Textlicher Teil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Pflegeheim Nürnberger Straße“ Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GBl. S. 760) Gemeindeordnung für BW in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 745) 1. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (1 - 3) BauGB) 1.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 Bau NVO Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Fläche nicht zulässig. 1.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB) 1.2.1. Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO) Nach Eintrag in der Planzeichnung. 1.2.2. Höhe baulicher Anlagen (§ 16 i. V. m. § 18 BauNVO) Maximal zulässige Gebäudehöhe GH (bei Flachdächern OK Attika) nach Eintrag in der Planzeichnung. 1.3. Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB) abweichende Bauweise gem. § 22 (4) BauNVO Zulässig sind Gebäudelängen, die sich aus den festgesetzten Baufenstern ergeben mit den für die offene Bauweise geltenden Grenzabständen. 1.4. Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten (§ 9 (1) 4 BauGB) Garagen sind nur als Tiefgaragengeschoss zulässig. Tiefgaragen und Stellplätze sind nur auf den überbaubaren Flächen oder den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Offene Stellplätze für Kraftfahrzeuge mit ihren Zufahrten sind mit wasserdurchlässigem Belag zu versehen. Zufahrten sind nur an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Stellen zulässig. 1.5. Fläche für die Errichtung von Gebäuden mit besonderem Wohnbedarf (§ 9 (1) 8 BauGB) Es sind nur Wohngebäude zulässig, die altengerechte, barrierefreie Wohnungen enthalten und dem besonderen Wohnbedarf von Senioren dienen. 1.6. Grünflächen (§ 9 (1) 15 i. V. m. § 9 (1) 20 und 25b BauGB) Private Grünflächen -ParkanlageAuf der im Plan gekennzeichneten Fläche ist eine private Grünfläche anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. 1.7. Pflanzgebote (§ 9 (1) 25 a BauGB i. V. m. § 9 (1 a) BauGB) 1.7.1. Pflanzgebot 1 – Einzelbäume entlang der Heilbronner Straße An den in der Planzeichnung eingezeichneten Standorten entlang der Heilbronner Straße sind Laubbäume als Hochstamm (z.B. Prunus subhirtella Plena, Zierkirsche; Acer platanoides -1- 81954939(Vorlagen/61) Globosum, Kugelahorn; Sorbus aria, Mehlbeere) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 1.7.2. Pflanzgebot 2 – Dachbegrünung Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die Dächer mind. extensiv zu begrünen. 1.8 Pflanzbindung 1 (§ 9 (1) 25 b BauGB) Die in der Planzeichnung mit Pflanzbindung belegten Bäume sind artgerecht zu pflegen und zu erhalten. Bei Abgang sind sie artengleich, mit Mindeststammumfang von 18 – 20 cm zu ersetzen. 2. Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 (7) LBO 2.1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) 1 LBO) Dachform/Dachneigung für Hauptbaukörper Zulässig sind Flachdächer. 2.2. Werbeanlagen (§ 74 (1) 2 LBO) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zu einer Größe von max. 0,5 m² zulässig. Sie dürfen nicht über dem Dach erfolgen. 2.3. Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter (§ 74 (1) 3 LBO) Bewegliche Abfallbehälter außerhalb der Gebäude dürfen nur dann aufgestellt werden, wenn sie der allgemeinen Sicht entzogen sind und ihr Standort keinerlei Belästigung mit sich bringt. Die Standorte sind zu begrünen. 2.4. Einfriedigungen (§ 74 (1) 3 LBO) Einfriedigungen sind im Bereich der Garagenzufahrten und Stellplätze nicht zulässig. Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedigungen nur als heckenartige Bepflanzung (keine Nadelgehölze, mit max. 0,8 m Höhe) oder Mauern (mit max. 0,5 m Höhe) zulässig. 2.5. Außenantennen (§ 74 (1) 4 LBO) Pro Gebäude ist nur eine Satellitenempfangsanlage zulässig. Diese ist ohne Werbeaufdrucke in der Farbe des Daches / der Fassade auszuführen und nach Möglichkeit auf der der Straße abgewandten Seite des Gebäudes anzubringen. Sonstige Außenantennen sind nicht zulässig. 2.6. Unzulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen (§ 74 (1) 5 LBO) Im Plangebiet sind Niederspannungsfreileitungen zur Versorgung der Neubebauung nicht zulässig. 2.7. Hinweis Auf die Bußgeldvorschriften des § 75 (3) 2 LBO wird verwiesen. 3. Satzung über das Erfordernis einer Teilungsgenehmigung (§ 19 BauGB) Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans bedarf die Teilung eines Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stadt Reutlingen (§ 19 (1) BauGB). -2- 81954939(Vorlagen/61) 4. Hinweise/Empfehlungen 4.1. Geologie Bei geotechnischen Fragen im Zuge der Baumaßnahmen wird dringend empfohlen, frühzeitig ingenieurgeologische Beratung in Anspruch zu nehmen. 4.2. Denkmalschutz (§ 20 DSchG) Sollten sich im Zuge von Erdarbeiten archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik, Knochen) oder Fundstellen (Mauerwerk, Brandschichten, Gräber) zeigen, ist die Archäologische Denkmalpflege umgehend zu unterrichten. Die Möglichkeit zur Fundbergung und Dokumentation ist einzuräumen. 4.3. Duldungspflicht (§ 126 (1) BauGB) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs und Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. 5. Begründung (§ 9 (8) BauGB) / __ der Akten 6. Fläche des Plangebietes ca. 0,5 ha -3- 81954939(Vorlagen/61)