19. MAI 1994 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und zur Abänderung des Wahlgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999) Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 19. MAI 1994 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und zur Abänderung des Wahlgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien Artikel 1 - In der Überschrift des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien werden zwischen dem Wort AWahlausgaben@ und den Wörtern Aund über die Finanzierung@ die Wörter Afür die Wahlen der Föderalen Kammern@ eingefügt. Art. 2 - In Artikel 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird das Wort AWahlbezirk@ durch das Wort AWahlkreis@ ersetzt. Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes werden die Wörter Afür die Parlaments- und Provinzialwahlen@ durch die Wörter Afür die Wahlen der Föderalen Kammern@ ersetzt. Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: AArt. 2 - ' 1 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der politischen Parteien auf föderaler Ebene und auf Ebene der Wahlkreise und -kollegien darf für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammen 50 Millionen Franken nicht überschreiten. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dürfen politische Parteien nicht mehr als 50 Millionen Franken für ihre gesamten Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen ausgeben, wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden. Fünfundzwanzig Prozent dieses Betrags können jedoch den Kandidaten angerechnet werden. In diesem Fall darf der jedem Kandidaten angerechnete Betrag zehn Prozent des im vorliegenden Absatz vorgesehenen Prozentsatzes nicht überschreiten. Die politischen Parteien können ihre Wahlkampagne auf föderaler Ebene und auf Ebene der Wahlkreise und -kollegien auf einen oder mehrere Kandidaten ausrichten. Diese Wahlausgaben werden dem betreffenden Kandidaten nur für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und nur in seinem Wahlkreis angerechnet. ' 2 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahlen der Abgeordnetenkammer nicht auf mehr belaufen als: 1. 500.000 Franken plus 2 Franken pro Wähler, der bei den letzten Wahlen für die Föderalen Kammern im Wahlkreis, in dem der Kandidat vorgeschlagen wird, eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten, 2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein, 3. 200.000 Franken für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu dessen Gunsten angewandt werden, 4. 100.000 Franken für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. ' 3 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahl des Senats nicht auf mehr belaufen als: 1. 500.000 Franken plus 1 Franken pro gültige Stimmabgabe für das französische beziehungsweise das niederländische Wahlkollegium bei den letzten Wahlen für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten, 2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein, 3. 400.000 Franken für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu dessen Gunsten angewandt werden, 4. 200.000 Franken für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. ' 4 - Schließen sich mehrere Kandidaten derselben Liste für ihre Wahlwerbung zusammen, so müssen sie im Voraus und schriftlich den Teil der Ausgaben bestimmen, der mit ihrer jeweiligen Quote verrechnet wird. ' 5 - Wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden und ein Kandidat auf mehreren Listen kandidiert, dürfen die für die einzelnen Kandidaten in den Gesetzen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben vorgesehenen Höchstbeträge nicht addiert werden. Nur der höchste Höchstbetrag wird berücksichtigt. ' 6 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Beträge werden den Schwankungen der Herstellungskosten der bei Wahlkampagnen benutzten Werbemittel angepasst gemäß einer Formel, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf der Grundlage des am 1. Januar 1994 anwendbaren Schwellenindexes festgelegt wird.@ Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 18. Juni 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In ' 1 wird das Wort Azwölf@ jeweils durch das Wort Adrei@ ersetzt. 2. In ' 3 Absatz 1 werden die Wörter AGemeinschafts- oder Regionalexekutiven@ durch die Wörter AGemeinschafts- oder Regionalregierungen@ ersetzt und werden die Wörter Ades in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Vereinigten Kollegiums@ durch die Wörter Ader in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegien@ ersetzt. Art. 6 - Artikel 5 ' 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Die einleitende Bestimmung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: AWährend eines Zeitraums von drei Monaten vor den in Anwendung des Artikels 105 des Wahlgesetzbuches organisierten Wahlen oder ab dem Datum der Veröffentlichung des Auflösungsbeschlusses im Belgischen Staatsblatt in Anwendung des Artikels 106 des Wahlgesetzbuches, wenn die Veröffentlichung vor dem vorerwähnten Zeitraum von drei Monaten geschieht, dürfen politische Parteien und Kandidaten sowie Drittpersonen, die Wahlwerbung für politische Parteien oder Kandidaten machen möchten:@. 2. In Nr. 1 wird das Wort Afünfhundert@ durch das Wort Asechshundert@ ersetzt und werden die Wörter Avon 16 m5 oder mehr@ durch die Wörter Avon 4 m5 oder mehr@ ersetzt. 3. Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: ADiese Höchstanzahl von sechshundert Werbetafeln beziehungsweise -plakaten über 4 m5 gilt auch, wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden,@. Art. 7 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, werden die Wörter ABei Verstoß gegen die in Artikel 5 vorgesehenen Verbote@ durch die Wörter ABei Verstoß gegen das in Artikel 5 ' 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot@ ersetzt. Art. 8 - Artikel 14 ' 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 18. Juni 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr. 3 werden die Wörter AArtikel 116 Absatz 13@ durch die Wörter AArtikel 116 ' 6@ ersetzt. 2. Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: A4. wer die in Artikel 5 vorgesehenen Bestimmungen nicht einhält.@ Art. 9 - Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: ANur natürliche Personen dürfen Spenden zugunsten von politischen Parteien, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jedoch Spenden von der politischen Partei oder von der Liste entgegennehmen, für die sie Kandidat sind beziehungsweise ein Mandat ausüben. Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind Spenden von natürlichen Personen untersagt, die in Wirklichkeit als Mittler für Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen auftreten.@ 2. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: AWer entgegen der vorliegenden Bestimmung einer politischen Partei, einer ihrer Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, einer Liste, einem Kandidaten oder dem Inhaber eines politischen Mandats eine Spende zukommen lässt oder wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats eine Spende annimmt, wird mit einer Geldstrafe von 26 Franken bis 100.000 Franken belegt. Wer, ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, eine solche Spende im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen Mandats annimmt, wird mit der gleichen Strafe belegt.@ Art. 10 - Artikel 23 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: ADieser Betriebsrevisor erstellt jährlich einen Finanzbericht unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1983, des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. September 1983, und des Königlichen Erlasses vom 12. September 1983 zur Festlegung des Inhalts und der Gliederung eines Mindestkonteneinheitsplans.@ Art. 11 - In Artikel 28 desselben Gesetzes werden Artikel 22 und 25 Nr. 2@ durch die Wörter Ades Artikels 22@ ersetzt. die Wörter Ader KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 12 - Artikel 94ter ' 1 des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch folgenden Absatz ergänzt: AFür die Erstellung ihres Berichts können die Vorsitzenden alle Informationen und näheren Erläuterungen anfordern, die erforderlich sind.@ Art. 13 - In Artikel 107 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993, werden die Wörter Adarin werden auch die Vorschriften von Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 aufgeführt@ durch die Wörter Adarin werden auch die Vorschriften von Artikel 94ter ' 1 Absatz 1 und ' 2 Absatz 2 und von Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 aufgeführt@ ersetzt. Art. 14 - In Artikel 116 ' 6 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 13. April 1936, 17. Mai 1949, 8. Juli 1969, 5. Juli 1976, 28. Juli 1987, 4. Juli 1989, 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993, wird das Wort Awird@ durch die Wörter Aund die Erklärungsformulare werden@ ersetzt. Art. 15 - In Artikel 119ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter ADer Hauptwahlvorstand des Bezirks@ durch die Wörter ADer Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums@ ersetzt. KAPITEL III - Übergangsbestimmung Art. 16 - Für die Anwendung von Artikel 2 ' 2 Nr. 1 und ' 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989, so wie er durch das vorliegende Gesetz abgeändert worden ist, müssen diese Bestimmungen bei den ersten Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats nach dem 24. November 1991 wie folgt gelesen werden: 1. ' 2 Nr. 1: A500.000 Franken plus 2 Franken pro Wähler, der bei den letzten Wahlen für die Föderalen Kammern im Wahlkreis, in dem der Kandidat vorgeschlagen wird, eingetragen war, für jeden der von der politischen Partei zu bestimmenden ordentlichen Kandidaten - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate@, 2. ' 3 Nr. 1: A500.000 Franken plus 1 Franken pro gültige Stimmabgabe für das französische beziehungsweise das niederländische Wahlkollegium bei den letzten Wahlen für jeden der von der politischen Partei zu bestimmenden ordentlichen Kandidaten - entsprechend der Anzahl Mandate, die ihrer Liste aufgrund von Artikel 67 ' 1 Nr. 1 und 2 der Verfassung und in Anwendung der Artikel 166 bis 168 des Wahlgesetzbuches zugeteilt worden wäre auf der Grundlage der Anzahl der bei der Wahl des Senats vom 24. November 1991 erzielten Stimmen - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten@. KAPITEL IV - Inkrafttreten Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 19. Mai 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET