Begründung zum Bebauungsplan Solarpark Groß

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Gemeinde Vechelde, Landkreis Peine
Begründung zum Bebauungsplan
Solarpark Groß Gleidingen
Köchingen
Sonnenberg
Wierthe
Groß
Gleidingen
Stand: 08/2013
§§ 3 (2)/ 4 (2) BauGB
Büro für Stadtplanung
Dr.-Ing. W. Schwerdt
Bearbeiter: Dipl. Ing. Th. Görner, K. Müller
B-Plan "Solarpark Groß Gleidingen"
-2-
Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Groß Gleidingen, Landkreis Peine
Inhaltsverzeichnis:
Seite
Vorbemerkung
Landes- und regionalplanerische Einordnung; Ziele der Raumordnung
Entwicklung des Plans/ Rechtslage
Notwendigkeit der Planaufstellung; Ziele, Zwecke und Auswirkungen des
Bebauungsplans
3
3
3
2.0
2.1
2.3
2.4
2.5
Planinhalt/ Begründung
Baugebiete
Verkehrliche Belange
Ver- und Entsorgung
Brandschutz
5
5
8
8
8
3.0
3.1
3.1.1
3.1.2
3.2
9
9
9
9
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
3.3
3.3.1
3.3.2
3.3.3
Umweltbericht
Einleitung
Inhalt und Ziele des Bauleitplans
Ziele des Umweltschutzes
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung
ermittelt wurden.
Bestand
Entwicklungsprognose
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zur Kompensation
Andere Planungsmöglichkeiten
Zusatzangaben
Verwendete Verfahren/ Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung
Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
10
10
15
16
17
18
18
18
19
4.0
Flächenbilanz
21
5.0
Ablauf des Planaufstellungsverfahrens
21
6.0
6.1
6.2
Zusammenfassende Erklärung
Planungsziel
Berücksichtigung der Umweltbelange und der Beteiligungsverfahren/ Abwägung
21
21
21
7.0
Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans
21
8.0
Verfahrensvermerk
22
1.0
1.1
1.2
1.3
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Dr.-Ing. W. Schwerdt
4
Braunschweig
B-Plan "Solarpark Groß Gleidingen"
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Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Groß Gleidingen, Landkreis Peine
1.0
Vorbemerkung
1.1
Landes- und regionalplanerische Einordnung; Ziele der Raumordnung
Die Gemeinde Vechelde liegt im Städtedreieck Braunschweig, Peine, Salzgitter unmittelbar westlich von Braunschweig im Landkreis Peine. Die Entfernung zum Oberzentrum Braunschweig beträgt rd. 7 km; zur mittelzentralen Kreisstadt Peine sind es
rd. 10 km.
Die aus den 17 Gemeindeteilen Alvesse, Bettmar, Bodenstedt, Denstorf, Fürstenau,
Groß Gleidingen, Klein Gleidingen, Köchingen, Liedingen, Sierße, Sonnenberg,
Vallstedt, Vechelade, Vechelde, Wahle, Wedtlenstedt und Wierthe bestehende Einheitsgemeinde hat z. Zt. rd. 16.260 Einwohner auf einer Fläche von rd. 7.590 ha. Als
Mitgliedsgemeinde des Zweckverbands Großraum Braunschweig gilt für Vechelde
das Regionale Raumordnungsprogramm 2008 (RROP) für den Großraum Braunschweig.
Den zentralen Siedlungs-, Arbeitsstätten- und Versorgungsschwerpunkt in der Gemeinde bilden die Ortschaften Vechelde und Wahle mit Vechelade an den Kreuzungspunkten der Bundesstraße B 1 mit der Bundesstraße B 65, der Landesstraße
L 475 und der Bahnstrecke Hannover - Braunschweig - Berlin. Entsprechend der
funktionalen und städtebaulichen Verflechtungen der drei Gemeindeteile bilden sie
das Grundzentrum (RROP) in der Gemeinde. Nach den Zielen des LandesRaumordnungsprogramms 2008 (LROP) sind in Grundzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen, täglichen Grundbedarf zu sichern und
zu entwickeln. Nach den Zielen des RROP besitzen Grundzentren zusätzlich die
Schwerpunktaufgaben zur Sicherung und Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten.
Der Bebauungsplan betrifft den Gemeindeteil Groß Gleidingen und zwar eine mittelbar an den Siedlungsbereich von Groß Gleidingen anschießende Außenbereichsfläche. Der Gemeindeteil Groß Gleidingen, der das südöstliche Gebiet der Gemeinde
bildet, hat rd. 670 Einwohner.
Ziel des Plans ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf einer rd. 2,16 ha großen Ackerfläche,
direkt nördlich der Schienenstrecke Hannover – Peine – Braunschweig.
Nach dem RROP 2008 ist der Plangeltungsbereich frei von Festlegungen. Die zeichnerische Darstellung des Programms gibt hier eine "nachrichtlich übernommene"
Siedlungsfläche wieder. Nach der in der parallel in der Aufstellung befindlichen zugehörigen 76. Änderung des Flächennutzungsplans wurden auch bezüglich der mittelbar weiter angrenzenden Festlegungen keine Diskrepanzen zwischen der Planung
und dem RROP 2008 ermittelt. Die Planung ist insofern an die Ziele der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB angepasst.
1.2
Entwicklung des Plans/ Rechtslage
Die Gemeinde Vechelde besitzt einen Flächennutzungsplan, der den Plangeltungsbereich des Bebauungsplans als Flächen für Landwirtschaft darstellt. Im Sinne der
Planungsintention des Bebauungsplans, hier die Errichtung von FreiflächenPhotovoltaikanlagen zu ermöglichen, und unter Beachtung des Entwicklungsgebots
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gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ändert die Gemeinde ihren Flächennutzungsplan im
Rahmen einer 76. Änderung parallel mit dem Ziel, die baulich zu nutzenden Bereiche
als Sonderbauflächen "Solaranlagen" darzustellen. Der Bebauungsplan wird erst
nach Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung zur Rechtskraft gebracht werden, so dass sich dann ein Genehmigungsverfahren für den Bebauungsplan erübrigen wird.
1.3
Notwendigkeit der Planaufstellung; Ziele, Zwecke und Auswirkungen des Bebauungsplans
Die Aufstellung des Bebauungsplans ist notwendig, um die bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im unbeplanten Außenbereich zu schaffen.
Abgeleitet aus § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) (Solare Strahlungsenergie) des ErneuerbareEnergien-Gesetz – EEG 1), wonach die Gewinnung von Strom aus solarer Strahlungsenergie besonders gefördert wird, sofern sich die Anlagen auf Flächen in einer
Entfernung bis zu 110 m längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, sollen
auch in der Gemeinde Vechelde entsprechende Flächen im Nahbereich der Schienenstrecke Braunschweig – Hannover genutzt werden. Die Gemeinde berücksichtigt
dabei insbesondere die aktuelle Änderung des Baugesetzbuchs, wonach gemäß § 1
Abs. 5 Satz 2 die Bauleitpläne u. a. dazu beitragen sollen, den Klimaschutz zu fördern.
Entsprechend der Vorgaben des Baugesetzbuchs gemäß § 2 Abs. 4 BauGB führt die
Gemeinde parallel zur Planaufstellung eine Umweltprüfung durch, die ihren Niederschlag im nachfolgenden, in die Begründung integrierten Umweltbericht gefunden
hat. Zur Abschätzung der Umweltfolgen wurde dabei auf den "Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen" 2) und
auf die "Naturschutzfachlichen Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen" 3) zurückgegriffen. Innerhalb des Umweltberichts ist auch die Eingriffsregelung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ergebnisorientiert dargestellt.
1
)
2
)
3
)
Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), Konsolidierte Fassung des Gesetzestextes in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung
ARGE Monitoring PV-Anlagen (im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit): Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung
von PV-Freiflächenanlagen, Hannover, Stand 28.11.2007
Bundesamt für Naturschutz (Hrsg): "Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen", BfN – Skripten 247, 2009
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2.0
Planinhalt/ Begründung
2.1
Baugebiete
- Sonstige Sondergebiete (SO) "Sonnenergie" gem. § 11 BauNVO
Abgeleitet aus der Intention der Planung, eine Anlage zur Nutzung der Sonnenenergie in Form einer Freiflächen-Solaranlage zu errichten, werden die baulich zu nutzenden Flächen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Sonnenenergie" festgesetzt.
