Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über

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19. MAI 1994 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die
offene Buchführung der politischen Parteien und zur Abänderung des
Wahlgesetzbuches
(Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999)
Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
19. MAI 1994 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die
offene Buchführung der politischen Parteien und zur Abänderung des
Wahlgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der
politischen Parteien
Artikel 1 - In der Überschrift des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung
und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der
politischen Parteien werden zwischen dem Wort AWahlausgaben@ und den Wörtern Aund
über die Finanzierung@ die Wörter Afür die Wahlen der Föderalen Kammern@ eingefügt.
Art. 2 - In Artikel 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird das Wort AWahlbezirk@ durch das
Wort AWahlkreis@ ersetzt.
Art. 3 - In der Überschrift von Kapitel II desselben Gesetzes werden die Wörter Afür
die Parlaments- und Provinzialwahlen@ durch die Wörter Afür die Wahlen der Föderalen
Kammern@ ersetzt.
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1993,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
AArt. 2 - ' 1 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für
Wahlwerbung der politischen Parteien auf föderaler Ebene und auf Ebene der Wahlkreise und
-kollegien darf für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammen
50 Millionen Franken nicht überschreiten.
Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dürfen politische Parteien nicht mehr
als 50 Millionen Franken für ihre gesamten Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen
ausgeben, wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden.
Fünfundzwanzig Prozent dieses Betrags können jedoch den Kandidaten angerechnet
werden. In diesem Fall darf der jedem Kandidaten angerechnete Betrag zehn Prozent des im
vorliegenden Absatz vorgesehenen Prozentsatzes nicht überschreiten.
Die politischen Parteien können ihre Wahlkampagne auf föderaler Ebene und auf
Ebene der Wahlkreise und -kollegien auf einen oder mehrere Kandidaten ausrichten. Diese
Wahlausgaben werden dem betreffenden Kandidaten nur für die Wahlen der
Abgeordnetenkammer und nur in seinem Wahlkreis angerechnet.
' 2 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für
Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahlen der Abgeordnetenkammer
nicht auf mehr belaufen als:
1. 500.000 Franken plus 2 Franken pro Wähler, der bei den letzten Wahlen für die
Föderalen Kammern im Wahlkreis, in dem der Kandidat vorgeschlagen wird, eingetragen
war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer
Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der
politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten,
2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten einer politischen Partei, die
bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht
angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste
sein,
3. 200.000 Franken für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu dessen Gunsten angewandt werden,
4. 100.000 Franken für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der
Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden.
' 3 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für
Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahl des Senats nicht auf mehr
belaufen als:
1. 500.000 Franken plus 1 Franken pro gültige Stimmabgabe für das französische
beziehungsweise das niederländische Wahlkollegium bei den letzten Wahlen für jeden der
Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten
Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu
bestimmenden Kandidaten,
2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer politischen
Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden
Wahlkollegium nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der
Kandidat am Kopf der Liste sein,
3. 400.000 Franken für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu dessen Gunsten angewandt werden,
4. 200.000 Franken für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der
Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden.
' 4 - Schließen sich mehrere Kandidaten derselben Liste für ihre Wahlwerbung
zusammen, so müssen sie im Voraus und schriftlich den Teil der Ausgaben bestimmen, der
mit ihrer jeweiligen Quote verrechnet wird.
' 5 - Wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden und ein Kandidat auf mehreren
Listen kandidiert, dürfen die für die einzelnen Kandidaten in den Gesetzen über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben vorgesehenen Höchstbeträge nicht addiert
werden. Nur der höchste Höchstbetrag wird berücksichtigt.
' 6 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Beträge werden den Schwankungen
der Herstellungskosten der bei Wahlkampagnen benutzten Werbemittel angepasst gemäß
einer Formel, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf der Grundlage
des am 1. Januar 1994 anwendbaren Schwellenindexes festgelegt wird.@
Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
21. Mai 1991 und 18. Juni 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. In ' 1 wird das Wort Azwölf@ jeweils durch das Wort Adrei@ ersetzt.
2. In ' 3 Absatz 1 werden die Wörter AGemeinschafts- oder Regionalexekutiven@
durch die Wörter AGemeinschafts- oder Regionalregierungen@ ersetzt und werden die Wörter
Ades in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen
erwähnten Vereinigten Kollegiums@ durch die Wörter Ader in Artikel 60 des Sondergesetzes
vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegien@ ersetzt.
Art. 6 - Artikel 5 ' 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
18. Juni 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. Die einleitende Bestimmung wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
AWährend eines Zeitraums von drei Monaten vor den in Anwendung des Artikels 105
des Wahlgesetzbuches organisierten Wahlen oder ab dem Datum der Veröffentlichung des
Auflösungsbeschlusses im Belgischen Staatsblatt in Anwendung des Artikels 106 des
Wahlgesetzbuches, wenn die Veröffentlichung vor dem vorerwähnten Zeitraum von drei
Monaten geschieht, dürfen politische Parteien und Kandidaten sowie Drittpersonen, die
Wahlwerbung für politische Parteien oder Kandidaten machen möchten:@.
