IP/08/1060 Brüssel, 1. Juli 2008 Fusionskontrolle: Kommission gibt geplante Übernahme von Huntsman durch Hexion unter Bedingungen frei Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des US-Chemieunternehmens Huntsman Corporation durch den Chemiekonzern Hexion Specialty Chemicals Inc., ebenfalls USA, nach der EG-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Entscheidung der Kommission ist an die Bedingung geknüpft, dass sich Hexion im Epoxidharzgeschäft von seinen Werken und FuE-Anlagen in Deutschland und den USA trennt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Übernahme unter dieser Bedingung den wirksamen Wettbewerb im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindern wird. Hexion gehört dem US-Finanzinvestor Apollo und stellt insbesondere Epoxidharze, aber auch Acryl-, Alkyd-, Amino-, Phenol- und Polyesterharze her, die vorrangig zum Binden, Kleben und Beschichten verwendet werden. Huntsman produziert eine breite Palette chemischer Erzeugnisse. Dazu gehören neben Epoxidharzen auch diverse Spezialchemikalien und chemische Zwischenprodukte wie Polyurethane, Veredlungschemikalien, Pigmente, formulierte Systeme, Textilfarbstoffe und Textilchemikalien. Die Tätigkeiten von Hexion und Huntsman überschneiden sich auf allen drei Stufen der Epoxid-Wertschöpfungskette (Ausgangsstoffe, Komponenten und formulierte Systeme), so dass mehrere Märkte horizontal bzw. vertikal betroffen sind. Obwohl das zusammengeschlossene Unternehmen einen hohen Marktanteil bei der Komponente Bis-F-LER, einem speziellen flüssigem Epoxidharz, haben wird, ergab die Marktuntersuchung der Kommission keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken in horizontaler Hinsicht. Die beteiligten Unternehmen werden weiterhin mit Wettbewerbsdruck konfrontiert sein, denn zum einen werden auch Mischungen, die Bis-F-LER enthalten, angeboten und zum anderen gibt es technische Lösungen, bei denen auf Bis-F-LER verzichtet wird. Außerdem zeigte die Untersuchung, dass andere Unternehmen, die bereits Bis-F-LER verkaufen, in erheblichen Umfang über freie Kapazitäten verfügen und dass auch neue Akteure in den Markt eintreten könnten. Dies dürfte das zusammengeschlossene Unternehmen von Preiserhöhungen bei Bis-F-LER abhalten. Aus den gleichen Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass auch die vertikalen Beziehungen zwischen Bis-F-LER und formulierten Systemen für Verbundstoffe für Windenergieanlagen und elektronische Anwendungen wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Übernahme in der ursprünglich geplanten Form in horizontaler Hinsicht bei einigen Spezialharzen und formulierten Systemen zu Wettbewerbsproblemen führte, da das zusammengeschlossene Unternehmen in diesem Bereich sowohl weltweit als auch im EWR über beträchtliche Marktanteile verfügt hätte. Die Untersuchung der Kommission ergab ferner wettbewerbsrechtliche Bedenken bei den Lieferketten i) von Polyetheraminen (Ausgangsstoff) über Härter auf der Grundlage von Polyetheraminen (Komponente) zu formulierten Systemen für Klebund Verbundstoffe für Windenergieanlagen bzw. die Luftfahrtindustrie und ii) vom Spezialharzen TGMDA und TGPAP zu formulierten Systemen für die Luftfahrtindustrie. Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen, bot Hexion an, sich von seinem gesamten Epoxidharzgeschäft zu trennen, d. h. von seinen Werken in Duisburg und Stuttgart (Deutschland), seinem Werk in Argo (USA), seiner Fabrik zur Herstellung von Hochleistungsharzen in Norco (USA) wie auch von seinen FuE-Anlagen in Duisburg, Stuttgart und Houston (USA) einschließlich materieller und immaterieller Vermögenswerte (Rechte des geistigen Eigentums, Lizenzen, Genehmigungen, Verträge, Marken und Mitarbeiter). Die Kommission gab den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen Stellung zu nehmen. Danach gelangte sie zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen langfristig geeignet sind, die im Rahmen der Marktuntersuchung festgestellten Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Daher gab die Kommission die Übernahme in der durch die Verpflichtung geänderten Form frei. Weitere Informationen siehe zu dieser Übernahme: http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/index/m96.html#m_4835 2