10. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien (Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999) Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. MINISTERIUM DES INNERN 10. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - In das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: AArt. 15bis - Um Anspruch auf die in Artikel 15 erwähnte Dotation erheben zu können, muss jede Partei spätestens bis 31. Dezember 1995 in ihre Satzung oder in ihr Programm eine Bestimmung aufnehmen, durch die sie sich verpflichtet, in ihrer politischen Tätigkeit zumindest die Rechte und Freiheiten zu respektieren, die durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gebilligt durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und durch die in Belgien gültigen Zusatzprotokolle zu dieser Konvention garantiert werden, und dafür zu sorgen, dass die verschiedenen Komponenten und gewählten Mandatsinhaber der Partei diese Rechte und Freiheiten respektieren.@ Art. 2 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, werden die Wörter Avon Artikel 15@ durch die Wörter Ader Artikel 15 und 15bis@ ersetzt. Art. 3 - In Artikel 22 desselben Gesetzes werden die Wörter Avon Artikel 15@ durch die Wörter Ader Artikel 15 und 15bis@ ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET