Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/8161

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Drucksache 17/8161
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode
Unterrichtung
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Hannover, den 03.05.2017
Herrn
Präsidenten des Niedersächsischen Landtages
Hannover
Sehr geehrter Herr Präsident,
unter Bezugnahme auf Artikel 25 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung und § 4 Abs. 2
Satz 2 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes übersende ich den
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das LandesRaumordnungsprogramm Niedersachsen,
den die Landesregierung am 02.05.2017 zur Kenntnis genommen hat. Eine Folgenabschätzung hat
stattgefunden.
Federführend ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Stephan Weil
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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8161
Entwurf
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das
Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen
Aufgrund des § 7 Abs. 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 bis 7 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 53), wird verordnet:
Artikel 1
Die Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1) - Zeichnerische Darstellung - der Verordnung über das LandesRaumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 8. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 26), wird entsprechend der als Anlage dieser Verordnung beigefügten Karte wie folgt geändert:
Bei den Vorranggebieten Haupteisenbahnstrecke (Abschnitt 4.1.2 Ziffer 03) wird von den
Strecken Hannover-Hamburg und Hannover-Bremen der bisher nicht realisierte Neubauabschnitt
(Y-Trasse) gestrichen.
Artikel 2
Das
Fachministerium
wird
ermächtigt, die
Verordnung über das
LandesRaumordnungsprogramm Niedersachsen in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum
bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Entwurf
Begründung
zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm
Niedersachsen (LROP-VO)
A.
Allgemeiner Teil
1.
Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Verordnungsentwurfs
Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) ist in seiner Gesamtkonzeption die Grundlage für die nachfolgende Planungsstufe der Regionalen Raumordnungsprogramme und legt
gemeinsam mit diesen verbindliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die künftige
räumliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume fest. Es ist eine vorausschauende
Gesamtplanung, in die die raumrelevanten Fachplanungen und öffentlichen Belange koordiniert und abgestimmt integriert sind.
Das LROP und die daraus entwickelten Regionalen Raumordnungsprogramme leisten eine
vorsorgende Flächensicherung und schaffen die Voraussetzungen zur bedarfsgerechten
Umsetzung raumbedeutsamer Infrastrukturprojekte.
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Das LROP muss daher laufend aktuell gehalten und geänderten Voraussetzungen angepasst werden. Hierzu gehört auch die Aufhebung von Festlegungen, die aufgrund geänderter Rahmenbedingungen (hier: Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes) nicht
mehr realisierbar erscheinen, damit andere Nutzungen und Funktionen des Raums nicht
mehr als nötig eingeschränkt werden.
Der Entwurf beinhaltet die Streichung des zeichnerisch festgelegten Vorranggebietes
Haupteisenbahnstrecke für die so genannte Y-Trasse. Die Y-Trasse bezeichnet die geplante
Hochgeschwindigkeitsneubaustrecke vom Abzweig Isernhagen aus der bestehenden Eisenbahnstrecke Hannover-Hamburg in Richtung Norden bis zum Anschluss an die bestehende Eisenbahnstrecke Bremen-Hamburg bei Lauenbrück sowie einen Abzweig an die bestehende Eisenbahnstrecke Langwedel-Uelzen bei St. Pauli, Gemeinde Kirchlinteln.
2.
Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung
Die geplante Regelung ist geeignet, die o.a. Ziele zu erreichen. Eine Realisierung der YTrasse ist nicht erfolgt und kommt nach Inkrafttreten der Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes am 23.12.2016 auch nicht mehr in Frage. Ein Verzicht auf die Streichung würde bedeuten, dass andere Nutzungen durch die Beibehaltung der Festlegung unnötig beeinträchtigt werden.
3.
Auswirkungen auf die Umwelt
Die Prüfung der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 NROG
i. V. m. § 9 Abs. 2 ROG hat ergeben, dass die Herausnahme der Y-Trasse aus der zeichnerischen Darstellung des LROP voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.
