Schulvertrag 2017 - Montessori Sünching

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Montessori Fördergemeinschaft
Sünching und Umgebung e.V.
zwischen
der Montessori-Fördergemeinschaft Sünching und Umgebung e.V.
und
den/der Erziehungsberechtigten
Vater (Name, Vorname):
Mutter (Name, Vorname):
___________________________________
____________________________________
Adresse:
___________________________________
___________________________________
Telefon:
___________________________________
Hiermit wird unser Kind
_________________________________________________
geboren am:
_________________________
Bekenntnis:
__________________
in:
___________________________
Staatsangehörigkeit: _____________________
zum Besuch an der privaten Montessori-Grundschule Sünching ab der _1._ Klasse im Schuljahr
2016/2017 angemeldet.
§ 1 – Pädagogisches Konzept
Die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes erfordert, dass die Eltern der aufgenommenen
Schüler die Grundzüge der Montessoripädagogik und das vom Träger aufgestellte pädagogische
Konzept mit seinen Schwerpunkten anerkennen. Zudem verpflichten sie sich, durch ihre
Mitarbeit die organisatorische und pädagogische Arbeit zu unterstützen.
§ 2 - Unterricht
Durch den Abschluss dieses Vertrages erwerben die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf
Unterrichtung ihres Kindes nach den Grundsätzen der Montessoripädagogik im Rahmen des
gültigen Lehrplans für Grundschulen. Deren Umsetzung im Unterricht obliegt den Lehrkräften.
Schulvertrag 2017 - Montessorischule Sünching – Stand 25.01.2017
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§ 3 – Vertragslaufzeit / Kündigung
(1) Vertragslaufzeit: Ordentliche Kündigung
Dieser Vertrag wird mit Wirkung ab dem 01.08.2017 vorerst für ein Jahr geschlossen und
verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht dem anderen Teil
spätestens bis 30.04. eine schriftliche Kündigungserklärung zugeht. Der Vertrag endet mit
dem 31.07. des Jahres, in dem das Kind die 4. Jahrgangsstufe beendet.
(2) Außerordentliche Kündigung:
Außerordentliche Kündigung des Erziehungsberechtigten:
Die Erziehungsberechtigten können diesen Vertrag aus wichtigem Grunde schriftlich bei
Einhaltung einer Frist von drei Monaten frühestens zum Ablauf des Monats kündigen, in dem
der wichtige Grund eintritt.
Als wichtiger Grund für eine Kündigung von Seiten der Erziehungsberechtigten gilt
insbesondere ein Umzug, der eine unzumutbare Verlängerung des Schulweges zur Folge
hätte. Maßstab dafür ist die durch die Schulaufsicht festgelegte zeitliche und räumliche
Begrenzung des Schulweges.
Eine Kündigung nach §627 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen („Fristlose Kündigung bei
Vertrauensstellung“).
Außerordentliche Kündigung des Schulträgers (siehe auch Anlage)
Der Schulträger kann den Vertrag unter Einhaltung der Frist von einem Monat kündigen,
insbesondere,
1.
wenn eine schwerwiegende Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen
der Schule und dem/den Erziehungsberechtigten vorliegt, sowie wenn ein Verhalten
des Kindes die schulische Ordnung in einem Maße verletzt, das ein Festhalten an dem
Vertrag bis zum Ablauf des Schuljahres als unzumutbar erscheinen lässt.
2. wenn sich herausstellt, dass der/die Schüler/in aufgrund seiner/ihrer körperlichen
oder geistigen Entwicklung nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann und
deshalb eine Zurückstellung erforderlich ist. Ausgenommen sind Kinder, die einen
Integrationsplatz in Anspruch nehmen.
3. wenn mit den Eltern keine Übereinstimmung über die pädagogische Grundrichtung
entsprechend dem Schulkonzept zu erzielen ist.
4. wenn die Schulgeldzahlungen mit zwei monatlichen Raten im Rückstand sind.
5. wenn bekannt wird, dass einer oder beide Erziehungsberechtigten einer politischen
oder religiösen Extremgruppierung angehören und/oder sie dessen Inhalte
verbreiten.
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§ 4
Entgeldregelung
Der Träger erhebt ein jährliches Schulgeld von derzeit 1.560,- €, das in zwölf gleichen Raten von
monatlichen 130,- € jeweils zum Monatsersten und erstmals am 01.08.2017 zu bezahlen ist. In
besonderen Härtefällen kann der Träger auf Antrag des/der Erziehungsberechtigten das
Schulgeld ermäßigen.
Die Schülereltern gewähren dem Förderverein für jedes Kind ein zinsloses Darlehen in Höhe von
1.500,- €. Dieses wird fällig mit Abschluss des Schulvertrages. Es wird bei Ausscheiden des
Kindes wieder in voller Höhe zurückbezahlt.
Zur Anpassung an einem veränderten Finanzbedarf kann der Schulträger nach Anhörung der
gewählten Elternvertreter das Schulgeld in den Grenzen billigen Ermessens jeweils zum Beginn
des Schuljahres neu festsetzen. Führt eine solche Neufestsetzung zu einer Erhöhung des
Schulgeldes, die die Erhöhung der allgemeine Lebenshaltungskosten um mehr als zehn von
Hundert, ausgehend vom Jahr der letzten Schulgeldanpassung, übersteigt, so können die Eltern
diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Erhöhungstermin außerordentlich kündigen.
Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, dem Trägerverein die anhängende
Einzugsermächtigung zu erteilen. Das Schulgeld wird dann monatlich im Voraus von uns
abgebucht.
§ 5 - Konzeption
Der Erziehungsberechtigte erkennt die Konzeption der privaten Montessori-Grundschule
Sünching, die jeweils gültige Schulordnung für die Montessori-Schule Sünching, das Bayerische
Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (Bay.EUG) und das Gesetz über die Kostenfreiheit des
Schulweges (SchKFrG) an.
§ 6 – Verein
Träger der Schule ist der Montessori Förderverein Sünching und Umgebung e.V. Der
Vereinsbeitritt von mindestens einem Familienmitglied ist Voraussetzung für diesen Vertrag.
§ 7 - Haftung
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen besteht eine Unfallversicherung zugunsten der
Schüler. Die Eltern verpflichten sich, Unfälle in der Schule oder auf dem Schulweg der
Schulleitung unverzüglich zu melden. Eine darüber hinausgehende Versicherung der Schüler
besteht nicht. Die Haftung von Schule, Schülern und Erziehungsberechtigten richtet sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung seitens der Erziehungsberechtigten ist
Voraussetzung zur Einschulung. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich die
Haftpflichtversicherung während der Dauer der Schulzeit in der Montessori-Schule aufrecht zu
erhalten.
Hinweis: Das Kind ist in der Regel durch eine Familien-Haftpflichtversicherung mit versichert.
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§ 8 – Wirksamkeit Vertrag
Der Schulvertrag ist erst nach bestätigtem Eingang des Elterndarlehens wirksam abgeschlossen.
Sollte das Elterndarlehen nicht spätestens vier Wochen nach Unterzeichnung des Vertrages
oder eines davon abweichenden vereinbarten Termins eingegangen sein, hat die MontessoriFördergemeinschaft Sünching und Umgebung e.V. ein außerordentliches Rücktrittsrecht.
§ 9 - Elternarbeit
Mit Unterzeichnung des Schulvertrages verpflichten sich die Eltern für das erste Kind zu 40
Stunden Elternarbeit pro Schuljahr, das zweite Kind zusätzlich 20 Stunden pro Schuljahr. Ab
dem dritten Kind (egal ob Schule oder Kinderhaus) entfallen weitere Elternarbeitsstunden. Die
Kinder müssen für eine Ermäßigung zeitgleich eine unserer Einrichtungen besuchen.
§ 10 - Schülerbeförderung
Die Beförderung der Schüler liegt in der Verantwortung der Eltern. Der Verein stellt, wenn es in
seinen Möglichkeiten steht, einen Kleinbus zur Verfügung, der von den Eltern in
Eigenverantwortung organisiert und gefahren wird. Kein Kind hat Anspruch auf einen Platz im
Bus. Auch kann es sich ergeben, dass bei fehlenden Schülerzahlen aus einem Gemeindebereich,
der Bus anderorts eingesetzt wird und die Beförderung wieder von den Eltern mit Privat-Pkw
übernommen werden muss.
§ 11
Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
§ 12
Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar, oder enthält der
Vertrag Lücken, so wird sein übriger Inhalt dadurch nicht berührt. Die unwirksame,
undurchführbare oder lückenhafte Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen oder zu
ergänzen, die unter Berücksichtigung des Ziels des Vertrages dem Sinn und Zweck der
unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung am nächsten kommt.
_________________________________________
Datum, Ort
__________________________________________________________________________________________
Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten
__________________________________________________________________________________________
Unterschrift der Vorstandschaft
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Anlagen zum Schulvertrag
Anlage zu §3 Abs. (2)
Ab wann liegt eine schwerwiegende Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den
Eltern und der Schule vor?
Vorgehensweise bei Auffälligkeiten
I.
des Kindes
1. Ein Kind wird auffällig.
Die Eltern werden per Lerntagebuch, im persönlichen Gespräch, per Telefon oder per
Mitteilung informiert.
2. Ein Kind wird wiederholt auffällig.
a. Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich zu einem Gespräch eingeladen.
b. Die Schule und die Erziehungsberechtigten versuchen gemeinsam eine Lösung zu
finden. Es wird ein Zeitrahmen vereinbart in dem Schritte unternommen werden,
die der Besserung des Verhaltens dienen sollen. Innerhalb dieses Zeitrahmens
findet zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule ein enger Kontakt
mit gegenseitigem Feedback statt.
3. Die Vereinbarungen führen nicht zum gewünschten Ziel oder wurden nicht eingehalten.
a. Die Erziehungsberechtigten werden erneut schriftlich zu einem Gespräch
eingeladen.
b. In diesem Gespräch wird von Seiten der Schule empfohlen z.B. den
Schulpsychologen, eine Erziehungsberatungsstelle, einen Ergotherapeuten oder
einen Logopäden hinzuzuziehen.
Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass die dabei gewonnen
Erkenntnisse und Ergebnisse nicht zu den Schülerakten geheftet werden und
auch nicht an weiterführende Schulen ausgehändigt werden.
c. Die Erziehungsberechtigten entbinden die Schule und die mit dem Kind
arbeitenden Institutionen der Schweigepflicht, damit eine enge Zusammenarbeit
zwischen Elternhaus, Schule und der sich aus der Problematik ergebenden
weiterführenden Institutionen stattfinden kann.
d. Eine der Institutionen gewinnt den Eindruck, dass das Kind Hilfe benötigt, so gibt
diese den Eltern Therapieempfehlungen und gibt die Ergebnisse an die Schule
weiter. Die Schule besteht auf eine Therapie. Die Erziehungsberechtigten suchen
eine geeignete Anlaufstelle und bringen eine Bestätigung an die Schule, dass sie
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in verschiedenen Praxen vorstellig wurden, wo sie auf der Warteliste stehen und
wo und wann sie eine Therapie beginnen.
Verweigern die Erziehungsberechtigten die Vorstellung bei der empfohlenen Institution,
die Aufhebung der Schweigepflicht und auch sonstige weiterführende Maßnahmen, gilt
dies als schwerwiegende Störung.
Die Folge: DER SCHULVERTRAG WIRD GEKÜNDIGT.
4. Findet, in einem dafür angemessenem Zeitraum (Entscheidung liegt hier bei der
Schulleitung), trotz der Bemühung aller Seiten, keine positive Veränderung des
Verhaltens seitens des Schülers statt und die schulische Ordnung wird erneut in einem
Maße verletzt, dass auch unter Abwägung aller Umstände, eine Fortsetzung des
Schulverhältnisses für die Schule und den Schulträger unzumutbar macht, gilt dies als
schwerwiegende Störung.
Die Folge: DER SCHULVERTRAG WIRD GEKÜNDIGT.
II.
1.
der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten sind unzufrieden
a. Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich zu einem Gespräch eingeladen.
b. Gemeinsam mit dem Klassenteam und der Schulleitung wird der Grund der
Unzufriedenheit geklärt. Die Schule und die Erziehungsberechtigten versuchen
gemeinsam eine Lösung zu finden.
2. Die Erziehungsberechtigten sind nach wie vor unzufrieden
a.
Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich zu einem weiteren Gespräch
eingeladen.
b. Gemeinsam mit dem Klassenteam, Schulleitung, Elternbeirat und Vorstand
wird der Grund der Unzufriedenheit geklärt. Die Schule und die
Erziehungsberechtigten versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden.
3.
Es ist keine Einigung möglich
Die Folge: DER SCHULVERTRAG WIRD GEKÜNDIGT.
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