AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST SCHON FAST VOR DER HAUSTÜR Ende Juni gab es einen ersten ASP-Nachweis bei Wildschweinen in Tschechien, etwa 80 km von der österreichischen Grenze entfernt. Bis zur deutschen Grenze sind es etwa 300 km Luftlinie. Das bedeutet auch für unsere Schweinehalter höchste Alarmstufe. Was ist die ASP? Die afrikanische Schweinepest ist eine Viruserkrankung, die nur Schweine und zwar Wild- und Hausschweine bekommen können. Menschen sind nicht gefährdet. Die Infektion erfolgt über direkten und indirekten Kontakt mit infizierten Tieren, vor allem über Blut und stark bluthaltige Ausscheidungen, aber auch über Speiseabfälle oder Schweinefleischprodukte, kontaminierte Schuhe und Kleidung. Das Virus ist extrem widerstandsfähig. Im Blut überlebt etwa vier Monate, im Schlachtkörper in der Kühlung bis zu sieben Monate, in Fleischprodukten, wie Wurst und rohem Schinken 140 bis 400 Tage. So ist der Krankheitsverlauf: Nach rund vier Tagen bekommen die Tiere hohes Fieber, sie leiden an Appetitlosigkeit, zeigen Blutungen in der Haut und an den inneren Organen und verenden nach zwei bis zehn Tagen. Die Krankheit endet fast immer tödlich. Blutungen an den inneren Organen, wie hier an der Niere, sind typisch für die Erkrankung an Schweinepest Die Afrikanische Schweinepoest ist eine anzeigepflichtige Krankheit. Es gibt eine staatliche Bekämpfungsstrategie. Wichtig ist die frühe Erkennung und eine schnelle Labordiagnose. Es gibt keinen Impfstoff und es herrscht Impfverbot. Wie hoch ist das Risiko von ASP bei uns? Das Friedrich-Löffler-Institut hat das Risiko einer Einschleppung der ASP nach Deutschland unter die Lupe genommen. Jetzt ist die Gefahr natürlich größer geworden, nachdem im Nachbarland Tschechien - rund 350 Kilometer von unserer Grenze entfernt - ASP aufgetreten ist. Generell - so die Wissenschaftler vom Friedrich-Löffler-Institut - ist die Gefahr an ASP zu erkranken für die deutsche Wildschweinpopulation größer als für die Hausschweinpopulation. Schuld daran sind die hohe Wildschweindichte und die ausgeprägte Schweinehaltung mit niedriger Biosicherheit bei den östlichen Nachbarn, schuld sind aber auch das gut ausgebaute Fernstraßennetz, die Schifffahrtsstraßen und Wasserwege, die Eisenbahnlinien und der Flugverkehr. Durchaus hoch wird auch das Risiko eingeschätzt, dass ASP-verseuchte Tiere und Produkte illegal nach Deutschland gebracht und hier entsorgt werden. Hoch ist auch das Risiko, dass belastetes Schweinefleisch, Schinken und Wurst entlang der Fernstraßen nach Deutschland kommen. Dagegen ist die Gefahr der Einschleppung durch Jagdtourismus und Jagdtrophäen aus den betroffenen Regionen weniger gravierend. Auch der direkte Kontakt zwischen infizierten Wildschweinen und Hausschweinen wird nur mäßig gefährlich eingeschätzt. Wie kann ich meinen Bestand schützen? Das Bayerische Landwirtschaftsministerium mäßig rät den Schweinehaltern dringend dazu, ihre Maßnahmen zur Abschirmung der Bestände zu überprüfen. Die Anforderungen der Schweinehaltungshygieneverordnung müssen zwingend eingehalten werden. Achten Sie dabei besonders auf die Einfriedung des Betriebs und auf den Schutz des gelagerten Futters und der Einstreu, um es vor Wildschweinen zu sichern. Schweinehalter, die auch Jäger sind, sollten erlegte Wildschweine, Jagdhunde und Jagdgegenstände, aber auch die Jagdkleidung vom Betrieb fernhalten. Wichtige Hygienemaßnahmen sind außerdem: ■■ Küchenabfälle oder Essensreste dürfen nicht an Schweine (auch Wildschweine) verfüttert werden ■■ Zugang zum Stall nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einmalschutzkleidung ■■ Tiere nur aus möglichst wenigen, bekannten und gesunden Beständen zukaufen ■■ Tiertransporte auf ein Minimum beschränken ■■ Reinigung und anschließende Desinfektion der Viehtransporter nach jeder Fahrt ■■ Reinigung und anschließende Desinfektion der Ställe vor jeder Neubelegung ■■ Schädlingsbekämpfung ordnungsgemäß durchführen und Erfolg kontrollieren Was zahlt die Tierseuchenkasse? Bei ASP gewährt die Tierseuchenkasse folgende Leistungen: ■■ Entschädigung für Tierverluste ■■ Erstattung der unmittelbaren Tötungskosten ■■ Zuschuss zu den Kosten der Reinigung und Desinfektion ■■ Kosten der Tierkörperbeseitiung Eine Entschädigung für Tierverluste gibt es für ■■ für Schweine, die auf Anordnung getötet worden sind ■■ für Schweine, bei denen ASP nach dem Tode festgestellt wurde ■■ für Schweine, die auf Grund einer angeordneten Bekämpfungsmaßnahme (zum Beispiel: Blutentnahme) zu Verlust gegangen sind Höhe der Entschädigung: ■■ Grundsätzlilch gibt es 100 % des so genannten gemeinen Wertes. Das ist der Marktpreis zum Zeitpunkt des Verlustes. Grundlage sind die aktuellen Marktnotierungen für lebend- und geschlachtet vermarktete Schweine in Bayern. ■■ Steuern werden bei der Ermittlung des "gemeinen" Wertes nicht berücksichtigt ■■ der Höchstsatz liegt bei 1.500 Euro pro Schwein ■■ Verenden die Tiere vor der Seuchenanzeige, wird die Leistung um 50 % vermindert. Der Entschädigungsanspruch entfällt, ■■ bei einem Verstoß gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften, etwa wenn - der Seuchenverdacht schuldhaft überhaupt nicht oder verspätete angezeigt wird - der Landwirt gegen behördliche Anordnungen verstößt - Biosicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden ■■ bei fehlerhafter Tierzahlmeldung ■■ bei Nichterfüllung der Beitragspflicht Zuschuss für die Reinigung und Desinfektion Für die Kosten der Reinigung und Desinfektion gibt es einen Zuschuss von 6 Euro pro Quadratmeter gereinigte und desinfizierte befestigte Stallbodenfläche im Inneren des Stalls. Maximal werden bis zu 100 % der Kosten für Reinigung und Desinfektionsmittel und der Löhne und Gehälter für eigens eingesetzttes Personal geleistet. Voraussetzungen für die Zuschüsse: ■■ Amtlich angeordnete Gesamtbestandstötung ■■ Amtliche Anordnung der Reinigung und Desinfektion ■■ Amtliche Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung ■■ Nachweis der gereinigten und desinfizierten Fläche ■■ Vorlage einschlägiger Rechnungen ■■ Einreichung des Antrags, spätestens 60 Tage nach Tötung des letzten Tieres Tierkörperbeseitigung Es gibt keinen Eigenanteil des Tierbesitzers bei ASP Leistungen für Ertragsschäden (wie Vermarktungsverbote und Futtermittelverluste) sind gesetzlich nicht vorgesehen.