23. MAI 2001 - Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen

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23. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 2001)
Inoffizielle koordinierte Fassung
Die vorliegende inoffizielle koordinierte Fassung enthält die Abänderungen, die vorgenommen
worden sind durch:
- den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
23. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom
14. Februar 2003),
- den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
25. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand
und Energie und des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (offizielle
deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. März 2005),
- den Königlichen Erlass vom 19. März 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
23. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom
16. August 2007).
Diese inoffizielle koordinierte Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche
Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.
23. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird unter der Amtsgewalt des für Volksgesundheit und Umwelt
zuständigen Ministers geschaffen.
Art. 2 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt hat als Auftrag:
1. die Volksgesundheitspolitik vorzubereiten und auszuführen, unter anderem durch:
- Organisation und Finanzierung der Pflegeanstalten,
- Organisation der Gesundheitspflegeberufe,
- dringende medizinische Hilfe,
- internationale Konzertierung und Zusammenarbeit,
- administrative und technische Unterstützung der Kommunikation, der Räte und der Konzertierungsorgane,
2. die Politik im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit und des Volksgesundheits- und
Umweltschutzes vorzubereiten und auszuführen, unter anderem durch:
- im Bereich Volksgesundheit:
-- [...] Normung und Kontrolle der Kosmetika,
-- Produktnormung hinsichtlich der Gesundheitsaspekte im Bereich Nahrungsmittel und
andere Verbrauchsgüter,
-- Produktnormung in den Bereichen Rohstoffe, Pflanzenerzeugnisse, Tiergesundheit und
tierische Erzeugung,
-- Normung und Verwaltung hinsichtlich des Wohlbefindens der Tiere,
- im Bereich Umwelt:
-- Auslegung und Koordinierung der nationalen und internationalen Umweltpolitik,
-- Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster, insbesondere der
integrierten Produktpolitik,
3. die medizinische Expertise.
[4. die Ausführung der Politik im Bereich nachhaltige Entwicklung vorzubereiten und zu
koordinieren und Sachkunde im Rahmen dieser Politik zur Verfügung zu stellen.]
§ 2 - [Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette
und Umwelt übernimmt an dem Datum, das von dem für Volksgesundheit und Umwelt zuständigen
Minister festgelegt wird, die Dienste, die beauftragt sind mit:
- der Volksgesundheit,
- der Umwelt,
- der Normung und den entsprechenden internationalen Beziehungen der Lebensmittelinspektion
vom Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. Die
anderen Dienste der Lebensmittelinspektion werden am selben Datum dem vorläufigen Büro der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette übertragen.
Am selben Datum übernimmt er vom Institut für Veterinärexpertise die Dienste oder Teile
von Diensten, die mit der Produktnormung und den entsprechenden internationalen Beziehungen
beauftragt sind.
Gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Juni 2002 zur Festlegung der besonderen
Modalitäten der Übertragung von Mitgliedern des Personals des Ministeriums des Mittelstands und
der Landwirtschaft an die vorläufigen Büros der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette oder der neuen föderalen öffentlichen Dienste oder der verbleibenden
Ministerien werden die Dienste oder Teile von Diensten des Ministeriums des Mittelstands und der
Landwirtschaft, die mit folgenden Aufgaben beauftragt sind, am selben Datum dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übertragen:
- der Produktnormung in den Bereichen Rohstoffe und Pflanzenerzeugnisse,
- der Produktnormung in den Bereichen Tiergesundheit und tierische Erzeugung,
- der Normung und Verwaltung hinsichtlich des Wohlbefindens der Tiere,
- den internationalen Beziehungen im Zusammenhang mit den im vorliegenden Absatz
aufgeführten Normen.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der
föderalen öffentlichen Programmierungsdienste wird ein Teil des Generalsekretariats und der
allgemeinen Dienste des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der
Umwelt, die im Ministeriellen Erlass bestimmt werden, an einem späteren, von den zuständigen
Ministern festzulegenden Datum dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit
der Nahrungsmittelkette und Umwelt übertragen.]
[Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich
abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 19. März 2007 (B.S. vom 4. April 2007); § 1 einziger Absatz
Nr. 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Oktober 2004 (B.S. vom 7. Dezember 2004); § 2 ersetzt
durch Art. 1 des K.E. vom 5. September 2002 (B.S. vom 11. September 2002)]
Art. 3 - [Das Organigramm des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit
der Nahrungsmittelkette und Umwelt umfasst:
1. den Präsidenten des Direktionsausschusses,
2. fünf Managementfunktionen -1,
3. acht Managementfunktionen -2.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. September 2002 (B.S. vom 11. September 2002)]
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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