Gemeinde Pentling Landkreis Regensburg, Regierungsbezirk Oberpfalz Bebauungsplan "HOHENGEBRACHING SÜD " mit integrierter Grünordnung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN Verfasser: Ingenieurbüro Trummer ⋅ Terraplan, Pommernstraße 20, 93073 Neutraubling Bearbeitung: Dipl. Ing. FH Bernhard Bartsch Fassung: 21.07.2005 Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 1 BEBAUUNGSPLAN "HOHENGEBRACHING SÜD" MIT INTEGRIERTER GRÜNORDNUNG TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. GELTUNGSBEREICH Der räumliche Geltungsbereich ist in der Planzeichnung festgesetzt. Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen und der Begründung in der vorliegenden Fassung. 2. STÄDTEBAULICHE PLANUNG 2.1 Art der baulichen Nutzung Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, derzeit gültige Fassung, festgesetzt. Innerhalb des Geltungsbereichs ist nur die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzungsart zulässig. Nicht zulässig sind nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Ziffer 2-5 BauNVO die ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetriebe, Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen. Teilflächen sind gemäß Planzeichnung als Verkehrsflächen und öffentliche Grünflächen festgesetzt. 2.2 Maß der baulichen Nutzung 2.2.1 Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl Soweit sich aus der Ausnutzung der überbaubaren Flächen nicht geringere Werte ergeben, werden die im Plan ausgewiesenen Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) festgesetzt. Quartier WA 1 Parzellen-Nr. 1, 5, 10, 15, 16, 21-27, 29-33, 46-49, 57-63 GRZ max. 0,40 GFZ max. 0,70 Quartier WA 2 Parzellen-Nr. 2-4, 8, 9, 12-14 GRZ max. 0,35 GFZ max. 0,60 Quartier WA 3 Parzellen-Nr. 17-20, 28 GRZ max. 0,40 GFZ max. 0,80 Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 2 Quartier WA 4 Parzellen-Nr. 11, 50-56 GRZ max. 0,40 GFZ max. 0,70 Quartier WA 5 Parzellen-Nr. 6, 7, 34-45, 64-65 GRZ max. 0,40 GFZ max. 0,80 Nach § 19, Abs. 4, Satz 2 BauNVO ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19, Abs. 4, Satz 1 bezeichneten baulichen Anlagen bis zu 50 %, höchstens bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. 2.3.2 Baulinien und Baugrenzen (§ 23 BauNVO) Die Baulinien und die Baugrenzen sind im Plan festgesetzt. 2.2.3 Bauweise Im Baugebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt gem. § 22 Abs. 2 BauNVO. Die Gebäude können entsprechend der Festsetzung in der Planzeichnung als Einzel- oder Doppelhäuser errichtet werden. 2.2.4 Anzahl der Wohneinheiten Es sind maximal 2 Wohneinheiten je Einzelgebäude zulässig. In Doppelhaushälften ist jeweils nur eine Wohneinheit zulässig. Eine Einliegerwohnung zählt als vollständige Wohneinheit. 2.2.5 Zulässige Vollgeschosse Im Baugebiet sind bis 2 Vollgeschosse bei Wohngebäuden zulässig. Es gelten die Regelungen der BayBO Art. 2 (5). Bei Nebengebäuden, Garagen und Carports ist max. 1 Vollgeschoss zulässig. 3 Bautypen sind bei den Wohngebäuden möglich: BAUTYP 1, zulässig in den Quartieren WA 1, WA 2, WA 3 und WA 5 E+D Max. 2 Vollgeschosse, wobei Erdgeschoss E als Vollgeschosse ausgebildet ist und Dachgeschoss D mit stark geneigtem Dach - 38° bis 42° Dachnei gung - als Vollgeschoss ausgebildet sein kann. Ein Kniestock in Höhe von 0,75 m ist zulässig. Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 3 BAUTYP 2, ausnahmsweise zulässig in allen Quartieren bei einem Höhenunterschied des natürlichen Geländes von mind. 1,0 m innerhalb der überbauten Fläche. 