Textlicher Teil

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Textlicher Teil Bebauungsplan "Charlottenstraße / Betzenriedstraße"
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19.10.2004 (GBl. S. 771)
Gemeindeordnung für BW in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581)
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (1 - 3) BauGB)
1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB)
Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO
Dienstleistungseinrichtungen mit erheblichem Besucherverkehr, wie Schank- und
Speisewirtschaften, usw. sind nicht zulässig (§ 1 (5) BauNVO).
Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans
und daher nicht zulässig (§ 1 (6) BauNVO).
1.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB)
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
Bei Flachdächern maximale Gebäudehöhe (GH über NN) nach Eintrag in der Planzeichnung.
Definitionspunkt für die maximale Gebäudehöhe ist die Oberkante Attika.
1.2.2
Vollgeschosse (§ 20 BauNVO)
Das oberste Geschoss des Gebäudes an der Silberburgstraße ist kein Vollgeschoss und als
Staffelgeschoss auszubilden. Es ist an drei Seiten zurückzusetzen, an der Rückseite des
Gebäudes um mindestens 1,5 m und an den beiden Schmalseiten um mindestens 3,4 m.
1.2.3 Grundflächenzahl GRZ (§ 19 BauNVO)
GRZ 0,3, nach Eintrag in der Planzeichnung.
Für die Ermittlung der Grundfläche nach § 19 Abs. 4 BauNVO wird eine Grundflächenzahl von 0,8
festgesetzt.
1. 3
Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB)
Zulässig ist eine offene Bauweise (§ 22(2) BauNVO).
1.4
Flächen für Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen (§ 9 (1) 4 BauGB)
Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind nur
auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. In der Tiefgarage sind maximal 30 Stellplätze
zulässig.
Tiefgaragen sind mit einer Erdüberdeckung von mindestens 0,6 m herzustellen. Offene Stellplätze
sind mit wasserdurchlässigem Belag zu versehen.
1.5
Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsfläche (§ 9 (1) 11 BauGB)
Die Ein- und Ausfahrten zu der Tiefgarage und zu den Stellplätzen sind nur in dem im Lageplan
gekennzeichneten Bereichen zulässig.
Stützmauern im Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen sind nur bis zu einer Höhe von
0.9 m zulässig.
1.6
Die Unzulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen (§ 9(1) 13 BauGB)
Im Plangebiet sind Niederspannungsfreileitungen zur Versorgung der Neubebauung nicht zulässig.
1.7
Geh- und Fahrrecht (§ 9 (1) 21 BauGB
Die in der Planzeichnung eingetragene gr/fr-Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zur
ständigen Zugänglichkeit der Umspannstation zugunsten der FairEnergie GmbH zu belasten.
1.8
Flächen für die Abwasserbeseitigung einschl. der Rückhaltung (§ 9 (1) 14 BauGB i. V. m. § 45b
(3) WG B.- W.)
Das gering verschmutzte Regenwasser von Dachflächen und Erschließungswegen ist in den
verdolten Burgbach in der Betzenriedstraße einzuleiten.
Weitergehende Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung wie Zisternen und Rückhaltemulden
werden empfohlen.
1.9
Pflanzgebote (§ 9 (1) 25 a BauGB i. V. m. § 9 (1 a) BauGB)
1.9.1 Pflanzgebot 1 - Einzelbäume
An den in der Planzeichnung eingezeichneten Standorten sind einheimische, standortgerechte
Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
1.9.2 Pflanzgebot 2 - Dachbegrünung
Flachdächer sind dauerhaft und flächendeckend extensiv zu begrünen. Der Aufbau der
Dachbegrünungsschicht muss eine dauerhafte Vegetation von wenigstens Wildkräutern und
Gräsern gewährleisten. Die Substratstärke muss mindestens 8 cm betragen.
1.10
Pflanzbindung (§ 9 (1) 25b BauGB)
Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Bäume sind artgerecht zu pflegen, zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen.
2.
Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 (7) LBO
2.1
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) 1 LBO)
Dachform/Dachneigung für Hauptbaukörper
Als Dachform sind Flachdächer zulässig.
2.2
Werbeanlagen (§ 74 (1) 2 LBO)
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung bis zur Brüstungszone des 1. Obergeschosses
und nur bis zu einer Größe von 0,5 m² zulässig.
2.3
Einfriedigungen (§ 74 (1) 3 LBO)
Entlang von öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedigungen bis zu einer Höhe von maximal 0,9
m zulässig. Mauern sind bis zu einer Höhe von max. 0,5 m zulässig.
2.4
Außenantennen (§ 74 (1) 4 LBO)
Pro Gebäude ist nur eine Außenantenne bzw. Satellitenempfangsanlage zulässig. Diese ist ohne
Werbeaufdrucke in der Farbe des Daches / der Fassade auszuführen und auf der der Straße
abgewandten Seite des Gebäudes anzubringen.
3.
Hinweise/Empfehlungen
3.1
Freianlagen
Zu jedem Baugesuch ist ein Freianlagenentwurfsplan mit Angaben von Oberflächenmaterialien
und Bepflanzung der Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
3.2
Denkmalschutz (§ 20 DSchG)
Sollten sich im Zuge von Erdarbeiten archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile,
Keramik, Knochen) oder Fundstellen (Mauerwerk, Brandschichten, Gräber) zeigen, ist die
Archäologische Denkmalpflege umgehend zu unterrichten. Die Möglichkeit zur Fundbergung und
Dokumentation ist einzuräumen.
3.3
Duldungspflicht (§ 126 (1) BauGB)
Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen von
- Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung
einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs,
- Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen und
- Betonabstützungen der Randeinfassungen
auf seinem Grundstück zu dulden.
4.
Begründung (§ 9 (8) BauGB) / __ der Akten
5.
Fläche des Plangebietes ca. 0,5 ha
6.
Aufhebung bestehender Festsetzungen
Die im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes bisher gültigen Festsetzungen
werden mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes aufgehoben:
Ortsbausatzung vom 07.03.1957
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