Textliche Festsetzungen

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Stadt Bad Schwartau – Bebauungsplan 18-neu, 11. Änderung
Textliche Festsetzungen
Stand: 09.03.2017
Textliche Festsetzungen (Teil B) - VORENTWURF
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist.
Der Plangeltungsbereich der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18-neu umfasst den Bereich der
Markttwiete, der Rathausgasse sowie der Auguststraße. Das Plangebiet wird im Norden begrenzt
durch die Rensefelder Straße, im Westen und Süden durch den Eutiner Ring (L309) sowie den
Großparkplatz, und im Osten durch die Auguststraße sowie die Lübecker Straße. Flur …………..,
Gemarkung …………..
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS § 9 BAUGB
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 7 BauNVO)
Die Art der baulichen Nutzung wird als Kerngebiet (MK) gemäß § 7 BauNVO festgesetzt.
In allen Teilgebieten sind sonstige Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr.7 BauNVO sowie
Wohnungen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 oberhalb des Erdgeschosses allgemein zugelassen.
In allen Teilgebieten sind die gemäß § 7 Abs. 3 Nr.1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Tankstellen ausgeschlossen.
In allen Teilgebieten sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten Vergnügungsstätten,
die der Bedienung der Spielleidenschaft und der erotisch / sexuellen Interessen des Menschen
dienen, ausgeschlossen.
Darüber hinaus sind in allen Teilgebieten Bordelle, bordellartige Betriebe sowie sonstige Betriebe
und Einrichtungen, bei denen die Ausübung sexueller Handlungen betriebliches Wesensmerkmal
sind gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 16, 18 und 20 BauNVO)
2.1 Begrenzung der Gebäudehöhe (§§ 16 (2) und 18 (1) BauNVO)
Die Gebäudehöhen werden wie folgt festgesetzt:
Im Teilgebiet MK 1.1 auf mindestens 12,00 Meter und höchstens 17,00 Meter.
Im Teilgebiet MK 1.2 auf mindestens 10,00 Meter und höchstens 12,00 Meter.
Im Teilgebiet MK 1.3 auf mindestens 12,00 Meter und höchstens 15,00 Meter.
Im Teilgebiet MK 2 wird:
Die Firsthöhe wird auf mindestens 12,00 und höchstens auf 15,00 Meter festgesetzt und
die Traufhöhe auf mindestens 8,00 Meter und höchstens auf 10,00 Meter festgesetzt.
Die festgesetzten Gebäude-, Trauf- und Firsthöhen beziehen sich jeweils auf die Oberkante des
Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFFEG).
Die zulässige Gebäude- bzw. Firsthöhe darf für untergeordnete Gebäudeteile ausnahmsweise
um bis zu 1,00 Meter überschritten werden.
2.2 Höhenlage der Gebäude (§ 18 (1) BauNVO)
Bezugspunkt für die festgesetzte Gebäudehöhe ab Oberkante des Fertigfußbodens im
Erdgeschoss (OKFFEG) des jeweiligen Gebäudes ist die Oberkante des Straßenaufbaus der
nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen in der Straßenachse in Höhe des
Mittelpunkts der der Verkehrsfläche zugewandten Grenze des jeweiligen Grundstücks.
3.
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a BauGB i. V.
mit §§ 22 und 23 BauNVO)
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In den Teilgebieten MK 1.1; MK 1.2 und MK 1.3 wird die Bauweise gemäß § 22 Abs.1 BauNVO
als geschlossene Bauweise festgesetzt
Im Teilgebiet MK 1.2 (in der Planzeichnung als Arkaden definiert) ist das Zurücktreten der
Gebäudeflucht im Erdgeschoss von den festgesetzten Baulinien zwingend vorgeschrieben. In
diesen Fällen müssen die Arkaden in einer Tiefe von mindestens 2,5 Metern (von der jeweiligen
Baulinie aus) und einer lichten Höhe von mindestens einer Geschosshöhe ausgestaltet sein.
Im Teilgebiet MK 2 wird die Bauweise gemäß § 22 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO
als offene Bauweise mit verringertem Grenzabstand festgesetzt.