Die Streichung des Vorranggebiets Haupteisenbahnstrecke der Y-Trasse führt vor dem Hintergrund, dass die Strecke nicht realisiert ist und mittlerweile eine Realisierung auch nicht
mehr in Frage kommt, absehbar zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen: Es bestehen
keine erheblichen Unterschiede in den Umweltauswirkungen zwischen dem Status Quo und
der vorgesehenen LROP-Änderung.
Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) brächte erkennbar keinen planerischen Mehrwert für das Verfahren zur LROP-Änderung und ist deshalb entbehrlich.
4.
Auswirkungen auf den ländlichen Raum und die Landesentwicklung
Die Regelungen in der Programmänderung und -ergänzung führen durch den Verzicht auf
eine raumbeanspruchende Planung zu mehr Gestaltungsmöglichkeit in der räumlichen Planung.
5.
Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen,
auf Menschen mit Behinderungen und auf Familien
Die Regelung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen,
Menschen mit Behinderungen und auf Familien.
6.
Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs
Durch den Entwurf entstehen keine Kosten.
Der Entwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Landeshaushalt und keine konnexitätsrechtlichen Folgen für kommunale Haushalte.
7.
Ergebnis der Anhörung
Die Beteiligten haben überwiegend keine Anregungen oder Bedenken zu der vorgesehenen
Änderung vorgetragen. Einige Beteiligte begrüßen die Herausnahme der Y-Trasse ausdrücklich. Von einer Stelle wurden Bedenken geäußert, denen nicht gefolgt werden kann.
Das Ergebnis der Anhörung ist in der zusammenfassenden Darstellung der Anregungen und
Bedenken zum Entwurf der Änderung des LROP 2017 dokumentiert.
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B.
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Besonderer Teil
zu Artikel 1
Artikel 1 führt die vorgesehene Änderung der Verordnung über das LROP auf: die Streichung des Vorranggebiets Haupteisenbahnstrecke der Y-Trasse.
Die Hochgeschwindigkeitsstrecke Hamburg / Bremen – Hannover wurde auf Grundlage des
Bundesverkehrswegeplans (BVWP) 2003 als Ziel der Raumordnung als Aus- und Neubaustrecke festgelegt. Die sogenannte Y-Trasse (Neubaustrecke) wurde als Teil des o. g. Ziels
in der zeichnerischen Darstellung des LROP als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke
festgelegt.
In der aktuellen Fassung sehen der BVWP und das hierauf aufbauende Bundesschienenwegeausbaugesetz (zuletzt geändert am 23.12.2016) für die geplante Hochgeschwindigkeitsverbindung Hamburg / Bremen – Hannover keine Umsetzung einer Neubaustrecke im
Korridor der freigehaltenen Y-Trasse mehr vor. Die bestehende räumliche Konkretisierung
des Planungsvorhabens als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke im aktuellen LROP hat
somit keine Grundlage mehr, da sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Da der Freihaltebedarf für diese Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnstrecke wegfällt, entfällt gleichsam
das Sicherungserfordernis als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke im LROP.
zu Artikel 2
Angesichts der verschiedenen Änderungen in der beschreibenden Darstellung sowie der
zeichnerischen Festlegungen in der Anlage 2 des LROP (zeichnerische Darstellung im
Maßstab 1: 500.000) seit der grundlegenden Novellierung des LROP 2008 ist eine Neubekanntmachung geboten, um für die Praxis ein vollständiges Text- und Kartenwerk zur Verfügung zu stellen.
zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
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(Ausgegeben am 30.05.2017)
Anlage
(zu Artikel 1)
Änderung der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1) des
LANDES-RAUMORDNUNGSPROGRAMMS
NIEDERSACHSEN
Zeichnerische Darstellung
Entwurf März 2017
Ziele der Raumordnung
entfallende Vorranggebiete
Haupteisenbahnstrecke
Nachrichtliche Darstellungen
Kreisgrenze
Die Überlagerung besiedelter Gebiete mit Vorrangfestlegungen
hat ausschließlich kartographische Gründe
DIE NIEDERSÄCHSISCHE LANDESREGIERUNG
Kartengrundlage:
Digitale Topographische Karte 1:500 000
© GeoBasis-DE / BKG 2015
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