Bauen und Sanieren in Eisenhüttenstadt Eisenhüttenstadt Branchenverzeichnis Liebe Leser! Hier finden Sie eine wertvolle Einkaufshilfe, einen Querschnitt leistungsfähiger Betriebe aus Handel, Gewerbe und Industrie, alphabetisch geordnet. Alle diese Betriebe haben die kostenlose Verteilung Ihrer Broschüre ermöglicht. Ausbau....................................... U 3, 15 Heizung – Lüftung – Sanitär............... 15 Bank................................................... 17 Heizung – Sanitär................................ 15 Baufinanzierung.................................. 17 Holzbau............................................. U 2 Bauklempner.................................... U 2 Ingenieurbüro.......................................3 Baumarkt..............................................2 Innenausbau....................................... 15 Bauunternehmen.............................. U 2 Malerbetrieb............................... U 3, 15 Brand- und SB-Warenhaus................................. U 3 Wasserschadenbeseitigung............. U 2 Seil- und Hebetechnik........................ 15 Wilhelmstr. 102 · 15890 Eisenhüttenstadt Tel. 03364 / 733074 · Fax 733244 Dachdecker...................................... U 2 Sparkasse........................................... 17 Elektro..................................................3 Stadtwerke...........................................3 E-Mail: [email protected] www.goehler-bautentrocknung.de Energieberater......................................3 Steuerberater...................................... 15 Energieeffizienz.................................. 17 Tischlerei.......................................... U 2 Haustechnik – Heizung................. 12, 15 Vermessungsbüro.............................. 12 Spitzenleistungen in allen Bereich: - Balkoninstandsetzung, Bauwerksabdichtung, Innendämmung und Schimmelpilzsanierung - Sanierung vom Fachbetrieb mit TÜV/Getifix-Kenntnisprüfung - Beratung und Analyse Wir helfen schnell! Göhler Brand- & Wasserschadenbeseitigung Heimtextilien.................................... U 3 Hoch- und Straßenbau Fachbetrieb für Restaurierungsarbeiten im Maurerhandwerk Ihr Partner rund um´s Dach Maik Paßberg Berliner Straße 19 b 15890 Eisenhüttenstadt E-Mail: [email protected] • Schlüsselfertiges Bauen • Gewerbebauten • Begleitender Straßenbau Fax 03364/2801010 E-Mail [email protected] Tel.: 0 33 64/2 80 08 70 Fax: 0 33 64/2 80 08 03 Funk: 01 70/8 35 09 12 Carports Fenster, Türen Innenausbau, Reparaturen Möbel Sonderanfertigungen Verlegen von Laminat u. Parkett • Hochbauleistungen • Eigenheime 15890 Eisenhüttenstadt Berliner Straße 26 Tel. 03364/280100 U = Umschlagseite Insel 3 • 15890 Eisenhüttenstadt E-Mail: [email protected] Internet: www.holzbau-windolf.de Tel.: 0 33 64/7 70 56 90 Fax: 0 33 64/7 70 56 91 Funk: 01 74/2 36 00 62 Grußwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, Sie haben diese Informationsbroschüre in die Hand genommen, weil Sie bauen wollen. Vielleicht haben Sie auch schon ein bebautes Grundstück und wollen das vorhandene Gebäude modernisieren? Oder Sie sind Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes und wollen es instand setzen oder sanieren. Wie auch immer – es gibt viel zu bedenken, abzuwägen, zu erfragen und zu entscheiden. Die Stadt begrüßt Ihren Entschluss, hier zu bauen, und möchte Ihnen behilflich sein, Ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen. Bauen ist eine nicht nur teure, sondern auch eine komplizierte, mitunter nervenaufreibende Angelegenheit. Hier Hilfestellung zu leisten, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Gesetze und der damit verbundenen Behördengänge, ist ein Ziel der vorliegenden Broschüre. Ebenso möchten wir Sie aber auch auf Möglichkeiten der Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmöglichkeiten hinweisen, die vielfach mit einer Fülle von Auflagen und Bedingungen verbunden sind. Viele Fragen kann und muss Ihnen unsere Stadtverwaltung beantworten. Welcher Bereich zuständig ist, wann und wo Ansprechpartner erreichbar sind, sagt Ihnen diese Broschüre. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung werden bemüht sein, dass Sie Ihr Vorhaben so schnell wie möglich realisieren können. Natürlich kann nicht alles gefördert werden. Umso erfreulicher sind die sichtbaren Initiativen privater Bauherren und Eigentümer, insbesondere in den Ortsteilen Fürstenberg (Oder), Schönfließ und Diehlo, die mit ihren Investitionen wesentlich zur Verschönerung des Stadtbildes beitragen. Ihnen sei an dieser Stelle besonders gedankt. Ich wünsche Ihnen für die Verwirklichung Ihres Traumes von den eigenen vier Wänden alles Gute. Möge Ihnen der Leitfaden bei Ihren Entscheidungen helfen. Dagmar Püschel Bürgermeisterin der Stadt Eisenhüttenstadt 1 Eisenhüttenstadt Inhaltsverzeichnis Branchenverzeichnis............................................ U 2 Grußwort..................................................................1 Impressum................................................................3 1. Die Stadt Eisenhüttenstadt................................4 Stadtgeschichte................................................................. 4 Leitziele der Stadtentwicklung........................................... 6 Zahlen, Daten, Fakten........................................................ 7 Öffentliche Einrichtungen ................................................. 8 2.Baurecht...............................................................9 Öffentliches Baurecht........................................................ 9 Bauleitplanung.................................................................... 9 Bauordnungsrecht ............................................................. 9 Baugenehmigung............................................................. 10 Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens.........................11 3. Denkmalschutz und Denkmalpflege............... 13 Einführung........................................................................ 13 Denkmalliste.................................................................... 13 Satzungen........................................................................ 14 Förderungsmöglichkeiten................................................. 14 Solaranlagen auf Denkmälern.......................................... 16 4. Die Baufinanzierung.......................................... 17 5.Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet Altstadt Fürstenberg (Oder) ............................ 18 6. Energieeffizientes Bauen und Sanieren .........19 Gesetzliche Rahmenbedingungen................................... 19 Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben........................... 20 7. Wohnen im Alter ............................................. U 3 U = Umschlagseite toom Baumarkt GmbH Am Wiesengrund 1 15890 Eisenhüttenstadt Telefon: 0 33 64/76 95 11-0 Telefax: 0 33 64/76 95 11-10 E-Mail: [email protected] 2 www.evg-ehst.de Jetzt wechseln & tierisch sparen Mit neuem Dach, neuen Fenstern und neuer Fassade sind Sie auf dem richtigen Weg, um Energie und Kosten zu sparen. Warum nicht gleich zu und wechseln und damit das Sparen komplett machen? Mehr über die Vorteile unserer Produkte erfahren Sie im i-Point Eisenhüttenstadt oder im Internet unter: www.evg-ehst.de Dipl.-Ing. K.-D. Stöckmann Ingenieurbüro für TGA und Energieberatung Kirschplantage 32 | 15890 Eisenhüttenstadt Sachverständiger – KfW Vor-Ort-Energieberater – BAFA Energieausweise für Nichtwohngebäude Energieausweise für Wohngebäude – DENA-Gütesiegel Joachim Philipp Gartenstraße 9 15898 Coschen [email protected] | Telefon 03364-417285 www.stoeckmann-ehst.energie-check.de Telefon/Fax 03 36 57/30 60 • Funk 0175/5 22 29 89 Beratung • Planung • Errichtung • Wartung IMPRESSUM Herausgegeben in Zusammen­arbeit mit der Stadt Eisenhüttenstadt. Änderungswünsche, Anregungen und Ergänzungen für die nächste Auflage dieser ­B roschüre nimmt der Bereich Stadtentwicklung/Stadtumbau entgegen. Titel, Umschlaggestaltung sowie Art und Anordnung des Inhalts sind zu­gunsten des jeweiligen Inhabers dieser Rechte urheberrechtlich geschützt. Nachdruck und Übersetzungen in Print und Online sind – auch auszugs­weise – nicht gestattet. mediaprint infoverlag gmbh Lechstraße 2 • D-86415 Mering Tel. +49 (0) 8233 384-0 Fax +49 (0) 8233 384-103 [email protected] www.mediaprint.info www.total-lokal.de Ing.-Büro für Elt-Anlagen Beratung • Planung Bauüberwachung Strobel - VDE Hartmut Strobel Quellennachweis: Bild- und Kartenmaterial sind Eigentum der Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt Druck: Wicher Druck Otto-Dix-Str. 1 07548 Gera VDE • Beratender Ingenieur Dipl.-Ing. Elektro Elektro Lichttechnik Gefahrenmeldetechnik Automatisierungstechnik 15890037/1. Auflage / 2013 Fax: Funk: Büro: 0 33 64-7 10 06 0 33 64-73 32 37 0178-170 33 67 Oderberge 7 15890 Eisenhüttenstadt 3 Eisenhüttenstadt 1. Die Stadt Eisenhüttenstadt Stadtgeschichte Eisenhüttenstadt ist nicht nur ein Industriestandort in reizvoller Lage am OderSpree-Kanal und in Odernähe, sondern auch eine Stadt mit städtebaulichen und architektonischen Qualitäten im Zusammenspiel mit naturräumlichen und landschaftlichen Gegebenheiten. Die Besonderheit ihrer Siedlungsgeschichte spiegelt sich anschaulich in den vier Stadtteilen wieder. Hier verbinden sich die rd. 750-jährige Geschichte der kleinen Ackerbürgerstadt Fürstenberg (Oder) mit dem Aufbau einer neuen Stadt im 20. Jahrhundert sowie dem 1316 erstmals erwähnten Dorf Schönfließ und dem 1993 eingemeindeten Dorf Diehlo, welches historisch gesehen der älteste Stadtteil ist. Das differenzierte Erscheinungsbild dieser Stadtteile wurde geprägt durch verschiedene Entwicklungszeiträume im Zusammenhang mit unterschiedlichen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Vom Rosenhügel in den Diehloer Bergen fällt der Blick auf das Panorama der Stadt. Deutlich zeichnen sich die Wohngebiete vor der Industriekulisse des Werkes (heute: ArcelorMittal Eisenhüttenstadt GmbH) im Norden ab. Als östliche Begrenzung ragt der Turm der spätgotischen Nikolaikirche inmitten der Fürstenberger Altstadt empor. Gleichfalls kündet dieser von der nahen Oder, die hier die Grenze zum Nachbarland Polen ist, dessen weite Landschaft den fernen Hintergrund des Ausblicks bildet. Die Gründung der Stadt Fürstenberg (Oder) erfolgte im 13. Jahrhundert. Bis ins 18. Jahrhundert wurde ihre Entwicklung von den wechselnden feudalen Besitzverhältnissen, Kriegen und Katastrophen geprägt. Verheerende Brände zerstörten die Stadtanlage mehrmals bis auf die Grundmauern. Der mittelalterliche 4 historische Stadtansicht Fürstenberg (Oder) Stadtgrundriss ist jedoch auch heute noch nachvollziehbar, überlieferte Straßen- und Ortsbezeichnungen helfen bei der gedanklichen Rekonstruktion der städtebaulichen Situation. Zwischen Friedens- und Rossplatz liegt der Stadtkern mit Marktplatz und Rathaus. Die im 15. Jahrhundert als spätgotischer Hallenbau errichtete NikolaiKirche brannte 1945 völlig aus. Sie wurde weitgehend rekonstruiert, jedoch ist von der ursprünglichen Innenausstattung nichts erhalten geblieben. Die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durch Straßenbau, Eisenbahnanschluss und Aufnahme der Oder-Schifffahrt führten zu einem Aufschwung für Industrie und Gewerbe. Schifffahrt, Korbmacherhandwerk und Glasindustrie waren in Fürstenberg (Oder) die bestimmenden Gewerbe. „Brauhebbel“ und „Malzweg“ sind ein Hinweis darauf, dass hier auch Bier gebraut und ausgeschenkt werden durfte. Die Stadt vergrößerte sich durch die einsetzende Industrialisierung in westliche Richtung, entlang der Bahnhofs- und Fellertstraße, über die historischen Stadt- grenzen hinaus. Durch die Inbetriebnahme des Oder-Spree-Kanals 1891 wurde sie zu einem bedeutenden Schifffahrtsknotenpunkt. Die wirtschaftlichen Impulse schlugen sich im Stadtbild und der Stadtstruktur nieder. Öffentliche Gebäude und Bürgerhäuser wurden zunehmend repräsentativ gestaltet – Neogotik, Neorenaissance und Neoklassizismus bestimmten das Stadtbild. Städtisches Museum Eisenhüttenstadt Löwenstraße 4 15890 Eisenhüttenstadt Tel.: 03364 2146 Fax: 03364 2366 www.museum-eisenhuettenstadt.de Eisenhüttenstadt war die erste industrielle Stadtgründung der DDR, die einzige, die ohne Anbindung an eine Kernstadt geplant und gebaut wurde, wie z. B. Hoyerswerda, Schwedt oder Halle-Neustadt. Mit Dunaújváros (Ungarn), Nova Huta (Po- len) und Dimitroffgrad (Bulgarien) gab es in den gleichen Jahren auch in anderen osteuropäischen Ländern Stadtneugründungen. Westlich des Oder-Spree-Kanals entstand ab 1950 das Eisenhüttenkombinat Ost (EKO). Um das Defizit in der Eisen- und Stahlproduktion auszugleichen, wurde damit der dringend notwendige Schritt zur Errichtung einer metallurgischen Basis auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vollzogen. Parallel begannen die Planungen für eine Wohnstadt zwischen Fürstenberg (Oder) und Schönfließ. Die konzeptionellen Wurzeln der ehemaligen „EKO-Wohnstadt“ reichen bis in die 1920er-Jahre zurück. Bereits damals setzten sich Stadtplaner und Architekten mit der Idee auseinander, Städte als funktionierenden Gesamtorganismus auf dem Reißbrett zu entwerfen. Insbesondere Le Corbusier (1887–1965) war ein Verfechter von kontrollierten und strukturierten städtebaulichen Systemen. Diese Gedanken an eine „Idealstadt“ griff der Architekt K. W. Leucht 1950 erneut auf. Sein im Ergebnis eines Ideenwettbewerbs ausgezeichneter Bebauungsvorschlag wurde Planungsgrundlage der ursprünglich für 30.000 Einwohner gedachten Stadt. Sie sollte nicht den herkömmlichen Charakter einer reinen Wohnsiedlung im Sinne einer Werksiedlung für Arbeiter annehmen, sondern wurde bewusst als homogen geschlossene, voll funktionierende Stadt mit allen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen geplant. 1960 hatte die neue Stadt (von 1953 bis 1961 Stalinstadt) 24.000 Einwohner. Ein Jahr später, nach dem Zusammenschluss mit Fürstenberg (Oder), waren es bereits 33.000 Einwohner. Gleichzeitig erhielt die Stadt ihren heutigen Namen – Eisenhüttenstadt. Der Bau weiterer Betriebe (Hüttenzementwerk, Fleischkombinat, Großbäckerei, Plattenwerk) und der Ausbau des EKO durch ein Kaltwalzwerk (1968) und ein Konverterstahlwerk (1981–1984) machten eine Stadterweiterung durch den V., VI. und VII. Wohnkomplex notwendig. Die Bevölkerungszahl stieg auf über 53.000 im Jahre 1988. Eisenhüttenstadt hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt zu einer gut ausgestatteten modellhaften Stadt entwickelt. Die für DDRVerhältnisse hohen Löhne und die gute Versorgung zogen Menschen aus allen Teilen des Landes an. Eisenhüttenstadt galt als Musterstadt mit akzeptablen Lebensbedingungen. Mit dem politischen Umbruch 1990 verlor die Stadt ihre Stellung im Wirtschaftsgefüge und geriet in eine Krise. Lange Jahre beeinträchtigte die ungewisse Zukunft des EKO (1990 über 11.000 Beschäftigte, heute rd. 2.700 und 3.000 in ausgelagerten Betrieben) die Entwicklung. Durch Wegzüge und ein anhaltendes Geburtendefizit sank die Einwohnerzahl bis heute auf etwa 30.000 Menschen. Die industrielle Monostruktur erwies sich im Bereich der krisenanfälligen Stahlindustrie als großes Problem. Die erfolgreiche Privatisierung des Werkes und das Schließen der technologischen Lücke durch den Bau eines Warmwalzwerkes haben die Lage inzwischen stabilisiert. Dem zwischenzeitlichen Wegbrechen von Bau-, Versorgungs- und Nahrungsmittelindustrien stehen aktuelle Entwicklungen – z. B. Ansiedlungen der Papier- und Photovoltaikindustrie sowie der Logistikbranche – gegenüber. Mittelund kleinständische Unternehmen in der Bau- und Dienstleistungsbranche stabilisieren sich am Markt. Großflächige Sanierungen in der Innenstadt (I.–III. WK) und der Altstadt Fürstenberg (Oder) setzen nachhaltige Akzente für die weitere Stadtentwicklung und tragen zusätzlich zu einer neuen Imagebildung der Stadt bei. Lageplan Zentrum Eisenhüttenstadt, Stadtarchitekt Härtel 1959 Lindenallee im Aufbau Lindenallee heute 5 Eisenhüttenstadt Leitziele der Stadtentwicklung Fünf Leitziele stehen für eine Perspektive, die sich die Stadt Eisenhüttenstadt auf der Grundlage des 2008 beschlossenen Integrierten Stadtentwicklungskonzepts (INSEK) für die zukünftige Entwicklung gibt. Leitbilder und Leitziele reflektieren den Fördergrundsatz des Landes Brandenburg, der sich mit der Festlegung von regionalen Wachstumskernen auf Erfolg versprechende Potenziale nach der Devise „Stärken stärken“ konzentriert. Eisenhüttenstadt – Zukunft als vernetzte Stadtlandschaft Die prägnante Stadtstruktur gliedert die Stadt in einen industriell-gewerblich geprägten Norden und einen südlichen Bereich, der vornehmlich dem Wohnen vorbehalten ist. Unter den Bedingungen geringerer Einwohnerzahlen wird eine netzartige Struktur angestrebt, die die Vielfalt der verschiedenen Orte (WK I–V, WK VI, Fürstenberg (Oder), Schönfließ, Diehlo) als Chance begreift. Ihre individuellen Qualitäten, die sich jeweils durch eine eigene Struktur, Bedeutung oder Geschichte ausdrücken, bewirken den Zusammenhang der gesamten Stadt. Die landschaftlich geprägten Zwischenräume verbinden die Stadtteile bzw. Orte miteinander und halten eine vor allem freizeitbezogene Infrastruktur vor. Besonderes Augenmerk gilt der weiteren Entwicklung der in den 1950er-Jahren idealstadttypisch angelegten Innenstadt (WK I–IV). Eisenhüttenstadt – Vom Industriezentrum zum Innovationsstandort Die Stadt nutzt in der anhaltenden Phase des Strukturwandels die Verfügbarkeit ausgedehnter Industrie- und Gewerbeflächen. Kompetenzen, Netzwerke und leistungsfähige Infrastrukturen im deutsch-polnischen Verflechtungsraum werden zum Ausbau eines innovativen Wirtschaftsstandortes, der sich auf internationaler Ebene behauptet, genutzt. Ergänzend bilden klein- und mittelstän- dische Unternehmen im Bereich öffentlicher und privater Dienstleistungs- und Serviceangebote die ausbaufähige Basis einer lokalen Ökonomie. Die Stärkung des Handels orientiert sich an der mit dem räumlichen Leitbild angestrebten Stadtstruktur. Eisenhüttenstadt bildet gemeinsam mit Frankfurt (Oder) einen Regionalen Wachstumskern des Landes Brandenburg. Entsprechend erfolgt die Förderung bzw. Unterstützung bestimmter Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur. Eisenhüttenstadt – Im Grünen und am Wasser leben Die Stadt strebt einen offenen, vielfältigen Wohnungsmarkt an. Die laufende Anpassung des Wohnungsangebots an den Bedarf und die nachfrageorientierte Sanierung bilden hierfür die Basis. Wichtige Faktoren sind die gute Erreichbarkeit von Grün- und Erholungsbereichen sowie die Sicherung von Versorgungsmöglichkeiten. Geeignete Wasserlagen und Brachflächen sollen verstärkt für die Entwicklung von Eigentumswohnanlagen genutzt werden. Eisenhüttenstadt – Kultur in Stadt und Werk Dem Charakter einer Stadtlandschaft mit großzügigen Freiräumen und attraktiven Lagen entsprechend sind Voraussetzungen gegeben, die Kultur- und Freizeitangebote zu verbessern und stärker miteinander zu verknüpfen. Innerhalb des Zentrums bzw. an integrierten Standorten wird die städtische bzw. öffentliche Kulturund Freizeitarbeit zunehmend auf hochwertige und Identität stiftende Angebote konzentriert. Für eine verstärkte touristische Vermarktung bieten das Integrierte Hüttenwerk, die in den 1950er-Jahren gebaute Stadtanlage (WK I–IV), die Altstadt Fürstenberg (Oder) und die Wasserlagen entsprechende Anziehungspunkte. Plan INSEK (Integriertes Stadtentwicklungskonzept) 6 Eisenhüttenstadt – Raum für Generationen Die Stadt orientiert sich auf eine bedarfsgerechte Anpassung von Angeboten des Bildungs-, Sozial- und Gesundheitswesens (Daseinsvorsorge). Unterschiedliche Ansprüche und Interessen der Zielgruppen und Generationen werden berücksichtigt und in der Stadt lokalisiert. Im Fokus liegen die Förderung von Familien, Kindern, Jugendlichen sowie Neubürgern und der Ausbau von Angeboten für älte- re bzw. mobilitätseingeschränkte Menschen. Eisenhüttenstadt wird zukünftig eine verstärkte Versorgungsfunktion für das Umland haben. Zahlen, Daten, Fakten Bevölkerung Amtliche Bevölkerung: Altersdurchschnitt: Altersstruktur (EW/%) 0 bis unter 18 Jahre: 18 bis unter 65 Jahre: ab 65 Jahre: 30.234 (Juni 2012) 48,7 Jahre Länge der Stadtgrenze: Ausdehnung des Stadtgebietes: von Norden nach Süden: von Westen nach Osten: 70,0 km Flächennutzung Gesamtfläche des Stadtgebietes: Gebäude- und Freiflächen: davon Wohnen: Industrie: Betriebsfläche: davon Abbauland: Erholungsfläche: davon Grünanlagen: Verkehrsfläche: davon Straße: Weg: Landwirtschaftsfläche: Waldfläche: Wasserfläche: 6341 ha/100 % 1751 ha/27,6 % 310 ha/4,9 % 990 ha/15,6 % 194 ha/3,1 % 129 ha/2,0 % 256 ha/4,0 % 206 ha/3,2 % 368 ha/5,8 % 190 ha/3,0 % 57 ha/0,9 % 1586 ha/25 % 1440 ha/22,7 % 463 ha/7,3 % Verkehrsnetz der Stadt Straßen: Radwege: Gehwege: 127,87 km 30,7 km 88,3 km Verkehrsanbindungen Bundesstraßen: Stadtgebiet 11 % 60,5 % 28,5 % 14,7 km 7,9 km – B 112 nach Frankfurt (Oder) ca. 25 km –B 246 zur Kreisstadt Beeskow ca. 30 km – B 112 nach Guben ca. 26 km –A 12 Berlin–Frankfurt (Oder), über die B 112 ca. 25 km entfernt Autobahn: –A 13 Berlin–Dresden, über die B 246 und die B 87 ca. 80 km entfernt – in Richtung Berlin, über Frankfurt (Oder) Schiene: – in Richtung Cottbus, über Guben Wasserstraßen: – Oder-Spree-Kanal –F lughafen Berlin Schönefeld ca. 100 km Flughäfen: – Regionalflughafen Pohlitz ca. 5 km Quelle: statistischer Kurzbericht der Stadt 01/2011 und statistischer Jahresbericht der Stadt 2010 7 Eisenhüttenstadt Öffentliche Einrichtungen Eisenhüttenstadt bietet ein breites Bildungs-, Kultur- und Sportangebot. Die schulische Ausbildung für Kinder und Jugendliche erfolgt in der Stadt in 5 Grundschulen, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, einer Oberschule und einem Gymnasium. Zusätzlich ergänzen zwei Förderschulen, die Volkshochschule mit breit gefächertem Bildungs- und Freizeitangebot, das Oberstufenzentrum mit berufsorientiertem Unterricht, das Qualifizierungszentrum der Wirtschaft GmbH und die Schule für Gesundheitsberufe e.V. das Angebot. Unsere kleinen Stadtbewohner werden in 7 Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft mit 573 Plätzen und 3 Kindertagesstätten in freier Trägerschaft betreut. Die Betreuung nach dem Schulunterricht ist in 5 Schulhorten möglich. Älteren Mitbürgern, die nicht mehr in ihren eigenen vier Wänden wohnen möchten oder können, stehen das städtische Alten- und Altenpflegeheim, das Haus Bernhard von der Kursana care GmbH und ein Seniorenheim der Arbeiterwohlfahrt zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es verschiedene Angebote des betreuten Wohnens – nicht nur für ältere Bürger. Jugendliche und Erwachsene finden individuelle Freizeitangebote in verschiedenen Einrichtungen. Auch das Vereinsleben der Stadt ist äußerst vielfältig. Über 40 Vereine halten sportbegeisterte Bürger fit. In weiteren Vereinen bzw. Verbänden kann man sich in den Bereichen Tanz, Theater, Kabarett, Literatur, Fotografie, Malerei, Grafik, Textilgestaltung und Musik beschäftigen. In der Stadt ist immer irgendwo etwas los. Dafür sorgen u. a. folgende Häuser, Einrichtungen und Anlagen: • das Friedrich-Wolf-Theater und die kleine Bühne mit abwechslungsreichen Theater-, Konzert- und Kleinkunstprogrammen; 8 • die Freilichtbühne, wunderschön in den Diehloer Bergen gelegen; • das Städtische Museum und die Galerie sowie das Feuerwehr- und Technikmuseum mit ständigen und wechselnden Ausstellungen und Kleinkunstveranstaltungen; • das Freizeitzentrum als generationsübergreifende Begegnungsstätte mit verschiedenen Kreativzirkeln und Musikschule; • die Stadtbibliothek mit Literaturcafé; • das Dokumentationszentrum Alltagskultur der DDR; • der Club Marchwitza mit Angeboten zur bildenden und darstellenden Kunst, insbesondere für Jugendliche; • die Insel-Schwimmhalle mit Fitnessund gastronomischem Bereich; • das Fürstenberger Gesellschaftshaus „Schleicher“; • das Haus der Vereine. Friedrich-Wolf-Theater Jedes Jahr Ende August feiern die Eisenhüttenstädter ihr Stadtfest. Es hat sich weit über die Stadtgrenzen hinaus zu einem kulturellen Höhepunkt entwickelt. Was wäre Eisenhüttenstadt ohne die „Insel“ – das zentrale Sport- und Erholungsgebiet der Stadt, das der Lage zwischen dem alten und dem neuen Oder-Spree-Kanal seinen Namen verdankt. Tiergehege, Schwimmhalle, Inselhalle und Kleinsportanlagen sind nur einige der Freizeit- und Sporteinrichtungen dieses landschaftsplanerisch intensiv gestalteten großen Parks. Die Diehloer Berge sind natürliche Kulisse für ausgedehnte Spaziergänge und sportliche Betätigung. Vor allem im Winter weiß man die „Berge“ zum Rodeln und Skifahren zu schätzen. Freilichtbühne Sicher lässt diese Aufzählung noch Wünsche und Ansprüche offen – Eisenhüttenstadt hat „Platz und Raum“ für diesbezügliches Engagement und Initiativen … Insel 2. Baurecht Öffentliches Baurecht Das öffentliche Baurecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die sich auf die Zulässigkeit der Errichtung bzw. wesentlichen Veränderungen oder Nutzung von baulichen Anlagen beziehen. Das vom Bund geregelte öffentliche Baurecht umfasst das Städtebaurecht (Bauplanungsrecht) sowie zahlreiche fachgesetzliche Vorschriften. Das Bauplanungsrecht regelt die Zulässigkeit der Nutzung des Grund und Bodens und ob ein Grundstück bebaut werden kann. Es ist hauptsächlich im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht nicht bundesweit einheitlich geregelt. Im Land Brandenburg ist die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Das Bauordnungsrecht regelt, wie ein Vorhaben ausgeführt werden muss bzw. wie gebaut werden darf. Dem Bauherrn wird verbindlich vorgegeben, wie sein Bauvorhaben nach sicherheitsrechtlichen, technischen und gestalterischen Vorgaben ausgeführt werden darf. Durch das Bauordnungsrecht wird die Grundlage für das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren geschaffen. Bauleitplanung Über die Bauleitplanung gibt die Kommune die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für ihr Gemeindegebiet vor. Dazu gehört neben Regelungen zur baulichen Entwicklung ebenso die Festlegung der Nutzungen für Flächen und Grundstücke, wie zum Beispiel Straßen, Grünflächen oder öffentliche Plätze. In zwei Stufen wird die Bauleitplanung von der Gemeinde umgesetzt. Zunächst wird Flächennutzungsplan der Stadt Eisenhüttenstadt, 1998 im Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) für das gesamte Stadtgebiet die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird für einen Zeitraum von ca. 10 bis 15 Jahren aufgestellt und entfaltet keine direkte Rechtswirkung für den Bürger. Jedoch enthält er für die Stadt verbindliche Darstellungen zur Entscheidung über Genehmigungen von Vorhaben oder den Inhalt von Bebauungsplänen. Die Flächen der einzelnen Nutzungsarten werden nicht parzellenscharf dargestellt. Die detaillierte, zweite Planungsstufe ist der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Hier wird für ein Teilgebiet der Stadt eine Bebauung durch rechtsverbindliche Festsetzungen parzellenscharf festgelegt. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Somit werden die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung, die im Flächennutzungsplan von der Stadt festgelegt wurden, im Bebauungsplan konkretisiert. Deshalb entfaltet der Bebauungsplan eine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Bürger. Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht hat vornehmlich die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt, die bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen können. Vor allem an die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit und an den Brandschutz von baulichen Anlagen werden besondere Anforderungen gestellt. Nach einem Baugenehmigungsverfahren muss eine Baugenehmigung erteilt werden, wenn die Prüfung der Bauvorlagen bzw. des Bauantrages ergibt, dass keine öffentlichrechtlichen Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen. 9 Eisenhüttenstadt Baugenehmigung Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 55 BbgBO) Grundsätzlich ist die Errichtung, die Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen baugenehmigungspflichtig (§ 54 BbgBO). Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen, die sog. „Genehmigungsfreien Vorhaben“, welche in § 55 BbgBO aufgelistet sind. Vor der Durchführung auch kleiner baulicher Maßnahmen oder Nutzungsänderungen sollten Sie sich bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oder-Spree über die Genehmigungsfreiheit oder die Genehmigungspflicht informieren. Auf der Homepage der Stadt in der Rubrik „Leben und Wohnen“ oder auf der Homepage des Landkreises OderSpree finden Sie ebenfalls sachdienliche Hinweise. Landkreis Oder-Spree Untere Bauaufsichtsbehörde Breitscheidstraße 4 15848 Beeskow Tel.: 03366/ 35www.landkreis-oder-spree.de Auch bei verfahrensfreien Vorhaben müssen die inhaltlichen Bestimmungen der Landesbauordnung eingehalten werden. Dazu zählen unter anderem die erforderlichen Abstandsflächen, die Standsicherheit und die Bestimmungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder einer Gestaltungssatzung. Liegt das Vorhaben in einem Denkmalbereich oder einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet, müssen die entsprechenden Anträge gestellt werden. Das für Arbeiten an der Fassade oder am Dach notwendige Baugerüst bedarf ebenfalls einer Ausnahmegenehmigung bzw. einer Sondernutzungserlaubnis, wenn es auf kommunalen Flächen oder öffentlichen Verkehrsflächen steht. Der 10 Antrag ist schriftlich bei der Unteren Verkehrsbehörde oder beim Bereich Immobilienverwaltung/Liegenschaften der Stadt Eisenhüttenstadt einzureichen. Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige oder nicht den Vorschriften entsprechende Maßnahme wieder beseitigt werden muss. Abstandsflächen (§ 6 BbgBO) Grundsätzlich haben Sie mit der Außenwand eines jeden Gebäudes einen Abstand von mindestens drei Metern von allen Grenzen Ihres Baugrundstückes einzuhalten. Es gibt aber durchaus auch Fälle, in denen aus planungsrechtlichen bzw. städtebaulichen Gründen an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss. Dies ist z. B. in weiten Teilen des Sanierungsgebiets Fürstenberg (Oder) der Fall. Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als drei Metern Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Dann dürfen die Außenwände entlang einer Grundstücksgrenze zu einem Nachbar eine Länge von neun Metern und zu allen Nachbarn insgesamt eine Länge von fünfzehn Metern nicht überschreiten. Im Allgemeinen bemisst sich der erforderliche Grenzabstand maßgeblich nach der jeweiligen Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. In der Regel gilt, dass der Abstand der halben Wandhöhe zu entsprechen hat, mindestens jedoch 3 Meter betragen muss. Auf eine weitergehende Erläuterung der vielen Sonderfälle wird an dieser Stel- le verzichtet, da in aller Regel der o. a. Mindestgrenzabstand von drei Metern ausreichend ist. Im Einzelfall ist der von Ihnen beauftragte Objektplaner mit den Vorschriften vertraut und wird Sie umfassend beraten. Bauvoranfrage/Bauvorbescheid (§ 59 BbgBO) Bei vielen Bauvorhaben gibt es einzelne grundsätzliche Punkte, wie z. B. die Bebaubarkeit des Grundstücks, welche für die Genehmigungsfähigkeit des gesamten Vorhabens entscheidend sind und zunächst ein Baugenehmigungsverfahren zu aufwendig und zu riskant wäre. Der Bauherr kann, noch bevor er einen Bauantrag einreicht, schriftlich einzelne Fragen des Bauvorhabens vorab entscheiden lassen. Der Bauvorbescheid erzeugt eine Bindungswirkung hinsichtlich einzelner im Antrag gestellter Fragen. Er bietet somit dem Bauherrn bezüglich seiner weiteren Planung eine verlässliche Grundlage. Die Bindungswirkung, d. h. die Gültigkeit des Bauvorbescheids, beträgt in der Regel sechs, bei Beteiligung weiterer Behörden und deren Entscheidungen nur drei Jahre. Dies gilt auch, wenn sich die Rechtslage innerhalb dieser Zeit verändern sollte. Bauantrag (§ 62 BbgBO) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet in allen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Bauantrag), welcher bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen ist. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen; dabei sind einheitliche, verbindlich eingeführte Vordrucke zu verwenden. Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens Für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens ist grundsätzlich die Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Zudem besitzen die Gemeinde und zum Teil andere Behörden Mitwirkungsrechte während des Verfahrens. Wenn der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde in Beeskow vorliegt, wird er auf Vollständigkeit und grundsätzliche Vereinbarkeit mit dem Baurecht überprüft. Mit der Eingangsbestätigung wird dem Bauherrn mitgeteilt, ob Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen sind. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Bearbeitungszeit verkürzt sich nachweislich, wenn von Anfang an alle Unterlagen vorliegen. Ist der Bauantrag vollständig, holt die Untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen zur Baugenehmigung erforderlich ist. Die Stadt Eisenhüttenstadt wird nun zur Stellungnahme der Gemeinde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde in Beeskow aufgefordert. Diese Stellungnahme beinhaltet die fachbehördliche Stellungnahme verschiedener Bereiche der Stadtverwaltung und ggf. das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Eisenhüttenstadt. Damit die Prüfung der Bereiche und anderer Behörden schnell geht, muss der Antrag in mindestens drei Ausfertigungen vorliegen. Erst wenn alle notwendigen Stellungnahmen vorliegen, kann die Baugenehmigung ausgefertigt werden. In der Regel wird den zu beteiligenden Behörden jeweils eine Monatsfrist für ihre Prüfung eingeräumt. Der Baugenehmigungsbescheid ergeht ggf. mit individuellen Bedingungen, Auflagen und Hinweisen. Lesen Sie diese bitte genau durch. Die Bauvorlagen werden mit einem Genehmigungsstempel versehen als Bestandteil der Baugenehmigung an Sie als Bauherrn zurückgegeben. Die Baugenehmigung ist ein wichtiges Dokument, bitte bewahren Sie dieses vollständig auf. Baugenehmigungsverfahren (Regelverfahren § 56 BbgBO) Ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren ist immer dann anzuwenden, wenn es sich um kein genehmigungsfreies Vorhaben handelt und die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht vorliegen. Im Baugenehmigungsverfahren wird ganz regulär der gesamte Bauantrag auf Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften geprüft. Für den Fall, dass mehrere Behörden an einem Genehmigungsverfahren beteiligt sind, existiert die sogenannte Konzentrationswirkung. Somit sind in der Regel alle für das Bauvorhaben erforderlichen Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten. Die Untere Bauaufsichtsbehörde in Beeskow ist dafür zuständig, sich mit allen zuständigen Stellen abzusprechen. Die Baugenehmigung ist sechs Jahre gültig. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der sechs Jahre begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf dieser Frist fertiggestellt ist. Blick in die Königsstraße Neubebau im WK I Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 57 BbgBO) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses nicht höher als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegt, wird bei der Bauaufsicht auf Antrag des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Das Vorhaben muss den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen, d. h. es sind weder Ausnahmen noch Befreiungen enthalten, und die Erschließung muss gesichert sein. Sanierung im WK III 11 Eisenhüttenstadt Somit wird eine Abkürzung des Verfahrens erreicht, weil eine Verlagerung der Verantwortung auf den Objektplaner erfolgt und die Untere Bauaufsichtsbehörde nur noch eingeschränkt prüft. Zusammen mit dem Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr eine schriftliche Erklärung des Objektplaners vorgewiesen werden, die besagt, dass Ihr Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und der Bauordnung nicht widerspricht. Die Bauaufsichtsbehörde prüft nach Eingang des vollständigen Bauantrags die Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes und anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind. Die Baugenehmigung wird binnen eines Monats nach Eingang des Bauantrags und des Vorliegens aller Voraussetzungen erteilt. Bauanzeigeverfahren (§ 58 BbgBO) Das Bauanzeigeverfahren ist anwendbar für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe (der Fußboden keines Geschosses liegt höher als 7 Meter über der Geländeoberfläche) im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes. Dabei muss das Vorhaben in vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein. Das Bauanzeigeverfahren bringt eine wesentliche verfahrensrechtliche Erleichterung und eine deutliche Abkürzung des Verfahrens auf nur einen Monat. Diese Abkürzung kann erreicht werden, weil eine Verlagerung der Verantwortung auf den Objektplaner erfolgt. Der Objektplaner erklärt, dass er die Zulässigkeit des Vorhabens nach den planungsund bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehend geprüft hat und die Verantwortung für diese Prüfung selbst trägt. Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren vorliegen und die Bauvorlagen und Nachweise vollständig und richtig sind. Im Unterschied zum Regelverfahren und zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erhält der Bauherr keine Baugenehmigung. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, entfaltet das Bauanzeigeverfahren keine Konzentrationswirkung. Erforderliche fachgesetzliche Genehmigungen müssen gemäß § 68 BbgBO zum Baubeginn vorliegen. Wärmepumpen • Solar Holzheiztechnik und Gartenberegnungsanlagen Boot und Caravan Propangas-Fachbetrieb 12 Baubeginn und Fertigstellung (§ 68 BbgBO) Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung einschließlich des Bodenaushubs nicht begonnen werden. Zudem hat der Bauherr den Zeitpunkt des Baubeginns spätestens eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen mitzuteilen. Der Zeitpunkt der Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn zwei Wochen vorher mitzuteilen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach vier Jahren. WENZEL & HERZOG GMBH GAS – HEIZUNG – SANITÄR Geschäftszeiten: Mo–Fr 10–17 Uhr Der Baubeginn und die Bauausführung können untersagt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, das Vorhaben oder die Bauausführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder die Voraussetzungen für eine Baufreistellung nicht vorliegen. Thälmannstraße 35 a • 15890 Fünfeichen Telefon 03 36 54/3 73 • Fax 03 36 54/ 46 39 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Karin Riemer Fellertstraße 80 15890 Eisenhüttenstadt Telefon: 0 33 64/ 21 03 Telefax: 0 33 64/ 73 33 70 E-Mail: [email protected] 3. Denkmalschutz und Denkmalpflege Einführung Die Erhaltung von Baudenkmälern ist eine wichtige Kulturaufgabe unserer Zeit. Mit dem Denkmalschutz werden Zeugnisse der Baukunst und Lebensweise unserer Geschichte für die nächsten Generationen erhalten. Dabei geht es nicht nur um einige markante historische Bauwerke, wie z. B. Kirchen oder Schlösser, sondern allgemein um bauliche Zeugnisse unserer Vergangenheit. Das können Stadt- und Ortsbereiche, Wohngebiete, Straßenzüge und Plätze, aber auch einzelne Gebäude und technische Anlagen oder Friedhöfe, Gärten und Parks sein. Ebenfalls können Gebäudeteile, z. B. Fassaden, erhaltenswert sein. Dabei geht es nicht darum, ob „das Denkmal“ subjektiv als „schön“ oder „hässlich“ empfunden wird. Wichtig ist, ob es uns und unseren Nachkommen etwas über das Leben, den Stand der Technik oder des Bauens, das Wohnen und Arbeiten erzählen kann oder ob es Ausdruck bestimmter gesellschaftspolitischer Verhältnisse ist. Allgemeines Anliegen des Denkmalschutzes ist der Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturdenkmälern. Grundsätzlich unterscheidet man bei Denkmälern zwischen Baudenkmälern, Denkmalbereichen, beweglichen Denkmälern und Bodendenkmälern. Baudenkmäler (Einzeldenkmäler) können bauliche Anlagen, technische Anlagen oder Teile solcher Anlagen sowie Gartenanlagen sein. Denkmalbereiche (Flächendenkmäler) nennt man Gruppen von baulichen Anlagen, die zusammen ein Orts-, Platz- und/ oder Straßenbild darstellen und deshalb als Ganzes erhaltenswürdig sind. Die Gesamterscheinung ist von Bedeutung, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzung eines Baudenkmales erfüllen. Denkmalbereiche können von den Gemeinden im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde durch Satzung un- ter Schutz gestellt werden. Bewegliche Denkmäler sind bewegliche Sachen oder Sammlungen. Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus der vor- oder frühgeschichtlichen Zeit stammen. Durch den sogenannten Umgebungsschutz wird auch die nähere Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist, geschützt. Deutsches Haus Denkmalliste Die bisher bekannten Denkmäler werden in ein öffentliches Verzeichnis, die Denkmalliste, eingetragen. Die Denkmallisten werden von der Denkmalfachbehörde geführt und fortgeschrieben. Informationen über die Eintragung in die Denkmalliste bzw. über die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes gibt die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Oder-Spree in Beeskow. Detail Deutsches Haus Landkreis Oder-Spree Bauordnungsamt AG Denkmalpflege Breitscheidstraße 4 15848 Beeskow Tel.: 03366/ 35-1474 www.landkreis-oder-spree.de Das Gesicht Eisenhüttenstadts wird entscheidend von seinen Denkmälern geprägt. Markante Beispiele hierfür sind der Denkmalbereich Fürstenberg (Oder) mit seiner mittelalterlichen Stadtstruktur und die Wohnkomplexe I bis III sowie die Lindenallee als die erste gänzlich durchgeplante und organisierte Stadtgründung in Deutschland nach dem II. Weltkrieg. Sowohl im Altstadtkern des Ortsteils Fürstenberg (Oder), in der Bahnhof- und Fellertstraße als auch in den erst nach 1950 errichteten Wohnkomplexen I bis III zeigen Detail Runderker Oderschlösschen 13 Eisenhüttenstadt sich z. B. die Fassaden in vielgestaltiger Form. Bauweisen und Material, Farben, Putz und dekorative Elemente geben Auskunft über Baualter, handwerkliches Geschick und technisches Vermögen. Denkmalbereichssatzung, Sanierungssatzung, Gestaltungssatzung und Erhaltungssatzung Die Stadt Eisenhüttenstadt hat im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege eine Denkmalbereichssatzung für den Altstadtkern Fürstenberg (Oder), die Fellert- und Bahnhofstraße (Bahnhofsvorstadt) erarbeitet und erlassen. Durch die öffentliche Bekanntmachung der Sanierungssatzung (1994) wird das ca. 21 Hektar große förmlich festgelegte Sanierungsgebiet der Altstadt Fürstenberg (Oder) definiert und rechtsverbindlich. Daraufhin wurde ein Neuordnungskonzept (NOK) mit einem Maßnahmenplan für das Sanierungsgebiet erarbeitet. Durch eine Gestaltungssatzung für die Bereiche der WK I bis IV wurde 1998 der Rahmen für die notwendigen Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen gesetzt. Die Satzung beinhaltet als örtliche Bauvorschrift Regeln für die äußere Gestaltung und besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und Freiflächen innerhalb der Wohnkomplexe I bis IV. Es sind beispielsweise Vorgaben für die Dachform bei Neubauten zur Bewahrung der typischen Dachlandschaft oder für Sanierungsmaßnahmen von Bestandsgebäuden bezüglich der Farbgestaltung, des Putzes oder der Gestaltung von Schmuckelementen enthalten. Darüber hinaus wurde im Jahr 2003 eine Satzung für die „Wohnkomplexe I, II, III und Lindenallee“ zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner besonderen städtebaulichen Gestalt nach § 172 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Das bedeutet, dass der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Satzung einer Genehmigung bedürfen. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes oder eines Gebäudes innerhalb eines Denkmalbereiches ist verpflichtet, sein Gebäude so zu nutzen und zu pflegen, dass dessen Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Um dies sicherzustellen, ist für Wiederherstellungsmaßnahmen, Umgestaltungen, Nutzungsänderungen usw. eine denkmalrechtliche Erlaubnis notwendig. Bei Gebäuden im Bereich des Sanierungsgebietes Fürstenberg (Oder) ist zu beachten, dass zusätzlich ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Auch baugenehmigungsfreie Vorhaben bzw. Maßnahmen bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis und/oder einer sanierungsrechtlichen Genehmigung. Wer also ein Baudenkmal oder ein Gebäude im Denkmalbereich instand setzen will, sollte sich rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme von der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bereich Stadtentwicklung/Stadtumbau zum Inhalt bzw. Umfang der Instandsetzungsmaßnahme als auch zu verschiedenen Fördermöglichkeiten beraten lassen. Die Anträge auf denkmalrechtliche Erlaubnis und sanierungsrechtliche Genehmigung sind schriftlich bei der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bereich Stadtentwicklung/ Stadtumbau einzureichen. Eine bauordnungsrechtliche Genehmigung schließt die denkmalrechtliche Erlaubnis und sanierungsrechtliche Genehmigung ein, da die Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde und den Bereich Stadtentwicklung/Stadtumbau am Verfahren beteiligt. Bereich Stadtentwicklung/Stadtumbau Zentraler Platz 1 15890 Eisenhüttenstadt Tel.: 03364/ 566-277 Fax: 03364/ 566-259 www.eisenhuettenstadt.de Förderungsmöglichkeiten Denkmalbereiche 14 Der Staat stellt verschiedene direkte oder indirekte Finanzierungshilfen für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und in städtebaulichen Entwicklungsgebieten zur Verfügung. § 7h EStG Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen Beate Trinks Steuerberaterin Dipl.-Ing. agrar WD Treuhand GmbH Wirtschaftsberatung & Steuerberatungsgesellschaft PF 7151 Am Wiesengrund 1 15871 Eisenhüttenstadt Telefon 0 33 64/41 50 53 Fax 0 33 64/2 84 78 88 Innenausbau Olaf & Nico Machnow GbR Beeskower Straße 188 15890 Eisenhüttenstadt Telefon: 0 33 64 / 4 31 16 Telefax: 0 33 64 / 41 01 14 [email protected] ----------------------------------------------------------Sie haben - zu hohe Heizungskosten - ungenutzten Raum (z. B. Dachboden), der Wohnraum werden könnte - ein unmodernes Bad - alte Fenster oder Türen - noch alte Tapete an der Wand - eine alte Heizungsanlage Erfurth Haustechnik GmbH & Co. KG Beeskower Straße 21 15890 Eisenhüttenstadt Komplettleistungen aus einer Hand - individuelle zuverlässige Lösungen inkl. Koordinierung aller Gewerke Tel.: 0 33 64/6 20 07 Fax: 0 33 64/ 60 94 05 Auch für Kleinreparaturen vom tropfenden Wasserhahn bis zur Einzelfliese sind wir für Sie da. [email protected] www.erfurth-haustechnik.de Im Havariefall sind wir rund um die Uhr für Sie zu erreichen! 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Die Antragsformulare sind bei der Stadt Eisenhüttenstadt im Bereich Tiefbau und Straßenbaubehörde oder im Bereich Bauverwaltung erhältlich. § 10f EStG Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude, welches zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn sich das Gebäude in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich befindet oder ein Baudenkmal ist. Die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Absetzungen setzt eine Bescheinigung der Stadt Eisenhüttenstadt vom Bereich Tiefbau und Straßenbaubehörde mit folgendem Inhalt voraus: 1.dass das Gebäude in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsgebiet liegt, 2.dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchgeführt worden sind, 3.in welcher Höhe Aufwendungen angefallen sind und 4.ob und ggf. in welcher Höhe Zuschüsse aus den Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gezahlt werden oder gezahlt worden sind. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist der Abschluss einer Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Stadt Eisenhüttenstadt im Sinne des § 177 BauGB § 7i EStG Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen Bei einem Gebäude, das ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen bei Einzeldenkmalen bzw. Gebäuden im Denkmalbereich (§§ 7i und 10f EStG) ist die Bescheinigungsbehörde die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Oder-Spree. 16 Bereich Tiefbau/Straßenbaubehörde Zentraler Platz 1 15890 Eisenhüttenstadt Tel: 03364/ 566-313 www.eisenhuettenstadt.de Denkmalförderrichtlinie im Landkreis Oder-Spree Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt der Landkreis Oder-Spree Zuwendungen zum Schutz und zur Pflege von Baudenkmälern. Die Maßnahme ist vor Beginn mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen und eine denkmalrechtliche Erlaubnis muss vorliegen. Ebenfalls muss die Gesamtfinanzierung gesichert sein. von den jeweiligen Landesdenkmalämtern unterstützt. Unter bestimmten Umständen kann es aber dazu kommen, dass die Belange des Klimaschutzes und des Denkmalschutzes nicht deckungsgleich sind. Zum Beispiel wenn eine großflächige Solaranlage das charakteristische Erscheinungsbild eines denkmalgeschützten Gebäudes beeinträchtigt. Die individuellen Merkmale eines Denkmals, wie z. B. Lage, Geschossigkeit, Dachform, Dachdeckung usw., sind ausschlaggebend, ob und unter welchen Bedingungen Solaranlagen genehmigt werden können. Wichtige Kriterien sind dabei die Größe, die Anordnung, die Farbigkeit und der Standort der geplanten Anlage. Beispielsweise sind Solaranlagen mit dem Denkmalschutz vereinbar, wenn sie sich auf der straßenabgewandten Dachfläche eines Denkmals befinden oder vom Straßenraum aus nicht einsehbar sind. Informieren Sie sich rechtzeitig bei der Unteren Denkmalschutzbehörde in Beeskow oder dem Bereich Stadtentwicklung/Stadtumbau in Eisenhüttenstadt, inwieweit Ihre geplante Solaranlage auf einem Denkmal bzw. in einem Denkmalbereich genehmigungsfähig ist. Aktivist vorher Solaranlagen auf Denkmälern Was ist bei der Installation einer Solaranlage auf einem Denkmal oder in einem Denkmalbereich zu beachten? Grundsätzlich wird die Nutzung von solaren Energien Aktivist nachher 4. Die Baufinanzierung Eine sehr spannende Frage ist: Wie finanzieren Sie Ihr Bauvorhaben? Für die meisten ist ein Eigenheim inzwischen kein unerfüllbarer Wunschtraum mehr; dennoch sollten Sie bei diesem Thema Vorsicht walten lassen, denn es stehen enorm hohe Summen auf dem Spiel – da ist eine umsichtige Planung Gold wert. Viele Bauherren geraten durch anfängliche Fehleinschätzungen gegen Ende der Bauzeit in arge finanzielle Bedrängnis, weil die Endsumme die geplante Kalkulation erheblich übersteigt. Indem Sie für eine realistische, vom Fachmann geprüfte Finanzplanung sorgen, lassen Sie es gar nicht so weit kommen. Beginnen Sie mit einer Überprüfung Ihrer persönlichen Finanzen, indem Sie Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellen. Ziehen Sie nun von Ihren Einnahmen – die sich aus Gehalt, Mieteinnahmen, Kindergeld oder Ähnlichem errechnen – die anfallenden Summen Ihres monatlichen Verbrauchs ab. Haben Sie Ihre finanzielle Situation analysiert, ergibt sich daraus der Bedarf an Fremdmitteln, den Sie über ein Kreditinstitut finanzieren müssen. Von einem geeigneten Finanzpartner lassen Sie anschließend Ihre bisherige finanzielle Planung fachlich beurteilen und überarbeiten. Das Bausparen stellt nach wie vor eine interessante Möglichkeit dar, Ihr Bauvorhaben zu realisieren: Es bietet eine sichere und rentable Variante für die Finanzierung, bei der Sie durch günstige Zinsen und mögliche Prämien von staatlicher Seite profitieren. Informieren Sie sich auch über mögliche Wohnungsbauförderungen. Sowohl die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als auch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) können unter bestimmten Bedingungen ein Fördermittelpaket für Sie zusammenstellen. Insbesondere im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet der Altstadt Fürstenberg(Oder) gibt es verschiedene Möglichkeiten der Förderung, um Sie als Eigentümer oder Investor bei der Modernisierung und Instandsetzung oder beim Neubau finanziell zu unterstützen. Aber auch als Mieter erhalten Sie Hilfe, z. B. für den behindertengerechten Umbau Ihrer Wohnung. Voraussetzung ist hier natürlich, dass der Vermieter die Maßnahmen erlaubt. Es lohnt in jedem Fall, sich mit den auf Nachhaltigkeit und Energieeffizienz gerichteten Förderprogrammen der ILB bzw. KfW zu beschäftigen, die teilweise auch kombinierbar sind. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www. ilb.de oder www.kfw.de. Natürlich stehen Ihnen auch die Mitarbeiter des Bereichs Stadtentwicklung/ Stadtumbau der Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt (Tel. 03364/566 264) beratend zur Verfügung. „Jeden Schleichweg in Eisenhüttenstadt kennen.