Gemäß Förderrichtlinien des EEG, sind gemäß textlicher Festsetzung Ziff. 1 ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit ihren zugehörigen und dem Nutzungszweck dienenden Nebenanlagen, wie bspw. Trafogebäude und Übergabestationen, Anlagen zur Überwachung (Masten für Scheinwerfer und für Kameras), Einfriedungen, Geräteschuppen zum Unterstellen von Maschinen und Tiere zur Pflege und Unterhaltung der Anlagen und Freiflächen, usw.
zulässig.
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beachtend sind die Freiflächensolaranlagen möglichst so in den Außenbereich zu integrieren, dass die Beeinträchtigungen für die einzelnen Schutzgüter von Natur und Landschaft auf ein erforderliches Mindestmaß reduziert werden (Minimierungsgebot gem. 1a Abs. 2
BauGB). In diesem Sinne und mit Bezug auf die Aussagen des Leitfadens zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PhotovoltaikFreiflächenanlagen – dem Leitfaden lagen noch die Förderrichtlinien des EEG vor
2010 zugrunde, wonach Photovoltaikanlagen allgemein auf Ackerflächen gefördert
wurden, sofern die Anlagenbereiche als Grünflächen hergerichtet wurden – bestimmt
der Bebauungsplan, dass das Baugebiet nahezu vollständig als extensives AckerGrünland herzurichten und zum offenen Landschaftsraum nach Norden bzw. nach
Osten zur Ortslage hin einzugrünen ist. So sind die Baugebiete außerhalb der notwendigen Erdbefestigungen der Solar-Modulträger, Nebenanlagen und Wege auf
mindestens 90 % ihrer Fläche als extensive Acker-Grünlandfläche zu entwickeln und
zu pflegen. Das besondere Entwicklungsziel einer extensiven Acker-Grünlandfläche
mit der Ansaat einer Mischung aus Getreide, Luzernen und Wildkräutern gründet
sich auf artenschutzrechtliche Erfordernisse zum Schutz des streng geschützten
Feldhamsters ab, der im Planbereich angetroffen wurde. Entsprechend dem verfolgten Zweck der Festsetzung werden die Baugebiete vollständig als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB umgrenzt.
Gegenstand der bisherigen Abstimmungen zwischen dem Investor und der unteren
Naturschutzbehörde (UNB) beim Landkreis Peine zum Schutz der Feldhamsterpopulation 4) ist u. a. auch die Vorhaltung einer mindestens 15 m breiten ungenutzten
feldhamstergerecht bestellten Zone, die der Bebauungsplan als von der Bebauung
freizuhaltende Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB für eine deutliche Anstoßwirkung zeichnerisch aufnimmt. Da der Bebauungsplan als Rahmenplan die konkrete
Aufstellungsgeometrie der Anlage nicht vorwegnehmen kann ist es möglich, diese
Zone nach Süden oder Norden zu verlagern oder sie auch schräg versetzt durch das
4
)
BioKraft Anlagen GmbH: Maßnahmenplan zum Schutz des Feldhamsters für eine PVSolaranlage in 38159 Groß Gleidingen, Vechelde, 28.05.2013
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Gebiet zu führen. Die zeichnerisch dargestellte Fläche ist daher nur als beispielhaft
anzusehen. Um dauerhaft ein angemessenes Nahrungsangebot für Feldhamster zu
sichern, ist eine regelmäßige Neueinsaat von Getreide und Luzerne auf Teilflächen
erforderlich.
In einen Gegensatz zur großflächigen Vorhaltung des Sondergebiets als AckerGrünlandfläche steht zunächst die aus wirtschaftlichen Erfordernissen und zum
schonenden Umgang mit Grund und Boden notwendige bauliche Verdichtung der
Solar-Anlagen, die über eine Grundflächenzahl (GRZ) von bis zu 0,6 zu beschreiben
ist und auch durch die Festsetzung ermöglicht wird. Diese Zahl trifft allerdings nur eine Aussage über die zulässige Bodenüberdeckung und ist eben nicht zwangsläufig
mit der tatsächlichen Bodenversiegelung gleichzusetzten. So werden PhotovoltaikFreiflächenanlagen im Regelfall aus verschiedenen Gründen auf Tragelementen
aufgeständert, die lediglich geringe Eingriffe in den Boden zur Folge haben. Damit
sich das Entwicklungsziel von extensivem Acker-Grünland auch unterhalb der SolarModule einstellen kann, ist die Wuchshöhe von Anlagen freizuhalten. Zusätzlich benötigt der darunter liegende Boden eine zumindest durch Streulicht gegebene ausreichende Besonnung. Um dieses zu gewährleisten, haben die einzelnen Solarmodul-Elemente (nicht die Trägerelemente) einen Mindestabstand zur Oberfläche des
Geländes von mindestens 0,80 m einzuhalten. Die Beschränkung der "Tischtiefen"
ergibt sich mittelbar aus der zulässigen maximalen Bauhöhe der Anlagen von 5,00 m
(im weiteren Text begründet) und einem bereits aus wirtschaftlichen Überlegungen
vorgegebenen Neigungswinkel der Module zur Sonne.
Vor dem Hintergrund der Nutzung der Baugebiete als reine Aufstellfläche für Solaranlagen, von der mit Ausnahme von Wartungs- und Pflegearbeiten anlagenbedingt
keine weitergehenden Störungen durch Lärm, Fahrzeugverkehr, Luft- oder Staubemissionen ausgehen, und den vorgenannten Entwicklungsmaßnahmen für den
Feldhamster ist, soll hier auch ein Rückzugsraum geschaffen werden, der auch eine
Zugänglichkeit für diese Tierarten voraussetzt. Aus diesem Grunde sind Zaunfelder
möglicher Einfriedungen mit einem Mindestabstand von 15 cm zur Geländeoberfläche zu errichten. Der mit einer Einfriedung im offenen Landschaftsraum einhergehende Lebensraumverlust für Tierarten der Feldflur und des Waldes kann damit insoweit minimiert werden, dass dieses nur für größere Tiere zutrifft.
Die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Einfügung in den Landschaftsraum bzw.
zum Verdecken der Solar-Modulfelder besteht zum offenen Landschaftsraum sowie
in Richtung auf die Ortschaft Groß Gleidingen. Strauchhecken werden insofern nur
nach Norden und nach Osten zur Ortschaft hin auf privaten Grünflächen festgesetzt.
Damit sich die Eingrünungsmaßnahmen nicht kontraproduktiv zum Erhalt der Feldhamsterpopulation verhalten, sind diese nach Osten, zum Nachbarfeld hin, lückenhaft auszuführen. Dem Ziel der Planung geschuldet, die Gewinnung von Strom aus
Licht, , werden für die Hecken nur Sträucher als Minimalforderung festgesetzt. Dabei
ist es zulässig, dass die östlich der Solaranlagen gelegene Gehölze auch bis auf eine Höhe von etwa 80 % der jeweils westlich tatsächlich errichteten Modultische gekappt werden dürfen, um keine übermäßige Beschattung der Modultische zu erhalten.
Das Anpflanzen von Bäumen innerhalb der Randeingrünungen ist nicht ausgeschlossen, sondern an einigen Stellen (Nordseite) sogar sinnvoll und wünschenswert. Sie werden allerdings mit Bezug auf die obigen Ausführungen nicht als zwingend festgesetzt. Die Gehölzbestände im Süden des Plangebiets befinden sich auf
gewidmetem Bahngelände und sind der Planungshoheit der Gemeinde nicht zugänglich. Ihre Erhaltung liegt im Ermessen der Deutschen Bahn. In welchen Teilen
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des Planbereichs die Errichtung von Solaranlagen wegen Verschattung nicht wirtschaftlich ist, unterliegt der Entscheidung des Investors.
Die Höhe der baulichen Anlagen kann wegen der besonderen Nutzungsart als Aufstellfläche für Solarmodule in statischer Bauweise auf ein Maß von lediglich 5,00 m
begrenzt werden.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird zugunsten der Flexibilität der Bauherrn bei
der Aufstellung der Anlagen und wegen dem Fehlen sonstiger städtebaulicher Orientierungsmerkmale durch Baugrenzen bestimmt, die lediglich nach Westen den Mindestabstand von 3 m gem. NBauO beachten, während sonst nur die Bepflanzungsflächen selber ausgespart werden. Nebenanlagen und bauliche Anlagen (wie Einfriedungen), soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, sind
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausdrücklich zulässig, sofern nachbarschützende Belange nicht berührt werden (§ 23 Abs. 5 BauNVO).
Wie in § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) gefordert, wurde die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts in seinen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen anhand einer Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz berücksichtigt. Die Eingriffsregelung ist ergebnisorientiert im Abschnitt Umweltbericht
dargestellt.
Die Abhandlung der Eingriffsregelung ermittelt in der Gesamtschau der Planung positive Effekte insbesondere für das Schutzgut Boden. Demgegenüber stehen nicht
ausgeglichene Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die allerdings im gering
erheblichen Bereich einzustufen sind. In der Abwägung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stellt die Gemeinde die positiven Effekte der Planung
für das Schutzgut Boden den verbliebenen geringen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und insbesondere den Zielen der Planung zur Förderung des Klimaschutzes gegenüber und sieht den Eingriff der Planung in der Gesamtschau als ausreichend ausgeglichen an.
Da in der heutigen Entwicklung der Erzeugung alternativer Energien nicht absehbar
ist, ob die Ackerfläche auch auf Dauer für Freiflächen-Photovoltaikanlagen beansprucht wird, greift die Gemeinde auf die durch den § 9 Abs. 2 BauGB gegebene
Möglichkeit zurück und definiert die nach dem Abbau der Solar-Module nebst Nebenanlagen zu erfolgende Nachnutzung. Wie derzeit vorhanden, sollen die Flächen
nach Beseitigung der Anlagen wieder der Landwirtschaft als Nutzflächen zur Verfügung stehen.
Die derzeit und für die Dauer des Vorhabens zu entwickelnden und zu erhaltenden
Ausgleichsmaßnahmen, wie die extensive Acker-Grünlandentwicklung und die Gehölzeingrünungen, können dann ersatzlos, d. h., ohne dass ein erneuter Eingriffstatbestand im Sinne von § 1a BauGB entsteht, entfallen und zugunsten von Ackerland
zurückentwickelt werden.
Von Solaranlagen können wegen ihrer spiegelartigen Oberfläche Blendungen auf die
Umgebung ausgehen. Betroffen hiervon kann die Wohnbevölkerung wie auch – in
diesem Falle – der südlich vorbeiführende Schienenverkehr sein. Die Blendwirkung
einer Anlage ist naturgemäß abhängig vom Standort des Betrachters (Wohnhaus,
Verkehrstrasse), aber auch von anlagenspezifischen Faktoren wie Art der Oberfläche, Neigungswinkel, Höhe der Module usw.. Da es sich hierbei um Details der
Planumsetzung handelt, die der Bebauungsplan als Rahmenplan nicht regelt, sind
entsprechende Nachweise zum Schutz der Wohnbevölkerung bzw. zur
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Verkehrssicherheit bei der Bauantragsstellung zu erbringen. Aktuell liegt eine Einschätzung des Investors 5) vor, nach dem die Anlagen keine Blendwirkungen hervorrufen.
2.3
Verkehrliche Belange
Die verkehrliche Erschließung der Sondergebiete ist nach der Bauphase nur zeitweise notwendig und über den nördlich anschließenden Weg Im Dorfe möglich.
2.4
Ver- und Entsorgung
Maßnahmen der technischen Infrastruktur werden mit Ausnahme einer Einspeiseleitung von elektrischer Energie sowie einer möglichen Steuerungs- und Kommunikationsleitung nicht erforderlich. Eine Ableitung von in den Sondergebieten einfallenden
Niederschlagswasser wird aufgrund der Anlagenart und der maximal zulässigen Versiegelungsrate von 10 % nicht erforderlich.
Nach Mittteilung der E.ON Avacon AG vom 21.01.2013 und der WEVG Salzgitter
GmbH & Co. KG vom 25.01.2013 zur zugehörigen 76. Änderung des Flächennutzungsplans befinden sich verschiedene Strom- und Steuerungskabel am Ost- und
Westrand des Planbereichs, die teilweise auch das Plangebiet selber anschneiden.
So befinden sich im östlich verlaufenden Weg randlich zum Planbereich mehrere 20kV-Leitungen. Der Bebauungsplan berücksichtigt hier einen 2 m breiten Schutzstreifen direkt am Ostrand des Gebiets. Die Lagepläne der Gesellschaften sind zur Beachtung zu den Unterlagen genommen worden.
Nach dem Lageplan, den die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH im Verfahren
zur 76. Änderung zugesandt hat, bestehen keine Anlagen oder Leitungen der Gesellschaft im unmittelbaren Einzugsbereich der Planungsfläche.
Im Westen überspannt eine 15-kV-Freileitung der Salzgitter Flachstahl GmbH das
Plangebiet. Ein Maststandort der Leitung befindet sich im Südwesten der Fläche. Die
Gesellschaft verweist hinsichtlich der Schutzabstände auf die in der VDE geregelten
Werte.
Eine zweite Freileitung verläuft direkt am Westrand. Es handelt sich um eine 110-kVLeitung im Eigentum der E.ON Avacon AG. Seitens der Gesellschaft bestehen keine
Bedenken gegen eine Aufstellung von Solaranlagen, sofern die Module im Freileitungsschutzbereich eine Höhe von 3,0 m nicht überschreiten. Der Maststandort muss
für Unterhaltungsmaßnahmen ständig, auch mit schwerem Gerät, wie z. B. Lastkraftwagen oder Kran, zugänglich sein. Abstandsflächen zum Maststandort können
dem Arbeitsblatt "Arbeitsbereich an den Standorten der Leitungsmaste" entnommen
werden.
2.5
Brandschutz
Die Belange des Brandschutzes werden im Zuge der Realisierung des Vorhabens
einvernehmlich mit dem zuständigen Brandschutzprüfer und der Freiwilligen Feuerwehr geregelt.
5
)
BioKraft Anlagenbau GmbH: Beurteilung einer möglichen Blendwirkung einer PV-Solaranlage
nördlich der Bahnlinie in 38158 Groß Gleidingen, Vechelde, 18.02.2013
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Bei der zulässigen Anlagenart, die keine Gebäude für den dauerhaften Aufenthalt
von Menschen zulässt, nur wenige brennbare Materialen wie bspw. eine Trägerkonstruktion aus Holz, beinhaltet und wegen ihrer stromerzeugenden Funktion nicht mit
Wasser gelöscht werden sollte, verzichtet die Gemeinde auf die Festsetzung von
Vorhaltemaßnahmen zur Löschwasserversorgung.
Eine Gefahreneinschätzung für eine mögliche Brandentwicklung und -ausbreitung ist
vielmehr unabhängig vom Bauleitplanverfahren im Rahmen der Bauantragsstellung
zu prüfen und ggf. durch entsprechende Maßnahmen nachzuweisen.
3.0
Umweltbericht
3.1
Einleitung
3.1.1 Inhalt und Ziele des Bauleitplans
Der Bebauungsplan hat das Ziel, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Errichtung von Freiflächenanlagen zur Nutzung von Sonnenenergie im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich östlich der Ortschaft Groß Gleidingen direkt nördlich der Bahnstrecke Braunschweig – Hannover zu schaffen. Entsprechend setzt der
Bebauungsplan auf insgesamt rd. 2,16 ha sonstige Sondergebiete (SO) "Sonnenenergie" fest.
Bezogen auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, die lediglich eine
10 %ige tatsächliche Versiegelung innerhalb der Baugebiete zulassen, begrenzt der
Bebauungsplan die Gesamtbodenversiegelung auf rd. 2.160 m². Die außerhalb und
unterhalb der geplanten Anlagenmodule liegenden Flächen sind als extensives
Acker-Grünland zu entwickeln bzw. auf rd. 1.200 m² mit Laubgehölzen zu bepflanzen.
Der Anlass des Vorhabens leitet sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) (Solare Strahlungsenergie) des Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 6) ab, wonach die Gewinnung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie besonders gefördert wird, sofern sich die Anlagen auf Flächen in einer Entfernung bis zu 110 m längs von Autobahnen oder
Schienenwegen befinden.
3.1.2 Ziele des Umweltschutzes
Die Planung berücksichtigt insbesondere die aktuelle Änderung des Baugesetzbuchs, wonach gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 die Bauleitpläne u. a. dazu beitragen sollen,
den Klimaschutz zu fördern.
6
)
Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), Konsolidierte Fassung des Gesetzestextes in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung
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Bei der Prüfung der weiteren Umweltbelange beachtet die Gemeinde insbesondere
folgende, in den einschlägigen Fachgesetzen und Normen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes:
-
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft 7)
Konkrete Ziele und Bewertungsmaßstäbe wurden aus den umweltbezogenen Darstellungen und Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms 2008 8),
des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Peine und seiner Teilfortschreibung,
des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans 9) der Gemeinde, den interaktiven Umweltkarten der Umweltverwaltung (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz) sowie dem NIBIS®MAPSERVER des Landesamt für
Berg-bau, Energie und Geologie (LBEG) abgeleitet und dem vorgefundenen Bestand
gegenübergestellt. Eine erste Vor-Ort-Begehung erfolgte im Juli 2012. Im Herbst
2012 wurden Anzeichen einer Besiedlung des Ackers durch den Feldhamster endeckt. Auf Anregung der unteren Naturschutzbehörde fanden im Mai/ Juni 2013 insgesamt 2 Begehungen zur Kartierung von Brutvögel 10) statt.
Bei der Abschätzung der Umweltfolgen des Vorhabens wurde auf den "Leitfaden zur
Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen" 11) und auf die "Naturschutzfachlichen Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen" 12) zurückgegriffen.
Zur ausreichenden Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts wurde eine Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz vorgenommen, deren Ergebnis nachfolgend wiedergegeben ist.
3.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung ermittelt wurden.
3.2.1 Bestand
a) Naturräumliche Schutzgüter
Nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2008 für den Großraum Braunschweig ist der Bebauungsplanbereich frei von direkten naturschutzfachlichen Festlegungen. Umweltrelevante Festlegungen bestehen erst mittelbar westlich in
rd. 100 m Entfernung. Hier beginnt ein Vorranggebiet "Freiraumnutzungen". Noch
weiter westlich (rd. 100 m) wird das Vorranggebiet durch ein Vorranggebiet "Natur
7
)
)
8
9
)
10
)
11
)
12
)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Zweckverband Großraum Braunschweig: Regionales Raumordnungsprogramm 2008 für den
Großraum Braunschweig
Gemeinde Vechelde/ Naturaplan: Landschaftsplan Gemeinde Vechelde, 1996
Ökotop GbR: Avifaunistische Untersuchungen zur geplanten PV-Freiflächenanlage in 38159
Vechelde, OT Groß Gleidingen, Halle (Saale), 19.06.2013
ARGE Monitoring PV-Anlagen (im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit): Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung
von PV-Freiflächenanlagen, Hannover, Stand 28.11.2007
Bundesamt für Naturschutz (Hrsg): "Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen", BfN – Skripten 247, 2009
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und Landschaft" überlagert. Beeinträchtigungen seitens der "ruhigen" Nutzung Solaranlagen sind insofern auf die naturschutzfachlichen Ziele der Raumordnung nicht
zu erkennen.
Nach dem Landschaftsrahmenplan ist das Areal frei von Festlegungen oder Maßnahmenvorschlägen. Für das westlich anschließende, zwischenzeitlich aufgegebene
Kiesabbaugebiet strebt der Landschaftsrahmenplan von 1993 im Maßnahmenplan
(Karte VIII) eine Entwicklung als naturnahes Gewässer mit Duldung extensiver Erholungsformen.
Innerhalb der Fortschreibung: Umsetzung des Zielkonzeptes durch die Raumordnung (Stand Juli 2003) fordert die untere Naturschutzbehörde eine Festlegung für
den Planbereich sowie der östlich und nördlich anschließenden Flächen bis zum bebauten Siedlungsrand von Groß Gleidingen als Vorranggebiet Freiraumnutzungen,
dem der Zweckverband – wie oben ausgeführt – allerdings ebenso nicht gefolgt ist,
wie die Ausweisung eines Vorranggebiets direkt westlich des Planbereichs. UnterSchutz-Stellungen erfolgten seitens der unteren Naturschutzbehörde selber nicht.
Der Landschaftsplan der Gemeinde trifft für das Areal keine Festlegungen. Für die
damaligen Entwicklungsplanungen wird der Verzicht auf eine Siedlungserweiterung
östlich des Planbereichs und der Ausschluss einer Folgenutzung für das westlich gelegene Kiesabbaugebiet als Angelgewässer gefordert.
Nach Auswertung der Programme verursacht die Planung keine Beeinträchtigungen.
Nach der Vor-Ort-Bestandsaufnahme am 12.07.2012 und zum Zeitpunkt der Begehungen zur Erfassung von Brutvögeln im Mai und Juni 2013 wurde der Planbereich
ackerbaulich bewirtschaftet und war mit Getreide bestanden. Relativ klar hoben sich
die angrenzenden Flächen im Westen und Süden durch dichte Gehölzgruppen ab,
wobei insbesondere begleitend zur Bahn Baumbestand vorherrscht. Nach Osten
setzt sich Ackerland bis an den Rand des Siedlungsbereichs fort, der an dieser Stelle
keine besondere Eingrünung aufweist. Nördlich schließt durch einige Einzelgehölze
und Gehölzgruppen (im Nordosten) gegliedertes Grünland an, das als Weide genutzt
wird. Auf der Westseite des Gebietes verlaufen zwei Freileitungstrassen in unterschiedlicher Höhe.
- Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Auf Anregung der unteren Naturschutzbehörde fanden im Mai/ Juni 2013 insgesamt
2 Begehungen zur Kartierung von Brutvögeln 13) statt. Nach diesen Ergebnissen ist
davon auszugehen, dass das Plangebiet als Nahrungsraum für Vögel dient; Brutvögel wurden jedoch nicht beobachtet.
Bei einer ersten Kartierung des Feldhamsters im Herbst 2012, noch vor Umbruch der
Ackerfläche, wurde eine Vielzahl von Erdröhren des Tieres aufgefunden. Aufgrund
der fortgeschrittenen Jahreszeit konnten dabei allerdings Aussagen über eine konkrete Zahl der hier möglicherweise lebenden Tiere nicht mehr verifiziert werden. Zur
Vermeidung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte in Bezug auf die Verbote
gem. § 44 BNatSchG, insbesondere zu den Störungsverboten gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG, wird es daher zu einer erneuten fachgerechten Kartierung kommen müssen, die zu einem geeigneteren Zeitpunkt, bspw. direkt nach Feldmahd, durchgeführt
werden muss.
Um den gesetzlichen Anforderungen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Schutz
streng geschützter Arten im Sinne von § 7 Abs. 2 BNatSchG zu entsprechen, beste13
)
Ökotop GbR: Avifaunistische Untersuchungen zur geplanten PV-Freiflächenanlage in 38159
Vechelde, OT Groß Gleidingen, Halle (Saale), 19.06.2013
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- 12 -
Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Groß Gleidingen, Landkreis Peine
hen auf Grundlage eines vom Investor vorgelegten "Maßnahmenplans zum Schutz
des Feldhamsters" 14) Abstimmungen zwischen dem Investor und der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Peine mit dem Ergebnis, dass das Vorhaben unter
den vereinbarten Maßnahmen realisierbar ist 15). So ist bspw. beabsichtigt, eine Teilfläche des Sondergebiets von der baulichen Nutzung auszunehmen und diese wie
auch die übrigen Flächen im Gebiet "feldhamstergerecht" zu bewirtschaften, so dass
die möglicherweise vorhandene Population auch nach Errichtung der Photovoltaikanlagen mit dem Planbereich einen geeigneten Lebensraum findet, der dauerhaft für
die Tiere zur Verfügung stehen würde. Diese beiden Maßnahmen hat der Bebauungsplan bindend übernommen, so dass – unter Berücksichtigung des aktuellen
Kenntnisstandes – den Belangen des Artenschutzes im ausreichenden Maße Rechnung getragen ist. Für den praktischen Vollzug des Bebauungsplans ist jedoch auf
die jahreszeitlichen Anforderungen hinzuweisen. Die Errichtung der Anlagen ist nach
Rechtskraft des Bebauungsplans Ende 2013 vorgesehen. Der vom Investor vorgelegte Maßnahmenplan sieht vor, die auf der Fläche lebenden Hamster einzufangen
und während der Winterruhe in eine geeignete zoologische Einrichtung zu bringen.
Im Frühjahr werden die Tiere auf der im Bebauungsplan eigens festgesetzten Fläche
wieder angesiedelt; das Tötungsrisiko während der Bauzeit wird damit minimiert. Voraussetzung dafür ist allerdings, das nach Abernten der Ackerfläche im Herbst eine
qualifizierte Bestandsaufnahme durchgeführt und die erforderliche Ausnahmegenehmigung für das Einfangen der Feldhamster bei der UNB beantragt wird. Weiterhin muss die Ansiedelungsfläche bereits im laufenden Jahr mit Wintergetreide bestellt werden, um das Nahrungsangebot im kommenden Jahr zu sichern. Während
der Bauzeit ist die Fläche gegen Beeinträchtigungen zu sichern.
Hinsichtlich der Naturnähe des Biotoptyps besitzen Ackerflächen eine geringe Bedeutung (Wertstufe 3) 16). Bezogen auf die Planung, die die Anlage von Hecken aus
standortheimischen Laubgehölzen und die Anlage von extensiven AckerGrünlandflächen vorsieht, die allerdings teilweise durch bauliche Anlagen überdeckt
werden, werden hier Verbesserungen erzeugt, so dass die Gebiete künftig von geringer bis allgemeiner Bedeutung zu werten sein werden (Wertstufe 2 – 3).
Die flächige Aufstellung von Solar-Modulen sowie die Umzäunung des Gebiets führt
zu einem Verlust bzw. Entzug von freiem Landschaftsraum, insbesondere für Großtiere wie Rehe. Wegen der relativ begrenzten Ausdehnung des Plangebiets, sind
diese Beeinträchtigungen allerdings als gering erheblich zu werten. Demgegenüber
sind die festgesetzten Maßnahmen zur Anlage der Einfriedungen zu stellen. So erhält die bodennahe Freihaltezone von 15 cm die Durchlässigkeit des Baugebiets
zumindest für Kleintiere. Zusätzlich kann das Baugebiet als Rückzugsraum für diese
Tierarten wirken, da hiervon nur selten Störungen (bei Mahd oder Reparaturen) ausgehen.
- Schutzgut Boden
Der Planbereich ist Teil der Börde. Als Bodentyp herrscht Parabraunerde mit einer
Bodenwertzahl/ Grünlandgrundzahl von 80 bzw. einer Ackerzahl/ Grünlandzahl von
85 vor. Bedingt durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung ist der Naturboden
überwiegend stark überprägt (allgemeine Bedeutung = Wertstufe 2).
14
)
15
)
)
16
BioKraft Anlagen GmbH: Maßnahmenplan zum Schutz des Feldhamsters für eine PVSolaranlage in 38159 Groß Gleidingen, Vechelde, 28.05.2013
Mailkorrespondenz Fachdienst Umwelt/Agenda21, Landkreis Peine, 30.05.2013
Wertstufeneinordnung nach den "Naturschutzfachlichen Hinweisen zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" des ehemaligen Niedersächsischen Landesamt für Ökologie
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Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Groß Gleidingen, Landkreis Peine
Durch Neuversiegelungen im Bereich des Ständerwerks von Anlagen, von nebenanlagen und dem Wegebau, die allerdings in der Summe auf weniger als 10 % des
Planbereichs begrenzt sind, wird eine dauerhafte Zerstörung nahezu aller Funktionen
des Bodens vorgenommen.
Die Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelungen werden durch die Anlage
von Grünflächen, auf den sich das Schutzgut über die Zeit – im Gegensatz zu Ackerflächen mit Umbruch des Bodens – regenerieren kann, sowie durch Anlage von
Strauchhecken, deren Wurzelwerk für eine Durchlüftung und eine bessere Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens sorgt, auf ein nicht erhebliches Maß reduziert
bzw. auf längere Sicht verbessert. Der Natürlichkeitsgrad wird sich in Richtung einer
besonderen Bedeutung (Wertstufe 1 - 2) entwickeln. Im Bereich der Versiegelungen
und Befestigungen sinkt der Natürlichkeitsgrad (geringe Bedeutung = Wertstufe 3)
In der Gegenüberstellung bereitet die Planung für das Schutzgut Verbesserungen
vor.
- Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer sind im Planbereich nicht vorhanden.
Für das Schutzgut Grundwasser besteht bei Ackerflächen ein mittleres Stoffeintragsrisiko. Der Natürlichkeitsgrad besitzt hier eine allgemeine Bedeutung (Wertstufe 2).
Durch Neuversiegelung unversiegelter Flächen erhöht sich im Grundsatz die Abflussrate des im Baugebiet anfallenden Oberflächenwassers. Wegen der geringen zulässigen Versiegelungen, wird die Abflussrate jedoch nicht erhöht; das Oberflächenwasser kann weiterhin uneingeschränkt innerhalb des Baugebiets versickern.
Die Extensivierung von über 90 % der Flächen in den Baugebieten und durch die
Pflanzmaßnahmen an den Baugebietsrändern sowie die Art der zulässigen Nutzungen, von denen keine Schadstoffeinträge ausgehen, schaffen eine wenig beeinträchtigte Grundwassersituation (besondere Bedeutung = Wertstufe 1).
Beeinträchtigungen bereitet der Bebauungsplan für das Schutzgut nicht vor.
- Schutzgut Klima/ Luft
Das Freilandklima im Plangebiet wird geprägt durch die Ackernutzung. Belastungen
für die Luft ergeben sich im geringen Maße nur durch die mittelbar angrenzende
Ortslage.
Für das Schutzgut Klima/ Luft besitzt der Planbereich von Bedeutung (Wertstufe 2).
Durch die Überdeckung mit Solar-Modulen wird das Areal seiner zeitweisen klimatischen Funktion als Kaltluftentstehungsfläche beraubt. Ein gewisser kleinklimatischer
Ausgleich für den Verlust dieser Kaltluftentstehungsfläche schaffen die dauerhaft
bewachsenen Gehölzeingrünungen sowie das Acker-Grünland zwischen den Anlagen. Die Beeinträchtigungen für das Schutzgut liegen in der Gegenüberstellung zu
den Ausgleichsmaßnahmen im gering erheblichen Bereich. Bezogen auf den Natürlichkeitsgrad treten in der Gesamtgegenüberstellung der Planfestsetzungen mit dem
Bestand keine signifikanten Veränderungen auf.
Den gering erheblichen Beeinträchtigungen des kleinräumigen Klimas können die
grundsätzlichen Ziele der Planung gegenübergestellt werden, nämlich der Erhalt des
Erdklimas durch die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zur Vermeidung
und Verminderung u. a. von Treibhausgasen.
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- Schutzgut Landschaft
Der mit der Planung einhergehende Landschaftsentzug liegt bezogen auf die derzeitige Nutzung als Ackerfläche im gering erheblichen Beeinträchtigungsbereich, zumal
durch die Schienenstrecken im Süden und der Ortslage im Osten eine erhebliche
Begrenzung des Landschaftsraums besteht.
Mit Blick auf die Vorbelastungen durch den teilweise unmittelbar an den freien Landschaftsraum angrenzenden unbegrünten Ortsrand ist die naturraumtypische Vielfalt
und Eigenart des Raumes an dieser Stelle einer allgemeinen Bedeutung (Wertstufe
2) zuzuordnen.
Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild entstehen durch die großflächige Anlage
von Modul-Feldern, die insbesondere von den direkten Anwohnern wahrnehmbar
sein werden. Wegen der ansonsten kleingliedrigen Landschaft und der ebenen Topografie ist eine Einsehbarkeit bzw. Störung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten.
Durch Abpflanzungen der Modul-Felder zum Landschaftsraum im Norden und zur
Ortslage im Osten werden die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auf ein gering erhebliches Maß reduzieren. Die Bedeutung des Schutzguts verändert sich nur
gering.
b) Kultur- und Sachgüter
Die Ackerflächen besitzen eine Bedeutung als landwirtschaftliche Produktionsfläche,
die allerdings aufgrund der geringen Größe eingeschränkt ist. Als Bodentyp herrscht
Parabraunerde mit einer Bodenwertzahl/ Grünlandgrundzahl von 80 bzw. einer
Ackerzahl/ Grünlandzahl von 85 vor. Unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen
Belange bestehen Festsetzungen zur Nachnutzung der Sondergebiete bei Aufgabe
der Nutzung zugunsten der derzeitigen Ackerbewirtschaftung. Auch sind keinerlei
Verunreinigungen der Ackerflächen durch die künftige Zwischen-Nutzung zu erwarten. Die Beeinträchtigungen liegen hier somit allenfalls im gering erheblichen Bereich.
Erkenntnisse über archäologische Fundstellen innerhalb des Planbereichs und seiner unmittelbaren Umgebung liegen der Gemeinde derzeit nicht vor.
c) Schutzgut Mensch
Beeinträchtigungen für die Bevölkerung können sich in Form von Lichtblendungen
und Störungen des Landschaftserlebens im Sinne einer Erholungseignung ergeben.
Lichtblendungen können hier sowohl für die Wohnbevölkerung am südwestlichen
Ortsrand von Groß Gleidingen, wie auch für den Schienenverkehr in Bezug auf die
Verkehrssicherheit auftreten.
Abschließende Aussagen über mögliche konkrete Blendwirkungen gegenüber der
Wohnbevölkerung wie auch der Bahn sind aufgrund der Planfestsetzungen des Bebauungsplans nicht möglich, da weder ein konkreter Anlagentyp, noch eine bestimmte Aufstellungsgeometrie festgesetzt werden. Die Prüfung dieses Sachverhalts ist insofern auf die Prüfung im Rahmen der Baugenehmigungsebene zu verlagern.
Sofern seitens der Deutschen Bahn am Gehölzbestand nördlich außerhalb des Plangebiets entlang der Bahnstrecke festgehalten wird, besteht hier zumindest in den
Wachstumsperioden ein ausreichender Blendschutz für den Schienenverkehr.
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Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Groß Gleidingen, Landkreis Peine
Aktuell liegt eine Einschätzung des Investors
Blendwirkungen hervorrufen.
17
) vor, nach dem die Anlagen keine
d) Bodenschutz
Relevante Belastungen des Bodens innerhalb des Plangeltungsbereichs bestehen
nach vorliegenden Erkenntnissen seitens der Gemeinde nicht. Sie sind auch aufgrund der Vornutzung als Acker nicht zu befürchten.
Schadstoffeinträge gehen vom Vorhaben nicht aus, so dass in Bezug auf das
Schutzgut keine Beeinträchtigungen vorbereitet werden.
Zum Schutz des Bodens vor Verunreinigungen sind die allgemeinen Vorgaben des
Bundes-Bodenschutzgesetzes zu beachten. Dabei gilt, dass gem. § 202 BauGB
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung (z. B. Beimengung von Baurückständen, Metallen, chemischen Stoffen, Schlacken) oder Vergeudung (z. B. Auffüllen der
Baugrube, Verwendung als nicht bepflanzbarer Untergrund) zu schützen ist. Diesem
Erfordernis ist im Rahmen der Realisierung Rechnung zu tragen.
3.2.2 Entwicklungsprognose
Die Festsetzung eines Baugebiets zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie bereitet planerisch einen Teilverlust des freien Landschaftsraumes vor,
der sich aber aufgrund der Art der Anlagen, von der keine emittierenden Störungen
ausgehen, und der sonstigen Flächengestaltung als naturnahe Acker-Grünlandfläche
im gering erheblichen Rahmen bewegt, zumal der Bebauungsplan auch regelt, dass
Einfriedungen Durchlässe für Kleintiere (15 cm Bodenabstand) besitzen müssen.
Der mit dem Verlust des Landschaftsraums einhergehenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit größerer Tiere, steht die Schaffung von Rückzugsräumen für kleinere Tierarten innerhalb der geschützten Solarmodul-Felder gegenüber.
Die weitestgehend ohne Eingriffe in den Boden stattfindende Überformung der Flächen ist voraussichtlich nicht dauerhaft, sondern abhängig von der Förderkulisse und
den weiteren Entwicklungen auf dem Energiesektor. Aufgrund der angestrebten wirtschaftlich günstigen Bauart werden die Anlagen ohne großen Aufwand reversibel
sein. Schadstoffeinträge sind durch die Anlage nicht zu erwarten.
Bei Verzicht auf diese Planung steht der Planbereich der Landwirtschaft weiterhin als
Nutzfläche, insbesondere als Acker zur Verfügung. Der Beitrag der Gemeinde im
Hinblick auf die Ziele der Bundesregierung zum Klimaschutz würden geringer ausfallen.
17
)
BioKraft Anlagenbau GmbH: Beurteilung einer möglichen Blendwirkung einer PV-Solaranlage
nördlich der Bahnlinie in 38158 Groß Gleidingen, Vechelde, 18.02.2013
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3.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zur Kompensation
a) Naturräumliche Schutzgüter
- Vermeidung/ Minimierung:
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen in das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften und den gesetzlichen Regelungen zum Artenschutz – insbesondere in Bezug auf die europarechtlich streng geschützte Tierart Feldhamster – trifft der Bebauungsplan Maßnahmenfestsetzungen zur Entwicklung und für einen dauerhaften Erhalt eines hamstergerechten Lebensraumes im Plangebiet durch Aufstellungsparameter der zulässigen Anlagen (Mindestabstand zum Boden, Höhenbegrenzung),
Flächenbewirtschaftung und zur Einfriedung (bodennahe Durchlässigkeit).
In Bezug auf das Schutzgut Boden beschränkt der Bebauungsplan die tatsächliche
Bodenversiegelung des vollständigen Areals auf einen Versiegelungsgrad von unter
10 %. So ist es bei der Planumsetzung nahezu zwingend, auf zusammenhängende
Fundamentierungen für die Haupanlagen, die Solar-Module, zu verzichten. Undurchlässige Versiegelungen werden sich danach im Wesentlichen auf Pfahlfundamente
und auf die Aufstellflächen der Trafo- und Übergabestationen begrenzen müssen.
- Kompensation:
Die Bewertung im sog. "Städtetagsmodell" erfolgt regelmäßig durch die rechnerische
Ermittlung des sog. Flächenwertes für jeden Biotoptyp, der sich aus der Multiplikation
des definierten Wertfaktors eines Biotoptyps mit der entsprechenden Flächengröße
ergibt. Eine Differenzierung nach Untereinheiten innerhalb eines Biotoptyps ist im
Regelfall nicht erforderlich, wenn für alle Untereinheiten gleiche Wertfaktoren angegeben sind. Den Biotoptypen bzw. den Teilen oder Komponenten von Biotoptypen
kann im Hinblick auf das betroffene Schutzgut ein besonderer Schutzbedarf zukommen, der über den flächenbezogenen Wertfaktor des Biotoptyps nicht erfasst werden
kann.
Der besondere Schutzbedarf der Ackerfläche, die je nach Feldfrucht zumindest aktuell (temporär) einen Lebensraum des streng geschützten Feldhamsters darstellt,
wurde abweichend von der Grundbewertung durch eine Aufwertung des Wertfaktors
um 0,5 berücksichtigt. Demgegenüber wurde für das extensive Acker-Grünland der
Planung, für die ein Wertfaktor von 3 anzusetzen wäre, eine Abwertung um 1 vorgenommen, da ein Großteil der Fläche von Anlagen überdeckt werden darf. Bezugnehmend auf die hamstergerechten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen wurde allerding wieder eine Aufwertung um 0,5 vorgenommen, so dass hier ein Wertfaktor
von 2,5 angesetzt wurde. Eine Abwertung um 1 Wertfaktor erfolgte auch für die
Strauchhecken am Ostrand, da der Bebauungsplan hier erhebliche Rückschnitte zulässt (Wertigkeit von 2 gegenüber 3 der Tabelle des Modells).
Auf Grundlage der Bestandsaufnahme ergeben sich nach dem Bilanzierungsmodell
folgende Biotoptypen, denen eine Wertigkeit in Punkten zugeordnet werden kann:
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Berechnung des Flächenwertes des Eingriffsortes vor und nach dem Eingriff
Zustand
Planung/Ausgleich
Fläche
[m²]
Wertfaktor
Flächenwert
vgl. Spalte 1 der Tabellen
A+B
vgl. Spalte
17 der
Tabelle B
vgl.
Spalte
4 der
Tabelle
A+B
vgl. Spalte 5
der Tabelle
A+B
vgl. Spalten 8 u. 15 der
Tabelle B
vgl. Spalte
17 der
Tabelle B
vgl.
Spalte
18 der
Tabelle
B
vgl. Spalte
18 der
Tabelle B
1
6
3
4
5
6
7
8
Ist-Zustand der
Biotoptypen
Acker (A)
Fläche
21.600
1,5
32.400
21.600
Planungsumsetzung
32.400
Wertfaktor
Flächenwert
versiegelte Flächen
Sondergebiete (10 %
Anteil) (X)
2.160
0
0
extensives AckerGrünland (90 % Anteil Sondergebiete)
(GMR)
18.240
2,5
45.600
Strauchhecke (HFN)
700
2
1.400
Strauchhecke (HFN)
500
3
1.500
Fläche
Flächenwert der Eingriffsfläche
vor dem Eingriff (Ist-Zustand)
Fläche
[m²]
21.600
Flächenwert der Eingriffsfläche
nach dem Eingriff (Soll-Zustand)
48.500
Flächenwert Soll-Zustand – Flächenwert Ist-Zustand = 17.500 WE
Gleich 0
<0
>0
Eingriffs wird ausgeglichen
zusätzlicher Kompensationsbedarf
Eingriff überkompensiert
Der Flächenwert des Bestandes beträgt rd. 32.400 WE; der Flächenwert der Planung beträgt rd. 48.500 WE. Nach der Modellrechnung wird der Eingriff insofern
vollends kompensiert. Eine Zuordnung des Kompensationsüberschusses zu Eingriffen an anderer Stelle erfolgt nicht, da der Bebauungsplan nach Beendigung der Solarnutzung ausdrücklich auf eine Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung
angelegt ist. Neben den Solaranlagen werden dann auch die Kompensationsmaßnahmen beseitigt.
b) Schutzgut Mensch
Möglichen Beeinträchtigungen der Anwohner und des Schienenverkehrs ist im Rahmen der Baugenehmigungsplanung bzw. der Umsetzung Rechnung zu tragen.
3.2.4 Andere Planungsmöglichkeiten
Die grundsätzliche Standortwahl für eine Ackerfläche in direkter Nähe zu einer
Schienenstrecke ergibt sich aus den Förderrichtlinien der Bundesregierung aus Anlass des Ausstiegs aus der Kernenergie nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz
(EEG). Sie wurde für das Gemeindegebiet im Rahmen der 76. Änderung des Flächennutzungsplans im Grundsatz untersucht und entsprechend zugunsten dieser
Planung abgewogen.
Nach den Zielen des Bebauungsplans – die bauplanungsrechtliche Vorbereitung von
Flächen, die ausschließlich der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
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im Sinne der Förderrichtlinien des EEG dienen – bestehen zwar Möglichkeiten zur
Festsetzung weiter gefasster Sondergebiete oder auch Gewerbegebiete. Diese Nutzungsarten würden jedoch weitergehende Eingriffe in die Schutzgüter von Natur und
Landschaft ermöglichen, und sie würden zudem nicht mit den regionalen und gesetzlichen Zielen zum Schutz des Außenraumes im Sinne von § 35 BauGB im Einklang
stehen.
Innerhalb des Baugebiets selber bestehen keine Variationsmöglichkeiten, da keine
innere Erschließungsführung festgesetzt wird bzw. auch nicht notwendig ist.
3.3
Zusatzangaben
3.3.1 Verwendete Verfahren/ Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung
In der Umweltprüfung wurden die umweltrelevanten Aussagen von Fachplänen (Regionales Raumordnungsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan), städtebaulichen Planungen (Flächennutzungsplan) und einer Vor-Ort-Bestandsaufnahme
mit Blick auf die Vorgaben des Baugesetzbuches ausgewertet. Weiterhin wurden
faunistische Kartierungen zu Brutvögeln und Feldhamstern vorgenommen. In Bezug
auf die naturschutzfachlichen Belange wurden die Ergebnisse einer Eingriffsregelung
aufbauend auf das sog. "Städtetagsmodell" berücksichtigt.
Die weitere Umweltprüfung erfolgte unter Beachtung der von den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Sachverhalte. Grundlage der Behandlung artenschutzrechtlicher Erfordernisse waren auch Abstimmungen zwischen dem Investor und der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Peine, nach denen die Planung unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auch umsetzbar ist.
Besondere Schwierigkeiten haben sich dabei nicht ergeben
Jahreszeitlich bedingt konnten keine Aussagen über das aktuelle Vorkommen von
Feldhamstern im Planungsraum getroffen werden, vorangegangene Kartierungen
lassen aber zweifelsfrei erkennen, dass es sich um einen geeigneten und auch genutzten Lebensraum der streng geschützten Art handelt. In Abstimmung mit der UNB
wurden geeignete Festsetzungen zur dauerhaften Erhaltung dieses Lebensraums
getroffen. Eine aktualisierte Bestandsermittlung wird vor der Realisierungsphase vorliegen, so dass eine Grundlage für die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen vorliegen wird.
3.3.2 Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
Für Verbesserungen des Naturhaushalts und für den Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft setzt der Bebauungsplan extensive AckerGrünlandflächen und Strauchhecken an den Baugebietsrändern fest.
Die Gemeinde wird im Rahmen des Monitorings nach 5 und erneut nach 10 Jahren
nach Rechtskraft des Bebauungsplans durch Ortstermine prüfen, ob die beabsichtigten Funktionsverbesserungen auf diesen Flächen eingetreten sind und sich als dauerhaft erwiesen haben. Die Ergebnisse der Ortstermine werden anhand von Fotos
dokumentiert und in die weiteren städtebaulichen Überlegungen der Gemeinde zum
Ausgleich einfließen. Gesonderte Kontrollen zur Wirksamkeit der Habitaterhaltung für
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den Feldhamster können ggf. durch die Naturschutzbehörde in der artenschutzrechtlichen Genehmigung festgelegt und durchgeführt werden.
Die Einhaltung der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans obliegt zunächst
der Bauaufsichtsbehörde. Im Hinblick auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen
wird die Gemeinde auf Mitteilungen der Fachbehörden gem. § 4 Abs. 3 BauGB und
auf mögliche Hinweise von Bürgern zurückgreifen und reagieren.
3.3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Der Bebauungsplan hat das Ziel, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Errichtung von Freiflächenanlagen zur Nutzung von Sonnenenergie im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich östlich der Ortschaft Groß Gleidingen direkt nördlich der Bahnstrecke Braunschweig – Hannover zu schaffen. Entsprechend setzt der
Bebauungsplan auf insgesamt rd. 2,16 ha sonstige Sondergebiete (SO) "Sonnenenergie" fest.
Bezogen auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, die lediglich eine
10 %ige tatsächliche Versiegelung innerhalb der Baugebiete zulassen, begrenzt der
Bebauungsplan die Gesamtbodenversiegelung auf rd. 2.160 m². Die außerhalb und
unterhalb der geplanten Anlagenmodule liegenden Flächen sind als extensives
Acker-Grünland zu entwickeln bzw. auf rd. 1.200 m² mit Laubgehölzen zu bepflanzen.
Der Anlass des Vorhabens leitet sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) (Solare Strahlungsenergie) des Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 18) ab, wonach die Gewinnung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie besonders gefördert wird, sofern sich die
Anlagen auf Flächen in einer Entfernung bis zu 110 m längs von Autobahnen oder
Schienenwegen befinden.
Gemäß § 2 BauGB haben die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine
Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung bezieht sich u. a. auf das, was
nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt
werden kann. Gegenstand der Prüfung waren die Schutzgüter Naturschutz und
Landschaftsbild, Mensch, Kultur- und Sachgüter sowie der Bodenschutz.
Neben der Auswertung von Planwerken und der Stellungnahmen aus der Behördenund Trägerbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgten eine Vor-Ort-Begehung sowie faunistische Untersuchungen auf Brutvögel und Feldhamster.
Nach Auswertung der Programme und den Vor-Ort-Begehungen im Herbst 2012 und
im Mai/ Juni 2013 besteht eine besondere Bedeutung für das Schutzgut Arten und
Lebensgemeinschaften nach aktuellem Kenntnisstand für den streng geschützten
Feldhamster. So wurden bei einer ersten Kartierung des Feldhamsters im Herbst
2012, noch vor Umbruch der Ackerfläche, eine Vielzahl von Erdröhren des Tieres
aufgefunden.
Um den gesetzlichen Anforderungen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Schutz
streng geschützter Arten im Sinne von § 7 Abs. 2 BNatSchG zu entsprechen, bestehen auf Grundlage eines vom Investor vorgelegten "Maßnahmenplans zum Schutz
des Feldhamsters" 19) Abstimmungen zwischen dem Investor und der unteren Natur18
)
19
)
Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), Konsolidierte Fassung des Gesetzestextes in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung
BioKraft Anlagen GmbH: Maßnahmenplan zum Schutz des Feldhamsters für eine PV-
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schutzbehörde beim Landkreis Peine mit dem Ergebnis, dass das Vorhaben unter
den vereinbarten Maßnahmen realisierbar ist 20). So ist bspw. beabsichtigt eine Teilfläche der Sonderbaufläche "hamstergerecht" zu belassen bzw. zu bewirtschaften,
so dass die möglicherweise vorhandene Population auch nach Errichtung der Photovoltaikanlagen im Planbereich einen geeigneten Lebensraum findet, der dauerhaft für
die Tiere zur Verfügung steht. Der Bebauungsplan trifft entsprechende Festsetzungen.
Außerhalb des Artenschutzes wird die bauliche Beanspruchung der monostrukturellen Ackerfläche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden durch Versiegelung
verursachen. Diese werden aller Voraussicht nach bereits aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus jedoch sehr gering ausfallen mit der Folge, dass Beeinträchtigungen des Schutzguts im gering erheblichen Bereich einzustufen sein werden.
Weitere Beeinträchtigungen sind in Form eines Verlusts von freiem Landschaftsraum
durch Einfriedungen und Überdeckungen zu erwarten.
Die für die Belange des Natur und Landschaftsschutzes nach dem sog. "Städtetagmodell" durchgeführte Abhandlung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz kommt zu dem Ergebnis, dass die Planung zwar gewisse Eingriffe in
das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften verursacht, dass dieser Verlust allerdings durch die Maßnahmen der Planung, die gleichzeitig mögliche Rückzugsräume für kleinere Tierarten schaffen, nicht erheblich sind und in der Gesamtschau
der Festsetzungen ausgeglichen werden. Ein ähnlich gelagerter Ausgleich wird in
Bezug auf das Schutzgut Boden durch die Anlage von extensivem Acker-Grünland
und Heckenstrukturen und bezogen auf das Schutzgut Landschaft/ Landschaftsbild
durch Eingrünungsmaßnahmen erreicht. Die Umweltprüfung ermittelt insofern für das
Schutzgut keine erheblichen Beeinträchtigungen.
Beeinträchtigungen für die Bevölkerung können sich in Form von Lichtblendungen
und Störungen des Landschaftserlebens im Sinne einer Erholungseignung ergeben.
Lichtblendungen können hier sowohl für die Wohnbevölkerung am südwestlichen
Ortsrand von Groß Gleidingen, wie auch für den Schienenverkehr in Bezug auf die
Verkehrssicherheit auftreten.
Abschließende Aussagen über mögliche konkrete Blendwirkungen gegenüber der
Wohnbevölkerung wie auch der Bahn können erst nach einer Prüfung im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens getroffen werden, da im Bebauungsplan weder ein
konkreter Anlagentyp, noch eine bestimmte Aufstellungsgeometrie festgesetzt werden.
Beeinträchtigungen von Kultur- und Sachgütern wurden nicht ermittelt. Anhaltspunkte
für Bodenbelastungen bestehen nicht.
20
)
Solaranlage in 38159 Groß Gleidingen, Vechelde, 28.05.2013
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- 21 -
Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Groß Gleidingen, Landkreis Peine
4.0
Flächenbilanz
Art der Nutzung
Fläche
Sonstige Sondergebiete/ Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
davon:
- Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
Planbereich
5.0
2,16 ha
Anteil
100 %
0,12 ha
2,16 ha
100 %
Ablauf des Planaufstellungsverfahrens
(wird nach dem Planverfahren ergänzt)
6.0
Zusammenfassende Erklärung
6.1
Planungsziel
(wird nach dem Planverfahren ergänzt)
6.2
Berücksichtigung der Umweltbelange und der Beteiligungsverfahren/ Abwägung
(wird nach dem Planverfahren ergänzt)
7.0
Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans
Öffentliche Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans sind nicht erforderlich. Der Gemeinde entstehen insofern keine Kosten.
Notwendige Netzanbindungen bzw. Anschlüsse an das Telekommunikationsnetz
sind privatrechtlich zwischen den Versorgungsträgern und den Investoren zu regeln.
Büro für Stadtplanung
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- 22 -
Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Groß Gleidingen, Landkreis Peine
8.0
Verfahrensvermerk
Die Begründung zum Bebauungsplan hat mit dem dazugehörigen Beiplan gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB vom ................. bis zum ................... öffentlich ausgelegen.
Sie wurde in der Sitzung am ...................... durch den Rat der Gemeinde Vechelde
unter Berücksichtigung und Einschluss der Stellungnahmen zu dem Bauleitplanverfahren beschlossen.
Vechelde, den ...................
.........................
(Bürgermeister)
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Gemeinde Vechelde, Gemeindeteil Groß Gleidingen, Landkreis Peine
Anhang 1:
Artenlisten für Sträucher
Artenliste 1 – Großsträucher (3/5-7 m)
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Crataegus oxyacantha
Prunus padus
Salix cinerea
Salix purpurea
Salix triandra
Salix viminalis
Sambucus racemosa
Sambucus nigra
Kornelkirsche (K, W)
Roter Hartriegel
Hasel
Eingriffliger Weißdorn (K, W)
Zweigriffliger Weißdorn (W)
Traubenkirsche (F,WA)
Grauweide, Aschweide (F,WA)
Purpurweide (F,WA)
Mandelweide (F)
Korbweide (F)
Roter Holunder (sg)
Schwarzer Holunder (sg)
Artenliste 2 – Sträucher (1,5-3 m)
Lonicera xylosteum
Ribes nigrum
Ribes uva-crispa
Ribes rubrum
Rosa canina
Rubus idaeus
Salix aurita
F
Wa
K
W
T
sg
Gemeine Heckenkirsche (sg)
Schwarze Johannisbeere (F)
Stachelbeere (K)
Rote Johannisbeere (F)
Hundsrose (W)
Himbeere
Ohrweide (Wa)
= Feuchtigkeit gut vertragend
= in Wassernähe verwendbar
= Kalk liebend
= Wärme, liebend
= Trockenheit gut vertragend
= schwach giftig
Büro für Stadtplanung
Dr.-Ing. W. Schwerdt
Braunschweig
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