STADT NEUBULACH BEBAUUNGSPLAN "TANKSTELLE CALWER STRASSE – 1. Änderung" NEUBULACH LIEBELSBERG TEXTTEIL 1.RECHTSGRUNDLAGEN 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1.3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils in der derzeit gültigen Fassung 2. ALLGEMEINE ANGABEN Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans treten in seinem Geltungsbereich alle bisherigen Festsetzungen außer Kraft. 3. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB, BauNVO) 3.1 Art der baulichen Nutzung (§§ 1-15 BauNVO) Sondergebiet (SO) für den Betrieb einer Tankstelle. Zulässig ist der Bau und Betrieb einer Kraftfahrzeug-Tankstelle mit seinen Nebeneinrichtungen (hier: Technikraum und Kfz- Waschanlage). Die Errichtung und Inbetriebnahme eines Verkaufsladens/Shops ist ausgeschlossen. 3.2 Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21 a BauNVO) Zahl der Vollgeschosse, Traufhöhe (TH), und Grundflächenzahl sind zulässig entsprechend den Eintragungen im Lageplan zum Bebauungsplan (Nutzungsschablone ). 3.3 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Geringfügige Überschreitungen der Baugrenze sind nach § 5 Abs. 6 LBO zulässig. In den Flächen mit Nutzungsbeschränkung sind nur Zapfsäulen und Überdachungen zulässig, wobei vom Fahrbahnrand ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist. Garagen und Stellplätze sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig mit Ausnahme der Flächen, für die ein Pflanzgebot oder eine Pflanzbindung festgesetzt ist. Lagerplätze sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. 3.4 Höhenlage der Gebäude (§ 18 BauNVO) Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) darf max. 0,20 m über der höchsten Geländehöhe des bestehenden Geländes an den Gebäudekanten liegen. Die im Lageplan zum Bebauungsplan festgesetzte Traufhöhe ist ein Höchstwert. Sie wird von der festgelegten EFH bis zur Oberkante Dachdeckung der Verlängerung der Außenwand gemessen. 1 3.5 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Um das Eindringen evtl. vorhandener Deponiegase aus dem Untergrund zu verhindern, sind bei der Errichtung von Gebäuden folgende Vorkehrungen zu treffen: - Das Gebäude muss auf einer durchgehenden Bodenplatte ohne Unterkellerung gegründet werden; - unter der Bodenplatte ist eine mindestens 20 cm starke Schicht aus gut durchlässigem Material (z.B. Kies) anzuordnen; - um das Eindringen von Zementmilch in die Kiesschicht während des Betoniervorganges zu verhindern und als zusätzliche Gassperre ist eine geeignete Kunststoff-Folie (z.B. PE-HO) über dem Kies anzuordnen; - randliche Frostschutzschürzen müssen in regelmäßigen Abständen von ca. 2 m unmittelbar unter der Bodenplatte gasdurchlässig ausgebildet werden (z.B. durch Einlegen eines Kunststoffrohres d = 100 mm), so dass in der Kiesschicht auftretende Gase nach außen entweichen können; - die Bodenplatte ist seitlich ebenfalls mit gut durchlässigem Material anzufüllen, so dass ein ungehinderter Übertritt von Gasen in die Atmosphäre stattfinden kann; - Strom- und Telefonleitungen sollen über Gelände in das Gebäude eingeführt werden; - Durchführungen von Wasser- und Abwasserleitungen durch die Bodenplatte müssen (z.B. mit einer elastischen Fugendichtungsmasse) dauerhaft abgedichtet werden. 3.6 Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Der Betrieb der Tankstelle wird auf die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr beschränkt. In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ist der Verkauf von Kraftstoffen nur über Tankautomaten zulässig. Der Betrieb von Wasch- und Reinigungsanlagen für Kraftfahrzeuge ist nur an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zulässig. 3.7 Flächen mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Die im Lageplan zum Bebauungsplan gekennzeichneten Bäume und Sträucher sind zu erhalten und dauerhaft zu sichern. Abgehende Bäume sind durch Laubbäume der Pflanzenliste 1 zu ersetzen. 3.8 Flächen für das Anpflanzen von Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Bäumen, Sträuchern und sonstigen Innerhalb der im Lageplan zum Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen sind lichte Feldgehölze aus ausschließlich standorttypischen Sträuchern der Pflanzenliste 2 anzulegen und dauerhaft zu erhalten. An den im Lageplan zum Bebauungsplan angegebenen Stellen sind hochstämmige Laubbäume der Pflanzenliste 1 mit mindestens 18/20 cm Stammumfang zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die angegebenen Standorte dienen als Anhaltspunkt; eine Abweichung um bis zu 3 m ist zulässig. Zur Begrünung von Stellplätzen ist pro angefangene vier Plätze ein hochstämmiger Laubbaum der Pflanzenliste 1 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Größe der Pflanzfläche muss mindestens 6 qm betragen. Befahrbare Abdeckungen der Baumscheiben sind zulässig. 3.9 Von der Bebauung freizuhaltende Flächen/Sichtfelder (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) Zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist an den Einmündungen in die L 348 und die K 4305 die Fläche im Sichtwinkel von Sträuchern, Pflanzungen und Einfriedigungen freizuhalten. 2 3.10 Beseitigung von Niederschlagswasser (§9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers ist im Rahmen des Baugesuchs zu regeln. Die Einleitung des Dachflächenwassers in den Dürrbach kann beantragt werden. 3.11 Werbeanlagen (§ 74 abs. 1 Nr. 2 LBO) Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig. Werbeanlagen sind mit Ausnahme eines übergreifenden Leitsystems nur grundstücks- bzw. betriebsbezogen zulässig. Sie müssen sich in die architektonische Gestaltung der Fassade des jeweiligen Gebäudes einfügen. Die Werbeanlagen dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Dies gilt auch für die Gehwegfläche. Durchgehende Farbbänder mit Werbecharakter sind auf den Fassaden unzulässig. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Maximal 20 % einer Ansichtsfassade eines Gebäudes dürfen mit Flachtransparenten oder Einzelbuchstaben- Schriftzügen bedeckt sein. Die Höhe von Schriftzeichen / Logos etc. ist dabei auf maximal 1,5m begrenzt. Die Anbringung von Werbeanlagen oberhalb der Traufkanten des Gebäudes auf dem Dach oder dem Dachgesims ist unzulässig. Freistehende Werbeanlagen/-tafeln dürfen eine Höhe von 3,0m Meter nicht überschreiten und sind bis zu einer maximalen Breite von 3,0m zulässig. Die Größe der Ansichtsfläche darf maximal 6m² betragen. Werbeanlagen auf Pylonen sind bis zu einer Gesamthöhe von 7,5m zulässig, gemessen vom Fußpunkt bis zum höchsten Punkt der Werbeanlage, sofern die Werbetafel in der Breite 3,0m und in der Höhe 1,5m nicht überschreitet. Werbeanlagen mit grellen Farben, wechselndem und bewegtem Licht, Videowände, elektronische Laufbänder und ähnliches sind unzulässig. Bei beleuchteten Werbeanlagen sind insektenfreundliche Leuchtmittel zu verwenden. 4. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Diese werden in einer besonderen Satzung getroffen. 5. HINWEISE AUF ANDERE GESETZLICHE VORSCHRIFTEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG 5.1 Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in der Fassung vom 27.07.1987 (GBI.S. 23a) Flurdenkmale, wie z. B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern sind an ihrer Stelle zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede erforderliche Veränderung des Standorts ist zu begründen und mit dem Landesdenkmalamt BadenWürttemberg abzustimmen. Bei der Durchführung der Planung besteht die Möglichkeit, dass bisher unbekannte historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz unverzüglich dem Landesdenkmalamt BadenWürttemberg zu melden. Die Baustelle ist bis zu vier Werktagen nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer FundsteIle ist ein Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz. Deshalb muss auf die Ordnungswidrigkeitsbestimmung des Denkmalschutzgesetzes (§ 27 DschG) hingewiesen werden. 3 5.2 Gesetz zum Schutz des Bodens (Bodenschutzgesetz) vom 24.06.1991 (GBI. 5.434) Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind der unteren Bodenschutzbehörde zu melden. Die Bodenversiegelung ist auf das unabdingbare Maß zu beschränken, Oberflächenbefestigungen sollen, dort wo nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen abgestellter Materialien in den Untergrund besteht, möglichst durchlässig gestaltet werden. Um die wertvolle Ressource Boden zu schonen, sind die Hinweise der Informationsschrift des Ministeriums für Umwelt Baden-Württemberg "Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens durch Flächeninanspruchnahme" zu beachten. Mutterboden ist getrennt zwischen zu lagern und für die Gestaltung der Außenanlagen einzusetzen. Überschüssiger Mutterboden muss auf Oberbodendeponien gebracht werden. Zur Befestigung von Wegen, Einfahrten etc. werden Rasengittersteine oder Pflaster mit groben Fugen empfohlen. 5.3 Straßenbau Aus Verkehrssicherheitsgründen ist nach Maßgabe der Straßenbauverwaltung im Landratsamt Calw kein Linksabbiegen von der L 348 kommend in die Tankstelle möglich. 5.3 Lärmschutzwall Entsprechend des Lärmschutzgutachtens der Firma Gerlinger+Merkle ist ein Lärmschutzwall zu errichten. Zur Minimierung der Lärmbelästigung der Anwohner ist ein Lärmschutzwall zwischen der geplanten Tankstelle und der angrenzenden Wohnbebauung „Am Dürrbach“ zu errichten. Für den Lärmschutzwall kann nach Auskunft von Herrn Engel (Gutachter) Aushubmaterial unter folgende Aufklagen verwendet werden: • • • • Nicht mineralische Fremdstoffe sind auszusortieren. Es darf Material bis max. Z2 gemäß der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007 eingebaut werden. Die Überdeckung mit bindigem Material (0,5 m mächtig, kf-Wert < 5 x 10-9 m/s) bzw. der Aufbau ist gemäß Verwaltungsvorschrift durchzuführen. Das Haldenmaterial, welches für den Lärmschutzwall verwendet werden soll, ist durch einen Fachgutachter zuvor freizugeben. Die Details der Maßnahme sind vor Durchführung mit dem Landratsamt Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, abzustimmen. Im Zweifel ist mit der Abteilung Umweltschutz im Landratsamt Calw Rücksprache zu halten. Neubulach, den 13.09.2012 4