“ ren, rnisie Mode en, u a b n, kaufe rn e h n sic Zinse ssen! en la t a r e b jetzt Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Starke Partner zum „Bauen und Sanieren“ Allianz Generalvertretung Dipl. Ing. Th. Hilgenfeld Beeskower Str. 6c, 15890 Eisenhüttenstadt Tel.: 03364 / 61220, www.allianz-hilgenfeld.de Wir machen den Weg frei. Wenn es um Immobilien geht, sind Sie für unsere Berater nicht nur Kunde – sondern auch Nachbar. Profitieren Sie auf Ihrem Weg zum Eigenheim von unserer regionalen Stärke: mit individueller Beratung und unseren Dienstleistungen aus dem Bereich Bauen und Wohnen. Sprechen Sie mit Ihrem Berater, rufen Sie an (03364 / 401230) oder gehen Sie online: www.rvboderspree.de.de Raiffeisen-Volksbank Oder-Spree eG 17 Eisenhüttenstadt 5. Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet Altstadt Fürstenberg (Oder) Mit der Festlegung des Sanierungsgebietes hat die Stadt den Rahmen geschaffen, in dem besondere Bestimmungen rechtlicher und finanzieller Art gelten. Sie sollen die öffentliche Hand und betroffene Bürger für den festgelegten Zeitraum der Sanierung in die Lage versetzen, städtebauliche Missstände zu beseitigen. Die Stadt kann einerseits Fördermittel von Bund und Land – komplimentiert mit eigenen Mitteln – in öffentliche und auch private Maßnahmen investieren und zum anderen festlegen, die sonst üblichen Beiträge für den Straßenausbau im Sanierungsgebiet nicht zu erheben. Allerdings schreibt der Gesetzgeber vor, dass Wertsteigerungen der Grundstücke, die nachweislich durch die Sanierung im Gebiet insgesamt hervorgerufen worden sind, als Ausgleichsbeträge ebenfalls zur Finanzierung des Sanierungsverfahrens herangezogen wurden. Nach dem Gesetz sind die Grundstückswerte jeweils ohne und mit Bezug auf die Sanierung zu ein und demselben Zeitpunkt – spätestens bei Abschluss der Sanierung – zu ermitteln. Die Differenz dieser Werte, unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen des einzelnen Grundstücks, wird dann ermittelt und als Bescheid dem Grundstückseigentümer zugestellt. Bereits frühzeitig und noch vor Ende der Sanierung – jedoch zu einem Zeitpunkt, wo klar sein muss, welches die Ziele sind, die erreicht werden – kann man den Ausgleichsbetrag abschätzen. Dazu werden die voraussichtlichen sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen ermittelt. Diese Aufgabe hat die Stadt an den Gutachterausschuss des Landkreises vergeben. Der Ausschuss ermittelte einen „Anfangswert“ und einen „Endwert“. Dabei stehen „Anfang“ und „Ende“ nicht 18 für Zeitpunkte, sondern sie bezeichnen zwei denkbare wertmäßige Zustände oder Wertqualitäten des Grundstücks. Der „Anfangswert“ bezeichnet die Wertqualität, die ein Grundstück ohne stattgefundene Sanierung hätte, der „Endwert“ die Wertqualität, die dasselbe Grundstück hätte, wenn die Sanierungsziele insgesamt verwirklicht wären. Unabhängig vom zeitlichen Anfang und Ende der Sanierung werden nun beide gedachten Zustände auf einen frei wählbaren Zeitpunkt – z. B. im Jahr 2006 – bezogen. Dadurch lassen sich nicht sanierungsbedingte, wie z. B. konjunkturelle oder inflationäre Einflüsse neutralisieren. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eisenhüttenstadt hat in öffentlicher Sitzung am 04. Juli 2007 beschlossen, dass Ausgleichsbeträge in Höhe von 1,– € bis 5,– € je Quadratmeter anzurechnender Grundstücksfläche und je nach zonaler Zugehörigkeit des Grundstücks den zu erreichenden Sanierungszielen entsprechen. Weiterhin wurde beschlossen, dass jeder Eigentümer, der vor Abschluss der Sanierung im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung den Ausgleichsbetrag ablöst, einen Pauschalabschlag in Höhe von bis zu 20 Prozent erhält. Zu beachten ist dabei, dass die Ablösung des Ausgleichsbetrages nur vor Abschluss der Sanierung rechtlich möglich ist! Nach Abschluss der Sanierung ist der Ausgleichsbetrag von der Stadt durch Bescheid zu erheben. Abschläge sind dann nicht mehr möglich. Brauhebbel 1996 Brauhebbel 2012 Bollwerk 2012 Für das Jahre 2013 gilt noch ein Abschlag in Höhe von 10 Prozent. Ab 2014 werden keine Abschläge mehr angesetzt. Anlegestelle am Bollwerk 6. Energieeffizientes Bauen und Sanieren Gesetzliche Rahmenbedingungen Energieeinsparverordnung Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2002 und 2007 wurden erstmals Bauhülle und Energieversorgung als Einheit betrachtet. Bei dem Nachweisverfahren der EnEV sind die wichtigsten Anforderungsgrößen der Endenergiebedarf und der Primärenergiebedarf. Der Endenergiebedarf eines Gebäudes umschreibt die Menge an Energie, die innerhalb eines Jahres für Heizwärme, Lüftung, Warmwasser, elektrische Pumpen und Regelungseinheiten benötigt wird. Zudem gilt der ermittelte Bedarf als wertvolle Orientierung für den Verbraucher, um die Kosten für Energie frühzeitig abschätzen zu können. Der Primärenergiebedarf drückt die gesamte Energieeffizienz eines Gebäudes aus. Dies geschieht unter Berücksichtigung des verwendeten Energieträgers (z. B. Erdgas, Holz oder Fernwärme). Dabei werden auch dessen Gewinnung, Verteilung und Umwandlung berücksichtigt. Damit kann die umweltfreundliche Bedarfsdeckung eines Gebäudes beurteilt werden. Nachdem mit der EnEV 2007 im Wesentlichen Regelungen für Energieausweise für Bestandsgebäude eingeführt worden sind, wird nun mit der EnEV 2009 das Anforderungsniveau an Neubau und Bestände in einem ersten Schritt verschärft. Das Ziel ist es, den Energieverbrauch für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung im Gebäudebereich um rund 30 Prozent zu senken. Damit soll die Senkung der C02-Emissionen in Deutschland einhergehen. Energieausweis Die EnEV 2009 fordert Energieausweise für Neubauten und ggf. bei Modernisierungen. Ebenfalls muss bei jedem Nutzerwechsel einer Wohnung oder eines Gebäudes ein Zertifikat über den Energiebedarf vorgelegt werden. So sollen Verbraucher objektiv informiert werden. Außerdem ermöglicht der Energiepass den Vergleich des Energiebedarfes verschiedener Objekte und wird so maßgeblich zur Entscheidung für die Wohnung bzw. das Haus beitragen. Zusätzlich sollen Eigentümer von großen, viel besuchten öffentlichen Dienstleistungsbauten Energieausweise aushängen. Künftige Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen Die künftige EnEV 2012 soll in einem weiteren Schritt sowohl für Neubauten als auch für Modernisierungen die energetischen Anforderungen nochmals verschärfen. Dies wird auch durch die neue EU-Gebäuderichtlinie notwendig, die im Juli 2010 in Kraft getreten ist und bis 2012 in allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden soll. Kernpunkt der Neuregelung ist die weitere Vereinheitlichung der Standards und Methoden, aber auch die Verschärfung der Anforderungen an die Energieeffizienz, sowohl bei neuen als auch bei bestehenden Gebäuden, die einer umfassenden Renovierung unterzogen werden. Neubauten sollen ab 2020 „Niedrigstenergiegebäude“ sein. Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Erneuerbare-EnergienWärmegesetz Seit dem 1. Januar 2009 wird durch das Erneuerbare -Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gefordert, dass in allen Neubauten ein Teil des Wärme- und Kälteenergiebedarfes aus erneuerbaren Energien, d. h., mit Solarwärmeanlagen, Wärmepumpen oder Biomasseheizung, zu decken ist. Das Wärmegesetz gilt für alle selbst genutzten oder vermieteten Neubauten mit einer Nutzfläche über 50 m². Im Baubestand greift das Gesetz nur, wenn ein öffentliches Gebäude grundlegend renoviert wird. Neu errichtete Gebäude sind in Höhe eines vorgeschriebenen Prozentsatzes mit erneuerbaren Energien zu versorgen. Durch Ersatzmaßnahmen, wie z. B. eine deutlich bessere Dämmung für das Haus, als es die EnEV fordert, ist es möglich, den notwendigen Anteil an erneuerbaren Energien zu verringern. Mit dem Gesetz soll erreicht werden, dass spätestens im Jahr 2020 14 Prozent des gesamten Heizenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien stammen. Derzeit bezieht Deutschland nur ca. 6,6 Prozent seiner Wärme aus erneuerbaren Energien. Unter erneuerbaren Energien, auch regenerative oder alternative Energien genannt, versteht man Energieformen, die nach menschlichen Maßstäben unerschöpflich zur Verfügung stehen oder sich relativ schnell „erneuern“. Erneuerbare Energien gelten daher als nachhaltig nutzbare Energieressourcen, zu denen insbesondere Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlung, Erdwärme und nachwachsende Rohstoffe zählen. 