Bebauungsplan "HOHENGEBRACHING SÜD "

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Gemeinde Pentling
Landkreis Regensburg, Regierungsbezirk Oberpfalz
Bebauungsplan
"HOHENGEBRACHING SÜD "
mit integrierter Grünordnung
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN,
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
Verfasser:
Ingenieurbüro Trummer ⋅ Terraplan,
Pommernstraße 20, 93073 Neutraubling
Bearbeitung:
Dipl. Ing. FH Bernhard Bartsch
Fassung:
21.07.2005
Festsetzung, Hohengebraching Süd
Gemeinde Pentling
Seite 1
BEBAUUNGSPLAN "HOHENGEBRACHING SÜD"
MIT INTEGRIERTER GRÜNORDNUNG
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH
Der räumliche Geltungsbereich ist in der Planzeichnung festgesetzt. Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen und der Begründung
in der vorliegenden Fassung.
2. STÄDTEBAULICHE PLANUNG
2.1
Art der baulichen Nutzung
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden als allgemeines
Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, derzeit gültige Fassung, festgesetzt.
Innerhalb des Geltungsbereichs ist nur die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzungsart zulässig. Nicht zulässig sind nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3
Ziffer 2-5 BauNVO die ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetriebe, Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe, Tankstellen.
Teilflächen sind gemäß Planzeichnung als Verkehrsflächen und öffentliche Grünflächen festgesetzt.
2.2
Maß der baulichen Nutzung
2.2.1 Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl
Soweit sich aus der Ausnutzung der überbaubaren Flächen nicht geringere Werte
ergeben, werden die im Plan ausgewiesenen Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) festgesetzt.
Quartier WA 1
Parzellen-Nr. 1, 5, 10, 15, 16, 21-27, 29-33, 46-49, 57-63
GRZ max. 0,40
GFZ max. 0,70
Quartier WA 2
Parzellen-Nr. 2-4, 8, 9, 12-14
GRZ max. 0,35
GFZ max. 0,60
Quartier WA 3
Parzellen-Nr. 17-20, 28
GRZ max. 0,40
GFZ max. 0,80
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Quartier WA 4
Parzellen-Nr. 11, 50-56
GRZ max. 0,40
GFZ max. 0,70
Quartier WA 5
Parzellen-Nr. 6, 7, 34-45, 64-65
GRZ max. 0,40
GFZ max. 0,80
Nach § 19, Abs. 4, Satz 2 BauNVO ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19, Abs. 4, Satz 1 bezeichneten baulichen Anlagen bis zu 50 %,
höchstens bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig.
2.3.2 Baulinien und Baugrenzen (§ 23 BauNVO)
Die Baulinien und die Baugrenzen sind im Plan festgesetzt.
2.2.3 Bauweise
Im Baugebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt gem. § 22 Abs. 2 BauNVO.
Die Gebäude können entsprechend der Festsetzung in der Planzeichnung als Einzel- oder Doppelhäuser errichtet werden.
2.2.4 Anzahl der Wohneinheiten
Es sind maximal 2 Wohneinheiten je Einzelgebäude zulässig. In Doppelhaushälften
ist jeweils nur eine Wohneinheit zulässig. Eine Einliegerwohnung zählt als vollständige Wohneinheit.
2.2.5 Zulässige Vollgeschosse
Im Baugebiet sind bis 2 Vollgeschosse bei Wohngebäuden zulässig. Es gelten die
Regelungen der BayBO Art. 2 (5). Bei Nebengebäuden, Garagen und Carports ist
max. 1 Vollgeschoss zulässig.
3 Bautypen sind bei den Wohngebäuden möglich:
BAUTYP 1, zulässig in den Quartieren WA 1, WA 2, WA 3 und WA 5
E+D
Max. 2 Vollgeschosse, wobei Erdgeschoss E als Vollgeschosse ausgebildet ist und
Dachgeschoss D mit stark geneigtem Dach - 38° bis 42° Dachnei gung - als Vollgeschoss ausgebildet sein kann.
Ein Kniestock in Höhe von 0,75 m ist zulässig.
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BAUTYP 2, ausnahmsweise zulässig in allen Quartieren bei einem Höhenunterschied des natürlichen Geländes von mind. 1,0 m innerhalb der überbauten Fläche.
1½ E + D Splitleveltyp
Max. 2 Vollgeschosse, wobei Erdgeschoss E als Vollgeschosse ausgebildet ist und
Dachgeschoss D mit stark geneigtem Dach - 38° bis 42° Dachnei gung - als Vollgeschoss ausgebildet sein kann.
Ein Kniestock in Höhe von 0,75 m ist zulässig.
BAUTYP 3, zulässig im Quartier WA 4
U+E
Max. 2 Vollgeschosse, wobei Untergeschoss U und Erdgeschoss E als Vollgeschoss
mit stark geneigtem Dach - 38° bis 42° Dachneigung - ausg ebildet sind.
Ein Kniestock ist unzulässig.
2.2.6 Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen und bauliche
Anlagen i.S. des § 23 Abs. 5 BauNVO grundsätzlich unzulässig, mit Ausnahme der
Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 2 BauNVO sowie Stellplätze und Terrassen.
Gewächs-, Gartengerätehäuser und Wintergärten mit einer Grundfläche bis 12 m²
und Pergolen mit einer Firsthöhe bis 2,75 m sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig.
2.2.7 Höhenlage der baulichen Anlagen
Alle Haupt- und Nebengebäude sind so anzulegen, dass die Erdgeschossfußbodenoberkante das nachfolgend festgesetzte Maß über die Bezugshöhe nicht überschreitet.
auf den Parzellen 1-3, 5, 6-9, 11, 15-28,
32-40, 44-46, 48-49, 59-61, 62-65
0,00 m
auf den Parzellen 50-56, 58
0,25 m
auf den Parzellen 4, 10, 29-31, 57
0,75 m
auf den Parzellen 12-14, 41-43, 47
1,20 m
Bezugshöhe für die Hauptgebäude ist die Straßenoberkante im Bereich des Hauszuganges.
Bezugshöhe für die Nebengebäude (Garagen) ist die Straßenoberkante im Bereich
der Zufahrt.
Abweichungen sind aufgrund schwieriger topographischer Verhältnisse und aufgrund
vom natürlichen Geländeverlauf erheblich abweichender Straßenhöhen bis zu einem
Maß von 0,30 m ausnahmsweise zulässig. Entsprechende Ausnahmen können auch
im Genehmigungsverfahren nach Art. 64 BayBO erteilt werden.
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2.3
Gestaltung – örtliche Bauvorschriften nach Art. 91 BayBO
2.3.1 Dächer
Es sind bei allen Bautypen nur Satteldächer mit einer Dachneigung 38° bis 42° zulässig. Dies gilt auch für Nebengebäude und Garagen. Carports sind auch mit Pultoder Flachdächern zulässig.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Firstrichtungen sind bindend, ansonsten wahlweise möglich. Der First ist mittig und parallel zur Baukörperlängsseite anzuordnen.
Dachaufbauten sind gem. Art. 63 Abs. 2 Punkt 4 BayBO als Schleppgauben, Satteldachgauben und Segmentbogengauben zulässig. Sie müssen sich nach Anzahl und
Größe der Hauptdachfläche unterordnen. Der Mindestabstand zur Hauskante muß
1,50 m betragen.
Zwerch-/Standgiebel sind mit max. 1/3 der Länge der Hauptfassadenlänge und einem Mindestabstand von 2,50 m zur Hauskante zulässig. Der First der Zwerchgiebel
muß mind. 1,0 m unter dem Hauptdachfirst liegen.
Bei Doppelhäusern ist bei Dachaufbauten ein Abstand von mind. 1,25 m zwischen
Brandschutzwand (gemeinsame Garage) einzuhalten.
Dachgauben sind als Standgauben mit einer max. Ansichtsfläche von 1,5 m², als
liegende Gauben in einer max. Ansichtsfläche von 2,0 m² zulässig. Sie sind im inneren Drittel der Dachfläche zulässig, der Abstand zueinander muß mind. 1,0 m betragen.
Es ist nur eine Gaubenform pro Dachseite zulässig. Dacheinschnitte wie z.B. Loggien u.ä. sind unzulässig.
Die Dachdeckung hat durch kleinteilige, ziegelrote Dachelemente aus Ziegel oder
Betonsteinen zu erfolgen. Dachüberstände sind im Ortgang bis 0,30 m und im
Traufbereich bis zu 0,60 m zulässig.
Bei Grenzanbauten hat sich der Nachbauende in Bezug auf Dachneigung und
Dachüberstände einem bereits bestehenden Gebäude anzugleichen.
2.3.2 Wandhöhen
Die Wandhöhe wird gemessen
von Schnittpunkt Traufwand mit Geländeoberkante des fertigen Geländes
bis Schnittpunkt Traufwand mit Oberfläche Dachhaut.
BAUTYP 1
E+D
Es wird eine Wandhöhe von max. 4,20 m bergseitig festgesetzt.
BAUTYP 2
1½E+D
Es wird eine Wandhöhe von max. 4,20 m bergseitig festgesetzt.
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BAUTYP 3
E+U
Es werden Wandhöhen von max. 3,45 m bergseitig und max. 6,20 m talseitig festgesetzt.
2.3.3 Fassaden
Die Fassaden können in Putz und Holz ausgeführt werden. Als Farben sind gedeckte, matte Töne zulässig.
2.3.4 Fassadenöffnungen unmittelbar über dem Gelände
Öffnungen im unmittelbaren Bereich des Geländes, Kellerlichtschächte und Eingänge müssen zum Schutz vor frei abfließenden Hangwasser mindestens 20 cm über
der Geländeoberfläche angebracht sein oder müssen wasserdicht ausgebildet werden.
2.3.5 Anbauten
An- und Vorbauten sind zulässig, wenn sie sich der Gesamtform und –gestaltung
des Hauptbaukörpers unterordnen. Eine Unterordnung liegt vor, wenn der Baukörper
mehr als 1/3 der Hauslänge aufweist.
Im Bereich von Anbauten sind flach geneigte Dächer, Flachdächer sowie andere
Deckungsmaterialien als bei den Hauptdächern zulässig.
2.3.6 Doppelhaushälften
Doppelhaushälften, die in Grenzbebauung ausgeführt werden, müssen sich in Höhe
und Ausbildung an die bereits an der Grenze errichteten bzw. in Genehmigung befindlichen Gebäude anpassen. Dies gilt für Gebäudehöhe, die Dachneigung und
Stellung des Gebäudes ebenso wie für die Ausbildung der Dachabschlüsse und die
verwendeten Materialien in Dach und Fassade. Nur bei den Doppelhaushälften auf
den Parzellen 44, 45, 64 und 65 ist entsprechend der vorliegenden Hangneigung
hinsichtlich des Höhenniveaus ein Versatz zulässig.
2.3.7 Garagen / Nebengebäude
Je Wohneinheit sind 2 Stellplätze zu errichten. Für Einliegerwohnungen ist ein Stellplatz zu errichten. Eine Einliegerwohnung wird als Wohneinheit mit einer Größe von
bis zu 45 m² definiert.
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Garagen und Nebengebäude müssen dem natürlichen Geländeverlauf angepasst
werden. Das Dach muss in Neigung und Gestaltung dem Dach des Hauptgebäudes
entsprechen.
Die Wandhöhe von Garagen und Nebengebäuden darf 3,00 m nicht überschreiten.
Ausgenommen davon sind gebäudeintegrierte Garagen.
Die Wandhöhe wird als mittlere Wandhöhe an der Grundstücksgrenze gemessen,
von der fertigen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Außenwand Außenseite mit der Dachhaut.
Für von der Straße aus talseitig gelegene Garagen besteht die Gefahr der Überschreitung einer Traufhöhe von 3,00 m. Hier wird ein Grenzbaurecht gem. BauNVO
§ 22 Abs. 4 festgesetzt, sofern dies innerhalb des gegebenen Baufensters möglich
ist. Für diese Garagen wird eine max. zulässige Traufwandhöhe von 2,75 m gemessen von der fertigen Straßenoberkante an der Straßenseite bis zum Schnittpunkt der
Außenwand Außenseite mit der Dachhaut festgesetzt.
Garagen, die als Grenzbebauung ausgeführt werden, müssen sich in Höhe und
Ausbildung (Dach und Fassade) an die bereits an der Grenze errichteten Garagengebäude anpassen.
Garagen können als Einzel- und Doppelgaragen und als Carports ausgeführt werden.
2.3.8 Einfriedungen
Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht übersteigen.
Ein Sockel darf eine Höhe von 15 cm über Gelände bzw. Straße nicht überschreiten.
Im Bereich von Garagenzufahrten sind bis 5 m Entfernung von der Straßenkante
sichthemmende Einfriedungen unzulässig.
2.4
Aufschüttungen und Abgrabungen
Entlang der Grundstücksgrenzen darf die natürliche Geländehöhe nicht verändert
werden.
Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1,20 m
über bzw. unter dem natürlichen Geländeverlauf zulässig. Sie sind auf das unbedingt
notwendige Maß zu beschränken. Gestaffelte Abgrabungen, Stützmauern usw. entlang der Gebäude als Terrassierungen mit einer Neigung von max. 60 Grad sind zulässig.
Bei Aufschüttungen und Abgrabungen über 0,50 m sind die nach Bayer. Bauordnung
erforderlichen Absturzsicherungen anzubringen.
Stützwände sind generell zu bepflanzen oder als Trockenmauern auszubilden.
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2.5
Werbeanlagen
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind Werbeanlagen zulässig. Die Anbringung der Werbeanlagen ist jedoch nur am Ort der beworbenen Leistung zulässig.
Die Größe der Werbeanlage darf 1,0 m² nicht überschreiten und muss mindestens
1,0 m unterhalb der Traufe des Gebäudes von der Straßenseite aus gesehen angebracht werden.
Leuchteinrichtungen für Blink- und Wechsellicht sind unzulässig.
2.6
Abstandsflächen
Generell gilt die Abstandsflächenregelung der BayBO Art. 6.
Garagengebäude sind als Grenzbebauung gem. Art. 7 Abs. 4 BayBO zulässig.
2.7
Oberirdische Versorgungsleitungen
Oberirdische Versorgungsleitungen sind unzulässig.
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MIT INTEGRIERTER GRÜNORDNUNG
3. HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
3.1
Immissionsschutz
Zum Bebauungsplan wurde eine gesonderte Schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Gutachten vom 27.6.2005).
Die straßenverkehrsbedingten Emissionen der Bundesautobahn BAB A93, der
Kreisstraße R4 und der Gemeindestraße Schlossstraße verursachen Überschreitungen der Orientierungswerte nach der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Die
geltenden Grenzwerte nach der 16. BImSchV werden allerdings eingehalten. Aus
diesem Grund sind keine Festsetzungen hinsichtlich aktiver und/oder passiver
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Es wird allerdings empfohlen , dass bei Gebäuden entlang der Schlossstraße und der Kreisstraße sowie im südöstlichen Bereich
des Bebauungsplanes Ruheräume so angeordnet werden, dass sie an der, der Emissionsquelle abgewandten Seite situiert sind. Die betreffenden Fenster sollten in
Schallschutz-Isolierverglasung ausgeführt werden.
3.2
Hinzuziehung Statiker / Bodengutachter
Im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen bei Bebauungen im Hangbereich wird
für die Gründung von baulichen Anlagen die Hinzuziehung eines Statikers empfohlen.
In diesem Zusammenhang wird auch zur Klärung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse die Einschaltung eines Bodengutachters empfohlen.
3.3
Schichten- und Hangwasser
Beim Bau von Kellergeschossen sind die Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen, um Schäden und Beeinträchtigungen durch zeitweise ansteigendes Hang- oder
Schichtenwasser zu vermeiden. In diesem Zusammenhang werden notwendige
Maßnahmen gegen Wassereinbrüche und der Einbau von weißen Wannen empfohlen.
Bei Unterkellerungen oder beim Bau von Kellergeschossen ist damit zu rechnen das
aufgrund der Hanglage im Planungsgebiet bei Schneeschmelze oder Starkregen
Wasser aus höher gelegenen Bereichen abfließen kann.
Entsprechende bauliche Maßnahmen zur Verhinderung von Vernässungen oder
Feuchteschäden sind erforderlich.
Bei Anordnung von Gebäudeöffnungen wie Fenster und Türen im Keller- und Terrassenbereich sowie bei der Anordnung von Auffüllungen und Abgrabungen, ist dies
zu berücksichtigen. Die Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken ist zu vermeiden.
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3.4
Versickerung und Ableitung von Regenwasser / Schmutzwasser
Gem. Art. 42 BayBO ist der Bauherr für die schadlose Beseitigung des Regenwassers verantwortlich.
Auf die Unzulässigkeit der Ableitung von Regenwasser auf fremden oder öffentlichen
Grund wird hingewiesen
Auf die Entwässerungssatzung der Gemeinde Pentling wird hingewiesen.
Schmutzwasser wird über ein gemeindliches Abwassersystem entsorgt. Bei Entwässerung von Ebenen unter der für die Bauparzelle angegebenen Höhenkote ist die
Rückstauebene des Kanals zu berücksichtigen (Straßenoberkante) und eine Entwässerung gem. Vorgaben der gemeindlichen Entwässerungssatzung auszuführen.
Es wird empfohlen Ebenen unter der angegebenen Höhenkote durch Hebeanlagen
zu entwässern und das Schmutzwasser über die Rückstauebene zu heben.
Auf Grund der Hanglage des Baugebietes ist bei Grundstücken, die unter Straßenniveau liegen, nicht gewährleistet, dass der Keller mittels Freispiegelleitung entwässert
werden kann. Bei Bedarf ist hier ggf. eine Hebeanlage zu installieren.
3.5
Erdgeführte Ver- und Entsorgungsleitungen
Auf die Hinweise des Merkblattes über „Baumstandorte und unterirdische Verund Entsorgungsanlagen“ im Rahmen der Erschließungsplanung wird hingewiesen. Bei Erdarbeiten in Leitungsbereichen ist die REWAG zu verständigen und die
geplanten Baumaßnahmen abzustimmen. Die Bauwilligen werden auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften der Feinmechanik und Elektrotechnik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel und die darin aufgeführten VDE
Bestimmungen hingewiesen.
3.6
Umwelteinflüsse / landwirtschaftliche Nutzung
Die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie Hofstellen im bestehenden Ort werden ortsüblich bewirtschaftet. Mit durch die Bewirtschaftung entstehenden Beeinträchtigungen ist zu rechnen.
Den Landwirten wird das Recht auf ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung ihrer Flächen zugesichert. Die Anlieger im Baugebiet müssen mit folgenden
zeitweiligen Einschränkungen rechnen:
Geruchsimmissionen beim Ausbringen von Stallmist und Gülle sowie beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Staubimmissionen bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter Handelsdünger
sowie bei der Bodenbearbeitung bei trockener Witterung
Lärmimmissionen beim Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen auf den Nutzflächen und durch den Fuhrwerksverkehr.
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3.7
Nichtanfahrbarkeit von Parzellen für Müllentsorgung
Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge
(außer zu Wendezwecken) nur vorwärts fahren. Entsprechend dieser Regelung
müssen Sackgassen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große
Wendemöglichkeit haben. Der Mindestdurchmesser, den ein übliches dreiachsiges
Müllfahrzeug mit einer Länge von 10,0 m für ein Wendemanöver benötigt, liegt bei
18 m (Mittelpunkt überfahrbar). Zudem muss außerdem sichergestellt sein, dass
beiderseits an Straßen ein Freiraum von mind. 0,50 m besteht, um eine Quetschgefahr auszuschließen. Der Anliegerweg für Parzelle Nr. 64 kann von den Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren werden. Mülltonnen und dergleichen sind an öffentlichen Straßen bereit zu stellen. Den Abholpunkt legt das Müllabfuhrunternehmen
fest.
3.8
Archäologische Bodenfunde
Eingriffe im Bereich des Baugebietes bedürfen einer denkmalpflegerischen Erlaubnis. Diese kann erteilt werden wenn die Befundsituation im Vorgriff auf die Bebauung
untersucht wird. Die Untersuchung der Befundsituation kann durch fachliche Betreuung bei Erschließung des Baugebietes und beim Erdaushub der Gebäude mit Sondage durch Humusschaufel nach Vorgabe des Landesamt für Denkmalpflege erfolgen.
Dem Bauträger ist anzuraten die Erdarbeiten rechtzeitig vor Baubeginn durchführen
zu lassen. Die fachliche Aufsicht durch das Landesamt für Denkmalpflege kann bei
rechtzeitiger Terminierung (3-4 Wochen im voraus) erfolgen. Bei Personalengpass
oder kurzfristig benötigter Betreuung kann auf das Fachpersonal einer Grabungsfirma zurückgegriffen werden.
Sollten in diesem Baugebiet archäologische Bodenfunde angetroffen werden, ist
umgehend das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Regensburg,
Keplerstr. 1, 93047 Regensburg, Tel (0941) 5 31 53 oder die untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Regensburg Tel. 0941 / 40090 - entsprechend Art. 7 und 8
des Bayerischen Denkmalpflegegesetzes - zu verständigen. Im Falle von auftauchenden Bodendenkmälern werden Ausgrabungen auf Kosten des Maßnahmenträgers notwendig.
Dem Beauftragten der Denkmalpflege ist jederzeit Zutritt zur Baustelle zu gestatten.
3.9
Brandschutz
Der Einsatz von Rauchmeldern in Wohngebäude kann frühzeitig Brandentstehung
melden und in erheblicher Weise kostengünstig dazu beitragen, Gebäudebestand zu
schützen und Leben zu retten. Es wird empfohlen die Gebäude mit Brand- und
Rauchmeldern auszustatten.
Ausreichende Löschwasserversorgung: Der Grundschutz an Löschwasser durch das
Hydrantennetz liegt nach dem Merkblatt Nr. 1.9-6 vom 25.04.1994 das Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft und nach den technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405
bei 1.600 l/min. Hydranten sollten in einem Abstand von 80 m bis 100 m errichtet
werden. Der Hydrantenplan ist vom Kreis- bzw. Stadtbrandrat oder dessen Vertreter
gegenzuzeichnen
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BEBAUUNGSPLAN "ERWEITERUNG HOHENGEBRACHING SÜD "
MIT INTEGRIERTER GRÜNORDNUNG
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
4. GRÜNORDNUNG
4.1
Allgemeine grünordnerische Festsetzungen
4.1.1 Bodenschutz – Schutz des Mutterbodens
Oberboden, der bei allen baulichen Maßnahmen oder sonstigen Veränderungen der
Oberfläche anfällt, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und fachgerecht in maximal
2,0 m hohen Mieten zwischenzulagern.
Auch sonstige Beeinträchtigungen des Bodens, wie Bodenverdichtungen oder
Bodenverunreinigungen, sind zu vermeiden.
Der gewachsene Bodenaufbau ist überall dort zu erhalten, wo keine baulichen
Anlagen errichtet und auch sonst keine nutzungsbedingte Überprägung der Oberfläche geplant bzw. erforderlich ist.
Des Weiteren ist die Bodenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß zu
beschränken (§ 1a Abs. BauGB).
