1 STADT NEUBULACH BEBAUUNGSPLAN "TANKSTELLE

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STADT NEUBULACH
BEBAUUNGSPLAN "TANKSTELLE CALWER STRASSE – 1. Änderung" NEUBULACH LIEBELSBERG
TEXTTEIL
1.RECHTSGRUNDLAGEN
1.1 Baugesetzbuch (BauGB)
1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
1.3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung
2. ALLGEMEINE ANGABEN
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans treten in seinem Geltungsbereich alle bisherigen
Festsetzungen außer Kraft.
3. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB, BauNVO)
3.1 Art der baulichen Nutzung (§§ 1-15 BauNVO)
Sondergebiet (SO) für den Betrieb einer Tankstelle. Zulässig ist der Bau und
Betrieb einer Kraftfahrzeug-Tankstelle mit seinen Nebeneinrichtungen (hier: Technikraum
und Kfz- Waschanlage). Die Errichtung und Inbetriebnahme eines Verkaufsladens/Shops ist
ausgeschlossen.
3.2 Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21 a BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse, Traufhöhe (TH), und Grundflächenzahl sind zulässig
entsprechend den Eintragungen im Lageplan zum Bebauungsplan (Nutzungsschablone ).
3.3 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)
Geringfügige Überschreitungen der Baugrenze sind nach § 5 Abs. 6 LBO zulässig. In den
Flächen mit Nutzungsbeschränkung sind nur Zapfsäulen und Überdachungen zulässig,
wobei vom Fahrbahnrand ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist.
Garagen und Stellplätze sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig mit
Ausnahme der Flächen, für die ein Pflanzgebot oder eine Pflanzbindung festgesetzt ist.
Lagerplätze sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig.
3.4 Höhenlage der Gebäude (§ 18 BauNVO)
Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) darf max. 0,20 m über der höchsten Geländehöhe
des bestehenden Geländes an den Gebäudekanten liegen. Die im Lageplan zum
Bebauungsplan festgesetzte Traufhöhe ist ein Höchstwert. Sie wird von der festgelegten
EFH bis zur Oberkante Dachdeckung der Verlängerung der Außenwand gemessen.
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3.5 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Um das Eindringen evtl. vorhandener Deponiegase aus dem Untergrund zu
verhindern, sind bei der Errichtung von Gebäuden folgende Vorkehrungen zu
treffen:
- Das Gebäude muss auf einer durchgehenden Bodenplatte ohne Unterkellerung gegründet
werden;
- unter der Bodenplatte ist eine mindestens 20 cm starke Schicht aus gut durchlässigem
Material (z.B. Kies) anzuordnen;
- um das Eindringen von Zementmilch in die Kiesschicht während des Betoniervorganges zu
verhindern und als zusätzliche Gassperre ist eine geeignete Kunststoff-Folie (z.B. PE-HO)
über dem Kies anzuordnen;
- randliche Frostschutzschürzen müssen in regelmäßigen Abständen von ca. 2 m unmittelbar
unter der Bodenplatte gasdurchlässig ausgebildet werden (z.B. durch Einlegen eines
Kunststoffrohres d = 100 mm), so dass in der Kiesschicht auftretende Gase nach außen
entweichen können;
- die Bodenplatte ist seitlich ebenfalls mit gut durchlässigem Material anzufüllen, so dass ein
ungehinderter Übertritt von Gasen in die Atmosphäre stattfinden kann;
- Strom- und Telefonleitungen sollen über Gelände in das Gebäude eingeführt werden;
- Durchführungen von Wasser- und Abwasserleitungen durch die Bodenplatte müssen (z.B.
mit einer elastischen Fugendichtungsmasse) dauerhaft abgedichtet werden.
3.6 Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Der Betrieb der Tankstelle wird auf die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr beschränkt. In
der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ist der Verkauf von Kraftstoffen nur über
Tankautomaten zulässig. Der Betrieb von Wasch- und Reinigungsanlagen für Kraftfahrzeuge
ist nur an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zulässig.
3.7 Flächen mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)
Die im Lageplan zum Bebauungsplan gekennzeichneten Bäume und Sträucher
sind zu erhalten und dauerhaft zu sichern. Abgehende Bäume sind durch Laubbäume der
Pflanzenliste 1 zu ersetzen.
3.8 Flächen für das Anpflanzen von
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Bäumen,
Sträuchern
und
sonstigen
Innerhalb der im Lageplan zum Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen sind lichte
Feldgehölze aus ausschließlich standorttypischen Sträuchern der Pflanzenliste 2 anzulegen
und dauerhaft zu erhalten. An den im Lageplan zum Bebauungsplan angegebenen Stellen
sind hochstämmige Laubbäume der Pflanzenliste 1 mit mindestens 18/20 cm Stammumfang
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die angegebenen Standorte dienen als Anhaltspunkt;
eine Abweichung um bis zu 3 m ist zulässig. Zur Begrünung von Stellplätzen ist pro
angefangene vier Plätze ein hochstämmiger Laubbaum der Pflanzenliste 1 zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Die Größe der Pflanzfläche muss mindestens 6 qm betragen.
Befahrbare Abdeckungen der Baumscheiben sind zulässig.
3.9 Von der Bebauung freizuhaltende Flächen/Sichtfelder (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
Zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist an den Einmündungen in die L 348 und die K
4305 die Fläche im Sichtwinkel von Sträuchern, Pflanzungen und Einfriedigungen
freizuhalten.
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3.10 Beseitigung von Niederschlagswasser (§9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers ist im Rahmen des Baugesuchs zu
regeln. Die Einleitung des Dachflächenwassers in den Dürrbach kann beantragt werden.
3.11 Werbeanlagen (§ 74 abs. 1 Nr. 2 LBO)
Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig.
Werbeanlagen sind mit Ausnahme eines übergreifenden Leitsystems nur grundstücks- bzw.
betriebsbezogen zulässig. Sie müssen sich in die architektonische Gestaltung der Fassade
des jeweiligen Gebäudes einfügen. Die Werbeanlagen dürfen nicht in den öffentlichen
Verkehrsraum ragen. Dies gilt auch für die Gehwegfläche. Durchgehende Farbbänder mit
Werbecharakter sind auf den Fassaden unzulässig.
Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt werden. Maximal 20 % einer Ansichtsfassade eines Gebäudes dürfen mit
Flachtransparenten oder Einzelbuchstaben- Schriftzügen bedeckt sein. Die Höhe von
Schriftzeichen / Logos etc. ist dabei auf maximal 1,5m begrenzt. Die Anbringung von
Werbeanlagen oberhalb der Traufkanten des Gebäudes auf dem Dach oder dem
Dachgesims ist unzulässig.
Freistehende Werbeanlagen/-tafeln dürfen eine Höhe von 3,0m Meter nicht überschreiten
und sind bis zu einer maximalen Breite von 3,0m zulässig. Die Größe der Ansichtsfläche darf
maximal 6m² betragen. Werbeanlagen auf Pylonen sind bis zu einer Gesamthöhe von 7,5m
zulässig, gemessen vom Fußpunkt bis zum höchsten Punkt der Werbeanlage, sofern die
Werbetafel in der Breite 3,0m und in der Höhe 1,5m nicht überschreitet. Werbeanlagen mit
grellen Farben, wechselndem und bewegtem Licht, Videowände, elektronische Laufbänder
und ähnliches sind unzulässig. Bei beleuchteten Werbeanlagen sind insektenfreundliche
Leuchtmittel zu verwenden.
4. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Diese werden in einer besonderen Satzung getroffen.
5. HINWEISE AUF ANDERE GESETZLICHE VORSCHRIFTEN IN
BADEN-WÜRTTEMBERG
5.1 Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in der Fassung vom 27.07.1987
(GBI.S. 23a)
Flurdenkmale, wie z. B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine,
steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern sind an ihrer Stelle zu
belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede erforderliche
Veränderung des Standorts ist zu begründen und mit dem Landesdenkmalamt BadenWürttemberg abzustimmen. Bei der Durchführung der Planung besteht die Möglichkeit, dass
bisher unbekannte historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden.
Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz unverzüglich dem Landesdenkmalamt BadenWürttemberg zu melden. Die Baustelle ist bis zu vier Werktagen nach der Meldung in
unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung
dieser Frist zustimmt.
Das Verschweigen eines Fundes oder einer FundsteIle ist ein Verstoß gegen das
Denkmalschutzgesetz. Deshalb muss auf die Ordnungswidrigkeitsbestimmung des
Denkmalschutzgesetzes (§ 27 DschG) hingewiesen werden.
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5.2 Gesetz zum Schutz des Bodens (Bodenschutzgesetz) vom 24.06.1991
(GBI. 5.434)
Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die
Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des
Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind der unteren Bodenschutzbehörde
zu melden. Die Bodenversiegelung ist auf das unabdingbare Maß zu beschränken,
Oberflächenbefestigungen sollen, dort wo nicht die Gefahr des Eindringens von
Schadstoffen abgestellter Materialien in den Untergrund besteht, möglichst durchlässig
gestaltet werden. Um die wertvolle Ressource Boden zu schonen, sind die Hinweise der
Informationsschrift des Ministeriums für Umwelt Baden-Württemberg "Erhaltung fruchtbaren
und kulturfähigen Bodens durch Flächeninanspruchnahme" zu beachten. Mutterboden ist
getrennt zwischen zu lagern und für die Gestaltung der Außenanlagen einzusetzen.
Überschüssiger Mutterboden muss auf Oberbodendeponien gebracht werden. Zur
Befestigung von Wegen, Einfahrten etc. werden Rasengittersteine oder Pflaster mit groben
Fugen empfohlen.
5.3 Straßenbau
Aus Verkehrssicherheitsgründen ist nach Maßgabe der Straßenbauverwaltung im
Landratsamt Calw kein Linksabbiegen von der L 348 kommend in die Tankstelle möglich.
5.3 Lärmschutzwall
Entsprechend des Lärmschutzgutachtens der Firma Gerlinger+Merkle ist ein Lärmschutzwall
zu errichten. Zur Minimierung der Lärmbelästigung der Anwohner ist ein Lärmschutzwall
zwischen der geplanten Tankstelle und der angrenzenden Wohnbebauung „Am Dürrbach“ zu
errichten. Für den Lärmschutzwall kann nach Auskunft von Herrn Engel (Gutachter)
Aushubmaterial unter folgende Aufklagen verwendet werden:
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Nicht mineralische Fremdstoffe sind auszusortieren.
Es darf Material bis max. Z2 gemäß der Verwaltungsvorschrift des
Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall
eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007 eingebaut werden. Die
Überdeckung mit bindigem Material (0,5 m mächtig, kf-Wert < 5 x 10-9 m/s) bzw.
der Aufbau ist gemäß Verwaltungsvorschrift durchzuführen.
Das Haldenmaterial, welches für den Lärmschutzwall verwendet werden soll, ist
durch einen Fachgutachter zuvor freizugeben.
Die Details der Maßnahme sind vor Durchführung mit dem Landratsamt Calw,
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, abzustimmen.
Im Zweifel ist mit der Abteilung Umweltschutz im Landratsamt Calw Rücksprache zu halten.
Neubulach, den 13.09.2012
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