28. JANUAR 1997 - Gesetz zur Anpassung des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIP=s-Übereinkommen) beim Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1999) Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 28. JANUAR 1997 - Gesetz zur Anpassung des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIP=s-Übereinkommen) beim Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 4 ' 2 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter AVeröffentlichung oder@ werden gestrichen. 2. Die Wörter A, einschließlich des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier oder des Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender Umweltschäden@ werden zwischen die Wörter Averstoßen würde@ und die Wörter A; ein solcher Verstoß@ eingefügt. Art. 3 - Artikel 31 ' 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr. 1 Absatz 1 werden die Wörter AEinfuhr oder@ zwischen die Wörter Adie patentierte Erfindung durch@ und die Wörter Aseriöse und fortgesetzte Herstellung@ eingefügt. 2. Der letzte Absatz von Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: AEine Zwangslizenz aufgrund fehlender oder mangelnder Verwertung wird nur bewilligt, insofern die Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird,@ 3. In Nr. 2 werden die Wörter Avon bemerkenswertem technischem Interesse ist@ durch die Wörter Aeinen wesentlichen technischen Fortschritt von großem wirtschaftlichem Interesse im Vergleich zu der im dominierenden Patent beanspruchten Erfindung ermöglicht@ ersetzt. 4. Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: Aund die Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird.@ 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: AFür Topographien von Halbleitererzeugnissen, so wie sie in der Richtlinie 87/54 des Rates vom 16. Dezember 1986 festgelegt sind, können die in den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Lizenzen nur erteilt werden, insofern sie dazu dienen, einer Praktik entgegenzutreten, von der nach einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgelegt wurde, dass sie wettbewerbsbeschränkend ist.@ Art. 4 - Artikel 33 ' 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter Anoch dessen bemerkenswertes technisches Interesse anfechtet@ durch die Wörter Anoch die Tatsache anfechtet, dass die Lizenz einen wesentlichen technischen Fortschritt von großem wirtschaftlichem Interesse im Vergleich zu der im dominierenden Patent beanspruchten Erfindung ermöglicht@ ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter Adas bemerkenswerte technische Interesse des abhängigen Patents@ durch die Wörter Aden wesentlichen technischen Fortschritt von großem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent im Vergleich zu der im dominierenden Patent beanspruchten Erfindung aufweist,@ ersetzt. Art. 5 - Artikel 34 ' 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: ADie Festlegung der Verpflichtungen der Parteien umfasst auf jeden Fall eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Lizenz.@ Art. 6 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Wörter ergänzt: A, insofern die in Anwendung von Artikel 31 ' 1 Nr. 2 erteilten Lizenzen nur gemeinsam mit dem abhängigen Patent übertragbar sind.@ Art. 7 - Artikel 71 ' 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: ADer König kann Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die Er bestimmt, zugunsten von natürlichen Personen ermäßigen, die Angehörige eines Mitgliedstaates entweder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Welthandelsorganisation sind, wenn ihre Einkünfte nicht über dem Steuerfreibetrag liegen, der in Artikel 131 und folgende des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt ist. Gegebenenfalls werden Einkünfte in ausländischer Währung in Belgische Franken zum Mittelkurs der betreffenden Währung umgerechnet.@ Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK