Bauen und Sanieren in Eisenhüttenstadt - total

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Bauen und Sanieren
in Eisenhüttenstadt
Eisenhüttenstadt
Branchenverzeichnis
Liebe Leser!
Hier finden Sie eine wertvolle Einkaufshilfe, einen Querschnitt leistungsfähiger Betriebe
aus Handel, Gewerbe und Industrie, alphabetisch geordnet. Alle diese Betriebe haben
die kostenlose Verteilung Ihrer Broschüre ermöglicht.
Ausbau....................................... U 3, 15
Heizung – Lüftung – Sanitär............... 15
Bank................................................... 17
Heizung – Sanitär................................ 15
Baufinanzierung.................................. 17
Holzbau............................................. U 2
Bauklempner.................................... U 2
Ingenieurbüro.......................................3
Baumarkt..............................................2
Innenausbau....................................... 15
Bauunternehmen.............................. U 2
Malerbetrieb............................... U 3, 15
Brand- und
SB-Warenhaus................................. U 3
Wasserschadenbeseitigung............. U 2
Seil- und Hebetechnik........................ 15
Wilhelmstr. 102 · 15890
Eisenhüttenstadt
Tel. 03364 / 733074 · Fax 733244
Dachdecker...................................... U 2
Sparkasse........................................... 17
Elektro..................................................3
Stadtwerke...........................................3
E-Mail: [email protected]
www.goehler-bautentrocknung.de
Energieberater......................................3
Steuerberater...................................... 15
Energieeffizienz.................................. 17
Tischlerei.......................................... U 2
Haustechnik – Heizung................. 12, 15
Vermessungsbüro.............................. 12
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- Balkoninstandsetzung, Bauwerksabdichtung, Innendämmung
und Schimmelpilzsanierung
- Sanierung vom Fachbetrieb mit
TÜV/Getifix-Kenntnisprüfung
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Wir helfen schnell!
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Heimtextilien.................................... U 3
Hoch- und Straßenbau
Fachbetrieb für Restaurierungsarbeiten
im Maurerhandwerk
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15890 Eisenhüttenstadt
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Fax 03364/2801010
E-Mail [email protected]
Tel.: 0 33 64/2 80 08 70
Fax: 0 33 64/2 80 08 03
Funk: 01 70/8 35 09 12
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Fenster, Türen
Innenausbau, Reparaturen
Möbel
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Verlegen von Laminat u. Parkett
• Hochbauleistungen • Eigenheime
15890 Eisenhüttenstadt
Berliner Straße 26
Tel. 03364/280100
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Insel 3 • 15890 Eisenhüttenstadt
E-Mail: [email protected]
Internet: www.holzbau-windolf.de
Tel.: 0 33 64/7 70 56 90
Fax: 0 33 64/7 70 56 91
Funk: 01 74/2 36 00 62
Grußwort
Liebe Leserinnen,
liebe Leser,
Sie haben diese Informationsbroschüre
in die Hand genommen, weil Sie bauen
wollen. Vielleicht haben Sie auch schon
ein bebautes Grundstück und wollen das
vorhandene Gebäude modernisieren?
Oder Sie sind Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes und wollen
es instand setzen oder sanieren. Wie
auch immer – es gibt viel zu bedenken, abzuwägen, zu erfragen und zu
entscheiden.
Die Stadt begrüßt Ihren Entschluss, hier zu
bauen, und möchte Ihnen behilflich sein,
Ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen. Bauen
ist eine nicht nur teure, sondern auch eine
komplizierte, mitunter nervenaufreibende
Angelegenheit. Hier Hilfestellung zu leisten, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Gesetze und
der damit verbundenen Behördengänge,
ist ein Ziel der vorliegenden Broschüre.
Ebenso möchten wir Sie aber auch auf
Möglichkeiten der Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmöglichkeiten hinweisen, die vielfach mit einer Fülle von
Auflagen und Bedingungen verbunden
sind. Viele Fragen kann und muss Ihnen
unsere Stadtverwaltung beantworten.
Welcher Bereich zuständig ist, wann und
wo Ansprechpartner erreichbar sind, sagt
Ihnen diese Broschüre. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung
werden bemüht sein, dass Sie Ihr Vorhaben so schnell wie möglich realisieren
können. Natürlich kann nicht alles gefördert werden. Umso erfreulicher sind die
sichtbaren Initiativen privater Bauherren
und Eigentümer, insbesondere in den
Ortsteilen Fürstenberg (Oder), Schönfließ
und Diehlo, die mit ihren Investitionen
wesentlich zur Verschönerung des Stadtbildes beitragen. Ihnen sei an dieser Stelle
besonders gedankt.
Ich wünsche Ihnen für die Verwirklichung
Ihres Traumes von den eigenen vier Wänden alles Gute. Möge Ihnen der Leitfaden
bei Ihren Entscheidungen helfen.
Dagmar Püschel
Bürgermeisterin der Stadt
Eisenhüttenstadt
1
Eisenhüttenstadt
Inhaltsverzeichnis
Branchenverzeichnis............................................ U 2
Grußwort..................................................................1
Impressum................................................................3
1. Die Stadt Eisenhüttenstadt................................4
Stadtgeschichte................................................................. 4
Leitziele der Stadtentwicklung........................................... 6
Zahlen, Daten, Fakten........................................................ 7
Öffentliche Einrichtungen ................................................. 8
2.Baurecht...............................................................9
Öffentliches Baurecht........................................................ 9
Bauleitplanung.................................................................... 9
Bauordnungsrecht ............................................................. 9
Baugenehmigung............................................................. 10
Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens.........................11
3. Denkmalschutz und Denkmalpflege............... 13
Einführung........................................................................ 13
Denkmalliste.................................................................... 13
Satzungen........................................................................ 14
Förderungsmöglichkeiten................................................. 14
Solaranlagen auf Denkmälern.......................................... 16
4. Die Baufinanzierung.......................................... 17
5.Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet
Altstadt Fürstenberg (Oder) ............................ 18
6. Energieeffizientes Bauen und Sanieren .........19
Gesetzliche Rahmenbedingungen................................... 19
Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben........................... 20
7. Wohnen im Alter ............................................. U 3
U = Umschlagseite
toom Baumarkt GmbH
Am Wiesengrund 1
15890 Eisenhüttenstadt
Telefon: 0 33 64/76 95 11-0
Telefax: 0 33 64/76 95 11-10
E-Mail: [email protected]
2
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Telefon/Fax 03 36 57/30 60 • Funk 0175/5 22 29 89
Beratung • Planung • Errichtung • Wartung
IMPRESSUM
Herausgegeben in Zusammen­arbeit mit der Stadt Eisenhüttenstadt. Änderungswünsche, Anregungen und Ergänzungen für die nächste Auflage dieser ­B roschüre nimmt
der Bereich Stadtentwicklung/Stadtumbau entgegen.
Titel, Umschlaggestaltung sowie Art und Anordnung des Inhalts
sind zu­gunsten des jeweiligen Inhabers dieser Rechte urheberrechtlich geschützt. Nachdruck und Übersetzungen in Print und
Online sind – auch auszugs­weise – nicht gestattet.
mediaprint infoverlag gmbh
Lechstraße 2 • D-86415 Mering
Tel. +49 (0) 8233 384-0
Fax +49 (0) 8233 384-103
[email protected]
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Bauüberwachung
Strobel - VDE
Hartmut Strobel
Quellennachweis:
Bild- und Kartenmaterial sind Eigentum
der Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt
Druck:
Wicher Druck
Otto-Dix-Str. 1
07548 Gera
VDE • Beratender Ingenieur
Dipl.-Ing. Elektro
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15890037/1. Auflage / 2013
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15890 Eisenhüttenstadt
3
Eisenhüttenstadt
1. Die Stadt Eisenhüttenstadt
Stadtgeschichte
Eisenhüttenstadt ist nicht nur ein Industriestandort in reizvoller Lage am OderSpree-Kanal und in Odernähe, sondern
auch eine Stadt mit städtebaulichen und
architektonischen Qualitäten im Zusammenspiel mit naturräumlichen und landschaftlichen Gegebenheiten.
Die Besonderheit ihrer Siedlungsgeschichte spiegelt sich anschaulich in den vier
Stadtteilen wieder. Hier verbinden sich
die rd. 750-jährige Geschichte der kleinen
Ackerbürgerstadt Fürstenberg (Oder) mit
dem Aufbau einer neuen Stadt im 20.
Jahrhundert sowie dem 1316 erstmals
erwähnten Dorf Schönfließ und dem 1993
eingemeindeten Dorf Diehlo, welches
historisch gesehen der älteste Stadtteil
ist. Das differenzierte Erscheinungsbild
dieser Stadtteile wurde geprägt durch
verschiedene Entwicklungszeiträume im
Zusammenhang mit unterschiedlichen
politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Vom Rosenhügel in den Diehloer Bergen
fällt der Blick auf das Panorama der Stadt.
Deutlich zeichnen sich die Wohngebiete vor der Industriekulisse des Werkes
(heute: ArcelorMittal Eisenhüttenstadt
GmbH) im Norden ab. Als östliche Begrenzung ragt der Turm der spätgotischen
Nikolaikirche inmitten der Fürstenberger
Altstadt empor. Gleichfalls kündet dieser
von der nahen Oder, die hier die Grenze
zum Nachbarland Polen ist, dessen weite
Landschaft den fernen Hintergrund des
Ausblicks bildet.
Die Gründung der Stadt Fürstenberg
(Oder) erfolgte im 13. Jahrhundert. Bis
ins 18. Jahrhundert wurde ihre Entwicklung von den wechselnden feudalen
Besitzverhältnissen, Kriegen und Katastrophen geprägt. Verheerende Brände
zerstörten die Stadtanlage mehrmals bis
auf die Grundmauern. Der mittelalterliche
4
historische Stadtansicht Fürstenberg (Oder)
Stadtgrundriss ist jedoch auch heute noch
nachvollziehbar, überlieferte Straßen- und
Ortsbezeichnungen helfen bei der gedanklichen Rekonstruktion der städtebaulichen
Situation. Zwischen Friedens- und Rossplatz liegt der Stadtkern mit Marktplatz
und Rathaus. Die im 15. Jahrhundert als
spätgotischer Hallenbau errichtete NikolaiKirche brannte 1945 völlig aus. Sie wurde weitgehend rekonstruiert, jedoch ist
von der ursprünglichen Innenausstattung
nichts erhalten geblieben.
Die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durch Straßenbau, Eisenbahnanschluss
und Aufnahme der Oder-Schifffahrt führten zu einem Aufschwung für Industrie
und Gewerbe. Schifffahrt, Korbmacherhandwerk und Glasindustrie waren in
Fürstenberg (Oder) die bestimmenden
Gewerbe. „Brauhebbel“ und „Malzweg“
sind ein Hinweis darauf, dass hier auch
Bier gebraut und ausgeschenkt werden
durfte. Die Stadt vergrößerte sich durch
die einsetzende Industrialisierung in westliche Richtung, entlang der Bahnhofs- und
Fellertstraße, über die historischen Stadt-
grenzen hinaus. Durch die Inbetriebnahme
des Oder-Spree-Kanals 1891 wurde sie
zu einem bedeutenden Schifffahrtsknotenpunkt. Die wirtschaftlichen Impulse
schlugen sich im Stadtbild und der Stadtstruktur nieder. Öffentliche Gebäude und
Bürgerhäuser wurden zunehmend repräsentativ gestaltet – Neogotik, Neorenaissance und Neoklassizismus bestimmten
das Stadtbild.
Städtisches Museum
Eisenhüttenstadt
Löwenstraße 4
15890 Eisenhüttenstadt
Tel.: 03364 2146
Fax: 03364 2366
www.museum-eisenhuettenstadt.de
Eisenhüttenstadt war die erste industrielle
Stadtgründung der DDR, die einzige, die
ohne Anbindung an eine Kernstadt geplant
und gebaut wurde, wie z. B. Hoyerswerda, Schwedt oder Halle-Neustadt. Mit
Dunaújváros (Ungarn), Nova Huta (Po-
len) und Dimitroffgrad (Bulgarien) gab es
in den gleichen Jahren auch in anderen
osteuropäischen Ländern Stadtneugründungen.
Westlich des Oder-Spree-Kanals entstand
ab 1950 das Eisenhüttenkombinat Ost
(EKO). Um das Defizit in der Eisen- und
Stahlproduktion auszugleichen, wurde damit der dringend notwendige Schritt zur
Errichtung einer metallurgischen Basis auf
dem Gebiet der ehemaligen DDR vollzogen. Parallel begannen die Planungen für
eine Wohnstadt zwischen Fürstenberg
(Oder) und Schönfließ.
Die konzeptionellen Wurzeln der ehemaligen „EKO-Wohnstadt“ reichen bis in
die 1920er-Jahre zurück. Bereits damals
setzten sich Stadtplaner und Architekten
mit der Idee auseinander, Städte als funktionierenden Gesamtorganismus auf dem
Reißbrett zu entwerfen. Insbesondere Le
Corbusier (1887–1965) war ein Verfechter
von kontrollierten und strukturierten städtebaulichen Systemen. Diese Gedanken
an eine „Idealstadt“ griff der Architekt
K. W. Leucht 1950 erneut auf. Sein im
Ergebnis eines Ideenwettbewerbs ausgezeichneter Bebauungsvorschlag wurde
Planungsgrundlage der ursprünglich für
30.000 Einwohner gedachten Stadt. Sie
sollte nicht den herkömmlichen Charakter
einer reinen Wohnsiedlung im Sinne einer Werksiedlung für Arbeiter annehmen,
sondern wurde bewusst als homogen
geschlossene, voll funktionierende Stadt
mit allen wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Einrichtungen geplant.
1960 hatte die neue Stadt (von 1953 bis
1961 Stalinstadt) 24.000 Einwohner. Ein
Jahr später, nach dem Zusammenschluss
mit Fürstenberg (Oder), waren es bereits
33.000 Einwohner. Gleichzeitig erhielt die
Stadt ihren heutigen Namen – Eisenhüttenstadt. Der Bau weiterer Betriebe (Hüttenzementwerk, Fleischkombinat, Großbäckerei, Plattenwerk) und der Ausbau
des EKO durch ein Kaltwalzwerk (1968)
und ein Konverterstahlwerk (1981–1984)
machten eine Stadterweiterung durch den
V., VI. und VII. Wohnkomplex notwendig. Die Bevölkerungszahl stieg auf über
53.000 im Jahre 1988.
Eisenhüttenstadt hatte sich bis zu diesem
Zeitpunkt zu einer gut ausgestatteten modellhaften Stadt entwickelt. Die für DDRVerhältnisse hohen Löhne und die gute
Versorgung zogen Menschen aus allen
Teilen des Landes an. Eisenhüttenstadt
galt als Musterstadt mit akzeptablen Lebensbedingungen.
Mit dem politischen Umbruch 1990 verlor
die Stadt ihre Stellung im Wirtschaftsgefüge und geriet in eine Krise. Lange Jahre
beeinträchtigte die ungewisse Zukunft des
EKO (1990 über 11.000 Beschäftigte, heute rd. 2.700 und 3.000 in ausgelagerten
Betrieben) die Entwicklung. Durch Wegzüge und ein anhaltendes Geburtendefizit sank die Einwohnerzahl bis heute auf
etwa 30.000 Menschen. Die industrielle
Monostruktur erwies sich im Bereich der
krisenanfälligen Stahlindustrie als großes
Problem. Die erfolgreiche Privatisierung
des Werkes und das Schließen der technologischen Lücke durch den Bau eines
Warmwalzwerkes haben die Lage inzwischen stabilisiert. Dem zwischenzeitlichen
Wegbrechen von Bau-, Versorgungs- und
Nahrungsmittelindustrien stehen aktuelle
Entwicklungen – z. B. Ansiedlungen der
Papier- und Photovoltaikindustrie sowie
der Logistikbranche – gegenüber. Mittelund kleinständische Unternehmen in der
Bau- und Dienstleistungsbranche stabilisieren sich am Markt.
Großflächige Sanierungen in der Innenstadt (I.–III. WK) und der Altstadt Fürstenberg (Oder) setzen nachhaltige Akzente
für die weitere Stadtentwicklung und
tragen zusätzlich zu einer neuen Imagebildung der Stadt bei.
Lageplan Zentrum Eisenhüttenstadt, Stadtarchitekt Härtel 1959
Lindenallee im Aufbau
Lindenallee heute
5
Eisenhüttenstadt
Leitziele der Stadtentwicklung
Fünf Leitziele stehen für eine Perspektive,
die sich die Stadt Eisenhüttenstadt auf
der Grundlage des 2008 beschlossenen
Integrierten Stadtentwicklungskonzepts
(INSEK) für die zukünftige Entwicklung
gibt. Leitbilder und Leitziele reflektieren
den Fördergrundsatz des Landes Brandenburg, der sich mit der Festlegung von
regionalen Wachstumskernen auf Erfolg
versprechende Potenziale nach der Devise
„Stärken stärken“ konzentriert.
Eisenhüttenstadt – Zukunft als
vernetzte Stadtlandschaft
Die prägnante Stadtstruktur gliedert
die Stadt in einen industriell-gewerblich
geprägten Norden und einen südlichen
Bereich, der vornehmlich dem Wohnen
vorbehalten ist. Unter den Bedingungen
geringerer Einwohnerzahlen wird eine
netzartige Struktur angestrebt, die die
Vielfalt der verschiedenen Orte (WK I–V,
WK VI, Fürstenberg (Oder), Schönfließ,
Diehlo) als Chance begreift. Ihre individuellen Qualitäten, die sich jeweils durch
eine eigene Struktur, Bedeutung oder
Geschichte ausdrücken, bewirken den
Zusammenhang der gesamten Stadt. Die
landschaftlich geprägten Zwischenräume
verbinden die Stadtteile bzw. Orte miteinander und halten eine vor allem freizeitbezogene Infrastruktur vor. Besonderes
Augenmerk gilt der weiteren Entwicklung
der in den 1950er-Jahren idealstadttypisch angelegten Innenstadt (WK I–IV).
Eisenhüttenstadt –
Vom Industriezentrum zum
Innovationsstandort
Die Stadt nutzt in der anhaltenden Phase
des Strukturwandels die Verfügbarkeit
ausgedehnter Industrie- und Gewerbeflächen. Kompetenzen, Netzwerke
und leistungsfähige Infrastrukturen im
deutsch-polnischen Verflechtungsraum
werden zum Ausbau eines innovativen
Wirtschaftsstandortes, der sich auf internationaler Ebene behauptet, genutzt.
Ergänzend bilden klein- und mittelstän-
dische Unternehmen im Bereich öffentlicher und privater Dienstleistungs- und
Serviceangebote die ausbaufähige Basis
einer lokalen Ökonomie. Die Stärkung des
Handels orientiert sich an der mit dem
räumlichen Leitbild angestrebten Stadtstruktur.
Eisenhüttenstadt bildet gemeinsam mit
Frankfurt (Oder) einen Regionalen Wachstumskern des Landes Brandenburg. Entsprechend erfolgt die Förderung bzw.
Unterstützung bestimmter Industrie- und
Gewerbeansiedlungen sowie der Ausbau
der Verkehrsinfrastruktur.
Eisenhüttenstadt – Im Grünen
und am Wasser leben
Die Stadt strebt einen offenen, vielfältigen Wohnungsmarkt an. Die laufende Anpassung des Wohnungsangebots an den
Bedarf und die nachfrageorientierte Sanierung bilden hierfür die Basis. Wichtige
Faktoren sind die gute Erreichbarkeit von
Grün- und Erholungsbereichen sowie die
Sicherung von Versorgungsmöglichkeiten.
Geeignete Wasserlagen und Brachflächen
sollen verstärkt für die Entwicklung von
Eigentumswohnanlagen genutzt werden.
Eisenhüttenstadt – Kultur in
Stadt und Werk
Dem Charakter einer Stadtlandschaft mit
großzügigen Freiräumen und attraktiven
Lagen entsprechend sind Voraussetzungen gegeben, die Kultur- und Freizeitangebote zu verbessern und stärker miteinander zu verknüpfen. Innerhalb des
Zentrums bzw. an integrierten Standorten
wird die städtische bzw. öffentliche Kulturund Freizeitarbeit zunehmend auf hochwertige und Identität stiftende Angebote
konzentriert. Für eine verstärkte touristische Vermarktung bieten das Integrierte
Hüttenwerk, die in den 1950er-Jahren gebaute Stadtanlage (WK I–IV), die Altstadt
Fürstenberg (Oder) und die Wasserlagen
entsprechende Anziehungspunkte.
Plan INSEK (Integriertes Stadtentwicklungskonzept)
6
Eisenhüttenstadt –
Raum für Generationen
Die Stadt orientiert sich auf eine bedarfsgerechte Anpassung von Angeboten des
Bildungs-, Sozial- und Gesundheitswesens (Daseinsvorsorge). Unterschiedliche
Ansprüche und Interessen der Zielgruppen und Generationen werden berücksichtigt und in der Stadt lokalisiert. Im
Fokus liegen die Förderung von Familien,
Kindern, Jugendlichen sowie Neubürgern
und der Ausbau von Angeboten für älte-
re bzw. mobilitätseingeschränkte Menschen. Eisenhüttenstadt wird zukünftig
eine verstärkte Versorgungsfunktion für
das Umland haben.
Zahlen, Daten, Fakten
Bevölkerung
Amtliche Bevölkerung:
Altersdurchschnitt:
Altersstruktur (EW/%)
0 bis unter 18 Jahre:
18 bis unter 65 Jahre:
ab 65 Jahre:
30.234 (Juni 2012)
48,7 Jahre
Länge der Stadtgrenze:
Ausdehnung des Stadtgebietes:
von Norden nach Süden:
von Westen nach Osten:
70,0 km
Flächennutzung
Gesamtfläche des Stadtgebietes:
Gebäude- und Freiflächen:
davon Wohnen:
Industrie:
Betriebsfläche:
davon Abbauland:
Erholungsfläche:
davon Grünanlagen:
Verkehrsfläche:
davon Straße:
Weg:
Landwirtschaftsfläche:
Waldfläche:
Wasserfläche:
6341 ha/100 %
1751 ha/27,6 %
310 ha/4,9 %
990 ha/15,6 %
194 ha/3,1 %
129 ha/2,0 %
256 ha/4,0 %
206 ha/3,2 %
368 ha/5,8 %
190 ha/3,0 %
57 ha/0,9 %
1586 ha/25 %
1440 ha/22,7 %
463 ha/7,3 %
Verkehrsnetz
der Stadt
Straßen:
Radwege:
Gehwege:
127,87 km
30,7 km
88,3 km
Verkehrsanbindungen
Bundesstraßen:
Stadtgebiet
11 %
60,5 %
28,5 %
14,7 km
7,9 km
– B 112 nach Frankfurt (Oder) ca. 25 km
–B
246 zur Kreisstadt Beeskow ca. 30 km
– B 112 nach Guben ca. 26 km
–A
12 Berlin–Frankfurt (Oder), über die B 112 ca. 25 km entfernt
Autobahn:
–A
13 Berlin–Dresden, über die B 246 und die B 87 ca. 80 km
entfernt
– in Richtung Berlin, über Frankfurt (Oder)
Schiene:
– in Richtung Cottbus, über Guben
Wasserstraßen:
– Oder-Spree-Kanal
–F
lughafen Berlin Schönefeld ca. 100 km
Flughäfen:
– Regionalflughafen Pohlitz ca. 5 km
Quelle: statistischer Kurzbericht der Stadt 01/2011 und statistischer Jahresbericht der Stadt 2010
7
Eisenhüttenstadt
Öffentliche Einrichtungen
Eisenhüttenstadt bietet ein breites Bildungs-, Kultur- und Sportangebot.
Die schulische Ausbildung für Kinder und
Jugendliche erfolgt in der Stadt in 5 Grundschulen, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, einer Oberschule und
einem Gymnasium. Zusätzlich ergänzen
zwei Förderschulen, die Volkshochschule
mit breit gefächertem Bildungs- und Freizeitangebot, das Oberstufenzentrum mit
berufsorientiertem Unterricht, das Qualifizierungszentrum der Wirtschaft GmbH
und die Schule für Gesundheitsberufe e.V.
das Angebot.
Unsere kleinen Stadtbewohner werden
in 7 Kindertagesstätten in kommunaler
Trägerschaft mit 573 Plätzen und 3 Kindertagesstätten in freier Trägerschaft betreut.
Die Betreuung nach dem Schulunterricht
ist in 5 Schulhorten möglich.
Älteren Mitbürgern, die nicht mehr in ihren eigenen vier Wänden wohnen möchten oder können, stehen das städtische
Alten- und Altenpflegeheim, das Haus
Bernhard von der Kursana care GmbH und
ein Seniorenheim der Arbeiterwohlfahrt
zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es
verschiedene Angebote des betreuten
Wohnens – nicht nur für ältere Bürger.
Jugendliche und Erwachsene finden individuelle Freizeitangebote in verschiedenen
Einrichtungen. Auch das Vereinsleben der
Stadt ist äußerst vielfältig. Über 40 Vereine halten sportbegeisterte Bürger fit. In
weiteren Vereinen bzw. Verbänden kann
man sich in den Bereichen Tanz, Theater,
Kabarett, Literatur, Fotografie, Malerei,
Grafik, Textilgestaltung und Musik beschäftigen. In der Stadt ist immer irgendwo etwas los. Dafür sorgen u. a. folgende
Häuser, Einrichtungen und Anlagen:
• das Friedrich-Wolf-Theater und die kleine Bühne mit abwechslungsreichen
Theater-, Konzert- und Kleinkunstprogrammen;
8
• die Freilichtbühne, wunderschön in den
Diehloer Bergen gelegen;
• das Städtische Museum und die Galerie
sowie das Feuerwehr- und Technikmuseum mit ständigen und wechselnden
Ausstellungen und Kleinkunstveranstaltungen;
• das Freizeitzentrum als generationsübergreifende Begegnungsstätte mit
verschiedenen Kreativzirkeln und Musikschule;
• die Stadtbibliothek mit Literaturcafé;
• das Dokumentationszentrum Alltagskultur der DDR;
• der Club Marchwitza mit Angeboten
zur bildenden und darstellenden Kunst,
insbesondere für Jugendliche;
• die Insel-Schwimmhalle mit Fitnessund gastronomischem Bereich;
• das Fürstenberger Gesellschaftshaus
„Schleicher“;
• das Haus der Vereine.
Friedrich-Wolf-Theater
Jedes Jahr Ende August feiern die Eisenhüttenstädter ihr Stadtfest. Es hat sich
weit über die Stadtgrenzen hinaus zu einem kulturellen Höhepunkt entwickelt.
Was wäre Eisenhüttenstadt ohne die „Insel“ – das zentrale Sport- und Erholungsgebiet der Stadt, das der Lage zwischen
dem alten und dem neuen Oder-Spree-Kanal seinen Namen verdankt. Tiergehege,
Schwimmhalle, Inselhalle und Kleinsportanlagen sind nur einige der Freizeit- und
Sporteinrichtungen dieses landschaftsplanerisch intensiv gestalteten großen Parks.
Die Diehloer Berge sind natürliche Kulisse für ausgedehnte Spaziergänge und
sportliche Betätigung. Vor allem im Winter
weiß man die „Berge“ zum Rodeln und
Skifahren zu schätzen.
Freilichtbühne
Sicher lässt diese Aufzählung noch Wünsche und Ansprüche offen – Eisenhüttenstadt hat „Platz und Raum“ für diesbezügliches Engagement und Initiativen …
Insel
2. Baurecht
Öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die sich
auf die Zulässigkeit der Errichtung bzw.
wesentlichen Veränderungen oder Nutzung von baulichen Anlagen beziehen.
Das vom Bund geregelte öffentliche
Baurecht umfasst das Städtebaurecht
(Bauplanungsrecht) sowie zahlreiche
fachgesetzliche Vorschriften. Das Bauplanungsrecht regelt die Zulässigkeit der
Nutzung des Grund und Bodens und ob
ein Grundstück bebaut werden kann.
Es ist hauptsächlich im Baugesetzbuch
(BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.
Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist
das Bauordnungsrecht nicht bundesweit
einheitlich geregelt. Im Land Brandenburg ist die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden
Fassung maßgeblich. Das Bauordnungsrecht regelt, wie ein Vorhaben ausgeführt
werden muss bzw. wie gebaut werden
darf. Dem Bauherrn wird verbindlich vorgegeben, wie sein Bauvorhaben nach
sicherheitsrechtlichen, technischen und
gestalterischen Vorgaben ausgeführt
werden darf. Durch das Bauordnungsrecht wird die Grundlage für das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren
geschaffen.
Bauleitplanung
Über die Bauleitplanung gibt die Kommune die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung für ihr Gemeindegebiet
vor. Dazu gehört neben Regelungen zur
baulichen Entwicklung ebenso die Festlegung der Nutzungen für Flächen und
Grundstücke, wie zum Beispiel Straßen,
Grünflächen oder öffentliche Plätze. In
zwei Stufen wird die Bauleitplanung von
der Gemeinde umgesetzt. Zunächst wird
Flächennutzungsplan der Stadt Eisenhüttenstadt, 1998
im Flächennutzungsplan (vorbereitender
Bauleitplan) für das gesamte Stadtgebiet die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dargestellt.
Der Flächennutzungsplan wird für einen
Zeitraum von ca. 10 bis 15 Jahren aufgestellt und entfaltet keine direkte Rechtswirkung für den Bürger. Jedoch enthält er
für die Stadt verbindliche Darstellungen
zur Entscheidung über Genehmigungen
von Vorhaben oder den Inhalt von Bebauungsplänen.
Die Flächen der einzelnen Nutzungsarten
werden nicht parzellenscharf dargestellt.
Die detaillierte, zweite Planungsstufe ist
der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Hier wird für ein Teilgebiet der
Stadt eine Bebauung durch rechtsverbindliche Festsetzungen parzellenscharf
festgelegt. Der Bebauungsplan muss aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt
werden. Somit werden die Grundzüge
der städtebaulichen Entwicklung, die
im Flächennutzungsplan von der Stadt
festgelegt wurden, im Bebauungsplan
konkretisiert. Deshalb entfaltet der Bebauungsplan eine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Bürger.
Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht hat vornehmlich
die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt,
die bei der Errichtung und dem Betrieb
baulicher Anlagen entstehen können.
Vor allem an die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit und an den Brandschutz
von baulichen Anlagen werden besondere Anforderungen gestellt. Nach einem
Baugenehmigungsverfahren muss eine
Baugenehmigung erteilt werden, wenn
die Prüfung der Bauvorlagen bzw. des
Bauantrages ergibt, dass keine öffentlichrechtlichen Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.
9
Eisenhüttenstadt
Baugenehmigung
Genehmigungsfreie Vorhaben
(§ 55 BbgBO)
Grundsätzlich ist die Errichtung, die Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen
baugenehmigungspflichtig (§ 54 BbgBO).
Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen, die sog. „Genehmigungsfreien
Vorhaben“, welche in § 55 BbgBO aufgelistet sind.
Vor der Durchführung auch kleiner baulicher Maßnahmen oder Nutzungsänderungen sollten Sie sich bei der Unteren
Bauaufsichtsbehörde des Landkreises
Oder-Spree über die Genehmigungsfreiheit oder die Genehmigungspflicht informieren. Auf der Homepage der Stadt in
der Rubrik „Leben und Wohnen“ oder auf
der Homepage des Landkreises OderSpree finden Sie ebenfalls sachdienliche
Hinweise.
Landkreis Oder-Spree
Untere Bauaufsichtsbehörde
Breitscheidstraße 4
15848 Beeskow
Tel.: 03366/ 35www.landkreis-oder-spree.de
Auch bei verfahrensfreien Vorhaben müssen die inhaltlichen Bestimmungen der
Landesbauordnung eingehalten werden.
Dazu zählen unter anderem die erforderlichen Abstandsflächen, die Standsicherheit und die Bestimmungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder einer
Gestaltungssatzung. Liegt das Vorhaben
in einem Denkmalbereich oder einem
förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet,
müssen die entsprechenden Anträge gestellt werden.
Das für Arbeiten an der Fassade oder
am Dach notwendige Baugerüst bedarf
ebenfalls einer Ausnahmegenehmigung
bzw. einer Sondernutzungserlaubnis,
wenn es auf kommunalen Flächen oder
öffentlichen Verkehrsflächen steht. Der
10
Antrag ist schriftlich bei der Unteren Verkehrsbehörde oder beim Bereich Immobilienverwaltung/Liegenschaften der Stadt
Eisenhüttenstadt einzureichen.
Die Errichtung oder Änderung baulicher
Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Hinzu kommt das
Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige oder nicht den Vorschriften entsprechende Maßnahme wieder beseitigt
werden muss.
Abstandsflächen (§ 6 BbgBO)
Grundsätzlich haben Sie mit der Außenwand eines jeden Gebäudes einen Abstand von mindestens drei Metern von
allen Grenzen Ihres Baugrundstückes einzuhalten. Es gibt aber durchaus auch Fälle,
in denen aus planungsrechtlichen bzw.
städtebaulichen Gründen an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss. Dies
ist z. B. in weiten Teilen des Sanierungsgebiets Fürstenberg (Oder) der Fall.
Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als
drei Metern Gebäudehöhe dürfen ohne
Abstandsflächen auch unmittelbar an
der Grundstücksgrenze errichtet werden
(Grenzbebauung). Dann dürfen die Außenwände entlang einer Grundstücksgrenze
zu einem Nachbar eine Länge von neun
Metern und zu allen Nachbarn insgesamt
eine Länge von fünfzehn Metern nicht
überschreiten.
Im Allgemeinen bemisst sich der erforderliche Grenzabstand maßgeblich nach
der jeweiligen Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss
der Wand. In der Regel gilt, dass der
Abstand der halben Wandhöhe zu entsprechen hat, mindestens jedoch 3 Meter
betragen muss.
Auf eine weitergehende Erläuterung der
vielen Sonderfälle wird an dieser Stel-
le verzichtet, da in aller Regel der o. a.
Mindestgrenzabstand von drei Metern
ausreichend ist. Im Einzelfall ist der von
Ihnen beauftragte Objektplaner mit den
Vorschriften vertraut und wird Sie umfassend beraten.
Bauvoranfrage/Bauvorbescheid
(§ 59 BbgBO)
Bei vielen Bauvorhaben gibt es einzelne grundsätzliche Punkte, wie z. B. die
Bebaubarkeit des Grundstücks, welche
für die Genehmigungsfähigkeit des gesamten Vorhabens entscheidend sind
und zunächst ein Baugenehmigungsverfahren zu aufwendig und zu riskant wäre.
Der Bauherr kann, noch bevor er einen
Bauantrag einreicht, schriftlich einzelne
Fragen des Bauvorhabens vorab entscheiden lassen.
Der Bauvorbescheid erzeugt eine Bindungswirkung hinsichtlich einzelner im
Antrag gestellter Fragen. Er bietet somit
dem Bauherrn bezüglich seiner weiteren
Planung eine verlässliche Grundlage. Die
Bindungswirkung, d. h. die Gültigkeit des
Bauvorbescheids, beträgt in der Regel
sechs, bei Beteiligung weiterer Behörden
und deren Entscheidungen nur drei Jahre.
Dies gilt auch, wenn sich die Rechtslage
innerhalb dieser Zeit verändern sollte.
Bauantrag (§ 62 BbgBO)
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet in
allen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag des
Bauherrn (Bauantrag), welcher bei der
Bauaufsichtsbehörde einzureichen ist.
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen
Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen;
dabei sind einheitliche, verbindlich eingeführte Vordrucke zu verwenden.
Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens
Für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens ist grundsätzlich die
Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Zudem besitzen die Gemeinde und zum
Teil andere Behörden Mitwirkungsrechte
während des Verfahrens.
Wenn der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde in Beeskow vorliegt, wird er auf
Vollständigkeit und grundsätzliche Vereinbarkeit mit dem Baurecht überprüft. Mit
der Eingangsbestätigung wird dem Bauherrn mitgeteilt, ob Unterlagen innerhalb
einer Frist nachzureichen sind. Werden die
Mängel nicht innerhalb der Frist behoben,
gilt der Antrag als zurückgenommen.
Die Bearbeitungszeit verkürzt sich nachweislich, wenn von Anfang an alle Unterlagen vorliegen. Ist der Bauantrag vollständig, holt die Untere Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich die Stellungnahmen der
Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen
zur Baugenehmigung erforderlich ist. Die
Stadt Eisenhüttenstadt wird nun zur Stellungnahme der Gemeinde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde in Beeskow aufgefordert. Diese Stellungnahme beinhaltet
die fachbehördliche Stellungnahme verschiedener Bereiche der Stadtverwaltung
und ggf. das gemeindliche Einvernehmen
der Stadt Eisenhüttenstadt.
Damit die Prüfung der Bereiche und anderer Behörden schnell geht, muss der
Antrag in mindestens drei Ausfertigungen
vorliegen. Erst wenn alle notwendigen
Stellungnahmen vorliegen, kann die Baugenehmigung ausgefertigt werden. In der
Regel wird den zu beteiligenden Behörden
jeweils eine Monatsfrist für ihre Prüfung
eingeräumt.
Der Baugenehmigungsbescheid ergeht
ggf. mit individuellen Bedingungen, Auflagen und Hinweisen. Lesen Sie diese bitte
genau durch. Die Bauvorlagen werden mit
einem Genehmigungsstempel versehen
als Bestandteil der Baugenehmigung an
Sie als Bauherrn zurückgegeben. Die Baugenehmigung ist ein wichtiges Dokument,
bitte bewahren Sie dieses vollständig auf.
Baugenehmigungsverfahren
(Regelverfahren § 56 BbgBO)
Ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren ist immer dann anzuwenden, wenn es
sich um kein genehmigungsfreies Vorhaben handelt und die Voraussetzungen für
das Bauanzeigeverfahren und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht
vorliegen. Im Baugenehmigungsverfahren
wird ganz regulär der gesamte Bauantrag
auf Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften geprüft. Für den
Fall, dass mehrere Behörden an einem
Genehmigungsverfahren beteiligt sind,
existiert die sogenannte Konzentrationswirkung. Somit sind in der Regel alle für
das Bauvorhaben erforderlichen Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten. Die Untere Bauaufsichtsbehörde
in Beeskow ist dafür zuständig, sich mit
allen zuständigen Stellen abzusprechen.
Die Baugenehmigung ist sechs Jahre gültig. Die Baugenehmigung erlischt nicht,
wenn das Vorhaben innerhalb der sechs
Jahre begonnen worden und spätestens
ein Jahr nach Ablauf dieser Frist fertiggestellt ist.
Blick in die Königsstraße
Neubebau im WK I
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 57 BbgBO)
Für die Errichtung und Änderung von
Wohngebäuden im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes,
bei denen der Fußboden des obersten
Geschosses nicht höher als 22 Meter über
der Geländeoberfläche liegt, wird bei der
Bauaufsicht auf Antrag des Bauherrn ein
vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Das Vorhaben muss
den Festsetzungen des Bebauungsplanes
entsprechen, d. h. es sind weder Ausnahmen noch Befreiungen enthalten, und die
Erschließung muss gesichert sein.
Sanierung im WK III
11
Eisenhüttenstadt
Somit wird eine Abkürzung des Verfahrens erreicht, weil eine Verlagerung der
Verantwortung auf den Objektplaner erfolgt und die Untere Bauaufsichtsbehörde
nur noch eingeschränkt prüft. Zusammen
mit dem Bauantrag muss von Ihnen als
Bauherr eine schriftliche Erklärung des
Objektplaners vorgewiesen werden, die
besagt, dass Ihr Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht
und der Bauordnung nicht widerspricht.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft nach Eingang des vollständigen Bauantrags die
Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes und anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften, soweit diese für
das Vorhaben beachtlich sind. Die Baugenehmigung wird binnen eines Monats
nach Eingang des Bauantrags und des
Vorliegens aller Voraussetzungen erteilt.
Bauanzeigeverfahren
(§ 58 BbgBO)
Das Bauanzeigeverfahren ist anwendbar für die Errichtung und Änderung von
Wohngebäuden geringer Höhe (der Fußboden keines Geschosses liegt höher als
7 Meter über der Geländeoberfläche) im
Geltungsbereich eines rechtswirksamen
Bebauungsplanes. Dabei muss das Vorhaben in vollem Umfang den Festsetzungen
des Bebauungsplanes entsprechen und
die Erschließung muss gesichert sein.
Das Bauanzeigeverfahren bringt eine wesentliche verfahrensrechtliche Erleichterung und eine deutliche Abkürzung des
Verfahrens auf nur einen Monat. Diese
Abkürzung kann erreicht werden, weil
eine Verlagerung der Verantwortung auf
den Objektplaner erfolgt.
Der Objektplaner erklärt, dass er die Zulässigkeit des Vorhabens nach den planungsund bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eingehend geprüft hat und die Verantwortung für diese Prüfung selbst trägt.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die
Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren vorliegen und die Bauvorlagen und
Nachweise vollständig und richtig sind. Im
Unterschied zum Regelverfahren und zum
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erhält der Bauherr keine Baugenehmigung. Da keine Baugenehmigung erteilt
wird, entfaltet das Bauanzeigeverfahren
keine Konzentrationswirkung. Erforderliche fachgesetzliche Genehmigungen
müssen gemäß § 68 BbgBO zum Baubeginn vorliegen.
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12
Baubeginn und Fertigstellung
(§ 68 BbgBO)
Vor Zugang der Baugenehmigung darf
mit der Bauausführung einschließlich des
Bodenaushubs nicht begonnen werden.
Zudem hat der Bauherr den Zeitpunkt
des Baubeginns spätestens eine Woche
vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen mitzuteilen. Der Zeitpunkt der
Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn zwei Wochen vorher
mitzuteilen.
Mit der Ausführung des Vorhabens darf
nach Ablauf eines Monats nach Eingang
der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die
Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung
nicht untersagt oder vorher freigegeben
hat. Die Berechtigung zur Bauausführung
erlischt nach vier Jahren.
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Der Baubeginn und die Bauausführung
können untersagt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen,
das Vorhaben oder die Bauausführung
öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder die Voraussetzungen für
eine Baufreistellung nicht vorliegen.
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3. Denkmalschutz und Denkmalpflege
Einführung
Die Erhaltung von Baudenkmälern ist eine
wichtige Kulturaufgabe unserer Zeit. Mit
dem Denkmalschutz werden Zeugnisse
der Baukunst und Lebensweise unserer
Geschichte für die nächsten Generationen erhalten. Dabei geht es nicht nur um
einige markante historische Bauwerke,
wie z. B. Kirchen oder Schlösser, sondern
allgemein um bauliche Zeugnisse unserer
Vergangenheit. Das können Stadt- und
Ortsbereiche, Wohngebiete, Straßenzüge
und Plätze, aber auch einzelne Gebäude
und technische Anlagen oder Friedhöfe,
Gärten und Parks sein. Ebenfalls können
Gebäudeteile, z. B. Fassaden, erhaltenswert sein. Dabei geht es nicht darum,
ob „das Denkmal“ subjektiv als „schön“
oder „hässlich“ empfunden wird. Wichtig
ist, ob es uns und unseren Nachkommen
etwas über das Leben, den Stand der
Technik oder des Bauens, das Wohnen
und Arbeiten erzählen kann oder ob es
Ausdruck bestimmter gesellschaftspolitischer Verhältnisse ist.
Allgemeines Anliegen des Denkmalschutzes ist der Schutz, die Erhaltung und die
Pflege von Kulturdenkmälern. Grundsätzlich unterscheidet man bei Denkmälern
zwischen Baudenkmälern, Denkmalbereichen, beweglichen Denkmälern und
Bodendenkmälern. Baudenkmäler (Einzeldenkmäler) können bauliche Anlagen,
technische Anlagen oder Teile solcher
Anlagen sowie Gartenanlagen sein. Denkmalbereiche (Flächendenkmäler) nennt
man Gruppen von baulichen Anlagen, die
zusammen ein Orts-, Platz- und/ oder Straßenbild darstellen und deshalb als Ganzes
erhaltenswürdig sind. Die Gesamterscheinung ist von Bedeutung, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich
die Voraussetzung eines Baudenkmales
erfüllen. Denkmalbereiche können von
den Gemeinden im Benehmen mit der
Denkmalfachbehörde durch Satzung un-
ter Schutz gestellt werden. Bewegliche
Denkmäler sind bewegliche Sachen oder
Sammlungen. Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler,
die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus der vor- oder
frühgeschichtlichen Zeit stammen. Durch
den sogenannten Umgebungsschutz wird
auch die nähere Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erhaltung,
Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist, geschützt.
Deutsches Haus
Denkmalliste
Die bisher bekannten Denkmäler werden
in ein öffentliches Verzeichnis, die Denkmalliste, eingetragen. Die Denkmallisten
werden von der Denkmalfachbehörde geführt und fortgeschrieben. Informationen
über die Eintragung in die Denkmalliste
bzw. über die Denkmaleigenschaft eines
Gebäudes gibt die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Oder-Spree in
Beeskow.
Detail Deutsches Haus
Landkreis Oder-Spree
Bauordnungsamt
AG Denkmalpflege
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Tel.: 03366/ 35-1474
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Das Gesicht Eisenhüttenstadts wird entscheidend von seinen Denkmälern geprägt. Markante Beispiele hierfür sind
der Denkmalbereich Fürstenberg (Oder)
mit seiner mittelalterlichen Stadtstruktur
und die Wohnkomplexe I bis III sowie die
Lindenallee als die erste gänzlich durchgeplante und organisierte Stadtgründung
in Deutschland nach dem II. Weltkrieg.
Sowohl im Altstadtkern des Ortsteils Fürstenberg (Oder), in der Bahnhof- und Fellertstraße als auch in den erst nach 1950
errichteten Wohnkomplexen I bis III zeigen
Detail Runderker
Oderschlösschen
13
Eisenhüttenstadt
sich z. B. die Fassaden in vielgestaltiger
Form. Bauweisen und Material, Farben,
Putz und dekorative Elemente geben
Auskunft über Baualter, handwerkliches
Geschick und technisches Vermögen.
Denkmalbereichssatzung, Sanierungssatzung, Gestaltungssatzung und Erhaltungssatzung
Die Stadt Eisenhüttenstadt hat im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege eine Denkmalbereichssatzung
für den Altstadtkern Fürstenberg (Oder),
die Fellert- und Bahnhofstraße (Bahnhofsvorstadt) erarbeitet und erlassen. Durch
die öffentliche Bekanntmachung der
Sanierungssatzung (1994) wird das ca.
21 Hektar große förmlich festgelegte Sanierungsgebiet der Altstadt Fürstenberg
(Oder) definiert und rechtsverbindlich. Daraufhin wurde ein Neuordnungskonzept
(NOK) mit einem Maßnahmenplan für
das Sanierungsgebiet erarbeitet. Durch
eine Gestaltungssatzung für die Bereiche
der WK I bis IV wurde 1998 der Rahmen
für die notwendigen Modernisierungs-,
Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen gesetzt. Die Satzung beinhaltet
als örtliche Bauvorschrift Regeln für die
äußere Gestaltung und besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und Freiflächen innerhalb der Wohnkomplexe I
bis IV. Es sind beispielsweise Vorgaben
für die Dachform bei Neubauten zur Bewahrung der typischen Dachlandschaft
oder für Sanierungsmaßnahmen von Bestandsgebäuden bezüglich der Farbgestaltung, des Putzes oder der Gestaltung von
Schmuckelementen enthalten. Darüber hinaus wurde im Jahr 2003 eine Satzung für
die „Wohnkomplexe I, II, III und Lindenallee“ zur Erhaltung der städtebaulichen
Eigenart des Gebietes aufgrund seiner
besonderen städtebaulichen Gestalt nach
§ 172 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Das bedeutet,
dass der Rückbau, die Änderung oder die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung
baulicher Anlagen im Geltungsbereich der
Satzung einer Genehmigung bedürfen.
Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes oder eines Gebäudes innerhalb eines Denkmalbereiches ist verpflichtet, sein Gebäude so zu nutzen und zu
pflegen, dass dessen Erhaltung auf Dauer
gewährleistet ist. Um dies sicherzustellen,
ist für Wiederherstellungsmaßnahmen,
Umgestaltungen, Nutzungsänderungen
usw. eine denkmalrechtliche Erlaubnis
notwendig. Bei Gebäuden im Bereich des
Sanierungsgebietes Fürstenberg (Oder)
ist zu beachten, dass zusätzlich ein Antrag
auf sanierungsrechtliche Genehmigung
erforderlich ist. Auch baugenehmigungsfreie Vorhaben bzw. Maßnahmen bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis
und/oder einer sanierungsrechtlichen
Genehmigung.
Wer also ein Baudenkmal oder ein Gebäude im Denkmalbereich instand setzen will,
sollte sich rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme von der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bereich Stadtentwicklung/Stadtumbau zum Inhalt bzw. Umfang
der Instandsetzungsmaßnahme als auch
zu verschiedenen Fördermöglichkeiten
beraten lassen. Die Anträge auf denkmalrechtliche Erlaubnis und sanierungsrechtliche Genehmigung sind schriftlich
bei der Unteren Denkmalschutzbehörde
oder dem Bereich Stadtentwicklung/
Stadtumbau einzureichen. Eine bauordnungsrechtliche Genehmigung schließt
die denkmalrechtliche Erlaubnis und sanierungsrechtliche Genehmigung ein, da die
Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde und den Bereich Stadtentwicklung/Stadtumbau am Verfahren beteiligt.
Bereich Stadtentwicklung/Stadtumbau
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Tel.: 03364/ 566-277
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Förderungsmöglichkeiten
Denkmalbereiche
14
Der Staat stellt verschiedene direkte oder
indirekte Finanzierungshilfen für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten
und in städtebaulichen Entwicklungsgebieten zur Verfügung.
§ 7h EStG Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Beate Trinks
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15
Eisenhüttenstadt
Der Eigentümer eines Gebäudes, welches sich in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen
Entwicklungsbereich befindet, kann als
steuerpflichtige Person im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben
Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in
den folgenden vier Jahren jeweils bis
zu 7 Prozent der Herstellungskosten für
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB
absetzen.
erforderlich. Die Antragsformulare sind
bei der Stadt Eisenhüttenstadt im Bereich
Tiefbau und Straßenbaubehörde oder im
Bereich Bauverwaltung erhältlich.
§ 10f EStG Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen
an einem eigenen Gebäude, welches zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wird, im
Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden
Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent
wie Sonderausgaben abziehen, wenn sich
das Gebäude in einem Sanierungsgebiet
oder städtebaulichen Entwicklungsbereich befindet oder ein Baudenkmal ist.
Die Inanspruchnahme dieser steuerlichen
Absetzungen setzt eine Bescheinigung
der Stadt Eisenhüttenstadt vom Bereich
Tiefbau und Straßenbaubehörde mit folgendem Inhalt voraus:
1.dass das Gebäude in einem förmlich
festgesetzten Sanierungsgebiet oder
einem städtebaulichen Entwicklungsgebiet liegt,
2.dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177
BauGB durchgeführt worden sind,
3.in welcher Höhe Aufwendungen angefallen sind und
4.ob und ggf. in welcher Höhe Zuschüsse aus den Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gezahlt werden oder
gezahlt worden sind.
Vor Beginn der Baumaßnahmen ist der
Abschluss einer Modernisierungs- und
Instandsetzungsvereinbarung zwischen
dem Eigentümer und der Stadt Eisenhüttenstadt im Sinne des § 177 BauGB
§ 7i EStG Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
Bei einem Gebäude, das ein Baudenkmal
ist, kann der Steuerpflichtige im Jahr der
Herstellung und in den folgenden sieben
Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in
den folgenden vier Jahren jeweils bis zu
7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur
Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal
oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
Für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen bei Einzeldenkmalen bzw. Gebäuden im Denkmalbereich (§§ 7i und
10f EStG) ist die Bescheinigungsbehörde
die Untere Denkmalschutzbehörde des
Landkreises Oder-Spree.
16
Bereich Tiefbau/Straßenbaubehörde
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Tel: 03364/ 566-313
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Denkmalförderrichtlinie im Landkreis
Oder-Spree
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel gewährt der Landkreis
Oder-Spree Zuwendungen zum Schutz
und zur Pflege von Baudenkmälern. Die
Maßnahme ist vor Beginn mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen und eine
denkmalrechtliche Erlaubnis muss vorliegen. Ebenfalls muss die Gesamtfinanzierung gesichert sein.
von den jeweiligen Landesdenkmalämtern
unterstützt. Unter bestimmten Umständen kann es aber dazu kommen, dass
die Belange des Klimaschutzes und des
Denkmalschutzes nicht deckungsgleich
sind. Zum Beispiel wenn eine großflächige
Solaranlage das charakteristische Erscheinungsbild eines denkmalgeschützten Gebäudes beeinträchtigt.
Die individuellen Merkmale eines Denkmals, wie z. B. Lage, Geschossigkeit,
Dachform, Dachdeckung usw., sind ausschlaggebend, ob und unter welchen Bedingungen Solaranlagen genehmigt werden können. Wichtige Kriterien sind dabei
die Größe, die Anordnung, die Farbigkeit
und der Standort der geplanten Anlage.
Beispielsweise sind Solaranlagen mit dem
Denkmalschutz vereinbar, wenn sie sich
auf der straßenabgewandten Dachfläche
eines Denkmals befinden oder vom Straßenraum aus nicht einsehbar sind.
Informieren Sie sich rechtzeitig bei der Unteren Denkmalschutzbehörde in Beeskow
oder dem Bereich Stadtentwicklung/Stadtumbau in Eisenhüttenstadt, inwieweit Ihre
geplante Solaranlage auf einem Denkmal
bzw. in einem Denkmalbereich genehmigungsfähig ist.
Aktivist vorher
Solaranlagen auf Denkmälern
Was ist bei der Installation einer Solaranlage auf einem Denkmal oder in einem
Denkmalbereich zu beachten? Grundsätzlich wird die Nutzung von solaren Energien
Aktivist nachher
4. Die Baufinanzierung
Eine sehr spannende Frage ist: Wie finanzieren Sie Ihr Bauvorhaben? Für die
meisten ist ein Eigenheim inzwischen
kein unerfüllbarer Wunschtraum mehr;
dennoch sollten Sie bei diesem Thema
Vorsicht walten lassen, denn es stehen
enorm hohe Summen auf dem Spiel – da
ist eine umsichtige Planung Gold wert.
Viele Bauherren geraten durch anfängliche Fehleinschätzungen gegen Ende der
Bauzeit in arge finanzielle Bedrängnis, weil
die Endsumme die geplante Kalkulation
erheblich übersteigt. Indem Sie für eine
realistische, vom Fachmann geprüfte Finanzplanung sorgen, lassen Sie es gar
nicht so weit kommen.
Beginnen Sie mit einer Überprüfung Ihrer
persönlichen Finanzen, indem Sie Ihre
monatlichen Einnahmen und Ausgaben
gegenüberstellen. Ziehen Sie nun von Ihren Einnahmen – die sich aus Gehalt, Mieteinnahmen, Kindergeld oder Ähnlichem
errechnen – die anfallenden Summen
Ihres monatlichen Verbrauchs ab. Haben
Sie Ihre finanzielle Situation analysiert,
ergibt sich daraus der Bedarf an Fremdmitteln, den Sie über ein Kreditinstitut
finanzieren müssen. Von einem geeigneten Finanzpartner lassen Sie anschließend
Ihre bisherige finanzielle Planung fachlich
beurteilen und überarbeiten.
Das Bausparen stellt nach wie vor eine
interessante Möglichkeit dar, Ihr Bauvorhaben zu realisieren: Es bietet eine sichere
und rentable Variante für die Finanzierung,
bei der Sie durch günstige Zinsen und
mögliche Prämien von staatlicher Seite
profitieren.
Informieren Sie sich auch über mögliche
Wohnungsbauförderungen. Sowohl die
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als
auch die Investitionsbank des Landes
Brandenburg (ILB) können unter bestimmten Bedingungen ein Fördermittelpaket
für Sie zusammenstellen. Insbesondere
im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet der Altstadt
Fürstenberg(Oder)
gibt es verschiedene Möglichkeiten
der Förderung, um
Sie als Eigentümer
oder Investor bei
der Modernisierung
und Instandsetzung
oder beim Neubau
finanziell zu unterstützen. Aber auch
als Mieter erhalten Sie Hilfe, z. B. für den
behindertengerechten Umbau Ihrer Wohnung. Voraussetzung ist hier natürlich,
dass der Vermieter die Maßnahmen erlaubt.
Es lohnt in jedem Fall, sich mit den auf
Nachhaltigkeit und Energieeffizienz gerichteten Förderprogrammen der ILB bzw.
KfW zu beschäftigen, die teilweise auch
kombinierbar sind. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www.
ilb.de oder www.kfw.de. Natürlich stehen Ihnen auch die Mitarbeiter des Bereichs Stadtentwicklung/ Stadtumbau der
Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt (Tel.
03364/566 264) beratend zur Verfügung.
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17
Eisenhüttenstadt
5. Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet
Altstadt Fürstenberg (Oder)
Mit der Festlegung des Sanierungsgebietes hat die Stadt den Rahmen geschaffen, in dem besondere Bestimmungen
rechtlicher und finanzieller Art gelten. Sie
sollen die öffentliche Hand und betroffene
Bürger für den festgelegten Zeitraum der
Sanierung in die Lage versetzen, städtebauliche Missstände zu beseitigen.
Die Stadt kann einerseits Fördermittel
von Bund und Land – komplimentiert
mit eigenen Mitteln – in öffentliche und
auch private Maßnahmen investieren
und zum anderen festlegen, die sonst
üblichen Beiträge für den Straßenausbau
im Sanierungsgebiet nicht zu erheben.
Allerdings schreibt der Gesetzgeber vor,
dass Wertsteigerungen der Grundstücke,
die nachweislich durch die Sanierung im
Gebiet insgesamt hervorgerufen worden
sind, als Ausgleichsbeträge ebenfalls zur
Finanzierung des Sanierungsverfahrens
herangezogen wurden.
Nach dem Gesetz sind die Grundstückswerte jeweils ohne und mit Bezug auf
die Sanierung zu ein und demselben
Zeitpunkt – spätestens bei Abschluss der
Sanierung – zu ermitteln. Die Differenz
dieser Werte, unter Berücksichtigung der
jeweiligen Bedingungen des einzelnen
Grundstücks, wird dann ermittelt und als
Bescheid dem Grundstückseigentümer
zugestellt.
Bereits frühzeitig und noch vor Ende
der Sanierung – jedoch zu einem Zeitpunkt, wo klar sein muss, welches die
Ziele sind, die erreicht werden – kann
man den Ausgleichsbetrag abschätzen.
Dazu werden die voraussichtlichen sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen
ermittelt. Diese Aufgabe hat die Stadt an
den Gutachterausschuss des Landkreises
vergeben. Der Ausschuss ermittelte einen
„Anfangswert“ und einen „Endwert“. Dabei stehen „Anfang“ und „Ende“ nicht
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für Zeitpunkte, sondern sie bezeichnen
zwei denkbare wertmäßige Zustände
oder Wertqualitäten des Grundstücks. Der
„Anfangswert“ bezeichnet die Wertqualität, die ein Grundstück ohne stattgefundene Sanierung hätte, der „Endwert“ die
Wertqualität, die dasselbe Grundstück
hätte, wenn die Sanierungsziele insgesamt verwirklicht wären. Unabhängig vom
zeitlichen Anfang und Ende der Sanierung
werden nun beide gedachten Zustände
auf einen frei wählbaren Zeitpunkt – z. B.
im Jahr 2006 – bezogen. Dadurch lassen
sich nicht sanierungsbedingte, wie z. B.
konjunkturelle oder inflationäre Einflüsse
neutralisieren.
Die Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Eisenhüttenstadt hat in öffentlicher
Sitzung am 04. Juli 2007 beschlossen,
dass Ausgleichsbeträge in Höhe von 1,– €
bis 5,– € je Quadratmeter anzurechnender
Grundstücksfläche und je nach zonaler Zugehörigkeit des Grundstücks den zu erreichenden Sanierungszielen entsprechen.
Weiterhin wurde beschlossen, dass jeder Eigentümer, der vor Abschluss der
Sanierung im Rahmen einer freiwilligen
Vereinbarung den Ausgleichsbetrag ablöst, einen Pauschalabschlag in Höhe von
bis zu 20 Prozent erhält. Zu beachten ist
dabei, dass die Ablösung des Ausgleichsbetrages nur vor Abschluss der Sanierung
rechtlich möglich ist! Nach Abschluss der
Sanierung ist der Ausgleichsbetrag von
der Stadt durch Bescheid zu erheben.
Abschläge sind dann nicht mehr möglich.
Brauhebbel 1996
Brauhebbel 2012
Bollwerk 2012
Für das Jahre 2013 gilt noch ein Abschlag
in Höhe von 10 Prozent. Ab 2014 werden
keine Abschläge mehr angesetzt.
Anlegestelle am Bollwerk
6. Energieeffizientes Bauen und Sanieren
Gesetzliche
Rahmenbedingungen
Energieeinsparverordnung
Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV)
von 2002 und 2007 wurden erstmals Bauhülle und Energieversorgung als Einheit
betrachtet. Bei dem Nachweisverfahren
der EnEV sind die wichtigsten Anforderungsgrößen der Endenergiebedarf und
der Primärenergiebedarf.
Der Endenergiebedarf eines Gebäudes
umschreibt die Menge an Energie, die
innerhalb eines Jahres für Heizwärme,
Lüftung, Warmwasser, elektrische Pumpen und Regelungseinheiten benötigt
wird. Zudem gilt der ermittelte Bedarf
als wertvolle Orientierung für den Verbraucher, um die Kosten für Energie frühzeitig
abschätzen zu können.
Der Primärenergiebedarf drückt die gesamte Energieeffizienz eines Gebäudes
aus. Dies geschieht unter Berücksichtigung des verwendeten Energieträgers
(z. B. Erdgas, Holz oder Fernwärme).
Dabei werden auch dessen Gewinnung,
Verteilung und Umwandlung berücksichtigt. Damit kann die umweltfreundliche
Bedarfsdeckung eines Gebäudes beurteilt
werden.
Nachdem mit der EnEV 2007 im Wesentlichen Regelungen für Energieausweise
für Bestandsgebäude eingeführt worden
sind, wird nun mit der EnEV 2009 das
Anforderungsniveau an Neubau und Bestände in einem ersten Schritt verschärft.
Das Ziel ist es, den Energieverbrauch
für Heizung, Warmwasser, Lüftung und
Kühlung im Gebäudebereich um rund 30
Prozent zu senken. Damit soll die Senkung der C02-Emissionen in Deutschland
einhergehen.
Energieausweis
Die EnEV 2009 fordert Energieausweise
für Neubauten und ggf. bei Modernisierungen. Ebenfalls muss bei jedem Nutzerwechsel einer Wohnung oder eines
Gebäudes ein Zertifikat über den Energiebedarf vorgelegt werden. So sollen
Verbraucher objektiv informiert werden.
Außerdem ermöglicht der Energiepass
den Vergleich des Energiebedarfes verschiedener Objekte und wird so maßgeblich zur Entscheidung für die Wohnung
bzw. das Haus beitragen. Zusätzlich sollen
Eigentümer von großen, viel besuchten
öffentlichen Dienstleistungsbauten Energieausweise aushängen.
Künftige Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen
Die künftige EnEV 2012 soll in einem
weiteren Schritt sowohl für Neubauten
als auch für Modernisierungen die energetischen Anforderungen nochmals verschärfen. Dies wird auch durch die neue
EU-Gebäuderichtlinie notwendig, die im
Juli 2010 in Kraft getreten ist und bis 2012
in allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales
Recht umgesetzt werden soll. Kernpunkt
der Neuregelung ist die weitere Vereinheitlichung der Standards und Methoden,
aber auch die Verschärfung der Anforderungen an die Energieeffizienz, sowohl bei
neuen als auch bei bestehenden Gebäuden, die einer umfassenden Renovierung
unterzogen werden. Neubauten sollen ab
2020 „Niedrigstenergiegebäude“ sein.
Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude
mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz. Der fast bei null liegende oder sehr
geringe Energiebedarf sollte zu einem
ganz wesentlichen Teil durch Energie aus
erneuerbaren Quellen gedeckt werden.
Erneuerbare-EnergienWärmegesetz
Seit dem 1. Januar 2009 wird durch das
Erneuerbare -Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG) gefordert, dass in allen Neubauten ein Teil des Wärme- und Kälteenergiebedarfes aus erneuerbaren Energien,
d. h., mit Solarwärmeanlagen, Wärmepumpen oder Biomasseheizung, zu decken ist. Das Wärmegesetz gilt für alle
selbst genutzten oder vermieteten Neubauten mit einer Nutzfläche über 50 m². Im
Baubestand greift das Gesetz nur, wenn
ein öffentliches Gebäude grundlegend
renoviert wird. Neu errichtete Gebäude
sind in Höhe eines vorgeschriebenen Prozentsatzes mit erneuerbaren Energien zu
versorgen. Durch Ersatzmaßnahmen, wie
z. B. eine deutlich bessere Dämmung für
das Haus, als es die EnEV fordert, ist
es möglich, den notwendigen Anteil an
erneuerbaren Energien zu verringern. Mit
dem Gesetz soll erreicht werden, dass
spätestens im Jahr 2020 14 Prozent des
gesamten Heizenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien stammen. Derzeit
bezieht Deutschland nur ca. 6,6 Prozent
seiner Wärme aus erneuerbaren Energien.
Unter erneuerbaren Energien, auch regenerative oder alternative Energien
genannt, versteht man Energieformen,
die nach menschlichen Maßstäben unerschöpflich zur Verfügung stehen oder
sich relativ schnell „erneuern“. Erneuerbare Energien gelten daher als nachhaltig
nutzbare Energieressourcen, zu denen
insbesondere Wasserkraft, Windenergie,
solare Strahlung, Erdwärme und nachwachsende Rohstoffe zählen.
19
Eisenhüttenstadt
Umsetzung der
gesetzlichen Vorgaben
Wie kann die Nutzungspflicht erfüllt werden? Jeder Gebäudeeigentümer muss
nur anteilig erneuerbare Energien nutzen.
Diese Mindestanteile richten sich nach der
eingesetzten Energiequelle.
Sonnenenergie
Durch solarthermische Anlagen kann die
Energie der Sonne relativ kostengünstig
genutzt werden. Laut Wärmegesetz gilt
die Nutzungspflicht bei Ein- und Zweifamilienhäusern als erfüllt, wenn der Solarkollektor 0,04 m² Fläche pro beheizter
Nutzfläche aufweist. Eigentümer von
Nichtwohngebäuden müssen ihren Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent decken, falls sie sich für die Nutzung
solarer Strahlungsenergie entscheiden.
Holzheizung
Wer feste Biomasse nutzt, also Holzpellets, Holzhackschnitzel oder Scheitholz,
muss seinen Wärmebedarf (Warmwasser,
Raumwärme und Kühlung) zu mindestens
50 Prozent daraus decken. Das Gesetz
stellt zusätzlich zu diesem Mindestanteil
gewisse ökologische und technische Anforderungen, die den umweltverträglichen
Einsatz der Technologien gewährleisten
sollen: So muss die Feuerungsanlage, in
dem die feste Biomasse verbrannt wird,
die Anforderungen der 1. BImSchV einhalten und einen vorgeschriebenen Kesselwirkungsgrad erreichen.
Umweltwärme und Geothermie
Umweltwärme ist Wärme, die der Luft
oder dem Wasser entnommen wird. Hinter dem Begriff Geothermie versteckt sich
Erdwärme, also Wärme, die aus dem Erdinneren kommt. Je nach Tiefe der Bohrung unterscheidet man zwischen tiefer
Geothermie und erdoberflächennaher
Geothermie. Während in den tiefer gelegenen Erdschichten Wärme mit hohen
Temperaturen vorhanden ist, muss die
erdoberflächennahe Erdwärme mithilfe
einer Wärmepumpe auf das gewünschte
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Temperaturniveau angehoben werden.
Die Wärmepumpe muss allerdings mit
fossilen Brennstoffen (meist Gas) oder
mit Strom betrieben werden.
Wer Erdwärme oder Umweltwärme nutzt,
muss seinen Wärmebedarf zu mindestens
50 Prozent daraus decken. Das Gesetz
stellt aber auch hier gewisse ökologische
und technische Anforderungen, z. B. bestimmte Jahresarbeitszahlen beim Einsatz
von Wärmepumpen, was den umweltverträglichen Einsatz der Technologien
gewährleisten soll. Die Jahresarbeitszahl
beschreibt das Verhältnis von eingesetzter
Energie (Gas oder Strom) und gewonnener Energie (Wärme), somit also die
Effektivität der Wärmepumpe.
Biogas
Gasförmige Biomasse nimmt neben
flüssiger Biomasse unter den erneuerbaren Energien eine Sonderstellung ein.
Um die Nutzungskonkurrenz, etwa zum
Mobilitätsbereich oder zur Lebensmittelproduktion, gering zu halten, gelten im
Wärmegesetz für flüssige und gasförmige
Biomasse recht strenge Anforderungen.
Dennoch darf Biogas auch zur Pflichterfüllung im Sinne des Wärmegesetzes
eingesetzt werden. Die Beimischung von
Biogas wird daher an die Bedingung geknüpft, dass sie mit den effizientesten
Anlagen erfolgt. Entscheidet sich der Eigentümer eines neuen Gebäudes für den
Einsatz von Biogas, muss er seinen Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent mit Biogas decken.
Ersatzmaßnahmen
Nicht jeder Eigentümer kann erneuerbare
Energie nutzen. Und nicht immer ist der
Einsatz erneuerbarer Energien sinnvoll. Deshalb können anstelle erneuerbarer Energien
auch Ersatzmaßnahmen ergriffen werden:
• Abwärmenutzung: Abwärme ist Wärme,
die bereits unter Einsatz von Energie
gewonnen wurde. Deshalb kann Abwärme keine erneuerbare Energie sein.
Dennoch ist die „Wiederverwertung“
von Abwärme sinnvoll, da Ressourcen
geschont werden. Wer Abwärme nutzen
will, muss mindestens 50 Prozent seines
Wärmebedarfs aus Abwärme gewinnen.
• Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): KraftWärme-Kopplungsanlagen, zum Beispiel
ein Mini-Blockheizkraftwerk (BHKW),
nutzen die Ressourcen gleichzeitig zur
Stromerzeugung und Wärmegewinnung. Auch hier ist ein Mindestanteil
von 50 Prozent vorgesehen.
• Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz: Das Netz muss zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren Energien
bzw. zu mehr als 50 Prozent auf Basis
von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme betrieben werden.
• verbesserte Dämmung: Wer seinen Jahres-Primärenergiebedarf, insbesondere
durch stärkere Dämmung, so reduziert,
dass er 15 Prozent weniger verbraucht
als von der EnEV gefordert, spart Energie
ein und muss deshalb keine erneuerbaren Energien mehr zusätzlich nutzen.
Photovoltaik
Eine weitere Möglichkeit, die Sonne als
Energielieferant zu nutzen, ist die Erzeugung von Strom mithilfe von Photovoltaikanlagen. Obwohl sich diese visuell
kaum von Solarkollektoren unterscheiden
lassen, folgen sie physikalisch einem völlig
anderen Konzept. Bei diesem Prinzip wird
innerhalb der Solarzelle die Strahlungsenergie der Sonne in elektrische Energie
umgewandelt.
Der Besitzer speist den hier produzierten
Strom in das öffentliche Stromnetz ein und
wird dafür vom zuständigen Energieversorgungsunternehmen bezahlt. Laut dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat
der Stromlieferant Anspruch auf eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung.
Weitere Informationen zum Thema Energieeinsparung und zum Einsatz erneuerbarer Energien erhalten Sie bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale (www.
verbraucherzentrale-energieberatung.de).
7. Wohnen im Alter
Für immer mehr Menschen stellt die barrierefreie Ausgestaltung ihrer Wohnung
eine gute Alternative zum Umzug in eine
spezielle Einrichtung für Senioren und/oder
Menschen mit Pflegebedarf dar. Dabei ist
eine barrierefreie Gestaltung längst nicht
mehr nur für Menschen mit Behinderung
ein Muss. Der demografische Wandel zeigt
es: Menschen leben länger, werden älter
und demnach oftmals pflegebedürftig.
Deshalb denken viele Menschen schon
im jungen Alter daran, ihre Wohnräume
so zu gestalten, dass Sie möglichst lange
im eigenen Heim auch mit körperlichen
Einschränkungen leben können.
An eine barrierefreie Wohnung werden
besondere Ansprüche gestellt, um sich frei
bewegen zu können. Zum Beispiel: Durchgänge müssen ausreichend breit und hoch
sein; Bewegungsflächen sollten eben sein;
Schalter, Griffe oder Ähnliches müssen in
der richtigen Höhe sein; rutschhemmende Bodenbeläge sollten verlegt werden
usw. Ein Hauptaugenmerk innerhalb der
Wohnung liegt auf dem Badezimmer. Das
Waschbecken sollte in individueller Höhe
montiert werden und möglichst flach und
unterfahrbar sein, beim WC sollte links
und rechts ausreichend Bewegungsfläche vorhanden sein. Eine schwellenfreie
Duschwanne sorgt ganz einfach für einen
rollstuhlgerechten bzw. leichter zugänglichen Duschplatz. Zusätzlich sollte man auf
die Ausleuchtung von möglichen Stolperfallen und auf das sinnvolle Anbringen von
Handläufen achten. Auch zu viel Mobiliar
oder zu wenig Platz vor dem Waschbecken
oder in der Küche können einschränken.
Wer sich für eine barrierefreie Wohnung
entscheidet, erhält nicht automatisch eine
rollstuhlgerechte Wohnung. Die DIN-Norm
unterscheidet nämlich zwischen den beiden Begriffen. Die DIN 18025-1 beinhaltet
Vorschriften für Wohnungen für Rollstuhlbenutzer und die DIN 18025-2 enthält Vorgaben für das barrierefreie Wohnen. Der
Planungsaufwand für eine rollstuhlgerechte Wohnung ist im Normalfall höher als für
eine barrierefreie, da die rollstuhlgerechte
Wohnung höhere Anforderungen stellt,
damit der Rollstuhlfahrer alle Räume befahren kann. Beispielsweise ist die Vorgabe
für die Mindestbreite des Türrahmens bei
der barrierefreien Wohnung 80 cm und bei
der rollstuhlgerechten Wohnung 90 cm. In
barrierefreien Wohnungen müssen Treppen einen beidseitigen Handlauf besitzen
mit einer ausreichenden Belichtung oder
Beleuchtung. Hingegen sollten rollstuhlgerechte Wohnungen stufenlos sein.
Eine barrierefreie Wohnung bzw. barrierefreies Gebäude beginnt allerdings nicht erst
an der Haustür. So müssen neben Rampen
und Aufzügen auch Behindertenparkplätze
sowie ein barrierefreier Zugang zu Mülltonnen und beispielsweise auch eine ausreichende Beleuchtung des Gehwegs für
sehbehinderte Menschen vorhanden sein.
Umbauten zu barrierefreien Wohnräumen
werden mit zinsverbilligten Darlehen bei
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
unterstützt. Wichtig ist natürlich, dass Sie
einen Antrag auf Förderung immer vor Baubeginn stellen. Weitere Informationen zum
Thema Barrierefreiheit und rollstuhlgerechtes Wohnen finden Sie unter:
www.nullbarriere.de.
www.muellerausbau.de
Seeplanstraße 3
15890 Eisenhüttenstadt
Telefon 0 33 64/2 80 38-0
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