Die Abweichung in der Bauweise besteht in der Zulässigkeit der Unterschreitung der seitlichen
Grenzabstände. Der Grenzabstand muss mindestens 1,0 Meter betragen.
Im Teilgebiet MK 2 wird die Firstrichtung der Gebäude giebelständig zur Lübecker Straße, d.h.
orthogonal zu der der Lübecker Straße zugewandten Fassade festgesetzt.
5.
Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Das Niederschlagswasser ist über die vorhandene Regenwasserkanalisation der jeweiligen
Erschließungsstraße abzuleiten (Einleitstelle 41 Großer Parksee).
Das Abwasser ist entsprechend der Abwassersatzung der Stadt Bad Schwartau über die
öffentliche Abwasserkanalisation zu entsorgen.
6.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Für Bereiche, in denen eine Wohnnutzung, oder andere schutzwürdige Nutzungen vorgesehen
sind, sind zur Einhaltung unbedenklicher Innenraumpegel in schutzbedürftigen Räumen an
lärmzugewandten Fassaden entsprechende schalldämmende Maßnahmen vorzusehen oder die
Grundrissgestaltung ist so vorzunehmen, dass schutzbedürftige Räume an den
lärmabgewandten Seiten untergebracht sind. Die Einhaltung der Innenraumpegel sind im
Einzelfall nachzuweisen.
7.
Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
Grünordnerische Festsetzungen werden im Laufe des Verfahrens im Rahmen des
grünordnerischen Fachbeitrages formuliert.
B.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 84 LBO SH i.V.m. § 9 BauGB)
8.
Örtliche Bauvorschrift gemäß § 84 (1) Nr. 1 LBO SH
8.1. Geltungsbereich
Die örtliche Bauvorschrift über Gestaltung umfasst den Geltungsbereich der 11. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 18-neu.
8.2. Dachform und –neigung
In den Teilgebieten MK 1.1; MK 1.2; MK und 1.3 sind ausschließlich Flachdächer oder
Pultdächer mit einer Neigung von maximal 5° zulässig.
Im Teilgebiet MK 2 sind ausschließlich symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung von
mindestens 30° zulässig.
Dabei können die Dächer verschiedener Gebäudeteile mit unterschiedlichen Neigungen
ausgebildet werden.
Dachgauben dürfen eine maximale Breite von 2,50 Metern nicht überschreiten und in Addition
nicht mehr als 50% der gesamten Trauflänge einnehmen. Zwischen zwei Gauben ist ein
Mindestabstand von 1,0 Metern einzuhalten.
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8.3. Dacheindeckung
In allen Teilgebieten ist die Verwendung von glänzenden oder stark reflektierenden Materialien
zur Dacheindeckung nicht zulässig.
Im Teilgebiet MK 2 sind ausschließlich rot bis rotbraune (siehe 8.8 Farbtöne) Ton- und
Betondachsteine zulässig.
8.4. Dachbegrünung
In den Teilgebieten MK 1.1; MK 1.2 und MK 1.3 ist Dachbegrünung grundsätzlich zulässig.
8.5 Technische Anlagen
Technische Anlagen, Alarmanlagen, Antennen und Satellitenanlagen an Gebäuden sind so
anzubringen, dass sie das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Sie sind,
soweit technisch möglich, vorrangig im Dachraum unterzubringen bzw. an vom öffentlichen Raum
abgewandten Dach- bzw. Fassadenflächen anzuordnen. Dabei ist eine Sichtbarkeit vom
Straßenraum zu vermeiden, soweit dies technisch möglich ist.
Sicherheitseinrichtungen wie Alarmanlagen sind so anzubringen, dass die Fassadenansicht so
wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Dabei sind möglichst kleine und damit optisch unauffällige
Anlagen zu wählen.
Bei jeder baulichen Veränderung sind die auf dem jeweiligen Grundstück vorhandenen
Antennenanlagen zu einer Gemeinschaftsantennenanlage zusammenzufassen.
Solar- und Photovoltaikanlagen dürfen ausschließlich als geschlossene Einheiten in klarer
rechteckiger Form errichtet werden und müssen optisch in die Dachfläche integriert sein. Sie
dürfen nicht über der Dachfläche mit Abstand montiert werden und müssen zum straßenseitigen
Dachrand einen Abstand von 2,00 Metern einhalten.
8.6 Fassadengestaltung
In den Teilgebieten MK 1.1; MK 1.2 und MK 1.3 sind die Außenfassaden der Gebäude
ausschließlich mit rotem bis rotbraunem (siehe 8.8 Farbtöne) Verblendmauerwerk herzustellen.
Im Teilgebiet MK 2 ist für die Fassadengestaltung rot bis rotbraunes (siehe 8.8 Farbtöne)
Verblendmauerwerk, helle Putzmaterialien in der Farbe Weiß (siehe 8.8 Farbtöne) oder helle
Holzmaterialien in der Farbe Weiß (siehe 8.8 Farbtöne) zugelassen. Dabei ist auch eine
Kombination aus Verblendmauerwerk, Putz und Holzmaterialien möglich.
In allen Teilgebieten sind glänzende oder stark reflektierende Fassadenmaterialien nicht zulässig.
In allen Teilgebieten sind Glasbausteine nicht zulässig.
8.7 Fensteröffnungen
In den Teilgebieten MK 1.1; MK 1.2 und MK 1.3 sind in den Erdgeschossen größere
Glasflächen, die als Schaufenster dienen, zugelassen. Diese sind vertikal mindestens alle 6,00
Meter, horizontal mindestens einmal je Geschoss zu gliedern.
Teilgebiet MK 2:
In den Erdgeschossen sind größere Glasflächen, die als Schaufenster dienen, zugelassen.
Maßbeziehungen zu den Fensterpfeilern der Obergeschosse sind aufzunehmen. Ihre Flächengröße muss in einem harmonischen Verhältnis zur Fläche der Gesamtfassade stehen und sich in
Maßstäblichkeit, Gliederung, Material und Farbe in das Gesamtbild der Fassade einfügen. Ihre
Gesamtbreite darf maximal 75% der Gesamtbreite des Hauses betragen.
In den Obergeschossen sind Fensteröffnungen nur bis zu einer Breite von 2,50 Meter und nicht
geschossübergreifend zulässig.
In allen Geschossen sind Fensteröffnungen vertikal mindestens einmal je Meter, horizontal
mindestens einmal je Geschoss zu gliedern.
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8.8 Farbtöne
Die in Punkt 8.3 und 8.6 festgesetzten Farbtöne sind nur in Annäherung an die folgenden RALFarben zulässig:
Farbton Rot bis Rotbraun:
Farbton Grau:
Farbton Weiß:
2001 (Rotorange), 2002 (Blutorange); 3000 (Feuerrot),
3002 (Kaminrot), 3003 (Rubinrot), 3013 (Tomatenrot),
3016 (Korallenrot)
7015 (Silbergrau), 7016 (Anthrazitgrau), 7021 (Schwarzgrau),
7035 (Lichtgrau)
9001 (Cremeweiß), 9003 (Signalweiß)
8.9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt gemäß § 82 Abs. 3 LBO S-H, wer vorsätzlich oder fahrlässig den unter
8.2 bis 8.8 aufgeführten Bauvorschriften zuwiderhandelt. Gemäß § 82 Abs. 3 LBO S-H können
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- € geahndet werden.
8.10.Inkrafttreten
Die örtliche Bauvorschrift zur 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18-neu tritt mit dem Tage
nach der Bekanntmachung im ……………………… in Kraft.
Hinweise
1.
Archäologische Funde
Sollten bei Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde auftreten, sind diese gemäß § 15
DSchG S-H unverändert an Ort und Stelle zu belassen. Die zuständige Denkmal-schutzbehörde
ist unverzüglich zu informieren, damit eine fachgerechte Dokumentation und Bergung
durchgeführt werden kann.
2.
Kampfmittel
Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, ist die nächste Polizeidienststelle, das
Ordnungsamt oder das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein
unverzüglich zu informieren, damit eine fachgerechte Bergung durchgeführt werden kann.
3.
DIN-Normen und sonstige Regelwerke
Die im Zusammenhang mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes erwähnten DIN-Normen
oder sonstigen Regelwerke können im Rathaus der Stadt Bad Schwartau eingesehen werden.
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