7. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (Belgisches Staatsblatt vom 5. Juli 2000) Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. MINISTERIUM DER FINANZEN 7. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 3 ' 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: A' 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind Gelder oder Vermögensgegenstände illegalen Ursprungs, wenn sie: 1. aus einer Straftat stammen, die im Zusammenhang steht mit: - Terrorismus, - organisiertem Verbrechen, - illegalem Drogenhandel, - illegalem Handel mit Waffen, Gütern und Waren, - Handel mit illegalen Arbeitskräften, - Menschenhandel, - Ausbeutung der Prostitution, - illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren oder illegalem Handel mit solchen Substanzen, - illegalem Handel mit menschlichen Organen oder Geweben, - Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, - schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes, - Beamtenbestechung, 2. aus einem Börsendelikt oder einer illegalen öffentlichen Aufforderung zur Zeichnung stammen, 3. aus einem finanziellen Betrug, einer Geiselnahme, einem Diebstahl oder einer Erpressung mit Gewalt oder Drohungen oder einem betrügerischen Bankrott stammen.@ Art. 2 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: A' 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden ist diese Behörde beauftragt, die Informationen entgegenzunehmen und zu analysieren, die ihr mitgeteilt werden aufgrund der Artikel 12 bis 15 von den in Artikel 2 erwähnten Instituten und Personen, aufgrund von Artikel 21 von den Kontroll- oder Aufsichtsbehörden dieser Institute und Personen und im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit von ausländischen Einrichtungen mit Aufträgen gleicher Art wie ihre Aufträge. Sie ergreift alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 12 bis 16.@ 2. In ' 3 Absatz 2 wird das Wort AFunktionen@ durch die Wörter Adie Funktion als Verwalter, Direktor, Geschäftsführer oder Angestellter@ ersetzt. Art. 3 - Artikel 15 ' 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: A' 1 - Wenn das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen eine in Artikel 11 ' 2 erwähnte Mitteilung erhält, kann es sich von allen in Artikel 2 erwähnten Instituten und Personen wie auch von den Polizeidiensten und Verwaltungsdiensten des Staates alle zusätzlichen Auskünfte, die es zur Ausführung seines Auftrags für nützlich hält, innerhalb der von ihm bestimmten Frist mitteilen lassen.@ Art. 4 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden die Wörter Adie Informationen, die ihm aufgrund der Artikel 12 bis 15 mitgeteilt werden@ durch die Wörter Adie in Artikel 11 ' 2 erwähnten Informationen@ ersetzt. Art. 5 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In ' 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern AMitglieder seines Personals@ und den Wörtern Azwecks Aussage@ die Wörter Aoder auswärtige Experten, die das Büro hinzuzieht,@ eingefügt. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: AEin Mitglied des Büros, ein Mitglied seines Personals beziehungsweise ein auswärtiger Experte, die eine in Absatz 1 erwähnte Information bekanntmachen, werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt.@ 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: AWenn das Büro in Anwendung der Artikel 12 ' 3 und 16 dem Prokurator des Königs von Brüssel Informationen mitteilt über das Waschen von Geldern oder Vermögensgegenständen, die aus einer Straftat stammen, für die eine Kontroll- oder Aufsichtsbehörde Ermittlungsbefugnis besitzt, setzt es diese Behörde ebenfalls von dieser Mitteilung in Kenntnis.@ Art. 6 - Artikel 187 ' 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte wird durch folgenden Absatz ergänzt: AIn dem in Absatz 1 erwähnten Fall übermittelt das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen der Kommission für das Bank- und Finanzwesen auf deren spezifisch mit Gründen versehenen Antrag hin alle Auskünfte, Dokumente oder Schriftstücke in Bezug auf Informationen, die das Büro aufgrund der Artikel 12 bis 14 und 15 ' 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche von den in Artikel 2 dieses Gesetzes erwähnten Instituten und Personen erhalten hat, die für die von der Kommission zu erteilende Antwort für nützlich erachtet werden.@ Art. 7 - Artikel 505 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: AArt. 505 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu hunderttausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer weggenommene, unterschlagene oder durch Verbrechen oder Vergehen erhaltene Sachen ganz oder teilweise verhehlt, 2. wer die in Artikel 42 Nr. 3 erwähnten Sachen kauft, im Tausch oder kostenlos erhält, besitzt, aufbewahrt oder verwaltet, obwohl ihm ihr Ursprung bekannt ist oder bekannt sein musste, 3. wer die in Artikel 42 Nr. 3 erwähnten Sachen umtauscht oder überträgt, um ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder um Personen, die an der Straftat beteiligt sind, aus der diese Sachen stammen, zu helfen, den Rechtsfolgen ihrer Taten zu entgehen, 4. wer Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung der in Artikel 42 Nr. 3 erwähnten Sachen oder Eigentum an diesen Sachen verheimlicht oder verschleiert, obwohl ihm ihr Ursprung bekannt ist oder bekannt sein musste. Die in den Nummern 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Straftaten liegen vor, selbst wenn sie von der Person begangen werden, die bei der Straftat, aus der die in Artikel 42 Nr. 3 erwähnten Sachen stammen, ebenfalls Täter, Mittäter beziehungsweise Komplize ist. Die in den Nummern 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Sachen sind im Sinne von Artikel 42 Nr. 1 Gegenstand der Straftaten, die unter diese Bestimmungen fallen, und werden eingezogen, selbst wenn sie dem Verurteilten nicht gehören, ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte Dritter an Gütern, die Gegenstand der Einziehung sein können, beeinträchtigt. Der Versuch der in den Nummern 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Straftaten wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig Franken bis zu fünfzigtausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Personen, die aufgrund der vorliegenden Bestimmungen bestraft werden, können außerdem gemäß Artikel 33 zum Verlust der Rechte verurteilt werden.@ Art. 8 - In Artikel 3 ' 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über den Schutz des Privatlebens vor Abhören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und privaten Fernmeldeverbindungen werden die Wörter AAbsatz 1 Nr. 2" durch die Wörter AAbsatz 1 Nr. 2, 3 und 4" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 7. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verkehrswesens E. DI RUPO Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET