18. JUNI 1993 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien (Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999) Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 18. JUNI 1993 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: AFünfundzwanzig Prozent dieses Betrags können jedoch den Kandidaten angerechnet werden. In diesem Fall darf der jedem Kandidaten angerechnete Betrag zehn Prozent des im vorliegenden Absatz vorgesehenen Prozentsatzes nicht überschreiten. Die politischen Parteien können ihre Wahlkampagne auf Landesebene beziehungsweise in den Bezirken auf einen oder mehrere Kandidaten ausrichten. Die Wahlausgaben werden dem betreffenden Kandidaten nur in seinem Wahlgebiet angerechnet.@ 2. In ' 2 Nr. 3 wird die Zahl A50.000@ durch die Zahl A100.000@ ersetzt. Art. 2 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. In ' 1 wird das Wort Asechs@ jeweils durch das Wort Azwölf@ ersetzt. 2. Paragraph 3 wird durch folgende Paragraphen ersetzt: A' 3 - Die Kontrollkommission ist damit beauftragt, alle für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen der Minister, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Gemeinschafts- oder Regionalexekutiven, der Mitglieder des in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Vereinigten Kollegiums, der in Artikel 41 desselben Sondergesetzes erwähnten regionalen Staatssekretäre und der Mitglieder der ständigen Ausschüsse zu kontrollieren, zu denen diese nicht aufgrund einer Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung verpflichtet sind. Die Kontrollkommission wacht darüber, dass diese Mitteilungen darauf abzielen, die Öffentlichkeit zu informieren, und nicht dazu dienen, zu Wahlzwecken ein positives Image des Betreffenden abzugeben. Sofern die Kontrollkommission feststellt, dass eine Mitteilung missbraucht wurde, kann sie die Kosten der Mitteilung auf die Wahlausgaben des Betreffenden für die nächsten Wahlen anrechnen, selbst wenn sie außerhalb des in ' 1 erwähnten Zeitraums entstanden sind. Das Kontrollverfahren wird von der Kommission festgelegt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. ' 4 - Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen für Güter, Lieferungen und Dienstleistungen, auf die die Paragraphen 1 und 3 anwendbar sind, müssen zum Marktpreis verrechnet werden.@ Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: AArt. 5 - ' 1 - In den vierzig Tagen vor dem Wahldatum dürfen politische Parteien und Kandidaten sowie Drittpersonen, die Wahlwerbung für politische Parteien oder Kandidaten machen möchten: 1. höchstens fünfhundert Werbetafeln beziehungsweise -plakate von 16 m5 oder mehr benutzen. Diese Tafeln beziehungsweise Plakate dürfen nicht in zwei oder mehr Teile aufgeteilt werden, 2. keine Geschenke oder Gadgets verteilen. ' 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die allgemeinen Regeln für das Anbringen von Wahlplakaten und für Ausfahrten von Reklamewagen.@ Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: ADie schriftliche Erklärung und die Erklärung der Ausgaben werden auf Sonderformularen erstellt und von den Antragstellern unterzeichnet.@ 2. In Absatz 3 werden die Wörter ADieses Formular wird@ durch die Wörter ADiese Formulare werden@ ersetzt. Art. 5 - Artikel 12 ' 2 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: A1. pro politische Partei der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten dieser Partei und pro Wahlgebiet der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten jeder Liste, der Gesamtbetrag der Ausgaben für alle Kandidaten dieser Liste und individuell für jeden Gewählten,@. Art. 6 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter Awährend der darauffolgenden vier Quartale@ durch die Wörter Awährend des darauffolgenden Zeitraums, dessen Dauer die Kontrollkommission festlegt und nicht weniger als einen und nicht mehr als vier Monate betragen darf,@ ersetzt. Art. 7 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: A3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben innerhalb der in Artikel 116 Absatz 13 des Wahlgesetzbuches festgelegten Frist anzugeben, 4. wer Geschenke oder Gadgets verteilt.@ 2. In ' 3 Absatz 1 wird das Wort Ahundertzwanzigsten@ durch das Wort Azweihundertsten@ ersetzt. 3. In ' 3 Absatz 3 werden die Wörter AInnerhalb hundertfünfzig Tagen nach den Wahlen@ durch die Wörter AInnerhalb dreißig Tagen nach Erhalt der Abschrift der erstatteten Anzeigen oder des Verfolgungsbeschlusses@ ersetzt. Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr. 1 wird das Wort Adrei@ durch das Wort Afünf@ ersetzt. 2. In Nr. 2 wird das Wort Azehn@ durch das Wort Afünfzig@ ersetzt. 3. Dieser Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: AJede Partei kann auf die ihr aufgrund von Absatz 1 gewährte Dotation verzichten.@ Art. 9 - Ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: AArt. 16bis - Nur natürliche Personen dürfen Spenden zugunsten von politischen Parteien machen. Nur natürliche Personen und politische Parteien dürfen Spenden zugunsten von Kandidaten machen. Spenden von natürlichen Personen, die in Wirklichkeit als Mittler für Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen auftreten, sind untersagt. Leistungen, die Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen unentgeltlich oder unter dem tatsächlichen Preis ausführen, werden ebenso wie die Einräumung von Kreditlinien ohne Rückzahlungsverpflichtung Spenden gleichgesetzt. Leistungen, die von einer politischen Partei oder einem Kandidaten deutlich über dem Marktpreis in Rechnung gestellt werden, gelten ebenfalls als Spenden von Rechtspersonen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen. Die politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung eine Spende annimmt, verliert - in den Monaten nach Feststellung dieses Verstoßes seitens der Kontrollkommission und in Höhe des doppelten Betrags der Spende - ihr Anrecht auf die Dotation, die aufgrund des Kapitels III des vorliegenden Gesetzes der in Artikel 22 erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre. Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung einer politischen Partei, einer ihrer Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform - oder einem Kandidaten eine Spende zukommen lässt oder wer als Kandidat eine Spende annimmt, wird mit einer Geldstrafe von 26 Franken bis 100.000 Franken belegt. Wer, ohne Kandidat zu sein, eine solche Spende im Namen und für Rechnung einer politischen Partei oder eines Kandidaten annimmt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 ist auf diese Straftaten anwendbar. Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder auszugsweise in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht werden, die das Gericht bestimmt.@ Art. 10 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden die Wörter Ades Monats, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt,@ durch die Wörter Avon Januar 1993@ ersetzt. Art. 11 - Die Artikel 20 und 21 desselben Gesetzes werden wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter Apro Quartal@ werden jeweils durch das Wort Amonatlich@ ersetzt. 2. In Artikel 20 Absatz 2 werden die Wörter Ades Quartals verfügbar sind, für das@ durch die Wörter Ades Monats verfügbar sind, für den@ ersetzt. 3. Die Wörter Ades betreffenden Quartals@ werden durch die Wörter Ades betreffenden Monats@ ersetzt. Art. 12 - In Artikel 25 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Aim Laufe der folgenden vier Quartale@ durch die Wörter Awährend des darauffolgenden Zeitraums, dessen Dauer die Kontrollkommission festlegt und nicht weniger als einen und nicht mehr als vier Monate betragen darf,@ ersetzt. Art. 13 - In Artikel 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Avon den in Artikel 71 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Einrichtungen entrichtete Beträge,@ gestrichen. Art. 14 - Artikel 25 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 15 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 17 - In Artikel 116 Absatz 14 des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989, wird das Wort Awird@ durch die Wörter Aund das Erklärungsformular werden@ ersetzt. Art. 18 - Im Einkommensteuergesetzbuch 1992 werden die Artikel 104 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe i) und 108 aufgehoben und werden in Artikel 110 die Wörter Aund i)@ gestrichen. Art. 19 - Vorliegendes Gesetz, Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 9 ausgenommen, tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET