Textlicher Teil Bebauungsplan

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Textlicher Teil Bebauungsplan "Katharinenstraße/Hofstattstraße K8"
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358,
berichtigt Seite 416), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65)
Gemeindeordnung für BW in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, berichtigt s. 698) zuletzt
geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65)
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (1 - 3) BauGB)
1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB)
Kerngebiet (MK) gem. § 7 BauNVO
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind die nachfolgend aufgeführten Nutzungen bzw. Arten von
Betrieben und Anlagen nicht zulässig:
- Erotikshops als Einzelhandelsbetrieb (§ 7 (2) 2 BauNVO)
- Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe mit dem Charakter einer Spielhalle oder
ähnliches im Sinne von § 33 i Gewerbeordnung (GewO) (§ 7 (2) 2 BauNVO)
- Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution (§ 7 (2) 3 BauNVO)
- Betriebe mit Sexdarbietung (Film- und Videovorführung und Schaustellung von Personen
gem. § 33 a GewO)
- Diskotheken
- Wettbüros
Nach § 7 (2) 7 BauNVO sind Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses zulässig.
1.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB)
1.2.1
Zahl der Vollgeschosse (Z), (§ 20 BauNVO)
Nach Eintrag in der Planzeichnung.
Als Vollgeschoss anzurechnende Dachgeschosse sind zulässig, sofern die zulässige Trauf- und
Firsthöhe nicht überschritten wird.
1.2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
Die maximale Traufhöhe (TH) von 13,0 m darf nicht überschritten werden.
Definitionspunkt für die maximale Traufhöhe ist die Schnittkante Außenwand mit Dachhaut.
Die maximale Firsthöhe (FH) von 20,0 m darf nicht überschritten werden.
Bezugspunkt ist die im Mittel gemessene Gehweghöhe bzw. Geländehöhe im Bereich vor dem
Gebäude. Definitionspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Außenwand mit der
Dachhaut.
Die maximale Gebäudehöhe im Flachdachbereich (GH über NN) nach Eintrag in der
Planzeichnung. Definitionspunkt für die maximale Gebäudehöhe ist die Oberkante der
Dachfläche. Bei technischen Aufbauten darf die festgesetzte Höhe bis zu einer Fläche von 80
m² um max. 3,0 m überschritten werden.
Die in der Planzeichnung dargestellte Abgrenzung Satteldach/Flachdach kann um bis zu 2,0 m
überschritten werden.
1.2.3 Grundflächenzahl GRZ (§ 19 BauNVO)
GRZ 1,0 nach Eintrag in der Planzeichnung.
1
1.3.1 Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB)
Zulässig ist eine geschlossene Bauweise gem. § 22 (3) BauNVO.
Ausnahme: Abweichend von der geschlossenen Bauweise muss bei bereits im Bestand
vorhandenen Fenstern (Gebäude Katharinenstraße 4) im Zuge der Neubaumaßnahmen von
bestehenden Fenstern ein Abstand von mind. 2,5 m zur Belichtung und Belüftung vorgesehen
werden. Ansonsten gelten die Vorschriften der geschlossenen Bauweise.
1.3.2 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) 2 BauGB)
Firstrichtung der Satteldächer nach Eintrag in der Planzeichnung.
1.4
Flächen für Garagen (§ 9 (1) 4 BauGB)
Freistehende oberirdische Garagen und Stellplätze sind nicht zulässig.
1.5
Verkehrsflächen  Ein- und Ausfahrtsverbot (§ 9 (1) 11 BauGB)
Die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage ist in der Planzeichnung (Hofstattstraße) festgesetzt.
Dieser Bereich kann um bis zu 10,0 m verschoben werden. Ansonsten besteht ein Aus- und
Einfahrtsverbot zum gesamten Areal.
1.6
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (§ 9 (1) 20 BauGB)
Es gelten die artenschutzrechtliche Bestimmungen gem. § 44 BNatSchG. Vor Beginn der
Abbruchmaßnahmen bzw. Veränderungen an den Gebäuden müssen vor allem die Dachstühle
der Gebäude auf Fledermausarten hin untersucht werden. Eine Begehung sollte im Frühjahr
bzw. Sommer durch einen Fledermausexperten erfolgen. Bauliche Veränderungen an den
Gebäuden müssen entsprechend der Ergebnisse der Begehung terminiert werden. Die
Dokumentation der Ergebnisse ist den Anträgen für bauliche Veränderungen bzw. Abbruch
beizulegen.
Ein Abriss der Gebäude darf ausschließlich im Zeitraum von August bis Ende März erfolgen. Es
ist, soweit möglich, sicher zu stellen, dass keine Individuen getötet werden.
2.
Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 (7) LBO
2.1
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) 1 LBO)
Die typischen Eigenarten des Altstadtbildes - wie wechselnde Gebäudebreiten, unterschiedliche
Gebäudehöhen, unregelmäßige Gebäudefluchten, Gliederung der Fassade, Ausbildung des
Traufgesimses - muss bei der Gestaltung der Gebäude Berücksichtigung finden.
2.1.1 Dachform/Dachneigung für Hauptbaukörper
Nach Eintrag in der Planzeichnung sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 45 bis 55°
zulässig. Das Satteldach muss auf beiden Seiten die gleiche Traufhöhe und einen
Dachüberstand mit mindestens 30 cm sowie ein mindestens 25 cm vorstehendes
Ortganggesims haben.
Im Innenbereich des Quartiers sind Flachdächer zulässig.
Die in der Planzeichnung dargestellte Abgrenzung Satteldach/Flachdach kann um bis zu 2,0 m
überschritten werden.
2.1.2 Dachdeckung
Für die Satteldächer sind nur Dachdeckungen in den Farben rot, rotbraun zulässig.
Der Flachdachbereich ist mindestens zu 30 % der Fläche extensiv zu begrünen.
2.1.3 Dachaufbauten/Dacheinschnitte
Die Länge der Dachaufbauten /-einschnitte darf maximal 2,5 m betragen, wobei der Abstand
von der Giebelwand und den Dachaufbauten untereinander mindestens 2,0 m betragen muss.
Der Abstand von Traufe und First muss, in der Dachneigung gemessen, mind. 1,0 m betragen.
Die maximale Höhe zwischen Dachanschnitt und Oberkante Gaube (bei Flachdachgauben)
2
bzw. Traufpunkt (bei Gauben mit geneigten Dächern) darf 1,50 m betragen. Die Gesamthöhe
der Gauben darf maximal 60% der Höhe des Daches zwischen Traufe und Firstlinie betragen.
Für Dacheinschnitte gelten die Festsetzungen entsprechend.
Je Gebäude sind auf der einzelnen Dachseite entweder nur ein Dacheinschnitt oder nur
Dachaufbauten bzw. Quergiebel zulässig. Bei mehreren Dachgeschossen sind Aufbauten bzw.
Einschnitte nur in einem Dachgeschoss zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden,
wenn die Dachgauben sich in das historische Stadtbild einfügen.
2.1.4
Fassadengestaltung
Die Gestaltung der Fassaden darf dem Charakter der Altstadt in Material und Farbgebung nicht
widersprechen.
- Die einheitliche Fassadenbreite darf 14 m nicht überschreiten, dabei sollen sich die
Fassadenteile in Breite, Traufhöhe und Dachneigung unterscheiden.
- Das Erdgeschoss ist so zu gestalten, dass es als Sockel des Gebäudes erscheint.
- An den Gebäudeecken müssen die Pfeiler- oder Wandflächen mindestens 50 cm breit
sein, der Abstand zwischen den Pfeilern darf max. 4,0 m betragen.
- Vordächer sind nicht zulässig. Ausnahmsweise kann im Bereich der Hofstattstraße ein
Vordach für die Anlieferungszone zugelassen werden.
- Grelle und reflektierende Materialien sowie großflächige Verkleidungen aus
Faserzement, Kunststoff und Metall dürfen nicht verwendet werden. Die Materialien und
die Farbgebung sind mit der Stadt abzustimmen.
2.2
Werbeanlagen (§ 74 (1) 2 LBO)
Werbeanlagen sind auf die Erdgeschosszone zu beschränken und dürfen höchstens 70 % der
Gebäudebreite (je Ladengeschäft) lang und 45 cm hoch sein. Ausnahmsweise dürfen
Werbeanlagen bis zu 70 cm hoch sein, wenn die erlaubte Länge proportional zu dem erhöhten
Maß unterschritten wird.
Pro Gebäudeseite ist nur eine Werbeanlage je Ladengeschäft zulässig.
Ausnahmsweise kann im Bereich der Brüstungszone des 1.OG ein Stechschild mit einer Größe
von max. 80 cm Höhe und einer Ausladung von max. 90 cm angebracht werden, wenn an
dieser Fassadenseite die Länge der Werbeanlagen max. 50 % der Gebäudelänge betragen.
Werbeanlagen mit wechselndem Licht sind nicht zulässig.
Anlagen der Außenwerbung müssen sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff, Farbe und
Gestaltung der gebauten Fassade unterordnen und dürfen wesentliche Architekturelemente
nicht überschneiden. Sie dürfen nicht von einer Gebäudefassade auf Fassaden benachbarter
Gebäude übergreifen. Werbeanlagen für verschiedene Geschäfte oder Institutionen an einem
Gebäude sind in Größe, Art, Form und Farbe aufeinander abzustimmen.
3.
Hinweise/Empfehlungen
3.1
Denkmalschutz (§ 20 DSchG)
Das Planungsgebiet liegt im Bereich der mittelalterlichen Altstadt. In diesem
spätmittelalterlichen bis frühneuzeitlichen Stadtquartier ist mit archäologischen Zeugnissen zu
stadtpatrizischen Steinhäusern sowie zu deren Infrastruktur im Hinterhofbereich zu rechnen.
Darüber hinaus wurden unmittelbar westlich des Plangebietes frühmittelalterliche
Siedlungsspuren beobachtet.
Die Fläche war bisher nur teilweise unterkellert (Gewölbekeller entlang der Katharinenstraße),
Alter und Denkmalwert dieser Keller sind bisher nicht bekannt und müssten im Vorfeld der
Baumaßnahme überprüft werden. In nicht unterkellerten Bereichen ist mit der Erhaltung
archäologischer Kulturdenkmale / Bodendenkmale zu rechnen, deren undokumentierte
Zerstörung unzulässig ist.
Bei einer Neubebauung ist mit einer länger dauernden archäologischen Ausgrabung im Vorfeld
der Baumaßnahme zu rechnen, deren Kosten der Bauträger zu übernehmen hat; eine
Grabungsvereinbarung wäre Voraussetzung für eine Baugenehmigung.
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„Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.
B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist die Archäologische
Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen unverzüglich zu benachrichtigen. Fund
und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutachtung, mindestens bis zum Ablauf des 4.
Werktags nach Anzeige, unverändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten
Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen.
3.2
Geologie
Nach Ingenieurgeologischer Karte liegt das Plangebiet im Verbreitungsbereich von
Flussschottern der Echaz, die von bindigen Deckschichten überlagert sein können. Den tieferen
Baugrund bilden bituminöse Ton- und Mergelsteine (Ölschiefer) der Posidonienschiefer- bzw.
der Jurensismergel-Formation des Unterjuras. Die Auffüllungen der vorangegangenen
Nutzungen können im Plangebiet 3 bis 4 m mächtig werden.
Allgemein ist in der Echazniederung mit bauwerksrelevanten, hohen Grundwasserständen zu
rechnen. Die Ölschiefer können stark betonangreifendes, sulfathaltiges Grund- bzw.
Schichtwasser führen. Sofern eine Versickerung von Oberflächenwasser geplant bzw.
wasserwirtschaftlich zulässig ist, wird die Erstellung entsprechender hydrologischer
Versickerungsgutachten empfohlen.
Die Echazschotter stellen zumeist einen tragfähigen und die bindigen Deckschichten und
Auffüllungen einen ggf. stark setzungsfähigen Baugrund dar.
Bei Austrocknung der Ölschiefer, z. B. nach deren großflächiger Überbauung/Versiegelung oder
Eingriffen in den Bodenwasserhaushalt durch Dränagen, können gravierende
Baugrundhebungen infolge Gipskristallation auftreten.
Eine objektbezogene Baugrunderkundung und Gründungsberatung durch ein in der
Ölschieferthematik erfahrenes Ingenieurbüro wird daher empfohlen. Im Vorfeld der
Tiefbauarbeiten (Tiefgarage) sollte ggf. ein Beweissicherungsverfahren der umliegenden
Bebauung und Grundstücke eingeleitet werden.
3.3.
Kampfmittelbelastung
Durch die Kriegseinwirkungen des 2. Weltkriegs besteht die Möglichkeit, dass sich noch
entsorgungsrelevante Restverunreinigungen / Kampfmittel auf dem Areal befinden. Die
Flurstücke befinden sich in einem stark bombardierten Bereich. Blindgänger können nicht
ausgeschlossen werden.
Daher wird die Beurteilung des Gefahrenpotenzials durch Kampfmittel vom
Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Regierungspräsidium Stuttgart oder ein autorisiertes,
zertifiziertes Ingenieurbüro wird empfohlen. Informationen können beim Regierungspräsidium
Stuttgart, Referat 62, Kampfmittelbeseitigungsdienst eingeholt werden.
3.4
Duldungspflicht (§ 126 (1) BauGB)
Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen von
- Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung
einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs und
- Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück
zu dulden.
4.
Begründung (§ 9 (8) BauGB) / __ der Akten
5.
Fläche des Plangebietes ca. 2.950 m²
6.
Aufhebung bestehender Festsetzungen
Die im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes bisher gültigen Festsetzungen
werden mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes aufgehoben:
- Teilbereich von Bebauungsplan „Altstadt 1“ in Kraft am 31.08.1979 (Reg.Nr. I 150)
- Teilbereich von Bebauungsplan „Altstadt 7“ in Kraft am 12.01.1996 (Reg.Nr. I 150/10)
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