2. In Nr. 1 wird das Wort Afünfhundert@ durch das Wort Asechshundert@ ersetzt und
werden die Wörter Avon 16 m5 oder mehr@ durch die Wörter Avon 4 m5 oder mehr@ ersetzt.
3. Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:
ADiese Höchstanzahl von sechshundert Werbetafeln beziehungsweise -plakaten über
4 m5 gilt auch, wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden,@.
Art. 7 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
18. Juni 1993, werden die Wörter ABei Verstoß gegen die in Artikel 5 vorgesehenen
Verbote@ durch die Wörter ABei Verstoß gegen das in Artikel 5 ' 1 Nr. 1 vorgesehene
Verbot@ ersetzt.
Art. 8 - Artikel 14 ' 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
21. Mai 1991 und 18. Juni 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 3 werden die Wörter AArtikel 116 Absatz 13@ durch die Wörter AArtikel 116
' 6@ ersetzt.
2. Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
A4. wer die in Artikel 5 vorgesehenen Bestimmungen nicht einhält.@
Art. 9 - Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
18. Juni 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
ANur natürliche Personen dürfen Spenden zugunsten von politischen Parteien, Listen,
Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Kandidaten und Inhaber politischer
Mandate dürfen jedoch Spenden von der politischen Partei oder von der Liste
entgegennehmen, für die sie Kandidat sind beziehungsweise ein Mandat ausüben.
Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind Spenden von natürlichen Personen
untersagt, die in Wirklichkeit als Mittler für Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige
Vereinigungen auftreten.@
2. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
AWer entgegen der vorliegenden Bestimmung einer politischen Partei, einer ihrer
Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, einer Liste, einem Kandidaten oder dem
Inhaber eines politischen Mandats eine Spende zukommen lässt oder wer als Kandidat oder
Inhaber eines politischen Mandats eine Spende annimmt, wird mit einer Geldstrafe von
26 Franken bis 100.000 Franken belegt. Wer, ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen
Mandats zu sein, eine solche Spende im Namen und für Rechnung einer politischen Partei,
einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen Mandats annimmt, wird mit
der gleichen Strafe belegt.@
Art. 10 - Artikel 23 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt:
ADieser Betriebsrevisor erstellt jährlich einen Finanzbericht unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den
Jahresabschluss der Unternehmen, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1983, des
Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. September 1983, und des Königlichen
Erlasses vom 12. September 1983 zur Festlegung des Inhalts und der Gliederung eines
Mindestkonteneinheitsplans.@
Art. 11 - In Artikel 28 desselben Gesetzes werden
Artikel 22 und 25 Nr. 2@ durch die Wörter Ades Artikels 22@ ersetzt.
die
Wörter
Ader
KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 12 - Artikel 94ter ' 1 des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch folgenden Absatz
ergänzt:
AFür die Erstellung ihres Berichts können die Vorsitzenden alle Informationen und
näheren Erläuterungen anfordern, die erforderlich sind.@
Art. 13 - In Artikel 107 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993, werden die Wörter Adarin werden auch die
Vorschriften von Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 aufgeführt@ durch die Wörter Adarin werden
auch die Vorschriften von Artikel 94ter ' 1 Absatz 1 und ' 2 Absatz 2 und von Artikel 130
Absatz 1 Nr. 3 aufgeführt@ ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 116 ' 6 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 13. April 1936, 17. Mai 1949, 8. Juli 1969, 5. Juli 1976, 28. Juli 1987,
4. Juli 1989, 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993, wird das Wort Awird@ durch die Wörter Aund
die Erklärungsformulare werden@ ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 119ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter ADer
Hauptwahlvorstand des Bezirks@ durch die Wörter ADer Hauptwahlvorstand des Wahlkreises
beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums@ ersetzt.
KAPITEL III - Übergangsbestimmung
Art. 16 - Für die Anwendung von Artikel 2 ' 2 Nr. 1 und ' 3 Nr. 1 des Gesetzes vom
4. Juli 1989, so wie er durch das vorliegende Gesetz abgeändert worden ist, müssen diese
Bestimmungen bei den ersten Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats nach dem
24. November 1991 wie folgt gelesen werden:
1. ' 2 Nr. 1: A500.000 Franken plus 2 Franken pro Wähler, der bei den letzten Wahlen
für die Föderalen Kammern im Wahlkreis, in dem der Kandidat vorgeschlagen wird,
eingetragen war, für jeden der von der politischen Partei zu bestimmenden ordentlichen
Kandidaten - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten
Mandate@,
2. ' 3 Nr. 1: A500.000 Franken plus 1 Franken pro gültige Stimmabgabe für das
französische beziehungsweise das niederländische Wahlkollegium bei den letzten Wahlen für
jeden der von der politischen Partei zu bestimmenden ordentlichen Kandidaten - entsprechend
der Anzahl Mandate, die ihrer Liste aufgrund von Artikel 67 ' 1 Nr. 1 und 2 der Verfassung
und in Anwendung der Artikel 166 bis 168 des Wahlgesetzbuches zugeteilt worden wäre auf
der Grundlage der Anzahl der bei der Wahl des Senats vom 24. November 1991 erzielten
Stimmen - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden
Kandidaten@.
KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel
versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Mai 1994
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
L. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
M. WATHELET
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