ‚Anton Schmidt'«, notierte Kurt Hoppe auf der Rückseite. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_F6_8583 Quelle Privatarchiv Lothar Hoppe NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_Q6_8583 63 Erzählebene 2 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_T3 Verurteilungen – »Bewährung« – Überleben Kurt Hoppe blieb im Anschluss an einen Heimaturlaub im August 1940 bei seiner Freundin Henriette Böttger, die ein Kind von ihm erwartete. Viermal wurde der Marinesoldat in ihrer Nähe verhaftet – dreimal konnte er sich befreien. Das Marinegericht sah darin nur »unerlaubte Entfernungen« und verurteilte ihn nicht wegen Fahnenflucht. Im Januar 1942 überstellte ihn die Justiz zunächst in das Wehrmachtgefängnis Torgau/Fort Zinna, von dort zu einer Strafeinheit an die Ostfront. Hier musste er bei völlig unzureichender Ernährung und unbewaffnet in der Hauptkampflinie Stellungen bauen. Wegen guter Führung wurde er zum Bewährungsbataillon 500 überstellt und erhielt sogar Urlaub, um Henriette Böttger zu heiraten. Hoppe kehrte verspätet zu seiner Truppe zurück, wurde verhaftet, brach wieder aus und wurde gefasst. Ein Wehrmachtgericht verurteilte ihn nun wegen Fahnenflucht zum Tode. Nach sechs Monaten der Ungewissheit begnadigte ihn der Oberbefehlshaber des Ersatzheeres zu 15 Jahren Zuchthaus. Kurt Hoppe wurde aus der Wehrmacht ausgestoßen und in das Straflager Esterwegen/Emsland verbracht. 64 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_BU6_8575 Hochzeitsfoto, 1943: Kurt Hoppe hatte in den Verfahren gegen ihn immer wieder auf die Sehnsucht nach seiner Verlobten hingewiesen. Die Richter erkannten Hoppes »Abhängigkeit« von Henriette Böttger ebenso als mildernden Umstand an wie seine gute Führung bei der Truppe. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_F7_8575 Quelle Privatarchiv Lothar Hoppe NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_Q7_8575 65 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_BU7_7940 Meldung des Standortältesten der Bremer Garnison, November 1940: Kurt Hoppe floh unter schwierigsten Umständen aus der Wehrmachtshaftanstalt Bremen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_F8_7940 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_Q7_7940 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_BU8_8382 Feldurteil, 20. September 1941: Das Gericht des 2. Admirals der Nordseestation verurteilte Kurt Hoppe wegen wiederholter »unerlaubter Entfernung« zu zehn Jahren Gefängnis. In den Vernehmungen und in einem Lebenslauf betonte Hoppe seinen besonderen Einsatzwillen als Soldat. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_F9_8382 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_Q9_8382 66 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_BU9_8631 Auszug aus 10. Mob. Sammelerlass vom 7. September 1942: In dem Erlass wird deutlich, dass die Häftlinge im Strafvollzug nur noch als »Menschenmaterial« angesehen wurden. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_F10_8631 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_Q10_8631 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_BU10_8378 Auszug aus Verfügung Marinefeldgericht, 15. Januar 1942: Das Dokument führt akribisch Haftzeiten und Verjährungsfristen auf. Kurt Hoppes Strafe sollte demnach im Jahre 1971 aus dem Strafregister getilgt sein. In der Bundesrepublik blieb das Urteil im Prinzip bis zu Hoppes Tod im Jahre 2000 in Kraft. Erst zwei Jahre später hob der Bundestag die Urteile der Wehrmachtjustiz gegen Deserteure endgültig auf. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_F11_8378 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_Q11_8378 67 Erzählebene 3 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_T4 »Der wollt mich ’nen Feigling nennen« Trotz seiner Vorgeschichte fasste Kurt Hoppe nach dem Krieg im Berufsleben schnell Fuß: Er ließ sich in Bremen nieder, arbeitete in metallverarbeitenden Betrieben und als Kraftfahrer. Mit seiner Frau Henriette bekam er noch weitere Kinder. Über seine Kriegserlebnisse sprach er mit kaum jemandem, ob aus Scham oder aus Angst vor sozialer Ausgrenzung bleibt unklar. Im Jahre 1990 schloss er sich – angeregt durch eine Anzeige im Bremer Weserkurier – der Bundesvereinigung der Opfer der NSMilitärjustiz an. In einem Interview vier Jahre vor seinem Tod betonte Hoppe immer wieder seine Leistungen als Soldat: Er habe seine Einsatzbereitschaft in vielen Situationen unter Beweis gestellt, sei stets »vorne« in Frontnähe gewesen. Als einer von wenigen Antragstellern erhielt Kurt Hoppe 1993 wegen seiner langjährigen Haft unter schwersten Bedingungen eine einmalige Entschädigung in Höhe von 7.500 DM. 68 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_BU11_8577 Bremen, um 1950: Kurt Hoppe mit seiner Tochter Inge. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_F12_8577 Quelle Privatarchiv Lothar Hoppe NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_Q12_8577 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_BU12_8535 Kurt Hoppe bewahrte dieses Arrangement von Fotos und ausgeschnittenen Bildern bis zu seinem Tod in einem gerahmten Bild bei sich zu Hause auf. Er war im Jahre 1941 auch wegen unerlaubten Tragens des hier unten links dargestellten Ordens (»Narvikschild«) verurteilt worden. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_F13_8535 Quelle Privatarchiv Lothar Hoppe NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_Q13_8535 69 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_BU13_8567 Bremen, 1980: Henriette und Kurt Hoppe. In einem Interview von 1992 erzählte Hoppe, sein Schwager habe ihn aufgrund seiner Fahnenflucht als Feigling bezeichnet. Daraufhin habe er den Kontakt zum Bruder seiner Frau abgebrochen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_F14_8567 Quelle Privatarchiv Lothar Hoppe NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_Q14_8567 70 III.3. Oskar Kusch 71 Oskar Kusch (1918 – 1944) Vertikale Beschriftung (Zitat) »… das Erstreben einer eigenen Meinung auf Grund eigenen Nachdenkens« Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_a_T1 Oskar Kusch trat im Jahre 1937 als Offiziersanwärter in die Kriegsmarine ein. Seit Februar 1943 war er U-Boot-Kommandant. An Bord des Unterseebootes 154 äußerte sich Kusch negativ über die nationalsozialistische Regierung. Er ließ ein Bild Adolf Hitlers aus der Offiziersmesse entfernen und formulierte Zweifel daran, dass das Deutsche Reich den Krieg gewinnen könnte. Der Erste Offizier an Bord denunzierte Oskar Kusch im Januar 1944. Ein Marinegericht verurteilte den mit hohen Auszeichnungen dekorierten U-Boot-Kommandanten wegen »fortgesetzter Zersetzung der Wehrkraft« zum Tode. Oskar Kusch wurde am 12. Mai 1944 in Kiel erschossen. 72 Portrait für die oberste Zelle der Fallstele. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_a_F1_8307 Quelle Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_a_Q1_8307 73 Erzählebene 1 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_T2 Von der Bündischen Jugend zur Kriegsmarine Oskar Kusch entstammte einer wohlhabenden Berliner Familie. Im Herbst 1936 legte er sein Abitur ab. Während seiner Schulzeit war er bei unterschiedlichen Gruppen der Bündischen Jugend aktiv. Nach deren Auflösung trat er in die Hitler-Jugend ein. Die Gestapo wurde auf ihn aufmerksam, weil er sich in Briefen »in krasser Form« über den Reichsarbeitsdienst geäußert hatte. Im Jahre 1937 trat er in die Kriegsmarine ein. Er erhielt bereits im Februar 1943 als Leutnant zur See sein erstes Kommando auf dem U-Boot 154. Kusch fühlte sich »unter Kameraden« offenbar sehr sicher, denn er äußerte sich fortwährend und offen ablehnend gegen den »Führer« und das nationalsozialistische Regime. Auch befand er am Anfang des fünften Kriegsjahres, dass der Krieg für das Deutsche Reich verloren sei. 74 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_BU1_8298 Oskar Kusch (Bildmitte) mit seinem Vater Oskarheinz Kusch (links), undatiert. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_F2_8298 Quelle Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_Q2_8298 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_BU2_8308 Oskar Kusch (hinten), vermutlich mit Schulfreunden, undatiert: Kusch wuchs als Sohn eines Versicherungsdirektors in großbürgerlichen Verhältnissen auf. Sein Abitur am Berliner Hohenzollerngymnasium legte er im Jahre 1936 ab; darauf folgten die obligatorischen sechs Monate Reichsarbeitsdienst. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_F3_8308 Quelle Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_Q3_8308 75 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_BU3_8305 Oskar Kusch als Angehöriger der Bündischen Jugend, undatiert: Kusch gehörte vor 1933 der Deutschen Freischar und dem Deutschen Pfadfinderbund an. Nach der Machtübernahme der NSDAP wurde die Arbeit der Bünde erschwert, einige wurden aufgelöst. Kusch trat im Jahre 1935 mit seiner Gruppe der sogenannten Ehrengefolgschaft des Bannes der Hitler-Jugend (HJ) Berlin-Charlottenburg bei. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_F4_8305 Quelle Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_Q4_8305 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_BU4_7272 Meldung der Staatspolizeileitstelle Berlin, 26. Januar 1944: Oskar Kusch führte bereits bei der Bündischen Jugend und auch bei der HJ sogenannte »Scharen« von Jugendlichen. Er stand in regem Briefverkehr mit seinem Gruppenführer Rudi Pallas, einem später aus politischen Gründen in ein Konzentrationslager eingewiesenen Arzt. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_F5_7272 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_Q5_7272 76 Erzählebene 2 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_T3 Denunziation und »Kameradschaft« Am 12. Januar 1944 – Kuschs Unterseeboot (U 154) war gerade von einem Einsatz im Atlantik zurückgekehrt – erstattete der Erste Offizier an Bord, Dr. Ulrich Abel, Meldung über Oskar Kusch. Dieser habe häufig politische Vorträge gehalten und dabei »untrügliche Beweise einer stark gegen die deutsche politische und militärische Führung eingestellten Gesinnung« gezeigt. Abel, ein erfahrener Seemann und promovierter Jurist, war vor seiner Zeit bei der Marine Blockleiter der NSDAP gewesen. Er denunzierte seinen Offizierskameraden aber wohl nicht nur aus politischen Gründen: Um ein eigenes U-Boot-Kommando zu erhalten, war der sechs Jahre ältere Offizier abhängig von Kuschs Beurteilung; diese fiel nach der zweiten gemeinsamen Fahrt nicht nur positiv aus. Abels Denunziation wurde von den anderen beiden Offizieren an Bord gestützt. 77 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_BU5_8112 Zeichnung von Oskar Kusch, undatiert: Unmittelbar nach Übernahme des Kommandos an Bord von U 154, befahl er das im Offiziersraum hängende Bild Adolf Hitlers abzunehmen – mehrere Zeugen sagten später aus, er habe dies mit den Worten kommentiert: »Wir treiben hier keinen Götzendienst.« An die Stelle des »Führerporträts« hängte Kusch dieses Bild, auf dem vermutlich das Schulschiff Gorch Fock zu sehen ist. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_F6_8112 Quelle Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_Q6_8112 78 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_BU6_8868 Fotografie der Skulptur »Kameradschaft« von Josef Thorak, Entstehungsdatum unbekannt: Das NS-Regime deutete »Kameradschaft« als einen nach rassi stischen Kriterien begründeten Zusammenhalt »arischer Krieger«. »Kameradschaft« sollte dem Kriegstod Sinn verleihen und die Soldaten von persönlicher Verantwortung für ihr Handeln entlasten. Die politische und die militärische Führung war allerdings stets misstrauisch gegenüber einem Zuviel an »Kameradschaft« der Soldaten untereinander – das NS-Regime schuf vielfache Anreize für Bespitzelung und Denunziation. Hu Menschen – Soldaten, NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_F7_8868 Quelle Zeitschrift »Die Kunst im Dritten Reich« 1, 1937 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_Q7_8868 79 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_BU7_8871 Auszug aus Erlass »Gegen Kritiksucht und Meckerei«, 9. September 1943: Nach der »Verordnung über den Volksmeldedienst« war jeder Deutsche gesetzlich verpflichtet, kritische Äußerungen über das NS-Regime zu melden. Kuschs Denunzianten mussten später wortreich begründen, warum sie ihren Kommandanten erst nach der zweiten gemeinsamen Ausfahrt gemeldet hatten. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_F8_8871 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_Q8_8871 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_BU8_7276 Auszug aus Meldung des Oberleutnants zur See Dr. Ulrich Abel, 12. Januar 1944: Abel zitierte seinen Kommandanten mit den Worten: »Nur der Sturz Hitlers und seiner Partei kann dem deutschen Volk den Frieden [...] bringen.« Zudem habe Kusch geäußert, dass die Existenz eines »Weltjudentums« und dessen Schuld am Krieg eine Propagandalüge, die »Ausrottung der Juden in Europa« ein Verbrechen sei. In diesem Sinne habe er zudem bemerkt, dass gerade Offiziere im Stande sein sollten, sich jenseits der Kriegspropaganda ihre eigene Meinung zu bilden. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_F9_7276 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_Q9_7276 80 Erzählebene 3 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_T4 Bordgerichtsverfahren, Todesurteil und Nachgeschichte Oskar Kusch bestritt die politischen Vorwürfe im bald anberaumten Bordgerichtsverfahren nicht grundsätzlich. Die Behauptung Abels, Kusch habe sich »unsoldatisch« verhalten, indem er aus »persönlicher Angst« Seegefechte vermieden habe, widerlegte ein zugezogener Sachverständiger. Dennoch sprach der Oberkriegsgerichtsrat Hagemann – obwohl die Anklage nur eine zehnjährige Zuchthausstrafe verlangt hatte – die Todesstrafe aus. Kuschs Verteidiger hatte erst kurz vor dem Verfahren Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten. Über drei Monate wartete Kusch auf einen Gnadenerweis. Im Mai 1944 wurde er hingerichtet. Nach dem Krieg strengte Kuschs Vater ein Verfahren wegen Mordes gegen den ehemaligen Verhandlungsleiter Hagemann an. Wie alle anderen Anklagen gegen Wehrmachtjuristen in der Bundesrepublik endete das Verfahren aber mit einem Freispruch. 81 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_BU9_7274 Haftbefehl gegen Oskar Kusch, 16. Januar 1944: Der Untersuchungsführer, Marinekriegsgerichtsrat Hartleb, sah in Kuschs Äußerungen einen Verstoß gegen den Paragraphen 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung. Hierin ist ausgeführt, dass mit dem Tod bestraft wird, wer »öffentlich den Willen des deutschen [...] Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht«. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_F10_7274 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_Q10_7274 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_BU10_7267 Auszug aus Bordgerichtsurteil gegen Oskar Kusch, 31. Januar 1944: Im wenig später anberaumten Bordgerichtsverfahren wird der Ermessensspielraum deutlich, der den Wehrmachtjuristen bei der Urteilsfindung blieb: Richter Hagemann stellte zunächst Kuschs »beispielhafte Einsatzbereitschaft« heraus. Diese spräche allerdings nicht für, sondern gegen den Angeklagten: Ein vorbildlicher und angesehener Offizier wie Kusch hätte wissen müssen, dass er mit »wehrkraftzersetzenden« Äußerungen besonders viel Schaden anrichten würde. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_F11_7267 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_Q11_7267 82 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_BU11_8315 Zeichnungen von Oskar Kusch, vermutlich Mai 1944: Die während der Haft in Kiel entstandenen Zeichnungen zeigen Kuschs Gefühle von Angst und Verzweiflung angesichts seiner bevorstehenden Hinrichtung. Auf dem Bild, das vermutlich seine eigene Erschießung darstellt, zeichnet Kusch mit dem zerbrochenen Gewehr ein pazifistisches Symbol. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_F12_8315 Quelle Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_Q12_8315 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangener Abbildung. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_F13_8314 Quelle Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_Q13_8314 83 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangener Abbildung. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_F14_8110 Quelle Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_Q14_8110 84 III.4. Luise Otten/Röhrs 85 Luise Otten/Röhrs (1913 – 2000) Vertikale Beschriftung (Zitat) » Nein!! Ich bin nicht Eure Kameradin.« Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_a_T1 Luise Otten diente als Küchenleiterin bei einer Luftwaffeneinheit. Als sie sich im Juli 1944 während der Arbeit enttäuscht über das Scheitern des Attentats auf Hitler äußerte, wurde sie denunziert und verhaftet. Wenige Tage darauf musste sie sich vor einem Luftwaffengericht in Bremen verantworten. Die Richter sahen den Tatbestand der »Wehrkraftzersetzung« erfüllt und verhängten die Todesstrafe. Ende September 1944 wandelte Hermann Göring als Oberbefehlshaber der Luftwaffe das Urteil in eine zehnjährige Zuchthausstrafe um. Nach Kriegsende wurde Luise Otten Mitte Mai 1945 aus der Haftanstalt Lübeck-Lauerhof entlassen. Zwischen 1947 und 1991 unternahm sie mehrere Versuche, eine angemessene Entschädigung zu erhalten. 86 Portrait für die oberste Zelle der Fallstele. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_a_F1_8970 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_a_Q1_8970 87 Erzählebene 1 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_T2 Als Luftwaffenhelferin vor einem Feldgericht Luise Otten beendete im Alter von 14 Jahren die Volksschule und begann als Hausgehilfin zu arbeiten. Sie heiratete jung und bekam einen Sohn, der nach der Scheidung beim Vater lebte. Ende 1942 wurde sie als Luftwaffenhelferin zu einer Flugmelde-Einheit eingezogen. Dort leitete sie die Küche. Als sie sich am 21. Juli 1944 enttäuscht über das Scheitern des Attentats auf Hitler äußerte, wurde sie von einer Kollegin denunziert. Luise Otten wurde umgehend verhaftet. Da sie als Angehörige des Wehrmachtgefolges unter die Zuständigkeit der Militärjustiz fiel, fand die Verhandlung vor einem Feldgericht statt. Luise Otten versuchte, den Vorfall als Missverständnis darzustellen, das Gericht sah jedoch den Straftatbestand der »Wehrkraftzersetzung« erfüllt. Es berief sich auf übereinstimmende Zeugenaussagen. Dass Luise Otten sich früher schon kritisch über das Vorgehen der Wehrmacht gegen Juden geäußert hatte, galt als Beweis für die angebliche »Bedenklichkeit« ihrer politischen Einstellung. Am 26. Juli 1944 erging das Todesurteil. 88 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_BU1_8923 Luise Otten als Straßenbahn-Schaffnerin, Bremen, um 1942: Nach ihrer Scheidung bezog sie eine eigene kleine Wohnung. Sie fuhr bereits seit Beginn der 1930er Jahre Motorrad, hatte den Autoführerschein gemacht und rauchte leidenschaftlich gerne. Als sie nach einer Beinverletzung ihren Beruf nicht mehr ausüben konnte, wurde sie am 3. November 1942 als Luftwaffenhelferin zur Wehrmacht eingezogen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_F2_8923 Quelle Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_Q2_8923 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_BU2_8937 Anfang eines von Luise Otten verfassten Gedichts, Lübeck, Dezember 1942: Während ihrer Ausbildungszeit bei der Luftwaffe verfasste sie das Gedicht »Tagesablauf in St. Hubertus«. Im Stadtteil St. Hubertus war die Abteilung des Luftgau-Nachrichtenregiments 11 stationiert, bei der sie für den Verwaltungsdienst ausgebildet wurde. Der Tag war nach einem straffen Dienstplan organisiert. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_F3_8937 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_Q3_8937 89 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_BU3_8938 Dezember 1943: Weihnachtsdankspruch von den Soldaten der Flugmelde-Einheit, bei der Luise Otten eingesetzt war. Auch bei ihren Kolleginnen war sie durchweg beliebt. Die Denunziation führte sie später auf den Neid Einzelner wegen ihrer herausgehobenen Position als Küchenleiterin zurück. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_F4_8938 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_Q4_8938 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_BU4_8939 Auszüge aus dem Urteil des Feldgerichts in Abschrift, Bremen, 26. Juli 1944: Die Verhandlung fand am 25. Juli, vier Tage nach dem Vorfall, statt. Luise Ottens Verteidiger hatte kaum Gelegenheit, sich auf ihren Fall vorzubereiten. Er machte keine wesentlichen Bemerkungen zur Anklage. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_F5_8939 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_Q5_8939 90 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument. Zoom auf folgenden Textausschnitt, wird nur als Ausschnitt präsentiert. »Darauf sagte die Angeklagte: ‚Schade’ und gab dem Sinn nach zum Ausdruck, daß sie bedauerte, daß der Anschlag mißglückt sei, denn dann hätten wir Frieden bekommen. Wenn sie Offizier gewesen wäre, dann wäre sie auch dabei gewesen. Die Zeugin Windhorst sagte darauf, es sei sehr fraglich, ob wir dann Frieden bekommen würden. Frau Lübbe warnte die Angeklagte, und erklärte, sie solle mit ihren Äußerungen vorsichtig sein. Darauf entgegnete die Angeklagte, sie sei doch nicht feige und meinte, diejenigen, die das getan hätten, seien auch keine schlechten Menschen und in ihrem Sinne Freiheitskämpfer.« NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_F6_8944 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_Q6_8944 91 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument. Zoom auf folgenden Textausschnitt, wird ebenfalls nur als Ausschnitt präsentiert. »Bei der Frage, welche Strafe für die Tat erforderlich sei, spielte die Schutzbehauptung der Verteidigung, die Angeklagte sei bei ihrer Ortsgruppe für die positive Einstellung zum Nationalsozialismus bekannt, überhaupt keine Rolle. Die Angeklagte mag sich, solange sie im Dienst des Frauenwerks tätig war, noch so sehr eingesetzt haben, für die jetzt von der Angeklagten begangene Tat ist dieses frühere Verhalten der Angeklagten ohne jede Bedeutung. Die Zersetzung der Wehrkraft wird nach dem Gesetz mit dem Tode bestraft. Von der Todesstrafe kann nur dann Abstand genommen werden, wenn es sich um einen sogenannten minderschweren Fall handelt. Diese Frage muß verneint werden. Die Äußerungen sind zu einer Zeit gefallen, in der das einmütige Bekenntnis zum Führer und der Abscheu über das an dem Führer begangene Verbrechen so selbstverständlich sind, daß es darüber keiner Worte bedarf. Wer in diesem Augenblick nicht nur Zweifel an seiner Gesinnung aufkommen lässt, sondern, wie die Angeklagte es getan hat, sich zu den Verbrechen bekennt, die dem Führer nach dem Leben getrachtet haben, muß ausgemerzt werden. Für ein solches Verbrechen gibt es nur die Todesstrafe.« NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_F7_8945 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_Q7_8945 Erzählebene 2 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_T3 Warten auf die Hinrichtung Als Todeskandidatin blieb Luise Otten zunächst in Bremen inhaftiert. Am 25. September 1944 wandelte Hermann Göring das Urteil auf dem Gnadenweg in eine zehnjährige Zuchthausstrafe um. Als Oberbefehlshaber der Luftwaffe verfügte er über die letzte Entscheidungsgewalt in dem Verfahren. Luise Otten erfuhr erst einen Monat später, dass das Gnadengesuch ihres Vaters Erfolg gehabt hatte. Bis dahin erwartete sie immer noch täglich ihre Hinrichtung. Ende November 1944 wurde sie zur Verbüßung ihrer Strafe in das Lübecker Zuchthaus »Lauerhof« verlegt. Eine der 92 Wachbeamtinnen versuchte die alltägliche Not der inhaftierten Frauen zu lindern. Heimlich verschickte sie schriftliche Mitteilungen der Häftlinge an deren Angehörige und schmuggelte Briefe und Pakete mit Lebensmitteln in die Zellen. Der regelmäßige Briefkontakt mit Eltern und Freunden half Luise Otten beim Überleben. 93 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_BU5_8947 Informationsblatt über die Reglementierung von Briefverkehr und den Empfang von Besuch, 7. November 1944: Luise Otten durfte alle vier Monate einen – von der Gefängnisleitung zensierten – Brief absenden. Besuch durfte sie nur alle zwei Monate und zwar jeweils auch nur von einer einzigen Person empfangen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_F8_8947 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_Q8_8947 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_BU6_9610 Innenansicht Gefängnisflügel des Frauentrakts der Strafanstalt »Lauerhof«, Lübeck St. Marli, nach 1909: Luise Otten war von November 1944 bis zu ihrer Befreiung im Mai 1945 im »Lauerhof« inhaftiert. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_F9_9610 Quelle Hansestadt Lübeck – Archiv NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_Q9_9610 94 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_BU7_8950 Auszug aus einem Brief Luise Ottens an ihre Eltern, 25. Dezember 1944: Ein Spediteur hatte ihn aus dem »Lauerhof« herausgeschmuggelt. Später wurde die Wachbeamtin Monika Ruge zu ihrer Verbündeten. Sie brachte neben Briefen auch Päckchen in das Gefängnis. Transkription des folgenden Briefausschnitts »[…] Wie lange kann der Krieg noch dauern? Es muß einmal ein Ende haben und mit ihm dieser böse Traum, in welchem ich mich befinde. Ich kann an eine Wahrheit immer noch nicht glauben, obwohl es mir begreiflich genug sein müßte. Was habe ich denn verbrochen? Für das Vaterland habe ich mich bis zum letzten immer eingesetzt. Womit habe ich verdient hier zu sitzen, wohin mich Lügen aus Mißgunst und häßlichem, kleinlichem Neid gebracht haben? Mit Mörderinnen habe ich gestern in Reihe um den Weihnachtsbaum gestanden und fromme Weihnachtslieder gesungen. Ist es Recht, daß man dazu angehalten wird? Bin ich auf der gleichen Stufe gelandet, daß mich Menschen, welche ihr Unrecht, ich weiß nicht welcher Art, eingestehen, in einem gereimten Vers als ›Kameradin‹ ansprechen und warnen später anders und besser zu leben?? Nein!! ich bin nicht Eure Kameradin! Ich habe nichts zu büßen und werde nie auf Eurer Stufe landen. Alles in mir ist Auflehnung gegen diesen Zwang und doch muß ich stillhalten. Es fängt an schwer zu werden. Wollte Gott, daß ich gesund die Freiheit einmal wieder sehe!!! 25.12.44« NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_F10_8950 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_Q10_8950 95 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_BU8_8968 Auszug aus einem Brief Luise Ottens an ihre Eltern, 18. März 1945: Darin schildert sie die Bombardierungen der Stadt Lübeck. »Der Tommy« war ein geläufiger Begriff zur Bezeichnung der Briten. Transkription des folgenden Briefausschnittes »[…] Der Tommy wirft die Eisenbahnen und Fabriken und alles Technische kurz und klein. Die Autos und Flugzeuge haben keinen Brennstoff mehr; hier in Lübeck wird ab heute Abend 18:00 Uhr jede Gasversorgung (vorübergehend) eingestellt, der Strom vom Licht soll auch abgedreht werden. Unsere Lösung heißt: zurück zum Mittelalter, zur guten alten Zeit! Ernährung aus dem Garten Eden und auch die Bekleidung. Wenn wir da dann angelangt sind, was ja bald der Fall sein dürfte, dann ist der Sieg unser und wir haben alle Feinde geschlagen. Oh weh! Ich habe meinen Kopf vergessen, er wackelt schon wieder. Wir kennen gegenseitig unsere Meinungen und wollen lieber nicht mehr davon reden. Unser geliebter Führer könnte böse werden. […]« NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_F11_8968 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_Q11_8968 96 Erzählebene 3 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_T4 Bemühen um Wiedergutmachung Am 13. Mai 1945 wurde Luise Otten durch die britische Besatzungsmacht aus der Haft entlassen. 1949 erhielt Otten, inzwischen verheiratete Röhrs, eine einmalige Zahlung als Haftentschädigung. Mit weiteren Anträgen beim Bremer Landesamt für Wiedergutmachung scheiterte sie hingegen. Das Amt sah eine Gegnerschaft Röhrs gegenüber dem Nationalsozialismus als nicht erwiesen an. Es wendete ihre Verteidigung aus dem Jahr 1944 gegen sie: Entsprechend ihrer damaligen Äußerungen seien ihre Bemerkungen zum Hitler-Attentat nicht als tiefgreifende Kritik am nationalsozialistischen Regime anzusehen. Erst 1991, nach der Einrichtung eines »Härtefonds für vergessene NS-Opfer« des Landes Bremen, wurde Luise Röhrs als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt. Fortan erhielt sie eine kleine Rente. Noch lange nach Ende des Krieges litt sie an den Folgen der Haft. Ihre Angehörigen wollten sich nicht damit auseinandersetzen. Nach schwerer Krankheit beschloss Luise Röhrs im Alter von 87 Jahren, ihrem Leben ein Ende zu setzen. 97 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_BU9_8951 Ankunft britischer Truppen, Lübeck, Mai 1945: Am 8. Mai kamen Angehörige des britischen Militärs in den »Lauerhof« und prüften die Haftgründe aller Gefangenen. Luise Otten konnte das Zuchthaus verlassen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_F12_8951 Quelle St. Annen Museum, Lübeck NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_Q12_8951 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_BU10_8921 Porträt Luise Otten, undatiert: Das Foto ist ihrer Entschädigungsakte beigefügt. Unter dem Namen Luise Röhrs, wie sie nach ihrer zweiten Heirat hieß, stellte sie 1947 im Alter von 34 Jahren einen ersten Antrag auf Wiedergutmachung, weitere folgten. Erst 1991 sprach das Bremer Landesamt für Wiedergutmachung der damals 78-Jährigen »unter Würdigung des schweren Verfolgungsschicksals und der gesundheitlichen Beeinträchtigung« eine kleine monatliche Rente zu. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_F13_8921 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_Q13_8921 98 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_BU11_8954 Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Wiedergutmachung, Bremen, 27. November 1959: Zur Begründung stützte sich der Beamte vorbehaltlos auf Aussagen, die Luise Otten 1944 vor dem Wehrmachtgericht gemacht hatte. Ehemaligen Häftlingen, die – wie Luise Otten – als Wehrkraftzersetzer verurteilt worden waren, standen meist keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) zu. Um als Gegner des Regimes anerkannt zu werden, hätten sie nachhaltigen oder organisierten Widerstand leisten müssen. Viele Angeklagte, denen Militärgerichte Delikte dieses Umfangs vorwarfen, erlebten aber das Kriegsende nicht: Sie wurden zum Tode verurteilt und ihre Gnadengesuche wurden abgelehnt. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_F14_8954 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_Q14_8954 99 Gemeinsam Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument. Zoom auf folgenden Textausschnitt, wird nur als Ausschnitt präsentiert. »[…] Gegnerische Beweggründe, die die Antragstellerin zur Tat veranlasst haben könnten, sind nicht erkennbar und erscheinen im Hinblick auf die auch vom Feldgericht festgestellte positive Einstellung der Antragstellerin zum Nationalsozialismus nach Lage der Dinge unwahrscheinlich. […] Zum Begriff des politischen Gegners gehört, daß der Nationalsozialismus, wenn auch nicht in allen seinen Erscheinungen, so doch in seinen wesentlichen Grundsätzen, Zielen und Methoden abgelehnt wird. Eine kritische Stellungnahme zu einzelnen Punkten des nationalsozialistischen Programms macht niemanden zu einem Gegner des nationalsozialistischen Systems. Auch eine gelegentlich Unmutsäußerung oder aus persönlicher Verärgerung stellt keine Gegnerschaft im Sinne des Gesetzes dar. Im Wesentlichen kommt… NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_F15_8955 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_Q15_8955 100 Gemeinsam Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument. Zoom auf folgenden Textausschnitt, wird an den vorangegangenen Ausschnitt angefügt.. …es auf die gesamten Umstände und die gesamte Persönlichkeit des Einzelnen an. Die durchgeführten Prüfungen ergaben jedoch nicht, daß die Antragstellerin negativ zum Nationalsozialismus eingestellt war.« NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_F16_8956 Quelle Staatsarchiv Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_Q16_8956 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_BU12_8609 Bremen, 1991: Luise Röhrs ganz links als stellvertretende Vorsitzende der »Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz«. Das Foto zeigt sie mit dem Vorsitzenden Ludwig Baumann und den beiden Mitarbeiterinnen der neu eröffneten Geschäftsstelle der Bundesvereinigung. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_F17_8609 Quelle Rosemarie Rospek, Bremen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_Q17_8609 101 III.5. Franz Scheider 102 Franz Scheider (1913 – 1944) Vertikale Beschriftung (Zitat) » Heute sind wir es, morgen werden es die anderen sein!« Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_a_T1 Franz Scheider gehörte nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten zum kommunistischen Untergrund in München. Drei Jahre lang wurde er deshalb im Konzentrationslager und in Zuchthäusern festgehalten. Er galt fortan als »wehrunwürdig«. Ab 1942 musste er in einer sogenannten Bewährungstruppe dienen. Dort gehörte er zu einer Widerstandsgruppe, die in Griechenland Kontakt zu Partisanen aufbaute. Nach der Denunziation durch einen Kameraden wurde Franz Scheider wegen »Kriegsverrats« zum Tode verurteilt und im Juni 1944 hingerichtet. 103 Portrait für die oberste Zelle der Fallstele. NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_a_F1_8967 Quelle Privatarchiv Klausch, Oldenburg NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_a_Q1_8967 104 Erzählebene 1 NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_b_T2 Ein Münchner Kommunist im Widerstand Der Maschineningenieur Franz Scheider schloss sich als Sechzehnjähriger dem Kommunistischen Jugendverband Deutschlands an. Nachdem die Nationalsozialisten die Macht übernommen hatten, organisierte er unter strenger Geheimhaltung den Druck des KPD-Blattes »Neue Zeitung«. Im August 1933 wurde er festgenommen, in das Konzentrationslager Dachau verbracht und ein Jahr später zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, die erst 1936 endete. Er galt nun im Sinne des 1935 verabschiedeten Wehrgesetzes als »wehrunwürdig« und blieb auch nach Beginn des Zweiten Weltkriegs Zivilist. Ab 1942 ließ die Wehrmachtsführung eine große Zahl »Wehrunwürdiger« zu Einheiten der »Bewährungstruppe 999« einziehen. Unter ihnen war, neben vielen anderen Oppositionellen, auch Franz Scheider. Nach Jahren des erzwungenen Rückzugs aus der kommunistischen Untergrundarbeit gelang es ihm nun, mit weiteren Regimegegnern den Kern einer Widerstandsgruppe zu bilden. 105 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_BU2_8585 Polizeifoto der Waschküche des Hauses Rottenbucherstraße 25, München-Obersendling, 1933: Franz Scheider und seine Genossen druckten hier am 17. und 18. August 1933 in nahezu ununterbrochener Tages- und Nachtarbeit 1.000 Exemplare der 23 Seiten starken Ausgabe Nr. 7 der »Neuen Zeitung«. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_F3_8585 Quelle Staatsarchiv München NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_Q3_8585 NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_b_BU1_8505 Franz Scheider mit seiner Jugendfreundin und späteren Ehefrau Dora, geb. Ettmeier, undatiert: Das Paar heiratete 1939. Auch Dora Scheider hatte bis 1933 dem Kommunistischen Jugendverband Deutschlands angehört. NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_b_F2_8505 Quelle Privatarchiv Klausch, Oldenburg NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_b_Q2_8505 106 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_BU3_8587 Baracken des Truppenübungsplatzes, Heuberg bei Stetten am kalten Markt/Baden, undatiert: Die Ausbildung der neu aufgestellten Bewährungstruppe fand hinter Stacheldraht statt. Maschinengewehrschützen überwachten das Gelände. Franz Scheider trat hier im Dezember 1942 seinen Dienst an. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_F4_8587 Quelle Militärhistorisches Museum der Bundeswehr, Dresden NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_Q4_8587 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_BU4_8509 Angehörige der Bewährungstruppe 999, Heuberg, 1943: Oppositionell gesinnte Soldaten konnten angesichts der Überwachung durch das Stammpersonal der Einheit nur unter großen Schwierigkeiten politische Kontakte knüpfen. Eine Gefahr stellte dabei auch die Bespitzelung dar, insbesondere durch kriminell Vorbestrafte, die rund zwei Drittel der Bewährungssoldaten ausmachten. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_F5_8509 Quelle Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_Q5_8509 107 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_BU5_8508 Soldaten der Bewährungstruppe 999 transportieren eine Panzerabwehrkanone, Heuberg, Ende 1942: Insbesondere die Kommunisten unter den Bewährungssoldaten legten großen Wert darauf, sich gründliche militärische Kenntnisse anzueignen, um diese im geeigneten Moment gegen die Führung der eigenen Verbände anwenden zu können. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_F6_8508 Quelle Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_Q6_8508 108 Erzählebene 2 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_T3 Zusammenarbeit m it griechischen Partisanen Franz Scheider w urde im Juni 1943 mit seiner Einheit auf die griechische Halbinsel Peloponnes verlegt. Dort leistete er von der Kleinstadt A malias aus Fahrdienste für den Kommandeur Hauptmann Lieff. Seit 1941 hielten das Deutsche Reich, Italien und Bulgarien Griechenland besetzt. Griechische Widerstandsgruppen kämpften für die Befreiung des Landes. Die Wehr machtführung antw ortete mit brutalen »Sühnemaßnahmen«, die auch von Bew ährungssoldaten ausgeführt w erden mussten. Franz Scheider und der Kreis oppositionell gesinnter Soldaten bemühten sich, zuverlässige Verbindungen zu den Partisanen aufzubauen. Der Informationsaustausch sollte dem beiderseitigen Schutz dienen. Im Februar 1944 lief ein Mitglied des Widerstandskreises über und diente als Kontaktmann zu den Partisanen und der im Untergrund arbeitenden britischen Militär mission auf dem Peloponnes. 109 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_BU6_8506 Porträt Franz Scheiders als Bewährungssoldat, undatiert: Reproduktion aus einem im Selbstverlag erschienenen Buch seines Bataillonskameraden Albert Mainz. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_F7_8506 Quelle Albert Mainz: »Deutsche Schande auf griechischer Erde«, o.O., o.J. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_Q7_8506 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_BU7_8588 Eintrag im Kriegstagebuch des LXVIII. Armeekorps über die Zerstörung des Dorfes Geraki nach einem Angriff der Partisanen, 30. Juli 1943: Der Eintrag lässt offen, welche Einheit die Strafexpedition durchgeführt hat. Ein Augenzeuge berichtete 1961, Franz Scheiders Vorgesetzter, Hauptmann Lieff, habe den Befehl zum Niederbrennen gegeben und die Streichhölzer hierzu persönlich verteilt. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_F8_8588 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_Q8_8588 110 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_BU8_8592 Zerstörter Straßenzug, Kalavryta, Peloponnes/Griechenland, undatiert: Griechische Partisanen hatten im Oktober 1943 81 deutsche Soldaten gefangen genommen. Beim Herannahen deutscher Truppen wurden am 7. Dezember 78 Gefangene erschossen. Daraufhin verwüstete die 117. Jägerdivision der Wehrmacht in den folgenden Tagen 24 Orte und drei Klöster. Allein in der Kreisstadt Kalavryta erschossen sie am 13. Dezember über 500 Männer und Jugendliche, ohne überprüft zu haben, ob diese in Kontakt zu Partisanengruppen gestanden hatten. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_F9_8592 Quelle Dimotiko Mouseio Kalavrytinou Olokavtomatos, Kalavryta NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_Q9_8592 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_BU9_8591 Ausgebrannte Gebäude, Kloster Mega Spilaion bei Kalavryta, undatiert: Ab 18. Dezember 1943 waren auch Bewährungssoldaten an der militärischen Operation in der Gegend um Kalavryta beteiligt. Sie sollten das Ausweichen von Partisanen in Richtung auf Tripotama und Olympia verhindern. Eine der dafür aufgestellten Staffeln führte Hauptmann Lieff, Franz Scheiders Vorgesetzter, an. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_F10_8591 Quelle Dimotiko Mouseio Kalavrytinou Olokavtomatos, Kalavryta NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_Q10_8591 111 Erzählebene 3 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_T4 Hinrichtung wegen »Kriegsverrats« Im Frühjahr 1944 rechneten die Verschwörer mit der baldigen Landung britischer Truppen. Sie planten für diesen Fall, ihre Vorgesetzten zu überw ältigen und die Stützpunkte zu übergeben. Dank seiner Fahrdienste konnte Franz Scheider auch in w eit entfernt stationierten Kompanien des Bew ährungsbataillons und in regulären Heereseinheiten Unterstützer für dieses Vorhaben anwerben. Seine konspirative Arbeit fand im Mai 1944 ein jähes Ende, als ein Bataillonsangehöriger ihn und fünf weitere Kameraden denunzierte. Ein Feldgericht verurteilte alle sechs Männer zum Tode. Im Fall Franz Scheiders und zw eier anderer kommunistisch gesinnter Angeklagter lautete die Urteilsbegründung auf »Kriegsverrat« und »Wehrkraftzersetzung« bzw. »Nichtanzeigen eines Kriegsverrats«. In den anderen Fällen erging der Schuldspruch ebenfalls w egen »Nichtanzeigens eines Kriegsverrats«. Am 9. Juni 1944 w urden alle Verurteilten erschossen. 112 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_BU10_8496 Ausschnitt aus Übersichtskarte zu einem Bericht der Aufklärungsabteilung des LXVIII. Armeekorps, Raum Südgriechenland, 11. Juli 1944: Sie enthält Eintragungen zu Kampfhandlungen mit Partisanen und zu alliierten U-Boot-Landungen. Als diese Karte erstellt wurde, war Franz Scheider bereits hingerichtet. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_F11_8496 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_Q11_8496 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_BU11_8593 Die englischen Offiziere Major Dunkan Campbell (2.v.r.) und John Stevens (links) mit Angehörigen des griechischen Widerstandes, Griechenland, undatiert: Die von Franz Scheider mit aufgebaute Organisation stand mit Dunkan Campbell über ihren Mittelsmann, einen Überläufer der Einheit, in Kontakt. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_F12_8593 Quelle Privatarchiv Meyer, Brüssel/Fanis Zouropoulos, Ägion, Griechenland NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_Q12_8593 113 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_BU12_8319 Ausschnitte aus dem als Durchschlag erhaltenen Feldurteil gegen Hermann Bode und Mitangeklagte, darunter Franz Scheider, 4. Juni 1944: Zentraler Anklagepunkt war die Verbreitung eines Flugblattes, in dem die Soldaten aufgefordert wurden, nicht einzeln, sondern gruppenweise zu den Partisanen überzulaufen. Als Schlusswort Franz Scheiders in dem Verfahren ist überliefert: »Heute sind wir es, morgen werden es die anderen sein.« Damit brachte er möglicherweise seine Hoffnung zum Ausdruck, dass auch die Verantwortlichen für den Krieg, in dem er dienen musste, nach einer Niederlage zur Verantwortung gezogen würden. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_F13_8319 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_Q13_8319 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_F14_8327 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_Q14_8327 114 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_BU13_8502 Flugblatt der Ortsgruppe Amalias der Kommunistischen Partei Griechenlands zum Andenken an die hingerichteten Verschwörer, Juni 1944: Darin werden sie als »heldenhafte Genossen, Antifaschisten« und »geehrte Kinder des deutschen Volkes« bezeichnet. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_F15_8502 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_Q15_8502 115 III.6. Stefan Hampel 116 Stefan Hampel (1918 – 1998) Vertikale Beschriftung (Zitat) »... weil das alles schweigend vor sich ging.« Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_a_T1 Stefan Hampel, Sohn eines Deutschen und einer Polin, diente seit 1940 in der Wehrmacht. Bei einem Urlaub wurde er 1942 Zeuge einer Massenerschießung von Juden in der ostpolnischen Kleinstadt Wassilischki. Einen Monat später verließ er seine Einheit und tauchte unter. Bei dem Versuch, ins neutrale Ausland zu gelangen, wurde er 1943 gefasst und zum Tode verurteilt, dann jedoch zu 15 Jahren Zuchthaus begnadigt. Vor Gericht stellte Hampel einen direkten Bezug zwischen seinen Erlebnissen in Wassilischki und der Desertion her; sein Prozess gehört zu den wenigen, in denen die Verbrechen der deutschen Besatzungsmacht thematisiert wurden. 117 Portrait für die oberste Zelle der Fallstele. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_a_F1_8965 Quelle Wird recherchiert. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_a_Q1_8965 118 Erzählebene 1 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_T2 Innerlich zerrissen Stefan Hampels Eltern, ein deutscher Polizeioffizier und die Tochter eines polnischen Gutsbesitzers, trennten sich Mitte der 1920er Jahre. Im Alter von neun Jahren kam er endgültig zum Vater. Früh verließ Stefan Hampel den väterlichen Haushalt. Als 15Jähriger meldete er sich freiwillig zum Reichsarbeitsdienst; später besuchte er mehrmals seine Mutter und ihre Verwandten in Polen. 1938 begann er ein Studium in Berlin, das er aus Geldmangel nach nur einem Semester abbrechen musste. Im Mai 1939 verhaftete ihn die Gestapo wegen regimekritischer und pro-polnischer Äußerungen. 1940 wurde er entlassen und zur Wehrmacht einberufen. Die Heimat seiner Mutter war mit Beginn des Zweiten Weltkriegs zunächst unter sowjetische Besatzung geraten; im Sommer 1941 rückte die Wehrmacht dort ein. Kurz danach erfuhr Hampel, dass die sowjetischen Besatzer seine Mutter vermutlich verschleppt hatten. 119 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_BU1_8920 Wilna, Aufnahme vor dem Zweiten Weltkrieg: Der Geburtsort Stefan Hampels, die heutige Hauptstadt Litauens, gehörte von 1920 bis 1939 zu Polen. Hampels Mutter entstammte der polnischen Oberschicht der Region um Wilna. In einem für das deutsche Militärgericht verfassten Lebenslauf schrieb Stefan Hampel 1942: »Aber schließlich kann ich das Volk, dem meine Mutter angehört und dessen Sprache meine Muttersprache war, nicht verachten, ohne selbst verächtlich zu werden. Aber das ist das Los von uns Mischlingen, innerlich zerrissen versuchen wir, allen beiden gerecht zu werden, und werden schließlich von Beiden verachtet.« NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_F2_8920 Quelle Lietuvos Valstybinis Centrinis Archyvas, Wilna NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_Q2_8920 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_BU2_8899 Grodno, Blick auf das historische Zentrum mit dem Zisterzienserkloster und den Kasernenanlagen, undatiert: Die in der Zwischenkriegszeit polnische (heute weißrussische) Stadt war der letzte Wohnort der Mutter Stefan Hampels. In der Umgebung besaß sie zwei Landgüter. Nach ihrem Verschwinden begann Hampel hier seine Suche. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_F3_8899 Quelle Feliks Woro szylski, Hamburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_Q3_8899 120 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_BU3_7694 Studentenausweis Stefan Hampels, 1938: Stefan Hampel lag in ständigem Streit mit seinem Vater und brach schließlich den Besuch der Oberrealschule ab. Später gelang es ihm, durch das Ablegen einer Sonderprüfung an der Deutschen Hochschule für Politik in Berlin aufgenommen zu werden. Als Berufsziel nannte er »Pressekorrespondent mit den Fachgebieten Außenpolitik und Wirtschaft«. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_F4_7694 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_Q4_7694 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_BU4_8935 Königsberg/Ostpreußen, Gerichtsgebäude, undatiert: Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Königsberg ermittelte 1939 auf der Basis des »Heimtückegesetzes« gegen Stefan Hampel. Er soll sich kritisch über die NS-Presse geäußert und den Nationalsozialismus mit dem Kommunismus gleichgestellt haben. Außerdem wurde ihm die Äußerung vorgeworfen, es sei ihm egal, ob Berlin oder Warschau seine Hauptstadt sei. Hampel verbrachte ein Jahr in Untersuchungshaft, aus der er dann ohne Verfahren entlassen wurde. Im späteren Kriegsgerichtsverfahren stellte Hampels Anwalt fest, dass sein Mandant durch den Gefängnisaufenthalt psychisch schwer geschädigt sei, und plädierte auf verminderte Schuldfähigkeit. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_F5_8935 Quelle Museum Stadt Königsberg, Duisburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_Q5_8935 121 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_F6_8960 122 Erzählebene 2 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_T3 Zeuge des Massenmordes Im Mai 1942 erhielt Stefan Hampel Urlaub, um nach seiner verschwundenen Mutter zu suchen und die Freigabe von Vermögenswerten seiner Familie zu erreichen. Bei seinen Nachforschungen bereiste er verschiedene Orte in Ostpolen. Dabei beobachtete er in der Kleinstadt Wassilischki, wie SS- und Polizeiangehörige die jüdischen Einwohner aus den Häusern des dortigen Ghettos heraus trieben. Hampel wurde dann unmittelbar Zeuge der Erschießung von über 2.000 jüdischen Einwohnern der Stadt. Dieses Erlebnis war, wie er 1943 gegenüber den militärischen Gerichtsbehörden angab, der »mittelbare« Anlass für seine Fahnenflucht. Angehörige des polnisch-litauischen Widerstandes versteckten den herumirrenden Deserteur. Nach einem knappen Jahr im Untergrund versuchte er im Mai 1943, in die Schweiz zu entkommen. In Freiburg im Breisgau wurde er verraten und verhaftet. 123 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_BU5_8962 Schlucht von Sdolbunow bei Mizocz (heute Ukraine), 14. Oktober 1942: Bilderserie einer Erschießung polnischer Juden. Sie wurde durch die Sicherheitspolizei der SS mit Unterstützung der deutschen Gendarmerie und ukrainischer »Hilfswilliger« durchgeführt. Das Verbrechen, das Stefan Hampel in Wassilischki beobachtete, verlief in ähnlicher Weise. Die Einzelheiten, die er in seinem handschriftlichen Bericht über die dortige Massenerschießung schilderte, gleichen in vielfacher Hinsicht den Vorgängen bei Mizocz. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_F7_8962 Quelle Institut für Zeitgeschichte, München-Berlin NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_Q7_8962 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Foto. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_F8_8929 Quelle Institut für Zeitgeschichte, München-Berlin NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_Q8_8929 124 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Foto. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_F9_8931 Quelle Institut für Zeitgeschichte, München-Berlin NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_Q9_8931 125 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_BU6_7715 Ausschnitt aus einem Lebenslauf Stefan Hampels, verfasst für die militärischen Untersuchungsbehörden, 11. Mai 1943: Er enthält eine ausführliche Beschreibung des Massenmordes in Wassilischki. Das Gericht berücksichtigte in seinem Urteil die Wirkung, welche die Erschießungen auf Stefan Hampels Gemütszustand hatte und erkannte einen Zusammenhang mit dem ungeklärten Schicksal der Mutter. Allerdings sahen die Richter im psychischen Zustand des Angeklagten keinen Milderungsgrund. Ausschnitt zur Transkription »Im Ghetto wurden nun alle Juden auf der Hauptstraße zusammengetrieben, wo sie sich in Kolonnen f amilienweise niederknien mußten. Dann wurden sie durch einen dichten Kordon Polizisten bis kurz v or das Massengrab gejagt. Wer nicht schnell genug wollte, besonders alte Frauen und Kinder, wurde bereits auf diesem Weg abgeschossen. Die Straße war nachher übersät mit diesen Leichen. Vor dem Massengrab angekommen, mußten sich die 2000 Juden dann auf den Bauch legen, familienweise mußten sie dann aufstehen und passierten dann eine Kommission bestehend aus Herren der Zivilv erwaltung, welche ihnen Geld, Schmuckstücke usw. abnahm und sie dann mit der Lederpeitsche weiterjagte. Dann mußten sie sich bis auf das Hemd entkleiden und in das Grab hineinsteigen. Besonders entsetzlich wirkte es auf mich, weil das alles schweigend v or sich ging.« NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_F10_7715 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_Q10_7715 126 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_BU7_7719 Vorläufiger Ausweis, ausgestellt von der Stadt Wilna, 12. November 1942: Stefan Hampel hatte sich das Papier unter Angabe eines falschen Namens ausstellen lassen und trug es bei sich, als er versuchte, in die Schweiz zu entkommen. Nach der Verhaftung in Freiburg verwickelte er sich in Widersprüche. Er stellte sich zunächst unter seinem korrekten Namen vor, gab sich dann jedoch mit Hilfe des Ausweises als Wilnaer Arbeiter aus, der Beschäftigung suche. Nach dem Krieg erklärte Hampel, das Ziel seiner gescheiterten Reise in die Schweiz sei es gewesen, das Internationale Rote Kreuz über die deutschen Verbrechen zu informieren. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_F11_7719 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_Q11_7719 127 Erzählebene 3 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_T4 Leiden in der Haft Nach seiner Festnahme wurde Stefan Hampel zunächst nach Ostpreußen, dann nach Berlin gebracht, wo der Prozess gegen ihn stattfand. Das Gericht verurteilte ihn wegen seiner Fahnenflucht zum Tode. Es begann ein banges Warten, ob die inzwischen eingereichten Gnadengesuche zum Erfolg führen würden. Hampels Rechtsanwalt erreichte unterdessen, dass die Zurechnungsfähigkeit seines Mandanten überprüft wurde. Das erst Monate später eintreffende Gutachten stellte dem Todeskandidaten unter »einsichtiger Führung« eine gute Prognose. Im April 1944 wandelte der Gerichtsherr die Todesstrafe in eine 15-jährige Zuchthausstrafe um. Die Justizbehörde überstellte Stefan Hampel zunächst in das Emslandlager Börgermoor, dann in das Wehrmachtgefängnis Torgau/Fort Zinna. Dort wurde seine Eignung für die Bewährungstruppe geprüft. Gegen Ende des Krieges wurde Hampel zum Fronteinsatz in Oberschlesien abkommandiert. 128 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_BU8_9026 Auszug aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Raimund Heinecke an die Heeresrechtsabteilung, September 1943: Er bat, das Todesurteil gegen Stefan Hampel nicht zu bestätigen, sondern es auf dem Gnadenweg in eine Zuchthausstrafe umzuwandeln. Für den Fall, dass das Urteil bestätigt werden sollte, bat der Rechtsanwalt um eine Wiederaufnahme des Verfahrens: Hampel sei nicht zurechnungsfähig gewesen, was durch ein psychiatrisches Gutachten bewiesen werden müsse. Das zuständige Gericht gab es umgehend in Auftrag. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_F12_9026 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_Q12_9026 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_F13_9027 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_Q13_9027 129 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_BU9_7725 Auszug Gutachten Prof. Dr. Müller-Heß, Leiter des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik Berlin, 10. Februar 1944: Der Psychiater bezog zugunsten Hampels Stellung. Müller-Heß hob auch die negativen Folgen der Furcht vor Bestrafung hervor. Sie führe bei Soldaten immer wieder dazu, dass aus einer »unerlaubten Entfernung« das Delikt der Fahnenflucht werde. Die Rolle der Gutachter in Militärgerichtsverfahren wurde bisher von der Forschung nicht eingehend untersucht. Im Fall von Müller-Heß ist neben dem wohlwollenden Gutachten zu Hampel ein Bericht zu einem anderen Angeklagten bekannt, in dem der Psychiater die entscheidenden Argumente zur Verhängung einer Todesstrafe lieferte. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_F14_7725 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_Q14_7725 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_F15_7743 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_Q15_7743 130 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_BU10_7710 Aufnahmemitteilung Lager Börgermoor, 7. Juli 1944: Hampel schrieb 1987 über seine Haftzeit: »Da ich durch die vorangegangene, lange Haft schon stark unterernährt war, kriegte ich hier schnell Hungerödeme. Morgens hatte ich einen Wasserkopf, abends unförmig geschwollene Beine. Schon bald nach der Einlieferung [...] wurde ich von meinem Barackenboss und seiner Knüppelgarde zusammengeschlagen und dann wegen ›Meuterei‹ der Lagerleitung gemeldet. Anderntags wurde ich vom Platzmeister in einer ›Sportstunde‹ so gnadenlos zusammengeschlagen, daß ich an vielen Stellen blutend, bewegungsunfähig fortgeschleppt werden mußte. Ich kam sofort in die Baracke 13 (Strafbaracke).« NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_F16_7710 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_Q16_7710 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_BU11_8888 Baracken der Wachmannschaft im Lager Börgermoor, undatiert: In einigen der 15 Straflager im Emsland wurden Verurteilte aus Kriegsgerichtsprozessen interniert. Sie galten als »straflagerverwahrt«, das heißt, ihre eigentliche Haftzeit sollte erst nach Kriegsende beginnen. Stefan Hampel befand sich hier bis zu seiner Überstellung in das Wehrmachtgefängnis Torgau. Von Torgau aus wurde er zum Fronteinsatz nach Oberschlesien kommandiert. Er geriet in sowjetische Gefangenschaft, aus der er sich befreien konnte. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_F17_8888 Quelle Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ) Emslandlager, Papenburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_Q17_8888 131 III.7. Herbert Beling 132 Herbert Beling (1922 – 1945) Vertikale Beschriftung (Zitat) » Für so ein Stückchen Brot nicht.« Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_a_T1 Herbert Beling meldete sich im Alter von 18 Jahren freiwillig zur Wehrmacht. Im Januar 1940 trat er seinen Dienst bei der Luftwaffe an. Innerhalb kurzer Zeit verbüßte er dort zahlreiche kleinere Disziplinarstrafen, denen schließlich zwei militärgerichtliche Verfahren wegen unerlaubter Entfernung und Gehorsamsverweigerung folgten. Er wurde im April 1943 zunächst in das Wehrmachtgefängnis Torgau, anschließend in ein Feldstraflager überstellt. Im Frühjahr 1944 musste er sich wegen einer weiteren Befehlsverweigerung erneut vor einem Kriegsgericht verantworten. Dieses verurteilte ihn zu einer sechsjährigen Zuchthausstrafe, wobei der zuständige Oberbefehlshaber die anschließende Überweisung in ein Konzentrationslager anordnete. Herbert Beling starb im Mai 1945 bei einem alliierten Bombenangriff. 133 Erzählebene 1 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_T2 Erste Verstöße gegen die militärische Disziplin Herbert Beling kam im Jahr 1922 im schlesischen Freyersdorf als einziges Kind von Martha Hahn, später verheiratete Beling, zur Welt. Er absolvierte in Breslau eine Lehre zum Maschinenschlosser. Im November 1939, kurz nach Beginn des Zweiten Weltkriegs, meldete er sich freiwillig zur Wehrmacht. Aufgrund seiner technischen Vorbildung war er als Mechaniker bei der Wartung von Transportmaschinen der Luftwaffe tätig. Herbert Beling hatte seit Beginn der Grundausbildung Schwierigkeiten, sich der militärischen Disziplin zu unterwerfen. Er verstieß wiederholt gegen die strengen Vorschriften der Wehrmacht; diese Verstöße wurden mit zahlreichen Arreststrafen geahndet. 134 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_BU1_8597 Breslau, um 1936: Ansicht der Technischen Hochschule. In der zur Hochschule gehörenden Werkstatt absolvierte Herbert Beling nach dem Volksschulabschluss eine Ausbildung zum Maschinenschlosser. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_F1_8597 Quelle Privatarchiv Höcker, Berlin NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_Q1_8597 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_BU2_8598 Deutsche Luftwaffensoldaten auf dem Stützpunkt Jever, 1939: Herbert Beling wurde zu Beginn des Jahres 1940 zur Luftwaffe eingezogen. Einige Monate zuvor hatte er sich freiwillig gemeldet. Von ihm selbst existiert kein Foto mehr. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_F2_8598 Quelle AKG-images – Archiv für Kunst und Geschichte, Berlin NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_Q2_8598 135 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_BU3_8333 Auszug aus dem Strafbuch Herbert Belings beim Luftdienst-Kommando 65 Dievenow, 1940 – 1944: Aus den Einträgen geht hervor, dass er nicht bereit war, sich der militärischen Disziplin unterzuordnen. Zwischen Februar 1940 und Juni 1942 wurde Herbert Beling achtmal bestraft. Dabei ging es stets nur um kleinere Disziplinverstöße. Die Auflistung (rechts) fasst einige der Strafbucheinträge zusammen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_F3_8333 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_Q3_8333 136 Transkription der folgenden Strafbuch-Auszüge NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_F4 Laufende Nummer Vollstrec kung Art und Maß Grund Bemer kung am von – bis 1. 2. 9.2. – 13.2.40 13-13.30h 3 Stunden Strafexerzieren weil er am 5.2.1940 vor Dienstbeginn sei n Bett nicht gebaut hatte und vom Obergefreiten gegebene Befehle, sich beim Gruppenführer z u melden, nicht ausführte Strafverschärfend wir kt di e bisherige schlec hte Führ ung 9.2. – 22.2.40 14 Tage Ausgehbeschr änkung ab 16 Uhr 14. – 17.3.1941 3 Tage gesch.[ärfter] Arrest weil er am 12.3.41 den Standorturlaub um 10 Minuten überschritten hat Strafverschärfend s eine bisherige Führ ung. 4. – 14.12.41 10 Tage gesch.[ärfter] Arrest, weil er am 29.11.41 1.) den Befehl des Hauptfeldwebels, sich sofort die Haare schnei den zu l assen, nic ht befolgt hat, sondern sich erst 3 Tage s päter die H aare schnei den ließ, 2a) am 30.11. er dem Befehl des Unteroffiziers vom Dienst, Reinschiff z u mac hen, nic ht sofort gefolgt ist, 2b) Widerrede geführt hat, indem er sagte, er würde schi kaniert, 2c) unberec htigterweise an das Diensttel efon geeilt ist, um sich bei m Offizier des Luftdiens tkommandos über den Unter offizier vom Dienst zu beschweren. Tatbericht wegen Widersetzung nicht eingereicht, da die Tatbes tands mer kmale nicht erfüllt sind. […] 6. 137 Erzählebene 2 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_T3 Kriegsgerichtliche Verurteilungen und Überstellung an das Feldstraflager I Im September 1942 stand Herbert Beling erstmals vor einem Feldgericht: Weil er einen Marschbefehl zum Zahnarzt zu früh angetreten hatte, wurde er wegen unerlaubter Entfernung zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt und vom Gefreiten zum Soldaten degradiert. Im April 1943, kurz nach seiner Entlassung, verurteilte das Gericht ihn wegen Gehorsamsverweigerung zu weiteren vier Monaten Gefängnis. Wenig später erfolgte die Überstellung an ein Feldstraflager. Im Urteil hieß es, er habe sich während des Revierreinigens in seiner Stube eingeschlossen, dem aufsichtführenden Unteroffizier »wiederholt ins Gesicht gelacht« und sich geweigert, Haltung anzunehmen. Auch während der Haft im Feldstraflager I erhielt er mehrere Disziplinarstrafen. Dies veranlasste den Kommandanten des Lagers, Major Beck, Ende 1943 die Einweisung Herbert Belings in ein Konzentrationslager zu beantragen. Die Entscheidung des zuständigen Höheren Pionierkommandeurs verzögerte sich jedoch zunächst. 138 NS_Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_BU4_8600 Torgau/Fort Zinna, April 1945: Luftaufnahme eines US-amerikanischen Aufklärungsfliegers. Herbert Beling war zunächst von Anfang Mai bis Ende August im Wehmachtgefängnis Torgau inhaftiert. Danach wurde er in das Feldstraflager I verbracht, das unter dem Kommando der Heeresgruppe Nord in der Gegend von Moroskowo, heute Russland, an der Ostfront stationiert war. NS_Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F5_8600 Quelle Stiftung Sächsische Gedenkstätten, Dresden NS_Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q5_8600 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_BU5_8601 Auszug aus dem 10. Mob. Sammelerlass vom 7. September 1942. »Feldstraflagerverwahrung« stellte die härteste Form der Vollstreckung militärgerichtlich verhängter Freiheitsst rafen dar. Die streng bewachten Gefangenen wurden zu schwersten Arbeiten an der Front herangezogen und zugleich nur unzureichend ernährt. Die Versorgungssituation war so schlecht, dass nur ein geringer Teil der Häftlinge arbeitsfähig war. Zeigten sie Schwäche, mussten sie mit massiver körperlicher Bestrafung durch die Bewacher rechnen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F6_8601 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q6_8601 139 Erster Absatz (Rest von 25.) wird an das vorangegangene Dokument angestückelt NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F7_8644 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q7_8644 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_BU6_8648 Geheime Anweisung, 32. Infanteriedivision, 13. April 1943 und Lageskizze der Sperrgrenzen für das Lager, 17. April 1943: Es wurde eine strikte Trennung der Lagerinsassen von den Angehörigen der regulären Truppe angestrebt. Diesen war jeder außerdienstliche Kontakt zu den Gefangenen untersagt. Jeder Versuch der Häftlinge zur Roten Armee überzulaufen sollte durch »rücksichtslosen Waffengebrauch« verhindert werden. Zusätzlich wurden um die Verwahrungsorte Sperrgrenzen eingerichtet. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F8_8648 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q8_8648 140 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorausgegangenem Dokument. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F9_8602 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q9_8602 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_BU7_8329 Schreiben des Kommandanten Feldstraflager I, 27. Dezember 1943: Beck schätzte Herbert Beling als »nicht bewährungsfähig« ein. Deswegen beantragte er die Überstellung Belings an die Polizei. Dies hätte die Einweisung in ein KZ bedeutet. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F10_8329 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q10_8329 141 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F11_8330 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q11_8330 142 Erzählebene 3 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_T4 Die Einweisung ins Konzentrationslager Im April 1944 weigerte sich Herbert Beling, ein Brotstück herauszugeben, das ein lettischer Zivilist ihm zugeworfen hatte. Daraufhin verfügte der Höhere Pionierkommandeur den Ausschluss Belings aus der Wehrmacht und seine Überstellung an die Polizei. Dieser Beschluss trat jedoch zunächst nicht in Kraft. Der zuständige Gerichtsoffizier erwirkte die Eröffnung eines Verfahrens. Er selbst vertrat im folgenden Prozess die Anklage und forderte die Todesstrafe. Das Gericht verhängte eine sechsjährige Zuchthausstrafe. Der Gerichtsherr bestätigte das Urteil und ordnete zusätzlich die Überstellung Herbert Belings an die Polizei an. Er wurde schließlich in das Konzentrationslager Neuengamme eingewiesen. Seine Mutter versuchte vergeblich, sich bei der Gestapo für ihn einzusetzen. Ende 1944 erhielt sie ein letztes Lebenszeichen ihres Sohnes. Vermutlich starb er am 3. Mai 1945, als britische Flieger irrtümlicherweise drei mit KZ-Häftlingen besetzte deutsche Schiffe in der Lübecker Bucht bombardierten. 143 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_BU8_8354 Auszug aus Feldurteil, 6. Mai 1944: Herbert Beling hatte in seiner Vernehmung ausgesagt, er sei »so unterernährt und hungrig« gewesen, dass er sich beim Anblick von Essen »nicht habe halten können«. Als er erfahren habe, dass sogenannte Verwahrungsaufenthalte nicht zur Strafverbüßung angerechnet werden, »sei er so hoffnungslos geworden, dass er jeden inneren Halt verloren habe«. Der ihm zugewiesene Verteidiger bat das Gericht, von der Todesstrafe abzusehen. Präsentation des folgenden Ausschnitts Der Angeklagte behielt sein Brotstück in der Hand und biss immer wieder davon ab. Unteroffizier Steffens gab nun gesondert dem Angeklagten den dienstlichen Befehl, das Brot abzulegen. Dies ass er jedoch ruhig weiter. Auf die Frage, ob er den Gehorsam verweigern wolle, nickte er mit dem Kopf, während er mit vollen Backen weiterkaute. Auch nach einem dritten Befehl legte er das Brot nicht ab, sondern steckte es in seine Tasche. Als ihn Unteroffizier Steffens nach ½ Stunde fragte, ob er nicht das Gefühl habe, dass ihm der Kopf bedenklich wackele, erwiderte der Angeklagte: ‚Für so ein Stückchen Brot nicht’.« NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F12_8354 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_Q12_8354 144 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument. Erster Absatz der Urteilseite muss an das vorangegangene Dokument angestückelt werden NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F13_8356 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_Q13_8356 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_BU9_8604 Bestätigungsverfügung des Oberbefehlshabers der 16. Armee, 17. Mai 1944: Im Fall Herbert Belings sprachen sich die am Verfahren Beteiligten für unterschiedliche Strafzumessungen aus, Entscheidungen verzögerten sich. Durch die Urteilsbestätigung des Oberbefehlshabers der 16. Armee, General Hansen, nahm das Verfahren eine letzte, grundlegende Wendung. Er bestätigte die vom Gericht ausgesprochene Zuchthausstrafe und verwarf damit das vom Vertreter der Anklage geforderte Todesurteil. Gleichzeitig ordnete er die Überweisung Herbert Belings an die Polizei an. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F14_8604 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_Q14_8604 145 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_BU10_8605 Konzentrationslager Neuengamme/ Hamburg, Oktober 1944: Häftlinge bei einem Arbeitseinsatz. Herbert Beling war zunächst im Kriegswehrmachtgefängnis Wilna, anschließend im Wehrmachtgefängnis Torgau/Fort Zinna inhaftiert. Nach der Abwicklung letzter Formalitäten beim zuständigen Ersatztruppenteil in Neumünster erfolgte die Übergabe an die Kieler Gestapo. Diese überstellte ihn schließlich an das Konzentrationslager Neuengamme. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F15_8605 Quelle KZ-Gedenkstätte Neuengamme, Hamburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F15_8605 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_BU11_8607 KZ-Außenlager Husum-Schwesing, 1944: Luftaufnahme der Royal Air Force. Gegen Ende 1944 überstellte die SS Herbert Beling von Neuengamme in das Außenlager HusumSchwesing. Die Lebensbedingungen dort waren außerordentlich schlecht. Als Beling eintraf, waren mehr als zwei Drittel der KZ-Häftlinge, die dort Panzergräben ausheben mussten, arbeitsunfähig. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F16_8607 Quelle Keele University, Keele, Staffordshire NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_Q16_8607 146 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Foto. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F17_8641 Quelle Privatarchiv Dietrich, Husum NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_Q17_8641 147 III.8. Krystyna Wituska und Maria Kacprzyk 148 Krystyna Wituska (1920-1944) und Maria Kacprzyk (*1922) Vertikale Beschriftung (Zitat) »…und immer fühle ich mich zuerst als Mensch…« Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellung NS-Militärjustiz_T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_a_T1 Die Polinnen Krystyna Wituska und Maria Kacprzyk schlossen sich 1942 in Warschau einer Widerstandsbewegung an, für die sie vor allem militärische Informationen sammelten. Nach ihrer Verhaftung verurteilte das Reichskriegsgericht Wituska wegen Vorbereitung zum Hochverrat, Spionage und Feindbegünstigung zum Tode. Kacprzyk erhielt eine mehrjährige Haftstrafe. Krystyna Wituska starb am 26. Juni 1944 in Halle/Saale durch das Fallbeil. Maria Kacprzyk hingegen überlebte den Krieg. 149 Portrait für die oberste Zelle der Fallstele. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_a_F1_9318 Quelle Krystyna Wituska: »Zeit, die mir noch bleibt«, Göttingen 1973 NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_a_Q1_9318 Portrait für die oberste Zelle der Fallstele. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_a_F2_9323 Quelle Privatarchiv Maria Kacprzyk, Danzig NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_a_Q2_9323 150 Erzählebene 1 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_T2 Die Tätigkeit im Nachrichtendienst der »Heimatarmee« Nach dem deutschen Überfall auf Polen entstand dort bereits 1939 der »Verband des bewaffneten Kampfes«. Daraus entwickelte sich später die »Heimatarmee«. Krystyna Wituska und Maria Kacprzyk traten der Widerstandsorganisation im April 1942 in Warschau bei. Einander anfangs nur unter ihren Decknamen bekannt, erhielten sie zunächst eine Ausbildung über Aufbau und Gliederung der Wehrmacht. Danach übernahmen beide Frauen verschiedene Aufträge. So knüpfte Wituska in Cafés Kontakte zu deutschen Soldaten und versuchte, Informationen über deren Einheiten zu erlangen. Kacprzyk oblag die Beobachtung von Kasernen. Unter dem Vorwand, einen Bekannten zu suchen, verschaffte sie sich dort Zutritt und berichtete anschließend über deren Bewachung, die Zahl und Bewaffnung der auf dem Hof befindlichen Soldaten sowie ihre Fahrzeuge. 151 NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_BU1_9324 Foto Krystyna Wituska s, Schweiz 1938/39: Geboren 1920 in Jeżew bei Lodz, entstammte Wituska einer Gutsbesitzerfamilie. Sie besuchte Schulen in Posen und Warschau, bevor die Eltern sie aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit in die Schweiz schickten. Von dort kehrte Wituska am 31. August 1939 zurück – einen Tag vor Ausbruch des Krieges. Als die deutschen Besatzer den Familienbesitz 1940 enteigneten, zog die 20-Jährige nach Warschau. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_F3_9324 Quelle Privatarchiv Maria Kacprzyk, Danzig NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_Q3_9324 NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_BU2_9325 Familienfoto, Podole 1937: Familie Kacprzyk während eines Ferienaufenthaltes. Maria Kacprzyk (rechts) wurde 1922 in Warschau geboren, wo ihr Vater eine Firma für Sanitärinstallationen betrieb. Ihr jüngerer Bruder Janusz (2. von rechts) stellte später für seine Schwester den Kontakt zur Untergrundbewegung her. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_F4_9325 Quelle Privatarchiv Maria Kacprzyk, Danzig NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_Q4_9325 152 NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_BU3_9326 Schulausweis Maria Kacprzyks, 1938/39: Durch die Besetzung Warschaus und die damit verbundene Schließung vieler Schulen konnte Kacprzyk ihre Reifeprüfung nicht wie vorgesehen ablegen. Dies gelang erst 1940 im Rahmen des vom Untergrund organisierten geheimen Bildungssystems. Maria Kacprzyk erlernte die deutsche Sprache. Die »Heimatarmee« teilte sie deshalb – ebenso wie Wituska – dem Nachrichtendienst zu. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_F5_9326 Quelle Privatarchiv Maria Kacprzyk, Danzig NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_Q5_9326 NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_BU4_9327 Kennkarte Maria Kacprzyks, 1942: Die Einführung neuer Ausweisdokumente war nur eine von unzähligen Maßnahmen, mit denen die deutschen Besatzer in das Leben der Polen eingriffen. Seit September 1939 prägten Razzien, Verhaftungen und Hinrichtungen den Alltag der Bevölkerung. Nicht zuletzt deshalb schlossen sich viele, vor allem junge Menschen der Widerstandsbewegung an. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_F6_9327 Quelle Privatarchiv Maria Kacprzyk, Danzig NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_Q6_9327 153 Erzählebene 2 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_T3 Der Prozess vor dem Reichskriegsgericht Im Rahmen ihres Vorgehens gegen die »Heimatarmee« verhaftete die Gestapo Krystyna Wituska und Maria Kacprzyk im Oktober 1942. Einigen Wochen Haft in Warschau folgte die Überstellung der Frauen nach Berlin, wo das Reichskriegsgericht den Fall übernahm. Der Ankläger forderte für beide Beschuldigten ein Todesurteil. Das Gericht verhängte am 19. April 1943 die schwerste Strafe jedoch lediglich gegen Wituska und verurteilte Kacprzyk zu acht Jahren »verschärftem« Straflager. Der 21-Jährigen war es bereits in den GestapoVerhören gelungen, das wahre Ausmaß ihrer Tätigkeit zu verbergen. Das Strafmaß gegen Kacprzyk wurde auch in der zweiten Verhandlung aufrechterhalten. Diese war notwendig geworden, nachdem Max Bastian, der Präsident des Reichskriegsgerichts, das erste Urteil nicht bestätigt hatte. 154 NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_BU5_9328 Luftaufnahme des Untersuchungsgefängnisse s Berlin-Moabit, um 1920: In dieser Anstalt saßen Wituska und Kacprzyk seit Februar 1943 ein. Dort freundeten sie sich mit der Aufseherin Hedwig Grimpe an. Grimpe beförderte geheime Mitteilungen, brachte ihnen zusätzliche Lebensmittel und versorgte sie mit Nachrichten über den Kriegsverlauf. In Grimpes Tochter Helga fanden die Frauen außerdem eine Brieffreundin, der sie ihre Empfindungen anvertrauen konnten. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_F7_9328 Quelle Landesarchiv Berlin NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_Q7_9328 NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_BU6_9329 Doppelseite aus dem Tagebuch Maria Kacprzyks, 1943: In ihrem Tagebuch notierte sie auch Passagen aus Büchern der Anstaltsbibliothek und Gedichte anderer Häftlinge. Der abgebildete Eintrag entstand anlässlich der Verhandlung. Das unten rechts vermerkte Zitat hatte ihr Krystyna Wituska im Vorfeld übermitteln können. Vor dem Abtransport aus Berlin übergab Kacprzyk das Heft an Hedwig Grimpe, die es aufbewahrte. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_F8_9329 Quelle Zaklad Narodowy im. Ossolinskich, Wroclaw NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_Q8_9329 155 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_F9_9330 Quelle Zaklad Narodowy im. Ossolinskich, Wroclaw NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_Q9_9330 156 NS_Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_BU7_9331 Auszug aus einem Brief Krystyna Wituska s, August 1943: Die folgenden Zeilen schrieb Wituska vier Monate nach ihrer Verurteilung an die Mutter eines Freundes. »Ich möchte nicht unverdienterweise den Ruhm einer Patriotin genießen, die für das Vaterland zugrunde geht. Meine Handlungsweise war, leider, in erster Linie von Abenteuerlust und Neugierde bestimmt und dann erst von Patriotismus. Trotzdem bedaure ich nicht einen Schritt, den ich in dieser Sache unternommen habe, nicht einmal jetzt. Aber ich bin hier keine Nationalistin geworden, geradezu das Gegenteil – einen stark ausgeprägten Nationalismus halte ich für eine Art Begrenzung, und immer fühle ich mich zuerst als Mensch und dann erst als Polin. Und ich ziehe es vor, am Tage der Hinrichtung zu sagen, dass ich für Freiheit und Gerechtigkeit sterbe, nicht für Polen. Das Bewusst sein, dass ich für allgemein menschliche Ideale umkomme, wird mir sehr viel angenehmer sein. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch; es geht nicht darum, dass ich etwa mein Vaterland nicht liebte, aber ungeachtet dessen würde ich seine Bestrebungen nicht unterstützen, wenn ich der Meinung wäre, dass es dem Glück von ganz Europa oder der Menschheit zum Schaden wäre.« NS_Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_F10_9331 Quelle Krystyna Wituska: »Zeit, die mir noch bleibt«, Göttingen 1973 NS_Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_Q10_9331 157 NS_Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_BU8_9332 Porträtaufnahme Werner Luebens, Paris, um 1941: Die Verhandlung gegen Wituska und Kacprzyk leitete Reichskriegsgerichtsrat Werner Lueben. Während seiner Zugehörigkeit zum obersten Gerichtshof der Wehrmacht fällte er rund 100 Todesurteile. Allerdings schreibt Maria Kacprzyk heute die Tatsache, selbst nicht die Höchststrafe erhalten zu haben, Luebens Verhandlungsführung zu. Gegenüber seiner Tochter äußerte sie 2006, er habe alle zweifelhaften Aussagen zu ihrem Vorteil interpretiert. NS_Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_F11_9332 Quelle Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek NS_Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_Q11_9332 158 Erzählebene 3 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_T4 Tod und Überleben Im September 1943 trennten sich die Wege der Verurteilten. Kacprzyk verbüßte ihre Strafe im Frauenzuchthaus Fordon bei Bromberg. Wituska blieb zunächst in Berlin. Das Reichskriegsgericht überstellte sie drei Monate später an das Zuchthaus Halle/Saale. Die folgende Zeit verlebte die 23-Jährige in ständiger Ungewissheit über ihr weiteres Schicksal. Erst wenige Stunden vor der Hinrichtung erfuhr sie von dem Vollstreckungstermin. Krystyna Wituska starb am Nachmittag des 26. Juni 1944 unter der Guillotine. Maria Kacprzyks Haft dauerte bis Januar 1945. Als das Zuchthaus Fordon wegen des Vormarschs der Roten Armee geräumt wurde, gelang ihr die Flucht. Nach dem Krieg arbeitete Kacprzyk als Schauspielerin und künstlerische Leiterin am Theater. Seit 1980 war sie in der oppositionellen Gewerkschaft »Solidarität« aktiv. Heute lebt Maria Kacprzyk in Danzig. 159 NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_BU9_9333 Halle, 2007: Anatomiegräberfeld auf dem Gertraudenfriedhof. Der Leichnam von Krystyna Wituska gelangte in das Anatomische Institut der Universität Halle. Die Einäscherung ist bisher nicht datierbar. Das Institut ließ die Urnen der Hingerichteten bis 1945 in einer besonderen Abteilung des Friedhofs beisetzen. Die Gräber erhielten keine Kennzeichnung. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_F12_9333 Quelle Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale) NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_Q12_9333 NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_BU10_9334 West-Berlin, 1964: Maria Kacprzyk während eines Besuches bei Helga und Hedwig Grimpe (von links). Die Freundschaft zwischen der Polin und den Grimpes hatte auch nach Kriegsende Bestand. Maria Kacprzyk sandte bereits 1946 Lebensmittel in das zerstörte Berlin. Das Verhalten der Grimpes, erinnerte sich Kacprzyk 2004, habe wesentlich dazu beigetragen, dass sie und Krystyna Wituska »keinen Hass für das gesamte deutsche Volk empfanden«. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_F13_9334 Quelle Privatarchiv Maria Kacprzyk, Danzig NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_Q13_9334 160 NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_BU11_9335 Deutsche Ausgabe der Gefängnisbriefe Krystyna Wituska s, 1973: Während der Haft verfasste Wituska zahlreiche Briefe. Mit Hilfe Maria Kacprzyks wurden diese 1968 zunächst in Polen veröffentlicht. Sie unterstützte auch das Erscheinen des Buches 1973 in der DDR, dem die Lizenzausgabe in der Bundesrepublik folgte. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_F14_9335 Quelle Krystyna Wituska: »Zeit, die mir noch bleibt«, Göttingen 1973 NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_Q14_9335 NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_BU12_9336 Danzig, August 2006: Maria Kacprzyk in ihrer Wohnung. NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_F15_9336 Quelle Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale) NS-Militärjustiz_ T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_Q15_9336 161 III.9. Gerhard Liebold 162 Gerhard Liebold (1922 – 1943) Vertikale Beschriftung (Zitat) »Ich bleibe stark, und sehe den kommenden Dingen zuversichtlich ins Auge.« Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_a_T1 Gerhard Liebold gehörte wie seine Eltern zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Sein Vater Kurt war bereits im Mai 1941 als Kriegsdienstverweigerer wegen »Zersetzung der Wehrkraft« hingerichtet worden. Vier Monate später erhielt Gerhard Liebold seine Einberufung zur Wehrmacht. Da ihm seine religiöse Überzeugung den Dienst an der Waffe nicht erlaubte, tauchte er in Berlin unter. Ende 1942 ergriff ihn die Gestapo. In einem Verfahren vor dem Reichskriegsgericht verurteilten die Richter ihn zum Tode. Das Urteil wurde im Mai 1943 im Zuchthaus Brandenburg-Görden vollstreckt. 163 Gesichtsausschnitt als Portrait für die oberste Zelle der Fallstele. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_a_F1_8773 Quelle Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_a_Q1_8773 164 Erzählebene 1 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_T2 Die Zeugen Jehovas unter der Verfolgung der Nationalsozialisten Wie die Eltern gehörten auch Gerhard und seine beiden Geschwister seit Beginn der 1930er Jahre zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Seit Ende 1933 war sie in allen Ländern des deutschen Reiches verboten. Den Nationalsozialisten galt sie als »staatsfeindliche Sekte«. Die Familie Liebold war der Verfolgung durch die Gestapo ausgesetzt. Der Vater Gerhard Liebolds verbüßte bis 1938 zwei Gefängnisstrafen wegen seines Engagements für die »Bibelforscher«, wie die Zeugen Jehovas sich damals nannten. Da er sich aufgrund seiner religiösen Überzeugung geweigert hatte, Wehrdienst zu leisten, wurde er im Mai 1941 zum Tode verurteilt und hingerichtet. 165 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_BU1_9309 Luftaufnahme des Plauener Stadtzentrums, 1928: Nach dem Abschluss der Volksschule im vogtländischen Cossengrün absolvierte Gerhard Liebold, Jahrgang 1922, eine Ausbildung zum Gärtner in Plauen. Bis zur Einberufung im Herbst 1941 war er dort bei seinem bisherigen Lehrherrn beschäftigt. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_F2_9309 Quelle Stadtarchiv Plauen NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_Q2_9309 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_BU2_8761 Fotografie der Familie Liebold, Sommer 1937, vermutlich Cossengrün/Vogtland: Die Mutter Margarete Liebold mit ihren drei Kindern Heinrich, Ingeborg und Gerhard (v.l.n.r.). 1937 trat Gerhard unter dem Druck der Verhältnisse in die Hitlerjugend ein. Deren Treffen blieb er nach der Hinrichtung seines Vaters im Mai 1941 fern. Gleichzeitig begann er, sich eingehender mit dem Glauben der Zeugen Jehovas auseinander zu setzen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_F3_8761 Quelle Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_Q3_8761 166 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_BU3_8762 Beschriftung auf der Rückseite des Familienfotos: Anlass für die Entstehung der Aufnahme war Kurt Liebolds 36. Geburtstag im Juli 1937. Da der Vater wegen »illegaler Betätigung« für die Zeugen Jehovas in Haft war, schickte ihm seine Familie das Foto ins Gefängnis. Seine Frau notierte auf der Rückseite folgende Worte: »Wir gratulieren Dir recht herzlich zum Geburtstag und wünschen Dir alles Gute, daß Du recht bald wieder bei uns bist. Und wir wieder ein anderes Leben beginnen können. Lieber Kurt, der Brief ist zwar nicht schön geschrieben durch die Kinder, Du wirst uns schon verstehn. Meine Nerven sind so aufgepeitscht, daß ich nicht richtig schreiben kann.« NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_F4_8762 Quelle Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_Q4_8762 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_BU4_8772 Porträt Kurt Liebolds, undatiert: Der Vater Gerhard Liebolds war 1937 wegen des Engagements für seine verbotene Religionsgemeinschaft vom Sondergericht Weimar zu eineinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Als er sich später unter Berufung auf seinen Glauben weigerte, Wehrdienst zu leisten, verhängte das Reichskriegsgericht gegen ihn die Todesstrafe. Er starb am 9. Mai 1941 im Zuchthaus Brandenburg durch das Fallbeil. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_F5_8772 Quelle Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_Q5_8772 167 Erzählebene 2 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_T3 Leben im Versteck Ende September 1941 erhielt Gerhard Liebold den Einberufungsbefehl zu einem Flak-Regiment in Chemnitz. Wie zahlreiche seiner Glaubensgenossen war er davon überzeugt, die Bibel verbiete den Fahneneid und den Waffengebrauch im Wehrdienst. Liebold fuhr nicht zu seiner Einheit, sondern reiste weiter nach Berlin. Dort nahm er Kontakt zu anderen Zeugen Jehovas auf, die ihn in einer Gartenlaube, später in einer Gärtnerei in Berlin-Spandau versteckten. Dort half er als gelernter Gärtner aus und war auch an der Vervielfältigung des »Wachtturms«, der zentralen Zeitschrift seiner Glaubensgemeinschaft, beteiligt. 168 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_BU5_8818 Gruppenfoto, um 1930, Ort unbekannt: Gerhard Liebolds Helferin Emmy Zehden (2.v.r.), mit ihrem Pflegesohn Horst Schmidt (Mitte vorn) und ihrem Ehemann Richard Zehden (ganz links). Gerhard Liebold lernte Schmidt als Kurier der »Bibelforscher-Vereinigung« kennen. Im Herbst 1941 vermittelte dieser ihn an Emmy Zehden, die ihn in ihrer Gartenlaube versteckte. Später brachte sie Liebold und seinen ebenfalls fahnenflüchtigen Glaubensgenossen Werner Gassner in der Gärtnerei von Otto Muhs in BerlinSpandau unter. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_F6_8818 Quelle Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_Q6_8818 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_BU6_9303 Fotografie Gerhard Liebolds, undatiert: Als Kriegsdienstverweigerer befand er sich in großer Gefahr. Im Falle einer Verhaftung durch die Gestapo bestand kaum Hoffnung, der Todesstrafe zu entgehen. Auch die Angehörigen des kleinen Netzwerks von Zeugen Jehovas, die ihm halfen, mussten mit rigorosen Strafen rechnen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_F7_9303 Quelle Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_Q7_9303 169 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_BU7_9298 Porträtfoto Werner Gassner, Greiz, 1939: Liebolds Glaubensgenosse Gassner hielt sich seit Herbst 1942 ebenfalls in der Gärtnerei von Otto Muhs in Berlin-Spandau versteckt. Er war bereits bei der Wehrmacht gewesen und verwundet worden. Von seinem Heimaturlaub kehrte er nicht mehr zur Truppe zurück, sondern begab sich nach Berlin. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_F8_9298 Quelle Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_Q8_9298 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_BU8_9304 Auszug aus der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung): Die am 17. August 1939 erlassene Verordnung führte den neuen Straftatbestand der »Zersetzung der Wehrkraft« ein, unter den auch die Kriegsdienstverweigerung fiel. Seit Beginn des Krieges wurden Prozesse gegen Wehrdienstverweigerer vor dem Reichskriegsgericht geführt. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_F9_9304 Quelle Deutsche Bücherei, Leipzig NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_Q9_9304 170 Erzählebene 3 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_T4 Verhaftung, Prozess und Hinrichtung Ende Dezember 1942 führte die Gestapo eine größere Verhaftungsaktion gegen Zeugen Jehovas in Berlin und Brandenburg durch. Dabei nahm sie nahezu alle an dem Spandauer Netzwerk beteiligten Personen fest. Die Helferin Emmy Zehden war bereits im Herbst des Jahres verhaftet worden. Der Volksgerichtshof verurteilte sie zum Tode; das Urteil wurde in Berlin-Plötzensee vollstreckt. Das Gärtnerehepaar Muhs wurde zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt. Gegen Gerhard Liebold eröffnete das Reichskriegsgericht ein Verfahren. Er wurde wegen »Zersetzung der Wehrkraft« zum Tode verurteilt. Im Alter von 20 Jahren starb er am 6. Mai 1943 im Zuchthaus Brandenburg-Görden. Gegen Werner Gassner, den zweiten Zeugen Jehovas, der in der Gärtnerei Unterschlupf gefunden hatte, verhängte das Gericht der Wehrmachtkommandantur Berlin wegen Fahnenflucht und »Zersetzung der Wehrkraft« ebenfalls die Todesstrafe. 171 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_BUx_XXX Gemeinsame Bildunterschrift mit nachfolgendem Dokument NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_Fx_XXX Quelle Vojensky Historicky Archiv, Prag NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_Qx_XXX NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_BU11_9312 Auszug aus dem Urteil des Reichskriegsgerichts gegen Gerhard Liebold, 2. April 1943: Nach Auffassung des Gerichts hatte sich Gerhard Liebold durch seine Kriegsdienstverweigerung der »Zersetzung der Wehrkraft« schuldig gemacht. Am 20. April 1943 bestätigte der Präsident des Reichskriegsgerichts, Max Bastian, das Urteil und ordnete die Vollstreckung an. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_F12_9312 Quelle Vojensky Historicky Archiv, Prag NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_Q12_9312 172 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_BU12_8768 Abschiedsbrief Gerhard Liebolds, 5. Mai 1943: Aus den letzten Zeilen geht hervor, dass er auch am Abend vor der Hinrichtung keinen Zweifel an der Richtigkeit seines Handelns hegte. Wie viele seiner Glaubensgenossen vertrat er vor Gericht standhaft seine Position. Die Zahl solcher demonstrativen Kriegsdienstverweigerungen blieb bis Kriegsende vergleichsweise gering. Eine Werbekraft, wie sie die Wehrmachtführung unterstellte, ging von ihnen nicht aus. Dennoch wurden über 300 Todesurteile an religiös motivierten Kriegsdienstverweigerern, vorwiegend in den Zuchthäusern Brandenburg-Görden und Halle/Saale, vollstreckt. Transkription des folgendes Briefausschnitts »Meine Lieben! Gelobt sei unser Gott Jehova und sein geliebter Sohn Jesus Christus. Dies ist nicht der erste Brief dieser Art, welcher Euch meine Lieben erreicht. Doch wenn Ihr diesen Brief in Eueren Händen haltet, so habe ich mein Leben auf dieser Erde bereits gelassen, […] und bin meinem lieben Vater nachgefolgt. […] Ohne die Kraft des Herrn hätte auch ich diesen Weg nicht zu gehen vermocht. Er hat mich allezeit wunderbar geleitet und ich muß sagen, selten hatte ich eine solche Freudigkeit im Herrn, als gerade in den letzten Wochen. […] NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_F13_8768 Quelle Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_Q13_8768 173 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_BU13_8769 Sammelbildunterschrift mit vorangegeangenem Dokument Transkription des folgenden Briefausschnitts […] Ich danke Euch nun, meine Lieben, und allen, die meiner gedacht haben, für die mir allezeit erwiesene Liebe und Freude. Besonders Dir, liebe Mutter, Inge, Großeltern, Tante Friedel usw. und bitte Euch, vergebt mir Alles. Der Herr sei mit Euch alle Zeit und segne Euch. Ich bleibe stark, und sehe den kommenden Dingen zuversichtlich ins Auge. Viele Grüße auch an Heinz und ich wünsche ihm alles Gute, des Herrn r.[eichen] Segen. Seid nun zum letzten Mal gegrüßt, im Vertrauen auf unseren himmlischen Vater durch Jesus Christus unseren Erlöser von Eurem Gerhard. Psalm 126 Auf Wiedersehen im Königreich Gottes! NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_F14_8769 Quelle Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_Q14_8769 174 III.10. Théodore Gerhards 175 Théodore Gerhards (1900-1943) Vertikale Beschriftung (Zitat) »…für unser liebes Elsass und mein geliebtes Vaterland…« Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_a_T1 Im Sommer 1942 verhaftete die Gestapo den Franzosen Théodore Gerhards. In seiner Heimatstadt Zabern hatte der Elsässer eine Organisation gegründet, deren Mitglieder flüchtende Kriegsgefangene unterstützten und wehrwirtschaftliche Informationen sammelten. Das Reichskriegsgericht verhängte daraufhin wegen Feindbegünstigung und Spionage die Todesstrafe. Im Herbst 1943 starb Théodore Gerhards unter dem Fallbeil im Zuchthaus Halle/Saale. 176 Portrait für die oberste Zelle der Fallstele. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_a_F1_9290 Quelle Privatarchiv Familie Gerhards, Zabern/Straßburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_a_Q1_9290 177 Erzählebene 1 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_T2 Ein Elsässer unterwegs zwischen Frankreich und Deutschland Théodore Gerhards wurde 1900 in der elsässischen Stadt Zabern geboren. ElsassLothringen war seit 1871 Teil des Deutschen Reiches. Während des Ersten Weltkrieges gelang es Gerhards, dem Dienst im kaiserlich-deutschen Militär zunächst fernzubleiben. Erst 1918 musste er einrücken. Nach Kriegsende gehörte das Elsass wieder zu Frankreich. Als die französischen Behörden den Vater wegen dessen deutscher Herkunft auswiesen, verließ die gesamte Familie Zabern. Erst 1925 kehrte sie zurück. Théodore Gerhards, inzwischen im Besitz der französischen Staatsbürgerschaft, fand Beschäftigung als Handelsvertreter. Ende der 1930er Jahre gab er diese Tätigkeit auf, um sich mit seiner Frau dem gemeinsamen Lebensmittelgeschäft zu widmen. 178 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_BU1_9269 Familienfoto, Zabern, Mai 1917: Théodore Gerhards (hinten links, stehend) mit seinen Eltern und Geschwistern. Von den Eltern im katholischen Glauben erzogen, besuchte er eine Schule des Marianistenordens, später das Zaberner Gymnasium. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_F2_9269 Quelle Privatarchiv Familie Gerhards, Zabern/Straßburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_Q2_9269 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_BU2_9270 Fotografie Théodore Gerhards’ in der Uniform des deutschen Heeres, Berlin 1918: Während seines Militärdienstes wurde Gerhards in Döberitz bei Berlin zur Bewachung französischer Kriegsgefangener eingesetzt. Mehrfach erhielt der 18-Jährige disziplinarische Strafen, weil er Gefangene fliehen ließ und schließlich selbst einem Truppentransport an die Front fernblieb. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_F3_9270 Quelle Privatarchiv Familie Gerhards, Zabern/Straßburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_Q3_9270 179 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_BU3_9270 Parteiausweis, 1939: Théodore Gerhards engagierte sich in der katholischen Jugendarbeit, war Mitglied des Vogesenvereins und der Geschichtsgesellschaft. Außerdem trat er 1937 der rechtsgerichteten Parti Social Français bei. Die Partei versuchte, mit der Losung »Arbeit, Familie, Vaterland« politischen Einfluss zu gewinnen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_F4_9273 Quelle Privatarchiv Familie Gerhards, Zabern/Straßburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_Q4_9270 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_BU4_9270 Familienfoto, Winter 1941/42: Théodore Gerhards mit seiner Frau Claire und den zwischen 1931 und 1939 geborenen Kindern. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_F5_9278 Quelle Privatarchiv Familie Gerhards, Zabern/Straßburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_Q5_9270 180 Erzählebene 2 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_T3 Widerstand – Verrat – Verurteilung Nach Beginn des Feldzuges gegen Frankreich besetzte die Wehrmacht im Juni 1940 Elsass- Lothringen. Nur zwei Monate später begann Gerhards, den Widerstand in der Region Zabern zu organisieren. Er gründete »Uranus«, einen lokalen Ableger des landesweit operierenden Nachrichtendienstes »Klebér«. Diese Organisation unterstützte unter anderem Kriegsgefangene, die aus Lagern im Reichsinneren geflohen waren, bei dem Versuch, nach Frankreich zu gelangen. In Zabern erhielten die Flüchtenden zunächst Verpflegung, Kleidung und Papiere. Anschließend half ihnen Gerhards beim Überqueren der Grenze. Infolge Verrats nahm die Gestapo den Elsässer im Juli 1942 im Beisein seiner Kinder fest. Das Reichskriegsgericht zog den Fall an sich, da es »besondere militärische Belange« betroffen sah. Am 3. Mai 1943 wurde Gerhards in Berlin wegen Feindbegünstigung und Spionage zum Tode verurteilt. 181 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_BU5_9279 Frankreich, Juni 1940 bis November 1942: Am 22. Juni 1940 beendete ein Waffenstillstandsvertrag die Kampfhandlungen zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich. Die Wehrmacht besetzte den Norden und die Atlantikkü ste, der Süden unterstand einer französischen Regierung mit begrenzter Selbständigkeit (Vichy-Frankreich). Elsass-Lothringen wurde de facto dem Deutschen Reich angeschlossen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_F6_9279 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_BU6_9280 Aufnahme des Stambacher Gasthofs »Die berühmte Forelle«, 2001: Nach ihrer Ankunft in Zabern schleuste Gerhards die Kriegsgefangenen mit Hilfe eines Försters an die stark bewachte Grenze. Als Stationen dienten dabei der Stambacher Gasthof und verschiedene Waldhäuser. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_F7_9280 Quelle Privatarchiv Auguste Gerhards, Souffelweyersheim NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_Q6_9280 182 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_BU7_9282 Notizen zu deutschen Kriegsgefangenenlagern, undatiert: Gerhards vermerkte Namen und Standorte von Lagern, in denen die Wehrmacht französische Soldaten gefangen hielt. Diese Angaben nutzte er, um zu überprüfen, ob es sich bei den Hilfesuchenden tatsächlich um geflohene Kriegsgefangene oder aber um Spitzel handelte. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_F9_9282 Quelle Privatarchiv Familie Gerhards, Zabern/Straßburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_Q8_9282 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_BU8_9283 Gruppenfoto, Romansweiler, Juni 1941: Théodore Gerhards (3. Reihe von oben, Mitte) mit dem Chor der Zaberner Pfarrei während eines Ausfluges. Ganz links, auf dem Stuhl sitzend, ist Eugène Rosin zu sehen, der Gerhards bei der Gestapo denunzierte. Dabei half ihm Anne Zehnacker, die Hausangestellte der Familie Gerhards. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_F10_9283 Quelle Privatarchiv Familie Roger Lutz, Zabern NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_Q9_9283 183 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_BU9_9284 Auszug aus Todesurteil gegen Gerhards und zwei Mitangeklagte, 3. Mai 1943: Der Gestapo gelang es nicht, die gesamte Organisation »Uranus« aufzudecken. Trotz »verschärften Verhörs« durch Kriminalsekretär Brunner gab Gerhards keine Namen preis. Dem Reichskriegsgericht genügten die Ermittlungsergebnisse jedoch, um die Höchststrafe zu verhängen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_F11_9284 Quelle Vojensky Historicky Archiv, Prag NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_Q10_9284 184 Erzählebene 3 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_T4 »… für unser liebes Elsass und mein geliebtes Vaterland …« Admiral Max Bastian, Präsident des Reichskriegsgerichts und dessen Gerichtsherr, bestätigte das Todesurteil noch im Mai 1943. Als das Gericht Gerhards am 27. Oktober 1943 von Berlin in das Zuchthaus Halle/Saale überführen ließ, wusste er noch nicht, dass Hitler sein Gnadengesuch bereits abgelehnt hatte. Zwei Tage später enthauptete der Scharfrichter den vierfachen Familienvater. Vor der Einäscherung übernahm das Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Halle den Leichnam zur formellen Feststellung der Todesursache. Dem Institut standen dafür Gebühren zu, welche die Stadtverwaltung zu tragen hatte. Im Rahmen der Rückführung ausländischer NS-Opfer in ihre Heimatländer gelangte die Urne 1948 nach Zabern, wo die Beisetzung unter großer Anteilnahme der Bevölkerung stattfand. 185 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_BU10_9285 Auszug aus dem Abschiedsbrief des Verurteilten an seine Frau und die Kinder, 29. Oktober 1943: Diese letzten Zeilen schrieb Gerhards unmittelbar vor der Hinrichtung. 1946 sollte der Brief eine wichtige Rolle im Prozess gegen Eugène Rosin und Anne Zehnacker spielen. Das bereits gegen Rosin verhängte Todesurteil ließ die französische Justiz vor allem deshalb nicht vollstrecken, weil Gerhards beiden Denunzianten vor seinem Tod noch vergeben hatte. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_F12_9285 Quelle Privatarchiv Maurice Gerhards, Zabern/Straßburg NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_Q11_9285 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_BU11_9286 Bestattungskarteikarte des halleschen Gertraudenfriedhofes, 1943: Die Karte enthält Angaben zur Beisetzung der Urne des Hingerichteten sowie zur Beurkundung des Sterbefalles beim Standesamt. Der mit dem Vorgang befasste Beamte vermerkte als Todesursache »plötzlicher Herztod – Atemstillstand«. Alle im Zuchthaus Halle durch Enthaupten vorgenommenen Exekutionen sind mit dieser pauschalen Formulierung in den behördlichen Registern eingetragen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_F13_9286 Quelle Gertraudenfriedhof Halle, Gräberkartei Hingerichtete NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_Q12_9286 186 Sammelbildunterschrift mit vorangegangener Fotografie NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_F14_9287 Quelle Gertraudenfriedhof Halle, Gräberkartei Hingerichtete NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_Q13_9286 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_BU12_9286 Zabern, 22. November 1946: Überreichung der »Widerstandsmedaille« durch General Philippe Leclerc an Gerhards’ jüngstes Kind, den Sohn Maurice. Claire Gerhards (rechts) nahm im folgenden Jahr noch mehrere Ehrungen für ihren Mann entgegen. Seit 1980 trägt eine Straße in Zabern seinen Namen. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_F15_9288 Quelle Privatarchiv Lucien Klein, Zabern NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_Q14_9286 187 NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_BU13_9286 Familienfoto, Zabern, 1946: Claire Gerhards mit ihren vier Kindern. NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_F16_9289 Quelle Privatarchiv Auguste Gerhards, Souffelweyersheim NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_Q15_9286 188 III.11. Erich Batschauer 189 Erich Batschauer (1913 – 1941) Vertikale Beschriftung (Zitat) » Denn ich bin ja kein Feind, sondern Deutscher.« Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule Erich Batschauer war bei der Marineartillerie-Abteilung 262 im Nordwesten Frankreichs stationiert. Im Mai 1941 verließ er – vermutlich aus Angst vor einer Bestrafung – heimlich seine Unterkunft. Bei der wenige Tage später erfolgten Festnahme erweckte er den Eindruck, er sei ein britischer Fliegersoldat. Er wurde in ein Kriegsgefangenenlager im Deutschen Reich eingewiesen. Auf die Preisgabe seiner wahren Identität hin erfolgten die Überstellung zurück an seine Einheit, eine Anklage wegen Fahnenflucht und die Verhängung der Todesstrafe. Ausschlaggebend war das Vorleben Batschauers, aus dem die Richter seine angebliche »Asozialität« ableiteten. Die Tat selbst trat bei der Beurteilung in den Hintergrund. Erich Batschauer wurde im Dezember 1941 hingerichtet. 190 Portrait für die obere Zelle der Fallstele. Inventar-Nr.: 7124 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg 191 Erzählebene 1 »… ich habe von meinem Leben noch nichts gehabt.« Erich Batschauer kam 1913 in Lahr bei Freiburg als viertes von neun Kindern eines Transportarbeiters zur Welt. Bereits als Zehnjähriger musste er als Landarbeiter zum Unterhalt seiner Familie beitragen. Im Jahr 1930 zog Batschauer nach Stuttgart, wo er aushilfsweise in verschiedenen Berufen arbeitete. Dort wollte er 1936 heiraten. Das Stuttgarter Gesundheitsamt verweigerte jedoch mit Verweis auf sein »Vorleben« die Ausstellung des für die Heirat notwendigen »Ehetauglichkeitszeugnisses«: Er war unter anderem wegen Bettelns mehrfach bestraft worden. Wann Erich Batschauer sich freiwillig zur Wehrmacht meldete, ist nicht bekannt. Vier Wochen nach Dienstantritt schied er aus gesundheitlichen Gründen aus. Als er auf eine erneute freiwillige Meldung keine Antwort erhielt, schrieb er nach eigener Aussage an den »Stellvertreter des Führers«, Rudolf Heß. Im September 1940 erfolgte Batschauers Einberufung. Nach einer sechswöchigen Grundausbildung wurde er zur Marineartillerie-Abteilung 262 nahe Brest abkommandiert. 192 Gruppenfoto mit Erich Batschauer (obere Reihe, freistehend) vor dem Heidelberger Schloss, 1939: Die Aufnahme befindet sich in der Prozessa kte Batschauers. Auf der Rückseite ist vermerkt: »Zur Erinnerung an unseren Ausflug 1939«, unterschrieben von »Erich« und zwei weiteren Ausflugteilnehmern. Inventar-Nr.: 7113 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg Postkarte, Hauptbahnhof Stuttgart, undatiert: Im Januar 1936 unternahm Erich Batschauer im Hauptbahnhof einen Suizidversuch. Ausschlaggebend war dabei die behördliche Verhinderung seiner Heirat. Einige Jahre später äußerte sich Batschauer über seine Beweggründe: »Ich wollte das Mädel heiraten aber man hat mich nicht heiraten lassen wegen gesundheitlichen Gründen, denn ich war mit meiner Braut auf dem Gesundheitsamt in Stuttgart […] Ich muß ehrlich sagen da war mein Leben schon versaut. […] Ich muß offen sagen es haben mich meine Eltern schon schlecht genug gemacht, ich habe von meinem Leben noch nichts gehabt. […] Auf diese Antwort vom Doktor Bofinger* habe ich zweimal Selbstmord gemacht wurde aber daran gehindert.« *Arzt bei m Gesundheitsamt, der das Ehegesuc h ablehnte. (aus einem handschriftlichen Geständnis Erich Batsc hauers vom 30. Juni 1941, das sich i n der Proz essakte befindet) Inventar-Nr.: 9601 Quelle Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, Berlin 193 Die beiden unteren Abschnitte werden nicht präsentiert. Auszug aus Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeileitstelle Stuttgart, 8. August 1941: In dem späteren Verfahren wegen Fahnenflucht spielte Batschauers ziviles Vorleben eine zentrale Rolle. Das zuständige Gericht bat die Kriminalpolizei um Auskünfte. Diese nahm zu Batschauers Familienverhältnissen, seinen Vorstrafen und zu dem Suizidversuch Stellung. Nach Angabe der Ärzte habe es sich bei diesem um die Reaktion eines »asozialen Psychopathen« gehandelt. Als »asozial« galten Menschen, die unangepasst lebten oder nicht so arbeiteten, wie es von ihnen erwartet wurde. Für eine solche Einstufung genügten häufig auch allein Vorstrafen, Armut oder eine schwierige familiäre Situation. In dem späteren militärgerichtlichen Verfahren verwies Batschauers Verteidiger darauf, dass die zivilen Strafen nicht schwerwiegender Art gewesen seien. Dabei ging er insbesondere auf eine Strafe wegen angeblicher Zuhälterei ein, die Batschauer nur zur Hälfte hatte verbüßen müssen. Inventar-Nr.: 7137 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg 194 Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz), 18. Oktober 1935: Im Juni 1941 gab der Arzt beim Stuttgarter Gesundheitsamt, Bofinger, gegenüber der Kriminalpolizei an, dem negativen Bescheid über Batschauers geplante Heirat habe Paragraph 1c des »Ehegesundheitsgesetzes« zugrunde gelegen. Die Ehetauglichkeit sei ihm »aber lediglich aufgrund des Vorlebens« abgesprochen worden. Inventar-Nr.: 9612 Quelle Reichsgesetzblatt 1935 195 Erzählebene 2 Flucht aus der Marineabteilung Im Frühjahr 1941 befand sich Erich Batschauer in persönlichen Schwierigkeiten. Es lief eine Vaterschaftsklage gegen ihn. Von Frankreich aus konnte er sich kaum darum kümmern – allerdings hatte ein Vorgesetzter ihm Hilfe in der Angelegenheit zugesagt. Zudem war Batschauer wegen Urlaubsüberschreitungen disziplinarisch bestraft worden. Im Mai 1941 traf er abermals verspätet bei seiner Einheit ein. Der Wachoffizier empfing ihn mit den Worten, er könne »sich auf etwas gefasst machen«. Offenbar in verzweifeltem Zustand verließ Batschauer daraufhin unbemerkt die Unterkunft. Spätere Aussagen legen nahe, dass er die Bestrafung für seine Verspätung fürchtete und glaubte, nun die Unterstützung des Vorgesetzten in der Klagesache zu verlieren. Als Erich Batschauer fünf Tage später festgenommen wurde, hielt ihn die deutsche Heeresstreife für einen britischen Fliegersoldaten. Erst Wochen später gab er in einem Kriegsgefangenenlager seine wahre Identität preis. Daraufhin wurde er an die Marineartillerie-Abteilung 262 zurück überstellt. 196 Zwölf Fotos von Marineangehörigen, vermutlich Oktober 1940 bis Mai 1941: Auf einem der Fotos ist Erich Batschauer zu sehen (2. Reihe rechts). Die Bilder sind der Prozessa kte beigefügt. Es handelt sich wahrscheinlich um Aufnahmen seiner Kameraden am Standort ihrer Einheit an der französischen Atlantikküste, die Batschauer als private Erinnerungsstücke aufbewahrte. Neben diesen Bildern enthält die Akte einige wenige weitere persönliche Dokumente: Grußkarten und Briefe von Freunden und Verwandten, eine Fotografie seiner Freundin, das Mitgliedsbuch der deutschen Arbeitsfront und eine Lohnsteuerkarte. Über eine mögliche Verwendung dieser Dokumente in dem Prozess gegen ihn ist nichts überliefert. Sie sind die einzigen privaten Zeugnisse über das Leben Erich Batschauers. Inventar-Nr.: 7131;7120;7129;7133;7117;7126; 7118; 7119; 7130; 7123; 7121; 7122 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg 197 Porträt und Rückansicht Erich Batschauers, Juni 1941: Die beiden Aufnahmen sind der Prozessa kte Batschauers beigefügt. Sie entstanden im Mannschaftsstammlager (Stalag) IX/C, Bad Sulza. Batschauer hatte die Kleidung in einem Kriegslazarett bei Frankfurt/Main erhalten, wo er als vermeintlich britischer Kriegsgefangener bis zu seiner Überstellung nach Bad Sulza untergebracht war. Inventar-Nr.: 9602; 7125 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg Porträt Rudolf Heß’, aufgenommen von dem NS-Propagandafotografen Heinrich Hoffmann, 1. Mai 1941: Hitlers »Stellvertreter« hatte sich am 10. Mai 1941 nach Großbritannien abgesetzt, angeblich, um einen Friedensschluss vorzubereiten. Nachdem Batschauer im Kriegsgefangenenlager Bad Sulza seine wahre Identität preisgegeben hatte, erklärte er zu seiner Entfernung, er habe ebenfalls nach Großbritannien gelangen wollen, um gemeinsam mit Heß die Kampfhandlungen zu beenden. In einem weiteren Verhör im Juli 1941 nahm Batschauer seine Aussage zurück. Er nannte nun Angst vor Bestrafung als Grund für seine Entfernung von der Truppe. Inventar-Nr.: Quelle Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin 198 Letzte Seite aus Erich Batschauers handschriftlichem Geständnis, Stalag IX/C, Bad Sulza, 30. Juni 1941: In den letzten Zeilen bat er darum, die Kriegsgefangenen-Kleidung ablegen zu dürfen, da er ja Deutscher und nicht – wie in seinen vorherigen Aussagen angeben – ein Feind des Deutschen Reiches sei. Transkription (sprachlich bearbeitet) ... … … … . Bitte wenn es ihn ihren Kräften steht dann bitte ic h sie Herr Hauptmann Herrn Adolf Hitler daß Schrei ben vorz ulegen. Es möge mir in dieser Stunde gelingen meinen Kampf weiter zu führen so wahr mir Gott helfe. Geschrieben. den. 30.7.41. Erich Batsc hauer Ich bitte doc h Herrn Hauptmann ist es nic ht möglich, mir eine andere Kl eidung zu geben. Denn ich bin j a kein Feind sondern Deutscher. Ic h habe die Unifor m in Frankfurt bekommen. Erich Batschauer Ich gebe den Kampf nic ht auf, so wahr mir Gott helfe Inventar-Nr.: 7095 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg 199 Erzählebene 3 Keine Hoffnung auf Begnadigung Am 18. September 1941 verhandelte das Gericht des Marinebefehlshabers Westfrankreich gegen Erich Batschauer. Es sah den Tatbestand der Fahnenflucht als erwiesen an und verhängte die Todesstrafe. In der Urteilsbegründung ging es weniger um das unerlaubte Verlassen des Standorts. Die soziale Herkunft, schwache Leistungen in Schule und Beruf, zi vile Vorstrafen und das Privatleben Batschauers spielten für das Gericht eine wichtige Rolle. Batschauers Verteidiger, im Zivilberuf Staatsanwalt, der als Gefreiter bei der Marineartillerie-Abteilung 262 diente, reichte ein Gnadengesuch ein. Darin wertete er die schwierige Kindheit Batschauers als Milderungsgrund und bat, das Todesurteil in eine Zuchthausstrafe umzuwandeln. Noch bevor das Gnadengesuch beim Gericht einging, sprach sich der Verhandlungsleiter in einer Empfehlung an den Gerichtsherrn jedoch vehement gegen eine Begnadigung aus. Erich Batschauer wurde am 4. Dezember 1941 erschossen. 200 Auszug aus Feldurteil, 18. September 1941: In der siebenseitigen Urteilsbegründung des Gerichts des Marinebefehlshabers Westfrankreich, Zweigstelle Brest, nahm das zivile Vorleben Batschauers viel Raum ein. Das eigentlich zur Verhandlung stehende Vergehen – die Entfernung Batschauers von seiner Einheit – spielte eine nebengeordnete Rolle. Präsentation des folgenden Textausschnitts Der Angeklagte ist danach wegen Fahnenflucht zu v erurteilen. Bei der Frage, welche Strafe der Angeklagt5e für sein Vergehen v erdient hat, ist das Gericht von den Richtlinien des Führers und Obersten Bef ehlshabers der Wehrmacht ausgegangen. Es kann zwar nicht f estgestellt werden, dass der Angeklagte aus Furcht vor persönlicher Gef ahr gehandelt hat. Der Fall kann auch nicht als so schwer gewertet werden, dass die Todesstrafe nach der besonderen Lage des Falles unerlässlich ist, um die Manneszucht auf rechtzuerhalten. Wenn das Gericht gleichwohl auf die Todesstraf e erkannt hat, so ist daf ür ausser dem würdelosen Verhalten, das der Angeklagte gezeigt hat, ausschlaggebend gewesen, dass er nach Herkunft und Werdegang als ein minderwertiger Mensch anzusprechen ist, ohne dass eine geistige Erkrankung vorliegt, wie noch zur Schuldf rage bemerkt werden soll. Der Angeklagte stammt aus einer asozialen Familie. Er selbst hat es in der Schule nicht weit gebracht, obwohl ihm die Anlagen dazu nicht f ehlen. Er hat sich viel herumgetrieben, wie auch seine Vor- Inventar-Nr.: 7158 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg »Äußerung« des Marinekriegsgerichtsrats Becker, Brest, 18. September 1941: Bei Verfahren, in denen das Gericht die Todesst rafe aussprach, gaben die Mitglieder des Richterkollegiums jeweils kurze Stellungnahmen ab. Dies sollte dem Gerichtsherrn die Entscheidungsfindung über ein mögliches Gnadengesuch erleichtern. Nach Ansicht des Verhandlungsleiters Becker hatte Batschauers Leben »bisher keinen Wert«. Transkription Ich sprec he mich gegen eine Begnadigung des Mar. Artl. Erich Batsc hauer aus. Sein Leben, das bisher keinen Wert hatte, wird dann vielleic ht nicht nutzl os gewesen sei n, wenn er jetzt durch s einen T od anderen Kameraden ein abschrec kendes Beispi el gibt. Brest, den 18. Spt. 1941 Bec ker, Marinekriegsgerichtsrat 201 Inventar-Nr.: 7054 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg Auszug aus dem Gnadengesuch von Batschauers Verteidiger, dem Gefreiten Carstensen, 24. September 1941: Batschauer hatte darum gebeten, Carstensen – im Zivilleben Staatsanwalt – als seinen Verteidiger zu bestellen. Dieser hatte lediglich eineinviertel Stunden Zeit, um mit seinem Mandanten zu sprechen und die Verteidigung vorzubereiten. In seinem Gnadengesuch relativierte Carstensen die massiven Vorwürfe des Gerichts, insbesondere hinsichtlich einiger Vorstrafen aus der Vorkriegszeit. Die schwierige Kindheit Batschauers sah er, anders als das Gericht, als Milderungsgrund an. Inventar-Nr.: 7111 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg 202 III.12. Sturm panzerabteilung 203 Hugo Ruf (1900-1944) – Werner Spenn (1918-1944) – Johann Lukaschitz (19191944) Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule Vertikale Beschriftung »Mit mir gehen noch 10 Kameraden in den Tod …« Elf Panzersoldaten wurden 1944 im Zuchthaus Halle/Saale hingerichtet, nachdem das Reichskriegsgericht sie wegen Kriegsverrats, Vorbereitung zum Hochverrat und Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilt hatte. Der Ankläger beschuldigte sie, einen Soldatenrat gegründet und Hitlerbilder zerstört zu haben. Auf dieser Säule stehen die Biographien von drei der Verurteilten im Vordergrund. Sie erzählen die Geschichten von Hugo Ruf, den das Gericht als einen der »Rädelsführer« ansah, von Werner Spenn, dem es Mittäterschaft vorwarf und von Johann Lukaschitz, der als Mitwisser galt. 204 Portrait für die oberste Zelle der Fallstele. Inv entar-Nr.: Quelle Privatarchiv Ingrid Steffes, Illingen Portrait für die oberste Zelle der Fallstele. Inv entar-Nr.: Quelle Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale) Portrait für die oberste Zelle der Fallstele. Inv entar-Nr.: Quelle Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale) 205 Erzählebene 1 Vom Soldatenrat zum »Nationalkomitee« Die vorhandenen Quellen lassen für die Vorgänge bei der Sturmpanzer-Abteilung 216 folgenden Ablauf erkennen: Im Sommer 1943 gründeten der Gefreite Hugo Ruf und ein weiterer Angehöriger der Einheit einen Soldatenrat. Hohe Verluste bei Einsätzen an der Ostfront und Unzufriedenheit über die Behandlung durch die Kompanieführung lieferten hierzu den Anlass. Ein von Ruf in Umlauf gebrachtes Flugblatt des »Nationalkomitee Freies Deutschland« (NKFD) bewirkte im Oktober 1943 die Umbenennung des Soldatenrates in ein solches »Nationalkomitee«. Innerhalb weniger Tage traten ihm weitere Soldaten bei. Im Rahmen verschiedener Zusammenkünfte, bei denen Alkoholgenuss eine nicht geringe Rolle spielte, zerstörten der Obergefreite Werner Spenn und andere Teilnehmer mehrere Hitlerbilder. Bereits Anfang Dezember 1943 begannen die Verhaftungen durch die Feldpolizei. In deren Visier gerieten auch Kompanieangehörige wie der Obergefreite Johann Lukaschitz, der dem »Nationalkomitee« gar nicht angehörte. 