4.1.2 Schutzzone längs der Ver- und Entsorgungsleitungen
Bäume der 1. und 2. Wuchsordnung sind, soweit nicht durch andere Festsetzungen
gesondert geregelt, in einem Abstand von mindestens 2,0 m zu unterirdischen Leitungen zu pflanzen. Bei Sträuchern beträgt der Mindestabstand 1,50 m. Nachträglich
verlegte Leitungen sind in den genannten Abständen an Anpflanzungen vorbeizuführen.
Die Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen gemäß dem Merkblatt über Baumstandorte der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sind zu beachten.
4.1.3 Verringerung der Flächenversiegelung / Gewässerschutz
Verkehrsflächen und sonstige befestigte Flächen sind mit Ausnahme aller Bereiche,
wo grundwassergefährdende Stoffe anfallen oder von denen eine erhöhte Verschmutzungsgefahr ausgeht, mit un- oder teilversiegelnden Belägen zu befestigen;
festgesetzt werden Rasengittersteine, Pflasterbeläge mit offenen, mindestens 2 cm
breiten Fugen, wassergebundene Decken oder Schotterrasen, sowie wasserdurchlässiges Betonpflaster mit sehr geringem Abflussbeiwert und hoher Luft- und Wasserdurchlässigkeit.
Zufahrten und Zugänge sind so auszubilden, dass das Oberflächenwasser den
öffentlichen Straßen nicht zugeführt werden kann.
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Vorgesehene PKW-Stellplatzbereiche sind ausschließlich mit Rasengittersteinen
oder Pflaster mit Rasenfuge oder wasserdurchlässigem Pflaster zu befestigen.
4.1.4 Grünflächenanteil / Baumanteil
Auf den privaten Flächen ist pro 350 m² Grundstücksfläche ein Baum der 1. oder
2. Wuchsordnung zu pflanzen. Planlich oder anderweitig textlich festgesetzte Baumpflanzungen können hierbei angerechnet werden.
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind mind. 16 Straßenbäume der 1. oder
2. Wuchsordnung zu pflanzen. Die Lage in der Planzeichnung ist schematisch.
4.2
Besondere grünordnerische Festsetzungen
4.2.1 Allgemeines
Im Baugebiet sind auf öffentlichen und privaten Grünflächen entsprechend den
planlichen und textlichen Festsetzungen Begrünungs- bzw. Pflanzmaßnahmen
durchzuführen.
Die Ausführung auf privaten Flächen hat dabei spätestens ein Jahr nach Bezugsfertigkeit der Gebäude zu erfolgen.
Die Gehölzpflanzungen und Einzelbäume sind fachgerecht zu pflegen und zu
unterhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind in der nächsten Pflanzperiode
nachzupflanzen.
4.2.2 Pflanz-, Begrünungs- und Erhaltungsmaßnahmen
4.2.2.1 Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Pflanzung von
Hecken auf der öffentlichen Grünfläche am Süd- und Ostrand des Baugebiets.
Als Ausgleichsmaßnahme und zur Ortsrandeingrünung ist eine mindestens
dreireihige Hecke aus heimischen und standortgerechten Gehölzarten gemäß Pflanzgebotsliste 2 zu pflanzen.
4.2.2.2 Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Naturnahe Öffentliche Grünflächen mit Erdmulden am Südrand des Baugebiets.
Der Regenrückhalteteich ist im Rahmen einer landschaftspflegerische Begleitplanung in naturnaher Erdbauweise auszuführen. Die Grünflächen sind
ohne Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinsatz als Extensivwiese anzulegen
und zu pflegen.
4.2.2.3 Pflanzgebotslisten der zulässigen Arten für die festgesetzten Pflanzmaßnahmen
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Liste 1, Baumpflanzungen
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Fraxinus excelsior
Fagus sylvatica
Quercus robur
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Betula pendula
Prunus avium
Acer campestre
Carpinus betulus
Malus sylvestris
Pyrus pyraster
Sorbus aucuparia
Spitz-Ahorn
Berg-Ahorn
Esche
Buche
Stiel-Eiche
Winter-Linde
Sommer-Linde
Sand-Birke
Vogel-Kirsche
Feldahorn
Hainbuche
Wild-Apfel
Wild-Birne
Vogelbeere*
* im Bereich des Kinderspielplatzes nicht zulässig
Auf privaten und öffentlichen Grünflächen sind für die Baumpflanzungen außerdem Obstbäume als Hoch- oder Halbstämme zulässig. Für die Baumpflanzungen des Straßenbegleitgrüns sind Obstbäume nicht zugelassen.
Liste 2 Sträucher:
Berberis vulgaris
Cornus sanguinea
Cornus mas
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Crataegus laevigata
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus cathartica
Rhamnus frangula
Rosa canina
Salix caprea
Salix purpurea
Sambucus nigra
Sambucus racemosa
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Berberitze
Roter Hartriegel
Kornelkirsche
Haselnuß
Eingriffliger Weißdorn
Zweigriffliger Weißdorn
Pfaffenhütchen*
Wolliger Liguster*
Rote Heckenkirsche*
Schlehe
Kreuzdorn
Faulbaum*
Hunds-Rose
Salweide
Purpurweide
Schwarzer Holunder
Trauben-Holunder
Wolliger Schneeball*
Wasser-Schneeball*
* im Bereich des Kinderspielplatzes nicht zulässig
Abweichungen von der obigen Gehölzauswahlliste sind zulässig zur Fassadenbegrünung, bei bodendeckenden Gehölzen sowie bei allen nicht planlich
dargestellten Pflanzmaßnahmen auf privaten Gartenflächen.
Nicht verwendet werden dürfen:
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- alle fremdländischen und züchterisch veränderten Nadelgehölze über 2 m
Wuchshöhe sowie alle Nadelgehölze in Schnitthecken
Mindestpflanzqualitäten:
Bäume:
- Hochstamm, mit Ballen, mind. 3x verpflanzt, mind. 18/20 cm Stammumfang
- in geschlossenen Pflanzungen integriert:
Heister, mind. 2x verpflanzt, mind. 100/125 cm Höhe
Sträucher:
- mind. 2x verpflanzt, mind. 60/100 cm Höhe
Zeitpunkt der Pflanzung:
Die Bepflanzungsmaßnahmen sind in der dem Beginn der Gebäudenutzung
folgenden Pflanzperiode durchzuführen.
Die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens in der auf
die Fertigstellung der Erschließung folgenden Pflanzperiode herzustellen.
Die Erschließungsstraße gilt nach Einbau der Asphalttragschicht als fertiggestellt.
4.3
Ausgleichsflächen – Zuordnungsfestsetzung
gem. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB
An anderer Stelle als am Ort des Eingriffes in Natur und Landschaft wird gem. § 9
Abs. 1a (3) BauGB das Grundstück Flur-Nr. 514 Gemarkung Hohengebraching, als
Ausgleichsfläche gemäß Ausgleichsflächenplan festgesetzt.
Diese Ausgleichsfläche und die darauf festgesetzten Maßnahmen werden allen
Grundstücksflächen des Baugebietes gem. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet.
Die festgesetzten Ausgleichsflächen und -maßnahmen dienen dem Ausgleich von
Eingriffen in die Natur und Landschaft durch die Bebauung und Erschließung.
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Aufgestellt:
Ingenieurbüro Trummer Terraplan
Bearbeitung:
Pommernstraße 20
93073 Neutraubling
Dipl. Ing. B. Bartsch
Tel.: 09401 / 92110
Fax.: 09401 / 921150
Tel.: 09401 / 880400
Fax.: 09401 / 880401
Neutraubling, den 21.7.2005/08.2.2006
(Stempel / Unterschrift)
Anerkannt:
Gemeinde Pentling
Vertreten durch
Bürgermeister Rummel
Am Rathaus 5
93080 Pentling
Pentling, den ................................
...........................................
(Stempel / Unterschrift)
Festsetzung, Hohengebraching Süd
Gemeinde Pentling
Seite 16
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