Drehbuch Wanderausstellung - Georg-Elser

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Drehbuch
Wanderausstellung
»’Was damals Recht war…’
Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht«
(Stand: 5. Juni 2007)
1
Ein Ausstellungsprojekt der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas
Kooperationspartner
Stiftung Gedenkstätte Deutscher Widerstand
Stiftung Sächsische Gedenkstätten
Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt – Gedenkstätte ROTER OCHSE
Halle(Saale)
Bundeszentrale für Politische Bildung (angefragt)
Wissenschaftlicher Beirat
Prof. Dr. Wolfgang Benz (Berlin)
Direktor Zentrum f ür Antisemitismusforschung TU Berlin, Vorsitzender Beirat Stiftung Denkmal
Prof. Dr. Manfred Messerschmidt (Freiburg)
Leitender Historiker Militärhistorisches Forschungsamt der Bundeswehr 1970 – 1988
Dr. Detlev Garbe (Hamburg)
Leiter der KZ-Gedenkstätte Neuengamme
Dr. Stefanie Schüler-Springorum (Hamburg)
Direktorin Institut f ür die Geschichte der deutschen Juden, Hamburg
Cilly Kugelmann (Berlin)
Programmdirektorin Jüdisches Museum Berlin
Ausstellungsgestaltung
Dagmar von Wilcken (Berlin)
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Inhaltsverzeichnis
I. Auftakt...................................................................................................................................... 9
I.1. Text Schmalseiten.......................................................................................................... 10
I.2. Abschiedsbriefe.............................................................................................................. 12
I.2.1. Brief 1: Franz Fellner............................................................................................... 12
I.2.2. Brief 2: Alfred Lindemann ....................................................................................... 14
I.2.3. Brief 3: Pierre Tourette............................................................................................ 16
II. Vorgeschichte und Überblick ............................................................................................... 20
II.1. Geschichte der Militärjustiz bis 1939 ........................................................................... 21
II.1.1. Militaris mus ............................................................................................................ 22
II.1.2. Erster Weltkr ieg...................................................................................................... 26
II.1.3. Dolchstoßmythos ................................................................................................... 29
II.1.4. Der politische Soldat .............................................................................................. 32
II.2. Die Militärjustiz im Zw eiten Weltkrieg .....................Fehler! Textm arke nicht definiert.
II.2.1. Justiz ...................................................................................................................... 37
II.2.2. Besatzung .............................................................................................................. 42
II.2.3. Aufrechterhaltung der »Manneszucht«.................................................................. 46
II.2.4. Kriegsende ............................................................................................................. 49
III. Fallgeschichten ................................................................................................................... 52
III.1. Raumtext Fallgeschichten............................................................................................ 53
III.2. Kurt Hoppe ................................................................................................................... 57
III.3. Oskar Kusch................................................................................................................. 71
III.4. Luise Otten/Röhrs ........................................................................................................ 85
III.5. Franz Scheider ........................................................................................................... 102
III.6. Stefan Hampel............................................................................................................ 116
III.7. Herbert Beling ............................................................................................................ 132
III.8. Krystyna Wituska und Maria Kacprzyk...................................................................... 148
III.9. Gerhard Liebold.......................................................................................................... 162
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III.10. Théodore Gerhards .................................................................................................. 175
III.11. Erich Batschauer ...................................................................................................... 189
III.12. Stur mpanzerabteilung .............................................................................................. 203
IV. Das »System« der NS- Militärjustiz ................................................................................... 217
IV.1. Ausstellungsteil System – Raumtext.....................Fehler! Textm arke nicht definiert.
IV.2. Charakter und Bilanz der NS- Militärjustiz – Bilanz der alliierten Militärjustiz ........... 220
IV.3. Topographie Haftorte und Strafvollstreckung ........................................................... 226
IV.3.1. Wehr machtgefängnisse – Strafgefangenlager – Richtstätten ........................... 226
IV.3.2. Strafvollstreckung und Kriegseinsatz ................................................................. 239
IV.4. Die Gerichte – Akteure, Funktionen, Zuständigkeiten .............................................. 260
IV.5. Konsequenzen einer sich radikalisierenden Rechtsprechung: Die Erfahrungsebene
............................................................................................................................................ 263
IV.6. Stetige Verschärfung militärischer und justizieller Bestimmungen: Nor mative Ebene
............................................................................................................................................ 299
IV.6.1. Mobilmachung des Rechts ................................................................................. 300
IV.6.2. Richtlinien der politischen und militärischen Führung........................................ 311
IV.6.3. »Alles, w as der Beschleunigung dient…«.......................................................... 318
V. Nach 1945: Die gesellschaftliche Auseinandersetzung und ihre Akteure........................ 323
V.1. Fallgeschichten »Militärjuristen, Richter, Gerichtsherren« ........................................ 327
V.1.1. Erich Schw inge.................................................................................................... 328
V.1.2. Ferdinand Schörner ............................................................................................. 346
V.1.3. Heinr ich Hehnen .................................................................................................. 360
V.1.4. Karl Everts ........................................................................................................... 378
V.1.5. Werner Lueben .................................................................................................... 392
V.2. Entschädigung- gesellschaftliche Auseinandersetzung- politische Rehabilitierung.. 410
V.2.1. Oskarheinz Kusch................................................................................................ 413
V.2.2. Herbert Rehfeld.................................................................................................... 422
V.2.3. Herbert Steinadler ................................................................................................ 430
V.2.4. Ludw ig Baumann ................................................................................................. 439
4
V.2.5. Fritz Wüllner ......................................................................................................... 449
VI. Abschluss: Brief Stefan Hampels an Norbert Haase ....................................................... 457
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Schema Ausstellungsaufbau
VI. Abschluss
Zerstörte Lebensläufe: Bilanz einer jahrzehntelangen Ausgrenzung
(Brief Stefan Hampel 1988)
V. N a c h 1 9 4 5
Kampf um Sühne gegenüber Ric htern, Bemühungen um Entschädigung,
gesellschaftliche und historische Aufarbeitung, Rehabilitierungsdebatte
Militärjuristen und Gerichtsherren: Biographien, Urteilspraxis bis Mai 1945
Karrieren, Selbsthistorisierung, Exk ulpierung nach 1945
IV. System
Raum-im-Raum-Konstruk tion
Außenseite/Stirnseite:
Außenseiten:
Innenseite/Stirnseite:
Innenseite/Nordseite:
Innenseite/Südseite:
Bilanz, Vergleich zu Alliierten
Topographie: fester und wandernder Strafvollzug,
Hinrichtungsorte
Großformatiges Gerichtsphoto, Verfahrensbeteiligte
Erfahrungsebene: Ausgeliefertsein im Verfahren,
Hafterfahrungen, „Im Angesicht des Todes“
Normative Ebene: Ständige Verschärfung
Schmalseiten (U-Enden) Situation nac h Mai 1945 (nach Kriegs ende)
III. Fallgeschichten
Einzelne Säulen
12 Fallgeschichten, evtl. mit Hörstationen
II. Vorgeschichte und Überblick
Kriegsendverbrechen
Militärjustiz in der
Wehrmacht
»Barbarossa«
Keine Justiz
Kriegsbegi nn
in der SU
Militarismus
I. Weltkrieg/Militärpsychiatrie
»Volksgemeinschaft«
NS-Militärrecht
I. Auftakt
Vorderseite: Urteilzitate
Schma lseiten: Haft- und Abschiedsbriefe
Rücksei te: Collage Selbstzeugnisse und
Portraits
Eingang Ausstellung
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7
8
I. AUFTAKT
9
Rückseite
10
I.1. Text Schm alseiten
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_T1
Die vordere Seite dieser Wand dokumentiert Ausschnitte aus Urteilen von
Wehrmachtgerichten. Sie zeigt ein Spektrum häufig wiederkehrender Sprachformeln.
Diese reichen vom Begriff der »Manneszucht«, der aus der preußischen Tradition
stammt, bis hin zu biologistisch aufgeladenen Schlagworten der Nationalsozialisten.
Nach Ansicht führender Militärjuristen sollte verhindert werden, dass »körperlich und
geistig Minderwertige« den Krieg überlebten, während »an der Front die Besten ihr
Leben dahingeben müssen«.
Mit Ablehnung und Feindschaft begegnete die Mehrzahl der Deutschen auch nach
1945 den Opfern der Wehrmachtjustiz. Nach jahrzehntelangen Kontroversen hob der
Deutsche Bundestag schließlich im Mai 2002 die meisten Urteile deutscher
Kriegsgerichte auf. Diese Ausstellung erinnert an Lebensgeschichten von
Verurteilten der Wehrmachtjustiz. Sie setzt dabei einen Schwerpunkt auf Biographien
von Menschen, gegen die schwerste Strafen verhängt wurden. Zugleich vermittelt sie
Einblicke in rechtliche Grundlagen und thematisiert Verantwortung und
Handlungsspielräume von Militärjuristen und Befehlshabern. Das Ausstellungsprojekt
wurde durch die Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas initiiert. Es ist
Teil des gesetzlichen Auftrags der Stiftung, zum würdigen Gedenken aller Opfer des
Nationalsozialismus beizutragen.
11
I.2. Abschiedsbriefe
I.2.1. Brief 1: Franz Fellner
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_T3
»Wenn Euch dieser Brief erreicht bin ich nicht mehr. Also lebt wohl u. Du liebe
Schwester wirst mich nicht vergessen, ja?« Franz Fellner, fahnenflüchtiger
Matrose, erschossen in Krekow bei Stettin, 7. März 1942.
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_BU4_9374
Porträt Franz Fellners in Matrosenuniform,
undatiert.
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Quelle
Kulturreferat der Stadt München, München
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12
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_BU5_9375
Abschiedsbrief Franz Fellners an seine Schwester
Mathilde (Hilde), vermutlich 15. Februar 1942. Der
Matrose Franz Fellner wurde im Dezember 1941
von einem Marinegericht wegen zweifacher
Fahnenflucht zum Tode verurteilt und am 7. März
1942 in Stettin erschossen. Zuvor verfasste er
mehrere Abschiedsbriefe, die seiner Familie nach
München zugestellt wurden.
Transkription des Abschiedsbriefes
Liebe Hilde!
Für Dich will ich eigens einige Zeilen schreiben. Du
standest mir immer am nahesten. Mein letzter Wunsch
wäre daß Du solange der Pap lebt zu Hause bleibst.
Kümmere dich ein wenig um den Seppel bis er einmal
selbst sich helfen kann.
Es f reut mich daß er Metzger werden will. Liebe Hilde
ich gebe diesen Brief erst ab, wenn mein
Gnadengesuch abgelehnt worden ist. Wenn Euch
dieser Brief erreicht bin ich nicht mehr. Also lebt wohl u.
Du liebe Schwester wirst mich nicht v ergessen, ja?
Dein Bruder Franz.
Mein Bild lege ich bei.
Gruß an Herrn Löffler.
[Oben rechts] Grüße an meinen Freund Heinlein!
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_F5_9375
Quelle
Kulturreferat der Stadt München, München
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_Q5_9375
13
I.2.2. Brief 2: Alfred Lindem ann
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_d_T4
»Es wird kein noch so gefährliches Kommando geben, zu dem ich mich nicht
freiwillig melde.« Alfred Lindemann, zur »Frontbewährung« verurteilter Soldat,
verschollen in Ostpreußen Januar 1945.
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_d_BU6_9376
Vermisstenbildliste, Suchdienst Deutsches Rotes
Kreuz: Von Alfred Lindemann existiert kein Foto
mehr.
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_d_F6_9376
Quelle
DRK-Suchdienst, Hamburg
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14
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_d_BU7_9377
Auszug aus einem Brief Alfred Lindemanns an
seine Frau, November 1944: Lindemann hatte auf
dem ungeordneten Rückzug vor der Roten Armee
vermutlich seine Truppe verloren. Kurz darauf, im
Oktober 1944, wurde er aufgegriffen und wegen
Desertion zum Tode verurteilt. Das Gericht setzte
die Strafe zur »Frontbewährung« aus. Seit Januar
1945 gilt er als vermisst.
Transkription des Briefauschnittes
[…] Aber erst werde ich das Prädikat »feige«
auslöschen. Niemand soll der Baja nachsagen,
daß ihr Vater in Deutschlands schwerster Zeit
feige war. Es wird kein noch so gefährliches
Kommando geben, zu dem ich mich nicht freiwillig
melde. Mein Leben ist ohnehin verpfuscht. Und
ehrlich machen kann ich mich nur selbst. Wenn
ich vorm Feind fallen sollte, dann weine nicht, ich
falle gern. Den Glauben an Deutschland und den
Sieg habe ich trotzdem noch nicht verloren. Mein
letzter Gedanke werdet Ihr drei sein.
Wenn Du mir noch etwas zu sagen hast
Soldat Alfred Lindemann
Feldpostnummer 29476 E (Wendt)
Wenn Du schreibst, schreibe bald. Wenn Du Dich
meiner schämst, schicke ein leeres Kuvert.
Grüße die Mädels
Gruß Alfred
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Quelle
Privatarchiv Klausch, Oldenburg
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_d_Q7_9377
15
I.2.3. Brief 3: Pierre Tourette
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_T2
»Es ist wichtig, dass sie weiß, warum ich gestorben bin. Nicht als Verbrecher,
wie der Präsident des Gerichts erklärt hat. Noch jetzt bin ich da von überzeugt,
dass ich gehandelt habe, wie ich handeln musste.« Pierre Tourette, französischer
Widerstandskämpfer, hingerichtet am 17. April 1942 in Paris.
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_BU1_9373
Porträt Pierre Tourettes, etwa 1941.
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_F1_9373
Quelle
Privatarchiv Marguerite Tourette-Bézert, Trappes
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_Q1_9373
16
Abschiedsbrief von Pierre Tourette, 17. April 1942: Der
Kommunist Pierre Tourette, geboren 1917 in Paris,
nahm an mehreren Anschlägen gegen die deutsche
Besatzungsmacht in Frankreich teil. In solchen Fällen
übernahm die Wehrmachtjustiz die Strafverfolgung.
Pierre Tourette wurde im Januar 1942 v erhaftet. Ein
Wehrmachtgericht führte gegen ihn und weitere 26
Angeklagte einen Schauprozess im Pariser »Haus der
Chemie«. Ein überlebender Mitangeklagter berichtete
später von Misshandlungen vor Beginn und im Laufe
des Verf ahrens; die Anklageschrift sei im Gerichtssaal
nur in deutscher Sprache v orgetragen worden. Nach
einem Bericht des deutschsprachigen NS-Organs
»Pariser Zeitung« behauptete das Kriegsgericht in
seiner Urteilsbegründung, es handele sich bei
»sämtlichen Angeklagten nicht um Überzeugungstäter,
sondern um Gesindel«. Von dieser Diffamierung setzte
sich Pierre Tourette in seiner letzten Botschaft ab. Die
Wehrmachtrichter verurteilten ihn und 24 der
Mitangeklagten zum Tode. Sie galten als Freischärler,
das heißt als Personen, die keinem kriegsrechtlich
anerkannten Kampfverband angehörten. Dabei berief
sich das deutsche Militärrecht auf die Haager
Landkriegsordnung von 1907. Diese sah v or, dass
Kampf handlungen nur zwischen regulären Streitkräften
v ölkerrechtlich zulässig seien; zugleich übertrug sie
Besatzungsmächten die Verantwortung für den Schutz
der Ziv ilbevölkerung. Das Ausmaß v on Unrecht,
Ausbeutung und rassistischer Verfolgung, das die
deutsche Besatzungspolitik in Europa nach 1939
kennzeichnete, widersprach den 1907 f estgelegten
Prinzipien jedoch grundsätzlich. Pierre Tourette wurde
am 17. April 1942 hingerichtet. Die Abbildung zeigt eine
v on Pierre Tourettes Mutter v orgenommene Abschrift
des Brief es; das Original ist v erschollen. Die
Französische Republik ernannte Pierre Tourette 1958
posthum zum Ritter der Ehrenlegion.
17
Übersetzung des Abschiedbriefes
Liebe Maman,
17. April 1942
Hier ist mein letzter Brief. Die Hinrichtung ist
heute Abend auf 5 Uhr festgesetzt worden und
jetzt ist es 1 Uhr. Ich hatte nicht mehr den Trost,
Dich zu sehen, auch nicht meine kleine Minoue,
bevor ich sterbe. Im Grunde ist das besser so. Du
musst Minoue oft sehen. Es ist wichtig, dass sie
weiß, warum ich gestorben bin. Nicht als Bandit,
wie der Präsident des Gerichtes erklärt hat. Noch
jetzt bin ich davon überzeugt, dass ich gehandelt
habe, wie ich handeln mußte. [...] Was Dich
betrifft, kleine Maman, entschuldige ich mich für
alle Unannehmlichkeiten, die ich Dir verursacht
habe und besonders für den Schmerz, den Du
haben wirst, aber Du musst viel Mut haben. Ich
habe gut darüber nachgedacht, bevor ich
handelte und ich wusste, welcher Situation ich
mich auslieferte. Es bleibt mir, Dir aufzutragen,
mich bei der Familie zu verabschieden. Ich zähle
auf Dich, dass niemand vergessen wird. Ich habe
noch eine Bitte. Wenn Du die Gelegenheit hast,
eines Tages Rolande zu sehen, sag ihr, dass ich
oft an sie gedacht habe. Sie war sehr nett zu mir
und ich bedaure sehr, ihr so viel Ärger bereitet zu
haben. Gib Alex und Marcel einen festen
Handschlag von mir. Adieu, meine kleine Maman,
und noch einmal: Mut.
Zärtlichste Küsse Pierrot
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_F2_8697
Quelle
Privatarchiv Marguerite Tourette-Bézert, Trappes
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_Q2_8697
18
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_BU3_9493
Brief Pierre Tourettes, 7. April 1942: Pierre
Tourette gelang es während seiner Inhaftierung
Mitteilungen aus dem Gefängnis schmuggeln zu
lassen. Sie waren in Hemdkrägen oder Ärmeln
eingerollt. Die Abbildung hat die Maße des
Originals.
In Originalgröße 5,1 x 4,5 cm zu präsentieren.
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_F3_9493
Quelle
Privatarchiv Marguerite Tourette-Bézert, Trappes
NS-Militärjustiz_T1_Auftakt_b_Q3_9493
19
II. VORGESCHICHT E UND Ü BERBLICK
20
II.1. Geschichte der Militärjustiz bis 1939
21
II.1.1. Militarismus
Vertikale Überschrift: Geschichte der Militärjustiz bis 1939
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_T1
Mit der Ausrufung des preußischen Königs zum deutschen Kaiser entstand 1871 der
moderne deutsche Nationalstaat. Preußen erlangte maßgeblichen Einfluss auf die Politik.
Seine militärischen Traditionen prägten das deutsche Kaiserreich. Der preußische Offizier
diente als männliches Leitbild, die Armee galt als Schule der Nation. Nach der
Reichsgründung forderte die Verfassung, die Militärgerichtsbarkeit einheitlich zu regeln. In
Preußen w ar sie nicht Teil der allgemeinen Justiz, sondern gehörte zur Kommandogew alt
des Königs. Die Verfahren w urden w esentlich von militär ischen Befehlshabern bestimmt, die
die Funktion von Ger ichtsherren ausübten. Eine Gegenposition nahm Bayern ein: Krone und
Regierung bemühten sich dort, militärische und zivile
Nor men nicht allzu w eit
auseinanderklaffen zu lassen. Die Kommandanten verfügten über w eniger Einfluss im
Verfahren, die Angeklagten über mehr Rechte. Die 1898 verabschiedete deutsche
Militärstrafgerichtsordnung entsprach allerdings im Wesentlichen dem preuß ischen Vorbild.
22
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU1_8649
Karikatur aus der Zeitschrift »Kikeriki«, 1870: Die
bevorstehende Gründung des deutschen
Kaiserreiches wird durch eine Pickelhaube
dargestellt, unter welche die einzelnen Länder
Deutschlands gezwungen werden. Der
Soldatenhelm diente als Symbol des Militarismus
und drückte die Furcht vor Preußens
Vorherrschaft im Reich aus.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F1_8649
Quelle
Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q1_8649
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU2_8616
Angehörige des Potsdamer Garde-JägerBataillons ziehen bei einer Militärparade mit
Zivilisten durch die Straßen, Potsdam,
Französische Straße, 1910: Die mitlaufenden
Kinder und Jugendlichen tragen
Matrosenuniformen.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F2_8616
Quelle
Privatarchiv Wernicke, Potsdam
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q2_8616
23
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU3_8618
Herne, 1912: Eine preußische Militärpatrouille
während eines Bergarbeiterstreiks. Die
Staatsmacht nutzte das Militär, um gegen »innere
Feinde« wie die Sozialdemokratie vorzugehen.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F3_8618
Quelle
Ullstein-Bilderdienst, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q3_8618
24
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU4_8651
Olaf Gulbransson, Karikatur aus der satirischen
Wochenzeitschrift »Simplicissimus«, 1909: Die
Auseinandersetzung über das Militärstrafrecht war
Teil des preußisch-bayerischen Gegensatzes, der
sich auch im Verhältnis der Herrscherfamilien
niederschlug. Die Karikatur verdeutlicht die
Unterschiede zwischen dem schneidigen Kaiser
Wilhelm II. und dem bayerischen Prinzen Ludwig,
der einen bürgerlichen Lebensstil pflegte.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F4_8651
Quelle
Deutsches Historisches Museum, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q4_8651
25
II.1.2. Erster Weltkrieg
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_T2
Die öffentliche Meinung und die Regierungspolitik im Kaiserreich w aren stark von
militärischem Gedankengut geprägt. Viele betrachteten den Krieg als legitimes Mittel der
Politik, Teile der
militärischen Führung hielten ihn gar für unvermeidlich. In der
internationalen Krise im Juli 1914 drängte der preußische Generalstab auf einen Waffengang
und trug damit einen großen Teil der Verantw ortung für den Beginn des Ersten Weltkriegs.
Dieser geriet im Westen schnell zum Stellungskampf unter ungeheurem Materialeinsatz. Die
Mannschaften in den Schützengräben w aren dauerndem Granat- und Minenbeschuss und
der Gefahr von Verschüttungen ausgesetzt. Zahlreiche Soldaten zerbrachen an der
Erfahrung von Gew alt und Tod; Fahnenflucht w urde zur wichtigsten Verweigerungsform. Im
Ersten Weltkrieg ließ die deutsche Militärjustiz 48 Todesurteile vollstrecken, traf ansonsten
jedoch vergleichsw eise milde Entscheidungen. Bei den alliierten Kriegsgegnern lag die Zahl
der hingerichteten Deserteure teilw eise bedeutend höher.
26
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU5_8654
Leichen britischer Soldaten auf einem
Schlachtfeld, Westfront, 1917: Bilder von
gefallenen deutschen Soldaten oder dem
verheerenden Ausmaß der Materialschlachten
durften in Deutschland nicht veröffentlicht werden.
Die Militärbehörden besaßen Zensurhoheit.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F5_8654
Quelle
Deutsches Historisches Museum, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q5_8654
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU6_8655
Flandern, Weihnachten 1914: Gruppenbild
deutscher und britischer Soldaten, die bei einem
inoffiziellen, mehrtägigen Waffenstillstand mit
ihren Feinden zwischen den Fronten
freundschaftlich zusammentrafen. Die deutschbritische Verbrüderung stellte eine frühe Form der
militärischen Verweigerung dar. In Deutschland
durfte kein einziges Foto dieses
»Weihnachtsfriedens« veröffentlicht werden.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F6_8655
Quelle
Daily Mirror, 8. Januar 1915
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q6_8655
27
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU7_8678
Zeichnung »Die Kaufmann-Methode« von Anton
Stadler, 1930: Die Zeichnung zeigt einen
österreichischen Militärarzt, der einem versehrten
Soldaten elektrische Schläge verabreicht; diese
sollen ihn »therapieren«, das heißt wieder
kampffähig machen. Die in Österreich und
Deutschland nach dem Stabsarzt Fritz Kaufmann
benannte Methode kam auch in England und
Frankreich zur Anwendung. Zwar setzten sich
solche brutalen Behandlungsmethoden in keiner
der am Ersten Weltkrieg beteiligten Armeen
durch. Für viele deutsche Militärärzte und auch juristen waren jedoch Soldaten, die den
Anforderungen des maschinisierten Krieges nicht
standhalten konnten oder wollten,
»Psychopathen« oder »Minderwertige«. Solche
Begriffe fanden sich in zahlreichen Urteilen aus
der Zeit des Zweiten Weltkriegs wieder.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F7_8678
Quelle
Magnus Hirschfeld: »Sittengeschichte des
Weltkriegs«, Leipzig/Wien 1930
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q7_8678
28
II.1.3. Dolchstoßm ythos
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_T3
Die Nieder lage von 1918 bedeutete gleichzeitig das Ende der Monarchie in Deutschland. Die
von revoltierenden Matrosen in Kiel eingeläutete Revolution mündete schließlich in die
Bildung
eines
demokratischen
Staates:
die
Weimarer
Republik.
Als
Folge
der
Kriegsniederlage musste die deutsche Armee auf ein 100.000- Mann- Heer begrenzt und die
Militärgerichtsbarkeit fast vollständig abgeschafft werden. Unterstützt von deutschnationalen
und rechtsradikalen Kreisen aus Wirtschaft und Verwaltung, betrieben die militärischen Eliten
eine Politik der geheimen Wiederaufrüstung. Deutschland sollte w ieder zur Großmacht
aufsteigen. In Verkennung der eigentlichen Ursachen w urde die Niederlage im Ersten
Weltkrieg sogenannten Zersetzern und Pazifisten angelastet. Diese hätten der »im Felde
unbesiegten« Armee einen »Dolchstoß« in den Rücken versetzt. Eine w ichtige Rolle bei der
For mulierung dieses Feindbildes spielte bereits w ährend des Ersten Weltkrieges die
Militärpsychiatrie: Diejenigen, die in dem mörderischen Krieg nicht mehr mitkämpfen w ollten
oder konnten, w urden von den Militärärzten als »Psychopathen«, »linke Störer« und
»Minderw ertige« verunglimpft – damit schuf die Militärpsychiatrie ein Vokabular, das die NSMilitärjustiz später bereitw illig aufgreifen sollte.
29
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU8_8595
Berlin, November 1918: Im Herbst 1918 wurde die
Kriegslage für das Deutsche Reich zunehmend
aussichtsloser. Die Niederlage war abzusehen, es
herrschten Kriegsmüdigkeit und Hunger.
Ausgehend von den Seehäfen, in denen die
Matrosen der Kriegsflotte zu meutern begannen,
weitete sich der Protest gegen die politische und
militärische Führung aus. Am 9. November
erreichte er auch Berlin. Revolutionäres Militär
durchstreifte bewaffnet die Straßen der Stadt.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F8_8595
Quelle
Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q8_8595
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU9_8657
Berlin, 11. August 1922: Reichspräsident Friedrich
Ebert, begleitet von Reichskanzler Joseph Wirth
und General Hans von Seeckt, schreitet
anlässlich der dritten Reichsverfassungsfeier eine
Ehrenkompanie der Reichswehr ab. Die
Reichswehr hatte der demokratischen Regierung
zwar offiziell ihre Treue erklärt, blieb aber
monarchistisch geprägt und stand der Republik
ablehnend gegenüber.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F9_8657
Quelle
Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q9_8657
30
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU10_8092
Titelblatt »Süddeutsche Monatshefte«, April 1924:
Die Zeichnung in der konservativ-nationalistischen
Zeitung zeigt einen niedergestreckten deutschen
Soldaten. Damit wurde eine gängige
Verschwörungstheorie bedient, welche die Schuld
an der Kriegsniederlage in der revolutionären
Tätigkeit von Sozialisten hinter der Front sah. Die
SPD-nahe »Münchener Post« warf dem
Herausgeber der »Monatshefte« Paul Cossmann
Geschichtsfälschung vor. Dagegen klagte
Cossmann. Im Herbst 1925 wurde die Frage nach
den historischen Gründen für die Niederlage zum
Gegenstand einer Gerichtsverhandlung gemacht.
Cossmann setzte sich mit seinem Standpunkt
durch.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F10_8092
Quelle
Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q10_8092
31
II.1.4. Der politische Soldat
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_T4
Im Januar 1933 w urde Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannt – die Nationalsozialisten
zerschlugen innerhalb w eniger Monate den demokratischen Rechtsstaat. Bereits im Mai
1933 w urde die Militärgerichtsbarkeit w ieder eingeführt; seit 1935 galt die allgemeine
Wehrpflicht. Zum Leitbild w urde der »politische Soldat«, der sein Leben bedingungslos für
»Führer und Volk« opfert. Die Spitzen der Militärjustiz machten sich sofort daran, das
Militärstrafrecht
den
Erfordernissen
des
geplanten
Krieges
anzupassen. Wichtige
Instrumente w aren dabei die seit 1933 entw ickelte Kriegssonderstrafrechtsverordnung und
die Kriegsstrafverfahrensordnung vom 17. August 1938. Beide gaben den Militär juristen
praktisch unbegrenzte Möglichkeiten, gegen »innere und äußere Feinde« vorzugehen. Der
Kreis der Personen, die als solche galten, w urde mit zunehmender Kr iegsdauer immer w eiter
gefasst.
32
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU11_8658
München, Juni 1935: Nach der Wiedereinführung
der Wehrpflicht im März 1935 steht ein junger
Mann einer Musterungskommission der
Wehrmacht gegenüber.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F11_8658
Quelle
Stadtarchiv München
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q11_8658
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU12_8659
Potsdam, 7. November 1935: Vereidigung des
ersten Rekrutenjahrgangs der deutschen
Wehrmacht. Seit 1934 verpflichtete die
Eidesformel jeden Soldaten auf die Person Adolf
Hitlers und zu »unbedingtem« Gehorsam. Damit
übernahm die Armee das Führer-GefolgschaftsDenken des Nationalsozialismus.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F12_8659
Quelle
Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q12_8659
33
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU13_8660
München, Königsplatz, um 1937: Bei ihrer
Vereidigung übergeben Angehörige der
Wehrmacht feierlich eine Fahne; das Eiserne
Kreuz als militärisches Abzeichen wird umrahmt
von Hakenkreuzen als Symbol für den
Nationalsozialismus. Erklärtes Ziel der
Wehrmacht war es, »politische Soldaten« für den
»Führer« heranzubilden.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F13_8660
Quelle
Stadtarchiv München
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q13_8660
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_BU14_9366
München, 1937: Vereidigung von Soldaten des
Regiments »General Göring«.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_F14_9366
Quelle
Privatarchiv Meinert, Osnabrück
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_a_Q14_9366
34
II.2. Die Militärjustiz im Zweiten Weltkrieg
35
36
II.2.1. Justiz
Vertikale Überschrift: Die Militärjustiz im Zw eiten Weltkrieg
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_T1
Mit dem deutschen Angriff auf Polen im September 1939 begann der Zw eite Weltkrieg. Bis
zum Frühjahr 1941 gerieten w eite Teile Europas unter deutsche Kontrolle. Das Maß von
Unterdrückung und Terror unterschied sich in den besetzten Gebieten erheblich: In Nordund
Westeuropa
vermieden
die
deutschen
Besatzer
zunächst
w eitgehend
Terrormaßnahmen gegen Zivilisten. Im besetzten Polen verübten Angehörige der SS, der
deutschen Polizei, und der Wehr macht Massaker an Zivilisten und Militärangehörigen. In
Serbien w aren für Morde an Zivilisten hauptsächlich Wehr machtverbände verantw ortlich. Die
Militärjustiz hätte die Aufgabe gehabt, Übergriffe von Soldaten zu ahnden. Sie betrieb die
Verfolgung deutscher Täter jedoch nur in Ansätzen. Stattdessen w urde sie bei der
Verfolgung des Widerstands in den Besatzungsgebieten tätig: Wehr machtrichter sprachen
dort zahlreiche Todesurteile aus. Verfahren gegen Widerstandskämpfer aus den besetzten
Ländern fanden auch auf dem Gebiet des Deutschen Reiches statt. Das Reichskriegsgericht
verurteilte ab 1942 zahlreiche Männer und Frauen aus Nord- und Westeuropa, die heimlich,
bei »Nacht und Nebel«, ins Reichsgebiet verschleppt w orden waren.
37
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU15_8661
Tschenstochau, 4. September 1939: Unmittelbar
nach dem Einmarsch in Polen töteten
Wehrmachtssoldaten an zahlreichen Orten
polnische Zivilisten, darunter viele Juden. In
Tschenstochau trieben Angehörige des
Infanterieregiments 42 zahlreiche Männer, Frauen
und Kinder zusammen. Vorausgegangen war eine
Schießerei, bei der acht deutsche Soldaten
starben. In der folgenden »Vergeltungsaktion«
ermordeten Wehrmachtssoldaten über 200
Menschen.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F15_8661
Quelle
USHMM, Washington
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q15_8661
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Foto.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F16_8662
Quelle
USHMM, Washington
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q16_8662
38
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU16_8663
Mitglieder zweier kommunistischer
Widerstandsgruppen bei einem Schauprozess vor
einem deutschen Militärgericht im Pariser »Haus
der Chemie«, 7. bis 14. April 1942: Sie wurden als
Angehörige einer gemeinschaftlich handelnden,
terroristischen Gruppe vorgeführt, obwohl sie sich
untereinander kaum kannten. Laut
Anklageverfügung galten sie als Freischärler, das
heißt als Personen, die weder einer Armee noch
einem völkerrechtlich anerkannten Kampfverband
angehörten, also illegal vorgingen. Dabei berief
sich das deutsche Militärrecht auf die Haager
Landkriegsordnung von 1907. Diese bestimmte,
dass Kampfhandlungen nur zwischen regulären
Streitkräften zulässig seien; zugleich übertrug sie
Besatzungsmächten die Verantwortung für den
Schutz der Zivilbevölkerung. Das Ausmaß von
Unrecht, Ausbeutung und rassistischer
Verfolgung, das die deutsche Besatzungspolitik in
Europa nach 1939 kennzeichnete, widersprach
den 1907 festgelegten Prinzipien jedoch
grundsätzlich. 25 der 27 Angeklagten wurden
hingerichtet, darunter die aus einer polnischjüdischen Familie stammende Simone Schloss.
Die deutsche Militärjustiz ließ sie in Köln
enthaupten.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F17_8663
Quelle
Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q17_8663
39
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Foto.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F18_8664
Quelle
Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q18_8664
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Foto.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F19_8665
Quelle
Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q19_8665
40
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Foto.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F20_8666
Quelle
Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q20_8666
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU17_8670
Kriegsgefangenenlager Glubokoje, Herbst 1941:
Die Behandlung der sowjetischen
Kriegsgefangenen seitens der Wehrmacht
verstieß gegen international geltende Standards
im Umgang mit Kriegsgefangenen. In den vom
Oberkommando des Heeres errichteten
Durchgangslagern hinter der Front herrschten
katastrophale Zustände: Hunger, Kälte und
Epidemien führten zu einem Massensterben.
Wehrmacht und SS führten Erschießungen durch.
Mehr als drei Millionen Soldaten der Roten Armee
starben in deutschem Gewahrsam.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F21_8670
Quelle
Hamburger Institut für Sozialforschung
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q21_8670
41
II.2.2. Besatzung
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_T2
Mit dem Angriff auf die Sowjetunion im Juni 1941 trat der Zweite Weltkrieg in eine
neue Phase ein. Bereits im Vorfeld formulierten die Militärjuristen in den
Oberkommandos Befehle, die gegen das Völkerrecht verstießen. Der sogenannte
Kriegsgerichtsbarkeitserlass hob den Verfolgungszwang für Straftaten von
Wehrmachtssoldaten an Zivilisten und Kriegsgefangenen in der Sowjetunion formell
auf. Mithilfe des »Kommissarbefehls« sollten Soldaten der Roten Armee, die eine
politische Funktion ausgeübt hatten, aus sowjetischen Kriegsgefangenen
ausgesondert werden. Sie galten Wehrmacht und NS-Regime als »Urheber
barbarisch asiatischer Kampfmethoden«. Die Befehle bildeten eine wichtige
Grundlage für die Ermordung von Millionen von Menschen in der Sowjetunion. Die
Wehrmachtjustiz sollte nur dann eingreifen, wenn sie die Disziplin der Truppe
gefährdet sah.
42
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU17_8667
Auszug aus »Kriegsgerichtsbarkeitserlass« vom
13. Mai 1941: Dieser Befehl wurde von der
Wehrmachtsführung in Übereinstimmung mit
Hitlers ideologischen Kriegszielen erlassen und
setzte wesentliche Regeln des Kriegs- und
Völkerrechts außer Kraft. Sowjetische
Kriegsgefangene und Zivilisten waren der Willkür
örtlicher Befehlshaber schutzlos ausgeliefert.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F22_8667
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q22_8667
43
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BUx_XXX
Auszug aus Feldgerichtsurteil gegen Alwin Weisheit,
29. September 1942: Der Offizier Weisheit erschoss im
Juli 1942 in dem Dorf Balabanowka gemeinsam mit
zwei Untergebenen 75 Juden, »Männer, Frauen und
Kinder bis herab zu 2 Jahren«. Ein Feldgericht
v erurteilte Weisheit darauf hin – »unter Zubilligung
mildernder Umstände« – wegen Totschlags zu einer
Einzelstraf e von einem Jahr Gefängnis. Der Ankläger,
Oberstkriegsgerichtsrat Martin Rittau, hatte auf Mord
plädiert. Der Vorsitzende Richter Friedrich Dittmann sah
jedoch Strafmilderungsgründe: Weisheit habe sich »v on
dem Gedanken leiten lassen, die Juden deswillen zu
beseitigen, um eine zukünftige Gef ahr, nämlich die
Verbindung der Juden mit den in der Nähe bef indlichen
Partisanen zu verhindern«. Weisheit war im selben
Verf ahren unter anderem auch wegen Tierquälerei
angeklagt worden. Das Urteil lautete auf insgesamt
zwei Jahren Gef ängnis. Nach Einspruch des Chefs des
Oberkommandos der Wehrmacht wurde das Verfahren
jedoch v on einer höheren Instanz wieder
auf genommen. Es verurteilte Weisheit am 21.
Dezember 1942 »wegen versuchter Notzucht in 3
Fällen, Mißhandlung eines Untergebenen, Tierquälerei
und militärischer Unterschlagung« zu vier Jahren
Zuchthaus – dies, obwohl der Vorwurf der Tötung von
75 Juden offenbar f allen gelassen wurde. Wie die
Wehrmachtjustiz weiterhin mit Weisheit v erfuhr, ist
unklar. Spätestens seit Januar 1945 wurde er als
einf acher Soldat bei einer Straf einheit geführt. Der Fall
Alwin Weisheit ist eines der wenigen bekannten
Verf ahren, in denen überhaupt wegen der Ermordung
sowjetischer Zivilisten ermittelt wurde. Dies geschah für
gewöhnlich nur dann, wenn die Truppenf ührung die
Auf rechterhaltung der Disziplin gef ährdet sah.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Fx_XXX
Quelle
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Qx_XXX
44
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BUx_XXX
Gemeinsame Bildunterschrift mit der
vorangegangenen Landkarte.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Fx_XXX
Quelle
Bundesarchiv Koblenz
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Qx_XXX
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU28_8673
Minsk, 26. Oktober 1941: Zwölf Zivilisten wurden
von Angehörigen der 707. Infanteriedivision der
Wehrmacht öffentlich erhängt. Sie hatten als
Mitglieder einer Widerstandsgruppe verwundeten
Rotarmisten geholfen. Die Hingerichteten waren
weder Partisanen, noch hatten sie auf deutsche
Soldaten geschossen. Solchen Terrorakten, die
von Wehrmacht, SS und Polizei zur
Abschreckung verübt wurden, fielen
hunderttausende sowjetischer Zivilisten zum
Opfer.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F28_8673
Quelle
Belorusskij gosudarstwenyj musej istorii Welikoi
Otetschestwennoj wojny, Minsk
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q28_8673
45
II.2.3. Aufrechterhaltung der »Manneszucht«
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_T3
Blieb die Wehrmachtjustiz bei Verbrechen gegen Zivilisten und Kriegsgefangene in
der besetzten Sowjetunion weitgehend untätig, so ahndete sie gleichzeitig andere
Verstöße deutscher Soldaten gegen das Militärstrafrecht mit brutalsten Mitteln. Dies
galt für jegliche Form von Abweichung, Ungehorsam oder Entfernung von der
Truppe. Dabei ging es nicht um einen abstrakten Begriff von Gerechtigkeit. Die
Bilanz der Urteile zeigt vielmehr, dass die Richter und Gerichtsherren den
»Führerwillen« als oberstes Prinzip der Rechtsprechung anerkannten –
Abschreckung, die Schnelligkeit der Verfahren und vor allem die »Aufrechterhaltung
der Manneszucht« bestimmten die Urteilspraxis. Folglich drohte den Soldaten bereits
bei kleinsten Verfehlungen der Ausschluss aus der propagierten
»Volksgemeinschaft«. Zehntausende wurden hingerichtet, kamen durch einen
mörderischen Strafvollzug in Gefängnissen, Straflagern und Zuchthäusern ums
Leben oder starben in sogenannten Bewährungseinheiten.
46
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU20_7487
Karten aus einem Taschenatlas für Soldaten mit
Eintragungen des Deserteurs Karl Appel: Er
vermerkte darin die Orte seines Einsatzes an der
Ostfront sowie die Route seiner Flucht. 1941
nahm der 19-Jährige am Überfall auf die
Sowjetunion teil. Im Januar 1942 gelang es ihm,
aus dem Kampfbereich zu fliehen. In seiner
Heimatstadt Gießen traf er mit seiner Verlobten
zusammen und sah zum ersten Mal seinen
neugeborenen Sohn. Im Juni wurde er im
Badischen festgenommen, wegen Fahnenflucht
verurteilt und anschließend in das
Strafgefangenenlager Esterwegen im Emsland
eingeliefert. Karl Appel hat den Krieg überlebt.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F29_7487
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q29_7487
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangener Abbildung.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F30_7491
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q30_7491
47
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU21_8674
Raum Smolensk/ Wjasma, März 1942: Ein Foto
aus dem Nachlass des Feldrichters Dr. Otto
Gerhardt zeigt den Hinweis auf den Standort
eines Militärgerichts. Die Feldkriegsgerichte
waren mobile Einrichtungen und verlagerten ihren
Sitz entsprechend der Truppenbewegung. Sie
wurden auch unter schwierigen Bedingungen
eingerichtet und waren beständig und überall
tätig.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F31_8674
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q31_8674
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BUx_8675
Das Strafgefangenenlager Esterwegen war eines
von mehreren Lagern im Emsland, in denen
Wehrmachtssoldaten während des Krieges
inhaftiert wurden. Es handelte sich vor allem um
Gefangene, die Strafen wegen »Fahnenflucht«
oder »Wehrkraftzersetzung« verbüßten. Die
Haftbedingungen waren geprägt von mörderischer
Arbeit im Moor, unzureichender Ernährung und
Bekleidung sowie Demütigungen und
Misshandlungen seitens der Wachmannschaften.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Fx_8675
Quelle
Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ)
Emslandlager, Papenburg
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Qx_8675
48
II.2.4. Kriegsende
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_T4
Als der Vormarsch der Wehrmacht im Winter 1941/1942 ins Stocken kam, w urden die
militärrechtlichen Bestimmungen stetig verschärft. Dies hatte gleichzeitig Ausw irkungen auf
das System der Strafvollstreckung: Militärgerichtlich verurteilte Soldaten w urden immer
rücksichtsloser in den Kriegseinsatz eingebunden. In den letzten Kriegs monaten w urde die
Wehrmachtjustiz zur reinen Terrorjustiz. Vor den Standgerichten, die nun immer häufiger
einberufen w urden, hatten die Angeklagten kaum Überlebenschancen. Der Spruchpraxis
der Militärgerichte fielen auch zunehmend Zivilisten zum Opfer. Ob angebliche Plünderungen
zerstörter Häuser oder das Heraushängen w eißer Fahnen: Praktisch jede Handlung konnte
mit der Todesstrafe geahndet w erden. Gerade die Spitzen von Wehr machtjustiz und
Generalität bekundeten bis zum Schluss ihre unerschütterliche Treue zu »Führer« und NSStaat.
49
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU23_8617
Aschaffenburg, 3. April 1945: Soldaten der 7. USArmee stehen neben dem Leichnam von Friedrich
Max Heymann. Der 25-jährige Leutnant war kurz
vor der Befreiung der Stadt vom örtlichen
Standgericht wegen angeblicher Fahnenflucht
verurteilt und am 28. März hingerichtet worden.
Die Leiche hing, bewacht von einem
Wehrmachtsposten, sechs Tage lang am
Hinrichtungsort in der Herstallstraße. Erst am 4.
April konnte die Witwe ihren Mann beerdigen.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F33_8617
Quelle
Ullstein-Bilderdienst, Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q33_8617
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BUx_XXX
Erschießung eines Wehrmachtssoldaten,
Oldenzaal/ Niederlande, undatiert.
Möglicherweise handelt es sich um eine gestellte
Aufnahme.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Fx_XXX
Quelle
Nederlands Instituut voor Oorlogsdocumentatie,
Amsterdam
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Qx_XXX
50
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_BU25_8620
Berlin, Mai 1945: An zahlreichen Häusern haben
die Bewohner der Stadt weiße Fahnen
herausgehängt. Bevor die Rote Armee am 2. Mai
Berlin befreite, drohten NS-Regime und
Wehrmacht jedem, der sich kampflos zu ergeben
suchte, mit dem Tode.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F34_8620
Quelle
Landesarchiv Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q34_8620
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Foto.
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_F35_8621
Quelle
Landesarchiv Berlin
NS-Militärjustiz_T2_Kontext_b_Q35_8621
51
III. F ALLGESCHICHT EN
52
III.1. Raum text Fallgeschichten
53
NS-Militärjustiz_T3_Raumtext_T1
Hunderttausende von Menschen – Soldaten, Kriegsgefangene und Zivilisten – standen
während des Zweiten Weltkriegs vor deutschen Militärgerichten. Unter ihnen w aren auch
Männer und Frauen aus zahlreichen von der Wehr macht besetzten Ländern. Ihre
Lebensläufe sind häufig nur bruchstückhaft überliefert. Die Motive für ihr Handeln, das zur
Anklage führte, lassen sich heute nicht immer eindeutig benennen. So konnten sie etw a bei
Deserteuren von der Sorge um die eigene Familie über die Angst vor Bestrafung bis hin zu
allgemeiner Kriegsmüdigkeit reichen – oder in einer politischen Widerstandshaltung
begründet sein. Häufig überlagerten sich mehrere Bew eggründe.
Die Texte auf den umstehenden Säulen zeichnen das Leben von 14 Menschen nach, die die
Wehrmachtjustiz zum Tode oder zu anderen schw eren Strafen verurteilte. Ihnen w urden
Delikte w ie Fahnenflucht, »Wehr kraftzersetzung« oder »Kriegsverrat« zur Last gelegt. Einige
dieser Urteile sind bis heute in Kraft.
54
Fallgeschichten
Kurt Hoppe
Unerlaubte Entfernung, Fahnenflucht, Leidenserfahrung in Straf- bzw.
Bewährungseinheiten und Lager, Thematisierung des Selbstbildes eines ehemaligen
Deserteurs.
Oskar Kusch
U-Boot-Kommandant, Anklage wegen Wehrkraftzersetzung , eindrucksvolle
Selbstzeugnisse (Zeichnungen), Hinrichtung, Nachkriegsverfahren des Vaters gegen
den Richter.
Luise Röhrs
Angehörige des weiblichen Gefolges der Wehrmacht, Anklage wegen
Wehrkraftzersetzung, Todesurteil, umgewandelt; Verarbeitung des Hafterfahrungen
in Gefängnisbriefen, Kampf um Entschädigung nach 1945
Franz Scheider
Angehöriger eines Bewährungsbataillons (999er), Zusammenarbeit mit Partisanen
(Griechenland), Anklage und Hinrichtung wegen Kriegsverrat (2002 nicht in
Rehabiliterungsgesetz aufgenommen)
Stefan Hampel
Binationaler familiärer Hintergrund, Fahnenflucht aus Entsetzen über NSVerbrechen, Bedeutung der militärgerichtlichen Psychiatrischen Gutachter.
Herbert Beling
Entziehungs- und Ungehorsamkeitsdelikte mit kleineren Strafen, Gefängnisstrafe und
Feldstraflager, Hunger, Überweisung KZ Neuengamme.
Krystyna Wituska und Maria Kacprzyk
polnischer Widerstand/Hinrichtung im Zuchthaus Halle bzw. Gefängnisstrafen,
Glorifizierung in der DDR, literarische Verarbeitung
Gerhard Liebold
Zeuge Jehovas, Kriegsdienstverweigerung (Wehrkraftzersetzung),
Generalprävention als wesentlicher Faktor bei der Urteilsfindung.
55
Théodore Gerhards
Elsässischer Katholik im Widerstand, Fluchthilfe für französische Kriegsgefangene;
Verurteilung Reichskriegsgericht, Fallgeschichte w irft auch Licht auf den Umgang mit den
Ereignissen in der Nachkriegszeit: Bestrafung durch französische Justiz/Denunziation usw .