206 Hugo Ruf (rechts), an der Ostfront, vermutlich Anfang 1942: Der Saarländer Ruf, von Beruf Autoschlosser, wurde 1941 zur Panzer-ErsatzAbteilung 9 nach Neuruppin eingezogen. Ab Mai 1943 gehörte er der neu aufgestellten Sturmpanzer-Abteilung 216 an. Bereits zwei Monate später kam diese Einheit während der Kämpfe bei Kursk zum Einsatz. Mit dieser größten Panzerschlacht des Zweiten Weltkriegs versuchte die Wehrmacht, die Initiative inder Kriegsführung zurückzugewinnen. Quelle Privatarchiv Ingrid Steffes, Illingen Werner Spenn mit seiner späteren Frau Gertrud, Mai 1943: Der in Wittenberge geborene Spenn arbeitete seit 1938 bei der Reichsbahn. Im November des gleichen Jahres meldete er sich freiwillig zur Wehrmacht. Seit dem Überfall auf die Sowjetunion befand sich Spenn an der Ostfront. Er gehörte dem »Nationalkomitee« ab Oktober 1943 an. Quelle Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale) 207 Johann Lukaschitz, März 1940: Der Wiener Lukaschitz war bis 1933 Mitglied einer sozialistischen Jugendorganisation. Später trat er der SA bei. Er wurde im Juni 1939 zur Wehrmacht eingezogen und erhielt zahlreiche militärische Auszeichnungen. Der Obergefreite Lukaschitz stand in engerem Kontakt zu einem der Begründer des sogenannten »Nationalkomitees«. Quelle Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale) »Lied der Panzerkompanie«, Ort und Zeitpunkt der Entstehung unbekannt: Dieses Lied verdeutlicht das Selbstverständnis der Panzersoldaten. Das Dokument stammt aus dem Besitz eines der späteren Angeklagten. Quelle Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale) 208 Erste Seite eines Flugblatts des NKFD, September 1943: Auf Initiative der sowjetischen Führung gründeten kommunistische Emigranten und deutsche Kriegsgefangene im Juli 1943 das NKFD. Seine Mitglieder versuchten, Angehörige der Wehrmacht durch Propaganda zum Einstellen der Kämpfe und zum Überlaufen zu bewegen. In einem Flugblatt, das in der Sturmpanzer- Abteilung 216 kursierte, rief das NKFD zum »geordneten Rückzug der deutschen Truppen an die Reichsgrenzen« und zur Bildung von Komitees in den Einheiten auf. Quelle Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz 209 Erzählebene 2 Die Prozesse in Torgau Das Reichskriegsgericht verhandelte in Torgau gegen insgesamt 17 Beschuldigte aus der Sturmpanzer-Abteilung 216. Unter Vorsitz des Richters Werner Lueben verhängte der 2. Senat elf Todesurteile. Das Gremium konstruierte einen Zusammenhang mit der Situation am Ende des Ersten Weltkriegs, insbesondere zur Entstehung von revolutionären Arbeiter- und Soldatenräten im November 1918. Der Senat wertete das Verhalten der Angeklagten als »Vorbereitung zum Hochverrat« und »Zersetzung der Wehrkraft«. Da sie »als Soldaten im Felde« gehandelt hatten, erkannte das Gericht außerdem auf Kriegsverrat. Es unterstellte ihnen, genau das getan zu haben, »was der Feind mit seinem Flugblatt zu erreichen hoffte, nämlich kommunistische Zellenbildung und gewaltsamen Umsturz«. Für derartige »kriegsverräterische Ausschreitungen« sah das Militärstrafgesetzbuch ausschließlich die Höchststrafe vor. 210 Seite aus dem Wehrpass Hugo Rufs, 1944: Am 22. Dezember 1943, zwei Tage nach Eingang der Akten, sprach das Reichskriegsgericht gegen Hugo Ruf die Todesstrafe aus. Einen Tag später erfolgte die Bestätigung des Urteils. Wie Ruf wurde auch Werner Spenn wegen Kriegsverrats, Vorbereitung zum Hochverrat und Zersetzung der Wehrkraft mit der Höchststrafe belegt. Johann Lukaschitz hingegen verurteilte der Senat wegen Nichtanzeigens eines geplanten Hoch- und Kriegsverrats ebenfalls zum Tode. Quelle Privatarchiv Ingrid Steffes, Illingen Aus der Urteilsbegründung gegen Martin Weber, einen der 17 Angeklagten, 29. Januar 1944. Abschnitt V. soll vergrößert präsentiert werden. Inventar-Nr.: Quelle Vojensky Historicky Archiv, Prag 211 Verhandlungsfolge des Reichskriegsgerichtes gegen die Angehörigen der SturmpanzerAbteilung 216: 22. Dezember 1943: Gefreiter Hugo Ruf, 33 Jahre alt – Todesstrafe 22. Januar 1944: Obergefreiter Siegfried Dietz, 28 Jahre alt – Todesst rafe Obergefreiter Werner Spenn, 25 Jahre alt – Todesstrafe Gefreiter Johann Hoops, 19 Jahre alt – Todesstrafe Stabsgefreiter Walter Buchholz, 29 Jahre alt – Todesstrafe 25. und 26. Januar 1944: Feldwebel Bernhard Schwarz, 22 Jahre alt – Todesstrafe Unteroffizier Willy Pallat, 32 Jahre alt – 3 Jahre Gefängnis und Rangverlust Unteroffizier Otto Viehweger, 28 Jahre alt – 3 Jahre Gefängnis und Rangverlust Unteroffizier Kurt Hahn, 28 Jahre alt – Todesst rafe Unteroffizier Werner Strack, 27 Jahre alt – Freispruch 29. Januar 1944: Stabsgefreiter Martin Weber, 28 Jahre alt – Todesstrafe 3. Februar 1944: Obergefreiter Otto Matysek, 24 Jahre alt – 6 Jahre Zuchthaus Unteroffizier Johann Sasse, 25 Jahre alt – Todesstrafe Obergefreiter Richard Zirn, 31 Jahre alt – Todesstrafe Obergefreiter Johann Lukaschitz, 24 Jahre alt – Todesstrafe Gefreiter Günter Hundert, 19 Jahre alt – Freispruch Gefreiter Paul Hertwig, 20 Jahre alt – 2 Jahre Gefängnis und Rangverlust Verleihung des Ritterkreuzes durch Adolf Hitler an den späteren Kommandeur der SturmpanzerAbteilung 216, Major Bruno Kahl, Februar 1943: Bereits ein halbes Jahr später erhielt Kahl das »Eichenlaub zum Ritterkreuz«. In den Urteilen gegen seine Soldaten finden sich keine Hinweise auf einen Versuch Kahls, ihnen zu helfen. Quelle Spiegel-Bildarchiv 212 Erzählebene 3 Die Hinrichtungen in Halle Die Urteile gegen Hugo Ruf und den zweiten »Rädelsführer« Martin Weber ließ das Reichskriegsgericht am 11. Februar 1944 im Zuchthaus Halle durch Erhängen vollstrecken. Diese qualvolle Art der Exekution galt als besonders entehrend. Am gleichen Tag starben sieben weitere Angehörige der Sturmpanzer-Abteilung unter dem Fallbeil, darunter Werner Spenn und Johann Lukaschitz. Erst Monate später tötete der Scharfrichter die beiden letzten Verurteilten. In den 1950er Jahren versuchten Familienmitglieder der Hingerichteten, Entschädigungs- und Rentenansprüche durchzusetzen. Dies gelang nur in Ausnahmefällen. Bis heute sind die meisten der wegen Kriegsverrats Verurteilten nicht rehabilitiert worden. 213 Schreiben des Oberreichskriegsanwalts an die Witwe Werner Spenns, 13. März 1944: Im Zusammenhang mit der Herausgabe des Nachlasse s äußerte sich der oberste Ankläger des Reichskriegsgerichts zu den Gründen der Verurteilung. Nach dem Krieg leugneten dessen Juristen vehement, politische Strafverfahren geführt zu haben. Quelle Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale) Traueranzeigen der Witwe Werner Spenns, Februar und März 1944: Aus dem Abschiedsbrief ihres Mannes erfuhr Gertrud Spenn auch von den anderen Hinrichtungen: »Mit mir gehen noch 10 Kameraden in den Tod …«. Gertrud Spenn setzte, obwohl dies untersagt war, Traueranzeigen in die regionale Presse. Dabei verwendete sie das Signet des »Eisernen Kreuzes«, das nur für Gefallene und Bombenopfer genutzt werden durfte, und bezeichnete das Ende ihres Mannes als »Heldentod«. Quelle Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale) 214 Deckblatt der Entschädigungssache Lukaschitz beim Landgericht Freiburg, 1953–1958: Nach jahrelangem Rechtsstreit erhielt Rita Lukaschitz 1958 Kapitalentschädigung und eine Witwenrente zugesprochen. Im Rahmen dieses Verfahrens äußerten sich sowohl der ehemalige Präsident des Reichskriegsgerichts als auch der Oberreichskriegsanwalt. Trotz tausender Verfahren, an denen sie beteiligt waren, erinnerten sich beide noch nach fast 15 Jahren dieses »sehr ernsten Falles von Meuterei bezw. Kriegsverrat an der Ostfront«. Quelle Landgericht Freiburg 215 Halle/Saale, 2007: Gräberfeld der »Opfer des Faschismus« auf dem Gertraudenfriedhof. Neun der Hingerichteten ruhen noch heute in Gräbern, die Ende der 1940er Jahre angelegt wurden. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Überprüfung der Gründe, weshalb die Hinrichtungen erfolgt waren. Quelle Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale) Hammelburg, 18. Oktober 1997: Gemeinsame Kranzniederlegung von Ritterkreuzträgern der Wehrmacht und Bundeswehrangehörigen. An einem Veteranentreffen der Ritterkreuzträger nahmen neben dem ehemaligen Kommandeur der Sturmpanzer-Abteilung 216 Bruno Kahl (3. von rechts), auch Bundeswehrangehörige teil, darunter Brigadegeneral Wulf Wedde (2. von rechts). Der damalige Kommandeur der Infanterieschule Hammelburg, in der deutsche Soldaten auf internationale Einsätze vorbereitet werden, dokumentierte damit ein Traditionsverständnis, das in Teilen der Bundeswehr bis zu diesem Zeitpunkt nicht überwunden war. Quelle Privatarchiv Peter Jülich, Frankfurt a.M. 216 IV. DAS »SYST EM « DER NS-M ILITÄRJUSTIZ 217 IV.1. Ausstellungsteil System – Raum text 218 »Recht ist, was der Truppe nützt.« Heinrich Dietz, Ministerialrat im Reichskriegsministerium, Herausgeber der »Zeitschrift für Wehrrecht«. Auf den Wänden dieser Raum-in-Raum-Konstruktion geht es um Rechtsnormen und Verfahrenspraxis der Wehrmachtjustiz im Zweiten Weltkrieg. Viele Urteile entsprachen den sich immer weiter verschärfenden Vorgaben der politischen und militärischen Führung. Dieser Ausstellungsteil beleuchtet auch die Situation der einzelnen Angeklagten. Diese hatten häufig keinen kompetenten Rechtsbeistand; die Möglichkeit zur Berufung existierte nicht. Die Verurteilten wurden einem komplexen System von Abschreckung, »Erziehung« und Vergeltung ausgeliefert, das viele nicht überlebten. Wie die zivile Rechtsprechung hatte auch die Wehrmachtgerichtsbarkeit im Nationalsozialismus vor allem die Aufgabe, die »völkische Kampfgemeinschaft« aufrecht zu erhalten. Aus dem Inneren des Ausstellungsbaus heraus fällt der Blick auf fünf Porträts. Sie zeigen vier Richter und einen Gerichtsherrn. Die exemplarischen Falldarstellungen verdeutlichen die Urteilspraxis und die Verantwortung von deutschen Militärjuristen und Befehlshabern sowie deren Karrieren nach 1945. Die Akteure nahmen unterschiedliche Positionen im System der Militärjustiz ein; ihre Entscheidungen stehen für ein Spektrum möglicher Handlungsweisen. 219 IV.2. Charakter und Bilanz der NS-Militärjustiz – Bilanz der alliierten Militärjustiz Präsentation: Außenseite/Frontseite der Raum-im -Raum -Konstruktion 220 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Bilanz_T1 Die Wehrm achtjustiz im Zweiten Weltkrieg Zw ischen 1939 und 1945 überzog das Deutsche Reich, unterstützt durch seine Verbündeten, nahezu ganz Europa mit einem Ausbeutungs- und Vernichtungsfeldzug. An dessen Ende hatten etw a 35 Millionen Menschen ihr Leben verloren. Die Justiz der Wehrmacht w ar ein w ichtiges Werkzeug der politischen und militärischen Führung zur Durchführung dieses Krieges. Deutsche Militärgerichte verhängten zur »Aufrechterhaltung der Manneszucht « w ahrscheinlich zw ischen 25.000 und 30.000 Todesurteile gegen Wehrmachtsangehörige – mindestens 20.000 davon w urden vollstreckt. Die Todesurteile machten w eniger als ein Prozent aller richterlichen Entscheidungen aus. Die große Mehrzahl der Verfahren w urde w egen kleinerer Delikte w ie Wachvergehen oder Diebstahl geführt. Mit einer regelrechten Flut von Prozessen bekämpfte die Wehrmacht jede For m der Abw eichung. Die Militärrichter verhängten mit zunehmender Kriegsdauer immer härtere Strafen; viele davon w urden zur »Frontbew ährung« ausgesetzt. Wie viele Soldaten durch die Folgen des Strafvollzugs in Lagern oder in Straf- und anderen Sondereinheiten umkamen, ist erst ansatzweise erforscht. Die Zuständigkeit deutscher Militärgerichte erstreckte sich bei bestimmten Delikten auch auf Zivilisten in den von deutschen Truppen besetzten Ländern. Wehr machtjuristen saßen zudem über Kr iegsgefangene der alliierten Ar meen zu Gericht. Gegen Angehörige dieser beiden Gruppen ergingen w eitere 7.000 bis 10.000 Todesurteile. Die besondere Dimension der deutschen Urteilsbilanz zeigt der vergleichende Blick auf den Umgang mit Deserteuren in beiden Weltkriegen: Zw ischen 1914 und 1918 ließ die Militärjustiz des Deutschen Reiches 48 Soldaten w egen Fahnenflucht hinrichten, w ährend des Zweiten Weltkrieges w aren es 15.000. Die US-Armee vollstreckte zw ischen 1941 und 1946 ein einziges Todesurteil gegen einen Fahnenflüchtigen. Nicht w eniger hart als die Wehrmacht scheint die Rote Armee mit ihren Soldaten verfahren zu sein. Bei der unten angegebenen Zahl von 150.000 getöteten sow jetischen Soldaten ist allerdings unklar, inw ieweit vorher überhaupt Militärgerichtsverfahren stattgefunden hatten – die Hinrichtungen sind vermutlich zum Teil von Angehörigen des sow jetischen Geheimdienstes (NKWD) durchgeführt worden. 221 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Bilanz_T2 Vollstreckte Todesurteile der Militärjustiz im Vergleich I. Weltkrieg II. Weltkrieg Deutsches Reich 48 19.600 (nur Heer) Japan 0 22.253 USA 35 146 Großbritannien 346 40 Frankreich 300-400 102 Russland/UdSSR unbekannt 150.000 (verfahrensweise unerforscht) 222 223 Wird als Großfoto auf der Systemaußenwand präsentiert. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Bilanz_BU1_9359 Kamenka-Wald, nordwestlich von Smolensk, Frühjahr 1942: Leichenbergung. Bei einem Angriff auf das Waldgebiet wurde ein Bataillon der Bewährungstruppe 500 im Kampf gegen Soldaten der Roten Armee vollständig aufgerieben. Bewährungssoldaten waren kriegsgerichtlich verurteilte Soldaten, die sich unter extrem harter Führung an »Brennpunkten der Front« durch »besondere Tapferkeit« auszeichnen sollten. Unter größten Verlusten auf beiden Seiten eroberte die Wehrmacht schließlich das Waldgebiet. Reguläre Wehrmachtssoldaten bargen die Gefallenen, hier vermutlich Angehörige des Bataillons 500, die vom Gegner entkleidet worden waren. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Bilanz_F1_9359 Quelle Fritz Kammerer: »Pilzdivision im Einsatz«, Müllheim 1969 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Bilanz_Q1_9359 224 225 IV.3. Topographie Haftorte und Strafvollstreckung IV.3.1. Richtlinien – Straflager – Wehrmachtgefängnisse 226 Übersichtskarte zu den Haftorten: Wehrmachtgefängnissen, Strafgefangenlagern und Richtstätten. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_F1_9346 227 IV.3.1.1. Wehrmachtgefängnisse 3. Segment: Haupttext und Dokumente NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_T1 In Wehrmachtgefängnissen verbüßten Häftlinge Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten. Der Strafvollzug dort war geprägt von den Prinzipien Abschreckung und Vergeltung. Gleichzeitig versuchte die militärische Führung, »unerziehbare« von »besserungsfähigen« Soldaten zu trennen und letztere für die reguläre Truppe zurückzugewinnen. Vor allem seit Beginn des verlustreichen Krieges gegen die Sowjetunion standen die »Bewährung vor dem Feind« sowie ein verschärfter Strafvollzug an der Front im Vordergrund. Das Wehrmachtgefängnis Fort Zinna im sächsischen Torgau war das größte seiner Art. Hier waren während des Krieges zwischen 60.000 und 70.000 Gefangene interniert. Seit dem Jahr 1940 war Fort Zinna die Zentrale des Wehrmachtsstrafsystems. Zwischen 1941 und 1945 überstellten allein die Strafgefangenenlager im Emsland 5.000 bis 6.000 militärgerichtlich Verurteilte hierher. Sie wurden in Torgau/Fort Zinna auf ihre »Eignung für die Bewährungstruppe« überprüft. Nach einer brutalen Aussonderungspraxis wiesen die Verantwortlichen die Häftlinge Bewährungs- und Feldstrafeinheiten zu oder überstellten »unverbesserliche Wehrmachtschädlinge« an Konzentrationslager. 228 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_BU1_9264 Wehrmachtgefängnis Torgau/Fort Zinna, Ausschnitt einer US-amerikanischen Luftaufnahme, 18. April 1945: Der sternförmige Festungsbau in der Bildmitte ist Fort Zinna, weiter oben im Bild sind die Seydlitz- sowie die Ziethenkaserne zu erkennen; letztere war von August 1943 bis April 1945 Sitz des Reichskriegsgerichts. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_F2_9264 Quelle Archiv DIZ Torgau, Stiftung Sächsische Gedenkstätten, Dresden NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_Q1_9264 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_BU2_9264 Wehrmachtgefängnis Torgau/Fort Zinna, Haupteingang, um 1938: Während des Krieges war die Anstalt völlig überbelegt. Die Häftlinge litten unter Hunger, qualvoller Enge und der schweren Arbeit in kriegswichtigen Betrieben, wozu noch das regelmäßige militärische Exerzieren kam. Besonders hart waren die Bedingungen für solche Soldaten, die während der Haft disziplinarisch bestraft wurden: Sie erlitten Dunkelarrest, wurden misshandelt und erhielten noch knappere Essensrationen, als es ohnehin schon üblich war. Wie viele Gefangene an den Haftbedingungen starben, ist noch unbekannt. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_F3_9264 Quelle Archiv DIZ Torgau, Stiftung Sächsische Gedenkstätten, Dresden NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_Q2_9264 229 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_BU3_9265 Hinrichtungsstätte im nördlichen Wallgraben des Wehrmachtgefängnisse s Torgau/Fort Zinna, aufgenommen von alliierten Soldaten, April 1945: Namentlich bekannt sind bis heute 197 kriegsgerichtlich verurteilte Häftlinge, die an mehreren Orten rund um die Festungsanlagen erschossen wurden. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_F4_9265 Quelle Archiv DIZ Torgau, Stiftung Sächsische Gedenkstätten, Dresden NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_Q3_9265 230 4. Segment: Der Täter oder Tatbeteiligte NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_BU4_9266 Porträtfoto Karl Siegfried Bader, undatiert: Die Nationalsozialisten hatten den Juristen Bader (geb. 1905, gest. 1998) bereits 1933 aus dem badischen Justizdienst entlassen. Bis 1937 führte er in Freiburg eine Rechtsanwaltskanzlei und verteidigte vor allem bekennende Katholiken sowie Juden. Er leistete seinen Kriegsdienst in der Verwaltung des Freiburger Militärgefängnisse s und war ab 1942 gleichzeitig Verteidiger in militärgerichtlichen Verfahren. Bader gehörte zum Netzwerk der Freiburger Caritas-Mitarbeiterin Gertrud Luckner, die untergetauchten Juden half. 1945 berief ihn die französische Besatzungsmacht zum Oberstaatsanwalt. Von 1953 bis 1975 war Bader Professor für Rechtsgeschichte und Kriminalistik an der Universität Zürich. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_F5_9266 Quelle Institut für Zeitgeschichte, München-Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_Q4_9266 231 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_BU5_9267 Auszug aus dem Bericht »Unter bestraften Soldaten – Beobachtungen und Erfahrungen im deutschen Wehrstrafvollzug« von Karl Siegfried Bader, Juni 1945: Bader erörtert in seinem Bericht vor allem organisatorische und rechtliche Fragen. Der unmenschliche Haftalltag, von dem Häftlinge aus anderen Wehrmachtgefängnissen nach dem Krieg berichteten, kommt in seinen »Beobachtungen« nur am Rande vor. Bader kritisierte den preußischen Militarismus und warf der Wehrmachtjustiz vor, »grundsatzlos« gehandelt zu haben. An einer Stelle hielt er den Militärgerichten sogar eine zu milde Urteilspraxis vor. Sie hätten sich angeblich gescheut, Todesurteile zu fällen. Dieser radikale Vorwurf steht im Kontrast zu seinem Selbstverständnis, »den Gefangenen, je nach Person und Mass der Dinge, als Ratgeber und Verteidiger beizustehen«. Es war ihm offenbar in einigen Fällen gelungen, Angeklagte vor der Todesstrafe zu bewahren. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_F6_9267 Quelle Institut für Zeitgeschichte, München-Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_Q5_9267 232 IV.3.1.2. Die Emslandlager – Lager der Reichsjustizverw altung 3. Segment: Haupttext und Dokumente NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_T1 Zwischen 1933 und 1938 ließ das NS-Regime im Emsland insgesamt 15 Lager errichten, in denen Häftlinge und Kriegsgefangene aus ganz Europa festgehalten wurden. Seit Kriegsbeginn wurden in den sechs nördlichen Lagern auch immer mehr ehemalige deutsche Soldaten inhaftiert. Sie waren von Wehrmachtgerichten verurteilt, für »wehrunwürdig« erklärt und an die zivile Reichsjustizverwaltung übergeben worden. Als sogenannte Verwahrung wurde die Haft nicht auf die eigentliche Strafzeit angerechnet; diese sollte erst nach Kriegsende beginnen. Insgesamt saßen in den Lagern Esterwegen, Brual-Rhede, Börgermoor, Aschendorfermoor, Walchum und Neusustrum zwischen 25.000 und 30.000 kriegsgerichtlich Verurteilte ein. Sie nannten sich selbst »Moorsoldaten«, in Anspielung auf die schwere Arbeit, die sie bei der Kultivierung des Emsländischen Moores leisten mussten. Mindestens 780 von ihnen starben hier während des Krieges an Hunger, Krankheiten und Misshandlung. Von den Emslandlagern aus wurden 5.000 bis 6.000 militärgerichtlich Verurteilte in das Torgauer Wehrmachtgefängnis Fort Zinna überstellt, wo sie auf ihre Eignung für die Bewährungstruppe 500 überprüft wurden. Die so zusammengestellten Bataillone kamen an besonders gefährlichen Frontabschnitten zum Einsatz. 233 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_BU1_9231 Foto Lager VII, Esterwegen, 1950er Jahre: Die meisten der nach Esterwegen überstellten ehemaligen Soldaten waren von Wehrmachtgerichten wegen unerlaubter Entfernung, Fahnenflucht oder »Wehrkraftzersetzung« zu langen Zuchthausstrafen verurteilt worden. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_F1_9231 Quelle Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ) Emslandlager, Papenburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_Q1_9231 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_BU2_9339 Häftlinge bei der Arbeit, Lager Badderen/NordNorwegen, undatiert: Im August und September 1942 ließ das Reichsjustizministerium etwa 2.100 größtenteils militärgerichtlich verurteilte Häftlinge aus den Emslandlagern in die sogenannten Strafgefangenenlager Nord transportieren. Dort sollten sie zu »kriegswichtigen Bauarbeiten« eingesetzt werden, »und zwar unter Verhältnissen, die ungleich schwerer waren als der Vollzug in festen Anstalten des Reichsgebietes«. Die Zahl der Häftlinge, die durch Kälte, Krankheiten und Gewaltakte der Wachmannschaften umkamen, war in diesen Außenkommandos der Emslandlager besonders hoch. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_F2_9339 Quelle Bundesarchiv Koblenz NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_Q2_9339 234 4. Segment: Täter und Tatbeteiligte NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_BU3_9340 Porträtfoto Werner Schäfer, um 1935: Schäfer war von 1934 bis 1942 Kommandeur der Strafgefangenenlager im Emsland, zuletzt im Range eines SA-Oberführers (seit 1938) und Regierungsdirektors (seit 1940). Zum Ende seiner Amtszeit bestand die Hälfte der über 7.000 Häftlinge der Emslandlager aus militärgerichtlich Verurteilten. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_F3_9340 Quelle Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ) Emslandlager, Papenburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_Q3_9340 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_BU4_9344 Auszug aus einem Schreiben Schäfers an SAWacheinheiten, 9. Dezember 1939: Das Reichsjustizministerium hatte eine drastische Erhöhung der Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Verringerung der Essen srationen angeordnet. In Schäfers Amtszeit nahm die Zahl der Todesfälle in den Emslandlagern zu: von 1934 bis 1939 starben 108, von 1940 bis Mitte 1942 insgesamt 364 Strafgefangene. Der Anteil militärgerichtlich Verurteilter war dabei besonders hoch. Die Todesfälle waren häufig auf Misshandlungen, Selbstmorde und Erschießungen auf der Flucht, vor allem aber auf Unterernährung und Entkräftung zurückzuführen. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_F4_9344 Quelle Niedersächsisches Staatsarchiv, Osnabrück NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_Q4_9344 235 IV.3.1.3 Richtstätten 3. Segement: Hauptext und Dokumente NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_T1 Todesurteile gegen Wehrmachtsoldaten wurden während des Krieges vor allem wegen Fahnenflucht und »Wehrkraftzersetzung « gefällt. Wo überall diese Urteile vollstreckt wurden, lässt sich nicht vollständig erfassen: Exekutionskommandos erschossen Verurteilte in allen Einsatzgebieten der Wehrmacht zwischen NordNorwegen und den Ausläufern der Sahara bzw. zwischen der Atlantikküste und dem Kaukasus. Innerhalb des Deutschen Reiches fanden Erschießungen vor allem auf Schießständen, Truppenübungsplätzen und auf dem Gelände von Wehrmachthaftanstalten statt. Die Landkarte zeigt eine noch unvollständige Übersicht bisher bekannter Erschießungsorte. Die Militärjustiz überstellte viele der zum Tode verurteilten Soldaten in die Richtstätten der Reichsjustizverwaltung. Dort wurden die meisten geköpft, einige auch erhängt. Gegenüber der Erschießung sollte der Tod durch Strang oder Fallbeil noch stärker die Entehrung des so bestraften Soldaten verdeutlichen. Die Henker des Reichsjustizministeriums töteten während des Krieges zwischen 1.500 und 2.000 kriegsgerichtlich verurteilte Wehrmachtsangehörige. Nicht zu ermitteln ist die Zahl der Opfer von Standgerichten in der Endphase des Krieges; dies gilt ebenso für die Zahl der Soldaten und Zivilisten, die in den letzten Monaten vor der Kapitulation ohne jedes Verfahren erschossen oder gehängt wurden. 236 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_BU1_9246 Ansicht des Zuchthauses Brandenburg-Görden, um 1942: Hier wurden während des Krieges mindestens 400, wahrscheinlich aber mehr als 800 Soldaten vor allem durch das Fallbeil hingerichtet. Neben dem Reichskriegsgericht überstellten auch andere Gerichte zum Tode Verurteilte nach Brandenburg, so etwa das Gericht der Wehrmachtkommandantur Berlin und das Zentralgericht des Heeres. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_F1_9246 Quelle Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, Oranienburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_Q1_9246 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_BU2_9249 Murellenschlucht, Berlin-Spandau, undatiert: Als Erschießungsstätten wählten die Verantwortlichen Orte, die einen Kugelfang boten und leicht abzusperren waren. Im September 1944 befahl Heinrich Himmler als neu ernannter Oberbefehlshaber des Ersatzheeres, dass Hinrichtungen in seinem Befehlsbereich grundsätzlich durch Erschießen zu vollstrecken seien. Den Vollzugskommandos sollten aus »Erziehungs- und Abschreckungsgründen« solche Soldaten angehören, die bereits von einem Gericht oder ihren Vorgesetzten disziplinarisch bestraft oder ermahnt worden waren. Allein in der Berliner Murellenschlucht wurden zwischen August 1944 und April 1945 etwa 340 Soldaten exekutiert. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_F2_9249 Quelle Luftbilddatenbank, Würzburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_Q2_9249 237 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_BU3_9251 Porträtfoto Johann Reichhart, undatiert: Der Scharfrichter befand sich seit 1924 im Amt und trat 1937 der NSDAP bei. Er tötete in den Haftstätten München-Stadelheim, Bruchsal, Dresden, Frankfurt/Main-Preungesheim, Stuttgart, Prag und Wien etwa 300 kriegsgerichtlich verurteilte Soldaten. Insgesamt führte er ungefähr 3.000 Hinrichtungen durch. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_F3_9251 Quelle Archiv Süddeutscher Verlag, München NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_Q3_9251 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_BU4_9252 Die Hinrichtungsstätte in der Untersuchungshaftanstalt Prag-Pankraz, undatiert: Auch hier wurden kriegsgerichtlich verurteilte Wehrmachtsangehörige enthauptet oder an einem der Eisenhaken erhängt. Baugleiche Guillotinen waren an mehreren Vollstreckungsorten im Einsatz. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_F4_9252 Quelle Archiv Süddeutscher Verlag, München NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_Q4_9252 238 IV.3.2. Strafvollstreckung und Kriegseinsatz 239 240 IV.3.2.1. Die Bew ährungseinheiten 500 1. Segment 60 mal 60: Landkarte Landkarte Bewährungseinheiten 500 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F1_9338 241 2. und 3. Segment Haupttext und Dokumente NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_T1 Bewährungseinheiten 500 Die Bewährungstruppe 500 diente seit April 1941 zur Rückgewinnung inhaftierter Soldaten für den Fronteinsatz. Selbst Häftlinge, die zuvor zum Tode verurteilt worden waren, konnten als »bedingt wehrwürdig« wieder in die Truppe aufgenommen werden. Die Männer in der Bewährungstruppe sollten sich an besonders gefährlichen Abschnitten der Front durch »außergewöhnliche Tapferkeit« bewähren. Andernfalls drohte die Vollstreckung der ursprünglich verhängten Todesstrafe bzw. die Überstellung in die Emslandlager oder Strafeinheiten. Im Falle der »Frontbewährung« wurde dagegen Strafmilderung oder sogar Straferlass in Aussicht gestellt. Bei den 500er-Bataillonen dienten während des Krieges rund 27.000 »Bewährungsmänner«. Überwacht und befehligt wurden sie durch besonders ausgesuchte Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften aus der regulären Truppe – ihr Anteil lag bei etwa einem Viertel. Fachlich hoch qualifiziertes Führungspersonal auf der einen Seite, Bewährungsdruck und zum Teil auch tatsächlich vorhandener »Bewährungswille« auf der anderen Seite machten die Bataillone zu kampfstarken Einheiten. Gleichzeitig waren die Verluste außerordentlich hoch. Die Existenz der Bewährungsbataillone sollte auch als unzuverlässig geltende Soldaten von jeder Form der Abweichung abschrecken. 242 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_BU1_9233 Kamenka-Wald, nordwestlich von Smolensk, Frühjahr 1942: Leichenbergung. Die Fotografien sind Teil einer Serie, die vermutlich Fritz Kammerer, ein Offizier der 205. Infanteriedivision, aufgenommen hat. Zwei der hier gezeigten Bilder sind abgedruckt in einer 1969 von Kammerer verfassten Divisionsgeschichte. Er berichtet darin von großen Verlusten der Bewährungstruppe 500. Aufgrund der hohen Zahl von Toten, Verwundeten und Vermissten waren die 500erBewährungsbataillone im Durchschnitt nach sechs Monaten »aufgerieben«. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F2_9233 Quelle Fritz Kammerer: »Pilzdivision im Einsatz«, Müllheim 1969 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q1_9233 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Foto. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F3_9236 Quelle Fritz Kammerer: »Pilzdivision im Einsatz«, Müllheim 1969 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q2_9236 243 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Foto NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F4_9237 Quelle Privatarchiv Klausch, Oldenburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q3_9237 244 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_BU2_9239 Auszug aus einer Verlustliste der 2. Kompanie des Bataillons 550 »zur besonderen Verwendung«, März bis Mai 1942: Die Aufstellung verdeutlicht die enormen Verluste des Bataillons in den Kämpfen im Kamenka-Wald. Alle im Dokument aufgeführten Soldaten starben am 22. März 1942, als das Bataillon an einem Tag die Hälfte seiner »Gefechtsstärke« verlor. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F5_9239 Quelle Deutsche Dienststelle (WASt), Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q4_9239 Gemeinsame Bildunterschrift vorangegangenem Dokument NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F6_9240 Quelle Deutsche Dienststelle (WASt), Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q5_9240 245 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_BU3_9243 Auszug aus einem Tätigkeits- und Erfahrungsbericht, Bataillon 500 »zur besonderen Verwendung«, 10. Juli 1943: Der Kommandeur weist hier auf die bis dahin höchsten Verluste des Bataillons hin. Von 850 Soldaten waren nach den Gefechten an der Ostfront nur noch 30 Mann übrig geblieben. Zugleich betont der Major den »guten Kampfgeist« und den »hervorragenden Bewährungswillen« der eingesetzten Soldaten. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F7_9243 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q6_9243 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F8_9244 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q7_9244 246 4. Segment: Täter und Tatbeteiligte NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_BU4_9245 Porträtfoto Richard Metzger, undatiert: Major Metzger war Kommandeur des Bataillons 561 »zur besonderen Verwendung«. Er gehörte zu den jungen und besonders ehrgeizigen Offizieren, die offenbar nach schneller Beförderung und Auszeichnungen strebten. Für einen Kampfeinsatz, bei dem fast das gesamte Bataillon vernichtet wurde, erhielt Metzger im Oktober 1943 das »Ritterkreuz«. Wenig später geriet er in sowjetische Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Rückkehr im Jahre 1955 trat er in die Bundeswehr ein, die ihn 1969 als Oberstleutnant verabschiedete. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F9_9245 Quelle Militärgeschichtliches Forschungsamt, Potsdam NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q8_9245 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_BU5_8479 Auszug aus einer Gnadennachweisung, 4. September 1943: Der Wehrmachtführung war daran gelegen, möglichst viele bestrafte Soldaten wieder an die Front zu schicken. Wer sich in den 500er-Einheiten »bewährte«, hatte Aussicht auf Straferlass und Versetzung zu einer regulären Einheit. Metzger war als Bataillonskommandeur für die Gnadenerweise mit zuständig. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F10_8479 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q9_8479 247 IV.3.2.2. Die Bew ährungstruppe 999 1. Segment 60 mal 60: Landkarte Landkarte Bewährungstruppe 999 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F1_9337 248 2. und 3. Segment: Haupttext und Dokumente NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_T1 Im Gegensatz zu den 500er-Bataillonen wurde die Bewährungstruppe 999 aus Männern gebildet, die sich nicht im Wehrdienst befanden. Es handelte sich vor allem um Zivilisten, Gefängnis- und Zuchthaushäftlinge, die als »wehrunwürdig« galten und deshalb nicht zur Truppe einberufen worden waren. Zu Beginn des vierten Kriegsjahres benötigte die Wehrmacht allerdings jeden verfügbaren Mann. Den zwischen Oktober 1942 und September 1944 Eingezogenen der Bewährungstruppe 999 wurde die Möglichkeit in Aussicht gestellt, durch »vorbildlich tapferen Einsatz als Soldaten vor dem Feinde den Schandfleck auf ihrer Ehre zu tilgen und dadurch wieder vollwertige Soldaten und Staatsbürger zu werden«. Bei Nichtbewährung drohten die Rückführung in den Strafvollzug ohne Strafzeitanrechnung für die Dauer des Krieges oder eine Einweisung ins Konzentrationslager. Knapp ein Drittel der rund 28.000 Bewährungssoldaten bestand aus »Politischen«, zumeist Kommunisten oder Sozialdemokraten; die anderen waren als Kriminelle eingestuft. Die Einheiten der 999er wurden vor allem in Afrika und auf dem Balkan – hier auch gegen Partisanen – eingesetzt. Vor allem von den »Politischen« unter den Bewährungssoldaten liefen einige Hundert über und leisteten Widerstand gegen die deutsche Besatzung. 249 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_BU1_9253 Vereidigung von Angehörigen der Bewährungstruppe 999 auf dem Truppenübungsplatz Heuberg, Frühjahr 1943: Die Zeremonie fand in »besonders feierlicher Form« statt. Den Bewährungssoldaten sollte verdeutlicht werden, dass ihnen »vom Führer in hochherziger Weise die einmalige Gelegenheit gegeben »würde, durch »mutigen Einsatz vor dem Feinde […] ihre Ehre wiederherzustellen«. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F2_9253 Quelle Privatarchiv Klausch, Oldenburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q1_9253 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_BU2_9254 Rundschreiben Martin Bormanns, Leiter der Parteikanzlei der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), 9. Dezember 1942: Die Entscheidung, »Wehrunwürdige« für den Kriegseinsatz zu verwenden, war in der NSFührung umstritten. Einerseits benötigte die Wehrmacht zu Beginn des vierten Kriegsjahres jeden Mann; andererseits gab es Bedenken in disziplinarischer und politischer Hinsicht. Deshalb sollten nur ausgewählte ehemalige oder noch einsitzende Häftlinge für eine »Bewährung« in Frage kommen. Die Einberufenen wurden als »bedingt wehrwürdig« eingestuft. NS-Führung und Wehrmacht definierten den Wehrdienst weniger als Pflicht, sondern vielmehr als ein hohes Gut – und als zentrales Kriterium von Männlichkeit. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F3_9254 Quelle Bundesarchiv, Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q2_9254 250 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangeganenem Dokument NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F4_9255 Quelle Bundesarchiv, Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q3_9255 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_BU3_9256 Flugblatt der griechischen Widerstandsorganisation ELAS, Aufruf zum Überlaufen, undatiert: Die Zeiger der Uhr sollten auf die bevorstehende deutsche Niederlage hinweisen. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F5_9256 Quelle Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q4_9256 251 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_BU4_9258 Angehörige der Bewährungstruppe 999 auf dem Rückzug, Griechenland, undatiert: Die am Wagen angebrachte Uhr spielte darauf an, dass die Botschaft des rechts oben abgebildeten Flugblatts gutgeheißen wurde. Viele »Politische« sympatisierten und kollaborierten mit dem Widerstand oder schlossen sich ihm sogar an. Die Truppenführung ließ zahlreiche Soldaten hinrichten; »unzuverlässige Elemente« wurden entwaffnet, ausgesondert und zu bewachten Arbeitseinsätzen herangezogen. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F7_9258 Quelle Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q6_9258 252 4. Segment: Täter und Tatbeteiligte NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_BU5_9259 Porträtfoto, Oberst Erich von Brückner, Kommandeur des Afrika-Schützenregiments 963, undatiert: Von Brückner wurde als Kommandeur der Bewährungstruppe 999 abgelöst, nachdem er gemeldet hatte, »daß der unter Einsatz eines fähigen Offizierskorp s unternommene Versuch, aus dem ungewöhnlichen Menschenmaterial eine zuverlässige Kampftruppe heranzubilden, als im wesentlichen gescheitert betrachtet werden muß«. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F8_9259 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q7_9259 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_BU6_9260 Schreiben Oberst von Brückners, 19. April 1943: Der Kommandeur des Afrika-Schützenregiments 963 erklärt seine Einstellung zu den Bewährungssoldaten: »Ich eliminiere durchs Kriegsgericht und Arzt, was nicht niet- und nagelfest ist, und werde lieber mit 40 Fehlstellen im Regiment an die Front gehen als mit Leuten, denen ich nicht traue.« NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F9_9260 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q8_9260 253 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangeganenem Dokument. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F10_9261 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q9_9261 254 IV.3.2.3. Feldstrafeinheiten 1. Segment 60 mal 60: Landkarte Übersichtskarte Ostmittel- und Nordeuropa/Skandinavien Einsatzorte an der Ostfront und Finnland. Ersatz- bzw. Heimatstandorte der Einheiten. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F1_9345 255 2. und 3. Segment: Hauptext und Dokumente NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_T1 Die härtesten Haftbedingungen herrschten in den Feldstrafeinheiten. Dabei wurde unterschieden zwischen Feldstrafgefangenen-Abteilungen und Feldstraflagern. Wer seit Frühjahr 1942 zu mehr als drei Monaten Gefängnis verurteilt worden war, den überstellten die Wehrmachtgerichte in der Regel nicht mehr an Haftanstalten, sondern an die mobilen Feldstrafgefangenen-Abteilungen. Der Dienst in diesen Abteilungen wurde in der Regel unbewaffnet, bei unzureichender Ernährung und schärfstem Drill an der Ostfront geleistet. Er umfasste »härteste Arbeiten unter gefahrvollen Umständen«, Bunker- und Stellungsbau, Minenräumen sowie die Bergung von Leichen. Insgesamt waren über 50.000 Soldaten zum Dienst in diesen Einheiten gezwungen. In Feldstraflager überstellten die Gerichte solche Soldaten, die sie zu »unverbesserlichen Wehrmachtschädlingen« oder »Trägern wehrfeindlichen Geistes« erklärt oder die sich in den Feldstrafgefangenen-Abteilungen nicht »gebessert« hatten. In den Feldstraflagern sollte die zu verrichtende Arbeit bei schlechterer Ernährung noch härter sein. Wie unerträglich die Bedingungen hier waren, zeigen zahlreiche in Dokumenten überlieferte Fluchtversuche und Selbstmorde. Die in Feldstraflagern erlittene Haft wurde nicht auf die verhängte Strafe angerechnet – deren Laufzeit sollte erst nach Kriegsende beginnen. 4.000 bis 5.000 Soldaten haben die Feldstraflager zwischen Mai 1942 und Mai 1945 durchlaufen. Zur Klärung ihrer Schicksale bedarf es noch weiterer Forschungen. 256 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_BU1_9268 Meldung über den Tod des Strafgefangenen Kurt Müller, 7. März 1943: Die angegebene Todesursache lässt erahnen, wie sehr die Feldstrafgefangenen unter dem Hunger gelitten haben. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F2_9268 Quelle Deutsche Dienststelle (WASt), Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_Q1_9268 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_BU2_9272 Meldung über den Tod des Straflagerverwahrten Wilhelm Schrömbges, 3. November 1942: Das Formular sieht als regelmäßig wiederkehrende Todesursache »Erschießung auf der Flucht« vor – hier erkennbar daran, dass der vorgedruckte Satz mit schwarzem Stift durchgestrichen wurde. Die im Falle Wilhelm Schrömbges angegebene Todesursache »Kreislaufschwäche, Darmintoxikation« findet sich wortgleich auf vielen anderen Todesmeldungen. Diese Meldungen zeugen von Hunger und gnadenloser Ausbeutung der Arbeitskraft der Straflagerverwahrten. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F3_9272 Quelle Deutsche Dienststelle (WASt), Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_Q2_9272 257 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_BU4_9275 Auszug aus dem 10. Mob. Sammelerlass vom 7. September 1942: Dieser vom Oberkommando des Heeres herausgegebene und in gedruckter Form verbreitete Erlass regelt unter Punkt 25 die Haftbedingungen für die Feldstrafeinheiten. Deren Angehörige wurden streng von anderen Einheiten abgesondert. Die oben links aufgeführten Todesmeldungen zeigen, welche Auswirkungen die Bestimmungen über Arbeitseinsatz und – die hier nicht erwähnte – Nahrungsmittelzuteilung hatten. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F5_9275 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_Q4_9275 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_BU3_9274 Farb-Dia mit der Beschriftung: »Sträflinge bei Pietarsaari«, vermutlich 1942: Ab Juni 1942 wurden die bis dahin eingerichteten Feldstraflager I und II mit Schiffen nach Jakobstaad/Pietarsaari (Finnland) verlegt. Die Transporte umfassten etwa 1.200 Straflagerverwahrte. Sie wurden zum Bau militärischer Küstenbefestigungen, später auch zur Instandhaltung von Nachschubverbindungen eingesetzt. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F4_9274 Quelle Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_Q3_9274 258 4. Segment: Der Täter oder Tatbeteiligte NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_BU5_9276 Porträtfoto Eugen Müller, General »zur besonderen Verfügung« beim Oberkommando des Heeres (OKH), undatiert: Müller unterstanden für den Bereich des Feldheeres die Gruppen »Strafvollzug« und »Rechtswesen«. Er war verantwortlich für die KZ-ähnlichen Haftbedingungen, wie sie vor allem in den Feldstraflagern, teilweise aber auch in den Feldstrafgefangenen-Abteilungen herrschten. Müller war nicht nur eine zentrale Figur für das Straf- und Bewährungswesen. Er war auch an der Ausarbeitung des »Kommissarbefehls« beteiligt, der Grundlage für die Ermordung tausender sowjetischer Soldaten durch SS, Polizei und Wehrmacht war. Für keine seiner Handlungen wurde er juristisch zur Verantwortung gezogen. Müller starb 1951 in Berlin (West). NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F6_9276 Quelle Bundesarchiv Koblenz NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_Q5_9276 NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_BU6_9347 Auszug aus Schreiben General Müller, 28. Mai 1942: In den Richtlinien zur Aufstellung der ersten Feldstrafgefangenen-Abteilungen werden deren Aufgaben deutlich: Angeblich »charakterschwache und haltlose« Soldaten sollten von jedem Versuch abgeschreckt werden, durch bewusstes Begehen von Straftaten im Gefängnis zu landen und sich so dem Kriegsdienst zu entziehen. Es ging außerdem darum, auch die Strafgefangenen als »Menschenmaterial« an die Front zu bringen. Müller sorgte dafür, dass die Vorgaben der politischen und militärischen Führung umgesetzt wurden. Zugleich setzte er sich dafür ein, dass die Kommandostäbe an der Front über den Einsatz der Feldstrafeinheiten mit entscheiden sollten. NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F7_9347 Quelle Bundesarchiv Militärisches Zwischenarchiv, Potsdam NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_Q6_9347 259 IV.4. Die Gerichte – Akteure, Funktionen, Zuständigkeiten 260 Präsentation: Innenseite Raum-im -Raum-Konstruktion/Rückseite »Bilanz« (Großfoto Kriegsgericht) Bildbeschriftung NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T1 Adolf Hitler Der »Führer« und Oberbefehlshaber der Wehrmacht konnte auf die Rechtspraxis im Allgemeinen einwirken sowie direkt in einzelne Verfahren eingreifen. Bei Strafsachen gegen Offiziere behielt er sich das letzte Bestätigungs- und Aufhebungsrecht vor. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T2 Oberbefehlshaber Die Oberbefehlshaber der Teilstreitkräfte bestimmten die Gerichtsherren. Außerdem konnten sie jedes Urteil aufheben oder bestätigen, dieses Recht aber auch an die Gerichtsherren abgeben. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T3 Gerichtsherr Die Funktion des Gerichtsherrn gab es in der zivilen Justiz nicht. Gerichtsherren waren militärische Befehlshaber oder Kommandeure, meist im Range eines Generals, die an der Verhandlung nicht beteiligt waren. Sie beriefen die Richter, Anklagevertreter und Verteidiger und spielten dadurch die zentrale Rolle im Verfahren. Ihr Recht, Urteile zu bestätigen oder aufzuheben, verlieh den Gerichtsherren zusätzliche Macht. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T4 Gutachter Bei Todesurteilen und langjährigen Freiheitsstrafen sollte ein Militärjurist mit einem Rechtsgutachten beauftragt werden, um zu prüfen, ob das Gericht die einschlägigen Strafvorschriften eingehalten hatte. In etlichen Fällen finden sich allerdings keine solchen Gutachten in den Gerichtsakten. Die Gutachten mussten dem Gerichtsherrn vorgelegt werden, bevor er über die Bestätigung oder Aufhebung des Urteils entschied –meist schloss er sich der im Gutachten vertretenen Position an. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T5 Gericht Das vom Gerichtsherrn eingesetzte Kriegsgericht bestand in der Regel aus einem verhandlungsleitenden Richter und mindestens zwei Beisitzern. Das Gericht entschied durch Mehrheitsbeschluss über das Urteil. 261 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T6 Ankläger Der Ankläger war für die Beweisführung während des Verfahrens zuständig; hinsichtlich der geforderten Strafe war er an die Weisungen des Gerichtsherrn gebunden. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T7 Verteidigung Ein Verteidiger musste vom Gerichtsherrn nur bei Anklagen wegen Delikten bestellt werden, die mit dem Tode bestraft wurden. Lediglich bei Verfahren vor dem Reichskriegsgericht war ein Verteidiger in jedem Fall vorgeschrieben; dies galt bis Januar 1945. Als Verteidiger konnte praktisch jeder eingesetzt werden. Anders als für die Vertreter der Anklage wurde eine juristische Ausbildung nicht verlangt. Die Strafanträge der Verteidiger wichen nur selten von denen der Anklage ab. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T8 Angeklagte Anspruch auf einen Verteidiger hatten nur solche Angeklagte, denen die Todesstrafe drohte; selbst diesen Mindeststandard hielten aber die Verhandlungsleiter – außer beim Reichskriegsgericht – nicht immer ein. War das Urteil einmal gefällt, konnte ein Angeklagter keine Rechtsmittel dagegen einlegen. 262 IV.5. Konsequenzen einer sich radikalisierenden Rechtsprechung: Die Erfahrungsebene Präsentation: Rechte Innenseite/Raum- im- Raum- Konstruktion 263 Erfahrungsebene »Dem Verfahren ausgeliefert« (Vertikale Überschrift) NS-Militärjustiz_Sysi_Erfa_a_T1 Das Schicksal des Schützen Franz Mattersberger zeigt, wie unabsehbar der Verlauf und die Folgen eines militärgerichtlichen Verfahrens für den Angeklagten sein konnten. Mattersberger befand sich im Herbst 1942 in einer WehrmachtgefangenenAbteilung in Vorarlberg, wo er wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses inhaftiert war. Er floh und schlug sich zu seiner Familie nach Lienz (Kärnten) durch. Unterwegs beging er einen Einbruchdiebstahl, um an zivile Kleidung, Lebensmittel und Geld zu gelangen. In Lienz wurde er festgenommen. Bei seiner Vernehmung äußerte er, er habe sich aus Heimweh von der Truppe entfernt. Innerhalb weniger Monate fanden drei Prozesse gegen ihn statt. Zweimal verhängten die Richter Zuchthausstrafen; die Urteile wurden jedoch nicht bestätigt. Im dritten Verfahren wurde Franz Mattersberger zum Tode verurteilt. Er starb im Mai 1943 unter dem Fallbeil des Zuchthauses Brandenburg-Görden. 264 NS-Militärjustiz_Sysi_Erfa_a_T2 Die Vorermittlungen: Schutzpolizisten in Richterpose Bei seiner Festnahme soll Franz Mattersberger gesagt haben, man könne ihm »nichts machen«, da er geisteskrank sei. Bereits in einem früheren Verfahren hatte er geäußert, mehrere seiner Familienmitglieder seien psychisch krank, »leicht erregbar und nervös«. Er selbst nehme »alles außerordentlich schwer und wisse dann oft nicht mehr recht, was er tue«. Der ermittelnde Heeresrichter bat daraufhin die Polizei in Mattersbergers Heimatort, einen Bericht über ihn einzureichen. Ein Schutzpolizeimeister aus Lienz erstattete ausführlich Bericht und urteilte abschließend, Mattersberger sei eine »für die Menschheit vollkommen untaugliche Person«, die die Bezeichnung »Volksgenosse« nicht verdiene und für die eine »ständige Verwahrung am Platze« sei. NS-Militärjustiz_Sysi_Erfa_a_T3_7898 Das erste Urteil: Elf Jahre Zuchthaus Franz Mattersberger war es nach seiner Festnahme gelungen, noch zweimal aus der Haft zu fliehen. Als Begründung gab er an, er habe wieder nach Hause gewollt. Am 7. Januar 1943 verurteilte ihn das Gericht der »Wehrmachtkommandantur Befestigungen Oberrhein« wegen Fahnenflucht und schweren Diebstahls zu elf Jahren Zuchthaus und ordnete seine Einweisung in eine »Heil- und Pflegeanstalt« an. Das Gericht sah es aufgrund eines ärztlichen Gutachtens und des Auftretens von Franz Mattersberger während des Prozesse s als erwiesen an, dass er »infolge Schwachsinns mittleren Grades« in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beschränkt sei. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F1_7898 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_Sysi_Erfa_a_Q1_7898 265 Landkarte NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F4_9368 NS-Militärjustiz_Sysi_Erfa_a_T4 Gutachter Leidig fordert die Todesstrafe, Generaloberst Fromm hebt das Urteil auf Nach der Urteilsverkündung gab Kriegsgerichtsrat Leidig, Rechtsgutachter beim Oberkommando des Heeres, eine Stellungnahme ab. Ihm schien »im Hinblick auf die durchaus asoziale Persönlichkeit des Angeklagten« die Todesstrafe geboten. Er empfahl dem Chef der Heeresrüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres, Generaloberst Friedrich Fromm, bei dem die letzte Entscheidung lag, das Urteil aufzuheben. Fromm folgte der Empfehlung. 266 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T5_7905 Das zweite Urteil: Fünfzehn Jahre Zuchthaus Nach der Aufhebung des Urteils verhandelte das Gericht in anderer Zusammensetzung am 11. Februar 1943 ein zweites Mal. Es bezeichnete den Angeklagten als »moralisch minderwertig«. Das ärztliche Gutachten, dem sich das Gericht angeschlossen habe, beweise aber, dass sich der Angeklagte »schon in der Nähe der Unzurechnungsfähigkeit« befinde. Daher sei es nicht gerechtfertigt, die Todesstrafe zu verhängen. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F2_7905 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_Q2_7905 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T6_7912 Die Ausfertigung des Urteils verzögert sich Der für die Ausfertigung (»Absetzung«) des Urteils zuständige Feldkriegsgerichtsrat, Dr. Sinn, legte am 15. Februar 1943 die Gründe dar, die den Abschluss des Verfahrens verzögert hatten. Noch am gleichen Tag fertigte er den Urteilstext aus. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F3_7912 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_Q3_7912 267 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T7_7911 Der Gutachter fordert erneut die Todesstrafe; erneute Aufhebung des Urteils Der zuständige Gerichtsherr bestätigte das Urteil bereits am 16. Februar 1943. Am 27. Februar 1943 gab Gutachter Leidig seine Stellungnahme ab. Er schlug auch nach dem zweiten Verfahren die Todesstrafe vor, weil die Persönlichkeit des Täters diese Maßnahme erforderlich mache. Franz Mattersberger sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daraufhin hob Generaloberst Fromm auch das zweite Urteil auf. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F5_7911 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_Q4_7911 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T8 Das dritte Urteil: Todesstrafe Im April 1943 wurde Franz Mattersberger in das Wehrmachtuntersuchungsgefängnis BerlinLehrter Straße verbracht. Das Gericht der Wehrmachtkommandantur Berlin verurteilte Franz Mattersberger im nunmehr dritten Verfahren am 4. Mai zum Tode. Seine verminderte Zurechnungsfähigkeit wurde nun nicht mehr als Strafmilderungsgrund angesehen, sondern galt als zusätzliches Belastungsmoment. 268 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T9_8709 Franz Mattersberger schreibt ein Gnadengesuch Nach der Entscheidung des Gerichts wandte sich Franz Mattersberger an General Paul von Hase, der als Stadtkommandant von Berlin Gerichtsherr des Kommandanturgerichts war. Er brachte zum Ausdruck, dass er seinen »Fehler von ganzem Herzen« bereue und bat um »Frontbewährung«. Er sei bereit, zu jeder Zeit sein Leben zu opfern. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F6_8709 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_Q5_8709 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T10 Generaloberst Fromm bestätigt auf Empfehlung des Gutachters das Urteil Nach Meinung des Gutachters Leidig war die Todesstrafe »aus den zutreffenden Strafzumessungsgründen« gerechtfertigt. Generaloberst Fromm bestätigte das Urteil. 269 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T11_7875 Die Hinrichtung Am 1. Juni 1943 wurde Franz Mattersberger im Zuchthaus Brandenburg-Görden durch das Fallbeil hingerichtet. Der Ablauf der Hinrichtung wurde in einen Vordruck der Haftanstalt eingetragen. Sein letzter Wunsch lautete: »Ich möchte noch etwas zu rauchen haben.« Dem Protokoll zufolge betrat Franz Mattersberger ohne Widerstreben die Richtstätte. Seine Haltung war »gefestigt«. Die Gefängnisbeamten maßen sieben Sekunden zwischen der Übergabe an den Scharfrichter und der Vollstreckung auf dem Schaffott. Der Leichnam von Franz Mattersberger wurde dem Anatomisch-Biologischen Institut der Berliner Universität übergeben. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F7_7875 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_Q6_7875 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F8_7876 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_Q7_7876 270 Erfahrungsebene »Haft und Zw angsarbeit« (Vertikale Überschrift) NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T1 Der Matrose Johann Grew ing war im Februar 1941 w ährend seines TorpedobootWachdienstes eingeschlafen; zudem hatte er nach Ansicht seines Vorgesetzten seine Ausrüstung nicht gepflegt. Die desw egen angedrohten Folgen ängstigten Grew ing so sehr, dass er planlos an Land floh. Er w urde jedoch bald darauf gefasst. Die Richter schienen Verständnis für seine Gefühlslage vor der Flucht zu haben und sprachen sich in drei aufeinanderfolgenden Verfahren lediglich für eine Zuchthausstrafe aus, obw ohl der Marineoberbefehlshaber das Todesurteil gefordert hatte. Mit Inkrafttreten des Urteils verlor Grew ing seine »Wehrw ürdigkeit«. Er w urde im April 1942 in das Lager Brual-Rhede im Emsland verbracht. Sein Aufenthalt dort galt nicht als Teil der Strafverbüßung, die erst nach Kriegsende beginnen sollte. Im August 1942 gehörte er zu einer Gruppe von Häftlingen, die das Reichsjustizministerium zur Arbeit nach Nord-Norw egen transportieren ließ. Die Lebensbedingungen am Polarkreis w aren extrem hart, der Tod vieler Häftlinge bew usst einkalkuliert. A m 18. Januar 1943 nahm sich Johann Grew ing das Leben. 271 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T2_8869 »…das moralische Rückgrat w ar ihm zerbrochen« Zweimal wurden die Schuldsprüche im Fall Grewing als zu milde wieder aufgehoben. Im dritten Verfahren verurteilte ihn das Gericht zu 15 Jahren Zuchthaus. Die Richter stellten fest, dass der zuständige Offizier seinen Untergebenen Grewing »unrichtig« behandelt habe. Seine Ankündigung, Grewing »werde keine ruhige Stunde mehr an Bord« verbringen, habe dem Matrosen moralisch das Rückgrat gebrochen. Das Gericht erkannte dies als strafmildernd an. Zum Zeitpunkt des dritten Verfahrens war Johann Grewing offenbar im Zustand größter Verzweiflung. Er erklärte auf mehrfache Nachfrage, er würde lieber zum Tode als zu einer Zuchthausstrafe verurteilt werden. Erst nach Ermahnung des Richters, auch an seine Familienangehörigen zu denken, sagte Grewing weinend, er wünsche eine Strafe, nach deren Verbüßung er wieder Soldat sein könne. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F1_8869 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q1_8869 272 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F2_8870 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q2_8870 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T3 Haftstrafe im Emslandlager Am 30. April 1942 wurde Johann Grewing in das Strafgefangenenlager Brual-Rhede verbracht, das zu einem Komplex von insgesamt 15 Lagern im Emsland gehörte. Nach 1939 wurden in sechs der Lager auch Verurteilte der Militärjustiz interniert. 273 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T4_8867 Schw erstarbeit bei der Moorkultivierung Gemeinsam mit anderen Häftlingen verrichteten ehemalige Soldaten schwere Arbeiten zur Kultivierung des Moorbodens. Der Lageralltag war geprägt von Hunger, Gewalt und Tod. Eines der wenigen erhaltenen Fotos, eine offiziell genehmigte Aufnahme aus dem Jahr 1937, zeigt Häftlinge beim Reinigen eines Grabens. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F3_8867 Quelle Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ) Emslandlager, Papenburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q3_8867 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T5 Verschiffung nach Nord-Norwegen Mitte August 1942 wurde Johann Grewing zusammen mit 1.000 anderen Gefangenen auf dem Schiff »Wolsum« nach Norwegen gebracht. Die Deportierten waren für Schwerstarbeit beim Ausbau militärischer Befestigungsanlagen und Straßen am Polarkreis vorgesehen. 274 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T6 Die Leiden auf der Wolsum – Zeitzeugen erinnern sich »Auf dem Schiff wurden die Gefangenen in zwei Ladeluken und im Vorschiff zusammengepfercht. Als Verpflegung wurden verdorbene Lebensmittel […] ausgegeben, die die ersten Fälle von Magenund Darmerkrankungen zur Folge hatten. […] Bat einer der Unglücklichen […] austreten zu dürfen, da er infolge der Ernährung bereits seine Kleidung mit Kot beschmutzt hatte, so wurde er mit Kolbenhieben wieder die Leiter herunter getrieben, wobei er sich dann oftmals völlig mit dem nicht länger zu stauenden Kot beschmutzte. Viele Gefangene waren gezwungen, um diesen Schlägen der Beamten zu entgehen, ihre Eßschüssel als Toilette zu benutzen und in die Feldflaschen zu urinieren. […] Auf dieser Fahrt starben 3 Gefangene an Hungertyphus. Sie wurden in Säcke genäht und mit Eisen beschwert ins Meer geworfen.« Quelle Aus einem Bericht von Wilhelm Sonnack und fünf weiteren Häftlingen, entstanden kurz nach Kriegsende, Bundesarchiv, Zwischenarchiv Dahlwitz-Hoppegarten NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q4 275 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T7_8847 Zwangsarbeit in Nord-Norwegen Die ehemaligen Wehrmachtssoldaten mussten für die »Organisation Todt« (OT) arbeiten, einen halbmilitärischen Verband, der im Auftrag der deutschen Führung Transportwege und Bunker baute. Angesichts völlig unzureichender Ernährung und Kleidung bedeutete dies für viele der ohnehin geschwächten Häftlinge den Tod. Die Aufnahme zeigt einen »Schneetunnel« beim Lager Badderen. Solche Anlagen sollten Schutz vor Schneeverwehungen bieten. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F4_8847 Quelle Falstadsenteret, Ekne NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q5_8847 276 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T8 Alltäglicher Terror in den Lagern – Zeitzeugen erinnern sich »Unter brutalem Druck der Beamten und den größten Schwierigkeiten wurden die Arbeiten am Schneetunnel und Schneezaun begonnen. [...] Um 5 Uhr war Wecken. Dann standen 10 Minuten zum Waschen zur Verfügung. [...] Auch die an sich schon stark zerschlissene Bekleidung war nicht besser geworden, und der Polarwinter stand vor der Tür. So wurde es ein alltägliches Bild, die Gefangenen ohne Schuhe, lediglich mit Sackleinen um die Füße, zur Arbeit ausrücken zu sehen. [...] Das Lager hatte in dieser Zeit die ersten Toten. Vollkommen ausgepumpte Gestalten wurden mit Kolbenschlägen in die Unterkünfte getrieben. In ungefähr 10 Fällen gingen dabei den Gefangenen die Nerven durch. Sie flüchteten, wurden jedoch wieder ergriffen und eingebracht. Sie wurden, nur mit Unterhose und Hemd bekleidet, an einen Pfahl gebunden und bei 30 Grad Kälte mit kaltem Wasser übergossen.« (Aus dem Bericht von Wilhelm Sonnack und fünf weiteren Gefangenen) Quelle Bundesarchiv, Zwischenarchiv DahlwitzHoppegarten NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q6 Landkarte NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F5_9371 277 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T9_8866 Admiral Dönitz: »ein Gnadenerweis erscheint verfrüht« Nach der letzten Verurteilung reichte Johann Grewings Mutter ein Gnadengesuch für ihren Sohn ein. Der Gerichtsherr, Konteradmiral von Friedeburg, lehnte das Gesuch wegen der »im Grunde todeswürdigen Tat« ab. Der damalige Oberbefehlshaber der Unterseeboote, Admiral Karl Dönitz, plädierte für eine Aufschiebung der Entscheidung. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F6_8866 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q7_8866 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T10 Johann Grewing stirbt Am 18. Januar 1943, also fünf Monate nach seiner Ankunft in Norwegen, starb Johann Grewing. Das Strafgefangenenlager Nord informierte die Lagerleitung in Brual-Rhede, die Ende Februar 1943 auch die Staatsanwaltschaft Danzig in Kenntnis setzte. Zu den Hintergründen des Todes von Johann Grewing wurde zunächst nichts mitgeteilt. 278 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T11 Das Gnadenverfahren läuft w eiter Am 21. Januar 1943 wandte sich die Mutter Johann Grewings mit einem weiteren Gesuch direkt an Adolf Hitler. Sie wusste nicht, dass ihr Sohn drei Tage zuvor gestorben war. Die zuständigen Stellen hatten vom Tod Grewings zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nichts erfahren. Im Rahmen des weiter laufenden Gnadenverfahrens äußerte sich auch der Lagerleiter von Brual-Rhede. Er bezeichnete den Verurteilten als »jung und besserungsfähig« und hatte gegen eine Begnadigung keine Bedenken. 279 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T12_8865 Eine letzte Meldung Auch die Leitung des Strafgefangenenlagers Nord sollte sich zum Gnadenverfahren äußern. Der Lagerarzt meldete, dass sich der Gefangene Johann Grewing am 18. Januar 1943 das Leben genommen habe. Die knappen Zeilen geben keinen Hinweis auf Grewings körperlichen Zustand oder seine psychische Verfassung während der Haft. Das Gnadenverfahren wurde eingestellt. Die Grabstelle Johann Grewings ist unbekannt. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F7_8865 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q8_8865 280 Erfahrungsebene »Bew ährung« (Vertikale Überschrift) NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T1 Der Obergefreite Alfred Lindemann war über Jahre hinweg ein unauffälliger Soldat. Im Herbst 1944 diente er in einem Pionier-Brückenbau-Bataillon im Nordabschnitt der Ostfront. Als dort die sowjetische Herbstoffensive einsetzte, wurden die fliehenden deutschen Einheiten immer wieder eingekesselt, die Verbände lösten sich teilweise auf. Lindemann verlor seine Truppe. In einem Brief an seine Frau vom November 1944 schilderte er die Geschichte seiner Flucht vor der Roten Armee. Er berichtete ihr, wie er allein und in Zivil gekleidet aus der sowjetischen Einkesselung entkommen war. Als Lindemann dann wieder auf deutsche Truppen traf, wurde er festgenommen. Ein Kriegsgericht verurteilte ihn wegen »Fahnenflucht aus Feigheit« zum Tode, setzte die Strafe jedoch zur »Frontbewährung« aus. In dem Brief berichtete er weiter über seinen gefährlichen Einsatz gegen sowjetische Scharfschützen. Sein weiteres Schicksal ist ungeklärt – vermutlich fiel er im Januar 1945 in Ostpreußen. 281 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T2 Ein unauffälliger Soldat Alfred Lindemann diente im Rang eines Obergefreiten im Pionier-Brückenbau-Bataillon 208. Bis zu seiner kriegsgerichtlichen Verurteilung hatte er sich strafrechtlich offenbar nichts zuschulden kommen lassen. Lindemann, von Beruf Landarbeiter, war verheiratet und hatte zwei Töchter. 282 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T3_8893 Rückzug v or der Roten Armee Seit dem Zusammenbruch der deutschen Heeresgruppe Mitte im Sommer 1944 drang die Rote Armee immer schneller nach Westen vor – die Verluste auf beiden Seiten waren enorm. Viele Wehrmachtssoldaten verloren ihre Einheiten und wussten nicht, ob sie sich dies- oder jenseits ihrer eigenen Linien befanden. Im November 1944 schrieb Alfred Lindemann einen 25-seitigen Brief an seine Frau. Er berichtete darin über die Ereignisse der zurückliegenden Wochen. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F1_8893 Quelle Alle Brieffaksimiles: Privatarchiv Klausch, Oldenburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_Q1_8893 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T4 »[…] Es war der 10. Oktober. Da hieß es plötzlich, alle Fahrzeuge in Brand setzen bis auf einige Kettenfahrzeuge, die geländegängig waren und um 13 Uhr alles nach Westen abzusetzen. Ich bekam noch Platz auf einer großen Zugmaschine. Es ging über Gräben, Eisenbahngleise, Gärten usw. immer in Richtung Westen. Vorbei an brennenden Fahrzeugen, rechts und links neben uns die Einschläge der russischen Granaten […]« 283 Landkarte NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T5_8928 Die Flucht über die Memel In dem Brief an seine Frau deutete der 38-jährige Lindemann an, er habe sich nicht – wie die restlichen Soldaten seiner Einheit – in Gefangenschaft begeben wollen. Die genauen Umstände seiner Entscheidung bleiben unklar. Es ist auch nicht bekannt, ob sich ein Offizier bei Lindemanns versprengter Gruppe befand. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F2_8928 284 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T6 »Norden, Osten, Süden Russen, im Westen das Memeldelta. Also dann mit Gott, Gefangenschaft. Aber nein, vielleicht, wenn man unten am Fluß entlang läuft. Aber erstmal ausruhen. [...] Wenn mich die Russen vom Ufer aus im Kahn entdecken, knallen sie mich ab. Und ich faßte den unglücklichsten Gedanken meines Lebens, diese Kahnfahrt in Zivil zu machen.« NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T7 Verhaftung und Kriegsgericht Über das von Lindemann in dem Brief an seine Frau erwähnte Kriegsgerichtsverfahren existieren keine Unterlagen mehr. Ein Soldat, der – ohne Urlaubspapiere – in Zivil angetroffen wurde, galt als Deserteur; so auch Alfred Lindemann. 285 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T8 »Als ich aufs Trockene kam, sah ich mich vorsichtig um. Nichts. Ich ging weiter, traf deutsche Soldaten, meldete mich unter Vorlage meines Soldbuches und wurde verhaftet. Man brachte mich zu dem Ort Suwehnen und stellte mich vors Kriegsgericht, das auf dem Gut Feilenhof zusammentrat, verurteilte mich wegen Feigheit vor dem Feind zum Tode.« 286 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T9_8901 »Niemand soll der Baja* nachsagen, daß ihr Vater in Deutschlands schwerster Zeit feige war.« Alfred Lindemann schrieb den Brief an seine Frau als Geschichte eines Missgeschicks – die Scham, als Deserteur verurteilt worden zu sein, und die Schande, die er damit seiner Familie bereitet hätte, sind die Leitmotive des Briefes. Lindemann forderte seine Frau sogar indirekt auf, sich von ihm scheiden zu lassen, da die Familie eines »Wehrunwürdigen« von Versorgungsleistungen ausgenommen sein würde. * Kos ename von Li ndemanns Toc hter NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F3_8901 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T10 »Man führte mich in das obere westliche Giebelstübchen des Herrenhauses Feilenhof, stellte einen Doppelposten vor die Tür und überließ mich meinem Schicksal. [...] Ich legte mich aufs Stroh und überlegte. Also wegen Feigheit ! ! ! Kann man einem Mann einen größeren Schimpf antun? [...] Heute sagt man mir Feigheit nach. Die ganzen viereinhalb Jahre [als Soldat] sind nichts, dieser Fehltritt alles.« 287 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T11_8911 »Vom Ende meines ersten Lebens und v om Anfang meines zw eiten Lebens« In den letzten Kriegsmonaten setzten die militärischen Befehlshaber immer mehr Kriegsgerichtsurteile direkt zur »Frontbewährung« aus. Alfred Lindemann äußerte sich in dem – einer strengen Zensur unterworfenen – Brief dankbar für seine Begnadigung und empfand seine Bewährung als »Anfang meines zweiten Lebens«. Am Ende des Briefes beteuerte er: »Es wird kein noch so gefährliches Kommando geben, zu dem ich mich nicht freiwillig melde.« NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F4_8911 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T12 »Ich erhalte die Wehrwürdigkeit wieder und ein Vierteljahr Frontbewährung […]. Abends bin ich vorne im Graben. Die Russen schießen die ganze Nacht wie irrsinnig mit schweren Waffen. Am anderen Tage ist es soweit ruhig. Nur die russischen Scharfschützen sind am Werk. Keiner darf den Kopf nur aus dem Graben stecken. Mittags läßt der Zugführer mich rufen. Lindemann, sagt er, ich hätte eine Gelegenheit für Sie alles wieder gut zu machen, schaffen Sie uns die Scharfschützen vom Hals. Jawoll, sage ich.« 288 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T13_8886 Der letzte Brief Der letzte Brief von Alfred Lindemann an seine Frau, 31. Dezember 1944: Über seinen Einsatz beim Infanterie-Bataillon »zur besonderen Verwendung« 550 schreibt er nichts. Der Kommandeur der Einheit, Hauptmann Alfons Kleinmann, ergab sich in den letzten Kriegswochen den sowjetischen Truppen. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F5_8886 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T14 »Liebe Mutti! Ich lebe und bin gesund. Das muß Dir genügen, mehr werde ich Dir in nächster Zeit nicht schreiben. Mehr möchte ich auch von Dir nicht wissen. Schreibe mir nur das Wichtigste. […] Grüße die Mädels, kommt gut ins neue Jahr, viele Küsse Vati« 289 Propaganda-Flugblatt der Roten Armee. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F6_8927 Quelle Staatsbibliothek Berlin/Stiftung Preußischer Kulturbesitz NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_Q2_8927 290 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T15_8926 Auszug Vermisstenbildliste des Deutschen Roten Kreuzes, 1959-1960: Von Alfred Lindemann existiert kein Bild mehr. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F7_8926 Quelle DRK Suchdienst/München NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_Q3_8926 291 Erfahrungsebene »Im Angesicht des Todes« (Vertikale Überschrift) NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T1 Der Matrose Franz Fellner w urde im Dezember 1941 von einem Marinegericht w egen zw eif acher Fahnenflucht zum Tode verurteilt und am 7. März 1942 in Stettin erschossen. Zuvor verfasste er mehrere Abschiedsbriefe, die das Gericht seiner Familie nach München zustellen ließ. Während Franz Fellner noch auf Begnadigung hoffte, planten die zuständigen Gerichtsbeamten bereits die Einzelheiten seiner Hinrichtung. Ihre ausführlichen Aufzeichnungen blieben erhalten und verdeutlichen, w ie die Militärjustiz die Vollstreckung von Todesurteilen durchführte und wer den Exekutionen beiw ohnte – vom Vorsitzenden Richter bis zum Militärpfarrer. 292 Landkarte NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T2_9154 Flucht und Verurteilung Franz Fellner kehrte Anfang Juli 1941 von einem Kurzurlaub nicht mehr an Bord seines Schiffes zurück. Stattdessen schlug er sich zu seinen Eltern nach München durch. Drei Wochen später wurde er verhaftet. Bei der Vernehmung gab er an, sein Plan sei gewesen, sich nach einigen Tagen zu stellen. Er habe durch seine Abwesenheit eine Bestrafung provozieren wollen, um auf ein anderes Schiff versetzt zu werden. Als ihm jedoch bewusst geworden sei, dass ihm ein Todesurteil drohe, habe er sich nicht zurückgemeldet. Fellner wurde in eine Arrestanstalt gebracht. Es gelang ihm, dort auszubrechen. Wieder wurde er gefasst. Das Gericht verurteilte ihn wegen Fahnenflucht in zwei Fällen zum Tode. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_F1_9154 293 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T3 Franz Fellner verfasst ein Gnadengesuch Nach dem Urteilsspruch bat Franz Fellner in einem Gnadengesuch darum, das Todesurteil in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln. In den Wochen des Wartens auf die Entscheidung schrieb er mehrere Briefe an seine Familie, in denen er den verzweifelten Wunsch äußerte, seine Angehörigen vor einer möglichen Hinrichtung noch einmal zu sehen. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T4_8726 Franz Fellner erfährt den Vollstreckungstermin Am 6. März 1942 suchten die Mitglieder der Vollstreckungsbehörde, Marinekriegsgerichtsrat Dr. Matthiesen und Marinejustizinspektor Jansen, Franz Fellner in dessen Zelle auf. Sie teilten ihm mit, dass sein Gnadengesuch abgelehnt worden war und dass er bereits am Morgen des folgenden Tages erschossen werden sollte. Dem Protokoll über die Vollstreckungsankündigung zufolge erklärte Franz Fellner auf diese Nachricht hin »Nichts«. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_F2_8726 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_Q1_8726 294 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T5 »Von Angst keine Spur« - Der letzte Brief In der Nacht vor der Hinrichtung schrieb Franz Fellner den letzten Brief an seine Familie. Wie die anderen Materialien aus dem Familienbesitz existiert er heute nur noch als Kopie, die das Kulturreferat der Stadt München anlässlich einer 1995 gezeigten Ausstellung anfertigte. Das Original ist nicht mehr vorhanden. »Meine Lieben! Will noch einige Zeilen dazu schreiben. Heute ist mir mitgeteilt worden, daß das Urteil morgen vollstreckt wird. Meine Lieben, es ist hart für euch. Hier diese letzte Nacht bleibe ich auf. Habe noch einige Briefe geschrieben und jetzt will ich noch ein wenig lesen, damit ich mich ein wenig zerstreue. Es ist jetzt ungefähr 19 h also noch 8 Stunden, daß ich meine Sinne noch beisammen habe, seht ihr. Von Angst keine Spur. Nun grüße ich euch noch ein letztes mal macht euch keinen Kummer es ist ja jetzt vorbei. Euer Franzl Werde bis zur letzten Minute an euch denken« Quelle Kulturreferat der Stadt München, München NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_Q2 295 Das Gericht plant die Hinrichtung In der Prozessa kte befindet sich eine mit Bleistift verfasste Notiz, die den Ablauf der geplanten Hinrichtung beschreibt. Der Vollstreckungstermin ist irrtümlicherweise auf den 7. Juli 1942 datiert. Eine beigelegte Skizze zeigt die geplante Aufstellung der Beteiligten. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_F3_8724 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_Q3_8724 296 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T6_8728 Transkription »Vollstreckung 7.7.42 7 Uhr Schießstand Kreckow Stand III Leitender Offizier Korv. Kapt. Henne Arzt Mar. Ass. Arzt Dr. Matt[…] ferner Oblt. z See Keller Wagen für Kriegsgerichtsrat steht 6 15 h vor »Preußenhof« Eintreffen auf Schießstand 6 45 h Eintreffen des Verurteilten mit dem kath. Wehrkreispfarrer Bunge pünktlich 7 Uhr Exekutionskommando steht 6 45 h auf Stand III Abtransport der Leiche ist veranlaßt. Ich selbst bitte teilnehmen zu dürfen. Jansen Mar. Just. Insp.« NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_F4_8728 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_Q4_8728 297 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T7_8729 Das Protokoll der Erschießung Der Ankläger, Marinekriegsgerichtsrat KoehlerKless, hielt die Exekution Franz Fellners in einer »Niederschrift über den Vollzug des Todesurteils« fest. Etwa 40 Matrosen mussten die Erschießung mit ansehen. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_F5_8729 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_Q5_8729 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T8_8723 Die Verfügung über den Leichnam Der Vater, Franz Fellner senior, musste die Überführung seines toten Sohnes nach München ablehnen, da ihm die Mittel hierfür fehlten. Das Gericht beabsichtigte nun, die Leiche Fellners für anatomische Versuche zur Verfügung zu stellen – zahlreichen Opfern der Militärjustiz blieb auf diese Weise eine würdige Bestattung vorenthalten. Die von Marinejustizinspektor Jansen telefonisch angefragten Institute lehnten dies jedoch wegen »der bestehenden Transportschwierigkeiten« ab. Franz Fellner wurde in Stettin beerdigt. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_F6_8723 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_Q6_8723 298 IV.6. Stetige Verschärfung m ilitärischer und justizieller Bestimmungen: Norm ative Ebene Präsentation: Raum -im-Raum-Konstruktion/Linke Innenseite 299 IV.6.1. Mobilm achung des Rechts (Vertikale Überschrift) NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_T1 Das Militärrecht nach 1933 Unmittelbar nach der Machtübernahme im Frühjahr 1933 begann die neue Reichsregierung unter Adolf Hitler, die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der Justiz zu zerschlagen. Zugleich gingen das Regime und dessen führende Juristen daran, veränderte Rechtsnormen durchzusetzen. Auch die im Mai 1933 wieder eingeführte Militärjustiz sollte an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Militärjuristen entwickelten Rechtsgrundsätze, die auf den »Führerstaat« ausgerichtet waren. Der Wille Adolf Hitlers bildete dabei das »höchste Rechtsgut«. Gemäß der nationalsozialistisch geprägten Strafrechtstheorie galt ein Vergehen nicht mehr als individuelles Fehlverhalten, sondern als Schädigung der Gemeinschaft. Ein Soldat, der vor einem Kriegsgericht stand, musste nun »um seine Selbstbehauptung im soldatischen Gemeinschaftsleben « und um seine »völkische Ehre ringen«. Vor Gericht sollte es daher immer auch darum gehen, ob der Angeklagte Teil der sogenannten Volksgemeinschaft bleiben durfte. 