19 Eisenhüttenstadt Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben Wie kann die Nutzungspflicht erfüllt werden? Jeder Gebäudeeigentümer muss nur anteilig erneuerbare Energien nutzen. Diese Mindestanteile richten sich nach der eingesetzten Energiequelle. Sonnenenergie Durch solarthermische Anlagen kann die Energie der Sonne relativ kostengünstig genutzt werden. Laut Wärmegesetz gilt die Nutzungspflicht bei Ein- und Zweifamilienhäusern als erfüllt, wenn der Solarkollektor 0,04 m² Fläche pro beheizter Nutzfläche aufweist. Eigentümer von Nichtwohngebäuden müssen ihren Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent decken, falls sie sich für die Nutzung solarer Strahlungsenergie entscheiden. Holzheizung Wer feste Biomasse nutzt, also Holzpellets, Holzhackschnitzel oder Scheitholz, muss seinen Wärmebedarf (Warmwasser, Raumwärme und Kühlung) zu mindestens 50 Prozent daraus decken. Das Gesetz stellt zusätzlich zu diesem Mindestanteil gewisse ökologische und technische Anforderungen, die den umweltverträglichen Einsatz der Technologien gewährleisten sollen: So muss die Feuerungsanlage, in dem die feste Biomasse verbrannt wird, die Anforderungen der 1. BImSchV einhalten und einen vorgeschriebenen Kesselwirkungsgrad erreichen. Umweltwärme und Geothermie Umweltwärme ist Wärme, die der Luft oder dem Wasser entnommen wird. Hinter dem Begriff Geothermie versteckt sich Erdwärme, also Wärme, die aus dem Erdinneren kommt. Je nach Tiefe der Bohrung unterscheidet man zwischen tiefer Geothermie und erdoberflächennaher Geothermie. Während in den tiefer gelegenen Erdschichten Wärme mit hohen Temperaturen vorhanden ist, muss die erdoberflächennahe Erdwärme mithilfe einer Wärmepumpe auf das gewünschte 20 Temperaturniveau angehoben werden. Die Wärmepumpe muss allerdings mit fossilen Brennstoffen (meist Gas) oder mit Strom betrieben werden. Wer Erdwärme oder Umweltwärme nutzt, muss seinen Wärmebedarf zu mindestens 50 Prozent daraus decken. Das Gesetz stellt aber auch hier gewisse ökologische und technische Anforderungen, z. B. bestimmte Jahresarbeitszahlen beim Einsatz von Wärmepumpen, was den umweltverträglichen Einsatz der Technologien gewährleisten soll. Die Jahresarbeitszahl beschreibt das Verhältnis von eingesetzter Energie (Gas oder Strom) und gewonnener Energie (Wärme), somit also die Effektivität der Wärmepumpe. Biogas Gasförmige Biomasse nimmt neben flüssiger Biomasse unter den erneuerbaren Energien eine Sonderstellung ein. Um die Nutzungskonkurrenz, etwa zum Mobilitätsbereich oder zur Lebensmittelproduktion, gering zu halten, gelten im Wärmegesetz für flüssige und gasförmige Biomasse recht strenge Anforderungen. Dennoch darf Biogas auch zur Pflichterfüllung im Sinne des Wärmegesetzes eingesetzt werden. Die Beimischung von Biogas wird daher an die Bedingung geknüpft, dass sie mit den effizientesten Anlagen erfolgt. Entscheidet sich der Eigentümer eines neuen Gebäudes für den Einsatz von Biogas, muss er seinen Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent mit Biogas decken. Ersatzmaßnahmen Nicht jeder Eigentümer kann erneuerbare Energie nutzen. Und nicht immer ist der Einsatz erneuerbarer Energien sinnvoll. Deshalb können anstelle erneuerbarer Energien auch Ersatzmaßnahmen ergriffen werden: • Abwärmenutzung: Abwärme ist Wärme, die bereits unter Einsatz von Energie gewonnen wurde. Deshalb kann Abwärme keine erneuerbare Energie sein. Dennoch ist die „Wiederverwertung“ von Abwärme sinnvoll, da Ressourcen geschont werden. Wer Abwärme nutzen will, muss mindestens 50 Prozent seines Wärmebedarfs aus Abwärme gewinnen. • Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): KraftWärme-Kopplungsanlagen, zum Beispiel ein Mini-Blockheizkraftwerk (BHKW), nutzen die Ressourcen gleichzeitig zur Stromerzeugung und Wärmegewinnung. Auch hier ist ein Mindestanteil von 50 Prozent vorgesehen. • Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz: Das Netz muss zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren Energien bzw. zu mehr als 50 Prozent auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme betrieben werden. • verbesserte Dämmung: Wer seinen Jahres-Primärenergiebedarf, insbesondere durch stärkere Dämmung, so reduziert, dass er 15 Prozent weniger verbraucht als von der EnEV gefordert, spart Energie ein und muss deshalb keine erneuerbaren Energien mehr zusätzlich nutzen. Photovoltaik Eine weitere Möglichkeit, die Sonne als Energielieferant zu nutzen, ist die Erzeugung von Strom mithilfe von Photovoltaikanlagen. Obwohl sich diese visuell kaum von Solarkollektoren unterscheiden lassen, folgen sie physikalisch einem völlig anderen Konzept. Bei diesem Prinzip wird innerhalb der Solarzelle die Strahlungsenergie der Sonne in elektrische Energie umgewandelt. Der Besitzer speist den hier produzierten Strom in das öffentliche Stromnetz ein und wird dafür vom zuständigen Energieversorgungsunternehmen bezahlt. Laut dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat der Stromlieferant Anspruch auf eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung. Weitere Informationen zum Thema Energieeinsparung und zum Einsatz erneuerbarer Energien erhalten Sie bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale (www. verbraucherzentrale-energieberatung.de). 7. Wohnen im Alter Für immer mehr Menschen stellt die barrierefreie Ausgestaltung ihrer Wohnung eine gute Alternative zum Umzug in eine spezielle Einrichtung für Senioren und/oder Menschen mit Pflegebedarf dar. Dabei ist eine barrierefreie Gestaltung längst nicht mehr nur für Menschen mit Behinderung ein Muss. Der demografische Wandel zeigt es: Menschen leben länger, werden älter und demnach oftmals pflegebedürftig. Deshalb denken viele Menschen schon im jungen Alter daran, ihre Wohnräume so zu gestalten, dass Sie möglichst lange im eigenen Heim auch mit körperlichen Einschränkungen leben können. An eine barrierefreie Wohnung werden besondere Ansprüche gestellt, um sich frei bewegen zu können. Zum Beispiel: Durchgänge müssen ausreichend breit und hoch sein; Bewegungsflächen sollten eben sein; Schalter, Griffe oder Ähnliches müssen in der richtigen Höhe sein; rutschhemmende Bodenbeläge sollten verlegt werden usw. Ein Hauptaugenmerk innerhalb der Wohnung liegt auf dem Badezimmer. Das Waschbecken sollte in individueller Höhe montiert werden und möglichst flach und unterfahrbar sein, beim WC sollte links und rechts ausreichend Bewegungsfläche vorhanden sein. Eine schwellenfreie Duschwanne sorgt ganz einfach für einen rollstuhlgerechten bzw. leichter zugänglichen Duschplatz. Zusätzlich sollte man auf die Ausleuchtung von möglichen Stolperfallen und auf das sinnvolle Anbringen von Handläufen achten. Auch zu viel Mobiliar oder zu wenig Platz vor dem Waschbecken oder in der Küche können einschränken. Wer sich für eine barrierefreie Wohnung entscheidet, erhält nicht automatisch eine rollstuhlgerechte Wohnung. Die DIN-Norm unterscheidet nämlich zwischen den beiden Begriffen. Die DIN 18025-1 beinhaltet Vorschriften für Wohnungen für Rollstuhlbenutzer und die DIN 18025-2 enthält Vorgaben für das barrierefreie Wohnen. Der Planungsaufwand für eine rollstuhlgerechte Wohnung ist im Normalfall höher als für eine barrierefreie, da die rollstuhlgerechte Wohnung höhere Anforderungen stellt, damit der Rollstuhlfahrer alle Räume befahren kann. Beispielsweise ist die Vorgabe für die Mindestbreite des Türrahmens bei der barrierefreien Wohnung 80 cm und bei der rollstuhlgerechten Wohnung 90 cm. In barrierefreien Wohnungen müssen Treppen einen beidseitigen Handlauf besitzen mit einer ausreichenden Belichtung oder Beleuchtung. Hingegen sollten rollstuhlgerechte Wohnungen stufenlos sein. Eine barrierefreie Wohnung bzw. barrierefreies Gebäude beginnt allerdings nicht erst an der Haustür. So müssen neben Rampen und Aufzügen auch Behindertenparkplätze sowie ein barrierefreier Zugang zu Mülltonnen und beispielsweise auch eine ausreichende Beleuchtung des Gehwegs für sehbehinderte Menschen vorhanden sein. Umbauten zu barrierefreien Wohnräumen werden mit zinsverbilligten Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützt. Wichtig ist natürlich, dass Sie einen Antrag auf Förderung immer vor Baubeginn stellen. Weitere Informationen zum Thema Barrierefreiheit und rollstuhlgerechtes Wohnen finden Sie unter: www.nullbarriere.de. www.muellerausbau.de Seeplanstraße 3 15890 Eisenhüttenstadt Telefon 0 33 64/2 80 38-0 www.hammer-heimtex.de • Teppichböden • Teppiche • Parkett ... weil ich schöner wohnen will! • Laminat Nordpassage 1 • Kork 15890 Eisenhüttenstadt • Farben Telefon: 03364-800911 • Tapeten Fax: 03364-800912 e-mail: [email protected] • Gardinen Öffnungszeiten: • Sonnenschutz Mo.-Fr.: 9.00 - 20.00 Uhr • Badausstattung Sa.: 9.00 - 18.00 Uhr • Bettwaren Beraten • Liefern • Nähen • Dekorieren • Matratzen Montieren • Ausmessen & Verlegen Hammer Fachmärkte für Heim-Ausstattung Ost GmbH, Niederlassung Eisenhüttenstadt Eisenhüttensta tt Alles Am Wiesengrund 1 • 15890 Eisenhüttenstatt Tel.: 0 33 64/ 49 10