Stadt Reutlingen 32 Amt für öffentliche Ordnung Gz.: 32-1-ke-ma Beratungsfolge Datum 13/005/66.1 FiA Kenntnisnahme 21.11.2013 18.11.2013 zu TOP 1 ö FiA 21.11.2013 Behandlungszweck/-art Ergebnis öffentlich Mitteilungsvorlage Parken auf Geh- und Radwegen - Anfrage der Fraktion Die Grünen und Unabhängigen vom 15.10.2013 Bezugsdrucksache 13/005/66 Sachverhalt Die Stadtverwaltung betrachtet wie die anfragende Fraktion das Parken auf Geh- und Radwegen als belästigend und gefährlich. Deshalb schreitet der städtische Vollzugsdienst im Rahmen der allgemeinen Kontrollen des ruhenden Verkehrs regelmäßig dagegen ein. Im Jahr 2012 wurden 2.700 Verwarnungen wegen Parkens auf Geh- und Radwegen ausgestellt. Private Ordnungswidrigkeitenanzeigen können vom Gemeindlichen Vollzugsdienst weiterverfolgt werden, wenn diese die für die rechtssichere Ahndung erforderlichen Angaben aufweisen und der Anzeigeerstatter bereit ist, ggf. vor dem Amtsgericht Reutlingen als Zeuge aufzutreten. Zu den einzelnen Fragen: 1. Die Stadtverwaltung hat keine Hinweise darauf, dass sich eine grundlegende Veränderung beim Parken auf Geh- und Radwegen gegenüber dem Jahr 2012 ergeben hätte. Eine Auswertung der bis zum 24.10.2013 durchgeführten Verwarnungsverfahren ergibt, dass bislang 2.105 Verwarnungen ausgesprochen wurden. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2013 würde dies ca. 2.600 Verwarnungen ergeben. Damit würde im laufenden Jahr ein ähnliches Niveau wie im Vorjahr erreicht. Über die Auswertung der Verwarnungsverfahren hinaus nimmt das Amt für öffentliche Ordnung keine Ermittlungen zu dieser Problematik vor. 2. Die Ausnahmegenehmigungen für Handwerker berechtigen nicht zum Parken auf Gehund Radwegen. Ein Fahrzeugführer, der im Besitz einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Stadt Reutlingen (z. B. für Handwerker) ist, würde beim Parken auf Geh- und Radwegen ebenso verwarnt wie jeder andere. 3. Die Benutzung von Geh- und Radwegen im Zuge von Baumaßnahmen ist bei bestimmten Verhältnissen auf dem Baugrundstück zum Teil unumgänglich. Dies gilt jedoch nur für direkt zur Bauausführung gehörende Geräte und Maschinen wie Kräne, Betonmischer, Sägen, Pumpfahrzeuge, Tanks und dergleichen. Wegen derartiger Geräte und Fahrzeuge wird dann der Geh- und Radweg durch Verkehrszeichen und Einrichtungen förmlich gesperrt und eine alternative Geh- und Radwegeführung geschaffen, die entweder einen Teil der Fahrbahn in Anspruch nimmt oder auf den gegenüberliegenden Geh- und Radweg verweist. Das im Stadtgebiet immer wieder zu beobachtende Abstellen von Handwerkerfahrzeugen oder gar Fahrzeugen von Bauarbeitern auf Geh- und Radwegen ist durchweg nicht legal und wird vom Amt für öffentliche Ordnung, wo immer dies angetroffen wird, unterbunden. Das Amt für öffentliche Ordnung kontrolliert praktisch alle Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum, entweder durch die anordnenden Mitarbeiter der Verkehrsabteilung selbst oder durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst. 4. Gegen Parken auf Geh- und Radwegen wird im Rahmen des Ermessens eingeschritten. Die im Finanzausschuss 14.03.2013 präsentierten Zahlen belegen – auch im Vergleich mit den Verwarnungszahlen bei anderen Verstößen –, dass hier keine unangebrachte Nachsicht geübt wird. Konkreten Hinweisen über Gehwegparken aus der Bevölkerung wird nachgegangen. 5. Im Jahr 2012 ließ die Stadtverwaltung Reutlingen 63 Fahrzeuge abschleppen. Diese Zahl hat sich 2013 – auch durch das konsequente Einschreiten im Rahmen der Schwerpunktaktionen „Nachtruhe Reutlingen“ – erhöht. Bis zum 24.10.2013 waren bereits 60 Abschleppvorgänge zu verzeichnen. Schwerpunkte der Abschleppaktionen sind: Feuerwehrzufahrten, Behinderung des ÖPNV und der Müllabfuhr, Behinderung von Bauarbeiten im Straßenraum und Veranstaltungen. Das Abschleppen wegen Parkens auf Geh- und Radwegen spielt in den gesamten vergangenen Jahren eine untergeordnete Rolle. Ein solcher Abschleppvorgang wäre jedoch gerechtfertigt, wenn Fußgänger oder Radfahrer an einer viel befahrenen Straße wegen eines Falschparkers den sicheren Geh- oder Radweg verlassen müssten. gez. Albert Keppler 2