Gesetz zur Anpassung des Gesetzes vom 28. März 1984

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28. JANUAR 1997 - Gesetz zur Anpassung des Gesetzes vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte
des geistigen Eigentums (TRIP=s-Übereinkommen) beim Übereinkommen zur
Errichtung der Welthandelsorganisation
(Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1999)
Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
28. JANUAR 1997 - Gesetz zur Anpassung des Gesetzes vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte
des geistigen Eigentums (TRIP=s-Übereinkommen) beim Übereinkommen zur
Errichtung der Welthandelsorganisation
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte
Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 4 ' 2 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente
wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter AVeröffentlichung oder@ werden gestrichen.
2. Die Wörter A, einschließlich des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von
Mensch und Tier oder des Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender
Umweltschäden@ werden zwischen die Wörter Averstoßen würde@ und die Wörter A; ein
solcher Verstoß@ eingefügt.
Art. 3 - Artikel 31 ' 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 Absatz 1 werden die Wörter AEinfuhr oder@ zwischen die Wörter Adie
patentierte Erfindung durch@ und die Wörter Aseriöse und fortgesetzte Herstellung@
eingefügt.
2. Der letzte Absatz von Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
AEine Zwangslizenz aufgrund fehlender oder mangelnder Verwertung wird nur
bewilligt, insofern die Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird,@
3. In Nr. 2 werden die Wörter Avon bemerkenswertem technischem Interesse ist@
durch die Wörter Aeinen wesentlichen technischen Fortschritt von großem wirtschaftlichem
Interesse im Vergleich zu der im dominierenden Patent beanspruchten Erfindung ermöglicht@
ersetzt.
4. Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
Aund die Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird.@
5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
AFür Topographien von Halbleitererzeugnissen, so wie sie in der Richtlinie 87/54 des
Rates vom 16. Dezember 1986 festgelegt sind, können die in den Nummern 1 und 2 des
vorliegenden Paragraphen erwähnten Lizenzen nur erteilt werden, insofern sie dazu dienen,
einer Praktik entgegenzutreten, von der nach einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
festgelegt wurde, dass sie wettbewerbsbeschränkend ist.@
Art. 4 - Artikel 33 ' 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter Anoch dessen bemerkenswertes technisches
Interesse anfechtet@ durch die Wörter Anoch die Tatsache anfechtet, dass die Lizenz einen
wesentlichen technischen Fortschritt von großem wirtschaftlichem Interesse im Vergleich zu
der im dominierenden Patent beanspruchten Erfindung ermöglicht@ ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter Adas bemerkenswerte technische Interesse des
abhängigen Patents@ durch die Wörter Aden wesentlichen technischen Fortschritt von großem
wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent im Vergleich zu der im dominierenden
Patent beanspruchten Erfindung aufweist,@ ersetzt.
Art. 5 - Artikel 34 ' 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt:
ADie Festlegung der Verpflichtungen der Parteien umfasst auf jeden Fall eine
angemessene Vergütung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Lizenz.@
Art. 6 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Wörter ergänzt:
A, insofern die in Anwendung von Artikel 31 ' 1 Nr. 2 erteilten Lizenzen nur
gemeinsam mit dem abhängigen Patent übertragbar sind.@
Art. 7 - Artikel 71 ' 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt:
ADer König kann Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die Er bestimmt,
zugunsten von natürlichen Personen ermäßigen, die Angehörige eines Mitgliedstaates
entweder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Welthandelsorganisation sind, wenn
ihre Einkünfte nicht über dem Steuerfreibetrag liegen, der in Artikel 131 und folgende des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt ist. Gegebenenfalls werden Einkünfte in
ausländischer Währung in Belgische Franken zum Mittelkurs der betreffenden Währung
umgerechnet.@
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel
versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1997
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
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