23. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 2001) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende inoffizielle koordinierte Fassung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind durch: - den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003), - den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. März 2005), - den Königlichen Erlass vom 19. März 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 16. August 2007). Diese inoffizielle koordinierte Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden. 23. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird unter der Amtsgewalt des für Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Ministers geschaffen. Art. 2 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt hat als Auftrag: 1. die Volksgesundheitspolitik vorzubereiten und auszuführen, unter anderem durch: - Organisation und Finanzierung der Pflegeanstalten, - Organisation der Gesundheitspflegeberufe, - dringende medizinische Hilfe, - internationale Konzertierung und Zusammenarbeit, - administrative und technische Unterstützung der Kommunikation, der Räte und der Konzertierungsorgane, 2. die Politik im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit und des Volksgesundheits- und Umweltschutzes vorzubereiten und auszuführen, unter anderem durch: - im Bereich Volksgesundheit: -- [...] Normung und Kontrolle der Kosmetika, -- Produktnormung hinsichtlich der Gesundheitsaspekte im Bereich Nahrungsmittel und andere Verbrauchsgüter, -- Produktnormung in den Bereichen Rohstoffe, Pflanzenerzeugnisse, Tiergesundheit und tierische Erzeugung, -- Normung und Verwaltung hinsichtlich des Wohlbefindens der Tiere, - im Bereich Umwelt: -- Auslegung und Koordinierung der nationalen und internationalen Umweltpolitik, -- Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster, insbesondere der integrierten Produktpolitik, 3. die medizinische Expertise. [4. die Ausführung der Politik im Bereich nachhaltige Entwicklung vorzubereiten und zu koordinieren und Sachkunde im Rahmen dieser Politik zur Verfügung zu stellen.] § 2 - [Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übernimmt an dem Datum, das von dem für Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister festgelegt wird, die Dienste, die beauftragt sind mit: - der Volksgesundheit, - der Umwelt, - der Normung und den entsprechenden internationalen Beziehungen der Lebensmittelinspektion vom Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. Die anderen Dienste der Lebensmittelinspektion werden am selben Datum dem vorläufigen Büro der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette übertragen. Am selben Datum übernimmt er vom Institut für Veterinärexpertise die Dienste oder Teile von Diensten, die mit der Produktnormung und den entsprechenden internationalen Beziehungen beauftragt sind. Gemäß dem Königlichen Erlass vom 19. Juni 2002 zur Festlegung der besonderen Modalitäten der Übertragung von Mitgliedern des Personals des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft an die vorläufigen Büros der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette oder der neuen föderalen öffentlichen Dienste oder der verbleibenden Ministerien werden die Dienste oder Teile von Diensten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, die mit folgenden Aufgaben beauftragt sind, am selben Datum dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übertragen: - der Produktnormung in den Bereichen Rohstoffe und Pflanzenerzeugnisse, - der Produktnormung in den Bereichen Tiergesundheit und tierische Erzeugung, - der Normung und Verwaltung hinsichtlich des Wohlbefindens der Tiere, - den internationalen Beziehungen im Zusammenhang mit den im vorliegenden Absatz aufgeführten Normen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste wird ein Teil des Generalsekretariats und der allgemeinen Dienste des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, die im Ministeriellen Erlass bestimmt werden, an einem späteren, von den zuständigen Ministern festzulegenden Datum dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übertragen.] [Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 19. März 2007 (B.S. vom 4. April 2007); § 1 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Oktober 2004 (B.S. vom 7. Dezember 2004); § 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. September 2002 (B.S. vom 11. September 2002)] Art. 3 - [Das Organigramm des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt umfasst: 1. den Präsidenten des Direktionsausschusses, 2. fünf Managementfunktionen -1, 3. acht Managementfunktionen -2.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. September 2002 (B.S. vom 11. September 2002)] Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 5 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.