Gesetz zur Herabsetzung des den politischen Parteien

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10. APRIL 1995 - Gesetz zur Herabsetzung des den politischen Parteien zugestandenen
Betrags der Wahlausgaben für die Parlamentswahlen, die Europawahlen und die
Wahlen der Regionalräte
(Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999)
Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
MINISTERIUM DES INNERN
10. APRIL 1995 - Gesetz zur Herabsetzung des den politischen Parteien zugestandenen
Betrags der Wahlausgaben für die Parlamentswahlen, die Europawahlen und die
Wahlen der Regionalräte
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - In Artikel 2 ' 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Mai 1991, 18. Juni 1993 und 19. März 1994 [sic, zu lesen ist:
19. Mai 1994], werden die Wörter A50 Millionen@ durch die Wörter A45 Millionen@ ersetzt.
Art. 2 - Artikel 4 ' 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
A' 1 - Alle Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wort- und Tonmitteilungen, für schriftliche und visuelle Mitteilungen, die dazu bestimmt sind, die
Ergebnisse einer politischen Partei und ihrer Kandidaten positiv zu beeinflussen, und die je
nach Fall in den drei Monaten vor den in Anwendung des Artikels 105 des Wahlgesetzbuches
organisierten Wahlen oder im Falle außerordentlicher Wahlen in dem Zeitraum erfolgen, der
am Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Königlichen Erlasses zur
Einberufung der Wahlkollegien der Föderalen Kammern beginnt und am Wahltag endet,
gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Ausgaben für Wahlwerbung. Wird
im Falle außerordentlicher Wahlen der obengenannte Königliche Erlass jedoch nach Beginn
des vorerwähnten Zeitraums von drei Monaten veröffentlicht, wird die bereits verstrichene
Frist mitgerechnet.@
Art. 3 - In Artikel 5 ' 1 desselben Gesetzes wird der einleitende Satz wie folgt
ersetzt:
AIn dem in Artikel 4 ' 1 festgelegten Zeitraum dürfen politische Parteien und
Kandidaten sowie Drittpersonen, die Wahlwerbung für politische Parteien oder Kandidaten
machen möchten:@.
Art. 4 - In Artikel 2 ' 1 Absatz 1 und 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments
werden die Wörter A50 Millionen@ durch die Wörter A45 Millionen@ ersetzt.
Art. 5 - Artikel 2 ' 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen
Rates und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt wird wie folgt abgeändert:
1. In den Absätzen 1 und 3 werden die Wörter A50 Millionen@ durch die Wörter
A45 Millionen@ ersetzt.
2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter A40 Millionen@ durch die Wörter
A36 Millionen@ ersetzt.
3. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter A9 Millionen@ durch die Wörter
A8 Millionen@ ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel
versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
M. WATHELET
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