Text der Verordnung des NSG "HA 2" - Landkreis Hameln

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Verordnung HA2
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Text der Verordnung des NSG "HA 2"
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hohenstein" in den Gemarkungen
Langenfeld, Rohden und Zersen, Stadt Hess. Oldendorf, Landkreis HamelnPyrmont" vom 28.06.1952 (Amtsblatt der Regierung in Hannover, S. 145), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 15. November 1985
Aufgrund der §§ 24, 30 und 71 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom
20.03.1981 (Nds. GVBl. 1981, S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur
Bereinigung des Niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom
05.12.1983 (Nds. GVBl. 1983, S. 281), wird verordnet:
§1
Das Naturschutzgebiet Hohenstein, ein Teil des Wesergebirges in den Gemeinden
Langenfeld, Rohden und Zersen, Landkreis Hameln-Pyrmont, wird in dem im § 2
Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser
Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz
des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§2
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von (etwa) 877 ha und umfaßt in den
Gemarkungen
Langenfeld und Zersen die Distrikte der staatlichen Oberförsterei Hess.-Oldendorf
Nr. 10-12, 19, 25-55, 57-67, 75, 84-95, 99 und 100 sowie das von ihnen
eingeschlossene im Privatbesitz befindliche Gelände des Rohdener Küppels und
Flur 3 Parzelle 118/1, 119/2, 114/4, 120/3, 122/112 der Gemarkung Rohden und den
Eingangsbereich der "Riesenberg-Höhle".
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1: 25000 rot eingetragen, die
bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser
Karte befinden sich bei der höheren Naturschutzbehörde in Hannover, der unteren
Naturschutzbehörde in Rinteln, der Zentralstelle für Naturschutz und
Landschaftspflege in Egestorf und der Niedersächsischen Landesstelle für
Naturschutz und Landschaftspflege in Benthe ü. Hannover.
§3
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
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a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon
abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere
fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten
Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende
Insekten,
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung
auszuüben,
e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu zelten, Abfälle
wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen,
Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt (einschließlich
der Wasserläufe oder Wasserflächen) auf andere Weise zu verändern oder zu
beschädigen,
g) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen oder als Wege- und Verkehrstafeln dienen,
h) Bauten jeder Art einschl. Wochenendhäuschen, Unterkunfts- und Geschirrhütten
zu errichten sowie Drahtleitungen zu erstellen,
k) das Einschneiden von Namen und Zeichen in die Rinde der Bäume.
§4
(1) Unberührt bleiben:
a) die forstliche und landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung (unter
Ausschluß des Kahlschlags), sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht
widersprechen. Jedoch ist auf die Eigenart der Flora gebührende Rücksicht zu
nehmen und diese im Rahmen der regelrechten Nutzung zu halten,
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,
c) das Recht der Forstverwaltung, Steine zum eigenen Verbrauch zu gewinnen und
die bereits verpachteten Steinbrüche weiter zu verpachten,
d) das sportliche Klettern an der Hohenstein-Südwest- und Südwand in dem Bereich
zwischen Saugasse (250 m westlich vom Trigonometrischen Punkt Hohenstein
330,9).
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser
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Verordnung von mir genehmigt werden.
§5
Wer der Bestimmung des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 21 a
Reichsnaturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße
bis zu
10.000,00 DM geahndet werden.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 21
Reichsnaturschutzgesetz bestraft, wer vorsätzlich in einem eingetragenen
Naturschutzgebiet Veränderungen vornimmt.
Weitergehende Strafbestimmungen bleiben hiervon unberührt.
§6
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Hohenstein, Kreis Grafschaft
Schaumburg, vom 21. Februar 1930 (Amtsblatt der Regierung zu Kassel S. 37) tritt
außer Kraft.
§7
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung
Hannover in Kraft.
Hannover, den 28. Juni 1952
Der Regierungspräsident
als höhere Naturschutzbehörde
Abl. RBHan. 1985/Nr.29 (Seite 855)
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