1½ E + D Splitleveltyp Max. 2 Vollgeschosse, wobei Erdgeschoss E als Vollgeschosse ausgebildet ist und Dachgeschoss D mit stark geneigtem Dach - 38° bis 42° Dachnei gung - als Vollgeschoss ausgebildet sein kann. Ein Kniestock in Höhe von 0,75 m ist zulässig. BAUTYP 3, zulässig im Quartier WA 4 U+E Max. 2 Vollgeschosse, wobei Untergeschoss U und Erdgeschoss E als Vollgeschoss mit stark geneigtem Dach - 38° bis 42° Dachneigung - ausg ebildet sind. Ein Kniestock ist unzulässig. 2.2.6 Nicht überbaubare Grundstücksflächen Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen und bauliche Anlagen i.S. des § 23 Abs. 5 BauNVO grundsätzlich unzulässig, mit Ausnahme der Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 2 BauNVO sowie Stellplätze und Terrassen. Gewächs-, Gartengerätehäuser und Wintergärten mit einer Grundfläche bis 12 m² und Pergolen mit einer Firsthöhe bis 2,75 m sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig. 2.2.7 Höhenlage der baulichen Anlagen Alle Haupt- und Nebengebäude sind so anzulegen, dass die Erdgeschossfußbodenoberkante das nachfolgend festgesetzte Maß über die Bezugshöhe nicht überschreitet. auf den Parzellen 1-3, 5, 6-9, 11, 15-28, 32-40, 44-46, 48-49, 59-61, 62-65 0,00 m auf den Parzellen 50-56, 58 0,25 m auf den Parzellen 4, 10, 29-31, 57 0,75 m auf den Parzellen 12-14, 41-43, 47 1,20 m Bezugshöhe für die Hauptgebäude ist die Straßenoberkante im Bereich des Hauszuganges. Bezugshöhe für die Nebengebäude (Garagen) ist die Straßenoberkante im Bereich der Zufahrt. Abweichungen sind aufgrund schwieriger topographischer Verhältnisse und aufgrund vom natürlichen Geländeverlauf erheblich abweichender Straßenhöhen bis zu einem Maß von 0,30 m ausnahmsweise zulässig. Entsprechende Ausnahmen können auch im Genehmigungsverfahren nach Art. 64 BayBO erteilt werden. Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 4 2.3 Gestaltung – örtliche Bauvorschriften nach Art. 91 BayBO 2.3.1 Dächer Es sind bei allen Bautypen nur Satteldächer mit einer Dachneigung 38° bis 42° zulässig. Dies gilt auch für Nebengebäude und Garagen. Carports sind auch mit Pultoder Flachdächern zulässig. Die im Bebauungsplan festgesetzten Firstrichtungen sind bindend, ansonsten wahlweise möglich. Der First ist mittig und parallel zur Baukörperlängsseite anzuordnen. Dachaufbauten sind gem. Art. 63 Abs. 2 Punkt 4 BayBO als Schleppgauben, Satteldachgauben und Segmentbogengauben zulässig. Sie müssen sich nach Anzahl und Größe der Hauptdachfläche unterordnen. Der Mindestabstand zur Hauskante muß 1,50 m betragen. Zwerch-/Standgiebel sind mit max. 1/3 der Länge der Hauptfassadenlänge und einem Mindestabstand von 2,50 m zur Hauskante zulässig. Der First der Zwerchgiebel muß mind. 1,0 m unter dem Hauptdachfirst liegen. Bei Doppelhäusern ist bei Dachaufbauten ein Abstand von mind. 1,25 m zwischen Brandschutzwand (gemeinsame Garage) einzuhalten. Dachgauben sind als Standgauben mit einer max. Ansichtsfläche von 1,5 m², als liegende Gauben in einer max. Ansichtsfläche von 2,0 m² zulässig. Sie sind im inneren Drittel der Dachfläche zulässig, der Abstand zueinander muß mind. 1,0 m betragen. Es ist nur eine Gaubenform pro Dachseite zulässig. Dacheinschnitte wie z.B. Loggien u.ä. sind unzulässig. Die Dachdeckung hat durch kleinteilige, ziegelrote Dachelemente aus Ziegel oder Betonsteinen zu erfolgen. Dachüberstände sind im Ortgang bis 0,30 m und im Traufbereich bis zu 0,60 m zulässig. Bei Grenzanbauten hat sich der Nachbauende in Bezug auf Dachneigung und Dachüberstände einem bereits bestehenden Gebäude anzugleichen. 2.3.2 Wandhöhen Die Wandhöhe wird gemessen von Schnittpunkt Traufwand mit Geländeoberkante des fertigen Geländes bis Schnittpunkt Traufwand mit Oberfläche Dachhaut. BAUTYP 1 E+D Es wird eine Wandhöhe von max. 4,20 m bergseitig festgesetzt. BAUTYP 2 1½E+D Es wird eine Wandhöhe von max. 4,20 m bergseitig festgesetzt. Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 5 BAUTYP 3 E+U Es werden Wandhöhen von max. 3,45 m bergseitig und max. 6,20 m talseitig festgesetzt. 2.3.3 Fassaden Die Fassaden können in Putz und Holz ausgeführt werden. Als Farben sind gedeckte, matte Töne zulässig. 2.3.4 Fassadenöffnungen unmittelbar über dem Gelände Öffnungen im unmittelbaren Bereich des Geländes, Kellerlichtschächte und Eingänge müssen zum Schutz vor frei abfließenden Hangwasser mindestens 20 cm über der Geländeoberfläche angebracht sein oder müssen wasserdicht ausgebildet werden. 2.3.5 Anbauten An- und Vorbauten sind zulässig, wenn sie sich der Gesamtform und –gestaltung des Hauptbaukörpers unterordnen. Eine Unterordnung liegt vor, wenn der Baukörper mehr als 1/3 der Hauslänge aufweist. Im Bereich von Anbauten sind flach geneigte Dächer, Flachdächer sowie andere Deckungsmaterialien als bei den Hauptdächern zulässig. 2.3.6 Doppelhaushälften Doppelhaushälften, die in Grenzbebauung ausgeführt werden, müssen sich in Höhe und Ausbildung an die bereits an der Grenze errichteten bzw. in Genehmigung befindlichen Gebäude anpassen. Dies gilt für Gebäudehöhe, die Dachneigung und Stellung des Gebäudes ebenso wie für die Ausbildung der Dachabschlüsse und die verwendeten Materialien in Dach und Fassade. Nur bei den Doppelhaushälften auf den Parzellen 44, 45, 64 und 65 ist entsprechend der vorliegenden Hangneigung hinsichtlich des Höhenniveaus ein Versatz zulässig. 2.3.7 Garagen / Nebengebäude Je Wohneinheit sind 2 Stellplätze zu errichten. Für Einliegerwohnungen ist ein Stellplatz zu errichten. Eine Einliegerwohnung wird als Wohneinheit mit einer Größe von bis zu 45 m² definiert. Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 6 Garagen und Nebengebäude müssen dem natürlichen Geländeverlauf angepasst werden. Das Dach muss in Neigung und Gestaltung dem Dach des Hauptgebäudes entsprechen. Die Wandhöhe von Garagen und Nebengebäuden darf 3,00 m nicht überschreiten. Ausgenommen davon sind gebäudeintegrierte Garagen. Die Wandhöhe wird als mittlere Wandhöhe an der Grundstücksgrenze gemessen, von der fertigen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Außenwand Außenseite mit der Dachhaut. Für von der Straße aus talseitig gelegene Garagen besteht die Gefahr der Überschreitung einer Traufhöhe von 3,00 m. Hier wird ein Grenzbaurecht gem. BauNVO § 22 Abs. 4 festgesetzt, sofern dies innerhalb des gegebenen Baufensters möglich ist. Für diese Garagen wird eine max. zulässige Traufwandhöhe von 2,75 m gemessen von der fertigen Straßenoberkante an der Straßenseite bis zum Schnittpunkt der Außenwand Außenseite mit der Dachhaut festgesetzt. Garagen, die als Grenzbebauung ausgeführt werden, müssen sich in Höhe und Ausbildung (Dach und Fassade) an die bereits an der Grenze errichteten Garagengebäude anpassen. Garagen können als Einzel- und Doppelgaragen und als Carports ausgeführt werden. 2.3.8 Einfriedungen Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht übersteigen. Ein Sockel darf eine Höhe von 15 cm über Gelände bzw. Straße nicht überschreiten. Im Bereich von Garagenzufahrten sind bis 5 m Entfernung von der Straßenkante sichthemmende Einfriedungen unzulässig. 2.4 Aufschüttungen und Abgrabungen Entlang der Grundstücksgrenzen darf die natürliche Geländehöhe nicht verändert werden. Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1,20 m über bzw. unter dem natürlichen Geländeverlauf zulässig. Sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Gestaffelte Abgrabungen, Stützmauern usw. entlang der Gebäude als Terrassierungen mit einer Neigung von max. 60 Grad sind zulässig. Bei Aufschüttungen und Abgrabungen über 0,50 m sind die nach Bayer. Bauordnung erforderlichen Absturzsicherungen anzubringen. Stützwände sind generell zu bepflanzen oder als Trockenmauern auszubilden. Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 7 2.5 Werbeanlagen Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind Werbeanlagen zulässig. Die Anbringung der Werbeanlagen ist jedoch nur am Ort der beworbenen Leistung zulässig. Die Größe der Werbeanlage darf 1,0 m² nicht überschreiten und muss mindestens 1,0 m unterhalb der Traufe des Gebäudes von der Straßenseite aus gesehen angebracht werden. Leuchteinrichtungen für Blink- und Wechsellicht sind unzulässig. 2.6 Abstandsflächen Generell gilt die Abstandsflächenregelung der BayBO Art. 6. Garagengebäude sind als Grenzbebauung gem. Art. 7 Abs. 4 BayBO zulässig. 2.7 Oberirdische Versorgungsleitungen Oberirdische Versorgungsleitungen sind unzulässig. Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 8 BEBAUUNGSPLAN "HOHENGEBRACHING - SÜD" MIT INTEGRIERTER GRÜNORDNUNG 3. HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN 3.1 Immissionsschutz Zum Bebauungsplan wurde eine gesonderte Schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Gutachten vom 27.6.2005). Die straßenverkehrsbedingten Emissionen der Bundesautobahn BAB A93, der Kreisstraße R4 und der Gemeindestraße Schlossstraße verursachen Überschreitungen der Orientierungswerte nach der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Die geltenden Grenzwerte nach der 16. BImSchV werden allerdings eingehalten. Aus diesem Grund sind keine Festsetzungen hinsichtlich aktiver und/oder passiver Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Es wird allerdings empfohlen , dass bei Gebäuden entlang der Schlossstraße und der Kreisstraße sowie im südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes Ruheräume so angeordnet werden, dass sie an der, der Emissionsquelle abgewandten Seite situiert sind. Die betreffenden Fenster sollten in Schallschutz-Isolierverglasung ausgeführt werden. 3.2 Hinzuziehung Statiker / Bodengutachter Im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen bei Bebauungen im Hangbereich wird für die Gründung von baulichen Anlagen die Hinzuziehung eines Statikers empfohlen. In diesem Zusammenhang wird auch zur Klärung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse die Einschaltung eines Bodengutachters empfohlen. 3.3 Schichten- und Hangwasser Beim Bau von Kellergeschossen sind die Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen, um Schäden und Beeinträchtigungen durch zeitweise ansteigendes Hang- oder Schichtenwasser zu vermeiden. In diesem Zusammenhang werden notwendige Maßnahmen gegen Wassereinbrüche und der Einbau von weißen Wannen empfohlen. Bei Unterkellerungen oder beim Bau von Kellergeschossen ist damit zu rechnen das aufgrund der Hanglage im Planungsgebiet bei Schneeschmelze oder Starkregen Wasser aus höher gelegenen Bereichen abfließen kann. Entsprechende bauliche Maßnahmen zur Verhinderung von Vernässungen oder Feuchteschäden sind erforderlich. Bei Anordnung von Gebäudeöffnungen wie Fenster und Türen im Keller- und Terrassenbereich sowie bei der Anordnung von Auffüllungen und Abgrabungen, ist dies zu berücksichtigen. Die Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken ist zu vermeiden. Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 9 3.4 Versickerung und Ableitung von Regenwasser / Schmutzwasser Gem. Art. 42 BayBO ist der Bauherr für die schadlose Beseitigung des Regenwassers verantwortlich. Auf die Unzulässigkeit der Ableitung von Regenwasser auf fremden oder öffentlichen Grund wird hingewiesen Auf die Entwässerungssatzung der Gemeinde Pentling wird hingewiesen. Schmutzwasser wird über ein gemeindliches Abwassersystem entsorgt. Bei Entwässerung von Ebenen unter der für die Bauparzelle angegebenen Höhenkote ist die Rückstauebene des Kanals zu berücksichtigen (Straßenoberkante) und eine Entwässerung gem. Vorgaben der gemeindlichen Entwässerungssatzung auszuführen. Es wird empfohlen Ebenen unter der angegebenen Höhenkote durch Hebeanlagen zu entwässern und das Schmutzwasser über die Rückstauebene zu heben. Auf Grund der Hanglage des Baugebietes ist bei Grundstücken, die unter Straßenniveau liegen, nicht gewährleistet, dass der Keller mittels Freispiegelleitung entwässert werden kann. Bei Bedarf ist hier ggf. eine Hebeanlage zu installieren. 3.5 Erdgeführte Ver- und Entsorgungsleitungen Auf die Hinweise des Merkblattes über „Baumstandorte und unterirdische Verund Entsorgungsanlagen“ im Rahmen der Erschließungsplanung wird hingewiesen. Bei Erdarbeiten in Leitungsbereichen ist die REWAG zu verständigen und die geplanten Baumaßnahmen abzustimmen. Die Bauwilligen werden auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften der Feinmechanik und Elektrotechnik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel und die darin aufgeführten VDE Bestimmungen hingewiesen. 3.6 Umwelteinflüsse / landwirtschaftliche Nutzung Die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie Hofstellen im bestehenden Ort werden ortsüblich bewirtschaftet. Mit durch die Bewirtschaftung entstehenden Beeinträchtigungen ist zu rechnen. Den Landwirten wird das Recht auf ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung ihrer Flächen zugesichert. Die Anlieger im Baugebiet müssen mit folgenden zeitweiligen Einschränkungen rechnen: Geruchsimmissionen beim Ausbringen von Stallmist und Gülle sowie beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Staubimmissionen bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter Handelsdünger sowie bei der Bodenbearbeitung bei trockener Witterung Lärmimmissionen beim Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen auf den Nutzflächen und durch den Fuhrwerksverkehr. Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 10 3.7 Nichtanfahrbarkeit von Parzellen für Müllentsorgung Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorschriften dürfen Entsorgungsfahrzeuge (außer zu Wendezwecken) nur vorwärts fahren. Entsprechend dieser Regelung müssen Sackgassen, wenn sie befahren werden sollen, eine ausreichend große Wendemöglichkeit haben. Der Mindestdurchmesser, den ein übliches dreiachsiges Müllfahrzeug mit einer Länge von 10,0 m für ein Wendemanöver benötigt, liegt bei 18 m (Mittelpunkt überfahrbar). Zudem muss außerdem sichergestellt sein, dass beiderseits an Straßen ein Freiraum von mind. 0,50 m besteht, um eine Quetschgefahr auszuschließen. Der Anliegerweg für Parzelle Nr. 64 kann von den Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren werden. Mülltonnen und dergleichen sind an öffentlichen Straßen bereit zu stellen. Den Abholpunkt legt das Müllabfuhrunternehmen fest. 3.8 Archäologische Bodenfunde Eingriffe im Bereich des Baugebietes bedürfen einer denkmalpflegerischen Erlaubnis. Diese kann erteilt werden wenn die Befundsituation im Vorgriff auf die Bebauung untersucht wird. Die Untersuchung der Befundsituation kann durch fachliche Betreuung bei Erschließung des Baugebietes und beim Erdaushub der Gebäude mit Sondage durch Humusschaufel nach Vorgabe des Landesamt für Denkmalpflege erfolgen. Dem Bauträger ist anzuraten die Erdarbeiten rechtzeitig vor Baubeginn durchführen zu lassen. Die fachliche Aufsicht durch das Landesamt für Denkmalpflege kann bei rechtzeitiger Terminierung (3-4 Wochen im voraus) erfolgen. Bei Personalengpass oder kurzfristig benötigter Betreuung kann auf das Fachpersonal einer Grabungsfirma zurückgegriffen werden. Sollten in diesem Baugebiet archäologische Bodenfunde angetroffen werden, ist umgehend das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Regensburg, Keplerstr. 1, 93047 Regensburg, Tel (0941) 5 31 53 oder die untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Regensburg Tel. 0941 / 40090 - entsprechend Art. 7 und 8 des Bayerischen Denkmalpflegegesetzes - zu verständigen. Im Falle von auftauchenden Bodendenkmälern werden Ausgrabungen auf Kosten des Maßnahmenträgers notwendig. Dem Beauftragten der Denkmalpflege ist jederzeit Zutritt zur Baustelle zu gestatten. 3.9 Brandschutz Der Einsatz von Rauchmeldern in Wohngebäude kann frühzeitig Brandentstehung melden und in erheblicher Weise kostengünstig dazu beitragen, Gebäudebestand zu schützen und Leben zu retten. Es wird empfohlen die Gebäude mit Brand- und Rauchmeldern auszustatten. Ausreichende Löschwasserversorgung: Der Grundschutz an Löschwasser durch das Hydrantennetz liegt nach dem Merkblatt Nr. 1.9-6 vom 25.04.1994 das Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft und nach den technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 bei 1.600 l/min. Hydranten sollten in einem Abstand von 80 m bis 100 m errichtet werden. Der Hydrantenplan ist vom Kreis- bzw. Stadtbrandrat oder dessen Vertreter gegenzuzeichnen Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 11 BEBAUUNGSPLAN "ERWEITERUNG HOHENGEBRACHING SÜD " MIT INTEGRIERTER GRÜNORDNUNG TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 4. GRÜNORDNUNG 4.1 Allgemeine grünordnerische Festsetzungen 4.1.1 Bodenschutz – Schutz des Mutterbodens Oberboden, der bei allen baulichen Maßnahmen oder sonstigen Veränderungen der Oberfläche anfällt, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und fachgerecht in maximal 2,0 m hohen Mieten zwischenzulagern. Auch sonstige Beeinträchtigungen des Bodens, wie Bodenverdichtungen oder Bodenverunreinigungen, sind zu vermeiden. Der gewachsene Bodenaufbau ist überall dort zu erhalten, wo keine baulichen Anlagen errichtet und auch sonst keine nutzungsbedingte Überprägung der Oberfläche geplant bzw. erforderlich ist. Des Weiteren ist die Bodenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (§ 1a Abs. BauGB). 4.1.2 Schutzzone längs der Ver- und Entsorgungsleitungen Bäume der 1. und 2. Wuchsordnung sind, soweit nicht durch andere Festsetzungen gesondert geregelt, in einem Abstand von mindestens 2,0 m zu unterirdischen Leitungen zu pflanzen. Bei Sträuchern beträgt der Mindestabstand 1,50 m. Nachträglich verlegte Leitungen sind in den genannten Abständen an Anpflanzungen vorbeizuführen. Die Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen gemäß dem Merkblatt über Baumstandorte der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sind zu beachten. 4.1.3 Verringerung der Flächenversiegelung / Gewässerschutz Verkehrsflächen und sonstige befestigte Flächen sind mit Ausnahme aller Bereiche, wo grundwassergefährdende Stoffe anfallen oder von denen eine erhöhte Verschmutzungsgefahr ausgeht, mit un- oder teilversiegelnden Belägen zu befestigen; festgesetzt werden Rasengittersteine, Pflasterbeläge mit offenen, mindestens 2 cm breiten Fugen, wassergebundene Decken oder Schotterrasen, sowie wasserdurchlässiges Betonpflaster mit sehr geringem Abflussbeiwert und hoher Luft- und Wasserdurchlässigkeit. Zufahrten und Zugänge sind so auszubilden, dass das Oberflächenwasser den öffentlichen Straßen nicht zugeführt werden kann. Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 12 Vorgesehene PKW-Stellplatzbereiche sind ausschließlich mit Rasengittersteinen oder Pflaster mit Rasenfuge oder wasserdurchlässigem Pflaster zu befestigen. 4.1.4 Grünflächenanteil / Baumanteil Auf den privaten Flächen ist pro 350 m² Grundstücksfläche ein Baum der 1. oder 2. Wuchsordnung zu pflanzen. Planlich oder anderweitig textlich festgesetzte Baumpflanzungen können hierbei angerechnet werden. Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind mind. 16 Straßenbäume der 1. oder 2. Wuchsordnung zu pflanzen. Die Lage in der Planzeichnung ist schematisch. 4.2 Besondere grünordnerische Festsetzungen 4.2.1 Allgemeines Im Baugebiet sind auf öffentlichen und privaten Grünflächen entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen Begrünungs- bzw. Pflanzmaßnahmen durchzuführen. Die Ausführung auf privaten Flächen hat dabei spätestens ein Jahr nach Bezugsfertigkeit der Gebäude zu erfolgen. Die Gehölzpflanzungen und Einzelbäume sind fachgerecht zu pflegen und zu unterhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind in der nächsten Pflanzperiode nachzupflanzen. 4.2.2 Pflanz-, Begrünungs- und Erhaltungsmaßnahmen 4.2.2.1 Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Pflanzung von Hecken auf der öffentlichen Grünfläche am Süd- und Ostrand des Baugebiets. Als Ausgleichsmaßnahme und zur Ortsrandeingrünung ist eine mindestens dreireihige Hecke aus heimischen und standortgerechten Gehölzarten gemäß Pflanzgebotsliste 2 zu pflanzen. 4.2.2.2 Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Naturnahe Öffentliche Grünflächen mit Erdmulden am Südrand des Baugebiets. Der Regenrückhalteteich ist im Rahmen einer landschaftspflegerische Begleitplanung in naturnaher Erdbauweise auszuführen. Die Grünflächen sind ohne Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinsatz als Extensivwiese anzulegen und zu pflegen. 4.2.2.3 Pflanzgebotslisten der zulässigen Arten für die festgesetzten Pflanzmaßnahmen Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 13 Liste 1, Baumpflanzungen Acer platanoides Acer pseudoplatanus Fraxinus excelsior Fagus sylvatica Quercus robur Tilia cordata Tilia platyphyllos Betula pendula Prunus avium Acer campestre Carpinus betulus Malus sylvestris Pyrus pyraster Sorbus aucuparia Spitz-Ahorn Berg-Ahorn Esche Buche Stiel-Eiche Winter-Linde Sommer-Linde Sand-Birke Vogel-Kirsche Feldahorn Hainbuche Wild-Apfel Wild-Birne Vogelbeere* * im Bereich des Kinderspielplatzes nicht zulässig Auf privaten und öffentlichen Grünflächen sind für die Baumpflanzungen außerdem Obstbäume als Hoch- oder Halbstämme zulässig. Für die Baumpflanzungen des Straßenbegleitgrüns sind Obstbäume nicht zugelassen. Liste 2 Sträucher: Berberis vulgaris Cornus sanguinea Cornus mas Corylus avellana Crataegus monogyna Crataegus laevigata Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rhamnus cathartica Rhamnus frangula Rosa canina Salix caprea Salix purpurea Sambucus nigra Sambucus racemosa Viburnum lantana Viburnum opulus Berberitze Roter Hartriegel Kornelkirsche Haselnuß Eingriffliger Weißdorn Zweigriffliger Weißdorn Pfaffenhütchen* Wolliger Liguster* Rote Heckenkirsche* Schlehe Kreuzdorn Faulbaum* Hunds-Rose Salweide Purpurweide Schwarzer Holunder Trauben-Holunder Wolliger Schneeball* Wasser-Schneeball* * im Bereich des Kinderspielplatzes nicht zulässig Abweichungen von der obigen Gehölzauswahlliste sind zulässig zur Fassadenbegrünung, bei bodendeckenden Gehölzen sowie bei allen nicht planlich dargestellten Pflanzmaßnahmen auf privaten Gartenflächen. Nicht verwendet werden dürfen: Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 14 - alle fremdländischen und züchterisch veränderten Nadelgehölze über 2 m Wuchshöhe sowie alle Nadelgehölze in Schnitthecken Mindestpflanzqualitäten: Bäume: - Hochstamm, mit Ballen, mind. 3x verpflanzt, mind. 18/20 cm Stammumfang - in geschlossenen Pflanzungen integriert: Heister, mind. 2x verpflanzt, mind. 100/125 cm Höhe Sträucher: - mind. 2x verpflanzt, mind. 60/100 cm Höhe Zeitpunkt der Pflanzung: Die Bepflanzungsmaßnahmen sind in der dem Beginn der Gebäudenutzung folgenden Pflanzperiode durchzuführen. Die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens in der auf die Fertigstellung der Erschließung folgenden Pflanzperiode herzustellen. Die Erschließungsstraße gilt nach Einbau der Asphalttragschicht als fertiggestellt. 4.3 Ausgleichsflächen – Zuordnungsfestsetzung gem. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB An anderer Stelle als am Ort des Eingriffes in Natur und Landschaft wird gem. § 9 Abs. 1a (3) BauGB das Grundstück Flur-Nr. 514 Gemarkung Hohengebraching, als Ausgleichsfläche gemäß Ausgleichsflächenplan festgesetzt. Diese Ausgleichsfläche und die darauf festgesetzten Maßnahmen werden allen Grundstücksflächen des Baugebietes gem. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet. Die festgesetzten Ausgleichsflächen und -maßnahmen dienen dem Ausgleich von Eingriffen in die Natur und Landschaft durch die Bebauung und Erschließung. Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 15 Aufgestellt: Ingenieurbüro Trummer Terraplan Bearbeitung: Pommernstraße 20 93073 Neutraubling Dipl. Ing. B. Bartsch Tel.: 09401 / 92110 Fax.: 09401 / 921150 Tel.: 09401 / 880400 Fax.: 09401 / 880401 Neutraubling, den 21.7.2005/08.2.2006 (Stempel / Unterschrift) Anerkannt: Gemeinde Pentling Vertreten durch Bürgermeister Rummel Am Rathaus 5 93080 Pentling Pentling, den ................................ ........................................... (Stempel / Unterschrift) Festsetzung, Hohengebraching Süd Gemeinde Pentling Seite 16