300 NS-Militärjustiz_T4_ Sysi _Norma_a_BU1_8681 Postkarte, München 1936: Das zwischen 1936 und 1939 erbaute »Haus des Deutschen Rechts« war Sitz der »Akademie für Deutsches Recht«. Deren Wehrrechtsausschuss beriet das Reichskriegsministerium bei der Erarbeitung eines neuen Militärstrafgesetzbuches. NS-Militärjustiz_T4_ Sysi _Norma_a_F1_8681 Quelle Stadtmuseum München, München NS-Militärjustiz_T4_ Sysi _Norma_a_Q1_8681 301 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_BU2_8680 Titelblatt der »Zeitschrift für Wehrrecht«. Das dort veröffentlichte Symbol der NS-Justiz zeugt vom Selbstverständnis auch der Wehrmachtjuristen: Der Reichsadler sitzt auf einem Schwert, dem Symbol der Strafe. Er hat die Figur der Justitia, der römischen Göttin des Rechts ersetzt. Es fehlt die Augenbinde, die die richterliche Unvoreingenommenheit demonstriert. Die Waage ist an einem Hakenkreuz befestigt. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_F2_8680 Quelle Zeitschrift für Wehrrecht NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_Q2_8680 302 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_T2 Vorsitzender und Mitglieder des Wehrrechtsausschusses der „Akademie für Deutsches Recht« NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_BU3_8682 Rudolf Lehmann (1890–1955) Vorsitzender des Wehrrechtsausschusse s der »Akademie für Deutsches Recht«, 1937 Senatspräsident am Reichskriegsgericht, 1938–1945 Leiter der Wehrmachtsrechtsabteilung, mitverantwortlich für die Abfassung völkerrechtswidriger Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Angriff auf die Sowjetunion, seit 1944 Generaloberstabsrichter. 1948 wurde er als einziger Militärrichter bei einem Verfahren vor dem Internationalen Militärtribunal in Nürnberg zu einer Haftstrafe verurteilt. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_F3_8682 Quelle Manfred Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz 1933–1945, Paderborn 2005 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_Q3_8682 303 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_BU4_8683 Erich Schw inge (1903-1994), seit 1932 Professor für Rechtswissenschaften in Halle, dann in Marburg, Mitglied im Wehrrechtsausschuss der »Akademie für Deutsches Recht«, Verfasser von Kommentaren zum Militärrecht, seit 1940 Lehrstuhlinhaber in Wien, dort auch als Militär-richter tätig; seit 1948 erneut Hochschullehrer in Marburg und kurzzeitig Rektor der dortigen Universität. Bis zu seinem Tod leugnete Schwinge in zahlreichen Publikationen den Unrechtscharakter der deutschen Militärjustiz. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_F4_8683 Quelle Bildarchiv Foto Marburg, Marburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_Q4_8683 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_BU5_8684 Werner Hülle (1903–1992) Ministerialrat im Reichskriegsministerium, Mitglied im Wehrrechtsausschuss der »Akademie für Deutsches Recht«, später beteiligt an der Abfassung völkerrechtswidriger Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Angriff auf die Sowjetunion. Seit 1949 Senatspräsident am Oberlandesgericht Oldenburg, 1955–1968 dessen Präsident, seit 1950 Richter am Bundesgerichtshof. 1956 Zeuge im Prozess gegen den ehemaligen Generalfeldmarschall Schoerner, dabei wegen des Verdachts der Tatbeteiligung unvereidigt. Zur Abwehr dieses Verdachts beantragte Hülle ein Dienststrafverfahren gegen sich selbst. Das Niedersächsische Justizministerium stellte das Verfahren im Jahre 1958 ein. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_F5_8684 Quelle Hauptstaatsarchiv Hannover NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_Q5_8684 304 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_BU6_8685 Rüdiger Schleicher (1895–1945) seit 1933 Mitarbeiter im Reichsluftfahrtministerium, Mitglied im Wehrrechtsausschuss der »Akademie für Deutsches Recht«, ab 1935 Leiter der Rechtsabteilung im Reichsluftfahrtministerium; Ablösung und Versetzung im August 1939, nachdem er in Publikationen und Vorträgen für die Einhaltung völkerrechtlicher Regelungen eingetreten war. Enge Verbindungen zum Widerstandskreis um Hans von Dohnanyi und Dietrich Bonhoeffer, mit dessen Schwester Ursula er verheiratet war. Verhaftung im Oktober 1944 nach der Aufdeckung seiner Verbindungen zu den Verantwortlichen des Attentates auf Hitler vom 20. Juli 1944. Im Februar 1945 wurde er vom Volksgerichtshof zum Tode verurteilt und am 23. April 1945 durch ein Kommando des Reichssicherheitshauptamts erschossen. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_F6_8685 Quelle Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_Q6_8685 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_BU7_8686 Martin Rittau (1887–1973) Kommentator des Wehrgesetzes von 1921 und des Militärstrafgesetzbuches in den Fassungen von 1926 und 1940; Mitglied im Wehrrechtsausschuss der »Akademie für Deutsches Recht«, im Zweiten Weltkrieg Oberstkriegsgerichtsrat, Armeerichter beim Panzer-Armeeoberkommando 1 und Generalrichter am Reichskriegsgericht. Seit 1948 Staatsanwalt in Frankfurt/Main, zuletzt Behördenleiter und Oberstaatsanwalt in Darmstadt; verfasste Kommentare zum bundesdeutschen Soldaten- und zum Wehrstrafgesetz. Nach seiner Pensionierung 1952 arbeitete er bis 1958 als Referent im Bundesministerium des Inneren. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_F7_8686 Quelle Bundesarchiv Koblenz NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_Q7_8686 305 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_T3 Verschärfte Rechtsbestimmungen als Teil der Kriegsvorbereitung Ein durch den Reichswehrminister berufener Ausschuss legte im Januar 1936 einen Entwurf zu einem neuen Militärstrafgesetzbuch vor; dieser sollte die seit 1898 gültige Fassung ablösen. Der Entwurf stieß jedoch auf Widerspruch innerhalb der NSDAP. Er galt als zu wenig nationalsozialistisch durchdrungen, obwohl er auch Vorschläge eines Parteiausschusses enthielt und in enger Zusammenarbeit mit der »Akademie für Deutsches Recht« entstanden war, der führende NS-Juristen angehörten. Während die deutsche Führung immer deutlicher auf einen Krieg zusteuerte, geriet das Projekt ins Stocken. Als sich im Sommer 1938 ein Angriff auf die Tschechoslowakei abzeichnete, ließ das Oberkommando der Wehrmacht ein neues Kriegsstrafrecht ausarbeiten (»Kriegssonderstrafrechtsverordnung«). Zugleich wurde mit einer anderen Verordnung das Kriegsstrafverfahren wesentlich verändert. Beide Bestimmungen, die zunächst als Notbehelf betrachtet wurden, verschärften das Militärrecht erheblich. Als Teil der Mobilmachungsvorbereitungen blieben sie zunächst geheim. Erst am 26. August 1939, in Vorbereitung des Angriffs auf Polen, traten sie in Kraft. 306 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_F8_8687 Quelle Deutsche Bücherei, Leipzig NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_Q8_8687 307 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_F9_8688 Quelle Deutsche Bücherei, Leipzig NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_Q9_8688 308 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_F10_8689 Quelle Deutsche Bücherei, Leipzig NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_Q10_8689 309 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_T4 »Zersetzung der Wehrkraft« Ein zentrales Element der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) war der in Paragraph 5 enthaltene Tatbestand der »Zersetzung der Wehrkraft«. Er bezog sich auf Delikte, die w ährend des Ersten Weltkr iegs nach Ansicht der deutschen Führung und der Militärjuristen zu milde bestraft w orden waren. Sie sahen darin eine Ursache für die »Auflösungserscheinungen « des Jahres 1918. Die neuen Bestimmungen zur »Wehrkraftzersetzung« fassten Regelungen zusammen, die das Militärstrafgesetzbuch bisher unter »Verleitung »Gehorsamsverw eigerung zur oder Fahnenflucht«, »Aufforderung Widersetzung«, zum Ungehorsam«, »Selbstverstümmelung« und »Dienstentziehung durch Täuschung« aufführte. Bislang w aren für diese Taten, sofern sie »im Felde« geschehen w aren, eine Zuchthaus- oder die Todesstrafe vorgesehen; letztere jedoch nicht als Regelstrafe. Die KSSVO drohte die Todesstrafe nun grundsätzlich an. Dabei traten Begriffe wie »Aufrechterhaltung der Manneszucht« und angebliche Belange der »Volksgemeinschaft« in den Mittelpunkt der Bew ertung. Die persönlichen Bew eggründe des Täters galten als nebensächlich. Paragraph 5 fand auch Anw endung, wenn Angeklagte mit ihrem Handeln »zersetzende « Wir kungen nur in Kauf genommen hatten; ein Versuch der »Wehrkraftzersetzung« w urde der Vollendung gleichgesetzt. 310 IV.6.2. Richtlinien der politischen und m ilitärischen Führung (Vertikale Überschrift) NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_T5 Richtlinie Adolf Hitlers vom 14. April 1940 Acht Monate nach Beginn des Zweiten Weltkriegs ließ Hitler neue Richtlinien für die Strafzumessung bei Fahnenflucht und »Wehrkraftzersetzung« erstellen. Es war nun festgelegt, unter welchen Umständen die Todesstrafe »geboten« oder »angebracht« sei, aber auch, in welchen Fällen Wehrmachtrichter befugt waren, die »gesamten Umstände« der Tat zu prüfen und Zuchthausstrafen zu verhängen. Die einzelnen Kriterien wurden in der Weisung nur kurz aufgeführt und bedurften der Auslegung. Dies öffnete Raum für verschärfende Interpretationen. So forderten juristische Kommentare und Instruktionen von den Richtern, den »Persönlichkeitswert « der Angeklagten festzustellen und dabei eine mögliche »verbrecherische Betätigung« in der Vergangenheit besonders zu berücksichtigen. Galten die Betroffenen nach nationalsozialistischem Verständnis als »asozial« oder wurde bei ihnen ein »starker verbrecherischer Wille« ausgemacht, bedeutete dies oft ihren Tod. 311 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F11_8690 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q11_8690 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F12_8691 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q12_8691 312 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F13_8692 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q13_8692 313 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_T6 Strafverschärfung angesichts des »totalen Krieges« Die Richtlinien Adolf Hitlers zum Umgang mit Fahnenfluchtdelikten von April 1940 w urden drei Jahre später vom Oberbefehlshaber der Kriegs marine, Großadmiral Karl Dönitz, durch den Er lass vom 27. April 1943 verschärft. Im fünften Kriegsjahr wurde Desertion jetzt nur noch als »Versagen treuloser Schw ächlinge« bezeichnet. Auch in »minder schw eren Fällen« oder bei »jugendlicher Unüberlegtheit« sollte nun nicht mehr von der Höchststrafe abgesehen w erden. Die Führung der Kriegs marine reagierte damit ver mutlich auf die Situation nach der deutschen Niederlage bei Stalingrad Anfang 1943: Während Reichspropagandaminister Josef Goebbels den »totalen Kr ieg« ausrief, begann die Wehrmacht noch brutaler als bisher gegen sogenannte Zersetzungserscheinungen vorzugehen. Der Erlass des Oberbefehlshabers der deutschen Kriegsmarine steht für das hohe Maß an Eigeninitiative der Wehr macht, deren Justizpraxis auf Abschreckung abzielte. Interessen und Ziele zumindest der obersten Repräsentanten der Militärgerichtsbarkeit unterschieden sich bis zum Ende des Krieges kaum von jenen der nationalsozialistischen Führung. 314 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F14_8248 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q14_8248 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_BU8_8638 Karl Dönitz (1891–1980) war seit 1943 Großadmiral sowie Oberbefehlshaber der Kriegsmarine und damit auch deren oberster Gerichtsherr. Nach dem Tod Adolf Hitlers wurde er letztes Staatsoberhaupt des »Dritten Reiches«. Dönitz war überzeugter Anhänger Hitlers und wurde im Rahmen der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse zu zehn Jahren Haft verurteilt. Diese verbüßte er bis 1956 im Kriegsverbrechergefängnis Spandau. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F15_8638 Quelle Ullstein Bilderdienst, Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q15_8638 315 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_BU9_8693 Walter Warzecha (1891–1956) war ab 1939 Chef des Allgemeinen Marinehauptamts und führte damit zugleich die Aufsicht über die Rechtsabteilung der Kriegsmarine. In dieser Funktion vertrat Warzecha die Ansicht, dass die Wehrmachtgerichte nicht einem abstrakten Begriff von Gerechtigkeit zu dienen hätten, ihr Wert bemesse sich vielmehr am »Nutzen für das Volk«. Im Jahre 1947 wurde er aus alliierter Kriegsgefangenschaft entlassen. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F16_8693 Quelle Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q16_8693 316 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_BU10_8694 Joachim Rudolphi (1898–1990) Admiralstabsrichter und Chef der Marinejustiz, in dieser Funktion laut Dienstanweisung mit der »Lenkung und einheitlichen Ausrichtung der gesamten Rechtspflege, insbesondere der Strafrechtspflege der Kriegsmarine« beauftragt; noch nach Kriegsende führte er bei der »Marinegerichte-Auffangstelle« die Aufsicht über Verfahren gegen deutsche Soldaten. Rudolphi musste sich nach dem Krieg nie vor Gericht rechtfertigen. Seit Ende 1947 stand er als Richter in Essen im Dienst der zivilen Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F17_8694 Quelle Manfred Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz 1933–1945, Paderborn 2005 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q17_8694 317 IV.6.3. »Alles, w as der Beschleunigung dient…« (Vertikale Überschrift) NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_T7 Lenkung und Eigeninitiative Vor allem über die Rechtsabteilungen in den Oberkommandos versuchte die militärische Führung, Einfluss auf die Rechtspraxis zu nehmen. Dabei ging es meist darum, Militärjuristen und Befehlshaber dazu anzuhalten, Verfahren beschleunigt abzuwickeln und durch extrem harte Urteile abschreckende Wirkung zu erzielen. Trotz einer Flut von Vorschriften blieben dem einzelnen Richter bei der Festsetzung der Strafen Handlungsspielräume. Nach bisherigem Forschungsstand verhängten die meisten Militärjuristen bereitwillig sehr harte Strafen. Die Gründe hierfür waren vielfältig: Grundsätzlich ist von einem hohen Maß an Übereinstimmung mit den Prinzipien des »Führerstaats« und den Kriegszielen des NS-Regimes auszugehen. Karrieredenken, Gruppendruck oder richterlicher Korpsgeist dürften meist schwerer gewogen haben als mögliche Bedenken gegenüber den von der Führung geforderten harten Urteilen. Schließlich hatte auch der Kriegsverlauf selbst Einfluss auf die richterlichen Entscheidungen: Um die sich seit 1942/1943 immer klarer abzeichnende Niederlage doch noch abzuwenden, ging die Wehrmachtjustiz immer brutaler gegen jegliche Form von »Auflösungserscheinungen« vor. Dabei spielte vor allem die Angst vor Vergeltung der Roten Armee für die von der deutschen Besatzungsmacht verübten Verbrechen eine wichtige Rolle. 318 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_BU11_9229 Karl Sack (1896–1945) war zunächst Richter am Reichskriegsgericht und wurde im September 1942 zum Chef der Heeresjustiz ernannt. In dieser Funktion war er verantwortlich für eine harte Linie vor allem gegenüber Angeklagten mit »staats- und wehrfeindlicher Einstellung« und »asozialer Persönlichkeit«. Gleichzeitig unterhielt er Kontakte zum Widerstand; nach den Plänen der Verschwörer des 20. Juli 1944 sollte er in einer zivilen Regierung als Justizminister amtieren. Karl Sack wurde im September 1944 verhaftet und im April 1945 hingerichtet. NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_F18_9229 Quelle Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_Q18_9229 NS-Militätrjustiz_T4_Sysi_Norma_d_BU12_9228 Erfahrungsberichte in Bestätigungssachen, 1. September 1943: Mit diesem zwölfseitigen Schreiben versuchte der Chef der Heeresjustiz, Karl Sack, seine Richter auf »eine einheitliche Rechtsanwendung und Strafzumessung« einzuschwören. Für die Urteilsfindung in Kriegsgerichtsverfahren formulierte er unter anderem folgende grundlegende Hinweise: »Erschwerungsgründe sind vor allem staats- und wehrfeindliche Einstellung und asoziale Persönlichkeit. Der Krieg fordert harte Opfer der besten Männer, rafft volksbiologischwertvolle Menschen hinweg und bringt unsägliches Leid über sittlich und körperlich hochstehende Sippen. Es kann daher ein besonderer Schutz minderwertiger Menschen nicht in Frage kommen, mag es sich im einzelnen auch um bemitleidenswerte Personen handeln.« NS-Militätrjustiz_T4_Sysi_Norma_d_F19_9228 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militätrjustiz_T4_Sysi_Norma_d_Q19_9228 319 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument. Zoom auf den dritten Absatz des nebenstehenden Dokuments NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_F20_9230 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militätrjustiz_T4_Sysi_Norma_d_Q20_9230 320 NS-Militätrjustiz_T4_Sysi_Norma_d_T8 Die letzten Kriegsmonate: Entgrenzung des Terrors Der hier dokumentierte Befehl Hitlers zur Einrichtung eines »Fliegenden Standgerichts« vom 9. März 1945 steht exemplarisch für eine ganze Reihe vergleichbarer Anordnungen in den letzten Kriegsmonaten. Auch Befehlshaber einzelner Teile der Wehrmacht erließen entsprechende Bestimmungen gegen jene Soldaten und Zivilisten, die ihr Leben nicht mehr für einen längst aussichtslos gewordenen Krieg riskieren wollten – im Sprachgebrauch der Militärjustiz waren das »Schwächlinge« und »Verräter«. Wie viele Opfer diese Terrorjustiz durch Standgerichte, aber auch durch willkürlich mordende Einheiten der Geheimen Feldpolizei, der SS und anderer Formationen forderte, ist bis heute unklar. Standgerichtsbarkeit war Rechtsprechung nach dem Prinzip »schnelle Justiz – gute Justiz«. Die in der Kriegsstrafverfahrensordnung ohnehin stark eingeschränkten Rechte der Angeklagten waren auf ein Mindestmaß reduziert, von Standgerichten zum Tode Verurteilte durften nicht mehr begnadigt werden. 321 NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_F21_8695 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_Q21_8695 322 NACH DER KAPIT ULATION 323 Zerstörte Städte bei Kriegsende, Köln und Dresden (links). Mit der Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945 endete der Zweite Weltkrieg in Europa. Einzelne deutsche Militärgerichte verhängten jedoch »zur Aufrechterhaltung der Manneszucht« auch noch nach diesem Datum Todesurteile gegen Fahnenflüchtige. Deutsche Militärtribunale traten selbst noch unter alliierter Aufsicht zusammen. In einem kanadischen Kriegsgefangenenlager nahe Amsterdam verurteilte ein Standgericht zwei Wehrmachtsdeserteure, die im Lager wiedererkannt worden waren. Am 13. Mai tötete ein deutsches Erschießungskommando die beiden Soldaten. Die erforderlichen Waffen hatten sie von ihren kanadischen Bewachern erhalten. 324 V. NACH 1945: DIE GESELLSCHAFTLICHE AUSEINANDERSETZ UNG UND IHRE AKT EURE 325 326 V.1. Fallgeschichten »Militärjuristen, Richter, Gerichtsherren« Präsentation: Vorderseite »Säulengang« Prof. Dr. Erich Schw inge ab 1933 wichtigster Kommentator des Militärstrafgesetzbuches, später Richter am Gericht der Div. 177 (Wien). Räumte in seinen Verfahren dem »Rechtsgut« des »Führerwillens« absolute Priorität ein. Nach 1945 Rektor der Universität Marburg; veröffentlichte 1978 die zentrale apologetische Gesamtdarstellung zur Wehrmachtjustiz. Ferdinand Schörner verfolgte als Gerichtsherr gnadenlos jegliche Form der Kriegsmüdigkeit. In der jungen Bundesrepublik Sinnbild des »NS-Durchhalte-Generals« als Kontrapunkt zu der ansonsten angeblich »sauber« gebliebenen Wehrmacht; 1956 wegen seiner Verbrechen als Gerichtsherr zu einer Haftstrafe verurteilt. Dr. Heinrich Hehnen Richter der Division Nr. 526, verweigerte im Sommer 1944 die Radikalisierung der Urteile, daraufhin Entfernung von seinem Posten. Der Fall Hehnen zeigt Handlungsspielräume auf, die Militärjuristen nutzen konnten. Karl Everts Ankläger und Richter am Gericht der Division Nr. 177 (Wien), forderte extrem harte Urteile gegen sogenannte Selbstverstümmler. Nach 1945 Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn in Wien. Karriere in Westdeutschland. Werner Lueben Senatpräsident am Reichskriegsgericht, verhängte über 100 Todesurteile. Freitod 1944, möglicherweise im Zusammenhang mit der Einsicht der eigenen Beteiligung am System der deutschen Militärjustiz und deren verbrecherischen Kern. 327 V.1.1. Erich Schw inge 328 Großfoto NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F1_9363 Quelle Bildarchiv Foto Marburg, Marburg NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q1_9363 329 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_T1 Erich Schw inge Vertikale Überschrift: Militärrechtsgelehrter vor 1945 15. Januar 1903 geboren in Jena 1930 Habilitation an der Universität Bonn seit 1932 Professor für Strafrecht in Halle ab 1936 an der Universität Marburg 1936–1945 Herausgabe der w ichtigsten Kommentare zum Militärstrafgesetzbuch 1940 Berufung an die Universität Wien ab 1941 Feldkriegsgerichtsrat beim Gericht der Division 177 in Wien 330 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_T2 »Es geht nicht an, dass an der Front die Besten ihr Leben dahingeben müssen, w ährend die körperlich und geistig Minderwertigen die Heim at unterwühlen.« Erich Schwinge: Die Behandlung der Psychopathen im Militärstrafrecht. In: Zeitschrift für Wehrrecht (IV), 1939/1940, S.110–125, S.122. Erich Schw inge war der führende Experte für Militärstrafrecht im Nationalsozialismus. Seit 1936 verfasste er die fortlaufenden Kommentare zum Militärstrafgesetzbuch und prägte damit die Rechtsprechung aller Wehr machtgerichte. Im Angesicht des bevorstehenden Krieges formte Schw inge das Militärstrafrecht zu einem Instrument, das die schwerste Bestrafung auch geringster Abw eichungen von militärischen Nor men er möglichte. Im Ersten Weltkrieg w ar Schwinges Meinung zufolge die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Truppe nicht konsequent durchgesetzt w orden. Deshalb forderte er, die Gew ährleistung der »Manneszucht« zum obersten Prinzip des Militärstrafrechts zu erheben. In jeder Form der Abw eic hung glaubte Schw inge »Psychopathentum « und »minderw ertige Veranlagung« von Deserteuren und »Wehrkraftzersetzern« zu erkennen. Solche Soldaten galt es nach Schw inge mit äußerster Härte zu bestrafen; er befürchtete, dass Strafverschonungen die Motivation der Truppe schädigen könnten. Ab 1941 w ar Schwinge in Wien als Militärrichter und Ankläger tätig. Hier zeichnete er in mehreren Fällen für Todesurteile gegen Wehrmachtssoldaten verantw ortlich. 331 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU1_9361 Marktplatz Jena, 1918: In Jena wuchs Schwinge auf, studierte Jura und promovierte 1926. Die meisten Universitätsprofessoren waren deutschnational eingestellt, viele Studenten organisierten sich in militaristischen und antisemitischen Bünden. Damit bildete die Universität Jena keine Ausnahme in der Hochschullandschaft der Weimarer Republik. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F2_9361 Quelle Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, Berlin NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q2_9361 332 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU2_9362 Philipps-Universität Marburg, 1930: Zwischen 1936 und 1939 lehrte Erich Schwinge hier als Strafrechtsprofessor. In einigen Punkten äußerte er Kritik an der NS-Rechtswissenschaft. So beanstandete er juristisch unbestimmte Begriffe wie »Treue« und »Kameradschaft« in Urteilen und mahnte eine wissenschaftliche Definition von Straftatbeständen an. Dies waren jedoch lediglich formale Vorbehalte. Insgesamt stellte sich Schwinge als Rechtsgelehrter und als Richter voll in den Dienst des nationalsozialistischen Krieges. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F3_9362 Quelle Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, Berlin NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q3_9362 333 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU3_9348 Militärstrafgesetzbuch, erläutert Schwinge, seinen forderte 1944: In Schwinge, »Drückebergerei« vorzugehen, mit und um die aller von Erich Kommentaren Härte gegen »Psychopathentum« »Schlagkraft der Wehrmacht« zu sichern. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F4_9348 Quelle Militärstrafgesetzbuch einschließlich Kriegsstrafrecht, erläutert von Erich Schwinge, 6. Auflage, Berlin 1944 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q4_9348 334 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU4_9349 Kriegssonderstrafrechtsverordnung von 1939, hier in der Ausgabe von 1944: Erich Schwinge befürwortete die ausufernden Strafandrohungen wegen sogenannter »Wehrkraftzersetzung« mit einem Zitat aus den Reichskriegsanwaltschaft: Grundsätzen der »Zersetzung der Wehrkraft ist die Störung oder Beeinträchtigung der totalen völkischen Einsatzbereitschaft zur Erringung des Endsieges in diesem Kriege.« NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F5_9349 Quelle Militärstrafgesetzbuch einschließlich Kriegsstrafrecht, erläutert von Erich Schwinge, 6. Auflage, Berlin 1944 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q5_9349 335 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU5_8984 Foto der Gestapo von Anton Reschny, Wien 1944: Der 17jährige Reschny – gerade erst zum Militärdienst eingezogen – half bei Räumungsarbeiten nach einem Bombenangriff. Weil er dabei zwei Uhren an sich genommen hatte, verurteilte Schwinge wegen ihn Feldkriegsgerichtsrat »Plünderung in einem besonders schweren Fall« zum Tode. Reschnys jugendliches Alter wurde in dem Gerichtsurteil nicht als Milderungsgrund anerkannt. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F6_8984 Quelle Sammlung Wüllner (Stiftung Sächsische Gedenkstätten/Stiftung Gedenkstätten SachsenAnhalt) NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q6_8984 336 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU6_9350 Auszug aus Urteil gegen Anton Reschny, 14. September 1944: Der Verhandlungsleiter Feldkriegsgerichtsrat Erich Schwinge befand: »Kriminelle Elemente, die [...] sich am Eigentum von Bombengeschädigten [...] bereichern, müssen wissen, dass sie ihren Kopf riskieren, [...] anders können derartige Elemente nicht in Schach gehalten werden.« Das Todesurteil wurde auf dem Weg einer Begnadigung in eine Zuchthausstrafe umgewandelt. versuchte in den 1980er Jahren Reschny erfolglos, Schwinges damaliges Todesurteil anzufechten. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F7_9350 Quelle Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes, Wien NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q7_9350 337 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_T3 Vertikale Überschrift: Universitätsprofessor nach 1945 1946 Rückkehr an die Universität Marburg 1954/55 Rektor der Universität Marburg 1950er–1960er Jahre Verteidiger von Wehrmachtsgenerälen, die im Ausland w egen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt w aren Ende 1950er Jahre FDP-Stadtverordneter in Marburg und stellvertretender Landesvorsitzender der FDP in Hessen 1960er Jahre Protest Marburger Studierender gegen Schw inge 1977 Herausgeber des Buches »Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialis mus« Mitte 1980er Jahre Beginn öffentlicher Kontroversen über die Rolle der Militärjustiz 1990 Gutachter für die CDU/CSU im Bundestag, Stellungnahme gegen eine Rehabilitierung von verurteilten Deserteuren und »Wehrkraftzersetzern« 1994 verstorben am 30. April in Marburg 338 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_T4 »Diesem guten Ruf verdankten es die aktiven Militärrichter, daß sie in der Zeit unm ittelbar nach Kriegsende unter Billigung der Alliierten bevorzugt in Justiz und Verwaltung Anstellung fanden.« Erich Schwinge: Ein Juristenleben im zwanzigsten Jahrhundert, Frankfurt/Main 1997, S. 97. Der Rechtsw issenschaftler Erich Schw inge setzte 1946 seine Laufbahn an der Universität Marburg fort. Erst ab den 1960er Jahren geriet er in die Kritik. Wegen seiner Tätigkeit im Nationalsozialis mus gab es Proteste von Marburger Studierenden und kritische Presseberichte, die ihn zw angen, in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. Schw inge gab 1977 die Schrift »Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialis mus« heraus, die die Tätigkeit der Wehr machtgerichte im Nachhinein rechtfertigte. Über zehn Jahre prägte diese Publikation die öffentliche Meinung über die Militär justiz. Erst 1987 erschien eine historisch fundierte Gegendarstellung »Die Wehr machtjustiz im Dienste des Nationalsozialis mus«. Deren Autoren, Fr itz Wüllner und der Freiburger Militärhistoriker Manfred Messerschmidt, bezifferten allein die Todesurteile auf 30.000 bis 40.000. Dies überstieg die Angaben Schw inges bei Weitem. Bis zu seinem Tod 1994 w ehrte Schwinge sich gegen die von ihm als »Verleumdung« bezeichneten Forschungsarbeiten und versuchte so, die »Ehre« der Wehrmachtjustiz zu retten. 339 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU7_9008 Foto Erich Schwinges (rechts) bei der Weihung zum Universitätsrektor, Marburg, 4. Dezember 1954: Nach der Wahl kam es zu Protesten von einigen seiner Kollegen. Diese sprachen sich wegen Schwinges Vergangenheit dagegen aus, dass der ehemalige Militärrichter das höchste Amt der Universität bekleiden sollte. Der hessische Minister für Erziehung und Volksbildung, Arno Hennig (SPD), erklärte jedoch, er habe keine Einwände gegen Schwinges Amtsantritt. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F8_9008 Quelle Archiv Oberhessische Presse NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q8_9008 340 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU8_8974 Einladung zum Heeresrichtertreffen, 10. August 1955: Die regelmäßige Zusammenkunft sollte die »vorbildliche Kameradschaft« der Richter erhalten. Schwinge fand bei der Herausgabe seiner verharmlosenden Darstellung über »Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus« die Unterstützung dieser Richtervereinigung. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F9_8974 Quelle Geschichtswerkstatt Marburg e.V. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q9_8974 341 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU9_8975 Titelblatt der studentischen Zeitung »5 vor 12«, Mai 1964: Im Januar hatte die Zeitung Zitate von Schwinge abgedruckt, die seiner Ansicht nach beleidigend wirkten und falsche Zusammenhänge herstellten. Schwinge verklagte das Blatt wegen »Rufschädigung« und verlangte 10.000 DM Entschädigung. Das Verfahren wurde eingestellt, jedoch musste die Zeitung in der folgenden Ausgabe eine Entschuldigung abdrucken. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F10_8975 Quelle Sammlung Wüllner (Stiftung Sächsische Gedenkstätten/Stiftung Gedenkstätten SachsenAnhalt) NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q10_8975 342 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU10_8995 Artikel in der »Revue extra«, 5. April 1964: Das Magazin berichtete bundesweit über die Auseinandersetzung zwischen den Studenten und Schwinge in Marburg und forderte die Amtsenthebung des Professors. Schwinge verklagte die »Revue« wegen Ehrverletzung. Er erhielt eine Entschädigung von 30.000 DM. Dies war die höchste Summe, die einem Kläger in einem presserechtlichen Verfahren bis dahin zugesprochen worden war. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F11_8995 Quelle Geschichtswerkstatt Marburg e.V. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q11_8995 343 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU11_9364 »Bilanz der Kriegsgeneration« von Erich Schwinge, Buchtitel der 7. Auflage, 1981: Erich Schwinge bot in seinem Buch Erklärungen zu den Ursachen des Zweiten Weltkriegs. Er leugnete die Kriegsschuld Deutschlands und die Mitverantwortung »seiner Generation« für den Nationalsozialismus. völkischen Das Buch spiegelte und die nationalistischen Wertvorstellungen wider, die auch über 30 Jahre nach Kriegsende noch verbreitet waren. Es wird bis heute verlegt und erreichte bereits die 16. Auflage. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F12_9364 Quelle Erich Schwinge, Bilanz der Kriegsgeneration, Marburg 1978. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q12_9364 344 NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU12_8993 Foto Erich Schwinge, Marburg, 8. September 1991: Der Jurist trat bis ins hohe Alter in der Öffentlichkeit auf. Im Jahr 1990 war er noch als Gutachter für die CDU/CSU-geführte Bundesregierung tätig gewesen. Als solcher trug er dazu bei, die Rehabilitierung von verurteilten Kriegsdienstverweigerern, Deserteuren und »Wehrkraftzersetzern« zu verzögern. NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F13_8993 Quelle Geschichtswerkstatt Marburg e.V., Marburg NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q13_8993 345 V.1.2. Ferdinand Schörner 346 Gesichtsausschnitt als Portrait für das Großfoto NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F1_9077 Quelle Bundesarchiv Koblenz NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q1_9077 347 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_T1 Ferdinand Schörner Vertikale Überschrift Gerichtsherr vor 1945 12. Juni 1892 geboren in München als Sohn eines Polizeibeamten ab 1911 Abitur und Studium in München, Lausanne, Florenz und Grenoble Dezember 1917 Ehrung mit dem Tapferkeitsorden »Pour le Mérite« 1923 Beteiligung an der Niederschlagung des Hitlerputsches in München ab 1937 Kommandeur eines Gebirgsjägerregiments Mai 1940 Ernennung zum Divisionskommandeur und damit zum Gerichtsherrn 23. Juli 1944 Oberbefehl über die Heeresgruppe Nord, als Gerichtsherr Anordnung zahlreicher Hinrichtungen im Kurlandkessel 20. Januar 1945 Oberbefehl über die Heeresgruppe Mitte 348 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_T2 »Der Gehorsam und die Treue zur Sache stehen über allem. Schwache Naturen aber müssen wissen, daß die Führung hart genug ist, um jede mangelnde Initiative, jede Art von Pflichtverletzung oder gar Feigheit mit der Härte der Kriegsgesetze zu bestrafen. Im Entscheidungskampf von Weltanschauungen spielt unser individuelles Leben gar keine Rolle.« Sonderbefehl Schörners, November 1942 Ferdinand Schörner stieg mit Beginn des Zweiten Weltkriegs schnell in die höchsten Ränge der Wehrmacht auf. Der Bedarf an Führungspersonal, seine militärischen Fähigkeiten und seine zunehmende Übereinstimmung mit dem nationalsozialistischen Staat ermöglichten diese steile Karriere. Ab 1940 war Schörner Gerichtsherr für die Feldgerichte der ihm unterstellten Truppen. Die dort verhängten Urteile erlangten ohne seine Zustimmung keine Gültigkeit. Schörner übte großen Einfluss auf die Militärgerichtsverfahren aus und setzte seine Vorstellungen von Rechtsprechung durch. Diese waren in den letzten Monaten des Krieges vom Durchhalteterror der militärischen und politischen Führung geprägt. Schörner drohte den Soldaten bei jeglicher Form von Abweichung, Ungehorsam oder Entfernung von der Truppe mit der Todesstrafe. Er ordnete auch an, Soldaten sofort zu erschießen, wenn er den Verdacht hatte, dass sie desertieren wollten. 349 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU1_8716 Porträt Ferdinand Schörner, um 1918: Schörner trägt den Orden »Pour le Mérite«. Diese militärische Auszeichnung erhielt er im Ersten Weltkrieg, nachdem er die Erstürmung einer italienischen Festung befehligt hatte. Der ehrgeizige Offizier hatte dabei bedingungslosen Einsatz von seiner bereits völlig erschöpften Truppe gefordert. NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F2_8716 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q2_8716 350 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU2_9075 Deckblatt der Personalakte Schörner: Die Auflistung der Dienstgrade spiegelt seine rasante soldatische Karriere wider. Personalakten für S c h ö r n e r, Ferdinand Dienstgrad ab 18.6.1913: Leutnant 22.3.1918: Oberleutnant 1.7.1926: Hauptmann 1.8.1934: Major 1.3.1937: Oberstleutnant 27.8.1939: char[akterisierter] Oberst 1.2.1940: Oberst 1.8.1940: Generalmajor 1.6.1942: General der Gebirgstruppen 1.8.1943: Generaloberst NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F3_9075 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q2_9075 351 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU3_8712 Beurteilung durch Generaloberst Dietl, 15. Januar 1942: Der Vorgesetzte und langjährige Weggefährte Schörners lobt dessen militärische Fähigkeiten und hebt hervor, dass Schörner seine Truppe mit »straffer Zucht« führe. Er empfiehlt jedoch einen moderateren Umgang mit Schörner untergebenen Offizieren. NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F4_8712 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q4_8712 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU4_8551 Geheime Drucksache, 1. Oktober 1944: Schörner wandte sich in der letzten Kriegsphase »an sämtliche Gerichtsherren« der ihm unterstellten Einheiten. Obwohl die Urteilspraxis der Militärjustiz zu diesem Zeitpunkt bereits ein verbrecherisches Ausmaß angenommen hatte, gingen Schörner die verhängten Strafen noch nicht weit genug. Er beschuldigte die Richter, sich lediglich an formaljuristischen Richtlinien zu orientieren und sprach ihnen ihre Urteilsfähigkeit ab. Als Unbeteiligte könnten sie die Situation an der Front nicht richtig einschätzen. NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F5_8551 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q5_8551 352 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F6_8552 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q6_8552 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU5_9360 Schörner (rechts) in einer Lagebesprechung mit General Otto Wöhler, Barlad (Rumänien), 11. April 1944: Hitler beförderte Schörner kurz vor Kriegsende noch zum Generalfeldmarschall. Das »Politische Testament« Hitlers sah ihn zudem als Oberbefehlshaber des Heeres vor. NS-Militärjustiz_T5_Rschoerner_F7_9360 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q7_9360 353 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU6_9079 Gefangennahme Schörners durch US-Soldaten, Mai 1945: Schörner hatte seine Truppe in der Nähe von Prag zurückgelassen und war nach Zell am See in die Alpen geflohen. Er behauptete, einem Geheimbefehl Hitlers gefolgt zu sein, eine Alpenfront aufzubauen. Nach seiner Gefangennahme wurde Schörner an die Sowjetunion ausgeliefert, die ihn zehn Jahre in Haft behielt. NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F8_9079 Quelle Interfoto NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q8_9079 354 Vertikale Überschrift Politikum nach 1945 1945–1952 Inhaftierung in verschiedenen Gefängnissen in der Sowjetunion 11. Februar 1952 Verurteilung zu 25 Jahren Zwangsarbeitslager durch das Oberste Militärgericht der UdSSR, u.a. wegen Kriegsverbrechen ihm unterstellter Truppen auf dem Gebiet der Sowjetunion Dezember 1954/Januar 1955 vorzeitige Entlassung aus sowjetischer Haft und Rückkehr nach München 31. März 1955 Einleitung eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens – wegen »Pflichtverletzung« bei seiner Flucht am 9. Mai 1945 – durch das Bonner Innenministerium 31. August 1956 Anklageerhebung der Generalstaatsanwaltschaft München wegen Totschlags und versuchten Totschlags in seiner Funktion als Gerichtsherr 15. Oktober 1957 Verurteilung zu vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis sowie Verlust aller Pensionsansprüche 4. August 1960 vorzeitige Entlassung aus der Festung Landsberg am Lech 2. Juli 1973 Schörner verstirbt 81jährig in München 4. Juli 1973 auf Anordnung des Verteidigungsministeriums findet die Beisetzung ohne militärische Ehren statt, eine Teilnahme von Bundeswehrsoldaten wird für unerwünscht erklärt 355 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_T4 »Wir kämpften für die Bewahrung der Heimat vor dem Bolschewismus.« Bundesarchiv-Militärarchiv Freiburg, Nachlass Schörner (N60/35), 8.7.1958 Die bundesdeutsche Öffentlichkeit empfing Ferdinand Schörner im Januar 1955 mit Protesten. Die Presse sah in ihm das Sinnbild des nationalsozialistischen »Durchhaltegenerals« und forderte die Aufklärung seiner Verbrechen. Die Bundesregierung plante zu dieser Zeit die Gründung der Bundeswehr. Durch eine Distanzierung von Schörner erhofften sich die Befürworter der Wiederbewaffnung einen Zuwachs an Glaubwürdigkeit. Auch der »Verband Deutscher Soldaten«, die Interessenvertretung der Berufssoldaten der Wehrmacht, grenzte sich von Schörner ab. Er wurde als extreme Ausnahmeerscheinung innerhalb einer »sauberen« Wehrmacht dargestellt, die sich – auch im Umgang mit den eigenen Soldaten – nichts hatte zu Schulden kommen lassen. 1956 erhob die Generalstaatsanwaltschaft München Anklage gegen Schörner. Gegenstand des Verfahrens waren die Hinrichtungen, die er als Gerichtsherr veranlasst hatte. Das Landgericht München verurteilte Schörner zu viereinhalb Jahren Haft. Obwohl Politik und Medien sich von Schörner distanzierten, fand er gleichzeitig viele Fürsprecher, darunter viele seiner alten »Kameraden«. Obwohl eine Urteilspraxis wie die Schörners in den letzten Kriegsmonaten auch in anderen Teilen der Wehrmacht verbreitet gewesen war, zog man außer Schörner nur wenige Richter und Gerichtsherren zur Verantwortung. 356 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU7_9074 »8-Uhr-Blatt«, 29. Januar 1955: Das Eintreffen Schörners in der Bundesrepublik wurde von der Presse mit großem Interesse verfolgt. Seine Vergangenheit als Wehrmachtsgeneral, der die Durchhaltestrategie der NS-Führung mit grausamer Härte gegenüber seinen Soldaten durchgesetzt hatte, trug ihm die Schimpfnamen »Schindergeneral« und »Bluthund« ein. NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F9_9074 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q9_9074 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU_9088 Telegramm von Bundeskanzler Konrad Adenauer an Ferdinand Schörner, 31. Januar 1955: Die Ablehnung der Bevölkerung und die negative Stimmung in der Presse trafen Schörner unvorbereitet. Er wandte sich an den Bundeskanzler, weil er befürchtete, dass er keine Möglichkeit erhalten würde, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Konrad Adenauer sicherte ihm ein Ermittlungsverfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien zu. NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F10_9088 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q10_9088 357 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU_9_9086 »Der Spiegel«, 9. Februar 1955: In der Titelgeschichte berichtete das Magazin über das Vorgehen der Behörden gegen den ehemaligen Generalfeldmarschall. Die Bundesregierung verweigerte ihm die Heimkehrerhilfe für aus alliierter Kriegsgefangenschaft entlassene Soldaten. Das Bundesinnenministerium eröffnete ein Disziplinarverfahren gegen Schörner – weil er seine Truppe bei Kriegsende zurückgelassen hatte. NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F11_9086 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q11_9086 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU10_9087 »8-Uhr-Blatt«, 1. Februar 1955: Der spätere Bundesminister für Verteidigung, Franz Josef Strauß (CSU), warb für die Gründung der Bundeswehr. Die Forderung »Nie wieder Schörners in einer deutschen Armee!« sollte Kritiker überzeugen, dass die Bundeswehr demokratische Grundsätze einhalten würde. NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F12_ 9087 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q12_9087 358 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU11_9082 Plakat der KPD gegen die Wiedereinführung der Wehrpflicht, um 1955: In den 1950er Jahren begann der Aufbau der Bundeswehr. Kritiker und Wehrdienstgegner befürchteten das Entstehen einer »neuen Wehrmacht«. NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F13_9082 Quelle Deutsches Historisches Museum, Berlin NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q13_9082 NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU12_9081 Ferdinand Schörner auf dem Weg zum Gerichtssaal, Justizpalast München, 15. Oktober 1957: Die Richter verurteilten Schörner zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. In zwei Fällen konnte ihm nachgewiesen werden, dass er als Gerichtsherr eine Exekution ohne das notwendige Gerichtsverfahren angeordnet hatte. NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F14_9081 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q14_9081 359 V.1.3. Heinrich Hehnen 360 Großfoto NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F1_9389 Quelle Privatarchiv Hartmut Hehnen, Köln NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q1_9389 361 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_T1 Heinrich Hehnen Vertikale Überschrift Divisionsrichter vor 1945 22. November 1894 geboren in Köln 1913 Beginn des Jurastudiums 1914–1918 Teilnahme am Ersten Weltkrieg, Ausscheiden aus der Armee als Leutnant der Reserve 1923 Zweites juristisches Staatsexamen 1925 Beginn der Tätigkeit als Rechtsanwalt in Köln 1935 Übernahme in den Heeresjustizdienst ab 1940 Kriegseinsatz als Militärrichter (Frankreich, Belgien, Sowjetunion) 1. Dezember 1942 leitender Richter am Gericht der Division 526 (Wuppertal) 20. November 1944 Absetzung, Versetzung an ein Militärgericht in Hagen/Westfalen 31. März 1945 Entlassung aus dem Heeresjustizdienst 362 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_T2 »Er m einte, […] sich auf die Selbständigkeit des Gewissens der Richter und auf ihre Unabhängigkeit berufen zu dürfen.« Schumann, Chefrichter beim Oberkommando des Heeres, über Dr. Heinrich Hehnen, 18. November 1944 Dr. Heinrich Hehnen, katholischer Rechtsanw alt aus Köln, beschloss Mitte der 1930er Jahre, in den Heeresjustizdienst einzutreten. Seit Ende 1942 w ar er leitender Richter bei der Division 526. Dort w irkte er meist als Gutachter für den Gerichtsherrn der Division. Die bisherige Auswertung der Quellen lässt darauf schließen, dass Hehnen in der Mehrzahl der Fälle für eine Strafmilderung eintrat. So empfahl er immer w ieder, Urteile nicht im Gefängnis, sondern lediglich durch Arrest vollstrecken zu lassen. In einzelnen Fällen empfahl er allerdings die Bestätigung längerer Haftstrafen. Solche Strafen bedeuteten für die Verurteilten häufig die Überstellung in Feldstrafgefangenen-Abteilungen, w o sie unter größten Gefahren zum Einsatz kamen. Im Herbst 1944 geriet Heinrich Hehnen in Konflikt mit vorgesetzten Stellen der Heeresjustiz. Diese w arfen Hehnen und den anderen Richtern seines Gerichts vor, sich den Vorgaben der politischen und militärischen Führung zu widersetzen. Im Herbst 1944 ließ ihn der »Reichsführer-SS« Heinrich Himmler – kurz zuvor zum Befehlshaber des Ersatzheeres ernannt – deswegen nach Berlin einbestellen. Hehnen verlor seine Stellung als Divisionsrichter und w urde an ein Militärgericht nach Hagen/Westfalen versetzt. 363 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU1_9383 Aufnahme Heinrich Hehnens als Soldat im Ersten Weltkrieg, undatiert: Hehnen hatte 1913 sein Jurastudium begonnen; von August 1914 bis November 1918 leistete er Kriegsdienst, 1923 absolvierte er das zweite juristische Staatsexamen. Seit 1925 war er als Rechtsanwalt zugelassen. NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F2_9383 Quelle Privatarchiv Hartmut Hehnen, Köln NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q2_9383 364 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU2_9407 Porträt Heinrich Hehnens, Gemälde eines belgischen Malers, undatiert: Hehnen war als Militärjurist in Belgien, Frankreich und der Sowjetunion tätig. Ab Dezember 1942 war er Richter am Gericht der Division 526 in Wuppertal. NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F3_9407 Quelle Privatarchiv Faber, Köln NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q3_9407 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU3_9159 Rechtsgutachten Heinrich Hehnens im Fall des Panzergrenadiers S., 26. Juli 1944: Aus den überlieferten Akten des Gerichts der Division 526 geht nicht hervor, dass Hehnen unmittelbar an der Verhängung von Todesurteilen beteiligt war. Wie eine stichprobenartige Auswertung seiner Gutachten ergab, riet Hehnen in zahlreichen Fällen zur Milderung der Strafe. Im Falle des Panzergrenadiers S. schlug er zwar vor, die Haftdauer zu verringern, die Verbüßung in einem Gefängnis wollte er jedoch bestätigt wissen. S. sollte, wie bei derartigen Strafen üblich, an eine Feldstrafgefangenen-Abteilung überstellt werden. NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F4_9159 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q4_9159 365 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU4_9171 Bericht des Chefrichters beim Oberkommando des Heeres, Schumann, über Heinrich Hehnen, 18. November 1944: Schumann stellte fest, die Richter des Divisionsgerichts in Wuppertal hätten »in Verkennung ihrer Aufgabe als eines Hilfsorgans der Führung zur Aufrechterhaltung der Manneszucht unmissverständlich das Eingehen auf die Forderungen der Führung abgelehnt«. Heinrich Hehnen habe »sich auf die Selbständigkeit des Gewissens der Richter und auf ihre Unabhängigkeit« berufen. Aus diesem Grund bat Schumann zu prüfen, ob Hehnen zu entlassen sei. NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F5_9171 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q_9171 Sammelbildunterschrift mit vorangegeangener Bildunterschrift NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F6_9172 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q6_9172 366 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F5_9406 Porträts von Richtern des Gerichts der Division 526, unterschiedliche Aufnahmedaten, v.l.n.r.: Heinrich Hehnen, Friedrich Wenz, Hans Everling, Werner Hagenbeck, Heinrich Schmitz, Herbert Osthaus, Theodor Albani, Heinrich Esser. Richter der Division 526 fällten zwischen 1942 und 1945 125 Todesurteile, von denen 90 vollstreckt wurden. Heinrich Hehnen taucht in keiner der hierzu überlieferten Verfahrensakten als Prozessbeteiligter auf. Während seiner Amtszeit als Leiter des Gerichts trug er jedoch eine Mitverantwortung für die Entscheidungen seiner Kollegen. NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F7_9406 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q7_ Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F8_9395 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q8_9395 367 Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F9_9396 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q9_9396 Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F10_9397 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q10_9397 368 Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F11_9399 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q11_9399 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F12_9401 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q12_9401 369 Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F13_9454 Quelle Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv, Düsseldorf NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q13_9454 Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F14_9451 Quelle Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv, Düsseldorf NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F14_9451 370 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_T3 Vertikale Überschrift Schlichter und Rechtsanwalt nach 1945 7. Mai – 6. September 1945 in britischer und amerikanischer Kriegsgefangenschaft März 1946 Angestellter bei der »Schlichtungsstelle in Wohnungssachen« der Stadt Köln Juli 1947 Zulassung als Rechtsanwalt durch die britische Militärregierung, Anwalt beim Landgericht und Amtsgericht Köln ab 1959 Rechtsanwalt beim Amtsgericht Königswinter und Landgericht Bonn 1965 Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt 28. April 1968 verstorben in Köln 371 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_T4 » Er war eher eine Richterpersönlichkeit.« Nach der Entlassung aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft arbeitete Hehnen nicht wieder als Richter. Die Stadt Köln setzte ihn ab März 1946 als Schlichter in Wohnungsstreitsachen ein. Das Angebot, die Stelle als Landgerichtsdirektor in Hagen/Westfalen anzunehmen, lehnte er ab; er wollte in seiner rheinischen Heimat bleiben. 1947, im Alter von 53 Jahren, ließ Hehnen sich wieder als Rechtsanwalt nieder. An die Rolle als Verteidiger konnte er sich allerdings nur schwer gewöhnen. »Er war eher eine Richterpersönlichkeit«, erinnerte sich ein Familienmitglied später. Im Unterschied zu zahlreichen ehemaligen Richterkollegen machte Hehnen keine Karriere in der westdeutschen Justiz. Heinrich Hehnen starb 1968 in Köln. 372 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU5_9409 Köln, Aufnahme des durch Luftangriffe zerstörten Stadtzentrums, 5. März 1945: Heinrich Hehnen hielt sich aufgrund der Tätigkeit als Militärrichter bereits seit 1935 nicht mehr in Köln auf. Während des Krieges lebte seine Familie in Münster/Westfalen bzw. in einer Notunterkunft bei Bonn. Am 7. Mai 1945 geriet Heinrich Hehnen in Kriegsgefangenschaft, aus der er im September 1945 entlassen wurde. NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F15_9409 Quelle Historisches Archiv der Stadt Köln NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q15_9409 373 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU6_9411 Bewohner in zerstörten Gebäuden, Köln, um 1945: Seit März 1946 arbeitete Heinrich Hehnen wieder in seiner Geburtsstadt. Er war für die kommunale »Schlichtungsstelle in Wohnungssachen« tätig. In der weitgehend zerstörten Stadt herrschte extreme Wohnungsnot. Viele Mieter mussten »Ausgebombte« aufnehmen. Zahlreiche Konflikte waren die Folge. Kurz nach Annahme der Stelle als Schlichter wurde Hehnen das Amt eines Landgerichtsdirektors in Hagen/Westfalen angeboten. Er lehnte ab, weil er seine »engere Heimat« nicht verlassen wollte. NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F16_9411 Quelle AKG Images, Berlin NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q16_9411 374 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU7_9390 Athen, undatiert: Heinrich Hehnen und seine Ehefrau Caritas bei einer Griechenlandreise. NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F17_9390 Quelle Privatarchiv Hartmut Hehnen, Köln NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q17_9390 375 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU8_9388 Porträt Heinrich Hehnen, vermutlich 1960er Jahre. NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F18_9388 Quelle Privatarchiv Hartmut Hehnen, Köln NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q18_9388 376 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU09_9157 Schreiben des ehemaligen Panzergrenadiers Heinrich S. an das Bundesarchiv, 11. März 1972: Dreimal wurde der junge Soldat zwischen 1943 und 1945 von Wehrmachtgerichten verurteilt. In dem Verfahren vor dem Gericht der Division 526 im Jahr 1944 hatte Heinrich Hehnen als Gutachter Strafverkürzung um ein Jahr vorgeschlagen, bestätigte jedoch die Verbüßung in einem Gefängnis. Panzergrenadier S. wurde, wie Hehnen im Gutachten gefordert hatte, an eine Feldstrafgefangenen-Abteilung überstellt. S. bat das Bundesarchiv 1972 um Auskünfte, die er – seinem Brief zufolge – u.a. für Rentenangelegenheiten und »die Wiedergutmachung« benötigte. Auch in anderen Schreiben ist der anhaltende Zorn des damals Fünfzigjährigen auf die Wehrmachtjustiz erkennbar. NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F19_9157 Quelle Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q19_9157 NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU10_9460 Dokumentation des Stadtarchivs Wuppertal, 1992: Zum Barmer Kirchentag 1988 schuf der Künstler Ernst Gerd Jentgens einen Bilderzyklus zum Motiv eines hingerichteten Deserteurs. Historiker der Bergischen Universität und des Wuppertaler Stadtarchivs begannen daraufhin mit der Recherche über Deserteure, die am Ende des Zweiten Weltkriegs in Wuppertal hingerichtet worden waren. Es bildete sich ein Gesprächskreis, der auch Vorschläge für ein »Denkmal für Deserteure« diskutierte. Es wurde nicht errichtet. NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F20_9460 Quelle Stadtarchiv Wuppertal NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q20_9460 377 V.1.4. Karl Everts 378 Großfoto Inventar-Nr.: 9600 Quelle Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv, Düsseldorf 379 Karl Everts Vertikale Überschrift Der Fahnder vor 1945 1905 in Ründeroth bei Köln als Sohn des dortigen Bürgermeisters geboren 1936 Eintritt in die Heeresjustiz 1939–1941 Einsatz bei verschiedenen Divisionen in Frankreich, auf dem Balkan und in der Sowjetunion 1941 Kommandierung an das Gericht der Division 177 in Wien Anfang 1944 Ernennung zum Divisionsrichter Juni 1944 Sonderauftrag Himmlers zur Bekämpfung der sogenannten »Selbstverstümmlerseuche« in Wien April 1945 Flucht aus Wien 380 »Keine politischen Bedenken.« Beurteilung Everts’ durch den Präsidenten des Landgerichts Köln, 31. Dezember 1934 Karl Everts trat im Jahre 1936 in die Heeresjustiz ein. Im Oktober 1941 wurde er an das Gericht der Division 177 in Wien versetzt. Anfang 1944 stieg Everts zum Divisionsrichter, also zum leitenden Juristen des Wiener Gerichts auf und erhielt im Juni dieses Jahres einen Sonderauftrag des »Reichsführers-SS« Heinrich Himmler: Er sollte gegen die immer häufiger auftretenden Fälle von »Selbstverstümmlung« vorgehen. Aufgrund einer Denunziation ermittelte Everts mit großem Eifer gegen zahlreiche Soldaten, die sich selbst Wunden beigebracht haben sollten – meist, um einem Fronteinsatz zu entgehen. Everts brachte mit Hilfe der »Heeresstreife GroßWien« allein im Jahre 1944 mindestens 90 solcher Fälle von »Wehrkraftzersetzung« zur Anklage; dabei ermittelte er auch gegen Zivilisten. Beteiligte und überlebende Verurteilte sagten nach dem Krieg aus, dass er in den Verfahren Foltermaßnahmen angeordnet habe. In 39 dieser 90 Verfahren beantragte Everts die Todesstrafe, etwa ein Drittel der Urteile lautete auf zehn Jahre Zuchthaus oder mehr. 381 Porträtfoto Karl Everts, 1951: Everts diente seit Kriegsbeginn als Feldrichter, zunächst in Frankreich, auf dem Balkan und in der Sowjetunion. Wegen einer Herzerkrankung wurde er im Oktober 1941 zum Ersatzheer versetzt. Sein vorgesetzter Armeerichter bescheinigte Everts im Juni 1944: »Seiner Veranlagung nach liegt ihm besonders staatsanwaltliche, kriminalistische Ermittlungstätigkeit. Mit wahrer Passion verfolgt er die Aufklärung von Straftaten.« Inventar-Nr.: 9428 Quelle Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv, Düsseldorf Auszug Schreiben bezüglich einer gemeinsamen Arbeitstagung von Wehrmachtjustiz und Organen der Sicherheitspolizei, 10. Mai 1943: Auf der Konferenz sollte es unter anderem um den Bereich Fahndung gehen. Everts, dem dieser Aspekt militärgerichtlicher Tätigkeit offenbar besonders wichtig war, nahm an der Tagung in Berlin teil. Inventar-Nr.: 9599 Quelle Stadt- und Landesarchiv, Wien 382 Beim Gericht der Division 177 angefertigte Skizze, 1944: Die Zeichnung zeigt die Namen von Soldaten und Zivilisten, gegen die Everts im zweiten Halbjahr 1944 ermittelte. Inventar-Nr.: 9478 Quelle Österreichisches Staatsarchiv, Wien Die wegen »Selbstverstümmlung« angeklagten Kurt Verderber, Rudolf Sobotka, Otto Melcher; Fotos der Gestapo, 1944: Seit Kriegsende ermittelte die österreichische Justiz wegen Kriegsverbrechen gegen Karl Everts. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Evert s in einer Wiener Kaserne Folterungen angeordnet hatte, um so Geständnisse zu erzwingen. Der in Everts’ Verfahren meist als Richter eingesetzte Kriegsgerichtsrat Leopold Breitler merkte in einem Urteil an, dass bei Verbrechen, die »geradezu seuchenartig auftreten, die am Marke und an der Wehrkraft eines Volkes, welches einen Kampf auf Leben und Tod führt, rütteln, […] gegebenenfalls Mittel zur Anwendung gebracht werden, die geeignet sind, derartige Verbrecher zum Sprechen zu bringen«. Inventar-Nr.: 9483 Quelle Österreichisches Staatsarchiv, Wien 383 Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument Inventar-Nr.: 9484 Quelle Österreichisches Staatsarchiv, Wien Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument Inventar-Nr.: 9486 Quelle Österreichisches Staatsarchiv, Wien 384 Niederschrift zur Vollstreckung von 14 Todesurteilen gegen sogenannte Selbstverstümmler, 7.2.1945: In der Wehrmachtjustiz war es üblich, dass ein Militärjurist bei Gericht unterschiedliche Tätigkeiten ausübte: Er konnte als Ankläger, Richter oder, wie Karl Everts im hier dokumentierten Fall, als Vollstreckungsleiter bei Hinrichtungen eingesetzt werden. In den Verfahren gegen die Wiener »Selbstverstümmler« forderte Everts als Ankläger meist schwerste Strafen: langjähriges Zuchthaus oder das Todesurteil. Als Richter fungierte dabei häufig Kriegsgerichtsrat Breitler. Dieser verhängte 21 der 39 bekannten von Everts beantragten Todesstrafen. Inventar-Nr.: 9489 Quelle Österreichisches Staatsarchiv, Wien 385 Verikale Überschrift Bürgermeister, Richter nach 1945 Juni 1946 Rückkehr nach Ründeroth bei Köln 22. Juni 1945 An zeige gegen Karl Everts in Wien März 1948 Urteile gegen Angehörige der Heeresstreife in Wien Oktober 1948 bis November 1950 Karl Everts ist ehrenamtlicher Bürgermeister von Ründeroth seit März 1951 Richter im Landesjustizdienst Nordrhein- Westfalen 7. Juli 1952 Karl Everts stirbt 1954 die österreichische Justiz beendet ihr Verfahren gegen Karl Everts 1955 die österreichische Justiz erfährt vom Tod Karl Everts und beschließt, »nichts weiter zu veranlassen« 386 »Politische Bedenken bestehen nicht.« Beurteilung Everts’ durch den Präsidenten des Landgerichts Aachen, 5. Februar 1952 Im Juni 1945 kehrte Karl Everts aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft in seinen Geburtsort Ründeroth zurück. Er war zunächst als juristischer Berater für Wirtschaftsunternehmen tätig. 1948 übernahm er das Ehrenamt des Bürgermeisters in Ründeroth. Im Entnazifizierungsverfahren der britischen Besatzungsbehörden galt er ab 1947 als »entlastet«. Der Untersuchungskommission war offenbar unbekannt geblieben, dass das Volksgericht Wien schon seit November 1945 wegen »Misshandlungen an Häftlingen zwecks Erpressung von Geständnissen« nach ihm fahnden ließ. In Abwesenheit von Everts verhandelte die österreichische Justiz 1948 gegen Angehörige der »Heeresstreife Groß-Wien«. Diese hatten bei den Ermittlungen gegen »Selbstverstümmler« eine zentrale Rolle gespielt. Das Volksgericht verurteilte die meisten Angeklagten zu Haftstrafen. Dabei stellte es fest, dass der Befehl zur Gewaltanwendung bei den Verhören von Everts erteilt wurde. Diesem gelang es 1951, in den Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen zu werden. Im Juli 1952 verstarb er überraschend. Nachdem die österreichische Justiz von seinem Tod erfahren hatte, beschloss sie 1955, hinsichtlich Karl Everts »nichts weiter zu veranlassen«. 387 Auszug aus einer Abschrift eines Steckbriefs vom 5. November 1945: Nach Angaben der Wiener Polizeidirektion war Everts am 4. April 1945, wenige Tage vor der Befreiung Wiens, aus der Stadt geflüchtet; er habe es »verstanden, sich in die amerikanische Kriegsgefangenschaft zu schwindeln«, aus der er in Oberbayern entlassen worden sei. Bereits am 22. Juni 1945 waren Everts und Angehörige der Heeresstreife in Wien angezeigt worden. Inventar-Nr.: 9532 Quelle Stadt- und Landesarchiv, Wien Ausschnitte aus den Zeitungen »Weltpresse« und »Neues Österreich«, 26.März 1948: Beide Zeitungen berichteten über die Schuldsprüche im Prozess gegen Angehörige der Heeresstreife. Die Zeitung »Neues Österreich« ging explizit auf Aussagen des Gerichts zu Karl Everts ein, nach dem immer noch gefahndet wurde. Der Raum, in dem Everts Gefangene misshandeln ließ, wurde bereits während des Krieges als »Lachkabinett« bezeichnet. Die österreichische Justiz verfolgte Everts auch nach Abschluss des Heeresstreifenprozesse s weiter. 1951 erfuhr das Gericht Everts’ Ründerother Adresse. Das zuvor ruhende Verfahren wurde wieder aufgenommen. Inventar-Nr.: 9542 Quelle »Weltpresse« vom 26. März 1948 388 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument Inventar-Nr.: 9540 Quelle »Neues Österreich« vom 26. März 1948 Buchumschlag, »Der Fall Petersen«, 1948: Auf dem Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland blieben Verfahren gegen ehemalige Wehrmachtrichter die große Ausnahme, so auch in der britischen Besatzungszone, in der sich Karl Everts aufhielt. Ein Fall, in dem die deutsche Nachkriegsjustiz tätig wurde, betraf die Hinrichtung dreier Matrosen am 9. Mai 1945. Mit ihr befassten sich zwischen 1948 und 1953 mehrere Gerichte. Auf der Anklagebank saßen unter anderem der ehemalige Gerichtsherr Rudolf Petersen und der Marinerichter Adolf Holzwig. Sie wurden freigesprochen. Inventar-Nr.: 9250 Quelle Herbert Pardo und Siegfried Schiffner, Der Fall Petersen, Hamburg 1948 389 Fotografie Gauturn- und Sportfest, Ründeroth, 2. und 3. Juli 1949: Karl Everts (links) war von Oktober 1948 bis November 1950 ehrenamtlicher Bürgermeister seines Geburtsorts. In dieser Funktion nahm er auch an einem Umzug durch das Dorf teil. Inventar-Nr.: 9521 Quelle Heimat- und Verschönerungsverein Ründeroth, Engelskirchen Auszug Personalakte, dienstliche Beurteilung, 22. Februar 1952: Im Jahr 1951 hatte Karl Everts eine Richterstelle am Amtsgericht in Aachen angetreten, später wechselte er zum dortigen Landgericht. Der Präsident des Landgerichts lobte ihn als »klar, schnell und zielsicher« arbeitenden Juristen. Für die strafrichterliche Tätigkeit zeige er besonderes Interesse, das »nicht zuletzt auf seiner früheren Tätigkeit als Heeresrichter« beruhe. Inventar-Nr.: 9443 Quelle Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv, Düsseldorf 390 Auszug Personalakte, Abschrift eines in der »Oberbergischen Rundschau« erschienenen Nachrufs: Im Juli 1952 verstarb Everts infolge eines Zusammenbruchs, den er nach einer Verhandlung der Strafkammer erlitten hatte. Im Juni 1954 stellte die österreichische Justiz das Verfahren gegen Everts ein. Sie beabsichtigte offenbar, das Kölner Landgericht um weitere Strafverfolgung zu bitten bzw. das Justizministerium der Bundesrepublik Deutschland über den Fall zu informieren. Im Januar 1955 beschloss man in Wien, im Fall Everts »nichts weiter zu veranlassen«, da man inzwischen von seinem Tod erfahren hatte. Inventar-Nr.: 9426 Quelle Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv, Düsseldorf 391 V.1.5. Werner Lueben 392 Vertikale Überschrift Senatspräsident und Berater vor 1945 23. März 1894 geboren in Breslau als Sohn eines Proviantmeisters 1913 Beginn des Studiums der Rechtswissenschaften 1914–1919 Militärdienst, Entlassung aus der Armee als Leutnant der Reserve 1919–1925 Mitgliedschaft im »Freiwilligen Landesjägerkorps « des Generals Maercker, Eintritt in die Deutschnationale Volkspartei, Mitglied der paramilitärischen Frontkämpfervereinigung »Stahlhelm« 1923 Zweite juristische Staatsprüfung, danach Tätigkeit an verschiedenen Amts- und Landgerichten 1934 Eintritt in den Heeresjustizdienst 1936 Ministerialrat in der Heeresrechtsabteilung, Versetzung an das Reichskriegsgericht (RKG) Juni 1940 bis Juni 1942 Rechtsberater der obersten Wehrmachtbefehlshaber in Frankreich 1942 erneute Versetzung zum Reichskriegsgericht 28. Juli 1944 Selbstmord in Torgau 393 »Landgerichtsrat Lueben ist ein recht befähigter, ausserordentlich fleissiger, energischer und zielbewusster Richter mit guten und vielseitigen Kenntnissen.« Beurteilung Luebens durch den Präsidenten des Landgerichts Königsberg, 7. August 1933 Werner Lueben war einer der ranghöchsten Richter der Wehrmacht. Er war seit 1936 als Ministerialrat in der Heeresrechtsabteilung tätig und wurde im selben Jahr an das Reichskriegsgericht (RKG) versetzt. Zwischen 1940 und 1942 diente er als juristischer Berater der deutschen Militärverwaltung im besetzten Frankreich. Nach seiner Rückkehr an das Reichskriegsgericht, wo er seit 1944 Senatspräsident war, verhängte Lueben nach bisherigem Kenntnisstand fast 100 Todesurteile. Am 28. Juli 1944 nahm er sich in Torgau das Leben. Die wenigen erhaltenen Unterlagen lassen vermuten, dass sein Selbstmord in Zusammenhang mit mehreren Prozessen gegen katholische Geistliche stand, die Lueben geleitet hatte. In den seit Herbst 1943 laufenden Verfahren drohte den Angeklagten wegen angeblicher Spionage und »Wehrkraftzersetzung « die Todesstrafe. Gestapo-Angehörige hatten dabei offenbar bei Verhören Zeugen misshandelt. Im Mai 1944 äußerte Lueben gegenüber dem Präsidenten des RKG Zweifel daran, ob man »durch verschärfte Vernehmung« erlangte Ergebnisse vor Gericht verwenden dürfe. 394 Großfoto Inventar-Nr.: 9137 Quelle Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek Porträtfoto Werner Lueben, 1916: Lueben begann 1913 in Halle/Saale ein Studium der Rechtswissenschaften. Am Ersten Weltkrieg nahm er als Angehöriger einer Artillerieeinheit teil. Nach der Entlassung aus dem Heeresdienst beendete Lueben sein Studium und trat im Jahre 1923 in den preußischen Justizdienst ein. Inventar-Nr.: 9115 Quelle Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek 395 Auszug aus Beurteilung des Oberlandesgerichts Königsberg, 31. März 1928: Werner Lueben erhielt von seinen Vorgesetzten beste Zeugnisse. Er galt als »hervorragend tüchtiger und strebsamer gut veranlagter [Richter]«; er habe »auf allen Gebieten erheblich über dem Durchschnitt« gearbeitet. Bereits während seiner Amtszeit im ostpreußischen Bartenstein hatte er mehrfach seine Versetzung in eine Universitätsstadt beantragt, um sich fortbilden zu können. Seit 1928 arbeitete Werner Lueben in Königsberg als Amtsrichter, daneben auch in verschiedenen anderen Positionen, etwa als Hilfsrichter beim Oberlandesgericht. Inventar-Nr.: 9583 Quelle Bundesarchiv, Berlin 396 Fotografien Werner Luebens als Wehrmachtjurist in Frankreich, Juni 1940 bis Juni 1942: Lueben gehörte zum engsten Zirkel der Militärverwaltung – das Bild oben zeigt ihn (zweiter v.r.) mit dem Wehrmachtbefehlshaber Otto von Stülpnagel und anderen Offizieren; unten (Bildmitte, halblinks) ist Lueben bei der Begrüßung Adolf Hitlers in Compiègne zu sehen. Während der Dienstzeit Luebens in Frankreich stand nur der Norden des Landes unter direkter Kontrolle der Wehrmacht. Die deutsche Militärverwaltung stützte sich auf die Zusammenarbeit mit dem kollaborationsbereiten Teil der französischen Bevölkerung; Repressionsmaßnahmen waren ein weiterer wichtiger Bestandteil ihrer Herrschaft. Ein kalkuliertes Maß an Unterdrückung, Gewalt und Terror sollte die Ziele der Besatzung sichern: die Ausplünderung des Landes und die Ausbeutung der Arbeitskraft der Franzosen. Zugleich ermöglichte die Militärverwaltung dem SSApparat, mit der Deportation der in Frankreich lebenden Juden nach Osten zu beginnen. Inventar-Nr.: 9113 Quelle Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek 397 (Sammelbildunterschrift) Inventar-Nr.: 9129 Quelle Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek Ernennungsurkunde, 10. März 1944: Als Richter am Reichskriegsgericht (RKG) war Werner Lueben nach heutigem Kenntnisstand für 97 Todesurteile verantwortlich. Er leitete zumeist politische Verfahren, etwa wegen Spionage, Hoch- und Landesverrats sowie wegen bestimmter Fälle von »Wehrkraftzersetzung«. Adolf Hitler ernannte die RKG-Richter auf Vorschlag des Oberkommandos der Wehrmacht. Hierfür kamen nur solche Militärjuristen in Frage, die als politisch »zuverlässig« galten. Das höchste deutsche Militärgericht verhängte während des Zweiten Weltkrieges rund 1.400 Todesurteile. Inventar-Nr.: 9496 Quelle Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek 398 Schreiben Werner Luebens an Admiral Max Bastian, Präsident des Reichskriegsgerichts, 27.5.1944: Lueben äußerte Zweifel an der Verwendbarkeit von Geständnissen, die durch »verschärfte Vernehmung«, also durch Folter zustande kamen. Er leitete zu dieser Zeit das Verfahren gegen den hier erwähnten und später durch Luebens Nachfolger zum Tode verurteilten katholischen Geistlichen Dr. Carl Lampert. Das Schreiben Luebens deutet moralische Bedenken an, die mit seinem Selbstmord zwei Monate später in Zusammenhang stehen könnten. Dagegen finden sich bis heute keine konkreten Hinweise dafür, dass das eine Woche zuvor gescheiterte Attentat auf Hitler als Ursache für Luebens Freitod in Frage kommt. Inventar-Nr.: 9497 Quelle Vojensky Historicky Archiv, Prag Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument Inventar-Nr.: 9595 Quelle Vojensky Historicky Archiv, Prag 399 Vertikale Überschrift RKG – eine Nachgeschichte nach 1945 10. April 1945 das Reichskriegsgericht (RKG) setzt sich von Torgau aus in die »Alpenfestung« ab 1952 »Kameradschaftstreffen« ehemaliger Richter des RKG in Bad Nenndorf 1958 Beisetzung des vormaligen Präsidenten des RKG, Admiral a.D. Max Bastian, mit militärischen Ehren durch die Bundeswehr 1989 Aufstellung einer Gedenktafel für die Opfer des RKG vor dessen ehemaligem Sitz in Berlin-Charlottenburg; eine Anbringung am Gebäude selbst wird nicht genehmigt 1993 Ausstellung der Gedenkstätte Deutscher Widerstand: »Das Reichskriegsgericht und der Widerstand gegen die nationalsozialistische Herrschaft« 2002 vollständige Aufhebung aller Urteile wegen Fahnenflucht und »Wehrkraftzersetzung«; wegen Kriegsund Landesverrats verhängte Urteile bleiben in Kraft 400 »[…] daß in der Wehrmachtjustiz gute Kräfte sachliche Arbeit geleistet haben.« Erich Lattmann auf einem Treffen ehemaliger Angehöriger des RKG, 1958 Das Reichskriegsgericht (RKG) unterstützte mit seiner Rechtsprechung das NSRegime und den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Wehrmacht. Seine Richter setzten in großem Umfang nationalsozialistische Unrechtsnormen um. Bis heute haben bundesdeutsche Gerichte keinen Juristen des RKG hierfür zur Verantwortung gezogen. Ganz im Gegenteil besetzten ehemalige Richter des RKG hohe Positionen in Politik und Justiz. Für den ehemaligen Generalrichter Erich Lattmann war dies ein Beleg dafür, dass in der Wehrmachtjustiz »gute Kräfte sachliche Arbeit« geleistet hätten. Ma x Bastian, von 1939 bis 1944 Präsident des RKG, fasste die Einstellung seiner Richter gegenüber dem Nationalsozialismus wie folgt zusammen: Es sei »durchweg eine stark-kritische, ja, wohl nicht gerade selten skeptisch-ablehnende Geistesrichtung durchfühlbar« gewesen. Die DDR-Justiz verurteilte bis Mitte der 1950er Jahre mindestens 139 ehemalige NSRichter zu Haftstrafen oder zum Tode. Wie viele davon der Wehrmachtjustiz angehörten, ist noch nicht erforscht. 401 Fotografie Gründungsversammlung des Reichskriegsgerichts, 1. Oktober 1936: Erste Reihe, 3. v.l.: General der Flieger Erhard Milch, rechts daneben: General der Infanterie Gerd von Rundstedt und Reichskriegsminister Generalfeldmarschall Werner von Blomberg, ganz rechts Oberreichskriegsanwalt Walter Rehdans. Einer nach dem Krieg im Prager Militärarchiv gefundenen Liste zufolge hatten dem Gericht bis Kriegsende insgesamt 190 Richter angehört. Inventar-Nr.: 9593 Quelle Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin 402 Fotografien von Juristen des Reichskriegsgerichts (RKG), v.l.n.r.: Max Bastian, Präsident 1939–1944, engagiert sich nach 1945 als Ruheständler für Soldatenverbände; Alexander Kraell, seit 1943 Oberreichskriegsanwalt, nach 1945 Rechtsanwalt in Frankfurt/Main; Ernst Kanter, Verhandlungsleiter in verschiedenen Verfahren des RKG und Chefrichter der Wehrmacht in Dänemark, seit 1950 Ministerialdirigent im Bundesjustizministerium, dort zuständig für die Prüfung der gegen NS-Juristen erhobenen Vorwürfe, später Vorsitzender Richter für politische Strafsachen am Bundesgerichtshof; Erich Lattmann, Generalrichter beim RKG, nach 1945 Oberamtsrichter in Clausthal-Zellerfeld; Carl Hermann Ule, Richter an verschiedenen Marinegerichten, 1942/43 am RKG, nach 1945 u. a. Professor an der Hochschule für Verwaltungswissen schaften in Speyer; Martin Rittau, Oberstkriegsgerichtsrat und Generalrichter am Reichskriegsgericht. Seit 1948 Staatsanwalt in Frankfurt/Main, Oberstaatsanwalt in Darmstadt; verfasste Kommentare zum bundesdeutschen Soldaten- und zum Wehrstrafgesetz. Nach 1952 Referent im Bundesministerium des Inneren. Inventar-Nr.: 9585 Quellen Walter Lohmann/Hans H. Hildebrand, Die deutsche Kriegsmarine 1939–1945, Bad Nauheim 1956; Vojensky Hi storicky Archiv, Prag; Bundesarchiv Koblenz 403 Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument Inventar-Nr.: 9586 Quelle Vojensky Historicky Archiv, Prag Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument Inventar-Nr.: 9587 Quelle Vojensky Historicky Archiv, Prag 404 Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument Inventar-Nr.: 9590 Quelle Vojensky Historicky Archiv, Prag 405 Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument Inventar-Nr.: 9591 Quelle Vojensky Historicky Archiv, Prag 406 Porträtfoto Hans-Ulrich Rottka (oben); Haftanstalt Waldheim (unten), undatiert: Der 1895 in Bautzen geborene Rottka hatte 1942 seine Stellung am Reichskriegsgericht (RKG) verloren. Er hatte sich offenbar nicht dem dort praktizierten Prinzip »schnelle Justiz – gute Justiz« unterordnen wollen. Dennoch wurde er im Sommer 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) verhaftet und 1950 angeklagt. Das Landgericht Chemnitz verurteilte Rottka in den »Waldheimer Prozessen« zu einer lebenslangen Haftstrafe. In den Verfahren wurden rechtsstaatliche Prinzipien allerdings auf schwerwiegende Weise verletzt. Nach insgesamt elf Jahren Haft wurde Rottka vorzeitig entlassen. 1956 zog er nach Berlin (West). Er erhielt in der Bundesrepublik staatliche Versorgungsbezüge, strengte aber dennoch ein Wiedergutmachungsverfahren an. Darin wollte er klarstellen, dass er als RKGRichter aufgrund politischer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus entlassen worden sei – nicht aber wegen mangelnder beruflicher Qualifikation. Obwohl Rottka einige Zeugen aufbieten konnte, die seine Darstellung stützten, unterlag er vor Gericht. Inventar-Nr.: 9592 Quelle Bundesarchiv Koblenz Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument Inventar-Nr.: 9594 Quelle Vojensky Historicky Archiv, Prag 407 Schreiben Max Bastians an alle ehemaligen Angehörigen des Reichskriegsgerichts (RKG), 11.4.1957: Mit dem Zusammenschluss in »Kameradschaften« verfolgten ehemalige Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik mehrere Ziele. In erster Linie ging es darum, Verfahren abzuwehren, die Opfer oder deren Angehörige gegen einige der Richter anstrengten. Die »Kameraden« rechtfertigten sich auch gemeinsam gegenüber Journalisten, die den Juristen des RKG eine brutale Strafpraxis vorwarfen. Die Richter veröffentlichten Bücher, die ihre Tätigkeit in der Wehrmacht ins rechte Licht stellen sollten. Schließlich setzten sich ehemalige Wehrmachtrichter für die Wiedereinführung eines Militärstrafgesetzbuchs ein. Zwar gelang dies schließlich im Jahre 1956; eine eigene Gerichtsbarkeit der Streitkräfte gibt es in der Bundesrepublik jedoch bis heute nicht. Die Nationale Volksarmee der DDR verfügte dagegen bis zu ihrer Auflösung 1990 über Militärgerichte. Inventar-Nr.: 9598 Quelle Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin 408 Fotografie Familiengrab Lueben, Halle, undatiert: Im Juli 1944 hatte sich der Senatspräsident am Reichskriegsgericht Werner Lueben umgebracht. Der Selbstmord eines Richters am obersten deutschen Militärgericht sollte geheim gehalten werden. Die Wehrmachtführung tarnte ihn in den Unterlagen als »Tod bei einem Fliegerangriff« und ließ Lueben im Familiengrab auf dem halleschen Südfriedhof an der Seite seines Vaters bestatten. Auf dem gleichen Friedhof befindet sich das Ehrenmal für die vom Reichskriegsgericht zum Tode verurteilten katholischen Geistlichen Dr. Carl Lampert, Friedrich Lorenz und Herbert Simoleit. Inventar-Nr.: 9101 Quelle Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek 409 V.2. Entschädigung- gesellschaftliche Auseinandersetzung- politische Rehabilitierung 410 Hinweis zur Darstellung der Fallgeschichten unter Punkt V.2. » Entschädigung – gesellschaftliche Auseinandersetzung – politische Rehabilitation« (Rückseite »Säulengang«) In der Präsentation der Opferfallgeschichten unter dem Ausstellungsteil »Nach 1945« finden sich zwei Ebenen der Darstellung: Diese beiden Ebenen spiegeln sich auch im vorliegenden Drehbuch wieder: Zunächst werden die Fallgeschichten in Form der üblichen Text-Bild-Präsentation erzählt. Im Anschluss daran folgen je Großfotos. Diese Materialien werden als illustrative Darstellungen des zeitgeschichtlichen Hintergrunds auf den Innenseiten der teilweise »aufgeschnittenen« Säulen präsentiert. 