Montessori Fördergemeinschaft Sünching und Umgebung e.V. zwischen der Montessori-Fördergemeinschaft Sünching und Umgebung e.V. und den/der Erziehungsberechtigten Vater (Name, Vorname): Mutter (Name, Vorname): ___________________________________ ____________________________________ Adresse: ___________________________________ ___________________________________ Telefon: ___________________________________ Hiermit wird unser Kind _________________________________________________ geboren am: _________________________ Bekenntnis: __________________ in: ___________________________ Staatsangehörigkeit: _____________________ zum Besuch an der privaten Montessori-Grundschule Sünching ab der _1._ Klasse im Schuljahr 2016/2017 angemeldet. § 1 – Pädagogisches Konzept Die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes erfordert, dass die Eltern der aufgenommenen Schüler die Grundzüge der Montessoripädagogik und das vom Träger aufgestellte pädagogische Konzept mit seinen Schwerpunkten anerkennen. Zudem verpflichten sie sich, durch ihre Mitarbeit die organisatorische und pädagogische Arbeit zu unterstützen. § 2 - Unterricht Durch den Abschluss dieses Vertrages erwerben die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Unterrichtung ihres Kindes nach den Grundsätzen der Montessoripädagogik im Rahmen des gültigen Lehrplans für Grundschulen. Deren Umsetzung im Unterricht obliegt den Lehrkräften. Schulvertrag 2017 - Montessorischule Sünching – Stand 25.01.2017 -1- Montessori Fördergemeinschaft Sünching und Umgebung e.V. § 3 – Vertragslaufzeit / Kündigung (1) Vertragslaufzeit: Ordentliche Kündigung Dieser Vertrag wird mit Wirkung ab dem 01.08.2017 vorerst für ein Jahr geschlossen und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht dem anderen Teil spätestens bis 30.04. eine schriftliche Kündigungserklärung zugeht. Der Vertrag endet mit dem 31.07. des Jahres, in dem das Kind die 4. Jahrgangsstufe beendet. (2) Außerordentliche Kündigung: Außerordentliche Kündigung des Erziehungsberechtigten: Die Erziehungsberechtigten können diesen Vertrag aus wichtigem Grunde schriftlich bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten frühestens zum Ablauf des Monats kündigen, in dem der wichtige Grund eintritt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung von Seiten der Erziehungsberechtigten gilt insbesondere ein Umzug, der eine unzumutbare Verlängerung des Schulweges zur Folge hätte. Maßstab dafür ist die durch die Schulaufsicht festgelegte zeitliche und räumliche Begrenzung des Schulweges. Eine Kündigung nach §627 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen („Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung“). Außerordentliche Kündigung des Schulträgers (siehe auch Anlage) Der Schulträger kann den Vertrag unter Einhaltung der Frist von einem Monat kündigen, insbesondere, 1. wenn eine schwerwiegende Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Schule und dem/den Erziehungsberechtigten vorliegt, sowie wenn ein Verhalten des Kindes die schulische Ordnung in einem Maße verletzt, das ein Festhalten an dem Vertrag bis zum Ablauf des Schuljahres als unzumutbar erscheinen lässt. 2. wenn sich herausstellt, dass der/die Schüler/in aufgrund seiner/ihrer körperlichen oder geistigen Entwicklung nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann und deshalb eine Zurückstellung erforderlich ist. Ausgenommen sind Kinder, die einen Integrationsplatz in Anspruch nehmen. 3. wenn mit den Eltern keine Übereinstimmung über die pädagogische Grundrichtung entsprechend dem Schulkonzept zu erzielen ist. 4. wenn die Schulgeldzahlungen mit zwei monatlichen Raten im Rückstand sind. 5. wenn bekannt wird, dass einer oder beide Erziehungsberechtigten einer politischen oder religiösen Extremgruppierung angehören und/oder sie dessen Inhalte verbreiten. Schulvertrag 2017 - Montessorischule Sünching – Stand 25.01.2017 -2- Montessori Fördergemeinschaft Sünching und Umgebung e.V. § 4 Entgeldregelung Der Träger erhebt ein jährliches Schulgeld von derzeit 1.560,- €, das in zwölf gleichen Raten von monatlichen 130,- € jeweils zum Monatsersten und erstmals am 01.08.2017 zu bezahlen ist. In besonderen Härtefällen kann der Träger auf Antrag des/der Erziehungsberechtigten das Schulgeld ermäßigen. Die Schülereltern gewähren dem Förderverein für jedes Kind ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1.500,- €. Dieses wird fällig mit Abschluss des Schulvertrages. Es wird bei Ausscheiden des Kindes wieder in voller Höhe zurückbezahlt. Zur Anpassung an einem veränderten Finanzbedarf kann der Schulträger nach Anhörung der gewählten Elternvertreter das Schulgeld in den Grenzen billigen Ermessens jeweils zum Beginn des Schuljahres neu festsetzen. Führt eine solche Neufestsetzung zu einer Erhöhung des Schulgeldes, die die Erhöhung der allgemeine Lebenshaltungskosten um mehr als zehn von Hundert, ausgehend vom Jahr der letzten Schulgeldanpassung, übersteigt, so können die Eltern diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Erhöhungstermin außerordentlich kündigen. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, dem Trägerverein die anhängende Einzugsermächtigung zu erteilen. Das Schulgeld wird dann monatlich im Voraus von uns abgebucht. § 5 - Konzeption Der Erziehungsberechtigte erkennt die Konzeption der privaten Montessori-Grundschule Sünching, die jeweils gültige Schulordnung für die Montessori-Schule Sünching, das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (Bay.EUG) und das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKFrG) an. § 6 – Verein Träger der Schule ist der Montessori Förderverein Sünching und Umgebung e.V. Der Vereinsbeitritt von mindestens einem Familienmitglied ist Voraussetzung für diesen Vertrag. § 7 - Haftung Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen besteht eine Unfallversicherung zugunsten der Schüler. Die Eltern verpflichten sich, Unfälle in der Schule oder auf dem Schulweg der Schulleitung unverzüglich zu melden. Eine darüber hinausgehende Versicherung der Schüler besteht nicht. Die Haftung von Schule, Schülern und Erziehungsberechtigten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung seitens der Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung zur Einschulung. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich die Haftpflichtversicherung während der Dauer der Schulzeit in der Montessori-Schule aufrecht zu erhalten. Hinweis: Das Kind ist in der Regel durch eine Familien-Haftpflichtversicherung mit versichert. Schulvertrag 2017 - Montessorischule Sünching – Stand 25.01.2017 -3- Montessori Fördergemeinschaft Sünching und Umgebung e.V. § 8 – Wirksamkeit Vertrag Der Schulvertrag ist erst nach bestätigtem Eingang des Elterndarlehens wirksam abgeschlossen. Sollte das Elterndarlehen nicht spätestens vier Wochen nach Unterzeichnung des Vertrages oder eines davon abweichenden vereinbarten Termins eingegangen sein, hat die MontessoriFördergemeinschaft Sünching und Umgebung e.V. ein außerordentliches Rücktrittsrecht. § 9 - Elternarbeit Mit Unterzeichnung des Schulvertrages verpflichten sich die Eltern für das erste Kind zu 40 Stunden Elternarbeit pro Schuljahr, das zweite Kind zusätzlich 20 Stunden pro Schuljahr. Ab dem dritten Kind (egal ob Schule oder Kinderhaus) entfallen weitere Elternarbeitsstunden. Die Kinder müssen für eine Ermäßigung zeitgleich eine unserer Einrichtungen besuchen. § 10 - Schülerbeförderung Die Beförderung der Schüler liegt in der Verantwortung der Eltern. Der Verein stellt, wenn es in seinen Möglichkeiten steht, einen Kleinbus zur Verfügung, der von den Eltern in Eigenverantwortung organisiert und gefahren wird. Kein Kind hat Anspruch auf einen Platz im Bus. Auch kann es sich ergeben, dass bei fehlenden Schülerzahlen aus einem Gemeindebereich, der Bus anderorts eingesetzt wird und die Beförderung wieder von den Eltern mit Privat-Pkw übernommen werden muss. § 11 Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. § 12 Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar, oder enthält der Vertrag Lücken, so wird sein übriger Inhalt dadurch nicht berührt. Die unwirksame, undurchführbare oder lückenhafte Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen oder zu ergänzen, die unter Berücksichtigung des Ziels des Vertrages dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung am nächsten kommt. _________________________________________ Datum, Ort __________________________________________________________________________________________ Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten __________________________________________________________________________________________ Unterschrift der Vorstandschaft Schulvertrag 2017 - Montessorischule Sünching – Stand 25.01.2017 -4- Montessori Fördergemeinschaft Sünching und Umgebung e.V. Anlagen zum Schulvertrag Anlage zu §3 Abs. (2) Ab wann liegt eine schwerwiegende Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Schule vor? Vorgehensweise bei Auffälligkeiten I. des Kindes 1. Ein Kind wird auffällig. Die Eltern werden per Lerntagebuch, im persönlichen Gespräch, per Telefon oder per Mitteilung informiert. 2. Ein Kind wird wiederholt auffällig. a. Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich zu einem Gespräch eingeladen. b. Die Schule und die Erziehungsberechtigten versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden. Es wird ein Zeitrahmen vereinbart in dem Schritte unternommen werden, die der Besserung des Verhaltens dienen sollen. Innerhalb dieses Zeitrahmens findet zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule ein enger Kontakt mit gegenseitigem Feedback statt. 3. Die Vereinbarungen führen nicht zum gewünschten Ziel oder wurden nicht eingehalten. a. Die Erziehungsberechtigten werden erneut schriftlich zu einem Gespräch eingeladen. b. In diesem Gespräch wird von Seiten der Schule empfohlen z.B. den Schulpsychologen, eine Erziehungsberatungsstelle, einen Ergotherapeuten oder einen Logopäden hinzuzuziehen. Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass die dabei gewonnen Erkenntnisse und Ergebnisse nicht zu den Schülerakten geheftet werden und auch nicht an weiterführende Schulen ausgehändigt werden. c. Die Erziehungsberechtigten entbinden die Schule und die mit dem Kind arbeitenden Institutionen der Schweigepflicht, damit eine enge Zusammenarbeit zwischen Elternhaus, Schule und der sich aus der Problematik ergebenden weiterführenden Institutionen stattfinden kann. d. Eine der Institutionen gewinnt den Eindruck, dass das Kind Hilfe benötigt, so gibt diese den Eltern Therapieempfehlungen und gibt die Ergebnisse an die Schule weiter. Die Schule besteht auf eine Therapie. Die Erziehungsberechtigten suchen eine geeignete Anlaufstelle und bringen eine Bestätigung an die Schule, dass sie Schulvertrag 2017 - Montessorischule Sünching – Stand 25.01.2017 -5- Montessori Fördergemeinschaft Sünching und Umgebung e.V. in verschiedenen Praxen vorstellig wurden, wo sie auf der Warteliste stehen und wo und wann sie eine Therapie beginnen. Verweigern die Erziehungsberechtigten die Vorstellung bei der empfohlenen Institution, die Aufhebung der Schweigepflicht und auch sonstige weiterführende Maßnahmen, gilt dies als schwerwiegende Störung. Die Folge: DER SCHULVERTRAG WIRD GEKÜNDIGT. 4. Findet, in einem dafür angemessenem Zeitraum (Entscheidung liegt hier bei der Schulleitung), trotz der Bemühung aller Seiten, keine positive Veränderung des Verhaltens seitens des Schülers statt und die schulische Ordnung wird erneut in einem Maße verletzt, dass auch unter Abwägung aller Umstände, eine Fortsetzung des Schulverhältnisses für die Schule und den Schulträger unzumutbar macht, gilt dies als schwerwiegende Störung. Die Folge: DER SCHULVERTRAG WIRD GEKÜNDIGT. II. 1. der Erziehungsberechtigten Die Erziehungsberechtigten sind unzufrieden a. Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich zu einem Gespräch eingeladen. b. Gemeinsam mit dem Klassenteam und der Schulleitung wird der Grund der Unzufriedenheit geklärt. Die Schule und die Erziehungsberechtigten versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden. 2. Die Erziehungsberechtigten sind nach wie vor unzufrieden a. Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich zu einem weiteren Gespräch eingeladen. b. Gemeinsam mit dem Klassenteam, Schulleitung, Elternbeirat und Vorstand wird der Grund der Unzufriedenheit geklärt. Die Schule und die Erziehungsberechtigten versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden. 3. Es ist keine Einigung möglich Die Folge: DER SCHULVERTRAG WIRD GEKÜNDIGT. Schulvertrag 2017 - Montessorischule Sünching – Stand 25.01.2017 -6-