Begründung der Änderungsverordnung LROP

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Begründung
zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über das LandesRaumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO)
Begründung, Teil A
A.
Allgemeiner Teil
1.
Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Verordnungsentwurfs
Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) ist in seiner Gesamtkonzeption die Grundlage für die nachfolgende Planungsstufe der Regionalen Raumordnungsprogramme und
legt gemeinsam mit diesen verbindliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die
künftige räumliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume fest. Es ist eine vorausschauende Gesamtplanung, in die die raumrelevanten Fachplanungen und öffentlichen Belange koordiniert und abgestimmt integriert sind.
Das LROP und die daraus entwickelten Regionalen Raumordnungsprogramme leisten
eine vorsorgende Flächensicherung und schaffen die Voraussetzungen zur bedarfsgerechten Umsetzung raumbedeutsamer Infrastrukturprojekte.
Das LROP muss daher laufend aktuell gehalten und geänderten Voraussetzungen angepasst werden. Hierzu gehört auch die Aufhebung von Festlegungen, die aufgrund geänderter Rahmenbedingungen (hier: Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes)
nicht mehr realisierbar erscheinen, damit andere Nutzungen und Funktionen des Raums
nicht mehr als nötig eingeschränkt werden.
Der Entwurf beinhaltet die Streichung des zeichnerisch festgelegten Vorranggebietes
Haupteisenbahnstrecke für die so genannte Y-Trasse. Die Y-Trasse bezeichnet die geplante Hochgeschwindigkeitsneubaustrecke vom Abzweig Isernhagen aus der bestehenden Eisenbahnstrecke Hannover-Hamburg in Richtung Norden bis zum Anschluss an die
bestehende Eisenbahnstrecke Bremen-Hamburg bei Lauenbrück sowie einen Abzweig
an die bestehende Eisenbahnstrecke Langwedel-Uelzen bei St. Pauli, Gemeinde Kirchlinteln.
2.
Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung
Die geplante Regelung ist geeignet, die o.a. Ziele zu erreichen. Eine Realisierung der YTrasse ist nicht erfolgt und kommt nach Inkrafttreten der Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes am 23.12.2016 auch nicht mehr in Frage. Ein Verzicht auf die
Streichung würde bedeuten, dass andere Nutzungen durch die Beibehaltung der Festlegung unnötig beeinträchtigt werden.
3.
Auswirkungen auf die Umwelt
Die Prüfung der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 6 Abs. 2
NROG i. V. m. § 9 Abs. 2 ROG hat ergeben, dass die Herausnahme der Y-Trasse aus
der zeichnerischen Darstellung des LROP voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.
Die Streichung des Vorranggebiets Haupteisenbahnstrecke der Y-Trasse führt vor dem
Hintergrund, dass die Strecke nicht realisiert ist und mittlerweile eine Realisierung auch
nicht mehr in Frage kommt, absehbar zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen: Es
bestehen keine erheblichen Unterschiede in den Umweltauswirkungen zwischen dem
Status Quo und der vorgesehenen LROP-Änderung.
Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) brächte erkennbar keinen
planerischen Mehrwert für das Verfahren zur LROP-Änderung und ist deshalb entbehrlich.
Begründung, Teil A
4.
Auswirkungen auf den ländlichen Raum und die Landesentwicklung
Die Regelungen in der Programmänderung und -ergänzung führen durch den Verzicht
auf eine raumbeanspruchende Planung zu mehr Gestaltungsmöglichkeit in der räumlichen Planung.
5.
Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen,
auf Menschen mit Behinderungen und auf Familien
Die Regelung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen,
Menschen mit Behinderungen und auf Familien.
6.
Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs
Durch den Entwurf entstehen keine Kosten.
Der Entwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Landeshaushalt und keine
konnexitätsrechtlichen Folgen für kommunale Haushalte.
7.
Ergebnis der Anhörung
Die Beteiligten haben überwiegend keine Anregungen oder Bedenken zu der vorgesehenen Änderung vorgetragen. Einige Beteiligte begrüßen die Herausnahme der Y-Trasse
ausdrücklich. Von einer Stelle wurden Bedenken geäußert, denen nicht gefolgt werden
kann.
Begründung, Teil B
B.
Besonderer Teil
zu Artikel 1
Artikel 1 führt die vorgesehene Änderung der Verordnung über das LROP auf: die Streichung des Vorranggebiets Haupteisenbahnstrecke der Y-Trasse.
Die Hochgeschwindigkeitsstrecke Hamburg / Bremen – Hannover wurde auf Grundlage
des Bundesverkehrswegeplans (BVWP) 2003 als Ziel der Raumordnung als Aus- und
Neubaustrecke festgelegt. Die sogenannte Y-Trasse (Neubaustrecke) wurde als Teil des
o. g. Ziels in der zeichnerischen Darstellung des LROP als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke festgelegt.
In der aktuellen Fassung sehen der BVWP und das hierauf aufbauende Bundesschienenwegeausbaugesetz (zuletzt geändert am 23.12.2016) für die geplante Hochgeschwindigkeitsverbindung Hamburg / Bremen – Hannover keine Umsetzung einer Neubaustrecke im Korridor der freigehaltenen Y-Trasse mehr vor. Die bestehende räumliche
Konkretisierung des Planungsvorhabens als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke im
aktuellen LROP hat somit keine Grundlage mehr, da sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Da der Freihaltebedarf für diese Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnstrecke
wegfällt, entfällt gleichsam das Sicherungserfordernis als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke im LROP.
zu Artikel 2
Angesichts der verschiedenen Änderungen in der beschreibenden Darstellung sowie der
zeichnerischen Festlegungen in der A n l a g e 2 des LROP (zeichnerische Darstellung
im Maßstab 1: 500.000) seit der grundlegenden Novellierung des LROP 2008 ist eine
Neubekanntmachung geboten, um für die Praxis ein vollständiges Text- und Kartenwerk
zur Verfügung zu stellen.
zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Begründung, Teil D
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