Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993

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7. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
(Belgisches Staatsblatt vom 5. Juli 2000)
Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
MINISTERIUM DER FINANZEN
7. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Artikel 3 ' 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, abgeändert durch das Gesetz vom
11. Juli 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
A' 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind Gelder oder
Vermögensgegenstände illegalen Ursprungs, wenn sie:
1. aus einer Straftat stammen, die im Zusammenhang steht mit:
- Terrorismus,
- organisiertem Verbrechen,
- illegalem Drogenhandel,
- illegalem Handel mit Waffen, Gütern und Waren,
- Handel mit illegalen Arbeitskräften,
- Menschenhandel,
- Ausbeutung der Prostitution,
- illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler,
betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren oder illegalem Handel
mit solchen Substanzen,
- illegalem Handel mit menschlichen Organen oder Geweben,
- Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union,
- schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer
Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes,
- Beamtenbestechung,
2. aus einem Börsendelikt oder einer illegalen öffentlichen Aufforderung zur
Zeichnung stammen,
3. aus einem finanziellen Betrug, einer Geiselnahme, einem Diebstahl oder einer
Erpressung mit Gewalt oder Drohungen oder einem betrügerischen Bankrott stammen.@
Art. 2 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
A' 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden ist diese Behörde beauftragt,
die Informationen entgegenzunehmen und zu analysieren, die ihr mitgeteilt werden aufgrund
der Artikel 12 bis 15 von den in Artikel 2 erwähnten Instituten und Personen, aufgrund von
Artikel 21 von den Kontroll- oder Aufsichtsbehörden dieser Institute und Personen und im
Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit von ausländischen Einrichtungen mit Aufträgen
gleicher Art wie ihre Aufträge. Sie ergreift alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den
Artikeln 12 bis 16.@
2. In ' 3 Absatz 2 wird das Wort AFunktionen@ durch die Wörter Adie Funktion als
Verwalter, Direktor, Geschäftsführer oder Angestellter@ ersetzt.
Art. 3 - Artikel 15 ' 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
A' 1 - Wenn das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen eine in
Artikel 11 ' 2 erwähnte Mitteilung erhält, kann es sich von allen in Artikel 2 erwähnten
Instituten und Personen wie auch von den Polizeidiensten und Verwaltungsdiensten des
Staates alle zusätzlichen Auskünfte, die es zur Ausführung seines Auftrags für nützlich hält,
innerhalb der von ihm bestimmten Frist mitteilen lassen.@
Art. 4 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden die Wörter Adie Informationen, die
ihm aufgrund der Artikel 12 bis 15 mitgeteilt werden@ durch die Wörter Adie in Artikel 11
' 2 erwähnten Informationen@ ersetzt.
Art. 5 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In ' 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern AMitglieder seines Personals@ und
den Wörtern Azwecks Aussage@ die Wörter Aoder auswärtige Experten, die das Büro
hinzuzieht,@ eingefügt.
2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
AEin Mitglied des Büros, ein Mitglied seines Personals beziehungsweise ein
auswärtiger Experte, die eine in Absatz 1 erwähnte Information bekanntmachen, werden mit
den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt.@
3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
AWenn das Büro in Anwendung der Artikel 12 ' 3 und 16 dem Prokurator des Königs
von Brüssel Informationen mitteilt über das Waschen von Geldern oder
Vermögensgegenständen, die aus einer Straftat stammen, für die eine Kontroll- oder
Aufsichtsbehörde Ermittlungsbefugnis besitzt, setzt es diese Behörde ebenfalls von dieser
Mitteilung in Kenntnis.@
Art. 6 - Artikel 187 ' 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte
und die Finanzmärkte wird durch folgenden Absatz ergänzt:
AIn dem in Absatz 1 erwähnten Fall übermittelt das Büro für die Verarbeitung
finanzieller Informationen der Kommission für das Bank- und Finanzwesen auf deren
spezifisch mit Gründen versehenen Antrag hin alle Auskünfte, Dokumente oder Schriftstücke
in Bezug auf Informationen, die das Büro aufgrund der Artikel 12 bis 14 und 15 ' 1 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche von den in Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Instituten und
Personen erhalten hat, die für die von der Kommission zu erteilende Antwort für nützlich
erachtet werden.@
Art. 7 - Artikel 505 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
17. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
AArt. 505 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu fünf Jahren und mit
einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu hunderttausend Franken oder mit nur
einer dieser Strafen wird belegt:
1. wer weggenommene, unterschlagene oder durch Verbrechen oder Vergehen
erhaltene Sachen ganz oder teilweise verhehlt,
2. wer die in Artikel 42 Nr. 3 erwähnten Sachen kauft, im Tausch oder kostenlos
erhält, besitzt, aufbewahrt oder verwaltet, obwohl ihm ihr Ursprung bekannt ist oder bekannt
sein musste,
3. wer die in Artikel 42 Nr. 3 erwähnten Sachen umtauscht oder überträgt, um ihren
illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder um Personen, die an der
Straftat beteiligt sind, aus der diese Sachen stammen, zu helfen, den Rechtsfolgen ihrer Taten
zu entgehen,
4. wer Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung der in Artikel 42 Nr. 3
erwähnten Sachen oder Eigentum an diesen Sachen verheimlicht oder verschleiert, obwohl
ihm ihr Ursprung bekannt ist oder bekannt sein musste.
Die in den Nummern 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Straftaten liegen
vor, selbst wenn sie von der Person begangen werden, die bei der Straftat, aus der die in
Artikel 42 Nr. 3 erwähnten Sachen stammen, ebenfalls Täter, Mittäter beziehungsweise
Komplize ist.
Die in den Nummern 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Sachen sind
im Sinne von Artikel 42 Nr. 1 Gegenstand der Straftaten, die unter diese Bestimmungen
fallen, und werden eingezogen, selbst wenn sie dem Verurteilten nicht gehören, ohne dass
diese Einziehung jedoch die Rechte Dritter an Gütern, die Gegenstand der Einziehung sein
können, beeinträchtigt.
Der Versuch der in den Nummern 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten
Straftaten wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und mit einer
Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu fünfzigtausend Franken oder mit nur einer
dieser Strafen belegt.
Personen, die aufgrund der vorliegenden Bestimmungen bestraft werden, können
außerdem gemäß Artikel 33 zum Verlust der Rechte verurteilt werden.@
Art. 8 - In Artikel 3 ' 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über den Schutz des
Privatlebens vor Abhören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und
privaten Fernmeldeverbindungen werden die Wörter AAbsatz 1 Nr. 2" durch die Wörter
AAbsatz 1 Nr. 2, 3 und 4" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel
versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. April 1995
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Verkehrswesens
E. DI RUPO
Der Minister der Justiz
M. WATHELET
Der Minister der Finanzen
Ph. MAYSTADT
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
M. WATHELET
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