Erich Batschauer
Fahnenflucht, Prägung des Urteils durch NS-Gedankengut (»Asozialität«)
Gruppenanklage Panzer-Abteilung 216/11
Themen/Deliktkreis Verschwörung/Kriegsverrat, Todesurteile durch
Reichskriegsgerichtsrat (Senatspräsident Werner Lueben)
56
III.2. Kurt Hoppe
57
Kurt Hoppe (1922 – 2000)
Vertikale Beschriftung (Zitat) » Der wollt mich ’nen Fe igling nennen«
Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_a_T1
Kurt Hoppe diente bis September 1940 als Matrose bei der Kriegsmarine. Von einem
Heimaturlaub kehrte er nicht zu seiner Einheit zurück. Viermal wurde er verhaftet,
konnte aber jedes Mal wieder fliehen, bevor ihn ein Marinegericht im September
1941 zu zehn Jahren Gefängnis verurteilte. Diese Strafe trat er bald darauf in einer
Feldstrafgefangenen-Abteilung an. Im Mai 1943 erhielt er Heiratsurlaub und traf
danach einige Tage zu spät bei seiner Truppe ein. Aus der verhängten Haft floh er
erneut, wurde gefasst und wegen Fahnenflucht zum Tode verurteilt. Der
Oberbefehlshaber des Ersatzheeres wandelte die Strafe in 15 Jahre Zuchthaus um.
Kurt Hoppe verstarb im Jahre 2000 in Bremen.
58
Portrait für die oberste Zelle der Fallstele.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_a_F1_8536
Quelle
Privatarchiv Lothar Hoppe
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_a_Q1_8536
59
Erzählebene 1
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_T2
»Ein tapferer Soldat«
Kurt Hoppe wurde 1919 in Haynau/Schlesien geboren. Er wuchs in einem
sozialdemokratisch geprägten Milieu auf und begann nach der Volksschule eine
Tischler- und später eine Schlosserlehre. Danach arbeitete er bis zu seiner
Einberufung in den Reichsarbeitsdienst in verschiedenen Berufen. Im April 1938
meldete er sich freiwillig zur Kriegsmarine. Für seinen Einsatz beim Entschärfen
einer Mine erhielt Kurt Hoppe gemeinsam mit der gesamten Schiffsbesatzung im
Januar 1940 das Eiserne Kreuz II. Klasse. Von einigen Disziplinarstrafen abgesehen,
erhielt Kurt Hoppe sehr gute Beurteilungen: Seine Vorgesetzten schätzten ihn wegen
seiner Einsatzbereitschaft. Wenig später, im April 1940, nahm Kurt Hoppe an Bord
eines Zerstörers an der Besetzung Norwegens teil. Er überlebte dabei die
Torpedierung seines Schiffes bei Narvik.
60
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_BU1_8569
Familienfoto, Haynau, um 1921: Kurt Hoppes
Vater Wilhelm war Sozialdemokrat und Anfang
der 1930er Jahre als Hausmeister beschäftigt; die
Mutter Klara Hoppe (geb. Mende) übte den
gleichen Beruf aus.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_F2_8569
Quelle
Privatarchiv Lothar Hoppe
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_Q2_8569
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_BU2_8568
Familienfoto, Haynau, um 1940: Die Eltern Klara
und Wilhelm Hoppe (außen), Kurt Hoppe in
Uniform, seine jüngeren Geschwister Gerda und
Karl.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_F3_8568
Quelle
Privatarchiv Lothar Hoppe
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_Q3_8568
61
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_BU3_8566
Kurt Hoppe als Angehöriger des
Reichsarbeitsdienstes, 1937: Im Rahmen des
Feldgerichtsverfahrens 1941 und in einem
Interview aus dem Jahre 1992 betonte er seinen
gehobenen Dienstgrad als Vormann.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_F4_8566
Quelle
Privatarchiv Lothar Hoppe
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_Q4_8566
NS-Militätjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_BU4_7956
An Bord eines deutschen Kriegsschiffes,
vermutlich Januar 1940: Kurt Hoppe schrieb auf
die Rückseite des Bildes: »Der feierliche Moment
wo mir der Kommandant das Eiserne Kreuz
ansteckt!«
NS-Militätjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_F5_7956
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militätjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_Q5_7956
62
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_BU5_8583
Postkarte, vermutlich Narvikfjord, undatiert: »Da
wo das Kreuz ist, liegt unser stolzer Zerstörer
‚Anton Schmidt'«, notierte Kurt Hoppe auf der
Rückseite.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_F6_8583
Quelle
Privatarchiv Lothar Hoppe
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_b_Q6_8583
63
Erzählebene 2
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_T3
Verurteilungen – »Bewährung« – Überleben
Kurt Hoppe blieb im Anschluss an einen Heimaturlaub im August 1940 bei seiner
Freundin Henriette Böttger, die ein Kind von ihm erwartete. Viermal wurde der
Marinesoldat in ihrer Nähe verhaftet – dreimal konnte er sich befreien. Das
Marinegericht sah darin nur »unerlaubte Entfernungen« und verurteilte ihn nicht
wegen Fahnenflucht. Im Januar 1942 überstellte ihn die Justiz zunächst in das
Wehrmachtgefängnis Torgau/Fort Zinna, von dort zu einer Strafeinheit an die
Ostfront. Hier musste er bei völlig unzureichender Ernährung und unbewaffnet in der
Hauptkampflinie Stellungen bauen. Wegen guter Führung wurde er zum
Bewährungsbataillon 500 überstellt und erhielt sogar Urlaub, um Henriette Böttger zu
heiraten. Hoppe kehrte verspätet zu seiner Truppe zurück, wurde verhaftet, brach
wieder aus und wurde gefasst. Ein Wehrmachtgericht verurteilte ihn nun wegen
Fahnenflucht zum Tode. Nach sechs Monaten der Ungewissheit begnadigte ihn der
Oberbefehlshaber des Ersatzheeres zu 15 Jahren Zuchthaus. Kurt Hoppe wurde aus
der Wehrmacht ausgestoßen und in das Straflager Esterwegen/Emsland verbracht.
64
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_BU6_8575
Hochzeitsfoto, 1943: Kurt Hoppe hatte in den
Verfahren gegen ihn immer wieder auf die
Sehnsucht nach seiner Verlobten hingewiesen.
Die Richter erkannten Hoppes »Abhängigkeit«
von Henriette Böttger ebenso als mildernden
Umstand an wie seine gute Führung bei der
Truppe.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_F7_8575
Quelle
Privatarchiv Lothar Hoppe
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_Q7_8575
65
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_BU7_7940
Meldung des Standortältesten der Bremer
Garnison, November 1940: Kurt Hoppe floh unter
schwierigsten Umständen aus der
Wehrmachtshaftanstalt Bremen.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_F8_7940
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_Q7_7940
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_BU8_8382
Feldurteil, 20. September 1941: Das Gericht des
2. Admirals der Nordseestation verurteilte Kurt
Hoppe wegen wiederholter »unerlaubter
Entfernung« zu zehn Jahren Gefängnis. In den
Vernehmungen und in einem Lebenslauf betonte
Hoppe seinen besonderen Einsatzwillen als
Soldat.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_F9_8382
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_Q9_8382
66
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_BU9_8631
Auszug aus 10. Mob. Sammelerlass vom 7.
September 1942: In dem Erlass wird deutlich,
dass die Häftlinge im Strafvollzug nur noch als
»Menschenmaterial« angesehen wurden.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_F10_8631
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_Q10_8631
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_BU10_8378
Auszug aus Verfügung Marinefeldgericht, 15.
Januar 1942: Das Dokument führt akribisch
Haftzeiten und Verjährungsfristen auf. Kurt
Hoppes Strafe sollte demnach im Jahre 1971 aus
dem Strafregister getilgt sein. In der
Bundesrepublik blieb das Urteil im Prinzip bis zu
Hoppes Tod im Jahre 2000 in Kraft. Erst zwei
Jahre später hob der Bundestag die Urteile der
Wehrmachtjustiz gegen Deserteure endgültig auf.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_F11_8378
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_c_Q11_8378
67
Erzählebene 3
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_T4
»Der wollt mich ’nen Feigling nennen«
Trotz seiner Vorgeschichte fasste Kurt Hoppe nach dem Krieg im Berufsleben schnell
Fuß: Er ließ sich in Bremen nieder, arbeitete in metallverarbeitenden Betrieben und
als Kraftfahrer. Mit seiner Frau Henriette bekam er noch weitere Kinder. Über seine
Kriegserlebnisse sprach er mit kaum jemandem, ob aus Scham oder aus Angst vor
sozialer Ausgrenzung bleibt unklar. Im Jahre 1990 schloss er sich – angeregt durch
eine Anzeige im Bremer Weserkurier – der Bundesvereinigung der Opfer der NSMilitärjustiz an. In einem Interview vier Jahre vor seinem Tod betonte Hoppe immer
wieder seine Leistungen als Soldat: Er habe seine Einsatzbereitschaft in vielen
Situationen unter Beweis gestellt, sei stets »vorne« in Frontnähe gewesen. Als einer
von wenigen Antragstellern erhielt Kurt Hoppe 1993 wegen seiner langjährigen Haft
unter schwersten Bedingungen eine einmalige Entschädigung in Höhe von 7.500
DM.
68
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_BU11_8577
Bremen, um 1950: Kurt Hoppe mit seiner Tochter
Inge.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_F12_8577
Quelle
Privatarchiv Lothar Hoppe
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_Q12_8577
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_BU12_8535
Kurt Hoppe bewahrte dieses Arrangement von
Fotos und ausgeschnittenen Bildern bis zu
seinem Tod in einem gerahmten Bild bei sich zu
Hause auf. Er war im Jahre 1941 auch wegen
unerlaubten Tragens des hier unten links
dargestellten Ordens (»Narvikschild«) verurteilt
worden.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_F13_8535
Quelle
Privatarchiv Lothar Hoppe
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_Q13_8535
69
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_BU13_8567
Bremen, 1980: Henriette und Kurt Hoppe. In
einem Interview von 1992 erzählte Hoppe, sein
Schwager habe ihn aufgrund seiner Fahnenflucht
als Feigling bezeichnet. Daraufhin habe er den
Kontakt zum Bruder seiner Frau abgebrochen.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_F14_8567
Quelle
Privatarchiv Lothar Hoppe
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hoppe_d_Q14_8567
70
III.3. Oskar Kusch
71
Oskar Kusch (1918 – 1944)
Vertikale Beschriftung (Zitat) »… das Erstreben einer eigenen Meinung auf
Grund eigenen Nachdenkens«
Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_a_T1
Oskar Kusch trat im Jahre 1937 als Offiziersanwärter in die Kriegsmarine ein. Seit
Februar 1943 war er U-Boot-Kommandant. An Bord des Unterseebootes 154 äußerte
sich Kusch negativ über die nationalsozialistische Regierung. Er ließ ein Bild Adolf
Hitlers aus der Offiziersmesse entfernen und formulierte Zweifel daran, dass das
Deutsche Reich den Krieg gewinnen könnte. Der Erste Offizier an Bord denunzierte
Oskar Kusch im Januar 1944. Ein Marinegericht verurteilte den mit hohen
Auszeichnungen dekorierten U-Boot-Kommandanten wegen »fortgesetzter
Zersetzung der Wehrkraft« zum Tode. Oskar Kusch wurde am 12. Mai 1944 in Kiel
erschossen.
72
Portrait für die oberste Zelle der Fallstele.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_a_F1_8307
Quelle
Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_a_Q1_8307
73
Erzählebene 1
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_T2
Von der Bündischen Jugend zur Kriegsmarine
Oskar Kusch entstammte einer wohlhabenden Berliner Familie. Im Herbst 1936 legte
er sein Abitur ab. Während seiner Schulzeit war er bei unterschiedlichen Gruppen
der Bündischen Jugend aktiv. Nach deren Auflösung trat er in die Hitler-Jugend ein.
Die Gestapo wurde auf ihn aufmerksam, weil er sich in Briefen »in krasser Form«
über den Reichsarbeitsdienst geäußert hatte. Im Jahre 1937 trat er in die
Kriegsmarine ein. Er erhielt bereits im Februar 1943 als Leutnant zur See sein erstes
Kommando auf dem U-Boot 154. Kusch fühlte sich »unter Kameraden« offenbar sehr
sicher, denn er äußerte sich fortwährend und offen ablehnend gegen den »Führer«
und das nationalsozialistische Regime. Auch befand er am Anfang des fünften
Kriegsjahres, dass der Krieg für das Deutsche Reich verloren sei.
74
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_BU1_8298
Oskar Kusch (Bildmitte) mit seinem Vater
Oskarheinz Kusch (links), undatiert.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_F2_8298
Quelle
Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_Q2_8298
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_BU2_8308
Oskar Kusch (hinten), vermutlich mit
Schulfreunden, undatiert: Kusch wuchs als Sohn
eines Versicherungsdirektors in großbürgerlichen
Verhältnissen auf. Sein Abitur am Berliner
Hohenzollerngymnasium legte er im Jahre 1936
ab; darauf folgten die obligatorischen sechs
Monate Reichsarbeitsdienst.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_F3_8308
Quelle
Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_Q3_8308
75
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_BU3_8305
Oskar Kusch als Angehöriger der Bündischen
Jugend, undatiert: Kusch gehörte vor 1933 der
Deutschen Freischar und dem Deutschen
Pfadfinderbund an. Nach der Machtübernahme
der NSDAP wurde die Arbeit der Bünde
erschwert, einige wurden aufgelöst. Kusch trat im
Jahre 1935 mit seiner Gruppe der sogenannten
Ehrengefolgschaft des Bannes der Hitler-Jugend
(HJ) Berlin-Charlottenburg bei.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_F4_8305
Quelle
Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_Q4_8305
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_BU4_7272
Meldung der Staatspolizeileitstelle Berlin, 26.
Januar 1944: Oskar Kusch führte bereits bei der
Bündischen Jugend und auch bei der HJ
sogenannte »Scharen« von Jugendlichen. Er
stand in regem Briefverkehr mit seinem
Gruppenführer Rudi Pallas, einem später aus
politischen Gründen in ein Konzentrationslager
eingewiesenen Arzt.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_F5_7272
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_b_Q5_7272
76
Erzählebene 2
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_T3
Denunziation und »Kameradschaft«
Am 12. Januar 1944 – Kuschs Unterseeboot (U 154) war gerade von einem Einsatz
im Atlantik zurückgekehrt – erstattete der Erste Offizier an Bord, Dr. Ulrich Abel,
Meldung über Oskar Kusch. Dieser habe häufig politische Vorträge gehalten und
dabei »untrügliche Beweise einer stark gegen die deutsche politische und
militärische Führung eingestellten Gesinnung« gezeigt. Abel, ein erfahrener
Seemann und promovierter Jurist, war vor seiner Zeit bei der Marine Blockleiter der
NSDAP gewesen. Er denunzierte seinen Offizierskameraden aber wohl nicht nur aus
politischen Gründen: Um ein eigenes U-Boot-Kommando zu erhalten, war der sechs
Jahre ältere Offizier abhängig von Kuschs Beurteilung; diese fiel nach der zweiten
gemeinsamen Fahrt nicht nur positiv aus. Abels Denunziation wurde von den
anderen beiden Offizieren an Bord gestützt.
77
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_BU5_8112
Zeichnung von Oskar Kusch, undatiert:
Unmittelbar nach Übernahme des Kommandos an
Bord von U 154, befahl er das im Offiziersraum
hängende Bild Adolf Hitlers abzunehmen –
mehrere Zeugen sagten später aus, er habe dies
mit den Worten kommentiert: »Wir treiben hier
keinen Götzendienst.« An die Stelle des
»Führerporträts« hängte Kusch dieses Bild, auf
dem vermutlich das Schulschiff Gorch Fock zu
sehen ist.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_F6_8112
Quelle
Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_Q6_8112
78
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_BU6_8868
Fotografie der Skulptur »Kameradschaft« von
Josef Thorak, Entstehungsdatum unbekannt: Das
NS-Regime deutete »Kameradschaft« als einen
nach rassi stischen Kriterien begründeten
Zusammenhalt »arischer Krieger«.
»Kameradschaft« sollte dem Kriegstod Sinn
verleihen und die Soldaten von persönlicher
Verantwortung für ihr Handeln entlasten. Die
politische und die militärische Führung war
allerdings stets misstrauisch gegenüber einem
Zuviel an »Kameradschaft« der Soldaten
untereinander – das NS-Regime schuf vielfache
Anreize für Bespitzelung und Denunziation.
Hu
Menschen – Soldaten,
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_F7_8868
Quelle
Zeitschrift »Die Kunst im Dritten Reich« 1, 1937
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_Q7_8868
79
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_BU7_8871
Auszug aus Erlass »Gegen Kritiksucht und
Meckerei«, 9. September 1943: Nach der
»Verordnung über den Volksmeldedienst« war
jeder Deutsche gesetzlich verpflichtet, kritische
Äußerungen über das NS-Regime zu melden.
Kuschs Denunzianten mussten später wortreich
begründen, warum sie ihren Kommandanten erst
nach der zweiten gemeinsamen Ausfahrt
gemeldet hatten.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_F8_8871
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_Q8_8871
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_BU8_7276
Auszug aus Meldung des Oberleutnants zur See
Dr. Ulrich Abel, 12. Januar 1944: Abel zitierte
seinen Kommandanten mit den Worten: »Nur der
Sturz Hitlers und seiner Partei kann dem
deutschen Volk den Frieden [...] bringen.« Zudem
habe Kusch geäußert, dass die Existenz eines
»Weltjudentums« und dessen Schuld am Krieg
eine Propagandalüge, die »Ausrottung der Juden
in Europa« ein Verbrechen sei. In diesem Sinne
habe er zudem bemerkt, dass gerade Offiziere im
Stande sein sollten, sich jenseits der
Kriegspropaganda ihre eigene Meinung zu bilden.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_F9_7276
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_c_Q9_7276
80
Erzählebene 3
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_T4
Bordgerichtsverfahren, Todesurteil und Nachgeschichte
Oskar Kusch bestritt die politischen Vorwürfe im bald anberaumten
Bordgerichtsverfahren nicht grundsätzlich. Die Behauptung Abels, Kusch habe sich
»unsoldatisch« verhalten, indem er aus »persönlicher Angst« Seegefechte
vermieden habe, widerlegte ein zugezogener Sachverständiger. Dennoch sprach der
Oberkriegsgerichtsrat Hagemann – obwohl die Anklage nur eine zehnjährige
Zuchthausstrafe verlangt hatte – die Todesstrafe aus. Kuschs Verteidiger hatte erst
kurz vor dem Verfahren Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten. Über drei Monate
wartete Kusch auf einen Gnadenerweis. Im Mai 1944 wurde er hingerichtet. Nach
dem Krieg strengte Kuschs Vater ein Verfahren wegen Mordes gegen den
ehemaligen Verhandlungsleiter Hagemann an. Wie alle anderen Anklagen gegen
Wehrmachtjuristen in der Bundesrepublik endete das Verfahren aber mit einem
Freispruch.
81
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_BU9_7274
Haftbefehl gegen Oskar Kusch, 16. Januar 1944:
Der Untersuchungsführer, Marinekriegsgerichtsrat
Hartleb, sah in Kuschs Äußerungen einen Verstoß
gegen den Paragraphen 5 der
Kriegssonderstrafrechtsverordnung. Hierin ist
ausgeführt, dass mit dem Tod bestraft wird, wer
»öffentlich den Willen des deutschen [...] Volkes
zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder
zu zersetzen sucht«.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_F10_7274
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_Q10_7274
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_BU10_7267
Auszug aus Bordgerichtsurteil gegen Oskar
Kusch, 31. Januar 1944: Im wenig später
anberaumten Bordgerichtsverfahren wird der
Ermessensspielraum deutlich, der den
Wehrmachtjuristen bei der Urteilsfindung blieb:
Richter Hagemann stellte zunächst Kuschs
»beispielhafte Einsatzbereitschaft« heraus. Diese
spräche allerdings nicht für, sondern gegen den
Angeklagten: Ein vorbildlicher und angesehener
Offizier wie Kusch hätte wissen müssen, dass er
mit »wehrkraftzersetzenden« Äußerungen
besonders viel Schaden anrichten würde.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_F11_7267
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_Q11_7267
82
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_BU11_8315
Zeichnungen von Oskar Kusch, vermutlich Mai
1944: Die während der Haft in Kiel entstandenen
Zeichnungen zeigen Kuschs Gefühle von Angst
und Verzweiflung angesichts seiner
bevorstehenden Hinrichtung. Auf dem Bild, das
vermutlich seine eigene Erschießung darstellt,
zeichnet Kusch mit dem zerbrochenen Gewehr
ein pazifistisches Symbol.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_F12_8315
Quelle
Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_Q12_8315
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangener Abbildung.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_F13_8314
Quelle
Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_Q13_8314
83
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangener Abbildung.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_F14_8110
Quelle
Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Kusch_d_Q14_8110
84
III.4. Luise Otten/Röhrs
85
Luise Otten/Röhrs (1913 – 2000)
Vertikale Beschriftung (Zitat) » Nein!! Ich bin nicht Eure Kameradin.«
Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_a_T1
Luise Otten diente als Küchenleiterin bei einer Luftwaffeneinheit. Als sie sich im Juli
1944 während der Arbeit enttäuscht über das Scheitern des Attentats auf Hitler
äußerte, wurde sie denunziert und verhaftet. Wenige Tage darauf musste sie sich vor
einem Luftwaffengericht in Bremen verantworten. Die Richter sahen den Tatbestand
der »Wehrkraftzersetzung« erfüllt und verhängten die Todesstrafe. Ende September
1944 wandelte Hermann Göring als Oberbefehlshaber der Luftwaffe das Urteil in eine
zehnjährige Zuchthausstrafe um. Nach Kriegsende wurde Luise Otten Mitte Mai 1945
aus der Haftanstalt Lübeck-Lauerhof entlassen. Zwischen 1947 und 1991 unternahm
sie mehrere Versuche, eine angemessene Entschädigung zu erhalten.
86
Portrait für die oberste Zelle der Fallstele.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_a_F1_8970
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_a_Q1_8970
87
Erzählebene 1
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_T2
Als Luftwaffenhelferin vor einem Feldgericht
Luise Otten beendete im Alter von 14 Jahren die Volksschule und begann als
Hausgehilfin zu arbeiten. Sie heiratete jung und bekam einen Sohn, der nach der
Scheidung beim Vater lebte. Ende 1942 wurde sie als Luftwaffenhelferin zu einer
Flugmelde-Einheit eingezogen. Dort leitete sie die Küche. Als sie sich am 21. Juli
1944 enttäuscht über das Scheitern des Attentats auf Hitler äußerte, wurde sie von
einer Kollegin denunziert. Luise Otten wurde umgehend verhaftet. Da sie als
Angehörige des Wehrmachtgefolges unter die Zuständigkeit der Militärjustiz fiel, fand
die Verhandlung vor einem Feldgericht statt. Luise Otten versuchte, den Vorfall als
Missverständnis darzustellen, das Gericht sah jedoch den Straftatbestand der
»Wehrkraftzersetzung« erfüllt. Es berief sich auf übereinstimmende
Zeugenaussagen. Dass Luise Otten sich früher schon kritisch über das Vorgehen der
Wehrmacht gegen Juden geäußert hatte, galt als Beweis für die angebliche
»Bedenklichkeit« ihrer politischen Einstellung. Am 26. Juli 1944 erging das
Todesurteil.
88
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_BU1_8923
Luise Otten als Straßenbahn-Schaffnerin,
Bremen, um 1942: Nach ihrer Scheidung bezog
sie eine eigene kleine Wohnung. Sie fuhr bereits
seit Beginn der 1930er Jahre Motorrad, hatte den
Autoführerschein gemacht und rauchte
leidenschaftlich gerne. Als sie nach einer
Beinverletzung ihren Beruf nicht mehr ausüben
konnte, wurde sie am 3. November 1942 als
Luftwaffenhelferin zur Wehrmacht eingezogen.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_F2_8923
Quelle
Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_Q2_8923
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_BU2_8937
Anfang eines von Luise Otten verfassten
Gedichts, Lübeck, Dezember 1942: Während ihrer
Ausbildungszeit bei der Luftwaffe verfasste sie
das Gedicht »Tagesablauf in St. Hubertus«. Im
Stadtteil St. Hubertus war die Abteilung des
Luftgau-Nachrichtenregiments 11 stationiert, bei
der sie für den Verwaltungsdienst ausgebildet
wurde. Der Tag war nach einem straffen
Dienstplan organisiert.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_F3_8937
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_Q3_8937
89
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_BU3_8938
Dezember 1943: Weihnachtsdankspruch von den
Soldaten der Flugmelde-Einheit, bei der Luise
Otten eingesetzt war. Auch bei ihren Kolleginnen
war sie durchweg beliebt. Die Denunziation führte
sie später auf den Neid Einzelner wegen ihrer
herausgehobenen Position als Küchenleiterin
zurück.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_F4_8938
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_Q4_8938
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_BU4_8939
Auszüge aus dem Urteil des Feldgerichts in
Abschrift, Bremen, 26. Juli 1944: Die Verhandlung
fand am 25. Juli, vier Tage nach dem Vorfall, statt.
Luise Ottens Verteidiger hatte kaum Gelegenheit,
sich auf ihren Fall vorzubereiten. Er machte keine
wesentlichen Bemerkungen zur Anklage.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_F5_8939
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_Q5_8939
90
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument.
Zoom auf folgenden Textausschnitt, wird nur als
Ausschnitt präsentiert.
»Darauf sagte die Angeklagte: ‚Schade’ und gab
dem Sinn nach zum Ausdruck, daß sie bedauerte,
daß der Anschlag mißglückt sei, denn dann hätten
wir Frieden bekommen. Wenn sie Offizier
gewesen wäre, dann wäre sie auch dabei
gewesen. Die Zeugin Windhorst sagte darauf, es
sei sehr fraglich, ob wir dann Frieden bekommen
würden. Frau Lübbe warnte die Angeklagte, und
erklärte, sie solle mit ihren Äußerungen vorsichtig
sein. Darauf entgegnete die Angeklagte, sie sei
doch nicht feige und meinte, diejenigen, die das
getan hätten, seien auch keine schlechten
Menschen und in ihrem Sinne Freiheitskämpfer.«
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_F6_8944
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_Q6_8944
91
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument.
Zoom auf folgenden Textausschnitt, wird ebenfalls
nur als Ausschnitt präsentiert.
»Bei der Frage, welche Strafe für die Tat
erforderlich sei, spielte die Schutzbehauptung der
Verteidigung, die Angeklagte sei bei ihrer
Ortsgruppe für die positive Einstellung zum
Nationalsozialismus bekannt, überhaupt keine
Rolle. Die Angeklagte mag sich, solange sie im
Dienst des Frauenwerks tätig war, noch so sehr
eingesetzt haben, für die jetzt von der
Angeklagten begangene Tat ist dieses frühere
Verhalten der Angeklagten ohne jede Bedeutung.
Die Zersetzung der Wehrkraft wird nach dem
Gesetz mit dem Tode bestraft. Von der
Todesstrafe kann nur dann Abstand genommen
werden, wenn es sich um einen sogenannten
minderschweren Fall handelt. Diese Frage muß
verneint werden. Die Äußerungen sind zu einer
Zeit gefallen, in der das einmütige Bekenntnis
zum Führer und der Abscheu über das an dem
Führer begangene Verbrechen so
selbstverständlich sind, daß es darüber keiner
Worte bedarf. Wer in diesem Augenblick nicht nur
Zweifel an seiner Gesinnung aufkommen lässt,
sondern, wie die Angeklagte es getan hat, sich zu
den Verbrechen bekennt, die dem Führer nach
dem Leben getrachtet haben, muß ausgemerzt
werden. Für ein solches Verbrechen gibt es nur
die Todesstrafe.«
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_F7_8945
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_b_Q7_8945
Erzählebene 2
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_T3
Warten auf die Hinrichtung
Als Todeskandidatin blieb Luise Otten zunächst in Bremen inhaftiert. Am 25.
September 1944 wandelte Hermann Göring das Urteil auf dem Gnadenweg in eine
zehnjährige Zuchthausstrafe um. Als Oberbefehlshaber der Luftwaffe verfügte er
über die letzte Entscheidungsgewalt in dem Verfahren. Luise Otten erfuhr erst einen
Monat später, dass das Gnadengesuch ihres Vaters Erfolg gehabt hatte. Bis dahin
erwartete sie immer noch täglich ihre Hinrichtung. Ende November 1944 wurde sie
zur Verbüßung ihrer Strafe in das Lübecker Zuchthaus »Lauerhof« verlegt. Eine der
92
Wachbeamtinnen versuchte die alltägliche Not der inhaftierten Frauen zu lindern.
Heimlich verschickte sie schriftliche Mitteilungen der Häftlinge an deren Angehörige
und schmuggelte Briefe und Pakete mit Lebensmitteln in die Zellen. Der regelmäßige
Briefkontakt mit Eltern und Freunden half Luise Otten beim Überleben.
93
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_BU5_8947
Informationsblatt über die Reglementierung von
Briefverkehr und den Empfang von Besuch, 7.
November 1944: Luise Otten durfte alle vier
Monate einen – von der Gefängnisleitung
zensierten – Brief absenden. Besuch durfte sie
nur alle zwei Monate und zwar jeweils auch nur
von einer einzigen Person empfangen.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_F8_8947
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_Q8_8947
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_BU6_9610
Innenansicht Gefängnisflügel des Frauentrakts
der Strafanstalt »Lauerhof«, Lübeck St. Marli,
nach 1909: Luise Otten war von November 1944
bis zu ihrer Befreiung im Mai 1945 im »Lauerhof«
inhaftiert.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_F9_9610
Quelle
Hansestadt Lübeck – Archiv
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_Q9_9610
94
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_BU7_8950
Auszug aus einem Brief Luise Ottens an ihre
Eltern, 25. Dezember 1944: Ein Spediteur hatte
ihn aus dem »Lauerhof« herausgeschmuggelt.
Später wurde die Wachbeamtin Monika Ruge zu
ihrer Verbündeten. Sie brachte neben Briefen
auch Päckchen in das Gefängnis.
Transkription des folgenden Briefausschnitts
»[…] Wie lange kann der Krieg noch dauern? Es
muß einmal ein Ende haben und mit ihm dieser
böse Traum, in welchem ich mich befinde. Ich
kann an eine Wahrheit immer noch nicht glauben,
obwohl es mir begreiflich genug sein müßte. Was
habe ich denn verbrochen? Für das Vaterland
habe ich mich bis zum letzten immer eingesetzt.
Womit habe ich verdient hier zu sitzen, wohin
mich Lügen aus Mißgunst und häßlichem,
kleinlichem Neid gebracht haben? Mit
Mörderinnen habe ich gestern in Reihe um den
Weihnachtsbaum gestanden und fromme
Weihnachtslieder gesungen. Ist es Recht, daß
man dazu angehalten wird? Bin ich auf der
gleichen Stufe gelandet, daß mich Menschen,
welche ihr Unrecht, ich weiß nicht welcher Art,
eingestehen, in einem gereimten Vers als
›Kameradin‹ ansprechen und warnen später
anders und besser zu leben?? Nein!! ich bin nicht
Eure Kameradin! Ich habe nichts zu büßen und
werde nie auf Eurer Stufe landen. Alles in mir ist
Auflehnung gegen diesen Zwang und doch muß
ich stillhalten. Es fängt an schwer zu werden.
Wollte Gott, daß ich gesund die Freiheit einmal
wieder sehe!!! 25.12.44«
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_F10_8950
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_Q10_8950
95
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_BU8_8968
Auszug aus einem Brief Luise Ottens an ihre
Eltern, 18. März 1945: Darin schildert sie die
Bombardierungen der Stadt Lübeck. »Der
Tommy« war ein geläufiger Begriff zur
Bezeichnung der Briten.
Transkription des folgenden Briefausschnittes
»[…] Der Tommy wirft die Eisenbahnen und
Fabriken und alles Technische kurz und klein. Die
Autos und Flugzeuge haben keinen Brennstoff
mehr; hier in Lübeck wird ab heute Abend 18:00
Uhr jede Gasversorgung (vorübergehend)
eingestellt, der Strom vom Licht soll auch
abgedreht werden. Unsere Lösung heißt: zurück
zum Mittelalter, zur guten alten Zeit! Ernährung
aus dem Garten Eden und auch die Bekleidung.
Wenn wir da dann angelangt sind, was ja bald der
Fall sein dürfte, dann ist der Sieg unser und wir
haben alle Feinde geschlagen. Oh weh! Ich habe
meinen Kopf vergessen, er wackelt schon wieder.
Wir kennen gegenseitig unsere Meinungen und
wollen lieber nicht mehr davon reden. Unser
geliebter Führer könnte böse werden. […]«
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_F11_8968
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_c_Q11_8968
96
Erzählebene 3
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_T4
Bemühen um Wiedergutmachung
Am 13. Mai 1945 wurde Luise Otten durch die britische Besatzungsmacht aus der
Haft entlassen. 1949 erhielt Otten, inzwischen verheiratete Röhrs, eine einmalige
Zahlung als Haftentschädigung. Mit weiteren Anträgen beim Bremer Landesamt für
Wiedergutmachung scheiterte sie hingegen. Das Amt sah eine Gegnerschaft Röhrs
gegenüber dem Nationalsozialismus als nicht erwiesen an. Es wendete ihre
Verteidigung aus dem Jahr 1944 gegen sie: Entsprechend ihrer damaligen
Äußerungen seien ihre Bemerkungen zum Hitler-Attentat nicht als tiefgreifende Kritik
am nationalsozialistischen Regime anzusehen. Erst 1991, nach der Einrichtung eines
»Härtefonds für vergessene NS-Opfer« des Landes Bremen, wurde Luise Röhrs als
Opfer des Nationalsozialismus anerkannt. Fortan erhielt sie eine kleine Rente. Noch
lange nach Ende des Krieges litt sie an den Folgen der Haft. Ihre Angehörigen
wollten sich nicht damit auseinandersetzen. Nach schwerer Krankheit beschloss
Luise Röhrs im Alter von 87 Jahren, ihrem Leben ein Ende zu setzen.
97
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_BU9_8951
Ankunft britischer Truppen, Lübeck, Mai 1945: Am
8. Mai kamen Angehörige des britischen Militärs
in den »Lauerhof« und prüften die Haftgründe
aller Gefangenen. Luise Otten konnte das
Zuchthaus verlassen.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_F12_8951
Quelle
St. Annen Museum, Lübeck
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_Q12_8951
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_BU10_8921
Porträt Luise Otten, undatiert: Das Foto ist ihrer
Entschädigungsakte beigefügt. Unter dem Namen
Luise Röhrs, wie sie nach ihrer zweiten Heirat
hieß, stellte sie 1947 im Alter von 34 Jahren einen
ersten Antrag auf Wiedergutmachung, weitere
folgten. Erst 1991 sprach das Bremer Landesamt
für Wiedergutmachung der damals 78-Jährigen
»unter Würdigung des schweren
Verfolgungsschicksals und der gesundheitlichen
Beeinträchtigung« eine kleine monatliche Rente
zu.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_F13_8921
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_Q13_8921
98
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_BU11_8954
Ablehnungsbescheid des Landesamtes für
Wiedergutmachung, Bremen, 27. November
1959: Zur Begründung stützte sich der Beamte
vorbehaltlos auf Aussagen, die Luise Otten 1944
vor dem Wehrmachtgericht gemacht hatte.
Ehemaligen Häftlingen, die – wie Luise Otten –
als Wehrkraftzersetzer verurteilt worden waren,
standen meist keine Ansprüche nach dem
Bundesentschädigungsgesetz (BEG) zu. Um als
Gegner des Regimes anerkannt zu werden,
hätten sie nachhaltigen oder organisierten
Widerstand leisten müssen. Viele Angeklagte,
denen Militärgerichte Delikte dieses Umfangs
vorwarfen, erlebten aber das Kriegsende nicht:
Sie wurden zum Tode verurteilt und ihre
Gnadengesuche wurden abgelehnt.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_F14_8954
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_Q14_8954
99
Gemeinsam Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument.
Zoom auf folgenden Textausschnitt, wird nur als
Ausschnitt präsentiert.
»[…] Gegnerische Beweggründe, die die
Antragstellerin zur Tat veranlasst haben könnten,
sind nicht erkennbar und erscheinen im Hinblick
auf die auch vom Feldgericht festgestellte positive
Einstellung der Antragstellerin zum
Nationalsozialismus nach Lage der Dinge
unwahrscheinlich. […] Zum Begriff des politischen
Gegners gehört, daß der Nationalsozialismus,
wenn auch nicht in allen seinen Erscheinungen,
so doch in seinen wesentlichen Grundsätzen,
Zielen und Methoden abgelehnt wird. Eine
kritische Stellungnahme zu einzelnen Punkten
des nationalsozialistischen Programms macht
niemanden zu einem Gegner des
nationalsozialistischen Systems. Auch eine
gelegentlich Unmutsäußerung oder aus
persönlicher Verärgerung stellt keine
Gegnerschaft im Sinne des Gesetzes dar. Im
Wesentlichen kommt…
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_F15_8955
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_Q15_8955
100
Gemeinsam Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument.
Zoom auf folgenden Textausschnitt, wird an den
vorangegangenen Ausschnitt angefügt..
…es auf die gesamten Umstände und die
gesamte Persönlichkeit des Einzelnen an. Die
durchgeführten Prüfungen ergaben jedoch nicht,
daß die Antragstellerin negativ zum
Nationalsozialismus eingestellt war.«
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_F16_8956
Quelle
Staatsarchiv Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_Q16_8956
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_BU12_8609
Bremen, 1991: Luise Röhrs ganz links als
stellvertretende Vorsitzende der
»Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz«.
Das Foto zeigt sie mit dem Vorsitzenden Ludwig
Baumann und den beiden Mitarbeiterinnen der
neu eröffneten Geschäftsstelle der
Bundesvereinigung.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_F17_8609
Quelle
Rosemarie Rospek, Bremen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Röhrs_d_Q17_8609
101
III.5. Franz Scheider
102
Franz Scheider (1913 – 1944)
Vertikale Beschriftung (Zitat) » Heute sind wir es, morgen werden es die
anderen sein!«
Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule
NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_a_T1
Franz Scheider gehörte nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten zum
kommunistischen Untergrund in München. Drei Jahre lang wurde er deshalb im
Konzentrationslager und in Zuchthäusern festgehalten. Er galt fortan als
»wehrunwürdig«. Ab 1942 musste er in einer sogenannten Bewährungstruppe
dienen. Dort gehörte er zu einer Widerstandsgruppe, die in Griechenland Kontakt zu
Partisanen aufbaute. Nach der Denunziation durch einen Kameraden wurde Franz
Scheider wegen »Kriegsverrats« zum Tode verurteilt und im Juni 1944 hingerichtet.
103
Portrait für die oberste Zelle der Fallstele.
NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_a_F1_8967
Quelle
Privatarchiv Klausch, Oldenburg
NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_a_Q1_8967
104
Erzählebene 1
NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_b_T2
Ein Münchner Kommunist im Widerstand
Der Maschineningenieur Franz Scheider schloss sich als Sechzehnjähriger dem
Kommunistischen Jugendverband Deutschlands an. Nachdem die
Nationalsozialisten die Macht übernommen hatten, organisierte er unter strenger
Geheimhaltung den Druck des KPD-Blattes »Neue Zeitung«. Im August 1933 wurde
er festgenommen, in das Konzentrationslager Dachau verbracht und ein Jahr später
zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, die erst 1936 endete. Er galt nun im Sinne des
1935 verabschiedeten Wehrgesetzes als »wehrunwürdig« und blieb auch nach
Beginn des Zweiten Weltkriegs Zivilist. Ab 1942 ließ die Wehrmachtsführung eine
große Zahl »Wehrunwürdiger« zu Einheiten der »Bewährungstruppe 999« einziehen.
Unter ihnen war, neben vielen anderen Oppositionellen, auch Franz Scheider. Nach
Jahren des erzwungenen Rückzugs aus der kommunistischen Untergrundarbeit
gelang es ihm nun, mit weiteren Regimegegnern den Kern einer Widerstandsgruppe
zu bilden.
105
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_BU2_8585
Polizeifoto der Waschküche des Hauses
Rottenbucherstraße 25, München-Obersendling,
1933: Franz Scheider und seine Genossen
druckten hier am 17. und 18. August 1933 in
nahezu ununterbrochener Tages- und Nachtarbeit
1.000 Exemplare der 23 Seiten starken Ausgabe
Nr. 7 der »Neuen Zeitung«.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_F3_8585
Quelle
Staatsarchiv München
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_Q3_8585
NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_b_BU1_8505
Franz Scheider mit seiner Jugendfreundin und
späteren Ehefrau Dora, geb. Ettmeier, undatiert:
Das Paar heiratete 1939. Auch Dora Scheider
hatte bis 1933 dem Kommunistischen
Jugendverband Deutschlands angehört.
NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_b_F2_8505
Quelle
Privatarchiv Klausch, Oldenburg
NS-Militärjustitz_T3_Bio_Scheider_b_Q2_8505
106
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_BU3_8587
Baracken des Truppenübungsplatzes, Heuberg
bei Stetten am kalten Markt/Baden, undatiert: Die
Ausbildung der neu aufgestellten
Bewährungstruppe fand hinter Stacheldraht statt.
Maschinengewehrschützen überwachten das
Gelände. Franz Scheider trat hier im Dezember
1942 seinen Dienst an.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_F4_8587
Quelle
Militärhistorisches Museum der Bundeswehr,
Dresden
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_Q4_8587
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_BU4_8509
Angehörige der Bewährungstruppe 999, Heuberg,
1943: Oppositionell gesinnte Soldaten konnten
angesichts der Überwachung durch das
Stammpersonal der Einheit nur unter großen
Schwierigkeiten politische Kontakte knüpfen. Eine
Gefahr stellte dabei auch die Bespitzelung dar,
insbesondere durch kriminell Vorbestrafte, die
rund zwei Drittel der Bewährungssoldaten
ausmachten.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_F5_8509
Quelle
Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_Q5_8509
107
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_BU5_8508
Soldaten der Bewährungstruppe 999
transportieren eine Panzerabwehrkanone,
Heuberg, Ende 1942: Insbesondere die
Kommunisten unter den Bewährungssoldaten
legten großen Wert darauf, sich gründliche
militärische Kenntnisse anzueignen, um diese im
geeigneten Moment gegen die Führung der
eigenen Verbände anwenden zu können.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_F6_8508
Quelle
Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_b_Q6_8508
108
Erzählebene 2
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_T3
Zusammenarbeit m it griechischen Partisanen
Franz Scheider w urde im Juni 1943 mit seiner Einheit auf die griechische Halbinsel
Peloponnes verlegt. Dort leistete er von der Kleinstadt A malias aus Fahrdienste für den
Kommandeur Hauptmann Lieff. Seit 1941 hielten das Deutsche Reich, Italien und Bulgarien
Griechenland besetzt. Griechische Widerstandsgruppen kämpften für die Befreiung des
Landes. Die Wehr machtführung antw ortete mit brutalen »Sühnemaßnahmen«, die auch von
Bew ährungssoldaten ausgeführt w erden mussten. Franz
Scheider
und der
Kreis
oppositionell gesinnter Soldaten bemühten sich, zuverlässige Verbindungen zu den
Partisanen aufzubauen. Der Informationsaustausch sollte dem beiderseitigen Schutz dienen.
Im Februar 1944 lief ein Mitglied des Widerstandskreises über und diente als Kontaktmann
zu den Partisanen und der im Untergrund arbeitenden britischen Militär mission auf dem
Peloponnes.
109
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_BU6_8506
Porträt Franz Scheiders als Bewährungssoldat,
undatiert: Reproduktion aus einem im
Selbstverlag erschienenen Buch seines
Bataillonskameraden Albert Mainz.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_F7_8506
Quelle
Albert Mainz: »Deutsche Schande auf
griechischer Erde«, o.O., o.J.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_Q7_8506
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_BU7_8588
Eintrag im Kriegstagebuch des LXVIII.
Armeekorps über die Zerstörung des Dorfes
Geraki nach einem Angriff der Partisanen, 30. Juli
1943: Der Eintrag lässt offen, welche Einheit die
Strafexpedition durchgeführt hat. Ein Augenzeuge
berichtete 1961, Franz Scheiders Vorgesetzter,
Hauptmann Lieff, habe den Befehl zum
Niederbrennen gegeben und die Streichhölzer
hierzu persönlich verteilt.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_F8_8588
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_Q8_8588
110
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_BU8_8592
Zerstörter Straßenzug, Kalavryta,
Peloponnes/Griechenland, undatiert: Griechische
Partisanen hatten im Oktober 1943 81 deutsche
Soldaten gefangen genommen. Beim Herannahen
deutscher Truppen wurden am 7. Dezember 78
Gefangene erschossen. Daraufhin verwüstete die
117. Jägerdivision der Wehrmacht in den
folgenden Tagen 24 Orte und drei Klöster. Allein
in der Kreisstadt Kalavryta erschossen sie am 13.
Dezember über 500 Männer und Jugendliche,
ohne überprüft zu haben, ob diese in Kontakt zu
Partisanengruppen gestanden hatten.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_F9_8592
Quelle
Dimotiko Mouseio Kalavrytinou Olokavtomatos,
Kalavryta
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_Q9_8592
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_BU9_8591
Ausgebrannte Gebäude, Kloster Mega Spilaion
bei Kalavryta, undatiert: Ab 18. Dezember 1943
waren auch Bewährungssoldaten an der
militärischen Operation in der Gegend um
Kalavryta beteiligt. Sie sollten das Ausweichen
von Partisanen in Richtung auf Tripotama und
Olympia verhindern. Eine der dafür aufgestellten
Staffeln führte Hauptmann Lieff, Franz Scheiders
Vorgesetzter, an.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_F10_8591
Quelle
Dimotiko Mouseio Kalavrytinou Olokavtomatos,
Kalavryta
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_c_Q10_8591
111
Erzählebene 3
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_T4
Hinrichtung wegen »Kriegsverrats«
Im Frühjahr 1944 rechneten die Verschwörer mit der baldigen Landung britischer Truppen.
Sie planten für diesen Fall, ihre Vorgesetzten zu überw ältigen und die Stützpunkte zu
übergeben. Dank seiner Fahrdienste konnte Franz Scheider auch in w eit entfernt
stationierten Kompanien des Bew ährungsbataillons und in regulären Heereseinheiten
Unterstützer für dieses Vorhaben anwerben. Seine konspirative Arbeit fand im Mai 1944 ein
jähes Ende, als ein Bataillonsangehöriger ihn und fünf weitere Kameraden denunzierte. Ein
Feldgericht verurteilte alle sechs Männer zum Tode. Im Fall Franz Scheiders und zw eier
anderer
kommunistisch
gesinnter
Angeklagter
lautete
die
Urteilsbegründung
auf
»Kriegsverrat« und »Wehrkraftzersetzung« bzw. »Nichtanzeigen eines Kriegsverrats«. In
den anderen Fällen erging der Schuldspruch ebenfalls w egen »Nichtanzeigens eines
Kriegsverrats«. Am 9. Juni 1944 w urden alle Verurteilten erschossen.
112
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_BU10_8496
Ausschnitt aus Übersichtskarte zu einem Bericht
der Aufklärungsabteilung des LXVIII. Armeekorps,
Raum Südgriechenland, 11. Juli 1944: Sie enthält
Eintragungen zu Kampfhandlungen mit
Partisanen und zu alliierten U-Boot-Landungen.
Als diese Karte erstellt wurde, war Franz Scheider
bereits hingerichtet.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_F11_8496
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_Q11_8496
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_BU11_8593
Die englischen Offiziere Major Dunkan Campbell
(2.v.r.) und John Stevens (links) mit Angehörigen
des griechischen Widerstandes, Griechenland,
undatiert: Die von Franz Scheider mit aufgebaute
Organisation stand mit Dunkan Campbell über
ihren Mittelsmann, einen Überläufer der Einheit, in
Kontakt.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_F12_8593
Quelle
Privatarchiv Meyer, Brüssel/Fanis Zouropoulos,
Ägion, Griechenland
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_Q12_8593
113
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_BU12_8319
Ausschnitte aus dem als Durchschlag erhaltenen
Feldurteil gegen Hermann Bode und
Mitangeklagte, darunter Franz Scheider, 4. Juni
1944: Zentraler Anklagepunkt war die Verbreitung
eines Flugblattes, in dem die Soldaten
aufgefordert wurden, nicht einzeln, sondern
gruppenweise zu den Partisanen überzulaufen.
Als Schlusswort Franz Scheiders in dem
Verfahren ist überliefert: »Heute sind wir es,
morgen werden es die anderen sein.« Damit
brachte er möglicherweise seine Hoffnung zum
Ausdruck, dass auch die Verantwortlichen für den
Krieg, in dem er dienen musste, nach einer
Niederlage zur Verantwortung gezogen würden.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_F13_8319
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_Q13_8319
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_F14_8327
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_Q14_8327
114
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_BU13_8502
Flugblatt der Ortsgruppe Amalias der
Kommunistischen Partei Griechenlands zum
Andenken an die hingerichteten Verschwörer,
Juni 1944: Darin werden sie als »heldenhafte
Genossen, Antifaschisten« und »geehrte Kinder
des deutschen Volkes« bezeichnet.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_F15_8502
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Scheider_d_Q15_8502
115
III.6. Stefan Hampel
116
Stefan Hampel (1918 – 1998)
Vertikale Beschriftung (Zitat) »... weil das alles schweigend vor sich ging.«
Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_a_T1
Stefan Hampel, Sohn eines Deutschen und einer Polin, diente seit 1940 in der
Wehrmacht. Bei einem Urlaub wurde er 1942 Zeuge einer Massenerschießung von
Juden in der ostpolnischen Kleinstadt Wassilischki. Einen Monat später verließ er
seine Einheit und tauchte unter. Bei dem Versuch, ins neutrale Ausland zu gelangen,
wurde er 1943 gefasst und zum Tode verurteilt, dann jedoch zu 15 Jahren Zuchthaus
begnadigt. Vor Gericht stellte Hampel einen direkten Bezug zwischen seinen
Erlebnissen in Wassilischki und der Desertion her; sein Prozess gehört zu den
wenigen, in denen die Verbrechen der deutschen Besatzungsmacht thematisiert
wurden.