411 Präsentation: Rückseite »Säulengang« Oskarheinz Kusch Das von Kusch angestrengte Verfahren gegen Marinerichter Hagemann an, der seinen Sohn zum Tode verurteilt hatte, steht exemplarisch für den Versuch von Opfern oder Angehörigen, Unrecht zu sühnen. Hagemann wurde vom Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgrund massiver Unterstützung ehemaliger »Kameraden« freigesprochen. Herbert Rehfeld Kriterien und Vergabeverfahren eines Antrages auf Anerkennung als »Opfer des Faschismus« in der DDR, gestellt von einem Verurteilten der NS-Militärjustiz. Der Fall zeigt, dass der Erhalt des Opferstatus nur begrenzt möglich und an das politische Verhalten des Antragstellers geknüpft war. Herbert Steinadler Als Zeuge Jehovas Kriegsdienstverweigerer ab 1939, Haftstrafe bis Kriegsende in mehreren Lagern und Zuchthäusern; der BGH kam 1961 seinem Antrag auf Haftentschädigung nicht nach und erkannte in einem Grundsatzurteil seine religiöse Moti vation zur Kriegsdienstverweigerung nicht an. Fritz Wüllner Wirtschaftsmanager im Ruhestand, arbeitete aufgrund persönlicher Motivation seit Beginn der 1980er Jahre an der Aufarbeitung der deutschen Militärjustiz; veröffentlichte mit Manfred Messerschmidt 1987 einen grundlegenden Forschungsbericht, der die kritische Betrachtung der Militärjustiz einleitete. Ludw ig Baum ann selbst Deserteur und Verurteilter der Militärjustiz; Vorsitzender der Bundesvereinigung der Opfer der NS-Militärjustiz für die politische Rehabilitierung der Militärjustizopfer. Zentrale Persönlichkeit der gedenkpolitischen Diskussion um die Militärjustiz und ihre Opfer. 412 V.2.1. Oskarheinz Kusch 413 Überschrift: Anklage gegen die Militärjustiz Fläche 1 NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_T1 »Nicht mein Sohn hat die Wehrmacht zersetzt, sondern alle die Verbrecher, die heute auf der Anklagebank vor dem Internationalen Alliierten Gerichtshof in Nürnberg sitzen und weiter die, die in der Verhandlung vor dem Kriegsgericht in Kiel am 26.1.1944 […] als Richter und Denunzianten einen […] jungen Menschen […] widerbesseres Wissen und ohne Gewissen unschuldig zum Tode verurteilten.« Schreiben von Oskarheinz Kusch, 9. Mai 1946 Mit dieser Aussage begründete Oskarheinz Kusch seine Anzeige gegen den ehemaligen Marineoberkriegsgerichtsrat Karl-Heinrich Hagemann wegen Mordes, begangen an Kuschs Sohn Oskar. Als Verhandlungsleiter im damaligen Kriegsgerichtsprozess trug der Jurist Hagemann wesentliche Verantwortung für das Todesurteil gegen den U-Bootkommandanten Oskar Kusch wegen »Wehrkraftzersetzung«, das im Mai 1944 vollstreckt worden war. Der Beginn des Verfahrens verzögerte sich jedoch, da das Kieler Amtsgericht mehrere Haftanträge gegen Hagemann ablehnte. Die Richter argumentierten, Oskar Kusch sei nach einem Strafgesetz zum Tode verurteilt worden, das die »Aufrechterhaltung der Schlagkraft der bewaffneten Streitkräfte« zum Ziel gehabt habe. Es sei kein Unrechtsgesetz gewesen. Erst im März 1948 beauftragte der Justizminister von Schleswig-Holstein den zuständigen Generalstaatsanwalt, Hagemann anzuklagen. Die Eltern Oskar Kuschs hatten damit den ersten Prozess gegen einen ehemaligen Wehrmachtrichter in Gang gebracht. 414 NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_BU1_9232 Porträt von Oskarheinz Kusch, undatiert. NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_F1_9232 Quelle Turner, Bernhard: »Der tödliche Kreis. Ein Tatsachenbericht«, in: »Telegraph am Sonntag«, 11. November 1951, S. 5 NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q1_9232 NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_BU2_9235 Oskarheinz Kusch (links) mit seinem Sohn, dem späteren U-Boot-Kommandanten Oskar Kusch (rechts), undatiert: Oskarheinz Kusch, der in Berlin als Versicherungsdirektor tätig war, trat 1933 in die NSDAP ein. Einige Monate später wurde er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Freimaurerloge wieder ausgeschlossen. 1939 bemühte er sich vergeblich um eine erneute Aufnahme in die Partei. NS-Militärjusitz_T5_45_Kusch_F2_9235 Quelle Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q2_9235 415 Fläche 2 NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_T2 Erste Verfahren Die Anklage gegen Karl-Heinrich Hagemann lautete auf »Verbrechen gegen die Menschlichkeit «. Vor dem Landgericht Kiel fand der Prozess vom 2. bis zum 23. Mai 1949 statt. Die Verteidigung wertete das Todesurteil gegen Oskar Kusch als Ahndung militärischer Straftaten. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an und erklärte, dass der Tatbestand des »Verbrechens gegen die Menschlichkeit« nicht nachweisbar sei. Hagemann wurde freigesprochen. Bereits am Tag der Urteilsverkündung beantragte der Oberstaatsanwalt Revision. Einen Monat darauf starb Oskar Kuschs Mutter »an dem Schmerz und dem Kummer um die Ermordung ihres einzigen Sohnes und an den dauernden Anstrengungen, die dieser […] Prozess mit sich brachte«, wie Oskarheinz Kusch dem Generalstaatsanwalt später schrieb. Mitte Oktober 1949 hob der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in Köln das Freispruch-Urteil auf und gab den Fall Hagemann an das Landgericht Kiel zurück. 416 NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_BU3_9365 Karl-Heinrich Hagemann mit seinem Verteidiger, Dr. Bernhard Leverenz, vor dem Kieler Landgericht, Mai 1949: Leverenz, der selbst Marineoberstabsrichter gewesen war, brachte es später zum Justizminister und stellvertretenden Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein. NS-Militärjusitz_T5_45_Kusch_F3_9234 Quelle »Schleswig-Holsteinische Volkszeitung«, vom 3. Mai 1949 NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q3_9234 NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_BU4_9238 Artikel »Der tödliche Kreis«, in »Telegraph am Sonntag«, 11. November 1951: Teil 1. NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_F4_9238 Quelle »Telegraph am Sonntag« vom 11. November 1951 NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q4_9238 417 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Dokument; Zeitungsdoppelseite, wird zusammengefügt. NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_F5_9241 Quelle »Telegraph am Sonntag« vom 11. November 1951 NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q5_9241 418 Fläche 3 NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_T3 Endgültiger Freispruch Hagemanns Im September 1950 verhandelte das Kieler Landgericht erneut gegen Karl-Heinrich Hagemann. Das Gericht kam zu »der Überzeugung, dass die Schuld Kuschs […] so schwer war, dass die vom Kriegsgericht verhängte Todesstrafe auch unter rechtsstaatlichen Verhältnissen nicht unerträglich erscheint« und sprach den ehemaligen Marineoberkriegsgerichtsrat Hagemann frei. Diese Entscheidung war der erste Abschluss eines bundesdeutschen Verfahrens gegen einen ehemaligen Wehrmachtrichter. Der Freispruch für Hagemann kam einer zweiten Verurteilung des U-Boot-Kommandanten Oskar Kusch gleich. Der herzkranke Vater Kuschs verstarb im Jahre 1957. Bis zur nachträglichen Aufhebung des Todesurteils gegen seinen Sohn Oskar Kusch sollten noch fast vier Jahrzehnte vergehen. Erst 1996 stellte die Staatsanwaltschaft Kiel fest, dass Oskar Kusch eine Tat vorgeworfen worden war, die nur nach nationalsozialistischer Auffassung als strafbar gelten konnte. Der ehemalige Kriegsrichter Hagemann ließ sich nach dem Prozess als Rechtsanwalt in Lauenburg an der Elbe nieder, wo er für die CDU im Stadtrat saß. Am 15. März 1998 starb Hagemann als angesehener Bürger Lauenburgs. 419 NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_BU6_8363 Oskar-Kusch-Straße, Kiel, 12. Mai 1998: Am 54. Jahrestag der Exekution des vormaligen UBootkommandanten wurde die Straße »Am Schießstand« in »Oskar-Kusch-Straße« umbenannt. Sie führt zu dem Ort, an dem Wehrmachtgerichte Kusch und zahlreiche weitere Verurteilte hinrichten ließen. NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_F6_8363 Quelle Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q6_8363 420 Bild zum zeitgeschichtlichen Hintergrund NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_BU7_9248 Gerichtsfoto Nürnberger Kriegsverbrecherprozess, November 1947: Vor dem alliierten Militärgericht begann Ende November 1947 der sogenannte OKW-Prozess – neben Angehörigen des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) waren jedoch auch weitere Personen angeklagt. Die Anklage lautete u.a. auf »Verbrechen gegen die Menschlichkeit«. Als einziger Jurist saß Rudolf Lehmann (hintere Reihe rechts), von 1938 bis 1945 Chef der Rechtsabteilung des OKW, auf der Anklagebank. Für seine Mitwirkung an verbrecherischen Befehlen erhielt er eine Haftstrafe von sieben Jahren. NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_F7_9248 Quelle Stadtarchiv Nürnberg NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q7_9248 421 V.2.2. Herbert Rehfeld 422 Überschrift: Opferstatus unter Vorbehalt Fläche 1 NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_T1 »Die Anerkennung als Kämpfer ist aber für mich keine Frage materieller Vorteile, sondern eine Frage der Gerechtigkeit und der Ehre. Es ist die Anerkennung meiner geleisteten politischen Arbeit, die in den 13 Nazijahren mein Leben täglich und stündlich ausgefüllt hat.« Herbert Rehfeld in einem Brief vom 21. Mai 1948 an den Landesausschuss »Opfer des Faschismus« Herbert Rehfeld war in der Zeit der Weimarer Republik Mitglied der KPD. Als Wehrmachtssoldat hatte er offenbar versucht, seine Kameraden von der Kriegsschuld Deutschlands zu überzeugen. Daraufhin verurteilte ihn ein Militärgericht wegen »Zersetzung der Wehrkraft und Gehorsamsverweigerung«. Im Jahr 1947 erhielt Rehfeld die in der sowjetischen Besatzungszone und später in der DDR verliehene Anerkennung als »Opfer des Faschismus« (OdF). Nach einer Überprüfung wurde ihm diese 1955 jedoch wieder entzogen. Der zuständige Ausschuss stellte fest, die Dauer der von Rehfeld erlittenen Haft sei nicht ausreichend gewesen, um den Status des OdF zu erlangen. Außerdem gab es Zweifel an Rehfelds »antifaschistisch-demokratischer« Grundhaltung. Rehfeld begann nun, sich verstärkt gesellschaftlich zu engagieren. Ihm war nahegelegt worden, auf diese Weise die Kriterien für eine erneute Anerkennung zu erfüllen. Nach einem Jahr erkannte ihn der Hauptausschuss tatsächlich wieder als »Verfolgten des Naziregimes« (vormals OdF) an. 423 NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_BU1_9044 Passfoto aus dem Fragebogen des Hauptausschusses für »Opfer des Faschismus« (OdF), 2. Februar 1950: Der Status »OdF« bedeutete Sonderzuteilungen an Lebensmitteln, Vergünstigungen bei der Wohnraumzuweisung und Gesundheitsversorgung sowie die Aussicht auf einen Rentenzuschlag. Rehfeld gehörte zu den wenigen Verurteilten der Wehrmachtjustiz, die als »OdF« anerkannt wurden. Dieser Status war in erster Linie für aktive kommunistische Widerstandskämpfer vorgesehen. NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_F1_9044 Quelle Landesarchiv Berlin NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_Q1_9044 424 Fläche 2 NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_T2 Vorübergehende Aberkennung Herbert Rehfeld war seit 1950 im Justizdienst in Berlin (Ost) tätig. Man hatte ihn bereits mehrmals versetzt, weil seine fachlichen Leistungen und sein persönliches Verhalten kritisiert worden waren. Unter anderem wurde ihm vorgeworfen, er habe regelmäßig Berlin (West) besucht, um dort einzukaufen. Es folgte ein Ausschlussverfahren aus der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED). Rehfeld wurde aufgefordert, »ernsthaft zu arbeiten und zu beweisen, dass er auch im Privatleben fortschrittlich eingestellt ist«. Die Anerkennung als »Verfolgter des Naziregimes« (VdN) war abhängig von der Anpassung an die sozialistischen Gesellschaftsnormen der DDR. Ein »VdN« sollte als Vorbild wirken und den neuen sozialistisch-antifaschistischen Staat mit aufbauen. In Rehfelds Fall entschied der »Hauptausschuß für die Opfer des Faschismus« daher, die Anerkennung zurückzunehmen. Rehfeld wandte sich an den Beschwerdeausschuss. Dieser lehnte seinen Einspruch ab. Eine Möglichkeit, die Anerkennung gerichtlich zu erstreiten, existierte nicht. 425 NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_BU2_9044 Fragebogen des Hauptausschu sses für »Opfer des Faschismus« (OdF), 2. Februar 1950: Als Rehfeld nach Berlin (Ost) zog, musste er sich hier erneut beim Magistrat als »OdF« registrieren lassen. In dem Formblatt gab er an, dass er zuletzt im Bewährungsbataillon 500 eingesetzt worden war. Rehfeld musste seine KPDMitgliedschaft und die politische Arbeit gegen den nationalsozialistischen Staat nachweisen. NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_F2_9044 Quelle Landesarchiv Berlin NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_Q2_9044 426 NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_BU3_9058 Vermerk, 18. März 1955: Die Anerkennung als »Verfolgter des Naziregimes« (VdN, vorher OdF) wurde zurückgenommen, weil ein Referent befand, dass die »Voraussetzungen für die Anerkennung [...] unzureichend« seien. Begründet wurde dies nicht nur mit dem Fehlen von schriftlichen Nachweisen, sondern auch mit Rehfelds angeblich »VdN-schädigendem Verhalten« im Privatleben. NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_F3_9058 Quelle Landesarchiv Berlin NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_Q3_9058 427 Fläche 3 NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_T3 Wohlverhalten und Anerkennung Herbert Rehfeld versuchte im Jahr 1955, nachträglich die Dauer seiner Haft zu belegen, konnte aber keine Dokumente vorweisen. Anders als bei den vorausgegangenen Prüfungen bestand der Magistrat diesmal auf der Einhaltung dieser Formalie und sah daher die Bedingungen als nicht erfüllt an. Die Abteilung »Gesundheits- und Sozialwesen« beim Magistrat kürzte seine bevorzugte Lebensmittelzuteilung und die Versicherungsanstalt Berlin strich seine Zusatzversorgung als »Verfolgter des Naziregimes« (VdN). Rehfeld wurde nahegelegt, sich für die DDR-Gesellschaft einzusetzen. In der Folge begann er mit der Rückzahlung eines vom Staat finanzierten Darlehens und wurde stellvertretender Zugführer der »Kampfgruppe« seiner Gewerkschaftsgruppe. Dieses Engagement bewirkte im Juni 1956 die Rücknahme seines Ausschlusses aus der SED. Kurz darauf stellte Rehfeld einen erneuten Antrag auf Anerkennung als »VdN«. Unter Berücksichtigung seines Einsatzes für die DDR erhielt er abermals den »VdN«Ausweis. Nach bisherigen Erkenntnissen war diese Entscheidung eine Ausnahme. Anders als Rehfeld wurden von Militärgerichten Verurteilte in der DDR selten als »Verfolgte des Naziregimes« anerkannt. Dies war nur möglich, wenn sie nachweisen konnten, dass sie mit ihrem Handeln den antifaschistischen Untergrundkampf unterstützt hatten. 428 NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_BU4_9041 Bescheinigung des »VdN«-Referats Berlin, 16. Januar 1968: Der Referatsleiter befürwortete die »vordringliche Belieferung« Rehfelds mit einem Pkw. Der Status »VdN« wies Rehfeld als bevorzugtes Mitglied der DDR-Gesellschaft aus. Zuvor hatte er als besondere Auszeichnung bereits die Medaille »Kämpfer gegen den Faschismus 1933-1945« erhalten. NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_F4_9041 Quelle Landesarchiv Berlin NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_Q4_9041 Großfoto zum zeitgeschichtlichen Hintergrund NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_BU5_9492 »OdF-Tag«, Berlin, 12. September 1948: Die jährliche Veranstaltung zum Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus fand im Berliner Lustgarten auf der Tribüne vor dem »Alten Museum« statt. NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_F5_9492 Quelle Deutsches Historisches Museum, Berlin NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_Q5_9492 429 V.2.3. Herbert Steinadler 430 Herbert Steinadler (1902 – 1963) Überschrift Verweigerte Entschädigung in der Bundesrepublik Fläche 1 NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_T1 »Nach den Grundsätzen des Völkerrechts bin ich sogar verpflichtet, auch ohne meine Glaubensüberzeugung, totalen Staaten dieser Art und auch in diesem Falle Widerstand zu leisten.« Schreiben Herbert Steinadlers, 15. März 1962 Im Juni 1964 fällte der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil zur Entschädigung von Opfern der NS-Militärjustiz. Das oberste deutsche Zivilgericht verweigerte dem ehemaligen Häftling Herbert Steinadler eine Wiedergutmachung für seine Inhaftierung in Lagern und Zuchthäusern während des Zweiten Weltkriegs. Steinadler gehörte seit 1934 den Zeugen Jehovas an. Wegen illegaler Betätigung für diese im Nationalsozialismus verbotene Glaubensgemeinschaft verurteilte ihn ein Sondergericht zu zwei Jahren Haft, die er von 1936 bis 1938 in den Emslandlagern verbüßte. 1939 verweigerte Steinadler den Dienst in der Wehrmacht, wurde zum Tode verurteilt und verbrachte nach einer Begnadigung weitere sechs Jahre in Straflagern. Die Wehrmachtjustiz fasste Kriegsdienstverweigerung unter den neu eingeführten Tatbestand der »Wehrkraftzersetzung«. Eine Verurteilung nach diesem Paragraphen galt in der Bundesrepublik bis 1998 nicht als Unrecht. 431 NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_BU1_8824 Porträtfoto Herbert Steinadler, November 1960: Der 1902 in Breslau geborene Steinadler betätigte sich während des Nationalsozialismus wie auch in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) illegal für die Zeugen Jehovas. Im Jahre 1950 verurteilte ihn das Landgericht Schwerin wegen seiner Aktivitäten für die Zeugen Jehovas zu zwölf Jahren Zuchthaus. Es warf Steinadler vor, »im Auftrag des amerikanischen Imperialismus fortgesetzt Spionage, Boykotthetze und Kriegspropaganda betrieben zu haben«. Außerdem entzog ihm bereits kurz nach seiner Verhaftung der Rat der Stadt Rostock die Anerkennung als »Opfer des Faschismus« (OdF). NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_F1_8824 Quelle Jehovas Zeugen Geschichtsarchiv, Selters NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_Q1_8824 432 Fläche 2 NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_T2 Ein vorläufiges Urteil Im Frühjahr 1961 floh Steinadler aus der DDR in die Bundesrepublik. Bei der Stadt Hamburg beantragte er eine Wiedergutmachung für die in nationalsozialistischen Lagern erlittene Haft. Das zuständige Amt sprach Steinadler zunächst eine Entschädigung von 3.600 DM (ca. 1.800 Euro) Entschädigung zu – allerdings nur für die zwischen 1936 und 1938 erlittene Lagerhaft. Seine Strafe für die spätere Wehrdienstverweigerung sah die Behörde nicht als politische Verfolgungsmaßnahme an. Steinadler legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Das Landgericht Hamburg wies diesen jedoch als unbegründet ab – kurz darauf starb Herbert Steinadler. Erst das Hanseatische Oberlandesgericht, an das seine Angehörigen sich gewandt hatten, erkannte auch die Haft in den Jahren 1939 bis 1945 als entschädigungswürdig an. Es sprach den Angehörigen Steinadlers nachträglich 10.500 DM (ca. 5.300 Euro) zu. Das Urteil sollte jedoch nicht lange Bestand haben. 433 NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_BU4_9214 Auszug aus Urteil des Landgerichts Hamburg, Berufungsverhandlung, 30. August 1962: Das Gericht wies Steinadlers Klage ab, da sich nicht habe feststellen lassen, »dass der Freiheitsentzug, den der Kläger in der Zeit vom 8. September 1939 bis zum 3. Mai 1945 hat hinnehmen müssen, eine gegen ihn aus Gründen des Glaubens […] gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen wäre«. NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_F4_9214 Quelle Landgericht Hamburg NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_Q4_9214 434 NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_BU5_9353 Auszug aus »Stern«, Ausgabe Nr. 10, 1962: Mit der »stern-story« griff das Blatt ein weiteres Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen Kriegsdienstverweigerer auf. Der Bremer Sozialdemokrat Georg Bock war seiner Einberufung zum Wehrdienst nicht nachgekommen und hatte sich später geweigert, Minen zu räumen. Dafür hatte er 67 Monate in Gefängnissen und Strafeinheiten zugebracht und dabei schwere gesundheitliche Schäden erlitten. Das Gericht erkannte zwar Bocks Gegnerschaft zum Nationalsozialismus an. Seine Handlungsweise sei aber nicht geeignet gewesen, »der NS-Gewaltherrschaft in nennenswertem Ausmaß Abbruch zu tun«. BGH-Richter Ascher tadelte Bock außerdem dafür, »beinahe auch über seine Familie […] schweres Leid gebracht« zu haben – indem er sich nämlich der während des Krieges drohenden Todesstrafe ausgesetzt hätte. NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_F5_9353 Quelle »Stern«, 10/1962 NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_Q5_9353 Zweite (rechte) Seite zum vorangegangenen Dokument 435 Fläche 3 NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_T3 Endgültige Ablehnung – das Grundsatzurteil des BGH Die Hamburger Wiedergutmachungsbehörde rief nach ihrer Niederlage den Bundesgerichtshof an. Dessen Urteil vom Juni 1964 zeigt, wie »elastisch« die Gesetze in Entschädigungssachen ausgelegt werden konnten. Das Gericht hob das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts wieder auf – und ordnete eine neue Verhandlung an. Dem sogenannten Zersetzungsparagraphen, auf dessen Grundlage auch Steinadler verurteilt worden war, könne »der Charakter der Rechtstaatlichkeit« nicht abgesprochen werden. Der Bundesgerichtshof gestand den NS-Richtern nachträglich zu, Todesstrafen zu verhängen, um – so formulierte das Gericht – »die Widerstandskraft des deutschen Volkes im Kriege zu schützen«. Die vom Bundesgerichtshof angeordnete Neuverhandlung vor dem Landgericht Hamburg führte zur endgültigen Abweisung der Entschädigungsforderung im Fall Herbert Steinadler. 436 NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_BU6_9355 Auszug Urteil Bundesgerichtshof, 24. Juni 1964: Das Bundesentschädigungsgesetz von 1953 sollte Unrecht an den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wiedergutmachen. Die Verurteilten der Wehrmachtjustiz blieben davon allerdings praktisch ausgeschlossen. In Bezug auf Kriegsdienstverweigerer aus Glaubensgründen kamen die Bundesrichter zu folgender Einschätzung: Da Zeugen Jehovas den Dienst an der Waffe grundsätzlich – also im Prinzip gegenüber jeder Staatsform – ablehnten, könnten sie sich nicht darauf berufen, Widerstand gegen den NS-Staat geleistet zu haben. NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_F6_9355 Quelle Bundesgerichtshof, Karlsruhe NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_Q6_9355 Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem Dokument. NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_F7_9357 Quelle Bundesgerichtshof, Karlsruhe NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_Q7_9357 437 Bild zum zeitgeschichtlichen Hintergrund NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_BU7_9358 Luxemburg, 1952: Bundeskanzler Adenauer und der israelische Außenminister Moshe Sharett unterzeichen das Luxemburger Abkommen; im gleichen Jahr wurden die sogenannten Überleitungsverträge unterzeichnet. In beiden Vereinbarungen verpflichtete sich die Bundesrepublik unter anderem dazu, eine bundeseinheitliche Regelung zur Entschädigung von Verfolgten des Nationalsozialismus zu schaffen. 1953 beschloss der Deutsche Bundestag das »Bundesergänzungsgesetz«. Die Regelungen erwiesen sich in der Praxis jedoch als unzureichend. Das Bundesentschädigungsgesetz von 1956 besserte zwar nach, schloss jedoch zahlreiche NS-Opfer, insbesondere diejenigen aus Osteuropa, von Entschädigungszahlungen aus. NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_F8_9358 Quelle Archiv des Süddeutschen Verlags, München NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_Q8_9358 438 V.2.4. Ludw ig Baum ann 439 Ludwig Baumann (*1921) Überschrift: Kampf um Rehabilitierung Fläche 1 NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_T1 »Es geht um unser Leben voller Demütigungen, Kriminalisierung, Verleugnung und Bedrohung. Und es geht um unsere späte Würde. Darum werden wir zusammen mit unseren Verbündeten kämpfen – in der Öffentlichkeit und im Bundestag – ...« Ludwig Baumann in einem Brief vom 6. M ai 1996 an Vol ker Kröni ng (SPD-Bundestagsabgeordneter) Erst nach langer und harter Auseinandersetzung rehabilitierte der Deutsche Bundestag die Deserteure und »Wehrkraftzersetzer« des Zweiten Weltkriegs. Entscheidenden Anteil daran hatte Ludwig Baumann. Baumann desertierte 1942 in Frankreich, wurde allerdings kurz darauf gefasst. Ein Kriegsgericht verurteilte ihn wegen Fahnenflucht zum Tode. Erst nach Monaten des Wartens auf den Hinrichtungstermin erfuhr Baumann von seiner Begnadigung und der Umwandlung der Todesstrafe in zwölf Jahre Zuchthaus. Als er nach Kriegsende in seine Heimatstadt Hamburg zurückkehrte, fiel es ihm schwer, seinen Platz im Leben zu finden. Ludwig Baumann leidet bis heute unter seinen Haft- und Nachkriegserlebnissen. Weite Teile der (west-)deutschen Gesellschaft grenzten Deserteure und andere Opfer der Militärjustiz als »Feiglinge und Vaterlandsverräter« aus – sie galten in der Bundesrepublik als vorbestraft. 440 NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_BU1_8426 Ludwig Baumann vor dem »Denkmal des unbekannten Deserteurs«, Bremen, 1987: Gemeinsam mit Kriegsdienstverweigerern engagierte sich Baumann in der Gruppe »Reservisten verweigern sich«. Die Errichtung solcher Denkmäler in mehreren deutschen Städten führte zu heftigen Kontroversen. Dabei ging es um Stellenwert von Tapferkeit, Pflicht und Gehorsam – in der Wehrmacht ebenso wie in der Bundeswehr. NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_F1_8426 Quelle Privatarchiv Baumann, Bremen NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_Q1_8426 441 Fläche 2 NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_T2 Seit den 1980er Jahren engagierte sich Ludwig Baumann in der Friedensbewegung und setzte sich vor allem für die Interessen der Opfer der Wehrmachtjustiz ein. Deren Rehabilitierung scheiterte zunächst am anhaltenden Widerstand der Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP. Die Regierungsvertreter argumentierten, Delikte wie Fahnenflucht seien auch nach bundesdeutschem Recht strafbar. Im Oktober 1990 gründete Baumann gemeinsam mit 37 überlebenden Verurteilten der Militärgerichte, mit Wissenschaftlern und Initiativen aus beiden Teilen Deutschlands die »Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz e.V.«. Er wurde zu deren Vorsitzenden gewählt. Die Bundesvereinigung wird seither von vielen verschiedenen Persönlichkeiten und Institutionen aus Politik und Gesellschaft unterstützt. 442 NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_BU2_9294 Ludwig Baumann auf dem Bremer Hauptbahnhof, 1988: Der Kriegsgegner Baumann sprach regelmäßig zu Rekruten, die von dort zu ihren Einheiten fuhren. Er verteilte Flugblätter und kleine Broschüren. Dabei berichtete er von seinen Kriegserfahrungen und wies die jungen Männer auf ihr Recht hin, den Wehrdienst zu verweigern. NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_F2_9294 Quelle Archiv Jürgen Siegmann NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_Q2_9294 NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_BU3_9291 Flugblatt der Göttinger Gruppe »Reservisten verweigern den Kriegsdienst«, 1989: Göttingen war eine der ersten deutschen Städte, in der sich ein breites Bündnis für die Belange der Deserteure einsetzte – darunter Gruppen der Friedensbewegung, die örtliche Geschichtswerkstatt, kulturpolitische Initiativen und Parteien. Die in Zeitungen und auf der Straße oft hitzig geführte Debatte polarisierte die Menschen: Für die einen waren Deserteure lediglich »Feiglinge« oder »Verräter«, für die anderen »pazifistische Helden« – hierauf verweist auch das abgebildete Zitat des Schriftstellers Alfred Andersch. NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_F3_9291 Quelle Privatarchiv Eckhard Stedeler, Göttingen NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_Q3_9291 443 NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_BU4_8434 Anonymer Drohbrief, 6. Dezember 1990: Wegen seines öffentlichen Auftretens für die Rehabilitierung der Militärjustizopfer erhält Baumann bis heute immer wieder Drohbriefe und -anrufe. NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_F4_8434 Quelle Privatarchiv Baumann, Bremen NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_Q4_8434 NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_BU5_8849 Eröffnung der Geschäftsstelle der »Bundesvereinigung Opfer der Militärjustiz e.V.« in Bremen, 1991: Ludwig Baumann (rechts), die stellvertretende Vorsitzende Luise Röhrs (links) und zwei Mitarbeiterinnen der Geschäftstelle. NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_F5_8849 Quelle Weser-Kurier vom 21. September 1991 NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_Q5_8849 444 Fläche 3 NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_T3 Im Jahr 1991 verwarf das Bundessozialgericht die von der NS-Militärjustiz gegen Deserteure verhängten Todesurteile erstmals als Unrecht – ein Meilenstein auf dem Weg zur Rehabilitierung. Nicht zuletzt auf Betreiben der »Bundesvereinigung der Opfer der Militärjustiz« brachten die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SPD im Bundestag wiederholt Anträge ein, die die Rehabilitierung und die Versorgung der Opfer von Wehrmachtsurteilen zum Ziel hatten. 1998 beschloss der Bundestag das »Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege«. Danach wurden zwar erstmals die Vorstrafen aus dem Bundeszentralregister getilgt; die Urteile gegen Deserteure wurden aber nicht grundsätzlich aufgehoben. Eine Entschädigung in Höhe von 7.500 DM (ca. 3.800 Euro) sollte außerdem nur erhalten, wer sich einer Einzelfallprüfung unterzog, die sich häufig als kompliziert und langwierig erwies. Erst mit einer Gesetzesänderung vom Mai 2002 fielen diese Einschränkungen – außer für Urteile wegen Kriegsverrats – fort. Ihre endgültige Rehabilitierung erlebten nur noch sechs der 37 von Wehrmachtgerichten verurteilten Gründungsmitglieder der »Bundesvereinigung«. 445 NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_BU6_9293 Pressemeldung Bundestagsfraktion CDU/CSU, 2. Juni 1995: Der Rechtsausschuss des Bundestags befasste sich über mehrere Jahre mit der Rehabilitierung der Militärjustizopfer. Als Gutachter benannte die CDU/CSU-Fraktion mit dem Marburger Landgerichtspräsidenten Otfried Keller auch einen ehemaligen Wehrmachtrichter. Dieser bezeichnete die militärstrafrechtlichen Bestimmungen während des Zweiten Weltkriegs als rechtsstaatlich. NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_F6_9293 Quelle Christlich Demokratische Union NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_Q6_9293 446 NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_BU7_9292 Broschüre der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, 1990: Hier wird der Standpunkt vertreten, dass von einer Rechtsstaatlichkeit der Wehrmachtjustiz nicht die Rede sein könne. Der rechtspolitische Sprecher Volker Beck bestritt, dass Soldaten verpflichtet seien, einem Regime gehorsam zu leisten, das einen völkerrechtswidrigen Angriffs- und Vernichtungskrieg führe. Die entsprechenden Gesetze und Vorschriften seien schon damals Unrecht gewesen. Die darauf basierenden Urteile könnten deshalb heute erst recht keine Gültigkeit beanspruchen. NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_F7_9292 Quelle Archiv Grünes Gedächtnis, Berlin NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_Q7_9292 447 Bilder zum zeitgeschichtlichen Hintergrund NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_BU8_9295 Titelblatt »Der Spiegel«, 10. März 1997 (rechts) – Protest gegen die Eröffnung der »Wehrmachtsausstellung«, München, 24. Februar 1997 (ganz rechts): Durch die 1995 eröffnete Ausstellung »Vernichtungskrieg – Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944« kam es zu einer breiten Disku ssion über den Anteil der deutschen Armee an Holocaust und Kriegsverbrechen. Die Schau des Hamburger Instituts für Sozialforschung stieß gleichzeitig eine Debatte über Begriffe wie »Treue« und »Gehorsam« an. Diese Disku ssionen wirkten auf die Auseinandersetzung um die Rehabilitierung der Opfer der Wehrmachtjustiz zurück. NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_F8_9295 Quelle »Der Spiegel« vom 10. März 1997 NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_Q8_9295 Gemeinsame Bildunterschrift mit vorangegangenem Bild NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_F9_9317 Quelle Wird recherchiert. NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_Q9_9317 448 V.2.5. Fritz Wüllner 449 Fläche 1 Schatten der Vergangenheit In den späten 1970er Jahren begann der Versicherungsdirektor im Ruhestand Fritz Wüllner über die Wehrmachtjustiz zu forschen. Die Ergebnisse seiner Arbeit stellten das bis dahin verbreitete Bild der deutschen Militärgerichtsbarkeit bald grundlegend in Frage. Nach dem Zweiten Weltkrieg hatten ehemalige Wehrmachtjuristen stets behauptet, sich nicht in den Dienst des NS-Regimes gestellt und rechtsstaatliche Standards gewahrt zu haben. Wüllner bezeichnete diese Selbstsicht als »Geschichtsfälschung«. Aufgrund akribischer Quellenarbeit wies er nach, dass Wehrmachtgerichte sehr viel mehr Todesurteile verhängt hatten als bis dahin bekannt war. Außerdem dokumentierte Wüllner erstmals umfassend die Leiden militärgerichtlich verurteilter Soldaten – in Lagern, Gefängnissen und in den Sondereinheiten an der Front. 450 Sögel (Emsland), 1988: Fritz Wüllner als Referent auf einer gemeinsamen Veranstaltung des Dokumentations- und Informationszentrums Emslandlager, der katholischen Friedensbewegung Pax Christi, der Ländlichen Erwachsenenbildung in Niedersachsen und der Jugendbildungsstätte »Marstall Clemenswerth«. Inventar-Nr.: 9609 Quelle Dokumentations- und Informationszentrums Emslandlager (DIZ), Papenburg. 451 Fläche 2 Besonderes Engagement Fritz Wüllner wandte sich der Wehrmachtjustiz zunächst im Rahmen privater Recherchen zum Tod seines Bruders Heinrich zu. Der Unteroffizier war 1940 wegen homosexueller Handlungen von einem Kriegsgericht zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden. Heinrich Wüllner starb 1942 an den Folgen von Schussverletzungen, die er vermutlich bei einem Fluchtversuch aus den Emslandlagern erlitt. Fritz Wüllner stieß bei seinen Nachforschungen auch auf die einzige bis dahin existierende Darstellung zur Wehrmachtgerichtsbarkeit, das von Peter Schweling verfasste und durch Erich Schwinge herausgegebene Buch »Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus«. Dessen tendenziöser und rechtfertigender Charakter habe ihn dazu veranlasst, so Wüllner später, »den Dingen auf den Grund zu gehen« und sich dem Thema wissenschaftlich zuzuwenden. 452 Porträtfoto Fritz Wüllner, undatiert: Fritz Wüllner war, wie sein Bruder, während des Zweiten Weltkrieges Soldat. Nach Gefangenschaft und mehreren Jahrzehnten im Versicherungswesen widmete er einen Großteil seiner Zeit dem Studium bis dahin unausgewerteter Unterlagen der Wehrmachtjustiz. Inventar-Nr.: 9606 Quelle Deutsche Dienststelle (WASt), Berlin 453 Fläche 3 Publizistische und juristische Auseinandersetzungen Im Jahre 1987 veröffentlichte Fritz Wüllner sein erstes Buch zur Wehrmachtjustiz. Mitautor war der damals leitende Historiker des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes der Bundeswehr, Manfred Messerschmidt. Beiden gelang es, zehn Jahre nach Erscheinen des Buches der ehemaligen Wehrmachtrichter Schweling und Schwinge, deren Positionen wissenschaftlich zu widerlegen. Infolge der nun einsetzenden öffentlichen Debatte kam es auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. So versuchte Wüllner, die Verurteilung Schwinges wegen dessen Tätigkeit als Militärjurist zu erreichen – letztlich jedoch erfolglos. Als enge Mitarbeiterin hatte Hermine Wüllner, Fritz Wüllners Ehefrau, großen Anteil an dessen publizistischer Tätigkeit; nach dessen Tod verwaltete sie das Privatarchiv. 1997 publizierte sie selbst eine Auswahl militärgerichtlicher Urteile. 454 Umschlagfoto: Die 1987 veröffentlichte Schrift zählt zu den einflussreichsten Arbeiten über die Wehrmachtjustiz. Messerschmidt und Wüllner legten damit nicht nur die Grundlage für weitere Forschungen zum Thema. Das Buch bildete auch das wissenschaftliche Fundament für die Rehabilitierung von Deserteuren und »Wehrkraftzersetzern« durch den deutschen Bundestag im Jahre 2002. Inventar-Nr.: 9608 Quelle Manfred Messerschmidt/Fritz Wüllner, Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus – Zerstörung einer Legende, Baden-Baden 1987 Porträtfoto Manfred Messerschmidt, undatiert: Messerschmidt war von 1970 bis 1988 Leitender Historiker und Direktor des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes in Freiburg. Er schreibt bis heute grundlegende Arbeiten zur Wehrmachtjustiz. Messerschmidt tritt, wie bis zu seinem Tode Fritz Wüllner, in der »Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz« für deren Belange ein. Inventar-Nr.: 9607 Quelle SPIEGEL ONLINE GmbH, Hamburg 455 Bild zum zeitgeschichtlichen Hintergrund Stuttgart, 7. August 1978: Pressekonferenz. Hans Filbinger verkündete seinen Rücktritt als Ministerpräsident von Baden-Württemberg, links im Bild der spätere Bundesverteidigungsminister Manfred Wörner. Wie viele andere Richter auch hatte Filbinger während des Zweiten Weltkrieges als Marinejurist an Todesurteilen gegen Wehrmachtssoldaten mitgewirkt. Auch über 30 Jahre nach Kriegsende zeigte er darüber keinerlei Reue oder Unrechtsbewusst sein. »Was damals rechtens war«, wurde er vom Magazin »Der Spiegel« zitiert, »kann heute nicht Unrecht sein«. Damit verlor er auch innerhalb seiner Partei, der CDU, den Rückhalt. Hans Filbinger hielt nach seinem Rücktritt öffentlich an seiner Position fest. Nicht zuletzt deswegen blieb er ein Politikum. Einen vorläufigen Schlusspunkt der Debatte bildete die Auseinandersetzung um eine Trauerrede anlässlich seines Todes im April 2007. Der baden-württembergische Ministerpräsident Günther Oettinger hatte Filbinger als Gegner des Nationalsozialismus gewürdigt. Nach heftiger Kritik aus allen Teilen des öffentlichen Lebens distanzierte sich Oettinger von seiner Aussage. Inventar-Nr.: 9607 Quelle 456 VI. ABSCHL USS: Militärjustiz heute Die beiden deutschen Staaten zogen nach Ende des Zweiten Weltkriegs unterschiedliche Lehren aus den Erfahrungen mit der Wehrmachtjustiz. Die DDR ehrte bereits früh auch Opfer deutscher Militärgerichte, sofern dies für die ideologisierte Erinnerungspolitik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) geeignet schien. Zugleich wurde 1956 für die Nationale Volksarmee eine Militärstaatsanwaltschaft geschaffen. 1963 nahmen Militärgerichte ihre Arbeit auf. Einer neuen rechtshistorischen Studie zufolge waren ihre Urteile in hohem Maße von den Kommandeuren, vom Ministerium für Staatssicherheit und der Militärstaatsanwaltschaft beeinflusst. Das Militärkollegium beim Obersten Gericht der DDR verhängte zwischen 1967 und 1981 acht Todesurteile, die alle vollstreckt wurden. Zum Strafvollzug liegen bis heute keine Forschungsergebnisse vor; Zeitzeugenaussagen deuten auf Willkür und teilweise unmenschliche Behandlung in der Haft hin. In der Bundesrepublik war das Justizsystem der Wehrmacht bis in die 1970er Jahre ein öffentlich kaum diskutiertes Thema. Die 1955 aufgestellte Bundeswehr versteht sich als Armee des Rechtsstaats, ihr Leitbild ist der Staatsbürger in Uniform. Die Institution des Wehrbeauftragten steht für den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch der Soldaten auf die demokratischen Grundrechte. Truppendienstgerichte urteilen in Disziplinar- und Beschwerdeverfahren. Verfahren nach Strafgesetzbuch oder Wehrstrafgesetz bleiben der zivilen Gerichtsbarkeit vorbehalten. Von der im Grundgesetz vorgesehenen Möglichkeit, durch Bundesgesetz unter anderem für den Verteidigungsfall Wehrstrafgerichte einzuführen, hat der Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht. Auf internationaler Ebene verpflichtet das Völkergewohnheitsrecht alle Staaten dazu, rechtliche Mindeststandards einzuhalten. Jedem Soldaten müssen demnach im Falle einer Anklage alle zu seiner Verteidigung erforderlichen Rechte und Mittel gewährt werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Urteile anzufechten. Die Kriegsparteien sind zudem verpflichtet, die Zivilbevölkerung zu schützen. Verstöße hat eine unabhängige Gerichtsbarkeit zu ahnden. Auch festgenommene Angehörige gegnerischer Verbände, seien es reguläre Soldaten oder illegale Kämpfer, haben 457 Anspruch auf ein Verfahren, in dem die jedem Menschen zustehenden Grundrechte beachtet werden. Hierzu zählen die Unschuldsvermutung, das Verbot der Folter oder die Bekanntgabe der Anklage. Von einer Einhaltung dieser Mindeststandards sind viele Staaten der Welt noch immer weit entfernt. Eine Militärgerichtsbarkeit ohne zi vilgesellschaftliche und rechtsstaatliche Kontrolle kann die Ansprüche einer unabhängigen Justiz kaum erfüllen. 458