Textlicher Teil Bebauungsplan "Charlottenstraße / Betzenriedstraße" Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2004 (GBl. S. 771) Gemeindeordnung für BW in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) 1. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (1 - 3) BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO Dienstleistungseinrichtungen mit erheblichem Besucherverkehr, wie Schank- und Speisewirtschaften, usw. sind nicht zulässig (§ 1 (5) BauNVO). Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans und daher nicht zulässig (§ 1 (6) BauNVO). 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB) 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Bei Flachdächern maximale Gebäudehöhe (GH über NN) nach Eintrag in der Planzeichnung. Definitionspunkt für die maximale Gebäudehöhe ist die Oberkante Attika. 1.2.2 Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) Das oberste Geschoss des Gebäudes an der Silberburgstraße ist kein Vollgeschoss und als Staffelgeschoss auszubilden. Es ist an drei Seiten zurückzusetzen, an der Rückseite des Gebäudes um mindestens 1,5 m und an den beiden Schmalseiten um mindestens 3,4 m. 1.2.3 Grundflächenzahl GRZ (§ 19 BauNVO) GRZ 0,3, nach Eintrag in der Planzeichnung. Für die Ermittlung der Grundfläche nach § 19 Abs. 4 BauNVO wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. 1. 3 Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB) Zulässig ist eine offene Bauweise (§ 22(2) BauNVO). 1.4 Flächen für Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen (§ 9 (1) 4 BauGB) Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind nur auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. In der Tiefgarage sind maximal 30 Stellplätze zulässig. Tiefgaragen sind mit einer Erdüberdeckung von mindestens 0,6 m herzustellen. Offene Stellplätze sind mit wasserdurchlässigem Belag zu versehen. 1.5 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsfläche (§ 9 (1) 11 BauGB) Die Ein- und Ausfahrten zu der Tiefgarage und zu den Stellplätzen sind nur in dem im Lageplan gekennzeichneten Bereichen zulässig. Stützmauern im Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen sind nur bis zu einer Höhe von 0.9 m zulässig. 1.6 Die Unzulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen (§ 9(1) 13 BauGB) Im Plangebiet sind Niederspannungsfreileitungen zur Versorgung der Neubebauung nicht zulässig. 1.7 Geh- und Fahrrecht (§ 9 (1) 21 BauGB Die in der Planzeichnung eingetragene gr/fr-Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zur ständigen Zugänglichkeit der Umspannstation zugunsten der FairEnergie GmbH zu belasten. 1.8 Flächen für die Abwasserbeseitigung einschl. der Rückhaltung (§ 9 (1) 14 BauGB i. V. m. § 45b (3) WG B.- W.) Das gering verschmutzte Regenwasser von Dachflächen und Erschließungswegen ist in den verdolten Burgbach in der Betzenriedstraße einzuleiten. Weitergehende Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung wie Zisternen und Rückhaltemulden werden empfohlen. 1.9 Pflanzgebote (§ 9 (1) 25 a BauGB i. V. m. § 9 (1 a) BauGB) 1.9.1 Pflanzgebot 1 - Einzelbäume An den in der Planzeichnung eingezeichneten Standorten sind einheimische, standortgerechte Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 1.9.2 Pflanzgebot 2 - Dachbegrünung Flachdächer sind dauerhaft und flächendeckend extensiv zu begrünen. Der Aufbau der Dachbegrünungsschicht muss eine dauerhafte Vegetation von wenigstens Wildkräutern und Gräsern gewährleisten. Die Substratstärke muss mindestens 8 cm betragen. 1.10 Pflanzbindung (§ 9 (1) 25b BauGB) Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Bäume sind artgerecht zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 2. Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 (7) LBO 2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) 1 LBO) Dachform/Dachneigung für Hauptbaukörper Als Dachform sind Flachdächer zulässig. 2.2 Werbeanlagen (§ 74 (1) 2 LBO) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung bis zur Brüstungszone des 1. Obergeschosses und nur bis zu einer Größe von 0,5 m² zulässig. 2.3 Einfriedigungen (§ 74 (1) 3 LBO) Entlang von öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedigungen bis zu einer Höhe von maximal 0,9 m zulässig. Mauern sind bis zu einer Höhe von max. 0,5 m zulässig. 2.4 Außenantennen (§ 74 (1) 4 LBO) Pro Gebäude ist nur eine Außenantenne bzw. Satellitenempfangsanlage zulässig. Diese ist ohne Werbeaufdrucke in der Farbe des Daches / der Fassade auszuführen und auf der der Straße abgewandten Seite des Gebäudes anzubringen. 3. Hinweise/Empfehlungen 3.1 Freianlagen Zu jedem Baugesuch ist ein Freianlagenentwurfsplan mit Angaben von Oberflächenmaterialien und Bepflanzung der Baugenehmigungsbehörde vorzulegen. 3.2 Denkmalschutz (§ 20 DSchG) Sollten sich im Zuge von Erdarbeiten archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik, Knochen) oder Fundstellen (Mauerwerk, Brandschichten, Gräber) zeigen, ist die Archäologische Denkmalpflege umgehend zu unterrichten. Die Möglichkeit zur Fundbergung und Dokumentation ist einzuräumen. 3.3 Duldungspflicht (§ 126 (1) BauGB) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen von - Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs, - Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen und - Betonabstützungen der Randeinfassungen auf seinem Grundstück zu dulden. 4. Begründung (§ 9 (8) BauGB) / __ der Akten 5. Fläche des Plangebietes ca. 0,5 ha 6. Aufhebung bestehender Festsetzungen Die im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes bisher gültigen Festsetzungen werden mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes aufgehoben: Ortsbausatzung vom 07.03.1957