117
Portrait für die oberste Zelle der Fallstele.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_a_F1_8965
Quelle
Wird recherchiert.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_a_Q1_8965
118
Erzählebene 1
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_T2
Innerlich zerrissen
Stefan Hampels Eltern, ein deutscher Polizeioffizier und die Tochter eines polnischen
Gutsbesitzers, trennten sich Mitte der 1920er Jahre. Im Alter von neun Jahren kam er
endgültig zum Vater. Früh verließ Stefan Hampel den väterlichen Haushalt. Als 15Jähriger meldete er sich freiwillig zum Reichsarbeitsdienst; später besuchte er
mehrmals seine Mutter und ihre Verwandten in Polen. 1938 begann er ein Studium in
Berlin, das er aus Geldmangel nach nur einem Semester abbrechen musste. Im Mai
1939 verhaftete ihn die Gestapo wegen regimekritischer und pro-polnischer
Äußerungen. 1940 wurde er entlassen und zur Wehrmacht einberufen. Die Heimat
seiner Mutter war mit Beginn des Zweiten Weltkriegs zunächst unter sowjetische
Besatzung geraten; im Sommer 1941 rückte die Wehrmacht dort ein. Kurz danach
erfuhr Hampel, dass die sowjetischen Besatzer seine Mutter vermutlich verschleppt
hatten.
119
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_BU1_8920
Wilna, Aufnahme vor dem Zweiten Weltkrieg: Der
Geburtsort Stefan Hampels, die heutige
Hauptstadt Litauens, gehörte von 1920 bis 1939
zu Polen. Hampels Mutter entstammte der
polnischen Oberschicht der Region um Wilna. In
einem für das deutsche Militärgericht verfassten
Lebenslauf schrieb Stefan Hampel 1942: »Aber
schließlich kann ich das Volk, dem meine Mutter
angehört und dessen Sprache meine
Muttersprache war, nicht verachten, ohne selbst
verächtlich zu werden. Aber das ist das Los von
uns Mischlingen, innerlich zerrissen versuchen
wir, allen beiden gerecht zu werden, und werden
schließlich von Beiden verachtet.«
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_F2_8920
Quelle
Lietuvos Valstybinis Centrinis Archyvas, Wilna
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_Q2_8920
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_BU2_8899
Grodno, Blick auf das historische Zentrum mit
dem Zisterzienserkloster und den
Kasernenanlagen, undatiert: Die in der
Zwischenkriegszeit polnische (heute
weißrussische) Stadt war der letzte Wohnort der
Mutter Stefan Hampels. In der Umgebung besaß
sie zwei Landgüter. Nach ihrem Verschwinden
begann Hampel hier seine Suche.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_F3_8899
Quelle
Feliks Woro szylski, Hamburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_Q3_8899
120
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_BU3_7694
Studentenausweis Stefan Hampels, 1938: Stefan
Hampel lag in ständigem Streit mit seinem Vater
und brach schließlich den Besuch der
Oberrealschule ab. Später gelang es ihm, durch
das Ablegen einer Sonderprüfung an der
Deutschen Hochschule für Politik in Berlin
aufgenommen zu werden. Als Berufsziel nannte
er »Pressekorrespondent mit den Fachgebieten
Außenpolitik und Wirtschaft«.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_F4_7694
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_Q4_7694
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_BU4_8935
Königsberg/Ostpreußen, Gerichtsgebäude,
undatiert: Die Staatsanwaltschaft beim
Landgericht Königsberg ermittelte 1939 auf der
Basis des »Heimtückegesetzes« gegen Stefan
Hampel. Er soll sich kritisch über die NS-Presse
geäußert und den Nationalsozialismus mit dem
Kommunismus gleichgestellt haben. Außerdem
wurde ihm die Äußerung vorgeworfen, es sei ihm
egal, ob Berlin oder Warschau seine Hauptstadt
sei. Hampel verbrachte ein Jahr in
Untersuchungshaft, aus der er dann ohne
Verfahren entlassen wurde. Im späteren
Kriegsgerichtsverfahren stellte Hampels Anwalt
fest, dass sein Mandant durch den
Gefängnisaufenthalt psychisch schwer geschädigt
sei, und plädierte auf verminderte Schuldfähigkeit.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_F5_8935
Quelle
Museum Stadt Königsberg, Duisburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_Q5_8935
121
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_b_F6_8960
122
Erzählebene 2
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_T3
Zeuge des Massenmordes
Im Mai 1942 erhielt Stefan Hampel Urlaub, um nach seiner verschwundenen Mutter
zu suchen und die Freigabe von Vermögenswerten seiner Familie zu erreichen. Bei
seinen Nachforschungen bereiste er verschiedene Orte in Ostpolen. Dabei
beobachtete er in der Kleinstadt Wassilischki, wie SS- und Polizeiangehörige die
jüdischen Einwohner aus den Häusern des dortigen Ghettos heraus trieben. Hampel
wurde dann unmittelbar Zeuge der Erschießung von über 2.000 jüdischen
Einwohnern der Stadt. Dieses Erlebnis war, wie er 1943 gegenüber den militärischen
Gerichtsbehörden angab, der »mittelbare« Anlass für seine Fahnenflucht.
Angehörige des polnisch-litauischen Widerstandes versteckten den herumirrenden
Deserteur. Nach einem knappen Jahr im Untergrund versuchte er im Mai 1943, in die
Schweiz zu entkommen. In Freiburg im Breisgau wurde er verraten und verhaftet.
123
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_BU5_8962
Schlucht von Sdolbunow bei Mizocz (heute
Ukraine), 14. Oktober 1942: Bilderserie einer
Erschießung polnischer Juden. Sie wurde durch
die Sicherheitspolizei der SS mit Unterstützung
der deutschen Gendarmerie und ukrainischer
»Hilfswilliger« durchgeführt. Das Verbrechen, das
Stefan Hampel in Wassilischki beobachtete,
verlief in ähnlicher Weise. Die Einzelheiten, die er
in seinem handschriftlichen Bericht über die
dortige Massenerschießung schilderte, gleichen in
vielfacher Hinsicht den Vorgängen bei Mizocz.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_F7_8962
Quelle
Institut für Zeitgeschichte, München-Berlin
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_Q7_8962
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Foto.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_F8_8929
Quelle
Institut für Zeitgeschichte, München-Berlin
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_Q8_8929
124
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Foto.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_F9_8931
Quelle
Institut für Zeitgeschichte, München-Berlin
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_Q9_8931
125
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_BU6_7715
Ausschnitt aus einem Lebenslauf Stefan
Hampels, verfasst für die militärischen
Untersuchungsbehörden, 11. Mai 1943: Er enthält
eine ausführliche Beschreibung des
Massenmordes in Wassilischki. Das Gericht
berücksichtigte in seinem Urteil die Wirkung,
welche die Erschießungen auf Stefan Hampels
Gemütszustand hatte und erkannte einen
Zusammenhang mit dem ungeklärten Schicksal
der Mutter. Allerdings sahen die Richter im
psychischen Zustand des Angeklagten keinen
Milderungsgrund.
Ausschnitt zur Transkription
»Im Ghetto wurden nun alle Juden auf der Hauptstraße
zusammengetrieben, wo sie sich in Kolonnen
f amilienweise niederknien mußten. Dann wurden sie
durch einen dichten Kordon Polizisten bis kurz v or das
Massengrab gejagt. Wer nicht schnell genug wollte,
besonders alte Frauen und Kinder, wurde bereits auf
diesem Weg abgeschossen. Die Straße war nachher
übersät mit diesen Leichen. Vor dem Massengrab
angekommen, mußten sich die 2000 Juden dann auf
den Bauch legen, familienweise mußten sie dann
aufstehen und passierten dann eine Kommission
bestehend aus Herren der Zivilv erwaltung, welche
ihnen Geld, Schmuckstücke usw. abnahm und sie dann
mit der Lederpeitsche weiterjagte. Dann mußten sie
sich bis auf das Hemd entkleiden und in das Grab
hineinsteigen. Besonders entsetzlich wirkte es auf mich,
weil das alles schweigend v or sich ging.«
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_F10_7715
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_Q10_7715
126
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_BU7_7719
Vorläufiger Ausweis, ausgestellt von der Stadt
Wilna, 12. November 1942: Stefan Hampel hatte
sich das Papier unter Angabe eines falschen
Namens ausstellen lassen und trug es bei sich,
als er versuchte, in die Schweiz zu entkommen.
Nach der Verhaftung in Freiburg verwickelte er
sich in Widersprüche. Er stellte sich zunächst
unter seinem korrekten Namen vor, gab sich dann
jedoch mit Hilfe des Ausweises als Wilnaer
Arbeiter aus, der Beschäftigung suche. Nach dem
Krieg erklärte Hampel, das Ziel seiner
gescheiterten Reise in die Schweiz sei es
gewesen, das Internationale Rote Kreuz über die
deutschen Verbrechen zu informieren.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_F11_7719
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_c_Q11_7719
127
Erzählebene 3
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_T4
Leiden in der Haft
Nach seiner Festnahme wurde Stefan Hampel zunächst nach Ostpreußen, dann
nach Berlin gebracht, wo der Prozess gegen ihn stattfand. Das Gericht verurteilte ihn
wegen seiner Fahnenflucht zum Tode. Es begann ein banges Warten, ob die
inzwischen eingereichten Gnadengesuche zum Erfolg führen würden. Hampels
Rechtsanwalt erreichte unterdessen, dass die Zurechnungsfähigkeit seines
Mandanten überprüft wurde. Das erst Monate später eintreffende Gutachten stellte
dem Todeskandidaten unter »einsichtiger Führung« eine gute Prognose. Im April
1944 wandelte der Gerichtsherr die Todesstrafe in eine 15-jährige Zuchthausstrafe
um. Die Justizbehörde überstellte Stefan Hampel zunächst in das Emslandlager
Börgermoor, dann in das Wehrmachtgefängnis Torgau/Fort Zinna. Dort wurde seine
Eignung für die Bewährungstruppe geprüft. Gegen Ende des Krieges wurde Hampel
zum Fronteinsatz in Oberschlesien abkommandiert.
128
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_BU8_9026
Auszug aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes
Dr. Raimund Heinecke an die
Heeresrechtsabteilung, September 1943: Er bat,
das Todesurteil gegen Stefan Hampel nicht zu
bestätigen, sondern es auf dem Gnadenweg in
eine Zuchthausstrafe umzuwandeln. Für den Fall,
dass das Urteil bestätigt werden sollte, bat der
Rechtsanwalt um eine Wiederaufnahme des
Verfahrens: Hampel sei nicht zurechnungsfähig
gewesen, was durch ein psychiatrisches
Gutachten bewiesen werden müsse. Das
zuständige Gericht gab es umgehend in Auftrag.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_F12_9026
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_Q12_9026
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_F13_9027
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_Q13_9027
129
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_BU9_7725
Auszug Gutachten Prof. Dr. Müller-Heß, Leiter
des Instituts für gerichtliche Medizin und
Kriminalistik Berlin, 10. Februar 1944: Der
Psychiater bezog zugunsten Hampels Stellung.
Müller-Heß hob auch die negativen Folgen der
Furcht vor Bestrafung hervor. Sie führe bei
Soldaten immer wieder dazu, dass aus einer
»unerlaubten Entfernung« das Delikt der
Fahnenflucht werde. Die Rolle der Gutachter in
Militärgerichtsverfahren wurde bisher von der
Forschung nicht eingehend untersucht. Im Fall
von Müller-Heß ist neben dem wohlwollenden
Gutachten zu Hampel ein Bericht zu einem
anderen Angeklagten bekannt, in dem der
Psychiater die entscheidenden Argumente zur
Verhängung einer Todesstrafe lieferte.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_F14_7725
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_Q14_7725
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_F15_7743
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_Q15_7743
130
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_BU10_7710
Aufnahmemitteilung Lager Börgermoor, 7. Juli
1944: Hampel schrieb 1987 über seine Haftzeit:
»Da ich durch die vorangegangene, lange Haft
schon stark unterernährt war, kriegte ich hier
schnell Hungerödeme. Morgens hatte ich einen
Wasserkopf, abends unförmig geschwollene
Beine. Schon bald nach der Einlieferung [...]
wurde ich von meinem Barackenboss und seiner
Knüppelgarde zusammengeschlagen und dann
wegen ›Meuterei‹ der Lagerleitung gemeldet.
Anderntags wurde ich vom Platzmeister in einer
›Sportstunde‹ so gnadenlos
zusammengeschlagen, daß ich an vielen Stellen
blutend, bewegungsunfähig fortgeschleppt
werden mußte. Ich kam sofort in die Baracke 13
(Strafbaracke).«
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_F16_7710
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_Q16_7710
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_BU11_8888
Baracken der Wachmannschaft im Lager
Börgermoor, undatiert: In einigen der 15
Straflager im Emsland wurden Verurteilte aus
Kriegsgerichtsprozessen interniert. Sie galten als
»straflagerverwahrt«, das heißt, ihre eigentliche
Haftzeit sollte erst nach Kriegsende beginnen.
Stefan Hampel befand sich hier bis zu seiner
Überstellung in das Wehrmachtgefängnis Torgau.
Von Torgau aus wurde er zum Fronteinsatz nach
Oberschlesien kommandiert. Er geriet in
sowjetische Gefangenschaft, aus der er sich
befreien konnte.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_F17_8888
Quelle
Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ)
Emslandlager, Papenburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Hampel_d_Q17_8888
131
III.7. Herbert Beling
132
Herbert Beling (1922 – 1945)
Vertikale Beschriftung (Zitat) » Für so ein Stückchen Brot nicht.«
Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_a_T1
Herbert Beling meldete sich im Alter von 18 Jahren freiwillig zur Wehrmacht. Im
Januar 1940 trat er seinen Dienst bei der Luftwaffe an. Innerhalb kurzer Zeit verbüßte
er dort zahlreiche kleinere Disziplinarstrafen, denen schließlich zwei
militärgerichtliche Verfahren wegen unerlaubter Entfernung und
Gehorsamsverweigerung folgten. Er wurde im April 1943 zunächst in das
Wehrmachtgefängnis Torgau, anschließend in ein Feldstraflager überstellt. Im
Frühjahr 1944 musste er sich wegen einer weiteren Befehlsverweigerung erneut vor
einem Kriegsgericht verantworten. Dieses verurteilte ihn zu einer sechsjährigen
Zuchthausstrafe, wobei der zuständige Oberbefehlshaber die anschließende
Überweisung in ein Konzentrationslager anordnete. Herbert Beling starb im Mai 1945
bei einem alliierten Bombenangriff.
133
Erzählebene 1
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_T2
Erste Verstöße gegen die militärische Disziplin
Herbert Beling kam im Jahr 1922 im schlesischen Freyersdorf als einziges Kind von
Martha Hahn, später verheiratete Beling, zur Welt. Er absolvierte in Breslau eine
Lehre zum Maschinenschlosser. Im November 1939, kurz nach Beginn des Zweiten
Weltkriegs, meldete er sich freiwillig zur Wehrmacht. Aufgrund seiner technischen
Vorbildung war er als Mechaniker bei der Wartung von Transportmaschinen der
Luftwaffe tätig. Herbert Beling hatte seit Beginn der Grundausbildung
Schwierigkeiten, sich der militärischen Disziplin zu unterwerfen. Er verstieß
wiederholt gegen die strengen Vorschriften der Wehrmacht; diese Verstöße wurden
mit zahlreichen Arreststrafen geahndet.
134
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_BU1_8597
Breslau, um 1936: Ansicht der Technischen
Hochschule. In der zur Hochschule gehörenden
Werkstatt absolvierte Herbert Beling nach dem
Volksschulabschluss eine Ausbildung zum
Maschinenschlosser.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_F1_8597
Quelle
Privatarchiv Höcker, Berlin
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_Q1_8597
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_BU2_8598
Deutsche Luftwaffensoldaten auf dem Stützpunkt
Jever, 1939: Herbert Beling wurde zu Beginn des
Jahres 1940 zur Luftwaffe eingezogen. Einige
Monate zuvor hatte er sich freiwillig gemeldet.
Von ihm selbst existiert kein Foto mehr.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_F2_8598
Quelle
AKG-images – Archiv für Kunst und Geschichte,
Berlin
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_Q2_8598
135
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_BU3_8333
Auszug aus dem Strafbuch Herbert Belings beim
Luftdienst-Kommando 65 Dievenow, 1940 – 1944:
Aus den Einträgen geht hervor, dass er nicht
bereit war, sich der militärischen Disziplin
unterzuordnen. Zwischen Februar 1940 und Juni
1942 wurde Herbert Beling achtmal bestraft.
Dabei ging es stets nur um kleinere
Disziplinverstöße. Die Auflistung (rechts) fasst
einige der Strafbucheinträge zusammen.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_F3_8333
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_Q3_8333
136
Transkription der folgenden Strafbuch-Auszüge
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_b_F4
Laufende
Nummer
Vollstrec kung
Art und Maß
Grund
Bemer kung
am
von – bis
1.
2.
9.2. – 13.2.40
13-13.30h
3 Stunden
Strafexerzieren
weil er am 5.2.1940 vor
Dienstbeginn sei n Bett nicht
gebaut hatte und vom
Obergefreiten gegebene
Befehle, sich beim
Gruppenführer z u melden,
nicht ausführte
Strafverschärfend wir kt di e
bisherige schlec hte Führ ung
9.2. – 22.2.40
14 Tage
Ausgehbeschr änkung
ab 16 Uhr
14. – 17.3.1941
3 Tage gesch.[ärfter]
Arrest
weil er am 12.3.41 den
Standorturlaub um 10 Minuten
überschritten hat
Strafverschärfend s eine
bisherige Führ ung.
4. – 14.12.41
10 Tage gesch.[ärfter]
Arrest,
weil er am 29.11.41 1.) den
Befehl des Hauptfeldwebels,
sich sofort die Haare
schnei den zu l assen, nic ht
befolgt hat, sondern sich erst
3 Tage s päter die H aare
schnei den ließ, 2a) am 30.11.
er dem Befehl des
Unteroffiziers vom Dienst,
Reinschiff z u mac hen, nic ht
sofort gefolgt ist, 2b)
Widerrede geführt hat, indem
er sagte, er würde schi kaniert,
2c) unberec htigterweise an
das Diensttel efon geeilt ist, um
sich bei m Offizier des
Luftdiens tkommandos über
den Unter offizier vom Dienst
zu beschweren.
Tatbericht wegen
Widersetzung nicht
eingereicht, da die
Tatbes tands mer kmale nicht
erfüllt sind.
[…]
6.
137
Erzählebene 2
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_T3
Kriegsgerichtliche Verurteilungen und Überstellung an das Feldstraflager I
Im September 1942 stand Herbert Beling erstmals vor einem Feldgericht: Weil er
einen Marschbefehl zum Zahnarzt zu früh angetreten hatte, wurde er wegen
unerlaubter Entfernung zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt und vom
Gefreiten zum Soldaten degradiert. Im April 1943, kurz nach seiner Entlassung,
verurteilte das Gericht ihn wegen Gehorsamsverweigerung zu weiteren vier Monaten
Gefängnis. Wenig später erfolgte die Überstellung an ein Feldstraflager. Im Urteil
hieß es, er habe sich während des Revierreinigens in seiner Stube eingeschlossen,
dem aufsichtführenden Unteroffizier »wiederholt ins Gesicht gelacht« und sich
geweigert, Haltung anzunehmen. Auch während der Haft im Feldstraflager I erhielt er
mehrere Disziplinarstrafen. Dies veranlasste den Kommandanten des Lagers, Major
Beck, Ende 1943 die Einweisung Herbert Belings in ein Konzentrationslager zu
beantragen. Die Entscheidung des zuständigen Höheren Pionierkommandeurs
verzögerte sich jedoch zunächst.
138
NS_Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_BU4_8600
Torgau/Fort Zinna, April 1945: Luftaufnahme
eines US-amerikanischen Aufklärungsfliegers.
Herbert Beling war zunächst von Anfang Mai bis
Ende August im Wehmachtgefängnis Torgau
inhaftiert. Danach wurde er in das Feldstraflager I
verbracht, das unter dem Kommando der
Heeresgruppe Nord in der Gegend von
Moroskowo, heute Russland, an der Ostfront
stationiert war.
NS_Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F5_8600
Quelle
Stiftung Sächsische Gedenkstätten, Dresden
NS_Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q5_8600
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_BU5_8601
Auszug aus dem 10. Mob. Sammelerlass vom 7.
September 1942. »Feldstraflagerverwahrung«
stellte die härteste Form der Vollstreckung
militärgerichtlich verhängter Freiheitsst rafen dar.
Die streng bewachten Gefangenen wurden zu
schwersten Arbeiten an der Front herangezogen
und zugleich nur unzureichend ernährt. Die
Versorgungssituation war so schlecht, dass nur
ein geringer Teil der Häftlinge arbeitsfähig war.
Zeigten sie Schwäche, mussten sie mit massiver
körperlicher Bestrafung durch die Bewacher
rechnen.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F6_8601
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q6_8601
139
Erster Absatz (Rest von 25.) wird an das
vorangegangene Dokument angestückelt
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F7_8644
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q7_8644
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_BU6_8648
Geheime Anweisung, 32. Infanteriedivision, 13.
April 1943 und Lageskizze der Sperrgrenzen für
das Lager, 17. April 1943: Es wurde eine strikte
Trennung der Lagerinsassen von den
Angehörigen der regulären Truppe angestrebt.
Diesen war jeder außerdienstliche Kontakt zu den
Gefangenen untersagt. Jeder Versuch der
Häftlinge zur Roten Armee überzulaufen sollte
durch »rücksichtslosen Waffengebrauch«
verhindert werden. Zusätzlich wurden um die
Verwahrungsorte Sperrgrenzen eingerichtet.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F8_8648
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q8_8648
140
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorausgegangenem Dokument.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F9_8602
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q9_8602
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_BU7_8329
Schreiben des Kommandanten Feldstraflager I,
27. Dezember 1943: Beck schätzte Herbert Beling
als »nicht bewährungsfähig« ein. Deswegen
beantragte er die Überstellung Belings an die
Polizei. Dies hätte die Einweisung in ein KZ
bedeutet.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F10_8329
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q10_8329
141
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_F11_8330
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_c_Q11_8330
142
Erzählebene 3
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_T4
Die Einweisung ins Konzentrationslager
Im April 1944 weigerte sich Herbert Beling, ein Brotstück herauszugeben, das ein
lettischer Zivilist ihm zugeworfen hatte. Daraufhin verfügte der Höhere
Pionierkommandeur den Ausschluss Belings aus der Wehrmacht und seine
Überstellung an die Polizei. Dieser Beschluss trat jedoch zunächst nicht in Kraft. Der
zuständige Gerichtsoffizier erwirkte die Eröffnung eines Verfahrens. Er selbst vertrat
im folgenden Prozess die Anklage und forderte die Todesstrafe. Das Gericht
verhängte eine sechsjährige Zuchthausstrafe. Der Gerichtsherr bestätigte das Urteil
und ordnete zusätzlich die Überstellung Herbert Belings an die Polizei an. Er wurde
schließlich in das Konzentrationslager Neuengamme eingewiesen. Seine Mutter
versuchte vergeblich, sich bei der Gestapo für ihn einzusetzen. Ende 1944 erhielt sie
ein letztes Lebenszeichen ihres Sohnes. Vermutlich starb er am 3. Mai 1945, als
britische Flieger irrtümlicherweise drei mit KZ-Häftlingen besetzte deutsche Schiffe in
der Lübecker Bucht bombardierten.
143
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_BU8_8354
Auszug aus Feldurteil, 6. Mai 1944: Herbert
Beling hatte in seiner Vernehmung ausgesagt, er
sei »so unterernährt und hungrig« gewesen, dass
er sich beim Anblick von Essen »nicht habe halten
können«. Als er erfahren habe, dass sogenannte
Verwahrungsaufenthalte nicht zur Strafverbüßung
angerechnet werden, »sei er so hoffnungslos
geworden, dass er jeden inneren Halt verloren
habe«. Der ihm zugewiesene Verteidiger bat das
Gericht, von der Todesstrafe abzusehen.
Präsentation des folgenden Ausschnitts
Der Angeklagte behielt sein Brotstück in der Hand
und biss immer wieder davon ab. Unteroffizier
Steffens gab nun gesondert dem Angeklagten den
dienstlichen Befehl, das Brot abzulegen. Dies ass
er jedoch ruhig weiter. Auf die Frage, ob er den
Gehorsam verweigern wolle, nickte er mit dem
Kopf, während er mit vollen Backen weiterkaute.
Auch nach einem dritten Befehl legte er das Brot
nicht ab, sondern steckte es in seine Tasche. Als
ihn Unteroffizier Steffens nach ½ Stunde fragte,
ob er nicht das Gefühl habe, dass ihm der Kopf
bedenklich wackele, erwiderte der Angeklagte:
‚Für so ein Stückchen Brot nicht’.«
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F12_8354
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_Q12_8354
144
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument.
Erster Absatz der Urteilseite muss an das
vorangegangene Dokument angestückelt werden
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F13_8356
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_Q13_8356
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_BU9_8604
Bestätigungsverfügung des Oberbefehlshabers
der 16. Armee, 17. Mai 1944: Im Fall Herbert
Belings sprachen sich die am Verfahren
Beteiligten für unterschiedliche Strafzumessungen
aus, Entscheidungen verzögerten sich. Durch die
Urteilsbestätigung des Oberbefehlshabers der 16.
Armee, General Hansen, nahm das Verfahren
eine letzte, grundlegende Wendung. Er bestätigte
die vom Gericht ausgesprochene Zuchthausstrafe
und verwarf damit das vom Vertreter der Anklage
geforderte Todesurteil. Gleichzeitig ordnete er die
Überweisung Herbert Belings an die Polizei an.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F14_8604
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_Q14_8604
145
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_BU10_8605
Konzentrationslager Neuengamme/ Hamburg,
Oktober 1944: Häftlinge bei einem Arbeitseinsatz.
Herbert Beling war zunächst im
Kriegswehrmachtgefängnis Wilna, anschließend
im Wehrmachtgefängnis Torgau/Fort Zinna
inhaftiert. Nach der Abwicklung letzter
Formalitäten beim zuständigen Ersatztruppenteil
in Neumünster erfolgte die Übergabe an die Kieler
Gestapo. Diese überstellte ihn schließlich an das
Konzentrationslager Neuengamme.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F15_8605
Quelle
KZ-Gedenkstätte Neuengamme, Hamburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F15_8605
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_BU11_8607
KZ-Außenlager Husum-Schwesing, 1944:
Luftaufnahme der Royal Air Force. Gegen Ende
1944 überstellte die SS Herbert Beling von
Neuengamme in das Außenlager HusumSchwesing. Die Lebensbedingungen dort waren
außerordentlich schlecht. Als Beling eintraf, waren
mehr als zwei Drittel der KZ-Häftlinge, die dort
Panzergräben ausheben mussten, arbeitsunfähig.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F16_8607
Quelle
Keele University, Keele, Staffordshire
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_Q16_8607
146
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Foto.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_F17_8641
Quelle
Privatarchiv Dietrich, Husum
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Beling_d_Q17_8641
147
III.8. Krystyna Wituska und Maria Kacprzyk
148
Krystyna Wituska (1920-1944) und Maria Kacprzyk (*1922)
Vertikale Beschriftung (Zitat) »…und immer fühle ich mich zuerst als
Mensch…«
Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellung
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_a_T1
Die Polinnen Krystyna Wituska und Maria Kacprzyk schlossen sich 1942 in
Warschau einer Widerstandsbewegung an, für die sie vor allem militärische
Informationen sammelten. Nach ihrer Verhaftung verurteilte das Reichskriegsgericht
Wituska wegen Vorbereitung zum Hochverrat, Spionage und Feindbegünstigung zum
Tode. Kacprzyk erhielt eine mehrjährige Haftstrafe. Krystyna Wituska starb am 26.
Juni 1944 in Halle/Saale durch das Fallbeil. Maria Kacprzyk hingegen überlebte den
Krieg.
149
Portrait für die oberste Zelle der Fallstele.
NS-Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_a_F1_9318
Quelle
Krystyna Wituska: »Zeit, die mir noch bleibt«,
Göttingen 1973
NS-Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_a_Q1_9318
Portrait für die oberste Zelle der Fallstele.
NS-Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_a_F2_9323
Quelle
Privatarchiv Maria Kacprzyk, Danzig
NS-Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_a_Q2_9323
150
Erzählebene 1
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_T2
Die Tätigkeit im Nachrichtendienst der »Heimatarmee«
Nach dem deutschen Überfall auf Polen entstand dort bereits 1939 der »Verband
des bewaffneten Kampfes«. Daraus entwickelte sich später die »Heimatarmee«.
Krystyna Wituska und Maria Kacprzyk traten der Widerstandsorganisation im April
1942 in Warschau bei. Einander anfangs nur unter ihren Decknamen bekannt,
erhielten sie zunächst eine Ausbildung über Aufbau und Gliederung der Wehrmacht.
Danach übernahmen beide Frauen verschiedene Aufträge. So knüpfte Wituska in
Cafés Kontakte zu deutschen Soldaten und versuchte, Informationen über deren
Einheiten zu erlangen. Kacprzyk oblag die Beobachtung von Kasernen. Unter dem
Vorwand, einen Bekannten zu suchen, verschaffte sie sich dort Zutritt und berichtete
anschließend über deren Bewachung, die Zahl und Bewaffnung der auf dem Hof
befindlichen Soldaten sowie ihre Fahrzeuge.
151
NS-Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_BU1_9324
Foto Krystyna Wituska s, Schweiz 1938/39:
Geboren 1920 in Jeżew bei Lodz, entstammte
Wituska einer Gutsbesitzerfamilie. Sie besuchte
Schulen in Posen und Warschau, bevor die Eltern
sie aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit in
die Schweiz schickten. Von dort kehrte Wituska
am 31. August 1939 zurück – einen Tag vor
Ausbruch des Krieges. Als die deutschen
Besatzer den Familienbesitz 1940 enteigneten,
zog die 20-Jährige nach Warschau.
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_F3_9324
Quelle
Privatarchiv Maria Kacprzyk, Danzig
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NS-Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_BU2_9325
Familienfoto, Podole 1937: Familie Kacprzyk
während eines Ferienaufenthaltes. Maria
Kacprzyk (rechts) wurde 1922 in Warschau
geboren, wo ihr Vater eine Firma für
Sanitärinstallationen betrieb. Ihr jüngerer Bruder
Janusz (2. von rechts) stellte später für seine
Schwester den Kontakt zur Untergrundbewegung
her.
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Quelle
Privatarchiv Maria Kacprzyk, Danzig
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152
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Schulausweis Maria Kacprzyks, 1938/39: Durch
die Besetzung Warschaus und die damit
verbundene Schließung vieler Schulen konnte
Kacprzyk ihre Reifeprüfung nicht wie vorgesehen
ablegen. Dies gelang erst 1940 im Rahmen des
vom Untergrund organisierten geheimen
Bildungssystems. Maria Kacprzyk erlernte die
deutsche Sprache. Die »Heimatarmee« teilte sie
deshalb – ebenso wie Wituska – dem
Nachrichtendienst zu.
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Quelle
Privatarchiv Maria Kacprzyk, Danzig
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Kennkarte Maria Kacprzyks, 1942: Die Einführung
neuer Ausweisdokumente war nur eine von
unzähligen Maßnahmen, mit denen die deutschen
Besatzer in das Leben der Polen eingriffen. Seit
September 1939 prägten Razzien, Verhaftungen
und Hinrichtungen den Alltag der Bevölkerung.
Nicht zuletzt deshalb schlossen sich viele, vor
allem junge Menschen der Widerstandsbewegung
an.
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_b_F6_9327
Quelle
Privatarchiv Maria Kacprzyk, Danzig
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153
Erzählebene 2
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Der Prozess vor dem Reichskriegsgericht
Im Rahmen ihres Vorgehens gegen die »Heimatarmee« verhaftete die Gestapo
Krystyna Wituska und Maria Kacprzyk im Oktober 1942. Einigen Wochen Haft in
Warschau folgte die Überstellung der Frauen nach Berlin, wo das
Reichskriegsgericht den Fall übernahm. Der Ankläger forderte für beide
Beschuldigten ein Todesurteil. Das Gericht verhängte am 19. April 1943 die
schwerste Strafe jedoch lediglich gegen Wituska und verurteilte Kacprzyk zu acht
Jahren »verschärftem« Straflager. Der 21-Jährigen war es bereits in den GestapoVerhören gelungen, das wahre Ausmaß ihrer Tätigkeit zu verbergen. Das Strafmaß
gegen Kacprzyk wurde auch in der zweiten Verhandlung aufrechterhalten. Diese war
notwendig geworden, nachdem Max Bastian, der Präsident des
Reichskriegsgerichts, das erste Urteil nicht bestätigt hatte.
154
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_BU5_9328
Luftaufnahme des Untersuchungsgefängnisse s
Berlin-Moabit, um 1920: In dieser Anstalt saßen
Wituska und Kacprzyk seit Februar 1943 ein. Dort
freundeten sie sich mit der Aufseherin Hedwig
Grimpe an. Grimpe beförderte geheime
Mitteilungen, brachte ihnen zusätzliche
Lebensmittel und versorgte sie mit Nachrichten
über den Kriegsverlauf. In Grimpes Tochter Helga
fanden die Frauen außerdem eine Brieffreundin,
der sie ihre Empfindungen anvertrauen konnten.
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_F7_9328
Quelle
Landesarchiv Berlin
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_Q7_9328
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_BU6_9329
Doppelseite aus dem Tagebuch Maria Kacprzyks,
1943: In ihrem Tagebuch notierte sie auch
Passagen aus Büchern der Anstaltsbibliothek und
Gedichte anderer Häftlinge. Der abgebildete
Eintrag entstand anlässlich der Verhandlung. Das
unten rechts vermerkte Zitat hatte ihr Krystyna
Wituska im Vorfeld übermitteln können. Vor dem
Abtransport aus Berlin übergab Kacprzyk das Heft
an Hedwig Grimpe, die es aufbewahrte.
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_F8_9329
Quelle
Zaklad Narodowy im. Ossolinskich, Wroclaw
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_Q8_9329
155
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument.
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_F9_9330
Quelle
Zaklad Narodowy im. Ossolinskich, Wroclaw
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156
NS_Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_BU7_9331
Auszug aus einem Brief Krystyna Wituska s,
August 1943: Die folgenden Zeilen schrieb
Wituska vier Monate nach ihrer Verurteilung an
die Mutter eines Freundes.
»Ich möchte nicht unverdienterweise den Ruhm
einer Patriotin genießen, die für das Vaterland
zugrunde geht. Meine Handlungsweise war,
leider, in erster Linie von Abenteuerlust und
Neugierde bestimmt und dann erst von
Patriotismus. Trotzdem bedaure ich nicht einen
Schritt, den ich in dieser Sache unternommen
habe, nicht einmal jetzt. Aber ich bin hier keine
Nationalistin geworden, geradezu das Gegenteil –
einen stark ausgeprägten Nationalismus halte ich
für eine Art Begrenzung, und immer fühle ich mich
zuerst als Mensch und dann erst als Polin. Und
ich ziehe es vor, am Tage der Hinrichtung zu
sagen, dass ich für Freiheit und Gerechtigkeit
sterbe, nicht für Polen. Das Bewusst sein, dass ich
für allgemein menschliche Ideale umkomme, wird
mir sehr viel angenehmer sein. Verstehen Sie
mich bitte nicht falsch; es geht nicht darum, dass
ich etwa mein Vaterland nicht liebte, aber
ungeachtet dessen würde ich seine Bestrebungen
nicht unterstützen, wenn ich der Meinung wäre,
dass es dem Glück von ganz Europa oder der
Menschheit zum Schaden wäre.«
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_F10_9331
Quelle
Krystyna Wituska: »Zeit, die mir noch bleibt«,
Göttingen 1973
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157
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_BU8_9332
Porträtaufnahme Werner Luebens, Paris, um
1941: Die Verhandlung gegen Wituska und
Kacprzyk leitete Reichskriegsgerichtsrat Werner
Lueben. Während seiner Zugehörigkeit zum
obersten Gerichtshof der Wehrmacht fällte er rund
100 Todesurteile. Allerdings schreibt Maria
Kacprzyk heute die Tatsache, selbst nicht die
Höchststrafe erhalten zu haben, Luebens
Verhandlungsführung zu. Gegenüber seiner
Tochter äußerte sie 2006, er habe alle
zweifelhaften Aussagen zu ihrem Vorteil
interpretiert.
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_c_F11_9332
Quelle
Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek
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158
Erzählebene 3
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Tod und Überleben
Im September 1943 trennten sich die Wege der Verurteilten. Kacprzyk verbüßte ihre
Strafe im Frauenzuchthaus Fordon bei Bromberg. Wituska blieb zunächst in Berlin.
Das Reichskriegsgericht überstellte sie drei Monate später an das Zuchthaus
Halle/Saale. Die folgende Zeit verlebte die 23-Jährige in ständiger Ungewissheit über
ihr weiteres Schicksal. Erst wenige Stunden vor der Hinrichtung erfuhr sie von dem
Vollstreckungstermin. Krystyna Wituska starb am Nachmittag des 26. Juni 1944 unter
der Guillotine. Maria Kacprzyks Haft dauerte bis Januar 1945. Als das Zuchthaus
Fordon wegen des Vormarschs der Roten Armee geräumt wurde, gelang ihr die
Flucht. Nach dem Krieg arbeitete Kacprzyk als Schauspielerin und künstlerische
Leiterin am Theater. Seit 1980 war sie in der oppositionellen Gewerkschaft
»Solidarität« aktiv. Heute lebt Maria Kacprzyk in Danzig.
159
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_BU9_9333
Halle, 2007: Anatomiegräberfeld auf dem
Gertraudenfriedhof. Der Leichnam von Krystyna
Wituska gelangte in das Anatomische Institut der
Universität Halle. Die Einäscherung ist bisher
nicht datierbar. Das Institut ließ die Urnen der
Hingerichteten bis 1945 in einer besonderen
Abteilung des Friedhofs beisetzen. Die Gräber
erhielten keine Kennzeichnung.
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_F12_9333
Quelle
Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale)
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_Q12_9333
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_BU10_9334
West-Berlin, 1964: Maria Kacprzyk während eines
Besuches bei Helga und Hedwig Grimpe (von
links). Die Freundschaft zwischen der Polin und
den Grimpes hatte auch nach Kriegsende
Bestand. Maria Kacprzyk sandte bereits 1946
Lebensmittel in das zerstörte Berlin. Das
Verhalten der Grimpes, erinnerte sich Kacprzyk
2004, habe wesentlich dazu beigetragen, dass sie
und Krystyna Wituska »keinen Hass für das
gesamte deutsche Volk empfanden«.
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_F13_9334
Quelle
Privatarchiv Maria Kacprzyk, Danzig
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T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_Q13_9334
160
NS-Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_BU11_9335
Deutsche Ausgabe der Gefängnisbriefe Krystyna
Wituska s, 1973: Während der Haft verfasste
Wituska zahlreiche Briefe. Mit Hilfe Maria
Kacprzyks wurden diese 1968 zunächst in Polen
veröffentlicht. Sie unterstützte auch das
Erscheinen des Buches 1973 in der DDR, dem
die Lizenzausgabe in der Bundesrepublik folgte.
NS-Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_F14_9335
Quelle
Krystyna Wituska: »Zeit, die mir noch bleibt«,
Göttingen 1973
NS-Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_Q14_9335
NS-Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_BU12_9336
Danzig, August 2006: Maria Kacprzyk in ihrer
Wohnung.
NS-Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_F15_9336
Quelle
Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale)
NS-Militärjustiz_
T3_Bio_Wituska_Kacprzyk_d_Q15_9336
161
III.9. Gerhard Liebold
162
Gerhard Liebold (1922 – 1943)
Vertikale Beschriftung (Zitat) »Ich bleibe stark, und sehe den kommenden
Dingen zuversichtlich ins Auge.«
Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule
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Gerhard Liebold gehörte wie seine Eltern zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen
Jehovas. Sein Vater Kurt war bereits im Mai 1941 als Kriegsdienstverweigerer wegen
»Zersetzung der Wehrkraft« hingerichtet worden. Vier Monate später erhielt Gerhard
Liebold seine Einberufung zur Wehrmacht. Da ihm seine religiöse Überzeugung den
Dienst an der Waffe nicht erlaubte, tauchte er in Berlin unter. Ende 1942 ergriff ihn
die Gestapo. In einem Verfahren vor dem Reichskriegsgericht verurteilten die Richter
ihn zum Tode. Das Urteil wurde im Mai 1943 im Zuchthaus Brandenburg-Görden
vollstreckt.
163
Gesichtsausschnitt als Portrait für die oberste
Zelle der Fallstele.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_a_F1_8773
Quelle
Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_a_Q1_8773
164
Erzählebene 1
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_T2
Die Zeugen Jehovas unter der Verfolgung der Nationalsozialisten
Wie die Eltern gehörten auch Gerhard und seine beiden Geschwister seit Beginn der
1930er Jahre zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Seit Ende 1933 war
sie in allen Ländern des deutschen Reiches verboten. Den Nationalsozialisten galt
sie als »staatsfeindliche Sekte«. Die Familie Liebold war der Verfolgung durch die
Gestapo ausgesetzt. Der Vater Gerhard Liebolds verbüßte bis 1938 zwei
Gefängnisstrafen wegen seines Engagements für die »Bibelforscher«, wie die
Zeugen Jehovas sich damals nannten. Da er sich aufgrund seiner religiösen
Überzeugung geweigert hatte, Wehrdienst zu leisten, wurde er im Mai 1941 zum
Tode verurteilt und hingerichtet.
165
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_BU1_9309
Luftaufnahme des Plauener Stadtzentrums, 1928:
Nach dem Abschluss der Volksschule im
vogtländischen Cossengrün absolvierte Gerhard
Liebold, Jahrgang 1922, eine Ausbildung zum
Gärtner in Plauen. Bis zur Einberufung im Herbst
1941 war er dort bei seinem bisherigen Lehrherrn
beschäftigt.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_F2_9309
Quelle
Stadtarchiv Plauen
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_Q2_9309
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_BU2_8761
Fotografie der Familie Liebold, Sommer 1937,
vermutlich Cossengrün/Vogtland: Die Mutter
Margarete Liebold mit ihren drei Kindern Heinrich,
Ingeborg und Gerhard (v.l.n.r.). 1937 trat Gerhard
unter dem Druck der Verhältnisse in die
Hitlerjugend ein. Deren Treffen blieb er nach der
Hinrichtung seines Vaters im Mai 1941 fern.
Gleichzeitig begann er, sich eingehender mit dem
Glauben der Zeugen Jehovas auseinander zu
setzen.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_F3_8761
Quelle
Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_Q3_8761
166
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_BU3_8762
Beschriftung auf der Rückseite des Familienfotos:
Anlass für die Entstehung der Aufnahme war Kurt
Liebolds 36. Geburtstag im Juli 1937. Da der
Vater wegen »illegaler Betätigung« für die Zeugen
Jehovas in Haft war, schickte ihm seine Familie
das Foto ins Gefängnis. Seine Frau notierte auf
der Rückseite folgende Worte:
»Wir gratulieren Dir recht herzlich zum Geburtstag
und wünschen Dir alles Gute, daß Du recht bald
wieder bei uns bist. Und wir wieder ein anderes
Leben beginnen können.
Lieber Kurt, der Brief ist zwar nicht schön
geschrieben durch die Kinder, Du wirst uns schon
verstehn. Meine Nerven sind so aufgepeitscht,
daß ich nicht richtig schreiben kann.«
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Quelle
Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_Q4_8762
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_b_BU4_8772
Porträt Kurt Liebolds, undatiert: Der Vater
Gerhard Liebolds war 1937 wegen des
Engagements für seine verbotene
Religionsgemeinschaft vom Sondergericht
Weimar zu eineinhalb Jahren Gefängnis verurteilt
worden. Als er sich später unter Berufung auf
seinen Glauben weigerte, Wehrdienst zu leisten,
verhängte das Reichskriegsgericht gegen ihn die
Todesstrafe. Er starb am 9. Mai 1941 im
Zuchthaus Brandenburg durch das Fallbeil.
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Quelle
Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters
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167
Erzählebene 2
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_T3
Leben im Versteck
Ende September 1941 erhielt Gerhard Liebold den Einberufungsbefehl zu einem
Flak-Regiment in Chemnitz. Wie zahlreiche seiner Glaubensgenossen war er davon
überzeugt, die Bibel verbiete den Fahneneid und den Waffengebrauch im
Wehrdienst. Liebold fuhr nicht zu seiner Einheit, sondern reiste weiter nach Berlin.
Dort nahm er Kontakt zu anderen Zeugen Jehovas auf, die ihn in einer Gartenlaube,
später in einer Gärtnerei in Berlin-Spandau versteckten. Dort half er als gelernter
Gärtner aus und war auch an der Vervielfältigung des »Wachtturms«, der zentralen
Zeitschrift seiner Glaubensgemeinschaft, beteiligt.
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Gruppenfoto, um 1930, Ort unbekannt: Gerhard
Liebolds Helferin Emmy Zehden (2.v.r.), mit ihrem
Pflegesohn Horst Schmidt (Mitte vorn) und ihrem
Ehemann Richard Zehden (ganz links). Gerhard
Liebold lernte Schmidt als Kurier der
»Bibelforscher-Vereinigung« kennen. Im Herbst
1941 vermittelte dieser ihn an Emmy Zehden, die
ihn in ihrer Gartenlaube versteckte. Später
brachte sie Liebold und seinen ebenfalls
fahnenflüchtigen Glaubensgenossen Werner
Gassner in der Gärtnerei von Otto Muhs in BerlinSpandau unter.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_F6_8818
Quelle
Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters
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NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_BU6_9303
Fotografie Gerhard Liebolds, undatiert: Als
Kriegsdienstverweigerer befand er sich in großer
Gefahr. Im Falle einer Verhaftung durch die
Gestapo bestand kaum Hoffnung, der Todesstrafe
zu entgehen. Auch die Angehörigen des kleinen
Netzwerks von Zeugen Jehovas, die ihm halfen,
mussten mit rigorosen Strafen rechnen.
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Quelle
Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters
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169
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_BU7_9298
Porträtfoto Werner Gassner, Greiz, 1939: Liebolds
Glaubensgenosse Gassner hielt sich seit Herbst
1942 ebenfalls in der Gärtnerei von Otto Muhs in
Berlin-Spandau versteckt. Er war bereits bei der
Wehrmacht gewesen und verwundet worden. Von
seinem Heimaturlaub kehrte er nicht mehr zur
Truppe zurück, sondern begab sich nach Berlin.
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Quelle
Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters
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NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_BU8_9304
Auszug aus der Verordnung über das
Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem
Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung): Die
am 17. August 1939 erlassene Verordnung führte
den neuen Straftatbestand der »Zersetzung der
Wehrkraft« ein, unter den auch die
Kriegsdienstverweigerung fiel. Seit Beginn des
Krieges wurden Prozesse gegen
Wehrdienstverweigerer vor dem
Reichskriegsgericht geführt.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_F9_9304
Quelle
Deutsche Bücherei, Leipzig
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_Q9_9304
170
Erzählebene 3
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Verhaftung, Prozess und Hinrichtung
Ende Dezember 1942 führte die Gestapo eine größere Verhaftungsaktion gegen
Zeugen Jehovas in Berlin und Brandenburg durch. Dabei nahm sie nahezu alle an
dem Spandauer Netzwerk beteiligten Personen fest. Die Helferin Emmy Zehden war
bereits im Herbst des Jahres verhaftet worden. Der Volksgerichtshof verurteilte sie
zum Tode; das Urteil wurde in Berlin-Plötzensee vollstreckt. Das Gärtnerehepaar
Muhs wurde zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt. Gegen Gerhard Liebold
eröffnete das Reichskriegsgericht ein Verfahren. Er wurde wegen »Zersetzung der
Wehrkraft« zum Tode verurteilt. Im Alter von 20 Jahren starb er am 6. Mai 1943 im
Zuchthaus Brandenburg-Görden. Gegen Werner Gassner, den zweiten Zeugen
Jehovas, der in der Gärtnerei Unterschlupf gefunden hatte, verhängte das Gericht
der Wehrmachtkommandantur Berlin wegen Fahnenflucht und »Zersetzung der
Wehrkraft« ebenfalls die Todesstrafe.
171
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_BUx_XXX
Gemeinsame Bildunterschrift mit nachfolgendem
Dokument
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_Fx_XXX
Quelle
Vojensky Historicky Archiv, Prag
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_Qx_XXX
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_BU11_9312
Auszug aus dem Urteil des Reichskriegsgerichts
gegen Gerhard Liebold, 2. April 1943: Nach
Auffassung des Gerichts hatte sich Gerhard
Liebold durch seine Kriegsdienstverweigerung der
»Zersetzung der Wehrkraft« schuldig gemacht.
Am 20. April 1943 bestätigte der Präsident des
Reichskriegsgerichts, Max Bastian, das Urteil und
ordnete die Vollstreckung an.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_F12_9312
Quelle
Vojensky Historicky Archiv, Prag
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_c_Q12_9312
172
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_BU12_8768
Abschiedsbrief Gerhard Liebolds, 5. Mai 1943:
Aus den letzten Zeilen geht hervor, dass er auch
am Abend vor der Hinrichtung keinen Zweifel an
der Richtigkeit seines Handelns hegte. Wie viele
seiner Glaubensgenossen vertrat er vor Gericht
standhaft seine Position. Die Zahl solcher
demonstrativen Kriegsdienstverweigerungen blieb
bis Kriegsende vergleichsweise gering. Eine
Werbekraft, wie sie die Wehrmachtführung
unterstellte, ging von ihnen nicht aus. Dennoch
wurden über 300 Todesurteile an religiös
motivierten Kriegsdienstverweigerern, vorwiegend
in den Zuchthäusern Brandenburg-Görden und
Halle/Saale, vollstreckt.
Transkription des folgendes Briefausschnitts
»Meine Lieben!
Gelobt sei unser Gott Jehova und sein geliebter
Sohn Jesus Christus.
Dies ist nicht der erste Brief dieser Art, welcher
Euch meine Lieben erreicht. Doch wenn Ihr
diesen Brief in Eueren Händen haltet, so habe ich
mein Leben auf dieser Erde bereits gelassen, […]
und bin meinem lieben Vater nachgefolgt. […]
Ohne die Kraft des Herrn hätte auch ich diesen
Weg nicht zu gehen vermocht. Er hat mich allezeit
wunderbar geleitet und ich muß sagen, selten
hatte ich eine solche Freudigkeit im Herrn, als
gerade in den letzten Wochen. […]
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_F13_8768
Quelle
Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_Q13_8768
173
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_BU13_8769
Sammelbildunterschrift mit vorangegeangenem
Dokument
Transkription des folgenden Briefausschnitts
[…] Ich danke Euch nun, meine Lieben, und allen,
die meiner gedacht haben, für die mir allezeit
erwiesene Liebe und Freude. Besonders Dir, liebe
Mutter, Inge, Großeltern, Tante Friedel usw. und
bitte Euch, vergebt mir Alles. Der Herr sei mit
Euch alle Zeit und segne Euch. Ich bleibe stark,
und sehe den kommenden Dingen zuversichtlich
ins Auge.
Viele Grüße auch an Heinz und ich wünsche ihm
alles Gute, des Herrn r.[eichen] Segen.
Seid nun zum letzten Mal gegrüßt,
im Vertrauen auf unseren himmlischen Vater
durch Jesus Christus unseren Erlöser
von Eurem Gerhard.
Psalm 126
Auf Wiedersehen im Königreich Gottes!
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_F14_8769
Quelle
Geschichtsarchiv der Zeugen Jehovas, Selters
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Liebold_d_Q14_8769
174
III.10. Théodore Gerhards
175
Théodore Gerhards (1900-1943)
Vertikale Beschriftung (Zitat) »…für unser liebes Elsass und mein geliebtes
Vaterland…«
Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_a_T1
Im Sommer 1942 verhaftete die Gestapo den Franzosen Théodore Gerhards. In
seiner Heimatstadt Zabern hatte der Elsässer eine Organisation gegründet, deren
Mitglieder flüchtende Kriegsgefangene unterstützten und wehrwirtschaftliche
Informationen sammelten. Das Reichskriegsgericht verhängte daraufhin wegen
Feindbegünstigung und Spionage die Todesstrafe. Im Herbst 1943 starb Théodore
Gerhards unter dem Fallbeil im Zuchthaus Halle/Saale.
176
Portrait für die oberste Zelle der Fallstele.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_a_F1_9290
Quelle
Privatarchiv Familie Gerhards, Zabern/Straßburg
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Erzählebene 1
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Ein Elsässer unterwegs zwischen Frankreich und Deutschland
Théodore Gerhards wurde 1900 in der elsässischen Stadt Zabern geboren. ElsassLothringen war seit 1871 Teil des Deutschen Reiches. Während des Ersten
Weltkrieges gelang es Gerhards, dem Dienst im kaiserlich-deutschen Militär
zunächst fernzubleiben. Erst 1918 musste er einrücken. Nach Kriegsende gehörte
das Elsass wieder zu Frankreich. Als die französischen Behörden den Vater wegen
dessen deutscher Herkunft auswiesen, verließ die gesamte Familie Zabern. Erst
1925 kehrte sie zurück. Théodore Gerhards, inzwischen im Besitz der französischen
Staatsbürgerschaft, fand Beschäftigung als Handelsvertreter. Ende der 1930er Jahre
gab er diese Tätigkeit auf, um sich mit seiner Frau dem gemeinsamen
Lebensmittelgeschäft zu widmen.
178
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_BU1_9269
Familienfoto, Zabern, Mai 1917: Théodore
Gerhards (hinten links, stehend) mit seinen Eltern
und Geschwistern. Von den Eltern im
katholischen Glauben erzogen, besuchte er eine
Schule des Marianistenordens, später das
Zaberner Gymnasium.
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Quelle
Privatarchiv Familie Gerhards, Zabern/Straßburg
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NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_BU2_9270
Fotografie Théodore Gerhards’ in der Uniform des
deutschen Heeres, Berlin 1918: Während seines
Militärdienstes wurde Gerhards in Döberitz bei
Berlin zur Bewachung französischer
Kriegsgefangener eingesetzt. Mehrfach erhielt der
18-Jährige disziplinarische Strafen, weil er
Gefangene fliehen ließ und schließlich selbst
einem Truppentransport an die Front fernblieb.
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Quelle
Privatarchiv Familie Gerhards, Zabern/Straßburg
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179
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_BU3_9270
Parteiausweis, 1939: Théodore Gerhards
engagierte sich in der katholischen Jugendarbeit,
war Mitglied des Vogesenvereins und der
Geschichtsgesellschaft. Außerdem trat er 1937
der rechtsgerichteten Parti Social Français bei.
Die Partei versuchte, mit der Losung »Arbeit,
Familie, Vaterland« politischen Einfluss zu
gewinnen.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_F4_9273
Quelle
Privatarchiv Familie Gerhards, Zabern/Straßburg
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Familienfoto, Winter 1941/42: Théodore Gerhards
mit seiner Frau Claire und den zwischen 1931 und
1939 geborenen Kindern.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_b_F5_9278
Quelle
Privatarchiv Familie Gerhards, Zabern/Straßburg
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180
Erzählebene 2
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Widerstand – Verrat – Verurteilung
Nach Beginn des Feldzuges gegen Frankreich besetzte die Wehrmacht im Juni 1940
Elsass- Lothringen. Nur zwei Monate später begann Gerhards, den Widerstand in der
Region Zabern zu organisieren. Er gründete »Uranus«, einen lokalen Ableger des
landesweit operierenden Nachrichtendienstes »Klebér«. Diese Organisation
unterstützte unter anderem Kriegsgefangene, die aus Lagern im Reichsinneren
geflohen waren, bei dem Versuch, nach Frankreich zu gelangen. In Zabern erhielten
die Flüchtenden zunächst Verpflegung, Kleidung und Papiere. Anschließend half
ihnen Gerhards beim Überqueren der Grenze. Infolge Verrats nahm die Gestapo den
Elsässer im Juli 1942 im Beisein seiner Kinder fest. Das Reichskriegsgericht zog den
Fall an sich, da es »besondere militärische Belange« betroffen sah. Am 3. Mai 1943
wurde Gerhards in Berlin wegen Feindbegünstigung und Spionage zum Tode
verurteilt.
181
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Frankreich, Juni 1940 bis November 1942: Am 22.
Juni 1940 beendete ein Waffenstillstandsvertrag
die Kampfhandlungen zwischen dem Deutschen
Reich und Frankreich. Die Wehrmacht besetzte
den Norden und die Atlantikkü ste, der Süden
unterstand einer französischen Regierung mit
begrenzter Selbständigkeit (Vichy-Frankreich).
Elsass-Lothringen wurde de facto dem Deutschen
Reich angeschlossen.
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NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_BU6_9280
Aufnahme des Stambacher Gasthofs »Die
berühmte Forelle«, 2001: Nach ihrer Ankunft in
Zabern schleuste Gerhards die Kriegsgefangenen
mit Hilfe eines Försters an die stark bewachte
Grenze. Als Stationen dienten dabei der
Stambacher Gasthof und verschiedene
Waldhäuser.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_F7_9280
Quelle
Privatarchiv Auguste Gerhards,
Souffelweyersheim
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182
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_BU7_9282
Notizen zu deutschen Kriegsgefangenenlagern,
undatiert: Gerhards vermerkte Namen und
Standorte von Lagern, in denen die Wehrmacht
französische Soldaten gefangen hielt. Diese
Angaben nutzte er, um zu überprüfen, ob es sich
bei den Hilfesuchenden tatsächlich um geflohene
Kriegsgefangene oder aber um Spitzel handelte.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_F9_9282
Quelle
Privatarchiv Familie Gerhards, Zabern/Straßburg
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_Q8_9282
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_BU8_9283
Gruppenfoto, Romansweiler, Juni 1941: Théodore
Gerhards (3. Reihe von oben, Mitte) mit dem Chor
der Zaberner Pfarrei während eines Ausfluges.
Ganz links, auf dem Stuhl sitzend, ist Eugène
Rosin zu sehen, der Gerhards bei der Gestapo
denunzierte. Dabei half ihm Anne Zehnacker, die
Hausangestellte der Familie Gerhards.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_F10_9283
Quelle
Privatarchiv Familie Roger Lutz, Zabern
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_Q9_9283
183
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_BU9_9284
Auszug aus Todesurteil gegen Gerhards und zwei
Mitangeklagte, 3. Mai 1943: Der Gestapo gelang
es nicht, die gesamte Organisation »Uranus«
aufzudecken. Trotz »verschärften Verhörs« durch
Kriminalsekretär Brunner gab Gerhards keine
Namen preis. Dem Reichskriegsgericht genügten
die Ermittlungsergebnisse jedoch, um die
Höchststrafe zu verhängen.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_F11_9284
Quelle
Vojensky Historicky Archiv, Prag
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_c_Q10_9284
184
Erzählebene 3
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»… für unser liebes Elsass und mein geliebtes Vaterland …«
Admiral Max Bastian, Präsident des Reichskriegsgerichts und dessen Gerichtsherr,
bestätigte das Todesurteil noch im Mai 1943. Als das Gericht Gerhards am 27.
Oktober 1943 von Berlin in das Zuchthaus Halle/Saale überführen ließ, wusste er
noch nicht, dass Hitler sein Gnadengesuch bereits abgelehnt hatte. Zwei Tage später
enthauptete der Scharfrichter den vierfachen Familienvater. Vor der Einäscherung
übernahm das Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Halle
den Leichnam zur formellen Feststellung der Todesursache. Dem Institut standen
dafür Gebühren zu, welche die Stadtverwaltung zu tragen hatte. Im Rahmen der
Rückführung ausländischer NS-Opfer in ihre Heimatländer gelangte die Urne 1948
nach Zabern, wo die Beisetzung unter großer Anteilnahme der Bevölkerung
stattfand.
185
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_BU10_9285
Auszug aus dem Abschiedsbrief des Verurteilten
an seine Frau und die Kinder, 29. Oktober 1943:
Diese letzten Zeilen schrieb Gerhards unmittelbar
vor der Hinrichtung. 1946 sollte der Brief eine
wichtige Rolle im Prozess gegen Eugène Rosin
und Anne Zehnacker spielen. Das bereits gegen
Rosin verhängte Todesurteil ließ die französische
Justiz vor allem deshalb nicht vollstrecken, weil
Gerhards beiden Denunzianten vor seinem Tod
noch vergeben hatte.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_F12_9285
Quelle
Privatarchiv Maurice Gerhards, Zabern/Straßburg
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NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_BU11_9286
Bestattungskarteikarte des halleschen
Gertraudenfriedhofes, 1943: Die Karte enthält
Angaben zur Beisetzung der Urne des
Hingerichteten sowie zur Beurkundung des
Sterbefalles beim Standesamt. Der mit dem
Vorgang befasste Beamte vermerkte als
Todesursache »plötzlicher Herztod –
Atemstillstand«. Alle im Zuchthaus Halle durch
Enthaupten vorgenommenen Exekutionen sind
mit dieser pauschalen Formulierung in den
behördlichen Registern eingetragen.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_F13_9286
Quelle
Gertraudenfriedhof Halle, Gräberkartei
Hingerichtete
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186
Sammelbildunterschrift mit vorangegangener
Fotografie
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_F14_9287
Quelle
Gertraudenfriedhof Halle, Gräberkartei
Hingerichtete
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NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_BU12_9286
Zabern, 22. November 1946: Überreichung der
»Widerstandsmedaille« durch General Philippe
Leclerc an Gerhards’ jüngstes Kind, den Sohn
Maurice. Claire Gerhards (rechts) nahm im
folgenden Jahr noch mehrere Ehrungen für ihren
Mann entgegen. Seit 1980 trägt eine Straße in
Zabern seinen Namen.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_F15_9288
Quelle
Privatarchiv Lucien Klein, Zabern
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187
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Familienfoto, Zabern, 1946: Claire Gerhards mit
ihren vier Kindern.
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_F16_9289
Quelle
Privatarchiv Auguste Gerhards,
Souffelweyersheim
NS-Militärjustiz_T3_Bio_Gerhards_d_Q15_9286
188
III.11. Erich Batschauer
189
Erich Batschauer (1913 – 1941)
Vertikale Beschriftung (Zitat) » Denn ich bin ja kein Feind, sondern Deutscher.«
Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule
Erich Batschauer war bei der Marineartillerie-Abteilung 262 im Nordwesten
Frankreichs stationiert. Im Mai 1941 verließ er – vermutlich aus Angst vor einer
Bestrafung – heimlich seine Unterkunft. Bei der wenige Tage später erfolgten
Festnahme erweckte er den Eindruck, er sei ein britischer Fliegersoldat. Er wurde in
ein Kriegsgefangenenlager im Deutschen Reich eingewiesen. Auf die Preisgabe
seiner wahren Identität hin erfolgten die Überstellung zurück an seine Einheit, eine
Anklage wegen Fahnenflucht und die Verhängung der Todesstrafe.
Ausschlaggebend war das Vorleben Batschauers, aus dem die Richter seine
angebliche »Asozialität« ableiteten. Die Tat selbst trat bei der Beurteilung in den
Hintergrund. Erich Batschauer wurde im Dezember 1941 hingerichtet.
190
Portrait für die obere Zelle der Fallstele.
Inventar-Nr.: 7124
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
191
Erzählebene 1
»… ich habe von meinem Leben noch nichts gehabt.«
Erich Batschauer kam 1913 in Lahr bei Freiburg als viertes von neun Kindern eines
Transportarbeiters zur Welt. Bereits als Zehnjähriger musste er als Landarbeiter zum
Unterhalt seiner Familie beitragen. Im Jahr 1930 zog Batschauer nach Stuttgart, wo
er aushilfsweise in verschiedenen Berufen arbeitete. Dort wollte er 1936 heiraten.
Das Stuttgarter Gesundheitsamt verweigerte jedoch mit Verweis auf sein »Vorleben«
die Ausstellung des für die Heirat notwendigen »Ehetauglichkeitszeugnisses«: Er war
unter anderem wegen Bettelns mehrfach bestraft worden.
Wann Erich Batschauer sich freiwillig zur Wehrmacht meldete, ist nicht bekannt. Vier
Wochen nach Dienstantritt schied er aus gesundheitlichen Gründen aus. Als er auf
eine erneute freiwillige Meldung keine Antwort erhielt, schrieb er nach eigener
Aussage an den »Stellvertreter des Führers«, Rudolf Heß. Im September 1940
erfolgte Batschauers Einberufung. Nach einer sechswöchigen Grundausbildung
wurde er zur Marineartillerie-Abteilung 262 nahe Brest abkommandiert.
192
Gruppenfoto mit Erich Batschauer (obere Reihe,
freistehend) vor dem Heidelberger Schloss, 1939:
Die Aufnahme befindet sich in der Prozessa kte
Batschauers. Auf der Rückseite ist vermerkt: »Zur
Erinnerung an unseren Ausflug 1939«,
unterschrieben von »Erich« und zwei weiteren
Ausflugteilnehmern.
Inventar-Nr.: 7113
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
Postkarte, Hauptbahnhof Stuttgart, undatiert: Im
Januar 1936 unternahm Erich Batschauer im
Hauptbahnhof einen Suizidversuch.
Ausschlaggebend war dabei die behördliche
Verhinderung seiner Heirat. Einige Jahre später
äußerte sich Batschauer über seine
Beweggründe: »Ich wollte das Mädel heiraten
aber man hat mich nicht heiraten lassen wegen
gesundheitlichen Gründen, denn ich war mit
meiner Braut auf dem Gesundheitsamt in Stuttgart
[…] Ich muß ehrlich sagen da war mein Leben
schon versaut. […] Ich muß offen sagen es haben
mich meine Eltern schon schlecht genug
gemacht, ich habe von meinem Leben noch nichts
gehabt. […] Auf diese Antwort vom Doktor
Bofinger* habe ich zweimal Selbstmord gemacht
wurde aber daran gehindert.«
*Arzt bei m Gesundheitsamt, der das Ehegesuc h ablehnte.
(aus einem handschriftlichen Geständnis Erich Batsc hauers
vom 30. Juni 1941, das sich i n der Proz essakte befindet)
Inventar-Nr.: 9601
Quelle
Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden
Europas, Berlin
193
Die beiden unteren Abschnitte werden nicht
präsentiert.
Auszug aus Ermittlungsbericht der
Kriminalpolizeileitstelle Stuttgart, 8. August 1941:
In dem späteren Verfahren wegen Fahnenflucht
spielte Batschauers ziviles Vorleben eine zentrale
Rolle. Das zuständige Gericht bat die
Kriminalpolizei um Auskünfte. Diese nahm zu
Batschauers Familienverhältnissen, seinen
Vorstrafen und zu dem Suizidversuch Stellung.
Nach Angabe der Ärzte habe es sich bei diesem
um die Reaktion eines »asozialen Psychopathen«
gehandelt. Als »asozial« galten Menschen, die
unangepasst lebten oder nicht so arbeiteten, wie
es von ihnen erwartet wurde. Für eine solche
Einstufung genügten häufig auch allein
Vorstrafen, Armut oder eine schwierige familiäre
Situation. In dem späteren militärgerichtlichen
Verfahren verwies Batschauers Verteidiger
darauf, dass die zivilen Strafen nicht
schwerwiegender Art gewesen seien. Dabei ging
er insbesondere auf eine Strafe wegen
angeblicher Zuhälterei ein, die Batschauer nur zur
Hälfte hatte verbüßen müssen.
Inventar-Nr.: 7137
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
194
Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des
deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz), 18.
Oktober 1935: Im Juni 1941 gab der Arzt beim
Stuttgarter Gesundheitsamt, Bofinger, gegenüber
der Kriminalpolizei an, dem negativen Bescheid
über Batschauers geplante Heirat habe
Paragraph 1c des »Ehegesundheitsgesetzes«
zugrunde gelegen. Die Ehetauglichkeit sei ihm
»aber lediglich aufgrund des Vorlebens«
abgesprochen worden.
Inventar-Nr.: 9612
Quelle
Reichsgesetzblatt 1935
195
Erzählebene 2
Flucht aus der Marineabteilung
Im Frühjahr 1941 befand sich Erich Batschauer in persönlichen Schwierigkeiten. Es
lief eine Vaterschaftsklage gegen ihn. Von Frankreich aus konnte er sich kaum
darum kümmern – allerdings hatte ein Vorgesetzter ihm Hilfe in der Angelegenheit
zugesagt. Zudem war Batschauer wegen Urlaubsüberschreitungen disziplinarisch
bestraft worden. Im Mai 1941 traf er abermals verspätet bei seiner Einheit ein. Der
Wachoffizier empfing ihn mit den Worten, er könne »sich auf etwas gefasst machen«.
Offenbar in verzweifeltem Zustand verließ Batschauer daraufhin unbemerkt die
Unterkunft. Spätere Aussagen legen nahe, dass er die Bestrafung für seine
Verspätung fürchtete und glaubte, nun die Unterstützung des Vorgesetzten in der
Klagesache zu verlieren. Als Erich Batschauer fünf Tage später festgenommen
wurde, hielt ihn die deutsche Heeresstreife für einen britischen Fliegersoldaten. Erst
Wochen später gab er in einem Kriegsgefangenenlager seine wahre Identität preis.
Daraufhin wurde er an die Marineartillerie-Abteilung 262 zurück überstellt.
196
Zwölf Fotos von Marineangehörigen, vermutlich Oktober 1940 bis Mai 1941: Auf einem der Fotos ist
Erich Batschauer zu sehen (2. Reihe rechts). Die Bilder sind der Prozessa kte beigefügt. Es handelt
sich wahrscheinlich um Aufnahmen seiner Kameraden am Standort ihrer Einheit an der französischen
Atlantikküste, die Batschauer als private Erinnerungsstücke aufbewahrte. Neben diesen Bildern
enthält die Akte einige wenige weitere persönliche Dokumente: Grußkarten und Briefe von Freunden
und Verwandten, eine Fotografie seiner Freundin, das Mitgliedsbuch der deutschen Arbeitsfront und
eine Lohnsteuerkarte. Über eine mögliche Verwendung dieser Dokumente in dem Prozess gegen ihn
ist nichts überliefert. Sie sind die einzigen privaten Zeugnisse über das Leben Erich Batschauers.
Inventar-Nr.: 7131;7120;7129;7133;7117;7126;
7118; 7119; 7130; 7123; 7121; 7122
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
197
Porträt und Rückansicht Erich Batschauers, Juni
1941: Die beiden Aufnahmen sind der
Prozessa kte Batschauers beigefügt. Sie
entstanden im Mannschaftsstammlager (Stalag)
IX/C, Bad Sulza. Batschauer hatte die Kleidung
in einem Kriegslazarett bei Frankfurt/Main
erhalten, wo er als vermeintlich britischer
Kriegsgefangener bis zu seiner Überstellung
nach Bad Sulza untergebracht war.
Inventar-Nr.: 9602; 7125
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
Porträt Rudolf Heß’, aufgenommen von dem
NS-Propagandafotografen Heinrich Hoffmann,
1. Mai 1941: Hitlers »Stellvertreter« hatte sich
am 10. Mai 1941 nach Großbritannien
abgesetzt, angeblich, um einen Friedensschluss
vorzubereiten. Nachdem Batschauer im
Kriegsgefangenenlager Bad Sulza seine wahre
Identität preisgegeben hatte, erklärte er zu
seiner Entfernung, er habe ebenfalls nach
Großbritannien gelangen wollen, um
gemeinsam mit Heß die Kampfhandlungen zu
beenden. In einem weiteren Verhör im Juli 1941
nahm Batschauer seine Aussage zurück. Er
nannte nun Angst vor Bestrafung als Grund für
seine Entfernung von der Truppe.
Inventar-Nr.:
Quelle
Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz, Berlin
198
Letzte Seite aus Erich Batschauers
handschriftlichem Geständnis, Stalag IX/C, Bad
Sulza, 30. Juni 1941: In den letzten Zeilen bat er
darum, die Kriegsgefangenen-Kleidung ablegen
zu dürfen, da er ja Deutscher und nicht – wie in
seinen vorherigen Aussagen angeben – ein
Feind des Deutschen Reiches sei.
Transkription (sprachlich bearbeitet)
... … … … . Bitte wenn
es ihn ihren Kräften steht dann
bitte ic h sie Herr Hauptmann
Herrn Adolf Hitler daß Schrei ben
vorz ulegen. Es möge mir in
dieser Stunde gelingen meinen Kampf weiter
zu führen so wahr mir Gott
helfe.
Geschrieben. den. 30.7.41.
Erich Batsc hauer
Ich bitte doc h Herrn Hauptmann
ist es nic ht möglich, mir eine
andere Kl eidung zu geben. Denn
ich bin j a kein Feind sondern
Deutscher. Ic h habe die Unifor m
in Frankfurt bekommen.
Erich Batschauer
Ich gebe den Kampf nic ht auf, so
wahr mir Gott helfe
Inventar-Nr.: 7095
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
199
Erzählebene 3
Keine Hoffnung auf Begnadigung
Am 18. September 1941 verhandelte das Gericht des Marinebefehlshabers
Westfrankreich gegen Erich Batschauer. Es sah den Tatbestand der Fahnenflucht als
erwiesen an und verhängte die Todesstrafe. In der Urteilsbegründung ging es
weniger um das unerlaubte Verlassen des Standorts. Die soziale Herkunft, schwache
Leistungen in Schule und Beruf, zi vile Vorstrafen und das Privatleben Batschauers
spielten für das Gericht eine wichtige Rolle. Batschauers Verteidiger, im Zivilberuf
Staatsanwalt, der als Gefreiter bei der Marineartillerie-Abteilung 262 diente, reichte
ein Gnadengesuch ein. Darin wertete er die schwierige Kindheit Batschauers als
Milderungsgrund und bat, das Todesurteil in eine Zuchthausstrafe umzuwandeln.
Noch bevor das Gnadengesuch beim Gericht einging, sprach sich der
Verhandlungsleiter in einer Empfehlung an den Gerichtsherrn jedoch vehement
gegen eine Begnadigung aus. Erich Batschauer wurde am 4. Dezember 1941
erschossen.
200
Auszug aus Feldurteil, 18. September 1941: In
der siebenseitigen Urteilsbegründung des
Gerichts des Marinebefehlshabers
Westfrankreich, Zweigstelle Brest, nahm das
zivile Vorleben Batschauers viel Raum ein. Das
eigentlich zur Verhandlung stehende Vergehen
– die Entfernung Batschauers von seiner Einheit
– spielte eine nebengeordnete Rolle.
Präsentation des folgenden Textausschnitts
Der Angeklagte ist danach wegen Fahnenflucht zu
v erurteilen. Bei der Frage, welche Strafe der
Angeklagt5e für sein Vergehen v erdient hat, ist das
Gericht von den Richtlinien des Führers und Obersten
Bef ehlshabers der Wehrmacht ausgegangen. Es
kann zwar nicht f estgestellt werden, dass der
Angeklagte aus Furcht vor persönlicher Gef ahr
gehandelt hat. Der Fall kann auch nicht als so schwer
gewertet werden, dass die Todesstrafe nach der
besonderen Lage des Falles unerlässlich ist, um die
Manneszucht auf rechtzuerhalten. Wenn das Gericht
gleichwohl auf die Todesstraf e erkannt hat, so ist
daf ür ausser dem würdelosen Verhalten, das der
Angeklagte gezeigt hat, ausschlaggebend gewesen,
dass er nach Herkunft und Werdegang als ein
minderwertiger Mensch anzusprechen ist, ohne dass
eine geistige Erkrankung vorliegt, wie noch zur
Schuldf rage bemerkt werden soll. Der Angeklagte
stammt aus einer asozialen Familie. Er selbst hat es
in der Schule nicht weit gebracht, obwohl ihm die
Anlagen dazu nicht f ehlen. Er hat sich viel
herumgetrieben, wie auch seine Vor-
Inventar-Nr.: 7158
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
»Äußerung« des Marinekriegsgerichtsrats
Becker, Brest, 18. September 1941: Bei
Verfahren, in denen das Gericht die Todesst rafe
aussprach, gaben die Mitglieder des
Richterkollegiums jeweils kurze Stellungnahmen
ab. Dies sollte dem Gerichtsherrn die
Entscheidungsfindung über ein mögliches
Gnadengesuch erleichtern. Nach Ansicht des
Verhandlungsleiters Becker hatte Batschauers
Leben »bisher keinen Wert«.
Transkription
Ich sprec he mich gegen eine Begnadigung des Mar. Artl.
Erich Batsc hauer aus. Sein Leben, das bisher keinen Wert
hatte, wird dann vielleic ht nicht nutzl os gewesen sei n, wenn
er jetzt durch s einen T od anderen Kameraden ein
abschrec kendes Beispi el gibt.
Brest, den 18. Spt. 1941
Bec ker, Marinekriegsgerichtsrat
201
Inventar-Nr.: 7054
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
Auszug aus dem Gnadengesuch von
Batschauers Verteidiger, dem Gefreiten
Carstensen, 24. September 1941: Batschauer
hatte darum gebeten, Carstensen – im
Zivilleben Staatsanwalt – als seinen Verteidiger
zu bestellen. Dieser hatte lediglich eineinviertel
Stunden Zeit, um mit seinem Mandanten zu
sprechen und die Verteidigung vorzubereiten. In
seinem Gnadengesuch relativierte Carstensen
die massiven Vorwürfe des Gerichts,
insbesondere hinsichtlich einiger Vorstrafen aus
der Vorkriegszeit. Die schwierige Kindheit
Batschauers sah er, anders als das Gericht, als
Milderungsgrund an.
Inventar-Nr.: 7111
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
202
III.12. Sturm panzerabteilung
203
Hugo Ruf (1900-1944) – Werner Spenn (1918-1944) – Johann Lukaschitz (19191944)
Zusammenfassung Fallgeschichte – Stirnseite der Ausstellungssäule
Vertikale Beschriftung »Mit mir gehen noch 10 Kameraden in den Tod …«
Elf Panzersoldaten wurden 1944 im Zuchthaus Halle/Saale hingerichtet, nachdem
das Reichskriegsgericht sie wegen Kriegsverrats, Vorbereitung zum Hochverrat und
Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilt hatte. Der Ankläger beschuldigte sie, einen
Soldatenrat gegründet und Hitlerbilder zerstört zu haben. Auf dieser Säule stehen die
Biographien von drei der Verurteilten im Vordergrund. Sie erzählen die Geschichten
von Hugo Ruf, den das Gericht als einen der »Rädelsführer« ansah, von Werner
Spenn, dem es Mittäterschaft vorwarf und von Johann Lukaschitz, der als Mitwisser
galt.
204
Portrait für die oberste Zelle der Fallstele.
Inv entar-Nr.:
Quelle
Privatarchiv Ingrid Steffes, Illingen
Portrait für die oberste Zelle der Fallstele.
Inv entar-Nr.:
Quelle
Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale)
Portrait für die oberste Zelle der Fallstele.
Inv entar-Nr.:
Quelle
Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale)
205
Erzählebene 1
Vom Soldatenrat zum »Nationalkomitee«
Die vorhandenen Quellen lassen für die Vorgänge bei der Sturmpanzer-Abteilung
216 folgenden Ablauf erkennen: Im Sommer 1943 gründeten der Gefreite Hugo Ruf
und ein weiterer Angehöriger der Einheit einen Soldatenrat. Hohe Verluste bei
Einsätzen an der Ostfront und Unzufriedenheit über die Behandlung durch die
Kompanieführung lieferten hierzu den Anlass. Ein von Ruf in Umlauf gebrachtes
Flugblatt des »Nationalkomitee Freies Deutschland« (NKFD) bewirkte im Oktober
1943 die Umbenennung des Soldatenrates in ein solches »Nationalkomitee«.
Innerhalb weniger Tage traten ihm weitere Soldaten bei. Im Rahmen verschiedener
Zusammenkünfte, bei denen Alkoholgenuss eine nicht geringe Rolle spielte,
zerstörten der Obergefreite Werner Spenn und andere Teilnehmer mehrere
Hitlerbilder. Bereits Anfang Dezember 1943 begannen die Verhaftungen durch die
Feldpolizei. In deren Visier gerieten auch Kompanieangehörige wie der Obergefreite
Johann Lukaschitz, der dem »Nationalkomitee« gar nicht angehörte.
206
Hugo Ruf (rechts), an der Ostfront, vermutlich
Anfang 1942: Der Saarländer Ruf, von Beruf
Autoschlosser, wurde 1941 zur Panzer-ErsatzAbteilung 9 nach Neuruppin eingezogen. Ab Mai
1943 gehörte er der neu aufgestellten
Sturmpanzer-Abteilung 216 an. Bereits zwei
Monate später kam diese Einheit während der
Kämpfe bei Kursk zum Einsatz. Mit dieser größten
Panzerschlacht des Zweiten Weltkriegs versuchte
die Wehrmacht, die Initiative inder Kriegsführung
zurückzugewinnen.
Quelle
Privatarchiv Ingrid Steffes, Illingen
Werner Spenn mit seiner späteren Frau Gertrud,
Mai 1943: Der in Wittenberge geborene Spenn
arbeitete seit 1938 bei der Reichsbahn. Im
November des gleichen Jahres meldete er sich
freiwillig zur Wehrmacht. Seit dem Überfall auf die
Sowjetunion befand sich Spenn an der Ostfront. Er
gehörte dem »Nationalkomitee« ab Oktober 1943
an.
Quelle
Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale)
207
Johann Lukaschitz, März 1940: Der Wiener
Lukaschitz war bis 1933 Mitglied einer
sozialistischen Jugendorganisation. Später trat er
der SA bei. Er wurde im Juni 1939 zur Wehrmacht
eingezogen und erhielt zahlreiche militärische
Auszeichnungen. Der Obergefreite Lukaschitz
stand in engerem Kontakt zu einem der Begründer
des sogenannten »Nationalkomitees«.
Quelle
Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale)
»Lied der Panzerkompanie«, Ort und Zeitpunkt der
Entstehung unbekannt: Dieses Lied verdeutlicht
das Selbstverständnis der Panzersoldaten. Das
Dokument stammt aus dem Besitz eines der
späteren Angeklagten.
Quelle
Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale)
208
Erste Seite eines Flugblatts des NKFD, September
1943: Auf Initiative der sowjetischen Führung
gründeten kommunistische Emigranten und
deutsche Kriegsgefangene im Juli 1943 das NKFD.
Seine Mitglieder versuchten, Angehörige der
Wehrmacht durch Propaganda zum Einstellen der
Kämpfe und zum Überlaufen zu bewegen. In einem
Flugblatt, das in der Sturmpanzer- Abteilung 216
kursierte, rief das NKFD zum »geordneten
Rückzug der deutschen Truppen an die
Reichsgrenzen« und zur Bildung von Komitees in
den Einheiten auf.
Quelle
Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer
Kulturbesitz
209
Erzählebene 2
Die Prozesse in Torgau
Das Reichskriegsgericht verhandelte in Torgau gegen insgesamt 17 Beschuldigte
aus der Sturmpanzer-Abteilung 216. Unter Vorsitz des Richters Werner Lueben
verhängte der 2. Senat elf Todesurteile. Das Gremium konstruierte einen
Zusammenhang mit der Situation am Ende des Ersten Weltkriegs, insbesondere zur
Entstehung von revolutionären Arbeiter- und Soldatenräten im November 1918. Der
Senat wertete das Verhalten der Angeklagten als »Vorbereitung zum Hochverrat«
und »Zersetzung der Wehrkraft«. Da sie »als Soldaten im Felde« gehandelt hatten,
erkannte das Gericht außerdem auf Kriegsverrat. Es unterstellte ihnen, genau das
getan zu haben, »was der Feind mit seinem Flugblatt zu erreichen hoffte, nämlich
kommunistische Zellenbildung und gewaltsamen Umsturz«. Für derartige
»kriegsverräterische Ausschreitungen« sah das Militärstrafgesetzbuch ausschließlich
die Höchststrafe vor.
210
Seite aus dem Wehrpass Hugo Rufs, 1944: Am
22. Dezember 1943, zwei Tage nach Eingang
der Akten, sprach das Reichskriegsgericht
gegen Hugo Ruf die Todesstrafe aus. Einen Tag
später erfolgte die Bestätigung des Urteils. Wie
Ruf wurde auch Werner Spenn wegen
Kriegsverrats, Vorbereitung zum Hochverrat und
Zersetzung der Wehrkraft mit der Höchststrafe
belegt. Johann Lukaschitz hingegen verurteilte
der Senat wegen Nichtanzeigens eines
geplanten Hoch- und Kriegsverrats ebenfalls
zum Tode.
Quelle
Privatarchiv Ingrid Steffes, Illingen
Aus der Urteilsbegründung gegen Martin Weber,
einen der 17 Angeklagten, 29. Januar 1944.
Abschnitt V. soll vergrößert präsentiert werden.
Inventar-Nr.:
Quelle
Vojensky Historicky Archiv, Prag
211
Verhandlungsfolge des Reichskriegsgerichtes gegen die Angehörigen der SturmpanzerAbteilung 216:
22. Dezember 1943:
Gefreiter Hugo Ruf, 33 Jahre alt – Todesstrafe
22. Januar 1944:
Obergefreiter Siegfried Dietz, 28 Jahre alt – Todesst rafe
Obergefreiter Werner Spenn, 25 Jahre alt – Todesstrafe
Gefreiter Johann Hoops, 19 Jahre alt – Todesstrafe
Stabsgefreiter Walter Buchholz, 29 Jahre alt – Todesstrafe
25. und 26. Januar 1944:
Feldwebel Bernhard Schwarz, 22 Jahre alt – Todesstrafe
Unteroffizier Willy Pallat, 32 Jahre alt – 3 Jahre Gefängnis und Rangverlust
Unteroffizier Otto Viehweger, 28 Jahre alt – 3 Jahre Gefängnis und Rangverlust
Unteroffizier Kurt Hahn, 28 Jahre alt – Todesst rafe
Unteroffizier Werner Strack, 27 Jahre alt – Freispruch
29. Januar 1944:
Stabsgefreiter Martin Weber, 28 Jahre alt – Todesstrafe
3. Februar 1944:
Obergefreiter Otto Matysek, 24 Jahre alt – 6 Jahre Zuchthaus
Unteroffizier Johann Sasse, 25 Jahre alt – Todesstrafe
Obergefreiter Richard Zirn, 31 Jahre alt – Todesstrafe
Obergefreiter Johann Lukaschitz, 24 Jahre alt – Todesstrafe
Gefreiter Günter Hundert, 19 Jahre alt – Freispruch
Gefreiter Paul Hertwig, 20 Jahre alt – 2 Jahre Gefängnis und Rangverlust
Verleihung des Ritterkreuzes durch Adolf Hitler
an den späteren Kommandeur der SturmpanzerAbteilung 216, Major Bruno Kahl, Februar 1943:
Bereits ein halbes Jahr später erhielt Kahl das
»Eichenlaub zum Ritterkreuz«. In den Urteilen
gegen seine Soldaten finden sich keine Hinweise
auf einen Versuch Kahls, ihnen zu helfen.
Quelle
Spiegel-Bildarchiv
212
Erzählebene 3
Die Hinrichtungen in Halle
Die Urteile gegen Hugo Ruf und den zweiten »Rädelsführer« Martin Weber ließ das
Reichskriegsgericht am 11. Februar 1944 im Zuchthaus Halle durch Erhängen
vollstrecken. Diese qualvolle Art der Exekution galt als besonders entehrend. Am
gleichen Tag starben sieben weitere Angehörige der Sturmpanzer-Abteilung unter
dem Fallbeil, darunter Werner Spenn und Johann Lukaschitz. Erst Monate später
tötete der Scharfrichter die beiden letzten Verurteilten. In den 1950er Jahren
versuchten Familienmitglieder der Hingerichteten, Entschädigungs- und
Rentenansprüche durchzusetzen. Dies gelang nur in Ausnahmefällen. Bis heute sind
die meisten der wegen Kriegsverrats Verurteilten nicht rehabilitiert worden.
213
Schreiben des Oberreichskriegsanwalts an die
Witwe Werner Spenns, 13. März 1944: Im
Zusammenhang mit der Herausgabe des
Nachlasse s äußerte sich der oberste Ankläger
des Reichskriegsgerichts zu den Gründen der
Verurteilung. Nach dem Krieg leugneten
dessen Juristen vehement, politische
Strafverfahren geführt zu haben.
Quelle
Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale)
Traueranzeigen der Witwe Werner Spenns,
Februar und März 1944: Aus dem
Abschiedsbrief ihres Mannes erfuhr Gertrud
Spenn auch von den anderen Hinrichtungen:
»Mit mir gehen noch 10 Kameraden in den Tod
…«. Gertrud Spenn setzte, obwohl dies
untersagt war, Traueranzeigen in die regionale
Presse. Dabei verwendete sie das Signet des
»Eisernen Kreuzes«, das nur für Gefallene und
Bombenopfer genutzt werden durfte, und
bezeichnete das Ende ihres Mannes als
»Heldentod«.
Quelle
Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale)
214
Deckblatt der Entschädigungssache Lukaschitz
beim Landgericht Freiburg, 1953–1958: Nach
jahrelangem Rechtsstreit erhielt Rita
Lukaschitz 1958 Kapitalentschädigung und
eine Witwenrente zugesprochen. Im Rahmen
dieses Verfahrens äußerten sich sowohl der
ehemalige Präsident des Reichskriegsgerichts
als auch der Oberreichskriegsanwalt. Trotz
tausender Verfahren, an denen sie beteiligt
waren, erinnerten sich beide noch nach fast 15
Jahren dieses »sehr ernsten Falles von
Meuterei bezw. Kriegsverrat an der Ostfront«.
Quelle
Landgericht Freiburg
215
Halle/Saale, 2007: Gräberfeld der »Opfer des
Faschismus« auf dem Gertraudenfriedhof.
Neun der Hingerichteten ruhen noch heute in
Gräbern, die Ende der 1940er Jahre angelegt
wurden. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine
Überprüfung der Gründe, weshalb die
Hinrichtungen erfolgt waren.
Quelle
Gedenkstätte ROTER OCHSE Halle (Saale)
Hammelburg, 18. Oktober 1997: Gemeinsame
Kranzniederlegung von Ritterkreuzträgern der
Wehrmacht und Bundeswehrangehörigen. An
einem Veteranentreffen der Ritterkreuzträger
nahmen neben dem ehemaligen Kommandeur
der Sturmpanzer-Abteilung 216 Bruno Kahl (3.
von rechts), auch Bundeswehrangehörige teil,
darunter Brigadegeneral Wulf Wedde (2. von
rechts). Der damalige Kommandeur der
Infanterieschule Hammelburg, in der deutsche
Soldaten auf internationale Einsätze
vorbereitet werden, dokumentierte damit ein
Traditionsverständnis, das in Teilen der
Bundeswehr bis zu diesem Zeitpunkt nicht
überwunden war.
Quelle
Privatarchiv Peter Jülich, Frankfurt a.M.
216
IV. DAS »SYST EM « DER NS-M ILITÄRJUSTIZ
217
IV.1. Ausstellungsteil System – Raum text
218
»Recht ist, was der Truppe nützt.«
Heinrich Dietz, Ministerialrat im Reichskriegsministerium, Herausgeber der »Zeitschrift für Wehrrecht«.
Auf den Wänden dieser Raum-in-Raum-Konstruktion geht es um Rechtsnormen und
Verfahrenspraxis der Wehrmachtjustiz im Zweiten Weltkrieg. Viele Urteile
entsprachen den sich immer weiter verschärfenden Vorgaben der politischen und
militärischen Führung. Dieser Ausstellungsteil beleuchtet auch die Situation der
einzelnen Angeklagten. Diese hatten häufig keinen kompetenten Rechtsbeistand; die
Möglichkeit zur Berufung existierte nicht. Die Verurteilten wurden einem komplexen
System von Abschreckung, »Erziehung« und Vergeltung ausgeliefert, das viele nicht
überlebten. Wie die zivile Rechtsprechung hatte auch die Wehrmachtgerichtsbarkeit
im Nationalsozialismus vor allem die Aufgabe, die »völkische Kampfgemeinschaft«
aufrecht zu erhalten.
Aus dem Inneren des Ausstellungsbaus heraus fällt der Blick auf fünf Porträts. Sie
zeigen vier Richter und einen Gerichtsherrn. Die exemplarischen Falldarstellungen
verdeutlichen die Urteilspraxis und die Verantwortung von deutschen Militärjuristen
und Befehlshabern sowie deren Karrieren nach 1945. Die Akteure nahmen
unterschiedliche Positionen im System der Militärjustiz ein; ihre Entscheidungen
stehen für ein Spektrum möglicher Handlungsweisen.
219
IV.2. Charakter und Bilanz der NS-Militärjustiz – Bilanz der alliierten Militärjustiz
Präsentation: Außenseite/Frontseite der Raum-im -Raum -Konstruktion
220
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Bilanz_T1
Die Wehrm achtjustiz im Zweiten Weltkrieg
Zw ischen 1939 und 1945 überzog das Deutsche Reich, unterstützt durch seine
Verbündeten, nahezu ganz Europa mit einem Ausbeutungs- und Vernichtungsfeldzug. An
dessen Ende hatten etw a 35 Millionen Menschen ihr Leben verloren. Die Justiz der
Wehrmacht w ar ein w ichtiges Werkzeug der politischen und militärischen Führung zur
Durchführung dieses Krieges. Deutsche Militärgerichte verhängten zur »Aufrechterhaltung
der Manneszucht « w ahrscheinlich zw ischen 25.000 und 30.000 Todesurteile gegen
Wehrmachtsangehörige – mindestens 20.000 davon w urden vollstreckt.
Die Todesurteile machten w eniger als ein Prozent aller richterlichen Entscheidungen aus.
Die große Mehrzahl der Verfahren w urde w egen kleinerer Delikte w ie Wachvergehen oder
Diebstahl geführt. Mit einer regelrechten Flut von Prozessen bekämpfte die Wehrmacht jede
For m der Abw eichung. Die Militärrichter verhängten mit zunehmender Kriegsdauer immer
härtere Strafen; viele davon w urden zur »Frontbew ährung« ausgesetzt. Wie viele Soldaten
durch die Folgen des Strafvollzugs in Lagern oder in Straf- und anderen Sondereinheiten
umkamen, ist erst ansatzweise erforscht.
Die Zuständigkeit deutscher Militärgerichte erstreckte sich bei bestimmten Delikten auch auf
Zivilisten in den von deutschen Truppen besetzten Ländern. Wehr machtjuristen saßen
zudem über Kr iegsgefangene der alliierten Ar meen zu Gericht. Gegen Angehörige dieser
beiden Gruppen ergingen w eitere 7.000 bis 10.000 Todesurteile.
Die besondere Dimension der deutschen Urteilsbilanz zeigt der vergleichende Blick auf den
Umgang mit Deserteuren in beiden Weltkriegen: Zw ischen 1914 und 1918 ließ die
Militärjustiz des Deutschen Reiches 48 Soldaten w egen Fahnenflucht hinrichten, w ährend
des Zweiten Weltkrieges w aren es 15.000. Die US-Armee vollstreckte zw ischen 1941 und
1946 ein einziges Todesurteil gegen einen Fahnenflüchtigen. Nicht w eniger hart als die
Wehrmacht scheint die Rote Armee mit ihren Soldaten verfahren zu sein. Bei der unten
angegebenen Zahl von 150.000 getöteten sow jetischen Soldaten ist allerdings unklar,
inw ieweit vorher überhaupt Militärgerichtsverfahren stattgefunden hatten – die Hinrichtungen
sind vermutlich zum Teil von Angehörigen des sow jetischen Geheimdienstes (NKWD)
durchgeführt worden.
221
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Bilanz_T2
Vollstreckte Todesurteile der Militärjustiz im Vergleich
I. Weltkrieg
II. Weltkrieg
Deutsches Reich
48
19.600 (nur Heer)
Japan
0
22.253
USA
35
146
Großbritannien
346
40
Frankreich
300-400
102
Russland/UdSSR
unbekannt
150.000 (verfahrensweise unerforscht)
222
223
Wird als Großfoto auf der Systemaußenwand
präsentiert.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Bilanz_BU1_9359
Kamenka-Wald, nordwestlich von Smolensk,
Frühjahr 1942: Leichenbergung. Bei einem Angriff
auf das Waldgebiet wurde ein Bataillon der
Bewährungstruppe 500 im Kampf gegen Soldaten
der Roten Armee vollständig aufgerieben.
Bewährungssoldaten waren kriegsgerichtlich
verurteilte Soldaten, die sich unter extrem harter
Führung an »Brennpunkten der Front« durch
»besondere Tapferkeit« auszeichnen sollten.
Unter größten Verlusten auf beiden Seiten
eroberte die Wehrmacht schließlich das
Waldgebiet. Reguläre Wehrmachtssoldaten
bargen die Gefallenen, hier vermutlich Angehörige
des Bataillons 500, die vom Gegner entkleidet
worden waren.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Bilanz_F1_9359
Quelle
Fritz Kammerer: »Pilzdivision im Einsatz«,
Müllheim 1969
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Bilanz_Q1_9359
224
225
IV.3. Topographie Haftorte und Strafvollstreckung
IV.3.1. Richtlinien – Straflager – Wehrmachtgefängnisse
226
Übersichtskarte zu den Haftorten:
Wehrmachtgefängnissen, Strafgefangenlagern
und Richtstätten.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_F1_9346
227
IV.3.1.1. Wehrmachtgefängnisse
3. Segment: Haupttext und Dokumente
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_T1
In Wehrmachtgefängnissen verbüßten Häftlinge Freiheitsstrafen von mindestens drei
Monaten. Der Strafvollzug dort war geprägt von den Prinzipien Abschreckung und
Vergeltung. Gleichzeitig versuchte die militärische Führung, »unerziehbare« von
»besserungsfähigen« Soldaten zu trennen und letztere für die reguläre Truppe
zurückzugewinnen. Vor allem seit Beginn des verlustreichen Krieges gegen die
Sowjetunion standen die »Bewährung vor dem Feind« sowie ein verschärfter
Strafvollzug an der Front im Vordergrund.
Das Wehrmachtgefängnis Fort Zinna im sächsischen Torgau war das größte seiner
Art. Hier waren während des Krieges zwischen 60.000 und 70.000 Gefangene
interniert. Seit dem Jahr 1940 war Fort Zinna die Zentrale des
Wehrmachtsstrafsystems. Zwischen 1941 und 1945 überstellten allein die
Strafgefangenenlager im Emsland 5.000 bis 6.000 militärgerichtlich Verurteilte
hierher. Sie wurden in Torgau/Fort Zinna auf ihre »Eignung für die
Bewährungstruppe« überprüft. Nach einer brutalen Aussonderungspraxis wiesen die
Verantwortlichen die Häftlinge Bewährungs- und Feldstrafeinheiten zu oder
überstellten »unverbesserliche Wehrmachtschädlinge« an Konzentrationslager.
228
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_BU1_9264
Wehrmachtgefängnis Torgau/Fort Zinna,
Ausschnitt einer US-amerikanischen
Luftaufnahme, 18. April 1945: Der sternförmige
Festungsbau in der Bildmitte ist Fort Zinna, weiter
oben im Bild sind die Seydlitz- sowie die
Ziethenkaserne zu erkennen; letztere war von
August 1943 bis April 1945 Sitz des
Reichskriegsgerichts.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_F2_9264
Quelle
Archiv DIZ Torgau, Stiftung Sächsische
Gedenkstätten, Dresden
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_Q1_9264
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_BU2_9264
Wehrmachtgefängnis Torgau/Fort Zinna,
Haupteingang, um 1938: Während des Krieges
war die Anstalt völlig überbelegt. Die Häftlinge
litten unter Hunger, qualvoller Enge und der
schweren Arbeit in kriegswichtigen Betrieben,
wozu noch das regelmäßige militärische
Exerzieren kam. Besonders hart waren die
Bedingungen für solche Soldaten, die während
der Haft disziplinarisch bestraft wurden: Sie
erlitten Dunkelarrest, wurden misshandelt und
erhielten noch knappere Essensrationen, als es
ohnehin schon üblich war. Wie viele Gefangene
an den Haftbedingungen starben, ist noch
unbekannt.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_F3_9264
Quelle
Archiv DIZ Torgau, Stiftung Sächsische
Gedenkstätten, Dresden
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_Q2_9264
229
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_BU3_9265
Hinrichtungsstätte im nördlichen Wallgraben des
Wehrmachtgefängnisse s Torgau/Fort Zinna,
aufgenommen von alliierten Soldaten, April 1945:
Namentlich bekannt sind bis heute 197
kriegsgerichtlich verurteilte Häftlinge, die an
mehreren Orten rund um die Festungsanlagen
erschossen wurden.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_F4_9265
Quelle
Archiv DIZ Torgau, Stiftung Sächsische
Gedenkstätten, Dresden
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_Q3_9265
230
4. Segment: Der Täter oder Tatbeteiligte
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_BU4_9266
Porträtfoto Karl Siegfried Bader, undatiert: Die
Nationalsozialisten hatten den Juristen Bader
(geb. 1905, gest. 1998) bereits 1933 aus dem
badischen Justizdienst entlassen. Bis 1937 führte
er in Freiburg eine Rechtsanwaltskanzlei und
verteidigte vor allem bekennende Katholiken
sowie Juden. Er leistete seinen Kriegsdienst in
der Verwaltung des Freiburger
Militärgefängnisse s und war ab 1942 gleichzeitig
Verteidiger in militärgerichtlichen Verfahren.
Bader gehörte zum Netzwerk der Freiburger
Caritas-Mitarbeiterin Gertrud Luckner, die
untergetauchten Juden half. 1945 berief ihn die
französische Besatzungsmacht zum
Oberstaatsanwalt. Von 1953 bis 1975 war Bader
Professor für Rechtsgeschichte und Kriminalistik
an der Universität Zürich.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_F5_9266
Quelle
Institut für Zeitgeschichte, München-Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_Q4_9266
231
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_BU5_9267
Auszug aus dem Bericht »Unter bestraften
Soldaten – Beobachtungen und Erfahrungen im
deutschen Wehrstrafvollzug« von Karl Siegfried
Bader, Juni 1945: Bader erörtert in seinem Bericht
vor allem organisatorische und rechtliche Fragen.
Der unmenschliche Haftalltag, von dem Häftlinge
aus anderen Wehrmachtgefängnissen nach dem
Krieg berichteten, kommt in seinen
»Beobachtungen« nur am Rande vor.
Bader kritisierte den preußischen Militarismus und
warf der Wehrmachtjustiz vor, »grundsatzlos«
gehandelt zu haben. An einer Stelle hielt er den
Militärgerichten sogar eine zu milde Urteilspraxis
vor. Sie hätten sich angeblich gescheut,
Todesurteile zu fällen. Dieser radikale Vorwurf
steht im Kontrast zu seinem Selbstverständnis,
»den Gefangenen, je nach Person und Mass der
Dinge, als Ratgeber und Verteidiger
beizustehen«. Es war ihm offenbar in einigen
Fällen gelungen, Angeklagte vor der Todesstrafe
zu bewahren.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_F6_9267
Quelle
Institut für Zeitgeschichte, München-Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_a_Q5_9267
232
IV.3.1.2. Die Emslandlager – Lager der Reichsjustizverw altung
3. Segment: Haupttext und Dokumente
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_T1
Zwischen 1933 und 1938 ließ das NS-Regime im Emsland insgesamt 15 Lager
errichten, in denen Häftlinge und Kriegsgefangene aus ganz Europa festgehalten
wurden. Seit Kriegsbeginn wurden in den sechs nördlichen Lagern auch immer mehr
ehemalige deutsche Soldaten inhaftiert. Sie waren von Wehrmachtgerichten
verurteilt, für »wehrunwürdig« erklärt und an die zivile Reichsjustizverwaltung
übergeben worden. Als sogenannte Verwahrung wurde die Haft nicht auf die
eigentliche Strafzeit angerechnet; diese sollte erst nach Kriegsende beginnen.
Insgesamt saßen in den Lagern Esterwegen, Brual-Rhede, Börgermoor,
Aschendorfermoor, Walchum und Neusustrum zwischen 25.000 und 30.000
kriegsgerichtlich Verurteilte ein. Sie nannten sich selbst »Moorsoldaten«, in
Anspielung auf die schwere Arbeit, die sie bei der Kultivierung des Emsländischen
Moores leisten mussten. Mindestens 780 von ihnen starben hier während des
Krieges an Hunger, Krankheiten und Misshandlung. Von den Emslandlagern aus
wurden 5.000 bis 6.000 militärgerichtlich Verurteilte in das Torgauer
Wehrmachtgefängnis Fort Zinna überstellt, wo sie auf ihre Eignung für die
Bewährungstruppe 500 überprüft wurden. Die so zusammengestellten Bataillone
kamen an besonders gefährlichen Frontabschnitten zum Einsatz.
233
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_BU1_9231
Foto Lager VII, Esterwegen, 1950er Jahre: Die
meisten der nach Esterwegen überstellten
ehemaligen Soldaten waren von
Wehrmachtgerichten wegen unerlaubter
Entfernung, Fahnenflucht oder
»Wehrkraftzersetzung« zu langen
Zuchthausstrafen verurteilt worden.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_F1_9231
Quelle
Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ)
Emslandlager, Papenburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_Q1_9231
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_BU2_9339
Häftlinge bei der Arbeit, Lager Badderen/NordNorwegen, undatiert: Im August und September
1942 ließ das Reichsjustizministerium etwa 2.100
größtenteils militärgerichtlich verurteilte Häftlinge
aus den Emslandlagern in die sogenannten
Strafgefangenenlager Nord transportieren. Dort
sollten sie zu »kriegswichtigen Bauarbeiten«
eingesetzt werden, »und zwar unter
Verhältnissen, die ungleich schwerer waren als
der Vollzug in festen Anstalten des
Reichsgebietes«. Die Zahl der Häftlinge, die durch
Kälte, Krankheiten und Gewaltakte der
Wachmannschaften umkamen, war in diesen
Außenkommandos der Emslandlager besonders
hoch.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_F2_9339
Quelle
Bundesarchiv Koblenz
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_Q2_9339
234
4. Segment: Täter und Tatbeteiligte
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_BU3_9340
Porträtfoto Werner Schäfer, um 1935: Schäfer war
von 1934 bis 1942 Kommandeur der
Strafgefangenenlager im Emsland, zuletzt im
Range eines SA-Oberführers (seit 1938) und
Regierungsdirektors (seit 1940). Zum Ende seiner
Amtszeit bestand die Hälfte der über 7.000
Häftlinge der Emslandlager aus militärgerichtlich
Verurteilten.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_F3_9340
Quelle
Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ)
Emslandlager, Papenburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_Q3_9340
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_BU4_9344
Auszug aus einem Schreiben Schäfers an SAWacheinheiten, 9. Dezember 1939: Das
Reichsjustizministerium hatte eine drastische
Erhöhung der Arbeitsleistung bei gleichzeitiger
Verringerung der Essen srationen angeordnet. In
Schäfers Amtszeit nahm die Zahl der Todesfälle
in den Emslandlagern zu: von 1934 bis 1939
starben 108, von 1940 bis Mitte 1942 insgesamt
364 Strafgefangene. Der Anteil militärgerichtlich
Verurteilter war dabei besonders hoch. Die
Todesfälle waren häufig auf Misshandlungen,
Selbstmorde und Erschießungen auf der Flucht,
vor allem aber auf Unterernährung und
Entkräftung zurückzuführen.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_F4_9344
Quelle
Niedersächsisches Staatsarchiv, Osnabrück
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_b_Q4_9344
235
IV.3.1.3 Richtstätten
3. Segement: Hauptext und Dokumente
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_T1
Todesurteile gegen Wehrmachtsoldaten wurden während des Krieges vor allem
wegen Fahnenflucht und »Wehrkraftzersetzung « gefällt. Wo überall diese Urteile
vollstreckt wurden, lässt sich nicht vollständig erfassen: Exekutionskommandos
erschossen Verurteilte in allen Einsatzgebieten der Wehrmacht zwischen NordNorwegen und den Ausläufern der Sahara bzw. zwischen der Atlantikküste und dem
Kaukasus. Innerhalb des Deutschen Reiches fanden Erschießungen vor allem auf
Schießständen, Truppenübungsplätzen und auf dem Gelände von
Wehrmachthaftanstalten statt. Die Landkarte zeigt eine noch unvollständige
Übersicht bisher bekannter Erschießungsorte.
Die Militärjustiz überstellte viele der zum Tode verurteilten Soldaten in die
Richtstätten der Reichsjustizverwaltung. Dort wurden die meisten geköpft, einige
auch erhängt. Gegenüber der Erschießung sollte der Tod durch Strang oder Fallbeil
noch stärker die Entehrung des so bestraften Soldaten verdeutlichen. Die Henker
des Reichsjustizministeriums töteten während des Krieges zwischen 1.500 und 2.000
kriegsgerichtlich verurteilte Wehrmachtsangehörige.
Nicht zu ermitteln ist die Zahl der Opfer von Standgerichten in der Endphase des
Krieges; dies gilt ebenso für die Zahl der Soldaten und Zivilisten, die in den letzten
Monaten vor der Kapitulation ohne jedes Verfahren erschossen oder gehängt
wurden.
236
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_BU1_9246
Ansicht des Zuchthauses Brandenburg-Görden,
um 1942: Hier wurden während des Krieges
mindestens 400, wahrscheinlich aber mehr als
800 Soldaten vor allem durch das Fallbeil
hingerichtet. Neben dem Reichskriegsgericht
überstellten auch andere Gerichte zum Tode
Verurteilte nach Brandenburg, so etwa das
Gericht der Wehrmachtkommandantur Berlin und
das Zentralgericht des Heeres.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_F1_9246
Quelle
Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten,
Oranienburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_Q1_9246
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_BU2_9249
Murellenschlucht, Berlin-Spandau, undatiert: Als
Erschießungsstätten wählten die Verantwortlichen
Orte, die einen Kugelfang boten und leicht
abzusperren waren. Im September 1944 befahl
Heinrich Himmler als neu ernannter
Oberbefehlshaber des Ersatzheeres, dass
Hinrichtungen in seinem Befehlsbereich
grundsätzlich durch Erschießen zu vollstrecken
seien. Den Vollzugskommandos sollten aus
»Erziehungs- und Abschreckungsgründen«
solche Soldaten angehören, die bereits von einem
Gericht oder ihren Vorgesetzten disziplinarisch
bestraft oder ermahnt worden waren. Allein in der
Berliner Murellenschlucht wurden zwischen
August 1944 und April 1945 etwa 340 Soldaten
exekutiert.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_F2_9249
Quelle
Luftbilddatenbank, Würzburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_Q2_9249
237
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_BU3_9251
Porträtfoto Johann Reichhart, undatiert: Der
Scharfrichter befand sich seit 1924 im Amt und
trat 1937 der NSDAP bei. Er tötete in den
Haftstätten München-Stadelheim, Bruchsal,
Dresden, Frankfurt/Main-Preungesheim, Stuttgart,
Prag und Wien etwa 300 kriegsgerichtlich
verurteilte Soldaten. Insgesamt führte er ungefähr
3.000 Hinrichtungen durch.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_F3_9251
Quelle
Archiv Süddeutscher Verlag, München
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_Q3_9251
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_BU4_9252
Die Hinrichtungsstätte in der
Untersuchungshaftanstalt Prag-Pankraz,
undatiert: Auch hier wurden kriegsgerichtlich
verurteilte Wehrmachtsangehörige enthauptet
oder an einem der Eisenhaken erhängt.
Baugleiche Guillotinen waren an mehreren
Vollstreckungsorten im Einsatz.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_F4_9252
Quelle
Archiv Süddeutscher Verlag, München
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_A_c_Q4_9252
238
IV.3.2. Strafvollstreckung und Kriegseinsatz
239
240
IV.3.2.1. Die Bew ährungseinheiten 500
1. Segment 60 mal 60: Landkarte
Landkarte Bewährungseinheiten 500
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F1_9338
241
2. und 3. Segment Haupttext und Dokumente
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_T1
Bewährungseinheiten 500
Die Bewährungstruppe 500 diente seit April 1941 zur Rückgewinnung inhaftierter
Soldaten für den Fronteinsatz. Selbst Häftlinge, die zuvor zum Tode verurteilt worden
waren, konnten als »bedingt wehrwürdig« wieder in die Truppe aufgenommen
werden. Die Männer in der Bewährungstruppe sollten sich an besonders gefährlichen
Abschnitten der Front durch »außergewöhnliche Tapferkeit« bewähren. Andernfalls
drohte die Vollstreckung der ursprünglich verhängten Todesstrafe bzw. die
Überstellung in die Emslandlager oder Strafeinheiten. Im Falle der
»Frontbewährung« wurde dagegen Strafmilderung oder sogar Straferlass in Aussicht
gestellt. Bei den 500er-Bataillonen dienten während des Krieges rund 27.000
»Bewährungsmänner«. Überwacht und befehligt wurden sie durch besonders
ausgesuchte Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften aus der regulären Truppe –
ihr Anteil lag bei etwa einem Viertel. Fachlich hoch qualifiziertes Führungspersonal
auf der einen Seite, Bewährungsdruck und zum Teil auch tatsächlich vorhandener
»Bewährungswille« auf der anderen Seite machten die Bataillone zu kampfstarken
Einheiten. Gleichzeitig waren die Verluste außerordentlich hoch. Die Existenz der
Bewährungsbataillone sollte auch als unzuverlässig geltende Soldaten von jeder
Form der Abweichung abschrecken.
242
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_BU1_9233
Kamenka-Wald, nordwestlich von Smolensk,
Frühjahr 1942: Leichenbergung. Die Fotografien
sind Teil einer Serie, die vermutlich Fritz
Kammerer, ein Offizier der 205. Infanteriedivision,
aufgenommen hat. Zwei der hier gezeigten Bilder
sind abgedruckt in einer 1969 von Kammerer
verfassten Divisionsgeschichte. Er berichtet darin
von großen Verlusten der Bewährungstruppe 500.
Aufgrund der hohen Zahl von Toten, Verwundeten
und Vermissten waren die 500erBewährungsbataillone im Durchschnitt nach
sechs Monaten »aufgerieben«.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F2_9233
Quelle
Fritz Kammerer: »Pilzdivision im Einsatz«,
Müllheim 1969
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q1_9233
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Foto.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F3_9236
Quelle
Fritz Kammerer: »Pilzdivision im Einsatz«,
Müllheim 1969
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q2_9236
243
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Foto
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F4_9237
Quelle
Privatarchiv Klausch, Oldenburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q3_9237
244
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_BU2_9239
Auszug aus einer Verlustliste der 2. Kompanie
des Bataillons 550 »zur besonderen
Verwendung«, März bis Mai 1942: Die Aufstellung
verdeutlicht die enormen Verluste des Bataillons
in den Kämpfen im Kamenka-Wald. Alle im
Dokument aufgeführten Soldaten starben am 22.
März 1942, als das Bataillon an einem Tag die
Hälfte seiner »Gefechtsstärke« verlor.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F5_9239
Quelle
Deutsche Dienststelle (WASt), Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q4_9239
Gemeinsame Bildunterschrift vorangegangenem
Dokument
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F6_9240
Quelle
Deutsche Dienststelle (WASt), Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q5_9240
245
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_BU3_9243
Auszug aus einem Tätigkeits- und
Erfahrungsbericht, Bataillon 500 »zur besonderen
Verwendung«, 10. Juli 1943: Der Kommandeur
weist hier auf die bis dahin höchsten Verluste des
Bataillons hin. Von 850 Soldaten waren nach den
Gefechten an der Ostfront nur noch 30 Mann
übrig geblieben. Zugleich betont der Major den
»guten Kampfgeist« und den »hervorragenden
Bewährungswillen« der eingesetzten Soldaten.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F7_9243
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q6_9243
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F8_9244
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q7_9244
246
4. Segment: Täter und Tatbeteiligte
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_BU4_9245
Porträtfoto Richard Metzger, undatiert: Major
Metzger war Kommandeur des Bataillons 561
»zur besonderen Verwendung«. Er gehörte zu
den jungen und besonders ehrgeizigen Offizieren,
die offenbar nach schneller Beförderung und
Auszeichnungen strebten. Für einen
Kampfeinsatz, bei dem fast das gesamte Bataillon
vernichtet wurde, erhielt Metzger im Oktober 1943
das »Ritterkreuz«. Wenig später geriet er in
sowjetische Kriegsgefangenschaft. Nach seiner
Rückkehr im Jahre 1955 trat er in die Bundeswehr
ein, die ihn 1969 als Oberstleutnant
verabschiedete.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F9_9245
Quelle
Militärgeschichtliches Forschungsamt, Potsdam
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q8_9245
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_BU5_8479
Auszug aus einer Gnadennachweisung, 4.
September 1943: Der Wehrmachtführung war
daran gelegen, möglichst viele bestrafte Soldaten
wieder an die Front zu schicken. Wer sich in den
500er-Einheiten »bewährte«, hatte Aussicht auf
Straferlass und Versetzung zu einer regulären
Einheit. Metzger war als Bataillonskommandeur
für die Gnadenerweise mit zuständig.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_F10_8479
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_a_Q9_8479
247
IV.3.2.2. Die Bew ährungstruppe 999
1. Segment 60 mal 60: Landkarte
Landkarte Bewährungstruppe 999
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F1_9337
248
2. und 3. Segment: Haupttext und Dokumente
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_T1
Im Gegensatz zu den 500er-Bataillonen wurde die Bewährungstruppe 999 aus
Männern gebildet, die sich nicht im Wehrdienst befanden. Es handelte sich vor allem
um Zivilisten, Gefängnis- und Zuchthaushäftlinge, die als »wehrunwürdig« galten und
deshalb nicht zur Truppe einberufen worden waren. Zu Beginn des vierten
Kriegsjahres benötigte die Wehrmacht allerdings jeden verfügbaren Mann. Den
zwischen Oktober 1942 und September 1944 Eingezogenen der Bewährungstruppe
999 wurde die Möglichkeit in Aussicht gestellt, durch »vorbildlich tapferen Einsatz als
Soldaten vor dem Feinde den Schandfleck auf ihrer Ehre zu tilgen und dadurch
wieder vollwertige Soldaten und Staatsbürger zu werden«. Bei Nichtbewährung
drohten die Rückführung in den Strafvollzug ohne Strafzeitanrechnung für die Dauer
des Krieges oder eine Einweisung ins Konzentrationslager. Knapp ein Drittel der
rund 28.000 Bewährungssoldaten bestand aus »Politischen«, zumeist Kommunisten
oder Sozialdemokraten; die anderen waren als Kriminelle eingestuft. Die Einheiten
der 999er wurden vor allem in Afrika und auf dem Balkan – hier auch gegen
Partisanen – eingesetzt. Vor allem von den »Politischen« unter den
Bewährungssoldaten liefen einige Hundert über und leisteten Widerstand gegen die
deutsche Besatzung.
249
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_BU1_9253
Vereidigung von Angehörigen der
Bewährungstruppe 999 auf dem
Truppenübungsplatz Heuberg, Frühjahr 1943: Die
Zeremonie fand in »besonders feierlicher Form«
statt. Den Bewährungssoldaten sollte verdeutlicht
werden, dass ihnen »vom Führer in hochherziger
Weise die einmalige Gelegenheit gegeben
»würde, durch »mutigen Einsatz vor dem Feinde
[…] ihre Ehre wiederherzustellen«.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F2_9253
Quelle
Privatarchiv Klausch, Oldenburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q1_9253
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_BU2_9254
Rundschreiben Martin Bormanns, Leiter der
Parteikanzlei der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), 9. Dezember
1942: Die Entscheidung, »Wehrunwürdige« für
den Kriegseinsatz zu verwenden, war in der NSFührung umstritten. Einerseits benötigte die
Wehrmacht zu Beginn des vierten Kriegsjahres
jeden Mann; andererseits gab es Bedenken in
disziplinarischer und politischer Hinsicht. Deshalb
sollten nur ausgewählte ehemalige oder noch
einsitzende Häftlinge für eine »Bewährung« in
Frage kommen. Die Einberufenen wurden als
»bedingt wehrwürdig« eingestuft.
NS-Führung und Wehrmacht definierten den
Wehrdienst weniger als Pflicht, sondern vielmehr
als ein hohes Gut – und als zentrales Kriterium
von Männlichkeit.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F3_9254
Quelle
Bundesarchiv, Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q2_9254
250
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangeganenem Dokument
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F4_9255
Quelle
Bundesarchiv, Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q3_9255
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_BU3_9256
Flugblatt der griechischen
Widerstandsorganisation ELAS, Aufruf zum
Überlaufen, undatiert: Die Zeiger der Uhr sollten
auf die bevorstehende deutsche Niederlage
hinweisen.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F5_9256
Quelle
Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q4_9256
251
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_BU4_9258
Angehörige der Bewährungstruppe 999 auf dem
Rückzug, Griechenland, undatiert: Die am Wagen
angebrachte Uhr spielte darauf an, dass die
Botschaft des rechts oben abgebildeten Flugblatts
gutgeheißen wurde. Viele »Politische«
sympatisierten und kollaborierten mit dem
Widerstand oder schlossen sich ihm sogar an. Die
Truppenführung ließ zahlreiche Soldaten
hinrichten; »unzuverlässige Elemente« wurden
entwaffnet, ausgesondert und zu bewachten
Arbeitseinsätzen herangezogen.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F7_9258
Quelle
Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q6_9258
252
4. Segment: Täter und Tatbeteiligte
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_BU5_9259
Porträtfoto, Oberst Erich von Brückner,
Kommandeur des Afrika-Schützenregiments 963,
undatiert: Von Brückner wurde als Kommandeur
der Bewährungstruppe 999 abgelöst, nachdem er
gemeldet hatte, »daß der unter Einsatz eines
fähigen Offizierskorp s unternommene Versuch,
aus dem ungewöhnlichen Menschenmaterial eine
zuverlässige Kampftruppe heranzubilden, als im
wesentlichen gescheitert betrachtet werden
muß«.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F8_9259
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q7_9259
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_BU6_9260
Schreiben Oberst von Brückners, 19. April 1943:
Der Kommandeur des Afrika-Schützenregiments
963 erklärt seine Einstellung zu den
Bewährungssoldaten: »Ich eliminiere durchs
Kriegsgericht und Arzt, was nicht niet- und
nagelfest ist, und werde lieber mit 40 Fehlstellen
im Regiment an die Front gehen als mit Leuten,
denen ich nicht traue.«
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F9_9260
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q8_9260
253
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangeganenem Dokument.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_F10_9261
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_b_Q9_9261
254
IV.3.2.3. Feldstrafeinheiten
1. Segment 60 mal 60: Landkarte
Übersichtskarte Ostmittel- und
Nordeuropa/Skandinavien Einsatzorte an der
Ostfront und Finnland. Ersatz- bzw.
Heimatstandorte der Einheiten.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F1_9345
255
2. und 3. Segment: Hauptext und Dokumente
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_T1
Die härtesten Haftbedingungen herrschten in den Feldstrafeinheiten. Dabei wurde
unterschieden zwischen Feldstrafgefangenen-Abteilungen und Feldstraflagern. Wer
seit Frühjahr 1942 zu mehr als drei Monaten Gefängnis verurteilt worden war, den
überstellten die Wehrmachtgerichte in der Regel nicht mehr an Haftanstalten,
sondern an die mobilen Feldstrafgefangenen-Abteilungen. Der Dienst in diesen
Abteilungen wurde in der Regel unbewaffnet, bei unzureichender Ernährung und
schärfstem Drill an der Ostfront geleistet. Er umfasste »härteste Arbeiten unter
gefahrvollen Umständen«, Bunker- und Stellungsbau, Minenräumen sowie die
Bergung von Leichen. Insgesamt waren über 50.000 Soldaten zum Dienst in diesen
Einheiten gezwungen.
In Feldstraflager überstellten die Gerichte solche Soldaten, die sie zu
»unverbesserlichen Wehrmachtschädlingen« oder »Trägern wehrfeindlichen
Geistes« erklärt oder die sich in den Feldstrafgefangenen-Abteilungen nicht
»gebessert« hatten. In den Feldstraflagern sollte die zu verrichtende Arbeit bei
schlechterer Ernährung noch härter sein. Wie unerträglich die Bedingungen hier
waren, zeigen zahlreiche in Dokumenten überlieferte Fluchtversuche und
Selbstmorde. Die in Feldstraflagern erlittene Haft wurde nicht auf die verhängte
Strafe angerechnet – deren Laufzeit sollte erst nach Kriegsende beginnen. 4.000 bis
5.000 Soldaten haben die Feldstraflager zwischen Mai 1942 und Mai 1945
durchlaufen. Zur Klärung ihrer Schicksale bedarf es noch weiterer Forschungen.
256
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_BU1_9268
Meldung über den Tod des Strafgefangenen Kurt
Müller, 7. März 1943: Die angegebene
Todesursache lässt erahnen, wie sehr die
Feldstrafgefangenen unter dem Hunger gelitten
haben.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F2_9268
Quelle
Deutsche Dienststelle (WASt), Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_Q1_9268
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_BU2_9272
Meldung über den Tod des Straflagerverwahrten
Wilhelm Schrömbges, 3. November 1942: Das
Formular sieht als regelmäßig wiederkehrende
Todesursache »Erschießung auf der Flucht« vor
– hier erkennbar daran, dass der vorgedruckte
Satz mit schwarzem Stift durchgestrichen wurde.
Die im Falle Wilhelm Schrömbges angegebene
Todesursache »Kreislaufschwäche, Darmintoxikation« findet sich wortgleich auf vielen anderen
Todesmeldungen. Diese Meldungen zeugen von
Hunger und gnadenloser Ausbeutung der
Arbeitskraft der Straflagerverwahrten.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F3_9272
Quelle
Deutsche Dienststelle (WASt), Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_Q2_9272
257
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_BU4_9275
Auszug aus dem 10. Mob. Sammelerlass vom 7.
September 1942: Dieser vom Oberkommando
des Heeres herausgegebene und in gedruckter
Form verbreitete Erlass regelt unter Punkt 25 die
Haftbedingungen für die Feldstrafeinheiten. Deren
Angehörige wurden streng von anderen Einheiten
abgesondert. Die oben links aufgeführten
Todesmeldungen zeigen, welche Auswirkungen
die Bestimmungen über Arbeitseinsatz und – die
hier nicht erwähnte – Nahrungsmittelzuteilung
hatten.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F5_9275
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_Q4_9275
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_BU3_9274
Farb-Dia mit der Beschriftung: »Sträflinge bei
Pietarsaari«, vermutlich 1942: Ab Juni 1942
wurden die bis dahin eingerichteten Feldstraflager
I und II mit Schiffen nach Jakobstaad/Pietarsaari
(Finnland) verlegt. Die Transporte umfassten etwa
1.200 Straflagerverwahrte. Sie wurden zum Bau
militärischer Küstenbefestigungen, später auch
zur Instandhaltung von Nachschubverbindungen
eingesetzt.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F4_9274
Quelle
Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden
Europas, Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_Q3_9274
258
4. Segment: Der Täter oder Tatbeteiligte
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_BU5_9276
Porträtfoto Eugen Müller, General »zur
besonderen Verfügung« beim Oberkommando
des Heeres (OKH), undatiert: Müller unterstanden
für den Bereich des Feldheeres die Gruppen
»Strafvollzug« und »Rechtswesen«. Er war
verantwortlich für die KZ-ähnlichen
Haftbedingungen, wie sie vor allem in den
Feldstraflagern, teilweise aber auch in den
Feldstrafgefangenen-Abteilungen herrschten.
Müller war nicht nur eine zentrale Figur für das
Straf- und Bewährungswesen. Er war auch an der
Ausarbeitung des »Kommissarbefehls« beteiligt,
der Grundlage für die Ermordung tausender
sowjetischer Soldaten durch SS, Polizei und
Wehrmacht war. Für keine seiner Handlungen
wurde er juristisch zur Verantwortung gezogen.
Müller starb 1951 in Berlin (West).
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F6_9276
Quelle
Bundesarchiv Koblenz
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_Q5_9276
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_BU6_9347
Auszug aus Schreiben General Müller, 28. Mai
1942: In den Richtlinien zur Aufstellung der ersten
Feldstrafgefangenen-Abteilungen werden deren
Aufgaben deutlich: Angeblich
»charakterschwache und haltlose« Soldaten
sollten von jedem Versuch abgeschreckt werden,
durch bewusstes Begehen von Straftaten im
Gefängnis zu landen und sich so dem
Kriegsdienst zu entziehen. Es ging außerdem
darum, auch die Strafgefangenen als
»Menschenmaterial« an die Front zu bringen.
Müller sorgte dafür, dass die Vorgaben der
politischen und militärischen Führung umgesetzt
wurden. Zugleich setzte er sich dafür ein, dass die
Kommandostäbe an der Front über den Einsatz
der Feldstrafeinheiten mit entscheiden sollten.
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_F7_9347
Quelle
Bundesarchiv Militärisches Zwischenarchiv,
Potsdam
NS-Militärjustiz_T4_Sysa_Topo_B_c_Q6_9347
259
IV.4. Die Gerichte – Akteure, Funktionen, Zuständigkeiten
260
Präsentation: Innenseite Raum-im -Raum-Konstruktion/Rückseite »Bilanz« (Großfoto
Kriegsgericht)
Bildbeschriftung
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T1
Adolf Hitler
Der »Führer« und Oberbefehlshaber der Wehrmacht konnte auf die Rechtspraxis im
Allgemeinen einwirken sowie direkt in einzelne Verfahren eingreifen. Bei Strafsachen
gegen Offiziere behielt er sich das letzte Bestätigungs- und Aufhebungsrecht vor.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T2
Oberbefehlshaber
Die Oberbefehlshaber der Teilstreitkräfte bestimmten die Gerichtsherren. Außerdem
konnten sie jedes Urteil aufheben oder bestätigen, dieses Recht aber auch an die
Gerichtsherren abgeben.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T3
Gerichtsherr
Die Funktion des Gerichtsherrn gab es in der zivilen Justiz nicht. Gerichtsherren
waren militärische Befehlshaber oder Kommandeure, meist im Range eines
Generals, die an der Verhandlung nicht beteiligt waren. Sie beriefen die Richter,
Anklagevertreter und Verteidiger und spielten dadurch die zentrale Rolle im
Verfahren. Ihr Recht, Urteile zu bestätigen oder aufzuheben, verlieh den
Gerichtsherren zusätzliche Macht.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T4
Gutachter
Bei Todesurteilen und langjährigen Freiheitsstrafen sollte ein Militärjurist mit einem
Rechtsgutachten beauftragt werden, um zu prüfen, ob das Gericht die einschlägigen
Strafvorschriften eingehalten hatte. In etlichen Fällen finden sich allerdings keine
solchen Gutachten in den Gerichtsakten. Die Gutachten mussten dem Gerichtsherrn
vorgelegt werden, bevor er über die Bestätigung oder Aufhebung des Urteils
entschied –meist schloss er sich der im Gutachten vertretenen Position an.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T5
Gericht
Das vom Gerichtsherrn eingesetzte Kriegsgericht bestand in der Regel aus einem
verhandlungsleitenden Richter und mindestens zwei Beisitzern. Das Gericht
entschied durch Mehrheitsbeschluss über das Urteil.
261
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T6
Ankläger
Der Ankläger war für die Beweisführung während des Verfahrens zuständig;
hinsichtlich der geforderten Strafe war er an die Weisungen des Gerichtsherrn
gebunden.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T7
Verteidigung
Ein Verteidiger musste vom Gerichtsherrn nur bei Anklagen wegen Delikten bestellt
werden, die mit dem Tode bestraft wurden. Lediglich bei Verfahren vor dem
Reichskriegsgericht war ein Verteidiger in jedem Fall vorgeschrieben; dies galt bis
Januar 1945. Als Verteidiger konnte praktisch jeder eingesetzt werden. Anders als für
die Vertreter der Anklage wurde eine juristische Ausbildung nicht verlangt. Die
Strafanträge der Verteidiger wichen nur selten von denen der Anklage ab.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Gerichtsbild_T8
Angeklagte
Anspruch auf einen Verteidiger hatten nur solche Angeklagte, denen die Todesstrafe
drohte; selbst diesen Mindeststandard hielten aber die Verhandlungsleiter – außer
beim Reichskriegsgericht – nicht immer ein. War das Urteil einmal gefällt, konnte ein
Angeklagter keine Rechtsmittel dagegen einlegen.
262
IV.5. Konsequenzen
einer
sich
radikalisierenden
Rechtsprechung:
Die
Erfahrungsebene
Präsentation: Rechte Innenseite/Raum- im- Raum- Konstruktion
263
Erfahrungsebene »Dem Verfahren ausgeliefert« (Vertikale Überschrift)
NS-Militärjustiz_Sysi_Erfa_a_T1
Das Schicksal des Schützen Franz Mattersberger zeigt, wie unabsehbar der Verlauf
und die Folgen eines militärgerichtlichen Verfahrens für den Angeklagten sein
konnten. Mattersberger befand sich im Herbst 1942 in einer WehrmachtgefangenenAbteilung in Vorarlberg, wo er wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses inhaftiert
war. Er floh und schlug sich zu seiner Familie nach Lienz (Kärnten) durch. Unterwegs
beging er einen Einbruchdiebstahl, um an zivile Kleidung, Lebensmittel und Geld zu
gelangen. In Lienz wurde er festgenommen. Bei seiner Vernehmung äußerte er, er
habe sich aus Heimweh von der Truppe entfernt. Innerhalb weniger Monate fanden
drei Prozesse gegen ihn statt. Zweimal verhängten die Richter Zuchthausstrafen; die
Urteile wurden jedoch nicht bestätigt. Im dritten Verfahren wurde Franz
Mattersberger zum Tode verurteilt. Er starb im Mai 1943 unter dem Fallbeil des
Zuchthauses Brandenburg-Görden.
264
NS-Militärjustiz_Sysi_Erfa_a_T2
Die Vorermittlungen: Schutzpolizisten in
Richterpose
Bei seiner Festnahme soll Franz Mattersberger
gesagt haben, man könne ihm »nichts machen«,
da er geisteskrank sei. Bereits in einem früheren
Verfahren hatte er geäußert, mehrere seiner
Familienmitglieder seien psychisch krank, »leicht
erregbar und nervös«. Er selbst nehme »alles
außerordentlich schwer und wisse dann oft nicht
mehr recht, was er tue«. Der ermittelnde
Heeresrichter bat daraufhin die Polizei in
Mattersbergers Heimatort, einen Bericht über ihn
einzureichen. Ein Schutzpolizeimeister aus Lienz
erstattete ausführlich Bericht und urteilte
abschließend, Mattersberger sei eine »für die
Menschheit vollkommen untaugliche Person«, die
die Bezeichnung »Volksgenosse« nicht verdiene
und für die eine »ständige Verwahrung am
Platze« sei.
NS-Militärjustiz_Sysi_Erfa_a_T3_7898
Das erste Urteil: Elf Jahre Zuchthaus
Franz Mattersberger war es nach seiner
Festnahme gelungen, noch zweimal aus der Haft
zu fliehen. Als Begründung gab er an, er habe
wieder nach Hause gewollt. Am 7. Januar 1943
verurteilte ihn das Gericht der
»Wehrmachtkommandantur Befestigungen
Oberrhein« wegen Fahnenflucht und schweren
Diebstahls zu elf Jahren Zuchthaus und ordnete
seine Einweisung in eine »Heil- und
Pflegeanstalt« an. Das Gericht sah es aufgrund
eines ärztlichen Gutachtens und des Auftretens
von Franz Mattersberger während des Prozesse s
als erwiesen an, dass er »infolge Schwachsinns
mittleren Grades« in seiner Zurechnungsfähigkeit
erheblich beschränkt sei.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F1_7898
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_Sysi_Erfa_a_Q1_7898
265
Landkarte
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F4_9368
NS-Militärjustiz_Sysi_Erfa_a_T4
Gutachter Leidig fordert die Todesstrafe,
Generaloberst Fromm hebt das Urteil auf
Nach der Urteilsverkündung gab Kriegsgerichtsrat
Leidig, Rechtsgutachter beim Oberkommando des
Heeres, eine Stellungnahme ab. Ihm schien »im
Hinblick auf die durchaus asoziale Persönlichkeit
des Angeklagten« die Todesstrafe geboten. Er
empfahl dem Chef der Heeresrüstung und
Befehlshaber des Ersatzheeres, Generaloberst
Friedrich Fromm, bei dem die letzte Entscheidung
lag, das Urteil aufzuheben. Fromm folgte der
Empfehlung.
266
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T5_7905
Das zweite Urteil: Fünfzehn Jahre Zuchthaus
Nach der Aufhebung des Urteils verhandelte das
Gericht in anderer Zusammensetzung am 11.
Februar 1943 ein zweites Mal. Es bezeichnete
den Angeklagten als »moralisch minderwertig«.
Das ärztliche Gutachten, dem sich das Gericht
angeschlossen habe, beweise aber, dass sich der
Angeklagte »schon in der Nähe der
Unzurechnungsfähigkeit« befinde. Daher sei es
nicht gerechtfertigt, die Todesstrafe zu verhängen.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F2_7905
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_Q2_7905
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T6_7912
Die Ausfertigung des Urteils verzögert sich
Der für die Ausfertigung (»Absetzung«) des
Urteils zuständige Feldkriegsgerichtsrat, Dr. Sinn,
legte am 15. Februar 1943 die Gründe dar, die
den Abschluss des Verfahrens verzögert hatten.
Noch am gleichen Tag fertigte er den Urteilstext
aus.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F3_7912
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_Q3_7912
267
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T7_7911
Der Gutachter fordert erneut die Todesstrafe;
erneute Aufhebung des Urteils
Der zuständige Gerichtsherr bestätigte das Urteil
bereits am 16. Februar 1943. Am 27. Februar
1943 gab Gutachter Leidig seine Stellungnahme
ab. Er schlug auch nach dem zweiten Verfahren
die Todesstrafe vor, weil die Persönlichkeit des
Täters diese Maßnahme erforderlich mache.
Franz Mattersberger sei eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit. Daraufhin hob
Generaloberst Fromm auch das zweite Urteil auf.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F5_7911
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_Q4_7911
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T8
Das dritte Urteil: Todesstrafe
Im April 1943 wurde Franz Mattersberger in das
Wehrmachtuntersuchungsgefängnis BerlinLehrter Straße verbracht. Das Gericht der
Wehrmachtkommandantur Berlin verurteilte Franz
Mattersberger im nunmehr dritten Verfahren am 4.
Mai zum Tode. Seine verminderte
Zurechnungsfähigkeit wurde nun nicht mehr als
Strafmilderungsgrund angesehen, sondern galt
als zusätzliches Belastungsmoment.
268
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T9_8709
Franz Mattersberger schreibt ein
Gnadengesuch
Nach der Entscheidung des Gerichts wandte sich
Franz Mattersberger an General Paul von Hase,
der als Stadtkommandant von Berlin Gerichtsherr
des Kommandanturgerichts war. Er brachte zum
Ausdruck, dass er seinen »Fehler von ganzem
Herzen« bereue und bat um »Frontbewährung«.
Er sei bereit, zu jeder Zeit sein Leben zu opfern.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F6_8709
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_Q5_8709
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T10
Generaloberst Fromm bestätigt auf
Empfehlung des Gutachters das Urteil
Nach Meinung des Gutachters Leidig war die
Todesstrafe »aus den zutreffenden
Strafzumessungsgründen« gerechtfertigt.
Generaloberst Fromm bestätigte das Urteil.
269
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_T11_7875
Die Hinrichtung
Am 1. Juni 1943 wurde Franz Mattersberger im
Zuchthaus Brandenburg-Görden durch das
Fallbeil hingerichtet. Der Ablauf der Hinrichtung
wurde in einen Vordruck der Haftanstalt
eingetragen. Sein letzter Wunsch lautete: »Ich
möchte noch etwas zu rauchen haben.« Dem
Protokoll zufolge betrat Franz Mattersberger ohne
Widerstreben die Richtstätte. Seine Haltung war
»gefestigt«. Die Gefängnisbeamten maßen sieben
Sekunden zwischen der Übergabe an den
Scharfrichter und der Vollstreckung auf dem
Schaffott. Der Leichnam von Franz Mattersberger
wurde dem Anatomisch-Biologischen Institut der
Berliner Universität übergeben.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F7_7875
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_Q6_7875
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_F8_7876
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_a_Q7_7876
270
Erfahrungsebene »Haft und Zw angsarbeit« (Vertikale Überschrift)
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T1
Der Matrose Johann Grew ing war im Februar 1941 w ährend seines TorpedobootWachdienstes eingeschlafen; zudem hatte er nach Ansicht seines Vorgesetzten seine
Ausrüstung nicht gepflegt. Die desw egen angedrohten Folgen ängstigten Grew ing so sehr,
dass er planlos an Land floh. Er w urde jedoch bald darauf gefasst. Die Richter schienen
Verständnis für seine Gefühlslage vor der Flucht zu haben und sprachen sich in drei
aufeinanderfolgenden Verfahren lediglich für eine Zuchthausstrafe aus, obw ohl der
Marineoberbefehlshaber das Todesurteil gefordert hatte. Mit Inkrafttreten des Urteils verlor
Grew ing seine »Wehrw ürdigkeit«. Er w urde im April 1942 in das Lager Brual-Rhede im
Emsland verbracht. Sein Aufenthalt dort galt nicht als Teil der Strafverbüßung, die erst nach
Kriegsende beginnen sollte. Im August 1942 gehörte er zu einer Gruppe von Häftlingen, die
das Reichsjustizministerium zur Arbeit nach Nord-Norw egen transportieren ließ. Die
Lebensbedingungen am Polarkreis w aren extrem hart, der Tod vieler Häftlinge bew usst
einkalkuliert. A m 18. Januar 1943 nahm sich Johann Grew ing das Leben.
271
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T2_8869
»…das moralische Rückgrat w ar ihm
zerbrochen«
Zweimal wurden die Schuldsprüche im Fall
Grewing als zu milde wieder aufgehoben. Im
dritten Verfahren verurteilte ihn das Gericht zu 15
Jahren Zuchthaus. Die Richter stellten fest, dass
der zuständige Offizier seinen Untergebenen
Grewing »unrichtig« behandelt habe. Seine
Ankündigung, Grewing »werde keine ruhige
Stunde mehr an Bord« verbringen, habe dem
Matrosen moralisch das Rückgrat gebrochen. Das
Gericht erkannte dies als strafmildernd an. Zum
Zeitpunkt des dritten Verfahrens war Johann
Grewing offenbar im Zustand größter
Verzweiflung. Er erklärte auf mehrfache
Nachfrage, er würde lieber zum Tode als zu einer
Zuchthausstrafe verurteilt werden. Erst nach
Ermahnung des Richters, auch an seine
Familienangehörigen zu denken, sagte Grewing
weinend, er wünsche eine Strafe, nach deren
Verbüßung er wieder Soldat sein könne.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F1_8869
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q1_8869
272
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F2_8870
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q2_8870
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T3
Haftstrafe im Emslandlager
Am 30. April 1942 wurde Johann Grewing in das
Strafgefangenenlager Brual-Rhede verbracht, das
zu einem Komplex von insgesamt 15 Lagern im
Emsland gehörte. Nach 1939 wurden in sechs der
Lager auch Verurteilte der Militärjustiz interniert.
273
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T4_8867
Schw erstarbeit bei der Moorkultivierung
Gemeinsam mit anderen Häftlingen verrichteten
ehemalige Soldaten schwere Arbeiten zur
Kultivierung des Moorbodens. Der Lageralltag war
geprägt von Hunger, Gewalt und Tod. Eines der
wenigen erhaltenen Fotos, eine offiziell
genehmigte Aufnahme aus dem Jahr 1937, zeigt
Häftlinge beim Reinigen eines Grabens.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F3_8867
Quelle
Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ)
Emslandlager, Papenburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q3_8867
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T5
Verschiffung nach Nord-Norwegen
Mitte August 1942 wurde Johann Grewing
zusammen mit 1.000 anderen Gefangenen auf
dem Schiff »Wolsum« nach Norwegen gebracht.
Die Deportierten waren für Schwerstarbeit beim
Ausbau militärischer Befestigungsanlagen und
Straßen am Polarkreis vorgesehen.
274
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T6
Die Leiden auf der Wolsum – Zeitzeugen
erinnern sich
»Auf dem Schiff wurden die Gefangenen in zwei
Ladeluken und im Vorschiff zusammengepfercht.
Als Verpflegung wurden verdorbene Lebensmittel
[…] ausgegeben, die die ersten Fälle von Magenund Darmerkrankungen zur Folge hatten. […] Bat
einer der Unglücklichen […] austreten zu dürfen,
da er infolge der Ernährung bereits seine Kleidung
mit Kot beschmutzt hatte, so wurde er mit
Kolbenhieben wieder die Leiter herunter
getrieben, wobei er sich dann oftmals völlig mit
dem nicht länger zu stauenden Kot beschmutzte.
Viele Gefangene waren gezwungen, um diesen
Schlägen der Beamten zu entgehen, ihre
Eßschüssel als Toilette zu benutzen und in die
Feldflaschen zu urinieren. […] Auf dieser Fahrt
starben 3 Gefangene an Hungertyphus. Sie
wurden in Säcke genäht und mit Eisen beschwert
ins Meer geworfen.«
Quelle
Aus einem Bericht von Wilhelm Sonnack und fünf
weiteren Häftlingen, entstanden kurz nach
Kriegsende, Bundesarchiv, Zwischenarchiv
Dahlwitz-Hoppegarten
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q4
275
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T7_8847
Zwangsarbeit in Nord-Norwegen
Die ehemaligen Wehrmachtssoldaten mussten für
die »Organisation Todt« (OT) arbeiten, einen
halbmilitärischen Verband, der im Auftrag der
deutschen Führung Transportwege und Bunker
baute. Angesichts völlig unzureichender
Ernährung und Kleidung bedeutete dies für viele
der ohnehin geschwächten Häftlinge den Tod. Die
Aufnahme zeigt einen »Schneetunnel« beim
Lager Badderen. Solche Anlagen sollten Schutz
vor Schneeverwehungen bieten.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F4_8847
Quelle
Falstadsenteret, Ekne
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q5_8847
276
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T8
Alltäglicher Terror in den Lagern – Zeitzeugen
erinnern sich
»Unter brutalem Druck der Beamten und den
größten Schwierigkeiten wurden die Arbeiten am
Schneetunnel und Schneezaun begonnen. [...]
Um 5 Uhr war Wecken. Dann standen 10 Minuten
zum Waschen zur Verfügung. [...] Auch die an
sich schon stark zerschlissene Bekleidung war
nicht besser geworden, und der Polarwinter stand
vor der Tür. So wurde es ein alltägliches Bild, die
Gefangenen ohne Schuhe, lediglich mit
Sackleinen um die Füße, zur Arbeit ausrücken zu
sehen. [...] Das Lager hatte in dieser Zeit die
ersten Toten. Vollkommen ausgepumpte
Gestalten wurden mit Kolbenschlägen in die
Unterkünfte getrieben. In ungefähr 10 Fällen
gingen dabei den Gefangenen die Nerven durch.
Sie flüchteten, wurden jedoch wieder ergriffen und
eingebracht. Sie wurden, nur mit Unterhose und
Hemd bekleidet, an einen Pfahl gebunden und bei
30 Grad Kälte mit kaltem Wasser übergossen.«
(Aus dem Bericht von Wilhelm Sonnack und fünf
weiteren Gefangenen)
Quelle
Bundesarchiv, Zwischenarchiv DahlwitzHoppegarten
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q6
Landkarte
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F5_9371
277
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T9_8866
Admiral Dönitz: »ein Gnadenerweis erscheint
verfrüht«
Nach der letzten Verurteilung reichte Johann
Grewings Mutter ein Gnadengesuch für ihren
Sohn ein. Der Gerichtsherr, Konteradmiral von
Friedeburg, lehnte das Gesuch wegen der »im
Grunde todeswürdigen Tat« ab. Der damalige
Oberbefehlshaber der Unterseeboote, Admiral
Karl Dönitz, plädierte für eine Aufschiebung der
Entscheidung.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F6_8866
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q7_8866
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T10
Johann Grewing stirbt
Am 18. Januar 1943, also fünf Monate nach
seiner Ankunft in Norwegen, starb Johann
Grewing. Das Strafgefangenenlager Nord
informierte die Lagerleitung in Brual-Rhede, die
Ende Februar 1943 auch die Staatsanwaltschaft
Danzig in Kenntnis setzte. Zu den Hintergründen
des Todes von Johann Grewing wurde zunächst
nichts mitgeteilt.
278
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T11
Das Gnadenverfahren läuft w eiter
Am 21. Januar 1943 wandte sich die Mutter
Johann Grewings mit einem weiteren Gesuch
direkt an Adolf Hitler. Sie wusste nicht, dass ihr
Sohn drei Tage zuvor gestorben war. Die
zuständigen Stellen hatten vom Tod Grewings zu
diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nichts erfahren.
Im Rahmen des weiter laufenden
Gnadenverfahrens äußerte sich auch der
Lagerleiter von Brual-Rhede. Er bezeichnete den
Verurteilten als »jung und besserungsfähig« und
hatte gegen eine Begnadigung keine Bedenken.
279
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_T12_8865
Eine letzte Meldung
Auch die Leitung des Strafgefangenenlagers Nord
sollte sich zum Gnadenverfahren äußern. Der
Lagerarzt meldete, dass sich der Gefangene
Johann Grewing am 18. Januar 1943 das Leben
genommen habe. Die knappen Zeilen geben
keinen Hinweis auf Grewings körperlichen
Zustand oder seine psychische Verfassung
während der Haft. Das Gnadenverfahren wurde
eingestellt.
Die Grabstelle Johann Grewings ist unbekannt.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_F7_8865
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_b_Q8_8865
280
Erfahrungsebene »Bew ährung« (Vertikale Überschrift)
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T1
Der Obergefreite Alfred Lindemann war über Jahre hinweg ein unauffälliger Soldat.
Im Herbst 1944 diente er in einem Pionier-Brückenbau-Bataillon im Nordabschnitt der
Ostfront. Als dort die sowjetische Herbstoffensive einsetzte, wurden die fliehenden
deutschen Einheiten immer wieder eingekesselt, die Verbände lösten sich teilweise
auf. Lindemann verlor seine Truppe. In einem Brief an seine Frau vom November
1944 schilderte er die Geschichte seiner Flucht vor der Roten Armee. Er berichtete
ihr, wie er allein und in Zivil gekleidet aus der sowjetischen Einkesselung entkommen
war. Als Lindemann dann wieder auf deutsche Truppen traf, wurde er
festgenommen. Ein Kriegsgericht verurteilte ihn wegen »Fahnenflucht aus Feigheit«
zum Tode, setzte die Strafe jedoch zur »Frontbewährung« aus. In dem Brief
berichtete er weiter über seinen gefährlichen Einsatz gegen sowjetische
Scharfschützen. Sein weiteres Schicksal ist ungeklärt – vermutlich fiel er im Januar
1945 in Ostpreußen.
281
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T2
Ein unauffälliger Soldat
Alfred Lindemann diente im Rang eines
Obergefreiten im Pionier-Brückenbau-Bataillon
208. Bis zu seiner kriegsgerichtlichen Verurteilung
hatte er sich strafrechtlich offenbar nichts
zuschulden kommen lassen. Lindemann, von
Beruf Landarbeiter, war verheiratet und hatte zwei
Töchter.
282
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T3_8893
Rückzug v or der Roten Armee
Seit dem Zusammenbruch der deutschen
Heeresgruppe Mitte im Sommer 1944 drang die
Rote Armee immer schneller nach Westen vor –
die Verluste auf beiden Seiten waren enorm. Viele
Wehrmachtssoldaten verloren ihre Einheiten und
wussten nicht, ob sie sich dies- oder jenseits ihrer
eigenen Linien befanden. Im November 1944
schrieb Alfred Lindemann einen 25-seitigen Brief
an seine Frau. Er berichtete darin über die
Ereignisse der zurückliegenden Wochen.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F1_8893
Quelle
Alle Brieffaksimiles: Privatarchiv Klausch,
Oldenburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_Q1_8893
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T4
»[…] Es war der 10. Oktober. Da hieß es plötzlich,
alle Fahrzeuge in Brand setzen bis auf einige
Kettenfahrzeuge, die geländegängig waren und
um 13 Uhr alles nach Westen abzusetzen. Ich
bekam noch Platz auf einer großen Zugmaschine.
Es ging über Gräben, Eisenbahngleise, Gärten
usw. immer in Richtung Westen. Vorbei an
brennenden Fahrzeugen, rechts und links neben
uns die Einschläge der russischen Granaten […]«
283
Landkarte
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T5_8928
Die Flucht über die Memel
In dem Brief an seine Frau deutete der 38-jährige
Lindemann an, er habe sich nicht – wie die
restlichen Soldaten seiner Einheit – in
Gefangenschaft begeben wollen. Die genauen
Umstände seiner Entscheidung bleiben unklar. Es
ist auch nicht bekannt, ob sich ein Offizier bei
Lindemanns versprengter Gruppe befand.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F2_8928
284
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T6
»Norden, Osten, Süden Russen, im Westen das
Memeldelta. Also dann mit Gott, Gefangenschaft.
Aber nein, vielleicht, wenn man unten am Fluß
entlang läuft. Aber erstmal ausruhen. [...] Wenn
mich die Russen vom Ufer aus im Kahn
entdecken, knallen sie mich ab. Und ich faßte den
unglücklichsten Gedanken meines Lebens, diese
Kahnfahrt in Zivil zu machen.«
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T7
Verhaftung und Kriegsgericht
Über das von Lindemann in dem Brief an seine
Frau erwähnte Kriegsgerichtsverfahren existieren
keine Unterlagen mehr. Ein Soldat, der – ohne
Urlaubspapiere – in Zivil angetroffen wurde, galt
als Deserteur; so auch Alfred Lindemann.
285
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T8
»Als ich aufs Trockene kam, sah ich mich
vorsichtig um. Nichts. Ich ging weiter, traf
deutsche Soldaten, meldete mich unter Vorlage
meines Soldbuches und wurde verhaftet. Man
brachte mich zu dem Ort Suwehnen und stellte
mich vors Kriegsgericht, das auf dem Gut
Feilenhof zusammentrat, verurteilte mich wegen
Feigheit vor dem Feind zum Tode.«
286
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T9_8901
»Niemand soll der Baja* nachsagen, daß ihr
Vater in Deutschlands schwerster Zeit feige
war.«
Alfred Lindemann schrieb den Brief an seine Frau
als Geschichte eines Missgeschicks – die Scham,
als Deserteur verurteilt worden zu sein, und die
Schande, die er damit seiner Familie bereitet
hätte, sind die Leitmotive des Briefes. Lindemann
forderte seine Frau sogar indirekt auf, sich von
ihm scheiden zu lassen, da die Familie eines
»Wehrunwürdigen« von Versorgungsleistungen
ausgenommen sein würde.
* Kos ename von Li ndemanns Toc hter
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F3_8901
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T10
»Man führte mich in das obere westliche
Giebelstübchen des Herrenhauses Feilenhof,
stellte einen Doppelposten vor die Tür und
überließ mich meinem Schicksal. [...] Ich legte
mich aufs Stroh und überlegte. Also wegen
Feigheit ! ! ! Kann man einem Mann einen
größeren Schimpf antun? [...] Heute sagt man mir
Feigheit nach. Die ganzen viereinhalb Jahre [als
Soldat] sind nichts, dieser Fehltritt alles.«
287
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T11_8911
»Vom Ende meines ersten Lebens und v om
Anfang meines zw eiten Lebens«
In den letzten Kriegsmonaten setzten die
militärischen Befehlshaber immer mehr
Kriegsgerichtsurteile direkt zur »Frontbewährung«
aus. Alfred Lindemann äußerte sich in dem –
einer strengen Zensur unterworfenen – Brief
dankbar für seine Begnadigung und empfand
seine Bewährung als »Anfang meines zweiten
Lebens«. Am Ende des Briefes beteuerte er: »Es
wird kein noch so gefährliches Kommando geben,
zu dem ich mich nicht freiwillig melde.«
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F4_8911
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T12
»Ich erhalte die Wehrwürdigkeit wieder und ein
Vierteljahr Frontbewährung […]. Abends bin ich
vorne im Graben. Die Russen schießen die ganze
Nacht wie irrsinnig mit schweren Waffen. Am
anderen Tage ist es soweit ruhig. Nur die
russischen Scharfschützen sind am Werk. Keiner
darf den Kopf nur aus dem Graben stecken.
Mittags läßt der Zugführer mich rufen. Lindemann,
sagt er, ich hätte eine Gelegenheit für Sie alles
wieder gut zu machen, schaffen Sie uns die
Scharfschützen vom Hals. Jawoll, sage ich.«
288
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T13_8886
Der letzte Brief
Der letzte Brief von Alfred Lindemann an seine
Frau, 31. Dezember 1944: Über seinen Einsatz
beim Infanterie-Bataillon »zur besonderen
Verwendung« 550 schreibt er nichts. Der
Kommandeur der Einheit, Hauptmann Alfons
Kleinmann, ergab sich in den letzten
Kriegswochen den sowjetischen Truppen.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F5_8886
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T14
»Liebe Mutti! Ich lebe und bin gesund. Das muß
Dir genügen, mehr werde ich Dir in nächster Zeit
nicht schreiben. Mehr möchte ich auch von Dir
nicht wissen. Schreibe mir nur das Wichtigste. […]
Grüße die Mädels, kommt gut ins neue Jahr, viele
Küsse Vati«
289
Propaganda-Flugblatt der Roten Armee.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F6_8927
Quelle
Staatsbibliothek Berlin/Stiftung Preußischer
Kulturbesitz
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_Q2_8927
290
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_T15_8926
Auszug Vermisstenbildliste des Deutschen Roten
Kreuzes, 1959-1960: Von Alfred Lindemann
existiert kein Bild mehr.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_F7_8926
Quelle
DRK Suchdienst/München
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_c_Q3_8926
291
Erfahrungsebene »Im Angesicht des Todes« (Vertikale Überschrift)
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T1
Der Matrose Franz Fellner w urde im Dezember 1941 von einem Marinegericht w egen
zw eif acher Fahnenflucht zum Tode verurteilt und am 7. März 1942 in Stettin erschossen.
Zuvor verfasste er mehrere Abschiedsbriefe, die das Gericht seiner Familie nach München
zustellen ließ. Während Franz Fellner noch auf Begnadigung hoffte, planten die zuständigen
Gerichtsbeamten
bereits
die
Einzelheiten
seiner
Hinrichtung.
Ihre
ausführlichen
Aufzeichnungen blieben erhalten und verdeutlichen, w ie die Militärjustiz die Vollstreckung
von Todesurteilen durchführte und wer den Exekutionen beiw ohnte – vom Vorsitzenden
Richter bis zum Militärpfarrer.
292
Landkarte
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T2_9154
Flucht und Verurteilung
Franz Fellner kehrte Anfang Juli 1941 von einem
Kurzurlaub nicht mehr an Bord seines Schiffes
zurück. Stattdessen schlug er sich zu seinen
Eltern nach München durch. Drei Wochen später
wurde er verhaftet. Bei der Vernehmung gab er
an, sein Plan sei gewesen, sich nach einigen
Tagen zu stellen. Er habe durch seine
Abwesenheit eine Bestrafung provozieren wollen,
um auf ein anderes Schiff versetzt zu werden. Als
ihm jedoch bewusst geworden sei, dass ihm ein
Todesurteil drohe, habe er sich nicht
zurückgemeldet. Fellner wurde in eine
Arrestanstalt gebracht. Es gelang ihm, dort
auszubrechen. Wieder wurde er gefasst. Das
Gericht verurteilte ihn wegen Fahnenflucht in zwei
Fällen zum Tode.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_F1_9154
293
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T3
Franz Fellner verfasst ein Gnadengesuch
Nach dem Urteilsspruch bat Franz Fellner in
einem Gnadengesuch darum, das Todesurteil in
eine Freiheitsstrafe umzuwandeln. In den Wochen
des Wartens auf die Entscheidung schrieb er
mehrere Briefe an seine Familie, in denen er den
verzweifelten Wunsch äußerte, seine
Angehörigen vor einer möglichen Hinrichtung
noch einmal zu sehen.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T4_8726
Franz Fellner erfährt den Vollstreckungstermin
Am 6. März 1942 suchten die Mitglieder der
Vollstreckungsbehörde, Marinekriegsgerichtsrat
Dr. Matthiesen und Marinejustizinspektor Jansen,
Franz Fellner in dessen Zelle auf. Sie teilten ihm
mit, dass sein Gnadengesuch abgelehnt worden
war und dass er bereits am Morgen des folgenden
Tages erschossen werden sollte. Dem Protokoll
über die Vollstreckungsankündigung zufolge
erklärte Franz Fellner auf diese Nachricht hin
»Nichts«.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_F2_8726
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_Q1_8726
294
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T5
»Von Angst keine Spur« - Der letzte Brief
In der Nacht vor der Hinrichtung schrieb Franz
Fellner den letzten Brief an seine Familie. Wie die
anderen Materialien aus dem Familienbesitz
existiert er heute nur noch als Kopie, die das
Kulturreferat der Stadt München anlässlich einer
1995 gezeigten Ausstellung anfertigte. Das
Original ist nicht mehr vorhanden.
»Meine Lieben!
Will noch einige Zeilen dazu schreiben. Heute ist
mir mitgeteilt worden, daß das Urteil morgen
vollstreckt wird. Meine Lieben, es ist hart für euch.
Hier diese letzte Nacht bleibe ich auf. Habe noch
einige Briefe geschrieben und jetzt will ich noch
ein wenig lesen, damit ich mich ein wenig
zerstreue.
Es ist jetzt ungefähr 19 h also noch 8 Stunden,
daß ich meine Sinne noch beisammen habe, seht
ihr. Von Angst keine Spur. Nun grüße ich euch
noch ein letztes mal macht euch keinen Kummer
es ist ja jetzt vorbei.
Euer Franzl
Werde bis zur letzten Minute an euch denken«
Quelle
Kulturreferat der Stadt München, München
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_Q2
295
Das Gericht plant die Hinrichtung
In der Prozessa kte befindet sich eine mit Bleistift
verfasste Notiz, die den Ablauf der geplanten
Hinrichtung beschreibt. Der Vollstreckungstermin
ist irrtümlicherweise auf den 7. Juli 1942 datiert.
Eine beigelegte Skizze zeigt die geplante
Aufstellung der Beteiligten.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_F3_8724
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_Q3_8724
296
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T6_8728
Transkription
»Vollstreckung 7.7.42 7 Uhr
Schießstand Kreckow
Stand III
Leitender Offizier
Korv. Kapt. Henne
Arzt
Mar. Ass. Arzt Dr. Matt[…]
ferner Oblt. z See Keller
Wagen für Kriegsgerichtsrat steht 6 15 h vor
»Preußenhof« Eintreffen auf Schießstand 6
45 h
Eintreffen des Verurteilten mit dem kath.
Wehrkreispfarrer Bunge pünktlich 7 Uhr
Exekutionskommando steht 6
45 h
auf Stand III
Abtransport der Leiche ist veranlaßt.
Ich selbst bitte teilnehmen zu dürfen.
Jansen
Mar. Just. Insp.«
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_F4_8728
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_Q4_8728
297
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T7_8729
Das Protokoll der Erschießung
Der Ankläger, Marinekriegsgerichtsrat KoehlerKless, hielt die Exekution Franz Fellners in einer
»Niederschrift über den Vollzug des Todesurteils«
fest. Etwa 40 Matrosen mussten die Erschießung
mit ansehen.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_F5_8729
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_Q5_8729
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_T8_8723
Die Verfügung über den Leichnam
Der Vater, Franz Fellner senior, musste die
Überführung seines toten Sohnes nach München
ablehnen, da ihm die Mittel hierfür fehlten. Das
Gericht beabsichtigte nun, die Leiche Fellners für
anatomische Versuche zur Verfügung zu stellen –
zahlreichen Opfern der Militärjustiz blieb auf diese
Weise eine würdige Bestattung vorenthalten. Die
von Marinejustizinspektor Jansen telefonisch
angefragten Institute lehnten dies jedoch wegen
»der bestehenden Transportschwierigkeiten« ab.
Franz Fellner wurde in Stettin beerdigt.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_F6_8723
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Erfa_d_Q6_8723
298
IV.6. Stetige Verschärfung m ilitärischer und justizieller Bestimmungen: Norm ative
Ebene
Präsentation: Raum -im-Raum-Konstruktion/Linke Innenseite
299
IV.6.1. Mobilm achung des Rechts (Vertikale Überschrift)
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_T1
Das Militärrecht nach 1933
Unmittelbar nach der Machtübernahme im Frühjahr 1933 begann die neue
Reichsregierung unter Adolf Hitler, die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der Justiz
zu zerschlagen. Zugleich gingen das Regime und dessen führende Juristen daran,
veränderte Rechtsnormen durchzusetzen. Auch die im Mai 1933 wieder eingeführte
Militärjustiz sollte an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Militärjuristen
entwickelten Rechtsgrundsätze, die auf den »Führerstaat« ausgerichtet waren. Der
Wille Adolf Hitlers bildete dabei das »höchste Rechtsgut«. Gemäß der
nationalsozialistisch geprägten Strafrechtstheorie galt ein Vergehen nicht mehr als
individuelles Fehlverhalten, sondern als Schädigung der Gemeinschaft. Ein Soldat,
der vor einem Kriegsgericht stand, musste nun »um seine Selbstbehauptung im
soldatischen Gemeinschaftsleben « und um seine »völkische Ehre ringen«. Vor
Gericht sollte es daher immer auch darum gehen, ob der Angeklagte Teil der
sogenannten Volksgemeinschaft bleiben durfte.
300
NS-Militärjustiz_T4_ Sysi _Norma_a_BU1_8681
Postkarte, München 1936: Das zwischen 1936
und 1939 erbaute »Haus des Deutschen Rechts«
war Sitz der »Akademie für Deutsches Recht«.
Deren Wehrrechtsausschuss beriet das
Reichskriegsministerium bei der Erarbeitung eines
neuen Militärstrafgesetzbuches.
NS-Militärjustiz_T4_ Sysi _Norma_a_F1_8681
Quelle
Stadtmuseum München, München
NS-Militärjustiz_T4_ Sysi _Norma_a_Q1_8681
301
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_BU2_8680
Titelblatt der »Zeitschrift für Wehrrecht«. Das dort
veröffentlichte Symbol der NS-Justiz zeugt vom
Selbstverständnis auch der Wehrmachtjuristen:
Der Reichsadler sitzt auf einem Schwert, dem
Symbol der Strafe. Er hat die Figur der Justitia,
der römischen Göttin des Rechts ersetzt. Es fehlt
die Augenbinde, die die richterliche
Unvoreingenommenheit demonstriert. Die Waage
ist an einem Hakenkreuz befestigt.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_F2_8680
Quelle
Zeitschrift für Wehrrecht
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_Q2_8680
302
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_T2
Vorsitzender und Mitglieder des Wehrrechtsausschusses der „Akademie für
Deutsches Recht«
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_BU3_8682
Rudolf Lehmann (1890–1955) Vorsitzender des
Wehrrechtsausschusse s der »Akademie für
Deutsches Recht«, 1937 Senatspräsident am
Reichskriegsgericht, 1938–1945 Leiter der
Wehrmachtsrechtsabteilung, mitverantwortlich für
die Abfassung völkerrechtswidriger
Bestimmungen im Zusammenhang mit dem
Angriff auf die Sowjetunion, seit 1944
Generaloberstabsrichter. 1948 wurde er als
einziger Militärrichter bei einem Verfahren vor
dem Internationalen Militärtribunal in Nürnberg zu
einer Haftstrafe verurteilt.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_F3_8682
Quelle
Manfred Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz
1933–1945, Paderborn 2005
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_Q3_8682
303
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_BU4_8683
Erich Schw inge (1903-1994), seit 1932
Professor für Rechtswissenschaften in Halle,
dann in Marburg, Mitglied im
Wehrrechtsausschuss der »Akademie für
Deutsches Recht«, Verfasser von Kommentaren
zum Militärrecht, seit 1940 Lehrstuhlinhaber in
Wien, dort auch als Militär-richter tätig; seit 1948
erneut Hochschullehrer in Marburg und kurzzeitig
Rektor der dortigen Universität. Bis zu seinem
Tod leugnete Schwinge in zahlreichen
Publikationen den Unrechtscharakter der
deutschen Militärjustiz.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_F4_8683
Quelle
Bildarchiv Foto Marburg, Marburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_Q4_8683
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_BU5_8684
Werner Hülle (1903–1992) Ministerialrat im
Reichskriegsministerium, Mitglied im
Wehrrechtsausschuss der »Akademie für
Deutsches Recht«, später beteiligt an der
Abfassung völkerrechtswidriger Bestimmungen im
Zusammenhang mit dem Angriff auf die
Sowjetunion. Seit 1949 Senatspräsident am
Oberlandesgericht Oldenburg, 1955–1968 dessen
Präsident, seit 1950 Richter am
Bundesgerichtshof. 1956 Zeuge im Prozess
gegen den ehemaligen Generalfeldmarschall
Schoerner, dabei wegen des Verdachts der
Tatbeteiligung unvereidigt. Zur Abwehr dieses
Verdachts beantragte Hülle ein
Dienststrafverfahren gegen sich selbst. Das
Niedersächsische Justizministerium stellte das
Verfahren im Jahre 1958 ein.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_F5_8684
Quelle
Hauptstaatsarchiv Hannover
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_Q5_8684
304
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_BU6_8685
Rüdiger Schleicher (1895–1945) seit 1933
Mitarbeiter im Reichsluftfahrtministerium, Mitglied
im Wehrrechtsausschuss der »Akademie für
Deutsches Recht«, ab 1935 Leiter der
Rechtsabteilung im Reichsluftfahrtministerium;
Ablösung und Versetzung im August 1939,
nachdem er in Publikationen und Vorträgen für die
Einhaltung völkerrechtlicher Regelungen
eingetreten war. Enge Verbindungen zum
Widerstandskreis um Hans von Dohnanyi und
Dietrich Bonhoeffer, mit dessen Schwester Ursula
er verheiratet war. Verhaftung im Oktober 1944
nach der Aufdeckung seiner Verbindungen zu den
Verantwortlichen des Attentates auf Hitler vom 20.
Juli 1944. Im Februar 1945 wurde er vom
Volksgerichtshof zum Tode verurteilt und am 23.
April 1945 durch ein Kommando des
Reichssicherheitshauptamts erschossen.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_F6_8685
Quelle
Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_Q6_8685
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_BU7_8686
Martin Rittau (1887–1973) Kommentator des
Wehrgesetzes von 1921 und des
Militärstrafgesetzbuches in den Fassungen von
1926 und 1940; Mitglied im Wehrrechtsausschuss
der »Akademie für Deutsches Recht«, im Zweiten
Weltkrieg Oberstkriegsgerichtsrat, Armeerichter
beim Panzer-Armeeoberkommando 1 und
Generalrichter am Reichskriegsgericht. Seit 1948
Staatsanwalt in Frankfurt/Main, zuletzt
Behördenleiter und Oberstaatsanwalt in
Darmstadt; verfasste Kommentare zum
bundesdeutschen Soldaten- und zum
Wehrstrafgesetz. Nach seiner Pensionierung
1952 arbeitete er bis 1958 als Referent im
Bundesministerium des Inneren.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_F7_8686
Quelle
Bundesarchiv Koblenz
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_a_Q7_8686
305
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_T3
Verschärfte Rechtsbestimmungen als Teil der Kriegsvorbereitung
Ein durch den Reichswehrminister berufener Ausschuss legte im Januar 1936 einen
Entwurf zu einem neuen Militärstrafgesetzbuch vor; dieser sollte die seit 1898 gültige
Fassung ablösen. Der Entwurf stieß jedoch auf Widerspruch innerhalb der NSDAP.
Er galt als zu wenig nationalsozialistisch durchdrungen, obwohl er auch Vorschläge
eines Parteiausschusses enthielt und in enger Zusammenarbeit mit der »Akademie
für Deutsches Recht« entstanden war, der führende NS-Juristen angehörten.
Während die deutsche Führung immer deutlicher auf einen Krieg zusteuerte, geriet
das Projekt ins Stocken. Als sich im Sommer 1938 ein Angriff auf die
Tschechoslowakei abzeichnete, ließ das Oberkommando der Wehrmacht ein neues
Kriegsstrafrecht ausarbeiten (»Kriegssonderstrafrechtsverordnung«). Zugleich wurde
mit einer anderen Verordnung das Kriegsstrafverfahren wesentlich verändert. Beide
Bestimmungen, die zunächst als Notbehelf betrachtet wurden, verschärften das
Militärrecht erheblich. Als Teil der Mobilmachungsvorbereitungen blieben sie
zunächst geheim. Erst am 26. August 1939, in Vorbereitung des Angriffs auf Polen,
traten sie in Kraft.
306
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_F8_8687
Quelle
Deutsche Bücherei, Leipzig
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_Q8_8687
307
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_F9_8688
Quelle
Deutsche Bücherei, Leipzig
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_Q9_8688
308
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_F10_8689
Quelle
Deutsche Bücherei, Leipzig
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_Q10_8689
309
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_b_T4
»Zersetzung der Wehrkraft«
Ein zentrales Element der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) war der in
Paragraph 5 enthaltene Tatbestand der »Zersetzung der Wehrkraft«. Er bezog sich auf
Delikte, die w ährend des Ersten Weltkr iegs nach Ansicht der deutschen Führung und der
Militärjuristen zu milde bestraft w orden waren. Sie sahen darin eine Ursache für die
»Auflösungserscheinungen
«
des
Jahres
1918.
Die
neuen
Bestimmungen
zur
»Wehrkraftzersetzung« fassten Regelungen zusammen, die das Militärstrafgesetzbuch
bisher
unter
»Verleitung
»Gehorsamsverw eigerung
zur
oder
Fahnenflucht«,
»Aufforderung
Widersetzung«,
zum
Ungehorsam«,
»Selbstverstümmelung«
und
»Dienstentziehung durch Täuschung« aufführte. Bislang w aren für diese Taten, sofern sie
»im Felde« geschehen w aren, eine Zuchthaus- oder die Todesstrafe vorgesehen; letztere
jedoch nicht als Regelstrafe. Die KSSVO drohte die Todesstrafe nun grundsätzlich an. Dabei
traten Begriffe wie »Aufrechterhaltung der Manneszucht« und angebliche Belange der
»Volksgemeinschaft« in den Mittelpunkt der Bew ertung. Die persönlichen Bew eggründe des
Täters galten als nebensächlich. Paragraph 5 fand auch Anw endung, wenn Angeklagte mit
ihrem Handeln »zersetzende « Wir kungen nur in Kauf genommen hatten; ein Versuch der
»Wehrkraftzersetzung« w urde der Vollendung gleichgesetzt.
310
IV.6.2. Richtlinien der politischen und m ilitärischen Führung (Vertikale Überschrift)
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_T5
Richtlinie Adolf Hitlers vom 14. April 1940
Acht Monate nach Beginn des Zweiten Weltkriegs ließ Hitler neue Richtlinien für die
Strafzumessung bei Fahnenflucht und »Wehrkraftzersetzung« erstellen. Es war nun
festgelegt, unter welchen Umständen die Todesstrafe »geboten« oder »angebracht«
sei, aber auch, in welchen Fällen Wehrmachtrichter befugt waren, die »gesamten
Umstände« der Tat zu prüfen und Zuchthausstrafen zu verhängen. Die einzelnen
Kriterien wurden in der Weisung nur kurz aufgeführt und bedurften der Auslegung.
Dies öffnete Raum für verschärfende Interpretationen. So forderten juristische
Kommentare und Instruktionen von den Richtern, den »Persönlichkeitswert « der
Angeklagten festzustellen und dabei eine mögliche »verbrecherische Betätigung« in
der Vergangenheit besonders zu berücksichtigen. Galten die Betroffenen nach
nationalsozialistischem Verständnis als »asozial« oder wurde bei ihnen ein »starker
verbrecherischer Wille« ausgemacht, bedeutete dies oft ihren Tod.
311
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F11_8690
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q11_8690
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F12_8691
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q12_8691
312
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F13_8692
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q13_8692
313
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_T6
Strafverschärfung angesichts des »totalen Krieges«
Die Richtlinien Adolf Hitlers zum Umgang mit Fahnenfluchtdelikten von April 1940 w urden
drei Jahre später vom Oberbefehlshaber der Kriegs marine, Großadmiral Karl Dönitz, durch
den Er lass vom 27. April 1943 verschärft. Im fünften Kriegsjahr wurde Desertion jetzt nur
noch als »Versagen treuloser Schw ächlinge« bezeichnet. Auch in »minder schw eren Fällen«
oder bei »jugendlicher Unüberlegtheit« sollte nun nicht mehr von der Höchststrafe
abgesehen w erden. Die Führung der Kriegs marine reagierte damit ver mutlich auf die
Situation nach der
deutschen Niederlage bei Stalingrad Anfang 1943: Während
Reichspropagandaminister Josef Goebbels den »totalen Kr ieg« ausrief, begann die
Wehrmacht noch brutaler als bisher gegen sogenannte Zersetzungserscheinungen
vorzugehen. Der Erlass des Oberbefehlshabers der deutschen Kriegsmarine steht für das
hohe Maß an Eigeninitiative der Wehr macht, deren Justizpraxis auf Abschreckung abzielte.
Interessen und Ziele zumindest der obersten Repräsentanten der Militärgerichtsbarkeit
unterschieden sich bis zum Ende des Krieges kaum von jenen der nationalsozialistischen
Führung.
314
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F14_8248
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q14_8248
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_BU8_8638
Karl Dönitz (1891–1980) war seit 1943
Großadmiral sowie Oberbefehlshaber der
Kriegsmarine und damit auch deren oberster
Gerichtsherr. Nach dem Tod Adolf Hitlers wurde
er letztes Staatsoberhaupt des »Dritten Reiches«.
Dönitz war überzeugter Anhänger Hitlers und
wurde im Rahmen der Nürnberger
Kriegsverbrecherprozesse zu zehn Jahren Haft
verurteilt. Diese verbüßte er bis 1956 im
Kriegsverbrechergefängnis Spandau.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F15_8638
Quelle
Ullstein Bilderdienst, Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q15_8638
315
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_BU9_8693
Walter Warzecha (1891–1956) war ab 1939 Chef
des Allgemeinen Marinehauptamts und führte
damit zugleich die Aufsicht über die
Rechtsabteilung der Kriegsmarine. In dieser
Funktion vertrat Warzecha die Ansicht, dass die
Wehrmachtgerichte nicht einem abstrakten Begriff
von Gerechtigkeit zu dienen hätten, ihr Wert
bemesse sich vielmehr am »Nutzen für das Volk«.
Im Jahre 1947 wurde er aus alliierter
Kriegsgefangenschaft entlassen.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F16_8693
Quelle
Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q16_8693
316
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_BU10_8694
Joachim Rudolphi (1898–1990)
Admiralstabsrichter und Chef der Marinejustiz, in
dieser Funktion laut Dienstanweisung mit der
»Lenkung und einheitlichen Ausrichtung der
gesamten Rechtspflege, insbesondere der
Strafrechtspflege der Kriegsmarine« beauftragt;
noch nach Kriegsende führte er bei der
»Marinegerichte-Auffangstelle« die Aufsicht über
Verfahren gegen deutsche Soldaten. Rudolphi
musste sich nach dem Krieg nie vor Gericht
rechtfertigen. Seit Ende 1947 stand er als Richter
in Essen im Dienst der zivilen Justiz des Landes
Nordrhein-Westfalen.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_F17_8694
Quelle
Manfred Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz
1933–1945, Paderborn 2005
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_c_Q17_8694
317
IV.6.3. »Alles, w as der Beschleunigung dient…« (Vertikale Überschrift)
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_T7
Lenkung und Eigeninitiative
Vor allem über die Rechtsabteilungen in den Oberkommandos versuchte die
militärische Führung, Einfluss auf die Rechtspraxis zu nehmen. Dabei ging es meist
darum, Militärjuristen und Befehlshaber dazu anzuhalten, Verfahren beschleunigt
abzuwickeln und durch extrem harte Urteile abschreckende Wirkung zu erzielen.
Trotz einer Flut von Vorschriften blieben dem einzelnen Richter bei der Festsetzung
der Strafen Handlungsspielräume. Nach bisherigem Forschungsstand verhängten die
meisten Militärjuristen bereitwillig sehr harte Strafen. Die Gründe hierfür waren
vielfältig: Grundsätzlich ist von einem hohen Maß an Übereinstimmung mit den
Prinzipien des »Führerstaats« und den Kriegszielen des NS-Regimes auszugehen.
Karrieredenken, Gruppendruck oder richterlicher Korpsgeist dürften meist schwerer
gewogen haben als mögliche Bedenken gegenüber den von der Führung geforderten
harten Urteilen. Schließlich hatte auch der Kriegsverlauf selbst Einfluss auf die
richterlichen Entscheidungen: Um die sich seit 1942/1943 immer klarer abzeichnende
Niederlage doch noch abzuwenden, ging die Wehrmachtjustiz immer brutaler gegen
jegliche Form von »Auflösungserscheinungen« vor. Dabei spielte vor allem die Angst
vor Vergeltung der Roten Armee für die von der deutschen Besatzungsmacht
verübten Verbrechen eine wichtige Rolle.
318
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_BU11_9229
Karl Sack (1896–1945) war zunächst Richter am
Reichskriegsgericht und wurde im September
1942 zum Chef der Heeresjustiz ernannt. In
dieser Funktion war er verantwortlich für eine
harte Linie vor allem gegenüber Angeklagten mit
»staats- und wehrfeindlicher Einstellung« und
»asozialer Persönlichkeit«. Gleichzeitig unterhielt
er Kontakte zum Widerstand; nach den Plänen
der Verschwörer des 20. Juli 1944 sollte er in
einer zivilen Regierung als Justizminister
amtieren. Karl Sack wurde im September 1944
verhaftet und im April 1945 hingerichtet.
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_F18_9229
Quelle
Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_Q18_9229
NS-Militätrjustiz_T4_Sysi_Norma_d_BU12_9228
Erfahrungsberichte in Bestätigungssachen, 1.
September 1943: Mit diesem zwölfseitigen
Schreiben versuchte der Chef der Heeresjustiz,
Karl Sack, seine Richter auf »eine einheitliche
Rechtsanwendung und Strafzumessung«
einzuschwören. Für die Urteilsfindung in
Kriegsgerichtsverfahren formulierte er unter
anderem folgende grundlegende Hinweise:
»Erschwerungsgründe sind vor allem staats- und
wehrfeindliche Einstellung und asoziale
Persönlichkeit. Der Krieg fordert harte Opfer der
besten Männer, rafft volksbiologischwertvolle
Menschen hinweg und bringt unsägliches Leid
über sittlich und körperlich hochstehende Sippen.
Es kann daher ein besonderer Schutz
minderwertiger Menschen nicht in Frage kommen,
mag es sich im einzelnen auch um
bemitleidenswerte Personen handeln.«
NS-Militätrjustiz_T4_Sysi_Norma_d_F19_9228
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militätrjustiz_T4_Sysi_Norma_d_Q19_9228
319
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument. Zoom auf den
dritten Absatz des nebenstehenden Dokuments
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_F20_9230
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militätrjustiz_T4_Sysi_Norma_d_Q20_9230
320
NS-Militätrjustiz_T4_Sysi_Norma_d_T8
Die letzten Kriegsmonate: Entgrenzung des Terrors
Der hier dokumentierte Befehl Hitlers zur Einrichtung eines »Fliegenden
Standgerichts« vom 9. März 1945 steht exemplarisch für eine ganze Reihe
vergleichbarer Anordnungen in den letzten Kriegsmonaten. Auch Befehlshaber
einzelner Teile der Wehrmacht erließen entsprechende Bestimmungen gegen jene
Soldaten und Zivilisten, die ihr Leben nicht mehr für einen längst aussichtslos
gewordenen Krieg riskieren wollten – im Sprachgebrauch der Militärjustiz waren das
»Schwächlinge« und »Verräter«. Wie viele Opfer diese Terrorjustiz durch
Standgerichte, aber auch durch willkürlich mordende Einheiten der Geheimen
Feldpolizei, der SS und anderer Formationen forderte, ist bis heute unklar.
Standgerichtsbarkeit war Rechtsprechung nach dem Prinzip »schnelle Justiz – gute
Justiz«. Die in der Kriegsstrafverfahrensordnung ohnehin stark eingeschränkten
Rechte der Angeklagten waren auf ein Mindestmaß reduziert, von Standgerichten
zum Tode Verurteilte durften nicht mehr begnadigt werden.
321
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_F21_8695
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T4_Sysi_Norma_d_Q21_8695
322
NACH DER KAPIT ULATION
323
Zerstörte Städte bei Kriegsende, Köln und Dresden (links). Mit der Kapitulation der
Wehrmacht am 8. Mai 1945 endete der Zweite Weltkrieg in Europa. Einzelne
deutsche Militärgerichte verhängten jedoch »zur Aufrechterhaltung der
Manneszucht« auch noch nach diesem Datum Todesurteile gegen Fahnenflüchtige.
Deutsche Militärtribunale traten selbst noch unter alliierter Aufsicht zusammen. In
einem kanadischen Kriegsgefangenenlager nahe Amsterdam verurteilte ein
Standgericht zwei Wehrmachtsdeserteure, die im Lager wiedererkannt worden
waren. Am 13. Mai tötete ein deutsches Erschießungskommando die beiden
Soldaten. Die erforderlichen Waffen hatten sie von ihren kanadischen Bewachern
erhalten.
324
V. NACH 1945: DIE
GESELLSCHAFTLICHE
AUSEINANDERSETZ UNG
UND IHRE
AKT EURE
325
326
V.1. Fallgeschichten »Militärjuristen, Richter, Gerichtsherren«
Präsentation: Vorderseite »Säulengang«
Prof. Dr. Erich Schw inge
ab 1933 wichtigster Kommentator des Militärstrafgesetzbuches, später Richter am
Gericht der Div. 177 (Wien). Räumte in seinen Verfahren dem »Rechtsgut« des
»Führerwillens« absolute Priorität ein. Nach 1945 Rektor der Universität Marburg;
veröffentlichte 1978 die zentrale apologetische Gesamtdarstellung zur
Wehrmachtjustiz.
Ferdinand Schörner
verfolgte als Gerichtsherr gnadenlos jegliche Form der Kriegsmüdigkeit. In der
jungen Bundesrepublik Sinnbild des »NS-Durchhalte-Generals« als Kontrapunkt zu
der ansonsten angeblich »sauber« gebliebenen Wehrmacht; 1956 wegen seiner
Verbrechen als Gerichtsherr zu einer Haftstrafe verurteilt.
Dr. Heinrich Hehnen
Richter der Division Nr. 526, verweigerte im Sommer 1944 die Radikalisierung der
Urteile, daraufhin Entfernung von seinem Posten. Der Fall Hehnen zeigt
Handlungsspielräume auf, die Militärjuristen nutzen konnten.
Karl Everts
Ankläger und Richter am Gericht der Division Nr. 177 (Wien), forderte extrem harte
Urteile gegen sogenannte Selbstverstümmler. Nach 1945 Eröffnung eines
Verfahrens gegen ihn in Wien. Karriere in Westdeutschland.
Werner Lueben
Senatpräsident am Reichskriegsgericht, verhängte über 100 Todesurteile. Freitod
1944, möglicherweise im Zusammenhang mit der Einsicht der eigenen Beteiligung
am System der deutschen Militärjustiz und deren verbrecherischen Kern.
327
V.1.1. Erich Schw inge
328
Großfoto
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F1_9363
Quelle
Bildarchiv Foto Marburg, Marburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q1_9363
329
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_T1
Erich Schw inge
Vertikale Überschrift: Militärrechtsgelehrter vor 1945
15. Januar 1903 geboren in Jena
1930 Habilitation an der Universität Bonn
seit 1932 Professor für Strafrecht in Halle
ab 1936 an der Universität Marburg
1936–1945 Herausgabe der w ichtigsten Kommentare zum Militärstrafgesetzbuch
1940 Berufung an die Universität Wien
ab 1941 Feldkriegsgerichtsrat beim Gericht der Division 177 in Wien
330
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_T2
»Es geht nicht an, dass an der Front die Besten ihr Leben dahingeben müssen,
w ährend die körperlich und geistig Minderwertigen die Heim at unterwühlen.«
Erich Schwinge: Die Behandlung der Psychopathen im Militärstrafrecht. In: Zeitschrift für Wehrrecht
(IV), 1939/1940, S.110–125, S.122.
Erich Schw inge war der führende Experte für Militärstrafrecht im Nationalsozialismus. Seit
1936 verfasste er die fortlaufenden Kommentare zum Militärstrafgesetzbuch und prägte
damit die Rechtsprechung aller Wehr machtgerichte. Im Angesicht des bevorstehenden
Krieges formte Schw inge das Militärstrafrecht zu einem Instrument, das die schwerste
Bestrafung auch geringster Abw eichungen von militärischen Nor men er möglichte. Im Ersten
Weltkrieg w ar Schwinges Meinung zufolge die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Truppe
nicht konsequent durchgesetzt w orden. Deshalb forderte er, die Gew ährleistung der
»Manneszucht« zum obersten Prinzip des Militärstrafrechts zu erheben. In jeder Form der
Abw eic hung glaubte Schw inge »Psychopathentum « und »minderw ertige Veranlagung« von
Deserteuren und »Wehrkraftzersetzern« zu erkennen. Solche Soldaten galt es nach
Schw inge mit äußerster Härte zu bestrafen; er befürchtete, dass Strafverschonungen die
Motivation der Truppe schädigen könnten. Ab 1941 w ar Schwinge in Wien als Militärrichter
und Ankläger tätig. Hier zeichnete er in mehreren Fällen für Todesurteile gegen
Wehrmachtssoldaten verantw ortlich.
331
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU1_9361
Marktplatz Jena, 1918: In Jena wuchs Schwinge
auf, studierte Jura und promovierte 1926. Die
meisten Universitätsprofessoren waren deutschnational eingestellt, viele Studenten organisierten
sich in militaristischen und antisemitischen Bünden.
Damit bildete die Universität Jena keine Ausnahme
in der Hochschullandschaft der Weimarer Republik.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F2_9361
Quelle
Stiftung
Denkmal
für die
ermordeten
Juden
Europas, Berlin
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q2_9361
332
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU2_9362
Philipps-Universität
Marburg,
1930:
Zwischen 1936 und 1939 lehrte Erich
Schwinge hier als Strafrechtsprofessor. In
einigen Punkten äußerte er Kritik an der
NS-Rechtswissenschaft. So beanstandete
er juristisch
unbestimmte
Begriffe
wie
»Treue« und »Kameradschaft« in Urteilen
und
mahnte
eine
wissenschaftliche
Definition von Straftatbeständen an. Dies
waren jedoch lediglich formale Vorbehalte.
Insgesamt
stellte
sich
Schwinge
als
Rechtsgelehrter und als Richter voll in den
Dienst des nationalsozialistischen Krieges.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F3_9362
Quelle
Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden
Europas, Berlin
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q3_9362
333
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU3_9348
Militärstrafgesetzbuch,
erläutert
Schwinge,
seinen
forderte
1944:
In
Schwinge,
»Drückebergerei«
vorzugehen,
mit
und
um
die
aller
von
Erich
Kommentaren
Härte
gegen
»Psychopathentum«
»Schlagkraft
der
Wehrmacht« zu sichern.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F4_9348
Quelle
Militärstrafgesetzbuch
einschließlich
Kriegsstrafrecht, erläutert von Erich Schwinge, 6.
Auflage, Berlin 1944
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q4_9348
334
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU4_9349
Kriegssonderstrafrechtsverordnung
von
1939,
hier in der Ausgabe von 1944: Erich Schwinge
befürwortete die ausufernden Strafandrohungen
wegen sogenannter »Wehrkraftzersetzung« mit
einem
Zitat
aus
den
Reichskriegsanwaltschaft:
Grundsätzen
der
»Zersetzung
der
Wehrkraft ist die Störung oder Beeinträchtigung
der totalen völkischen Einsatzbereitschaft zur
Erringung des Endsieges in diesem Kriege.«
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F5_9349
Quelle
Militärstrafgesetzbuch
einschließlich
Kriegsstrafrecht, erläutert von Erich Schwinge, 6.
Auflage, Berlin 1944
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q5_9349
335
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU5_8984
Foto der Gestapo von Anton Reschny, Wien
1944: Der 17jährige Reschny – gerade erst zum
Militärdienst
eingezogen
–
half
bei
Räumungsarbeiten nach einem Bombenangriff.
Weil er dabei zwei Uhren an sich genommen
hatte,
verurteilte
Schwinge
wegen
ihn
Feldkriegsgerichtsrat
»Plünderung
in
einem
besonders schweren Fall« zum Tode. Reschnys
jugendliches Alter wurde in dem Gerichtsurteil
nicht als Milderungsgrund anerkannt.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F6_8984
Quelle
Sammlung Wüllner (Stiftung Sächsische
Gedenkstätten/Stiftung Gedenkstätten SachsenAnhalt)
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q6_8984
336
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU6_9350
Auszug aus Urteil gegen Anton Reschny, 14.
September
1944:
Der
Verhandlungsleiter
Feldkriegsgerichtsrat Erich Schwinge befand:
»Kriminelle Elemente, die [...] sich am Eigentum
von
Bombengeschädigten
[...]
bereichern,
müssen wissen, dass sie ihren Kopf riskieren, [...]
anders können derartige Elemente nicht in
Schach
gehalten werden.« Das Todesurteil
wurde auf dem Weg einer Begnadigung in eine
Zuchthausstrafe
umgewandelt.
versuchte in den 1980er Jahren
Reschny
erfolglos,
Schwinges damaliges Todesurteil anzufechten.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F7_9350
Quelle
Dokumentationsarchiv
des
österreichischen
Widerstandes, Wien
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q7_9350
337
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_T3
Vertikale Überschrift: Universitätsprofessor nach 1945
1946 Rückkehr an die Universität Marburg
1954/55 Rektor der Universität Marburg
1950er–1960er Jahre Verteidiger von Wehrmachtsgenerälen, die im Ausland w egen
Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt w aren
Ende
1950er
Jahre
FDP-Stadtverordneter
in
Marburg
und
stellvertretender
Landesvorsitzender der FDP in Hessen
1960er Jahre Protest Marburger Studierender gegen Schw inge
1977
Herausgeber
des
Buches
»Die
deutsche
Militärjustiz
in
der
Zeit
des
Nationalsozialis mus«
Mitte 1980er Jahre Beginn öffentlicher Kontroversen über die Rolle der Militärjustiz
1990 Gutachter für die CDU/CSU im Bundestag, Stellungnahme gegen eine Rehabilitierung
von verurteilten Deserteuren und »Wehrkraftzersetzern«
1994 verstorben am 30. April in Marburg
338
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_T4
»Diesem guten Ruf verdankten es die aktiven Militärrichter, daß sie in der Zeit
unm ittelbar nach Kriegsende unter Billigung der Alliierten bevorzugt in Justiz und
Verwaltung Anstellung fanden.«
Erich Schwinge: Ein Juristenleben im zwanzigsten Jahrhundert, Frankfurt/Main 1997, S. 97.
Der Rechtsw issenschaftler Erich Schw inge setzte 1946 seine Laufbahn an der Universität
Marburg fort. Erst ab den 1960er Jahren geriet er in die Kritik. Wegen seiner Tätigkeit im
Nationalsozialis mus
gab
es
Proteste
von
Marburger
Studierenden
und
kritische
Presseberichte, die ihn zw angen, in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. Schw inge gab
1977 die Schrift »Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialis mus« heraus, die
die Tätigkeit der Wehr machtgerichte im Nachhinein rechtfertigte. Über zehn Jahre prägte
diese Publikation die öffentliche Meinung über die Militär justiz. Erst 1987 erschien eine
historisch
fundierte
Gegendarstellung
»Die
Wehr machtjustiz
im
Dienste
des
Nationalsozialis mus«. Deren Autoren, Fr itz Wüllner und der Freiburger Militärhistoriker
Manfred Messerschmidt, bezifferten allein die Todesurteile auf 30.000 bis 40.000. Dies
überstieg die Angaben Schw inges bei Weitem. Bis zu seinem Tod 1994 w ehrte Schwinge
sich gegen die von ihm als »Verleumdung« bezeichneten Forschungsarbeiten und versuchte
so, die »Ehre« der Wehrmachtjustiz zu retten.
339
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU7_9008
Foto Erich Schwinges (rechts) bei der Weihung
zum Universitätsrektor, Marburg, 4. Dezember
1954: Nach der Wahl kam es zu Protesten von
einigen seiner Kollegen. Diese sprachen sich
wegen Schwinges Vergangenheit dagegen aus,
dass der ehemalige Militärrichter das höchste Amt
der Universität bekleiden sollte. Der hessische
Minister für Erziehung und Volksbildung, Arno
Hennig (SPD), erklärte jedoch, er habe keine
Einwände gegen Schwinges Amtsantritt.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F8_9008
Quelle
Archiv Oberhessische Presse
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q8_9008
340
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU8_8974
Einladung zum Heeresrichtertreffen, 10. August
1955: Die regelmäßige Zusammenkunft sollte die
»vorbildliche Kameradschaft« der Richter
erhalten. Schwinge fand bei der Herausgabe
seiner verharmlosenden Darstellung über »Die
deutsche Militärjustiz in der Zeit des
Nationalsozialismus« die Unterstützung dieser
Richtervereinigung.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F9_8974
Quelle
Geschichtswerkstatt Marburg e.V.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q9_8974
341
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU9_8975
Titelblatt der studentischen Zeitung »5 vor 12«,
Mai 1964: Im Januar hatte die Zeitung Zitate von
Schwinge abgedruckt, die seiner Ansicht nach
beleidigend wirkten und falsche Zusammenhänge
herstellten. Schwinge verklagte das Blatt wegen
»Rufschädigung«
und
verlangte
10.000
DM
Entschädigung. Das Verfahren wurde eingestellt,
jedoch musste die Zeitung in der folgenden
Ausgabe eine Entschuldigung abdrucken.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F10_8975
Quelle
Sammlung
Wüllner
(Stiftung
Sächsische
Gedenkstätten/Stiftung Gedenkstätten SachsenAnhalt)
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q10_8975
342
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU10_8995
Artikel in der »Revue extra«, 5. April 1964: Das
Magazin berichtete bundesweit über die
Auseinandersetzung zwischen den Studenten und
Schwinge in Marburg und forderte die
Amtsenthebung des Professors. Schwinge
verklagte die »Revue« wegen Ehrverletzung. Er
erhielt eine Entschädigung von 30.000 DM. Dies
war die höchste Summe, die einem Kläger in
einem presserechtlichen Verfahren bis dahin
zugesprochen worden war.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F11_8995
Quelle
Geschichtswerkstatt Marburg e.V.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q11_8995
343
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU11_9364
»Bilanz
der
Kriegsgeneration«
von
Erich
Schwinge, Buchtitel der 7. Auflage, 1981: Erich
Schwinge bot in seinem Buch Erklärungen zu den
Ursachen des Zweiten Weltkriegs. Er leugnete die
Kriegsschuld
Deutschlands
und
die
Mitverantwortung »seiner Generation« für den
Nationalsozialismus.
völkischen
Das Buch spiegelte
und
die
nationalistischen
Wertvorstellungen wider, die auch über 30 Jahre
nach Kriegsende noch verbreitet waren. Es wird
bis heute verlegt und erreichte bereits die 16.
Auflage.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F12_9364
Quelle
Erich Schwinge, Bilanz der Kriegsgeneration,
Marburg 1978.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q12_9364
344
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_BU12_8993
Foto Erich Schwinge, Marburg, 8. September
1991: Der Jurist trat bis ins hohe Alter in der
Öffentlichkeit auf. Im Jahr 1990 war er noch als
Gutachter
für
die
CDU/CSU-geführte
Bundesregierung tätig gewesen. Als solcher trug
er dazu bei, die Rehabilitierung von verurteilten
Kriegsdienstverweigerern,
Deserteuren
und
»Wehrkraftzersetzern« zu verzögern.
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_F13_8993
Quelle
Geschichtswerkstatt Marburg e.V., Marburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchwinge_Q13_8993
345
V.1.2. Ferdinand Schörner
346
Gesichtsausschnitt als Portrait für das Großfoto
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F1_9077
Quelle
Bundesarchiv Koblenz
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q1_9077
347
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_T1
Ferdinand Schörner
Vertikale Überschrift Gerichtsherr vor 1945
12. Juni 1892 geboren in München als Sohn eines Polizeibeamten
ab 1911 Abitur und Studium in München, Lausanne, Florenz und Grenoble
Dezember 1917 Ehrung mit dem Tapferkeitsorden »Pour le Mérite«
1923 Beteiligung an der Niederschlagung des Hitlerputsches in München
ab 1937 Kommandeur eines Gebirgsjägerregiments
Mai 1940 Ernennung zum Divisionskommandeur und damit zum Gerichtsherrn
23. Juli 1944 Oberbefehl über die Heeresgruppe Nord, als Gerichtsherr Anordnung
zahlreicher Hinrichtungen im Kurlandkessel
20. Januar 1945 Oberbefehl über die Heeresgruppe Mitte
348
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_T2
»Der Gehorsam und die Treue zur Sache stehen über allem. Schwache Naturen
aber müssen wissen, daß die Führung hart genug ist, um jede mangelnde
Initiative, jede Art von Pflichtverletzung oder gar Feigheit mit der Härte der
Kriegsgesetze zu bestrafen. Im Entscheidungskampf von Weltanschauungen
spielt unser individuelles Leben gar
keine Rolle.«
Sonderbefehl Schörners, November 1942
Ferdinand Schörner stieg mit Beginn des Zweiten Weltkriegs schnell in die höchsten
Ränge der Wehrmacht auf. Der Bedarf an Führungspersonal, seine militärischen
Fähigkeiten und seine zunehmende Übereinstimmung mit dem
nationalsozialistischen Staat ermöglichten diese steile Karriere.
Ab 1940 war Schörner Gerichtsherr für die Feldgerichte der ihm unterstellten
Truppen. Die dort verhängten Urteile erlangten ohne seine Zustimmung keine
Gültigkeit. Schörner übte großen Einfluss auf die Militärgerichtsverfahren aus und
setzte seine Vorstellungen von Rechtsprechung durch. Diese waren in den letzten
Monaten des Krieges vom Durchhalteterror der militärischen und politischen Führung
geprägt. Schörner drohte den Soldaten bei jeglicher Form von Abweichung,
Ungehorsam oder Entfernung von der Truppe mit der Todesstrafe. Er ordnete auch
an, Soldaten sofort zu erschießen, wenn er den Verdacht hatte, dass sie desertieren
wollten.
349
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU1_8716
Porträt Ferdinand Schörner, um 1918: Schörner
trägt den Orden »Pour le Mérite«. Diese
militärische Auszeichnung erhielt er im Ersten
Weltkrieg, nachdem er die Erstürmung einer
italienischen Festung befehligt hatte. Der
ehrgeizige Offizier hatte dabei bedingungslosen
Einsatz von seiner bereits völlig erschöpften
Truppe gefordert.
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F2_8716
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q2_8716
350
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU2_9075
Deckblatt der Personalakte Schörner: Die
Auflistung der Dienstgrade spiegelt seine rasante
soldatische Karriere wider.
Personalakten
für
S c h ö r n e r, Ferdinand
Dienstgrad ab 18.6.1913: Leutnant
22.3.1918: Oberleutnant
1.7.1926: Hauptmann
1.8.1934: Major
1.3.1937: Oberstleutnant
27.8.1939: char[akterisierter] Oberst
1.2.1940: Oberst
1.8.1940: Generalmajor
1.6.1942: General der Gebirgstruppen
1.8.1943: Generaloberst
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F3_9075
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q2_9075
351
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU3_8712
Beurteilung durch Generaloberst Dietl, 15. Januar
1942: Der Vorgesetzte und langjährige
Weggefährte Schörners lobt dessen militärische
Fähigkeiten und hebt hervor, dass Schörner seine
Truppe mit »straffer Zucht« führe. Er empfiehlt
jedoch einen moderateren Umgang mit Schörner
untergebenen Offizieren.
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F4_8712
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q4_8712
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU4_8551
Geheime Drucksache, 1. Oktober 1944: Schörner
wandte sich in der letzten Kriegsphase »an
sämtliche Gerichtsherren« der ihm unterstellten
Einheiten. Obwohl die Urteilspraxis der
Militärjustiz zu diesem Zeitpunkt bereits ein
verbrecherisches Ausmaß angenommen hatte,
gingen Schörner die verhängten Strafen noch
nicht weit genug. Er beschuldigte die Richter, sich
lediglich an formaljuristischen Richtlinien zu
orientieren und sprach ihnen ihre Urteilsfähigkeit
ab. Als Unbeteiligte könnten sie die Situation an
der Front nicht richtig einschätzen.
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F5_8551
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q5_8551
352
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F6_8552
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q6_8552
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU5_9360
Schörner (rechts) in einer Lagebesprechung mit
General Otto Wöhler, Barlad (Rumänien), 11.
April 1944: Hitler beförderte Schörner kurz vor
Kriegsende noch zum Generalfeldmarschall. Das
»Politische Testament« Hitlers sah ihn zudem als
Oberbefehlshaber des Heeres vor.
NS-Militärjustiz_T5_Rschoerner_F7_9360
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q7_9360
353
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU6_9079
Gefangennahme Schörners durch US-Soldaten,
Mai 1945: Schörner hatte seine Truppe in der
Nähe von Prag zurückgelassen und war nach Zell
am See in die Alpen geflohen. Er behauptete,
einem Geheimbefehl Hitlers gefolgt zu sein, eine
Alpenfront aufzubauen.
Nach seiner Gefangennahme wurde Schörner an
die Sowjetunion ausgeliefert, die ihn zehn Jahre in
Haft behielt.
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F8_9079
Quelle
Interfoto
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q8_9079
354
Vertikale Überschrift Politikum nach 1945
1945–1952 Inhaftierung in verschiedenen Gefängnissen in der Sowjetunion
11. Februar 1952 Verurteilung zu 25 Jahren Zwangsarbeitslager durch das Oberste
Militärgericht der UdSSR, u.a. wegen Kriegsverbrechen ihm unterstellter Truppen auf
dem Gebiet der Sowjetunion
Dezember 1954/Januar 1955 vorzeitige Entlassung aus sowjetischer Haft und
Rückkehr nach München
31. März 1955 Einleitung eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens – wegen
»Pflichtverletzung« bei seiner Flucht am 9. Mai 1945 – durch das Bonner
Innenministerium
31. August 1956 Anklageerhebung der Generalstaatsanwaltschaft München wegen
Totschlags und versuchten Totschlags in seiner Funktion als Gerichtsherr
15. Oktober 1957 Verurteilung zu vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis sowie
Verlust aller Pensionsansprüche
4. August 1960 vorzeitige Entlassung aus der Festung Landsberg am Lech
2. Juli 1973 Schörner verstirbt 81jährig in München
4. Juli 1973 auf Anordnung des Verteidigungsministeriums findet die Beisetzung
ohne militärische Ehren statt, eine Teilnahme von Bundeswehrsoldaten wird für
unerwünscht erklärt
355
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_T4
»Wir kämpften für die Bewahrung der Heimat vor dem Bolschewismus.«
Bundesarchiv-Militärarchiv Freiburg, Nachlass Schörner (N60/35), 8.7.1958
Die bundesdeutsche Öffentlichkeit empfing Ferdinand Schörner im Januar 1955 mit
Protesten. Die Presse sah in ihm das Sinnbild des nationalsozialistischen
»Durchhaltegenerals« und forderte die Aufklärung seiner Verbrechen. Die
Bundesregierung plante zu dieser Zeit die Gründung der Bundeswehr. Durch eine
Distanzierung von Schörner erhofften sich die Befürworter der Wiederbewaffnung
einen Zuwachs an Glaubwürdigkeit. Auch der »Verband Deutscher Soldaten«, die
Interessenvertretung der Berufssoldaten der Wehrmacht, grenzte sich von Schörner
ab. Er wurde als extreme Ausnahmeerscheinung innerhalb einer »sauberen«
Wehrmacht dargestellt, die sich – auch im Umgang mit den eigenen Soldaten –
nichts hatte zu Schulden kommen lassen. 1956 erhob die Generalstaatsanwaltschaft
München Anklage gegen Schörner. Gegenstand des Verfahrens waren die
Hinrichtungen, die er als Gerichtsherr veranlasst hatte. Das Landgericht München
verurteilte Schörner zu viereinhalb Jahren Haft.
Obwohl Politik und Medien sich von Schörner distanzierten, fand er gleichzeitig viele
Fürsprecher, darunter viele seiner alten »Kameraden«.
Obwohl eine Urteilspraxis wie die Schörners in den letzten Kriegsmonaten auch in
anderen Teilen der Wehrmacht verbreitet gewesen war, zog man außer Schörner nur
wenige Richter und Gerichtsherren zur Verantwortung.
356
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU7_9074
»8-Uhr-Blatt«, 29. Januar 1955: Das Eintreffen
Schörners in der Bundesrepublik wurde von der
Presse mit großem Interesse verfolgt.
Seine Vergangenheit als Wehrmachtsgeneral, der
die Durchhaltestrategie der NS-Führung mit
grausamer Härte gegenüber seinen Soldaten
durchgesetzt hatte, trug ihm die Schimpfnamen
»Schindergeneral« und »Bluthund« ein.
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F9_9074
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q9_9074
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU_9088
Telegramm von Bundeskanzler Konrad Adenauer
an Ferdinand Schörner, 31. Januar 1955: Die
Ablehnung der Bevölkerung und die negative
Stimmung in der Presse trafen Schörner
unvorbereitet. Er wandte sich an den
Bundeskanzler, weil er befürchtete, dass er keine
Möglichkeit erhalten würde, sich gegen die
Vorwürfe zu verteidigen. Konrad Adenauer
sicherte ihm ein Ermittlungsverfahren nach
rechtsstaatlichen Prinzipien zu.
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F10_9088
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q10_9088
357
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU_9_9086
»Der Spiegel«, 9. Februar 1955: In der
Titelgeschichte berichtete das Magazin über das
Vorgehen der Behörden gegen den ehemaligen
Generalfeldmarschall. Die Bundesregierung
verweigerte ihm die Heimkehrerhilfe für aus
alliierter Kriegsgefangenschaft entlassene
Soldaten. Das Bundesinnenministerium eröffnete
ein Disziplinarverfahren gegen Schörner – weil er
seine Truppe bei Kriegsende zurückgelassen
hatte.
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F11_9086
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q11_9086
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU10_9087
»8-Uhr-Blatt«, 1. Februar 1955: Der spätere
Bundesminister für Verteidigung, Franz Josef
Strauß (CSU), warb für die Gründung der
Bundeswehr. Die Forderung »Nie wieder
Schörners in einer deutschen Armee!« sollte
Kritiker überzeugen, dass die Bundeswehr
demokratische Grundsätze einhalten würde.
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F12_ 9087
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q12_9087
358
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU11_9082
Plakat der KPD gegen die Wiedereinführung der
Wehrpflicht, um 1955: In den 1950er Jahren
begann der Aufbau der Bundeswehr. Kritiker und
Wehrdienstgegner befürchteten das Entstehen
einer »neuen Wehrmacht«.
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F13_9082
Quelle
Deutsches Historisches Museum, Berlin
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q13_9082
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_BU12_9081
Ferdinand Schörner auf dem Weg zum
Gerichtssaal, Justizpalast München, 15. Oktober
1957: Die Richter verurteilten Schörner zu einer
Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. In
zwei Fällen konnte ihm nachgewiesen werden,
dass er als Gerichtsherr eine Exekution ohne das
notwendige Gerichtsverfahren angeordnet hatte.
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_F14_9081
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RSchoerner_Q14_9081
359
V.1.3. Heinrich Hehnen
360
Großfoto
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F1_9389
Quelle
Privatarchiv Hartmut Hehnen, Köln
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q1_9389
361
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_T1
Heinrich Hehnen
Vertikale Überschrift Divisionsrichter vor 1945
22. November 1894 geboren in Köln
1913 Beginn des Jurastudiums
1914–1918 Teilnahme am Ersten Weltkrieg, Ausscheiden aus der Armee als
Leutnant der Reserve
1923 Zweites juristisches Staatsexamen
1925 Beginn der Tätigkeit als Rechtsanwalt in Köln
1935 Übernahme in den Heeresjustizdienst
ab 1940 Kriegseinsatz als Militärrichter (Frankreich, Belgien, Sowjetunion)
1. Dezember 1942 leitender Richter am Gericht der Division 526 (Wuppertal)
20. November 1944 Absetzung, Versetzung an ein Militärgericht in Hagen/Westfalen
31. März 1945 Entlassung aus dem Heeresjustizdienst
362
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_T2
»Er m einte, […] sich auf die Selbständigkeit des Gewissens der Richter und auf ihre
Unabhängigkeit berufen zu dürfen.«
Schumann, Chefrichter beim Oberkommando des Heeres, über Dr. Heinrich Hehnen, 18. November
1944
Dr. Heinrich Hehnen, katholischer Rechtsanw alt aus Köln, beschloss Mitte der 1930er Jahre,
in den Heeresjustizdienst einzutreten. Seit Ende 1942 w ar er leitender Richter bei der
Division 526. Dort w irkte er meist als Gutachter für den Gerichtsherrn der Division. Die
bisherige Auswertung der Quellen lässt darauf schließen, dass Hehnen in der Mehrzahl der
Fälle für eine Strafmilderung eintrat. So empfahl er immer w ieder, Urteile nicht im Gefängnis,
sondern lediglich durch Arrest vollstrecken zu lassen. In einzelnen Fällen empfahl er
allerdings die Bestätigung längerer Haftstrafen. Solche Strafen bedeuteten für die
Verurteilten häufig die Überstellung in Feldstrafgefangenen-Abteilungen, w o sie unter
größten Gefahren zum Einsatz kamen. Im Herbst 1944 geriet Heinrich Hehnen in Konflikt mit
vorgesetzten Stellen der Heeresjustiz. Diese w arfen Hehnen und den anderen Richtern
seines Gerichts vor, sich den Vorgaben der politischen und militärischen Führung zu
widersetzen. Im Herbst 1944 ließ ihn der »Reichsführer-SS« Heinrich Himmler – kurz zuvor
zum Befehlshaber des Ersatzheeres ernannt – deswegen nach Berlin einbestellen. Hehnen
verlor
seine Stellung als
Divisionsrichter
und w urde an ein
Militärgericht nach
Hagen/Westfalen versetzt.
363
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU1_9383
Aufnahme Heinrich Hehnens als Soldat im Ersten
Weltkrieg, undatiert: Hehnen hatte 1913 sein
Jurastudium begonnen; von August 1914 bis
November 1918 leistete er Kriegsdienst, 1923
absolvierte er das zweite juristische
Staatsexamen. Seit 1925 war er als Rechtsanwalt
zugelassen.
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F2_9383
Quelle
Privatarchiv Hartmut Hehnen, Köln
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q2_9383
364
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU2_9407
Porträt Heinrich Hehnens, Gemälde eines
belgischen Malers, undatiert: Hehnen war als
Militärjurist in Belgien, Frankreich und der
Sowjetunion tätig. Ab Dezember 1942 war er
Richter am Gericht der Division 526 in Wuppertal.
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F3_9407
Quelle
Privatarchiv Faber, Köln
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q3_9407
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU3_9159
Rechtsgutachten Heinrich Hehnens im Fall des
Panzergrenadiers S., 26. Juli 1944:
Aus den überlieferten Akten des Gerichts der
Division 526 geht nicht hervor, dass Hehnen
unmittelbar an der Verhängung von Todesurteilen
beteiligt war. Wie eine stichprobenartige
Auswertung seiner Gutachten ergab, riet Hehnen
in zahlreichen Fällen zur Milderung der Strafe. Im
Falle des Panzergrenadiers S. schlug er zwar vor,
die Haftdauer zu verringern, die Verbüßung in
einem Gefängnis wollte er jedoch bestätigt
wissen. S. sollte, wie bei derartigen Strafen üblich,
an eine Feldstrafgefangenen-Abteilung überstellt
werden.
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F4_9159
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q4_9159
365
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU4_9171
Bericht des Chefrichters beim Oberkommando
des Heeres, Schumann, über Heinrich Hehnen,
18. November 1944: Schumann stellte fest, die
Richter des Divisionsgerichts in Wuppertal hätten
»in Verkennung ihrer Aufgabe als eines
Hilfsorgans der Führung zur Aufrechterhaltung der
Manneszucht unmissverständlich das Eingehen
auf die Forderungen der Führung abgelehnt«.
Heinrich Hehnen habe »sich auf die
Selbständigkeit des Gewissens der Richter und
auf ihre Unabhängigkeit« berufen. Aus diesem
Grund bat Schumann zu prüfen, ob Hehnen zu
entlassen sei.
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F5_9171
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q_9171
Sammelbildunterschrift mit vorangegeangener
Bildunterschrift
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F6_9172
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q6_9172
366
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F5_9406
Porträts von Richtern des Gerichts der Division
526, unterschiedliche Aufnahmedaten, v.l.n.r.:
Heinrich Hehnen, Friedrich Wenz, Hans Everling,
Werner Hagenbeck, Heinrich Schmitz, Herbert
Osthaus, Theodor Albani, Heinrich Esser. Richter
der Division 526 fällten zwischen 1942 und 1945
125 Todesurteile, von denen 90 vollstreckt
wurden. Heinrich Hehnen taucht in keiner der
hierzu überlieferten Verfahrensakten als
Prozessbeteiligter auf. Während seiner Amtszeit
als Leiter des Gerichts trug er jedoch eine
Mitverantwortung für die Entscheidungen seiner
Kollegen.
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F7_9406
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q7_
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F8_9395
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q8_9395
367
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F9_9396
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q9_9396
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F10_9397
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q10_9397
368
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F11_9399
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q11_9399
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F12_9401
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q12_9401
369
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F13_9454
Quelle
Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv, Düsseldorf
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q13_9454
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F14_9451
Quelle
Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv, Düsseldorf
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F14_9451
370
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_T3
Vertikale Überschrift Schlichter und Rechtsanwalt nach 1945
7. Mai – 6. September 1945 in britischer und amerikanischer Kriegsgefangenschaft
März 1946 Angestellter bei der »Schlichtungsstelle in Wohnungssachen« der Stadt
Köln
Juli 1947 Zulassung als Rechtsanwalt durch die britische Militärregierung, Anwalt
beim Landgericht und Amtsgericht Köln
ab 1959 Rechtsanwalt beim Amtsgericht Königswinter und Landgericht Bonn
1965 Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt
28. April 1968 verstorben in Köln
371
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_T4
» Er
war eher eine Richterpersönlichkeit.«
Nach der Entlassung aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft arbeitete Hehnen
nicht wieder als Richter. Die Stadt Köln setzte ihn ab März 1946 als Schlichter in
Wohnungsstreitsachen ein. Das Angebot, die Stelle als Landgerichtsdirektor in
Hagen/Westfalen anzunehmen, lehnte er ab; er wollte in seiner rheinischen Heimat
bleiben. 1947, im Alter von 53 Jahren, ließ Hehnen sich wieder als Rechtsanwalt
nieder. An die Rolle als Verteidiger konnte er sich allerdings nur schwer gewöhnen.
»Er war eher eine Richterpersönlichkeit«, erinnerte sich ein Familienmitglied später.
Im Unterschied zu zahlreichen ehemaligen Richterkollegen machte Hehnen keine
Karriere in der westdeutschen Justiz. Heinrich Hehnen starb 1968 in Köln.
372
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU5_9409
Köln, Aufnahme des durch Luftangriffe zerstörten
Stadtzentrums, 5. März 1945: Heinrich Hehnen
hielt sich aufgrund der Tätigkeit als Militärrichter
bereits seit 1935 nicht mehr in Köln auf. Während
des Krieges lebte seine Familie in
Münster/Westfalen bzw. in einer Notunterkunft bei
Bonn. Am 7. Mai 1945 geriet Heinrich Hehnen in
Kriegsgefangenschaft, aus der er im September
1945 entlassen wurde.
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F15_9409
Quelle
Historisches Archiv der Stadt Köln
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q15_9409
373
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU6_9411
Bewohner in zerstörten Gebäuden, Köln, um
1945: Seit März 1946 arbeitete Heinrich Hehnen
wieder in seiner Geburtsstadt. Er war für die
kommunale »Schlichtungsstelle in
Wohnungssachen« tätig. In der weitgehend
zerstörten Stadt herrschte extreme Wohnungsnot.
Viele Mieter mussten »Ausgebombte«
aufnehmen. Zahlreiche Konflikte waren die Folge.
Kurz nach Annahme der Stelle als Schlichter
wurde Hehnen das Amt eines
Landgerichtsdirektors in Hagen/Westfalen
angeboten. Er lehnte ab, weil er seine »engere
Heimat« nicht verlassen wollte.
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F16_9411
Quelle
AKG Images, Berlin
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q16_9411
374
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU7_9390
Athen, undatiert: Heinrich Hehnen und seine
Ehefrau Caritas bei einer Griechenlandreise.
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F17_9390
Quelle
Privatarchiv Hartmut Hehnen, Köln
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q17_9390
375
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU8_9388
Porträt Heinrich Hehnen, vermutlich 1960er Jahre.
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F18_9388
Quelle
Privatarchiv Hartmut Hehnen, Köln
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q18_9388
376
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU09_9157
Schreiben des ehemaligen Panzergrenadiers
Heinrich S. an das Bundesarchiv, 11. März 1972:
Dreimal wurde der junge Soldat zwischen 1943
und 1945 von Wehrmachtgerichten verurteilt. In
dem Verfahren vor dem Gericht der Division 526
im Jahr 1944 hatte Heinrich Hehnen als Gutachter
Strafverkürzung um ein Jahr vorgeschlagen,
bestätigte jedoch die Verbüßung in einem
Gefängnis. Panzergrenadier S. wurde, wie
Hehnen im Gutachten gefordert hatte, an eine
Feldstrafgefangenen-Abteilung überstellt.
S. bat das Bundesarchiv 1972 um Auskünfte, die
er – seinem Brief zufolge – u.a. für
Rentenangelegenheiten und »die
Wiedergutmachung« benötigte. Auch in anderen
Schreiben ist der anhaltende Zorn des damals
Fünfzigjährigen auf die Wehrmachtjustiz
erkennbar.
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F19_9157
Quelle
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q19_9157
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_BU10_9460
Dokumentation des Stadtarchivs Wuppertal, 1992:
Zum Barmer Kirchentag 1988 schuf der Künstler
Ernst Gerd Jentgens einen Bilderzyklus zum
Motiv eines hingerichteten Deserteurs. Historiker
der Bergischen Universität und des Wuppertaler
Stadtarchivs begannen daraufhin mit der
Recherche über Deserteure, die am Ende des
Zweiten Weltkriegs in Wuppertal hingerichtet
worden waren. Es bildete sich ein
Gesprächskreis, der auch Vorschläge für ein
»Denkmal für Deserteure« diskutierte. Es wurde
nicht errichtet.
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_F20_9460
Quelle
Stadtarchiv Wuppertal
NS-Militärjustiz_T5_RHehnen_Q20_9460
377
V.1.4. Karl Everts
378
Großfoto
Inventar-Nr.: 9600
Quelle
Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv, Düsseldorf
379
Karl Everts
Vertikale Überschrift Der Fahnder vor 1945
1905 in Ründeroth bei Köln als Sohn des dortigen Bürgermeisters geboren
1936 Eintritt in die Heeresjustiz
1939–1941 Einsatz bei verschiedenen Divisionen in Frankreich, auf dem Balkan und
in der Sowjetunion
1941 Kommandierung an das Gericht der Division 177 in Wien
Anfang 1944 Ernennung zum Divisionsrichter
Juni 1944 Sonderauftrag Himmlers zur Bekämpfung der sogenannten
»Selbstverstümmlerseuche« in Wien
April 1945 Flucht aus Wien
380
»Keine politischen Bedenken.«
Beurteilung Everts’ durch den Präsidenten des Landgerichts Köln, 31. Dezember 1934
Karl Everts trat im Jahre 1936 in die Heeresjustiz ein. Im Oktober 1941 wurde er an
das Gericht der Division 177 in Wien versetzt. Anfang 1944 stieg Everts zum
Divisionsrichter, also zum leitenden Juristen des Wiener Gerichts auf und erhielt im
Juni dieses Jahres einen Sonderauftrag des »Reichsführers-SS« Heinrich Himmler:
Er sollte gegen die immer häufiger auftretenden Fälle von »Selbstverstümmlung«
vorgehen. Aufgrund einer Denunziation ermittelte Everts mit großem Eifer gegen
zahlreiche Soldaten, die sich selbst Wunden beigebracht haben sollten – meist, um
einem Fronteinsatz zu entgehen. Everts brachte mit Hilfe der »Heeresstreife GroßWien« allein im Jahre 1944 mindestens 90 solcher Fälle von »Wehrkraftzersetzung«
zur Anklage; dabei ermittelte er auch gegen Zivilisten. Beteiligte und überlebende
Verurteilte sagten nach dem Krieg aus, dass er in den Verfahren Foltermaßnahmen
angeordnet habe. In 39 dieser 90 Verfahren beantragte Everts die Todesstrafe, etwa
ein Drittel der Urteile lautete auf zehn Jahre Zuchthaus oder mehr.
381
Porträtfoto Karl Everts, 1951: Everts diente seit
Kriegsbeginn als Feldrichter, zunächst in
Frankreich, auf dem Balkan und in der
Sowjetunion. Wegen einer Herzerkrankung wurde
er im Oktober 1941 zum Ersatzheer versetzt. Sein
vorgesetzter Armeerichter bescheinigte Everts im
Juni 1944: »Seiner Veranlagung nach liegt ihm
besonders staatsanwaltliche, kriminalistische
Ermittlungstätigkeit. Mit wahrer Passion verfolgt er
die Aufklärung von Straftaten.«
Inventar-Nr.: 9428
Quelle
Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv, Düsseldorf
Auszug Schreiben bezüglich einer gemeinsamen
Arbeitstagung von Wehrmachtjustiz und Organen
der Sicherheitspolizei, 10. Mai 1943: Auf der
Konferenz sollte es unter anderem um den
Bereich Fahndung gehen. Everts, dem dieser
Aspekt militärgerichtlicher Tätigkeit offenbar
besonders wichtig war, nahm an der Tagung in
Berlin teil.
Inventar-Nr.: 9599
Quelle
Stadt- und Landesarchiv, Wien
382
Beim Gericht der Division 177 angefertigte Skizze,
1944: Die Zeichnung zeigt die Namen von
Soldaten und Zivilisten, gegen die Everts im
zweiten Halbjahr 1944 ermittelte.
Inventar-Nr.: 9478
Quelle
Österreichisches Staatsarchiv, Wien
Die wegen »Selbstverstümmlung« angeklagten
Kurt Verderber, Rudolf Sobotka, Otto Melcher;
Fotos der Gestapo, 1944: Seit Kriegsende
ermittelte die österreichische Justiz wegen
Kriegsverbrechen gegen Karl Everts. Das Gericht
sah es als erwiesen an, dass Evert s in einer
Wiener Kaserne Folterungen angeordnet hatte,
um so Geständnisse zu erzwingen. Der in Everts’
Verfahren meist als Richter eingesetzte
Kriegsgerichtsrat Leopold Breitler merkte in einem
Urteil an, dass bei Verbrechen, die »geradezu
seuchenartig auftreten, die am Marke und an der
Wehrkraft eines Volkes, welches einen Kampf auf
Leben und Tod führt, rütteln, […] gegebenenfalls
Mittel zur Anwendung gebracht werden, die
geeignet sind, derartige Verbrecher zum
Sprechen zu bringen«.
Inventar-Nr.: 9483
Quelle
Österreichisches Staatsarchiv, Wien
383
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
Inventar-Nr.: 9484
Quelle
Österreichisches Staatsarchiv, Wien
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
Inventar-Nr.: 9486
Quelle
Österreichisches Staatsarchiv, Wien
384
Niederschrift zur Vollstreckung von 14
Todesurteilen gegen sogenannte
Selbstverstümmler, 7.2.1945: In der
Wehrmachtjustiz war es üblich, dass ein
Militärjurist bei Gericht unterschiedliche
Tätigkeiten ausübte: Er konnte als Ankläger,
Richter oder, wie Karl Everts im hier
dokumentierten Fall, als Vollstreckungsleiter bei
Hinrichtungen eingesetzt werden.
In den Verfahren gegen die Wiener
»Selbstverstümmler« forderte Everts als Ankläger
meist schwerste Strafen: langjähriges Zuchthaus
oder das Todesurteil. Als Richter fungierte dabei
häufig Kriegsgerichtsrat Breitler. Dieser verhängte
21 der 39 bekannten von Everts beantragten
Todesstrafen.
Inventar-Nr.: 9489
Quelle
Österreichisches Staatsarchiv, Wien
385
Verikale Überschrift Bürgermeister, Richter nach 1945
Juni 1946 Rückkehr nach Ründeroth bei Köln
22. Juni 1945 An zeige gegen Karl Everts in Wien
März 1948 Urteile gegen Angehörige der Heeresstreife in Wien
Oktober 1948 bis November 1950 Karl Everts ist ehrenamtlicher Bürgermeister von
Ründeroth
seit März 1951 Richter im Landesjustizdienst Nordrhein- Westfalen
7. Juli 1952 Karl Everts stirbt
1954 die österreichische Justiz beendet ihr Verfahren gegen Karl Everts
1955 die österreichische Justiz erfährt vom Tod Karl Everts und beschließt, »nichts
weiter zu veranlassen«
386
»Politische Bedenken bestehen nicht.«
Beurteilung Everts’ durch den Präsidenten des Landgerichts Aachen, 5. Februar 1952
Im Juni 1945 kehrte Karl Everts aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft in seinen
Geburtsort Ründeroth zurück. Er war zunächst als juristischer Berater für
Wirtschaftsunternehmen tätig. 1948 übernahm er das Ehrenamt des Bürgermeisters
in Ründeroth. Im Entnazifizierungsverfahren der britischen Besatzungsbehörden galt
er ab 1947 als »entlastet«. Der Untersuchungskommission war offenbar unbekannt
geblieben, dass das Volksgericht Wien schon seit November 1945 wegen
»Misshandlungen an Häftlingen zwecks Erpressung von Geständnissen« nach ihm
fahnden ließ. In Abwesenheit von Everts verhandelte die österreichische Justiz 1948
gegen Angehörige der »Heeresstreife Groß-Wien«. Diese hatten bei den
Ermittlungen gegen »Selbstverstümmler« eine zentrale Rolle gespielt. Das
Volksgericht verurteilte die meisten Angeklagten zu Haftstrafen. Dabei stellte es fest,
dass der Befehl zur Gewaltanwendung bei den Verhören von Everts erteilt wurde.
Diesem gelang es 1951, in den Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
aufgenommen zu werden. Im Juli 1952 verstarb er überraschend. Nachdem die
österreichische Justiz von seinem Tod erfahren hatte, beschloss sie 1955,
hinsichtlich Karl Everts »nichts weiter zu veranlassen«.
387
Auszug aus einer Abschrift eines Steckbriefs vom
5. November 1945: Nach Angaben der Wiener
Polizeidirektion war Everts am 4. April 1945,
wenige Tage vor der Befreiung Wiens, aus der
Stadt geflüchtet; er habe es »verstanden, sich in
die amerikanische Kriegsgefangenschaft zu
schwindeln«, aus der er in Oberbayern entlassen
worden sei. Bereits am 22. Juni 1945 waren
Everts und Angehörige der Heeresstreife in Wien
angezeigt worden.
Inventar-Nr.: 9532
Quelle
Stadt- und Landesarchiv, Wien
Ausschnitte aus den Zeitungen »Weltpresse« und
»Neues Österreich«, 26.März 1948: Beide
Zeitungen berichteten über die Schuldsprüche im
Prozess gegen Angehörige der Heeresstreife. Die
Zeitung »Neues Österreich« ging explizit auf
Aussagen des Gerichts zu Karl Everts ein, nach
dem immer noch gefahndet wurde. Der Raum, in
dem Everts Gefangene misshandeln ließ, wurde
bereits während des Krieges als »Lachkabinett«
bezeichnet. Die österreichische Justiz verfolgte
Everts auch nach Abschluss des
Heeresstreifenprozesse s weiter. 1951 erfuhr das
Gericht Everts’ Ründerother Adresse. Das zuvor
ruhende Verfahren wurde wieder aufgenommen.
Inventar-Nr.: 9542
Quelle
»Weltpresse« vom 26. März 1948
388
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument
Inventar-Nr.: 9540
Quelle
»Neues Österreich« vom 26. März 1948
Buchumschlag, »Der Fall Petersen«, 1948:
Auf dem Gebiet der späteren Bundesrepublik
Deutschland blieben Verfahren gegen ehemalige
Wehrmachtrichter die große Ausnahme, so auch
in der britischen Besatzungszone, in der sich Karl
Everts aufhielt.
Ein Fall, in dem die deutsche Nachkriegsjustiz
tätig wurde, betraf die Hinrichtung dreier Matrosen
am 9. Mai 1945. Mit ihr befassten sich zwischen
1948 und 1953 mehrere Gerichte. Auf der
Anklagebank saßen unter anderem der ehemalige
Gerichtsherr Rudolf Petersen und der
Marinerichter Adolf Holzwig. Sie wurden
freigesprochen.
Inventar-Nr.: 9250
Quelle
Herbert Pardo und Siegfried Schiffner, Der Fall
Petersen, Hamburg 1948
389
Fotografie Gauturn- und Sportfest, Ründeroth, 2.
und 3. Juli 1949: Karl Everts (links) war von
Oktober 1948 bis November 1950 ehrenamtlicher
Bürgermeister seines Geburtsorts. In dieser
Funktion nahm er auch an einem Umzug durch
das Dorf teil.
Inventar-Nr.: 9521
Quelle
Heimat- und Verschönerungsverein Ründeroth,
Engelskirchen
Auszug Personalakte, dienstliche Beurteilung, 22.
Februar 1952: Im Jahr 1951 hatte Karl Everts eine
Richterstelle am Amtsgericht in Aachen
angetreten, später wechselte er zum dortigen
Landgericht. Der Präsident des Landgerichts lobte
ihn als »klar, schnell und zielsicher« arbeitenden
Juristen. Für die strafrichterliche Tätigkeit zeige er
besonderes Interesse, das »nicht zuletzt auf
seiner früheren Tätigkeit als Heeresrichter«
beruhe.
Inventar-Nr.: 9443
Quelle
Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv, Düsseldorf
390
Auszug Personalakte, Abschrift eines in der
»Oberbergischen Rundschau« erschienenen
Nachrufs: Im Juli 1952 verstarb Everts infolge
eines Zusammenbruchs, den er nach einer
Verhandlung der Strafkammer erlitten hatte.
Im Juni 1954 stellte die österreichische Justiz das
Verfahren gegen Everts ein. Sie beabsichtigte
offenbar, das Kölner Landgericht um weitere
Strafverfolgung zu bitten bzw. das
Justizministerium der Bundesrepublik
Deutschland über den Fall zu informieren. Im
Januar 1955 beschloss man in Wien, im Fall
Everts »nichts weiter zu veranlassen«, da man
inzwischen von seinem Tod erfahren hatte.
Inventar-Nr.: 9426
Quelle
Landesarchiv NRW Hauptstaatsarchiv, Düsseldorf
391
V.1.5. Werner Lueben
392
Vertikale Überschrift Senatspräsident und Berater vor 1945
23. März 1894 geboren in Breslau als Sohn eines Proviantmeisters
1913 Beginn des Studiums der Rechtswissenschaften
1914–1919 Militärdienst, Entlassung aus der Armee als Leutnant der Reserve
1919–1925 Mitgliedschaft im »Freiwilligen Landesjägerkorps « des Generals
Maercker, Eintritt in die Deutschnationale Volkspartei, Mitglied der paramilitärischen
Frontkämpfervereinigung »Stahlhelm«
1923 Zweite juristische Staatsprüfung, danach Tätigkeit an verschiedenen Amts- und
Landgerichten
1934 Eintritt in den Heeresjustizdienst
1936 Ministerialrat in der Heeresrechtsabteilung, Versetzung an das
Reichskriegsgericht (RKG)
Juni 1940 bis Juni 1942 Rechtsberater der obersten Wehrmachtbefehlshaber in
Frankreich
1942 erneute Versetzung zum Reichskriegsgericht
28. Juli 1944 Selbstmord in Torgau
393
»Landgerichtsrat Lueben ist ein recht befähigter, ausserordentlich fleissiger,
energischer und zielbewusster Richter mit guten und vielseitigen
Kenntnissen.«
Beurteilung Luebens durch den Präsidenten des Landgerichts Königsberg, 7. August 1933
Werner Lueben war einer der ranghöchsten Richter der Wehrmacht. Er war seit 1936
als Ministerialrat in der Heeresrechtsabteilung tätig und wurde im selben Jahr an das
Reichskriegsgericht (RKG) versetzt. Zwischen 1940 und 1942 diente er als
juristischer Berater der deutschen Militärverwaltung im besetzten Frankreich. Nach
seiner Rückkehr an das Reichskriegsgericht, wo er seit 1944 Senatspräsident war,
verhängte Lueben nach bisherigem Kenntnisstand fast 100 Todesurteile. Am 28. Juli
1944 nahm er sich in Torgau das Leben. Die wenigen erhaltenen Unterlagen lassen
vermuten, dass sein Selbstmord in Zusammenhang mit mehreren Prozessen gegen
katholische Geistliche stand, die Lueben geleitet hatte. In den seit Herbst 1943
laufenden Verfahren drohte den Angeklagten wegen angeblicher Spionage und
»Wehrkraftzersetzung « die Todesstrafe. Gestapo-Angehörige hatten dabei offenbar
bei Verhören Zeugen misshandelt. Im Mai 1944 äußerte Lueben gegenüber dem
Präsidenten des RKG Zweifel daran, ob man »durch verschärfte Vernehmung«
erlangte Ergebnisse vor Gericht verwenden dürfe.
394
Großfoto
Inventar-Nr.: 9137
Quelle
Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek
Porträtfoto Werner Lueben, 1916: Lueben begann
1913 in Halle/Saale ein Studium der
Rechtswissenschaften. Am Ersten Weltkrieg
nahm er als Angehöriger einer Artillerieeinheit teil.
Nach der Entlassung aus dem Heeresdienst
beendete Lueben sein Studium und trat im Jahre
1923 in den preußischen Justizdienst ein.
Inventar-Nr.: 9115
Quelle
Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek
395
Auszug aus Beurteilung des Oberlandesgerichts
Königsberg, 31. März 1928: Werner Lueben
erhielt von seinen Vorgesetzten beste Zeugnisse.
Er galt als »hervorragend tüchtiger und
strebsamer gut veranlagter [Richter]«; er habe
»auf allen Gebieten erheblich über dem
Durchschnitt« gearbeitet. Bereits während seiner
Amtszeit im ostpreußischen Bartenstein hatte er
mehrfach seine Versetzung in eine
Universitätsstadt beantragt, um sich fortbilden zu
können. Seit 1928 arbeitete Werner Lueben in
Königsberg als Amtsrichter, daneben auch in
verschiedenen anderen Positionen, etwa als
Hilfsrichter beim Oberlandesgericht.
Inventar-Nr.: 9583
Quelle
Bundesarchiv, Berlin
396
Fotografien Werner Luebens als Wehrmachtjurist
in Frankreich, Juni 1940 bis Juni 1942: Lueben
gehörte zum engsten Zirkel der Militärverwaltung
– das Bild oben zeigt ihn (zweiter v.r.) mit dem
Wehrmachtbefehlshaber Otto von Stülpnagel und
anderen Offizieren; unten (Bildmitte, halblinks) ist
Lueben bei der Begrüßung Adolf Hitlers in
Compiègne zu sehen.
Während der Dienstzeit Luebens in Frankreich
stand nur der Norden des Landes unter direkter
Kontrolle der Wehrmacht. Die deutsche
Militärverwaltung stützte sich auf die
Zusammenarbeit mit dem kollaborationsbereiten
Teil der französischen Bevölkerung;
Repressionsmaßnahmen waren ein weiterer
wichtiger Bestandteil ihrer Herrschaft. Ein
kalkuliertes Maß an Unterdrückung, Gewalt und
Terror sollte die Ziele der Besatzung sichern: die
Ausplünderung des Landes und die Ausbeutung
der Arbeitskraft der Franzosen. Zugleich
ermöglichte die Militärverwaltung dem SSApparat, mit der Deportation der in Frankreich
lebenden Juden nach Osten zu beginnen.
Inventar-Nr.: 9113
Quelle
Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek
397
(Sammelbildunterschrift)
Inventar-Nr.: 9129
Quelle
Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek
Ernennungsurkunde, 10. März 1944: Als Richter
am Reichskriegsgericht (RKG) war Werner
Lueben nach heutigem Kenntnisstand für 97
Todesurteile verantwortlich. Er leitete zumeist
politische Verfahren, etwa wegen Spionage,
Hoch- und Landesverrats sowie wegen
bestimmter Fälle von »Wehrkraftzersetzung«.
Adolf Hitler ernannte die RKG-Richter auf
Vorschlag des Oberkommandos der Wehrmacht.
Hierfür kamen nur solche Militärjuristen in Frage,
die als politisch »zuverlässig« galten. Das höchste
deutsche Militärgericht verhängte während des
Zweiten Weltkrieges rund 1.400 Todesurteile.
Inventar-Nr.: 9496
Quelle
Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek
398
Schreiben Werner Luebens an Admiral Max
Bastian, Präsident des Reichskriegsgerichts,
27.5.1944: Lueben äußerte Zweifel an der
Verwendbarkeit von Geständnissen, die durch
»verschärfte Vernehmung«, also durch Folter
zustande kamen. Er leitete zu dieser Zeit das
Verfahren gegen den hier erwähnten und später
durch Luebens Nachfolger zum Tode verurteilten
katholischen Geistlichen Dr. Carl Lampert. Das
Schreiben Luebens deutet moralische Bedenken
an, die mit seinem Selbstmord zwei Monate
später in Zusammenhang stehen könnten.
Dagegen finden sich bis heute keine konkreten
Hinweise dafür, dass das eine Woche zuvor
gescheiterte Attentat auf Hitler als Ursache für
Luebens Freitod in Frage kommt.
Inventar-Nr.: 9497
Quelle
Vojensky Historicky Archiv, Prag
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
Inventar-Nr.: 9595
Quelle
Vojensky Historicky Archiv, Prag
399
Vertikale Überschrift RKG – eine Nachgeschichte nach 1945
10. April 1945 das Reichskriegsgericht (RKG) setzt sich von Torgau aus in die
»Alpenfestung« ab
1952 »Kameradschaftstreffen« ehemaliger Richter des RKG in Bad Nenndorf
1958 Beisetzung des vormaligen Präsidenten des RKG, Admiral a.D. Max Bastian,
mit militärischen Ehren durch die Bundeswehr
1989 Aufstellung einer Gedenktafel für die Opfer des RKG vor dessen ehemaligem
Sitz in Berlin-Charlottenburg; eine Anbringung am Gebäude selbst wird nicht
genehmigt
1993 Ausstellung der Gedenkstätte Deutscher Widerstand: »Das Reichskriegsgericht
und der Widerstand gegen die nationalsozialistische Herrschaft«
2002 vollständige Aufhebung aller Urteile wegen Fahnenflucht und
»Wehrkraftzersetzung«; wegen Kriegsund Landesverrats verhängte Urteile bleiben in
Kraft
400
»[…] daß in der Wehrmachtjustiz gute Kräfte sachliche Arbeit geleistet haben.«
Erich Lattmann auf einem Treffen ehemaliger Angehöriger des RKG, 1958
Das Reichskriegsgericht (RKG) unterstützte mit seiner Rechtsprechung das NSRegime und den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Wehrmacht. Seine Richter
setzten in großem Umfang nationalsozialistische Unrechtsnormen um. Bis heute
haben bundesdeutsche Gerichte keinen Juristen des RKG hierfür zur Verantwortung
gezogen. Ganz im Gegenteil besetzten ehemalige Richter des RKG hohe Positionen
in Politik und Justiz. Für den ehemaligen Generalrichter Erich Lattmann war dies ein
Beleg dafür, dass in der Wehrmachtjustiz »gute Kräfte sachliche Arbeit« geleistet
hätten. Ma x Bastian, von 1939 bis 1944 Präsident des RKG, fasste die Einstellung
seiner Richter gegenüber dem Nationalsozialismus wie folgt zusammen: Es sei
»durchweg eine stark-kritische, ja, wohl nicht gerade selten skeptisch-ablehnende
Geistesrichtung durchfühlbar« gewesen.
Die DDR-Justiz verurteilte bis Mitte der 1950er Jahre mindestens 139 ehemalige NSRichter zu Haftstrafen oder zum Tode. Wie viele davon der Wehrmachtjustiz
angehörten, ist noch nicht erforscht.
401
Fotografie Gründungsversammlung des
Reichskriegsgerichts, 1. Oktober 1936: Erste
Reihe, 3. v.l.: General der Flieger Erhard Milch,
rechts daneben: General der Infanterie Gerd von
Rundstedt und Reichskriegsminister
Generalfeldmarschall Werner von Blomberg,
ganz rechts Oberreichskriegsanwalt Walter
Rehdans. Einer nach dem Krieg im Prager
Militärarchiv gefundenen Liste zufolge hatten dem
Gericht bis Kriegsende insgesamt 190 Richter
angehört.
Inventar-Nr.: 9593
Quelle
Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin
402
Fotografien von Juristen des Reichskriegsgerichts
(RKG), v.l.n.r.:
Max Bastian, Präsident 1939–1944, engagiert
sich nach 1945 als Ruheständler für
Soldatenverbände; Alexander Kraell, seit 1943
Oberreichskriegsanwalt, nach 1945 Rechtsanwalt
in Frankfurt/Main;
Ernst Kanter, Verhandlungsleiter in
verschiedenen Verfahren des RKG und
Chefrichter der Wehrmacht in Dänemark, seit
1950 Ministerialdirigent im
Bundesjustizministerium, dort zuständig für die
Prüfung der gegen NS-Juristen erhobenen
Vorwürfe, später Vorsitzender Richter für
politische Strafsachen am Bundesgerichtshof;
Erich Lattmann, Generalrichter beim RKG, nach
1945 Oberamtsrichter in Clausthal-Zellerfeld; Carl
Hermann Ule, Richter an verschiedenen
Marinegerichten, 1942/43 am RKG, nach 1945 u.
a. Professor an der Hochschule für
Verwaltungswissen schaften in Speyer;
Martin Rittau, Oberstkriegsgerichtsrat und
Generalrichter am Reichskriegsgericht. Seit 1948
Staatsanwalt in Frankfurt/Main, Oberstaatsanwalt
in Darmstadt; verfasste Kommentare zum
bundesdeutschen Soldaten- und zum
Wehrstrafgesetz. Nach 1952 Referent im
Bundesministerium des Inneren.
Inventar-Nr.: 9585
Quellen
Walter Lohmann/Hans H. Hildebrand, Die
deutsche Kriegsmarine 1939–1945, Bad Nauheim
1956; Vojensky Hi storicky Archiv, Prag;
Bundesarchiv Koblenz
403
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
Inventar-Nr.: 9586
Quelle
Vojensky Historicky Archiv, Prag
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
Inventar-Nr.: 9587
Quelle
Vojensky Historicky Archiv, Prag
404
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
Inventar-Nr.: 9590
Quelle
Vojensky Historicky Archiv, Prag
405
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
Inventar-Nr.: 9591
Quelle
Vojensky Historicky Archiv, Prag
406
Porträtfoto Hans-Ulrich Rottka (oben); Haftanstalt
Waldheim (unten), undatiert: Der 1895 in Bautzen
geborene Rottka hatte 1942 seine Stellung am
Reichskriegsgericht (RKG) verloren. Er hatte sich
offenbar nicht dem dort praktizierten Prinzip
»schnelle Justiz – gute Justiz« unterordnen
wollen. Dennoch wurde er im Sommer 1945 in der
Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) verhaftet
und 1950 angeklagt. Das Landgericht Chemnitz
verurteilte Rottka in den »Waldheimer Prozessen«
zu einer lebenslangen Haftstrafe. In den
Verfahren wurden rechtsstaatliche Prinzipien
allerdings auf schwerwiegende Weise verletzt.
Nach insgesamt elf Jahren Haft wurde Rottka
vorzeitig entlassen. 1956 zog er nach Berlin
(West). Er erhielt in der Bundesrepublik staatliche
Versorgungsbezüge, strengte aber dennoch ein
Wiedergutmachungsverfahren an. Darin wollte er
klarstellen, dass er als RKGRichter aufgrund
politischer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus
entlassen worden sei – nicht aber wegen
mangelnder beruflicher Qualifikation. Obwohl
Rottka einige Zeugen aufbieten konnte, die seine
Darstellung stützten, unterlag er vor Gericht.
Inventar-Nr.: 9592
Quelle
Bundesarchiv Koblenz
Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument
Inventar-Nr.: 9594
Quelle
Vojensky Historicky Archiv, Prag
407
Schreiben Max Bastians an alle ehemaligen
Angehörigen des Reichskriegsgerichts (RKG),
11.4.1957: Mit dem Zusammenschluss in
»Kameradschaften« verfolgten ehemalige
Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik mehrere
Ziele. In erster Linie ging es darum, Verfahren
abzuwehren, die Opfer oder deren Angehörige
gegen einige der Richter anstrengten. Die
»Kameraden« rechtfertigten sich auch
gemeinsam gegenüber Journalisten, die den
Juristen des RKG eine brutale Strafpraxis
vorwarfen. Die Richter veröffentlichten Bücher, die
ihre Tätigkeit in der Wehrmacht ins rechte Licht
stellen sollten. Schließlich setzten sich ehemalige
Wehrmachtrichter für die Wiedereinführung eines
Militärstrafgesetzbuchs ein.
Zwar gelang dies schließlich im Jahre 1956; eine
eigene Gerichtsbarkeit der Streitkräfte gibt es in
der Bundesrepublik jedoch bis heute nicht. Die
Nationale Volksarmee der DDR verfügte dagegen
bis zu ihrer Auflösung 1990 über Militärgerichte.
Inventar-Nr.: 9598
Quelle
Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin
408
Fotografie Familiengrab Lueben, Halle, undatiert:
Im Juli 1944 hatte sich der Senatspräsident am
Reichskriegsgericht Werner Lueben umgebracht.
Der Selbstmord eines Richters am obersten
deutschen Militärgericht sollte geheim gehalten
werden. Die Wehrmachtführung tarnte ihn in den
Unterlagen als »Tod bei einem Fliegerangriff« und
ließ Lueben im Familiengrab auf dem halleschen
Südfriedhof an der Seite seines Vaters bestatten.
Auf dem gleichen Friedhof befindet sich das
Ehrenmal für die vom Reichskriegsgericht zum
Tode verurteilten katholischen Geistlichen Dr. Carl
Lampert, Friedrich Lorenz und Herbert Simoleit.
Inventar-Nr.: 9101
Quelle
Privatarchiv Claus Lueben, Halstenbek
409
V.2. Entschädigung- gesellschaftliche Auseinandersetzung- politische Rehabilitierung
410
Hinweis zur Darstellung der Fallgeschichten unter Punkt V.2. » Entschädigung –
gesellschaftliche Auseinandersetzung – politische Rehabilitation« (Rückseite
»Säulengang«)
In der Präsentation der Opferfallgeschichten unter dem Ausstellungsteil »Nach
1945« finden sich zwei Ebenen der Darstellung: Diese beiden Ebenen spiegeln sich
auch im vorliegenden Drehbuch wieder: Zunächst werden die Fallgeschichten in
Form der üblichen Text-Bild-Präsentation erzählt. Im Anschluss daran folgen je
Großfotos. Diese Materialien werden als illustrative Darstellungen des
zeitgeschichtlichen Hintergrunds auf den Innenseiten der teilweise
»aufgeschnittenen« Säulen präsentiert.
411
Präsentation: Rückseite »Säulengang«
Oskarheinz Kusch
Das von Kusch angestrengte Verfahren gegen Marinerichter Hagemann an, der
seinen Sohn zum Tode verurteilt hatte, steht exemplarisch für den Versuch von
Opfern oder Angehörigen, Unrecht zu sühnen. Hagemann wurde vom Vorwurf der
Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgrund massiver Unterstützung ehemaliger
»Kameraden« freigesprochen.
Herbert Rehfeld
Kriterien und Vergabeverfahren eines Antrages auf Anerkennung als »Opfer des
Faschismus« in der DDR, gestellt von einem Verurteilten der NS-Militärjustiz. Der
Fall zeigt, dass der Erhalt des Opferstatus nur begrenzt möglich und an das
politische Verhalten des Antragstellers geknüpft war.
Herbert Steinadler
Als Zeuge Jehovas Kriegsdienstverweigerer ab 1939, Haftstrafe bis Kriegsende in
mehreren Lagern und Zuchthäusern; der BGH kam 1961 seinem Antrag auf
Haftentschädigung nicht nach und erkannte in einem Grundsatzurteil seine religiöse
Moti vation zur Kriegsdienstverweigerung nicht an.
Fritz Wüllner
Wirtschaftsmanager im Ruhestand, arbeitete aufgrund persönlicher Motivation seit
Beginn der 1980er Jahre an der Aufarbeitung der deutschen Militärjustiz;
veröffentlichte mit Manfred Messerschmidt 1987 einen grundlegenden
Forschungsbericht, der die kritische Betrachtung der Militärjustiz einleitete.
Ludw ig Baum ann
selbst Deserteur und Verurteilter der Militärjustiz; Vorsitzender der
Bundesvereinigung der Opfer der NS-Militärjustiz für die politische Rehabilitierung
der Militärjustizopfer. Zentrale Persönlichkeit der gedenkpolitischen Diskussion um
die Militärjustiz und ihre Opfer.
412
V.2.1. Oskarheinz Kusch
413
Überschrift: Anklage gegen die Militärjustiz
Fläche 1
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_T1
»Nicht mein Sohn hat die Wehrmacht zersetzt, sondern alle die Verbrecher, die
heute auf der Anklagebank vor dem Internationalen Alliierten Gerichtshof in
Nürnberg sitzen und weiter die, die in der Verhandlung vor dem Kriegsgericht
in Kiel am 26.1.1944 […] als Richter und Denunzianten einen […] jungen
Menschen […] widerbesseres Wissen und ohne Gewissen unschuldig zum
Tode verurteilten.«
Schreiben von Oskarheinz Kusch, 9. Mai 1946
Mit dieser Aussage begründete Oskarheinz Kusch seine Anzeige gegen den
ehemaligen Marineoberkriegsgerichtsrat Karl-Heinrich Hagemann wegen Mordes,
begangen an Kuschs Sohn Oskar. Als Verhandlungsleiter im damaligen
Kriegsgerichtsprozess trug der Jurist Hagemann wesentliche Verantwortung für das
Todesurteil gegen den U-Bootkommandanten Oskar Kusch wegen
»Wehrkraftzersetzung«, das im Mai 1944 vollstreckt worden war. Der Beginn des
Verfahrens verzögerte sich jedoch, da das Kieler Amtsgericht mehrere Haftanträge
gegen Hagemann ablehnte. Die Richter argumentierten, Oskar Kusch sei nach
einem Strafgesetz zum Tode verurteilt worden, das die »Aufrechterhaltung der
Schlagkraft der bewaffneten Streitkräfte« zum Ziel gehabt habe. Es sei kein
Unrechtsgesetz gewesen. Erst im März 1948 beauftragte der Justizminister von
Schleswig-Holstein den zuständigen Generalstaatsanwalt, Hagemann anzuklagen.
Die Eltern Oskar Kuschs hatten damit den ersten Prozess gegen einen ehemaligen
Wehrmachtrichter in Gang gebracht.
414
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_BU1_9232
Porträt von Oskarheinz Kusch, undatiert.
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_F1_9232
Quelle
Turner, Bernhard: »Der tödliche Kreis. Ein
Tatsachenbericht«, in: »Telegraph am
Sonntag«, 11. November 1951, S. 5
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q1_9232
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_BU2_9235
Oskarheinz Kusch (links) mit seinem Sohn, dem
späteren U-Boot-Kommandanten Oskar Kusch
(rechts), undatiert: Oskarheinz Kusch, der in
Berlin als Versicherungsdirektor tätig war, trat
1933 in die NSDAP ein. Einige Monate später
wurde er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer
Freimaurerloge wieder ausgeschlossen. 1939
bemühte er sich vergeblich um eine erneute
Aufnahme in die Partei.
NS-Militärjusitz_T5_45_Kusch_F2_9235
Quelle
Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q2_9235
415
Fläche 2
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_T2
Erste Verfahren
Die Anklage gegen Karl-Heinrich Hagemann lautete auf »Verbrechen gegen die
Menschlichkeit «. Vor dem Landgericht Kiel fand der Prozess vom 2. bis zum 23. Mai
1949 statt. Die Verteidigung wertete das Todesurteil gegen Oskar Kusch als
Ahndung militärischer Straftaten. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an und
erklärte, dass der Tatbestand des »Verbrechens gegen die Menschlichkeit« nicht
nachweisbar sei. Hagemann wurde freigesprochen. Bereits am Tag der
Urteilsverkündung beantragte der Oberstaatsanwalt Revision. Einen Monat darauf
starb Oskar Kuschs Mutter »an dem Schmerz und dem Kummer um die Ermordung
ihres einzigen Sohnes und an den dauernden Anstrengungen, die dieser […]
Prozess mit sich brachte«, wie Oskarheinz Kusch dem Generalstaatsanwalt später
schrieb. Mitte Oktober 1949 hob der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in
Köln das Freispruch-Urteil auf und gab den Fall Hagemann an das Landgericht Kiel
zurück.
416
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_BU3_9365
Karl-Heinrich Hagemann mit seinem
Verteidiger, Dr. Bernhard Leverenz, vor dem
Kieler Landgericht, Mai 1949: Leverenz, der
selbst Marineoberstabsrichter gewesen war,
brachte es später zum Justizminister und
stellvertretenden Ministerpräsidenten von
Schleswig-Holstein.
NS-Militärjusitz_T5_45_Kusch_F3_9234
Quelle
»Schleswig-Holsteinische Volkszeitung«,
vom 3. Mai 1949
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q3_9234
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_BU4_9238
Artikel »Der tödliche Kreis«, in »Telegraph am
Sonntag«, 11. November 1951: Teil 1.
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_F4_9238
Quelle
»Telegraph am Sonntag« vom 11. November
1951
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q4_9238
417
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Dokument;
Zeitungsdoppelseite, wird zusammengefügt.
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_F5_9241
Quelle
»Telegraph am Sonntag« vom 11. November
1951
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q5_9241
418
Fläche 3
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_T3
Endgültiger Freispruch Hagemanns
Im September 1950 verhandelte das Kieler Landgericht erneut gegen Karl-Heinrich
Hagemann. Das Gericht kam zu »der Überzeugung, dass die Schuld Kuschs […] so
schwer war, dass die vom Kriegsgericht verhängte Todesstrafe auch unter
rechtsstaatlichen Verhältnissen nicht unerträglich erscheint« und sprach den
ehemaligen Marineoberkriegsgerichtsrat Hagemann frei. Diese Entscheidung war der
erste Abschluss eines bundesdeutschen Verfahrens gegen einen ehemaligen
Wehrmachtrichter. Der Freispruch für Hagemann kam einer zweiten Verurteilung des
U-Boot-Kommandanten Oskar Kusch gleich. Der herzkranke Vater Kuschs verstarb
im Jahre 1957.
Bis zur nachträglichen Aufhebung des Todesurteils gegen seinen Sohn Oskar Kusch
sollten noch fast vier Jahrzehnte vergehen. Erst 1996 stellte die Staatsanwaltschaft
Kiel fest, dass Oskar Kusch eine Tat vorgeworfen worden war, die nur nach
nationalsozialistischer Auffassung als strafbar gelten konnte.
Der ehemalige Kriegsrichter Hagemann ließ sich nach dem Prozess als
Rechtsanwalt in Lauenburg an der Elbe nieder, wo er für die CDU im Stadtrat saß.
Am 15. März 1998 starb Hagemann als angesehener Bürger Lauenburgs.
419
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_BU6_8363
Oskar-Kusch-Straße, Kiel, 12. Mai 1998: Am 54.
Jahrestag der Exekution des vormaligen UBootkommandanten wurde die Straße »Am
Schießstand« in »Oskar-Kusch-Straße«
umbenannt. Sie führt zu dem Ort, an dem
Wehrmachtgerichte Kusch und zahlreiche
weitere Verurteilte hinrichten ließen.
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_F6_8363
Quelle
Privatarchiv Freiherr von Luttitz, Weyarn
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q6_8363
420
Bild zum zeitgeschichtlichen Hintergrund
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_BU7_9248
Gerichtsfoto Nürnberger
Kriegsverbrecherprozess, November 1947: Vor
dem alliierten Militärgericht begann Ende
November 1947 der sogenannte OKW-Prozess –
neben Angehörigen des Oberkommandos der
Wehrmacht (OKW) waren jedoch auch weitere
Personen angeklagt. Die Anklage lautete u.a. auf
»Verbrechen gegen die Menschlichkeit«. Als
einziger Jurist saß Rudolf Lehmann (hintere Reihe
rechts), von 1938 bis 1945 Chef der
Rechtsabteilung des OKW, auf der Anklagebank.
Für seine Mitwirkung an verbrecherischen
Befehlen erhielt er eine Haftstrafe von sieben
Jahren.
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_F7_9248
Quelle
Stadtarchiv Nürnberg
NS-Militärjustiz_T5_45_Kusch_Q7_9248
421
V.2.2. Herbert Rehfeld
422
Überschrift: Opferstatus unter Vorbehalt
Fläche 1
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_T1
»Die Anerkennung als Kämpfer ist aber für mich keine Frage materieller
Vorteile, sondern eine Frage der Gerechtigkeit und der Ehre. Es ist die
Anerkennung meiner geleisteten politischen Arbeit, die in den 13 Nazijahren
mein Leben täglich und stündlich ausgefüllt hat.«
Herbert Rehfeld in einem Brief vom 21. Mai 1948 an den Landesausschuss »Opfer des Faschismus«
Herbert Rehfeld war in der Zeit der Weimarer Republik Mitglied der KPD. Als
Wehrmachtssoldat hatte er offenbar versucht, seine Kameraden von der
Kriegsschuld Deutschlands zu überzeugen. Daraufhin verurteilte ihn ein Militärgericht
wegen »Zersetzung der Wehrkraft und Gehorsamsverweigerung«. Im Jahr 1947
erhielt Rehfeld die in der sowjetischen Besatzungszone und später in der DDR
verliehene Anerkennung als »Opfer des Faschismus« (OdF). Nach einer
Überprüfung wurde ihm diese 1955 jedoch wieder entzogen. Der zuständige
Ausschuss stellte fest, die Dauer der von Rehfeld erlittenen Haft sei nicht
ausreichend gewesen, um den Status des OdF zu erlangen. Außerdem gab es
Zweifel an Rehfelds »antifaschistisch-demokratischer« Grundhaltung. Rehfeld
begann nun, sich verstärkt gesellschaftlich zu engagieren. Ihm war nahegelegt
worden, auf diese Weise die Kriterien für eine erneute Anerkennung zu erfüllen.
Nach einem Jahr erkannte ihn der Hauptausschuss tatsächlich wieder als
»Verfolgten des Naziregimes« (vormals OdF) an.
423
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_BU1_9044
Passfoto aus dem Fragebogen des
Hauptausschusses für »Opfer des Faschismus«
(OdF), 2. Februar 1950: Der Status »OdF«
bedeutete Sonderzuteilungen an Lebensmitteln,
Vergünstigungen bei der Wohnraumzuweisung
und Gesundheitsversorgung sowie die Aussicht
auf einen Rentenzuschlag. Rehfeld gehörte zu
den wenigen Verurteilten der Wehrmachtjustiz,
die als »OdF« anerkannt wurden. Dieser Status
war in erster Linie für aktive kommunistische
Widerstandskämpfer vorgesehen.
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_F1_9044
Quelle
Landesarchiv Berlin
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_Q1_9044
424
Fläche 2
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_T2
Vorübergehende Aberkennung
Herbert Rehfeld war seit 1950 im Justizdienst in Berlin (Ost) tätig. Man hatte ihn
bereits mehrmals versetzt, weil seine fachlichen Leistungen und sein persönliches
Verhalten kritisiert worden waren. Unter anderem wurde ihm vorgeworfen, er habe
regelmäßig Berlin (West) besucht, um dort einzukaufen. Es folgte ein
Ausschlussverfahren aus der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED).
Rehfeld wurde aufgefordert, »ernsthaft zu arbeiten und zu beweisen, dass er auch im
Privatleben fortschrittlich eingestellt ist«. Die Anerkennung als »Verfolgter des
Naziregimes« (VdN) war abhängig von der Anpassung an die sozialistischen
Gesellschaftsnormen der DDR. Ein »VdN« sollte als Vorbild wirken und den neuen
sozialistisch-antifaschistischen Staat mit aufbauen. In Rehfelds Fall entschied der
»Hauptausschuß für die Opfer des Faschismus« daher, die Anerkennung
zurückzunehmen. Rehfeld wandte sich an den Beschwerdeausschuss. Dieser lehnte
seinen Einspruch ab. Eine Möglichkeit, die Anerkennung gerichtlich zu erstreiten,
existierte nicht.
425
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_BU2_9044
Fragebogen des Hauptausschu sses für »Opfer
des Faschismus« (OdF), 2. Februar 1950: Als
Rehfeld nach Berlin (Ost) zog, musste er sich hier
erneut beim Magistrat als »OdF« registrieren
lassen. In dem Formblatt gab er an, dass er
zuletzt im Bewährungsbataillon 500 eingesetzt
worden war. Rehfeld musste seine KPDMitgliedschaft und die politische Arbeit gegen den
nationalsozialistischen Staat nachweisen.
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_F2_9044
Quelle
Landesarchiv Berlin
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_Q2_9044
426
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_BU3_9058
Vermerk, 18. März 1955: Die Anerkennung als
»Verfolgter des Naziregimes« (VdN, vorher OdF)
wurde zurückgenommen, weil ein Referent
befand, dass die »Voraussetzungen für die
Anerkennung [...] unzureichend« seien. Begründet
wurde dies nicht nur mit dem Fehlen von
schriftlichen Nachweisen, sondern auch mit
Rehfelds angeblich »VdN-schädigendem
Verhalten« im Privatleben.
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_F3_9058
Quelle
Landesarchiv Berlin
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_Q3_9058
427
Fläche 3
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_T3
Wohlverhalten und Anerkennung
Herbert Rehfeld versuchte im Jahr 1955, nachträglich die Dauer seiner Haft zu
belegen, konnte aber keine Dokumente vorweisen. Anders als bei den
vorausgegangenen Prüfungen bestand der Magistrat diesmal auf der Einhaltung
dieser Formalie und sah daher die Bedingungen als nicht erfüllt an. Die Abteilung
»Gesundheits- und Sozialwesen« beim Magistrat kürzte seine bevorzugte
Lebensmittelzuteilung und die Versicherungsanstalt Berlin strich seine
Zusatzversorgung als »Verfolgter des Naziregimes« (VdN). Rehfeld wurde
nahegelegt, sich für die DDR-Gesellschaft einzusetzen. In der Folge begann er mit
der Rückzahlung eines vom Staat finanzierten Darlehens und wurde stellvertretender
Zugführer der »Kampfgruppe« seiner Gewerkschaftsgruppe. Dieses Engagement
bewirkte im Juni 1956 die Rücknahme seines Ausschlusses aus der SED. Kurz
darauf stellte Rehfeld einen erneuten Antrag auf Anerkennung als »VdN«. Unter
Berücksichtigung seines Einsatzes für die DDR erhielt er abermals den »VdN«Ausweis. Nach bisherigen Erkenntnissen war diese Entscheidung eine Ausnahme.
Anders als Rehfeld wurden von Militärgerichten Verurteilte in der DDR selten als
»Verfolgte des Naziregimes« anerkannt. Dies war nur möglich, wenn sie nachweisen
konnten, dass sie mit ihrem Handeln den antifaschistischen Untergrundkampf
unterstützt hatten.
428
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_BU4_9041
Bescheinigung des »VdN«-Referats Berlin, 16.
Januar 1968: Der Referatsleiter befürwortete die
»vordringliche Belieferung« Rehfelds mit einem
Pkw. Der Status »VdN« wies Rehfeld als
bevorzugtes Mitglied der DDR-Gesellschaft aus.
Zuvor hatte er als besondere Auszeichnung
bereits die Medaille »Kämpfer gegen den
Faschismus 1933-1945« erhalten.
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_F4_9041
Quelle
Landesarchiv Berlin
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_Q4_9041
Großfoto zum zeitgeschichtlichen Hintergrund
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_BU5_9492
»OdF-Tag«, Berlin, 12. September 1948: Die
jährliche Veranstaltung zum Gedenken an die
Opfer des Nationalsozialismus fand im Berliner
Lustgarten auf der Tribüne vor dem »Alten
Museum« statt.
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_F5_9492
Quelle
Deutsches Historisches Museum, Berlin
NS-Militärjustiz_T5_45_Rehfeld_Q5_9492
429
V.2.3. Herbert Steinadler
430
Herbert Steinadler (1902 – 1963)
Überschrift Verweigerte Entschädigung in der Bundesrepublik
Fläche 1
NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_T1
»Nach den Grundsätzen des Völkerrechts bin ich sogar verpflichtet, auch ohne
meine Glaubensüberzeugung, totalen Staaten dieser Art und auch in diesem
Falle Widerstand zu leisten.«
Schreiben Herbert Steinadlers, 15. März 1962
Im Juni 1964 fällte der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil zur Entschädigung von
Opfern der NS-Militärjustiz. Das oberste deutsche Zivilgericht verweigerte dem
ehemaligen Häftling Herbert Steinadler eine Wiedergutmachung für seine
Inhaftierung in Lagern und Zuchthäusern während des Zweiten Weltkriegs.
Steinadler gehörte seit 1934 den Zeugen Jehovas an. Wegen illegaler Betätigung für
diese im Nationalsozialismus verbotene Glaubensgemeinschaft verurteilte ihn ein
Sondergericht zu zwei Jahren Haft, die er von 1936 bis 1938 in den Emslandlagern
verbüßte. 1939 verweigerte Steinadler den Dienst in der Wehrmacht, wurde zum
Tode verurteilt und verbrachte nach einer Begnadigung weitere sechs Jahre in
Straflagern. Die Wehrmachtjustiz fasste Kriegsdienstverweigerung unter den neu
eingeführten Tatbestand der »Wehrkraftzersetzung«. Eine Verurteilung nach diesem
Paragraphen galt in der Bundesrepublik bis 1998 nicht als Unrecht.
431
NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_BU1_8824
Porträtfoto Herbert Steinadler, November 1960:
Der 1902 in Breslau geborene Steinadler betätigte
sich während des Nationalsozialismus wie auch in
der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
illegal für die Zeugen Jehovas. Im Jahre 1950
verurteilte ihn das Landgericht Schwerin wegen
seiner Aktivitäten für die Zeugen Jehovas zu zwölf
Jahren Zuchthaus. Es warf Steinadler vor, »im
Auftrag des amerikanischen Imperialismus
fortgesetzt Spionage, Boykotthetze und
Kriegspropaganda betrieben zu haben«.
Außerdem entzog ihm bereits kurz nach seiner
Verhaftung der Rat der Stadt Rostock die
Anerkennung als »Opfer des Faschismus« (OdF).
NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_F1_8824
Quelle
Jehovas Zeugen Geschichtsarchiv, Selters
NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_Q1_8824
432
Fläche 2
NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_T2
Ein vorläufiges Urteil
Im Frühjahr 1961 floh Steinadler aus der DDR in die Bundesrepublik. Bei der Stadt
Hamburg beantragte er eine Wiedergutmachung für die in nationalsozialistischen
Lagern erlittene Haft. Das zuständige Amt sprach Steinadler zunächst eine
Entschädigung von 3.600 DM (ca. 1.800 Euro) Entschädigung zu – allerdings nur für
die zwischen 1936 und 1938 erlittene Lagerhaft. Seine Strafe für die spätere
Wehrdienstverweigerung sah die Behörde nicht als politische Verfolgungsmaßnahme
an. Steinadler legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Das Landgericht Hamburg
wies diesen jedoch als unbegründet ab – kurz darauf starb Herbert Steinadler. Erst
das Hanseatische Oberlandesgericht, an das seine Angehörigen sich gewandt
hatten, erkannte auch die Haft in den Jahren 1939 bis 1945 als
entschädigungswürdig an. Es sprach den Angehörigen Steinadlers nachträglich
10.500 DM (ca. 5.300 Euro) zu. Das Urteil sollte jedoch nicht lange Bestand haben.
433
NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_BU4_9214
Auszug aus Urteil des Landgerichts Hamburg,
Berufungsverhandlung, 30. August 1962: Das
Gericht wies Steinadlers Klage ab, da sich nicht
habe feststellen lassen, »dass der
Freiheitsentzug, den der Kläger in der Zeit vom 8.
September 1939 bis zum 3. Mai 1945 hat
hinnehmen müssen, eine gegen ihn aus Gründen
des Glaubens […] gerichtete
nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen
wäre«.
NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_F4_9214
Quelle
Landgericht Hamburg
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434
NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_BU5_9353
Auszug aus »Stern«, Ausgabe Nr. 10, 1962: Mit
der »stern-story« griff das Blatt ein weiteres
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
gegen Kriegsdienstverweigerer auf. Der Bremer
Sozialdemokrat Georg Bock war seiner
Einberufung zum Wehrdienst nicht
nachgekommen und hatte sich später geweigert,
Minen zu räumen. Dafür hatte er 67 Monate in
Gefängnissen und Strafeinheiten zugebracht und
dabei schwere gesundheitliche Schäden erlitten.
Das Gericht erkannte zwar Bocks Gegnerschaft
zum Nationalsozialismus an. Seine
Handlungsweise sei aber nicht geeignet gewesen,
»der NS-Gewaltherrschaft in nennenswertem
Ausmaß Abbruch zu tun«. BGH-Richter Ascher
tadelte Bock außerdem dafür, »beinahe auch über
seine Familie […] schweres Leid gebracht« zu
haben – indem er sich nämlich der während des
Krieges drohenden Todesstrafe ausgesetzt hätte.
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Quelle
»Stern«, 10/1962
NS-Militärjustiz_T5_45_Steinadler_Q5_9353
Zweite (rechte) Seite zum vorangegangenen
Dokument
435
Fläche 3
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Endgültige Ablehnung – das Grundsatzurteil des BGH
Die Hamburger Wiedergutmachungsbehörde rief nach ihrer Niederlage den
Bundesgerichtshof an. Dessen Urteil vom Juni 1964 zeigt, wie »elastisch« die
Gesetze in Entschädigungssachen ausgelegt werden konnten. Das Gericht hob das
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts wieder auf – und ordnete eine neue
Verhandlung an. Dem sogenannten Zersetzungsparagraphen, auf dessen Grundlage
auch Steinadler verurteilt worden war, könne »der Charakter der Rechtstaatlichkeit«
nicht abgesprochen werden. Der Bundesgerichtshof gestand den NS-Richtern
nachträglich zu, Todesstrafen zu verhängen, um – so formulierte das Gericht – »die
Widerstandskraft des deutschen Volkes im Kriege zu schützen«.
Die vom Bundesgerichtshof angeordnete Neuverhandlung vor dem Landgericht
Hamburg führte zur endgültigen Abweisung der Entschädigungsforderung im Fall
Herbert Steinadler.
436
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Auszug Urteil Bundesgerichtshof, 24. Juni 1964:
Das Bundesentschädigungsgesetz von 1953
sollte Unrecht an den Opfern
nationalsozialistischer Verfolgung
wiedergutmachen. Die Verurteilten der
Wehrmachtjustiz blieben davon allerdings
praktisch ausgeschlossen. In Bezug auf
Kriegsdienstverweigerer aus Glaubensgründen
kamen die Bundesrichter zu folgender
Einschätzung: Da Zeugen Jehovas den Dienst an
der Waffe grundsätzlich – also im Prinzip
gegenüber jeder Staatsform – ablehnten, könnten
sie sich nicht darauf berufen, Widerstand gegen
den NS-Staat geleistet zu haben.
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Quelle
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
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Sammelbildunterschrift mit vorangegangenem
Dokument.
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Quelle
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
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437
Bild zum zeitgeschichtlichen Hintergrund
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Luxemburg, 1952: Bundeskanzler Adenauer und
der israelische Außenminister Moshe Sharett
unterzeichen das Luxemburger Abkommen; im
gleichen Jahr wurden die sogenannten
Überleitungsverträge unterzeichnet. In beiden
Vereinbarungen verpflichtete sich die
Bundesrepublik unter anderem dazu, eine
bundeseinheitliche Regelung zur Entschädigung
von Verfolgten des Nationalsozialismus zu
schaffen. 1953 beschloss der Deutsche
Bundestag das »Bundesergänzungsgesetz«. Die
Regelungen erwiesen sich in der Praxis jedoch
als unzureichend. Das
Bundesentschädigungsgesetz von 1956 besserte
zwar nach, schloss jedoch zahlreiche NS-Opfer,
insbesondere diejenigen aus Osteuropa, von
Entschädigungszahlungen aus.
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Quelle
Archiv des Süddeutschen Verlags, München
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438
V.2.4. Ludw ig Baum ann
439
Ludwig Baumann (*1921)
Überschrift: Kampf um Rehabilitierung
Fläche 1
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»Es geht um unser Leben voller Demütigungen, Kriminalisierung, Verleugnung
und Bedrohung. Und es geht um unsere späte Würde. Darum werden wir
zusammen mit unseren Verbündeten kämpfen – in der Öffentlichkeit und im
Bundestag – ...«
Ludwig Baumann in einem Brief vom 6. M ai 1996 an Vol ker Kröni ng (SPD-Bundestagsabgeordneter)
Erst nach langer und harter Auseinandersetzung rehabilitierte der Deutsche
Bundestag die Deserteure und »Wehrkraftzersetzer« des Zweiten Weltkriegs.
Entscheidenden Anteil daran hatte Ludwig Baumann.
Baumann desertierte 1942 in Frankreich, wurde allerdings kurz darauf gefasst. Ein
Kriegsgericht verurteilte ihn wegen Fahnenflucht zum Tode. Erst nach Monaten des
Wartens auf den Hinrichtungstermin erfuhr Baumann von seiner Begnadigung und
der Umwandlung der Todesstrafe in zwölf Jahre Zuchthaus. Als er nach Kriegsende
in seine Heimatstadt Hamburg zurückkehrte, fiel es ihm schwer, seinen Platz im
Leben zu finden. Ludwig Baumann leidet bis heute unter seinen Haft- und
Nachkriegserlebnissen. Weite Teile der (west-)deutschen Gesellschaft grenzten
Deserteure und andere Opfer der Militärjustiz als »Feiglinge und Vaterlandsverräter«
aus – sie galten in der Bundesrepublik als vorbestraft.
440
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Ludwig Baumann vor dem »Denkmal des
unbekannten Deserteurs«, Bremen, 1987:
Gemeinsam mit Kriegsdienstverweigerern
engagierte sich Baumann in der Gruppe
»Reservisten verweigern sich«. Die Errichtung
solcher Denkmäler in mehreren deutschen
Städten führte zu heftigen Kontroversen. Dabei
ging es um Stellenwert von Tapferkeit, Pflicht und
Gehorsam – in der Wehrmacht ebenso wie in der
Bundeswehr.
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Quelle
Privatarchiv Baumann, Bremen
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441
Fläche 2
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Seit den 1980er Jahren engagierte sich Ludwig Baumann in der Friedensbewegung
und setzte sich vor allem für die Interessen der Opfer der Wehrmachtjustiz ein. Deren
Rehabilitierung scheiterte zunächst am anhaltenden Widerstand der
Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP. Die Regierungsvertreter
argumentierten, Delikte wie Fahnenflucht seien auch nach bundesdeutschem Recht
strafbar. Im Oktober 1990 gründete Baumann gemeinsam mit 37 überlebenden
Verurteilten der Militärgerichte, mit Wissenschaftlern und Initiativen aus beiden Teilen
Deutschlands die »Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz e.V.«. Er wurde zu
deren Vorsitzenden gewählt. Die Bundesvereinigung wird seither von vielen
verschiedenen Persönlichkeiten und Institutionen aus Politik und Gesellschaft
unterstützt.
442
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Ludwig Baumann auf dem Bremer Hauptbahnhof,
1988: Der Kriegsgegner Baumann sprach
regelmäßig zu Rekruten, die von dort zu ihren
Einheiten fuhren. Er verteilte Flugblätter und
kleine Broschüren. Dabei berichtete er von seinen
Kriegserfahrungen und wies die jungen Männer
auf ihr Recht hin, den Wehrdienst zu verweigern.
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Quelle
Archiv Jürgen Siegmann
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Flugblatt der Göttinger Gruppe »Reservisten
verweigern den Kriegsdienst«, 1989: Göttingen
war eine der ersten deutschen Städte, in der sich
ein breites Bündnis für die Belange der
Deserteure einsetzte – darunter Gruppen der
Friedensbewegung, die örtliche
Geschichtswerkstatt, kulturpolitische Initiativen
und Parteien. Die in Zeitungen und auf der Straße
oft hitzig geführte Debatte polarisierte die
Menschen: Für die einen waren Deserteure
lediglich »Feiglinge« oder »Verräter«, für die
anderen »pazifistische Helden« – hierauf verweist
auch das abgebildete Zitat des Schriftstellers
Alfred Andersch.
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Quelle
Privatarchiv Eckhard Stedeler, Göttingen
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443
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Anonymer Drohbrief, 6. Dezember 1990: Wegen
seines öffentlichen Auftretens für die
Rehabilitierung der Militärjustizopfer erhält
Baumann bis heute immer wieder Drohbriefe und
-anrufe.
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Quelle
Privatarchiv Baumann, Bremen
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Eröffnung der Geschäftsstelle der
»Bundesvereinigung Opfer der Militärjustiz e.V.«
in Bremen, 1991: Ludwig Baumann (rechts), die
stellvertretende Vorsitzende Luise Röhrs (links)
und zwei Mitarbeiterinnen der Geschäftstelle.
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Quelle
Weser-Kurier vom 21. September 1991
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444
Fläche 3
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Im Jahr 1991 verwarf das Bundessozialgericht die von der NS-Militärjustiz gegen
Deserteure verhängten Todesurteile erstmals als Unrecht – ein Meilenstein auf dem
Weg zur Rehabilitierung. Nicht zuletzt auf Betreiben der »Bundesvereinigung der
Opfer der Militärjustiz« brachten die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SPD
im Bundestag wiederholt Anträge ein, die die Rehabilitierung und die Versorgung der
Opfer von Wehrmachtsurteilen zum Ziel hatten. 1998 beschloss der Bundestag das
»Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der
Strafrechtspflege«. Danach wurden zwar erstmals die Vorstrafen aus dem
Bundeszentralregister getilgt; die Urteile gegen Deserteure wurden aber nicht
grundsätzlich aufgehoben. Eine Entschädigung in Höhe von 7.500 DM (ca. 3.800
Euro) sollte außerdem nur erhalten, wer sich einer Einzelfallprüfung unterzog, die
sich häufig als kompliziert und langwierig erwies. Erst mit einer Gesetzesänderung
vom Mai 2002 fielen diese Einschränkungen – außer für Urteile wegen Kriegsverrats
– fort. Ihre endgültige Rehabilitierung erlebten nur noch sechs der 37 von
Wehrmachtgerichten verurteilten Gründungsmitglieder der »Bundesvereinigung«.
445
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Pressemeldung Bundestagsfraktion CDU/CSU, 2.
Juni 1995: Der Rechtsausschuss des Bundestags
befasste sich über mehrere Jahre mit der
Rehabilitierung der Militärjustizopfer. Als
Gutachter benannte die CDU/CSU-Fraktion mit
dem Marburger Landgerichtspräsidenten Otfried
Keller auch einen ehemaligen Wehrmachtrichter.
Dieser bezeichnete die militärstrafrechtlichen
Bestimmungen während des Zweiten Weltkriegs
als rechtsstaatlich.
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Quelle
Christlich Demokratische Union
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446
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Broschüre der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die
Grünen, 1990: Hier wird der Standpunkt vertreten,
dass von einer Rechtsstaatlichkeit der
Wehrmachtjustiz nicht die Rede sein könne. Der
rechtspolitische Sprecher Volker Beck bestritt,
dass Soldaten verpflichtet seien, einem Regime
gehorsam zu leisten, das einen
völkerrechtswidrigen Angriffs- und
Vernichtungskrieg führe. Die entsprechenden
Gesetze und Vorschriften seien schon damals
Unrecht gewesen. Die darauf basierenden Urteile
könnten deshalb heute erst recht keine Gültigkeit
beanspruchen.
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Quelle
Archiv Grünes Gedächtnis, Berlin
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447
Bilder zum zeitgeschichtlichen Hintergrund
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Titelblatt »Der Spiegel«, 10. März 1997 (rechts) –
Protest gegen die Eröffnung der
»Wehrmachtsausstellung«, München, 24. Februar
1997 (ganz rechts): Durch die 1995 eröffnete
Ausstellung »Vernichtungskrieg – Verbrechen der
Wehrmacht 1941-1944« kam es zu einer breiten
Disku ssion über den Anteil der deutschen Armee
an Holocaust und Kriegsverbrechen. Die Schau
des Hamburger Instituts für Sozialforschung stieß
gleichzeitig eine Debatte über Begriffe wie
»Treue« und »Gehorsam« an. Diese
Disku ssionen wirkten auf die Auseinandersetzung
um die Rehabilitierung der Opfer der
Wehrmachtjustiz zurück.
NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_F8_9295
Quelle
»Der Spiegel« vom 10. März 1997
NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_Q8_9295
Gemeinsame Bildunterschrift mit
vorangegangenem Bild
NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_F9_9317
Quelle
Wird recherchiert.
NS-Militärjustiz_T5_45_Baumann_Q9_9317
448
V.2.5. Fritz Wüllner
449
Fläche 1
Schatten der Vergangenheit
In den späten 1970er Jahren begann der Versicherungsdirektor im Ruhestand Fritz
Wüllner über die Wehrmachtjustiz zu forschen. Die Ergebnisse seiner Arbeit stellten
das bis dahin verbreitete Bild der deutschen Militärgerichtsbarkeit bald grundlegend
in Frage. Nach dem Zweiten Weltkrieg hatten ehemalige Wehrmachtjuristen stets
behauptet, sich nicht in den Dienst des NS-Regimes gestellt und rechtsstaatliche
Standards gewahrt zu haben. Wüllner bezeichnete diese Selbstsicht als
»Geschichtsfälschung«. Aufgrund akribischer Quellenarbeit wies er nach, dass
Wehrmachtgerichte sehr viel mehr Todesurteile verhängt hatten als bis dahin
bekannt war. Außerdem dokumentierte Wüllner erstmals umfassend die Leiden
militärgerichtlich verurteilter Soldaten – in Lagern, Gefängnissen und in den
Sondereinheiten an der Front.
450
Sögel (Emsland), 1988: Fritz Wüllner als
Referent auf einer gemeinsamen Veranstaltung
des Dokumentations- und Informationszentrums
Emslandlager, der katholischen
Friedensbewegung Pax Christi, der Ländlichen
Erwachsenenbildung in Niedersachsen und der
Jugendbildungsstätte »Marstall Clemenswerth«.
Inventar-Nr.: 9609
Quelle
Dokumentations- und Informationszentrums
Emslandlager (DIZ), Papenburg.
451
Fläche 2
Besonderes Engagement
Fritz Wüllner wandte sich der Wehrmachtjustiz zunächst im Rahmen privater
Recherchen zum Tod seines Bruders Heinrich zu. Der Unteroffizier war 1940 wegen
homosexueller Handlungen von einem Kriegsgericht zu einer mehrjährigen
Zuchthausstrafe verurteilt worden. Heinrich Wüllner starb 1942 an den Folgen von
Schussverletzungen, die er vermutlich bei einem Fluchtversuch aus den
Emslandlagern erlitt. Fritz Wüllner stieß bei seinen Nachforschungen auch auf die
einzige bis dahin existierende Darstellung zur Wehrmachtgerichtsbarkeit, das von
Peter Schweling verfasste und durch Erich Schwinge herausgegebene Buch »Die
deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus«. Dessen tendenziöser und
rechtfertigender Charakter habe ihn dazu veranlasst, so Wüllner später, »den Dingen
auf den Grund zu gehen« und sich dem Thema wissenschaftlich zuzuwenden.
452
Porträtfoto Fritz Wüllner, undatiert: Fritz Wüllner
war, wie sein Bruder, während des Zweiten
Weltkrieges Soldat. Nach Gefangenschaft und
mehreren Jahrzehnten im Versicherungswesen
widmete er einen Großteil seiner Zeit dem
Studium bis dahin unausgewerteter Unterlagen
der Wehrmachtjustiz.
Inventar-Nr.: 9606
Quelle
Deutsche Dienststelle (WASt), Berlin
453
Fläche 3
Publizistische und juristische Auseinandersetzungen
Im Jahre 1987 veröffentlichte Fritz Wüllner sein erstes Buch zur Wehrmachtjustiz.
Mitautor war der damals leitende Historiker des Militärgeschichtlichen
Forschungsamtes der Bundeswehr, Manfred Messerschmidt. Beiden gelang es, zehn
Jahre nach Erscheinen des Buches der ehemaligen Wehrmachtrichter Schweling
und Schwinge, deren Positionen wissenschaftlich zu widerlegen. Infolge der nun
einsetzenden öffentlichen Debatte kam es auch zu gerichtlichen
Auseinandersetzungen. So versuchte Wüllner, die Verurteilung Schwinges wegen
dessen Tätigkeit als Militärjurist zu erreichen – letztlich jedoch erfolglos.
Als enge Mitarbeiterin hatte Hermine Wüllner, Fritz Wüllners Ehefrau, großen Anteil
an dessen publizistischer Tätigkeit; nach dessen Tod verwaltete sie das Privatarchiv.
1997 publizierte sie selbst eine Auswahl militärgerichtlicher Urteile.
454
Umschlagfoto: Die 1987 veröffentlichte Schrift
zählt zu den einflussreichsten Arbeiten über die
Wehrmachtjustiz. Messerschmidt und Wüllner
legten damit nicht nur die Grundlage für weitere
Forschungen zum Thema. Das Buch bildete
auch das wissenschaftliche Fundament für die
Rehabilitierung von Deserteuren und
»Wehrkraftzersetzern« durch den deutschen
Bundestag im Jahre 2002.
Inventar-Nr.: 9608
Quelle
Manfred Messerschmidt/Fritz Wüllner, Die
Wehrmachtjustiz im Dienste des
Nationalsozialismus – Zerstörung einer Legende,
Baden-Baden 1987
Porträtfoto Manfred Messerschmidt, undatiert:
Messerschmidt war von 1970 bis 1988 Leitender
Historiker und Direktor des Militärgeschichtlichen
Forschungsamtes in Freiburg. Er schreibt bis
heute grundlegende Arbeiten zur
Wehrmachtjustiz. Messerschmidt tritt, wie bis zu
seinem Tode Fritz Wüllner, in der
»Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz«
für deren Belange ein.
Inventar-Nr.: 9607
Quelle
SPIEGEL ONLINE GmbH, Hamburg
455
Bild zum zeitgeschichtlichen Hintergrund
Stuttgart, 7. August 1978: Pressekonferenz.
Hans Filbinger verkündete seinen Rücktritt als
Ministerpräsident von Baden-Württemberg, links
im Bild der spätere Bundesverteidigungsminister
Manfred Wörner. Wie viele andere Richter auch
hatte Filbinger während des Zweiten Weltkrieges
als Marinejurist an Todesurteilen gegen
Wehrmachtssoldaten mitgewirkt. Auch über 30
Jahre nach Kriegsende zeigte er darüber
keinerlei Reue oder Unrechtsbewusst sein. »Was
damals rechtens war«, wurde er vom Magazin
»Der Spiegel« zitiert, »kann heute nicht Unrecht
sein«. Damit verlor er auch innerhalb seiner
Partei, der CDU, den Rückhalt. Hans Filbinger
hielt nach seinem Rücktritt öffentlich an seiner
Position fest. Nicht zuletzt deswegen blieb er ein
Politikum. Einen vorläufigen Schlusspunkt der
Debatte bildete die Auseinandersetzung um eine
Trauerrede anlässlich seines Todes im April
2007. Der baden-württembergische
Ministerpräsident Günther Oettinger hatte
Filbinger als Gegner des Nationalsozialismus
gewürdigt. Nach heftiger Kritik aus allen Teilen
des öffentlichen Lebens distanzierte sich
Oettinger von seiner Aussage.
Inventar-Nr.: 9607
Quelle
456
VI. ABSCHL USS:
Militärjustiz heute
Die beiden deutschen Staaten zogen nach Ende des
Zweiten Weltkriegs
unterschiedliche Lehren aus den Erfahrungen mit der Wehrmachtjustiz. Die DDR
ehrte bereits früh auch Opfer deutscher Militärgerichte, sofern dies für die
ideologisierte Erinnerungspolitik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands
(SED) geeignet schien. Zugleich wurde 1956 für die Nationale Volksarmee eine
Militärstaatsanwaltschaft geschaffen. 1963 nahmen Militärgerichte ihre Arbeit auf.
Einer neuen rechtshistorischen Studie zufolge waren ihre Urteile in hohem Maße von
den
Kommandeuren,
vom
Ministerium
für
Staatssicherheit
und
der
Militärstaatsanwaltschaft beeinflusst. Das Militärkollegium beim Obersten Gericht der
DDR verhängte zwischen 1967 und 1981 acht Todesurteile, die alle vollstreckt
wurden. Zum Strafvollzug liegen bis heute keine Forschungsergebnisse vor;
Zeitzeugenaussagen deuten auf Willkür und teilweise unmenschliche Behandlung in
der Haft hin.
In der Bundesrepublik war das Justizsystem der Wehrmacht bis in die 1970er Jahre
ein öffentlich kaum diskutiertes Thema. Die 1955 aufgestellte Bundeswehr versteht
sich als Armee des Rechtsstaats, ihr Leitbild ist der Staatsbürger in Uniform. Die
Institution des Wehrbeauftragten steht für den verfassungsrechtlich verankerten
Anspruch der Soldaten auf die demokratischen Grundrechte. Truppendienstgerichte
urteilen in Disziplinar- und Beschwerdeverfahren. Verfahren nach Strafgesetzbuch
oder Wehrstrafgesetz bleiben der zivilen Gerichtsbarkeit vorbehalten. Von der im
Grundgesetz vorgesehenen Möglichkeit, durch Bundesgesetz unter anderem für den
Verteidigungsfall Wehrstrafgerichte einzuführen, hat der Gesetzgeber bisher keinen
Gebrauch gemacht.
Auf internationaler Ebene verpflichtet das Völkergewohnheitsrecht alle Staaten dazu,
rechtliche Mindeststandards einzuhalten. Jedem Soldaten müssen demnach im Falle
einer Anklage alle zu seiner Verteidigung erforderlichen Rechte und Mittel gewährt
werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Urteile anzufechten. Die Kriegsparteien
sind zudem verpflichtet, die Zivilbevölkerung zu schützen. Verstöße hat eine
unabhängige
Gerichtsbarkeit zu
ahnden. Auch
festgenommene
Angehörige
gegnerischer Verbände, seien es reguläre Soldaten oder illegale Kämpfer, haben
457
Anspruch auf ein Verfahren, in dem die jedem Menschen zustehenden Grundrechte
beachtet werden. Hierzu zählen die Unschuldsvermutung, das Verbot der Folter oder
die Bekanntgabe der Anklage. Von einer Einhaltung dieser Mindeststandards sind
viele Staaten der Welt noch immer weit entfernt. Eine Militärgerichtsbarkeit ohne
zi vilgesellschaftliche und rechtsstaatliche Kontrolle kann die Ansprüche einer
unabhängigen Justiz kaum erfüllen.
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