Verordnung HA2 Seite 1 von 3 Text der Verordnung des NSG "HA 2" Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hohenstein" in den Gemarkungen Langenfeld, Rohden und Zersen, Stadt Hess. Oldendorf, Landkreis HamelnPyrmont" vom 28.06.1952 (Amtsblatt der Regierung in Hannover, S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 1985 Aufgrund der §§ 24, 30 und 71 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. 1981, S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. 1983, S. 281), wird verordnet: §1 Das Naturschutzgebiet Hohenstein, ein Teil des Wesergebirges in den Gemeinden Langenfeld, Rohden und Zersen, Landkreis Hameln-Pyrmont, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt. §2 (1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von (etwa) 877 ha und umfaßt in den Gemarkungen Langenfeld und Zersen die Distrikte der staatlichen Oberförsterei Hess.-Oldendorf Nr. 10-12, 19, 25-55, 57-67, 75, 84-95, 99 und 100 sowie das von ihnen eingeschlossene im Privatbesitz befindliche Gelände des Rohdener Küppels und Flur 3 Parzelle 118/1, 119/2, 114/4, 120/3, 122/112 der Gemarkung Rohden und den Eingangsbereich der "Riesenberg-Höhle". (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1: 25000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der höheren Naturschutzbehörde in Hannover, der unteren Naturschutzbehörde in Rinteln, der Zentralstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Egestorf und der Niedersächsischen Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Benthe ü. Hannover. §3 Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten: file://C:\WINNT\Temporary%20Internet%20Files\OLK16\NSG-HA002%20Hohenste... 10.10.2005 Verordnung HA2 Seite 2 von 3 a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten, c) Pflanzen oder Tiere einzubringen, d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben, e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu zelten, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen, f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt (einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen, g) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder als Wege- und Verkehrstafeln dienen, h) Bauten jeder Art einschl. Wochenendhäuschen, Unterkunfts- und Geschirrhütten zu errichten sowie Drahtleitungen zu erstellen, k) das Einschneiden von Namen und Zeichen in die Rinde der Bäume. §4 (1) Unberührt bleiben: a) die forstliche und landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung (unter Ausschluß des Kahlschlags), sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen. Jedoch ist auf die Eigenart der Flora gebührende Rücksicht zu nehmen und diese im Rahmen der regelrechten Nutzung zu halten, b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, c) das Recht der Forstverwaltung, Steine zum eigenen Verbrauch zu gewinnen und die bereits verpachteten Steinbrüche weiter zu verpachten, d) das sportliche Klettern an der Hohenstein-Südwest- und Südwand in dem Bereich zwischen Saugasse (250 m westlich vom Trigonometrischen Punkt Hohenstein 330,9). (2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser file://C:\WINNT\Temporary%20Internet%20Files\OLK16\NSG-HA002%20Hohenste... 10.10.2005 Verordnung HA2 Seite 3 von 3 Verordnung von mir genehmigt werden. §5 Wer der Bestimmung des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 21 Reichsnaturschutzgesetz bestraft, wer vorsätzlich in einem eingetragenen Naturschutzgebiet Veränderungen vornimmt. Weitergehende Strafbestimmungen bleiben hiervon unberührt. §6 Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Hohenstein, Kreis Grafschaft Schaumburg, vom 21. Februar 1930 (Amtsblatt der Regierung zu Kassel S. 37) tritt außer Kraft. §7 Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung Hannover in Kraft. Hannover, den 28. Juni 1952 Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde Abl. RBHan. 1985/Nr.29 (Seite 855) file://C:\WINNT\Temporary%20Internet%20Files\OLK16\NSG-HA002%20Hohenste... 10.10.2005